Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Mai 2015 - 6 C 7/14

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:200515U6C7.14.0
published on 20/05/2015 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Mai 2015 - 6 C 7/14
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Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt seit 2013 die Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse an Stelle der 1995 eingerichteten, später zusammengeschlossenen Unterstützungskassen wahr. Hierfür erhält die Kasse jährlich Beiträge der Beklagten und der Beigeladenen (Postnachfolgeunternehmen) und ergänzende Zuweisungen des Bundes. Die Unternehmen sind durch die Privatisierung der Deutschen Bundespost entstanden. Die Beklagte hat den Geschäftsbereich Postbank, die Beigeladenen haben die Geschäftsbereiche Postdienst und Telekommunikation übernommen.

2

Die Beigeladenen erstatten den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung abwechselnd deren Leistungen an Personen, die für Beschäftigungszeiten bei der früheren Reichspost vor dem 8. Mai 1945 nachversichert sind. Die erstatteten Beträge werden zwischen den Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe eines Schlüssels aufgeteilt, den das damalige Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Dezember 1989 für die damaligen öffentlichen Unternehmen der Deutschen Bundespost festgelegt hat. Danach trägt die Beigeladene zu 1 48,1 %, die Beigeladene zu 2 48,2 % und die Beklagte 3,7 % der Erstattungszahlungen.

3

Den auf die Beklagte entfallenden Anteil zahlte auf deren Anforderung seit 1995 die Kasse. Im Jahr 2003 beanstandete das Bundesministerium der Finanzen diese Praxis. Die Kasse setzte die Zahlungen einvernehmlich bis zum Scheitern der Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung fort. Danach stellte sie die Zahlungen ein und erhob Klage auf Rückzahlung des von 1995 bis 2006 geleisteten Gesamtbetrags in Höhe von 964 592,61 € nebst Zinsen. Die Beteiligten verzichteten gegenseitig auf die Einrede der Verjährung.

4

Das angerufene Landgericht hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Dieses hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zurückgewiesen. In dem Berufungsurteil heißt es, die Klägerin könne die Zahlungen erstattet verlangen, weil sie dadurch die Beklagte von ihren Zahlungspflichten gegenüber den Beigeladenen freigestellt habe. Deren Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung eines Anteils von 3,7 % der den Rentenversicherungsträgern erstatteten Leistungen beruhten auf der Erstattungs- und Ausgleichspraxis der Unternehmen der Deutschen Bundespost, die die Beigeladenen und die Beklagte seit 1995 fortgeführt hätten. Diese Praxis sei auch ohne eine schriftliche rechtsgeschäftliche Vereinbarung verbindlich.

5

Aus dem Postpersonalrechtsgesetz ergebe sich keine Verpflichtung der Kasse, die Leistungen der Rentenversicherungsträger an Beschäftigte der Reichspost zu übernehmen. Der gesetzliche Aufgabenbereich der Kasse habe sich stets darauf beschränkt, Zahlungspflichten der Postnachfolgeunternehmen im Bereich der Beamtenversorgung zu erfüllen. Insoweit habe das Postpersonalrechtsgesetz die Belastung der Postnachfolgeunternehmen auf deren jährliche Beitragszahlungen an die Kasse begrenzt. Zahlungspflichten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung seien damit nicht abgegolten.

6

Mit der Revision trägt die Beklagte vor, die Klägerin habe durch die Ausgleichszahlungen an die Beigeladenen eigene, durch das Postpersonalrechtsgesetz begründete Zahlungspflichten erfüllt. Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung an Beschäftigte der Reichspost stünden Leistungen der Beamtenversorgung gleich, weil der Träger dieser Versorgungslast auch für die Versicherungsleistungen aufkommen müsse. Die Erstattungs- und Ausgleichspraxis der Unternehmen der Deutschen Bundespost für diese Leistungen könne keine Zahlungsansprüche der Beigeladenen gegen die Beklagte begründen. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts werde von dessen tatsächlichen Feststellungen nicht gedeckt; sie beruhe auf Verstößen gegen den Überzeugungsgrundsatz und die Sachaufklärungspflicht.

7

Die Beigeladenen tragen mit ihren Revisionen vor, die jährlichen Beitragszahlungen der Postnachfolgeunternehmen an die Kasse seien dazu bestimmt, alle ihnen obliegenden Leistungen der Altersversorgung abzudecken. Die zusätzliche Belastung mit Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung stelle eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Unternehmen im Wettbewerb dar.

8

Die Klägerin und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Frage nach der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs stellt sich nicht, weil die Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht bindend ist (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).

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Die zulässigen Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen sind nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der zutreffenden Anwendung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihrer Vorgängereinrichtungen zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Ausgleichszahlungen an die Beigeladenen zuerkannt, weil sich deren Ausgleichsansprüche nicht gegen die Kasse, sondern gegen die Beklagte richten (unter 2.). Die Kasse hat zu keiner Zeit die Aufgabe gehabt, Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen oder zu erstatten (unter 3.). Diese Rechtslage begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (unter 4.).

11

1. Die Klägerin nimmt seit 2013 anstelle des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. die gesetzlichen Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse wahr (§ 14 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes - PostPersRG und § 3 Abs. 1 Nr. 6, § 9 des Bundesanstalt Post-Gesetzes, jeweils i.d.F. vom 21. November 2012, BGBl. I S. 2299). Nach § 11 Abs. 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes ist die Klägerin in die Rechte und Pflichten des Vereins eingetreten. Aufgrund dieser Gesamtrechtsnachfolge sind dessen Ansprüche und Verbindlichkeiten auf die Klägerin übergegangen. Der Verein war seinerseits durch den Zusammenschluss der Unterstützungskassen entstanden, die die Beklagte und die Beigeladenen 1995 nach den Vorgaben des Postpersonalrechtsgesetzes gegründet hatten (§ 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 2 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2353; § 14 Abs. 4 Satz 3 PostPersRG i.d.F. vom 7. Mai 2002, BGBl. I S. 1529).

12

2. Die Regelungen der §§ 812 f. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung können auch in öffentlich-rechtlichen Beziehungen Anwendung finden (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 30. November 1990 - 7 A 1.90 - BVerwGE 87, 169 <172> und vom 18. Januar 2001 - 3 C 7.00 - BVerwGE 112, 351 <353 f.>). Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Wer unberechtigt einen Vermögensvorteil erlangt hat, muss ihn an denjenigen herausgeben, dem die Rechtsordnung den Vorteil zuweist. Einen herausgabepflichtigen Vorteil erlangt auch derjenige, dessen Verbindlichkeiten durch Leistungen eines Dritten erfüllt werden (§ 267 Abs. 1 BGB), der nicht zur Freistellung des Schuldners verpflichtet ist.

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Kasse hat durch die Ausgleichszahlungen an die Beigeladenen Verbindlichkeiten der Beklagten mit schuldbefreiender Wirkung erfüllt. Die Beigeladenen können von der Beklagten Ausgleich von 3,7 % der Zahlungen verlangen, die sie an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für deren Leistungen an nachversicherte Beschäftigte der früheren Reichspost erbringen. Der Ausgleichsanspruch ergibt sich aus dem Gesamtschuldverhältnis, das zwischen den Beigeladenen und der Beklagten für diese Erstattungspflicht besteht. Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) hatte diese Pflicht der Deutschen Bundespost auferlegt; sie ist im Wege der Rechtsnachfolge auf die Beigeladenen und die Beklagte übergegangen.

14

a) Das G 131 wurde durch § 1 Nr. 1 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 - DKfAG - (BGBl. I S. 2442, 2452) mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 aufgehoben. Jedoch regeln sich die sich aus dem G 131 ergebenden Rechtsverhältnisse, sonstigen Ansprüche, Zuständigkeiten, Zahlungspflichten und die Abwicklung der Ansprüche nach bisherigem Recht; dies gilt auch für die Durchführung der Nachversicherung und die Erstattung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 DKfAG). Insoweit ist das G 131 in der letzten Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) weiter anzuwenden.

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b) § 72 Abs. 1 Satz 1 G 131 bestimmt, dass die unter das G 131 fallenden Personen, die nach der in diesem Gesetz getroffenen Regelung keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf Alters- oder Hinterbliebenenversorgung haben, für sämtliche Zeiten als nachversichert gelten, in denen sie vor Ablauf des 8. Mai 1945 wegen ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei waren oder der Versicherungspflicht nicht unterlagen. Die unmittelbar kraft Gesetzes begründete Nachversicherung verhindert, dass für Beschäftigungszeiten vor dem 8. Mai 1945 keine Altersversorgung besteht.

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Für die Nachversicherung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 G 131 waren keine Nachversicherungsbeiträge zu entrichten. Stattdessen bestimmt § 72 Abs. 11 Satz 1 G 131, dass der Bund oder sonstige nach diesem Gesetz zuständige Träger der Versorgungslast den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung im Versicherungsfall die auf die Zeiten versicherungsfreier Beschäftigung vor dem 8. Mai 1945 entfallenden Leistungen erstatten. In Bezug auf diese Zeiten wird den Rentenversicherungsträgern ein Anspruch auf Erstattung derjenigen Leistungen eingeräumt, die sie aufgrund der Nachversicherung nach § 72 Abs. 1 G 131 erbracht haben. Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen Rechtsträger, dem das G 131 die Versorgungslast auferlegt hat. Er muss auch die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung tragen, die auf § 72 Abs. 1 G 131 beruhen.

17

Nach § 57 G 131 ist Träger der Versorgungslast grundsätzlich der Bund; ihm fallen die Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge nach §§ 48, 49 G 131 zur Last. Die sonstigen Träger der Versorgungslast sind in § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 aufgeführt. Danach hatte die Deutsche Bundespost Versorgungsleistungen an Postbeamte und deren Hinterbliebene zu tragen. Daraus folgt, dass die Deutsche Bundespost nach § 72 Abs. 11, § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 für diejenigen Leistungen aufkommen musste, die die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für die nach § 72 Abs. 1 G 131 nachversicherten Beschäftigten der früheren Reichspost für Beschäftigungszeiten vor dem 8. Mai 1945 erbrachten.

18

c) Durch die Postreform I wurde die Deutsche Bundespost im Jahr 1989 zur Vorbereitung der Privatisierung in die drei öffentlichen Unternehmen "DBP POSTDIENST", "DBP POSTBANK" und "DBP TELEKOM" aufgeteilt. Diese haben für ihren Geschäftsbereich die Gesamtrechtsnachfolge der Deutschen Bundespost angetreten. Dies folgt aus der Untergliederung des Sondervermögens Deutsche Bundespost in Teilsondervermögen der drei Unternehmen und aus deren Haftung für die Verbindlichkeiten der Deutschen Bundespost. Für die Verbindlichkeiten der Unternehmen haftet das jeweilige Teilsondervermögen; diese stehen auch gegenseitig für ihre jeweiligen Verbindlichkeiten ein (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 - PostVerfG, BGBl. I S. 1026).

19

Dementsprechend sind die drei öffentlichen Unternehmen bzw. die Teilsondervermögen für ihren Geschäftsbereich an Stelle der Deutschen Bundespost Träger der Versorgungslast und damit der Erstattungspflicht nach § 72 Abs. 11, § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 geworden. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt, dass eine "exakte" Zuordnung der nach § 72 Abs. 1 G 131 nachversicherten Beschäftigten der früheren Reichspost zu den drei öffentlichen Unternehmen bzw. Teilsondervermögen nicht mehr möglich war. Es ließ sich offenbar nicht mehr feststellen, in welchen Geschäftsbereichen der Reichspost diese Personen vor dem 8. Mai 1945 tätig waren. Dies bedeutet, dass die Leistungen der Rentenversicherungsträger an diesen Personenkreis und die sich daraus ergebenden Erstattungsansprüche nach § 72 Abs. 11, § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 keinem bestimmten öffentlichen Unternehmen bzw. Teilsondervermögen zugeordnet werden konnten. Es ließ sich nicht feststellen, welches Unternehmen welche Versicherungsleistungen erstatten musste. Jedoch stand fest, für welche Leistungen die Unternehmen insgesamt als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundespost erstattungspflichtig waren.

20

Aufgrund dieser Unteilbarkeit der zu erstattenden Leistungen bei feststehender Leistungspflicht der Unternehmen bzw. der Teilsondervermögen hafteten diese als Gesamtschuldner. Das Gesamtschuldverhältnis war in der gegenseitigen Einstandspflicht der Teilsondervermögen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PostVerfG angelegt und entsprach der vom Oberverwaltungsgericht bindend festgestellten Erstattungs- und Ausgleichspraxis der öffentlichen Unternehmen bzw. Teilsondervermögen.

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Danach konnten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Erstattung aller aufgrund der Nachversicherung nach § 72 Abs. 1 G 131 erbrachten Leistungen von jedem öffentlichen Unternehmen bzw. Teilsondervermögen ganz oder zu einem Teil, insgesamt aber nur einmal fordern (§ 421 Satz 1 BGB). Die Erstattung durch ein Unternehmen der Deutschen Bundespost wirkte auch für die beiden anderen (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Verhältnis zueinander waren die Unternehmen zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt war. Insoweit ging der Erstattungsanspruch auf das Unternehmen über, das die Leistungen erstattet hatte (§ 426 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB).

22

Nach dem bindend festgestellten Sachverhalt erstattete entweder "DBP POST-DIENST" oder "DBP TELEKOM" entsprechend der Vorgaben der §§ 421 f. BGB den Rentenversicherungsträgern die geltend gemachten Leistungen in voller Höhe und erhielt von dem jeweils anderen und der "DBP POSTBANK" anteiligen Ausgleich nach dem Verteilungsschlüssel des damaligen Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom Dezember 1989.

23

Dieser Schlüssel stellt eine anderweitige, die Kopfteilregel ausschließende Bestimmung der Anteile im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Eine derartige Bestimmung kann sich nicht nur aus einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung, dem Inhalt des zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus dem Gesetz ergeben. Es reicht aus, dass ein bestimmter, von der Kopfteilregel abweichender Innenausgleich der Gesamtschuldner der Interessenlage entspricht (vgl. Looschelders, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, § 426 Rn. 49 f.).

24

Das Verhalten der öffentlichen Unternehmen belegt, dass der Verteilungsschlüssel eine billige, ihren Interessen gerecht werdende Lösung darstellte. Die Unternehmen haben die prozentuale Aufteilung der zu erstattenden Leistungen im Verhältnis von 48,1 %, 48,2 % und 3,7 % durchgehend angewandt. Demnach hatten "DBP POSTDIENST" und "DBP TELEKOM" nach Erfüllung des Erstattungsanspruchs der Rentenversicherungsträger einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB gegen "DBP POSTBANK" in Höhe von 3,7 % des Erstattungsbetrags.

25

d) Durch die Postreform II wurden die öffentlichen Unternehmen in Aktiengesellschaften umgewandelt (Art. 143b Abs. 1 GG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 30. August 1994, BGBl. I S. 2245; § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Postumwandlungsgesetzes vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2339). Die Postnachfolgeunternehmen in privater Rechtsform, d.h. die Beklagte und die Beigeladenen, haben die Gesamtrechtsnachfolge des jeweiligen öffentlichen Vorgängerunternehmens der Deutschen Bundespost angetreten. Dies ergibt sich aus folgenden Regelungen des Postumwandlungsgesetzes und des Postpersonalrechtsgesetzes i.d.F. vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353):

26

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 PostUmwG haben die Aktiengesellschaften die Rechtsnachfolge des Sondervermögens Deutsche Bundespost angetreten. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift ist das Teilsondervermögen DBP POSTDIENST auf die Beigeladene zu 1, das Teilsondervermögen DBP POST-BANK auf die Beklagte und das Teilsondervermögen DBP TELEKOM auf die Beigeladene zu 2 übergegangen, soweit keine andere Regelung getroffen worden ist. Nach § 2 Abs. 3 PostUmwG ist das jeweilige Nachfolgeunternehmen bei Verbindlichkeiten der Teilsondervermögen an die Stelle des bisherigen Schuldners getreten. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 PostUmwG sind die in Vorschriften enthaltenen Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Unternehmen der Deutschen Bundespost bis zum Erlass einer anderslautenden Regelung auf das jeweilige Nachfolgeunternehmen übergegangen. Auch haben die Postnachfolgeunternehmen die Beschäftigten ihres Vorgängerunternehmens übernommen (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG; § 21 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG).

27

Aufgrund dieser gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge sind sowohl die Erstattungspflichten gegenüber den Rentenversicherungsträgern nach § 72 Abs. 11, § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 mitsamt der gesamtschuldnerischen Haftung als auch die sich aus dem Gesamtschuldverhältnis ergebenden internen Ausgleichsansprüche und -pflichten auf die Beklagte und die Beigeladenen übergegangen. Danach erwirbt diejenige Beigeladene, die den Erstattungsanspruch der Rentenversicherungsträger in voller Höhe erfüllt, nach § 426 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 3,7 % des Erstattungsbetrags.

28

Dementsprechend haben die Postnachfolgeunternehmen die Erstattungs- und Ausgleichspraxis auf der Grundlage des festgesetzten Verteilungsschlüssels für den Ausgleich untereinander seit 1995 fortgeführt. Daran ändert nichts, dass die Kasse zunächst auf Anforderung der Beklagten, danach einvernehmlich für die Dauer der Bemühungen um eine gütliche Einigung deren Pflicht zur Ausgleichszahlung gegenüber den Beigeladenen erfüllt hat. Die Kasse war nicht befugt, die Zahlungen zu leisten, weil diese zu keiner Zeit zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehört haben.

29

Ergibt sich die Ausgleichspflicht der Beklagten aus dem Verteilungsschlüssel des damaligen Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom Dezember 1989 als einer Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, die den Interessen der Beklagten und der Beigeladenen Rechnung trägt, sind die Verfahrensrügen der Beklagten nicht entscheidungserheblich. Sie richten sich gegen die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, die festgestellte Erstattungs- und Ausgleichspraxis stehe einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung gleich.

30

3. Das Postpersonalrechtsgesetz hat die Postnachfolgeunternehmen nur in Bezug auf die Lasten der Beamtenversorgung, nicht aber in Bezug auf die Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung entlastet. Insoweit bleibt es bei den Leistungspflichten der Unternehmen, die sich aus der Gesamtrechtsnachfolge der Deutschen Bundespost ergeben.

31

a) Die Deutsche Bundespost bestritt die Leistungen der Altersversorgung für ihre Beschäftigten, d.h. Versorgungs- und Beihilfeleistungen an Postbeamte im Ruhestand und Hinterbliebene, Sozialversicherungsbeiträge und die Erstattungsleistungen aufgrund der Nachversicherung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 G 131 aus den laufenden Erträgen nach dem Umlageprinzip (vgl. Fangmann/Lörcher/Scheurle/Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, § 14 PostPersRG Rn. 2). Nach der Aufteilung der Deutschen Bundespost hatten die öffentlichen Unternehmen als Gesamtrechtsnachfolger für ihren Geschäftsbereich die Ausgaben für die Beamtenversorgung nach Maßgabe betriebswirtschaftlicher Zuordnungskriterien zu tragen (§ 54 Abs. 2 PostVerfG). Jedes Unternehmen sollte aus seinem Teilsondervermögen für die vorhandenen Versorgungslasten aufkommen, die auf seinen Geschäftsbereich entfielen. Die danach hinzukommenden Versorgungsfälle wurden den einzelnen Unternehmen zugeordnet (BT-Drs. 12/6718 S. 39, 97; Fangmann/Lörcher/Scheurle/Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, § 14 PostPersRG Rn. 2 und 3).

32

b) Der Übergang der Ende 1994 vorhandenen Versorgungslasten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge hätte jedenfalls die Umwandlung des Unternehmens "DBP POSTDIENST" in die Beigeladene zu 1 in Frage gestellt. Darüber hinaus sah der Bundesgesetzgeber die Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen als gefährdet an (vgl. Fangmann/Lörcher/Scheurle/Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, Einleitung zum PostPersRG Rn. 9). Daher wurden deren Versorgungslasten nach Maßgabe der §§ 14 bis 16 PostPersRG begrenzt. Diese Regelungen stellen eine Ausnahme von dem Grundsatz des Übergangs der vorhandenen Verbindlichkeiten auf die Postnachfolgeunternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge dar.

33

Sie sahen die Einrichtung von Unterstützungskassen, später der Postbeamtenversorgungskasse, vor, damit diese die Leistungen der Altersversorgung an Stelle der Postnachfolgeunternehmen auszahlten (§ 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). Hierfür stellten ihnen die Unternehmen von 1995 bis 1999 jährliche Zuwendungen in gesetzlich bestimmter Höhe zur Verfügung (§ 16 Abs. 1 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994). Seit 2000 leisten die Unternehmen jährliche Beiträge in Höhe von 33 % der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 PostPersRG i.d.F. vom 9. November 2004, BGBl. I S. 2774). Unterschiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen der Kasse und laufenden Zuwendungen der Postnachfolgeunternehmen gleicht der Bund aus (§ 16 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994; § 16 Abs. 1 Satz 8 PostPersRG i.d.F. vom 9. November 2004). Der Bund gewährleistet, dass die Kasse jederzeit in der Lage ist, die Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 16 Abs. 4 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994; § 16 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG i.d.F. vom 9. November 2004).

34

Demnach kommen die Postnachfolgeunternehmen seit 1995 für diejenigen Leistungen der Altersversorgung, die die Kasse auszahlt, dadurch auf, dass sie der Kasse für deren Zahlungen jährlich Mittel in der gesetzlich bestimmten Höhe zur Verfügung stellen. Die jährlichen Zuwendungen bzw. Beiträge an die Kasse stellen die Obergrenze der Belastung der Postnachfolgeunternehmen dar, soweit der Zahlungsauftrag der Kasse reicht. Reichen die bereitgestellten Mittel nicht aus, um alle Zahlungspflichten in dem jeweiligen Jahr zu erfüllen, muss der Bund einspringen.

35

Die Zahlungspflichten der Kasse und damit deren gesetzliche Aufgaben sind auf Leistungen der Beamtenversorgung und der Beihilfe an Versorgungsempfänger beschränkt. Dies folgt aus § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG. Die Regelungen sind seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1995 inhaltlich unverändert geblieben. Die redaktionellen Änderungen betreffen die Ablösung der Unterstützungskassen durch die Postbeamtenversorgungskasse und die Anpassung an die Änderung der beihilferechtlichen Bestimmungen.

36

Nach der Fassung des § 14 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, die im hier maßgebenden Zeitraum von 1995 bis 2006 in Kraft war, bedienen sich die Aktiengesellschaften bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflichten aus Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen der Versorgungsempfänger nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften) gegenüber dem Bund, für die die Aktiengesellschaften nach § 2 Abs. 3 Satz 5 einstehen, je einer Unterstützungskasse bzw. der Postbeamtenversorgungskasse. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG erbringen die Unterstützungskassen Versorgungs- und Beihilfeleistungen an ehemalige Beamte des Sondervermögens Deutsche Bundespost, der Teilsondervermögen sowie Beschäftigte der Aktiengesellschaften, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene.

37

Bereits nach dem Wortlaut dieser Regelungen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Zahlungspflichten der Kasse ausschließlich beamtenversorgungs- und beihilferechtliche Ansprüche umfassen. Die Regelungen beschreiben die Aufgaben der Kasse mit der Erfüllung von "Zahlungspflichten aus Versorgungsansprüchen" und "Ansprüchen der Versorgungsempfänger nach den Beihilfevorschriften" sowie mit dem Erbringen von "Versorgungs- und Beihilfeleistungen". Die gesetzlichen Begriffe "Versorgung" und "Beihilfe" sind inhaltlich eindeutig bestimmt. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass "Versorgung" Beamtenversorgung bedeutet. Versorgungsansprüche und -leistungen haben ihre Rechtsgrundlage in einem Beamtenverhältnis; sie können nur Ruhestandsbeamten oder Hinterbliebenen von Beamten und Ruhestandsbeamten (Versorgungsberechtigten) zustehen (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2; § 19, § 23 BeamtVG). Demzufolge knüpft § 14 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG an Satz 1 der Vorschrift an, die die (aus der Gesamtrechtsnachfolge resultierende) Zahlungs- und Kostentragungspflicht der Aktiengesellschaften nach § 2 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG auf "Versorgungsberechtigte" erstreckt. In § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG werden als Leistungsempfänger Beschäftigte der Aktiengesellschaften genannt, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen.

38

Auch der Begriff der Beihilfe ist eindeutig bestimmt. Beihilfeleistungen haben ihre Rechtsgrundlage in einem Beamtenverhältnis. Sie werden neben Beamten Versorgungsempfängern, d.h. Ruhestandsbeamten und versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, gewährt (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Beihilfevorschriften zu § 79 BBG a.F.; nunmehr § 80 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 2 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung).

39

Bei Nachversicherungsbeiträgen und Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich nicht um Versorgungs- oder Beihilfeleistungen aufgrund eines Beamtenverhältnisses. Die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung setzt voraus, dass für die jeweiligen Beschäftigungszeiten keine beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche bestehen (§ 72 Abs. 1 Satz 1 G 131).

40

Sind Zahlungspflichten der Kasse im Bereich der Nachversicherung bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der § 14 Abs. 4 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG ausgeschlossen, kommt den Gesetzesmaterialien keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Ungeachtet dessen lässt sich den Materialien entnehmen, dass Vorstöße im Gesetzgebungsverfahren, den Unterstützungskassen auch die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge zu übertragen, erfolglos geblieben sind. Dies belegen exemplarisch die Äußerungen des Vorsitzenden des federführenden Ausschusses des Bundestags für Post und Telekommunikation und des zuständigen Staatssekretärs in der 69. Sitzung dieses Ausschusses. Der Vorsitzende erklärte, die Zahlung der Nachversicherungskosten durch die Unterstützungskassen werde von "Regierungs- und Koalitionsseite" nicht akzeptiert. Im Anschluss daran legte Staatssekretär P. dar, warum der Bund nicht in der Lage sei, diese Lasten zu übernehmen (vgl. Protokoll der Sitzung vom 13. Juni 1994, S. 54 f.).

41

c) Nach alledem ist die Kasse aufgrund der Beschränkung ihres Aufgabenbereichs auf Zahlungen an Versorgungsberechtigte zur Erfüllung beamtenrechtlicher Versorgungs- und Beihilfeansprüche zu keiner Zeit berechtigt oder verpflichtet gewesen, die Postnachfolgeunternehmen von Leistungspflichten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung freizustellen. Dies gilt nicht nur für die Nachversicherung der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten, sondern auch für die Erstattung der Leistungen an die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 G 131 nachversicherten Beschäftigten der früheren Reichspost. Die jährlichen Beiträge der Unternehmen an die Kasse nach § 16 PostPersRG sind ausschließlich dazu bestimmt, laufende Versorgungs- und Beihilfeleistungen an Postbeamte im Ruhestand und Hinterbliebene von Postbeamten nach dem Umlageprinzip zu finanzieren.

