Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten

(1) Beamtinnen und Beamten, die nach § 16 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übertreten oder übernommen werden, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtinnen und Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten. In diesem Fall dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.

(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde. Bei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 16 Umbildung einer Körperschaft


(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmende

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juni 2017 - 10 BN 3/16

bei uns veröffentlicht am 30.06.2017

Gründe I 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Einamtung der Gemeinde B., deren gewählter h

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Urteil, 18. März 2016 - VGH N 9/14, VGH N 13/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2016

Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Gründe A. 1 Mit ihren Anträgen wenden sich die Antragstellerinnen gegen die Eingliederung der Antragstellerin zu 1., der verbandsfreien Stadt Herdorf, in die Antragstellerin zu 2., die Verbands

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Jan. 2016 - VGH N 11/14

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Der Antrag wird abgelehnt. Gründe A. 1 Mit ihrem Antrag wendet sich die Antragstellerin, die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn, gegen die Aufnahme der Verbandsgemeinde Hochspeyer im Rahmen einer Kommunal- und Verwaltungsreform. I.

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Jan. 2016 - VGH N 10/14, VGH N 25/14

bei uns veröffentlicht am 11.01.2016

Die Anträge werden abgelehnt. Gründe A. 1 Mit ihren Anträgen wenden sich die Antragstellerinnen gegen die Eingliederung der Antragstellerin zu 2., der Verbandsgemeinde Manderscheid, in die Antragstellerin zu 1., die Verbandsgemeinde Wittlich-

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Juni 2015 - VGH N 7/14

bei uns veröffentlicht am 29.06.2015

Der Antrag wird abgelehnt. Gründe A. 1 Mit ihrem Antrag wendet sich die Antragstellerin, die Verbandsgemeinde Irrel, gegen ihre Auflösung und Eingliederung in die Verbandsgemeinde Neuerburg im Rahmen einer Kommunal- und Verwaltungsreform

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Juni 2015 - VGH N 18/14

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor 1. Das Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer in die Verbandsgemeinde Edenkoben vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 541) ist mit Artikel 49 Absatz 1 bis 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar und daher

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 01. Juli 2014 - 8 A 1/13

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

Tatbestand 1 Der Kläger führt als Bürgermeister der Stadt A-Stadt die Disziplinarklage gegen den Ruhestandsbeamten und ehemaligen Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft „...“ mit dem Ziel, ihm das Ruhegehal

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(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft...