Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Nov. 2012 - 6 P 3/12

bei uns veröffentlicht am28.11.2012

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wohnt in Dolgen am See/OT Groß Lantow. Er ist Vorsitzender des Personalrats beim Bundeswehrdienstleistungszentrum Rostock, des Beteiligten zu 2, und als solcher von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt. Vor seiner Freistellung war er in der Außenstelle Laage-Kronskamp des Bundeswehrdienstleistungszentrums (früher Standortverwaltung) Rostock beschäftigt. Die Außenstelle liegt 3 km von der Wohnung des Antragstellers entfernt. Der Antragsteller fährt arbeitstäglich mit seinem Kraftfahrzeug zum Büro des Beteiligten zu 2 in Rostock. Er macht geltend, dass ihm die Fahrtkosten erstattet werden müssten, welche ihm für den Weg zum Personalratsbüro (27 km) abzüglich des fiktiven Weges zur früheren Dienststätte (3 km) entstünden. Daraus errechne sich ein arbeitstäglicher Erstattungsbetrag von 14,40 € (= 24 km x 0,30 €/km x 2). Dem tritt der Leiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums Rostock, der Beteiligte zu 1, entgegen.

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Das Verwaltungsgericht hat das Erstattungsbegehren des Antragstellers abgelehnt. Auf dessen Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Beschluss geändert und den Beteiligten zu 1 verpflichtet, dem Antragsteller Fahrtkostenerstattung in Höhe von 14,40 € arbeitstäglich seit dem 1. August 2006 zu zahlen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Dem Antragsteller stehe in der geltend gemachten Höhe Trennungsgeld zu. Die Situation eines freigestellten Mitglieds der Personalvertretung sei mit der eines abgeordneten Beschäftigten vergleichbar, wenn die Freistellung zu einem Wechsel des täglich aufzusuchenden Dienstortes führe. Das bei Abordnungen anzuwendende Trennungsgeldrecht gelte für freigestellte Personalratsmitglieder nicht uneingeschränkt. Zu beachten sei das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot, wonach das Personalratsmitglied nicht mit Kosten belastet bleiben dürfe, die es bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Personalratsmandats nicht vermeiden könne. Dies führe dazu, dass die Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV keine Anwendung finde, wonach das Trennungsgeld nicht gewährt werde, wenn der neue Dienstort im Einzugsbereich des bisherigen Dienstortes liege. Wäre der Antragsteller nicht freigestelltes Mitglied des Personalrats, so ginge er seiner dienstlichen Tätigkeit in seiner bisherigen, lediglich 3 km von seiner Wohnung entfernten Dienststätte nach. Fahrtkosten in vergleichbarem Umfang fielen nicht an. Erhielte er die nach Lage der Dinge unvermeidbaren Aufwendungen für seine Fahrten zum Sitz der Personalvertretung nicht erstattet, so müsste er als Folge des Personalratsamtes einen entsprechenden Teil seines Einkommens aufwenden. Eine Rechtfertigung für diese Schlechterstellung sei mit dem Benachteiligungsverbot nicht vereinbar. Es handle sich bei dem hier in Rede stehenden Betrag nicht um eine zu vernachlässigende Größe. Zu einem anderen Ergebnis führe nicht die Überlegung, dass ein innerhalb des Einzugsbereiches unabhängig von einem Personalratsmandat abgeordneter Beschäftigter keine Fahrtkostenerstattung erhielte. Das insoweit unmittelbar geltende Dienstrecht enthalte kein dem Personalvertretungsrecht vergleichbares Benachteiligungsverbot.

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Der Beteiligte zu 1 trägt zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vor: Die Strecke zwischen dem Wohnort des Antragstellers in Groß Lantow und dem neuen Dienstort in Rostock betrage weniger als 30 km und liege damit im Einzugsgebiet des neues Dienstortes. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verlange das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot nicht, dass die Einzugsgebietsregelung in § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG im Verhältnis zwischen Dienststelle und Personalratsmitglied keine Anwendung finde. Der Gesetzgeber habe in § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG auf die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in vollem Umfang Bezug genommen. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er nicht sämtliche durch Reiseaktivitäten des Personalratsmitgliedes verursachte Kosten für erstattungsfähig halte, sondern nur diejenigen Kosten, die nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattungsfähig seien. Mithin habe ein Personalratsmitglied diejenigen Kosten, die nach dem Bundesreisekostengesetz und den trennungsgeldrechtlichen Vorschriften nicht erstattungsfähig seien, selbst zu tragen. In § 1 Abs. 3 TGV habe der Normgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Berechtigte die Kosten für Fahrten zwischen Wohnort und Dienststelle bei einer zurückzulegenden Wegstrecke von weniger als 30 km selbst tragen könne. Dies gelte in gleicher Weise bei einem Personalratsmitglied, das in Folge eines Freistellungsbeschlusses den Ort seiner Tätigkeit wechseln und damit zusätzliche Aufwendungen auf sich nehmen müsse. Eine Benachteiligung der Personalratsmitglieder gegenüber vergleichbaren Beschäftigten ohne Personalratsamt entstehe durch die Anwendung der Einzugsgebietsregelung nicht. Zwar hätte der betroffene Beschäftigte ohne das Personalratsmandat tatsächlich geringere Fahrtkosten, wenn sein Wohnort näher bei der neuen Dienststelle liege. Entsprechendes gelte aber auch für Beschäftigte ohne Personalratsmandat, die aus dienstlichen Gründen auf einem anderen Arbeitsplatz innerhalb des 30-km-Radius eingesetzt würden. Eine etwaige Benachteiligung des Personalratsmitgliedes sei im Übrigen nicht unsachgemäß. Die Einzugsgebietsregelung führe nicht zu einem generellen Ausschluss, sondern nur zu einer Begrenzung der Pflicht der Dienststelle zur Fahrtkostenerstattung. Die Kostenbelastung des Personalratsmitgliedes finde nur bei Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze statt. Abgesehen von alledem scheitere der streitige Anspruch daran, dass der Antragsteller die in § 9 TGV enthaltende Ausschlussfrist von einem Jahr nicht eingehalten habe.

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Der Beteiligte zu 1 beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.

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Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

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Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

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Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist nicht begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Der Antragsteller kann als freigestellter Vorsitzender des Beteiligten zu 2 verlangen, dass ihm die Kosten für seine Fahrten zwischen seiner Wohnung in Dolgen am See/OT Groß Lantow und dem Personalratsbüro im Bundeswehrdienstleistungszentrum Rostock abzüglich ersparter Kosten für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Außenstelle des Bundeswehrdienstleistungszentrums in Laage-Kronskamp erstattet werden.

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Rechtsgrundlage für das streitige Begehren ist § 44 Abs. 1 BPersVG. Danach trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten (Satz 1). Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz (Satz 2). Die Grundregel in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ist hinsichtlich aller Kosten einschlägig, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen. Unterfall sind die Reisekosten, für welche § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG mit der Verweisung auf das Bundesreisekostengesetz eine ergänzende Regelung bereit hält (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 14, vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 13 und vom 28. Januar 2010 - BVerwG 6 P 1.09 - Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 12). Diese Regelungen erfassen auch die Kosten für Fahrten freigestellter Mitglieder des Personalrats zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats außerhalb des Wohnortes und des bisherigen Dienstortes.

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1. Diese Fahrten sind als Reisen von Mitgliedern des Personalrats im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG zu behandeln. Darunter fallen mit Blick auf die allgemeine Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG alle Fahrten, die durch die Personalratstätigkeit verursacht sind. Ausgeschlossen sind demnach Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte, wenn sich dort das Personalratsbüro befindet; denn diese Fahrten fallen auch für jeden Beschäftigten ohne Personalratsamt an, welche in dieser Dienststätte arbeiten. Dagegen ist die Kausalität der Personalratstätigkeit gegeben für Fahrten freigestellter Mitglieder des Personalrats zu dessen Büro, wenn dieses nicht in der bisherigen Dienststätte liegt. Ist die Entfernung zwischen Wohnung und Personalratsbüro größer als diejenige zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte, so handelt es sich um einen Mehraufwand, der ohne die fragliche Tätigkeit für die Personalvertretung nicht entstanden wäre (vgl. Beschluss vom 25. November 2004 - BVerwG 6 P 6.04 - Buchholz 251.7 § 40 NWPersVG Nr. 3 S. 3).

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2. Die Fahrten freigestellter Mitglieder des Personalrats von ihrer Wohnung zum Personalratsbüro und zurück sind Reisen, die zur Erfüllung der Personalratsaufgaben notwendig sind. Wird der Vorsitzende des Personalrats wegen Art und Umfang der ihm obliegenden Aufgaben von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt, dann gebietet es schon seine maßgebliche Beteiligung an der Führung der laufenden Geschäfte (§§ 32, 46 Abs. 3 Satz 1 und 2 BPersVG), dass er sich täglich an den Sitz des Personalrats begibt (vgl. Beschlüsse vom 25. November 2004 a.a.O., vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 15 und vom 28. Januar 2010 a.a.O. Rn. 14).

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3. Sind die Voraussetzungen für die Kostenerstattung bei Fahrten freigestellter Mitglieder des Personalrats zu dessen Sitz erfüllt, so tritt die in § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgesprochene Rechtsfolge ein, wonach diese Personalratsmitglieder Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz erhalten. Verwiesen wird damit auf das Bundesreisekostengesetz (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl I S. 1418). Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf die Reisekostenvergütung nach §§ 1 ff. BRKG sowie ferner auf das Trennungsgeld nach § 15 BRKG.

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a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung steht freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung Trennungsgeld zu (vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17, vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 19 ff., vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 1 Rn. 5 ff. und vom 28. Januar 2010 a.a.O. Rn. 16). Daran ist auch mit Blick auf die nunmehr geltende Definition der Dienstreise in § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG festzuhalten. Danach sind Dienstreisen Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Diese Definition passt weder wörtlich noch sinngemäß auf Fahrten eines freigestellten Mitgliedes der Stufenvertretung zu deren Sitz. Denn der Erledigung von Dienstgeschäften durch einen Beschäftigten innerhalb der Dienststätte ist die Personalratstätigkeit in eben dieser Dienststätte vergleichbar. Geht das Personalratsmitglied nach seiner Freistellung seiner Personalratstätigkeit regelmäßig in derjenigen Dienststätte nach, in welcher sich das Personalratsbüro befindet, so wird es nicht außerhalb, sondern innerhalb der Dienststätte tätig. Angesichts dessen können die Fahrten zum Personalratsbüro auch bei weitestmöglicher Heranziehung des Analogieschlusses nicht wie Dienstreisen behandelt werden. Die Freistellung hat für das Mitglied der Stufenvertretung hinsichtlich der ihm zustehenden Reisekosten vergleichbare Auswirkungen wie die Abordnung eines Beamten ohne Zusage einer Umzugskostenvergütung. Dies führt zur entsprechenden Anwendung der Regelungen über das Trennungsgeld.

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b) Entsprechendes gilt für freigestellte Mitglieder des Gesamtpersonalrats, wenn die Geschäftsstelle des Gesamtpersonalrats sich nicht in der bisherigen Dienststätte befindet. Diese Schlussfolgerung versteht sich schon deswegen, weil die Rechtsstellung des Gesamtpersonalrats derjenigen von Stufenvertretungen entspricht (§ 54 Abs. 1, § 56 BPersVG). Dieselbe Wertung ist aber auch bei freigestellten Mitgliedern örtlicher Personalräte geboten, die ein von ihrer bisherigen Dienststätte entferntes Personalratsbüro aufsuchen müssen, wenn es um die Frage einer Entlastung von Mehrkosten geht, die durch Personalratstätigkeit entstehen.

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4. Entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG erhalten freigestellte Mitglieder des Personalrats für ihre Fahrten zum Sitz des Personalrats außerhalb ihres Wohnortes und ihres bisherigen Dienstortes Trennungsgeld für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis. Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ist offen dafür, dass die betroffenen Personalratsmitglieder die ihnen unvermeidlich entstehenden Fahrtkosten erstattet erhalten (vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 22 und vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 10).

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§ 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG ermächtigt - wie schon vorher § 22 Abs. 1 Satz 1 BRKG a.F. - das Bundesministerium des Innern, die näheren Einzelheiten über die Gewährung des Trennungsgeldes bei Abordnungen im Inland ohne Zusage der Umzugskostenvergütung durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies ist durch die Trennungsgeldverordnung (TGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl I S. 1533), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 38 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl I S. 320), geschehen. Die Bestimmungen dieser Verordnung haben ihre gesetzliche Grundlage ausschließlich im Beamtenrecht. Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie in jeder Hinsicht mit Normen und Grundsätzen des Personalvertretungsrechts im Einklang stehen (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 24).

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Als ein derartiger Grundsatz, der bei der Anwendung der Trennungsgeldverordnung strikte Beachtung verdient, ist derjenige des § 8 BPersVG anzusehen. Danach dürfen Personen, die Aufgaben und Befugnisse nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen, wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Das Benachteiligungsverbot bedeutet, dass Personalratsmitglieder nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbar Beschäftigte ohne Personalratsamt (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 25).

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Wäre der betreffende Beschäftigte nicht freigestelltes Mitglied des Personalrates, so ginge er seiner dienstlichen Tätigkeit in seiner bisherigen, unweit seiner Wohnung gelegenen Dienststätte nach. Fahrtkosten in vergleichbarem Umfang fielen nicht an. Erhält der Beschäftigte dagegen als freigestelltes Personalratsmitglied seine nach Lage der Dinge unvermeidbaren Aufwendungen für seine Fahrten zum Sitz des Personalrats nicht erstattet, so muss er als Folge des Personalratsamts einen entsprechenden Teil seines Einkommens "zuschießen". Eine einleuchtende Rechtfertigung dafür, die vor § 8 BPersVG und der Kostenregelung in § 44 Abs. 1 BPersVG Bestand haben könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 26).

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Im Gegenteil wäre eine derartige finanzielle Schlechterstellung geeignet, qualifizierte Personen von der Wahrnehmung des Amtes eines von der dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Mitglieds des Personalrats abzuhalten. Damit würde die Institution Personalvertretung insgesamt geschwächt. Wie die Regelung in § 6 Abs. 3 BPersVG zeigt, ist dem Gesetzgeber geläufig, dass personalratsfähige Dienststellen nicht stets aus einer einzigen Dienststätte bestehen, sondern sich nicht selten, in eine Hauptstelle und - zum Teil weit entfernte - Nebenstellen und Dienststellenteile aufgliedern. Kommt es in einem solchen Fall nicht zu einer Verselbstständigung, so müssen die Beschäftigten der Außenstellen die gleiche Chance haben, das Amt eines freigestellten Personalratsmitgliedes bekleiden zu können wie die Beschäftigten der Hauptstelle. Die Beschäftigten der Dienststelle haben ihrerseits ein Recht darauf, dass die dafür am meisten geeigneten Personen ihre Interessen als freigestellte Personalratsmitglieder vertreten, unabhängig davon, ob diese in der Hauptstelle oder in Außenstellen beschäftigt sind. Das aber ist nicht gewährleistet, wenn das Amt eines freigestellten Personalratsmitgliedes für Beschäftigte in Außenstellen mit finanziellen Opfern verbunden ist, weil sie nicht nur geringfügige zusätzliche Fahrtkosten zum Erreichen des Personalratssitzes selbst tragen müssen. Die entsprechende Anwendung einzelner Bestimmungen der Trennungsgeldverordnung darf daher nicht dazu führen, dass die Mandatswahrnehmung durch nicht in der Nähe des Behördensitzes wohnende Beschäftigte verhindert wird (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 27).

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5. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV wird Trennungsgeld nur gewährt, wenn insbesondere bei Abordnungen oder vorübergehenden Umsetzungen zu einem anderen Teil der Dienststelle (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 und 8 TGV) der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) liegt. Danach liegt die Wohnung im Einzugsgebiet, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt.

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a) § 1 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 TGV steht der Gewährung von Trennungsgeld in der vorliegenden Fallgestaltung nicht entgegen, bei welcher die politische Gemeinde des Personalratssitzes nicht dieselbe ist wie die politische Gemeinde der Beschäftigungsdienststätte vor der Freistellung. Ebenso wenig ist Trennungsgeld wegen § 1 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Alt. 2 BUKG in der vorliegenden Fallgestaltung ausgeschlossen, bei welcher die Wohnung des Personalratsmitgliedes nicht in der politischen Gemeinde des Personalratssitzes liegt. Dagegen erfasst § 1 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 BUKG die vorliegende Fallgestaltung, bei welcher die Wohnung des Personalratsmitgliedes auf der üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km vom Personalratsbüro entfernt ist. Diese Regelung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn das Personalratsmitglied vor seiner Freistellung in einer Dienststätte beschäftigt war, die von seiner Wohnung weniger weit entfernt ist als der Personalratssitz. Dies folgt aus dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG, wonach der Beschäftigte nicht mit Kosten belastet bleiben darf, die er bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Personalratsmandates nicht vermeiden kann (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 30).

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§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 BUKG regelt keine Bagatellgrenze. Auf freigestellte Personalratsmitglieder angewandt hat die Regelung zur Folge, dass ein Betrag (K) von über 350 € monatlich von der Erstattung durch die Dienststelle ausgeschlossen bleibt:

22

K = 2 x 30 km x 0,3 €/km x 5 Arbeitstage/Woche x 4,3 Wochen/Monat = 387 €/Monat.

23

Dieser Betrag ergibt sich, wenn das Personalratsmitglied auf die Benutzung eines privaten PKW angewiesen ist und seine Wohnung nur knapp weniger als 30 km vom Sitz des Personalrats entfernt liegt. Dabei ist zu Grunde zu legen, dass die große Wegestreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG in Höhe von 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke die tatsächlichen Kosten nicht übersteigt (vgl. Beschluss vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 1 Rn. 17 und 19). Ein derartiger Betrag macht bereits einen nicht unerheblichen Teil eines durchschnittlichen Beschäftigteneinkommens aus. Da die Regelung in § 1 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Buchst. c Alt. 1 BUKG keine auch für freigestellte Personalratsmitglieder zumutbare Geringfügigkeitsgrenze normiert, ist sie auf die vorliegende Fallgestaltung insgesamt nicht anzuwenden.

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b) Das in § 8 BPersVG ebenfalls enthaltene Begünstigungsverbot steht der Nichtanwendung von § 1 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 TGV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 BUKG auf freigestellte Personalratsmitglieder nicht entgegen. Es trifft zwar zu, dass abgeordnete und vorübergehend umgesetzte Beamte sich diese Regelung bei der Gewährung von Trennungsgeld entgegenhalten lassen müssen. Solche Beamte sind jedoch nicht die hier relevante Vergleichsgruppe. Denn sie stehen typischerweise nicht vor der Frage, ob sie sich statt der in Aussicht genommenen Abordnung oder Umsetzung für die Arbeit im Personalrat freistellen lassen sollen. Richtige Vergleichsgruppe im Rahmen von § 8 BPersVG sind vielmehr Beschäftigte ohne Personalratsamt und nicht freigestellte Personalratsmitglieder, die in der Nähe ihrer Dienststätte wohnen und deswegen nicht die weitere Entfernung zwischen ihrer Wohnung und dem Sitz des Personalrats in der Hauptstelle zurücklegen müssen. Diesem Personenkreis gegenüber werden die freigestellten Personalratsmitglieder durch die Nichtanwendung der genannten Regelung nicht begünstigt. Vielmehr wird dadurch nur derjenige finanzielle Zustand hergestellt, der bestünde, wenn sie sich nicht hätten freistellen lassen.

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6. Freigestellte Personalratsmitglieder, die täglich an den Wohnort zurückkehren, erhalten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Anzuwenden sind daher §§ 4 und 5 BRKG. Während Fahrtkostenerstattung nach § 4 BRKG bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bewilligt wird, wird Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG vor allem bei Benutzung von Kraftfahrzeugen gewährt (vgl. dazu Beschluss vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 17 ff.).

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7. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV ist das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV schriftlich zu beantragen. Diese Vorschrift ist auf das Trennungsgeld für freigestellte Personalratsmitglieder nicht entsprechend anzuwenden.

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Wie bereits oben erwähnt, ist die Reisekostenerstattung für Personalratsmitglieder nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ein Unterfall der allgemeinen Regelung in § 44 Abs. 1 BPersVG, wonach die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt. Die Kostenerstattungspflicht der Dienststelle ist antragsunabhängig. Das tatsächlich vielfach zweckmäßigerweise Anträge gestellt werden, führt nicht zu einem konstitutiven Antragserfordernis. Dies ist für Kosten, die in keinem Zusammenhang mit Reisen von Personalratsmitgliedern stehen, wie zum Beispiel die Heranziehung von Rechtsanwälten in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren oder für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen innerhalb der Dienststätte schon nach dem Gesetzeswortlauf in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG eindeutig. Für Reisekosten nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG kann aus systematischen Gründen nichts anderes gelten. Dahingehende Ansprüche haben ungeachtet der Anwendung des Bundesreisekostengesetzes ihre Rechtsgrundlage im Personalvertretungsrecht. Das in § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV normierte Antragserfordernis nebst Ausschlussfrist ist - ebenso wie die vergleichbare Bestimmung in § 3 Abs. 1 BRKG - auf die Rechtsbeziehung zwischen Beamtem und Dienstherrn zugeschnitten. Solche Regelungen sind generell charakteristisch für Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis (vgl. zur Nichtanwendung tariflicher Ausschlussfristen auf betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche: BAG, Beschluss vom 30. Januar 1973 - 1 ABR 1/73 - AP Nr. 3 zu § 40 BetrVG 1972 S. 197).

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8. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze sind dem Antragsteller die streitigen Reisekosten zuzusprechen. Zu Recht hat der Antragsteller bereits von sich aus diejenigen Kosten abgezogen, welche ihm auch entstanden wären, wenn er seine dienstliche Tätigkeit in der Außenstelle Laage-Kronskamp fortgesetzt hätte. Kosten in diesem Umfang sind nicht durch seine Personalratstätigkeit veranlasst (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Der Höhe nach richtet sich die Kostenerstattung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV i.V.m. § 5 Abs. 2 BRKG. Dass die Voraussetzungen dieser Regelung gegeben sind, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

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9. Der somit zu bestätigende Ausspruch des Oberverwaltungsgerichts ist zeitlich auf das Ende des Freistellungszeitraums begrenzt, welcher vor dem 1. August 2006 begonnen hatte. Denn Freistellungen enden spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Personalrats; nach der Neuwahl ist erneut über die Freistellungen zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 2. September 1996 - BVerwG 6 P 3.95 - Buchholz 251.2 § 43 BlnPersVG Nr. 5 S. 2; Faber, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 46 Rn. 130; Altvater/Peiseler, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Auflage 2011, § 46 Rn. 57; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Band V, K § 46 Rn. 37; Treber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Auflage 2008, § 46 Rn. 71). Da die zeitliche Begrenzung unmittelbar aus dem materiellen Recht folgt, ist eine Korrektur des Tenors nicht geboten.

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10. Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat nicht im Sinne vom § 2 Abs. 1 RsprEinhG vom Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - (AP Nr. 31 zu § 38 BetrVG 1972) ab. Nach dieser Entscheidung hat das freigestellte Betriebsratsmitglied keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zwischen Wohnort und Betriebsratssitz; dies gilt bei einem aus mehreren räumlich voneinander getrennt liegenden Betriebsstätten bestehenden Betrieb auch dann, wenn das Betriebsratsmitglied ohne die Freistellung nicht in der Betriebsstätte zu arbeiten hätte, in der sich der Sitz des Betriebsrats befindet, sondern in einer anderen, seinem Wohnort näher gelegenen Betriebsstätte (BAG, Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. Rn. 14). Die für Reisekostenerstattung maßgeblichen Vorschriften im Betriebsverfassungsgesetz einerseits und im Bundespersonalvertretungsgesetz andererseits weichen nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang erheblich voneinander ab. § 44 Abs. 1 BPersVG mit seiner Verweisung auf das Bundesreisekostengesetz sowie das in Stufenvertretungen, Gesamtpersonalräte und örtliche Personalräte gegliederte System der Personalvertretungen sind Besonderheiten, welche sich in dieser Gestalt im Betriebsverfassungsrecht nicht finden. Diese Besonderheiten aber haben die Senatsrechtsprechung zur Auslegung des Benachteiligungsverbots im Zusammenhang mit der Reisekostenerstattung für Personalratsmitglieder geprägt (vgl. dazu bereits Beschluss vom 25. Juni 2009 - BVerwG 6 PB 15.09 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 37 Rn. 6 f.).

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(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die de

Bundesreisekostengesetz - BRKG 2005 | § 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung


(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angeme

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 6 Dienststellenaufbau, gemeinsame Dienststellen


(1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 32 Ruhen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

Bundesreisekostengesetz - BRKG 2005 | § 15 Trennungsgeld


(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigun

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 56 Besonderer Schutz der Auszubildenden


(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten, die oder der in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz steht und die oder

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 54 Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen


(1) Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Pe

Referenzen - Urteile

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Nov. 2012 - 6 P 3/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Nov. 2012 - 6 P 3/12.

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 17. Feb. 2014 - 14 K 3824/13.PVL

bei uns veröffentlicht am 17.02.2014

Tenor Die Beteiligte wird verpflichtet, dem Antragsteller 840,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 5. August 2013 zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2I. 3Der in       w

Referenzen

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt. Diese Verordnung ist auch anzuwenden für Abordnungen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit aufgrund der Ermächtigung des Absatzes 2 keine Sonderregelungen ergangen sind. Dasselbe gilt für Kommandierungen von Soldatinnen und Soldaten und die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. Der Abordnung stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern mit der Maßgabe, dass das Auswärtige Amt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen erlässt.

(3) Werden Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- und Wohnort zugewiesen, können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.

(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

(1) Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitglieds übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen oder ‑vertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten, die oder der in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz steht und die oder der Mitglied des Personalrats ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt eine Auszubildende oder ein Auszubildender im Sinne des Absatzes 1, die oder der Mitglied des Personalrats ist, innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich die Weiterbeschäftigung, so gilt im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit des Personalrats erfolgreich endet.

(4) Wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann, so kann er spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.
In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der Personalrat Beteiligter.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt. Diese Verordnung ist auch anzuwenden für Abordnungen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit aufgrund der Ermächtigung des Absatzes 2 keine Sonderregelungen ergangen sind. Dasselbe gilt für Kommandierungen von Soldatinnen und Soldaten und die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. Der Abordnung stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern mit der Maßgabe, dass das Auswärtige Amt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen erlässt.

(3) Werden Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- und Wohnort zugewiesen, können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden.

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.

(2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

(1) Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.

(3) Dienstreisenden, denen für Bahnfahrten die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse zu erstatten wären, werden bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.

(4) Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet.

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

(1) Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.

(3) Dienstreisenden, denen für Bahnfahrten die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse zu erstatten wären, werden bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.

(4) Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet.

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.

(2) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.

(3) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

(4) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

(1) Der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.

(2) Sind nach den Gerichtsverfassungs- oder Verfahrensgesetzen der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate eines obersten Gerichtshofs anzurufen, so entscheidet der Gemeinsame Senat erst, wenn der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen wollen.

(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1.501 bis 2.000Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.

(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.

(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.