Bundessozialgericht Beschluss, 27. Nov. 2018 - B 3 KR 25/18 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:271118BB3KR2518B0
27.11.2018

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

1

I. Das Hessische LSG hat mit Urteil vom 8.2.2018 den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld (Krg) in der Zeit vom 7. bis 12.5.2016 bestätigt und die Berufung der beklagten Krankenkasse (KK) gegen das Urteil des SG Gießen vom 9.5.2017 zurückgewiesen. Die durch ärztliche Bescheinigung bestätigte Arbeitsunfähigkeit (AU) des Klägers vom 14.4. bis zum 6.5.2016 (Meldung bei der Beklagten am 21.4.2016) und durch Folgebescheinigung vom 4.5. bis zum 20.5.2016 (Meldung bei der Beklagten am 13.5.2016) seien der Beklagten rechtzeitig mitgeteilt worden, sodass der Krg-Anspruch im streitigen Zeitraum nicht gemäß § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V geruht habe. Die neue Meldefrist für die Folgebescheinigung habe erst am 7.5.2016 begonnen, so dass auch diese Meldung rechtzeitig am 13.5.2016 bei der Beklagten innerhalb der Wochenfrist eingegangen sei. Auf den Tag der ärztlichen Ausstellung der Folgebescheinigung komme es hingegen nicht an, weil auf jenen Tag abzustellen sei, bis zu dem AU zuletzt bescheinigt worden sei (hier bis zum 6.5.2016).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des LSG hat die Beklagte Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGG).

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels nicht formgerecht dargetan hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

4

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

5

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Die Beklagte hält die folgenden Fragen für grundsätzliche bedeutsam:

        

"a) Ist eine für einen befristeten Zeitraum ausgestellte ärztliche Bescheinigung über die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit dann als überholt anzusehen, wenn vor Ablauf dieses Zeitraums ein Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit feststellt und Beginn sowie Ende dieser Arbeitsunfähigkeit in der Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung neu prognostiziert?

        

b) Ist bei sich hinsichtlich ihrer prognostizierten Dauer überschneidenden Bescheinigungen über die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf den Beginn der Meldefrist des § 49 Absatz 1 Nr. 5 SGB V auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und somit nicht auf den letzten Tag der vorangegangenen, bereits gemeldeten Arbeitsunfähigkeit abzustellen?

        

c) Bewirkt eine Empfehlung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung, dass der Versicherte von seiner Obliegenheit gemäß § 49 Absatz 1 Nr. 5 SGB V zur rechtzeitigen Meldung weiterer Arbeitsunfähigkeit - jedenfalls bis zur erfolgreichen Umsetzung dieser Maßnahme - befreit ist?"

7

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handele, die weder anhand der Gesetzeslage noch nach der - von ihr zitierten umfangreichen - Rechtsprechung des BSG (Bl 24 bis 40 der Beschwerdebegründung) geklärt bzw abweichend vom LSG zu beantworten seien. Ungeachtet der umfänglichen Beschwerdebegründung (47 Seiten) hat die Beklagte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend aufgezeigt.

8

Hinsichtlich der zu a) aufgeworfenen Frage fehlt es bereits an ausreichender Darlegung der Klärungsfähigkeit. Die Beklagte hat nicht hinreichend aufgezeigt, aus welchem Grund diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein könnte. Denn es wird nicht plausibel dargetan, weshalb es für die Beurteilung, ob ein Krg-Anspruch ruht, weil die AU der KK nicht innerhalb der Wochenfrist gemeldet wurde, darauf ankommen sollte, ob eine ärztliche AU-Bescheinigung als "überholt anzusehen" sei. Ausweislich ihrer Beschwerdebegründung (Bl 19 bis 20) beziehen sich die Ausführungen der Beklagten insoweit auch nicht auf § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V, sondern auf § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V zur Frage der Nahtlosigkeit von ärztlichen AU-Feststellungen. Selbst die Beklagte räumt ein (Bl 44 der Beschwerdebegründung), dass das LSG die von ihr aufgeworfene Frage nicht ausdrücklich, sondern "jedenfalls implizit entschieden" habe, indem es nach § 153 Abs 2 SGG ergänzend auf die Ausführungen des SG Bezug genommen habe. Überdies lässt sich die zu a) aufgeworfene Frage nicht ohne den vom LSG festgestellten Sachverhalt zum Inhalt der AU-Bescheinigung beantworten. Daher bleibt auch zweifelhaft, ob die zu a) aufgeworfene Frage eine klärungsfähige Rechtsfrage sein kann.

9

Der unter c) aufgeworfenen Frage fehlt es ebenso an hinreichenden Darlegungen zu ihrer Klärungsfähigkeit. Dazu räumt die Beklagte ebenfalls ein, dass diese Frage im Urteil des LSG "nicht ausdrücklich aufgeworfen bzw nicht diskutiert" worden sei (Bl 45 der Beschwerdebegründung). Der pauschale Hinweis auf § 153 Abs 2 SGG reicht hingegen nicht aus, um die Klärungsfähigkeit der gestellten Frage im angestrebten Revisionsverfahren hinreichend aufzuzeigen.

10

Soweit es um die Klärungsbedürftigkeit der unter b) aufgeworfenen Frage geht, übersieht die Beklagte, dass eine Rechtsfrage auch dann als geklärt anzusehen ist, wenn das Revisionsgericht zwar über bestimmte Fallkonstellationen noch nicht ausdrücklich zu befinden hatte, höchstrichterliche Entscheidungen oder das Gesetz selbst aber klare oder ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Dann kommt es lediglich auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen festgestellten Sachverhalt an; eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts ist nicht mehr zu erwarten (stRspr vgl nur BSG Beschluss vom 18.1.2017 - B 5 RS 44/16 B - Juris RdNr 8 mwN; BSG vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 10 ff). Neue, klärungsbedürftige Aspekte hat die Beklagte aber nicht vorgetragen, die erkennbar Anlass für einen über die bisherige Rechtsprechung des BSG zu § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf geben könnten. Insbesondere setzt sich die Beklagte nicht hinreichend mit dem Gesetzeswortlaut auseinander, der auf die fristgerechte Meldung der AU bei der KK abstellt. Sobald die KK fristgerecht Kenntnis von der ärztlich attestierten AU hat, ist die Meldeobliegenheit nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V erfüllt. Liegt der KK eine ärztliche AU-Mitteilung zwecks Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Krg vor, die die Rechtsposition des Versicherten erkennbar stützt, bedarf es keiner weiteren AU-Meldung (so BSGE 111,18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 19).

11

2. Die Beklagte hat auch keinen Verfahrensmangel formgerecht aufgezeigt.

12

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

13

Die Beklagte ist der Ansicht, das LSG habe gegen Art 101 Abs 1 S 2 GG verstoßen (Recht auf den gesetzlichen Richter), weil es die Revision nicht zugelassen und die Voraussetzungen von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG verneint habe, obwohl die ihrer Ansicht nach "streitentscheidende Frage, ob bei sich zeitlich überschneidenden Folgebescheinigungen die einwöchige Meldefrist des § 49 Absatz 1 Nr. 5 SGB V ab dem Tag der ärztlichen Feststellung oder aber ab dem Ende der zuvor bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zu berechnen sei, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei." Der Zulassungsgrund der Berufung nach § 144 Abs 2 Nr 1 SGG - von dem das LSG Gebrauch gemacht habe - entspreche dem des revisionsrechtlichen Zulassungsgrundes wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Die Entscheidung des LSG, die Revision ohne nähere Begründung nicht zuzulassen, sei eine Überraschungsentscheidung und verstoße gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nach Art 103 Abs 1 GG.

14

Mit diesem Vortrag hat die Klägerin eine Verletzung des Willkürverbots (in Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren vgl dazu BVerfGE 86, 59, 62 f) bzw die Verletzung des gesetzlichen Richters aus Art 101 Abs 1 S 2 GG ebenso wenig hinreichend aufgezeigt wie die Verletzung rechtlichen Gehörs bzw eine Überraschungsentscheidung. Denn Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine Entscheidung unzutreffend ist, sondern erst, wenn sie unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist, wenn die Rechtsanwendung also nicht mehr verständlich ist und sich deswegen der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhe. Die Rechtslage muss daher in krasser Weise verkannt worden sein (vgl BSG Beschluss vom 11.8.1989 - 2 BU 56/89 - Juris RdNr 10 mwN).

15

Die Beklagte hat nicht dargetan, dass das LSG den Zugang zur Revisionsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr rechtfertigender Weise erschwert habe. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, dass das LSG in krasser Weise die Voraussetzungen von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG missachtet und dadurch den effektiven Rechtsschutz der Beklagten verletzt habe. Im Hinblick auf ein von der Prozessordnung vorgesehenes Rechtsmittel darf der Zugang aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (stRspr BVerfGE 69, 381, 385; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 4.7.2017 - 2 BvR 2157/15 - Juris RdNr 13 mwN). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (BVerfG vom 12.8.2014 - 2 BvR 176/12 - Juris RdNr 10).

16

Nach den Darlegungen der Beklagten ist es für einen solchen Verfahrensmangel nicht ausreichend, wenn sich das LSG im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen die Zulassung der Revision entschließt. Dass diese Prüfung im Vorfeld bei der Frage über die Zulassung der Berufung noch anders beurteilt worden ist, steht dem nicht entgegen und muss nach den Darlegungen der Beklagten nicht ohne Weiteres auf willkürliches und gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßendes Handeln schließen lassen (vgl BSG Beschluss vom 12.4.2018 - B 3 KR 46/17 B - Juris RdNr 6). Denn die Entscheidungsgründe des LSG beruhen auf einer Prüfung, Berücksichtigung und Auswertung der einschlägigen, ständigen Rechtsprechung des BSG (hier zu § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V), anhand derer - wie unter 1. ausgeführt - der Krg-Anspruch des Klägers ausreichend zu beurteilen war. Daraus folgt, dass die Beklagte auch nicht mit der Rüge der Verletzung des gesetzlichen Richters nach Art 101 Abs 1 S 2 GG Erfolg haben kann. Ebenso wenig ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) hinreichend dargetan. Das LSG musste die Beklagte nicht vorab über den Ausgang des Berufungsverfahrens noch über die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes informieren oder Hinweise zur Frage der Revisionszulassung erteilen. Denn das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vorab auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - Juris RdNr 19). Daher kann die Beklagte auch keine Überraschungsentscheidung mit Erfolg rügen.

17

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld


Der Anspruch auf Krankengeld entsteht 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung d

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(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, 1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterng

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(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren.

Gründe

1

Mit Urteil vom 23.6.2016 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Beklagte im Zugunstenverfahren verpflichtet, für Zeiten zwischen dem 1.1.1963 bis 30.9.1990 Verpflegungsgeld in bestimmter Höhe und für Zeiten zwischen dem 15.2.1958 bis 20.3.1964 den Geldwert der kostenlosen Vollverpflegung (Sachbezug) in bestimmter Höhe als weitere vom Kläger erzielte Arbeitsentgelte festzustellen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Beklagte Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

-       

das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

-       

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

7

Die Beklagte misst folgender Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei:

        

"Stellen das Verpflegungsgeld sowie der Geldwert der kostenlosen Vollverpflegung (Sachbezug), welches Angehörige eines Sonderversorgungssystems der DDR, hier der DDR-Zollverwaltung, erhalten haben, erzieltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG dar?"

8

Die Beschwerdebegründung zeigt jedoch nicht schlüssig auf, dass diese Frage klärungsbedürftig ist. Die Beklagte weist selbst auf die Senatsurteile vom 30.10.2014 (B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 6; B 5 RS 2/13 R, B 5 RS 1/14 R, B 5 RS 2/14 R und B 5 RS 3/14 R - alle Juris) hin, wonach bei der nach Bundesrecht vorzunehmenden Qualifizierung des Rechtscharakters von Verpflegungsgeldzahlungen als Arbeitsentgelt in tatsächlicher Hinsicht an die jeweils einschlägigen abstrakt-generellen Regelungen des DDR-Rechts und in rechtlicher Hinsicht an § 14 SGB IV anzuknüpfen ist. Sie legt jedoch weder dar, dass sich die Frage mit den dort aufgestellten Rechtsgrundsätzen nicht beantworten lässt noch zeigt sie auf, inwiefern diese Rechtsgrundsätze für die Entscheidung des Rechtsstreits erweitert, geändert oder ausgestaltet werden müssen (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 65 f). Die Beklagte verkennt, dass eine Rechtsfrage auch dann als geklärt anzusehen ist, wenn das Revisionsgericht zwar über bestimmte Fallkonstellationen (hier: Arbeitsentgelteigenschaft gezahlter Verpflegungsgelder) noch nicht tragend zu befinden hatte, höchstrichterliche Entscheidungen oder das Gesetz selbst aber klare oder ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Dann kommt es lediglich auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen festgestellten Sachverhalt an; eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts ist nicht mehr zu erwarten (vgl BSG Beschlüsse vom 8.4.2013 - B 11 AL 137/12 B - Juris RdNr 11; vom 27.8.2012 - B 12 R 4/12 B - Juris RdNr 8 und vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22).

9

Um darzulegen, dass eine geklärte Problematik noch oder wieder grundsätzliche Bedeutung hat, muss aufgezeigt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen wird bzw inwiefern die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51) oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 mwN; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 8b). Diese Umstände müssen substantiiert dargetan werden, was nur auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und in Auseinandersetzung mit ihr möglich ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 71). Entsprechende Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Zwar verweist sie auf die Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.11.2015 (L 22 R 702/12, Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch Senatsbeschluss vom 5.7.2016 - B 5 RS 8/16 B) sowie des 3. Senats des Thüringer LSG vom 28.10.2015 (L 3 R 664/12, Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch Senatsbeschluss vom 9.8.2016 - B 5 RS 18/16 B; L 3 R 765/12, Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch Senatsbeschluss vom 4.8.2016 - B 5 RS 15/16 B; L 3 R 766/12, Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch Senatsbeschluss vom 4.8.2016 - B 5 RS 16/16 B; L 3 R 934/12, Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch Senatsbeschluss vom 4.8.2016 - B 5 RS 17/16 B; L 3 R 1351/12, Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch Senatsbeschluss vom 4.8.2016 - B 5 RS 14/16 B; L 3 R 1535/13, Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch Senatsbeschluss vom 4.8.2016 - B 5 RS 12/16 B; L 3 R 1534/13, Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch Senatsbeschluss vom 4.8.2016 - B 5 RS 13/16 B), die den Arbeitsentgeltcharakter des Verpflegungsgeldes bejaht haben und stellt sie den Urteilen des LSG Sachsen-Anhalt vom 19.11.2015 (L 1 RS 33/12, Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch Senatsbeschluss vom 15.3.2016 - B 5 RS 4/16 B - BeckRS 2016, 67689) und des 12. Senats des Thüringer LSG vom 25.11.2015 (L 12 R 540/12, Nichtzulassungsbeschwerde verworfen durch Senatsbeschluss vom 13.7.2016 - B 5 RS 7/16 B) gegenüber, die diese Frage verneint haben. Dies allein genügt jedoch nicht, um die grundsätzliche Bedeutung aufzuzeigen. Selbst wenn verschiedene Berufungssenate widersprüchliche Entscheidungen treffen, folgt allein daraus noch nicht zwingend, dass der Entscheidungsmaßstab wieder klärungsbedürftig geworden ist.

10

Vertiefte Ausführungen zum erneuten Klärungsbedarf waren vielmehr deshalb erforderlich, weil die Beklagte ausdrücklich betont, dass alle Berufungssenate "dieselben DDR-Vorschriften zugrunde" legen und "grundsätzlich der vom BSG vorgegebenen Rechtsprechung" folgen. In dieser Situation hätte die Beschwerdebegründung detailliert aufzeigen müssen, warum die Zulassung der Revision dennoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerade zur Wahrung oder (Wieder-)Herstellung der Rechtseinheit erforderlich sein könnte und gleichzeitig ausschließen müssen, dass die widersprüchlichen Entscheidungen der Landessozialgerichte darauf zurückzuführen sind, dass die Berufungsgerichte aus denselben "DDR-Vorschriften" unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen haben. Genau dies ist nach der Beschwerdebegründung jedoch der Fall: Während das LSG Sachsen-Anhalt (aaO) und der 12. Senat des Thüringer LSG (aaO) die Arbeitsentgelteigenschaft gezahlter Verpflegungsgelder verneinen, weil "sich aus diesen DDR-Vorschriften ergebe, dass das Verpflegungsgeld keinen Entgeltcharakter habe" bzw "ausschließlich aus betriebsfunktionalen Zwecken gezahlt wurde", kommen das LSG Berlin-Brandenburg (aaO) und der 3. Senat des Thüringer LSG (aaO) zu dem gegenteiligen Schluss, "dass sich anhand dieser Vorschriften ergebe, dass das Verpflegungsgeld als Bestandteil der Besoldung anzusehen" und "auch nicht als Sozialleistung zu qualifizieren sei" und "ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Zahlung von Verpflegungsgeld" iS notwendiger Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen "auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften" folge. Da es sich im vorliegenden Zusammenhang bei den abstrakt-generellen Regelungen der einschlägigen "DDR-Vorschriften" nicht um (sekundäres) Bundesrecht, sondern um generelle Anknüpfungstatsachen handelt (vgl exemplarisch etwa Senatsurteil vom 19.7.2011 - B 5 RS 7/09 R - Juris RdNr 16 und BSG Urteil vom 18.10.2007 - B 4 RS 28/07 R - SozR 4-8570 § 5 Nr 10), an deren tatrichterliche Feststellung das BSG als Revisionsgericht gebunden ist (§ 163 SGG), beziehen sich Angriffe auf das Verständnis des LSG vom Inhalt dieser Regelungen auf die Beweiswürdigung iS des § 128 Abs 1 S 1 SGG (Entscheidung des Gerichts nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung), die von vornherein nicht zur Zulassung der Revision führen können(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 13 016,26 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich das klagende Pharmaunternehmen - eine GmbH - gegen die Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 1.9.2003 bis 30.9.2004, in dem der Beigeladene bei ihr als sog Wissenschaftlicher Fachreferent im Außendienst beschäftigt war. Der Beigeladene ist approbierter Arzt und war nach Aufnahme einer zuvor ausgeübten Tätigkeit an einem Forschungsinstitut Mitglied des Versorgungswerks der Ärztekammer Berlin. Aus diesem Grunde war er durch die Beklagte 1991 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden. Aufgrund einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 28.10.2004 von der Klägerin Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 13 016,26 Euro für den Beigeladenen nach, da die erteilte Befreiung nicht die in der streitigen Zeit vom Kläger ausgeübte Beschäftigung umfasse. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 8.10.2010.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig, denn die Klägerin hat in ihrer Begründung keinen Zulassungsgrund in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet. Sie ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

4

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung ist demgegenüber kein Zulassungsgrund.

5

Die Klägerin beruft sich ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

           

Die Klägerin hält folgende Frage für klärungsbedürftig:

        

"Ist die Tätigkeit eines Arztes als Wissenschaftlicher Fachreferent oder Pharmareferent, bei der Kenntnisse vorausgesetzt und angewendet werden, die aufgrund einer medizinischen Hochschulausbildung mit Prüfung sowie praktizierter ärztlicher Tätigkeit und Behandlung erworben wurden, eine berufsfremde Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI?"

7

Mit dieser Frage hat die Klägerin bereits keine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung formuliert. Vielmehr verdeutlicht die Benennung der vertraglichen Bezeichnung der Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin und die Einbeziehung konkreter Umstände dieser Beschäftigung in die Fragestellung, dass diese in erster Linie nicht auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern auf eine Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls gerichtet ist.

8

Soweit sich die Fragestellung sowie die diesbezügliche Beschwerdebegründung generell auf die Klärung der für die Abgrenzung einer zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führenden Beschäftigung oder Tätigkeit maßgeblichen Kriterien, insbesondere der Bedeutung landesrechtlicher Berufsordnungen hierfür, beziehen und insoweit über den Einzelfall hinausweisen soll, werden Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit nicht ordnungsgemäß dargelegt.

9

Zur Klärungsfähigkeit hätte die Klägerin darlegen müssen, dass das BSG auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG im Falle der Zulassung der Revision über die aufgeworfene Rechtsfrage entscheiden könnte. Insbesondere hätte es Darlegungen zu den Feststellungen des LSG über den Inhalt landesrechtlicher Berufs-, Kammer- und Versorgungsordnungen oder zu deren Revisibilität (vgl § 162 SGG) bedurft. Die einzige in der Beschwerdebegründung enthaltene Passage zur Klärungsfähigkeit beschränkt sich jedoch auf die Behauptung, dass im Falle der Beantwortung der formulierten Frage im Sinne der Klägerin zu ihren Gunsten zu entscheiden sei. Damit greift die Klägerin nur einen einzelnen Aspekt der Klärungsfähigkeit auf, der allein jedoch nicht zu deren anforderungsgerechter Darlegung ausreicht.

10

Ausgehend von der durch die Klägerin formulierten Frage, genügt zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht allein die Behauptung, das BSG habe im Zusammenhang mit der streitentscheidenden Norm noch nicht zu einer bestimmten Berufsgruppe entschieden und es gebe insoweit abweichende Entscheidungen der Instanzgerichte. Dies betrifft regelmäßig allein die Subsumtion konkreter Umstände unter diese Norm und keine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, selbst wenn der Einzelfall beispielgebend für eine Vielzahl von Angehörigen dieser Berufsgruppe wäre. Vielmehr wäre zur Klärungsbedürftigkeit einer sich im Zusammenhang hiermit möglicherweise ergebenden abstrakten Rechtsfrage darzulegen, dass diese anhand der in Rechtsprechung und Literatur entwickelten abstrakten Grundsätze nicht zu beantworten ist. Konkret hätte dies vorliegend eine Auseinandersetzung jedenfalls mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sowie dessen Vorgängernorm § 7 Abs 2 Angestelltenversicherungsgesetz - insbesondere dem vom LSG zitierten Urteil vom 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R (BSGE 83, 74 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12) sowie den hierin zu Umfang und Grenzen der nach diesen Vorschriften erteilten Befreiung enthaltenen abstrakten Aussagen erfordert. Darlegungen hierzu sind in der Beschwerdebegründung nicht enthalten.

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

12

Die Kostenentscheidung folgt, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

13

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG auf 13 016,26 Euro festzusetzen.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtzulassung der Berufung durch ein Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele.

I.

2

Am 25. März 2015 ereignete sich in Essen ein Verkehrsunfall. Das Fahrzeug des zu 100% einstandspflichtigen Unfallverursachers war bei dem L… a. G. haftpflichtversichert, dem späteren Beklagten.

3

Der Unfallgeschädigte ließ sein Fahrzeug beim Unfallsachverständigen Sch… begutachten. Gleichzeitig trat er seine Ansprüche auf Erstattung der anfallenden Sachverständigenkosten gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung an den Gutachter ab. Nachdem dieser am 26. März 2013 für seine Leistungen einen Betrag von 814,56 € berechnet hatte, trat er die Forderung an die beschwerdeführende D… AG ab. Der L… a. G. beglich hiervon am 2. April 2015 lediglich 758,03 €. Die Kürzung um 56,53 € betraf Nebenkosten für Porto, Telefon, Fotos und Schreibarbeiten.

4

Den nicht beglichenen Restbetrag klagte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Essen-Steele ein. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 17. August 2015 ab und stützte sich dabei im Wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte:

5

Da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen habe, hätte sie vortragen müssen, dass die mit Rechnung vom 26. März 2015 abgerechneten einzelnen Positionen zur Feststellung der am Fahrzeug entstandenen Schäden im Sinne des § 249 BGB objektiv erforderlich gewesen seien. Entsprechendes Vorbringen sei jedoch nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht schon durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen genügt. Zur Begründung verwies das Amtsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -), nach der die Vorlage einer Rechnung eines vom Geschädigten in Anspruch genommenen Sachverständigen zur Darlegung der Schadenshöhe nur dann genüge, wenn diese bereits beglichen worden sei. Eine Begleichung der Rechnung sei jedoch nicht erfolgt. Die Abtretung der Forderung stehe deren Bezahlung nicht gleich, weil es der Geschädigte bei einer Abtretung dem Sachverständigen überlasse, sich mit dem Schädiger oder dessen Versicherung über die Berechtigung der vom Sachverständigen abgerechneten Vergütung auseinanderzusetzen. Da der Geschädigte in diesen Fällen keine Veranlassung habe, sich im Einzelnen mit den zu erwartenden Kosten auseinanderzusetzen, könne der Rechnung des Sachverständigen keine Indizwirkung dahingehend beigemessen werden, dass die abgerechneten Kosten auch erforderlich gewesen seien.

6

Das Amtsgericht hat die Höhe des entstandenen Schadens gemäß § 287 ZPO geschätzt und dabei nicht - wie von der Beschwerdeführerin begehrt - die BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage herangezogen, weil diese keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der einzelnen dargelegten Positionen zulasse, insbesondere nicht auf die streitgegenständlichen Nebenkosten. Es hat die Schadenspositionen stattdessen unter Berufung auf das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 19. Dezember 2014 - 13 S 41/13 -) unter Heranziehung des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) bewertet und ausgeführt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06 -) dem nicht entgegenstehe. Auf dieser Grundlage hat es die Klage abgewiesen.

7

Die Berufung hat das Amtsgericht nicht zugelassen und ausgeführt, dass der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Anrufung des Berufungsgerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts angezeigt sei. Die sich im Verfahren stellenden Fragen seien von der Rechtsprechung vielfach behandelt worden. Eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung und eine Fortbildung des Rechts könne auf der Ebene der Amts- und Landgerichte nicht erreicht werden. Das gelte insbesondere für die Höhe von Sachverständigen- und Mietwagenkosten. Die Rechtsfortbildung möge auf den Ebenen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs vorgenommen werden.

8

Eine gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge vom 31. August 2015 wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 als unbegründet zurück.

II.

9

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 103 GG und beanstandet vor allem die Nichtzulassung der Berufung durch das Amtsgericht. In der Sache rügt sie damit vor allem eine Verletzung des Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>; 97, 169 <185>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2014 - 2 BvR 176/12 -, Rn. 10, juris), der auch vor einer aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Erhöhung der Anforderungen aus § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO schützt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2014, a.a.O.), sowie einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.

10

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass sich das Amtsgericht zu Entscheidungen des Landgerichts Köln (Urteil vom 23. April 2015 - 6 S 199/14 -, juris) und anderer Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Essen (Urteil des Amtsgerichts Essen vom 23. Juli 2015 - 20 C 123/15 -; Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 7. August 2015 - 14 C 116/15 -) in Widerspruch setze. Es hätte daher die Berufung zulassen müssen, um eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb des Landgerichtsbezirks zu erreichen.

III.

11

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar verletzt das angefochtene Urteil die Beschwerdeführerin in ihrem Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (1.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung ihrer in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil der Bundesgerichtshof die streitigen Rechtsfragen, welche die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufung klären lassen wollte, mittlerweile entschieden hat (2.).

12

1. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil das Amtsgericht den Zugang der Beschwerdeführerin zur Berufungsinstanz durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung von § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternativen 1 und 3 ZPO unzumutbar eingeschränkt hat.

13

a) Für den Zivilprozess ergibt sich aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ein Recht auf effektiven Rechtsschutz, das bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind, zu berücksichtigen ist. Sieht die betreffende Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; 104, 220 <231 f.>; 125, 104 <136 f.>; BVerfGK 5, 189 <193>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2014 - 2 BvR 176/12 -, juris, Rn. 10; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 - 1 BvR 2791/14 -, juris, Rn. 10). Aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkend ist eine Entscheidung insbesondere dann, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2013 - 1 BvR 859/13 -, juris, Rn. 21; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2014 - 2 BvR 176/12 -, juris, Rn. 10).

14

b) Nach diesem Maßstab hat das Amtsgericht Essen-Steele die Vorschriften über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternativen 1 und 3 ZPO in einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Weise falsch angewendet (aa) und damit das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt (bb).

15

aa) Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung verfehlt die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternativen 1 und 3 ZPO.

16

(1) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 ZPO kommt einer Sache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 - 1 BvR 2791/14 -, juris, Rn. 10; vgl. ferner BGHZ 154, 288 <291>; 159, 135 <137 f.>; BGH, Hinweisbeschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, NJW-RR 2010, S. 1047 Rn. 3; vgl. ferner zur inhaltsgleichen Regelung des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 - 1 BvR 2120/14 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 2053/14 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15 -, juris, Rn. 34). Bei der Neuregelung des § 511 ZPO im Jahre 2002 hatte der Gesetzgeber nicht nur die Entscheidung grundsätzlicher Rechtsfragen durch die Berufungsgerichte im Blick, sondern auch die sich daran anschließende mögliche Klärung aufgeworfener rechtlicher Grundsatzfragen durch das Revisionsgericht (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Durch die Umgestaltung der Revision zu einer reinen Zulassungsrevision hat er daher den Weg zu Entscheidungen durch den Bundesgerichtshof auch für vor den Amtsgerichten auftretende prinzipielle rechtliche Fragestellungen eröffnet (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 65).

17

(2) Nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 ZPO lässt das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung gegen ein die Partei mit nicht mehr als 600 € beschwerendes Urteil zu, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Damit soll ausweislich der Gesetzesmaterialien vermieden werden, dass im Zuständigkeitsbereich eines Berufungsgerichts schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Von solchen Unterschieden ist bei der Abweichung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage insbesondere dann auszugehen, wenn die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist, weil sie in einer Mehrzahl von Fällen auftreten kann (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 93 <104>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 2682/03 - und - 1 BvR 11 BvR 172/04 -, juris, jeweils Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2013 - 1 BvR 859/13 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2014 - 2 BvR 176/12 -, juris, Rn. 12 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 345/16 -, juris, Rn. 13).

18

(3) Vor diesem Hintergrund hätte das Amtsgericht die Berufung sowohl hinsichtlich der Beweislastverteilung bei Abtretung einer nicht beglichenen Forderung eines Unfallsachverständigen ((a)) als auch hinsichtlich der Rechtsfrage zulassen müssen, ob der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des JVEG als Schätzgrundlage heranziehen kann ((b)).

19

(a) Die Frage der Beweislastverteilung bei Abtretung einer nicht beglichenen Forderung eines Unfallsachverständigen ((aa)) erforderte zum Zeitpunkt des angegriffenen Urteils am 17. August 2015 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ((bb)) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ((cc)) eine Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Alternativen 1 und 3 ZPO.

20

(aa) Die Rechtsfrage war nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2014 (- VI ZR 357/13 -, juris) strittig. Dort hatte dieser festgestellt, dass der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen könne, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er sei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen könne. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, sei allerdings auf die spezielle Situation des Geschädigten Rücksicht zu nehmen, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch sei der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Seiner Darlegungslast genüge er regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reiche dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bilde (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm würden sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig niederschlagen (BGH, a.a.O., juris, Rn. 15 f.).

21

(bb) Das Amtsgericht hat daraus den Schluss gezogen, dass diese Judikatur nicht auf Konstellationen übertragen werden könne, in denen die Forderung des Sachverständigen abgetreten worden sei, weil der Geschädigte in diesen Fällen keine Veranlassung habe, sich im Einzelnen mit den durch die Tätigkeit des Sachverständigen zu erwartenden Kosten auseinanderzusetzen. Deshalb könne der Rechnung des Sachverständigen keine Indizwirkung dahingehend beigemessen werden, dass die abgerechneten Kosten erforderlich seien.

22

Diese Erwägungen des Gerichts erscheinen folgerichtig und vertretbar und sind unter keinem Gesichtspunkt verfassungsrechtlich zu beanstanden. Sie standen jedoch im Widerspruch zu Entscheidungen anderer Gerichte (vgl. LG Köln, Urteil vom 23. April 2015 - 6 S 199/14 -, juris; AG Essen, Urteil vom 23. Juli 2015 - 20 C 123/15 -; AG Essen-Borbeck, Urteil vom 7. August 2015 - 14 C 116/15 -). Damit lag eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 511 Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 ZPO vor. Die Beweislastverteilung bei Abtretung einer nicht beglichenen Forderung warf eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf und konnte sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen. Ihre Beantwortung war zweifelhaft und es wurden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Eine höchstrichterliche Klärung war bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils noch nicht erfolgt.

23

(cc) Zudem waren die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Alternative 3 ZPO erfüllt. Das Amtsgericht ist mit dem angegriffenen Urteil von dem des Landgerichts Köln (Urteil vom 23. April 2015 - 6 S 199/14 -, juris) und damit von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts abgewichen.

24

(b) Auch die Frage, ob im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des JVEG als Orientierungshilfe herangezogen werden können ((aa)), erforderte zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr.1 Alternative 1 ZPO ((bb)).

25

(aa) Zur Beantwortung dieser Rechtsfrage hat sich das Amtsgericht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt und ausgeführt, dass der Heranziehung des JVEG als Schätzgrundlage dessen Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06 - nicht entgegenstehen würde. Eine Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter sei demnach aufgrund der nicht vergleichbaren wirtschaftlichen Situation und der sich für die Sachverständigen jeweils ergebenden Haftungsrisiken grundsätzlich nicht angebracht. Diese Rechtsprechung stehe einer Schadensschätzung des absoluten Mindestschadens auf Grundlage der Vergütungsregelungen des JVEG in Bezug auf die von einem Sachverständigen abgerechneten - vorliegend streitgegenständlichen - Nebenkosten jedoch nicht entgegen. Das Gericht teile insoweit die Auffassung, dass sich die vorgenannte Rechtsprechung allein auf das Grundhonorar beziehe, nicht aber auf Nebenkosten. Für Nebenkosten enthalte das JVEG eine allgemeine, nicht auf gerichtliche Sachverständige beschränkte Bewertung der Angemessenheit, so dass es sachgerecht erscheine, diese auf der Grundlage des JVEG zu schätzen. Die Festlegung der Nebenkostenvergütung von Sachverständigen im JVEG beruhe auf einer breiten rechtsstaatlichen Untersuchung, die nicht nur die Nebenkosten gerichtlicher, sondern vor allem auch die privater Sachverständiger ermittelt habe.

26

(bb) Auch insoweit hatte die Rechtssache jedoch grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 511 Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 ZPO. Zur Klärung der Rechtsfrage, ob im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten die Bestimmungen des JVEG als Orientierungshilfe herangezogen werden können, hat sich das Amtsgericht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt. Es hat sich in einer abstrakten Art und Weise damit befasst, wie diese Rechtsprechung - die eine Anwendung des JVEG auf Privatgutachter grundsätzlich ausschließt - genau zu verstehen ist und ob sie - über den konkreten Einzelfall hinaus - Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässt. Damit hat es sich nicht nur mit der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall befasst. Die aufgeworfene Rechtsfrage konnte sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen, so dass das abstrakte Interesse an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt war. Höchstrichterliche Rechtsprechung war hierzu bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils noch nicht vorhanden.

27

bb) Das Amtsgericht hat die berufungsspezifische Bedeutung der von ihm entschiedenen Rechtsfragen grundlegend verkannt. Es hat der Beschwerdeführerin den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert.

28

(1) Das Amtsgericht hat hinsichtlich beider entscheidungserheblicher Rechtsfragen bereits nicht deutlich gemacht, ob es seinen Ausführungen zur Nichtzulassung der Berufung eine Prüfung der Voraussetzungen nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 ZPO (Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung) oder nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 ZPO (Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) zu Grunde gelegt hat. Den Urteilsgründen lässt sich lediglich die Erörterung einer Gemengelage der verschiedenen Zulassungsalternativen des § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO entnehmen. In der Sache missdeuten die gerichtlichen Erwägungen jedoch die Voraussetzungen beider Zulassungsgründe.

29

(2) Die Annahme, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und eine Fortbildung des Rechts könnten auf der Ebene der Amts- und Landgerichte von vornherein nicht erreicht werden, stellt eine krasse Verkennung des Rechtsmittelsystems der Zivilprozessordnung dar. Das Amtsgericht übersieht vor allem, dass das Berufungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO verpflichtet ist, die Revision zuzulassen. Auf diesem Weg können Rechtsfragen, die sich erstmals in amtsgerichtlichen Verfahren stellen, zum Bundesgerichtshof gebracht und höchstrichterlich geklärt werden. Die Eröffnung dieser Möglichkeit war gerade ein Anliegen der ZPO-Reform im Jahr 2001.

30

(3) Die Annahme, eine Berufungszulassung sei nicht notwendig, weil die sich im Verfahren stellenden Fragen von der Rechtsprechung vielfach behandelt worden seien, verkehrt die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 ZPO) in ihr Gegenteil. Gerade der Umstand, dass die Gerichtspraxis mit bestimmten - höchstrichterlich ungeklärten - Rechtsfragen häufig befasst wird, ist ein Indiz für deren grundsätzliche Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 - 1 BvR 2791/14 -, juris, Rn. 10; vgl. ferner BGHZ 154, 288 <291>; 159, 135 <137 f.>; BGH, Hinweisbeschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, NJW-RR 2010, S. 1047 Rn. 3; vgl. ferner zur inhaltsgleichen Regelung des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 - 1 BvR 2120/14 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 2053/14 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15 -, juris, Rn. 34).

31

(4) Auch zeugt die Begründung, das Amtsgericht halte es grundsätzlich - von besonderen Ausnahmen abgesehen - für nicht sachgerecht, in diesem Zusammenhang Berufungen zuzulassen, von einem grundlegenden Fehlverständnis des § 511 Abs. 4 ZPO und seiner norminternen Direktiven aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Regelung normiert zwingende Gründe für die Zulassung der Berufung. Liegen deren Voraussetzungen vor, ist die Berufung stets und nicht nur ausnahmsweise zuzulassen.

32

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung des Justizgewährungsanspruchs der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt, weil deutlich abzusehen ist, dass ihre Klage auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 -, juris, Rn. 19). Der Bundesgerichtshof hat die beiden streitigen Rechtsfragen im Jahre 2016 im Sinne des angefochtenen Urteils und entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin geklärt.

33

a) Die Frage der Beweislastverteilung bei Abtretung einer nicht beglichenen Forderung eines Unfallsachverständigen hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15 - entschieden. Er hat hierzu ausgeführt, dass den Geschädigten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes treffe. Dieser Darlegungslast genüge er regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reiche dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Diese Grundsätze würden auch bei Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten gelten. Lege der Zessionar daher lediglich die unbeglichene Rechnung vor, genüge ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringen könne. Bei der dann vom Tatrichter zu leistenden Bemessung der Schadenshöhe sei zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssten (vgl. juris, Rn. 20).

34

b) Inwieweit der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des JVEG als Orientierungshilfe heranziehen kann, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 - entschieden und ausgeführt, dass es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn das Berufungsgericht im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des JVEG heranziehe (vgl. juris, Rn. 18). Die Regelungen des JVEG beruhten auf einer umfangreichen Untersuchung beruhen, im Rahmen derer nicht nur die Entschädigung gerichtlicher Sachverständiger, sondern auch die Vergütung privater Sachverständiger ermittelt worden sei (vgl. juris, Rn. 19). Der Heranziehung der Bestimmungen des JVEG im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten stünde auch nicht das Senatsurteil vom 23. Januar 2007 (VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 21) entgegen. Gegenstand dieser Entscheidung seien lediglich die Kosten für die vom Sachverständigen erbrachte Ingenieurleistung (Grundhonorar) gewesen, nicht aber die diesem entstandenen Nebenkosten (vgl. juris, Rn. 20).

35

3. Es kann dahinstehen, ob das angegriffene Urteil auch die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Auch zu deren Durchsetzung wäre die Annahme der Verfassungsbeschwerde aus den vorgenannten Gründen nicht angezeigt.

36

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

37

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Reinbek vom 27. Oktober 2011 - 5 C 414/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 14. Dezember 2011 - 5 C 414/11 - ist damit gegenstandslos.

Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtzulassung der Berufung in einem Zivilrechtsstreit.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH. Das Insolvenzverfahren wurde auf einen Antrag aus dem Oktober 2009 im Januar 2010 eröffnet. Im September 2009 hatte die bereits zahlungsunfähige Insolvenzschuldnerin 322,07 Euro an den von einer Gläubigerin beauftragten Gerichtsvollzieher gezahlt. In dem Ausgangsverfahren verlangte der Beschwerdeführer von der Gläubigerin die Rückzahlung dieses Betrages, weil die im Wege der Zwangsvollstreckung oder unter dem Druck angekündigter Zwangsvollstreckung erfolgte Befriedigung im Sinne von § 131 InsO als inkongruent anzusehen sei.

3

Nach Eingang der Klage wies das Amtsgericht darauf hin, dass es die obergerichtliche Rechtsauffassung nicht teile, nach der Zahlungen, die unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erfolgen, inkongruent seien. Der Beschwerdeführer trat dem entgegen und regte die Zulassung der Berufung an.

4

Mit dem angegriffenen Urteil wies das Amtsgericht die Klage ab. Die Leistung eines Gemeinschuldners in Zeiten der Krise im Rahmen einer Einzelzwangsvollstreckung sei zwar nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte inkongruent. Das Amtsgericht schließe sich dieser Rechtsauffassung aber nicht an. Die Berufung sei nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderten. Dem Amtsgericht sei aus einem anderen Verfahren bekannt, dass das zuständige Landgericht die Rechtsauffassung der Obergerichte teile. Die zugrunde liegende Rechtsfrage sei somit geklärt. Die Zulassung der Berufung diene nicht dazu, eine der Partei ungünstige Rechtsauffassung eines Amtsgerichts durch die für sie günstigere Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu ersetzen.

5

Die gegen die unterbliebene Zulassung der Berufung gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Amtsgericht zurück. Eine Zulassung der Berufung komme nicht in Betracht, wenn der Bundesgerichtshof eine Frage längst geklärt habe. Vorliegend gebe es eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, die auch in jüngerer Zeit nicht von der Literatur oder unteren Gerichten in Frage gestellt werde. Die abweichende Ansicht des Amtsgerichts sei in der Sache zwar richtig, aber eine absolute Mindermeinung. Eine Rechtsfortbildung sei leider nicht zu erwarten.

6

2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil und den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss. Die unterbliebene Zulassung der Berufung verstoße gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht habe objektiv willkürlich die Sicherung der Rechtseinheitlichkeit im Zuständigkeitsbereich des Berufungsgerichts vereitelt. Dadurch habe es auch die Gewährleistung des gesetzlichen Richters, das Gebot effektiven Rechtsschutzes und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

7

3. Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein und die Beklagte des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat der Kammer vorgelegen.

