Arbeitsgericht Halle Beschluss, 05. Juni 2014 - 1 BV 58/13

ECLI:ECLI:DE:ARBGHAL:2014:0605.1BV58.13.0A
bei uns veröffentlicht am05.06.2014

Tenor

Die Anträge der Beteiligten zu 1) und zu 3) werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Erstattung von Fahrtkosten zur Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern zu Weiterbildungsmaßnahmen.

2

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist Betriebsrat der Beteiligten zu 2). Er ist fünfköpfig besetzt. Der Beteiligte zu 3) ist Mitglied des Beteiligten zu 1).

3

Bei der Beteiligten zu 2) werden die Reisekosten der Arbeitnehmer über § 44 TVöD nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes abgerechnet.

4

Der Beteiligte zu 3) nahm in seiner Funktion als Betriebsratsmitglied vom 21. bis 24.04.2013 an einer Weiterbildungsmaßnahme „Berufliche Rehabilitation im Wandel“ in Mainz teil. Die An- und Abreise zum bzw. vom Veranstaltungsort erfolgte seitens des Beteiligten zu 3) mit dem eigenen Pkw. Dies geschah mit Einverständnis der Beteiligten zu 2) (Wegen des Inhalts des Antrages des Beteiligten zu 3) vom 11.04.2013 wird auf Bl. 7 d. A. Bezug genommen.).

5

In seiner Reisekostenabrechnung vom 25.04.2013 rechnete der Beteiligte zu 3) die Fahrtkosten von 876 km zu 0,30 € pro Kilometer mit der Gesamtsumme in Höhe von 262,80 € ab. Die Beteiligte zu 2) erstattete von dieser Summe lediglich 130,00 € (Wegen des Inhalts des Reiseantrages vom 25.04.2013 und der Reisekostenabrechnung vom 15.05.2013 wird auf Bl. 8 d. A. Bezug genommen.).

6

Mit beim Arbeitsgericht Halle am 13.12.2013 eingegangener Antragsschrift begehrt der Beteiligte zu 3) von der Beteiligte zu 2) die Erstattung der weiteren 132,80 € Reisekosten. Der Beteiligte zu 1) begehrt die Feststellung, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, an Betriebsratsmitglieder bei im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit stehender erforderlicher und/oder genehmigter Benutzer des Privat-Pkw eine Kostenerstattung in Höhe von 0,30 € pro Kilometer zu leisten.

7

Der Beteiligte zu 3) und der Beteiligte zu 1) sind der Ansicht, die Erstattungsverpflichtung – auch für die Reisekosten bei Benutzung des Privatfahrzeuges – beziehe sich auf die tatsächlichen Kosten, also auch anteilig der Kosten für Wartung und sonstige Unterhaltung. Die Fahrtkosten seien daher mit mindestens 0,30 € pro Kilometer zu erstatten. Eine Begrenzung, wie das Bundesreisekostengesetz vorsieht, könne nicht im Verhältnis Betriebsrat zum Arbeitgeber zum Tragen kommen. Dies sei mit der betriebsverfassungsrechtlichen Kostenerstattungsregelung nicht zu vereinbaren.

8

Sollte das Bundesreisekostengesetz entsprechend Anwendung finden, so sei bei den Reisen der Betriebsratsmitglieder anlässlich der Amtsausübung stets ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne des § 5 Abs. 2 BRKG gegeben.

9

Die Beteiligten zu 1) und 3) beantragen:

10
1. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an den Beteiligten zu 3) zur Erstattung von Fahrtkosten zur Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme „Berufliche Rehabilitation im Wandel“ in Mainz im Zeitraum 21. bis 24.04.2013 einen Betrag in Höhe von weiteren 132,80 € zu zahlen.
11
2. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, an Betriebsratsmitglieder bei im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit stehender erforderlicher und/oder genehmigter Benutzung des Privat-Pkw eine Kostenerstattung in Höhe von 0,30 € pro Kilometer zu leisten.
12

Die Beteiligte zu 3) beantragt,

13

die Anträge abzuweisen.

14

Die Beteiligte zu 2) verweist darauf, dass individualrechtlich stets über § 44 TVöD die Fahrtkosten für alle Arbeitnehmer nach dem BRKG abgerechnet werden.

