Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Feb. 2012 - 6 B 37/11

bei uns veröffentlicht am20.02.2012

Gründe

I.

1

Der Kläger erstrebt den Erlass von - durch Dauerbescheid festgesetzten - Langzeitstudiengebühren nach dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt für das Sommersemester 2007. Seine Klage mit dem Antrag, die beklagte Universität zur Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids und zur Neubescheidung seines Erlassantrags zu verpflichten, ist vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

II.

2

Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

4

Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellt worden ist, widersprochen hat. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Abweichung in der Beschwerdebegründung darzulegen. Den Ausführungen des Klägers lassen sich die Merkmale einer solchen die Revision eröffnenden Abweichung nicht entnehmen.

5

a) Der Kläger sieht eine Divergenzsituation dadurch begründet, dass das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt habe, für die Verpflichtungsklage sei nicht die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage maßgeblich. Demgegenüber lasse sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.07 - (BVerwGE 130, 113 = Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 40 Rn. 13) der Rechtssatz entnehmen, dass es für die Verpflichtungsklage auf die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage ankomme. Mit diesem Vortrag missversteht der Kläger die genannten Entscheidungen.

6

Die Maßstäbe für die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. m.w.N.: Urteil vom 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250> = Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 20 S. 74 f.) geklärt. Danach ergibt sich aus dem Prozessrecht, dass ein Kläger mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Hingegen beurteilt sich nach dem materiellen Recht, ob ein solcher Anspruch besteht, das heißt ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist. Dabei sind dem materiellen Recht nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst zu entnehmen. Aus ihm ergibt sich auch die Antwort auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

7

Auf diese Rechtsprechungsgrundsätze nimmt die von dem Kläger genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich Bezug (Urteil vom 13. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 10). Gleiches gilt für die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, denn diese führt aus (UA S. 5), dass sich nicht nach der Klageart, sondern nach dem materiellen Recht bestimme, welche Rechtsvorschriften für die Entscheidung heranzuziehen seien. Die von dem Kläger gerügte Divergenz besteht daher nicht.

8

b) Ins Leere geht auch die von dem Kläger erhobene weitere Divergenzrüge. Der Kläger entnimmt dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts den Rechtssatz, dass sich die materielle Rechtslage nach altem Recht bestimme, wenn der Gesetzgeber eine Neuregelung ohne Übergangsbestimmungen in Kraft gesetzt habe. Hingegen sei in einer derartigen Situation nach einem Rechtssatz, den das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 7. November 1985 - BVerwG 5 C 29.82 - (BVerwGE 72, 195 <196 f.> = Buchholz 451.65 Börsenrecht Nr. 4 S. 2 f.), vom 11. Februar 1999 - BVerwG 2 C 4.98 - (Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2 S. 2) und vom 26. April 1968 - BVerwG 6 C 104.63 - (BVerwGE 29, 304 <306, 308 f.> = Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 2 S. 11) aufgestellt habe, das neue Recht einschlägig.

9

Aus diesem Vortrag ergibt sich eine nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO relevante Divergenz bereits deshalb nicht, weil es sich bei dem Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1999 mit dem angegebenen Inhalt um ein Fehlzitat handelt und im Übrigen die einander vermeintlich widersprechenden Rechtssätze nicht zu derselben Rechtsvorschrift formuliert worden sind. Während das angefochtene Urteil das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt betrifft, beruhen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 1985 und vom 26. April 1968 auf der Anwendung des bundesrechtlichen Börsenrechts bzw. des - nach § 127 Abs. 2 BRRG revisiblen - bremischen Beamtenrechts. Darüber hinaus könnte das im Urteil des Berufungsgerichts zu Grunde gelegte Landesrecht nach § 137 Abs. 1 VwGO in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht überprüft werden (vgl. dazu allgemein: Beschluss vom 7. Juni 2011 - BVerwG 6 B 6.11 - juris Rn. 4 m.w.N.). Ferner hat das Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung und Anwendung des Landesrechts keinen Rechtssatz aufgestellt, mit dem es sich in Widerspruch zu einer entsprechenden, nach revisiblem Recht begründeten allgemeinen Aussage in den bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hätte. Denn alle Entscheidungen gehen übereinstimmend davon aus, dass es eine Frage der Auslegung des jeweiligen Gesetzes ist, welche Bedeutung dem Fehlen von Übergangsvorschriften für die Maßgeblichkeit einer neuen Gesetzeslage für frühere Zeiträume zukommt.

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2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

11

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

12

a) Der Kläger möchte - anknüpfend an seine Ausführungen zum Revisionszulassungsgrund der Divergenz - zunächst grundsätzlich geklärt wissen, ob "die materielle Rechtslage nach neuem Recht zu bestimmen (ist), wenn der Gesetzgeber eine Neuregelung ohne Übergangsbestimmungen in Kraft setzt."