II.

8

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.

9

1. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Amtsgericht hat durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung von § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 ZPO den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz unzumutbar eingeschränkt.

10

a) Für den Zivilprozess ergibt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>; 97, 169 <185>). Es beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; 104, 220 <231 f.>; 125, 104 <136 f.>; BVerfGK 5, 189 <193>). Aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen, damit objektiv willkürlich, und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkend ist eine Entscheidung insbesondere dann, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2013 - 1 BvR 859/13 -, juris, Rn. 21).

11

b) Nach diesem Maßstab hat das Amtsgericht durch seine in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsche Anwendung von § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 ZPO (Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

12

aa) Nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 ZPO lässt das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung gegen ein die Partei mit nicht mehr als 600 Euro beschwerendes Urteil zu, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Damit soll ausweislich der Gesetzesmaterialien vermieden werden, dass im Zuständigkeitsbereich eines Berufungsgerichts schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Von solchen Unterschieden ist bei der Abweichung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage insbesondere dann auszugehen, wenn die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist, weil sie in einer Mehrzahl von Fällen auftreten kann (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 93 <104>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 2682/03 - und - 1 BvR 11 BvR 172/04 -, juris, jeweils Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2013 - 1 BvR 859/13 -, juris, Rn. 23).

13

bb) Diese Rechtslage hat das Amtsgericht grundlegend verkannt. Es hat sich ausdrücklich in Widerspruch zu einer im Entscheidungszeitpunkt gegebenen, von dem Beschwerdeführer angeführten einhelligen höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzt. Das Amtsgericht führt - zutreffend - aus, dass die ständige Rechtsprechung der Obergerichte die Leistung eines Gemeinschuldners in Zeiten der Krise im Rahmen einer Einzelzwangsvollstreckung als inkongruent ansieht (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11, juris, Rn. 37; s. auch Kayser, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2013, § 131 Rn. 26 ff. m.w.N. ["seit 1883 ständig verfolgte Rechtsprechung"]). Dem Amtsgericht war bekannt, dass auch das für die Berufung zuständige Landgericht dieser Rechtsprechung folgte. Ferner ist es davon ausgegangen, dass die Abweichung entscheidungserheblich war, der Beschwerdeführer also in der Berufungsinstanz voraussichtlich obsiegt hätte. Schließlich betraf die Abweichung eine Rechtsfrage, die sich auch künftig in einer Vielzahl von Sachverhalten stellen wird.

14

Vor diesem Hintergrund hätte das Amtsgericht, wenn es die obergerichtliche Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung nach § 131 InsO für falsch hielt und wie geschehen in der Sache abweichend entscheiden wollte, gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Berufung zulassen müssen. Die Erwägungen, aus einem anderen Verfahren sei bereits bekannt, dass das zuständige Landgericht die Rechtsauffassung der Obergerichte teile, die zugrunde liegende Rechtsfrage sei somit geklärt, die Zulassung der Berufung diene nicht dazu, eine der Partei ungünstige Rechtsauffassung eines Amtsgerichts durch die für sie günstigere Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu ersetzen, sind in keiner Weise mit Wortlaut und Zweck von § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 ZPO vereinbar. Die objektiv willkürliche Nichtzulassung der Berufung schließt den Beschwerdeführer von dem verfassungsrechtlich gebotenen Zugang zum Rechtsweg aus und ist mit dem Gebot wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2013 - 1 BvR 859/13 -, juris, Rn. 20 ff.).

15

2. Ob dadurch auch das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGK 12, 298 <301 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 2682/03 - und - 1 BvR 11 BvR 172/04 -, juris, jeweils Rn. 13), der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerfGK 2, 202 <204>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11 -, juris, Rn. 18 und vom 23. April 2014 - 1 BvR 2851/13 -, juris, Rn. 22) und das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sind, bedarf keiner Entscheidung. Der Beschwerdeführer verfolgt mit seinen entsprechenden Rügen kein weitergehendes Anfechtungsziel.

III.

16

1. Das Urteil des Amtsgerichts ist aufzuheben, und die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

17

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 31 932,82 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 6.7.2017 einen Anspruch der klagenden GmbH - die ein Sanitätshaus betreibt - gegen die beklagte Krankenkasse auf Schadensersatz aus einem (vorvertraglichen) Schuldverhältnis in Höhe der entgangenen Vergütungsforderung von insgesamt 31 932,82 Euro nebst Zinsen seit 7.3.2013 für die Versorgung von Versicherten mit Stoma-Hilfsmitteln mangels Verschulden der Beklagten nach § 276 BGB für die Zeit vom 1.1.2011 bis 30.8.2011 verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie rügt Verfahrensmängel und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensmangels und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht formgerecht aufgezeigt hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

4

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

5

Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel, dass das Urteil des LSG auf Willkür beruhe. Aus diesem Grund sei sie in ihren Rechten aus Art 3 Abs 1 GG verletzt. Hierzu führt sie aus, dass das Berufungsgericht keine sachliche Begründung für seine Ansicht gegeben habe, dass § 276 Abs 2 BGB so auszulegen sei, dass eine Pflichtverletzung des Schuldners von diesem nicht zu vertreten sei, wenn er nicht willkürlich, sondern sachlich geleitet war. Die angegebenen Zitatstellen stützten die Rechtsansicht des Berufungsgerichts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. Insbesondere sei das Berufungsgericht nach Auswertung der Rechtsprechung des BGH bewusst von dieser Rechtsprechung abgewichen (BGH, NJW 2014, 2717, RdNr 34 ff). Das Berufungsgericht habe keinen sachlichen Grund für die abweichende Auffassung von dieser Rechtsprechung benannt. Es habe sich auch nicht mit der Rechtsprechung des BGH auseinandergesetzt. Das LSG habe den aus "Palandt-Grüneberg, 76. A. 2017, § 276 Rn 22 ff" entnommenen Verweis auf den BGH(NJW 1974, 1903) unzutreffend auf den zu entscheidenden Fall angewandt. Insofern habe das LSG auch entgegen der Rechtsprechung des BGH den Rechtssatz aufgestellt, "dass fahrlässiges Verhalten beim Rechtsirrtum des Schuldners ausscheidet, wenn er bei der Pflichtverletzung nicht willkürlich, sondern sachlich geleitet handelte". Daher sei die Begründung des LSG nicht nachvollziehbar und auch objektiv willkürlich.

6

Zur Darlegung eines formgerechten Verfahrensmangels hat die Klägerin eine Verletzung des Willkürverbots in Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (vgl dazu BVerfGE 86, 59, 62 f; BVerfG vom 13.11.2007, NJW 2008, 570) iVm dem Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG (vgl BVerfGE 87, 273, 278 f) damit nicht hinreichend aufgezeigt. Denn Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine Entscheidung unzutreffend ist, sondern erst, wenn sie unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist, wenn die Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich deswegen der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhe. Die Rechtslage muss daher in krasser Weise verkannt worden sein (vgl BSG Beschluss vom 11.8.1989 - 2 BU 56/89 - Juris RdNr 10 mwN zum Willkürverbot). Das ist aber nicht der Fall, wenn sich das Gericht - wie hier über mehrere Seiten - mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeder sachlichen Begründung entbehrt (vgl BVerfG NJW 2000, 2494). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hat die Klägerin willkürliches und gegen Art 3 Abs 1 GG relevantes Handeln des LSG nicht hinreichend dargelegt.

7

Im Kern ihrer Ausführungen rügt die Klägerin, dass das LSG einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe, der von der Rechtsprechung des BGH abweiche. Eine Divergenzrüge ist aber schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nur gegen die Abweichung von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG möglich. Hingegen ist die Zulassung wegen Divergenz gegen eine Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofes des Bundes oder des EuGH nicht zulässig (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 11 mwN).

8

2. Die Klägerin hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend dargelegt.

9

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

10

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

11

Die Klägerin für grundsätzlich bedeutsam die Frage,

        

"ob bei gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V entsprechender Anwendung des § 276 Abs. 2 BGB beim Rechtsirrtum des Schuldners Verschulden dann nicht vorliegt, wenn von ihm zwar mit einer abweichenden Meinung des Gerichtes zu rechnen ist, die pflichtwidrige Handlung aber nicht willkürlich, sondern sachlich geleitet war?"

