Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2009 - 7 Sa 493/08 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer nachträglich durch Betriebsvereinbarung eingeführten Nettogesamtversorgungsobergrenze.

2

Der 1951 geborene Kläger trat am 22. Januar 1973 in die Dienste der G AG. Diese wurde als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 31. Mai 2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 31. Mai 2011 mit der S-AG, der Beklagten, verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 1. Juli 2011 in das Handelsregister eingetragen. Bereits am 22. Dezember 1959 hatte der Aufsichtsrat der G AG die „Richtlinien für die Zusatz-Altersversorgung der G, gültig ab 1.1.1957“ (im Folgenden: RL 57) erlassen, die ua. folgende Regelungen enthielten:

        

„Gemäß dem Beschluß des Aufsichtsrates und nach Anhörung des Betriebsrates soll die

        

Zusatz-Altersversorgung

        

der bei der G beschäftigten Arbeitnehmer in den Arbeitsverträgen folgende Regelung erfahren:

        

...     

        

§ 7

        

Als Rentenzuschuß wird ein Betrag gezahlt, der bei Anrechnung sämtlicher in § 8 genannten Bezüge nach 10-jähriger Dienstzeit sowie in den Fällen des § 4 Abs. 2 60 % des letzten Monatsbruttoverdienstes (§ 10) beträgt. Er erhöht sich für jedes weitere Dienstjahr um 1 % bis zum Höchstsatz von 80 % nach 30 Dienstjahren.

        

...“   

3

Am 23. November 2006 schloss die G AG mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden: BV 2006), die auszugsweise folgenden Inhalt hat:

        

3.    

Übergangsregelung

        

3.1     

Bei Mitarbeitern, für die Versorgungsanwartschaften nach der betrieblichen Versorgungsregelung vom 22. Dezember 1959 - RL 57 - bestehen, gilt die betriebliche Versorgungsregelung vom 22. Dezember 1959 - RL 57 - mit der Einschränkung, dass die sich aus gesetzlichen Renten und der Betriebsrente sich ergebende Summe nicht höher sein darf, als das fiktive monatliche Nettoentgelt, das der Mitarbeiter im letzten vollen Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogen hat. Liegt die Summe höher, wird die betriebliche Versorgung entsprechend gekürzt.

                 

...“   

4

Der Kläger hat mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen nach den RL 57 ohne die in Nr. 3.1 der BV 2006 genannten Einschränkungen zustehen.

5

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass ihm ab Eintritt des Versorgungsfalles diejenige Versorgungsleistung zusteht, die sich aus der Anwendung der RL 57 ohne die Einschränkung nach Nr. 3.1 der BV 2006 ergibt.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Sie hat die Auffassung vertreten, die Ansprüche des Klägers richteten sich nach Nr. 3.1 der BV 2006. Infolge einer planwidrigen Überversorgung sei eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten, auf die sie mit Nr. 3.1 der BV 2006 angemessen reagiert habe.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist dem Kläger am 13. Juli 2009 zugestellt worden. Der Kläger hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 11. August 2009, der beim Bundesarbeitsgericht am 13. August 2009 eingegangen ist, Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2009, der am selben Tag beim Bundesarbeitsgericht eingegangen ist, hat er die Revision begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe seine Bürovorsteherin B angewiesen, die Frist zur Einlegung der Revision auf den 13. August 2009 und die Frist zur Revisionsbegründung auf den 13. September 2009 im Fristenkalender zu notieren. Die Überwachung der Fristen sei in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten so organisiert, dass die Bürovorsteherin die Fristen in einem besonderen Fristenkalender notiere. Zusätzlich werde eine Vorfrist von einer Woche vor Fristablauf eingetragen, jeweils mit einem auffälligen Hinweis (gelber Klebezettel mit roter Schrift). Außerdem werde die Eintragung im Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Bei Ablauf der Vorfrist werde die Sache dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt mit einem Vermerk gesondert vorgelegt. Im vorliegenden Fall habe die Bürovorsteherin die Frist zur Einlegung der Revision nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten auf den 13. August 2009, die Frist zur Begründung der Revision jedoch versehentlich auf den 13. Oktober 2009 notiert. Grund für das Versehen der Bürovorsteherin seien die bei einer Vielzahl der zu bearbeitenden amts- und landgerichtlichen Verfahren aufeinander aufbauenden Fristen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft einerseits und der sich anschließenden Frist zur Klageerwiderung andererseits gewesen. Das Versehen der Bürovorsteherin habe dazu geführt, dass dem Prozessbevollmächtigten die Akte nicht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgelegt worden sei. Zur Glaubhaftmachung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Richtigkeit seiner Angaben anwaltlich versichert und eine eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin B vorgelegt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unzulässig. Sie wurde nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet.

10

I. Die Revision ist nicht rechtzeitig begründet worden. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist dem Kläger am 13. Juli 2009 zugestellt worden. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG iVm. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB lief die Frist zur Begründung der Revision am 13. September 2009 ab. Die Revisionsbegründung des Klägers ist jedoch erst am 13. Oktober 2009 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen.

11

II. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg.

12

1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist zulässig. Er ist rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO nach Behebung des Hindernisses formgerecht(§ 236 Abs. 1 ZPO)sowie unter Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger hat auch innerhalb der Antragsfrist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die versäumte Prozesshandlung, dh. die Begründung der Revision nachgeholt und die den Antrag begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

13

2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beruht jedoch auf einem dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten. Damit scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO aus.

14

a) Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesarbeitsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für die Prozesshandlung abläuft. Werden einem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen (vgl. BAG 31. Januar 2008 - 8 AZR 27/07 - Rn. 21, BAGE 125, 333; 18. Januar 2006 - 9 AZR 454/04 - Rn. 15 ff.; 10. Januar 2003 - 1 AZR 70/02 - zu II 3 c der Gründe, AP ZPO 1977 § 233 Nr. 80 = EzA ZPO 2002 § 233 Nr. 1; BGH 3. Mai 2011 - VI ZB 4/11 - Rn. 6; 19. April 2005 - X ZB 31/03 -; 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - zu II 1 der Gründe, FamRZ 2004, 1183).

15

b) Da die Revisionsbegründungsfrist von zwei Monaten nach § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnt, stand ihr Ablauf zum Zeitpunkt der Vorlage der Handakten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Fertigung der Revisionsschrift bereits fest. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte daher bereits im Zusammenhang mit der Anfertigung des Revisionsschriftsatzes vom 11. August 2009 überprüfen müssen, ob die Revisionsbegründungsfrist richtig eingetragen war. Weshalb er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht dargelegt.

16

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Brunke    

        

    H. Frehse    

                 

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

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(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 74 Einlegung der Revision, Terminbestimmung


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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.07.2008, Az.: 2 Ca 182/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die auf eine unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft anwendbare Gesamtversorgungsobergrenze.

2

Der Kläger, der am 16.07.1951 geboren wurde, arbeitet seit dem 22.01.1973 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter.

3

Die Beklagte verabschiedete am 22.12.1959 "Richtlinien für die Zusatz-Altersversorgung der C, gültig ab 01.01.1957" (im Folgenden: RL 57; vgl. Bl. 7 ff. d.A.). Demnach gewährt die Beklagte ihren Arbeitnehmern als Zusatzversorgung Zuschüsse zu Arbeitnehmer-, Witwen- und Waisenrenten der Sozialversicherung.

4

§ 7 der RL 57 lautet:

5

"Als Rentenzuschuss wird ein Betrag gezahlt, der bei Anrechnung sämtlicher in § 8 genannten Bezüge nach 10-jähriger Dienstzeit sowie in den Fällen des § 4 Abs. 2 60% des letzten Monatsbruttoverdienstes (§ 10) beträgt. Er erhöht sich für jedes weitere Dienstjahr um 1% bis zum Höchstsatz von 80% nach 30 Dienstjahren.

6

Der Rentenzuschuss ist jedoch nicht höher als das gesetzliche Altersruhegeld oder die wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlte Rente (§ 6)."

7

Am 28.03.1980 fügte die Beklagte der bisher geltenden RL 57 nach dem letzten Satz von § 7 folgenden Zusatz (vgl. Bl. 21 d.A.) an:

8

"Dies gilt nicht für Mitarbeiter mit einer Dienstzeit von 30 Jahren und mehr."

9

Am 09.12.1986 schloss die Beklagte mit dem bei ihr errichteten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Zusatzversorgung (im Folgenden: BV 1986; vgl. Bl. 200 ff. d.A.), wobei Ziffer 2. dieser Betriebsvereinbarung wie folgt lautet:

10

"Diese Bestimmungen gelten uneingeschränkt für alle von der Regelung erfassten Mitarbeiter.

11

Für Mitarbeiter, die vor dem 01.01.1975 ein Arbeitsverhältnis mit der C AG begründet haben und zu diesem Zeitpunkt mindestens das 20. Lebensjahr beendet hatten, wird bei einem Versorgungsfall jedoch mindestens der Zuschuss gewährt, der gegebenenfalls gewährt worden wäre, wenn der Versorgungsfall vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bei dem jeweiligen Mitarbeiter - entsprechend seiner damaligen Voraussetzungen - eingetreten wäre. Ein namentliches Verzeichnis dieser Mitarbeiter ist Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung."

12

Die der BV 1986 beigefügte Namensliste enthielt auch den Namen des Klägers.

13

Mit Schreiben vom 03.12.1987 (Bl. 17 d.A.) bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass für ihn seit dem 01.04.1980 eine Zusage für Leistungen der Alters-, Invalidität- und Hinterbliebenenversorgung nach der Altersversorgungsregelung der C AG vom 01.01.1957 bestehe.

14

In der Betriebsvereinbarung, welche die Beklagte mit dem Betriebsrat am 23.11.2006 abschloss (im Folgenden: BV 2006; vgl. Bl. 18 f. d.A.), wurde unter Ziffer 3.1 folgendes geregelt:

15

"Bei Mitarbeitern, für die Versorgungsanwartschaften nach der betrieblichen Versorgungsregelung vom 22.12.1959 - RL 57 - bestehen, gilt die betriebliche Versorgungsregelung vom 22.12.1959 - RL 57 - mit der Einschränkung, dass die sich aus gesetzlichen Renten und der Betriebsrente sich ergebende Summe nicht höher sein darf, als das fiktive monatliche Nettoentgelt, das der Mitarbeiter im letzten vollen Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogen hat. Liegt die Summe höher, wird die betriebliche Versorgung entsprechend gekürzt."

16

Mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereichten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass bei Erreichen des Versorgungsfalles ihm eine Versorgungsleistung nach der RL 57 zusteht, ohne die Einschränkungen aus der BV 2006.

17

Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.07.2008 (dort S. 3 f. = Bl. 88 f. d.A.) Bezug genommen.

18

Der Kläger hat beantragt,

19

festzustellen, dass dem Kläger ab Eintritt des Versorgungsfalls ungekürzt diejenige Versorgungsleistung zusteht, die sich aus der Anwendung der Versorgungsregelung vom 22.11.1959 (RL 57) ergibt.

20

Die Beklagte hat beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 29.10.2008 (vgl. Bl. 43 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

23

Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Gesamtversorgungsobergrenze aus der BV 2006 sei auf die Versorgungsanwartschaft des Klägers anzuwenden, da die Geschäftsgrundlage für die vorausgegangene Versorgungszusage weggefallen sei. Die Entwicklung der Steuern- und Sozialversicherungsabgaben habe zu einer planwidrigen Überversorgung des Klägers von mehr als 100% des letzten Nettoeinkommens geführt. Das Vertrauen auf einer entsprechende Gesamtversorgung sei nicht schutzwürdig. Die Beklagte habe im Übrigen zur Bezeichnung der neuen Gesamtversorgungsobergrenze von einem fiktiven monatlichen Nettoentgelt ausgehen dürfen, da in Versorgungsordnungen insoweit ein generalisierender und pauschalierender Maßstab angewandt werden dürfe.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 5 ff. des Urteils vom 24.07.2008 (= Bl. 90 ff. d.A.) verwiesen.

25

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern am 14.08.2008 zugestellt worden ist, hat am 12.09.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 13.10.2008 sein Rechtsmittel begründet.

26

Der Kläger macht geltend,

27

die Geschäftsgrundlage für die Gesamtversorgungsobergrenze, welche in der RL 57 geregelt sei, sei nicht weggefallen; die Beklagte habe hierzu nichts konkretes vorgetragen und auch keine Modellrechnung vorgenommen.

28

Selbst wenn man von einer planwidrigen Überversorgung des Klägers ausgehe, hätte die Beklagte nicht stärker in die bisherige Versorgungszusage eingreifen dürfen als dies zur Anpassung an die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung geboten gewesen sei. Die Grenzen des Anpassungsrechtes seien aber im vorliegenden Fall überschritten worden, da dem Kläger nach der Anpassung ein geringerer Nettogesamtrentenbetrag zur Verfügung gestanden habe als dies nach der ursprünglichen Versorgungsregelung beabsichtigt gewesen sei. Nach dieser Versorgungsregelung sei ein maximaler Versorgungsgrad von 94,1% des letzten Nettoeinkommens erreichbar gewesen. Als die Beklagte im Jahr 1980 § 7 der RL 57 ergänzt habe, sei die Nettolohnquote bereits auf 71,65% angestiegen gewesen. Bereits damals habe somit festgestanden, dass die Betriebsrentner eine Gesamtnettorente beziehen würden, die höher sei als ihr letzter Nettolohn aus dem aktiven Arbeitsverhältnis. Diese planmäßige Überversorgung habe die Beklagte durch die Ergänzung des § 7 der Versorgungszusage im Jahr 1980 gebilligt.

29

Zumindest sei aber ein mögliches Anpassungsrecht der Beklagten bei der Neufassung der Gesamtversorgungsobergrenze aus dem Jahr 2006 überschritten worden. Die ursprünglich in der RL 57 vorgesehene Gesamtversorgungsobergrenze hätte nämlich eine Versorgungsquote von 94,1% nach sich gezogen, während die Anwendung der BV 2006 zu einer Gesamtrente des Klägers führe, die knapp 84% seiner letzten Nettovergütung ausmache. Da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes aber bereits eine Unterschreitung des ursprünglichen Versorgungsgrades um 4% unzulässig sei, könne die neu festgesetzte Gesamtversorgungsobergrenze aus dem Jahr 2006 keinen Bestand haben.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 10.10.2009 (Bl. 109 ff. d.A.) und 09.01.2009 (Bl. 167 ff. d.A.) Bezug genommen.

31

Der Kläger beantragt,

32

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.07.2008, Az.: 2 Ca 182/08, zugestellt am 13.08.2008, festzustellen, dass dem Kläger ab Eintritt des Versorgungsfalls ungekürzt diejenige Versorgungsleistung zusteht, die sich aus der Anwendung der Versorgungsregelung vom 12.11.1959 (RL 57) ergibt.

33

Die Beklagte beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Die Beklagte führt aus,

36

die Geschäftsgrundlage für die Bruttogesamtversorgungsobergrenze, welche in der RL 57 vorgesehen gewesen sei, sei entfallen. Der geregelten Bruttogesamtversorgungsobergrenze von 80% entspreche ein Nettoverdienst von cirka 95,1% eines vergleichbaren aktiven Arbeitnehmers. Bei Beibehaltung dieser Gesamtversorgungsobergrenze wäre es zu einer deutlichen Überversorgung des Klägers gekommen. Er hätte mehrere 100 EUR als Gesamtversorgung mehr erhalten als er zuletzt netto in seiner aktiven Zeit verdient hätte. Dies resultiere daraus, dass während der Zeit von 1959 bis heute die Abgabenbelastung von 15% auf nahezu 40% angestiegen sei. In der RL 57 sei im Ergebnis ein Verhältnis von Ruhegeld und Einkommen der aktiven Arbeitnehmer dahingehend festgelegt worden, dass dem Versorgungsempfänger cirka 95,1% des zuletzt erzielten Nettoverdienstes maximal zukommen solle.

37

Der Wegfall der Geschäftsgrundlage ergebe sich im Übrigen aber auch aus einer Störung des Äquivalenzprinzips, zumal die Belastungen, welche durch die RL 57 für die Beklagte geschaffen worden seien, über 50% dessen hinaus angewachsen seien, was im Jahr 1959 habe angenommen werden dürfen. Die Beklagte mache sich daher unzumutbare Mehrbelastungen als zusätzlichen Widerrufsgrund zu eigen.

38

Durch die redaktionelle Änderung der Versorgungsrichtlinien vom 28.03.1980 sei eine planmäßige Überversorgung nicht geregelt worden. Die Änderung beschränke sich darauf, eine unter Umständen zukünftig geringer werdende gesetzliche Alters- und eine zu geringe Erwerbsunfähigkeitsrente auszugleichen sowie langjährigen Mitarbeitern daraus keine Nachteile erwachsen zu lassen. Hieraus könne nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte damit habe auf ihr Recht verzichten wollen, sich zukünftig auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen. Darüber hinaus sei hieraus auch kein zukünftig nicht mehr zerstörbarer Vertrauenstatbestand beim Kläger entstanden.

39

Durch die Gesamtversorgungsobergrenze, welche in der BV 2006 neu geregelt worden sei, sei es nicht zu einer Unterschreitung des Nettoversorgungsgrades entsprechend der Gesamtversorgungsobergrenze aus der RL 57 gekommen. Maßstab für die Frage, ob der ursprüngliche Nettoversorgungsgrad aus der RL 57 unterschritten werde, sei allein, in welchem Umfang die Beklagte dem späteren Versorgungsempfänger einen bestimmten Betrag als Zuschuss zahlen wolle. Außer Betracht zu bleiben habe, inwieweit durch zwischenzeitlich eingetretene Steuer- und Sozialabgabenlasten bei Rentenzahlungen dem Kläger letztlich weniger verbleibe. Diese Abgabenlasten würden ausschließlich den Rechts- und Pflichtenkreis des jeweiligen Versorgungsempfängers berühren; die Beklagte sei nicht zu einer Risikoübernahme insoweit verpflichtet gewesen.

40

Die Beklagte habe auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers verletzt und ihr Anpassungsrecht in diesem Zusammenhang nicht verwirkt. Das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 03.02.1987 verweise rein deklaratorisch auf die bestehende Altersversorgungszusage.

41

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 02.12.2008 (Bl. 140 ff. d.A.) und 13.01.2009 (Bl. 190 f. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

42

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

A.

43

Der vom Kläger im Berufungsrechtszug gestellte Klageantrag auf Feststellung, dass ihm Versorgungsleistungen aus der RL 57 mit der Maßgabe zustehen, die Kürzung durch die BV 2006 sei unwirksam, ist allerdings zulässig. Insbesondere fehlt es für diesen Antrag nicht an dem notwendigen Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Demnach kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

44

Bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft wird ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis begründet. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Inhalts und Umfangs von Versorgungsrechten ergibt sich für den Arbeitnehmer daraus, dass er hierdurch die notwendigen Informationen erlangt, um frühzeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen zu können (vgl. BAG, Urt. v. 28.07.1998 - 3 AZR 100/98 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Überversorgung m.w.N.).

45

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger unter Beachtung von § 2 RL 57 eine unverfallbare Rentenanwartschaft erworben, so dass er, obwohl der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, bereits jetzt ein rechtliches Interesse daran hat, zu erfahren, ob er etwaige spätere Versorgungslücken derzeit schließen soll. Ob und in welchem Umfang eine zukünftige Versorgungslücke entsteht, ist allerdings im konkreten Fall schwer zu prognostizieren, da sowohl die RL 57 als auch die BV 2006 Gesamtversorgungsobergrenzen mit Parametern enthalten, die erst bei Eintritt des Versorgungsfalles konkret beziffert werden können (§ 7 RL 57: Höchstsatz von 80% des letzten Bruttomonatsverdienstes; BV 2006: fiktives monatliches Nettoentgelt, das der Mitarbeiter im letzten vollen Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogen hat). Hierbei handelt es sich aber um eine Ungewissheit, die im Regelfall mit solchen durchweg üblichen Gesamtversorgungsobergrenzen verbunden ist. Dies hindert nicht daran, unter Heranziehung der derzeitigen Verhältnisse zu klären, welche Gesamtversorgungsobergrenze gilt. Ohne zu verkennen, dass eine entsprechendes Feststellungsurteil partiell den Charakter eines Rechtsgutachtens gewinnt, wird nach Auffassung der Berufungskammer hierdurch doch wenigstens klargestellt, welche Gesamtversorgungsobergrenze zukünftig eingreift. Hierauf kann sich der Inhaber einer unverfallbaren Anwartschaft zukünftig zumindest einstellen und gewinnt so eine geeignete Grundlage für eigene Prognosen zu etwaigen Versorgungslücken.

46

Dafür dass das so definierte rechtliche Interesse ausreichend für eine entsprechenden Feststellungsantrag ist, sprechen im Übrigen auch folgende Erwägungen: In § 4 a Abs. 1 Nr. 2 BetrAVG hat der Gesetzgeber ab 2005 in Abweichung von der früheren Rechtslage auch dem noch aktiven Arbeitnehmer bei berechtigtem Interesse einen Anspruch auf schriftliche Auskunft gegenüber seinem Arbeitgeber darüber zugestanden, in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht. Hierbei muss dem Gesetzgeber bewusst gewesen sein, dass der Arbeitgeber bei Erfüllung des Auskunftsanspruches teilweise Prognosen für den zukünftigen Zeitpunkt des Versorgungsfalls anstellen und zwangsläufig auch hierbei teilweise die gegenwärtige Rechtslage zugrunde legen muss. Die Einführung dieses gesetzlichen Auskunftsanspruchs lässt eine gesetzgeberische Wertung erkennen, wonach dem Informationsinteresse des Arbeitnehmers, der eine unverfallbare Anwartschaft erworben hat, ein hoher Wert beikommt. Diese gesetzliche Wertung darf auch bei der Beurteilung eines Feststellungsinteresses im vorliegenden Rechtsstreit, welcher den Umfang einer unverfallbaren Anwartschaft zum Gegenstand hat, nicht unbeachtet bleiben.

47

Außerdem kann die rechtliche Überprüfung von Versorgungsordnungen nur unter Heranziehung der geltenden Rechtslage zum Überprüfungszeitpunkt in abstrakter Weise erfolgen und darf im Zusammenhang mit Gesamtversorgungsobergrenzen nicht davon abhängig gemacht werden, welche Rechtssituation beim tatsächlichen Eintritt des Versorgungsfalles bei einem klagenden Arbeitnehmer gerade konkret gegeben ist. Ansonsten wäre je nach Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles für den einen Arbeitnehmer die Versorgungsregelung wirksam und für den anderen nicht.

48

Mithin besteht vorliegend ein rechtliches Interesse des Klägers an Klärung der Frage, ob die Veränderung der Gesamtversorgungsobergrenze durch die BV 2006 wirksam ist oder nicht.

B.

49

Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, da dem Kläger Versorgungsleistungen aus der RL 57 nur mit der Maßgabe zustehen, dass eine Kürzung durch die BV 2006 wirksam ist.

50

Für den Kläger gilt die Gesamtversorgungsobergrenze aus der RL 57 mit der Modifikation durch die BV 2006, da er die Voraussetzungen aus der RL 57 für das Eingreifen der dort festgelegten Gesamtobergrenze erfüllt (1.), in seine im Jahr 2006 bereits unverfallbare Anwartschaft wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch die Neubestimmung der Gesamtversorgungsobergrenze eingegriffen werden konnte (2.), der Eingriff verhältnismäßig war (3.) und das Anpassungsrecht der Beklagten bis zum Abschluss der BV 2006 weder durch Vereinbarung noch durch Verwirkung ausgeschlossen wurde (4.).

1.

51

Bei Eintritt des Versorgungsfalles des Klägers ist zunächst von der Gesamtversorgungsobergrenze aus § 7 der RL 57 auszugehen, da er die dort vorgesehenen 30 Dienstjahre abgeleistet haben wird.

2.

52

Die demnach gegebene Gesamtversorgungsobergrenze gilt aber lediglich mit der sich aus Ziffer 3. 1 BV 2006 ergebenden Einschränkung. Demnach darf die sich aus gesetzlichen Renten und der Betriebsrente ergebende Summe nicht höher sein als das fiktive monatliche Nettoentgelt, das der Mitarbeiter im letzten folgenden Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogen hat. Diese Einschränkung aus der BV 2006 gilt für den Kläger, obwohl ihm zum Zeitpunkt von deren Vereinbarung bereits eine unverfallbare Rentenanwartschaft zustand.

53

In den entsprechenden zum Zeitpunkt der Neuregelung erdienten Besitzstand konnte nur ganz ausnahmsweise, bei zwingenden Gründen, eingegriffen werden. Solche Gründe liegen nur vor, wenn sich die Geschäftsgrundlage der ursprünglichen Versorgungsregelung wesentlich geändert hat oder gänzlich weggefallen ist (vgl. BAG, Urt. v. 16.07.1996 - 3 AZR 398/95 = AP Nr. 21 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Eine Anpassungsbefugnis wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann sich unter anderem daraus ergeben, dass der für den Arbeitnehmer bei der Versorgungszusage erkennbare Versorgungszweck nunmehr verfehlt wird. Dies ist der Fall, wenn sich aus einer in der Versorgungszusage enthaltenen Gesamtversorgungsobergrenze oder einer Höchstbegrenzungsklausel ergibt, dass die Versorgungszusage nur einen unterhalb der letzten Nettoeinkünfte liegenden Versorgungsgrad angestrebt hat und dieser Versorgungsgrad nunmehr aufgrund der Änderungen insbesondere im Abgabenrecht planwidrig erheblich überschritten wird (vgl. BAG, Urt. v. 23.09.1997 - 3 ABR 85/96 = AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

