Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Nov. 2017 - 6 B 47/17
Gericht
Gründe
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1. Die Beklagte trug Ende Mai 2013 zugunsten der getrennt lebenden Ehefrau des Klägers eine Auskunftssperre mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2015 in das Melderegister ein, weil die Ehefrau angegeben hatte, Angst vor dem Kläger zu haben. Ermittlungen stellte die Beklagte nicht an. Sie löschte die Auskunftssperre Ende August 2013 aus Anlass eines Auskunftsbegehrens des Klägers über den Wohnsitz der Ehefrau. Diese hatte auf Nachfrage mitgeteilt, sie habe keine Befürchtungen mehr. Nach der Löschung teilte die Beklagte dem Kläger die im Melderegister eingetragene Wohnanschrift mit. Hierfür setzte sie Verwaltungskosten fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Kreis P. zurück und setzte Widerspruchskosten fest.
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Der Kläger hat Klage mit den Anträgen erhoben, die Rechtswidrigkeit der Auskunftssperre festzustellen und die Verwaltungskostenbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Die Klage hat erstinstanzlich weit überwiegend, insbesondere mit dem Feststellungsantrag, Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Richter W., S. und D. die Klage in vollem Umfang abgewiesen (OVG Schleswig, Urteil vom 28. April 2016 - 4 LB 8/15 -). Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Richter W. und S. hat das Oberverwaltungsgericht in anderer Besetzung durch Beschluss vom 3. August 2016, das Ablehnungsgesuch gegen den Richter D. durch Beschluss vom 5. August 2016 abgelehnt. Im Anschluss daran hat das Gericht unter Mitwirkung dieser Richter beschlossen, der Beschwerde des Klägers wegen der Nichtzulassung der Revision nicht abzuhelfen. Dabei hat es weitere Ablehnungsgesuche gegen die Richter als unbeachtlich behandelt.
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Die Beschwerde des Klägers hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) in Bezug auf die Abweisung der Feststellungsklage zurückgewiesen. Der Senat hat sich der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts angeschlossen, diese Klage sei unzulässig, weil der Kläger nach der Löschung der Auskunftssperre kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit habe. Ein Rehabilitationsinteresse sei nicht anzuerkennen, weil die Auskunftssperre in Bezug auf Rechtsfolgen und faktische Wirkungen neutral sei. Daher lasse sich die vom Kläger geltend gemachte Stigmatisierung nicht auf die Einrichtung der Auskunftssperre zurückführen. In Bezug auf die Abweisung der Anfechtungsklage hat der Senat die Rechtssache wegen der verfahrensfehlerhaften Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Senat hat auch gebilligt, dass das Oberverwaltungsgericht weitere Ablehnungsgesuche gegen die mitwirkenden Richter, die der Kläger nach der Zurückweisung der ersten Gesuche durch die Beschlüsse vom 3. und 5. August 2016 angebracht hat, als unbeachtlich behandelt hat.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage durch Beschluss vom 26. April 2017 (4 LB 33/17) unter Mitwirkung der Richter W. und S. und der Richterin N. erneut abgewiesen. Dabei hat es Ablehnungsgesuche des Klägers gegen diese Richter als unbeachtlich behandelt. Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und die Richter des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, die an dem Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) mitgewirkt haben, als befangen abgelehnt.
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Der Kläger hat diese Ablehnungsgesuche mit den Rechtsauffassungen begründet, die der Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) vertreten hat. Er hält diese Rechtsansichten für vollkommen unhaltbar. Die Richter des 6. Senats ignorierten die gesetzlichen Regelungen über die Richterablehnung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Senat die Auffassung teile, seine weiteren Ablehnungsgesuche gegen die mitwirkenden Richter des Oberverwaltungsgerichts stellten ein "rechtliches nullum" dar. Er habe mehrfach belegt, dass die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts sein Persönlichkeitsrecht, seine Verfahrensgrundrechte, seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegen die Verbreitung von Schmähkritik und unwahren Tatsachenbehauptungen zu seiner Person und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzten. Der Richter am Oberverwaltungsgericht D. habe am Oberlandesgericht an einem Berufungsurteil über eine Klage des Klägers mitgewirkt und dabei die absurd zu nennende Rechtsauffassung vertreten, es sei gerechtfertigt, dass der Kläger als psychisch krank, unberechenbar aggressiv und als Gewalttäter bezeichnet werde, der Leib, Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und andere höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt habe. Der Kläger sei an seinem Wohnort und in seinem beruflichen Wirkungskreis als Rechtsanwalt diffamiert worden. Die Gründe des Beschlusses vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) und die dienstlichen Äußerungen der als befangen abgelehnten Richter ließen eine feindliche Einstellung ihm gegenüber erkennen.
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2. Die Anträge auf Ablehnung der im Tenor genannten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit, über die nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne deren Mitwirkung zu entscheiden ist, können keinen Erfolg haben.
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a) Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich voreingenommen oder parteiisch ist. Vielmehr genügt es, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen ein Grund vorliegt, der bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gibt, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Ein solcher Grund kann jeder tatsächliche Umstand sein, aus dem ein besonnener Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen kann, der Richter besitze möglicherweise nicht die notwendige Neutralität und Distanz zu den Verfahrensbeteiligten oder zu dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - BVerfGK 15, 111 <114>; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:101017B9A16.16.0] - juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - NJW-RR 2012, 61 Rn. 5).
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Der Umstand, dass ein Richter eine Entscheidung über den Verfahrensgegenstand oder seine Verfahrensführung zu Lasten eines Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung gestützt hat, der dieser Beteiligte im Verfahren entschieden entgegen getreten ist, weil er sie für verfehlt hält, ist für sich genommen nicht geeignet, die Unparteilichkeit des Richters in Zweifel zu ziehen. Hinzukommen muss, dass diese Rechtsauffassung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint. Sie muss so weit vom Stand der Rechtsprechung oder den allgemein anerkannten Grundsätzen für die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen entfernt sein, dass sie aus der Sicht eines besonnenen Verfahrensbeteiligten nicht mehr verständlich erscheint. Ein Richter, der seiner Entscheidung oder Verfahrensführung eine juristisch nicht mehr nachvollziehbare Rechtsauffassung zugrunde legt, lässt bei verständiger Betrachtung befürchten, er lasse sich von einer unsachlichen Einstellung gegenüber dem dadurch benachteiligten Verfahrensbeteiligten leiten (stRspr; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - NJW-RR 2012, 61 Rn. 7; zum Ganzen Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 1/2, 4. Aufl. 2015, § 42 Rn. 17 und 24 m.w.N.).
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b) Nach diesen Maßstäben ist die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter nicht begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, welchen der abgelehnten Richter die vom Kläger beanstandeten Rechtsauffassungen zugerechnet werden können. Für die tragenden Erwägungen, auf die der Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) gestützt ist, reicht jeweils eine Mehrheit von zwei Richtern (§ 196 Abs. 1 GVG). Die Stimmenverhältnisse können nicht geklärt werden, weil die Richter darüber Stillschweigen zu bewahren haben (§ 43 DRiG). Ungeachtet dessen lassen die Gründe dieses Beschlusses bei verständiger Würdigung nicht erkennen, dass die Richter dem Kläger voreingenommen gegenüberstehen. Dessen Befürchtungen und Schlussfolgerungen sind nicht berechtigt, weil die von ihm als unhaltbar angesehenen Rechtsauffassungen nahe liegen oder zumindest vertretbar sind.
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aa) Dies gilt für die Rechtsauffassung, es bestehe kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer zugunsten eines Dritten eingerichteten Auskunftssperre nach deren Löschung. Die Eintragung einer Auskunftssperre setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann (vgl. § 21 Abs. 5 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes - MRRG -, den § 27 Abs. 7 Satz 1 des schleswig-holsteinischen Landesmeldegesetzes - LMG SH - umgesetzt hat; nunmehr abgelöst durch § 51 Abs. 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes - BMG -). Diese meldegesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung lassen erkennen, dass die Auskunftssperre ausschließlich den Rechten derjenigen Person zu dienen bestimmt ist, zu deren Schutz sie eingetragen ist. Diese Person soll davor bewahrt werden, dass sich eine ihr drohende schwerwiegende Gefahr realisiert. Dagegen sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor, dass bei der Entscheidung über die Eintragung Interessen anderer Personen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Personen, denen angelastet wird, die Gefahrenlage herbeigeführt oder dazu beigetragen zu haben. Dies gilt auch, wenn die Meldebehörde wie im vorliegenden Fall eine Auskunftssperre "auf Zuruf" einträgt und in der Folgezeit unter Verkennung der gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen ohne Sachverhaltsermittlung aufrechterhält.
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Die obergerichtliche Rechtsprechung nimmt an, dass ein Dritter die inzidente verwaltungsgerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Auskunftssperre erreichen kann, wenn er ein Auskunftsbegehren im Wege der Klage verfolgt, dem die Meldebehörde wegen einer Auskunftssperre nicht entsprochen hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2010 - 11 LA 237/09 - Nds.VBl 2010, 305 <306>; OVG Münster, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 16 A 1049/14 - NJW 2015, 1323). Jedoch spielt die Bedeutung seines Auskunftsinteresses für diese Prüfung keine Rolle, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist (§ 21 Abs. 5 MRRG; § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Auskunftsbegehren des Klägers, ihm den gemeldeten Wohnsitz seiner getrennt lebenden Ehefrau mitzuteilen, wenn auch nach einigem Hin und Her, erfüllt. Damit hat sie schlussendlich dem meldegesetzlich geschützten Interesse des Klägers Rechnung getragen. Gegenstand eines Auskunftsbegehrens kann nur der im Melderegister eingetragene Wohnsitz sein. Dies gilt auch für den Fall der Unrichtigkeit; unrichtige Eintragungen müssen zunächst in dem dafür vorgesehenen Verfahren berichtigt werden (vgl. nunmehr § 6 BMG).
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Die Rechte von Personen, denen die Gefahrenlage angelastet wird, die Anlass für die Eintragung der Auskunftssperre ist, werden dadurch geschützt, dass zum einen der Grund für die Auskunftssperre nicht im Melderegister eingetragen wird und zum anderen sich die Meldebehörde jedes Hinweises über den Sachverhalt enthalten muss, der der Auskunftssperre zugrunde liegt (vgl. nunmehr §§ 7, 51 Abs. 2 Satz 3 BMG). Verstoßen Mitarbeiter der Meldebehörde gegen dieses Schweigegebot, können dem Betroffenen Ansprüche gegen die Meldebehörde auf Widerruf und Unterlassung personenbezogener Behauptungen zustehen. Derartige Verstöße stellen schon deshalb keine Bagatellen dar, weil sich die Folgen für den Betroffenen nicht absehen lassen. Daher muss die Meldebehörde möglichen Verstößen nachgehen, wenn hierfür Anlass besteht. Es reicht dann nicht aus, sich auf Nichtwissen zu berufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Meldebehörde wie im vorliegenden Fall eine Auskunftssperre aufrechterhalten hat, ohne die zugrunde liegenden Vorwürfe gegen einen Dritten hinreichend überprüft zu haben. Die Bedeutung der Schweigepflicht wird dadurch belegt, dass seit Inkrafttreten des Meldegeheimnisses nach § 7 Abs. 1 BMG am 1. November 2015 die Nutzung personenbezogener Meldedaten durch Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Personen nach § 203 Abs. 2 StGB strafbar ist (Süßmuth, BMG, § 7 Rn. 1). Zu den Meldedaten gehören alle personenbezogenen Informationen, die in den Unterlagen der Meldebehörde vorhanden sind (Süßmuth a.a.O. § 7 Rn. 11).
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Sind die meldegesetzlichen Regelungen über die Auskunftssperre ausschließlich den Rechten der dadurch geschützten Person zu dienen bestimmt, kann die von den abgelehnten Richtern in dem Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) gebilligte Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts, von einer Auskunftssperre könne keine Stigmatisierung Dritter ausgehen, keinesfalls als unhaltbar angesehen werden. Derartige Auswirkungen können keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung der Auskunftssperre haben. Für eine Stigmatisierung ist die Meldebehörde nur dann verantwortlich, wenn diese darauf zurückzuführen ist, dass Mitarbeiter die melderechtliche Schweigepflicht verletzt haben.
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bb) Die Parteilichkeit der abgelehnten Richter ist auch nicht deshalb zu besorgen, weil es nach den Gründen des Beschlusses vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) keinen Verfahrensfehler darstellt, dass die Richter des Oberverwaltungsgerichts mehrere gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuche als unbeachtlich behandelt haben. Es ist in langjähriger Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass Ablehnungsgesuche gegen Richter unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht nach den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen, insbesondere nach §§ 42 ff. ZPO, behandelt werden müssen, sondern als unbeachtlich eingestuft werden können. Unbeachtliche Ablehnungsgesuche lösen kein Tätigkeitsverbot des abgelehnten Richters nach § 47 ZPO aus; dieser kann an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch und an der Sachentscheidung mitwirken. Nach der gefestigten Rechtsprechung ist ein Ablehnungsgesuch unbeachtlich, wenn es sich als Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Der Vortrag des Antragstellers darf unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sein, die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter in Frage zu stellen (stRspr; BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 5 B 9.13 - juris Rn. 3 und vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5). Dies kommt in Betracht, wenn der Antragsteller die Besorgnis der Befangenheit daraus herleitet, dass ein Richter eine Rechtsauffassung vertritt, die er für vollkommen verfehlt hält, die jedoch nach dem Stand der Rechtsprechung und nach den allgemein anerkannten Methoden der Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen zumindest vertretbar ist. Auch kann ein Ablehnungsgesuch als unbeachtlich behandelt werden, das inhaltlich lediglich ein Gesuch wiederholt, das im Verfahren nach §§ 42 ff. ZPO ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zurückgewiesen worden ist. Ablehnungsgesuche sind nicht dazu bestimmt, auf die Änderung einer jedenfalls vertretbaren Rechtsauffassung eines Richters hinzuwirken, auch wenn sie der Antragsteller für verfehlt hält.
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Diese Maßstäbe liegen dem Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) zugrunde, wie die Ausführungen in den Beschlussgründen zeigen (unter Rn. 9). Ihre Anwendung ist bei verständiger Würdigung aus folgenden Gründen nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter hervorzurufen: Das Oberverwaltungsgericht hat die ersten Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die daran mitwirkenden Richter W. und S. ohne deren Mitwirkung durch Beschluss vom 3. August 2016, das erste Ablehnungsgesuch gegen den Richter D. ohne dessen Mitwirkung durch Beschluss vom 5. August 2016 abgelehnt. Dabei hat das Gericht die Einwendungen, aufgrund derer der Kläger die Richter als voreingenommen ansieht, im Einzelnen abgehandelt. Insbesondere hat es sich mit der Mitwirkung des Richters D. an einem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts über eine Klage des Klägers befasst. Die Rechtsauffassung, diese Mitwirkung könne die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, steht in Einklang mit dem allgemein anerkannten Maßstab, nach dem zu beurteilen ist, ob ein Richter aufgrund einer Vorbefassung voreingenommen ist. Danach rechtfertigt die Tatsache, dass ein Richter an Entscheidungen in einem anderen Verfahren, das den im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt betrifft, befasst war, für sich genommen noch kein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit. Hierfür ist Voraussetzung, dass Tatsachen den Eindruck begründen, der Richter habe sich aufgrund seiner Vorbefassung endgültig festgelegt und sei deshalb Argumenten nicht mehr zugänglich (stRspr; BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1986 - 6 B 70.85 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 37; zum Ganzen Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 1/2, 4. Aufl. 2015 § 42 Rn. 27 m.w.N.). Daran gemessen kann die Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 5. August 2016, diese Voraussetzungen seien in Bezug auf die Mitwirkung des Richters D. in dem für den Kläger nachteiligen Berufungsurteil des Oberlandesgerichts nicht gegeben, nicht als unhaltbar bezeichnet werden.
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Davon ausgehend ist die Würdigung des Senats in dem Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16), das Oberverwaltungsgericht habe die nachfolgenden Ablehnungsgesuche des Klägers zu Recht als unbeachtlich angesehen, nicht zu beanstanden. Es handelt sich um Wiederholungen der ersten, im Verfahren nach §§ 42 ff. ZPO behandelten Ablehnungsgesuche, die der Kläger erneut auf die nach seinem Verständnis unhaltbaren entscheidungserheblichen Rechtsansichten des Oberverwaltungsgerichts und auf die Vorbefassung des Richters D. gestützt hat.
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cc) Zumindest vertretbar und damit keine Befangenheit begründend ist auch die Auffassung der abgelehnten Richter in dem Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16), die das rechtliche Gehör verletzende Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters T. an der berufungsgerichtlichen Entscheidung erstrecke sich nur auf den Anfechtungsantrag. Die vom Kläger vertretene gegenteilige Auffassung rechtfertigt angesichts der im Beschluss vom 7. März 2017 - BVerwG 6 B 53.16 - (Rn. 24) gegebenen Begründung nicht die Annahme der Befangenheit.
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dd) Die im hiesigen Verfahren eingeholten dienstlichen Äußerungen lassen ebenso wenig eine Voreingenommenheit der als befangen abgelehnten Richter erkennen. Dienstliche Äußerungen dienen der Tatsachenfeststellung; von einer Würdigung des Ablehnungsgesuchs hat der abgelehnte Richter grundsätzlich Abstand zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - NJW-RR 2012, 61 Rn. 11 m.w.N.). Da - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - eine weitergehende Tatsachenfeststellung für die Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht erforderlich gewesen ist, genügen die dienstlichen Äußerungen den Anforderungen.
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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit das Gesetz nicht ein anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.
(2) Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.
(3) Bilden sich in einer Strafsache, von der Schuldfrage abgesehen, mehr als zwei Meinungen, deren keine die erforderliche Mehrheit für sich hat, so werden die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange hinzugerechnet, bis sich die erforderliche Mehrheit ergibt. Bilden sich in der Straffrage zwei Meinungen, ohne daß eine die erforderliche Mehrheit für sich hat, so gilt die mildere Meinung.
(4) Ergibt sich in dem mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzten Gericht in einer Frage, über die mit einfacher Mehrheit zu entscheiden ist, Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.
(2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.
(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.
(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,
- 1.
soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und - 2.
in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen oder zu vervollständigen (Fortschreibung). Über die Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen die unrichtigen oder unvollständigen Daten übermittelt worden sind.
(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben sie die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Daten vorliegen. Öffentliche Stellen, denen auf ihr Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, haben die Meldebehörden zu unterrichten, wenn ihnen solche Anhaltspunkte vorliegen. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, sowie Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
(3) Liegen der Meldebehörde konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(4) Bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 37 sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(1) Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigt sind, ist es verboten, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber über ihre Pflichten nach Absatz 1 zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.
(2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.
(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.
(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,
- 1.
soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und - 2.
in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigt sind, ist es verboten, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber über ihre Pflichten nach Absatz 1 zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
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Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.