Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 32 Ruhen der Mitgliedschaft
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.
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published on 14/04/2015 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beteiligte zu 3 als nachgerücktes Ersatzmitglied der
published on 21/10/2014 00:00
Tenor
1. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise der Unwirksamkeit der Wahl des Beteiligten zu 3) zum Sprecher der Gruppe der Beamten im Personalrat und der höchst hilfsweise gestellte Antrag auf Unwirksamerklärung dieser Wa
published on 02/10/2015 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der bei der ... Betriebskrankenkasse (im Folgenden auch: BKK) gebildete Gesamtpersonalrat (im Folgenden: GPR). Diese Krankenkasse ist als öffentli
published on 21/10/2014 00:00
Tenor
1. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise der Unwirksamkeit der Wahl des Beteiligten zu 3) zum Sprecher der Gruppe der Beamten im Personalrat und der höchst hilfsweise gestellte Antrag auf Unwirksamerklärung dieser Wa
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