Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Jan. 2017 - 2 WD 12/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:120117U2WD12.16.0
bei uns veröffentlicht am12.01.2017

Tatbestand

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Entscheidungsgründe

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1. Das Verfahren ist nach Anhörung des Soldaten mit Verfügung des Inspekteurs ... vom 30. Juli 2013, dem Soldaten ausgehändigt am 5. August 2013, eingeleitet und bis zum rechtskräftigen Abschluss des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt worden. Der Anhörung der Vertrauensperson hatte der Soldat am 22. Juli 2013 widersprochen. Nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts ... vom 4. Dezember 2014 wurde das Disziplinarverfahren im Januar 2015 fortgesetzt. Nach Gewährung des Schlussgehörs hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 8. April 2015, zugestellt am 23. April 2015, ein Dienstvergehen zur Last gelegt.

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2. Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat auf dieser Grundlage mit Urteil vom 17. März 2016 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von vierzig Monaten verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von zweiundvierzig Monaten verhängt.

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Ihrer Entscheidung legt die Kammer die sie bindenden Feststellungen des seit 4. Dezember 2014 rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts ... zugrunde:

"Gemäß Anklage vom 03.01.2014 führte der Angeklagte am 14.12.2012 auf dem Weg vom ... nach ... als Fahrer eines Pkw insgesamt 45,08 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 1,35 Gramm Amphetaminbase, 9,86 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 2,66 Gramm Kokain-HCI und 0,17 Gramm 'Crystal' bei sich, welche um 21:05 Uhr bei seiner Wohnung in..., ..., sichergestellt wurden.

Diesbezüglich war der Angeklagte auch geständig. Er hat sich somit des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unerlaubten Besitz schuldig gemacht.

( ... )

Für die weiterhin angeklagten Taten aus o.g. Anklageschrift 1. - 4. besteht kein hinreichender Beweis."

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Ergänzend hat die Kammer Folgendes festgestellt:

"Der Soldat stand im Verdacht, mit Betäubungsmitteln zu handeln. Nach Erwirkung eines Durchsuchungsbeschlusses beim Amtsgericht ... wurde der Soldat durch Einsatzkräfte der Kriminalpolizeiinspektion ... und der ESU ... am 14. Dezember 2012 gegen 21.02 Uhr in seinem PKW ..., amtliches Kennzeichen ..., unmittelbar vor der Toreinfahrt der ... in ... gestoppt. Die Polizeibeamten gaben sich verbal als solche zu erkennen und forderten den Soldaten auf, das Fahrzeug zu verlassen. Dieser öffnete daraufhin hektisch die Fahrertür und versuchte sich durch Flucht der Maßnahme zu entziehen. In diesem Zusammenhang kam es zu Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte, die im Nachgang mit dem oben genannten Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 12. Juli 2013 geahndet wurden. Die oben genannten Betäubungsmittel wurden in den Hosentaschen des Soldaten aufgefunden. Die anschließenden Durchsuchungen eines bäuerlichen Gehöfts in der ... in ... und des Zimmers des Soldaten im Wohnhaus seiner Eltern in der ... erbrachten keine weiteren Erkenntnisse.

Der Soldat hat den hier angeschuldigten Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln eingeräumt.

Die dem Soldaten bekannte Regelung der ZDV 10/5 Nr. 404 lautet in der hier relevanten Passage: 'Daher ist der unbefugte Besitz und/oder Konsum von Betäubungsmitteln für Soldaten im und außer Dienst verboten.' Darüber wurde der Soldat am 2. Oktober 1998 schriftlich gegen Unterschrift belehrt."

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Der Soldat habe durch den Besitz von Betäubungsmitteln gegen seine Pflichten aus § 7 SG und § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG verstoßen. Der Verstoß gegen die Nummer 404 der ZDv 10/5 stelle mangels eines Befehls keinen Ungehorsam entgegen § 11 Abs. 1 SG dar. Allerdings sei der Verstoß gegen die innerdienstliche Weisung eine Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen. Der Soldat habe als Vorgesetzter entgegen § 10 Abs. 1 SG in Haltung und Pflichterfüllung ein schlechtes Beispiel gegeben. Er habe vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen.

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Das Dienstvergehen wiege schwer. Die Pflicht zum treuen Dienen gehöre zu den zentralen Dienstpflichten. Auch die Wohlverhaltenspflicht habe funktionalen Bezug zur Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte. Erschwerend wirke, dass der Soldat als Leutnant Vorgesetzter gewesen sei. Zu seinen Lasten seien die Durchsuchung seiner dienstlichen Unterkunft und seines Dienstzimmers durch die Polizei und das Bekanntwerden der Vorwürfe in der ... zu berücksichtigen. Er habe nicht mehr als Ausbilder eingesetzt werden können. Man habe für ihn Ersatz und eine andere Verwendung finden müssen. Das Maß seiner Schuld werde durch Vorsatz bestimmt. Mildernde Umstände in der Begehung der Tat gebe es nicht. Private Probleme begründeten solche Umstände nicht. Zu seinen Gunsten sprächen seine ordentlichen Leistungen. Zudem sei er geständig gewesen und habe Einsicht bekundet. Allerdings sei ein Bestreiten angesichts der strafgerichtlichen Feststellungen aussichtslos gewesen. Er sei nicht vorbelastet, habe damit aber nur die Mindesterwartungen des Dienstherrn erfüllt. Leicht zu seinen Lasten wirke die rechtskräftige Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung. Für ihn sprächen zwei förmliche Anerkennungen und eine Leistungsprämie. Bei strafbarem Besitz von Betäubungsmitteln sei Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ein Beförderungsverbot, in schweren Fällen die Dienstgradherabsetzung. Da der Soldat mehr als 100 Einmaldosen von drei Betäubungsmitteln besessen habe, liege ein schwerer Fall vor. Die Dienstgradherabsetzung sei durch § 62 Abs. 1 Satz 1 WDO ausgeschlossen. Daher sei als nächstniedrigere Maßnahme ein Beförderungsverbot kombiniert mit einer Gehaltskürzung zu verhängen. Diese Maßnahme müsse aber im oberen Bereich des gesetzlichen Rahmens angesiedelt werden.

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3. Gegen das ihm am 30. März 2016 zugestellte Urteil hat der Soldat am 29. April 2016 Berufung eingelegt und sie mit der fehlenden Anrechnung der langen Verfahrensdauer auf die Dauer des Beförderungsverbotes begründet. Er wäre regulär am 1. April 2014 zum Oberleutnant befördert worden. Dies sei wegen des laufenden Verfahrens nicht erfolgt, was einem faktischen Beförderungsverbot von 24 Monaten bis zum Urteil des Truppendienstgerichts entspreche. Damit ergäbe sich ein Beförderungsverbot von insgesamt 66 Monaten. Zwischen der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts ... und der Verhandlung vor dem Truppendienstgericht Nord lägen 17 Monate. Auch dieser Zeitraum wirke für ihn nachteilig. Nach seinen Informationen habe die Verhandlung beim Truppendienstgericht wegen Krankheit und Nichtbesetzung des Richterpostens nicht früher stattgefunden. Dies sei nicht von ihm zu vertreten. Er empfinde die Nichtberücksichtigung der Verfahrensdauer als Doppelbestrafung.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Das von dem Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

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1. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Soldat entgegen seiner Belehrung über das Verbot nach der Nummer 404 der ZDv 10/5, Betäubungsmittel auch außer Dienst zu besitzen oder zu konsumieren, wissentlich und willentlich am 14. Dezember 2012 45,08 g Amphetamin, 9,86 g Kokain und 0,17 g Methamphetamin bei sich getragen hat. Hierdurch habe er vorsätzlich seine Pflichten aus §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. SG verletzt. Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.

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2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

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a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen wegen der Verletzung zentraler Dienstpflichten und der Umstände der Tatbegehung schwer.

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Gewicht verleiht dem Dienstvergehen bereits die Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten.

Auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) wiegt schwer. Diese Pflicht ist keine bloße Nebenpflicht, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Wer unbeeindruckt von der strafrechtlichen Sanktionierung das Betäubungsmittelgesetz verletzt und dadurch Achtung und Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordern, ernsthaft beeinträchtigt, gefährdet damit auch die Voraussetzungen seiner Verwendungsfähigkeit und beeinträchtigt den Ablauf des militärischen Dienstes. Der besondere Unrechtsgehalt des Dienstvergehens ergibt sich vor allem daraus, dass der Soldat kriminelles Unrecht in Form eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG begangen hat und deshalb rechtskräftig verurteilt wurde. Hohe Bedeutung hat auch der Verstoß gegen die innerdienstliche Weisung in Nr. 404 der ZDv 10/5. Diese Anweisung dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte, indem sie Soldaten Verhaltensweisen untersagt, die ihre jederzeitige Einsatzfähigkeit gefährden.

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Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Leutnant zur See in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 -, vom 13. Januar 2011 - 2 WD 202 WD 20.09 - juris Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 30).

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In die Abwägung ist zudem einzustellen, dass der Soldat eine größere Menge dreier unterschiedlicher Betäubungsmittel besessen hat, die entweder die Weitergabe oder einen mehr als nur gelegentlichen Eigenkonsum ermöglichen. Die Vorinstanz geht mit Recht davon aus, dass der Soldat sich mehr als 100 Konsumeinheiten von drei verschiedenen Betäubungsmitteln verschafft hatte. Dies ergibt sich aus dem durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Behördengutachten des Landeskriminalamtes ... vom 21. März 2013 und den diesem zugrundeliegenden Bestimmungen der Konsumeinheiten sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den nicht geringen Mengen nach § 29a BtMG. Nach dem Gutachten besaß der Soldat mit 2,66 g Kokainhydrochlorid etwas mehr als die Hälfte der mit 5 g Kokainhydrochlorid bemessenen nicht geringen Menge an Kokain. Da diese mit 150 Konsumeinheiten zu 33 mg angegeben wird (vgl. Patzak, in: Körner/Patzak/Vollkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Aufl. 2016, § 29a Rn. 82 und BGH, Urteil vom 1. Februar 1985 - 2 StR 685/84 - BGHSt 33, 133 <141>), ist in Bezug auf diese Betäubungsmittel schon von 80 Konsumeinheiten auszugehen. Das Behördengutachten geht des Weiteren von einer Menge von 1,35 g Amphetamin-Base aus. Eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29a BtMG besteht aus mindestens 10 g Amphetamin-Base entsprechend 200 Konsumeinheiten zu je 50 mg (vgl. Patzak, in: Körner/Patzak/Vollkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Aufl. 2016, § 29a Rn. 58, 59 und BGH, Urteil vom 1. Februar 1985 - 2 StR 685/84 - BGHSt 33, 133 <134>). Damit hat der Soldat 27 Konsumeinheiten von diesem Mittel besessen, sodass schon mit diesen zwei Betäubungsmitteln mehr als 100 Konsumeinheiten in Rede stehen. Zum Wirkstoff Methamphetamin enthält das Behördengutachten keine Berechnung der Methamphetaminbase. Damit ist zugunsten des Soldaten von einer gestreckten Zubereitung, nicht von reinem Stoff auszugehen. Die typische Konsumeinheit einer gestreckten Crystal-Zubereitung beträgt etwa 0,1 g (Patzak, in: Körner/Patzak/Vollkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Aufl. 2016, Stoffe Rn. 284), sodass die festgestellten 0,17 g eine weitere Konsumeinheit enthalten.

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b) Das Dienstvergehen hatte erhebliche Auswirkungen auf den Dienstbetrieb, die zulasten des Soldaten zu berücksichtigen sind. Diese ergeben sich aus der Aussage des Zeugen Kapitän zur See C., dessen Aussage beim Truppendienstgericht durch Verlesung nach § 123 Satz 1 WDO in die Berufungshauptverhandlung eingeführt wurde. Hiernach konnte der Soldat nach dem Vorfall nicht mehr als Hörsaalleiter und Truppenfachlehrer verwendet werden und musste mit Büroaufgaben befasst werden. Außerdem ist die Verfehlung durch die polizeiliche Durchsuchung seiner dienstlichen Unterkunft und seines Büros im Kameradenkreis bekannt geworden. Das Bekanntwerden bei den Strafverfolgungsorganen und dem Wehrbeauftragten wertet der Senat dagegen nicht maßnahmeverschärfend (BVerwG, Urteile vom 7. Februar 2013 - 2 WD 36.12 - juris Rn. 43 und vom 3. Dezember 2015 - 2 WD 2.15 - juris Rn. 29).

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c) Für den Soldaten sprechende Beweggründe sind nicht feststellbar oder vorgebracht. Ein anderes Motiv als Eigennutz ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob der Soldat die in Rede stehenden Rauschmittel selbst konsumieren oder an andere weitergeben wollte, hat er sein privates Interesse am Gebrauch illegaler Drogen durch Eigenkonsum oder Ermöglichung von Fremdkonsum, über das dienstliche Interesse am Erhalt des Vertrauens in seine Zuverlässigkeit und Rechtstreue gestellt.

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d) Das Maß der Schuld des Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat.

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Es gibt keine Anhaltspunkte für Einschränkungen seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit entsprechend § 21 StGB. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Soldat zum Tatzeitpunkt an einer Abhängigkeitserkrankung litt, die zu starken Entzugserscheinungen oder zu einer auf einen langjährigen Drogenkonsum zurückführbaren Persönlichkeitsveränderung geführt haben könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2014 - 2 WD 7.13 - juris Rn. 54 und BGH, Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07 - NStZ-RR 2008, 274 f.). Der Soldat hat sich in der Berufungshauptverhandlung auf Nachfrage nicht dazu äußern wollen, ob er selbst überhaupt jemals Drogen konsumiert habe. Er hat aber ausgeführt, während seiner Behandlung im Bundeswehrkrankenhaus wegen der Belastungsstörung mehrfach auf Drogen getestet worden zu sein. Drogenkonsum sei nie nachgewiesen worden. Daher habe er sich auch nie einer Entzugstherapie unterziehen müssen. Wer Drogenabstinenz durch negative Drogentests nachweist, ohne eine medizinisch betreute Entzugstherapie zu benötigen, litt entweder gar nicht an einer Abhängigkeitserkrankung oder nicht an einer Abhängigkeitserkrankung mit so schwerwiegenden Symptomen, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte.

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Milderungsgründe in den Umständen der Tat sprechen nicht für den Soldaten. Insbesondere hat er nicht in einer seelischen Ausnahmesituation versagt.

Das Handeln in einer seelischen Ausnahmesituation kann zwar einen Milderungsgrund in den Umständen der Tat begründen (vgl. dazu BVerwG, z.B. Urteil vom 16. Oktober 2002 - 2 WD 23.01, 32.02 - BVerwGE 117, 117 <124> m.w.N.). Er liegt jedoch erst dann vor, wenn die Situation von so außergewöhnlichen Besonderheiten geprägt war, dass von dem Soldaten ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 2 WD 22.11 - juris Rn. 42).

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Die Belastungsfaktoren, auf die sich der Soldat vorliegend beruft, begründen aber keine außergewöhnlichen Besonderheiten seiner Situation zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen. Diese Umstände erreichen hier keinen so hohen Grad an Zuspitzung, dass ein normgemäßes Verhalten kaum noch erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 2 WD 10.13 - Rn. 78).

Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung erläutert, 2010/2011 habe seine Freundin innerhalb weniger Monate beide Eltern verloren und sei deswegen verstärkt auf seine emotionale Unterstützung angewiesen gewesen. Er sei in dieser Zeit zudem mit der Verwendung als Hörsaalleiter und Truppenfachlehrer sehr unzufrieden gewesen und habe dies auch seinem Personalführer deutlich gemacht. Er sei regelmäßig mit hohem Kosten- und Zeitaufwand von ... nach ... gependelt, was ihn sehr belastet habe. Im Mai 2013 sei bei ihm eine Belastungsstörung diagnostiziert worden, wegen der er 2013 zweimal und 2014 einmal stationär behandelt worden sei. Grund für diese Behandlung sei auch die Belastung durch das damals laufende Strafverfahren gewesen.

Ein außergewöhnlich hohes Maß an für das Fehlverhalten ursächlichen Belastungen liegt hierin nicht. Der Verlust naher Angehöriger und die Leistung von Beistand für einen Lebenspartner in einer solchen Situation gehören zu den Belastungen, mit denen nahezu jeder Mensch im Laufe seines Lebens fertig werden muss. Es handelt sich daher nicht um eine außergewöhnliche Belastungssituation, die einen besonders hohen Leidensdruck auslöst. Das Gleiche gilt für Phasen beruflicher Unzufriedenheit wegen einer nicht den eigenen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Verwendung und die Notwendigkeit, zwischen der Dienststelle und dem Wohnort der Familie zu pendeln. Eine im Mai 2013 diagnostizierte Belastungsstörung ist sowohl nach den zeitlichen Abläufen als auch der eigenen Einschätzung des Soldaten mit den Belastungen des Strafverfahrens verbunden und kann daher nicht für das vorherige Fehlverhalten, das zu dem Strafverfahren führte, kausal gewesen sein.

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e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sind dem Soldaten die guten Leistungen der Vergangenheit, die durch die letzte planmäßige Beurteilung, den Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, die Leistungsprämie und die förmlichen Anerkennungen belegt werden, zugute zu halten. Ausweislich der Sonderbeurteilung und den Bekundungen des Leumundszeugen in der Berufungshauptverhandlung haben sich die Leistungen des Soldaten in der heimatnahen Verwendung auf ordentlichem Niveau konsolidiert. Es spricht für den Soldaten, dass er kontinuierlich weiter an einer Verbesserung seiner Leistungen arbeitet.

Mangels einer deutlichen Leistungssteigerung im Vergleich der Beurteilungen vor und nach dem Dienstvergehen liegt allerdings keine Nachbewährung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48) vor. Auch die Bekundung des Leumundszeugen in der Berufungshauptverhandlung belegt nicht, dass der Soldat seine Leistungen im Laufe des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gesteigert hat. Vielmehr hat er bekundet, dass die Leistungen sich auf gleichbleibendem Niveau verstetigt haben.

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Für den Soldaten spricht auch, dass das laufende Disziplinarverfahren seine pflichtenmahnende Wirkung auf den Soldaten nicht verfehlt hat, wie sich aus der von ihm in der Berufungshauptverhandlung geäußerten Einsicht in das Unrecht seiner Tat ergibt. Er hat ausgeführt, durch die Therapie und die heimatnahe Verwendung hätte er die Möglichkeit gehabt, die angestauten Probleme aufzuarbeiten. Er habe sich auch mit den Folgen von Drogenkonsum auseinandergesetzt. Was er im Bundeswehrkrankenhaus gesehen habe, sei erschreckend gewesen. Er könne sich daher eine Wiederholung seines Fehlverhaltens nicht vorstellen.

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f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände wiegt im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die vom Truppendienstgericht verhängte Maßnahme nach Tat und Schuld nicht zu schwer.

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Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

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aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".

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Für Fälle des strafbaren Erwerbs, Besitzes, Konsums sowie der strafbaren Weitergabe von Betäubungsmitteln im oder außer Dienst ist bei aktiven Soldaten Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich ein Beförderungsverbot, in schweren Fällen eine Dienstgradherabsetzung (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 2010 - 2 WD 44.09 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 31 Rn. 43 m.w.N., vom 28. Juni 2012 - 2 WD 34.10 - juris Rn. 108, vom 7. Mai 2013 - 2 WD 20.12 - juris Rn. 61 und vom 21. Mai 2014 - 2 WD 7.13 - juris Rn. 60). Ein schwerer Fall liegt insbesondere im Falle des Dauerkonsums, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder der Verstrickung von Kameraden in das Vergehen vor.

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Ein schwerer Fall ist auch dann anzunehmen, wenn ein Soldat eine große Menge an Betäubungsmitteln besitzt oder sich verschafft, die einen mehr als nur gelegentlichen Eigenkonsum oder die Weitergabe an zahlreiche Dritte ermöglicht. Von einer solchen Menge ist jedenfalls dann auszugehen, wenn ein Soldat - wie hier - mehr als 100 Konsumeinheiten unterschiedlicher Betäubungsmittel bei sich trägt. Wer sich einen derart großen Vorrat unterschiedlicher Drogen anlegt, konsumiert entweder selbst mehr als nur gelegentlich Drogen oder fördert durch die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Drogen einen mehr als nur gelegentlichen fremden Konsum. Damit gehen erhebliche Eigen- und/oder Fremdgefährdungen einher, die eine deutlich fühlbare Sanktionierung verlangen. Auch aus generalpräventiven Gründen ist in einem solchen Fall eine nach außen sichtbare Maßnahme grundsätzlich geboten.

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Dass eine schärfere Maßnahmeart als ein Beförderungsverbot nicht erst dann tat- und schuldangemessen ist, wenn eine nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln im Sinne von § 29a BtMG in Rede steht, ergibt auch ein Vergleich mit der strafrechtlichen Wertung: Erfolgt eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat nach § 29a Abs.1 BtMG, verliert ein Berufssoldat nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 SG damit seine Rechtsstellung. Zwar rechtfertigt die Qualifizierung einer Straftat als Verbrechen allein nicht schematisch, die Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu betrachten (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2012 - 2 WD 28.11 - BVerwGE 145, 31 Rn. 53). Jedoch liegt hierin ein starkes Argument dafür, dass die Entfernung aus dem Dienst oder doch eine weitgehende Dienstgradherabsetzung ggf. bis in einen Mannschaftsdienstgrad grundsätzlich tat- und schuldangemessen ist, wenn durch Strafbefehl wegen eines vorsätzlichen Verbrechens eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wird. Wenn der Besitz einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln aber eine derart schwere Maßnahmeart indiziert, dann ist schon unterhalb dieser Menge die Schwelle zu einer nach außen sichtbaren Sanktionierung überschritten.

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bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.

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Zwar bildet hier die Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

Allerdings ist weder diese noch die Höchstmaßnahme zu verhängen, weil § 62 Abs. 1 Satz 1 WDO diese Maßnahme hier ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 2009 - 2 WD 10.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 27 Rn. 62). Daher ist zwar eine mildere Maßnahmeart zu wählen, diese muss aber am oberen Rand des gesetzlich Zulässigen bemessen werden. Ein Beförderungsverbot ist selbst dann noch eine gegenüber der Dienstgradherabsetzung mildere Maßnahme, wenn es gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 WDO mit einer Bezügekürzung verbunden wird. Das Truppendienstgericht hat weder mit der Dauer des Beförderungsverbotes noch in Dauer und Umfang der Bezügekürzung die Obergrenzen aus § 59 Satz 1 und § 60 Abs. 2 WDO ausgeschöpft. Den oben angeführten, für den Soldaten sprechenden Aspekten in seiner Person und seiner bisherigen Führung hat es damit ausreichend Rechnung getragen.

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Die Dauer des Verfahrens gibt keinen Grund für eine weitergehende Abmilderung der Maßnahme.

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Zwar kann eine überlange Verfahrensdauer, die einen Verstoß gegen die Gewährleistung einer Verhandlung innerhalb angemessener Frist durch Art. 6 EMRK begründet, einen Milderungsgrund bei pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahmen darstellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 6 Rn. 47 sowie vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 62).

Die Dauer des vorliegenden Verfahrens verstößt aber nicht gegen Art. 6 EMRK. Denn das disziplinarrechtliche Ermittlungsverfahren ist mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Dass es bis zur Rechtskraft der Entscheidung im sachgleichen Strafverfahren ausgesetzt worden war, war sachgerecht und verlängert die Verfahrensdauer nicht unangemessen. Dadurch kam dem Soldaten die Wirkung des Teilfreispruches im Strafverfahren nach § 16 Abs. 3 WDO zugute. Ob die Dauer eines konkreten Verfahrens noch angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Falls nach den Kriterien Schwierigkeit des Falls, das Verhalten des Betroffenen und das der zuständigen Behörden und Gerichte sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen zu beurteilen (EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 <1017> m.w.N., BVerwG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 WD 26.11 - juris Rn. 36). Dabei ist eine Einzelfallprüfung erforderlich und nicht auf feste Zeitvorgaben oder abstrakte Orientierungs- bzw. Anhaltswerte abzustellen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 29). Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch das Gericht ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 42). Bei der Verfahrensgestaltung kommt dem Gericht daher ein Gestaltungsspielraum zu. Durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingte Verfahrenslaufzeiten führen nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind.

Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Zwischen dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht und der Hauptverhandlung liegen elf Monate. Diese nicht ungewöhnlich lange Verfahrensdauer ist durch den Spielraum gerechtfertigt, der dem Gericht für die Verfahrensgestaltung zukommt. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat unter Berücksichtigung der Reihenfolge des Einganges über die Reihenfolge zu entscheiden, in der die anhängigen Verfahren erledigt werden. Zudem durfte er bei der Planung der Hauptverhandlungstermine auch berücksichtigen, wieviel Zeit er für die angemessene Vorbereitung der Hauptverhandlung, insbesondere die Prüfung der durch den Fall aufgeworfenen Rechtsfragen, benötigt. Hier warf die Bemessung der tat- und schuldangemessenen Maßnahme Fragen auf, die nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu beantworten waren und daher eine intensive Vorbereitung erforderten.

42

Unabhängig davon wäre eine mildere Maßnahme auch dann nicht zu verhängen, wenn eine überlange Verfahrensdauer vorläge. Denn in diesem Fall würde der die zusätzliche notwendige Pflichtenmahnung mindernde Aspekt der Verfahrenslänge nur den Übergang zur milderen Maßnahmeart des Beförderungsverbotes, ggf. in der Kombination mit der Bezügekürzung, verlangen. Auf die vom Truppendienstgericht angestellten Erwägungen zu § 62 Abs. 1 Satz 1 WDO käme es dann nicht mehr an. Die Berufungsbegründung berücksichtigt nicht, dass die beiden Aspekte, die je für sich den Übergang von der Degradierung zum Beförderungsverbot tragen könnten, nicht kombinierbar sind. Dass das Gesetz die Dienstgradherabsetzung eines Leutnants ausschließt, ist kein in den Bemessungskriterien des § 38 WDO liegender mildernder Umstand. Es handelt sich nicht um einen Umstand, der das Gewicht von Tat und Schuld bestimmt. § 62 Abs. 1 Satz 1 WDO kommt deshalb nicht zur Anwendung, wenn eine Dienstgradherabsetzung eines Leutnants bereits aus anderen Gründen unterbleibt.

43

Weder § 16 Abs. 1 WDO noch § 17 Abs. 3 oder 4 WDO stehen der von der Vorinstanz verhängten Maßnahme entgegen. Nach § 17 Abs. 5 WDO sind die Fristen durch das Strafverfahren und die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarerfahrens vor Ablauf gehemmt worden.

44

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 139 Abs. 2, § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer1.als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder2.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 97


(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. (2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Ge

Soldatengesetz - SG | § 17 Verhalten im und außer Dienst


(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. (2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, di

Soldatengesetz - SG | § 10 Pflichten des Vorgesetzten


(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben. (2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich. (3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen. (4) E

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 38 Richtlinien für das Bemessen der Disziplinarmaßnahme


(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. (2) In der Regel ist

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 58 Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen


(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind: 1. Kürzung der Dienstbezüge,2. Beförderungsverbot,3. Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,4. Dienstgradherabsetzung und5. Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

Soldatengesetz - SG | § 7 Grundpflicht des Soldaten


Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 91 Ergänzende Vorschriften


(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der

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(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat. (2)

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 17 Zeitablauf


(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln. (2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden. (3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen

Soldatengesetz - SG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden. (2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen

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(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der

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(1) Die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels des Soldaten oder des Wehrdisziplinaranwalts, soweit dieser es zu Gunsten des Soldaten eingelegt hat, sind dem Bund aufzuerlegen. Die Kosten eines zu Ungunsten des Soldaten eingelegten und erfolgreiche

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 62 Dienstgradherabsetzung


(1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. Diese Beschränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 ver

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Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen Niederschriften über die Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs vernommenen Zeugen und Sachverständigen bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme verlesen werden. Wiederh

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 59 Kürzung der Dienstbezüge


Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Hat der Soldat aus einem früheren öffent

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2007 - 4 StR 7/07

bei uns veröffentlicht am 26.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 7/07 vom 26. April 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 2007, an der teilgenommen haben: V

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Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

(1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. Diese Beschränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 verhängt werden dürfen. Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, sowie bei Berufssoldaten im Ruhestand, die einen Unteroffizierdienstgrad führen, ist die Dienstgradherabsetzung bis zum Dienstgrad Feldwebel, bei Stabsunteroffizieren zum Dienstgrad Unteroffizier zulässig. Im Übrigen ist sie unbeschränkt zulässig.

(2) Durch die Dienstgradherabsetzung verliert der Soldat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad. Er tritt in den Dienstgrad und, wenn dieser in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die Besoldungsgruppe zurück, die das Wehrdienstgericht bestimmt. Die Ansprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt.

(3) Der Soldat darf frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden. § 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.

(4) (weggefallen)

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.

(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.

(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.

(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.

(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.

(3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.

(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.

(1) In den Kompanien und in den entsprechenden Einheiten sowie innerhalb der Besatzung eines Schiffes steht die Befugnis, im Dienst Befehle zu erteilen, zu

1.
den Offizieren gegenüber allen Unteroffizieren und Mannschaften,
2.
den Unteroffizieren vom Feldwebel an aufwärts gegenüber allen Stabsunteroffizieren, Unteroffizieren und Mannschaften,
3.
den Stabsunteroffizieren und den Unteroffizieren gegenüber allen Mannschaften.
An Bord von Schiffen haben die Angehörigen der Besatzung und deren unmittelbare Vorgesetzte in und außer Dienst Befehlsbefugnis nach Satz 1 auch gegenüber Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden oder nicht zu bestimmtem Dienst eingeteilt sind, und gegenüber Soldaten, die nicht zur Besatzung gehören.

(2) In Stäben und anderen militärischen Dienststellen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, jedoch kann der Kommandeur oder der Leiter der Dienststelle die Befehlsbefugnis auf Untergliederungen des Stabes oder der Dienststelle beschränken.

(3) Innerhalb umschlossener militärischer Anlagen können Soldaten einer höheren Dienstgradgruppe den Soldaten einer niedrigeren Dienstgradgruppe in und außer Dienst Befehle erteilen.

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen Niederschriften über die Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs vernommenen Zeugen und Sachverständigen bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme verlesen werden. Wiederholte Vorladungen und Vernehmungen dieser Zeugen und Sachverständigen können unterbleiben, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Truppendienstgericht sinngemäß.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 7/07
vom
26. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 29. August 2006 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und die in der einbezogenen Sache angeordnete Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB aufrecht erhalten.
2
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet sich gegen die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit durch das Landgericht. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
3
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen überfiel der Angeklagte am 8. Dezember 2005 und am 16. Februar 2006 jeweils ein Geldin- stitut auf der Insel Rügen und erbeutete dabei 11 540 Euro bzw. 5 660 Euro. Bei der ersten Tat setzte der jeweils maskiert auftretende Angeklagte eine Spielzeugpistole als Drohmittel ein, bei der zweiten Tat ein Jagdmesser. Bei beiden Fällen nahm der Angeklagte eine Geisel zur Durchsetzung seiner Forderung. Bereits im September 2005 hatte der während des gesamten Tatzeitraums arbeitslose Angeklagte, wie er einräumt, eine Bank in Schleswig-Holstein überfallen; diese Tat ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Motiv für die Taten war nach den Angaben des Angeklagten, dass er sich Geld für den Erwerb von Alkohol und Drogen beschaffen wollte, da er nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 2003 begonnen hatte, wahllos Alkohol zu trinken , und seit Ende 2004 zusätzlich Kokain (etwa 10 bis 15 Gramm pro Woche) konsumierte.
4
Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit hat sich das Landgericht den Ausführungen des gehörten psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, denen zufolge bei dem Angeklagten eine Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion - ICD 10 F 43.21 - sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol und Kokain - ICD 10 F 10.2 und F 14.2 - vorliegen. Es ist zu dem Schluss gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten deswegen bei Begehung beider Taten erheblich vermindert war, und hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die der Strafzumessung zu Grunde liegenden Strafrahmen nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
5
2. Die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten bei Begehung der Taten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich das Urteil nicht dazu verhält, welches Eingangsmerkmal des § 20 StGB das Landgericht für erfüllt angesehen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vorliegt (BGHSt 49, 347, 351).
6
a) Zu Unrecht hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB auf eine von dem Sachverständigen diagnostizierte Anpassungsstörung im Sinne von ICD 10 F 43.21 zurückgeführt.
7
Die Diagnose einer wie auch immer gearteten Persönlichkeitsstörung lässt für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388). Bei einer nicht pathologisch bedingten Persönlichkeitsstörung liegt eine andere schwere seelische Abartigkeit, die hier als Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB in Betracht kommen könnte, nur dann vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ 2005, 326, 327).
8
Bei den sogenannten Anpassungsstörungen (ICD 10 F 43.2) handelt es sich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach einem belastenden Lebensereignis oder auch nach schwerer körperlicher Krankheit auftreten. Unter der Bezeichnung F 43.21, auf die der Sachverständige verwiesen hat, ist ein "leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert" beschrieben. Es liegt eher fern anzunehmen, dass eine solche, als "leichter de- pressiver Zustand" zu bewertende Befindlichkeit eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllt haben könnte. Jedenfalls hätte dies der näheren Darlegung und Begründung bedurft. Eine solche enthält das angefochtene Urteil nicht. Die Strafkammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen, wonach sich bei dem Angeklagten "deutliche Hinweise auf eine neurotische Fehlentwicklung , bedingt in der auffälligen Beziehung zur Mutter und der Alkoholabhängigkeit beider Elternteile" fänden; nach der Trennung der Eltern habe sich eine "beiderseits abhängige strukturierte Beziehung zwischen Mutter und Sohn entwickelt"; ferner weise der Angeklagte eine gering ausgeprägte eigene Autonomie auf und habe bereits frühzeitig Verdrängungsmechanismen erlernt. Weder der Sachverständige noch das Landgericht haben aber dargetan, ob und inwieweit dieser leichte depressive Zustand das Leben des Angeklagten belastet und sich bei den einzelnen Taten ausgewirkt hat. Auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich das nicht entnehmen, vielmehr stand danach die "auffällige Beziehung zur Mutter" weder dem beruflichen Werdegang des Angeklagten entgegen noch hat sie ihn bei der Kontaktaufnahme zu anderen Personen gehindert.
9
b) Soweit das Landgericht die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit weiterhin auf ein vom Sachverständigen diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom von Alkohol und Kokain (ICD 10 F 10.2 und F 14.2) stützt, begegnet dies ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
10
Zum einen stützt sich die Annahme einer solchen Abhängigkeit ausschließlich auf die eigenen, von seiner Lebensgefährtin nicht bestätigten Angaben des Angeklagten zu seinem Konsumverhalten, ohne dass etwaige zeitnahe Untersuchungsbefunde oder Erkenntnisse aus der Zeit unmittelbar nach der Inhaftierung herangezogen wurden.
11
Zum anderen hat das Landgericht nicht bedacht, dass eine Abhängigkeit von Alkohol oder Drogen nicht für sich allein, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit begründet. Derartige Umstände erkennt die Rechtsprechung grundsätzlich nur dann an, wenn auf Grund langjährigen Konsums schwere Persönlichkeitsveränderungen eingetreten sind oder der Abhängige durch starke Entzugserscheinungen oder durch Angst vor solchen zu Beschaffungstaten getrieben wird (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 20 Rdn. 11 a und § 21 Rdn. 13 jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Ausnahmefälle lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen; sie werden von dem Angeklagten auch nicht behauptet. Im Übrigen spricht bereits die Art der jeweiligen Tatplanung und Tatausführung dagegen, da der Angeklagte den Entschluss bereits deutlich vor den Taten fasste und die Durchführung, insbesondere bei der zweiten Tat, sorgfältig vorher plante.
12
3. Nach alledem kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben , weil die Frage einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit neuer Entscheidung bedarf. Dabei wird auch die Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB erneut zu prüfen sein. Für die neue Hauptverhandlung wird es sich empfehlen , einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann

(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist

1.
auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen,
2.
auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat oder
3.
auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht.
Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

(1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. Diese Beschränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 verhängt werden dürfen. Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, sowie bei Berufssoldaten im Ruhestand, die einen Unteroffizierdienstgrad führen, ist die Dienstgradherabsetzung bis zum Dienstgrad Feldwebel, bei Stabsunteroffizieren zum Dienstgrad Unteroffizier zulässig. Im Übrigen ist sie unbeschränkt zulässig.

(2) Durch die Dienstgradherabsetzung verliert der Soldat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad. Er tritt in den Dienstgrad und, wenn dieser in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die Besoldungsgruppe zurück, die das Wehrdienstgericht bestimmt. Die Ansprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt.

(3) Der Soldat darf frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden. § 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.

(4) (weggefallen)

(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:

1.
Kürzung der Dienstbezüge,
2.
Beförderungsverbot,
3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
4.
Dienstgradherabsetzung und
5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts,
2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
3.
Dienstgradherabsetzung und
4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
Sind sie zugleich Angehörige der Reserve oder nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, dürfen nur die in Satz 1 genannten gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:

1.
Dienstgradherabsetzung und
2.
Aberkennung des Dienstgrades.
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.

(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.

(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.

Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Hat der Soldat aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt bei dessen Regelung die Kürzung der Dienstbezüge unberücksichtigt.

(1) Während des Beförderungsverbots darf dem Soldaten kein höherer Dienstgrad verliehen werden. Er darf während der Dauer des Beförderungsverbots auch nicht in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe eingewiesen werden.

(2) Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. Sie ist nach vollen Monaten zu bemessen.

(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:

1.
Kürzung der Dienstbezüge,
2.
Beförderungsverbot,
3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
4.
Dienstgradherabsetzung und
5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts,
2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
3.
Dienstgradherabsetzung und
4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
Sind sie zugleich Angehörige der Reserve oder nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, dürfen nur die in Satz 1 genannten gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:

1.
Dienstgradherabsetzung und
2.
Aberkennung des Dienstgrades.
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.

(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.

(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.

(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts

1.
einfache Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des Disziplinararrests nicht verhängt werden,
2.
Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde.

(2) Bei der Verhängung von Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen; die Dauer des Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen Freiheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen.

(3) Wird der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme nur dann verhängt oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. Diese Beschränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 verhängt werden dürfen. Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, sowie bei Berufssoldaten im Ruhestand, die einen Unteroffizierdienstgrad führen, ist die Dienstgradherabsetzung bis zum Dienstgrad Feldwebel, bei Stabsunteroffizieren zum Dienstgrad Unteroffizier zulässig. Im Übrigen ist sie unbeschränkt zulässig.

(2) Durch die Dienstgradherabsetzung verliert der Soldat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad. Er tritt in den Dienstgrad und, wenn dieser in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die Besoldungsgruppe zurück, die das Wehrdienstgericht bestimmt. Die Ansprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt.

(3) Der Soldat darf frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden. § 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.

(4) (weggefallen)

(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

(1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. Diese Beschränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 verhängt werden dürfen. Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, sowie bei Berufssoldaten im Ruhestand, die einen Unteroffizierdienstgrad führen, ist die Dienstgradherabsetzung bis zum Dienstgrad Feldwebel, bei Stabsunteroffizieren zum Dienstgrad Unteroffizier zulässig. Im Übrigen ist sie unbeschränkt zulässig.

(2) Durch die Dienstgradherabsetzung verliert der Soldat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad. Er tritt in den Dienstgrad und, wenn dieser in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die Besoldungsgruppe zurück, die das Wehrdienstgericht bestimmt. Die Ansprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt.

(3) Der Soldat darf frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden. § 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.

(4) (weggefallen)

(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts

1.
einfache Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des Disziplinararrests nicht verhängt werden,
2.
Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde.

(2) Bei der Verhängung von Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen; die Dauer des Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen Freiheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen.

(3) Wird der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme nur dann verhängt oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird.

(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.

(2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden.

(3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.

(4) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden.

(5) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(1) Die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels des Soldaten oder des Wehrdisziplinaranwalts, soweit dieser es zu Gunsten des Soldaten eingelegt hat, sind dem Bund aufzuerlegen. Die Kosten eines zu Ungunsten des Soldaten eingelegten und erfolgreichen Rechtsmittels des Wehrdisziplinaranwalts trägt der Soldat; sie sind jedoch dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.

(2) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat.

(3) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, hat das Wehrdienstgericht die Kosten teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.

(4) Hat das Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren eingestellt, weil gegen den Soldaten, der nach Einlegung der Berufung in den Ruhestand getreten ist, ein verwirktes Beförderungsverbot nicht verhängt werden darf, so hat dieser die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit es unbillig wäre, den Soldaten mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, sind sie dem Bund ganz oder teilweise aufzuerlegen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 92 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 98 Abs. 3 Satz 2, § 121a, § 127 Abs. 4 und § 128 oder durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstanden sind.

(1) Die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Bund aufzuerlegen, wenn der Soldat freigesprochen oder das gerichtliche Disziplinarverfahren aus anderen als den in § 138 Abs. 2 bezeichneten Gründen eingestellt wird.

(2) Die dem verurteilten Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen sind teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Anschuldigung gestellten Pflichtverletzungen nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Soldaten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zu Gunsten des Soldaten ausgegangen sind.

(3) Wird ein Rechtsmittel vom Wehrdisziplinaranwalt zu Ungunsten des Soldaten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein vom Wehrdisziplinaranwalt zu Gunsten des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat. Hat ein zu Ungunsten des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen, die dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.

(4) Hat der Soldat das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, sind die notwendigen Auslagen des Soldaten dem Bund aufzuerlegen.

(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt § 139 Abs. 3 entsprechend. Bei einem in vollem Umfang erfolglosen Rechtsmittel des Soldaten ist es unzulässig, die notwendigen Auslagen, die diesem im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.

(6) Notwendige Auslagen, die dem Soldaten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem Bund nicht auferlegt.

(7) Die notwendigen Auslagen des Soldaten werden dem Bund nicht auferlegt, wenn der Soldat die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens dadurch veranlasst hat, dass er vorgetäuscht hat, das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Soldaten dem Bund aufzuerlegen, wenn

1.
der Soldat das gerichtliche Disziplinarverfahren dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf geäußert hat,
2.
gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme im gerichtlichen Disziplinarverfahren nur deshalb nicht verhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht,
3.
das Wehrdienstgericht das Verfahren nach § 108 Abs. 3 Satz 2 einstellt,
4.
die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellt und eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt.

(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch

1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, wenn kein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht,
2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Verteidigers.

(9) Für die Vorermittlungen nach § 92, die Antragsverfahren nach § 92 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 98 Abs. 3 Satz 2, § 121a, § 127 Abs. 4 und § 128 sowie im Wiederaufnahmeverfahren gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß.