Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 11 Umfang der Rückübertragung von Vermögenswerten

(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Artikel 21 und 22 von dem jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten beansprucht werden. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten dieser Vorschrift für eine öffentliche Aufgabe entsprechend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages genutzt werden,
2.
die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, für diese konkrete Ausführungsplanungen für die Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen oder wenn bei diesen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 3 gegeben sind,
3.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen sind und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückübertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude),
4.
eine erlaubte Maßnahme (§ 12) durchgeführt wird,
5.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteigerung geworden sind; § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermögenswerte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids (§ 2 Abs. 1a Satz 3) befinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen unbeschadet des Satzes 3 findet nicht statt; bereits erfolgte Leistungen bleiben unberührt. Der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte kann von dem Anspruchsberechtigten nach erfolgter Rückübertragung nur Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung und diesen nur verlangen, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung noch werthaltig sind. Die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung der Vermögenswerte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen verbleiben beim Verfügungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Über den Anspruch nach Satz 3 entscheidet die nach § 1 zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid. Vergleiche sind unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten tragen der Begünstigte und der Verpflichtete je zur Hälfte; die eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

(3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwenden, daß Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem 3. Oktober 1990 die öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, welche die Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Vermögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hat.

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zitiert oder wird zitiert von 13 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Flächenerwerbsverordnung - FlErwV | § 1 Allgemeines


(1) Berechtigter ist, wer auf Grund des § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes oder des § 1 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes in Verbindung mit dieser Rechtsverordnung land- und forstwirtschaftliche Flächen erwerben kann. (2) Flächen im Sinne

Bodensonderungsgesetz - BoSoG | § 8 Aufstellung des Sonderungsplans


(1) Die Sonderungsbehörde erstellt für das von ihr festgelegte Plangebiet einen Entwurf des Sonderungsplans. Sie kann die Vorbereitung der im Sonderungsverfahren zu treffenden Entscheidungen öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren sowie Personen

Postumwandlungsgesetz - PostUmwG | § 13 Vermögenszuweisung


(1) Soweit im Bundesanstalt Post-Gesetz, im Postsozialversicherungsorganisationsgesetz oder im Gesetz über die Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation die Übertragung von Gegenständen des in § 2 Abs. 1 bezeichneten Vermögens besti
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 7 Durchführungsvorschriften


(1) Das Vermögensgesetz sowie Leitungsrechte und die Führung von Leitungen für Ver- und Entsorgungsleitungen, die nicht zugeordnet werden können, bleiben unberührt. Bestehende Leitungen, die nicht zugeordnet sind, sind vorbehaltlich abweichender Best

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 12 Erlaubte Maßnahmen


(1) Soweit ein Vermögensgegenstand der Restitution unterliegt oder unterliegen kann, die nicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 ausgeschlossen ist, ist eine Verfügung, eine Bebauung oder eine längerfristige Vermietung oder Verpachtung zulässig, wen

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 13 Geldausgleich bei Ausschluß der Rückübertragung


(1) Derjenige, dessen Anspruch nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ausgeschlossen ist oder entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift bestandskräftig verneint worden ist, kann von dem durch Zuordnungsbescheid festgestel

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 1c Rückabwicklung zuordnungswidriger Veräußerungen


(1) Sind bei der Privatisierung von Treuhandunternehmen im Wege des Anteilsverkaufs mit dem Unternehmen Vermögenswerte auf den Erwerber übergegangen, die im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung 1. der Kommunalisierung nach § 10 dieses Gesetzes oder der V
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Treuhandgesetz - TreuhG | § 11


(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktie
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 2 Verfahren


(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligt

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 1 Zuständigkeit


(1) Zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages, nach diesen Vorschriften in Verbindung mit dem Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660), das nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt II

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 1a Begriff des Vermögens


(1) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (Grundstücke und Gebäude), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken und Gebäuden, bewegliche Sa

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 12 Erlaubte Maßnahmen


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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 98/01 Verkündet am: 17. Januar 2002 F r e i t a g, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EinigVtr Art.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2007 - XII ZR 249/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 249/04 Verkündet am: 21. Februar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Sept. 2005 - III ZR 458/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 458/04 Verkündet am: 15. September 2005 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VermG § 16 Abs

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2005 - V ZR 52/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 52/05 Verkündet am: 7. Oktober 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 353/04 Verkündet am: 25. Oktober 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2018 - V ZR 331/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 331/17 Verkündet am: 23. November 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 98/17 vom 11. Januar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:110118BVZR98.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2007 - V ZR 136/06

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 187/10 vom 26. Mai 2011 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,

Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2004 - V ZR 214/03

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Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2009 - V ZR 182/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 182/08 Verkündet am: 3. Juli 2009 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 49/08 Verkündet am: 12. Dezember 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Juni 2018 - 10 C 4/17

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Tatbestand 1 Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (Klägerin) wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermöge

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. März 2018 - 10 C 3/17

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Nov. 2017 - 10 B 4/17

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Gründe 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung von 19 Grundstücksteilflächen, die aus den Alt-Flurstücken a, b und

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 26. Okt. 2017 - 6 A 1082/16 HGW

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläuf

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juni 2017 - 10 B 21/16, 10 B 21/16 (10 C 4/17)

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. März 2015 - 3 B 13/15

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. November 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Jan. 2015 - 3 B 64/14

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Gründe 1 Die klagende Stadt beansprucht die Rückübertragung eines Grundstücks nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 14. Nov. 2014 - 6 A 680/12

bei uns veröffentlicht am 14.11.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Die Beigeladenen zu 1. hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu t

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Jan. 2013 - 3 B 88/12

bei uns veröffentlicht am 18.01.2013

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 14. August 2012 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Nov. 2012 - 3 C 12/12

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Tatbestand 1 Das klagende Land streitet sich mit der Beklagten und der beigeladenen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben um die Zuordnung von Waldflächen, die Bestandtei

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. März 2012 - 3 C 21/11

bei uns veröffentlicht am 22.03.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin beansprucht nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - den Erlös aus der Veräußerung von Grundstücksflächen durch die bekl

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Sept. 2010 - 8 B 6/10

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Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Juni 2010 - 3 B 33/10

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Feb. 2010 - 3 C 18/09

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

Tatbestand 1 Die klagende Stadt beansprucht die Rückübertragung von Flächen eines ehemaligen Ritterguts, die im Gebiet der beigeladenen Stadt G. liegen.

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(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach...
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(1) Zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages, nach diesen Vorschriften in Verbindung mit dem Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660), das nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 des...
(1) Zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages, nach diesen Vorschriften in Verbindung mit dem Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660), das nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 des...
(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach...
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