Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - VIII ZR 127/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:100418BVIIIZR127.17.0
bei uns veröffentlicht am10.04.2018
vorgehend
Amtsgericht München, 452 C 23314/15, 14.12.2016
Landgericht München I, 14 S 22108/16, 04.05.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 127/17
vom
10. April 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:100418BVIIIZR127.17.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Prof. Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter Dr. S. wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Der Kläger ist auf die Widerklage der Beklagten zu 1 durch Teilurteil des Amtsgerichts München zur Räumung und Herausgabe der von ihm gemieteten Doppelhaushälfte in U. verurteilt worden. Das Landgericht München I hat die von ihm eingelegte Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 4. Juli 2017 (VIII ZR 127/17, WuM 2017, 542) eine Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers sein Mandat niedergelegt hatte, hat der Kläger die Beiordnung eines Notanwalts beantragt , was der Senat durch Beschluss vom 26. September 2017 unter anderem wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ebenfalls abgelehnt hat.
2
Mit seinem Ablehnungsgesuch wendet sich der Kläger gegen die Mitwirkung des Richters Dr. S. bei diesen Entscheidungen. Diesem war jeweils die vorbereitende Bearbeitung der Sache als Berichterstatter zugewiesen.

II.


3
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
4
Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommen aber nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen, während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden als Ablehnungsgründe ausscheiden (BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, juris Rn. 7; vom 10. Oktober 2017 - III ZA 12/17, juris Rn. 3; vom 20. November 2017 - IX ZR 80/15, juris Rn. 3; jeweils mwN).
5
Die erforderlichen objektiven Gründe liegen im Streitfall nicht vor. Der Kläger stützt sein Ablehnungsgesuch nur auf subjektive Mutmaßungen, die keine objektive Grundlage haben. Soweit der Kläger dem abgelehnten Richter vorwirft, in gehörsverletzender Weise gegenüber dem Senat unvollständige und unrichtige Voten erstattet sowie dabei in der Beurteilung der Entscheidungen der Vorinstanzen willkürlich von bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen zu sein und auf diese Weise eine unrichtige Beurteilung der Sache herbeigeführt zu haben, verkennt der Kläger bereits grundlegend die arbeitsteilige Beratungsvorbereitung des Senats und die den einzelnen Senatsmitgliedern zur Ermöglichung einer eigenständigen Überzeugungsbildung zur Verfügung stehenden Beurteilungsgrundlagen für die von ihnen zu treffende Entscheidung. In gleicher Weise ohne jeglichen objektiven Anhalt ist der Vorwurf des Klägers, der abgelehnte Richter habe aufgrund seiner Herkunft aus der Münchner Justiz die dort in den Instanzen mit der Sache befassten Richter zu decken beabsichtigt.
6
In ihrem objektivierbaren Kern zielen die vom Kläger erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen darauf ab, dass er die in den genannten Senatsbeschlüssen zu seinem Nachteil geäußerte Rechtsauffassung für verfehlt hält. Die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der einer Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsanwendung ist jedoch - von im Streitfall noch nicht einmal ansatzweise erkennbaren Fallgestaltungen einer offensichtlichen Unhaltbarkeit abgesehen - nicht geeignet , eine Ablehnung wegen Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7; vom 1. Juni 2017 - I ZB 4/16, juris Rn. 15; vom 20. November 2017 - IX ZR 80/15, aaO Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 20. November 2017 - 6 B 47/17, juris Rn. 8; jeweils mwN). Insbesondere hat der Kläger bei seinen Angriffen außer Betracht gelassen, dass zum einen das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von einem durch § 543 ZPO vorgegebenen besonderen Prüfungsmaßstab beherrscht wird. Zum anderen handelt es sich - wie im Senatsbeschluss vom 4. Juli 2017 (VIII ZR 127/17, aaO Rn. 15) eigens hervorgehoben - um einen durch besondere Umstände des Einzelfalls geprägten und angesichts der Höhe der aufgelaufenen Mietrückstände zudem auch in der Sache von den
7
Vorinstanzen materiell handgreiflich richtig entschiedenen Rechtsstreit, welcher erst recht nach keinem der im Gesetz genannten Zulassungsgründe eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer
Dr. Bünger Kosziol

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 14.12.2016 - 452 C 23314/15 -
LG München I, Entscheidung vom 04.05.2017 - 14 S 22108/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

