Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 12. Aug. 2014 - 2 BvR 176/12

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140812.2bvr017612
bei uns veröffentlicht am12.08.2014

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Reinbek vom 27. Oktober 2011 - 5 C 414/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 14. Dezember 2011 - 5 C 414/11 - ist damit gegenstandslos.

Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtzulassung der Berufung in einem Zivilrechtsstreit.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH. Das Insolvenzverfahren wurde auf einen Antrag aus dem Oktober 2009 im Januar 2010 eröffnet. Im September 2009 hatte die bereits zahlungsunfähige Insolvenzschuldnerin 322,07 Euro an den von einer Gläubigerin beauftragten Gerichtsvollzieher gezahlt. In dem Ausgangsverfahren verlangte der Beschwerdeführer von der Gläubigerin die Rückzahlung dieses Betrages, weil die im Wege der Zwangsvollstreckung oder unter dem Druck angekündigter Zwangsvollstreckung erfolgte Befriedigung im Sinne von § 131 InsO als inkongruent anzusehen sei.

3

Nach Eingang der Klage wies das Amtsgericht darauf hin, dass es die obergerichtliche Rechtsauffassung nicht teile, nach der Zahlungen, die unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erfolgen, inkongruent seien. Der Beschwerdeführer trat dem entgegen und regte die Zulassung der Berufung an.

4

Mit dem angegriffenen Urteil wies das Amtsgericht die Klage ab. Die Leistung eines Gemeinschuldners in Zeiten der Krise im Rahmen einer Einzelzwangsvollstreckung sei zwar nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte inkongruent. Das Amtsgericht schließe sich dieser Rechtsauffassung aber nicht an. Die Berufung sei nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderten. Dem Amtsgericht sei aus einem anderen Verfahren bekannt, dass das zuständige Landgericht die Rechtsauffassung der Obergerichte teile. Die zugrunde liegende Rechtsfrage sei somit geklärt. Die Zulassung der Berufung diene nicht dazu, eine der Partei ungünstige Rechtsauffassung eines Amtsgerichts durch die für sie günstigere Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu ersetzen.

5

Die gegen die unterbliebene Zulassung der Berufung gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Amtsgericht zurück. Eine Zulassung der Berufung komme nicht in Betracht, wenn der Bundesgerichtshof eine Frage längst geklärt habe. Vorliegend gebe es eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, die auch in jüngerer Zeit nicht von der Literatur oder unteren Gerichten in Frage gestellt werde. Die abweichende Ansicht des Amtsgerichts sei in der Sache zwar richtig, aber eine absolute Mindermeinung. Eine Rechtsfortbildung sei leider nicht zu erwarten.

6

2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil und den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss. Die unterbliebene Zulassung der Berufung verstoße gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht habe objektiv willkürlich die Sicherung der Rechtseinheitlichkeit im Zuständigkeitsbereich des Berufungsgerichts vereitelt. Dadurch habe es auch die Gewährleistung des gesetzlichen Richters, das Gebot effektiven Rechtsschutzes und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

7

3. Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein und die Beklagte des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat der Kammer vorgelegen.

II.

8

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.

9

1. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Amtsgericht hat durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung von § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 ZPO den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz unzumutbar eingeschränkt.

10

a) Für den Zivilprozess ergibt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>; 97, 169 <185>). Es beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; 104, 220 <231 f.>; 125, 104 <136 f.>; BVerfGK 5, 189 <193>). Aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen, damit objektiv willkürlich, und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkend ist eine Entscheidung insbesondere dann, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2013 - 1 BvR 859/13 -, juris, Rn. 21).

11

b) Nach diesem Maßstab hat das Amtsgericht durch seine in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsche Anwendung von § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 ZPO (Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

12

aa) Nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 ZPO lässt das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung gegen ein die Partei mit nicht mehr als 600 Euro beschwerendes Urteil zu, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Damit soll ausweislich der Gesetzesmaterialien vermieden werden, dass im Zuständigkeitsbereich eines Berufungsgerichts schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Von solchen Unterschieden ist bei der Abweichung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage insbesondere dann auszugehen, wenn die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist, weil sie in einer Mehrzahl von Fällen auftreten kann (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 93 <104>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 2682/03 - und - 1 BvR 11 BvR 172/04 -, juris, jeweils Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2013 - 1 BvR 859/13 -, juris, Rn. 23).

