Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 07. Apr. 2011 - 7 A 534/06

bei uns veröffentlicht am07.04.2011

Tenor

Soweit die Anträge zurückgenommen worden sind, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beteiligte wird verpflichtet, der Antragstellerin zu 5., Frau G., Fahrtkosten in Höhe von 19,58 € und der Antragstellerin zu 4., Frau E., Fahrtkosten in Höhe von 11,44 € zu erstatten.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller zu 1. bis 6. sind Mitglieder des Antragstellers zu 7.; die Antragstellerin zu 5. ist die Vorsitzende des Lehrerbezirkspersonalrats beim Staatlichen Schulamt B-Stadt.

2

Die Antragsteller streiten mit dem Beteiligten über die Höhe der Reisekostenerstattung für Fahrten der Mitglieder des Personalrats, die diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Personalrats zwischen 2005 und 2007 durchgeführt hatten. Den Antragstellern zu 1. bis 6. waren in dem genannten Zeitraum für die regelmäßig wiederkehrenden Fahrten vom Wohn- bzw. Dienstort zu den wöchentlich stattfindenden Personalratssitzungen am Sitz des Antragstellers zu 7. beim Staatlichen Schulamt B-Stadt zum Teil statt der beantragten Wegstreckenentschädigung für die Benutzung eines Privat-PKW’s lediglich eine (geringere) Fahrtkostenerstattung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erstattet worden. Darüber hinaus waren einzelnen Mitgliedern des Personalrats für Reisen, die sie im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Personalrats nach Schwerin, Rostock, Plau am See bzw. Klink an der Müritz unternommen hatten, lediglich Wegstreckenentschädigung für die kürzeste Fahrtstrecke, und nicht wie beantragt für eine Fahrtstrecke, die über die Bundesautobahnen A 20 bzw. A 19 führten, gezahlt worden.

3

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13.04.2006 ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem Ziel weiterer Kostenerstattungen für die genannten Fahrten der Antragsteller zu 1. bis 6.

4

Darüber hinaus bestand ursprünglich Streit zwischen dem Antragsteller zu 7. und dem Beteiligten über die Frage der zuträglichen Zeitdauer für die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Antragstellers zu 7. Ein zunächst mit dem Antragsschriftsatz vom 13.04.2006 gestellten Feststellungsantrag des Antragstellers zu 7. hat dieser zwischenzeitlich zurückgenommen.

5

Nach Auffassung der Antragsteller war die Nichtbewilligung der Reisekosten, soweit die Personalratsmitglieder die Autobahn A 20 und nicht die kürzeste Wegstreckenverbindung gewählt hatten, die über die Landstraße führte, und so weit die Personalratsmitglieder zwischen B-Stadt und ihrem Wohn- bzw. Dienstorten den PKW benutzt hatten, sei rechtswidrig und ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Für die Frage, welche Aufwendungen bei Reisekosten in welcher Höhe zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung notwendig seien, gelte kein objektiver Maßstab, sondern dem Personalrat obliege die Würdigung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich klargestellt, dass reisekostenrechtliche Bestimmungen für die durch Tätigkeiten des Personalrats verursachten Reisekosten lediglich „entsprechend“ gelten würden. Mit der Folge, dass dem Personalrat bzw. dem Personalratsmitglied hinsichtlich seiner Kostenverursachenden Tätigkeit „ein von strikter Rechtskontrolle entbundener Beurteilungsspielraum“ zustehe, der sich auch auf die durch die Personalratstätigkeit entstandenen Reisekosten erstrecke. Auch hinsichtlich der Reisekosten gelte grundsätzlich, dass es für deren Ersatzfähigkeit genüge, wenn die Personalvertretung diese Aufwendungen bei pflichtgemäßer Betrachtung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte. Dies führe zwar nicht zur Unbeachtlichkeit von reisekostenrechtlichen Regelungen. Jedoch stehe dem Personalrat dort, wo reisekostenrechtliche Bestimmungen unbestimmte Rechtsbegriffe enthielten, die offen seien für Wertungen und Abwägungen, ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur darauf überprüfbar sei, ob das Abwägungsergebnis unvertretbar gewesen sei. Dies treffe insbesondere auf die unbestimmten Rechtsbegriffe des „triftigen Grundes“ und der „Wirtschaftlichkeit“ zu. Dass die Antragsteller ihren Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise ausgeübt hätten, nur weil sie unter Benutzung der Autobahn A 20 die zeitlich kürzeste Strecke gewählt hätten, könne wohl kaum ernsthaft behauptet werden.

6

Die Antragsteller zu 1. bis 6. beantragen (jeweils für sich),

7

1. den Beteiligten zu verpflichten, an Frau A. nicht erstattete Reisekosten in Höhe von 29,44 € zu zahlen;

8

2. den Beteiligten zu verpflichten, an Frau I. nicht erstattete Reisekosten in Höhe von 38,20 € zu zahlen,;

9

3. den Beteiligten zu verpflichten, an Herrn C. nicht erstattete Reisekosten in Höhe von 95,20 € zu zahlen;

10

4. den Beteiligten zu verpflichten, an Frau E. nicht erstattete Reisekosten in Höhe von 11,44 € zu zahlen;

11

5. den Beteiligten zu verpflichten, an Frau G. nicht erstattete Reisekosten in Höhe von 197,82 € zu zahlen;

12

6. den Beteiligten zu verpflichten, an Frau B. nicht erstattete Reisekosten in Höhe von 160,60 € zu zahlen.

13

Der Beteiligte beantragt,

14

die Anträge abzulehnen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beteiligten sowie auf das Protokoll über die mündliche Anhörung vom 30.11.2006 und 07.04.2011 ergänzend Bezug genommen.

II.

16

Soweit die Anträge zurückgenommen worden sind, war das Verfahren gemäß §§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG einzustellen.

17

Im Übrigen haben die gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 PersVG M-V statthaften und auch ansonsten zulässigen Anträge der Antragstellerinnen zu 4. und 5. in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Umfang Erfolg, im Übrigen sind die Anträge der Antragsteller zu 1, 2, 3, 5 und 6. unbegründet.

18

Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Fahrtkostenerstattungen ist § 35 Abs. 1 Nr. 1 PersVG M-V i.V.m. § 17 und § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 2 LRKG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (LRKG a.F.). Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 PersVG M-V trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats oder der von ihm beauftragten Mitglieder zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch Kosten für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben beschließt, und zwar nach Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes. An die Stelle des Bundesreisekostegesetzes ist gemäß § 17 LRKG a.F. das Landesreisekostengesetz getreten. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LRKG a.F. wurden bei regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zu Land und zu Wasser die entstandenen notwendigen Fahrtkosten der niedrigsten Klasse erstattet. Bei Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere wenn es der Wirtschaftlichkeit der gesamten Dienstreise diente, erfolgte die Kostenerstattung bei Benutzung eines privaten Fahrzeuges nach § 5 Abs. 1 LRKG a.F. (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LKRK a.F.). Lagen keine triftigen Gründe vor, durften höchstens die Kosten erstattet werden, die bei der Benutzung des billigsten, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels auf der kürzesten Strecke entstanden wären. (§ 4 Abs. 1 Satz 3 LRKG a.F.). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LRKG a.F. betrug die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges 22 Cent je Kilometer.

19

Nach § 3 Abs. 2 LRKG a.F. wurde Reisekostenvergütung nur insoweit gezahlt, als die Aufwendungen des Berechtigten und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren.

20

Der Anspruch auf Erstattung der verauslagten Reisekosten setzt mithin zunächst einen entsprechenden Beschluss des Personalrates gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 PersVG M-V voraus.

21

Daneben war für die Gewährung der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 LRKG a.F. gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 LRKG a.F. das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Benutzung des privaten Fahrzeugs erforderlich. Die Länge der gefahrenen Strecke war insoweit im Grundsatz beachtlich, als nur die kürzeste befahrbare Strecke für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung wegen des Grundsatzes des sparsamen Umgangs mit öffentlichen Haushaltsmitteln (§ 3 Abs. 2 LRKG a.F.) in Betracht kam. Diesbezüglich ist allerdings die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenerstattung an Personalratsmitglieder für Reisen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Personalrats zu beachten. Danach kommt die Kostentragung der Dienststelle zunächst nur in Betracht, wenn die verursachende Maßnahme sich im Rahmen der den Personalvertretungen zugewiesenen Aufgaben hält. Diese Voraussetzung unterliegt der objektiven Nachprüfung. Sodann hat die Personalvertretung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Entstehen von Kosten muss für die Erfüllung ihrer Aufgaben überhaupt notwendig im Sinne von erforderlich und vertretbar sein. Dies ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen; es genügt, wenn die Personalvertretung die Aufwendungen bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte. Hinsichtlich der Art und Weise, wie der Personalrat oder das in Betracht kommende Mitglied die ihm obliegende Aufgabe wahrnehmen will, insbesondere, ob er zu ihrer Erfüllung eine Reise für erforderlich halten durfte, besteht ein gewisser, wenn auch begrenzter Beurteilungsspielraum. Dieser erstreckt sich auf die Ausführung der Reise, also insbesondere auf die Frage, ob nicht auf andere, Kosten sparende, Weise die Aufgaben des Personalrats hätten erfüllt werden können. Daraus ergibt sich, dass der Personalrat wie auch das einzelne Mitglied hinsichtlich seiner Kosten verursachenden Tätigkeit, die sich im gesetzlichen Aufgabenkreis bewegt, einen von strikter Rechtskontrolle entbundenen Beurteilungsspielraum hat, der sich auf die durch Personalratstätigkeit entstandenen Reisekosten erstreckt. Dieser Beurteilungsspielraum entfällt nicht deshalb, weil die entsprechende reisekostenrechtliche Regelung im Personalvertretungsrecht hinsichtlich der Reisekostenvergütung das entsprechende Reisekostengesetz für anwendbar erklärt. Die spezielle Regelung über die Reisekostenerstattung ist ein Unterfall der Grundregel im Personalvertretungsrecht, wonach die durch die Tätigkeit des Personalrats oder der von ihm beauftragten Mitglieder zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe entstehenden Kosten die Dienststelle trägt. Schon deswegen wäre es systemwidrig, Reisekosten des Personalratsmitgliedes grundsätzlich anders zu behandeln als alle anderen durch Personalratstätigkeit ausgelösten Kosten. Dies bedeutet nicht, dass das Personalratsmitglied sich über die reisekostenrechtlichen Bestimmungen hinwegsetzen kann. Vielmehr sind diese gesetzlichen Vorgaben zu beachten, soweit sie ungeachtet der Eigenart der Personalratstätigkeit Verbindlichkeit beanspruchen dürfen. Dort jedoch, wo die anzuwendenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die offen sind für Wertungen und Abwägungen gegenläufiger Gesichtspunkte, ist die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums in gleicher Weise gerechtfertigt wie in den anderen Fällen kosten- verursachender Tätigkeit, die sich nach den allgemeinen Kriterien der Erforderlichkeit, Vertretbarkeit und Verhältnismäßigkeit beurteilt (BVerwG, Beschluss vom 15.04.2008 Az. 6 PB 4/08, zit. nach juris). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich zu der Frage, wie die Reisekostenerstattung an Personalratsmitglieder auf der Grundlage der neuen aktuellen reisekostenrechtlichen Regelungen zu erfolgen hat, bei der die Reisenden nicht mehr ohne triftige Gründe grundsätzlich auf Fahrtkostenerstattung verwiesen werden, sondern stets eine Wegstreckenentschädigung erhalten, wenn sie ein privates Kraftfahrzeug benutzen; in abgestufter Höhe, je nachdem, ob für die Benutzung dieses Kraftfahrzeuges ein triftiger Grund vorlag oder nicht. Eine solche Regel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf Kostendeckung angelegt, weil der Gesetzgeber vornehmlich aus ökologischen Gründen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorzieht. Ist daher einem Mitglied eines Personalrates – auch bei Anerkennung eines begrenzten Beurteilungsspielraums – die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrten zu Sitzungen des Personalrates an vom Dienst- und Wohnsitz verschiedenen Orten möglich und zumutbar und benutzt es gleichwohl – in Ausübung seiner reisekostenrechtlichen Wahlfreiheit – ein privates Kraftfahrzeug, so ist die Begrenzung der Wegstreckenentschädigung auf die sogenannte kleine Wegstreckenentschädigung gerechtfertigt. Eine Benachteiligung der Personalratstätigkeit liegt darin offensichtlich nicht, weil das Personalratsmitglied genau so behandelt wird, wie jeder andere Anspruchsberechtigte ohne personalvertretungsrechtliche Funktion und weil spezielle personalvertretungsrechtliche Gründe es nicht gebieten, die vom Gesetzgeber gewollte ökologische Verhaltenssteuerung zu vernachlässigen (BVerwG, Beschluss vom 01.07.2010 Az. 6 PB 7/10; zit. nach juris). Diese letztgenannte Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist auch auf die Rechtslage unter der Geltung der alten reisekostenrechtlichen Regelungen, hier der §§ 4 und 5 LRKG a.F., entsprechend anwendbar.

22

Auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Personalrat bzw. seine Mitglieder nicht frei und ohne besondere triftige Gründe darüber entscheiden konnten, ob sie für ihre Reisen ein privates Kraftfahrzeug benutzen wollten mit der entsprechenden Folge einer Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 LRKG a.F. Vielmehr waren die Personalratsmitglieder dazu angehalten, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, soweit dies im konkreten Einzelfall für sie zumut- und vertretbar war. Dies vorausgesetzt scheiden die geltend gemachten Erstattungsansprüche der Antragsteller zu 1., 2., 3. und 6 gänzlich sowie der Antragstellerin zu 5., soweit es sich um wöchentlich wiederkehrende Reisen zu den Sitzungen des Personalrates handelte, von vornherein aus. Weder ergibt sich aus den vorliegenden Reisekostenabrechnungen mit hinreichender Sicherheit, dass der Beteiligte bei der Abrechnung der geltend gemachten Reisekosten in Einzelfällen die in den Reisekostenabrechnungen genannten Gründe für die Benutzung der privaten Kraftfahrzeuge rechtswidrig nicht anerkannt hätte, noch haben die Antragsteller im Verfahren entsprechendes vorgetragen.

23

Aus diesem Grunde kann auch offen bleiben, ob es für diese wiederkehrenden Reisen der Personalratsmitglieder keines förmlichen Reisebeschlusses im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 PersVG M-V bedurfte, weil, wie die Vorsitzende des Personalrats in der mündlichen Anhörung behauptet hatte, es zwischen dem Personalrat und der Dienststellenleitung eine entsprechende Vereinbarung darüber gebe, dass es solcher Beschlüsse für diese wiederkehrenden Dienstreisen nicht bedürfe.

24

Der Antrag des Antragstellers zu 3. ist im Übrigen bereits deshalb unbegründet, weil dessen Forderung über 95,20 € ausweislich einer sich bei den Verwaltungsvorgängen befindenden Auszahlungsanordnung vom 29.03.2006 erfüllt wurde.

25

Anders liegt der Fall jedoch bei den Ansprüchen der Antragstellerinnen zu 4. und (teilweise) zu 5., soweit diese Ansprüche auf Erstattung von Fahrtkosten für nicht turnusmäßige anfallende Reisen geltend machen, die sie unter Benutzung der Autobahnen A 20 bzw. A 19/A 20 durchgeführt hatten. Für diese Reisen liegen in den Verwaltungsvorgängen zum Teil Entsendebeschlüsse des Personalrats vor, im Übrigen haben die Antragsteller insoweit von dem Beteiligten unbestritten vorgetragen, dass für solche Reisen außerhalb der turnusmäßigen Reisetätigkeit zu den wöchentlichen Sitzungen des Personalrats grundsätzlich vorher Entsendebeschlüsse gefasst worden seien.

26

Auch hatte der Beteiligte für diese Reisen ausweislich der vorliegenden Reisekostenabrechnungen die Benutzung der privaten Kraftfahrzeuge im Grundsatz anerkannt und die Antragstellerinnen nicht auf die Fahrtkostenerstattung für öffentliche Verkehrsmittel nach § 4 Abs. 1 LRKG a.F. verwiesen. Bei diesen Reisenkostenabrechnungen hatte der Beteiligte indes jeweils nur die objektiv kürzesten Streckenverbindungen zur Grundlage seiner Kostenerstattung gemacht und eine Erstattung der darüber hinaus angefallenen Kosten, die durch die Benutzung der Autobahnen A 19/A 20 wegen der längeren Wegstrecken entstanden waren, abgelehnt. Diese Ablehnung ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, rechtswidrig und vermag den Kostenerstattungsanspruch der Mitglieder des Personalrates insoweit nicht einzugrenzen. Wie bereits oben dargestellt hat der Personalrat wie auch das einzelne Personalratsmitglied hinsichtlich seiner Kosten verursachenden Tätigkeit, die sich im gesetzlichen Aufgabenkreis bewegt, einen von strikter Rechtskontrolle entbundenen Beurteilungsspielraum, der sich auf die durch Personalratstätigkeit entstandenen Reisekosten erstreckt. Dort wo die anzuwendenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die offen sind für Wertungen und Abwägungen gegenläufiger Gesichtspunkte, ist die Zuerkennung eines Beurteilungsspielsraums in gleicher Weise gerechtfertigt wie in den anderen Fällen kostenverursachender Tätigkeit, die sich nach den allgemeinen Kriterien der Erforderlichkeit, Vertretbarkeit und Verhältnismäßigkeit beurteilen. Demnach hat das Personalratsmitglied in pflichtgemäßer Würdigung nicht nur die für und gegen die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges sprechenden Umstände abzuwägen, sondern in gleicher Weise auch die für und gegen die Benutzung bestimmter Verkehrswege, hier der Bundesautobahnen sprechenden Umstände. Nur wenn das dabei gefundene Ergebnis – auch unter Beachtung des Grundsatzes des sparsamen Umgangs mit öffentlichen Haushaltsmitteln – vertretbar ist, wird es der Überprüfung durch Dienststelle und Gericht standhalten. In einem solchen Fall handelt es sich bei den dadurch verursachten Reisekostenaufwendungen des Personalratsmitgliedes auch um im Sinne von § 3 Abs. 2 LRKG a.F. zur Erledigung der Aufgaben des Personalrats notwendige Aufwendungen.

27

Auf den hier vorliegenden konkreten Einzelfall angewendet führt dieser Grundsatz zu den sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Ansprüchen der Antragstellerinnen zu 4. und 5. Die Personalratsmitglieder durften bei der so vorzunehmenden Abwägung für die Benutzung der Autobahnen nicht nur den Umstand in die Waagschale werfen, dass die Benutzung der Autobahnen als Reiseweg bei einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung häufig die kostengünstigere, weil weit weniger Zeit aufwendige Variante darstellt, was insbesondere für Reisen aus den Räumen Stralsund oder B-Stadt nach Schwerin gilt. Vielmehr durften die Antragstellerinnen auch davon ausgehen, dass die Benutzung der Autobahnen durch Bedienstete der Landesverwaltungen im Rahmen ihrer Dienstreisen im öffentlichen Interesse liegt, weil die Benutzung der Autobahnen für Fernreisen im Bereich des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern in aller Regel gegenüber der alternativen Benutzung von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen zur Entlastung der Anwohner dieser letztgenannten Straßen, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und grundsätzlich auch zur Verringerung der Umweltbelastung durch den öffentlichen Straßenverkehr geboten erscheint. Hinzu tritt, dass jedenfalls im Bereich der Landesverwaltung für Dienstreisen etwa aus den Räumen Stralsund, B-Stadt nach Rostock oder Schwerin mit Dienstwagen regelmäßig die Bundesautobahn genutzt wird. Aus diesen Gründen erscheint es auch mit Blick auf den Grundsatz des sparsamen Umgangs mit öffentlichen Haushaltsmitteln vertretbar, wenn nicht sogar geboten, wenn sich das Mitglied einer Personalvertretung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Personalrats bei einer Dienstreise zur Benutzung der Bundesautobahn als Reiseweg entscheidet.

28

Dies vorausgesetzt hat die Antragstellerin zu 4. einen Anspruch auf Erstattung von weiteren Reisekosten in Höhe der geltend gemachten 11,44 €. Ihr war für eine Reise nach Plau am See eine um 52 km gekürzte Wegstreckenentschädigung gewährt worden. Der Unterschied ergab sich nach der unbestritten gebliebenen Behauptung der Antragstellerin zu 4. aus dem Vergleich der von ihr geltend gemachten Wegstrecke über die Bundesautobahnen A 20/A 19 und der von der Dienststelle zugrunde gelegten kürzesten Wegstrecke über Bundes- und Landesstraßen. Aus der Differenz von 52 km x 0,22 € ergibt sich der zu erstattende Betrag von 11,44 €.

29

Für die Antragstellerin zu 5. lassen sich den Unterlagen insgesamt 7 Reisen nach Schwerin, Rostock, Plau am See und Klink/Müritz bzw. von Rostock nach B-Stadt entnehmen, die die Antragstellerin über die Bundesautobahnen abgewickelt hatte und bei der die Dienststelle Wegstreckenentschädigung anerkannt hatte, die um insgesamt 89 km niedriger ausgefallen war, als die für die Reisen angegebenen Wegstrecken. Daraus ergibt sich ein weiterer Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 89 km x 0,22 € = 19,58 €.

30

Der Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren war gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 3 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festzusetzen, weil der während des Verfahrens zurückgenommene Feststellungsantrag des Antragstellers zu 7. mit einzubeziehen war.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Juli 2010 - 6 PB 7/10

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Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 A
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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Dez. 2012 - 5 TaBV 6/11

bei uns veröffentlicht am 04.12.2012

Tenor 1. Auf die Beschwerde der beteiligten Vertrauenspersonen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 23.02.2011 (5 BV 18/10) abgeändert. 2.Das beteiligte Ministerium hat der beteiligten Vertrauensperson weitere 235,02 € Reisek

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Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat Erfolg.

2

1. Zunächst ist klarzustellen, dass sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ausschließlich auf den Antrag zu 1 des erstinstanzlichen Verfahrens bezieht, über den das Oberverwaltungsgericht nicht entschieden hat. Dieser Leistungsantrag war auf die Verpflichtung des Beteiligten zu 1 gerichtet, dem Antragsteller für die Reise zur Sitzung des Bezirkspersonalrats beim Streitkräfteunterstützungskommando, des Beteiligten zu 2, vom 15. bis 19. April 2007 weitere 196,80 € zu zahlen. Dagegen erstreckt sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf den Feststellungsantrag, über den das Oberverwaltungsgericht entschieden hat. Dieser Antrag, der sinngemäß dem Antrag zu 2 des erstinstanzlichen Verfahrens entsprach, war auf die Feststellung gerichtet, dass gegenüber dem Antragsteller als Mitglied des Beteiligten zu 2 die Höchstbegrenzung der Reisekostenentschädigung auf 150 € keine Anwendung finden kann. Diesen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die erloschene Mitgliedschaft des Antragstellers im Bezirkspersonalrat wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgelehnt.

3

Dass sich die Verfahrensrüge, mit welcher der Antragsteller die fehlende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über seinen Leistungsantrag bemängelt, eben nur auf diesen Leistungsantrag bezieht, liegt auf der Hand. Im Ergebnis dasselbe gilt für die ebenfalls erhobene Grundsatzrüge. In den Ausführungen dazu in Abschnitt II der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde unterstellt der Antragsteller ausdrücklich, dass die Behandlung seines Feststellungsantrages durch das Oberverwaltungsgericht nach Ergebnis und Begründung richtig war (S. 7). Wörtlich heißt es dort, dass die aufgeworfene Rechtsfrage "zur Entscheidung über den Leistungsantrag des Antragstellers auf Zahlung einer weitergehenden Entschädigung beantwortet werden muss" (S. 10). Eine Rüge, die sich mit der Ablehnung seines Feststellungsantrages durch das Oberverwaltungsgericht befasst, enthält die Beschwerdebegründung des Antragstellers dagegen nicht. In dieser Hinsicht ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ebenso rechtskräftig geworden wie hinsichtlich der Ablehnung des ähnlich lautenden Feststellungsantrages des Beteiligten zu 2, der selbst keine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat.

4

2. Die Verfahrensrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift durch. Das Oberverwaltungsgericht hat dadurch in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt, dass es über den Verpflichtungsantrag nicht entschieden hat.

5

a) Die Gehörsrüge kann nicht mit der Erwägung als unstatthaft und damit als unzulässig betrachtet werden, der Antragsteller hätte durch einen Antrag auf Beschlussergänzung nach § 321 ZPO eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über sein Verpflichtungsbegehren erreichen können.

6

Das vereinfachte Verfahren der Beschlussergänzung ist nur dann an Stelle eines Rechtsmittelverfahrens vorgesehen, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen, also versehentlich nicht beschieden worden ist. Mit diesem vereinfachten Verfahren kann bei einer unvollständigen Endentscheidung der auf Unachtsamkeit beruhende Fehler der Unvollständigkeit beseitigt werden. Wurde dagegen ein Anspruch rechtsirrtümlich nicht beschieden, etwa weil das Gericht unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör den für die Auslegung des Antrags erheblichen Vortrag des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat, so kann von einem Übergehen im Sinne des § 321 ZPO nicht gesprochen werden (so zu § 120 VwGO: Urteil vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269 <273> = Buchholz 402.25 § 13 AsylVfG Nr. 1 S. 4 f.). Das Oberverwaltungsgericht hat hier den Verpflichtungsantrag nicht versehentlich, sondern rechtsirrtümlich übergangen.

7

b) Indem das Oberverwaltungsgericht den Verpflichtungsantrag übergangen hat, hat es Antragstellung und Vortrag des Antragstellers im zweitinstanzlichen Verfahren nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

8

aa) In seiner Beschwerdebegründung vom 13. Februar 2008 hat der Antragsteller beantragt,

"den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.11.2007 aufzuheben und

festzustellen, dass dem Antragsteller als Mitglied des Bezirkspersonalrates gegenüber eine Höchstbegrenzung einer Reisekostenentschädigung im Sinne von § 5 BRKG auf 150,00 € keine Anwendung finden kann".

9

Diese Antragsformulierung war insoweit unvollständig, als es an der positiven Aufnahme des Verpflichtungsantrages fehlte. Andererseits war sie auf eine vollständige Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses gerichtet, so dass bereits nach dem Wortlaut der Antragstellung die Einbeziehung des Verpflichtungsantrages nicht ausgeschlossen war. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung bezogen sich zumindest teilweise auf die Reise vom 15. bis 19. April 2007 und damit der Sache nach auf den Verpflichtungsantrag.

10

Die Interessenlage des Antragstellers war eindeutig. Hätte man annehmen wollen, der Antragsteller hätte seinen Verpflichtungsantrag im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgen wollen, so hätte dies bedeutet, dass der ablehnende erstinstanzliche Beschluss insoweit rechtskräftig geworden wäre. Der Antragsteller hätte dann die vollständige Erstattung seiner Aufwendungen für die Reise vom 15. bis 19. April 2007 selbst dann nicht mehr erreichen können, wenn sein Feststellungsantrag in höherer Instanz Erfolg gehabt hätte. Weshalb der Antragsteller sich derart sachwidrig und den eigenen Interessen offensichtlich widersprechend hätte verhalten sollen, ist nicht ersichtlich.

11

bb) Dass beide Begehren Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren, hat auch der Beteiligte zu 1 ausweislich seiner Beschwerdeerwiderung vom 19. März 2008 so gesehen. Er hat dort beantragt, "die Anträge des Antragstellers abzulehnen", und ist in der nachfolgenden Begründung auf beide Begehren eingegangen.

12

cc) Aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 2. April 2008 ergibt sich nichts Abweichendes. Im Gegenteil ist der Zusammenfassung am Ende dieses Schriftsatzes (S. 3) sinngemäß zu entnehmen, dass der Antragsteller weiterhin von zwei anhängigen Begehren ausging, wenngleich eine ausdrückliche Wiederholung des Verpflichtungsbegehrens auch hier unterblieben ist.

13

dd) Sein entgegengesetztes Verständnis hat das Oberverwaltungsgericht freilich in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2009 offengelegt. Missverständlich waren indes seine Ausführungen in Abschnitt I 2 der Verfügung, die sich der Sache nach auf die Reise vom 15. bis 19. April 2007 und damit auf den konkreten Leistungsantrag bezogen, so dass beim Antragsteller der Eindruck entstehen konnte, das Oberverwaltungsgericht erwäge weiterhin die sachliche Bescheidung dieses Begehrens.

14

ee) Den nachfolgenden Schriftsätzen des Antragstellers kann nicht entnommen werden, dass er seinen Verpflichtungsantrag fallen gelassen hat. Das Gegenteil ist vielmehr richtig. Im Schriftsatz vom 28. Dezember 2009 spricht der Anfang ausdrücklich von der "streitgegenständlichen Dienstreise" und erklärt am Ende: "Insofern ist in der Angelegenheit 'zumindest' hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten eine Entscheidung des Gerichts notwendig."

15

Die Interessenlage des Antragstellers war weiterhin eindeutig. Dieser war zum 1. Januar 2009 in die Freistellungsphase nach dem Blockmodell der Altersteilzeit eingetreten und damit aus dem Bezirkspersonalrat ausgeschieden (vgl. Beschluss vom 15. Mai 2002 - BVerwG 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 = Buchholz 250 § 29 BPersVG Nr. 4). Daraus hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend auf die Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens in der Person des Antragstellers geschlossen. Folgerichtig hat der Beteiligte zu 2 durch eine eigene Antragstellung das abstrakte, nicht auf eine konkrete Dienstreise bezogene Anliegen des Antragstellers "übernommen". Weshalb unter diesen Umständen der Antragsteller ausgerechnet sein Leistungsbegehren wegen noch ausstehender Reisekosten hätte fallen lassen sollen, ist nicht erklärbar.

16

c) Die nach alledem festzustellende Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Bei Vermeidung dieses Fehlers hätte das Oberverwaltungsgericht den Verpflichtungsantrag möglicherweise positiv beschieden.

17

d) Der Senat macht von seiner Befugnis Gebrauch, das Verfahren hinsichtlich des unbeschieden gebliebenen Verpflichtungsantrages zur Anhörung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 72a Abs. 7, § 92a Satz 2 ArbGG).

18

3. Mit seiner Grundsatzrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kommt der Antragsteller nicht zum Zuge. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich, weil es auf ihre Beantwortung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ankäme.

