Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Dez. 2012 - 2 B 32/12

bei uns veröffentlicht am03.12.2012

Gründe

1

Auf die Beschwerde der Klägerin ist der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung der Berufungsentscheidung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die Berufungsentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil der Verwaltungsgerichtshof über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hat.

2

1. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Sie war seit dem 26. März 2007 mit einem am 22. November 2007 an Lungenkrebs verstorbenen Beamten verheiratet. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es handele es sich um eine sog. Versorgungsehe, weil die Ehe unmittelbar nach Feststellung der lebensbedrohenden Erkrankung des Ehemanns geschlossen worden sei. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin insbesondere geltend gemacht hatte, die Eheschließung sei bereits lange vor Kenntnis der Erkrankung geplant gewesen, wies das Verwaltungsgericht ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zwar wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit der Rechtssache zugelassen, in der Sache aber durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO zurückgewiesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei auch in Ansehung der gestellten Beweisanträge entbehrlich, weil die erkennbaren Umstände eher geeignet seien, die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe zu bestätigen als zu widerlegen.

3

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin Gehörsverstöße und Aufklärungsmängel geltend. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Frage, ob der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Krankheit vorlag, zwar als entscheidungserheblich erachtet, gleichwohl aber sowohl eine persönliche Anhörung der Klägerin als auch die beantragte Beweisaufnahme unterlassen.

4

2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor, weil die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO nicht gegeben waren. Die Berufungsentscheidung verstößt damit gegen das Gebot, über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO) und verletzt zugleich den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 82, jew. Rn. 24 m.w.N.).

5

a) Der Anwendungsbereich des § 130a VwGO ist auf einfach gelagerte Streitsachen beschränkt (Beschluss vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 63.11 - IÖD 2012, 20 Rn. 6). Auch wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das Berufungsgericht bei seiner Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt die Vorstellung zugrunde, dass die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich das Ergebnis eines diskursiven Prozesses zwischen Gericht und Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein soll. Davon geht auch § 104 Abs. 1 VwGO aus, der dem Vorsitzenden des Gerichts die Pflicht auferlegt, in der mündlichen Verhandlung die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern. Das Rechtsgespräch erfüllt zudem den Zweck, die Ergebnisrichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu fördern (Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 82, jeweils Rn. 23). Dies gilt umso mehr, je größer die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache sind. Mit dem Grad der Schwierigkeiten wächst das Gewicht der Gründe, die gegen eine Anwendung des § 130a VwGO sprechen (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64; Beschluss vom 20. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 6).

6

Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, der aus dieser Verfahrensgarantie im Einzelfall die Notwendigkeit herleitet, auch in der zweiten Instanz mündlich zu verhandeln. Der Gerichtshof stellt bei Verfahrensordnungen, in denen im Berufungsrechtszug auch Tatfragen zu entscheiden sind, darauf ab, ob im konkreten Fall zentrale strittige Tatfragen zur Entscheidung anstehen und ob für die tatsächliche Feststellung die Entscheidungsfindung allein aufgrund der Aktenlage sachgerecht möglich ist (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 29. Oktober 1991 - Nr. 22/1990/213/275 "Helmers" - NJW 1992, 1813 m.w.N.). Diese Anforderungen sind bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom Berufungsgericht zu berücksichtigten und gestatten es in diesen Fällen nicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35). Das gilt auch in der vorliegenden Streitigkeit einer Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis. Die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gelten auch für Beamte, sofern ihnen nach innerstaatlichem Recht die Möglichkeit eingeräumt ist, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen (EGMR, Urteil vom 19. April 2007 - Nr. 63235/00 "Eskelinen" - Rn. 61; hierzu auch Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, 3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 19).

7

b) Diesen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gerecht.

8

Dabei kann offen bleiben, ob die Inanspruchnahme des § 130a Satz 1 VwGO hier schon wegen der Schwierigkeit der Rechtssache außer Betracht zu bleiben hatte. Mit der Beschwerde ist dabei im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass die durch den Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Berufungszulassung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten ein Indiz hierfür abgibt (vgl. Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64, jeweils Rn. 15). Im Einzelfall mag sich jedoch die im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung getroffene Einschätzung nachträglich als unzutreffend und die Rechtssache einer Entscheidung im Verfahren nach § 130a VwGO zugänglich erweisen (vgl. Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 16.03 - Buchholz 239.1 § 3 BeamtVG Nr. 2; Beschluss vom 10. Juni 2008 - BVerwG 2 B 31.08 -). Anhaltspunkte hierfür sind den Akten indes nicht zu entnehmen; vielmehr ging in der Zwischenzeit lediglich die mit der Zulassungsbegründung der Sache nach im Wesentlichen übereinstimmende Berufungsbegründung ein. Auch das Anhörungsschreiben nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO enthält keine entsprechenden Hinweise.

9

Unabhängig hiervon war ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hier jedenfalls deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Klägerin nach Zugang des Anhörungsschreibens auf entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag, der im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht berücksichtigt wurde, hingewiesen und hierzu Beweisanträge gestellt hat (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 63.11 - IÖD 2012, 20 Rn. 8). Damit hatte der Verwaltungsgerichtshof nicht nur über Rechtsfragen zu befinden, sondern auch über die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Zur sachgerechten Aufklärung schwieriger tatsächlicher Fragen ist eine mündliche Berufungsverhandlung aber geboten (vgl. Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35). Für die Überprüfung einer erstinstanzlichen Beweiswürdigung gilt dies erst recht (vgl. Beschluss vom 26. März 2012 - BVerwG 2 B 26.11 -).

10

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten Witwengeld. Die Gewährung ist gemäß Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sein denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt die Gewährung von Witwengeld in diesem Falle daher regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat. In dieser Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versorgung kausal für die Eheschließung war (Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 2 B 14.08 - m.w.N.). Von entscheidender Bedeutung ist daher einerseits die Kenntnis des künftigen Ehepartners von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten, andererseits die Frage, ob schon vor diesem Zeitpunkt ein Heiratsentschluss gefasst worden ist.

11

Von diesem rechtlichen Maßstab ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Gleichwohl hat er es unterlassen, die Beweggründe für die Eheschließung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung weiter aufzuklären und sich damit eine hinreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidungsfindung zu verschaffen. Dies gilt zunächst bereits, weil die Klägerin die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts substantiiert in Zweifel gezogen hatte. Denn damit war eine sachgerechte Entscheidungsfindung alleine aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht möglich (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 ). Mit der abschließenden Bemerkung, die Umstände sprächen "eher" für als gegen die gesetzliche Vermutung belegen dies auch die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofs selbst.

12

Insbesondere aber hat der Verwaltungsgerichtshof die im Schriftsatz vom 29. September 2011 gestellten Beweisanträge fehlerhaft abgelehnt. Zwar kennt auch der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess die Möglichkeit, einen Beweisantrag durch "Wahrunterstellung" abzulehnen. Diese Verfahrensweise setzt indes voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 a.E. StPO); was regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen in Frage kommt (Beschluss vom 12. August 1998 - BVerwG 7 B 162.98 - juris Rn. 2). Das Gericht darf sich daher im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Annahmen setzen und muss sie "ohne jede inhaltliche Einschränkung" in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wären sie nachgewiesen (Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 <155>, Beschluss vom 20. September 1993 - BVerwG 4 B 125.93 - juris Rn. 7). Gegen diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof verstoßen und mit der von ihm angenommenen Wahrunterstellung der Sache nach eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vorgenommen.

13

Im Schriftsatz vom 29. September 2011 hat die Klägerin u.a. unter Beweis gestellt, dass ihrem Steuerberater bereits vor Kenntnis der Erkrankung die näheren Inhalte der notariellen Regelungen und der für Januar 2007 geplante Notartermin mitgeteilt worden seien sowie dass in dem Notartermin eine Beratung über den Ehe- und Erbvertrag stattgefunden habe. Diesen Vortrag hat der Verwaltungsgerichtshof durch die Ablehnung des Beweisantrags als wahr unterstellt. Zur Ablehnung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs hat das Gericht nachfolgend aber maßgeblich darauf abgestellt, dass die Ehe "sehr kurzfristig" geschlossen und ein vorheriger Entwurf für einen Ehevertrag nicht erstellt worden sei. Damit hat es sich in Widerspruch zu der angenommenen Wahrunterstellung begeben. Der von der Klägerin unter Beweis gestellten Geschehensablauf und die Annahme einer sehr kurzfristigen Eheschließung schließen einander aus. Gleiches gilt der Sache nach für die Annahme des fehlenden Vertragsentwurfs. Aus dem klägerischen Vorbringen folgt sowohl das Vorhandensein inhaltlicher notarieller Regelungen als auch eine fachliche Beratung hierüber. Sollte den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs die Annahme zu Grunde liegen, ein bestehender Heiratsentschluss könne nur durch Vorlage eines ausformulierten Ehevertragsentwurfes oder den Nachweis eines präzise zeitlich konkretisierten Hochzeitstermins nachgewiesen werden, läge hierin eine Überdehnung der Voraussetzungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.

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Im Übrigen folgen die Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht aus der in Anspruch genommenen Vorbemerkung des Ehe- und Erbvertrags vom 27. März 2007. Dass ein Entwurf nicht erstellt worden ist, kann dem Vertragstext nicht entnommen werden. Vielmehr wird ausdrücklich auf den bereits im Januar mit dem Notar besprochenen Inhalt des Ehevertrags Bezug genommen. Die beschriebene Abweichung vom üblichen Ablauf kann auch im Fehlen des vom beurkundenden Notars für angemessenen erachteten Zeitlaufs zu sehen sein. Hierauf deuten auch die Hinweise hin, dass eine weitere Überlegungszeit und Vertagung des Beurkundungstermins nicht gewünscht werde. Jedenfalls hätte die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs einer weiteren Aufklärung bedurft. Dies gilt auch für den Hinweis des Notars, die Eheleute hätten gestern "sehr kurzfristig" die Ehe geschlossen. Denn auch diese Passage steht im Zusammenhang zur der vom Notar für üblich gehaltenen zeitlichen Gestaltung und bezieht sich damit wohl auf den konkreten Termin der Eheschließung. Ein - die weitere Beweisaufnahme entbehrlich machender - Beleg dafür, dass ein verbindlicher Heiratswunsch selbst oder dessen Verwirklichung in angemessener Zeit vorher nicht beabsichtigt war, kann der Vorbemerkung in Ansehung ihres objektiven Erklärungsgehalts nicht entnommen werden.

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.