Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 14 Grundsätze
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Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost Inhaltsverzeichnis
(1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für:
- 1.
Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und frühere Beamte - a)
des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, - b)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, - c)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und - d)
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,
- 2.
Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und - 3.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen.
(2) Zur Finanzierung der Ansprüche der in Absatz 1 genannten Personen auf beamtenrechtliche Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen leisten die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe des § 16 Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung für
- 1.
die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus den Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie aus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß weitergeltenden Verträgen, - 2.
die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche, die sich aus Verträgen nach § 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung ergeben, und - 3.
die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche.
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(1) Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die als Dienstherren an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes sowie an Soldatinnen und Soldaten Dienstb
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt, 1. bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder2. dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeord
(1) Ab dem Jahre 2000 leisten die Postnachfolgeunternehmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse in Höhe von 33 vom Hundert der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubt
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published on 20/05/2015 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt seit 2013 die Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse an Stelle der 1995 eingerichteten, später zusammengeschlossenen Unterstützungskass
published on 20/05/2015 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin ist eine der drei Aktiengesellschaften, die 1995 durch die Privatisierung des Sondervermögens Deutsche Bundespost entstanden sind (Postnachfolg
published on 20/05/2015 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin ist eine der drei Aktiengesellschaften, die 1995 durch die Privatisierung des Sondervermögens Deutsche Bundespost entstanden sind (Postnachfolg
published on 20/05/2015 00:00
Tatbestand
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Die Klägerin ist eine der drei Aktiengesellschaften, die 1995 durch die Privatisierung des Sondervermögens Deutsche Bundespost entstanden sind (Postnachfolg
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(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt, 1. bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder2. dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden...
(1) Ab dem Jahre 2000 leisten die Postnachfolgeunternehmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse in Höhe von 33 vom Hundert der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten...