Bundesreisekostengesetz - BRKG 2005 | § 15 Trennungsgeld

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt. Diese Verordnung ist auch anzuwenden für Abordnungen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit aufgrund der Ermächtigung des Absatzes 2 keine Sonderregelungen ergangen sind. Dasselbe gilt für Kommandierungen von Soldatinnen und Soldaten und die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. Der Abordnung stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern mit der Maßgabe, dass das Auswärtige Amt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen erlässt.

(3) Werden Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- und Wohnort zugewiesen, können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden.

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Referenzen - Gesetze | § 6a StVG

§ 6a StVG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 29 Zuweisung


(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit 1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder2. bei einer

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 20 Zuweisung


(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden 1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Re

Referenzen - Urteile | § 6a StVG

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 6a StVG.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Aug. 2014 - 14 B 14.379

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 21. Okt. 2015 - 23 K 3575/14

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Der verheiratete Kläger steht als Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 verse

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Aug. 2014 - 5 A 267/13

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tatbestand 1 Der Kläger ist Regierungsoberinspektor und wurde aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 01. März 2013 von dem Standort des Bundeswehrdienstleistungszentrums in G. auf einen Dienstposten am Standort in K. umgesetzt. Am 06. März 2013

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Juni 2013 - 1 WB 42/12, 1 WB 44/12, 1 WB 42/12, 1 WB 44/12

bei uns veröffentlicht am 25.06.2013

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt als freigestelltes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses die Erstattung von Kosten für Heimfahrten von seinem Dienstort

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 17. Feb. 2012 - 2 L 95/11

bei uns veröffentlicht am 17.02.2012

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 9. Dezember 2010 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Juli 2011 - 7 AZR 412/10

bei uns veröffentlicht am 27.07.2011

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. April 2010 - 11 Sa 218/10 - wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. März 2009 - PB 15 S 2635/07

bei uns veröffentlicht am 03.03.2009

Tenor Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. Oktober 2007 - PB 9 K 2/07 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gr

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 15. Juli 2008 - 3 K 726/06

bei uns veröffentlicht am 15.07.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Bewilligung ungekürzten Trennungs

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