Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 17. Feb. 2014 - 14 K 3824/13.PVL


Gericht
Tenor
Die Beteiligte wird verpflichtet, dem Antragsteller 840,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 5. August 2013 zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der in wohnhafte Antragsteller hat am 5. August 2013 beim Arbeitsgericht Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen erhoben: Er sei seit 1997 als Lehrer im Angestelltenverhältnis an der in beschäftigt. Er sei Mitglied des Beteiligten zu 2. und als dessen Vorsitzender seit etwa fünf Jahren von der normalen Unterrichtserteilung freigestellt. Im Rahmen seiner Personalratstätigkeit habe er immer wieder Dienstreisen durchzuführen, für die ihm Fahrtkosten und ggf. Tagesgelder als Spesen zu zahlen seien. Mit Antrag vom 31. Dezember 2012, bei der Bezirksregierung wohl am 22. Januar 2013 eingegangen, habe er Reisekostenerstattungen für die Zeit vom 1. Juni bis 20. Juli sowie 6. August bis 21. Dezember 2012 geltend gemacht. Die Bezirksregierung habe die Erstattung der Reisekosten für die Zeit vom 1. Juni bis 20. Juli 2012 abgelehnt, weil sie der Auffassung sei, er hätte diese Ansprüche innerhalb der tariflichen Frist bzw. der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 8 LRKG NRW geltend machen müssen. Diese Ausschlussregelungen seien indessen hier nicht anzuwenden. - In der Zeit vom 1. Juni bis 20. Juli 2012 habe er an insgesamt 27 Arbeitstagen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Fahrten 2442 Kilometer zurückgelegt. Hiervon lasse er sich 27 x 3 Kilometer als Wegstrecke von seinem Wohnort zur Schule in (insgesamt 81 Kilometer) anrechnen. Für die verbleibenden 2361 Kilometer seien ihm bei einem Erstattungsanspruch von 0,30 € je Kilometer insgesamt 708,30 € zu erstatten. In dem in Rede stehenden Zeitraum sei er an insgesamt 22 Arbeitstagen 8 und mehr Arbeitsstunden aus dienstlichen Gründen unterwegs gewesen. Dafür seien ihm jeweils 6,- € Tagegeld zu zahlen. Dies ergebe einen weiteren Anspruch in Höhe von 132,- € netto.
4Mit Beschluss vom 14. November 2013 (1 Ca 1207/13) hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt. Es hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen.
5Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
6die Beteiligte zu 1. zu verpflichten, an ihn 840,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.02.2013 zu zahlen.
7Die Beteiligte zu 1. beantragt,
8den Antrag zurückzuweisen.
9Sie beruft sich auf den Runderlass der Landesregierung zum LPVG NRW vom 22. März 1996 und entnimmt ihm, dass in Fällen der vorliegenden Art auch § 3 Abs. 8 LRKG Anwendung finde: Die Ausschlussfrist diene u.a. der haushaltsrechtlichen Planbarkeit von Reisekostenbudgets. Auch einem Mitglied des Personalrates sei es zuzumuten, innerhalb einer Frist von 6 Monaten Reisekostenvergütungen zu beantragen. Wäre die Ausschlussfrist nicht anwendbar, so würde dies eine Begünstigung gegenüber anderen Landesbediensteten darstellen, für die kein sachlicher Grund erkennbar sei. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 16. September 2009 darauf hingewiesen worden, dass die reisekostenrechtlichen Vorschriften Anwendung fänden.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte 14 K 3824/13.PVL Bezug genommen.
11II.
12Der Antrag ist im Wesentlichen begründet.
13Die Hauptforderung ergibt sich aus § 40 LPVG. Gemäß Absatz 1 Satz 1 trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung von Aufgaben des Personalrats notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Landesreisekostengesetz (Absatz 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2). Bei Fahrten zu der Stelle, bei der der Personalrat gebildet worden ist, und bei Fahrten zu regelmäßigen Sitzungen bei einer anderen Stelle und täglicher Rückkehr zum Wohnort finden die Bestimmungen des Trennungsentschädigungsrechts keine Anwendung (Absatz 1 Satz 4).
14Maßgeblich ist damit Absatz 1 Satz 3. Satz 4 hat der Gesetzgeber mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung normiert. Mit
15Beschluss vom 14. Februar 1990 - 6 P 13/88 -, juris,
16hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Streitigkeit auf der Grundlage des Bundespersonalvertretungsrechts entschieden, ein freigestelltes Mitglied eines Bezirkspersonalrats habe keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung für die täglichen Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Sitz der Geschäftsstelle des Bezirkspersonalrats, da diese Fahrten nicht Dienstreisen im Sinne des Bundesreisekostenrechts entsprächen. Es seien Fahrten zum „Dienstort“. Dienstreisen seien hingegen Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes. Der Freistellungsbeschluss, der zu einem Wechsel des Beschäftigungsortes führe, habe für ein freigestelltes Personalratsmitglied hinsichtlich seiner Aufwendungen für Fahrten zum Ort seiner Personalratstätigkeit vergleichbare Auswirkungen wie die Abordnung eines Beamten oder Richters und begründe deshalb in entsprechender Anwendung der einschlägigen Bestimmung einen Anspruch auf Trennungsgeld.
