Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 59 Kürzung der Dienstbezüge
Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 59 Kürzung der Dienstbezüge
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Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis
Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Hat der Soldat aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt bei dessen Regelung die Kürzung der Dienstbezüge unberücksichtigt.
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(1) Bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), besteht die Kürzung des Ruhegehalts in der Kürzung der Übergangsbeihilfe, der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge, des Altersgelds nach dem Altersgeldgesetz oder des
Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts. Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 59 entsprechend. Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und Kürzungsvorschriften nach dem Soldate
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published on 21/01/2016 00:00
Tatbestand
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Der .. Jahre alte Soldat absolvierte nach dem Realschulabschluss den Grundwehrdienst und eine Ausbildung zum Automobilkaufmann. ... wurde er in das Dienstve
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