Soldatengesetz - SG | § 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist
- 1.
auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen, - 2.
auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat oder - 3.
auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht.
Referenzen - Gesetze | § 48 SG
§ 48 SG zitiert oder wird zitiert von 8 §§.
§ 48 SG wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
§ 48 SG wird zitiert von 5 anderen §§ im Soldatengesetz.
§ 48 SG zitiert 1 andere §§ aus dem Soldatengesetz.
9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 48 SG.
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer 1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den...
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer 1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den...
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer 1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den...
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