Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 2 Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

ra.de-OnlineKommentar zu § 2 PostPersRG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte | § 2 PostPersRG

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Arbeitsrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen | § 2 PostPersRG

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 2 PostPersRG.

1 Artikel zitieren § 2 PostPersRG.

Arbeitsrecht: Deutsche Telekom AG darf beamteten Mitarbeiter bei Tochtergesellschaft einsetzen

09.09.2016

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Beamten gegen die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG nicht zur Entscheidung angenommen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Referenzen - Gesetze | § 2 PostPersRG

§ 2 PostPersRG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 2 PostPersRG wird zitiert von 2 anderen §§ im Postpersonalrechtsgesetz.

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 14 Grundsätze


(1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für: 1. Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und frühere Beamte a) des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,b) des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,c) des ehemaligen Te

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 20 Rechtsaufsicht


(1) Dem Bundesministerium der Finanzen obliegt die Rechtsaufsicht darüber, daß die Organe des Postnachfolgeunternehmens bei der Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Befugnisse die Bestimmungen dieses Gesetzes und der anderen Dienstrechtsvorschriften bea
§ 2 PostPersRG zitiert 1 andere §§ aus dem Postpersonalrechtsgesetz.

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 38 Postnachfolgeunternehmen


(1) Postnachfolgeunternehmen sind 1. die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes genannten inländischen Unternehmen und2. die durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Unternehmen. (2) Die Bundesregieru

Referenzen - Urteile | § 2 PostPersRG

Urteil einreichen

83 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 2 PostPersRG.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 6 CS 18.1879

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2018 - AN 11 S 17.540 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ve

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. März 2015 - AN 11 K 14.00206

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor 1. Der Bescheid der ... AG, Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety vom 23. August 2013 Az. ... in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2014 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfa

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 30. Aug. 2018 - B 5 E 18.166

bei uns veröffentlicht am 30.08.2018

Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung freizustellen, nach Eintritt ihrer Dienstfähigkeit ihren Dienst im Betriebsteil TPS in D … anzutreten. 2. Die Antragsgegne

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2016 - 6 CE 16.331

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2016 - Au 2 E 15.1052 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 03. Nov. 2016 - Au 2 E 16.1190

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festge

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 06. Juni 2018 - AN 11 S 18.00776

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist Bundesbeamtin im

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2018 - 6 CS 18.1325

bei uns veröffentlicht am 13.07.2018

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. Juni 2018 – AN 11 S 18.776 – wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahren

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Mai 2018 - RN 1 S 18.155

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11.1.2018 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.12.2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2018 - 6 CS 18.1205

bei uns veröffentlicht am 13.07.2018

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Mai 2018 – RN 1 S 18.155 – wird in seinen Nummern I. und II. aufgehoben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Ant

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2019 - 6 B 18.2317

bei uns veröffentlicht am 31.01.2019

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2018 - AN 11 K 17.1403 - wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2014 - 6 ZB 12.2055

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 -M 21 K 11.1886 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 19. Feb. 2014 - 3 K 12.582

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 26.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Anträge der Klägerin vom 03.03.2011 und 25.03.2011 unter Beachtung der Rechtsa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2014 - 6 ZB 13.1572

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2013 - M 21 K 12.4567 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tra

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2014 - 6 ZB 13.1545

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2013 - M 21 K 12.423 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2014 - 6 ZB 13.1526

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2013 - M 21 K 12.1014 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2014 - 6 ZB 13.1467

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2013 - M 21 K 12.702 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Juni 2018 - Au 2 K 17.186

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Juni 2018 - Au 2 K 16.1789

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Mai 2014 - 11 K 13.01851

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. März 2018 - 6 CE 17.2444

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. November 2017 – RO 1 E 17.1195 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeve

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6038

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächs

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6037

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächst

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6028

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächs

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6035

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächs

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6033

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächst

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6034

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächs

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6027

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächs

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6026

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächs

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6024

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächs

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6021

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächs

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6022

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. In Abänderung der Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 6. November 2017 (Az. M 21 K 16.5872) werden die der Beklagten im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entstandenen notwendigen Aufwendungen au

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6023

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächs

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6017

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächs

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6019

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächs

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6012

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächs

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6018

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächs

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6015

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächs

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6014

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächs

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6013

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächst

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 13. Feb. 2014 - 1 S 14.36

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der im Jahre 1963 gebo

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Sept. 2015 - AN 11 E 15.01108

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten im gegenständlichen Ver

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Dez. 2017 - RN 1 K 16.1827

bei uns veröffentlicht am 20.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Klage ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6011

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächs

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6009

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächs

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6007

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. In Abänderung der Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 6. November 2017 (Az. M 21 K 16.5860) werden die der Beklagten im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entstandenen notwendigen Aufwendungen au

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Okt. 2016 - Au 2 K 16.762

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich g

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6032

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächst

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6031

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächs

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Feb. 2017 - Au 2 E 16.1716

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. März 2017 - 6 CE 17.426

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Februar 2017 - Au 2 E 16.1716 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens z

Referenzen

(1) Postnachfolgeunternehmen sind 1. die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes genannten inländischen Unternehmen und2. die durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Unternehmen. (2) Die Bundesregierung wird...