Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 28. Okt. 2012 - 2 BvR 737/11

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121028.2bvr073711
published on 28.10.2012 00:00
Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 28. Okt. 2012 - 2 BvR 737/11
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Tenor

Die Beschlüsse des Landgerichts Stralsund vom 9. Dezember 2010 - 21 Ks 2/10 - und des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. März 2011 - I Ws 45/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit sie die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch das Rauchen zweier Mitgefangener betreffen.

Die Beschlüsse werden insoweit aufgehoben, und die Sache wird an das Landgericht Stralsund zurückverwiesen.

...

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beeinträchtigung eines Untersuchungsgefangenen durch das Rauchen von Mitgefangenen im Haftraum. Soweit die angegriffenen Entscheidungen noch Weiteres zum Gegenstand hatten, beanstandet der Beschwerdeführer sie ausdrücklich nicht.

2

1. Der Beschwerdeführer, ein Nichtraucher, wurde am 27. Februar 2010 als Untersuchungsgefangener in der Justizvollzugsanstalt Stralsund in einem Drei-Personen-Haftraum mit zwei rauchenden Mitgefangenen untergebracht. Am 3. März 2010 wurden die beiden rauchenden Gefangenen in einen anderen Haftraum verlegt, und der Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit einem Nichtraucher untergebracht.

3

2. Unter dem 29. November 2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht Stralsund. Er beantragte unter anderem die Feststellung, dass die "Zulassung der Zufügung von körperlichen Schmerzen durch gesundheitsgefährdende Stoffe" rechtswidrig gewesen sei. Die beiden Mitgefangenen hätten stark geraucht, sogar mehrmals während der Nacht. Aufgrund des Rauches habe er bereits nach der ersten Nacht starke Kopfschmerzen bekommen, die trotz Schmerztabletten angehalten hätten. Auf seinen Hinweis, dass die Zustände im Haftraum für ihn unhaltbar seien, sei zunächst nichts unternommen worden. Er sei genötigt worden, gesundheitsgefährdende Stoffe zu inhalieren, wodurch ihm körperliche Schmerzen zugefügt worden seien. Eine Zustimmung zu einer gemeinsamen Unterbringung habe er nicht erteilt.

4

Zu dem Antrag nahm die Justizvollzugsanstalt Stellung. Nach Hinweisen der Polizei sei von der Gefahr der Selbsttötung oder -verletzung ausgegangen worden, so dass zum Schutz des Beschwerdeführerseine Unterbringung in Gemeinschaft sowie Kontrollen verfügt worden seien. Die kurzzeitige Unterbringung auf einem Haftraum mit Rauchern sei in der zeitweiligen Belegungssituation der Justizvollzugsanstalt begründet gewesen. Die Notwendigkeit der Gemeinschaftsunterbringung sei vom psychologischen Fachdienst bis zum 7. April 2010 aufrechterhalten worden; seitdem sei der Beschwerdeführer allein untergebracht.

5

3. Mit angegriffenem Beschluss vom 9. Dezember 2010 wies das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Der Antrag sei, soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gemeinsamen Unterbringung mit Rauchern begehrt werde, unbegründet. Zwar seien die Untersuchungsgefangenen gemäß § 13 Abs. 1 UVollzG M.-V. während der Ruhezeiten grundsätzlich getrennt und nur mit ihrer Zustimmung gemeinsam unterzubringen. Ihre Zustimmung sei aber bei Gefahr für Leib oder Leben entbehrlich. Bei dem Beschwerdeführer sei vom psychologischen Fachdienst die Gefahr der Selbsttötung oder Selbstverletzung erkannt worden. Dies habe eine Gemeinschaftsunterbringung notwendig gemacht. Die Aufteilung der Belegung der einzelnen Zelle obliege der Justizvollzugsanstalt in eigener Zuständigkeit. Dabei habe sie zwar grundsätzlich im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten darauf zu achten, dass ein Nichtraucher nicht in einen Haftraum mit Rauchern gelegt werde. Sollte dies aufgrund der jeweiligen Belegungssituation aber nicht sofort zu realisieren sein, so müsse die Möglichkeit einer kurzfristigen anderweitigen Unterbringung bestehen.

6

4. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Weder ein Hinweis der Polizei zu einer Selbsttötungs- oder -verletzungsgefahrnoch die von der Justizvollzugsanstalt nicht belegte Belegungssituation rechtfertigten einen Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit und die Gefährdung und Schädigung seiner Gesundheit. Wenn die Justizvollzugsanstalt den Hinweis der Polizei, die zur Stellung einer solchen Diagnose weder kompetent noch qualifiziert sei, ernstgenommen hätte, wäre es ihre Pflicht gewesen, ihn einem Arzt vorzustellen. Hierauf habe die Justizvollzugsanstalt aber verzichtet; dem psychologischen Fachdienst sei er erst nach zwei Tagen vorgestellt worden. Einen weiteren Tag später sei er einem Arzt zur Aufnahmeuntersuchung vorgestellt worden. Dieser habe die angeblichen Selbsttötungs- oder -verletzungsabsichten sofort verneint. § 52 Abs. 2 UVollzG M.-V. bestimme, dass, wenn der seelische Zustand eines Untersuchungsgefangenen Anlass zu einer Sicherungsmaßnahme gebe,  vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen sei. Zur Belegungssituationhabe die Justizvollzugsanstalt nur unzureichend und ohne Beleg vorgetragen. Die später erfolgte Zusammenlegung mit einem anderen, nicht rauchenden Untersuchungsgefangenen hätte auch sofort, nicht erst nach vier Tagen, erfolgen können. Es sei unklar, wie die Justizvollzugsanstalt zu ihrer Aussage komme, die Belegungssituation habe die Form der Unterbringung erfordert.

7

5. Mit angegriffenem Beschluss vom 3. März 2011 verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses" als unbegründet.

II.

8

1. Mit seiner am 1. April 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 GG sowie von Art. 3 EMRK. Die gemeinsame Unterbringung mit zwei Rauchern sei weder im Hinblick auf die Belegungssituation noch im Hinblick auf die angebliche Selbsttötungsgefahrerforderlich gewesen. Die Gerichte hätten den dürftigen Vortrag der Justizvollzugsanstalt einer Überprüfung unterziehen müssen. Sie hätten sich nicht mit dem Ermittlungsgrundsatz, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem Übermaßverbot sowie dem Ausschluss von unmenschlicher Behandlung und dem Willkürverbot auseinandergesetzt.

9

2. Das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

III.

10

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung(§ 93cAbs. 1BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich begründet.

11

1. Der Zulässigkeit der fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zur Verbüßung von Strafhaft in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden ist. Bei gewichtigen Grundrechtseingriffen ist vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch dann auszugehen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE 117, 244 <268>; BVerfGK 11, 54 <59>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2008 - 2 BvR 1661/06 -, juris). Gewichtig im hier maßgeblichen Sinne können neben Grundrechtseingriffen, die das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220 <233>; 117, 244 <269>), auch Eingriffe in andere Grundrechte sein (vgl. nur BVerfGE 110, 77 <86>; BVerfGK 11, 54 <59>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, juris, m.w.N.).

12

Danach kann dem Beschwerdeführer ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Wegen der typischerweise kurzen Dauer der Untersuchungshaft kann ein Untersuchungsgefangener nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine stattgebende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Maßnahmen in deren Vollzug nicht erlangen, während die Untersuchungshaft noch andauert. Entfiele das Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerden, die Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft betreffen, jeweils mit dem Übergang des Betroffenen in die Strafhaft oder mit einer aufgrund dessen erfolgenden Verlegung, so fiele ein wirksamer verfassungsgerichtlicher Grundrechtsschutz in diesem Bereich weitgehend aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris). Auf die im fachgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigende Frage, ob Beeinträchtigungen durch das Rauchen von im selben Haftraum untergebrachten Mitgefangenen sich darüber hinaus generell oder in der Justizvollzugsanstalt, in der der Beschwerdeführer untergebracht ist, auch unabhängig von der Dauer der Untersuchungshafttypischerweise - etwa wegen gezielter Erledigung zur Aufrechterhaltung einer Praxis, die gerichtlicher Überprüfung nicht standhalten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 - 2 BvR 576/09 -, juris, Rn. 4) - binnen so kurzer Frist erledigen, dass der Betroffene auch eine fachgerichtliche Entscheidung vor dem Zeitpunkt der Erledigung nicht erlangen kann, kommt es daher für die Frage eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht an. In Anbetracht des Gewichts des vom Beschwerdeführer gerügten Eingriffs (s. unter 2.a)) entfällt das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deshalb, weil der gerügte Grundrechtseingriff nicht die erforderliche Schwere erreichte.

13

2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

14

a) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

15

aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Angesichts der jedenfalls bei unentrinnbarem gemeinsamen Aufenthalt auf engem Raum nicht nur erheblich belästigenden, sondern auch - zumindest nicht ausschließbaren - gesundheitsgefährdenden Wirkungen des Passivrauchens (vgl. BVerfGE 95, 173 <184 f.>;121,317 <350 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 1998 - 1 BvR 2234/97 -, NJW 1998, S. 2961 <2962>) kann darin, dass ein Gefangener auf seinem Haftraum ohne seine Zustimmung dem Rauchen eines Mitgefangenen ausgesetzt wird, ein Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht liegen (vgl. BVerfGK 13, 67 <68>). Der Gefangene hat Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal(vgl. BVerfGK 13, 67 <68>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 2008 - 2 BvR 1203/07 - juris; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung OLG Celle, Beschluss vom 1. Juni 2004 - 1 Ws 102/04 -, NJW 2004, S. 2766 <2767>; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. September 1988 - 3 Ws 402/88 -, NStZ 1989, S. 96; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 1984 - 1 Vollz (Ws) 120/84 -, NStZ 1984, S. 574 <575>; OLG Nürnberg, Beschluss vom 9. September 2008 - 2 Ws 416/08 -, juris; LG Detmold, Urteil vom 2. November 2006 - 9 O 163/05 -, juris). Demnach lag hier ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor, denn nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beschwerdeführers war dieser als Nichtraucher gegen seinen Willen für mehrere Tage mit zwei stark rauchenden Mitgefangenen in einem Haftraum untergebracht.

16

bb) Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG darf in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Die vom Landgericht herangezogene Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 3 UVollzG M.-V., nach der bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit oder bei Hilfsbedürftigkeit eine gemeinsame Unterbringung von Untersuchungsgefangenen während der Ruhezeiten auch ohne die Zustimmung des gefährdeten oder hilfsbedürftigen Untersuchungsgefangenen möglich ist, stellt keine Rechtsgrundlage für den hier zu beurteilenden, in der gemeinsamen Haftraumunterbringung des Beschwerdeführers gerade mit mehreren rauchenden Mitgefangenen liegenden Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit dar.

17

Das Landgericht hat zudem jedenfalls bei der Anwendung der als Eingriffsgrundlage herangezogenen Norm die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dadurch verkannt, dass es die gemeinsame Unterbringung des Beschwerdeführers mit zwei Rauchern als rechtmäßig bewertet hat, ohne die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen, wie dies bei der angenommenen grundsätzlichen Nutzbarkeit des § 13 Abs. 1 Satz 3 UVollzG M.-V. als Eingriffsgrundlage oder bei Anwendung anderer Vorschriften, deren Heranziehung hätte erwogen werden können (§ 4 Abs. 2 UVollzG M.-V.), geboten gewesen wäre.

18

(1) Schon der Frage, ob der Eingriff erforderlich war, ist das Landgericht nicht in der gebotenen Weise nachgegangen.

19

Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; BVerfGK 4, 119 <127 f.>; 13, 487 <493>). Dies gilt auch für die gerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen im Strafvollzug. Die materiell berührten Grundrechte - hier Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG -, das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. BVerfGK 9, 390 <395>; 9, 460 <463 f.>, BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 2518/08 -, juris, und vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris). An der demnach gebotenen Sachverhaltsaufklärung fehlt es hier. Das Landgericht hat angenommen, dass die gemeinsame Unterbringung des Beschwerdeführers mit einem oder mehreren Nichtrauchern aufgrund der Belegungssituation nicht möglich gewesen sei. Dies hat es aus der Angabe der Justizvollzugsanstalt gefolgert, die Unterbringung auf einem Haftraum mit Rauchern sei in der zeitweiligen Belegungssituation der Justizvollzugsanstalt begründet gewesen. Die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt enthielt jedoch noch nicht einmal eine ausdrückliche Feststellung des Inhalts, dass in einer gemeinsamen Unterbringung des Beschwerdeführers mit zwei rauchenden Mitgefangenen tatsächlich - auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer vorübergehenden anstaltsinternen Verlegung anderer Gefangener - die einzige Möglichkeit der sicheren Unterbringung des Beschwerdeführers bestand, geschweige denn eine Begründung, die dies plausibel gemacht hätte.

20

(2) Das Landgericht hat sich zudem einer näheren Prüfung der Zumutbarkeit des Eingriffs in der unzutreffenden Annahme verschlossen, Grundrechtseingriffe, die durch die faktischen Verhältnisse in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt bedingt sind, seien vom Gefangenen ohne weiteres hinzunehmen. Die Art und Weise der Unterbringung des Beschwerdeführers hat es mit der Begründung gebilligt, dass eine solche Unterbringung möglich sein müsse, wenn aufgrund der gegebenen Belegungssituation eine von Rauchern getrennte Unterbringung nicht sofort zu realisieren sei.

21

Diese Begründung verkennt, dass nicht beliebige Einschränkungen damit gerechtfertigt werden können, die gegebene Ausstattung der Justizvollzugsanstalt lasse nichts anderes zu. Grundrechte bestehen nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen im konkreten Fall oder üblicherweise vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288 <296>; 34, 369 <380 f.>; 35, 307 <310>; BVerfGK 13, 163 <166>, m.w.N.). Vielmehr stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrschen muss (vgl. BVerfGE 34, 369 <380>; 35, 5 <9>; 35, 307 <309>; BVerfGK, a.a.O.), auch Anforderungen an die Ausstattung der Justizvollzugsanstalten. Es ist Sache des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, um Verkürzungen der Rechte von Untersuchungsgefangenen zu vermeiden; die dafür erforderlichen sächlichen und personellen Mittel hat er aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (vgl. BVerfGE 36, 264 <275>; 42, 95 <101 f.>; BVerfGK 13, 163 <168 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris, a.a.O., m.w.N.).

22

b) Nach alledem verletzt auch der Beschluss des Oberlandesgerichts, der sich auf die für zutreffend erachteten Gründe des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts stützt, die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

IV.

23

1. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf den festgestellten Grundrechtsverstößen. Sie sind daher gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.

24

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

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Annotations

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Berlin von 8. September 2008 - 592 StVK 187/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 GG in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Kammergerichts vom 17. November 2008 - 2 Ws 573/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer ist Sicherungsverwahrter in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Mit seiner Verfassungsbeschwerde verfolgt er das Ziel, ein in seinem Eigentum stehendes Röhren-Fernsehgerät mit einer Bildschirmdiagonale von 55 cm in seinen Haftraum einbringen zu dürfen. Derzeit verfügt er in seinem Haftraum über ein Fernsehgerät mit einer kleineren Bildschirmdiagonale.

2

1. Das Röhren-Fernsehgerät mit der Bildschirmdiagonale von 55 cm wurde vom Beschwerdeführer im Jahr 2006 gekauft. Er stellte daraufhin den Antrag, das Gerät in seinen Haftraum einbringen zu dürfen. Dies lehnte die Justizvollzugsanstalt aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt ab und verwahrte stattdessen das Gerät auf der Kammer. Hiergegen wandte er sich erfolglos mit Anträgen auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) und mit einer Rechtsbeschwerde (§ 116 StVollzG), die das Kammergericht mit Beschluss vom 12. April 2007 - 2 Ws 263/07 - als unzulässig verwarf.

3

Im April 2008 wurde der Beschwerdeführer von einer Augenärztin untersucht. Deren Befund stellte einen Visus von 0,25 auf dem rechten und von 0,5 auf dem linken Auge sowie die Erforderlichkeit einer entsprechenden Brille fest und befürwortete die Aushändigung des auf der Kammer befindlichen größeren Geräts an den Beschwerdeführer.

4

Im Hinblick auf die Empfehlung der Augenärztin stellte der Beschwerdeführer im Mai 2008 erneut den Antrag, das Fernsehgerät mit der Bildschirmdiagonale von 55 cm in seinen Haftraum einbringen zu dürfen. Dieser Antrag wurde von der Justizvollzugsanstalt abgelehnt, weil das Fernsehgerät als zu groß erachtet wurde.

5

2. Mit daraufhin gestelltem Antrag auf gerichtliche Entscheidung machte der Beschwerdeführer geltend, sein Sehvermögen habe sich aufgrund der Nichtherausgabe des Fernsehgeräts verschlechtert. Die Ärztin habe die Notwendigkeit der Herausgabe des Fernsehgeräts festgestellt, damit seine Augen geschont würden und sich nicht weiter verschlechterten. Er befreie die Augenärztin von der Schweigepflicht. Die Justizvollzugsanstalt habe das ihr zustehende Ermessen überschritten, indem sie die aus medizinischen Gründen erforderliche Aushändigung des Fernsehgeräts abgelehnt habe.

6

Die Justizvollzugsanstalt wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass ein größeres Fernsehgerät nicht ärztlich verordnet worden sei. Der Empfehlung der Augenärztin könne gemäß § 69 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG wegen erheblicher Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich zur Korrektur seiner Sehschwäche um eine Brille zu bemühen; diese sei ein geeigneteres Hilfsmittel im Sinne des § 59 StVollzG als ein größeres Fernsehgerät. Bei einem Fernsehgerät mit einer Bildschirmdiagonale von 55 cm könne im Haftraum der Mindestabstand nicht eingehalten werden. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, sich das Einbringen eines Flachbildschirm-Fernsehgeräts mit einer Bildschirmdiagonale von bis zu 55 cm genehmigen zu lassen.

7

Der Beschwerdeführer entgegnete, die Augenärztin habe die Herausgabe des größeren Fernsehgeräts ausdrücklich befürwortet und es nicht bei einer Brillenverordnung belassen. Von der Justizvollzugsanstalt verpflichtete Fachärzte dürften nur eine Empfehlung aussprechen. Es sei nicht erkennbar, warum das Einbringen des Röhren-Fernsehgeräts eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit der Anstalt sei, das Einbringen eines Flachbildschirm-Fernsehgeräts hingegen nicht. Beide Geräte würden kontrolliert sowie verplombt und damit gesichert. Er habe kein Geld, sich ein Flachbildschirm-Fernsehgerät zu kaufen. Vorsorglich werde die Anhörung der Augenärztin beantragt.

8

Mit dem angegriffenen Beschluss wies das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Frühere auf Einbringung des Fernsehgeräts in den Haftraum gerichtete Anträge gemäß § 109 StVollzG seien erfolglos geblieben. Die Justizvollzugsanstalt habe in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aushändigung des Fernsehgeräts nicht zu genehmigen sei, weil es für den Beschwerdeführer ein Leichtes sei, mithilfe einer geeigneten Brille einen ausreichenden Fernsehempfang mit dem ihm derzeit zur Verfügung stehenden Fernsehgerät zu erreichen. Dies sei aus medizinischer Sicht die geeignete Lösung, da für ein größeres Gerät auch ein größerer Mindestabstand erforderlich sei, der im Haftraum nicht eingehalten werden könne.

9

3. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsbeschwerde. Zwar sei die Augenärztin nicht befugt, die Herausgabe des Fernsehgeräts anzuordnen, doch habe sie sowohl eine Brille verordnet als auch die Herausgabe des Fernsehgeräts empfohlen. Daraus ergebe sich, dass sowohl die Brille als auch das Fernsehgerät erforderlich seien. Für die Sicherungsverwahrten gebe es anders als für die Strafgefangenen keinen Fernsehraum. Das Landgericht habe nicht ermittelt, weshalb von Röhrengeräten der fraglichen Größe und nur von ihnen eine Gefährdung der Anstaltssicherheit ausgehe. Für den Kauf eines Flachbildschirm-Fernsehgeräts fehlten ihm die Mittel.

