Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 74 Einlegung der Revision, Terminbestimmung
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Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
11/11/2015 12:15
Der Arbeitgeber ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 I BGB nicht gezwungen, fristlos zu kündigen.
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
04/09/2013 13:33
Das für das Bestehen einer betrieblichen Altersversorgung erforderliche und im BetrAVG festgesetzte Mindestalter von 30 Jahren ist mit Unionsrecht vereinbar.
Subjectsbetriebliche Altersversorgung
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
14/08/2013 16:50
Eine Einheit für Intensivmedizin iSd. Protokollerklärung Nr. 3 ist nur dann gegeben, wenn Intensivüberwachung und Intensivbehandlung tatsächlich stattfinden.
SubjectsTarifvertragsrecht
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
16/11/2011 01:11
Die Aufforderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, an einem Deutschkurs teilzunehmen, um arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse f&uu
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(1) Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen B
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published on 24/10/2018 00:00
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. Dezember 2016 - 8 Sa 1064/15 - unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Klägers aufgeh
published on 26/04/2018 00:00
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2016 - 7 Sa 14/16 - aufgehoben.
published on 02/01/2018 00:00
Tenor
Über die Kosten der für erledigt erklärten Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. November 2016 - 10 Sa 33/16 - hat nach Zurückverweisung des Re
published on 21/12/2017 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 6. Juni 2016 - 9 Sa 11/16 - wird zurückgewiesen.
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