Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juni 2017 - 10 BN 3/16

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:300617B10BN3.16.0
published on 30/06/2017 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juni 2017 - 10 BN 3/16
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Gericht

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Gründe

I

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Einamtung der Gemeinde B., deren gewählter hauptamtlicher Bürgermeister er seit dem 1. August 2007 mit einer regulären Amtsperiode bis zum 31. Juli 2014 war. Durch Verordnung vom 4. März 2011 hob der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Initiative der Gemeindevertretung die Amtsfreiheit der Gemeinde zum 1. Juli 2011 auf und ordnete diese dem Amt K. zu.

2

Den gegen die Verordnung gerichteten Normenkontrollantrag des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 27. April 2016 wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig abgelehnt. Unabhängig davon, ob er sein statusrechtliches Amt durch die Einamtung verloren habe, komme dem Antragsteller nach dem Rechtsgedanken des § 27 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V) i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) bei einer Umbildung einer Körperschaft oder Übertragung ihrer Aufgaben auf eine andere Körperschaft kein Anspruch auf dessen Beibehaltung zu. Die statusrechtlichen Konsequenzen der Einamtung für den hauptamtlichen Bürgermeister ergäben sich abschließend aus dem Landesbeamtenrecht. Auf Art. 12 Abs. 1 GG könne sich der Antragsteller nicht berufen. Der Antrag wäre bei unterstellter Zulässigkeit auch unbegründet, da die Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung nach der Kommunalverfassung erfüllt gewesen seien. Die administrative Leistungsfähigkeit der Gemeinde sei wegen der Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und der Gemeindevertretung beeinträchtigt gewesen. Die angegriffene Verordnung sei nicht deswegen unverhältnismäßig, weil sie keine Überleitungsvorschrift für den Antragsteller enthalte, da sich die beamtenrechtlichen Folgerungen der Aufgabenübertragung auf das Amt unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften ergäben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

II

3

Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

4

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird von dem Antragsteller nicht schlüssig dargelegt, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu hätte der Antragsteller eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnen und näher darlegen müssen, inwiefern diese der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den vorliegenden Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Das leistet der Antragsteller nicht.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag als unzulässig angesehen, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehle. Hierzu hätte er geltend machen müssen, durch die angegriffene Verordnung möglicherweise in einem eigenen subjektiven Recht verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Daran fehle es. Der Antragsteller mache nämlich nur geltend, dass er durch die Eingliederung der bislang amtsfreien Gemeinde B. in das Amt K. sein Amt als hauptamtlicher Bürgermeister verliere. Auf den Fortbestand dieses Wahlamtes aber habe er kein eigenes subjektives Recht. Ein solches ergebe sich weder aus dem Beamten- oder dem Beamtenversorgungsrecht noch aus dem Kommunal- oder dem Kommunalwahlrecht. Die Berufung des Antragstellers auf Art. 12 Abs. 1 GG gehe schon deshalb fehl, weil das Berufsrecht der Beamten grundrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG geprägt werde, wodurch Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt werde.

6

An dieser Begründung des angegriffenen Urteils gehen die Rechtsfragen, die der Antragsteller zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aufwirft, vorbei.

7

Die Frage, ob sich ein kommunaler Wahlbeamter für seine beamtenrechtliche Rechtsstellung auf Art. 12 Abs. 1 GG oder "nur" auf Art. 33 Abs. 5 GG berufen kann, würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, das Berufsrecht der Beamten werde nicht durch Art. 12 Abs. 1 GG, sondern durch Art. 33 Abs. 5 GG geprägt, war für seine Entscheidung, den Normenkontrollantrag als unzulässig anzusehen, unerheblich. Die zutreffende verfassungsrechtliche Prägung des Berufsrechts der Beamten betrifft lediglich die dienstrechtlichen Folgefragen, lässt aber die hier streitgegenständliche Organisationsentscheidung des Verordnungsgebers als solche unberührt. Für das Oberverwaltungsgericht ergibt sich weder aus Art. 12 Abs. 1 GG noch aus Art. 33 Abs. 5 GG ein Anhaltspunkt dafür, dass der hauptamtliche Bürgermeister einer bislang amtsfreien Gemeinde sich unter Berufung auf diese beamtenrechtliche Rechtsstellung gegen eine Organisationsentscheidung des Verordnungsgebers sollte wenden können, durch welche die Amtsfreiheit der Gemeinde aufgehoben und die Gemeinde einem Amt eingegliedert wird. Auch der Antragsteller macht hierzu nichts geltend.

8

Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass Art. 33 Abs. 5 GG auch gesetzliche Regelungen der Rechtsverhältnisse kommunaler Wahlbeamter erfasst (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <163 f.> und vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 - BVerfGE 8, 332 <352>; BVerwG, Urteile vom 14. Juli 1978 - 7 C 45.76 - BVerwGE 56, 163 <163 f.> und vom 15. März 1989 - 7 C 7.88 - BVerwGE 81, 318 <320 ff.>, stRspr). Ebenso ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht vollständig verdrängt wird. Vielmehr können Sonderregelungen für Berufe des öffentlichen Dienstes, die in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG geschaffen werden, die Wirkung des Grundrechts der Berufsfreiheit umso stärker zurückdrängen, je mehr in einem Beruf staatliche Aufgaben wahrgenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 1 BvR 3017/09 - BVerfGE 131, 130 <141> m.w.N.). Der Antragsteller legt nicht dar, inwiefern diese ständige Rechtsprechung der erneuten Überprüfung bedürfte.

9

Ebenfalls unerheblich ist die andere vom Antragsteller aufgeworfene Frage, welche Bedeutung dem Begriff des Amtes im abstrakten und im konkreten funktionellen Sinne bei der Beurteilung zukommt, ob ein dem bisherigen kommunalen Wahlbeamten nach dem Wegfall dieses Amtes von einem übernehmenden Dienstherrn zugewiesenes anderes Amt mit seinem früheren Amt gleichwertig ist. Auch diese Frage betrifft lediglich die beamtenrechtlichen Folgerungen aus der Organisationsentscheidung, lässt aber die Organisationsentscheidung als solche unberührt.

10

Grundsätzliche Bedeutung erhält die Rechtssache schließlich auch nicht mit Blick auf die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Juni 2007 - LVG 9/06 - (BeckRS 2007, 24767). Diese betrifft einen anderen Sachverhalt; inwiefern sich hieraus offene Fragen für die vom Oberverwaltungsgericht verneinte Betroffenheit des Antragstellers in subjektiven Rechten ergeben könnten, legt der Antragsteller nicht dar. Die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts betraf die Vereinbarkeit einer landesgesetzlichen Übergangsregelung, die bei einer Neugliederung kommunaler Körperschaften den Amtsverlust eines kommunalen Wahlbeamten ohne besondere beamtenrechtliche Umsetzungsentscheidung vorsah, mit höherrangigem Recht. Gegenstand des angegriffenen oberverwaltungsgerichtlichen Urteils ist eine Verordnung zur Umbildung kommunaler Körperschaften, die auf eine beamtenrechtliche Überleitung im Hinblick auf hierzu bestehende gesetzliche Regelungen verzichtet. Wegen seines abweichenden Gegenstandes wendet es daher auch keinen anderen rechtlichen Maßstab an als die in der Beschwerdebegründung genannte landesverfassungsgerichtliche Entscheidung.

11

2. Der Antragsteller legt auch den anderen Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), auf den er sich zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde beruft, nicht hinlänglich dar. Hierzu wäre erforderlich gewesen, einen rechtlichen Obersatz, auf den das Oberverwaltungsgericht das angegriffene Urteil gestützt hat, einem ebensolchen Obersatz aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes gegenüberzustellen und näher darzulegen, inwiefern beide voneinander abweichen. Auch dies leistet der Antragsteller nicht.

12

Der Antragsteller macht geltend, das angegriffene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2007 - 2 C 30.07 - (Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91) ab, weil es einen Anspruch eines Beamten auf Beibehaltung seines statusrechtlichen Amtes bei gesetzgeberischer Umbildung oder Übertragung der Aufgaben einer Körperschaft verneine. Demgegenüber müsse das Statusamt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zufolge auch bei Umbildung einer Körperschaft unbeeinträchtigt bleiben.

13

Die behauptete Abweichung liegt nicht vor. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf die Zuweisung einer Tätigkeit bei Umwandlung eines Kommunalunternehmens, für die in Art. 90 Abs. 5 der Bayerischen Gemeindeordnung und Art. 37 Bayerisches Beamtengesetz i.V.m. § 123a Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) - abweichend von der allgemeinen beamtenrechtlichen Regelung über die Folgerungen der Umbildung von Behörden - gesetzlich geregelt war, dass das Amt im statusrechtlichen Sinne nicht beeinträchtigt werden durfte (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 12). Für diesen Regelungszusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, der Beamte habe im Hinblick auf die statussichernden einfachgesetzlichen Bestimmungen einen durch Art. 33 Abs. 5 GG gesicherten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 15). Die § 18 Abs. 1 BeamtStG, den das Oberverwaltungsgericht in Bezug genommen hat, inhaltlich entsprechende Vorschrift des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen § 18 Abs. 2 Satz 2 BRRG war nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der dort behandelten Fallkonstellation gerade nicht anwendbar (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 9 f.).

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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Gründe A. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelung der Dienstordnung für Notarinnen un
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

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(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamten, die nach § 16 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übertreten oder übernommen werden, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtinnen und Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten. In diesem Fall dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.

(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde. Bei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.