Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Mai 2013 - 5 C 20/12

bei uns veröffentlicht am16.05.2013

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Beschäftigungsgesellschaften eine schwerbehindertenrechtliche Ausgleichsabgabe entrichten müssen.

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Die Klägerin ist eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft. Sie übernimmt von Unternehmen, die Werke oder Betriebe schließen müssen, meist aufgrund eines Sozialplans das von Entlassung bedrohte Personal. Ihre Aufgabe ist es, die Arbeitnehmer in neue Arbeitsverhältnisse zu vermitteln und für eine andere berufliche Tätigkeit zu qualifizieren. Dazu werden in "dreiseitigen Verträgen" die Arbeitsverhältnisse mit dem früheren Arbeitgeber aufgehoben und neue, auf maximal 12 Monate befristete Arbeitsverträge mit der Klägerin geschlossen. Die auf diese Weise "transferierten" Arbeitnehmer erhalten Transferkurzarbeitergeld. Die Kosten der Beschäftigungsgesellschaft (Transfergesellschaft) und alle übrigen Leistungen (insbesondere die Sozialversicherungsbeiträge) werden vom früheren Arbeitgeber übernommen.

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Im Jahr 2006 übernahm die Klägerin aufgrund solcher "dreiseitiger Verträge" einen großen Teil der Belegschaft des stillgelegten N. Werks der A. GmbH. Mit Feststellungsbescheid vom 4. Juli 2007 wurde die Klägerin für das Jahr 2006 zu einer schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe in Höhe von 31 200 € herangezogen. Dies wurde damit begründet, dass die Klägerin nach den Berechnungen des Integrationsamts der Beklagten im Jahr 2006 durchschnittlich 267 Personen beschäftigte. Im Jahresdurchschnitt war nur 1,24 % des Personals schwerbehindert, so dass die gesetzlich vorgeschriebene Quote von 5 % nicht erreicht wurde. Der gegen die Ausgleichsabgabe gerichtete Widerspruch wurde mit Bescheid vom 6. Februar 2008 zurückgewiesen.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe im Jahr 2006 nicht die erforderliche Zahl schwerbehinderter Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe seien auch die Stellen der Transferkurzarbeiter zu berücksichtigen. Eine anzurechnende Stelle liege nicht nur dann vor, wenn ein Arbeitsplatz im räumlich-gegenständlichen Sinne bereitgestellt werde. Vielmehr genüge es, wenn dem Arbeitnehmer in einem Betrieb ein bestimmter Tätigkeitsbereich zugewiesen werde. Hinsichtlich des Verwaltungs- und Schulungspersonals der Klägerin könne dies nicht erfolgreich bestritten werden. Hinsichtlich der übernommenen Transferkurzarbeiter finde zwar keine Beschäftigung im üblichen Sinne statt. Die vertraglich vereinbarte Qualifizierung dieser Arbeitnehmer erfülle jedoch ebenfalls den sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsbegriff. Für das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sei im Übrigen die Erbringung einer Arbeitsleistung nicht zwingend erforderlich. Etwas Anderes gelte auch nicht bei Bezug von Transferkurzarbeitergeld. Insbesondere sei die Transferkurzarbeit nicht den einigungsbedingten "Kurzarbeit-Null-Fällen" vergleichbar. Die Ausnahmevorschrift für geringfügig beschäftigte Teilzeitkräfte greife nicht ein. Die Transferkurzarbeiter würden nicht weniger als 18 Wochenstunden beschäftigt.

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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin im Kern eine Verkennung des ausgleichsabgabenrechtlichen Arbeitsplatzbegriffs. Dieser setze eine tatsächliche Beschäftigung voraus. Daran fehle es aber gerade, weil Transferkurzarbeitergeld begrifflich einen dauerhaften und unvermeidlichen Arbeitsausfall erfordere. Das Arbeitsverhältnis beschränke sich daher auf Meldepflichten und ähnliche Nebenpflichten. Eine Arbeitsleistung im eigentlichen Sinne werde nicht erbracht. Zwar könne ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach der Rechtsprechung auch bei kurzfristigem Entfallen der Arbeitsleistung bestehen (z.B. Freistellungsphase in der Altersteilzeit, Urlaub, Krankheit etc.). Diese Fälle seien aber mit der Transferkurzarbeit nicht zu vergleichen, bei der generell keine Arbeitspflicht bestehe. Die durchgeführten Qualifizierungsmaßnahmen könnten ebenfalls nicht als Beschäftigung im Betrieb angesehen werden, da keine arbeitsrechtliche oder auch nur sozialrechtliche Verpflichtung zur Teilnahme bestehe und auch kein Anspruch auf Durchführung gegeben sei. Auch könne der Zweck der Ausgleichsabgabe, den Arbeitgeber zur Beschäftigung von Schwerbehinderten anzuhalten, bei Transfergesellschaften nicht erreicht werden. Die Transfergesellschaft habe keinen Einfluss auf die zu übernehmende Belegschaft. Es sei sinnwidrig, allein auf die Ausgleichsfunktion der Abgabe abzustellen. Ferner müssten die Grundsätze der einigungsbedingten "Kurzarbeit-Null-Rechtsprechung" Anwendung finden. Historisch betrachtet seien die Transfergesellschaften auf die im Rahmen der Wiedervereinigung entwickelten Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften zurückzuführen. Jedenfalls müsse die Ausnahmevorschrift für geringfügig Beschäftigte verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass bei Transfergesellschaften Beschäftigte weniger als 18 Stunden arbeiteten. Das Fehlen einer Arbeitspflicht und das bloße Vorhandensein von Nebenpflichten müsse wie eine Teilzeitbeschäftigung gewertet werden.

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Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das angegriffene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das angegriffene Urteil nicht gegen Bundesrecht verstößt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin zur Entrichtung der festgesetzten schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe nach § 77 Abs. 1, 2 und Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 73 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch in der für das Erhebungsjahr 2006 maßgeblichen Fassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2004 (BGBl I S. 606) - im Folgenden: SGB IX -, verpflichtet ist.

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1. Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen haben gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Solange sie die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigen, haben sie nach § 77 Abs. 1 SGB IX für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Klägerin als Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft im Jahr 2006 im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Personen pro Monat angestellt hatte, dass bei Anrechnung des übernommenen Personals 120 Pflichtplätze unbesetzt geblieben sind und dass dafür rechnerisch eine Ausgleichsabgabe von 31 200 € anzusetzen ist.

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2. Der Verwaltungsgerichtshof ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass bei Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften auch die Stellen der übernommenen Transferkurzarbeiter in die Berechnung der Ausgleichsabgabe nach § 77 Abs. 1 SGB IX einfließen. Zum einen haben die Transferkurzarbeiter Arbeitsplätze im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX (a) und zum anderen ist die Anrechnung ihrer Stellen bei der Erhebung der Ausgleichsabgabe nicht wegen geringfügiger Beschäftigung analog § 73 Abs. 3 Alt. 2 SGB IX ausgeschlossen (b). Die Berücksichtigung der Transferkurzarbeiter bei der Erhebung der Ausgleichsabgabe ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig (c).

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a) Unter den Begriff des Arbeitsplatzes fallen nach der Definition des § 73 Abs. 1 SGB IX alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. Diese Begriffsbestimmung ist erkennbar durch drei Elemente geprägt. Es bedarf - erstens - eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses (Arbeitnehmer-, Beamten- oder Richtereigenschaft), der Arbeitgeber oder Dienstherr muss - zweitens - "Stellen" eingerichtet haben und auf diesen muss - drittens - Personal "beschäftigt" werden (dreigliedriger Arbeitsplatzbegriff).

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aa) Die von der Klägerin übernommenen Transferkurzarbeiter stehen zu dieser in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis und sind deshalb Arbeitnehmer (vgl. BAG, Beschluss vom 23. August 2001 - 5 AZB 11/01 - BAGE 99, 1 <3 f.> und Urteil vom 30. März 2004 - 1 AZR 85/03 - AP § 112 BetrVG 1972 Nr. 170; BSG, Urteile vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 26/11 R - juris Rn. 15 und vom 4. Juli 2012 - B 11 AL 9/11 R - juris Rn. 17; BFH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX R 23/09 - BFHE 230, 373 Rn. 16; Kania, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl. 2013, §§ 112, 112a BetrVG 210 Rn. 37c).

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Für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX ist auf die im Arbeitsrecht entwickelten Maßstäbe abzustellen (vgl. Urteile vom 8. März 1999 - BVerwG 5 C 5.98 - Buchholz 436.61 § 7 SchwbG Nr. 4 S. 2 und vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 53.01 - Buchholz 436.61 § 7 SchwbG Nr. 5 S. 7). Danach ist Arbeitnehmer, wer aufgrund Vertrages in persönlicher Abhängigkeit Dienste erbringt (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1959 - BVerwG 5 C 138.57 - BVerwGE 10, 70 <71> = Buchholz 436.6 § 2 SchwBeschG Nr. 1 S. 2, vom 8. März 1999 a.a.O. S. 2 und vom 26. September 2002 a.a.O. S. 7). Für den Arbeitnehmerbegriff ist es dabei wesentlich, dass der Arbeitnehmer weisungsabhängig und in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert ist (BAG, Urteil vom 6. Mai 1998 - 5 AZR 612/97 - NJW 1998, 3796 <3797>).

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Nach diesen Grundsätzen stehen die von der Klägerin übernommenen Transferkurzarbeiter in einem Arbeitsverhältnis. Bei dem "dreiseitigen Vertrag" zwischen dem früheren Arbeitgeber, der Transfergesellschaft und dem Arbeitnehmer handelt es sich nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung um einen Aufhebungs- und Arbeitsvertrag, mit dem der Arbeitsvertrag mit dem früheren Arbeitgeber aufgelöst und ein neuer Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft begründet wird. Dieser "dreiseitige Vertrag" stellt grundsätzlich keine Umgehung von § 613a BGB dar und kann daher rechtswirksam geschlossen werden (BAG, Urteile vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 654/95 - NZA 1999, 262 <263> und vom 23. November 2006 - 8 AZR 349/06 - NZA 2007, 866 <868>). Den den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist zu entnehmen, dass die Transferkurzarbeiter in den Schulungs-, Vermittlungs- und Personalbetreuungsbetrieb der Klägerin eingegliedert sind. Dies entspricht auch dem zwischen ihnen und der früheren Arbeitgeberin abgeschlossenen "dreiseitigen Vertrag", wie er als Muster im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde.

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Die Transferkurzarbeiter sind gegenüber der Klägerin auch zur Erbringung einer Leistung verpflichtet. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind sie zum Zweck der Fortbildung bzw. Qualifikation eingestellt. Sie sind nach § 3 Abs. 7 Satz 1 des "dreiseitigen Vertrages" verpflichtet, u.a. an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen ist - so die Feststellung der Vorinstanz - an die Stelle der zuvor dem früheren Arbeitgeber geschuldeten Leistung getreten. Es handelt sich also um eine Arbeitsleistung, die nunmehr gegenüber der Klägerin zu erbringen ist. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen von den Tätigkeiten unterscheidet, wie sie ein Arbeitnehmer üblicherweise seinem Arbeitgeber schuldet. Die Arbeitnehmereigenschaft setzt nicht zwingend voraus, dass der Einzelne Arbeiten verrichtet, die Teil einer Wertschöpfungskette sind. Dass auch andere Leistungen - wie hier die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen - Gegenstand einer Verpflichtung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sein können, folgt aus der Vertragsautonomie. Nicht entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, in welchem Umfang die Klägerin die Transferkurzarbeiter auffordert, an Qualifizierungsmaßnamen teilzunehmen. Für die hier allein maßgebliche Verpflichtung zur Dienstleistung kommt es darauf nicht an.

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Die Transferkurzarbeiter unterliegen auch dem Direktionsrecht der Klägerin. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie - wie aufgezeigt - verpflichtet sind, auf Verlangen der Klägerin an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen.

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bb) Die Transferkurzarbeiter werden auch auf "Stellen" im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX beschäftigt. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die Arbeitnehmer über einen Arbeitsplatz im räumlich-technischen Sinne verfügen (Urteile vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 5 C 22.01 - juris Rn. 18 und - BVerwG 5 C 26.01 - BVerwGE 115, 312 <316> = Buchholz 436.61 § 11 SchwbG Nr. 1 S. 4). Vielmehr ist die "Stelle" im übertragenen betriebsorganisatorisch-arbeitsrechtlichen Sinne als die Gesamtheit des dem Arbeitnehmer im Betrieb zugewiesenen Tätigkeitsbereichs mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten zu verstehen (Urteile vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 42.84 - Buchholz 436.61 § 6 SchwbG Nr. 1 S. 2 und vom 8. März 1999 a.a.O. S. 2). Die "Stelle" hat allerdings für das Entstehen der Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX und für die Erhebung der Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX primär die Funktion einer Bezugs- und Rechengröße (BSG, Urteil vom 6. Mai 1994 - 7 RAr 68/93 - BSGE 74, 176 <183>). Es ist daher nicht entscheidend, ob eine betriebswirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Anforderungen genügende Stellenbeschreibung vorliegt. Nicht entscheidend ist auch, ob der dem Arbeitnehmer zugewiesene Tätigkeitsbereich mittelbar oder unmittelbar dem Zweck des Unternehmens dient und damit Teil der betrieblichen Wertschöpfungskette ist. Denn nach § 73 Abs. 1 SGB IX sind auch Stellen von "zur beruflichen Bildung Eingestellten" Arbeitsplätze, so dass für eine allein am Betriebszweck orientierte Betrachtungsweise kein Raum ist. Dementsprechend verfügen auch die bei der Klägerin angestellten Transferkurzarbeiter schon deshalb über einen ihnen zugewiesenen Tätigkeitsbereich, weil sie verpflichtet sind, an den Qualifizierungsmaßnahmen der Klägerin teilzunehmen.

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cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch davon auszugehen, dass die Transferkurzarbeiter auf ihren Stellen im Sinne von § 73 Abs. 1 SGB IX "beschäftigt werden". Für die Auslegung dieses Beschäftigungserfordernisses ist allerdings nicht - wie der Verwaltungsgerichtshof meint - auf § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch in der für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl I S. 86), zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl I S. 1706 - im Folgenden: SGB IV) zurückzugreifen. Die darin enthaltene Definition des Beschäftigungsbegriffs gilt unmittelbar nur für den sozialversicherungsrechtlichen Bereich der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Ob sie auch auf andere Bereiche des Sozialrechts übertragen werden kann, ist durch Auslegung zu ermitteln. Für den Bereich der schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungs- und Ausgleichsabgabenpflicht kommt es jedoch nicht darauf an, ob ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht. Wie § 73 Abs. 1 SGB IX zeigt, lösen auch nichtsozialversicherungsrechtliche Anstellungsverhältnisse von Beamten und Richtern die Pflichten der §§ 71, 77 SGB IX aus. Außerdem entspricht der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsbegriff des § 7 Abs. 1 SGB IV weitgehend der Definition des Arbeitsverhältnisses. Die Anwendung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsbegriffs hätte bei privaten Arbeitnehmern zur Folge, dass die schon beim Arbeitnehmerbegriff untersuchten Punkte bei der Frage der Beschäftigung nochmals geprüft würden. Bei Beamten und Richtern käme es zu Friktionen, weil systemfremde Gesichtspunkte zu untersuchen wären.

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Wortlaut, Systematik und Zweck des § 73 Abs. 1 SGB IX legen es nahe, das "Beschäftigt-Werden" als Einschränkung des weiten Begriffs der anzurechnenden Stelle zu verstehen. Eine nur in unternehmerischen Stellenplänen oder staatlichen Haushaltsplänen ausgewiesene "leere Planstelle" genügt nicht, wenn nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 SGB IX gefordert wird, dass auf den Stellen Arbeitnehmer, Beamte oder Richter beschäftigt werden. In diese Richtung weist bereits der Begriff "beschäftigt", dem ein tatsächliches Element innewohnt. Es muss auch tatsächlich in gewissem Umfang einer Beschäftigung nachgegangen, d.h. Arbeits- und Entgeltleistung erbracht werden. Das Beschäftigungserfordernis verlangt - wie aus dem systematischen Bezug zur Regelung des § 73 Abs. 3 SGB IX hervorgeht - dass die Stelle gleichsam "besetzt" ist. In dieser Regelung wird ein mehrmonatiges Besetztsein der Stelle mit einem längeren "Beschäftigt-Werden" gleichgesetzt. Auch der Zweck der §§ 71, 77 SGB IX, Schwerbehinderte in das Erwerbsleben einzugliedern und ihre Teilhabemöglichkeiten zu verbessern, spricht dafür, nur auf die besetzten Stellen, d.h. die tatsächlich zur Verfügung stehenden Beschäftigungsmöglichkeiten eines Betriebes, abzustellen.

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Gemessen daran werden die Transferkurzarbeiter auf bei der Klägerin eingerichteten Stellen "beschäftigt". Dies ergibt sich schon daraus, dass sie - wie dargelegt - verpflichtet sind, an Qualifizierungsmaßnahmen tatsächlich teilzunehmen. Auch im vorliegenden Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, in welchem Umfang die Klägerin eine solche Aufforderung ausspricht. Das Beschäftigungserfordernis ist hier schon dann erfüllt, wenn der Transferkurzarbeiter seine Teilnahme an etwa angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen anbietet. Wird dieses Angebot von der Klägerin nicht angenommen, liegt gleichwohl eine Beschäftigung im Sinne von § 73 Abs. 1 SGB IX vor.

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b) Die Stellen der bei der Klägerin angestellten Transferkurzarbeiter können auch nicht nach § 73 Abs. 3 Alt. 2 SGB IX unberücksichtigt bleiben, weil die Transferkurzarbeiter weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat im angegriffenen Urteil im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Im Rahmen des nach § 73 Abs. 3 Alt. 2 SGB IX ist ebenso wie bei § 73 Abs. 3 Alt. 1 SGB IX für die Frage, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, grundsätzlich von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auszugehen. Die von der Klägerin übernommenen Transferkurzarbeiter waren aber ursprünglich an ihrem alten Arbeitsplatz mehr als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt. Ihre Bezahlung während der Transferzeit (Kurzarbeitergeld) orientierte sich unstreitig am früheren Gehalt für die Vollzeitbeschäftigung (§ 178 i.V.m. § 216b Abs. 10 SGB III). Schließlich war auch in den neuen Transferarbeitsverhältnissen - ausweislich des vorgelegten Mustervertrages - keine geringere Arbeitszeit vereinbart, so dass nicht von einer vertraglich vereinbarten geringfügigen Beschäftigung im Sinne von § 73 Abs. 3 Alt. 2 SGB IX auszugehen ist.

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Im Ergebnis zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof auch eine analoge Anwendung des § 73 Abs. 3 Alt. 2 SGB IX abgelehnt. Es fehlt bereits an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke. Das Gesetz nimmt nur geringfügige Beschäftigungen mit weniger als 18 Stunden Wochenpensum von der Anrechnung aus, um die wünschenswerte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf Teilzeitarbeitsplätzen (vgl. § 81 Abs. 5 Satz 1 SGB IX) zu fördern (Großmann, in: GK-SGB IX, Stand 2013, § 73 Rn. 160). Hingegen sieht es für die ebenfalls angestrebte Beschäftigung von Schwerbehinderten auf Vollzeitstellen keine Anrechnungsfreiheit vor. Dies schließt die Annahme einer Regelungslücke bei grundsätzlich vollzeitbeschäftigten Personen in Qualifikationsmaßnahmen aus.

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Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz zwingt nicht zu einer analogen Anwendung des § 73 Abs. 3 Alt. 2 SGB IX. Wird jemand arbeitsvertraglich mit mehr als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt und dauert die vom Arbeitgeber organisierte Berufsbildungsmaßnahme (ohne oder mit individueller häuslicher Nacharbeit) tatsächlich weniger als 18 Stunden pro Woche, dann nimmt der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer angebotenen Dienste nicht an und befindet sich im Annahmeverzug (§ 293 BGB). Dies berechtigt ihn nicht zu einer Entgeltkürzung und ändert auch schwerbehindertenrechtlich nichts an der grundsätzlich bestehenden Betriebsgröße (vgl. Großmann, a.a.O. § 73 Rn. 31). Auch erscheint es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten, Transferunternehmen, die ihre Arbeitnehmer tatsächlich weniger als 18 Stunden wöchentlich qualifizieren, abgabenrechtlich gegenüber Transferunternehmen besser zu stellen, die ihre Arbeitnehmer in vollem Umfang beschäftigen.

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c) Gegen die Anrechnung der Stellen von Transferkurzarbeitern als Arbeitsplätze im Sinne von § 73 Abs. 1 SGB IX bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter und deren Sanktionierung durch Ausgleichsabgaben als verhältnismäßige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG angesehen (Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56/78 u.a. - BVerfGE 57, 139 <158 ff.>). Die Ausgleichsabgabe ist eine zulässige nichtsteuerliche Sonderabgabe, die die Arbeitgeber anhalten soll, schwerbehinderte Menschen einzustellen (Antriebsfunktion). Ferner soll sie die Belastungen zwischen denjenigen Arbeitgebern, die dieser Verpflichtung genügen, und denjenigen, die diese Verpflichtung - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfüllen, ausgleichen (Ausgleichsfunktion). Demgegenüber tritt die Funktion der Ausgleichsabgabe, zweckgebundene Maßnahmen für Schwerbehinderte - insbesondere Behindertenwerkstätten - zu finanzieren (Finanzierungsfunktion), zurück (BVerfG a.a.O. S. 166 ff.).

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In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass sich die Erhebung der Ausgleichsabgabe in allen Fällen, in denen die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen - wie hier - zwar nicht ausgeschlossen, aber nur eingeschränkt möglich ist und mit der Erhebung der Ausgleichsabgabe ein Antriebseffekt nicht oder kaum einhergeht, allein aus der Erfüllung der Ausgleichsfunktion rechtfertigt (BVerfG, Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56/78 u.a. - BVerfGE 57, 139 <167> und Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 - BVerfGK 4, 78 <81>; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 5 C 26.01 - BVerwGE 115, 312 <318 f.> und Beschluss vom 17. April 2003 - BVerwG 5 B 7.03 - Buchholz 436.61 § 5 SchwbG Nr. 2 S. 4). Dass der Gesetzgeber im Recht der Ausgleichsabgabe von der Schaffung von Sonderregelungen zugunsten von Unternehmen, die ihrem Gegenstand oder ihrer Organisation nach keine schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigen können, bewusst abgesehen hat (BTDrucks 15/2318 S. 15 und BTDrucks 15/2357 S. 7 und 25), ist Ausdruck seiner Befugnis, unterschiedliche Sachverhalte typisierend und pauschalierend gleich zu regeln.

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beruht.

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4.
für den erforderlichen Gepäcktransport.

(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.

(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.

(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.

(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.

(1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten

1.
für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist,
2.
für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls,
3.
für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie
4.
für den erforderlichen Gepäcktransport.

(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.

(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.

(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Krankengeldes (Krg).

2

Die Klägerin war Ehefrau des bei der beklagten Krankenkasse versicherten R. C. (im Folgenden: Versicherter). Sie lebte mit ihm zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt. Der Versicherte war bis zum 8.5.2009 Industrieanlagenelektroniker bei der U GmbH. Das Beschäftigungsverhältnis endete anlässlich eines Insolvenzverfahrens im Rahmen eines Gesamtplans wegen Personalabbaus durch Aufhebungsvertrag (27.4.2009). Zugleich vereinbarte der Versicherte ein für die Zeit vom 9.5.2009 bis 30.4.2010 befristetes Arbeitsverhältnis mit der M GmbH, einer sog Auffanggesellschaft, um sich zu qualifizieren und weiterzubilden. Der Vertrag sah als monatliche Vergütung Transferkurzarbeitergeld vor (Transfer-Kug, § 216b SGB III aF, ab 1.4.2012 § 111 SGB III), ausgehend von einem bisherigen tariflichen Bruttoentgelt in Höhe von 4225,14 Euro zuzüglich dauerhaft gezahlter vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 26,59 Euro (insgesamt 4251,73 Euro), zudem eine Aufstockungszahlung ("Aufzahlung") auf 80 vH des pauschalierten Nettoentgelts. Der Versicherte erhielt im November 2009 Transfer-Kug in Höhe von 1662,74 Euro. Das Istentgelt betrug brutto 327,85 Euro und netto 261,54 Euro, das Sollentgelt brutto 4251,73 Euro und netto (fiktiv) 2818,32 Euro, die Aufstockungszahlung 263,33 Euro. Der Versicherte war ab 7.12.2009 arbeitsunfähig und erhielt vom 18.1.2010 bis zum 5.6.2011 Krg. Die Beklagte setzte die Krg-Höhe mit täglich 49,88 Euro brutto (= netto; 90 vH des täglichen Transfer-Kug in Höhe von 1662,74 Euro : 30) sowie mit 7,85 Euro brutto = 6,88 Euro netto (90 vH des täglichen Nettoistentgelts in Höhe von 261,54 Euro : 30) fest, ließ aber den Aufstockungsbetrag mangels konkreter Verbeitragung unberücksichtigt (Bescheide vom 8.3.2010; Widerspruchsbescheid vom 4.6.2010). Nach erfolgloser Klage (SG-Urteil vom 14.4.2011) hat das LSG die Beklagte verurteilt, höheres Krg unter Einbeziehung des Aufstockungsbetrags zu zahlen: Selbst wenn der Aufstockungsbetrag beitragsfrei sei, entspreche allein dieses Ergebnis der Lohnersatzfunktion des Krg und stehe in Einklang mit der fiktiven Beitragsbemessung bei Kug (Urteil vom 13.10.2011).

3

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte sinngemäß die Verletzung des § 47 SGB V. Krg könne nur auf der Grundlage von verbeitragtem Arbeitsentgelt bemessen werden. Der Aufstockungsbetrag sei dagegen beitragsfrei (§ 1 Abs 1 Nr 8 Sozialversicherungsentgeltverordnung).

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2011 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 14. April 2011 zurückzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten Krankenkasse ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG das SG-Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Versicherten, dessen Sonderrechtsnachfolgerin die Klägerin ist (§ 56 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I), höheres Krg zu zahlen. Die festgesetzte Krg-Höhe beschwert die Klägerin rechtswidrig, weil der Aufstockungsbetrag in das Regelentgelt einzubeziehen ist. Die Krg-Höhe bestimmt sich für Bezieher von Transfer-Kug nach § 47 SGB V(dazu 1.). Bei der Ermittlung des Regelentgelts sind nicht nur das Transfer-Kug und das tatsächlich erzielte Istentgelt zu berücksichtigen, sondern auch die vom Arbeitgeber im Referenzzeitraum geleisteten Aufstockungszahlungen (dazu 2.). Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch (dazu 3.).

8

1. Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Höhe des Krg des Versicherten ist § 47 SGB V, nicht aber § 47b Abs 3 SGB V. § 47 SGB V trifft die allgemeinen Bestimmungen zur Krg-Höhe, wenn keine Sonderregelung wie § 47b SGB V eingreift. So liegt es hier, weil § 47b SGB V nicht auf Bezieher von Transfer-Kug anzuwenden ist.

9

§ 47b Abs 3 SGB V trifft nur scheinbar eine Regelung für alle Versicherte, die Kug beziehen. Nach dem Wortlaut dieser Regelung wird das Krg für Versicherte, die während des Bezuges von Kug arbeitsunfähig erkranken, nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt berechnet, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt). Die Regelung betrifft aber nicht Versicherte, die Transfer-Kug beziehen (vgl bereits entsprechend zu Beziehern von Struktur-Kug nach § 175 SGB III aF BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, RdNr 23 ff). Sie soll lediglich verhindern, dass es innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses infolge von vorübergehender Kurzarbeit zu einer Minderung des Krg kommt. In solchen Fällen soll dem arbeitsunfähigen Versicherten wirtschaftlich in etwa die gleiche Stellung eingeräumt werden, die er als gesunder Arbeitnehmer seines Betriebs hätte (vgl BSGE 40, 90, 91 = SozR 2200 § 182 Nr 10; BSGE 48, 214, 216 = SozR 4100 § 164 Nr 2; BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, RdNr 23 ff; Schmidt in Horst Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd 2, Stand 1.9.2011, § 47b SGB V RdNr 6).

10

Wechselt ein Arbeitnehmer - wie hier - aus einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in "Kurzarbeit Null" bei einer von seinem bisherigen Arbeitgeber verschiedenen Auffanggesellschaft, um Transfer-Kug zu erhalten, entsteht ein neues Pflichtversicherungsverhältnis (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V; zu Struktur-Kug vgl BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, RdNr 13; vgl auch bis 31.3.2012 § 216b Abs 2 S 2 SGB III aF, ab 1.4.2012 § 111 Abs 2 S 2 SGB III nF idF durch Gesetz vom 20.12.2011 und hierzu Roos, NJW 2012, 652, 656; kritisch zur früheren Rechtslage bei Kug-Null BSG SozR 4-4300 § 173 Nr 1; Eicher, JbSozR, Bd 28, 255, 280 f). Mit der Maßgeblichkeit des jeweils aktuellen Versicherungsverhältnisses bei Beginn des Krg-Anspruchs für dessen Höhe (vgl BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, RdNr 10 ff mwN; Entsprechendes gilt bei Fällen wesentlicher Änderung auch ohne Arbeitgeberwechsel, vgl ebenda) und der Entgeltersatzfunktion des Krg (vgl BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, RdNr 24 mwN) wäre es nicht vereinbar, im Wege der Auslegung des § 47b Abs 3 SGB V zur Relevanz eines früheren Versicherungsverhältnisses und zu einer Krg-Höhe zu gelangen, die die Höhe des vor Eintritt der AU bezogenen Arbeitsentgelts übersteigt(zustimmend Schmidt in Horst Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd 2, Stand 1.9.2011, § 47b SGB V RdNr 38 f; zum Struktur-Kug Geyer/Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung - Krankengeld - Mutterschutz, EKM O 657, Stand 1.10.2010, § 47b SGB V RdNr 7). Das ziehen die Beteiligten auch nicht in Zweifel.

11

2. Die Beklagte hat - bei der im Übrigen zutreffenden Krg-Berechnung - das Regelentgelt zu niedrig angesetzt. Nach § 47 Abs 1 SGB V(hier anzuwenden idF durch Art 6 Nr 1 Gesetz vom 21.12.2008 BGBl I 2940 mit Wirkung vom 1.1.2009) beträgt das Krg 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krg darf 90 vH des bei entsprechender Anwendung des Abs 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach S 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Abs 2 S 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Abs 2 S 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach S 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krg darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Abs 2 S 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach Abs 2, 4 und 6 berechnet. Das Krg wird für Kalendertage gezahlt.

12

Nach § 47 Abs 2 SGB V ist für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den S 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. …. Bei der Anwendung des S 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach S 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

13

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bemisst sich das Regelentgelt für die Krg-Berechnung nach dem Struktur-Kug, wenn es Versicherte bei "Kurzarbeit Null" in einer Auffanggesellschaft beziehen (vgl BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, LS 2 und RdNr 23 ff mwN). Nichts Anderes kann aufgrund der Strukturgleichheit für Bezieher von Transfer-Kug gelten, solange eine speziellere gesetzliche Regelung hierfür fehlt. § 47 SGB V schließt auf diese Weise die Regelungslücke, die andernfalls aufgrund der Nichtanwendbarkeit von § 47b SGB V drohte.

14

In diesem Rahmen sind das Transfer-Kug, das Istentgelt und der Aufstockungsbetrag als Arbeitsentgelt in die Krg-Berechnung einzubeziehen. Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs 1 S 1 SGB IV(hier anzuwenden idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Transfer-Kug, Istentgelt und Aufstockungsbetrag sind weder steuerfreie Aufwandsentschädigungen noch in § 3 Nr 26 und 26a EStG genannte steuerfreie Einnahmen, die nicht als Arbeitsentgelt gelten(§ 14 Abs 1 S 3 SGB IV), sondern laufende Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten mit der M GmbH.

15

Das LSG hat ein Beschäftigungsverhältnis (vgl § 7 Abs 2 SGB IV) des Versicherten mit zutreffenden Erwägungen unter Hinweis auf Rechtsprechung (vgl BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6) bejaht. Dies harmoniert mit der parallelen Bewertung, in zwischen Arbeitnehmern und einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft geschlossenen Vertragsverhältnissen ein Arbeitsverhältnis zu sehen (so zB BAGE 99, 1; BAG AP BetrVG 1972 § 112 Nr 170 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr 10; BAG Beschluss vom 10.5.2011 - 10 AZB 1/11 - RdNr 23 mwN, auch zu abweichenden Ansichten, nicht veröffentlicht; BFHE 230, 373 RdNr 16; Küttner/Kania Personalbuch 2011, Beschäftigungsgesellschaft, RdNr 3). Der Versicherte war ab 9.5.2009 gegen Arbeitsentgelt bei der M GmbH im Rahmen einer Transferkurzarbeit Null gemäß § 216b SGB III aF angestellt, um seine Chancen zu dauerhafter Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt zu verbessern. Hierzu war er den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen und hatte an den angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen sowie anderen Aktivitäten teilzunehmen. Einnahmen waren Transfer-Kug, Istentgelt und Aufstockungsbetrag.

16

Es entspricht dem Regelungskonzept des § 47 SGB V, insbesondere dem Entgeltersatz- und Zuflussprinzip, alle genannten Einnahmen des Versicherten in die Berechnung des Regelentgelts einzubeziehen. Das Entgeltersatzprinzip sorgt im Zusammenwirken mit dem Zuflussprinzip gemäß § 47 SGB V beim Krg dafür, dass das Krg den wirtschaftlichen Status des Versicherten sichert, der zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich bestand(vgl zum Zuflussprinzip BSG SozR 4-2500 § 47 Nr 8 RdNr 18 mwN). Der wirtschaftliche Status wird durch die Einnahmen geprägt, die dem Versicherten im Bezugszeitraum als Arbeitsentgelt zufließen.

17

Nach diesem Maßstab hat die Beklagte zu Recht ein Dreißigstel von 90 vH des im Monat November 2009 gezahlten Transfer-Kug und des tatsächlich erzielten Istentgelts für die Ermittlung des kalendertäglichen Regelentgelts zugrunde gelegt (§ 47 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 3 SGB V). Sie hätte aber zusätzlich ein Dreißigstel von 90 vH des im Monat November 2009 gezahlten Aufstockungsbetrags für die Bemessung des kalendertäglichen Regelentgelts einbeziehen müssen. Auch insoweit wirkt es sich aus, dass die Regelung des § 47 Abs 1 und Abs 2 SGB V lückenschließend bei Fällen der Transferkurzarbeit anzuwenden ist(zur Verfassungsmäßigkeit vgl BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, RdNr 28 f mwN). Der Aufstockungsbetrag unterliegt im Rechtssinne - wie die anderen angesprochenen Bestandteile des Arbeitsentgelts auch - ebenfalls der Beitragsberechnung (vgl dazu 3.).

18

3. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte vor allem darauf, dass der Aufstockungsbetrag nicht der Beitragsberechnung unterliege, wie es § 47 Abs 1 S 1 SGB V voraussetzt. Auf eine konkrete Verbeitragung des Aufstockungsbetrags kommt es indes im Rahmen der lückenschließenden Anwendung des § 47 Abs 1 S 1 SGB V nicht an. Das Gesetz stellt insoweit nämlich nicht auf eine konkrete, sondern auf eine fiktive Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab (vgl entsprechend für die gesetzliche Rentenversicherung § 163 Abs 6 SGB VI). Es legt der Beitragsbemessung bei Kug-Beziehern einen fiktiven Wert zugrunde, den allein der Arbeitgeber trägt (§ 249 Abs 2 SGB V). Er umfasst grundsätzlich nicht etwa bloß die Höhe des Kug, sondern weitergehend vier Fünftel des Bruttoarbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, abzüglich des in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelts zuzüglich aller dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltanteile. Das gesamte in das Regelentgelt einzubeziehende Arbeitsentgelt des Versicherten einschließlich des Aufstockungsbetrags überschreitet nicht den rechtlich maßgeblichen fiktiven Wert für die Beitragsbemessung.

19

Nach der Regelung des § 232a Abs 2 SGB V(hier anzuwenden idF durch Art 2 Nr 29a0 GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378) gelten nämlich, soweit Kug nach dem SGB III gewährt wird, als beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V 80 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 SGB III. § 226 SGB V gilt entsprechend(§ 232a Abs 3 SGB V). Gemäß § 179 Abs 1 S 2 bis 6 SGB III aF(hier anzuwenden idF durch Art 1 Nr 95a Gesetz vom 23.12.2003, BGBl I 2848) ist Sollentgelt das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte. Istentgelt ist das in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile. Bei der Ermittlung von Sollentgelt und Istentgelt bleibt Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, außer Betracht. Sollentgelt und Istentgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. Die Vorschriften beim Arbeitslosengeld über die Berechnung des Leistungsentgelts gelten mit Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassenwechsel für die Berechnung der pauschalierten Nettoarbeitsentgelte beim Kug entsprechend. Erzielt der Arbeitnehmer aus anderen als wirtschaftlichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das Istentgelt um den Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus diesen Gründen gemindert ist (§ 179 Abs 2 S 1 SGB III aF). Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Kug gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung des Istentgelts außer Betracht (§ 179 Abs 2 S 2 SGB III aF). Erzielt der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezuges von Kug aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, ist das Istentgelt um dieses Entgelt zu erhöhen (§ 179 Abs 3 SGB III aF).

20

Die Beklagte vermag auch nichts für sich daraus abzuleiten, dass als Zuschuss geleistete Aufstockungsbeträge bei der Berechnung des Istentgelts außer Betracht bleiben (§ 179 Abs 2 S 2 SGB III aF). Sie verringern insoweit nicht die fiktive Bemessungsgrundlage. Damit harmoniert, dass dem Arbeitsentgelt nicht Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kug und Saison-Kug zuzurechnen sind, soweit sie zusammen mit dem Kug 80 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 179 SGB III aF nicht übersteigen(vgl § 1 Abs 1 Nr 8 SvEV, hier anzuwenden idF durch Art 9i Gesetz vom 15.7.2009, BGBl I 1939, und hierzu Petzold in Hauck/Noftz SGB III, Stand 1.9.2011, K § 179 RdNr 12). Auf die steuerliche Behandlung des Aufstockungsbetrags (vgl dazu zB BFHE 230, 373) kommt es jenseits der Regelung des § 14 Abs 1 S 3 SGB IV(vgl dazu oben, II.2.) nicht an.

21

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. März 2011 geändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. Dezember 2007 in vollem Umfang zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1.7. bis 16.7.2006.

2

Der 1948 geborene Kläger war seit 1977 bei der Firma F. H. P. (FHP) versicherungspflichtig beschäftigt. Am 24.6.2005 schlossen der Kläger und FHP eine Aufhebungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen einvernehmlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum 30.6.2005 endete, der Kläger aus Anlass der Beendigung und für Verlust des sozialen Besitzstands unter Abgeltung tariflicher Sonderzahlungen eine Abfindung in Höhe von 89 793,42 Euro erhielt und der Kläger mit Unterschriftsleistung unter einen weiteren "Dreiseitigen Vertrag" mit Wirkung vom 1.7.2005 in eine Transfergesellschaft wechselte. Im Zeitraum 1.7.2004 bis 30.6.2005 bezog der Kläger laut Arbeitsbescheinigung der FHP ein Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 44 700,28 Euro.

3

Der "Dreiseitige Vertrag" wurde unter dem 28.6.2005 zwischen dem Kläger und der FHP sowie der Personalentwicklungsgesellschaft L mbH (PEG) als der gemäß Interessenausgleich/Sozialplan zur Beantragung von Transfer-Kurzarbeitergeld (Transfer-Kug) gebildeten betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit abgeschlossen. Der Vertrag sah ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der PEG befristet für die Zeit vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 vor. § 2 regelte, dass Inhalt des Arbeitsverhältnisses "die im wesentlichen gleichen Arbeitsbedingungen" waren, die zwischen Kläger und FHP bestanden hatten, abweichend hiervon jedoch "Kurzarbeit Null", das Entfallen des Beschäftigungsanspruchs, die Zahlung von Transfer-Kug sowie ein Aufzahlungsbetrag zum Kurzarbeitergeld (Kug) in Höhe von 10 % des für das Kug maßgeblichen Bemessungsentgelts vereinbart waren. Gemäß § 6 des Vertrags ("Bezüge und Bezugsbasis") war Grundlage der Bezüge das Entgelt von 3540,29 Euro zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen von 26,59 Euro ("Gesamtbrutto" 3566,88 Euro). § 14 verpflichtete den Kläger, an der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz aktiv mitzuwirken und insoweit an angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen und anderen Aktivitäten teilzunehmen. Darüber hinaus enthielt der Vertrag ua Bestimmungen zu Arbeitszeit, Urlaub, Freistellungen und Nebentätigkeiten.

4

Am 17.5.2006 meldete sich der Kläger zum 1.7.2006 arbeitslos und beantragte Alg. Er legte der Beklagten eine Arbeitsbescheinigung der PEG vom 8.6.2006 über ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von 42 802,56 Euro im Zeitraum 1.7.2005 bis 30.6.2006 vor. Dementsprechend bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst Alg ab 1.7.2006 für 540 Kalendertage auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 117,27 Euro (42 802,56 ./. 365). Mit seinem Widerspruch legte der Kläger eine neue Arbeitsbescheinigung der PEG über ein Bruttoarbeitsentgelt von 42 879,74 Euro vor. Nachdem der Kläger ab 17.7.2006 eine neue Beschäftigung aufgenommen hatte, bewilligte ihm die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 9.8.2006 Alg für die Zeit vom 1.7. bis 16.7.2006 nach einem Bemessungsentgelt von 117,48 Euro (42 879,74 ./. 365). Den darüber hinausgehenden Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.8.2006 zurück.

5

Mit der Klage hat der Kläger unter Hinweis auf eine dritte Arbeitsbescheinigung der PEG (Bruttoarbeitsentgelt 47 277,87 Euro unter Einschluss von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) die Zahlung von Alg auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 129,53 Euro (47 277,87 ./. 365) begehrt.

6

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Urteil vom 12.12.2007). Auf die Beschwerde des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung zugelassen (Beschluss vom 22.9.2008).

7

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG geändert und die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 16.7.2006 höheres Alg unter Berücksichtigung eines Bruttoarbeitsentgelts von 44 700,28 Euro zu gewähren; im Übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 30.3.2011). In den Entscheidungsgründen hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Der Regelbemessungsrahmen von einem Jahr reiche gemäß § 130 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nach Beendigung des letzten Versicherungsverhältnisses am 30.6.2006 bis zum 1.7.2005 zurück. In dieser Zeit habe der Kläger Transfer-Kug erhalten, wodurch gemäß § 24 Abs 3 SGB III Versicherungspflicht begründet worden sei. Dem könne nicht mit dem Einwand begegnet werden, dass in einer Beschäftigungsgesellschaft nicht gearbeitet werde und "Kurzarbeit Null" keine Beschäftigung sei, weil der Gesetzgeber ein neues Versicherungspflichtverhältnis "sui generis" zur Verfügung gestellt habe. Der Kläger sei trotz Befreiung von der Arbeitspflicht in besonderem Maße zur Mitwirkung zB an angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen verpflichtet gewesen und habe folglich in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. In dem Bemessungsrahmen vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 sei aber kein Bemessungszeitraum mit Entgeltabrechnungszeiträumen festzustellen; denn der Kläger habe bei der PEG kein Arbeitsentgelt erzielt, sondern eine Sozialleistung erhalten. Der Bemessungsrahmen sei deshalb auf zwei Jahre zu erweitern und enthalte einen Bemessungszeitraum vom 1.7.2004 bis 30.6.2005, in dem der Kläger bei der FHP Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 44 700,28 Euro erzielt habe. Dieses sei der Berechnung des Alg zugrunde zu legen, nicht dagegen das in der dritten Arbeitsbescheinigung der PEG ausgewiesene Bruttoarbeitsentgelt von 47 277,87 Euro, zumal dieses nicht iS des § 131 Abs 1 SGB III erzielt worden sei.

8

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III. Das LSG sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger während seiner Tätigkeit bei der PEG in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Zu Unrecht vertrete das LSG aber die Auffassung, im Bemessungsrahmen sei kein Arbeitsentgelt erzielt worden. Denn nach § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III sei als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kug bezogen habe, das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte. Dem "Dreiseitigen Vertrag" zwischen PEG, FHP und Kläger lasse sich entnehmen, dass das dort vereinbarte Gehalt vom 3566,88 Euro dasjenige Gehalt gewesen sei, das der Kläger iS des § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III "ohne den Arbeitsausfall" bezogen hätte. Die Rechtsauffassung der Beklagten werde bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Krankengeld. Da auch keine unbillige Härte iS des § 130 Abs 3 Nr 2 SGB III vorliege, komme es nicht zu einer Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre.

9

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

11

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zum Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des BSG zum Krankengeld trägt er vor, dieses Urteil sei durch die Entscheidung des BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 49/08 R - (SozR 4-4300 § 122 Nr 8) überholt.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz). Dem Kläger steht das geltend gemachte höhere Alg nicht zu. Das die Klage in vollem Umfang abweisende erstinstanzliche Urteil ist somit wiederherzustellen.

13

1. Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen geht der Senat davon aus, dass der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.7. bis 16.7.2006 dem Grunde nach Anspruch auf Alg hat (§§ 117, 118 SGB III, jeweils in der im Jahre 2006 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848). Der Anspruch ruht nicht wegen der erhaltenen Abfindung, weil zur Zeit der erstmaligen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit FHP bereits ein Jahr zurücklag (vgl § 143a Abs 2 S 1 SGB III idF des Gesetzes vom 23.12.2003, aaO).

14

2. Der Höhe nach hat die Beklagte dem Kläger mit dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 9.8.2006 Alg nach einem Bemessungsentgelt von 42 879,74 Euro bewilligt. Entgegen der Auffassung des LSG hat der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Leistung.

15

a) Die Bemessung richtet sich nach den §§ 129 ff SGB III(jeweils in der im Jahre 2006 geltenden Fassung). Maßgebend ist nach § 129 SGB III insbesondere das pauschalierte Nettoentgelt (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Nach § 130 Abs 1 S 1 SGB III in der einschlägigen Fassung umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst gemäß § 130 Abs 1 S 2 SGB III ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder wenn es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen (§ 130 Abs 3 S 1 Nr 1 und 2 SGB III). Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 131 Abs 1 S 1 SGB III). Für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kug oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kug bezogen hat, ist als Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte (§ 131 Abs 3 Nr 1 SGB III).

16

b) Das LSG ist zunächst zutreffend von einem Bemessungsrahmen ausgegangen, der mit dem 30.6.2006 endet. Der Kläger stand während des Arbeitsverhältnisses mit der PEG in der Zeit vom 1.7.2005 bis zum 30.6.2006 in einem Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter (§ 24 Abs 1, § 25 Abs 1 SGB III). Dies folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des LSG, wonach das Vertragsverhältnis zwischen Kläger, PEG und FHP deswegen begründet wurde, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, Transfer-Kug gemäß § 216b SGB III(idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19.11.2004, BGBl I 2902, vgl seit 1.4.2012 § 111 SGB III) zu beziehen, es sich bei der PEG um eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit iS des § 216b Abs 3 Nr 2 SGB III handelte und auch die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses den Vorgaben des § 216b SGB III entsprach.

17

Die für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erforderliche Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers (vgl dazu etwa Urteil des Senats vom 4.7.2007 - B 11a AL 5/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 8, RdNr 15 mwN) war gegeben. Der Kläger war im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der PEG verpflichtet, an angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen und anderen Aktivitäten teilzunehmen und er hatte sich darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht (ua bei Freistellungen oder Nebentätigkeiten) dem Direktionsrecht der PEG unterzuordnen (ua §§ 9, 10 des Vertrags). Den Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass diese Vereinbarungen auch tatsächlich umgesetzt wurden. Damit entsprachen die zwischen dem Kläger und PEG bzw FHP getroffenen Vereinbarungen und deren Umsetzung sowohl den die Vermittlung und Qualifizierung betreffenden Vorgaben des § 216b Abs 6 SGB III(vgl dazu Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 216b RdNr 128, Stand Juni 2007) als auch der Voraussetzung des § 216b Abs 4 Nr 2 Buchst a SGB III, wonach die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transfer-Kug ua dann erfüllt sind, wenn der Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt.

18

Der Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum 1.7.2005 bis 30.6.2006 steht nicht entgegen, dass zwischen Kläger, PEG und FHP für die Zeit ab 1.7.2005 "Kurzarbeit Null" vereinbart und der Kläger dementsprechend im Arbeitsverhältnis mit PEG von einer tatsächlichen Beschäftigung freigestellt war (vgl § 3 Nr 3 des "Dreiseitigen Vertrags" vom 28.6.2005). Denn nach § 24 Abs 3 SGB III besteht das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kug fort. Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die Regelung des § 24 Abs 3 SGB III, die auf § 65 Abs 1 S 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zurückgeht(vgl BT-Drucks 13/4941 S 157), nicht auch im Fall eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall iS des § 216b Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 SGB III anzuwenden. Dabei muss der Arbeits- und Entgeltausfall denknotwendig auch an die beim früheren Arbeitgeber gegebenen Verhältnisse anknüpfen, weil § 216b Abs 2 SGB III den Arbeitsausfall als das nicht nur vorübergehende Entfallen von Beschäftigungsmöglichkeiten infolge einer Betriebsänderung definiert(vgl zur Konzeption des § 216b SGB III: Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 216b RdNr 5 ff, Stand Juni 2007; Krodel in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 216b RdNr 3; Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 216b SGB III RdNr 12 ff, Stand 2010, und in NZS 2011, 241, 243; Köster/Nimscholz/Korte, Kurzarbeit und Beschäftigungstransfer, 2009, S 86 ff).

19

Die von der Versicherungspflicht des Klägers als Beschäftigter auch für die Zeit ab 1.7.2005 ausgehende Auffassung wird bestätigt durch die zum Krankengeld und zu § 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ergangene Rechtsprechung des 1. Senats des BSG (BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, jeweils RdNr 15 ff, 20; Urteil vom 10.5.2012 - B 1 KR 26/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 10, jeweils mwN). Der 1. Senat hat insoweit unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung betont, dass eine "Beschäftigung" unabhängig davon bestehen kann, ob tatsächlich eine Tätigkeit aufgenommen worden ist (vgl BSGE 98 aaO RdNr 17 f, mit Hinweisen ua auf BSGE 36, 161, 164 = SozR Nr 73 zu § 165 RVO S Aa95 oder BSGE 92, 172, 180 = SozR 4-2200 § 200 Nr 1 S 9). Diese Rechtsprechung ist auch für die Auslegung des § 130 Abs 1 S 2 SGB III iVm §§ 24 und 25 SGB III heranzuziehen.

20

Die Auffassung, dass der Kläger bei der PEG versicherungspflichtig war, steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des für die Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung mittlerweile nicht mehr zuständigen 7. Senats des BSG, der Zweifel geäußert hat, ob bei "Kurzarbeit Null" überhaupt ein erheblicher Arbeitsausfall angenommen werden kann (vgl BSG SozR 4-4300 § 173 Nr 1 RdNr 12; Urteil vom 14.9.2010 - B 7 AL 29/09 R - Juris RdNr 11 ff; kritisch ua Bieback NZS 2011, 241 ff). Denn in dieser Rechtsprechung ist offen geblieben, welche Auswirkungen sich im Einzelnen auf die Anwendung des § 216b SGB III ergeben(BSG SozR 4-4300 § 173 Nr 1 aaO; Urteil vom 14.9.2010 - B 7 AL 29/09 R - Juris RdNr 12). Die Aussage, § 24 Abs 3 SGB III setze nicht zwingend die Zulässigkeit von "Kurzarbeit Null" voraus(BSG SozR 4-4300 § 173 Nr 1 aaO), trägt zur Beantwortung der Frage, ob der Kläger unter den vorliegend gegebenen Umständen bei PEG versicherungspflichtig beschäftigt war, nichts bei. Im Übrigen hat der Gesetzgeber durch die vom 28.12.2011 bis 31.3.2012 geltende Fassung des § 170 Abs 1 Nr 4 SGB III bzw die ab 1.4.2012 geltenden Fassungen des § 96 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB III bzw des § 111 Abs 2 S 2 SGB III(jeweils idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854) klargestellt, dass ein den Anspruch auf Kug begründender erheblicher Arbeitsausfall auch bei einem vollständigen Entgeltausfall vorliegen kann (vgl Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 17/6277 S 86, zu Nr 6).

21

c) Der Senat folgt dem LSG nicht, soweit es angenommen hat, der am 30.6.2006 endende und bis 1.7.2005 zurückreichende Regelbemessungsrahmen von einem Jahr sei gemäß § 130 Abs 3 Nr 1 SGB III auf zwei Jahre zu erweitern, weil er keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfasse. Das LSG hat insoweit die Regelung des § 131 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB III(in der ab 1.4.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926) nicht hinreichend beachtet. Diese bestimmt für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kug oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kug bezogen hat, die fiktive Zugrundelegung des Arbeitsentgelts, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte. Diese Regelung ist auch für den vorliegenden Fall des Bezugs von Transfer-Kug gemäß § 216b SGB III einschlägig. Sie führt dazu, dass bei der Anwendung des § 130 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB III(idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848) auch das fiktive Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist, das der Arbeitslose nach Maßgabe des § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III erzielt hätte.

22

Der Wortlaut des § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III stellt (ua) auf den Bezug von "Kug" ab. Beim Transfer-Kug iS des § 216b SGB III handelt es sich um Kug, wenn auch um eine besondere Form des Kug. Zwar war der mit Wirkung vom 1.1.2004 eingeführte § 216b SGB III anders als der ihm vorausgehende § 175 SGB III in seiner bis 31.12.2003 geltenden Fassung (vgl Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2001, BGBl I 3443) nicht mehr im Unterabschnitt Kug (§§ 169 ff SGB III) enthalten; jedoch ist zu beachten, dass § 134 Abs 2 Nr 3 SGB III(idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997, BGBl I 594) bis Ende 2003 ebenfalls (ua) auf den Bezug von "Kug" abstellte und dass zu dieser Zeit § 175 SGB III sich noch im Unterabschnitt Kug befand. Da § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung dem früheren § 134 Abs 2 Nr 3 SGB III entspricht(vgl BT-Drucks 15/1515 S 85, zu § 131 Abs 2 und 3 sowie BT-Drucks 15/1515 S 93, zu Abs 10), ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine Änderung des Regelungsgehalts nicht beabsichtigt hat und dass weiterhin mit Kug iS des § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III auch das Transfer-Kug gemeint ist. Im Übrigen ist die Einbeziehung des Transfer-Kug in § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III auch wegen § 216b Abs 10 SGB III geboten(vgl BT-Drucks 15/1515 S 93, zu Abs 10; zweifelnd LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2011 - L 1 AL 8/10 - Revision anhängig unter B 11 AL 1/12 R).

23

Etwas anderes folgt nicht aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des BSG, wonach das seit 1.1.2005 geltende Bemessungsrecht im Unterschied zu dem bis 31.12.2004 geltenden Recht nur die Einbeziehung von Entgelten aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen vorsieht, nicht dagegen Entgelte aus sonstigen Versicherungspflichtverhältnissen (vgl BSG, Urteil vom 18.5.2010 - B 7 AL 49/08 R - SozR 4-4300 § 122 Nr 8, RdNr 15 mwN). Denn der Kläger stand - wie unter b ausgeführt - in der Zeit vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 in einem Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter.

24

Der Anwendung des § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III auf die vorliegende Fallgestaltung steht auch nicht die frühere Rechtsprechung des BSG zu § 112 AFG(vgl BSGE 74, 96 = SozR 3-4100 § 112 Nr 17) entgegen, weil das AFG noch keine Regelung enthielt, wie sie für den streitgegenständlichen Zeitraum § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III trifft. § 112 Abs 5 Nr 5 AFG betraf vielmehr nur den Fall des Bezugs einer Winterausfallgeld-Vorausleistung gemäß § 74 Abs 2 S 2 AFG; die fiktive Berücksichtigung des Kug wurde erst durch § 134 Abs 2 Nr 3 SGB III idF des AFRG gesetzlich vorgeschrieben. Soweit das LSG unter Hinweis auf die vorbezeichnete Rechtsprechung zum AFG argumentiert, der Kläger habe mit dem Kug kein Arbeitsentgelt, sondern eine Sozialleistung erhalten, verkennt es, dass § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III ausdrücklich auf fiktives Arbeitsentgelt abstellt, das ohne Arbeitsausfall hätte erzielt werden können(vgl auch zur Entgeltfunktion des Kug Urteil des BSG vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 18).

25

Die Berücksichtigung auch fiktiven Arbeitsentgelts iS des § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III bei der Anwendung des § 130 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB III ist insbesondere unter Beachtung des Zusammenhangs mit § 24 Abs 3 SGBIII (vgl Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 131 RdNr 75, Stand Juni 2009) geboten. Besteht - wie unter b ausgeführt - in Fällen des Bezugs von Transfer-Kug trotz des auch auf das frühere Arbeitsverhältnis zu beziehenden Arbeits- und Entgeltausfalls ein Versicherungspflichtverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (hier der PEG) gemäß § 24 Abs 1 und Abs 3 SGB III, ist es sachgerecht, bei der Bemessung von Alg auf das während des Bestehens dieses Versicherungsverhältnisses "ausgefallene" Arbeitsentgelt und nicht auf in anderen Zeiträumen erzielte Entgelte abzustellen(vgl Durchführungsanweisung der Beklagten zu § 131 SGB III, Stand 2006, wonach im Gegensatz zu einer früheren DA als ausgefallenes Arbeitsentgelt das während des Bezugs von Transfer-Kug aktuell ausgefallene Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist; Köster/Nimscholz/Korte, Kurzarbeit und Beschäftigungstransfer, 2009, S 95; vgl auch Urteil des 1. Senats des BSG vom 10.5.2012 - B 1 KR 26/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 10, zur Bestimmung des für das Krankengeld maßgeblichen Arbeitsentgelts nach § 47 SGB V bei Bezug von Transfer-Kug).

26

Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts, das der Kläger iS des § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte, ist somit anhand der für die Zeit des Bestehens von Versicherungspflicht bei der Transfergesellschaft getroffenen Vereinbarungen zu bestimmen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist das im "Dreiseitigen Vertrag" als "Bezugsbasis" vereinbarte Entgelt maßgebend; dieses Entgelt ist auch das für die Bemessung des Transfer-Kug maßgebliche Sollentgelt (§ 179 Abs 1 S 2 SGB III). Soweit es darauf ankommt, ob der Kläger das ausgefallene Entgelt "erzielt hätte" (also tatsächlich erhalten hätte, vgl BSG, Urteil vom 8.2.2007 - B 7a AL 28/06 R - Juris RdNr 17), sind Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne Arbeitsausfall das ihm dann zustehende Entgelt nicht ausgezahlt bekommen hätte, nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich.

27

Als "Bezugsbasis" war nach den getroffenen Feststellungen zwischen Kläger, FHP und PEG ein monatliches Bruttoentgelt von 3566,88 Euro vereinbart; hieraus ergibt sich für den gesamten Bemessungszeitraum von einem Jahr ein Bruttoentgelt von insgesamt 42 802,56 Euro, das die Beklagte auch zunächst der Bemessung zugrunde gelegt hat. Soweit die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 9.8.2006 entsprechend der vorgelegten zweiten Arbeitsbescheinigung ein geringfügig höheres Bruttoentgelt von 42 879,74 Euro angesetzt hat, kann offen bleiben, ob der Kläger hierauf Anspruch hatte; der Kläger ist durch die vorgenommene Bewilligung jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der früher mit FHP vereinbarten Sonderleistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld besteht - wie auch das LSG zutreffend ausgeführt hat - nicht, zumal der Kläger nach den getroffenen Feststellungen beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit FHP eine Abfindung für den Verlust des sozialen Besitzstandes "unter Abgeltung tariflicher Sonderzahlungen" erhalten hat.

28

d) Die Revision hat schließlich zu Recht darauf hingewiesen, dass der am 30.6.2006 endende und bis 1.7.2005 zurückreichende Regelbemessungsrahmen von einem Jahr auch nicht gemäß § 130 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB III auf zwei Jahre zu erweitern ist. Denn das Bemessungsentgelt aus einem erweiterten Bemessungsrahmen übersteigt nicht das um 10 % erhöhte Bemessungsentgelt aus dem Regelbemessungsrahmen (vgl Urteil des Senats vom 24.11.2010 - B 11 AL 30/09 R - BSGE 107, 114 = SozR 4-4300 § 130 Nr 7).

29

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war als Feinwerkmechanikerin seit Oktober 1995 bei der ... GmbH (K-GmbH) unbefristet beschäftigt.

2

Aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage der K-GmbH wurde im Jahr 1998 eine Umstrukturierung des Unternehmens erforderlich. Zwischen dem Betriebsrat und der Unternehmensleitung der K-GmbH wurde am 7. April 1998 ein "Interessenausgleich - Sozialplan ... " (Sozialplan) nebst Anlagen vereinbart. Danach waren zur Vermeidung einer sofortigen Betriebsschließung mit der Folge der Kündigung sämtlicher Beschäftigungsverhältnisse u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen:

 -  der Abschluss von Aufhebungsverträgen mit der K-GmbH

 -  gleichzeitiger Abschluß von zeitlich befristeten     Arbeitsverhältnissen mit der ... mbH (E-GmbH) als einer                             Beschäftigungs- und Qualifikationsgesellschaft (BQG)

 -  Durchführung struktureller Kurzarbeit in Verbindung mit     Qualifizierungs- und/oder Weiterbildungsmaßnahmen sowie        für die     Dauer dieser Kurzarbeit einem Nachteilsausgleich. Dessen     Auszahlung sollte über die E-GmbH aus dem von       der K-GmbH zur     Verfügung gestellten "Härtefonds" im Umfang von 2 Mio. DM für die     Zeit vom 1. Mai 1998 bis           zum 30. April 1999 erfolgen.

3

Aus diesen Mitteln sollten ausweislich einer Protokollnotiz gleichen Datums bestimmte Beschäftigte --wie die Klägerin-- zum "Ausgleich der Nachteile, die ihnen durch die dauerhafte Gewährung von Kurzarbeitergeld entstehen, eine monatliche Nettozahlung" erhalten. Diese sollte sich nach der Differenz zwischen dem individuell gewährten Kurzarbeitergeld und 90 % des fiktiven Nettoentgeltes bemessen.

4

In einer als "Anlage 2" (zum Sozialplan) bezeichneten Vereinbarung vom 20. April 1998 zwischen der K-GmbH und der E-GmbH wurde den von dieser übernommenen Arbeitnehmern (als Bestandteil des jeweiligen Arbeitsvertrages) ein Nachteilsausgleich gemäß § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG) zugesichert. Nach dessen § 2 sollten Arbeitnehmer, denen ein neuer Arbeitsplatz nachgewiesen wurde oder die einen Arbeitsplatz mit niedrigerer Bezahlung als bisher erhalten, einen Nachteilsausgleich in Höhe des zwölffachen Differenzbetrags zwischen bisheriger und neuer Bezahlung, höchstens aber das 2,5-fache des bisherigen monatlichen Entgelts bekommen.

5

Mit Vertrag vom 8. April 1998 wurde der Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der K-GmbH mit Wirkung zum 30. April 1998 aufgehoben. Unter gleichem Datum schloss die Klägerin mit der E-GmbH unter der Voraussetzung der Gewährung von Kurzarbeitergeld einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Mai 1998 bis spätestens 30. April 1999. Währenddessen nahm die Klägerin bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden an Schulungsveranstaltungen teil; daneben übte sie weitgehend die Tätigkeiten aus, die sie zuvor für die K-GmbH zu erbringen hatte.

6

Nach einem entsprechenden Arbeitsplatzangebot schloss die Klägerin mit der ... GmbH (H-GmbH) einen unbefristeten Arbeitsvertrag vom 3. Mai 1999 ab.

7

Im Rahmen einer bei der E-GmbH im Jahr 2000 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass "im Rahmen einer Strukturkurzarbeits-Maßnahme" "monatliche Nettozuschüsse zum Kurzarbeitergeld aus Sozialplanmitteln als ratierliche Abfindungszahlung" von der E-GmbH an die Klägerin in Höhe von 1.304,27 DM (1998) und 249,62 DM (1999) steuerfrei gezahlt wurden. Diese Beträge erfasste der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit geänderten Bescheiden bei den Einnahmen der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit und setzte die Einkommensteuer für 1998 und 1999 (Streitjahre) erhöht auf 89 DM (1998) und 852 DM (1999) fest.

8

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Die Zahlungen stellten keinen steuerpflichtigen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld dar, sondern seien als Abfindung i.S. des § 3 Nr. 9 EStG zu behandeln. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der K-GmbH sei auf deren Veranlassung zivilrechtlich wirksam aufgelöst und auch nicht durch die mit der K-GmbH gesellschaftsrechtlich nicht verbundene E-GmbH als externe BQG fortgesetzt worden. Ausweislich der Vereinbarungen im Sozialplan sollten die von der E-GmbH übernommenen Beschäftigten nach Auflösung ihrer Arbeitsverhältnisse für die Dauer der strukturellen Kurzarbeit einen Nachteilsausgleich erhalten, so dass die Zuschüsse als Abfindungen zu qualifizieren seien.

9

Mit ihrer Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

10

Das FA beantragt,

das angefochtene Urteil und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt, die Revision des FA zurückzuweisen.

12

Sie ist der Ansicht, das FG habe zu Recht den an sie bezahlten Nachteilsausgleich als Abfindung i.S. des § 3 Nr. 9 EStG beurteilt. Die Zahlung des Nachteilsausgleichs basiere auf dem mit der unstreitigen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der K-GmbH durch Vertrag vom 8. April 1998 verbundenen Verlust des Arbeitsplatzes. Angesichts des neuen, eigenständigen Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der E-GmbH könne auch von einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder einer "hinausgezögerten Entlassung" keine Rede sein. Maßgebend für den gewährten Nachteilsausgleich sei daher nicht die Kurzarbeit bei der E-GmbH, sondern der Arbeitsplatzverlust bei der K-GmbH gewesen. Also handele es sich bei den streitigen Zahlungen auch nicht um eine "Aufstockung des Kurzarbeitergeldes", sondern um eine (ratierliche) Abfindung.

Entscheidungsgründe

13

II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) durch Abweisung der Klage. Denn das FG hat die an die Klägerin gezahlten Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld zu Unrecht als steuerfreie Abfindungen beurteilt.

14

1. Gemäß § 3 Nr. 9 Satz 1 EStG (i.d.F. der Streitjahre) sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 24.000 DM (1998) bzw. 16.000 DM (1999), steuerfrei.

15

a) Die Auflösung des Dienstverhältnisses verlangt dessen endgültige Beendigung. Im Falle des Wechsels des Arbeitgebers wird aber eine rein formale Betrachtung der Zielsetzung des § 3 Nr. 9 EStG (sozialpolitisch begründeter Ausgleich der Folgen eines Arbeitsplatzverlustes) nicht gerecht. Entscheidend ist vielmehr, wie die Beteiligten nach den Umständen des Einzelfalles die Umsetzung des Arbeitnehmers ausgestaltet haben. Wird das bestehende Dienstverhältnis bei Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns oder anlässlich eines Betriebsübergangs zwar mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein die steuerfreie Abfindung rechtfertigender Arbeitsplatzverlust nicht gegeben (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2005 XI R 8/05, BFH/NV 2006, 1071; vom 2. April 2008 IX R 82/07, BFH/NV 2008, 1325).

16

Dagegen wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis i.S. von § 3 Nr. 9 EStG aufgelöst, wenn die Arbeitsvertragsparteien --selbst im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang und ohne Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)-- das Arbeitsverhältnis wirksam aufheben, auch wenn Arbeitnehmer zugleich (vgl. dazu Urteile des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 28. April 1987  3 AZR 75/86, BAGE 55, 228, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1988, 120; vom 10. Dezember 1998  8 AZR 324/97, BAGE 90, 260, ZIP 1999, 320, Der Betrieb --DB-- 1999, 537) zur Vermeidung einer Entlassung in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer (gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches --SGB-- III auch betriebsorganisatorisch eigenständigen) externen BQG eintreten (vgl. BAG-Urteil vom 30. März 2004  1 AZR 85/03, AP Nr. 170 zu § 112 BetrVG 1972; vom 18. August 2005  8 AZR 523/04, BAGE 115, 340, ZIP 2006, 148, DB 2006, 107; vom 23. November 2006  8 AZR 349/06, ZIP 2007, 643, Betriebs-Berater --BB-- 2007, 1054). Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei.

17

b) Eine solche vom Arbeitgeber veranlasste Vertragsauflösung des Dienstverhältnisses liegt vor, wenn der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat. Das ist anhand der Umstände des Einzelfalls vom FG als Tatsacheninstanz zu entscheiden. Dabei ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, wer die Auflösung "betrieben" hat, von wem also die (Initiative zur) Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 11. Januar 1980 VI R 165/77, BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205; vom 10. November 2004 XI R 51/03, BFHE 208, 186, BStBl II 2005, 441, und XI R 64/03, BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181, m.w.N.).

18

c) Abfindungen i.S. des § 3 Nr. 9 EStG sind Leistungen an den Arbeitnehmer, die Nachteile des Arbeitnehmers aus dem Verhalten des bisherigen Arbeitgebers ausgleichen sollen. Die Norm erfasst alle Leistungen zur Abgeltung von Interessen, die durch den Arbeitsplatzverlust infolge Auflösung des Dienstverhältnisses beeinträchtigt sind, soweit die Auflösung vom Arbeitgeber veranlasst oder gerichtlich ausgesprochen wurde (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1992 XI R 33/91, BFHE 170, 369, BStBl II 1993, 447; vom 16. Juli 1997 XI R 85/96, BFHE 183, 532, BStBl II 1997, 666, je m.w.N.). Unter § 3 Nr. 9 EStG fallen nur solche Leistungen, die gerade durch die Auflösung des bisherigen Dienstverhältnisses bedingt sind; der einfache Kausalzusammenhang genügt nicht. Erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang der Zahlung mit dem aufgelösten Dienstverhältnis (BFH-Urteile in BFHE 170, 369, BStBl II 1993, 447; vom 1. August 2007 XI R 18/05, BFH/NV 2007, 2104).

19

Zwar kommt es auf die Art der Zahlung (Einmalbetrag, Teilbeträge) und deren Bezeichnung nicht an (Schmidt/Heinicke, EStG, 25. Aufl., § 3 ABC, Stichwort "Abfindungen ...", S. 86; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 3 Rz 289, 290; Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 3 Nr. 9 EStG Rz 11). So können "Abfindungen" auch als laufende (wiederkehrende) Beträge gezahlt werden (BFH-Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 165/77, BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205, Rz 33 bei juris; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 3 Nr. 9 Rz 38). Hinsichtlich der Zweckgerichtetheit der Zahlung ("wegen") ist aber entscheidend auf die Abfassung der Vereinbarungen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 2003 XI R 17/02, BFHE 203, 490, BStBl II 2004, 264, unter II.1.c; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 3 ABC, Stichwort "Abfindungen...", S. 85; Kreft/HHR, § 3 Nr. 9 EStG Rz 14) und deren Auslegung abzustellen (zur wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung wie Tarifverträge vorzunehmenden Auslegung von Sozialplänen als Betriebsvereinbarung s. BAG-Urteile vom 12. November 2002  1 AZR 632/01, BAGE 103, 312, DB 2003, 1686, BB 2003, 2401; vom 2. März 2004  1 AZR 272/03, AP Nr. 13 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung). So hat der BFH in einem Sachverhalt monatliche Zuzahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld nicht als Abfindungen gemäß § 3 Nr. 9 EStG beurteilt, weil diese nicht wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses, sondern wegen Kurzarbeit im Rahmen eines zwar bereits gekündigten, aber noch bestehenden Arbeitsverhältnisses gezahlt wurden (BFH-Beschluss vom 21. Mai 2007 XI B 169/06, BFH/NV 2007, 1648).

20

2. Diesen Maßstäben entspricht die Vorentscheidung nicht; sie ist daher aufzuheben. Das FG hat die an die Klägerin in den Streitjahren erfolgten Zuzahlungen unter Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze und damit zu Unrecht als Abfindungen i.S. des § 3 Nr. 9 EStG angesehen; denn die Zahlungen sind nicht "wegen" der Auflösung eines Dienstverhältnisses erfolgt.

21

a) Zwar ist das FG zutreffend von einer endgültigen Beendigung (Auflösung) des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der K-GmbH ausgegangen. Dieses Arbeitsverhältnis wurde in Umsetzung des Sozialplans zur Vermeidung der mit einer Betriebsschließung verbundenen Entlassungen durch Aufhebungsvertrag vom 8. April 1998 mit Wirkung zum 30. April 1998 einvernehmlich beendet. Der zugleich abgeschlossene befristete Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der E-GmbH stellt sich --entgegen der Ansicht des FA-- weder als hinausgezögerte Entlassung noch als bloße Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der K-GmbH dar. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin --allerdings neben Qualifizierungsmaßnahmen-- bei der E-GmbH weitgehend ihre frühere Tätigkeit ausgeübt haben mag und die Vereinbarungen des Sozialplans Gegenstand des befristeten Arbeitsvertrages waren. Auch die Tatsache, dass die von der E-GmbH übernommenen Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit "K-GmbH" innerhalb der E-GmbH und in den angemieteten Räumlichkeiten der K-GmbH weiterbeschäftigt wurden, ist unter Berücksichtigung des sich aus dem Gesetz (§ 175 Abs. 1 SGB III) ergebenden Zwecks einer solchen Regelung unschädlich. Zudem und entscheidend ist aber, dass die E-GmbH als externe BQG eine eigenständige juristische Person (mit eigenem Gesellschaftszweck) ist, die auch über ihre Gesellschafter nicht mit der K-GmbH unternehmerisch verbunden ist (vgl. Pröpper, DB 2001, 2170, 2172, unter IV.2.a). Das gilt unabhängig davon, wie die Herkunft der betreffenden Gelder und deren Auszahlung über die E-GmbH (ggf. als Zahlstelle) zu beurteilen ist. Daher ist das FG zu Recht von einem neuen eigenständigen Arbeitsverhältnis mit der E-GmbH ausgegangen.

22

b) Indes sind die Zuzahlungen nach Maßgabe der Sozialplan-Vereinbarungen nicht "wegen" der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der K-GmbH, sondern wegen der vereinbarten Kurzarbeit bei der E-GmbH erfolgt. Das FG hat diese Zahlungen unter Verstoß gegen die maßgebenden Auslegungsgrundsätze daher unzutreffend als Abfindungen i.S. des § 3 Nr. 9 EStG behandelt.

23

Zwar obliegt die Vertragsauslegung dem FG als Tatsacheninstanz. Wenn sie den Auslegungsgrundsätzen entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist, bindet sie den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 25. Februar 2009 IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268; vom 22. Mai 2007 IX R 22/06, BFH/NV 2007, 1836, m.w.N.). Im Streitfall ist die Auslegung des FG jedoch nicht möglich; der hierin liegende Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

24

Nach dem Sozialplan (S. 3, unter "Maßnahmen" 1. und 2.) sollten die betroffenen Beschäftigten --neben dem Abschluss von Aufhebungsverträgen mit der K-GmbH und dem gleichzeitigen Abschluss von zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen mit der E-GmbH-- "während der Dauer der strukturellen Kurzarbeit" "einen Nachteilsausgleich" aus dem von der K-GmbH "zur Verfügung gestellten Härtefonds" erhalten. Erläuternd ergibt sich dazu aus der Protokoll-Notiz zum Sozialplan, dass den betroffenen Beschäftigten "zum Ausgleich der Nachteile, die ihnen durch die dauerhafte Gewährung von Kurzarbeitergeld entstehen, eine monatliche Nettozahlung" zusteht. Nach Wortlaut, Wortsinn und dem Zweck dieser betrieblichen Regelung sollte der so abgefasste Nachteilsausgleich gerade nicht wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sondern ausdrücklich und eindeutig wegen der durch die dauerhafte Gewährung von Kurzarbeit entstehenden Nachteile gewährt werden, und zwar gerade auch für die Dauer dieser Kurzarbeit. Entsprechend waren nach der Protokoll-Notiz auch "monatliche Nettozahlungen" vorgesehen, die dann auch von der E-GmbH als "monatliche Nettozuschüsse" bestätigt wurden. Dass die Vertragsparteien in ihrer Vereinbarung vom 20. April 1998 (Anlage 2 zum Sozialplan) den betroffenen Beschäftigten einen "Nachteilsausgleich gemäß § 3 Ziff. 9 EStG zugesichert" haben, ist als Vereinbarung über Rechtsfolgen steuerrechtlich unzulässig. Denn eine Vereinbarung ziviler Vertragsparteien über die Steuerfreiheit der vereinbarten Leistungen ist nichtig (vgl. zu Vereinbarungen zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbehörde: Pahlke/Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl. § 38 Rz 31; Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 38 AO Rz 66).

25

Auch generell steht dem die Vereinbarung vom 20. April 1998 (Anlage 2 zum Sozialplan) ersichtlich nicht entgegen. Zum einen ist --mit dem FA-- überhaupt fraglich, ob es sich dabei nicht um einen weiteren Nachteilsausgleich in Gestalt einer (echten) Abfindung handelt; denn die Vereinbarung knüpft für die übernommenen Beschäftigten an deren Ausscheiden aus der K-GmbH an und erwähnt an keiner Stelle, dass dieser Nachteilsausgleich wegen der Kurzarbeit und für deren Dauer gezahlt werden soll. In § 1 heißt es sogar ausdrücklich "aus Anlaß des Aufhebungsvertrages". Zum anderen orientiert sich die Formel zur Berechnung des Nachteilsausgleichs u.a. an der bisherigen Bezahlung der Beschäftigten; es werden Höchstbeträge ausgewiesen, deren Auszahlung zudem nicht monatlich, sondern einmalig "mit der April-Abrechnung 1999" oder "im Juli 1999" erfolgen soll. Dazu hat das FG indes keine Feststellungen getroffen; vielmehr steht fest, dass die Klägerin in den beiden Streitjahren monatliche Zahlungen erhalten hat. Im Übrigen wäre die Vereinbarung vom 20. April 1998 bei Zweifeln im Sinne des Sozialplans auszulegen, der einschließlich seiner Protokoll-Notiz einen unmittelbaren Zusammenhang der Zahlungen mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nur mittelbar erkennen lässt.

26

3. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen des Sozialplans sind die Zuzahlungen (Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld) der E-GmbH an die Klägerin als steuerpflichtiger Arbeitslohn --wie in den angegriffenen Einkommensteuerbescheiden bereits geschehen-- anzusetzen. Ob der Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 20. April 1998 (Anlage 2 zum Sozialplan) über die bisherigen Zahlungen hinaus ein weiterer arbeitsrechtlicher Zahlungsanspruch zusteht, ist hier nicht zu beurteilen.

(1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten

1.
für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist,
2.
für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls,
3.
für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie
4.
für den erforderlichen Gepäcktransport.

(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.

(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.

(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten

1.
für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist,
2.
für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls,
3.
für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie
4.
für den erforderlichen Gepäcktransport.

(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.

(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.

(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.

(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.

(1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten

1.
für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist,
2.
für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls,
3.
für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie
4.
für den erforderlichen Gepäcktransport.

(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.

(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.

(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

(4) (weggefallen)

(1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten

1.
für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist,
2.
für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls,
3.
für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie
4.
für den erforderlichen Gepäcktransport.

(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.

(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.

(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.

(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten

1.
für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist,
2.
für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls,
3.
für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie
4.
für den erforderlichen Gepäcktransport.

(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.

(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.

(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.

(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.

(1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten

1.
für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist,
2.
für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls,
3.
für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie
4.
für den erforderlichen Gepäcktransport.

(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.

(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.

(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten

1.
für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist,
2.
für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls,
3.
für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie
4.
für den erforderlichen Gepäcktransport.

(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.

(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.

(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.