Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1 absolvierte ab September 2006 bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Waffen- und Munition 91 (WTD 91) eine Berufsausbildung zur Chemielaborantin. In der Zeit von Juli 2008 bis Juni 2009 nahm sie als Ersatzmitglied an Sitzungen des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der WTD 91, der Beteiligten zu 2 und 3, teil. Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 bat sie um Weiterbeschäftigung nach Beendigung ihrer Berufsausbildung. Am 18. Juni 2009 bestand sie die Abschlussprüfung.

2

Die Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht angerufen und dort beantragt,

das mit der Beteiligten zu 1 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,

hilfsweise festzustellen,

dass ein entsprechendes Arbeitsverhältnis nicht begründet worden ist.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag abgelehnt und dem Hilfsantrag stattgegeben. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat es zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, die Rechtsbeschwerde müsse innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung begründet werden. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wurde den Beteiligten zu 1 bis 3 jeweils am 9. November 2012 zugestellt.

4

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt hat am 23. November 2012 für die Beteiligten zu 2 und 3 und am 5. Dezember 2012 für die Beteiligte zu 1 Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hat er am 10. Januar 2013 begründet. Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats hat er am 23. Januar 2013 wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trägt er vor: Eine Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, welche sich bislang stets als zuverlässig erwiesen habe, führe für ihn den Fristenkalender. Sie habe als Fristablauf für die Einlegung der Rechtsbeschwerde zutreffend Montag, den 10. Dezember 2012, notiert. In Anknüpfung daran habe sie als Fristablauf für die Begründung der Rechtsbeschwerde versehentlich den 10. Januar 2013 notiert. Er selbst habe sich nach Eingang des angefochtenen Beschlusses wiederholt vergewissert, dass die Fristen für das Einlegen der Rechtsbeschwerde und ihrer Begründung notiert worden seien. Er habe darauf vertraut, dass das Ende der Begründungsfrist zutreffend berechnet worden sei.

5

Die Antragstellerin tritt dem Wiedereinsetzungsgesuch entgegen.

II.

6

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden sind (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2, § 94 Abs. 2 Satz 3 ArbGG und § 552 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung ergeht gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 10 Abs. 3 VwGO in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. Beschluss vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 <224 f.> = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2 S. 2).

7

1. Die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt zwei Monate; sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Im vorliegenden Fall ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts den Beteiligten zu 1 bis 3 jeweils am 9. November 2012 zugestellt worden. Diese hätten demnach ihre Rechtsbeschwerden spätestens bis Mittwoch, den 9. Januar 2013, begründen müssen. Ihre Rechtsbeschwerdebegründung ist aber erst am Donnerstag, den 10. Januar 2013, und damit verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

8

2. Diese Verspätung ist nicht deswegen unbeachtlich, weil die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss unzutreffend dahin lautet, dass die Rechtsbeschwerde spätestens innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung begründet werden müsse. Zwar ist gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG in Fällen, in denen die Belehrung durch das Gericht unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist, die Einlegung des Rechtsmittels noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig. Diese Regelung betrifft aber nur diejenigen Angaben, über welche das Gericht gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG zu belehren hat. Dazu zählt die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels, nicht aber die Frist für dessen Begründung. Die Rechtsmittelbelehrung soll den rechtsunkundigen Beteiligten in die Lage versetzen, die gebotenen Schritte zu ergreifen und insbesondere einen Prozessbevollmächtigten nach § 11 Abs. 2 ArbGG hinzuzuziehen. Frist und Form der Begründung müssen dann von diesem beachtet werden (vgl. BAG, Urteile vom 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - AP Nr. 2 zu § 209 InsO Bl. 1699 R und vom 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - BAGE 109, 265 <269> m.w.N. aus seiner ständigen Rechtsprechung).

9

3. Den Beteiligten zu 1 bis 3 ist nicht wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Sie waren nicht ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Das Verschulden ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts ist ihnen als eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

10

a) Dem bevollmächtigten Rechtsanwalt ist anzulasten, dass er bei Anfertigung der Rechtsbeschwerdeschriften am 23. November und 5. Dezember 2012 nicht überprüft hat, ob die im Fristenkalender eingetragene Frist für die Rechtsbeschwerdebegründung korrekt berechnet war.

11

Ein Rechtsanwalt hat alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden. Er hat bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für die Prozesshandlung abläuft. Werden einem Rechtsanwalt Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen (vgl. BAG, Urteile vom 31. Januar 2008 - 8 AZR 27/07 - BAGE 125, 333 Rn. 21 und vom 17. Januar 2012 - 3 AZR 572/09 - juris Rn. 14 f. sowie Beschluss vom 17. Oktober 2012 - 3 AZR 633/12 - juris Rn. 15 f.; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - VI ZB 4/11 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung beider Gerichte).

12

Bei Anfertigung der Rechtsbeschwerdeschriften vom 23. November und 5. Dezember 2012 lagen dem Bevollmächtigten der Beteiligten zu 1 bis 3 - sei es in aktenmäßiger, sei es in elektronischer Form - die dazu benötigten Unterlagen vor. Demgemäß hat er in beiden Rechtsmittelschriften jeweils das zutreffende Zustellungsdatum 9. November 2012 angegeben. Da ihm als Fachanwalt für Arbeitsrecht die Regelung zur Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde in § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG geläufig war, wäre es für ihn schon zu den genannten Zeitpunkten unschwer möglich gewesen, als Fristende Mittwoch, den 9. Januar 2013, zu ermitteln und einen entsprechenden Abgleich mit dem Fristenkalender vorzunehmen. Die Fristüberschreitung wäre dadurch vermieden worden. Auf die Fristberechnung seiner Mitarbeiterin durfte sich der bevollmächtigte Rechtsanwalt dagegen nicht ungeprüft verlassen.

13

b) Ihn entlastet die teilweise unrichtige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss nicht. Zwar rechtfertigt eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in der Regel die Annahme eines fehlenden Verschuldens des Beteiligten an der Fristversäumung (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 6 P 18.10 - Buchholz 251.95 § 61 MBGSH Nr. 2 Rn. 18 m.w.N.). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Fristversäumnis nicht auf der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung beruht (vgl. BAG, Urteile vom 16. Dezember 2004 - 2 AZR 611/03 - AP Nr. 30 zu § 66 ArbGG 1979 Bl. 9 und vom 24. Oktober 2006 - 9 AZR 709/05 - AP Nr. 34 zu § 66 ArbGG 1979 Rn. 21 ff.). Ein Verschulden des Beteiligten ist daher dann regelmäßig zu verneinen, wenn gerade die Befolgung der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung die Fristversäumnis herbeigeführt hat. So liegt der Fall jedoch nicht.

14

Hätte sich der Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1 bis 3 an die Aussage in der Rechtsmittelbelehrung des Oberverwaltungsgerichts gehalten, wonach die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung begründet werden müsse, dann wäre die Rechtsbeschwerdebegründung nicht nach, sondern vor Ablauf der gesetzlichen Frist bei Gericht eingegangen. Er hätte dann die Rechtsbeschwerdebegründung für die Beteiligten zu 2 und 3 bereits am Montag, den 24. Dezember 2012, und die Rechtsbeschwerdebegründung für die Beteiligte zu 1 bereits am Montag, den 7. Januar 2013, bei Gericht angebracht. Sein prozessuales Verhalten sowie seine Ausführungen im Wiedereinsetzungsgesuch einschließlich der Angaben seiner Mitarbeiterin zeigen jedoch, dass er sich nicht nach dem unzutreffenden Teil der Rechtsmittelbelehrung gerichtet, sondern vielmehr zutreffend erkannt hat, dass die Begründungsfrist jedenfalls nicht durch die Einlegung der Rechtsbeschwerde in Lauf gesetzt wurde. Die Fristversäumnis beruhte danach allein und entscheidend darauf, dass die Mitarbeiterin nicht eine Zwei-Monats-Frist ab Beschlusszustellung, sondern eine Ein-Monats-Frist nach Ablauf der Einlegungsfrist zugrunde gelegt und der bevollmächtigte Anwalt diese unzutreffende Fristberechnung nicht überprüft hat. Dies ist ihm - wie bereits ausgeführt - als Verschulden anzulasten.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Apr. 2013 - 6 P 9/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Apr. 2013 - 6 P 9/12

Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Apr. 2013 - 6 P 9/12 zitiert 13 §§.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

Insolvenzordnung - InsO | § 209 Befriedigung der Massegläubiger


(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Ma

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 83 Vorläufige Maßnahmen


Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552 Zulässigkeitsprüfung


(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwer

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 11 Prozessvertretung


(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevoll

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 74 Einlegung der Revision, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren


(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen. (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die W

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 94 Einlegung


(1) Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend. (2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen B

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 52 Anfechtung der Wahl


(1) Fünf Wahlberechtigte oder das Bundesministerium der Verteidigung können die Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 10


(1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet. (3) Die Senate des Bundesverwaltungsge

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Apr. 2013 - 6 P 9/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Apr. 2013 - 6 P 9/12 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2011 - VI ZB 4/11

bei uns veröffentlicht am 03.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 4/11 vom 3. Mai 2011 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 durch den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz besc

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 17. Okt. 2012 - 3 AZR 633/12

bei uns veröffentlicht am 17.10.2012

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. März 2012 - 13 Sa 1232/11 - wird als unzulässig verworfen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Jan. 2012 - 3 AZR 572/09

bei uns veröffentlicht am 17.01.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2009 - 7 Sa 493/08 - wird als unzulässig verworfen.

Referenzen

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. § 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet.

(3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.

(4) In Verfahren nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 kann der Senat in einer Besetzung mit drei Richtern entscheiden, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Fünf Wahlberechtigte oder das Bundesministerium der Verteidigung können die Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl insoweit für ungültig zu erklären, wie gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Für die Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Wahl von drei Wahlberechtigten oder dem jeweiligen Kommando des militärischen Organisationsbereichs beim zuständigen Truppendienstgericht angefochten werden kann.

(3) Das zuständige Gericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung. Anstelle der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach den §§ 75 und 80 der Wehrdisziplinarordnung gehört der Kammer oder dem Senat des Wehrdienstgerichts jeweils eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter aus den Laufbahngruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften an, die oder der aus der Mitte der Vertrauenspersonen zu berufen ist.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und die Kommandos der militärischen Organisationsbereiche sind auch im Fall, dass sie die Wahl nicht selbst angefochten haben, Beteiligte des Wahlanfechtungsverfahrens. Beteiligt ist ferner der Vertrauenspersonenausschuss, dessen Wahl angefochten wurde.

(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.

(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2009 - 7 Sa 493/08 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer nachträglich durch Betriebsvereinbarung eingeführten Nettogesamtversorgungsobergrenze.

2

Der 1951 geborene Kläger trat am 22. Januar 1973 in die Dienste der G AG. Diese wurde als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 31. Mai 2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 31. Mai 2011 mit der S-AG, der Beklagten, verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 1. Juli 2011 in das Handelsregister eingetragen. Bereits am 22. Dezember 1959 hatte der Aufsichtsrat der G AG die „Richtlinien für die Zusatz-Altersversorgung der G, gültig ab 1.1.1957“ (im Folgenden: RL 57) erlassen, die ua. folgende Regelungen enthielten:

        

„Gemäß dem Beschluß des Aufsichtsrates und nach Anhörung des Betriebsrates soll die

        

Zusatz-Altersversorgung

        

der bei der G beschäftigten Arbeitnehmer in den Arbeitsverträgen folgende Regelung erfahren:

        

...     

        

§ 7

        

Als Rentenzuschuß wird ein Betrag gezahlt, der bei Anrechnung sämtlicher in § 8 genannten Bezüge nach 10-jähriger Dienstzeit sowie in den Fällen des § 4 Abs. 2 60 % des letzten Monatsbruttoverdienstes (§ 10) beträgt. Er erhöht sich für jedes weitere Dienstjahr um 1 % bis zum Höchstsatz von 80 % nach 30 Dienstjahren.

        

...“   

3

Am 23. November 2006 schloss die G AG mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden: BV 2006), die auszugsweise folgenden Inhalt hat:

        

3.    