42

Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt nichts anderes daraus, dass das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen die Kosten der Nachversicherung nach § 72 Abs. 1 G 131 dem Träger der Lasten der Beamtenversorgung zuweist. Dessen Kostentragungspflicht ändert nichts daran, dass es sich bei den von ihm zu erstattenden Leistungen um solche der gesetzlichen Rentenversicherung handelt. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 Satz 1 G 131 ergibt, setzen auch Leistungen aufgrund dieser Nachversicherung voraus, dass für die erfassten Beschäftigungszeiten vor dem 8. Mai 1945 keine anderweitige, d.h. beamtenrechtliche Altersversorgung besteht.

43

4. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es nicht entscheidungserheblich auf die verfassungsrechtliche Frage ankommt, ob die Beklagte durch die Leistungspflicht nach § 72 Abs. 11, § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 gegenüber ihren Wettbewerbern gleichheitswidrig belastet wird. Eine solche Schlechterstellung würde nicht dazu führen, dass ihrem Unternehmen Ansprüche auf Ausgleich des auf sie entfallenden Anteils der zu erstattenden Leistungen gegen die Kasse zustünden. Diese wäre durch die Regelungen der §§ 14 bis 16 PostPersRG weiterhin gehindert, die ihr zur Verfügung gestellten Mittel außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs auszugeben. Es wäre zunächst Sache des Bundesgesetzgebers zu entscheiden, auf welche Weise er die Schlechterstellung beseitigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 - BVerfGE 88, 87 <101 f.>; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1996 - 3 C 29.96 - BVerwGE 102, 113 <117 f.>).

44

Die Wettbewerbssituation der Beklagten ist nicht an Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG zu messen, weil sie keine Dienstleistungen im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation erbringt. Ihre Belastung mit einem Anteil von 3,7 % der nach § 72 Abs. 11 G 131 zu erstattenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung verstößt nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie durch die Vorteile gerechtfertigt ist, die die Beklagte aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge der Deutschen Bundespost erlangt hat.

45

Diese Gesamtrechtsnachfolge war Grundlage des gesetzlichen Regelungskonzepts zur Privatisierung der Deutschen Bundespost. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, deren Betrieb und Sondervermögen nicht abzuwickeln, sondern anteilig in die Aktiengesellschaften zu überführen. Diese sind in ihrem Geschäftsbereich umfassend in die Rechts- und Pflichtenstellung der Deutschen Bundespost eingetreten und haben alle wirtschaftlichen Vor- und Nachteile übernommen. Der Vertreter des Bundesinteresses hat zutreffend dargelegt, dass die Postnachfolgeunternehmen aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge die Infrastruktur und das Vermögen der Deutschen Bundespost, insbesondere das Immobilienvermögen, deren Fachpersonal und Kundenstamm im jeweiligen Geschäftsbereich vollständig übernommen haben. Dadurch ist es den Postnachfolgeunternehmen möglich gewesen, voll funktionsfähig in den Wettbewerb zu starten. Dem steht als Nachteil insbesondere die Übernahme der Lasten der Altersversorgung gegenüber.

46

Da die Vor- und Nachteile der Gesamtrechtsnachfolge ein Gesamtpaket darstellen, auf dem das Konzept der Postprivatisierung beruht, führt eine daraus resultierende Belastung nur dann zu einer gleichheitswidrigen, weil nicht mehr gerechtfertigten Benachteiligung gegenüber Wettbewerbern, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, es sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit zu besorgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2006 - 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 44).

47

Dies scheidet in Bezug auf die Erstattungspflicht nach § 72 Abs. 11, § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 schon deshalb aus, weil die dadurch anfallenden Kosten, die sich von 1995 bis 2006 auf ca. 964 600 € belaufen haben, aufgrund ihrer Größenordnung im Vergleich zu den Lasten der Beamtenversorgung nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Für die Beamtenversorgung, die die Hauptlast der Altersversorgung bildet, hat der Bundesgesetzgeber Maßnahmen ergriffen, um die Belastung der Unternehmen erheblich zu vermindern und künftig eine über-mäßige Belastung zu vermeiden:

48

Er hat die jährliche Belastung der Postnachfolgeunternehmen durch Versorgungs- und Beihilfeleistungen von 1995 bis 1999 auf einen Festbetrag, seit 2000 auf 33 % der Bruttobezüge der bei ihnen tätigen Beamten und der fiktiven Bruttobezüge der beurlaubten Beamten begrenzt (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994; § 16 Abs. 1 PostPersRG i.d.F. vom 9. November 2004). Durch diesen Bemessungsfaktor wird sichergestellt, dass die Belastungen der Unternehmen von Jahr zu Jahr zu Lasten des Bundes sinken. Darüber hinaus können die Beiträge bis zur marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde (§ 16 Abs. 3 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994; § 16 Abs. 2 PostPersRG i.d.F. vom 9. November 2004).

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Annotations

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für:

1.
Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und frühere Beamte
a)
des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,
b)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,
c)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und
d)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,
2.
Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und
3.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen.

(2) Zur Finanzierung der Ansprüche der in Absatz 1 genannten Personen auf beamtenrechtliche Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen leisten die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe des § 16 Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung für

1.
die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus den Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie aus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß weitergeltenden Verträgen,
2.
die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche, die sich aus Verträgen nach § 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung ergeben, und
3.
die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche.
Vertragsverlängerungen durch die Postnachfolgeunternehmen bleiben hierbei unberücksichtigt.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch allgemeine Anordnung, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen und welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. In dienstrechtlicher Hinsicht ist höchstens ein dreistufiger Aufbau des Postnachfolgeunternehmens zulässig.

(2) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung B. Das Bundesministerium der Finanzen ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A. Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht zulässig; dies gilt nicht für die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes. Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf den Vorstand und nach dessen Anhörung oder auf dessen Vorschlag auf Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, soweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen des Postnachfolgeunternehmens es erfordern, durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten

1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,
2.
nach Maßgabe des § 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen, Vorschriften über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
3.
die überjährige Ansparung von Arbeitszeitguthaben auf personenbezogenen Lebensarbeitszeitkonten, die Verwendung der Guthaben für flexible Freistellungsphasen und die finanzielle Abgeltung der Guthaben zu regeln sowie
4.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit – auch in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung – abweichend von § 93 des Bundesbeamtengesetzes festzulegen.
Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des § 84 des Bundesbeamtengesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten besondere Vorschriften zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung als Entgelt, Sachbezug oder in Form anderer Vergünstigungen zu erlassen, die den von den Postnachfolgeunternehmen für die Arbeitnehmer in Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat oder in Tarifverträgen getroffenen Regelungen entsprechen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann in den Fällen, in denen nach dem Bundesbeamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit Regelungen dieses Gesetzes der Vorstand oder eine Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

(7) Im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundesregierung gehören die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

(8) Soweit sich durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, liegen die dienstrechtlichen Zuständigkeiten für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten beim Bundesministerium der Finanzen.

(9) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten können ohne Einhaltung des Dienstwegs Eingaben an das Bundesministerium der Finanzen richten.

(1) Das Postnachfolgeunternehmen stellt für jedes Geschäftsjahr im voraus einen Stellenplan auf, der der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf.

(2) Bei den Postnachfolgeunternehmen können die nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder die in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Obergrenze nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 6.

(4) Einem Beamten darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Wer als Beamter befördert wird, kann nach den für die Bundesbeamten geltenden Regelungen rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen werden.

(1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für:

1.
Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und frühere Beamte
a)
des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,
b)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,
c)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und
d)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,
2.
Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und
3.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen.

(2) Zur Finanzierung der Ansprüche der in Absatz 1 genannten Personen auf beamtenrechtliche Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen leisten die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe des § 16 Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung für

1.
die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus den Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie aus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß weitergeltenden Verträgen,
2.
die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche, die sich aus Verträgen nach § 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung ergeben, und
3.
die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche.
Vertragsverlängerungen durch die Postnachfolgeunternehmen bleiben hierbei unberücksichtigt.

(1) Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und Beihilfeleistungen an frühere Beamte des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene. Ansprüche auf Leistungen bestehen gegenüber den der Postbeamtenversorgungskasse nicht. Die Ansprüche gegenüber dem Bund bleiben unberührt.

(2) Die Postbeamtenversorgungskasse ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit. Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse sind Betriebsausgaben; § 4d des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

(1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für:

1.
Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und frühere Beamte
a)
des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,
b)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,
c)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und
d)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,
2.
Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und
3.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen.

(2) Zur Finanzierung der Ansprüche der in Absatz 1 genannten Personen auf beamtenrechtliche Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen leisten die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe des § 16 Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung für

1.
die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus den Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie aus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß weitergeltenden Verträgen,
2.
die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche, die sich aus Verträgen nach § 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung ergeben, und
3.
die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche.
Vertragsverlängerungen durch die Postnachfolgeunternehmen bleiben hierbei unberücksichtigt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können Ansprüche nach den in § 1 aufgeführten Rechtsvorschriften nicht mehr geltend gemacht werden; für die Regelung und Abwicklung der Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, gilt folgendes:

1.
Die Versorgung der früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Hinterbliebenen regelt sich nach den §§ 69 und 69a des Beamtenversorgungsgesetzes.
2.
Die Versorgungszahlungen an frühere Bedienstete jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen sowie an ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen regeln sich nach dem bisherigen Recht.
3.
Beihilfen und Unterstützungen werden mit den Maßgaben des bisherigen Rechts gewährt.
4.
Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz wird mit den Maßgaben des bisherigen Rechts gewährt.
5.
Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse, sonstigen Ansprüche, Zuständigkeiten, Zahlungspflichten und die Abwicklung der Ansprüche nach dem bisherigen Recht; es verbleibt bei der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde.

(2) Die Durchführung der Nachversicherung und die Erstattung regeln sich nach dem bisherigen Recht mit der Maßgabe, dass für Nachversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen, diese als in der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt gelten. Zur Erstattung der Verwaltungskosten für Rentenfälle mit nachversicherten Zeiten werden den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung 1,1 vom Hundert der zu erstattenden Rentenbeträge gewährt.

(3) Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben, die mit Ablauf des 31. Dezember 2007 auf die Bundesfinanzdirektionen – Service-Center Versorgung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen übergegangen ist, geht mit Ablauf des 31. Dezember 2015 auf die Generalzolldirektion über.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die Unternehmen der Deutschen Bundespost werden in Aktiengesellschaften umgewandelt.

(2) Die Aktiengesellschaften erhalten bei Gründung folgende Namen:
- Deutsche Post AG,

- Deutsche Postbank AG, - Deutsche Telekom AG.
Eine abweichende Namensgebung durch die Satzungen der Aktiengesellschaften ist möglich.

(3) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, finden auf die Gründung der Aktiengesellschaften der Erste und Zweite Teil des Ersten Buches des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Die Aktiengesellschaften sind Rechtsnachfolger des Sondervermögens Deutsche Bundespost; soweit keine andere Regelung getroffen wird, geht das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTDIENST auf die Deutsche Post AG über, das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTBANK auf die Deutsche Postbank AG und das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM auf die Deutsche Telekom AG. Soweit eine Aufteilung nicht erfolgt ist, ist die Nutzung maßgeblich. Der Vermögensübergang erfolgt mit dem Tag der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister. Der Eigentumsübergang steht der Übertragung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens Deutsche Bundespost nach Maßgabe des jeweiligen Errichtungsgesetzes auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die Unfallkasse Post und Telekom und die Museumsstiftung Post und Telekommunikation nicht entgegen. Soweit Liegenschaften (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und beschränkte dingliche Rechte) des Sondervermögens Deutsche Bundespost im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von zwei Aktiengesellschaften gemeinsam genutzt werden, geht das Eigentum daran auf den Rechtsträger über, der aus dem überwiegenden Nutzer hervorgeht. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Eine Liegenschaft des Sondervermögens, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise Aufgaben des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation oder seiner nachgeordneten Behörden dient, wird, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Nutzern getroffen worden ist, mit diesem Zeitpunkt allgemeines Bundesvermögen. Der Rechtsübergang erfaßt auch beschränkte dingliche Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind. Bis zur Feststellung des neuen Eigentümers treffen die Verkehrssicherungspflichten und die öffentlich-rechtlichen Lasten im Außenverhältnis den Rechtsnachfolger dessen, der sie bisher getragen hat; nach der Feststellung des neuen Eigentümers ist dieser zum Ersatz von Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet.

(2) Bei Kreditverbindlichkeiten, die das Sondervermögen in seiner Gesamtheit betreffen, tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners die Deutsche Telekom AG ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Ihr steht eine Rückgriffsforderung gegenüber der Deutsche Post AG und der Deutsche Postbank AG in dem Maße zu, in dem deren Rechtsvorgängern diese Kreditverbindlichkeiten zuzurechnen waren.

(3) Bei Verbindlichkeiten der Teilsondervermögen tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners das jeweilige Nachfolgeunternehmen ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung in das Handelsregister.

(4) Der Bund trägt die Gewährleistung für die Erfüllung der zum Zeitpunkt der Eintragung der drei Aktiengesellschaften in das Handelsregister bestehenden Verbindlichkeiten gemäß den Absätzen 2 und 3. Die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 können im bisherigen Umfang weiterhin nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle verwaltet werden; Schuldurkunden über die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich; der das Bundesschuldbuch führenden Stelle kann die Verwaltung bisher nicht von ihr verwalteter Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 übertragen werden. Für Spareinlagen endet die Gewährleistung spätestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister.

(5) Verbindlichkeiten gemäß Absatz 4 Satz 1 gelten auch dann als mündelsichere Forderungen im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn sie in das Bundesschuldbuch eingetragen sind.

(1) Soweit keine andere Regelung besteht oder getroffen wird, gehen die in Vorschriften enthaltenen Rechte und Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Unternehmen der Deutschen Bundespost bis zum Erlaß einer anderslautenden Regelung auf das jeweilige Nachfolgeunternehmen über. Durch Rechtsverordnung begründete Rechte und Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten können durch Rechtsverordnung geändert werden, sonstige Vorschriften in dem ihrem Erlaß entsprechenden Verfahren durch die nunmehr zuständige Stelle.

(2) Darüber hinaus sind sämtliche sonstigen Rechtsvorschriften, in denen die frühere Deutsche Bundespost oder ihre Unternehmen erwähnt werden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an ihre Stelle die jeweiligen Nachfolgeunternehmen der Unternehmen der Deutschen Bundespost im Rahmen ihrer Zuständigkeit treten.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnung Deutsche Bundespost POSTDIENST durch Deutsche Post AG, die Bezeichnung Deutsche Bundespost POSTBANK durch Deutsche Postbank AG und die Bezeichnung Deutsche Bundespost TELEKOM durch Deutsche Telekom AG zu ersetzen.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für:

1.
Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und frühere Beamte
a)
des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,
b)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,
c)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und
d)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,
2.
Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und
3.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen.

(2) Zur Finanzierung der Ansprüche der in Absatz 1 genannten Personen auf beamtenrechtliche Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen leisten die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe des § 16 Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung für

1.
die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus den Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie aus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß weitergeltenden Verträgen,
2.
die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche, die sich aus Verträgen nach § 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung ergeben, und
3.
die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche.
Vertragsverlängerungen durch die Postnachfolgeunternehmen bleiben hierbei unberücksichtigt.

(1) Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und Beihilfeleistungen an frühere Beamte des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene. Ansprüche auf Leistungen bestehen gegenüber den der Postbeamtenversorgungskasse nicht. Die Ansprüche gegenüber dem Bund bleiben unberührt.

(2) Die Postbeamtenversorgungskasse ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit. Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse sind Betriebsausgaben; § 4d des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

(1) Ab dem Jahre 2000 leisten die Postnachfolgeunternehmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse in Höhe von 33 vom Hundert der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist. Für die Berechnung der Beiträge nach Satz 1 ist § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht anzuwenden. Zum 1. Januar jeden Jahres ist ein Abschlag in Höhe von 33 vom Hundert der Jahresbruttobezüge der aktiven Beamten und der fiktiven Jahresbruttobezüge der ruhegehaltsfähig beurlaubten Beamten des Vorjahres fällig. Die Schlussabrechnung erfolgt bis zum 30. April des nächsten Jahres. Der Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen erfolgt bis zum 31. Mai. Bei Überzahlung durch die Postnachfolgeunternehmen erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postbeamtenversorgungskasse vom Eingangstag der Abrechnung bei der Postbeamtenversorgungskasse bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. Bei Unterzahlung erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postnachfolgeunternehmen vom ersten Bankarbeitstag des Jahres der Schlussabrechnung bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. Unterschiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen und laufenden Beiträgen oder anderweitigen Vermögenserträgen gleicht der Bund auf geeignete Weise aus.

(2) Die Leistungspflicht der Postunternehmen gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse kann bis zu einer marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, daß die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.

(3) Der Bund gewährleistet, dass die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

(4) Zuweisungen des Bundes dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen zur Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse verwendet werden:

1.
Die Postbeamtenversorgungskasse weist die ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nach.
2.
Die Postnachfolgeunternehmen weisen Höhe und Zahlungszeitpunkt der von ihnen an die Postbeamtenversorgungskasse geleisteten Beiträge nach.
Im Rahmen der Nachweispflicht steht dem Bundesministerium der Finanzen ein uneingeschränktes Informationsrecht durch die Postnachfolgeunternehmen und ein Weisungsrecht ihnen gegenüber zu.

(5) Soweit der Bund nach Absatz 1 Satz 8 oder Absatz 3 Leistungen an die Postbeamtenversorgungskasse erbringt, kann er von den Postnachfolgeunternehmen keine Erstattung verlangen.

(1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für:

1.
Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und frühere Beamte
a)
des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,
b)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,
c)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und
d)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,
2.
Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und
3.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen.

(2) Zur Finanzierung der Ansprüche der in Absatz 1 genannten Personen auf beamtenrechtliche Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen leisten die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe des § 16 Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung für

1.
die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus den Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie aus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß weitergeltenden Verträgen,
2.
die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche, die sich aus Verträgen nach § 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung ergeben, und
3.
die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche.
Vertragsverlängerungen durch die Postnachfolgeunternehmen bleiben hierbei unberücksichtigt.

(1) Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und Beihilfeleistungen an frühere Beamte des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene. Ansprüche auf Leistungen bestehen gegenüber den der Postbeamtenversorgungskasse nicht. Die Ansprüche gegenüber dem Bund bleiben unberührt.

(2) Die Postbeamtenversorgungskasse ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit. Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse sind Betriebsausgaben; § 4d des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

(1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für:

1.
Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und frühere Beamte
a)
des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,
b)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,
c)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und
d)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,
2.
Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und
3.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen.

(2) Zur Finanzierung der Ansprüche der in Absatz 1 genannten Personen auf beamtenrechtliche Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen leisten die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe des § 16 Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung für

1.
die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus den Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie aus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß weitergeltenden Verträgen,
2.
die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche, die sich aus Verträgen nach § 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung ergeben, und
3.
die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche.
Vertragsverlängerungen durch die Postnachfolgeunternehmen bleiben hierbei unberücksichtigt.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

(1) Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und Beihilfeleistungen an frühere Beamte des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene. Ansprüche auf Leistungen bestehen gegenüber den der Postbeamtenversorgungskasse nicht. Die Ansprüche gegenüber dem Bund bleiben unberührt.

(2) Die Postbeamtenversorgungskasse ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit. Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse sind Betriebsausgaben; § 4d des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat.

(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.

(1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für:

1.
Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und frühere Beamte
a)
des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,
b)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,
c)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und
d)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,
2.
Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und
3.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen.

(2) Zur Finanzierung der Ansprüche der in Absatz 1 genannten Personen auf beamtenrechtliche Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen leisten die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe des § 16 Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung für

1.
die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus den Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie aus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß weitergeltenden Verträgen,
2.
die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche, die sich aus Verträgen nach § 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung ergeben, und
3.
die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche.
Vertragsverlängerungen durch die Postnachfolgeunternehmen bleiben hierbei unberücksichtigt.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und Beihilfeleistungen an frühere Beamte des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene. Ansprüche auf Leistungen bestehen gegenüber den der Postbeamtenversorgungskasse nicht. Die Ansprüche gegenüber dem Bund bleiben unberührt.

(2) Die Postbeamtenversorgungskasse ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit. Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse sind Betriebsausgaben; § 4d des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

(1) Beihilfe erhalten:

1.
Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder die Elternzeit in Anspruch nehmen,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
3.
frühere Beamtinnen und frühere Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen,
4.
frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen.
Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

(2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen

1.
der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen hat, und
2.
der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisengeld nach § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

1.
in Krankheits- und Pflegefällen,
2.
für die Behandlung von Behinderungen,
3.
für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen,
4.
in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie
5.
bei Organspenden.

(4) Beihilfe kann nur gewährt werden

1.
als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen,
2.
in Pflegefällen auch in Form einer Pauschale, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert, oder
3.
im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungen von Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern.
Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit anderen aus demselben Anlass zu gewährenden Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen beihilfeberechtigter Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei, denen Leistungen nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.

(5) Steht einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche oder elektronische Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht hat. Satz 1 gilt für den Anspruch gegen eine Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. In der Rechtsverordnung können unter anderem vorgesehen werden:

1.
Höchstbeträge,
2.
in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch
a)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen, Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist,
b)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung geringfügiger Erkrankungen bestimmt sind und deren Kosten geringfügig oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind,
c)
die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte Personengruppen, Umstände oder Indikationen,
3.
Eigenbehalte,
4.
Belastungsgrenzen und
5.
die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken.

(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas Anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung

1.
Beamtin oder Beamter,
2.
Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder
3.
frühere Beamtin oder früherer Beamter
ist.

(2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.

(3) Nicht beihilfeberechtigt sind

1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,
2.
Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beschäftigt sind, und
3.
Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

(4) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren.

(5) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse sind, soweit die Satzung für beihilfefähige Aufwendungen dieser Mitglieder Sachleistungen vorsieht und diese nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt sind.

(1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für:

1.
Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und frühere Beamte
a)
des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,
b)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,
c)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und
d)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,
2.
Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und
3.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen.

(2) Zur Finanzierung der Ansprüche der in Absatz 1 genannten Personen auf beamtenrechtliche Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen leisten die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe des § 16 Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung für

1.
die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus den Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie aus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß weitergeltenden Verträgen,
2.
die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche, die sich aus Verträgen nach § 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung ergeben, und
3.
die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche.
Vertragsverlängerungen durch die Postnachfolgeunternehmen bleiben hierbei unberücksichtigt.

(1) Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und Beihilfeleistungen an frühere Beamte des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene. Ansprüche auf Leistungen bestehen gegenüber den der Postbeamtenversorgungskasse nicht. Die Ansprüche gegenüber dem Bund bleiben unberührt.

(2) Die Postbeamtenversorgungskasse ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit. Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse sind Betriebsausgaben; § 4d des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

(1) Ab dem Jahre 2000 leisten die Postnachfolgeunternehmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse in Höhe von 33 vom Hundert der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist. Für die Berechnung der Beiträge nach Satz 1 ist § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht anzuwenden. Zum 1. Januar jeden Jahres ist ein Abschlag in Höhe von 33 vom Hundert der Jahresbruttobezüge der aktiven Beamten und der fiktiven Jahresbruttobezüge der ruhegehaltsfähig beurlaubten Beamten des Vorjahres fällig. Die Schlussabrechnung erfolgt bis zum 30. April des nächsten Jahres. Der Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen erfolgt bis zum 31. Mai. Bei Überzahlung durch die Postnachfolgeunternehmen erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postbeamtenversorgungskasse vom Eingangstag der Abrechnung bei der Postbeamtenversorgungskasse bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. Bei Unterzahlung erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postnachfolgeunternehmen vom ersten Bankarbeitstag des Jahres der Schlussabrechnung bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. Unterschiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen und laufenden Beiträgen oder anderweitigen Vermögenserträgen gleicht der Bund auf geeignete Weise aus.

(2) Die Leistungspflicht der Postunternehmen gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse kann bis zu einer marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, daß die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.

(3) Der Bund gewährleistet, dass die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

(4) Zuweisungen des Bundes dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen zur Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse verwendet werden:

1.
Die Postbeamtenversorgungskasse weist die ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nach.
2.
Die Postnachfolgeunternehmen weisen Höhe und Zahlungszeitpunkt der von ihnen an die Postbeamtenversorgungskasse geleisteten Beiträge nach.
Im Rahmen der Nachweispflicht steht dem Bundesministerium der Finanzen ein uneingeschränktes Informationsrecht durch die Postnachfolgeunternehmen und ein Weisungsrecht ihnen gegenüber zu.

(5) Soweit der Bund nach Absatz 1 Satz 8 oder Absatz 3 Leistungen an die Postbeamtenversorgungskasse erbringt, kann er von den Postnachfolgeunternehmen keine Erstattung verlangen.

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ab dem Jahre 2000 leisten die Postnachfolgeunternehmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse in Höhe von 33 vom Hundert der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist. Für die Berechnung der Beiträge nach Satz 1 ist § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht anzuwenden. Zum 1. Januar jeden Jahres ist ein Abschlag in Höhe von 33 vom Hundert der Jahresbruttobezüge der aktiven Beamten und der fiktiven Jahresbruttobezüge der ruhegehaltsfähig beurlaubten Beamten des Vorjahres fällig. Die Schlussabrechnung erfolgt bis zum 30. April des nächsten Jahres. Der Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen erfolgt bis zum 31. Mai. Bei Überzahlung durch die Postnachfolgeunternehmen erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postbeamtenversorgungskasse vom Eingangstag der Abrechnung bei der Postbeamtenversorgungskasse bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. Bei Unterzahlung erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postnachfolgeunternehmen vom ersten Bankarbeitstag des Jahres der Schlussabrechnung bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. Unterschiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen und laufenden Beiträgen oder anderweitigen Vermögenserträgen gleicht der Bund auf geeignete Weise aus.

(2) Die Leistungspflicht der Postunternehmen gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse kann bis zu einer marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, daß die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.

(3) Der Bund gewährleistet, dass die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

(4) Zuweisungen des Bundes dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen zur Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse verwendet werden:

1.
Die Postbeamtenversorgungskasse weist die ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nach.
2.
Die Postnachfolgeunternehmen weisen Höhe und Zahlungszeitpunkt der von ihnen an die Postbeamtenversorgungskasse geleisteten Beiträge nach.
Im Rahmen der Nachweispflicht steht dem Bundesministerium der Finanzen ein uneingeschränktes Informationsrecht durch die Postnachfolgeunternehmen und ein Weisungsrecht ihnen gegenüber zu.

(5) Soweit der Bund nach Absatz 1 Satz 8 oder Absatz 3 Leistungen an die Postbeamtenversorgungskasse erbringt, kann er von den Postnachfolgeunternehmen keine Erstattung verlangen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.