12

Es ist bereits fraglich, ob es sich nicht um eine auf den Einzelfall der Klägerin zugeschnittene Frage handelt, der es von vornherein an einer über diesen Einzelfall hinausgehenden Breitenwirkung fehlt. Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil es an ausreichendem Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Fragestellung fehlt. Dem steht nicht bereits entgegen, dass sich die Klägerin für die Klärungsbedürftigkeit auf höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH beruft. Sie hätte dann aber vortragen müssen, dass der BGH die aufgeworfene Fragestellung entweder noch nicht entschieden habe oder dass neuer Klärungsbedarf auf der Basis bereits vorhandener Rechtsprechung des BGH entstanden sei. Anstelle dessen hat die Klägerin aber selbst vorgetragen, dass die von ihr formulierte Frage nach der Rechtsprechung des BGH hätte beantwortet werden können und dass das LSG aus der insoweit relevanten Rechtsprechung des BGH lediglich unzutreffende Folgerungen gezogen habe (s bereits oben 1.). Die vermeintliche Unrichtigkeit einer Entscheidung des Berufungsgerichts eröffnet aber nicht die Revisionsinstanz (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Es bleibt im Übrigen auch unklar, ob die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre. Hierzu führt die Klägerin aus, dass das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls die Beklagte mit einer abweichenden Meinung in Bezug auf die Auflage des Stomatherapeuten ernsthaft rechnen musste, was seinerzeit bereits die Zulassung der Revision indizierte. Die Beklagte sei damit bewusst das Risiko eines Rechtsirrtums eingegangen. Aus diesen Darlegungen ergibt sich nicht klar und deutlich, dass das Revisionsgericht im Fall der Revisionszulassung die von der Klägerin aufgeworfene Frage in entscheidungserheblicher Weise einer Klärung zuführen müsste.

13

Auch soweit die Klägerin weitere Verfahrensfehler bemängelt, insbesondere, dass das LSG in dem angefochtenen Berufungsurteil die Revision nicht zugelassen habe, liegt darin kein hinreichendes Aufzeigen eines Verfahrensfehlers. Denn wie bereits ausgeführt, ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsurteil auf einer klärungsbedürftigen und -fähigen abstrakten Rechtsfrage des LSG beruht.

14

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

15

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

16

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde an das BSG gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 8.9.2015, mit dem ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint worden ist. Sie beruft sich auf eine Vielzahl von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), die Abweichung des LSG von der Rechtsprechung des BSG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 8.9.2015 ist unzulässig. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

-       

das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

-       

bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

4

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

5

1. Die Beschwerdebegründung vom 21.10.2015 und vom 4.12.2015 genügt hinsichtlich aller geltend gemachten Zulassungsgründe schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG, weil die Klägerin bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat. Ihren Schilderungen sind allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen zu entnehmen. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. "Bezeichnet" ist der Verfahrensmangel noch nicht, wenn vereinzelt Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser der behauptete Verfahrensmangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn er in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. Denn das Beschwerdegericht muss sich bereits anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass das Urteil darauf beruhe (BSG Beschluss vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 - Juris RdNr 3; s auch Beschluss vom 10.10.2017 - B 13 R 234/17 B - Juris RdNr 5). Nichts anderes gilt für das "Beruhen" einer Entscheidung auf der geltend gemachten Divergenz und im Hinblick auf die Darlegungen zur Prüfung der Klärungsfähigkeit einer abstrakten Rechtsfrage, die ein Beteiligter im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren formuliert (BSG Beschlüsse vom 21.6.1999 - B 7 AL 228/98 B - DBlR 4561, SGG/§ 160; vom 3.11.1999 - B 7 AL 152/99 B; vom 29.8.2003 - B 8 KN 7/03 B; vom 26.6.2006 - B 13 R 153/06 B; zuletzt Beschluss vom 12.6.2017 - B 13 R 144/17 B - Juris RdNr 9 mwN). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen.

6

2. Abgesehen davon genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin aber auch im Übrigen nicht den Darlegungsanforderungen im Hinblick auf die von ihr gerügten Verfahrensmängel.

7

Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug(vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

8

a) Als Verfahrensmangel rügt die Klägerin einen Verstoß des LSG gegen die Sachaufklärungspflicht aus § 103 SGG, weil das Gericht ihrem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Antrag, ihre in der Verhandlung anwesende Mutter als Zeugin "zum Maße der Verschlimmerung" zu hören, ua aufgrund von "Argumenten, die zeitlich überhaupt nicht zu jenem Moment der Verschlimmerung passen, den das Gericht unterstellen wollte" nicht nachgekommen sei.

9

Damit genügt die Klägerin jedoch nicht den Anforderungen an die Darlegung einer unzureichenden Sachaufklärung durch das LSG. Eine solche Rüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 6 mwN).

10

Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, bezüglich der gewünschten Vernehmung ihrer Mutter als Zeugin einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 373 ZPO gestellt zu haben. Ein solcher Antrag muss grundsätzlich in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 18a mwN). Der zu Protokoll gestellte Antrag der Klägerin enthält mit der Formulierung "zum Maße der Verschlimmerung" nur ein vages, allenfalls aus dem Verfahrenskontext heraus verständliches Beweisthema. Dem Antrag fehlt zudem jedweder Hinweis darauf, was die Beweisaufnahme ergeben soll. Im Streit über einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hätte der Beweisantrag aber auf den Nachweis einer bestimmten anspruchsbegründenden Tatsache, zB eines allenfalls unter sechsstündigen Leistungsvermögens am allgemeinen Arbeitsmarkt zu einem bestimmten Zeitpunkt, gerichtet sein müssen. Dies ist der von der Klägerin vorgetragenen Antragsformulierung nicht zu entnehmen.

11

b) An der Darlegung eines ordnungsgemäßen Beweisantrags fehlt es zudem bei allen weiteren Rügen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG, die von der Klägerin in verschiedenen Sachzusammenhängen ihrer umfangreichen Beschwerdebegründung - zum Teil auch beiläufig - wiederholt erhoben werden.

12

Insbesondere gilt dies, soweit die Klägerin einen Verstoß des LSG gegen die Amtsermittlungspflicht geltend macht, weil das LSG dem protokollierten Antrag, "die beim Dr. H. vorhandenen Unterlagen über die Behandlung der Klägerin in den Jahren 2000 bis 2009 einzuholen", nicht nachgekommen ist. Entgegen den vorstehend unter a) benannten Anforderungen wird mit diesem Antrag weder das Beweisthema noch das erwartete Beweisergebnis umrissen. Vielmehr ist der gestellte Antrag lediglich ein Beweisermittlungsantrag, denn er zielte lediglich auf die Erschließung von Erkenntnisquellen, die es vielleicht erst ermöglichen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und sodann unter Beweis zu stellen. Ein solcher Antrag brauchte dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl BSG Beschluss vom 5.2.2009 - B 13 RS 85/08 B - Juris RdNr 18 mwN). Zu Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte ("ins Blaue hinein") besteht zudem auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung (BVerfG Kammerbeschluss vom 9.10.2007 - 2 BvR 1268/03 - Juris RdNr 19). Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung der richterlichen Hinweispflichten (im sozialgerichtlichen Verfahren zutreffend § 106 Abs 1 bzw § 112 Abs 2 S 2 SGG) vermag die Zulässigkeit der Beschwerde schon deshalb nicht zu begründen, weil es die im Termin rechtsanwaltlich vertretene Klägerin - anders als erforderlich - konkret darzulegen versäumt, welche Anträge sie im Falle eines Hinweises auf die ungenügende Formulierung ihrer Anträge gestellt hätte.

13

Schließlich wird das Stellen eines ordnungsgemäßen Beweisantrags mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, soweit die Klägerin die Sachaufklärungspflicht des LSG dadurch verletzt sieht, dass dieses keine ergänzende gutachterliche Äußerung Dr. R. eingeholt hat. Denn auch diesem Antrag ist - anders als erforderlich - nicht zu entnehmen, was die gewünschte zusätzliche Beweisaufnahme ergeben soll. Insoweit gilt vorliegend ein strenger Maßstab. Denn ein Beweisantrag im Rentenstreitverfahren muss sich möglichst präzise mit den Folgen dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene berufliche Leistungsvermögen befassen. Je mehr Aussagen eines oder mehrerer Sachverständigen zu dem Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zu diesen Gutachten (ggf einschließlich bereits erfolgter ergänzender Stellungnahmen) zum Gegenstand des Beweisthemas machen (vgl Senatsbeschlüsse vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 ff; vom 11.1.2017 - B 13 R 359/16 B - Juris RdNr 9 mwN). Angesichts der bereits vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen von Dr. S., Dr. B. und Dr. R. hat die Klägerin mit der protokollierten Formulierung ihres Antrags, es solle eine ergänzende Äußerung Dr. R. eingeholt werden, "und zwar hinsichtlich einer genaueren Feststellung des Versicherungsfalls", diesen Anforderungen nicht genügt.