Übergangsregelung

        

3.1     

Bei Mitarbeitern, für die Versorgungsanwartschaften nach der betrieblichen Versorgungsregelung vom 22. Dezember 1959 - RL 57 - bestehen, gilt die betriebliche Versorgungsregelung vom 22. Dezember 1959 - RL 57 - mit der Einschränkung, dass die sich aus gesetzlichen Renten und der Betriebsrente sich ergebende Summe nicht höher sein darf, als das fiktive monatliche Nettoentgelt, das der Mitarbeiter im letzten vollen Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogen hat. Liegt die Summe höher, wird die betriebliche Versorgung entsprechend gekürzt.

                 

...“   

4

Der Kläger hat mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen nach den RL 57 ohne die in Nr. 3.1 der BV 2006 genannten Einschränkungen zustehen.

5

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass ihm ab Eintritt des Versorgungsfalles diejenige Versorgungsleistung zusteht, die sich aus der Anwendung der RL 57 ohne die Einschränkung nach Nr. 3.1 der BV 2006 ergibt.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Sie hat die Auffassung vertreten, die Ansprüche des Klägers richteten sich nach Nr. 3.1 der BV 2006. Infolge einer planwidrigen Überversorgung sei eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten, auf die sie mit Nr. 3.1 der BV 2006 angemessen reagiert habe.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist dem Kläger am 13. Juli 2009 zugestellt worden. Der Kläger hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 11. August 2009, der beim Bundesarbeitsgericht am 13. August 2009 eingegangen ist, Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2009, der am selben Tag beim Bundesarbeitsgericht eingegangen ist, hat er die Revision begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe seine Bürovorsteherin B angewiesen, die Frist zur Einlegung der Revision auf den 13. August 2009 und die Frist zur Revisionsbegründung auf den 13. September 2009 im Fristenkalender zu notieren. Die Überwachung der Fristen sei in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten so organisiert, dass die Bürovorsteherin die Fristen in einem besonderen Fristenkalender notiere. Zusätzlich werde eine Vorfrist von einer Woche vor Fristablauf eingetragen, jeweils mit einem auffälligen Hinweis (gelber Klebezettel mit roter Schrift). Außerdem werde die Eintragung im Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Bei Ablauf der Vorfrist werde die Sache dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt mit einem Vermerk gesondert vorgelegt. Im vorliegenden Fall habe die Bürovorsteherin die Frist zur Einlegung der Revision nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten auf den 13. August 2009, die Frist zur Begründung der Revision jedoch versehentlich auf den 13. Oktober 2009 notiert. Grund für das Versehen der Bürovorsteherin seien die bei einer Vielzahl der zu bearbeitenden amts- und landgerichtlichen Verfahren aufeinander aufbauenden Fristen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft einerseits und der sich anschließenden Frist zur Klageerwiderung andererseits gewesen. Das Versehen der Bürovorsteherin habe dazu geführt, dass dem Prozessbevollmächtigten die Akte nicht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgelegt worden sei. Zur Glaubhaftmachung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Richtigkeit seiner Angaben anwaltlich versichert und eine eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin B vorgelegt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unzulässig. Sie wurde nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet.

10

I. Die Revision ist nicht rechtzeitig begründet worden. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist dem Kläger am 13. Juli 2009 zugestellt worden. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG iVm. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB lief die Frist zur Begründung der Revision am 13. September 2009 ab. Die Revisionsbegründung des Klägers ist jedoch erst am 13. Oktober 2009 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen.

11

II. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg.

12

1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist zulässig. Er ist rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO nach Behebung des Hindernisses formgerecht(§ 236 Abs. 1 ZPO)sowie unter Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger hat auch innerhalb der Antragsfrist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die versäumte Prozesshandlung, dh. die Begründung der Revision nachgeholt und die den Antrag begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

13

2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beruht jedoch auf einem dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten. Damit scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO aus.

14

a) Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesarbeitsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für die Prozesshandlung abläuft. Werden einem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen (vgl. BAG 31. Januar 2008 - 8 AZR 27/07 - Rn. 21, BAGE 125, 333; 18. Januar 2006 - 9 AZR 454/04 - Rn. 15 ff.; 10. Januar 2003 - 1 AZR 70/02 - zu II 3 c der Gründe, AP ZPO 1977 § 233 Nr. 80 = EzA ZPO 2002 § 233 Nr. 1; BGH 3. Mai 2011 - VI ZB 4/11 - Rn. 6; 19. April 2005 - X ZB 31/03 -; 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - zu II 1 der Gründe, FamRZ 2004, 1183).

15

b) Da die Revisionsbegründungsfrist von zwei Monaten nach § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnt, stand ihr Ablauf zum Zeitpunkt der Vorlage der Handakten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Fertigung der Revisionsschrift bereits fest. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte daher bereits im Zusammenhang mit der Anfertigung des Revisionsschriftsatzes vom 11. August 2009 überprüfen müssen, ob die Revisionsbegründungsfrist richtig eingetragen war. Weshalb er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht dargelegt.

16

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Brunke    

        

    H. Frehse    

                 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. März 2012 - 13 Sa 1232/11 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.200,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten darüber, ob bei der Berechnung der betrieblichen Erwerbsminderungsrente der Klägerin nur die tatsächlich zurückgelegte Beschäftigungszeit zu berücksichtigen ist oder nach § 12 Abs. 2 des Tarifvertrags über die IKK-Betriebsrente(im Folgenden: TV-IKK-BR) die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden garantierten Rentenbausteine hinzuzufügen sind.

2

Die 1961 geborene Klägerin war vom 1. März 1983 bis 11. September 2003 als Verwaltungsangestellte bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Beklagte hatte der Klägerin eine Versorgungszusage auf der Grundlage des Tarifvertrags über die IKK-Betriebsrente erteilt. Nach § 4 Abs. 3 TV-IKK-BR erhalten „Beschäftigte“, die vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und nachweisen, dass sie eine Rente wegen vorläufiger oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, für die Dauer eines Bezugs dieser Rente vom Arbeitgeber eine Betriebsrente. Endet das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, richten sich die Ansprüche gemäß § 5 Abs. 1 TV-IKK-BR nach dem BetrAVG. § 12 Abs. 2 TV-IKK-BR lautet auszugsweise:

        

„Dem Beschäftigten werden bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung (§ 4 Abs. 3) - vorbehaltlich der Wartezeitvoraussetzungen - bei der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zu den tatsächlich erworbenen Rentenbausteinen (garantierte Rentenbausteine und zugewiesene Bonusrenten) die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden garantierten Rentenbausteine … hinzugefügt. ...“

3

Die Klägerin bezieht seit dem 1. Dezember 2004 eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente und von der Beklagten eine Betriebsrente. Bei deren Berechnung berücksichtigte die Beklagte die tatsächliche Beschäftigungszeit der Klägerin vom 1. März 1983 bis zum 11. September 2003.

4

Mit Schreiben vom 11. August 2008 verlangte die Klägerin die Berechnung der Rente unter Berücksichtigung der bis zum 60. Lebensjahr fehlenden Rentenbausteine. Nachdem die IKK-Betriebliche Zusatzversorgungskasse e.G. der Klägerin mit Schreiben vom 27. August 2008 mitgeteilt hatte, dass bei vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern der Anspruch auf die während der aktiven Zeit erworbenen Rentenbausteine begrenzt sei, hat die Klägerin mit ihrer am 29. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage ihr Begehren weiterverfolgt.

5

Die Klägerin hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Bemessung der Höhe ihrer Erwerbsminderungsrente aus der betrieblichen Zusatzversorgung auch diejenigen Rentenbausteine zu berücksichtigen, die sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ergeben würden,

2.    

die Beklagte zu verurteilen, die Höhe der Erwerbsminderungsrente auf dieser Basis rückwirkend seit dem 1. Juni 2004 neu zu berechnen und auszuzahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und der Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags vollständig und hinsichtlich der Neuberechnung ab dem 1. Januar 2007 stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. Gegen das der Beklagten am 18. Juni 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 16. Juli 2012 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Revision eingelegt.

8

Mit einem dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12. September 2012 zugestellten Schreiben hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine Begründung der Revision nicht eingegangen ist. Daraufhin hat die Beklagte mit einem am 26. September 2012 eingegangenen Schriftsatz wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Revision begründet, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

9

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ausgeführt, die Rechtsanwaltsfachangestellte Z habe am 18. Juni 2012 sowohl auf der schriftlichen Ausfertigung des Berufungsurteils als auch im handschriftlich geführten Fristenkalender der Kanzlei und in dem EDV-gestützten Fristenkalender der Kanzlei jeweils „Revision HF: 18.07.2012 VF: 11.07.2012“ eingetragen, obwohl in der Kanzlei die allgemeine Anweisung bestehe, bei Zustellung eines schriftlich abgefassten Urteils sowohl auf diesem selbst als auch in dem handschriftlichen und dem EDV-gestützten Fristenkalender sowohl die Frist für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung, als auch die Rechtsmittelfrist sowie die Rechtsmittelbegründungsfrist zu notieren. Bei jeder dieser drei Fristen seien jeweils die eigentliche Frist (Hauptfrist) und die Vorfrist zu erfassen. Diese Praxis sei aufgrund wiederholter anwaltlicher Anweisungen stets eingehalten worden. Der am 18. Juni 2012 mit der Erfassung der Eingangspost beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten Z sei es - wie dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten selbst - unerklärlich, warum sie entgegen der ihr seit ihrem ersten Ausbildungsjahr geläufigen Praxis nur die Revisionsfrist nebst Vorfrist notiert habe.

10

II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist und die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen.

11

1. Die Revision ist nicht rechtzeitig begründet worden. Die zweimonatige Frist zur Einreichung der Revisionsbegründungsschrift hat mit der Zustellung des vollständig abgefassten Berufungsurteils am 18. Juni 2012 zu laufen begonnen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG). Die Revisionsbegründung ist beim Bundesarbeitsgericht erst am 26. September 2012 und damit nach dem Ablauf der Frist eingegangen.

12

2. Der Beklagten war wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der hierauf gerichtete zulässige Antrag ist nicht begründet.

13

a) Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist zulässig. Er ist rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO nach Behebung des Hindernisses formgerecht(§ 236 Abs. 1 ZPO) sowie unter Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Die Beklagte hat auch innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozesshandlung, dh. die Begründung der Revision nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und die den Antrag begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

14

b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beruht jedoch auf einem der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten. Damit scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO aus.

15

aa) Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesarbeitsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für die Prozesshandlung abläuft. Werden einem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen (vgl. etwa BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 572/09 - Rn. 14; 31. Januar 2008 - 8 AZR 27/07 - Rn. 21, BAGE 125, 333; BGH 3. Mai 2011 - VI ZB 4/11 - Rn. 6; 19. April 2005 - X ZB 31/03 -; 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - zu II 1 der Gründe, FamRZ 2004, 1183).

16

bb) Dieser Prüfungspflicht ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht nachgekommen. Da die Revisionsbegründungsfrist von zwei Monaten nach § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnt, stand ihr Ablauf zum Zeitpunkt der Vorlage der Handakten zur Fertigung der Revisionsschrift bereits fest. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte daher bereits im Zusammenhang mit der Anfertigung des Revisionsschriftsatzes vom 16. Juli 2012 überprüfen müssen, ob die Revisionsbegründungsfrist richtig eingetragen war. Weshalb er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht dargelegt.

17

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 GKG.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

        

        

        

                 
6
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Rechtsanwalt zwar von der routinemäßigen Fristberechnung und Fristenkontrolle durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürokräfte entlasten kann. Hiervon ist jedoch die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. Diesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 1975 - III ZB 18/75, NJW 1976, 627 = VersR 1976, 342 und vom 19. April 2005 - X ZB 31/03, juris Rn. 4). Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (BGH, Beschlüsse vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89, NJW 1990, 1239, 1240 und vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, BB 2004, 1189, 1190 = VersR 2005, 96). Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich dabei nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits feststeht. Mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen (BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183, 1184).

(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.