15
2. So verhält es sich hier. Der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers fehlt es an der für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Erfolgsaussicht. Denn der vorliegenden, durch besondere Umstände des Einzelfalls geprägten Sache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision. Schließlich ist dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung, dass der Beklagten zu 1 der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch (§ 546 BGB) gegen den Kläger zusteht, weil das Mietverhältnis durch die wirksame Kündigung vom 31. August 2015 beendet worden ist, auch kein Rechtsfehler unterlaufen, der eine Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten würde.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

7
2. Soweit es die weiteren am Beschluss vom 14. Januar 2014 beteiligten Richter betrifft, ist das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückzuweisen. Nach § 42 ZPO kann ein Richter von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters vermögen nur objektive Gründe zu rechtfertigen , die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung wecken könnten, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, aaO Rn. 13; vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; jeweils mwN). Rein subjektive, unvernünftige Vorstel- lungen und Gedankengänge des Ablehnenden scheiden dagegen als Ablehnungsgründe aus (BGH, Beschluss vom 14. März 2003 - IXa ZB 27/03, NJWRR 2003, 1220, unter II 2 a). So liegen die Dinge hier. Der Beklagte stützt sein Ablehnungsgesuch auf rein subjektive Mutmaßungen, die keine objektive Grundlage haben.
3
1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 8 f mwN).
3
1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9).
7
a) Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Auch auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsanwendung kommt es regelmäßig nicht an (vgl. nur Zöller/Vollkommer, aaO, Rn. 28 mwN). Das gilt auch dann, wenn ein Gericht rechtsfehlerhaft über ein Ablehnungsgesuch selbst entschieden hat (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3411). Allerdings gilt es zu bedenken, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur den gesetzlichen Richter garantiert, sondern auch einen Richter, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (BVerfG 2007, 3771, 3772 mwN), und dass dieser Aspekt in besonderer Weise betroffen ist, wenn über die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit zu befinden ist. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund kommt die Annahme einer solchen Besorgnis in Betracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite dieser Verfassungsgarantie in grundlegender Weise verkennt (vgl. auch BVerfG, NJW 2005, 3410, 3411aaO; NJW-RR 2008, 72, 74; jeweils mwN).
15
Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung oder Fehler in der Rechtsanwendung rechtfertigen als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7 mwN). Das gilt etwa für die von der Klägerin im Ablehnungsgesuch vom 26. November 2015 behauptete Verkennung der Bindungswirkung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, den Vorwurf eines unrichtigen Maßstabs für die Prüfung von Befangenheitsanträgen oder die Behauptung eines verfahrensfehlerhaften Verzichts auf die Einholung dienstlicher Stellungnahmen der abgelehnten Richter. Eine Besorgnis der Befangenheit kommt erst in Betracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite dieser Verfassungsgarantie in grundlegender Weise verkennt (BGH, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7 mwN). Dafür sind dem Ablehnungsantrag vom 26. November 2015 keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen. So mussten weder die Eröffnungsentscheidung der Kommission noch der Inhalt der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder Einzelheiten des daran anschließenden weiteren Verfahrens des Berufungsgerichts in dessen Beschluss vom 16. November 2015 ausdrücklich Erwähnung finden. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen Richter am Oberlandesgericht O. beruhte auf dessen alleiniger Begründung mit einer für unrichtig erachteten Rechtsansicht und nicht auf dem Vorwurf der Verfahrensverschleppung.
3
1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9).

Gründe

1

1. Die Beklagte trug Ende Mai 2013 zugunsten der getrennt lebenden Ehefrau des Klägers eine Auskunftssperre mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2015 in das Melderegister ein, weil die Ehefrau angegeben hatte, Angst vor dem Kläger zu haben. Ermittlungen stellte die Beklagte nicht an. Sie löschte die Auskunftssperre Ende August 2013 aus Anlass eines Auskunftsbegehrens des Klägers über den Wohnsitz der Ehefrau. Diese hatte auf Nachfrage mitgeteilt, sie habe keine Befürchtungen mehr. Nach der Löschung teilte die Beklagte dem Kläger die im Melderegister eingetragene Wohnanschrift mit. Hierfür setzte sie Verwaltungskosten fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Kreis P. zurück und setzte Widerspruchskosten fest.

2

Der Kläger hat Klage mit den Anträgen erhoben, die Rechtswidrigkeit der Auskunftssperre festzustellen und die Verwaltungskostenbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Die Klage hat erstinstanzlich weit überwiegend, insbesondere mit dem Feststellungsantrag, Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Richter W., S. und D. die Klage in vollem Umfang abgewiesen (OVG Schleswig, Urteil vom 28. April 2016 - 4 LB 8/15 -). Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Richter W. und S. hat das Oberverwaltungsgericht in anderer Besetzung durch Beschluss vom 3. August 2016, das Ablehnungsgesuch gegen den Richter D. durch Beschluss vom 5. August 2016 abgelehnt. Im Anschluss daran hat das Gericht unter Mitwirkung dieser Richter beschlossen, der Beschwerde des Klägers wegen der Nichtzulassung der Revision nicht abzuhelfen. Dabei hat es weitere Ablehnungsgesuche gegen die Richter als unbeachtlich behandelt.

3

Die Beschwerde des Klägers hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) in Bezug auf die Abweisung der Feststellungsklage zurückgewiesen. Der Senat hat sich der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts angeschlossen, diese Klage sei unzulässig, weil der Kläger nach der Löschung der Auskunftssperre kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit habe. Ein Rehabilitationsinteresse sei nicht anzuerkennen, weil die Auskunftssperre in Bezug auf Rechtsfolgen und faktische Wirkungen neutral sei. Daher lasse sich die vom Kläger geltend gemachte Stigmatisierung nicht auf die Einrichtung der Auskunftssperre zurückführen. In Bezug auf die Abweisung der Anfechtungsklage hat der Senat die Rechtssache wegen der verfahrensfehlerhaften Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Senat hat auch gebilligt, dass das Oberverwaltungsgericht weitere Ablehnungsgesuche gegen die mitwirkenden Richter, die der Kläger nach der Zurückweisung der ersten Gesuche durch die Beschlüsse vom 3. und 5. August 2016 angebracht hat, als unbeachtlich behandelt hat.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage durch Beschluss vom 26. April 2017 (4 LB 33/17) unter Mitwirkung der Richter W. und S. und der Richterin N. erneut abgewiesen. Dabei hat es Ablehnungsgesuche des Klägers gegen diese Richter als unbeachtlich behandelt. Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und die Richter des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, die an dem Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) mitgewirkt haben, als befangen abgelehnt.

5

Der Kläger hat diese Ablehnungsgesuche mit den Rechtsauffassungen begründet, die der Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) vertreten hat. Er hält diese Rechtsansichten für vollkommen unhaltbar. Die Richter des 6. Senats ignorierten die gesetzlichen Regelungen über die Richterablehnung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Senat die Auffassung teile, seine weiteren Ablehnungsgesuche gegen die mitwirkenden Richter des Oberverwaltungsgerichts stellten ein "rechtliches nullum" dar. Er habe mehrfach belegt, dass die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts sein Persönlichkeitsrecht, seine Verfahrensgrundrechte, seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegen die Verbreitung von Schmähkritik und unwahren Tatsachenbehauptungen zu seiner Person und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzten. Der Richter am Oberverwaltungsgericht D. habe am Oberlandesgericht an einem Berufungsurteil über eine Klage des Klägers mitgewirkt und dabei die absurd zu nennende Rechtsauffassung vertreten, es sei gerechtfertigt, dass der Kläger als psychisch krank, unberechenbar aggressiv und als Gewalttäter bezeichnet werde, der Leib, Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und andere höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt habe. Der Kläger sei an seinem Wohnort und in seinem beruflichen Wirkungskreis als Rechtsanwalt diffamiert worden. Die Gründe des Beschlusses vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) und die dienstlichen Äußerungen der als befangen abgelehnten Richter ließen eine feindliche Einstellung ihm gegenüber erkennen.

6

2. Die Anträge auf Ablehnung der im Tenor genannten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit, über die nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne deren Mitwirkung zu entscheiden ist, können keinen Erfolg haben.

7

a) Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich voreingenommen oder parteiisch ist. Vielmehr genügt es, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen ein Grund vorliegt, der bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gibt, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Ein solcher Grund kann jeder tatsächliche Umstand sein, aus dem ein besonnener Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen kann, der Richter besitze möglicherweise nicht die notwendige Neutralität und Distanz zu den Verfahrensbeteiligten oder zu dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - BVerfGK 15, 111 <114>; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:101017B9A16.16.0] - juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - NJW-RR 2012, 61 Rn. 5).

8

Der Umstand, dass ein Richter eine Entscheidung über den Verfahrensgegenstand oder seine Verfahrensführung zu Lasten eines Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung gestützt hat, der dieser Beteiligte im Verfahren entschieden entgegen getreten ist, weil er sie für verfehlt hält, ist für sich genommen nicht geeignet, die Unparteilichkeit des Richters in Zweifel zu ziehen. Hinzukommen muss, dass diese Rechtsauffassung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint. Sie muss so weit vom Stand der Rechtsprechung oder den allgemein anerkannten Grundsätzen für die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen entfernt sein, dass sie aus der Sicht eines besonnenen Verfahrensbeteiligten nicht mehr verständlich erscheint. Ein Richter, der seiner Entscheidung oder Verfahrensführung eine juristisch nicht mehr nachvollziehbare Rechtsauffassung zugrunde legt, lässt bei verständiger Betrachtung befürchten, er lasse sich von einer unsachlichen Einstellung gegenüber dem dadurch benachteiligten Verfahrensbeteiligten leiten (stRspr; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - NJW-RR 2012, 61 Rn. 7; zum Ganzen Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 1/2, 4. Aufl. 2015, § 42 Rn. 17 und 24 m.w.N.).

9

b) Nach diesen Maßstäben ist die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter nicht begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, welchen der abgelehnten Richter die vom Kläger beanstandeten Rechtsauffassungen zugerechnet werden können. Für die tragenden Erwägungen, auf die der Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) gestützt ist, reicht jeweils eine Mehrheit von zwei Richtern (§ 196 Abs. 1 GVG). Die Stimmenverhältnisse können nicht geklärt werden, weil die Richter darüber Stillschweigen zu bewahren haben (§ 43 DRiG). Ungeachtet dessen lassen die Gründe dieses Beschlusses bei verständiger Würdigung nicht erkennen, dass die Richter dem Kläger voreingenommen gegenüberstehen. Dessen Befürchtungen und Schlussfolgerungen sind nicht berechtigt, weil die von ihm als unhaltbar angesehenen Rechtsauffassungen nahe liegen oder zumindest vertretbar sind.

10

aa) Dies gilt für die Rechtsauffassung, es bestehe kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer zugunsten eines Dritten eingerichteten Auskunftssperre nach deren Löschung. Die Eintragung einer Auskunftssperre setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann (vgl. § 21 Abs. 5 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes - MRRG -, den § 27 Abs. 7 Satz 1 des schleswig-holsteinischen Landesmeldegesetzes - LMG SH - umgesetzt hat; nunmehr abgelöst durch § 51 Abs. 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes - BMG -). Diese meldegesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung lassen erkennen, dass die Auskunftssperre ausschließlich den Rechten derjenigen Person zu dienen bestimmt ist, zu deren Schutz sie eingetragen ist. Diese Person soll davor bewahrt werden, dass sich eine ihr drohende schwerwiegende Gefahr realisiert. Dagegen sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor, dass bei der Entscheidung über die Eintragung Interessen anderer Personen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Personen, denen angelastet wird, die Gefahrenlage herbeigeführt oder dazu beigetragen zu haben. Dies gilt auch, wenn die Meldebehörde wie im vorliegenden Fall eine Auskunftssperre "auf Zuruf" einträgt und in der Folgezeit unter Verkennung der gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen ohne Sachverhaltsermittlung aufrechterhält.

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Die obergerichtliche Rechtsprechung nimmt an, dass ein Dritter die inzidente verwaltungsgerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Auskunftssperre erreichen kann, wenn er ein Auskunftsbegehren im Wege der Klage verfolgt, dem die Meldebehörde wegen einer Auskunftssperre nicht entsprochen hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2010 - 11 LA 237/09 - Nds.VBl 2010, 305 <306>; OVG Münster, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 16 A 1049/14 - NJW 2015, 1323). Jedoch spielt die Bedeutung seines Auskunftsinteresses für diese Prüfung keine Rolle, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist (§ 21 Abs. 5 MRRG; § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Auskunftsbegehren des Klägers, ihm den gemeldeten Wohnsitz seiner getrennt lebenden Ehefrau mitzuteilen, wenn auch nach einigem Hin und Her, erfüllt. Damit hat sie schlussendlich dem meldegesetzlich geschützten Interesse des Klägers Rechnung getragen. Gegenstand eines Auskunftsbegehrens kann nur der im Melderegister eingetragene Wohnsitz sein. Dies gilt auch für den Fall der Unrichtigkeit; unrichtige Eintragungen müssen zunächst in dem dafür vorgesehenen Verfahren berichtigt werden (vgl. nunmehr § 6 BMG).