13

bb) Diese Rechtslage hat das Amtsgericht grundlegend verkannt. Es hat sich ausdrücklich in Widerspruch zu einer im Entscheidungszeitpunkt gegebenen, von dem Beschwerdeführer angeführten einhelligen höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzt. Das Amtsgericht führt - zutreffend - aus, dass die ständige Rechtsprechung der Obergerichte die Leistung eines Gemeinschuldners in Zeiten der Krise im Rahmen einer Einzelzwangsvollstreckung als inkongruent ansieht (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11, juris, Rn. 37; s. auch Kayser, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2013, § 131 Rn. 26 ff. m.w.N. ["seit 1883 ständig verfolgte Rechtsprechung"]). Dem Amtsgericht war bekannt, dass auch das für die Berufung zuständige Landgericht dieser Rechtsprechung folgte. Ferner ist es davon ausgegangen, dass die Abweichung entscheidungserheblich war, der Beschwerdeführer also in der Berufungsinstanz voraussichtlich obsiegt hätte. Schließlich betraf die Abweichung eine Rechtsfrage, die sich auch künftig in einer Vielzahl von Sachverhalten stellen wird.

14

Vor diesem Hintergrund hätte das Amtsgericht, wenn es die obergerichtliche Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung nach § 131 InsO für falsch hielt und wie geschehen in der Sache abweichend entscheiden wollte, gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Berufung zulassen müssen. Die Erwägungen, aus einem anderen Verfahren sei bereits bekannt, dass das zuständige Landgericht die Rechtsauffassung der Obergerichte teile, die zugrunde liegende Rechtsfrage sei somit geklärt, die Zulassung der Berufung diene nicht dazu, eine der Partei ungünstige Rechtsauffassung eines Amtsgerichts durch die für sie günstigere Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu ersetzen, sind in keiner Weise mit Wortlaut und Zweck von § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 ZPO vereinbar. Die objektiv willkürliche Nichtzulassung der Berufung schließt den Beschwerdeführer von dem verfassungsrechtlich gebotenen Zugang zum Rechtsweg aus und ist mit dem Gebot wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2013 - 1 BvR 859/13 -, juris, Rn. 20 ff.).

15

2. Ob dadurch auch das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGK 12, 298 <301 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 2682/03 - und - 1 BvR 11 BvR 172/04 -, juris, jeweils Rn. 13), der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerfGK 2, 202 <204>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11 -, juris, Rn. 18 und vom 23. April 2014 - 1 BvR 2851/13 -, juris, Rn. 22) und das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sind, bedarf keiner Entscheidung. Der Beschwerdeführer verfolgt mit seinen entsprechenden Rügen kein weitergehendes Anfechtungsziel.

III.

16

1. Das Urteil des Amtsgerichts ist aufzuheben, und die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

17

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

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(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

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(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93c


(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsb

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(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß

Insolvenzordnung - InsO | § 131 Inkongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat

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Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

37
b) Die Deckungshandlung der Schuldnerin war inkongruent. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine während des Anfechtungszeitraums von drei Monaten der Deckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO) im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGH, Urteil vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03, BGHZ 167, 11 Rn. 9 mwN). Seit der Entscheidung vom 9. September 1997 (IX ZR 14/97, BGHZ 136, 309, 311 ff) hat der Bundesgerichtshof zudem in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass eine inkongruente Deckung auch dann vorliegt, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 8/10, ZIP 2011, 385 Rn. 6 mwN). Die Zwangsvollstreckung war hier bereits eingeleitet. An der Zahlung unter dem Druck der Zwangsvollstreckung besteht deshalb kein Zweifel.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Tenor

1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2011 - 6 U 208/10 - verletzt Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3....

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.000 € (in Worten: sechstausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft unerlaubtes Filesharing im Internet im Zusammenhang mit der Rüge einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer - ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter - und die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens - Unternehmen der Musikindustrie - stritten über Schadensersatz aufgrund von Filesharing über den privaten Internetzugang des Beschwerdeführers. Im Laufe des Rechtsstreits wurde unstreitig, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers dessen Internetzugang genutzt und über diesen in einer Tauschbörse 3.749 Musikdateien zum Download angeboten hatte. Den auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nahmen die Klägerinnen daraufhin zurück, forderten aber weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Diese berechneten sie aus einem Gegenstandswert von 400.000 €, woraus sich eine Forderung von rund 3.500 € ergab.

3

Der Beschwerdeführer wandte hiergegen - unter anderem - ein, im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs "Sommer unseres Lebens" (BGHZ 185, 330) hätten ihn als Inhaber des Internetanschlusses keine Prüfpflichten getroffen, da der 20-jährige Sohn seiner Lebensgefährtin selbst die erforderliche Reife und Rechtskenntnis besessen habe. Außerdem sei das Vorgehen der Klägerinnen rechtsmissbräuchlich, denn die Zahlungen kämen nicht den Rechteinhabern zugute; der eigentliche Kläger sei deren Prozessbevollmächtigter, dem es vereinbarungsgemäß frei stehe, "als angemessen zu betrachten und dann zu behalten, was zu erlangen ist".

4

2. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt (ZUM-RD 2011, S. 111). Derjenige, der vom Störer die Unterlassung oder Beseitigung einer Störung verlangen könne, habe nach ständiger Rechtsprechung Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß § 683 Satz 1, § 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung helfe und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig werde. Es entspreche dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten seien daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien.

5

Die Abmahnung des Beschwerdeführers sei veranlasst gewesen. Denn es habe eine Rechtsverletzung vorgelegen, für die der Beschwerdeführer jedenfalls als Störer gemäß § 97 Abs. 1 UrhG hafte. Im Rahmen dieses Unterlassungsanspruchs sei in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung verantwortlich, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe. Wenn der Beschwerdeführer Dritten innerhalb seines Haushalts einen Internetzugang zur Verfügung stelle und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermögliche, dann sei dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software "Napster" im Herbst 1999 sei derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und werde insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen vielfältig in Anspruch genommen. Zudem habe der Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als Mitglied der polizeilichen Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und Internetpiraterie besondere Kenntnisse auf diesem Gebiet. Vor diesem Hintergrund habe er nicht die Augen davor verschließen dürfen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringe, dass von diesem derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löse für denjenigen, der den Internetzugang ermögliche, Prüf- und Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Die Erfüllung dieser Prüf- und Handlungspflichten habe der Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan.

6

Die Rechtsverfolgung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die illegale öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Musikwerke habe in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, die Zahlungen kämen nicht den Rechteinhabern zugute, der eigentliche Kläger sei der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen, erfolgten ins Blaue hinein.

7

3. In seiner Berufungsbegründung trug der Beschwerdeführer unter anderem vor, es sei in der Familie über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Tauschbörsen gesprochen worden.

8

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung das landgerichtliche Urteil nur im Hinblick auf die sich aus dem Streitwert ergebende Höhe der Verurteilung abgeändert und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Soweit hier von Interesse, begründet das Gericht sein Urteil unter Verweis auf die "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 185, 330) damit, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung überlasse, den Dritten darüber aufklären müsse, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei. Zwar habe der Beschwerdeführer nunmehr vorgetragen, dass dies geschehen sei. Dieser Vortrag sei aber nicht beweisbewehrt sowie verspätet. Unerheblich sei der weitere Vortrag des Beschwerdeführers zum Innenverhältnis der Klägerinnen mit ihrem Prozessbevollmächtigten. Eine etwa nach § 4a RVG unwirksame Vereinbarung hätte lediglich zur Rechtsfolge, dass das gesetzliche Anwaltshonorar geschuldet sei. Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs stehe dem Anspruch der Klägerinnen nicht entgegen.

9

4. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer die Anhörungsrüge und wiederholte den bereits in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die Revision zuzulassen. In seinem Schriftsatz verwies der Beschwerdeführer auf seiner Meinung nach abweichende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt.

10

Das Oberlandesgericht Köln wies die Anhörungsrüge zurück, weil keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Dass der Beschwerdeführer nunmehr "ältere" oberlandesgerichtliche Rechtsprechung anführe, begründe keine Verletzung seiner Verfahrensrechte und könne bereits deshalb nicht die Zulassung der Revision "auf seine Anhörungsrüge hin" veranlassen.

II.

11

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, durch die beiden Urteile in seinen Rechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein.

12

Er sei erstinstanzlich aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung davon ausgegangen, nicht als Störer verantwortlich zu sein. Das Oberlandesgericht habe seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass es in seiner Familie Gespräche und Verbote betreffend Tauschbörsen gegeben habe. Nur aufgrund eines Hinweises der Gerichte hätte er wissen können, dass er in Abweichung von bisheriger Rechtsprechung als verantwortlich angesehen werde, und hätte dann bereits erstinstanzlich entsprechend vorgetragen. Weiter sei der Vortrag nicht berücksichtigt worden, dass die bevollmächtigte Anwaltskanzlei die Rechteinhaber von jeglichem Kostenrisiko freistelle.

13

Schließlich habe das Oberlandesgericht die Revision zulassen müssen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Die aufgeworfenen Rechtsfragen seien für "zigtausende" vergleichbare Fälle von Bedeutung. Es liege divergierende Rechtsprechung von Oberlandesgerichten vor, ohne dass der Bundesgerichtshof insoweit schon entschieden hätte. Angesichts der neuerdings durch die Abmahnungen in Filesharing-Fällen aufgekommenen Rechtsfragen gebiete auch die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision.

