Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 28. Okt. 2012 - 2 BvR 737/11
Gericht
Tenor
-
Die Beschlüsse des Landgerichts Stralsund vom 9. Dezember 2010 - 21 Ks 2/10 - und des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. März 2011 - I Ws 45/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit sie die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch das Rauchen zweier Mitgefangener betreffen.
-
Die Beschlüsse werden insoweit aufgehoben, und die Sache wird an das Landgericht Stralsund zurückverwiesen.
-
...
Gründe
-
I.
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beeinträchtigung eines Untersuchungsgefangenen durch das Rauchen von Mitgefangenen im Haftraum. Soweit die angegriffenen Entscheidungen noch Weiteres zum Gegenstand hatten, beanstandet der Beschwerdeführer sie ausdrücklich nicht.
- 2
-
1. Der Beschwerdeführer, ein Nichtraucher, wurde am 27. Februar 2010 als Untersuchungsgefangener in der Justizvollzugsanstalt Stralsund in einem Drei-Personen-Haftraum mit zwei rauchenden Mitgefangenen untergebracht. Am 3. März 2010 wurden die beiden rauchenden Gefangenen in einen anderen Haftraum verlegt, und der Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit einem Nichtraucher untergebracht.
- 3
-
2. Unter dem 29. November 2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht Stralsund. Er beantragte unter anderem die Feststellung, dass die "Zulassung der Zufügung von körperlichen Schmerzen durch gesundheitsgefährdende Stoffe" rechtswidrig gewesen sei. Die beiden Mitgefangenen hätten stark geraucht, sogar mehrmals während der Nacht. Aufgrund des Rauches habe er bereits nach der ersten Nacht starke Kopfschmerzen bekommen, die trotz Schmerztabletten angehalten hätten. Auf seinen Hinweis, dass die Zustände im Haftraum für ihn unhaltbar seien, sei zunächst nichts unternommen worden. Er sei genötigt worden, gesundheitsgefährdende Stoffe zu inhalieren, wodurch ihm körperliche Schmerzen zugefügt worden seien. Eine Zustimmung zu einer gemeinsamen Unterbringung habe er nicht erteilt.
- 4
-
Zu dem Antrag nahm die Justizvollzugsanstalt Stellung. Nach Hinweisen der Polizei sei von der Gefahr der Selbsttötung oder -verletzung ausgegangen worden, so dass zum Schutz des Beschwerdeführerseine Unterbringung in Gemeinschaft sowie Kontrollen verfügt worden seien. Die kurzzeitige Unterbringung auf einem Haftraum mit Rauchern sei in der zeitweiligen Belegungssituation der Justizvollzugsanstalt begründet gewesen. Die Notwendigkeit der Gemeinschaftsunterbringung sei vom psychologischen Fachdienst bis zum 7. April 2010 aufrechterhalten worden; seitdem sei der Beschwerdeführer allein untergebracht.
- 5
-
3. Mit angegriffenem Beschluss vom 9. Dezember 2010 wies das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Der Antrag sei, soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gemeinsamen Unterbringung mit Rauchern begehrt werde, unbegründet. Zwar seien die Untersuchungsgefangenen gemäß § 13 Abs. 1 UVollzG M.-V. während der Ruhezeiten grundsätzlich getrennt und nur mit ihrer Zustimmung gemeinsam unterzubringen. Ihre Zustimmung sei aber bei Gefahr für Leib oder Leben entbehrlich. Bei dem Beschwerdeführer sei vom psychologischen Fachdienst die Gefahr der Selbsttötung oder Selbstverletzung erkannt worden. Dies habe eine Gemeinschaftsunterbringung notwendig gemacht. Die Aufteilung der Belegung der einzelnen Zelle obliege der Justizvollzugsanstalt in eigener Zuständigkeit. Dabei habe sie zwar grundsätzlich im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten darauf zu achten, dass ein Nichtraucher nicht in einen Haftraum mit Rauchern gelegt werde. Sollte dies aufgrund der jeweiligen Belegungssituation aber nicht sofort zu realisieren sein, so müsse die Möglichkeit einer kurzfristigen anderweitigen Unterbringung bestehen.
- 6
-
4. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Weder ein Hinweis der Polizei zu einer Selbsttötungs- oder -verletzungsgefahrnoch die von der Justizvollzugsanstalt nicht belegte Belegungssituation rechtfertigten einen Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit und die Gefährdung und Schädigung seiner Gesundheit. Wenn die Justizvollzugsanstalt den Hinweis der Polizei, die zur Stellung einer solchen Diagnose weder kompetent noch qualifiziert sei, ernstgenommen hätte, wäre es ihre Pflicht gewesen, ihn einem Arzt vorzustellen. Hierauf habe die Justizvollzugsanstalt aber verzichtet; dem psychologischen Fachdienst sei er erst nach zwei Tagen vorgestellt worden. Einen weiteren Tag später sei er einem Arzt zur Aufnahmeuntersuchung vorgestellt worden. Dieser habe die angeblichen Selbsttötungs- oder -verletzungsabsichten sofort verneint. § 52 Abs. 2 UVollzG M.-V. bestimme, dass, wenn der seelische Zustand eines Untersuchungsgefangenen Anlass zu einer Sicherungsmaßnahme gebe, vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen sei. Zur Belegungssituationhabe die Justizvollzugsanstalt nur unzureichend und ohne Beleg vorgetragen. Die später erfolgte Zusammenlegung mit einem anderen, nicht rauchenden Untersuchungsgefangenen hätte auch sofort, nicht erst nach vier Tagen, erfolgen können. Es sei unklar, wie die Justizvollzugsanstalt zu ihrer Aussage komme, die Belegungssituation habe die Form der Unterbringung erfordert.
- 7
-
5. Mit angegriffenem Beschluss vom 3. März 2011 verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses" als unbegründet.
-
II.
- 8
-
1. Mit seiner am 1. April 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 GG sowie von Art. 3 EMRK. Die gemeinsame Unterbringung mit zwei Rauchern sei weder im Hinblick auf die Belegungssituation noch im Hinblick auf die angebliche Selbsttötungsgefahrerforderlich gewesen. Die Gerichte hätten den dürftigen Vortrag der Justizvollzugsanstalt einer Überprüfung unterziehen müssen. Sie hätten sich nicht mit dem Ermittlungsgrundsatz, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem Übermaßverbot sowie dem Ausschluss von unmenschlicher Behandlung und dem Willkürverbot auseinandergesetzt.
- 9
-
2. Das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
-
III.
- 10
-
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung(§ 93cAbs. 1BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich begründet.
- 11
-
1. Der Zulässigkeit der fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zur Verbüßung von Strafhaft in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden ist. Bei gewichtigen Grundrechtseingriffen ist vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch dann auszugehen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE 117, 244 <268>; BVerfGK 11, 54 <59>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2008 - 2 BvR 1661/06 -, juris). Gewichtig im hier maßgeblichen Sinne können neben Grundrechtseingriffen, die das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220 <233>; 117, 244 <269>), auch Eingriffe in andere Grundrechte sein (vgl. nur BVerfGE 110, 77 <86>; BVerfGK 11, 54 <59>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, juris, m.w.N.).
- 12
-
Danach kann dem Beschwerdeführer ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Wegen der typischerweise kurzen Dauer der Untersuchungshaft kann ein Untersuchungsgefangener nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine stattgebende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Maßnahmen in deren Vollzug nicht erlangen, während die Untersuchungshaft noch andauert. Entfiele das Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerden, die Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft betreffen, jeweils mit dem Übergang des Betroffenen in die Strafhaft oder mit einer aufgrund dessen erfolgenden Verlegung, so fiele ein wirksamer verfassungsgerichtlicher Grundrechtsschutz in diesem Bereich weitgehend aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris). Auf die im fachgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigende Frage, ob Beeinträchtigungen durch das Rauchen von im selben Haftraum untergebrachten Mitgefangenen sich darüber hinaus generell oder in der Justizvollzugsanstalt, in der der Beschwerdeführer untergebracht ist, auch unabhängig von der Dauer der Untersuchungshafttypischerweise - etwa wegen gezielter Erledigung zur Aufrechterhaltung einer Praxis, die gerichtlicher Überprüfung nicht standhalten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 576/09 -, juris, Rn. 4) - binnen so kurzer Frist erledigen, dass der Betroffene auch eine fachgerichtliche Entscheidung vor dem Zeitpunkt der Erledigung nicht erlangen kann, kommt es daher für die Frage eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht an. In Anbetracht des Gewichts des vom Beschwerdeführer gerügten Eingriffs (s. unter 2.a)) entfällt das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deshalb, weil der gerügte Grundrechtseingriff nicht die erforderliche Schwere erreichte.
- 13
-
2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
- 14
-
a) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
- 15
-
aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Angesichts der jedenfalls bei unentrinnbarem gemeinsamen Aufenthalt auf engem Raum nicht nur erheblich belästigenden, sondern auch - zumindest nicht ausschließbaren - gesundheitsgefährdenden Wirkungen des Passivrauchens (vgl. BVerfGE 95, 173 <184 f.>;121,317 <350 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 1998 - 1 BvR 2234/97 -, NJW 1998, S. 2961 <2962>) kann darin, dass ein Gefangener auf seinem Haftraum ohne seine Zustimmung dem Rauchen eines Mitgefangenen ausgesetzt wird, ein Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht liegen (vgl. BVerfGK 13, 67 <68>). Der Gefangene hat Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal(vgl. BVerfGK 13, 67 <68>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 2008 - 2 BvR 1203/07 - juris; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung OLG Celle, Beschluss vom 1. Juni 2004 - 1 Ws 102/04 -, NJW 2004, S. 2766 <2767>; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. September 1988 - 3 Ws 402/88 -, NStZ 1989, S. 96; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 1984 - 1 Vollz (Ws) 120/84 -, NStZ 1984, S. 574 <575>; OLG Nürnberg, Beschluss vom 9. September 2008 - 2 Ws 416/08 -, juris; LG Detmold, Urteil vom 2. November 2006 - 9 O 163/05 -, juris). Demnach lag hier ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor, denn nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beschwerdeführers war dieser als Nichtraucher gegen seinen Willen für mehrere Tage mit zwei stark rauchenden Mitgefangenen in einem Haftraum untergebracht.