15

Bei der Genehmigung der Dienstreise des Beteiligten zu 3) anlässlich der Weiterbildungsmaßnahme in Mainz sei auch das erhebliche dienstliche Interesse nicht gegeben gewesen. Daher sei es auch nicht vor Antritt der Dienstreise schriftlich oder elektronisch festgestellt worden.

16

Wegen den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

II.

17

Die zulässigen Anträge des Beteiligten zu 1) und des Beteiligten zu 3) sind unbegründet.

1.

18

Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags des Beteiligten zu 1) bestehen nicht. Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hinsichtlich der grundsätzlichen Frage, in welcher Höhe Fahrtkosten der Betriebsratsmitglieder für Fahrten mit dem privaten Pkw anlässlich der Ausübung des Amtes als Betriebsratsmitglied zu erstatten sind. Damit kann auch für die Zukunft der zwischen den Beteiligten streitige Punkt der Höhe der Erstattung der Fahrtkosten geklärt werden.

2.

19

Der Beteiligte zu 3) hat keinen Anspruch auf Erstattung der weiteren Kosten in Höhe von 132,80 € aus § 40 Abs. 1 BetrVG.

20

Der Arbeitgeber hat gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das dort vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Zu den vom Arbeitgeber hierbei zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren auch die notwendigen Reisekosten sowie die notwendigen Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds.

21

Die Höhe der Fahrtkosten bestimmt sich im vorliegenden Fall nach § 5 BRKG „Wegstreckenentschädigung“. Die Vorschrift lautet wie folgt:

22

„(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

23

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

24

(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

25

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

26

1. eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder

27

2. von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.“

28

Das erhebliche dienstliche Interesse nach § 5 Abs. 2 BRKG ist nicht vor Antritt der Dienstreise des Beteiligten zu 3) schriftlich oder elektronisch festgestellt worden. Damit erfolgte zu Recht eine Abrechnung der Fahrtkosten des Beteiligten zu 3) nach § 5 Abs. 1 BRKG.

29

Die Beteiligte zu 2) ist auch berechtigt, die Fahrtkosten bei Benutzung des privaten Kfz’s nach § 5 BRKG abzurechnen, auch soweit hiermit eine Begrenzung der Kostenerstattung eintritt.

30

Besteht im Betrieb eine zumutbare allgemeine Reisekostenregelung, so ist diese auch für Betriebsratsmitglieder anlässlich der Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG verbindlich, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungskosten vom Betriebsratsmitglied beeinflusst werden können. Eine andere Sichtweise verstößt gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG. Es würde eine ungerechtfertigte Besserstellung der Betriebsratsmitglieder darstellen, wenn diese für die im Zusammenhang mit der Ausübung von Betriebsratstätigkeit anfallenden Reisetätigkeit höhere Beträge als andere Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Reisen beanspruchen könnten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund besteht. Der sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG ergebende Kostenerstattungsanspruch wird durch eine allgemein im Betrieb geltende Reisekostenregelung nur dann nicht begrenzt, wenn der Betriebsrat und das Betriebsratsmitglied auf die entstehenden Reisekosten kein Einfluss haben. In diesem Fall bedarf es jedoch einer besonderen Darlegung, aus welchen Gründen der Betriebsrat die Auswahl einer Schulungsveranstaltung, bei der die Reisekosten über die Sätze einer im Betrieb geltenden allgemeinen Reisekostenregelung hinausgehen, für erforderlich halten dürfte (BAG vom 28.03.2007 – 7 ABR 33/06, juris, Rz. 10; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 27. Auflage, § 40 Rdnr. 54; Däubler/Wedde, Betriebsverfassungsgesetz, 14. Auflage, § 40 Rdnr. 69).

31

Der Beteiligte zu 3) hatte die Wahl öffentliche Verkehrsmittel oder sein privates Fahrzeug zu benutzen. Der Beteiligte zu 3) macht auch nicht geltend, es sei für ihn unzumutbar gewesen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Damit musste dem Beteiligten zu 3) aus klar gewesen sein, dass eine Begrenzung der Kostenerstattung nach § 5 Abs. 1 BRKG erfolgen kann. Der Beteiligte zu 3) hat auch keinen ausdrücklichen Antrag gestellt vor Antritt der Dienstreise ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung seines Kraftwagens festzustellen.