17Angesichts dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen mit Gesetz vom 27. September 1994 (GVBl. NRW S. 846) in § 40 Abs. 1 LPVG den jetzigen Satz 4 neu angefügt. In dem Bericht des Ausschusses für Innere Verwaltung (LT-Drucks. 11/7130 S. 43) ist hierzu als Begründung angegeben: Mit der Ergänzung solle erreicht werden, dass Reisen von Personalratsmitgliedern zu Personalratssitzungen wie Dienstreisen abgegolten würden, unabhängig davon, ob das Personalratsmitglied voll, teilweise oder gar nicht freigestellt sei. Durch die neu angefügte Vorschrift sei daher die Anwendung des Trennungsentschädigungsrechts ausdrücklich für diese Fälle ausgeschlossen und der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mithin der Boden entzogen
18- vgl. auch Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: 60. Aktualisierungsnummer (September 2013), § 40 Rdnr. 42 -.
19Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat ergänzend entschieden
20- Beschluss vom 9. Juni 2004 - 1 A 898/02.PVL -, PersV 2004, 431 -,
21eine teleologische, auch die Systematik des § 40 in den Blick nehmende Auslegung führe zu dem Ergebnis, dass § 40 Abs. 1 Satz 4 LPVG für die in ihm genannten Fallgruppen nicht nur die Anwendung der Bestimmungen des Trennungsentschädigungsrechts ausschließen, sondern zugleich auch Ansprüche auf Reisekostenvergütung nach § 40 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. dem Landesreisekostengesetz gewähren wolle.
22Somit ist auch für die Fahrten zu dem Ort, an dem die Geschäftsstelle des Personalrats ist, das Landesreisekostengesetz anzuwenden. Doch findet - und damit wird die im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehende Frage beantwortet - § 3 Abs. 8 LRKG auf Ansprüche der hier in Rede stehenden Art keine Anwendung. Der Bestimmung zufolge erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung, wenn diese nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Auf Leistungen gemäß § 40 Abs. 1 LPVG ist die gerade zitierte Regelung nicht anzuwenden. Denn die Kostenerstattungspflicht der Dienststelle ist antragsunabhängig
23- vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2012 - 6 P 3/12 -, juris (für den Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes) -.
24Was insoweit für das Bundesrecht gilt, ist in gleicher Weise für den Bereich des Landespersonalvertretungsgesetzes maßgebend. Denn die Problematik ist gleich.
25Das in § 3 Abs. 8 LRKG normierte Antragserfordernis nebst Ausschlussfrist ist auf die Rechtsbeziehung zwischen Beamtem und Dienstherrn zugeschnitten. Solche Regelungen sind generell charakteristisch für Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis. Sie gelten aber nicht für die anders gearteten personalvertretungsrechtlichen Ansprüche aus § 40 LPVG.
26Deswegen geht auch der Hinweis der Beteiligten zu 1. auf die ihres Erachtens nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung von Bediensteten fehl. Personalratstätigkeit ist kein Dienst
27- Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 40 Rdnr. 36 -.
28Es bedarf keiner Klärung, ob dem Runderlass des Innenministeriums vom 22. März 1996 (dort Nr. 5.3) zu entnehmen war, § 3 Abs. 8 LRKG habe in Fällen wie dem vorliegenden Anwendung zu finden. Durch einen Runderlass kann nicht eine sich aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge abbedungen werden. Sollte der Runderlass den Inhalt, der ihm seitens der Beteiligten zu 1. entnommen wird, gehabt haben, so könnte das auf dem
29Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1984 - CB 12 /82 -
30beruhen, mit dem entschieden worden ist, für die Erstattung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung aus Anlass der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung i.S. des § 46 Abs. 6 BPersVG gelte die Ausschlussfrist des § 3 Abs. 5 BRKG
31- siehe dazu Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 40 Rdnr. 41 -.
32Diese Entscheidung wäre inzwischen überholt. Es sei noch darauf hingewiesen, dass mittlerweile der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 14. März 2013 gilt.
33Die Hauptforderung ist der Höhe nach gerechtfertigt. Gegenteiliges hat auch die Beteiligte zu 1. nicht vorgebracht.
34Die Nebenforderung ist nur zum Teil begründet. Bei der Erstattung von Reisekosten des Personalrats gibt es keine Verzugszinsen. Diese sind weder im Landespersonalvertretungsgesetz noch im Landesreisekostengesetz vorgesehen. Es gibt keinen das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz, wonach öffentlichrechtliche Geldforderungen zu verzinsen sind. Für eine entsprechende Anwendung des § 288 BGB ist insoweit kein Raum. Doch hat der Antragsteller Anspruch auf Prozesszinsen (§ 291 BGB)
35- vgl. zum Ganzen Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Mai 2000 - 7 L 273/99 -, juris; siehe auch Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 40 Rdnr. 41 -.
36Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

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(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.
(2) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.
(3) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.
(4) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.