Bundesmeldegesetz - BMG | § 7 Meldegeheimnis
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Bundesmeldegesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigt sind, ist es verboten, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber über ihre Pflichten nach Absatz 1 zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als die in § 3 aufgeführten Daten und Hinweise verarbeitet werden.
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass den öffentlich-rechtlichen Reli
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 20.11.2017 00:00
Gründe
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1. Die Beklagte trug Ende Mai 2013 zugunsten der getrennt lebenden Ehefrau des Klägers eine Auskunftssperre mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2015 in das Meldere
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