Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 60 Beförderungsverbot
Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 60 Beförderungsverbot
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Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Während des Beförderungsverbots darf dem Soldaten kein höherer Dienstgrad verliehen werden. Er darf während der Dauer des Beförderungsverbots auch nicht in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe eingewiesen werden.
(2) Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. Sie ist nach vollen Monaten zu bemessen.
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(1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. Diese Beschränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 ver
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