Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 6 Dienststellenaufbau, gemeinsame Dienststellen

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 6 Dienststellenaufbau, gemeinsame Dienststellen
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.

(2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

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(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beschäftigten, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, die als übertarifliche Arbeitne
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published on 02/03/2017 00:00

Tenor Der Widerspruch der beteiligten Dienststellenleiterin wird zurückgewiesen und die einstweilige Verfügung des Vorsitzenden der Fachkammer vom 14. Februar 2017 bleibt aufrechterhalten. Gründe Der statthafte
published on 23/10/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Antragsteller, der ehemalige Gesamtpersonalrat der Besonderen Dienststelle Familienkasse
published on 23/10/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Antragsteller, der ehemalige Gesamtpersonalrat der Besonderen Dienststelle Familienkasse
published on 03/07/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Verwaltungsgericht Ansbach auf die Wahlanfechtung d
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