III.

14

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Äußerung und haben mit Schriftsatz vom 20. Februar 2012 Stellung genommen. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Äußerung abgesehen.

IV.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sie sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet. Insoweit ist ihre Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt und die Verfassungsbeschwerde auch offensichtlich begründet (1.).

16

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Sache nicht zur Entscheidung angenommen (2.).

17

1. Soweit die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist, ist sie offensichtlich begründet. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor, insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Danach verletzt das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn die Nichtzulassung der Revision wird nicht nachvollziehbar begründet, obwohl die Zulassung der Revision nahegelegen hätte.

18

a) aa) Durch eine willkürliche Auslegung oder Anwendung des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann der im Berufungsrechtszug unterlegenen Partei der Zugang zur Revision unter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG versperrt werden (vgl. BVerfGK 2, 202 <204> m.w.N.).

19

bb) Lässt ein Fachgericht ein Rechtsmittel nicht zu, müssen die Urteilsgründe das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzen zu überprüfen, ob das Gericht dabei ein von der jeweiligen Rechtsordnung grundsätzlich eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv gemacht hat (vgl. BVerfGE 104, 220 <231 f.> m.w.N.). Darin liegt kein Widerspruch zu dem Grundsatz, dass letztinstanzliche Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht begründet zu werden brauchen (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 104, 1 <7 f.>; stRspr). Die Begründungsobliegenheit folgt in dieser Konstellation aus Art. 19 Abs. 4 GG oder - im Zivilprozess - aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie, wenn die Nichteröffnung der weiteren Instanz als Entzug des gesetzlichen Richters gerügt wird, aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn ein Berufungsgericht, das die Revision nicht zulässt, entscheidet, falls die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, unanfechtbar über die Erreichbarkeit von höherinstanzlichem Rechtsschutz im konkreten Fall. Unterlässt das Fachgericht eine nachvollziehbare Begründung seiner Nichtzulassungsentscheidung, kommt eine Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht dann in Betracht, wenn die Zulassung des Rechtsmittels nahegelegen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, GRUR 2010, S. 999, Rn. 49 f., m.w.N. [zur Vorlagepflicht gemäß Art. 267 AEUV]).

20

b) Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

21

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288 <291>). Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGHZ 154, 288 <292>). Eine höchstrichterliche Entscheidung ist schließlich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung. Erforderlich ist weiter, dass über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (BGHZ 154, 288 <292 ff.>).

22

c) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts lässt nicht klar erkennen, aus welchen Gründen die Revision nicht zugelassen wurde. Eine Zulassung hätte jedoch nahegelegen.

23

aa) Zu der Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Skeptisch werden solche Pflichten insbesondere gegenüber volljährigen Familienmitgliedern beurteilt (zusammenfassend Heckmann, jurisPK-ITR, Kap. 3.2, Rn. 64 ff., 77 ff. [Sept. 2011] m.w.N.). Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 11 W 58/07 -, GRUR-RR 2008, S. 73 <74>) führt dazu aus:

24

Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können. … Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen… Der Bekl. kann, sofern nicht besondere Umstände dafür Anlass bieten, ohne Weiteres davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen…

25

Anders als das Oberlandesgericht Frankfurt lässt das Oberlandesgericht Köln für das Entstehen einer Instruktions- und Überwachungspflicht bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten, gleich welchen Alters, genügen. Ob dies auch auf Ehepartner zutrifft, hat dasselbe Gericht, ohne die Frage bereits entscheiden zu müssen, hingegen skeptisch gesehen (vgl. Beschluss vom 24. März 2011 - 6 W 42/11 -, ZUM-RD 2011, S. 309). Es hat im Übrigen in einem früheren Urteil festgehalten, es werde nicht einheitlich beurteilt, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses dafür Sorge zu tragen habe, dass Dritte, die Zugang zu dem Internetanschluss haben, bei der Nutzung dieses Internetanschlusses nicht urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzten (vgl. Urteil vom 23. Dezember 2009 - 6 U 101/09 -, GRUR-RR 2010, S. 173 <174>).

26

bb) Der Bundesgerichtshof hat die Frage für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden. In ständiger Rechtsprechung geht er von dem Grundsatz aus, die Haftung als Störer setze die Verletzung von Prüfpflichten voraus; deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei (vgl. BGHZ 185, 330 <335 f.> m.w.N.). Dieser auch im angegriffenen Urteil zitierte Obersatz ist mit den Auffassungen beider Oberlandesgerichte vereinbar. Ob in der Konstellation des Ausgangsverfahrens Prüfpflichten überhaupt bestanden und falls ja, wie weit sie gingen, ist durch den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsatz offensichtlich noch nicht geklärt. Die "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung (a.a.O.) betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte geprüft werden muss.