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Die Rechte von Personen, denen die Gefahrenlage angelastet wird, die Anlass für die Eintragung der Auskunftssperre ist, werden dadurch geschützt, dass zum einen der Grund für die Auskunftssperre nicht im Melderegister eingetragen wird und zum anderen sich die Meldebehörde jedes Hinweises über den Sachverhalt enthalten muss, der der Auskunftssperre zugrunde liegt (vgl. nunmehr §§ 7, 51 Abs. 2 Satz 3 BMG). Verstoßen Mitarbeiter der Meldebehörde gegen dieses Schweigegebot, können dem Betroffenen Ansprüche gegen die Meldebehörde auf Widerruf und Unterlassung personenbezogener Behauptungen zustehen. Derartige Verstöße stellen schon deshalb keine Bagatellen dar, weil sich die Folgen für den Betroffenen nicht absehen lassen. Daher muss die Meldebehörde möglichen Verstößen nachgehen, wenn hierfür Anlass besteht. Es reicht dann nicht aus, sich auf Nichtwissen zu berufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Meldebehörde wie im vorliegenden Fall eine Auskunftssperre aufrechterhalten hat, ohne die zugrunde liegenden Vorwürfe gegen einen Dritten hinreichend überprüft zu haben. Die Bedeutung der Schweigepflicht wird dadurch belegt, dass seit Inkrafttreten des Meldegeheimnisses nach § 7 Abs. 1 BMG am 1. November 2015 die Nutzung personenbezogener Meldedaten durch Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Personen nach § 203 Abs. 2 StGB strafbar ist (Süßmuth, BMG, § 7 Rn. 1). Zu den Meldedaten gehören alle personenbezogenen Informationen, die in den Unterlagen der Meldebehörde vorhanden sind (Süßmuth a.a.O. § 7 Rn. 11).

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Sind die meldegesetzlichen Regelungen über die Auskunftssperre ausschließlich den Rechten der dadurch geschützten Person zu dienen bestimmt, kann die von den abgelehnten Richtern in dem Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) gebilligte Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts, von einer Auskunftssperre könne keine Stigmatisierung Dritter ausgehen, keinesfalls als unhaltbar angesehen werden. Derartige Auswirkungen können keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung der Auskunftssperre haben. Für eine Stigmatisierung ist die Meldebehörde nur dann verantwortlich, wenn diese darauf zurückzuführen ist, dass Mitarbeiter die melderechtliche Schweigepflicht verletzt haben.

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bb) Die Parteilichkeit der abgelehnten Richter ist auch nicht deshalb zu besorgen, weil es nach den Gründen des Beschlusses vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) keinen Verfahrensfehler darstellt, dass die Richter des Oberverwaltungsgerichts mehrere gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuche als unbeachtlich behandelt haben. Es ist in langjähriger Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass Ablehnungsgesuche gegen Richter unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht nach den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen, insbesondere nach §§ 42 ff. ZPO, behandelt werden müssen, sondern als unbeachtlich eingestuft werden können. Unbeachtliche Ablehnungsgesuche lösen kein Tätigkeitsverbot des abgelehnten Richters nach § 47 ZPO aus; dieser kann an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch und an der Sachentscheidung mitwirken. Nach der gefestigten Rechtsprechung ist ein Ablehnungsgesuch unbeachtlich, wenn es sich als Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Der Vortrag des Antragstellers darf unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sein, die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter in Frage zu stellen (stRspr; BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 5 B 9.13 - juris Rn. 3 und vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5). Dies kommt in Betracht, wenn der Antragsteller die Besorgnis der Befangenheit daraus herleitet, dass ein Richter eine Rechtsauffassung vertritt, die er für vollkommen verfehlt hält, die jedoch nach dem Stand der Rechtsprechung und nach den allgemein anerkannten Methoden der Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen zumindest vertretbar ist. Auch kann ein Ablehnungsgesuch als unbeachtlich behandelt werden, das inhaltlich lediglich ein Gesuch wiederholt, das im Verfahren nach §§ 42 ff. ZPO ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zurückgewiesen worden ist. Ablehnungsgesuche sind nicht dazu bestimmt, auf die Änderung einer jedenfalls vertretbaren Rechtsauffassung eines Richters hinzuwirken, auch wenn sie der Antragsteller für verfehlt hält.

