Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Aug. 2013 - 2 AV 5/13


Gericht
Tenor
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Der Antrag des Antragstellers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und das gleichgerichtete Gesuch des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen werden abgelehnt.
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Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
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1. Der Antragsteller strebt seine Einstellung in den öffentlichen Dienst der Antragsgegnerin an, u.a. als Richter auf Probe. Mit diesem Ziel führt er beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mehrere Verfahren. In diesen hat er u.a. geltend gemacht, dass sämtliche beim Oberverwaltungsgericht tätigen Richterinnen und Richter wegen ihrer räumlichen und kollegialen Nähe zu (aus Sicht des Antragstellers) gesetzlich ausgeschlossenen oder als befangen abgelehnten Richtern und Richterinnen (ebenfalls) befangen seien mit der Folge, dass das Oberverwaltungsgericht insgesamt an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert und das Bundesverwaltungsgericht deshalb gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das zuständige Gericht zu bestimmen habe. Dies hat der Senat in der Vergangenheit in mehreren Entscheidungen abgelehnt (zuletzt mit Beschluss vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2 AV 1.13 - NVwZ-RR 2013, 343). Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 30. April 2013 (OVG 2 B 342/11, 2 S 343/11) gegen elf Richterinnen und Richter gerichtete Gesuche des Antragstellers wegen gesetzlicher Ausschließung oder Befangenheit verworfen bzw. abgelehnt. In der Folgezeit hat das Oberverwaltungsgericht in mehreren weiteren Beschlüssen Befangenheitsanträge gegen die jeweilige Besetzung des Senats verworfen und unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter zur Sache entschieden.
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Die zahlreichen Schreiben des Antragstellers an das Bundesverwaltungsgericht sind vom Senat anfänglich durch Beschlüsse, nachfolgend teilweise durch rechtliche Hinweise des Senatsvorsitzenden beschieden und teilweise als allgemeine Eingaben behandelt worden. Eine Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen rund 40 Angriffsgegenstände, u.a. gegen die bisherigen Entscheidungen des Senats und die Behandlung der Eingaben des Antragstellers im Übrigen ist vom Bundesverfassungsgericht (1. Kammer des Zweiten Senats) mit Beschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 2274/12 - nicht zur Entscheidung angenommen worden.
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2. In den beiden (von weiteren Verfahren abgetrennten) Ausgangsverfahren begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen Geschäftsverteilungspläne des Oberverwaltungsgerichts für die Geschäftsjahre 2011 bis 2013 (Verfahren OVG 2 D 108/13) sowie für einen entsprechenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 47 Abs. 6 VwGO (Verfahren OVG 2 B 109/13). Er begründet dies im Wesentlichen mit - von ihm so gesehenen - Diskrepanzen zwischen den im Haushaltsplan der Antragsgegnerin ausgewiesenen Richterplanstellen für das Oberverwaltungsgericht (einschließlich des Stellenplans „Ausgegliederte Einrichtungen“) und den tatsächlich (nach dem Geschäftsverteilungsplan) beim Oberverwaltungsgericht tätigen Richterinnen und Richtern, ferner mit - von ihm so gesehenen - Unklarheiten betreffend die Bewilligung von Altersteilzeit für den früheren Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts. Letztere beruhe zudem auf einer verfassungswidrigen Norm (§ 3e BremRiG). Darüber hinaus hält er weiterhin daran fest, dass alle beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht tätigen Richterinnen und Richter wegen ihrer räumlich-organisatorischen und kollegialen Nähe befangen seien.
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Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10. Mai 2013 (erweitert unter dem 13. Mai 2013) die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beantragt und hierzu in zahlreichen weiteren Schreiben vorgetragen; außerdem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Bestimmungsverfahren beantragt. In den beiden Ausgangsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Mai 2013 die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beigefügt sind dienstliche Erklärungen aller dem Oberverwaltungsgericht zur Zeit angehörenden Richterinnen und Richter, wonach diese an den Beschlüssen über die Geschäftsverteilungspläne für die Jahre 2011 bis 2013 mitgewirkt haben, bei zwei Richtern erst an demjenigen für das Jahr 2013.
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II
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1. Der Senat entscheidet über die Bestimmungsgesuche in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung. Die erneuten Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden und sämtliche weiteren Richter des Senats (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO) sind rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich, weil sie sich allein darauf stützen, dass der Antragsteller die (verfahrens- und materiell-rechtliche) Behandlung und Bescheidung seiner zahlreichen bisherigen Anträge und Eingaben durch die Richter des Senats für falsch und willkürlich hält, namentlich die ihm durch den Senatsvorsitzenden erteilten rechtlichen Hinweise. Sein Vorbringen ist bei verständiger Würdigung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, die Ablehnung eines einzelnen Richters oder sämtlicher Richter des Senats zu rechtfertigen (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581 <584> und vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NZS 2011, 92 <93>; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - BVerwG 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225 Rn. 2 und 4, jeweils m.w.N.).
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Über die weiteren Befangenheitsanträge gegen andere Richter des Bundesverwaltungsgerichts (gegen die Präsidentin und die Mitglieder ihres Senats, gegen den Vizepräsidenten sowie gegen einen aus Bremen stammenden Richter und die Mitglieder seines Senats) braucht nicht entschieden zu werden, da nicht ersichtlich ist, dass sie nach der derzeitigen Geschäftsverteilung des Gerichts zur Mitwirkung an einer Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers berufen sein könnten.
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2. Gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann jeder Verfahrensbeteiligte und das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht (hier: das Oberverwaltungsgericht) das im Rechtszug höhere Gericht (hier: das Bundesverwaltungsgericht) anrufen, um das zuständige Gericht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu bestimmen. Wegen der Gleichgerichtetheit der beiden Gesuche entscheidet der Senat über beide in einem Verfahren.
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3. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
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Das Oberverwaltungsgericht ist in den beiden Ausgangsverfahren nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Ausübung der Gerichtsbarkeit verhindert. Die derzeitigen Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichts sind - wie mit dem ersten Absatz des Tenors des Vorlagebeschlusses des Oberverwaltungsgerichts zur Entscheidung gestellt - in den beiden Ausgangsverfahren weder kraft Gesetzes noch aus den vom Antragsteller geltend gemachten und hier behandelten Gründen wegen Befangenheit ausgeschlossen. Sie sind vielmehr zur Entscheidung berufen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers in den Ausgangsverfahren nicht nur offensichtlich unbegründet (a), sondern darüber hinaus rechtsmissbräuchlich ist (b). Es liegt daher - wie bei einem rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsgesuch - ein unter engen Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässiger Ausnahmefall vor, in dem ein Richter, obwohl sein eigenes Handeln zur Überprüfung gestellt ist, in der Sache selbst entscheiden darf (c).
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a) Die Rechtsverfolgung des Antragstellers in den Ausgangsverfahren ist offensichtlich unbegründet.
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Selbst wenn man - zugunsten des Antragstellers - unterstellt, dass ein Rechtsschutz suchender Bürger zulässigerweise einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts stellen kann (vgl. zum Meinungsstand Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Bd. I, Stand August 2012, § 4, Rn. 81 ff.; offen gelassen im Beschluss vom 15. September 1987 - BVerwG 7 N 1.87 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 17 S. 5 = NVwZ 1988, 1119<1120 a.E.>; verneinend OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Oktober 1983 - 8 C 2/83 - NJW 1984, 627), ist das Normenkontrollbegehren des Antragstellers jedenfalls in der Sache aussichtslos:
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Der Antragsteller macht im Kern seines umfangreichen und sich wiederholenden Vortrags geltend, die Geschäftsverteilungspläne des Oberverwaltungsgerichts für die Jahre 2011 bis 2013 seien nichtig und nicht wirksam beschlossen, weil die richterliche Besetzung des Oberverwaltungsgerichts gegen die Stellenpläne in den Haushaltsgesetzen der Antragsgegnerin verstoße. Dieses Vorbringen ist von vornherein und unter keinen Umständen geeignet, seinem Normenkontrollbegehren zum Erfolg zu verhelfen.
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Die Voraussetzungen, unter denen eine Richterernennung nichtig ist oder (weil rechtswidrig) zurückgenommen werden kann, sind gesetzlich abschließend geregelt (vgl. § 4 BremRiG i.V.m. §§ 11, 12 BremBG und §§ 11, 12 BeamtStG). Sie liegen eindeutig und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht vor. Schon mit dieser Erkenntnis steht fest, dass das Normenkontrollbegehren des Antragstellers offensichtlich aussichtslos ist.
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Ob die vom Antragsteller so gesehenen bzw. nur vermuteten Diskrepanzen zwischen der Zahl der haushaltsrechtlich ausgewiesenen Stellen und der beim Oberverwaltungsgericht tätigen Richterinnen und Richter tatsächlich vorliegen, ist rechtlich unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass die Betroffenen durch jeweils rechtsbeständigen Ernennungsakt zum Richter bzw. zur Richterin am Oberverwaltungsgericht (bzw. zur Präsidentin/zum Vizepräsidenten) ernannt worden sind. Die von ihnen vorgenommenen Amtshandlungen sind gültig (§ 4 BremRiG i.V.m. § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 BremBG, vgl. auch § 18 Abs. 3 DRiG; Grundsatz der Rechtsbeständigkeit von Amtshandlungen). Mithin ist auch ihre Beschlussfassung über die genannten Geschäftsverteilungspläne ordnungsgemäß.
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Soweit der Antragsteller meint, dass er bislang unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nicht in den Justizdienst der Antragsgegnerin eingestellt worden sei, und sich mit Blick auf ihm vorgezogene Konkurrenten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anfechtbarkeit von rechtsschutzvereitelnden Ernennungen beruft (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47), ist nicht ersichtlich, dass ein derartiger Ausnahmefall hier vorläge und dass ein solcherart ernannter ehemaliger Konkurrent des Antragstellers an der Beschlussfassung über die in Rede stehenden Geschäftsverteilungspläne mitgewirkt hätte. Im Übrigen wäre eine solche Ernennung erst mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 39), mithin für die Gültigkeit der Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung unerheblich. Keiner weiteren Darlegung bedarf schließlich, dass allein die vom Antragsteller wiederholt angeführte räumliche und kollegiale Nähe der Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts, mithin auch zu ehemaligen Konkurrenten des Antragstellers, die Gültigkeit der Geschäftsverteilung nicht berührt.
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Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Frage, ob die Voraussetzungen für die dem früheren Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts gewährte Altersteilzeit gemäß § 3e BremRiG vorlagen. Auch insoweit ist allein maßgeblich, dass diese durch rechtsbeständigen Verwaltungsakt bewilligt wurde, mithin rechtswirksam ist. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass - wie der Antragsteller meint - die Regelung des § 3e BremRiG über die Bewilligung von Altersteilzeit wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes verfassungswidrig sei, sind mit Blick auf den ausdrücklichen Regelungsauftrag in § 76a DRiG auch nicht ansatzweise erkennbar. Im Übrigen hätte auch dies aus den dargelegten Gründen keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Beschlussfassung über die in Rede stehenden Geschäftsverteilungspläne.
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Dass die beim Oberverwaltungsgericht derzeit tätigen Richterinnen und Richter tatsächlich in dieses Amt berufen und ernannt worden sind bzw. dass die erwähnte Altersteilzeit gewährt worden ist, ergibt sich aus der hierzu vom Senat eingeholten Auskunft des Bremischen Senators für Justiz und Verfassung vom 21. Juni 2013. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der mitgeteilten Daten, d.h. dass diese Verwaltungsakte tatsächlich ergangen sind, zu zweifeln.
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b) Darüber hinaus ist die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Ausgangsverfahren auch rechtsmissbräuchlich.
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Jenseits seines eigentlichen Rechtsschutzbegehrens (seiner Einstellung in den öffentlichen Dienst der Antragsgegnerin) dreht sich das gesamte Prozessieren des Antragstellers seit geraumer Zeit in zahlreichen Anträgen allein darum, dass er eine Befassung bremischer Verwaltungsrichter mit seinen Rechtsschutzbegehren verhindern will, weil er sie sämtlich wegen ihrer organisatorisch-räumlichen und kollegialen Nähe untereinander für gesetzlich ausgeschlossen bzw. befangen hält. Der Antragsteller ist mehrfach (vom Oberverwaltungsgericht wie vom Bundesverwaltungsgericht) beschieden worden, dass beides nicht der Fall ist.
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Vor diesem Hintergrund des gesamten bisherigen Prozessverhaltens des Antragstellers ist seine Rechtsverfolgung in den beiden Ausgangsverfahren rechtsmissbräuchlich, weil sie allein darauf gerichtet ist, auf anderem Wege als über die (erfolglos gebliebenen) Befangenheitsgesuche eine Befassung der Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichts mit den dort anhängigen Verfahren des Antragstellers auf Einstellung in den öffentlichen Dienst zu verhindern. Der Antragsteller verfolgt im Gewande seines Normenkontrollbegehrens offenkundig ein von der Rechtsschutzgarantie nicht gedecktes, sondern von ihr missbilligtes Ziel. Er sucht nicht seinen gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), denn dieser steht eindeutig fest (siehe oben), sondern er will sich seinem gesetzlichen Richter entziehen. Er will verhindern, dass die gesetzlich und kraft gültiger Geschäftsverteilung bestimmten Richter in seinen beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Verfahren entscheiden. Der Antragsteller nutzt ihm grundsätzlich eingeräumte prozessuale Möglichkeiten zu verfahrenswidrigen Zwecken (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. August 2001 - 2 BvR 282/00 - StV 2001, 697 <698>). Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich.
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c) Die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts dazu berufenen Richterinnen und Richter dürfen daher, obwohl dessen Wirksamkeit selbst Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens ist und ihre Mitwirkung an der Geschäftsverteilung eine Vorbefassung i.S.v. § 54 Abs. 2 VwGO darstellt, ausnahmsweise in der Sache selbst entscheiden. Die hier gegebene Situation ist vergleichbar mit der eines rechtsmissbräuchlichen, weil offensichtlich unbegründeten Befangenheitsgesuchs, wie sie der Antragsteller ebenfalls mehrfach angebracht hat. Nach ständiger, auch verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Befangenheitsgesuch unter engen Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich angesehen und als unbeachtlich behandelt werden mit der Folge, dass der abgelehnte Richter dennoch der gesetzlich berufene Richter bleibt. Ein solcher Schluss ist nur im Ausnahmefall und nur unter engen Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn pauschal alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden oder wenn es nur auf Gründe gestützt wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (stRspr; vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - NJW 2013, 1665
juris Rn. 28, vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - BVerfGK 13, 72 <78> und vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771 <3772 f.>, jeweils m.w.N.). In Anwendung desselben (strengen) Maßstabs, weil das Normenkontrollbegehren des Antragstellers offensichtlich aussichtslos und rechtsmissbräuchlich ist, ist es gerechtfertigt, die dargestellte Rechtsprechung auf die vorliegende Verfahrenssituation zu übertragen.
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4. Ungeachtet der Frage, ob für ein Bestimmungsverfahren gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO isoliert Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Hierauf ist der Antragsteller vorab hingewiesen worden (Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 21. Juni 2013).
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III
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Zu den zahlreichen weiteren (Verfahrens-)Anträgen und dem sonstigen umfangreichen Vorbringen des Antragstellers ist anzumerken:
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1. Ob einzelne Richterinnen oder Richter des Oberverwaltungsgerichts aus - vom Antragsteller so gesehenen - individuellen Gründen (z.B. wegen ihrer Betrauung mit Aufgaben der Justizverwaltung oder wegen enger Kontakte im Vorstand und Beirat der Bremischen Juristischen Gesellschaft) kraft Gesetzes oder wegen der Besorgnis der Befangenheit von einer Mitwirkung in den anhängigen Verfahren des Antragstellers ausgeschlossen sind, bedarf hier keiner Entscheidung, weil - dies unterstellt - nicht ersichtlich ist, dass dies dazu führen würde, dass das Oberverwaltungsgericht insgesamt i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit verhindert wäre (vgl. dazu Beschluss vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 4).
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2. Soweit sich der Bestimmungsantrag des Antragstellers vom 10./13. Mai 2013 - über den Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts hinausgehend - auch auf Normenkontrollbegehren (nebst Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO und jeweils mit Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe) betreffend die Geschäftsverteilungspläne weiterer Gerichte (Verwaltungs-, Arbeits- und Landesarbeitsgericht Bremen) und auf andere untergesetzliche Hoheitsakte bezieht, ist der Bestimmungsantrag ebenfalls aus den vorstehenden Gründen (zu II) abzulehnen. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe hierfür bereits mit den (Abtrennungs-)Beschlüssen vom 22. Mai 2013 - 2 D 97/13 und 2 B 105/13 - abgelehnt.
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3. Für den Bestimmungsantrag gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für alle derzeit beim Verwaltungsgericht Bremen anhängigen Verfahren des Antragstellers ist nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das nächsthöhere Gericht, mithin das Oberverwaltungsgericht zuständig.
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4. Soweit der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt für einen Normenkontrollantrag betreffend die Geschäftsverteilungspläne des Bundesverwaltungsgerichts für die Zeit seit dem 26. Juli 2012 wegen unterbliebener Ausweisung eines Güterichters gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 21e GVG, § 4 Abs. 2 Nr. 2 DRiG und § 278 Abs. 5 ZPO, fällt dies nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (§§ 49, 50 VwGO). Ungeachtet dessen wäre eine Rechtsverfolgung dieses Inhalts ohne Aussicht auf Erfolg, weil die vom Antragsteller vermisste Regelung nicht zur Ungültigkeit der Geschäftsverteilung führt. Diese kann - wenn dafür in Betracht kommende Verfahren anhängig werden - jederzeit durch Präsidiumsbeschluss ergänzt werden (Kissel/Mayer, GVG, Kommentar, 7. Aufl. 2013, § 21e Rn. 109).
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5. Der Antrag auf Bestimmung eines Güterichters gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 ZPO für sämtliche Verfahren des Antragstellers vor den bremischen Verwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht fällt ebenfalls nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Zuständiges Gericht i.S.v. § 278 Abs. 5 ZPO ist das Gericht der Hauptsache, nicht das Bestimmungsgericht i.S.v. § 53 VwGO. Letzteres hat allein Zuständigkeitsfragen betreffend das zur Streitentscheidung berufene Gericht zu klären. Die Bestimmung des gesetzlichen Richters ist einer gütlichen Regelung nicht zugänglich, sondern ergibt sich aus dem Gesetz und der innergerichtlichen Geschäftsverteilung.
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6. Den Anträgen auf Beiziehung weiterer Unterlagen und Akten der Antragsgegnerin musste der Senat nicht nachkommen, weil diese für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich waren. Dem Antrag auf Akteneinsicht in die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens musste nicht entsprochen werden, weil deren gesamter Inhalt dem Antragsteller bekannt ist; sie besteht ausschließlich aus dessen eigenen Schreiben (nebst Anlagen), dem Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts (nebst dienstlichen Äußerungen der Richter) sowie dem Auskunftsersuchen an den Senator für Justiz und Verfassung und dessen Antwort. Soweit der Antragsteller Einsicht in die Gerichtsakten früherer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt, ist nicht ersichtlich, dass diese für das vorliegende Verfahren erheblich wären. Dem Antrag auf Einräumung einer weiteren Äußerungsfrist war nicht zu entsprechen, weil der Antragsteller ausreichend Gelegenheit zum Vortrag hatte und diese auch umfänglich genutzt hat. Für die beantragte Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren besteht kein Grund. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in versäumte Fristen sind unbestimmt und unsubstantiiert und daher abzulehnen. Von einer weitergehenden Bescheidung des Vorbringens des Antragstellers wird wegen mangelnder Erheblichkeit abgesehen.

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(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, - 2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist, - 3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen, - 4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, - 5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.
(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, - 2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist, - 3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen, - 4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, - 5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.
(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, - 2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist, - 3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen, - 4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, - 5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.
(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
- 1.
sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, - 2.
sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder - 3.
zum Zeitpunkt der Ernennung - a)
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war, - b)
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder - c)
eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.
(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
- 1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder - 3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.
(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
- 1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, - 2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, - 3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder - 4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.
(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung kann nicht rückwirkend bestätigt werden.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
- 1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes war oder - 2.
(weggefallen) - 3.
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.
(3) Die Nichtigkeit einer Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig festgestellt hat.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, - 2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist, - 3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen, - 4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, - 5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.
(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, - 2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist, - 3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen, - 4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, - 5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.
(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, - 2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist, - 3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen, - 4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, - 5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.
(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.
(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen
- 1.
Aufgaben der Gerichtsverwaltung, - 2.
andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind, - 3.
Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung, - 4.
Prüfungsangelegenheiten, - 5.
den Vorsitz in Einigungsstellen im Sinne des § 73 Absatz 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel
- 1.
der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach § 132, - 2.
der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§ 134 und 135, - 3.
der Beschwerde nach § 99 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug
- 1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern, - 2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen, - 3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage, - 4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen, - 5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes, - 6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren, - 7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, - 2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist, - 3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen, - 4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, - 5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.
(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.