- 16
-
bb) Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG darf in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Die vom Landgericht herangezogene Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 3 UVollzG M.-V., nach der bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit oder bei Hilfsbedürftigkeit eine gemeinsame Unterbringung von Untersuchungsgefangenen während der Ruhezeiten auch ohne die Zustimmung des gefährdeten oder hilfsbedürftigen Untersuchungsgefangenen möglich ist, stellt keine Rechtsgrundlage für den hier zu beurteilenden, in der gemeinsamen Haftraumunterbringung des Beschwerdeführers gerade mit mehreren rauchenden Mitgefangenen liegenden Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit dar.
- 17
-
Das Landgericht hat zudem jedenfalls bei der Anwendung der als Eingriffsgrundlage herangezogenen Norm die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dadurch verkannt, dass es die gemeinsame Unterbringung des Beschwerdeführers mit zwei Rauchern als rechtmäßig bewertet hat, ohne die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen, wie dies bei der angenommenen grundsätzlichen Nutzbarkeit des § 13 Abs. 1 Satz 3 UVollzG M.-V. als Eingriffsgrundlage oder bei Anwendung anderer Vorschriften, deren Heranziehung hätte erwogen werden können (§ 4 Abs. 2 UVollzG M.-V.), geboten gewesen wäre.
- 18
-
(1) Schon der Frage, ob der Eingriff erforderlich war, ist das Landgericht nicht in der gebotenen Weise nachgegangen.
- 19
-
Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; BVerfGK 4, 119 <127 f.>; 13, 487 <493>). Dies gilt auch für die gerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen im Strafvollzug. Die materiell berührten Grundrechte - hier Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG -, das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. BVerfGK 9, 390 <395>; 9, 460 <463 f.>, BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 2518/08 -, juris, und vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris). An der demnach gebotenen Sachverhaltsaufklärung fehlt es hier. Das Landgericht hat angenommen, dass die gemeinsame Unterbringung des Beschwerdeführers mit einem oder mehreren Nichtrauchern aufgrund der Belegungssituation nicht möglich gewesen sei. Dies hat es aus der Angabe der Justizvollzugsanstalt gefolgert, die Unterbringung auf einem Haftraum mit Rauchern sei in der zeitweiligen Belegungssituation der Justizvollzugsanstalt begründet gewesen. Die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt enthielt jedoch noch nicht einmal eine ausdrückliche Feststellung des Inhalts, dass in einer gemeinsamen Unterbringung des Beschwerdeführers mit zwei rauchenden Mitgefangenen tatsächlich - auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer vorübergehenden anstaltsinternen Verlegung anderer Gefangener - die einzige Möglichkeit der sicheren Unterbringung des Beschwerdeführers bestand, geschweige denn eine Begründung, die dies plausibel gemacht hätte.
- 20
-
(2) Das Landgericht hat sich zudem einer näheren Prüfung der Zumutbarkeit des Eingriffs in der unzutreffenden Annahme verschlossen, Grundrechtseingriffe, die durch die faktischen Verhältnisse in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt bedingt sind, seien vom Gefangenen ohne weiteres hinzunehmen. Die Art und Weise der Unterbringung des Beschwerdeführers hat es mit der Begründung gebilligt, dass eine solche Unterbringung möglich sein müsse, wenn aufgrund der gegebenen Belegungssituation eine von Rauchern getrennte Unterbringung nicht sofort zu realisieren sei.
- 21
-
Diese Begründung verkennt, dass nicht beliebige Einschränkungen damit gerechtfertigt werden können, die gegebene Ausstattung der Justizvollzugsanstalt lasse nichts anderes zu. Grundrechte bestehen nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen im konkreten Fall oder üblicherweise vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288 <296>; 34, 369 <380 f.>; 35, 307 <310>; BVerfGK 13, 163 <166>, m.w.N.). Vielmehr stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrschen muss (vgl. BVerfGE 34, 369 <380>; 35, 5 <9>; 35, 307 <309>; BVerfGK, a.a.O.), auch Anforderungen an die Ausstattung der Justizvollzugsanstalten. Es ist Sache des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, um Verkürzungen der Rechte von Untersuchungsgefangenen zu vermeiden; die dafür erforderlichen sächlichen und personellen Mittel hat er aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (vgl. BVerfGE 36, 264 <275>; 42, 95 <101 f.>; BVerfGK 13, 163 <168 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris, a.a.O., m.w.N.).
- 22
-
b) Nach alledem verletzt auch der Beschluss des Oberlandesgerichts, der sich auf die für zutreffend erachteten Gründe des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts stützt, die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.
-
IV.
- 23
-
1. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf den festgestellten Grundrechtsverstößen. Sie sind daher gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.
- 24
-
2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.