13

Diese Frage ist einer grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich, weil ihre Beantwortung von einer Auslegung der im konkreten Fall anzuwendenden Rechtsvorschrift abhängt, die hier dem im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren Landesrecht angehört.

14

b) Der Kläger hält weiter im Hinblick auf die Auslegung der Härtefallklausel des § 111 Abs. 8 Satz 4 und der Vorschrift des § 112 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in seiner von dem Oberverwaltungsgericht angewandten Fassung vom 5. Mai 2004 (GVBl LSA S. 256) folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

15

"Setzt der Erlass der Gebühr nach § 111 Abs. 8 Satz 4 Halbs. 2 HSG LSA in Fällen von Krankheit und Behinderung voraus, dass zusätzlich eine wirtschaftliche Notlage vorliegen muss? Muss die Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 111 Abs. 8 Satz 4 Halbs. 2 HSG LSA im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr fortbestehen? Liegt eine unbillige Härte im Sinne des § 111 Abs. 8 Satz 4 Halbs. 2 HSG LSA nur dann vor, wenn neben der Krankheit die wirtschaftliche Notlage nicht durch eine Aufnahme einer Arbeit oder die Erschließung sonstiger Einkommensquellen abgewendet werden kann? Gehört zu den Einkommensquellen auch die Aufnahme eines Darlehens? Welche Anforderungen sind an den Kläger hinsichtlich der Darlegung fehlender anderer Arbeitsmöglichkeiten/ Einnahmequellen zu stellen? War das Hinausschieben der Gebührenpflicht nach § 112 Abs. 4 HSG LSA a.F. nur dann zulässig, wenn die Gebührenpflicht noch nicht erstmalig eingetreten war? Können Härtefallgesichtspunkte nach Ablauf des jeweiligen Semesters geltend gemacht werden?"

16

Auch diese Fragen führen nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Obwohl die Härtefallklausel des § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA im Grundsatz bundesverfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rn. 35 und - 1 BvR 1771/01 - juris Rn. 29, 32 f.), gehört sie in ihrer konkreten Ausgestaltung dem irrevisiblen Landesrecht an (Beschluss vom 3. September 2010 - BVerwG 6 B 29.10 - juris Rn. 11). Der rein landesrechtliche Charakter der Vorschrift des § 112 Abs. 4 HSG LSA liegt nicht weniger klar zu Tage.

17

Einen bundesrechtlichen Bezug gewinnen die aufgeworfenen Fragen nicht dadurch, dass der Kläger geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe - jedenfalls - die Härtefallklausel des § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA unter Übergehung des Art. 12 Abs. 1 GG ausgelegt bzw. sich bei der Auslegung soweit vom Gesetzeswortlaut entfernt, dass ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 GG vorliege. Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht vermag die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Das Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren in der Beschwerdebegründung im Einzelnen aufzuzeigen (stRspr, vgl. nur: Beschluss vom 3. September 2010 a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Den von dem Kläger (unter Verweis auf Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 2, Stand September 2011, § 137 Rn. 83) angestellten Erwägungen über einen Durchgriff des Revisionsgerichts auf irrevisibles Landesrecht kann eine Relevanz nur im Rahmen einer bereits zugelassenen Revision, nicht aber - abgesehen von der hier nicht relevanten Konstellation einer Vorwirkung des § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. dazu: Beschluss vom 3. September 2010 a.a.O. Rn. 10 f.) - im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zukommen.

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3. Schließlich kann der Kläger mit seiner Rüge eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht durchdringen. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Dies ist hier nicht der Fall.

19

a) Der Kläger rügt zu Unrecht einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, verbunden mit einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO.

20

Der Kläger führt aus, das Oberverwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung - nach seinem Verständnis der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts erstmalig - vertreten, dass Voraussetzung für den Erlass einer Langzeitstudiengebühr neben der Erfüllung eines der in § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA genannten Regelbeispiele eine unabwendbare wirtschaftliche Notlage sei. Das Oberverwaltungsgericht habe ihm keine Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen und in tatsächlicher Hinsicht weiter vorzutragen.

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aa) Aus diesen Darlegungen ergibt sich keine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO. Denn der Kläger räumt selbst ein, dass die bezeichnete Problematik in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht zur Sprache gekommen ist.

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bb) Ebenso wenig lässt das Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennen.

23

(1) Diesen Anspruch hat das Oberverwaltungsgericht nicht dadurch verletzt, dass es den protokollierten Wunsch des Klägers (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2011 S. 2), weiter dazu vorzutragen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, eine wirtschaftliche Notlage durch Aufnahme einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit abzuwenden, nicht als förmlichen Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist nach § 173 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO analog oder auf Vertagung der Verhandlung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewertet und vor Verkündung des Urteils durch Beschluss beschieden hat (vgl. dazu allgemein: Urteil vom 10. Mai 1984 - BVerwG 2 C 41.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 149 S. 3 f.). Denn der anwaltlich vertretene Kläger hatte unmittelbar zuvor im Hinblick auf die Frage, ob eine wirtschaftliche Notlage allein einen Gebührenerlass nach § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA zu rechtfertigen vermöge, Schriftsatznachlass nur hilfsweise für den Fall des Unterliegens beantragt. Ebenfalls nur hilfsweise hat er unmittelbar anschließend zwei Beweisanträge im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Abwehr der wirtschaftlichen Notlage gestellt. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger klarstellen müssen, dass er sein Begehren auf weitere Vortragsgelegenheit zur Frage der Aufnahme entgeltlicher Tätigkeiten nicht in dem genannten Sinne nur hilfsweise angebracht hat.

24

(2) Das Oberverwaltungsgericht musste dem Kläger auch in der Sache die Gelegenheit zu weiterem Vortrag nicht einräumen. Denn die Frage der Möglichkeit, eine wirtschaftliche Notlage zu vermeiden, war ersichtlich in die gesamte Erlassproblematik dergestalt eingebettet, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter mit ihrer Erörterung in der mündlichen Verhandlung rechnen mussten (vgl. zu diesem Maßstab: Beschluss vom 21. Dezember 1999 - BVerwG 7 B 155.99 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 29)

25

b) Auch der von dem Kläger geltend gemachte weitere Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, verbunden mit einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, liegt nicht vor.

26

Der Kläger führt aus, das Oberverwaltungsgericht habe den von ihm mit Schriftsatz vom 17. Juni 2011 vorgelegten zwei medizinischen Bescheinigungen (Anlagen KC 1 und KC 2) deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil er einen entsprechenden Vortrag nicht bereits erstinstanzlich angebracht habe. Das Oberverwaltungsgericht habe dabei übersehen, dass seine psychische Erkrankung vor der psychotherapeutischen Behandlung im Jahr 2011 nicht erkennbar gewesen sei. Wenn das Gericht der Auffassung gewesen sei, dass er zumutbare einfache entgeltliche Tätigkeiten hätte erledigen können, hätte es dies durch eine Beweiserhebung feststellen müssen. In diesem Vorbringen ist die Rüge angelegt, das Berufungsgericht sei dem von dem Kläger gestellten Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Hinderung an einer Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen zu Unrecht nicht nachgekommen.

27

Auch diese Rüge greift nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die hilfsweise unter Beweis gestellte Behauptung tatsächlich - wie von dem Oberverwaltungsgericht angenommen - "ins Blaue hinein" aufgestellt hat (vgl. dazu: Beschluss vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Denn das Berufungsgericht hat unabhängig von dieser Annahme in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb es den hilfsweise angebotenen Beweis nicht erhoben hat: Der Kläger habe psychische Belastungen bisher stets nur im Hinblick auf Verzögerungen seines Studiums, nicht aber als Hinderungsgrund für die Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit angeführt. Die durch den Hilfsbeweisantrag in Bezug genommene ärztliche Stellungnahme (Dr. R. vom 8. Juni 2011) beziehe sich gleichfalls nur auf einen geregelten Studienablauf und könne die Annahme nicht tragen, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, zumutbare einfache Tätigkeiten wie das Austragen von Zeitungen oder sonstige Hilfsarbeiten in der vorlesungsfreien Zeit oder studienbegleitend auszuüben. Immerhin habe der Kläger über einen gewissen Zeitraum als studentische Hilfskraft bis zu 20 Stunden monatlich gearbeitet. Auf diese Begründung geht der Kläger in seiner Beschwerde nicht ansatzweise ein.

28

c) Schließlich zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht - wie von dem Kläger beanstandet - seine aus § 86 Abs. 1 VwGO folgende Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, verletzt hat.

29

Der Kläger macht in dieser Hinsicht - soweit noch nicht behandelt - geltend, das Oberverwaltungsgericht habe seine familiären Pflichten vor dem Hintergrund des von ihm hierzu hilfsweise angebotenen Beweises zu Unrecht als unbeachtlich angesehen. Das Gericht sei zumindest verpflichtet gewesen, einem denkbaren Sachverhalt nachzugehen.

30

Diesem Vorbringen mangelt es an der erforderlichen Substanz. Im Ergebnis bestätigt der Kläger hierdurch die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass eine hinreichende tatsächliche Grundlage für das hilfsweise angebrachte Begehren des Klägers, Beweis über seine Hinderung an entgeltlicher Arbeit durch die Geburt seines Kindes zu erheben, nicht ersichtlich sei.

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 30. Jan. 2013 - 1 A 17/12

bei uns veröffentlicht am 30.01.2013

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.10.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2012 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung der Genehmigung zum Umbruch für die Flurstücke 740, Flur 6, Gemarkung … und

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten

1.
zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,
2.
zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,
3.
zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
4.
zur Beschaffung einer Wohnstätte.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.

(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.

(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen oder Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.