19

Der Antragsteller will ausweislich seiner Ausführungen in Abschnitt II seiner Beschwerdebegründung sinngemäß geklärt wissen, ob die Höchstbetragsbegrenzung in § 5 Abs. 1 BRKG für Reisen Anwendung findet, die Mitglieder des Bezirkspersonalrats in Ausübung ihres Personalratsmandats unternehmen. Über diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht bezogen auf die Anträge des Antragstellers nicht entschieden, weil sie insoweit nicht entscheidungserheblich war. Über den Verpflichtungsantrag des Antragstellers hat es verfahrensfehlerhaft überhaupt nicht, über den Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse des Antragstellers nicht in der Sache entschieden. Die aufgeworfene Frage ist in dem angestrebten Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht klärungsfähig, weil es auf sie für die Entscheidung des Senats, ließe er die Rechtsbeschwerde zu, nicht ankommen kann. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den allein noch streitigen Verpflichtungsantrag ist nicht ergangen und könnte deshalb auch durch Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht beim Senat anhängig werden, mit der Folge, dass der Senat in dem angestrebten Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht zur Sache entscheiden könnte.

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4. Der Senat sieht sich für das weitere Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu folgenden Hinweisen veranlasst:

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a) Dem Antragsteller ist es unbenommen, über sein Begehren durch die Wahl der Antragstellung zu disponieren (§ 81 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nicht verfügen kann er aber über die dabei anzuwendenden Rechtsnormen. Es ist daher Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob und inwieweit auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts auf die hier noch streitigen Reisekosten § 5 Abs. 1 oder § 5 Abs. 2 BRKG Anwendung findet.

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b) Nach § 44 Abs. 1 Satz 2, § 54 Abs. 1 BPersVG erhalten Mitglieder des Bezirkspersonalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz. Anzuwenden sind daher §§ 4 und 5 BRKG. Während Fahrtkostenerstattung nach § 4 BRKG bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bewilligt wird, wird Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG vor allem bei Benutzung von Kraftfahrzeugen gewährt. Die Erstattung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRKG auf 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke und auf einen Höchstbetrag von 150 € beschränkt. Die Regelung ist nicht auf Kostendeckung angelegt, weil der Gesetzgeber vornehmlich aus ökologischen Gründen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorzieht. Ist daher einem Mitglied des Bezirkspersonalrats - auch bei Anerkennung eines begrenzten Beurteilungsspielraums - die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrten zu Sitzungen des Bezirkspersonalrats an vom Dienst- und Wohnsitz verschiedenen Orten möglich und zumutbar und benutzt es gleichwohl - in Ausübung seiner reisekostenrechtlichen Wahlfreiheit - ein privates Kraftfahrzeug, so ist die Begrenzung der Wegstreckenentschädigung auf 20 Cent je Kilometer sowie auf einen Höchstbetrag von maximal 150 € gemäß den Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRKG gerechtfertigt. Eine Benachteiligung der Personalratstätigkeit liegt darin offensichtlich nicht, weil das Personalratsmitglied genauso behandelt wird, wie jeder andere Anspruchsberechtigte ohne personalvertretungsrechtliche Funktion und weil spezielle personalvertretungsrechtliche Gründe es nicht gebieten, die vom Gesetzgeber gewollte ökologische Verhaltenssteuerung zu vernachlässigen (vgl. Beschlüsse vom 15. April 2008 - BVerwG 6 PB 4.08 - juris Rn. 5 und 7 sowie vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - juris Rn. 17).

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Anders liegt es, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausscheidet und die zugunsten des Personalratsmitgliedes eingreifenden Regelungen in § 5 Abs. 1 BRKG eine auch nur annähernd kostendeckende Erstattung nicht zulassen. In solchen Fällen hält die "große Wegstreckenentschädigung" nach § 5 Abs. 2 BRKG eine Regelung bereit, die bei sachgerechter Anwendung im Einklang mit dem Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG sicherstellt, dass der Beschäftigte nicht mit Kosten belastet bleibt, die er bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Personalratsmandats nicht vermeiden kann (vgl. Beschluss vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 19).

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c) Der Beteiligte zu 1 mag erwägen, ob er den Antragsteller durch Bewilligung der allein noch streitigen restlichen Reisekosten in Höhe von 196,80 € klaglos stellt. Der Senat nimmt Bezug auf den sachgerechten Vergleichsvorschlag des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2009 und die bereits erklärte Zustimmungsbereitschaft des Beteiligten zu 1 im Schreiben vom 19. Januar 2010.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.