27

cc) Mithin hätte hier eine Revisionszulassung nahegelegen, weil eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), sowie eine entscheidungserhebliche Abweichung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorlag.

28

Gleichwohl hat das Oberlandesgericht - trotz Antrags des Beschwerdeführers auf Zulassung der Revision in der mündlichen Verhandlung und in seiner Anhörungsrüge - nicht nachvollziehbar begründet, warum es die Revision nicht von Amts wegen zugelassen hat. Im angegriffenen Urteil heißt es lediglich, Gründe, die Revision zuzulassen, lägen nicht vor. In der Entscheidung über die Anhörungsrüge geht das Oberlandesgericht auf die Frage der Revisionszulassung nur insofern ein, als es sich durch den Vortrag zu "älterer" oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung nicht veranlasst sieht, die Revision zuzulassen.

29

dd) Es kann dahinstehen, ob die Revision auch im Hinblick auf die Frage zuzulassen gewesen wäre, ob eine Abmahnung wie die hier gegenständliche überhaupt eine grundsätzlich brauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt und insoweit ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten auslöst (verneinend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2011 - I-20 W 132/11 -, K&R 2012, S. 116 m. Anm. Heidrich; LG Hamburg, Urteil vom 8. Oktober 2010 - 308 O 710/09 n.rkr. -, MMR 2011, S. 53 <55> m. Anm. Solmecke/Rüther).

30

2. Art. 103 Abs. 1 GG wird durch keines der angegriffenen Urteile verletzt. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie in der Sache ohne Erfolgsaussicht ist. Damit fehlt der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des landgerichtlichen Urteils insgesamt die Erfolgsaussicht.

31

Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

V.

32

Das Urteil des Oberlandesgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Diesem obliegt es zu prüfen, ob es an seiner Rechtsauffassung zu den Pflichten des Anschlussinhabers festhalten möchte; es müsste dann die Revision zulassen oder jedenfalls die Nichtzulassung schlüssig und verfassungsgemäß begründen.

33

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, diejenige über die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Gründe

I.

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein Räumungsurteil nach Kündigung einer gemieteten Wohnung wegen Eigenbedarfs.

2

1. Die Beschwerdeführerin mietete 1987 eine 57,48 qm große Wohnung in B., deren Eigentümer seit 1997 der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) ist. Er lebte bis zum Jahr 2008 ebenfalls in B. und verzog dann mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern nach H.

3

Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 31. März 2010 das mit der Beschwerdeführerin bestehende Mietverhältnis - unter anderem - wegen Eigenbedarfs. Hinsichtlich des Eigenbedarfs führte er aus, er sei mit seiner Familie berufsbedingt umgezogen, habe in B. allerdings eine im Jahr 1999 geborene, nichteheliche Tochter, für die er gemeinsam mit der Kindesmutter das Umgangs- und Sorgerecht habe. Um dieses auszuüben, sei es erforderlich, dass er sich regelmäßig über mehrere Tage in B. aufhalte. Hierfür benötige er die an die Beschwerdeführerin vermietete Wohnung.

4

2. Die Räumungsklage des Klägers wurde mit Urteil des Amtsgerichts vom 6. Februar 2012 abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien wurde die Beschwerdeführerin mit dem angegriffenen Urteil des Landgerichts vom 22. August 2013 zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt.

5

In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, der Eigennutzungswunsch eines Eigentümers sei grundsätzlich zu respektieren. Zum Schutz des Mieters dürfe er lediglich auf seine Ernsthaftigkeit überprüft werden und darauf, ob er missbräuchlich geltend gemacht werde oder ob der Wohnungswunsch durch eine andere Wohnung des Vermieters befriedigt werden könne. Hier habe der Kläger nachvollziehbare, gewichtige Gründe dargetan und bewiesen, von deren Ernsthaftigkeit die Kammer überzeugt sei.

6

Die Revision sei nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht gegeben seien. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Es sei nicht erforderlich, die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

7

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

8

Der Kläger habe keine ausreichenden Gründe für die Annahme eines Eigenbedarfs vorgetragen. Das Landgericht habe den Interessen des Klägers in unverhältnismäßiger Weise und ohne sorgfältige Abwägung Vorrang gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin eingeräumt. Der Kläger beabsichtige allenfalls eine seltene Nutzung der von ihr innegehaltenen Wohnung als Zweitwohnung. Im Regelfall stehe die Wohnung leer. Überdies lasse das Urteil des Landgerichts nicht erkennen, aus welchen Gründen die Revision nicht zugelassen worden sei. Eine Zulassung habe indes nahe gelegen. Das Urteil bedrohe die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; denn nach der bisherigen Rechtsprechung komme eine Eigenbedarfskündigung nicht in Betracht, wenn eine Wohnung nur wenige Tage genutzt werde.

9

4. Während die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin von einer Äußerung ausdrücklich abgesehen hat, sind zum vorliegenden Verfahren folgende Stellungnahmen abgegeben worden:

10

a) Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, ein Grund für die Revisionszulassung liege nicht vor. Insbesondere komme der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs seien die wesentlichen Fragen der Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geklärt. Danach reiche es aus, dass der kündigende Vermieter vernünftige, nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraums für sich oder eine begünstigte Person habe. Die vorliegend maßgebliche Frage, ob dies auch im Falle einer beabsichtigten Nutzung als Zweitwohnung gelte, hänge von der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab und sei einer verallgemeinernden, die Revisionszulassung rechtfertigenden Betrachtungsweise nicht zugänglich. Die Revision sei ferner nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen gewesen, denn der zu entscheidende Einzelfall gebe angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Schließlich liege auch kein Fall der Divergenz vor. Das Landgericht habe in seiner Entscheidung bereits keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt.

11

b) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist der Ansicht, die angegriffene Entscheidung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Namentlich sei eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Nichtzulassung der Revision nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden.

12

c) Auch nach Einschätzung des Deutschen Anwaltvereins e.V. ist die Verfassungsbeschwerde nicht begründet; denn das Landgericht habe sich bei seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der verfassungsgemäßen Erwägung leiten lassen, dass die Fachgerichte den gefassten Selbstnutzungsentschluss grundsätzlich zu akzeptieren und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen hätten. Auch die Nichtzulassung der Revision sei nicht zu beanstanden. Eine Zulassung des Rechtsmittels habe nicht nahe gelegen. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, weil es sich, wie die Urteilsbegründung deutlich zeige, um eine Einzelfallentscheidung gehandelt habe.

13

d) Hingegen führt der Deutsche Mietgerichtstag e.V. in seiner Stellungnahme aus, wegen der Verschiedenheit der Lebensverhältnisse falle es schwer, die Anforderungen an eine wirksame Eigenbedarfskündigung einheitlich festzulegen. Die Revision hätte zugelassen werden müssen, weil die Beantwortung der Frage, ob bei zeitweisem Nutzungswillen ein Benötigen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliege, grundsätzliche Bedeutung habe und höchstrichterlich ungeklärt sei. Zudem hätte eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden müssen, weil die Instanzrechtsprechung sehr zersplittert sei und eine einheitliche Grundlage vermissen lasse. Mit ähnlicher Begründung hält auch der Deutsche Mieterbund e.V. eine Zulassung der Revision für geboten.

14

e) Der Verband Haus & Grund Deutschland und der Kläger des Ausgangsverfahrens betonen, das Gericht habe die Entscheidung des Vermieters über seinen Wohnbedarf grundsätzlich zu respektieren.

15

5. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

16

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

17

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt; im Übrigen ist sie unzulässig.

18

Die Verfassungsbeschwerde kann, soweit eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt wird, trotz einiger Begründungsdefizite den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG noch genügen. Soweit die Beschwerdeführerin aber eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG rügt, entspricht sie den Substantiierungserfordernissen nicht; insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

19

Dass die Auslegung des einschlägigen Gesetzesrechts durch das Fachgericht Fehler erkennen lasse, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen könnten, wird nicht dargelegt. Insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin allenfalls oberflächlich und keineswegs hinreichend mit der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung auseinander (vgl. BVerfGE 68, 361 <367 ff.>; 79, 292 <303 ff.>; 89, 1 <6 ff.>; 89, 237 <241 ff.>).

20

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des Landgerichts wendet, legt sie weder dar, dass relevanter eigener Vortrag im fachgerichtlichen Verfahren übergangen worden sei, noch trägt sie vor, dass sie mittels eigener Beweisangebote oder Anträge das ihr Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht beigetragen habe. Auch dass das Landgericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze verstoßen haben könnte, wird weder dargelegt noch ist dies - auch angesichts des Umstands, dass das Protokoll zur Beweisaufnahme nicht vorgelegt worden ist - ersichtlich.