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Diese Maßstäbe liegen dem Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16) zugrunde, wie die Ausführungen in den Beschlussgründen zeigen (unter Rn. 9). Ihre Anwendung ist bei verständiger Würdigung aus folgenden Gründen nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter hervorzurufen: Das Oberverwaltungsgericht hat die ersten Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die daran mitwirkenden Richter W. und S. ohne deren Mitwirkung durch Beschluss vom 3. August 2016, das erste Ablehnungsgesuch gegen den Richter D. ohne dessen Mitwirkung durch Beschluss vom 5. August 2016 abgelehnt. Dabei hat das Gericht die Einwendungen, aufgrund derer der Kläger die Richter als voreingenommen ansieht, im Einzelnen abgehandelt. Insbesondere hat es sich mit der Mitwirkung des Richters D. an einem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts über eine Klage des Klägers befasst. Die Rechtsauffassung, diese Mitwirkung könne die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, steht in Einklang mit dem allgemein anerkannten Maßstab, nach dem zu beurteilen ist, ob ein Richter aufgrund einer Vorbefassung voreingenommen ist. Danach rechtfertigt die Tatsache, dass ein Richter an Entscheidungen in einem anderen Verfahren, das den im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt betrifft, befasst war, für sich genommen noch kein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit. Hierfür ist Voraussetzung, dass Tatsachen den Eindruck begründen, der Richter habe sich aufgrund seiner Vorbefassung endgültig festgelegt und sei deshalb Argumenten nicht mehr zugänglich (stRspr; BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1986 - 6 B 70.85 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 37; zum Ganzen Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 1/2, 4. Aufl. 2015 § 42 Rn. 27 m.w.N.). Daran gemessen kann die Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 5. August 2016, diese Voraussetzungen seien in Bezug auf die Mitwirkung des Richters D. in dem für den Kläger nachteiligen Berufungsurteil des Oberlandesgerichts nicht gegeben, nicht als unhaltbar bezeichnet werden.

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Davon ausgehend ist die Würdigung des Senats in dem Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16), das Oberverwaltungsgericht habe die nachfolgenden Ablehnungsgesuche des Klägers zu Recht als unbeachtlich angesehen, nicht zu beanstanden. Es handelt sich um Wiederholungen der ersten, im Verfahren nach §§ 42 ff. ZPO behandelten Ablehnungsgesuche, die der Kläger erneut auf die nach seinem Verständnis unhaltbaren entscheidungserheblichen Rechtsansichten des Oberverwaltungsgerichts und auf die Vorbefassung des Richters D. gestützt hat.

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cc) Zumindest vertretbar und damit keine Befangenheit begründend ist auch die Auffassung der abgelehnten Richter in dem Beschluss vom 7. März 2017 (BVerwG 6 B 53.16), die das rechtliche Gehör verletzende Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters T. an der berufungsgerichtlichen Entscheidung erstrecke sich nur auf den Anfechtungsantrag. Die vom Kläger vertretene gegenteilige Auffassung rechtfertigt angesichts der im Beschluss vom 7. März 2017 - BVerwG 6 B 53.16 - (Rn. 24) gegebenen Begründung nicht die Annahme der Befangenheit.

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dd) Die im hiesigen Verfahren eingeholten dienstlichen Äußerungen lassen ebenso wenig eine Voreingenommenheit der als befangen abgelehnten Richter erkennen. Dienstliche Äußerungen dienen der Tatsachenfeststellung; von einer Würdigung des Ablehnungsgesuchs hat der abgelehnte Richter grundsätzlich Abstand zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - NJW-RR 2012, 61 Rn. 11 m.w.N.). Da - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - eine weitergehende Tatsachenfeststellung für die Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht erforderlich gewesen ist, genügen die dienstlichen Äußerungen den Anforderungen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

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2. So verhält es sich hier. Der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers fehlt es an der für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Erfolgsaussicht. Denn der vorliegenden, durch besondere Umstände des Einzelfalls geprägten Sache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision. Schließlich ist dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung, dass der Beklagten zu 1 der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch (§ 546 BGB) gegen den Kläger zusteht, weil das Mietverhältnis durch die wirksame Kündigung vom 31. August 2015 beendet worden ist, auch kein Rechtsfehler unterlaufen, der eine Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten würde.