54

Im vorliegenden Fall ist diese Situation eingetreten, da mit der Gesamtversorgungsobergrenze, welche unter § 7 der RL 57 geregelt war, im Jahr 1959, also zum Zeitpunkt der Errichtung der Versorgungsordnung, ein Versorgungsgrad von 93,8% des letzten Nettoeinkommens erreicht werden konnte; dieses Versorgungsziel liegt der RL 57 zugrunde. Der Versorgungsgrad errechnet sich dabei aus folgenden Parametern: Gesamtversorgungsobergrenze von 80% des letzten Bruttomonatsentgelts bei einer durchschnittlichen Nettolohnquote aus dem Jahr 1959 in Höhe von 85,3% (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1965, S. 554). Während des Zeitraumes 1959 bis 2006, also bis zur Vereinbarung der neu definierten Gesamtversorgungsobergrenze in der BV 2006 fiel die durchschnittliche Nettoverdienstquote bei Arbeitnehmern, infolge einer Erhöhung der gesetzlichen Abgaben, auf 60 bis 64%. Dies hatte zur Folge, dass der Wert der unverfallbaren Anwartschaft des Klägers auf über 120% seines aktiven Nettoarbeitseinkommens anstieg; der entsprechende Versorgungsgrad stieg also auf über 120%. Dies ist mit der durch die Gesamtversorgungsobergrenze aus dem Jahr 1959 verfolgten Absicht nicht mehr vereinbar; es liegt eine planwidrige Entwicklung vor, die zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führte.

55

Die so entstandene Planwidrigkeit wurde auch nicht durch die Änderung von § 7 Abs. 2 der RL 57 im Jahr 1980 beseitigt. Damals wurde § 7 hinsichtlich seiner Regelung: "Der Rentenzuschuss ist jedoch nicht höher als das gesetzliche Altersruhegeld oder die wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlte Rente (§ 6)", durch den Zusatz ergänzt: "Dies gilt nicht für Mitarbeiter mit einer Dienstzeit von 30 Jahren und mehr."

56

Bereits aus dem Wortlaut der ergänzenden Regelung ergibt sich, dass an der ursprünglich definierten Gesamtversorgungsobergrenze aus der RL 57 nichts geändert wurde, denn es blieb nach wie vor bei einem Höchstsatz von 80% des letzten Monatsbruttoverdienstes nach 30 Dienstjahren. Hier wurde also lediglich ein bestimmter Teilbereich (lange Betriebszugehörigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit) neu geregelt, ohne dass dies die vorliegend streitige Obergrenze betraf. Durch das Schweigen bzw. die bloße Untätigkeit der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Gesamtversorgungsobergrenze wurde aus der auch bis dahin schon aufgetretenen planwidrigen Lücke keine zugesagte Überversorgung (vgl. BAG, Urt. v. 28.07.1998 - 3 AZR 100/98 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Überversorgung).

3.

57

Infolge des eingetretenen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erwuchs der Arbeitgeberin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das sie entsprechend billigem Ermessen nach § 313 Abs. 1 BGB auszuüben hatte. Dies bedeutet, dass der Eingriff in die geltende Versorgungsordnung verhältnismäßig sein musste; es durfte insbesondere nicht stärker eingegriffen werden, als es durch die Anpassung an die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung notwendig war. Die Anpassung hatte sich an den Bestimmungen der Versorgungsordnung zu orientieren, in die eingegriffen wurde; allerdings war dann, wenn es sich bei der Versorgungsordnung - wie hier - um eine allgemeine Regelung mit kollektiver Wirkung handelte, der Arbeitgeberin eine Pauschalierung möglich. Auch bei einer Nettoobergrenze sind Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen zulässig. Das Anpassungsrecht des Arbeitgebers dient andererseits nicht dazu, die Versorgungsordnung umzustrukturieren und veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen zu verwirklichen (vgl. BAG, Urt. v. 13.11.2007 - 3 AZR 455/06 = AP Nr. zu § 313 BGB).

58

Diesen rechtlichen Anforderungen wird die Neudefinition der Gesamtversorgungsobergrenze in der BV 2006 gerecht. Hier wurde die ursprüngliche Gesamtversorgungsobergrenze, die ca. 93,8% des aktiven Nettoeinkommens im Jahr 1959 entsprach, auf 100% des fiktiven monatlichen Nettoentgeltes, das der Mitarbeiter im letzten vollen Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogen hat, angehoben. Dadurch wurde der mit einer Gesamtversorgungsobergrenze verfolgte Zweck, dem Arbeitnehmer in einem bestimmten Umfang den im Arbeitsleben erreichten Lebensstandard auch im Ruhestand zu erhalten, zwar nicht uneingeschränkt erreicht, da der Kläger aufgrund der Besteuerung seiner Betriebsrente und der Verpflichtung zur Leistung von Sozialabgaben keinen Betrag mehr zur freien Verfügung haben wird, der 93,8% seines letzten Nettoentgelts aus dem aktiven Berufsleben entspricht. Dies hat der Arbeitnehmer aber hinzunehmen, da es nicht Zweck einer Gesamtversorgungsobergrenze ist, dass der Arbeitgeber gesetzliche Abgaben, deren Leistung der Betriebsrentner schuldet, zu übernehmen hat. Einbußen im Lebensstandard des Betriebsrentners, die aus der Neubegründung oder Erhöhung von gesetzlichen Abgabenlasten entstehen, hat dieser zu tragen, ohne vom Arbeitgeber von vornherein einen entsprechenden Ausgleich bei der Definition der Gesamtversorgungsobergrenze verlangen zu können. Denn die gesetzliche Abgabenlast gehörte auch bereits im Jahr 1959, also zur Zeit der Erstellung der RL 57 zum Risikobereich der Arbeitnehmer. Maßgebend für die Erhaltung des Lebensstandards ist der Vergleich zwischen dem letzten Nettoeinkommen des Arbeitnehmers aus dem aktiven Arbeitsverhältnis, das durchaus pauschaliert in einer Betriebsvereinbarung definiert werden kann, und der dem Betriebsrentnern maximal insgesamt zustehenden Rentenversorgung vor der Abführung der gesetzlichen Abgaben (vgl. hierzu BAG, Urt. v. 23.09.1997 a.a.O.; Urt. v. 13.11.2007 a.a.O.).

4.

59

Das Anpassungsrecht der Beklagten, von dem sie in der BV 2006 Gebrauch gemacht hat, ist zuvor weder durch Vereinbarung noch durch Verwirkung ausgeschlossen worden.

a)

60

Eine Vereinbarung ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger in der schriftlichen Mitteilung der Beklagten vom 03.12.1987 (Bl. 91 d.A.) die Bestätigung erhalten hat, dass für ihn seit dem 01.04.1980 eine Zusage für Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach der Altersversorgungsregelung der Beklagten vom 01.01.1957 bestehe. Hieraus ergibt sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte für die Zukunft darauf verzichten wollte, den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen einer planwidrigen Überversorgung geltend zu machen. Es handelt sich hier lediglich um die Mitteilung der im Jahr 1987 bestehenden rentenrechtlichen Situation.

b)

61

Die Beklagte hat ihr Recht zur Anpassung der RL 57 auch nicht verwirkt. Sie hat zwar die Gesamtversorgungsobergrenze aus der RL 57 über mehr als 40 Jahre hinweg nicht verändert, so dass das Zeitmoment erfüllt ist. Jedoch fehlt es an dem notwendigen Umstandsmoment, also an Umständen, aufgrund deren bei dem Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Gesamtversorgungsobergrenze entstehen konnte. Das Vertrauen eines Arbeitnehmers auf eine Gesamtversorgung von mehr als 100% des Nettoeinkommens ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht schutzwürdig (vgl. BAG, Urt. v. 28.07.1998 a.a.O., S. 10). Dies gilt auch angesichts der Ergänzung der RL 57 aus dem Jahr 1980, der BV 1986 und der schriftlichen Mitteilung der Beklagten an den Kläger vom 03.12.1987. Hierdurch wurden keine Erwartungen geweckt, die rechlicht schützenswert wären. Das Bundesarbeitsgericht hat ein schutzwürdiges Vertrauen von Arbeitnehmern auch dann verneint, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, er beabsichtige den Altbestand von Versorgungsberechtigten auch künftig zu schonen. Hierbei handele es sich um nicht schützenswerte Erwartungen (vgl. BAG, Urt. v. 28.07.1998 a.a.O., S. 10). Unter Beachtung dieser Rechtsprechung konnte daher auch im gegebenen Fall kein schützenswertes Vertrauen auf Seiten des Klägers in den Fortbestand der alten Gesamtversorgungsobergrenze entstehen.

62

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

63

Unter Beachtung von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat die Berufungskammer die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da insbesondere die Rechtsfrage, wie der Lebensstandard, in den eine neue Gesamtversorgungsobergrenze nicht eingreifen darf, definiert wird, der generellen Klärung bedarf.

64

Gegen dieses Urteil kann von vom dem Kläger Revision eingelegt werden.

65

Für die Beklagte ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.

66

Dr. S                  K                  H

(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)