21

2. Soweit die Verfassungsbeschwerde hiernach zulässig ist, bleibt sie in der Sache ohne Erfolg. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

22

a) Wird in einem Urteil von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Zulassung der Revision kein Gebrauch gemacht, so verstößt dies grundsätzlich dann gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 42, 237 <241>; 67, 90 <94 f.>; 87, 282 <284 f.>; zu einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtzulassung eines Rechtsmittels: BVerfGE 125, 104<137>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, S. 3506). Hierfür genügt die nur einfachrechtlich fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften noch nicht (vgl. BVerfGE 67, 90 <95>; 87, 282 <284 f.>; BVerfGK 2, 202 <204>). Eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkürlich ist ein Richterspruch vielmehr nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 80, 48 <51> zu Art. 3 Abs. 1 GG). Dabei steht es der Annahme einer willkürlichen Entscheidung entgegen, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203> zu Art. 3 Abs. 1 GG). Im vorliegenden Fall ist für eine willkürliche Nichtzulassung der Revision nichts ersichtlich, insbesondere werden mit der Verfassungsbeschwerde keine Anhaltpunkte für objektive Willkür des Landgerichts dargetan.

23

b) Auch unter einem weiteren Gesichtspunkt kann die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Zwar kommt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls in Betracht, wenn die Entscheidung des Gerichts über die Nichtzulassung nicht näher begründet ist, obwohl die Zulassung des Rechtsmittels nahe gelegen hätte (vgl. BVerfGK 19, 364 <367>). Die Voraussetzungen eines solchen verfassungsrechtlich relevanten Begründungsdefizits sind im vorliegenden Fall jedoch ebenso wenig gegeben.

24

aa) Letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen, eingeschlossen solche über die Nichtzulassung der Revision, bedürfen grundsätzlich auch von Verfassungs wegen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>). Liegt die Zulassung des Rechtsmittels allerdings nahe, weil vieles dafür spricht, dass die Voraussetzungen der Revisionszulassung vorliegen, so verlangt eine die Zulassung dennoch ablehnende Entscheidung eine nachvollziehbare Begründung, die erkennen lässt, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf sachgerechten Erwägungen beruht (vgl. BVerfGK 2, 202 <204>; 19, 364 <367>). Die Begründungsobliegenheit folgt in dieser Konstellation im Zivilprozess aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie, wenn die Nichteröffnung der weiteren Instanz als Entzug des gesetzlichen Richters gerügt wird, aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn ein Berufungsgericht, das die Revision nicht zulässt, entscheidet, falls die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, unanfechtbar über die Erreichbarkeit von höherinstanzlichem Rechtsschutz im konkreten Fall. Nur mittels einer nachvollziehbaren Begründung sind die Beteiligten und insbesondere das Bundesverfassungsgericht in der Lage zu überprüfen, ob das Gericht das von der Rechtsordnung nicht nur grundsätzlich eröffnete, sondern im konkreten Fall auch nahe liegende Rechtsmittel ineffektiv gemacht (vgl. BVerfGK 19, 364 <367>) und damit den Rechtsuchenden den gesetzlichen Richter entzogen hat.

25

bb) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Nichtzulassung der Revision nicht mit einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung versehen. Dies führt jedoch nicht zu einer Verfassungsverletzung; denn die Zulassung der Revision hat nicht im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung nahe gelegen. Dass sich die Voraussetzungen einer Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO in solcher Weise abzeichneten, lässt sich nicht erkennen. Selbst nach den Darlegungen der Verfassungsbeschwerde ergibt sich weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch dass die Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Alternative 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO).

26

(1) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. statt vieler BGHZ 151, 221 <223>). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 381/10 -, NJW 2011, S. 1276 <1277>).

27

Als in diesem Sinne klärungsbedürftig käme vorliegend allenfalls die Frage in Betracht, ob der bloße Wunsch des Eigentümers nach einer Zweitwohnung die Voraussetzungen des Eigenbedarfs im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllen kann, oder ob umgekehrt die Annahme eines Eigenbedarfs bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Vermieter bereits eine andere Wohnung besitzt und diese nicht aufgeben, sondern weiterhin nutzen will. Die Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt erscheint allerdings nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung der Fachgerichte nicht nahe liegend. Denn die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen einer Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) sind höchstrichterlich geklärt, wobei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts steht. Dass Fachgerichte diese Rechtsprechung in Einzelfällen nicht beachtet haben oder von ihr abgewichen sind, schafft für sich genommen noch keinen neuerlichen Klärungsbedarf.