10

Das Kammergericht verwarf mit angegriffenem Beschluss die Rechtsbeschwerde als unzulässig; die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG lägen nicht vor. Der Senat habe den identischen Rechtsstreit bereits mit Beschluss vom 12. April 2007 entschieden. Die seither eingetretene Visusverschlechterung, die durch eine Brille ohne Weiteres ausgeglichen werden könne, ändere hieran nichts. Eine augenärztliche Empfehlung könne eine zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt aufgestellte Regel nicht außer Kraft setzen. Die in der Rechtsbeschwerde aufgestellte Behauptung, die Sehschwäche sei durch die Nichtherausgabe des Fernsehgeräts mit der Bildschirmdiagonale von 55 cm verursacht worden, finde in den das Kammergericht bindenden Feststellungen des Landgerichts keine Stütze.

II.

11

1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 5 GG.

12

Die Augenärztin habe die Aushändigung des Fernsehgeräts wegen der stetigen Verschlechterung der Sehschärfe empfohlen. Diese Empfehlung sei trotz der neu verschriebenen Brille ausgesprochen worden. Die Ärztin habe allein deshalb nur eine Empfehlung ausgesprochen, weil sie zu einer Anordnung nicht befugt sei. Gemäß § 56 StVollzG habe die Justizvollzugsanstalt für die Gesundheit der Gefangenen zu sorgen. Ärztliche Anordnungen seien grundsätzlich zu befolgen, auch wenn sie mit Mehrbelastungen verbunden seien; die Justizvollzugsanstalt müsse ihnen im Rahmen des Möglichen Rechnung tragen. Aufgrund der schlechten Lebensqualität und der zu befürchtenden weiteren schnellen Verschlechterung seines Augenlichts benötige er das Fernsehgerät zusätzlich zur Brille. Das in der Justizvollzugsanstalt eingerichtete Gemeinschaftsfernsehen stehe für ihn als Sicherungsverwahrten nicht zur Verfügung. Die Gerichte hätten den Sachverhalt nicht aufgeklärt. Sie hätten die Augenärztin nicht angehört, obwohl er sie von der Schweigepflicht entbunden habe. In der Justizvollzugsanstalt seien Röhren-Fernsehgeräte zugelassen. Er verstehe nicht, wieso es Schwierigkeiten bei der Kontrolle der verplombten Geräte - gleich welcher Bildschirmgröße - geben solle.

13

2. Der Kammer haben die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens vorgelegen. Das Land Berlin hat von einer Stellungnahme abgesehen.

III.

14

Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (vgl. § 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Die Kammer ist gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde begründet.

15

1. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, weil sie auf unzureichender Aufklärung des im Hinblick auf die Frage einer Verletzung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG entscheidungserheblichen Sachverhalts beruht.

16

Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; BVerfGK 4, 119 <127 f.>). Dies gilt auch für die gerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen im Strafvollzug. Die materiell berührten Grundrechte, das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. BVerfGK 9, 390 <395>; 9, 460 <462 f.>, jew. m.w.N.).

17

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Nutzung seines Fernsehgeräts mit einer Bildschirmdiagonale von 55 cm ist grundrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt. Fernsehsendungen gehö- ren zu den allgemein zugänglichen Quellen, deren Nutzung zur Information Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 35, 307 <309>). Der Beschwerdeführer verfügte zwar in seinem Haftraum bereits über ein Fernsehgerät mit kleinerem Bildschirm. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung machte er aber geltend, dass die Nutzung des vorhandenen Geräts mit einer weiteren Verschlechterung seiner Sehkraft verbunden wäre. Durch die Versagung der Besitzgenehmigung für das größere Gerät war er nach diesem Vortrag vor die Alternative gestellt, entweder auf das Fernsehen zu verzichten (Art. 5 Abs. 1 GG) oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung hinzunehmen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

18

Das Grundrecht auf Informationsfreiheit unterliegt allerdings der Einschränkung durch allgemeine Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Um eine allgemeine - nicht gegen die Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG als solche oder gegen bestimmte Meinungs- oder Informationsgehalte, sondern auf den Schutz eines schlechthin zu schützenden Rechtsguts gerichtete (vgl. BVerfGE 7, 198 <209>; 93, 266 <291>; 97, 125 <146>; stRspr) - gesetzliche Regelung handelt es sich bei § 130 in Verbindung mit § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG. Die Erlaubnis zum Besitz eines eigenen Fernsehgeräts kann danach einem Sicherungsverwahrten unter anderem dann versagt werden, wenn der Besitz die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde. Ob die Voraussetzungen für die Besitzversagung nach dieser Bestimmung vorlagen, hat das Landgericht jedoch nicht in der grundrechtlich gebotenen Weise geprüft.

19

Auf die Frage, ob der Besitz des Fernsehgeräts mit einer Bildschirmdiagonale von 55 cm eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt bedeuten würde, ist es nur mit dem Verweis auf seine früheren, die Besitzerlaubnis für dasselbe Gerät betreffenden Entscheidungen eingegangen. Unabhängig von der Frage, ob diese früheren Entscheidungen ihrerseits rechtmäßig waren (vgl. zu standardisierten Bildschirmmaßen als Kriterium für die Zulassung von Fernsehgeräten im Haftraum OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juni 2004 - I Vollz (Ws) 20/03 u. a. -, ZfStrVO 2005, S. 117 <118 f.>; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 1 Ws 331/05 -, ZfStrVO 2005, S. 298 f.), war dies zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Besitzversagung jedenfalls deshalb unzureichend, weil der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Augenärztin habe empfohlen, ihm zur Schonung seiner Augen den Besitz des auf der Kammer aufbewahrten größeren Geräts zu gestatten, einen neuen Sachverhalt vorgetragen hatte, der im Hinblick auf die Berührung von Grundrechten des Beschwerdeführers zu würdigen war.

20

Mit der offenbar stillschweigend zugrundegelegten Annahme, eine Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt könne, da es jeweils um dasselbe Gerät ging, in gleicher Weise wie bei früheren Entscheidungen ohne Weiteres auch für den vorliegenden Fall bejaht werden, verkennt das Landgericht die grundrechtliche Bedeutung des Zusammenhangs von Sicherheits- und Ordnungsgefährdung und Kontrollaufwand. Soweit Gefährdungen der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt durch Kontrollen vermeidbar sind, handelt es sich, da uferloser Kontrollaufwand nicht geboten sein kann, bei der Feststellung einer Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt zwangsläufig um das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem grundrechtlich geschützten Interesse der Gefangenen, von einer Beschränkung freizubleiben, und dem Interesse der Allgemeinheit an der Begrenzung des Vollzugsaufwandes - in Gestalt von Kontrollmaßnahmen -, der nötig wäre, um ohne Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung auf die Beschränkung verzichten zu können. Eine Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann daher dann, aber auch nur dann bejaht werden und zur Rechtfertigung einschränkender Maßnahmen dienen, wenn ihr mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht zu begegnen ist (vgl. BVerfGE 89, 315 <324>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453, vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996, S. 252 <253>, und vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 - NJW 2003, S. 2447 <2448>; zur Berücksichtigungsfähigkeit des personellen Aufwandes auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 1870/07 -, NJW 2009, S. 661 <662>). Bei der danach erforderlichen Abwägung dürfen, unbeschadet der Zulässigkeit praxisgerechter Standardisierungen, besondere grundrechtliche Belange einzelner Gefangener nicht unberücksichtigt bleiben; ihnen ist gegebenenfalls durch Ausnahmen von sonst üblichen Beschränkungen zu begegnen (vgl. etwa zur Berücksichtigung von Bildungsinteressen und von Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 1996, a.a.O.; zur Berücksichtigung einer Sehbehinderung bei der Besitzgenehmigung für ein Fernsehgerät OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juni 2004 - I Vollz (Ws) 20/03 u. a. -, ZfStrVO 2005, S. 117 <119>).

21

Den daraus sich ergebenden Prüfungs- und Aufklärungserfordernissen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Der Beschwerdeführer hatte vorgetragen, dass sein Sehvermögen sich aufgrund der Nichtherausgabe des Fernsehgeräts verschlechtert und die Ärztin zur Vermeidung einer weiteren Verschlechterung die Herausgabe empfohlen habe, und zwar nicht als Alternative zu einer Brille, sondern zusätzlich. Angesichts dieses Vorbringens konnte das Landgericht den Beschwerdeführer nicht einfach auf die Möglichkeit der Sichtkorrektur durch eine Brille verweisen. Da die Ärztin nach dem Vortrag des Beschwerdeführers die Nutzung des Geräts mit größerem Bildschirm nicht als Alternative zum Tragen einer Brille, sondern kumulativ empfohlen hatte, bestand vielmehr Anlass, zu prüfen, ob gesundheitliche Belange des Beschwerdeführers es erforderten, ihm die Wahrnehmung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG mittels des begehrten größeren Geräts zu ermöglichen. Das Gericht durfte daher nicht zulasten des Beschwerdeführers entscheiden, ohne - etwa durch Befragung der Ärztin zu den möglichen Folgen weiterer Nutzung des kleineren Geräts - den insoweit entscheidungserheblichen Sachverhalt aufklären.

22

Ob der Beschwerdeführer alternativ auf die Möglichkeit der Nutzung des Gemeinschaftsfernsehens (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) hätte verwiesen werden können, bedarf hier keiner Prüfung. Nach den Angaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren steht ihm als Sicherungsverwahrtem diese Möglichkeit nicht offen. Das Landgericht hat im fachgerichtlichen Verfahren eine gegenteilige Feststellung nicht getroffen.

23

2. Der Beschluss des Kammergerichts verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

24

Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Anspruch des Bürgers auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 40, 237 <256>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; stRspr). Art. 19 Abs. 4 GG ist daher verletzt, wenn eine gerichtliche Sachentscheidung ohne nachvollziehbaren Grund versagt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 <2701>).

25

Das Kammergericht begründet die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig damit, dass es an rechtlichem Klärungsbedarf fehle, weil es den "identischen Rechtsstreit" bereits früher entschieden habe, und dass eine bloße augenärztliche Empfehlung eine Regel, die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt aufgestellt sei, nicht außer Kraft setzen könne; der Vortrag des Beschwerdeführers, die Sehschwäche sei durch die Nichtherausgabe des Fernsehgeräts verursacht worden, finde in den Feststellungen des Landgerichts keine Stütze.

26

In gleicher Weise wie der Verweis des Landgerichts auf seine früheren Entscheidungen geht der Verweis des Kammergerichts darauf, dass es den "identischen Rechtsstreit" bereits entschieden habe, daran vorbei, dass der Beschwerdeführer sich gerade auf einen gegenüber der Sachlage, die dem früheren Rechtsstreit zugrundelag, veränderten Umstand - die augenärztliche Empfehlung - berufen hat. Mit der weiteren Begründungserwägung, dass eine augenärztliche Empfehlung nicht Regeln außer Kraft setzen könne, die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt aufgestellt seien, hat das Kammergericht ebenso wie das Landgericht verkannt, dass besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstands ein erhöhtes und, wenn es um besondere grundrechtliche Belange geht, auch von Verfassungs wegen berücksichtigungsbedürftiges erhöhtes Gewicht verschaffen können, das, wenn auch nicht zur Hintansetzung von Sicherheitsbelangen, so doch dazu zwingen kann, zur Wahrung der Anstaltssicherheit einen gewissen erhöhten Kontrollaufwand in Kauf zu nehmen (s. im Einzelnen unter 1.). Soweit das Kammergericht anführt, dass der Vortrag des Beschwerdeführers, seine Sehschwäche sei durch die Nichtherausgabe des Fernsehgeräts verursacht worden, in den Feststellungen des Landgerichts keine Stütze finde, geht es am Vortrag des Beschwerdeführers vorbei, die Aushändigung des Fernsehgeräts sei - nunmehr - von der Ärztin für erforderlich gehalten worden. Danach lag eine zukunftsbezogene ärztliche Stellungnahme vor, die unabhängig davon zu berücksichtigen war, ob bereits die Visusverschlechterung in der Vergangenheit auf der Art des benutzten Fernsehgeräts beruhte oder nicht. Im Übrigen erschließt sich auch nicht, weshalb es zulasten des Beschwerdeführers gehen soll, wenn die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zu Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers, den das Kammergericht offenbar als entscheidungserheblich ansah, keine Feststellungen enthält.

27

3. Ob weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind, bedarf angesichts der festgestellten Grundrechtsverstöße keiner Entscheidung.

IV.

28

1. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf den festgestellten Grundrechtsverletzungen. Sie sind daher gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist - aus prozessökonomischen Gründen an das Landgericht - zurückzuverweisen.

29

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

30

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 25. Februar 2009 - 33 Vollz 623/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Mai 2009 - 1 Vollz (Ws) 269/09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 GG.

Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.

...

Gründe

I.

1

1. Der Beschwerdeführer verbüßt seit August 1993 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die Mindestverbüßungsdauer hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2008 auf 20 Jahre festgesetzt.

2

Im Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer bei der Justizvollzugsanstalt eine gefesselte Ausführung. Während der zurückliegenden Haftzeit von dreizehneinhalb Jahren habe er sich stets gut geführt und diverse Therapien absolviert. Die Justizvollzugsanstalt habe bereits im Jahr 2004 festgestellt, dass bei ihm keine Flucht- oder Missbrauchsgefahrbestehe. Nach so langer Vollzugsdauer verliere er die Vorstellung vom normalen Lebensablauf außerhalb der Anstalt, was seine Reintegration in Frage zu stellen drohe.

3

Mit angegriffenem Bescheid vom 13. Juli 2007 lehnte die Justizvollzugsanstalt den Antrag ab. Beim Beschwerdeführer seien massive Persönlichkeitsstörungen gutachterlich diagnostiziert, die auf einer ungünstigen Sozialisation beruhten. Die bisherigen Behandlungen hätten zwar zu erkennbaren Verbesserungen geführt; diese genügten jedoch nicht, um eine Flucht- und Missbrauchsgefahr mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen zu können. Aufgrund der fortbestehenden Persönlichkeitsproblematik sei zu befürchten, dass er eine Ausführung zur Flucht und/oder zur Begehung neuer Straftaten missbrauchen werde.

4

2. Gegen diese Entscheidung stellte der Beschwerdeführer unter dem 7. Juli 2008 Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Sein mit beigefügtem Schreiben vom 18. Juli 2007 eingelegter Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid sei nicht beschieden worden. Die Ablehnung der Ausführung verletze seinen Resozialisierungsanspruch. Er habe Anspruch auf entlassungsvorbereitende Lockerungen. Die Justizvollzugsanstalt habe im Jahr 2005 anlässlich der Ablehnung eines gleichlautenden Antrags in einer Stellungnahme ausgeführt, dass bei der Verwendung von Fesseln und Begleitung durch Vollzugsbedienstete eine Flucht- und Missbrauchsgefahr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Damals sei der Antrag abgelehnt worden, weil eine Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit nicht erforderlich sei; mit diesem Gesichtspunkt setze sich die Justizvollzugsanstalt nun nicht mehr auseinander.

5

Die Justizvollzugsanstalt nahm dahingehend Stellung, dass das Widerspruchsschreiben des Beschwerdeführers bislang nicht vorgelegen habe. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig, aber nicht begründet. Die Flucht- und Missbrauchsgefahr könne bei einer von Beamten der Justizvollzugsanstalt begleiteten gefesselten Ausführung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Personallage der Justizvollzugsanstalt zwinge jedoch dazu, Prioritäten bei der Gewährung bewachter Ausführungen zu setzen. Ausführungen nach § 11 StVollzG könnten neben Ausführungen aus wichtigem Anlass nur eingeschränkt ermöglicht werden. Zu lebenslanger Haft Verurteilten würden Ausführungen gewährt, um schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken, oder als Einstieg in den Lockerungsprozess. Der Beschwerdeführer gehöre zu keiner dieser beiden Fallgruppen. Ein Einstieg in den Lockerungsprozess sei derzeit nicht vorgesehen, und es sei weder ein Verlernen von autonomen Lebenstechniken noch ein erhöhtes Maß an Unselbständigkeit feststellbar. Die beantragte Ausführung sei daher zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit nicht erforderlich.

6

Der Beschwerdeführer entgegnete, er könne nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer nur entlassen werden, wenn er zuvor innerhalb eines Jahres zwei gefesselte Ausführungen sowie innerhalb eines weiteren Jahres zwei ungefesselte Ausführungen absolviert habe, ihm Urlaub gewährt worden sei und er sich zwei Jahre lang im offenen Vollzug bewährt habe. Damit sei der noch verbleibende Zeitraum ausgefüllt. Durch die Versagung der gefesselten Ausführung vereitele die Justizvollzugsanstalt seine Entlassung im August 2013. Personalknappheit sei kein Grund, der die Ablehnung rechtfertigen könnte. Der Ansicht der Justizvollzugsanstalt, dass bei ihm keine schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs vorlägen, sei nicht zu folgen. Er kenne weder den Euro noch den Umgang mit dem Handy, dem PC und dem Internet. Die drastischen Veränderungen im technischen und damit auch im alltäglichen Bereich seien völlig an ihm vorbeigegangen. Auch der gesamte städtische Lebensraum habe sich seit seiner Inhaftierung nachhaltig verändert.

7

3. Mit angegriffenem Beschluss vom 25. Februar 2009 wies das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Der Antrag sei zulässig; der Beschwerdeführer habe durch Vorlage eines Fax-Sendeberichts glaubhaft gemacht, dass er das Seinige getan habe, um eine Widerspruchsentscheidung herbeizuführen. Jedoch sei der Antrag unbegründet. Das Gericht könne die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt nur auf Ermessensüberschreitung oder zweckwidrigen Ermessensgebrauch hin prüfen. Maßgeblich seien insbesondere Gründe, die den Stand des Behandlungsprozesses und die Geeignetheit der Maßnahme zur Erreichung des Vollzugsziels beträfen. Eine Ausführung könne die Justizvollzugsanstalt auch aus situativen Gründen, etwa weil nicht genügend Bedienstete verfügbar seien, ablehnen. Nach diesen Maßstäben lägen Ermessensfehler nicht vor. Zwar dürfe durch das Nachschieben von Gründen der Rechtsschutz des Antragstellers nicht verkürzt werden; die angefochtene Maßnahme dürfe nicht in ihrem Wesen verändert und dem Antragsteller die Rechtsverteidigung nicht unzumutbar erschwert werden. So dürfe die Vollzugsbehörde keine neuen oder dem Antragsteller unbekannten oder zwar bekannten, von ihr aber ersichtlich außer Betracht gelassenen Tatsachen nachschieben. Danach liege hier ein unzulässiges Nachschieben von Gründen nicht vor, da die Praxis der Justizvollzugsanstalt dem Beschwerdeführer bereits aus einem früheren Widerspruchsverfahren bekannt gewesen sei. Die Justizvollzugsanstalt müsse denknotwendig innerhalb der ihr durch die Personalsituationvorgegebenen Grenzen agieren. Wenn sie ihr Ermessen zur angestrebten Gleichbehandlung aller Gefangenen dahingehend binde, dass sie Ausführungen nur in den genannten zwei Fallgruppen gewähre, sei dies sachgerecht und nicht zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass er autonome Lebenstechniken verlernt habe oder ein erhöhtes Maß an Unselbständigkeit aufweise. Da die Justizvollzugsanstalt den Stand des Behandlungsprozesses in ihre Ermessensentscheidung aufnehmen dürfe, dürfe sie dem Beschwerdeführer auch die Eignung zum Einstieg in den Lockerungsprozess absprechen. Von einer weiteren Begründung könne abgesehen werden, da das Gericht im Ergebnis den Gründen der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang folge (§ 115 Abs. 1 Satz 4 StVollzG).

8

4. Mit der Rechtsbeschwerde (§ 116 Abs. 1 StVollzG) machte der Beschwerdeführer geltend, der Beschluss des Landgerichts verletze ihn in seinem Resozialisierungsanspruch. Die Entscheidung verstoße gegen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten ein sinnvoller Behandlungsvollzug stattfinden müsse und den Interessen des Gefangenen an der Bewahrung vor schädlichen Folgen aus langjähriger Inhaftierung und an der Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit umso höheres Gewicht zukomme, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe dauere. Der Staat könne sich in diesem Zusammenhang nicht auf fehlende personelle und finanzielle Ressourcen berufen. Der angegriffene Beschluss lasse zu Unrecht den von der Justizvollzugsanstalt einzig angeführten Grund, nämlich die Personalknappheit, genügen. Der Staat könne sich der Verantwortung für die Einhaltung verfassungsrechtlicher Garantien nicht mit dieser Begründung entziehen. Der Beschluss verkenne zudem die Dringlichkeit von Vollzugslockerungenangesichts der bisherigen Vollzugsdauer; mit den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers - insbesondere zur zeitlichen Staffelung von Vollzugslockerungen zwecks Entlassungsvorbereitung - habe sich das Landgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt.Entlassungsvorbereitungen in Form von Vollzugslockerungen hätten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts frühestmöglich im Hinblick auf den frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt zu erfolgen.

9

5. Das Oberlandesgericht verwarf mit angegriffenem Beschluss vom 25. Mai 2009 die Rechtsbeschwerde als unzulässig; es sei nicht geboten, die Nachprüfung des Beschlusses des Landgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1, § 119 Abs. 3 StVollzG).

10

6. Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Resozialisierung und seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG. Die Ausführungen in den angegriffenen Beschlüssen stünden in krassem Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach stehe auch zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe Verurteilten die Möglichkeit zu, die Freiheit wiederzuerlangen, hätten Vollzugslockerungen so früh einzusetzen, dass die Grundlagen für eine Prognoseentscheidung zum frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt geschaffen würden, und hätten die Strafvollstreckungskammern darauf hinzuwirken, dass die Grundlagen für diese Prognoseentscheidung durch die Justizvollzugsanstalt geschaffen worden seien.

11

Der frühestmögliche Entlassungszeitpunkt werde bei ihm erst in ungefähr vier Jahren (August 2013) eintreten. Die Einholung des für eine Entlassung erforderlichen Gefährlichkeitsgutachtens werde wegen Überlastung der Gutachter vier bis fünf Monate dauern, so dass das Überprüfungsverfahren gemäß § 57a StGB spätestens im März 2013 zu erfolgen habe. Seien bis dahin keine Lockerungen gewährt worden, werde das Gericht gegebenenfalls gar nicht die Einholung eines Gefährlichkeitsgutachtens erwägen. Ferner habe die Gewährung von Lockerungen maßgeblichen Einfluss auf das Ergebnis des Gefährlichkeitsgutachtens und beeinflusse die Entscheidung über die Mindestverbüßungsdauer.

12

7. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat sich zu der Frage geäußert, ob der Beschwerdeführer vor Klageerhebung Widerspruch gegen den Bescheid der Justizvollzugsanstalt erhoben hatte. Dies sei nicht der Fall; ein Schreiben des Bevollmächtigten sei damals nicht aktenkundig gewesen. Im Übrigen hat das Justizministerium von einer Stellungnahme abgesehen.

II.

13

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Vorraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung(§ 93cAbs. 1BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die Zuständigkeit der Kammer begründenden Sinn offensichtlich begründet.

14

1. Für die Zulässigkeit und Annahmefähigkeit der Verfassungsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob ein vom Beschwerdeführer eingelegter Widerspruch bei den Justizbehörden erst im fachgerichtlichen Verfahren aktenkundig geworden ist. Im Hinblick auf die erforderliche Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) ist dies ohne Belang, da das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 113 StVollzG als zulässig behandelt hat. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage eines Fax-Sendeberichtsglaubhaft gemacht habe, zur Einlegung des Widerspruchs das seinerseits Erforderliche getan zu haben. Bedenken gegen diese Einschätzung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Danach spricht auch nichts dafür, dass wegen eines fehlenden oder unzureichend durchgeführten Widerspruchsverfahrens der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsschutzziel auch im Fall der Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse und Zurückverweisung der Sache letztlich keinen Erfolg haben könnte und die Verfassungsbeschwerde deshalb mangels eines bei Nichtannahme drohenden besonders schweren Nachteils (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>) nicht zur Entscheidung anzunehmen sein könnte.

15

2. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.

16

a) aa) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 116, 69 <85 f.> m.w.N.; stRspr). Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <277>; 98, 169 <200>; 109, 133 <150 f.>).

17

Das gilt auch, wenn der Betroffene zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt ist, zumal dem Gefangenen auch in diesem Fall eine Chance verbleiben muss, eines Tages die Freiheit wiederzuerlangen (vgl. BVerfGE 45, 187 <238 ff.>; 109, 133 <150 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 <1133>, und der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <490>). Androhung und Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe finden ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <272 f.>; 109, 133 <150 f.>). Der Gesetzgeber hat dementsprechend im Strafvollzugsgesetz auch dem Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept zugrunde gelegt (BVerfGE 117, 71 <91>). Der Wiedereingliederung des Delinquenten dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen(vgl. BVerfG, a.a.O., S. 92). Erstrebt ein Gefangener Vollzugslockerungen(§ 11Abs. 1StVollzG), so wird er daher durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 116/02 -, juris, Rn. 3, und der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris, Rn. 32).

18

bb) Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollzugsgestaltung gelten nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungs- oder Justizeinrichtungentatsächlich oder üblicherweise vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288 <296>; 34, 369 <380 f.>; 40, 276 <284>; 116, 69 <89 f.>). Zwar können sich Grenzen für die Möglichkeit der Durchführung von Behandlungsmaßnahmen auch aus der räumlichen und personellen Ausstattung der Justizvollzugsanstalt ergeben (vgl. BVerfGE 42, 95 <100 f.>). Der Strafgefangene kann nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden (vgl. BVerfGE 34, 369 <380 f.>; 34, 384 <402>; 35, 307 <310>; 42, 95 <100 f.>; BVerfGK 13, 163 <166>; 13, 487 <492>). Andererseits kann aber der Staat grundrechtliche und einfachgesetzlich begründete Ansprüche Gefangener nicht nach Belieben dadurch verkürzen, dass er die Vollzugsanstalten nicht so ausstattet, wie es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich wäre. Vielmehr setzen die Grundrechte auch Maßstäbe für die notwendige Beschaffenheit staatlicher Einrichtungen. Der Staat ist verpflichtet, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (vgl. BVerfGE 40, 276 <284>; 45, 187 <240>; BVerfGK 13, 163 <168 f.>; 13, 487 <492 f.> m.w.N.).

19

Sind vorhandene Vollzugseinrichtungen und deren Ausstattung so beschaffen, dass Rechte der Gefangenen nicht gewahrt werden können, ohne dass dadurch Rechte anderer Gefangener oder sonstige Belange von vergleichbarem Gewicht beeinträchtigt werden, so folgt auch hieraus nicht, dass die insoweit auf der einen oder anderen Seite unvermeidlichen Beeinträchtigungen ohne weiteres und unabhängig von laufenden Bemühungen um kurzfristige Abhilfe als rechtmäßig hinzunehmen wären (vgl. BVerfGK 13, 487 <493> m.w.N.). Die Frage, wie mit derartigen Notsituationen umzugehen ist, stellt sich im Übrigen erst, wenn feststeht, dass eine auch mit besonderem Einsatz nicht vermeidbare Notsituation tatsächlich vorliegt. Drohen aufgrund unzureichender Ausstattung von Haftanstalten Beeinträchtigungen, die normalerweise von Rechts wegen nicht hinnehmbar sind, so sind - unbeschadet der Pflicht der zuständigen Organe, für eine dauerhafte Verbesserung der Ausstattung zu sorgen - den zuständigen Anstalten und ihren Trägern besondere Anstrengungen zum Ausgleich des Mangels und zur zügigen Abhilfe abzuverlangen; das Niveau der "zumutbaren Anstrengungen" (vgl. BVerfGE 42, 95 <102>) bemisst sich insoweit nach der staatlichen Verantwortung für die Ausstattung des Vollzuges mit den für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln (vgl. BVerfGK 13, 487 <493>).

20

cc) Die hiernach entscheidungserheblichen Umstände haben die Gerichte aufzuklären. Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; BVerfGK 4, 119 <127 f.>; 13, 487 <493>). Das Rechtsstaatsprinzip, die materiell berührten Grundrechte und das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Haftvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. BVerfGK 13, 487 <493 f.>).

21

b) Nach diesen Maßstäben kann der angegriffene Beschluss des Landgerichts keinen Bestand haben, weil er sowohl das Gewicht der betroffenen grundrechtlichen Belange des Beschwerdeführers als auch die verfassungsrechtlichen Grenzen möglicher Rechtfertigung der Ablehnung von Lockerungen durch Personalknappheit und die daraus folgenden Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung verkennt.

22

Es kann offen bleiben, ob Grundrechte des Beschwerdeführers bereits dadurch verletzt sind, dass das Landgericht seiner Prüfung eine im gerichtlichen Verfahren ausgewechselte Begründung der Justizvollzugsanstalt für ihren ablehnenden Bescheid zugrundegelegt und damit ein im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zulässiges Nachschieben von Ermessensgründen hingenommen hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 1996 - 1 Vollz (Ws) 83/96 -, StV 1997, S. 32 <32>; OLG Hamburg, Beschluss vom 21. August 2008 - 3 Vollz (Ws) 34/08 -, juris, Rn. 21 ff.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 11 Rn. 18; Kamann/Volckart, in: Feest, AK-StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 115 Rn. 53; Schuler/Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009, § 115 Rn. 4 m.w.N.). Denn auch ausgehend von der ausgewechselten Begründung wird der Beschluss des Landgerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.

23

Wenn das Gericht dem Beschwerdeführer entgegenhält, er selbst behaupte nicht, dass er autonome Lebenstechniken verlernt habe oder ein erhöhtes Maß an Unselbständigkeit aufweise, verfehlt es - wie zuvor schon die Justizvollzugsanstalt - den Sinn des grundrechtlichen Gebots, einem Verlust der Lebenstüchtigkeit des Beschwerdeführers nach Möglichkeit entgegenzuwirken (s. unter a) aa)). Dieses Gebot bezieht sich als Element der staatlichen Verpflichtung, den Haftvollzug am Resozialisierungsziel auszurichten, offensichtlich nicht nur auf den Verlust von für das Leben in Haft bedeutsamen Fähigkeiten, sondern gerade auch auf die Erhaltung der Tüchtigkeit für ein Leben in Freiheit. Der Gefangene soll so lebenstüchtig bleiben, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben wieder zurechtfindet (vgl. BVerfGE 45, 187 <240>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 1997 - 2 BvR 615/97 -, NStZ-RR 1998, S. 121 <122>, und vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 <1133>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <490>). Mit der Annahme, das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen nach Möglichkeit zu erhalten, greife erst ein, wenn der Gefangene Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist, die sich bereits als Einschränkungen seiner Lebenstüchtigkeit unter den Verhältnissen der Haft bemerkbar machen, wird es daher grundlegend missverstanden. Dem hohen Gewicht, das dem Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers nach mehr als zehnjähriger Haftverbüßung für die Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt zukam (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 1997 - 2 BvR 615/97 -, NStZ-RR 1998, S. 121 <122 f.>), hat das Landgericht auf diese Weise nicht im Geringsten Rechnung getragen.

24

Der angegriffene Beschluss verfehlt die verfassungsrechtlichen Anforderungen zudem auch dadurch, dass er sich mit den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten Grenzen der Möglichkeit, Versagungen durch Personalknappheit zu rechtfertigen (s. unter a) bb)), nicht auseinandersetzt, obwohl dies angesichts des Gewichts der berührten grundrechtlichen Belange des Beschwerdeführersoffensichtlich angezeigt war. Infolgedessen ist auch die insoweit erforderliche Sachverhaltsaufklärung unterblieben (s. unter a) cc)). Weder hat das Gericht nähere Feststellungen zu Art und Dauer der von der Justizvollzugsanstalt angeführten Mangellage getroffen noch geprüft, ob und welche Abhilfemaßnahmen von der Justizvollzugsanstalt ergriffen beziehungsweise beantragt wurden und ob und welche besonderen Anstrengungen ihr zumindest vorübergehend zumutbar sind, um sicherzustellen, dass die gesetzlich eröffnete Möglichkeit von Vollzugslockerungen nicht in einer mit dem dahinterstehenden Resozialisierungsziel unvereinbaren Weise leerläuft.

25

3. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgericht verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

26

a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 122, 248 <271>; stRspr). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>; stRspr).

27

b) Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des Oberlandesgerichts mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.

28

§ 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt es dem Strafsenat, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn er die Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Da der Strafsenat von dieser Möglichkeit, deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <135>; 81, 97 <106>), Gebrauch gemacht hat, liegen über die Feststellung im Beschlusstenor hinaus, dass die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannte Voraussetzung der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - nicht vorlägen, Entscheidungsgründe, die das Bundesverfassungsgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführerserhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 251/93 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 -, juris, Rn. 33). Dies ist angesichts der offenkundigen inhaltlichen Abweichung des landgerichtlichen Beschlusses von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zur Bedeutung einer solchen Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 1 Ws 288/06 (StrVollz) -, juris, Rn. 7), auf die der Beschwerdeführer zudem bereits mit seinem ersten Rechtsbeschwerdeschriftsatz hingewiesen hat, hier der Fall.

III.

29

1. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf den festgestellten Grundrechtsverstößen. Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG sind sie aufzuheben und ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

30

2. Die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren sind dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.