3.

32

Es besteht keine Verpflichtung der Beteiligten zu 2), an Betriebsratsmitglieder bei im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit stehender erforderlicher und/oder genehmigter Benutzung des Privat-Pkw stets eine Kostenerstattung in Höhe von 0,30 € pro Kilometer zu leisten.

33

Dies ergibt sich zunächst aus den Ausführungen zu dem nicht gegebenen Anspruch des Beteiligten zu 3).

34

Darüber hinaus ist auf folgendes hinzuweisen: Die Regelung im Bundesreisekostengesetz ist nicht auf Kostendeckung angelegt, weil der Gesetzgeber vornehmlich aus ökologischen Gründen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorsieht. Ist daher einem Arbeitnehmer und auch einem Mitglied des Betriebsrates die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Dienstfahrten bzw. die Fahrten zu Schulungsveranstaltungen für Betriebsräte möglich und zumutbar und benutzt der Arbeitnehmer bzw. das Mitglied des Betriebsrates – in Ausübung seiner reisekostenrechtlicher Wahlfreiheit – eine privates Kraftfahrzeug, so ist die Begrenzung der Wegstreckenentschädigung auf 0,20 € je Kilometer sowie auf den Höchstbetrag von 150,00 € gemäß § 5 Abs. 1 BRKG gerechtfertigt. Eine Benachteiligung der Mitglieder des Betriebsrates liegt darin offensichtlich nicht, weil das Betriebsratsmitglied genauso behandelt wird, wie jeder andere Anspruchsberechtigte ohne betriebsverfassungsrechtliche Funktion und weil spezielle betriebsverfassungsrechtliche Gründe es nicht gebieten, die vom Gesetzgeber gewollte ökologische Verwaltungssteuerung zu vernachlässigen. Anders liegt es, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausscheidet und die Regelung in § 5 Abs. 1 BRKG eine auch nur annähernde kostendeckende Erstattung nicht zulassen. In solchen Fällen hält jedoch die „große Wegstreckenentschädigung“ nach § 5 Abs. 2 BRKG eine Regelung bereit, die bei sachgerechter Anwendung im Einklang mit dem Benachteiligungsverbot von Betriebsratsmitgliedern sicher stellt, dass das Betriebsratsmitglied nicht mit Kosten belastet bleibt, die er bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Mandats nicht vermeiden kann (vgl. hinsichtlich Reisekosten von Mitgliedern des Personalrates: BVerwG vom 01.07.2010 – 6 PB 7/10 – juris, Rz. 22). Das für die „große Wegstreckenentschädigung“ zwingend vorgeschriebene „erhebliche dienstliche Interesse“ ist aber für jeden Einzellfall zu prüfen und muss vor jeder Reise bei der Genehmigung vom Arbeitgeber festgestellt werden.


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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis


(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs z

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats


(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- un

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 78 Schutzbestimmungen


Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses,

Bundesreisekostengesetz - BRKG 2005 | § 5 Wegstreckenentschädigung


(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter St

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Juli 2010 - 6 PB 7/10

bei uns veröffentlicht am 01.07.2010

Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 A

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(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat Erfolg.

2

1. Zunächst ist klarzustellen, dass sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ausschließlich auf den Antrag zu 1 des erstinstanzlichen Verfahrens bezieht, über den das Oberverwaltungsgericht nicht entschieden hat. Dieser Leistungsantrag war auf die Verpflichtung des Beteiligten zu 1 gerichtet, dem Antragsteller für die Reise zur Sitzung des Bezirkspersonalrats beim Streitkräfteunterstützungskommando, des Beteiligten zu 2, vom 15. bis 19. April 2007 weitere 196,80 € zu zahlen. Dagegen erstreckt sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf den Feststellungsantrag, über den das Oberverwaltungsgericht entschieden hat. Dieser Antrag, der sinngemäß dem Antrag zu 2 des erstinstanzlichen Verfahrens entsprach, war auf die Feststellung gerichtet, dass gegenüber dem Antragsteller als Mitglied des Beteiligten zu 2 die Höchstbegrenzung der Reisekostenentschädigung auf 150 € keine Anwendung finden kann. Diesen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die erloschene Mitgliedschaft des Antragstellers im Bezirkspersonalrat wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgelehnt.

3

Dass sich die Verfahrensrüge, mit welcher der Antragsteller die fehlende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über seinen Leistungsantrag bemängelt, eben nur auf diesen Leistungsantrag bezieht, liegt auf der Hand. Im Ergebnis dasselbe gilt für die ebenfalls erhobene Grundsatzrüge. In den Ausführungen dazu in Abschnitt II der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde unterstellt der Antragsteller ausdrücklich, dass die Behandlung seines Feststellungsantrages durch das Oberverwaltungsgericht nach Ergebnis und Begründung richtig war (S. 7). Wörtlich heißt es dort, dass die aufgeworfene Rechtsfrage "zur Entscheidung über den Leistungsantrag des Antragstellers auf Zahlung einer weitergehenden Entschädigung beantwortet werden muss" (S. 10). Eine Rüge, die sich mit der Ablehnung seines Feststellungsantrages durch das Oberverwaltungsgericht befasst, enthält die Beschwerdebegründung des Antragstellers dagegen nicht. In dieser Hinsicht ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ebenso rechtskräftig geworden wie hinsichtlich der Ablehnung des ähnlich lautenden Feststellungsantrages des Beteiligten zu 2, der selbst keine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat.

4

2. Die Verfahrensrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift durch. Das Oberverwaltungsgericht hat dadurch in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt, dass es über den Verpflichtungsantrag nicht entschieden hat.

5

a) Die Gehörsrüge kann nicht mit der Erwägung als unstatthaft und damit als unzulässig betrachtet werden, der Antragsteller hätte durch einen Antrag auf Beschlussergänzung nach § 321 ZPO eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über sein Verpflichtungsbegehren erreichen können.

6

Das vereinfachte Verfahren der Beschlussergänzung ist nur dann an Stelle eines Rechtsmittelverfahrens vorgesehen, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen, also versehentlich nicht beschieden worden ist. Mit diesem vereinfachten Verfahren kann bei einer unvollständigen Endentscheidung der auf Unachtsamkeit beruhende Fehler der Unvollständigkeit beseitigt werden. Wurde dagegen ein Anspruch rechtsirrtümlich nicht beschieden, etwa weil das Gericht unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör den für die Auslegung des Antrags erheblichen Vortrag des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat, so kann von einem Übergehen im Sinne des § 321 ZPO nicht gesprochen werden (so zu § 120 VwGO: Urteil vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269 <273> = Buchholz 402.25 § 13 AsylVfG Nr. 1 S. 4 f.). Das Oberverwaltungsgericht hat hier den Verpflichtungsantrag nicht versehentlich, sondern rechtsirrtümlich übergangen.

7

b) Indem das Oberverwaltungsgericht den Verpflichtungsantrag übergangen hat, hat es Antragstellung und Vortrag des Antragstellers im zweitinstanzlichen Verfahren nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

8

aa) In seiner Beschwerdebegründung vom 13. Februar 2008 hat der Antragsteller beantragt,

"den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.11.2007 aufzuheben und

festzustellen, dass dem Antragsteller als Mitglied des Bezirkspersonalrates gegenüber eine Höchstbegrenzung einer Reisekostenentschädigung im Sinne von § 5 BRKG auf 150,00 € keine Anwendung finden kann".

9

Diese Antragsformulierung war insoweit unvollständig, als es an der positiven Aufnahme des Verpflichtungsantrages fehlte. Andererseits war sie auf eine vollständige Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses gerichtet, so dass bereits nach dem Wortlaut der Antragstellung die Einbeziehung des Verpflichtungsantrages nicht ausgeschlossen war. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung bezogen sich zumindest teilweise auf die Reise vom 15. bis 19. April 2007 und damit der Sache nach auf den Verpflichtungsantrag.

10

Die Interessenlage des Antragstellers war eindeutig. Hätte man annehmen wollen, der Antragsteller hätte seinen Verpflichtungsantrag im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgen wollen, so hätte dies bedeutet, dass der ablehnende erstinstanzliche Beschluss insoweit rechtskräftig geworden wäre. Der Antragsteller hätte dann die vollständige Erstattung seiner Aufwendungen für die Reise vom 15. bis 19. April 2007 selbst dann nicht mehr erreichen können, wenn sein Feststellungsantrag in höherer Instanz Erfolg gehabt hätte. Weshalb der Antragsteller sich derart sachwidrig und den eigenen Interessen offensichtlich widersprechend hätte verhalten sollen, ist nicht ersichtlich.

11

bb) Dass beide Begehren Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren, hat auch der Beteiligte zu 1 ausweislich seiner Beschwerdeerwiderung vom 19. März 2008 so gesehen. Er hat dort beantragt, "die Anträge des Antragstellers abzulehnen", und ist in der nachfolgenden Begründung auf beide Begehren eingegangen.

12

cc) Aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 2. April 2008 ergibt sich nichts Abweichendes. Im Gegenteil ist der Zusammenfassung am Ende dieses Schriftsatzes (S. 3) sinngemäß zu entnehmen, dass der Antragsteller weiterhin von zwei anhängigen Begehren ausging, wenngleich eine ausdrückliche Wiederholung des Verpflichtungsbegehrens auch hier unterblieben ist.

13

dd) Sein entgegengesetztes Verständnis hat das Oberverwaltungsgericht freilich in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2009 offengelegt. Missverständlich waren indes seine Ausführungen in Abschnitt I 2 der Verfügung, die sich der Sache nach auf die Reise vom 15. bis 19. April 2007 und damit auf den konkreten Leistungsantrag bezogen, so dass beim Antragsteller der Eindruck entstehen konnte, das Oberverwaltungsgericht erwäge weiterhin die sachliche Bescheidung dieses Begehrens.

14

ee) Den nachfolgenden Schriftsätzen des Antragstellers kann nicht entnommen werden, dass er seinen Verpflichtungsantrag fallen gelassen hat. Das Gegenteil ist vielmehr richtig. Im Schriftsatz vom 28. Dezember 2009 spricht der Anfang ausdrücklich von der "streitgegenständlichen Dienstreise" und erklärt am Ende: "Insofern ist in der Angelegenheit 'zumindest' hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten eine Entscheidung des Gerichts notwendig."

15

Die Interessenlage des Antragstellers war weiterhin eindeutig. Dieser war zum 1. Januar 2009 in die Freistellungsphase nach dem Blockmodell der Altersteilzeit eingetreten und damit aus dem Bezirkspersonalrat ausgeschieden (vgl. Beschluss vom 15. Mai 2002 - BVerwG 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 = Buchholz 250 § 29 BPersVG Nr. 4). Daraus hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend auf die Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens in der Person des Antragstellers geschlossen. Folgerichtig hat der Beteiligte zu 2 durch eine eigene Antragstellung das abstrakte, nicht auf eine konkrete Dienstreise bezogene Anliegen des Antragstellers "übernommen". Weshalb unter diesen Umständen der Antragsteller ausgerechnet sein Leistungsbegehren wegen noch ausstehender Reisekosten hätte fallen lassen sollen, ist nicht erklärbar.

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c) Die nach alledem festzustellende Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Bei Vermeidung dieses Fehlers hätte das Oberverwaltungsgericht den Verpflichtungsantrag möglicherweise positiv beschieden.

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d) Der Senat macht von seiner Befugnis Gebrauch, das Verfahren hinsichtlich des unbeschieden gebliebenen Verpflichtungsantrages zur Anhörung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 72a Abs. 7, § 92a Satz 2 ArbGG).

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3. Mit seiner Grundsatzrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kommt der Antragsteller nicht zum Zuge. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich, weil es auf ihre Beantwortung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ankäme.