28

(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGH, Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87 -, NJW 1988, S. 904) reicht zwar allein der Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen oder eine der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Personen dort wohnen zu lassen, für die Annahme von Eigenbedarf noch nicht aus. Ausreichend sind jedoch vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraumes (vgl. BGH, Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87 -, a.a.O.). Weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift sei - so der Bundesgerichtshof - zu entnehmen, dass dem Vermieter ein Kündigungsrecht nur zustehe, wenn er oder eine begünstigte Person einen Mangel an Wohnraum habe oder der Vermieter sich in einer wohnbedarfstypischen Lage befinde (vgl. BGH, Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87 -, a.a.O.).

29

Eine weitere grundsätzliche Beschränkung der Eigenbedarfskündigung - etwa die Forderung nach der Begründung des Lebensmittelpunktes - lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof selbst - wenngleich die Formulierung eines entsprechenden Rechtssatzes mangels Entscheidungserheblichkeit unterblieben ist - davon ausgegangen ist, dass auch ein zeitlich begrenzter Bedarf einer Wohnung die Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung erfüllen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03 -, NZM 2005, S. 143).

30

Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich, dass die in Rede stehende Rechtsfrage nach wie vor klärungsbedürftig ist, noch dass diese - worauf in verschiedenen Stellungnahmen, insbesondere aber vom Bundesgerichtshof hingewiesen wird - einer abstrakten Beurteilung und allgemeinen Klärung überhaupt zugänglich ist. Vielmehr hängt die Entscheidung von der allein dem Tatrichter obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab.

31

(b) Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht in Einklang mit der zu den Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 68, 361 <367 ff.>).

32

(c) Die geschilderten, verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundsätze finden sich in der weit überwiegenden Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte wieder (vgl. etwa LG Hamburg, Urteil vom 1. März 1994 - 316 S 168/93 -, WuM 1994, S. 431; LG Hamburg, Urteil vom 7. Mai 1992 - 307 S 409/91 -, NJW-RR 1992, S. 1365; LG Hamburg, Urteil vom 1. März 2001 - 307 S 114/00 -, ZMR 2001, S. 620 <622>; LG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 1991 - S 495/90 -, WuM 1992, S. 192; AG München, Urteil vom 2. Dezember 1988 - 222 C 14008/88 -, WuM 1989, S. 299; LG Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 1989 - 11 S 43/89 -, WuM 1990, S. 22; LG Berlin, Urteil vom 4. Juni 1996 - 65 S 48/96 -, NJW-RR 1997, S. 74). Soweit ersichtlich wurde der Wunsch einer Zweitwohnung lediglich vereinzelt in erstinstanzlichen Entscheidungen generell als unzureichend zur Begründung eines Eigenbedarfs bewertet (AG Schöneberg, Urteil vom 30. Mai 1991 - 2 C 436/90 -, WuM 1992, S. 19; AG Charlottenburg, Urteil vom 2. Oktober 1992 - 12b C 135/92 -, NJW-RR 1993, S. 908; AG Wolfratshausen, Urteil vom 28. Juni 2012 - 8 C 51/12 -, NZM 2013, S. 758; AG München, Urteil vom 4. Juli 2003 - 433 C 6556/03 -, ZMR 2004, S. 44 <45>; AG Berlin-Köpenick, Urteil vom 17. September 2013 - 14 C 16/13 -, WuM 2013, S. 678). Solche Einzelfälle, in denen entgegen den ansonsten weitgehend beachteten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden wird, führen noch nicht zu einer erneuten Klärungsbedürftigkeit einer bereits geklärten Rechtsfrage. Anderes wäre möglicherweise der Fall, wenn in Rechtsprechung oder Literatur gewichtige und nachhaltige Bedenken gegen die höchstrichterlich entwickelten Grundsätze vorgebracht würden; hierfür ist aber im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin nichts dargetan.

33

(2) Auch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 ZPO) lag hier die Zulassung der Revision nicht nahe. Eine auf diesen Grund gestützte Zulassung der Revision setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall; denn die Grundsätze der Eigenbedarfskündigung sind - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - durch die vorliegende ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt.

34

(3) Schließlich ist die Zulassung der Revision auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) nicht geboten. Die angegriffene Entscheidung gibt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Divergenz. Im Gegenteil kann sich das Landgericht in seinem Urteil auf die allgemeinen, vom Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze der Eigenbedarfskündigung beziehen und wendet diese in tatrichterlicher Würdigung auf den zu entscheidenden Fall an. Eine zulassungsrelevante Divergenz wäre überdies nur dann gegeben, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein tragender abstrakter Rechtssatz aufgestellt würde, der von einem tragenden Rechtssatz in der Entscheidung eines höherrangigen oder gleichrangigen anderen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts abwiche (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 -, NJW 2003, S. 65 <66>; Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 -, NJW 2003, S. 1943 <1945>). Auch dies ist vorliegend offenkundig nicht der Fall.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.