19

Der Antragsteller will ausweislich seiner Ausführungen in Abschnitt II seiner Beschwerdebegründung sinngemäß geklärt wissen, ob die Höchstbetragsbegrenzung in § 5 Abs. 1 BRKG für Reisen Anwendung findet, die Mitglieder des Bezirkspersonalrats in Ausübung ihres Personalratsmandats unternehmen. Über diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht bezogen auf die Anträge des Antragstellers nicht entschieden, weil sie insoweit nicht entscheidungserheblich war. Über den Verpflichtungsantrag des Antragstellers hat es verfahrensfehlerhaft überhaupt nicht, über den Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse des Antragstellers nicht in der Sache entschieden. Die aufgeworfene Frage ist in dem angestrebten Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht klärungsfähig, weil es auf sie für die Entscheidung des Senats, ließe er die Rechtsbeschwerde zu, nicht ankommen kann. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den allein noch streitigen Verpflichtungsantrag ist nicht ergangen und könnte deshalb auch durch Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht beim Senat anhängig werden, mit der Folge, dass der Senat in dem angestrebten Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht zur Sache entscheiden könnte.

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4. Der Senat sieht sich für das weitere Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu folgenden Hinweisen veranlasst:

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a) Dem Antragsteller ist es unbenommen, über sein Begehren durch die Wahl der Antragstellung zu disponieren (§ 81 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nicht verfügen kann er aber über die dabei anzuwendenden Rechtsnormen. Es ist daher Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob und inwieweit auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts auf die hier noch streitigen Reisekosten § 5 Abs. 1 oder § 5 Abs. 2 BRKG Anwendung findet.

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b) Nach § 44 Abs. 1 Satz 2, § 54 Abs. 1 BPersVG erhalten Mitglieder des Bezirkspersonalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz. Anzuwenden sind daher §§ 4 und 5 BRKG. Während Fahrtkostenerstattung nach § 4 BRKG bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bewilligt wird, wird Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG vor allem bei Benutzung von Kraftfahrzeugen gewährt. Die Erstattung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRKG auf 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke und auf einen Höchstbetrag von 150 € beschränkt. Die Regelung ist nicht auf Kostendeckung angelegt, weil der Gesetzgeber vornehmlich aus ökologischen Gründen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorzieht. Ist daher einem Mitglied des Bezirkspersonalrats - auch bei Anerkennung eines begrenzten Beurteilungsspielraums - die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrten zu Sitzungen des Bezirkspersonalrats an vom Dienst- und Wohnsitz verschiedenen Orten möglich und zumutbar und benutzt es gleichwohl - in Ausübung seiner reisekostenrechtlichen Wahlfreiheit - ein privates Kraftfahrzeug, so ist die Begrenzung der Wegstreckenentschädigung auf 20 Cent je Kilometer sowie auf einen Höchstbetrag von maximal 150 € gemäß den Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRKG gerechtfertigt. Eine Benachteiligung der Personalratstätigkeit liegt darin offensichtlich nicht, weil das Personalratsmitglied genauso behandelt wird, wie jeder andere Anspruchsberechtigte ohne personalvertretungsrechtliche Funktion und weil spezielle personalvertretungsrechtliche Gründe es nicht gebieten, die vom Gesetzgeber gewollte ökologische Verhaltenssteuerung zu vernachlässigen (vgl. Beschlüsse vom 15. April 2008 - BVerwG 6 PB 4.08 - juris Rn. 5 und 7 sowie vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - juris Rn. 17).

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Anders liegt es, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausscheidet und die zugunsten des Personalratsmitgliedes eingreifenden Regelungen in § 5 Abs. 1 BRKG eine auch nur annähernd kostendeckende Erstattung nicht zulassen. In solchen Fällen hält die "große Wegstreckenentschädigung" nach § 5 Abs. 2 BRKG eine Regelung bereit, die bei sachgerechter Anwendung im Einklang mit dem Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG sicherstellt, dass der Beschäftigte nicht mit Kosten belastet bleibt, die er bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Personalratsmandats nicht vermeiden kann (vgl. Beschluss vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 19).

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c) Der Beteiligte zu 1 mag erwägen, ob er den Antragsteller durch Bewilligung der allein noch streitigen restlichen Reisekosten in Höhe von 196,80 € klaglos stellt. Der Senat nimmt Bezug auf den sachgerechten Vergleichsvorschlag des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2009 und die bereits erklärte Zustimmungsbereitschaft des Beteiligten zu 1 im Schreiben vom 19. Januar 2010.