14

Den Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung selbst dann nicht, wenn man das Vorbringen im Hinblick auf die Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Äußerung als - hier schon nicht ausdrücklich erhobene - Rüge einer Verletzung des Fragerechts an Sachverständige ansähe. Da das Fragerecht an den Sachverständigen der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs dient, muss eine entsprechende Rüge aber aufzeigen, dass die Beteiligte alles getan hat, um die Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Dazu muss sie in der Beschwerdebegründung darstellen, dass sie einen hierauf gerichteten Antrag rechtzeitig gestellt, dabei schriftlich objektiv sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zum Schluss aufrechterhalten hat (stRspr, zB BSG Beschluss vom 26.5.2015 - B 13 R 13/15 B - Juris RdNr 9 ff; BSG Beschluss vom 5.1.2017 - B 13 R 345/16 B - Juris RdNr 7; jeweils mwN). Entgegen diesen Anforderungen wird in der Beschwerdebegründung insbesondere nicht dargelegt, dass die Klägerin einen Antrag auf - schriftliche oder mündliche - Befragung des Sachverständigen Dr. R. gerade auch im Hinblick auf die nach Vorlage des Gutachtens zur Akte gereichten Zeugnisse rechtzeitig gestellt hat (vgl zur Rechtzeitigkeit BSG Beschluss vom 7.2.2013 - B 13 R 71/12 B - Juris RdNr 17; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 118 RdNr 12e, g). Zugleich fehlen Darlegungen, wonach die in der Beschwerdebegründung wiedergegebene Frage nach der Festlegung des Versicherungsfalls unter Berücksichtigung der vorgelegten Zeugnisse (S 3 f der Beschwerdebegründung vom 21.10.2015) sachdienlich (vgl BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 10) ist.

15

c) Wenn die Klägerin darüber hinaus einen Verfahrensmangel rügt, weil das LSG die Voraussetzungen einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung ("Fiktion des § 53 II SGB VI") nicht geklärt habe, genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen. So bleibt schon offen, ob der Verfahrensfehler in einer vermeintlich ungenügenden Sachaufklärung des LSG oder darin gesehen wird, dass das angegriffene Urteil des LSG hierzu keine gesonderten Ausführungen enthält, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) gerügt werden könnte. Allein diese Unbestimmtheit des Vortrags der Klägerin führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde insoweit. Darüber hinaus versäumt es die Klägerin - wie im Falle einer Sachaufklärungsrüge erforderlich (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG) - darzulegen, dass sie diesbezüglich einen Beweisantrag gestellt hat. Ebenso fehlt es an Ausführungen dazu, dass - wie im Falle der Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs erforderlich - mangelndes Eingehen auf ihren Vortrag zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung in den Gründen des angegriffenen Urteils überhaupt entscheidungserheblich gewesen sein könnte.

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d) Die Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers erfüllt die Beschwerdebegründung der Klägerin zudem nicht im Hinblick auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, des Grundsatzes eines fairen Verfahrens sowie der Verpflichtung des Gerichts, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

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Diese Verfahrensrechte sieht die Klägerin zunächst dadurch verletzt, dass das LSG aus dem Verlängerungsantrag der Dipl.-Psych. W. und dort beschriebenen "beginnenden Erfolgen" sowie der Beantragung von "lediglich" 20 weiteren Stunden falsche Schlüsse gezogen habe, ohne Dipl.-Psych. W. ergänzend zu hören. Insbesondere habe das Gericht mit dem Begriff "lediglich" unzulässig negative Elemente in deren Darlegungen hineininterpretiert. Insoweit rügt die Klägerin aber tatsächlich erneut eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht oder ggf sinngemäß ihres Fragerechts durch das LSG, ohne jedoch - wie für die Zulässigkeit solcher Rügen erforderlich - darzulegen, einen diesbezüglichen Beweisantrag oder entsprechende Fragen gestellt zu haben. Soweit sich die Klägerin gegen die vom LSG vermeintlich gezogenen falschen Schlüsse wendet, ist dies bei objektiver Betrachtung als Rüge der Verletzung der Grundsätze über die freie Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) zu qualifizieren. Auf eine solche Rüge kann jedoch die Beschwerde nicht zulässig gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Dass die Klägerin ihre Rügen anders bezeichnet, ist unschädlich, denn die Einschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels können nicht durch die Berufung auf die vermeintliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umgangen werden.

18

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig, soweit die Klägerin unter Ziff VII der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 4.12.2015 eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt. Diese liege darin, dass der vom LSG unter "Heranziehung der Beitragsleistung" gezogene "Rückschluss auf die mögliche Leistungsmöglichkeit … deutlich zu pauschal … und ohne Berücksichtigung von detaillierten Gegebenheiten" geschehen sei. So sei die Behauptung, sie (die Klägerin) habe mehrere geringfügige Arbeitsverhältnisse parallel durchgeführt, ebenso falsch wie die Annahme des LSG, die kurzfristige Position in einem Bastelladen spräche gegen einen massiven sozialen Rückzug. Bereits auf Seite 21 dieses Schriftsatzes macht sie zudem eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, weil das "Gericht zu Unrecht hier Dr. R. in seiner Feststellung in ….. mit Frau Dr. B. als gleicher Meinung angenommen" habe.

19

Hiermit wendet sich die Klägerin aber nicht gegen eine Verletzung des in § 128 Abs 2 SGG niedergelegten Gebotes, den Beteiligten vor der Urteilsfindung Gelegenheit zu geben, sich zu den hierfür erheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Vielmehr rügt sie, dass ihr das LSG keine Gelegenheit gegeben hat, sich zu der von ihm beabsichtigten Würdigung der im Hinblick auf ihre Geschäftstätigkeit vorliegenden Unterlagen und Angaben zu äußern. Eine Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten auf die von ihm beabsichtigte Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen wird jedoch weder durch § 128 Abs 2 SGG noch durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG bzw Art 103 Abs 1 GG oder die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten(§ 106 Abs 1 bzw § 112 Abs 2 S 2 SGG) begründet. Vielmehr ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 590 mwN). Statt einer Verletzung des § 128 Abs 2 SGG rügt die Klägerin mit ihrem Vorbringen sinngemäß eine Verletzung der freien richterlichen Überzeugungsbildung iS des § 128 Abs 1 S 1 SGG. Hierauf kann jedoch - wie bereits dargelegt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ebenso wenig gestützt werden, wie auf die Behauptung einer vermeintlichen inhaltlichen Unrichtigkeit des Berufungsurteils.

20

Darüber hinaus erfüllt die Beschwerdebegründung die Zulässigkeitsanforderungen nicht, wenn die Klägerin rügt, "dass die Nichtberücksichtigung Dr. R. ein erhebliches Maß an Willkür darstellt, weil es keine logischen Gründe gibt, die erlauben würden, das außergerichtliche Gutachten Dr. S. oder das erstinstanzliche Gutachten Dr. B. zu bewerten". Der ausdrückliche gesetzliche Ausschluss der Rüge des Verstoßes gegen die Grundsätze über die freie Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG) hat zur Folge, dass ein solcher Verstoß nicht - wie vorliegend durch die Klägerin geschehen - durch die Rüge der Verletzung des Willkürverbots umgangen werden darf (BSG Beschluss vom 7.6.2016 - B 13 R 40/16 B - Juris RdNr 6; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 17c).

21

Ebenso stellt sich die Rüge der "Verletzung der Verpflichtung im Sinne von § 278 I ZPO"(Seite 16 des Schriftsatzes vom 4.12.2015) - wie von der Klägerin zutreffend erkannt ("abgesehen von einer Verletzung des § 103 SGG …") - als unzulässige Umgehung der Rügebeschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG dar. Denn konkret wird dem LSG vorgeworfen, keine weitere Sachaufklärung im Hinblick auf einen möglichen früheren Versicherungsfall (Leistungsfall ab Geburt oder ab Eintritt der Arbeitslosigkeit im Jahr 2000) betrieben zu haben, die eine tatsächliche Grundlage für eine gütliche Einigung erst hätte erbringen sollen. Die für die Zulässigkeit der Sachaufklärungsrüge notwendige Darlegung, einen auf die vermeintlich notwendigen weiteren Ermittlungen gerichteten formgerechten Beweisantrag gestellt zu haben, hat die Klägerin jedoch versäumt.

22

3. Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde, soweit die Klägerin eine Divergenz des angegriffenen Urteils zum Urteil des BSG vom 25.4.1990 - 4 RA 59/89 - geltend macht.

23

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG Beschluss vom 6.9.2017 - B 13 R 139/16 B - SozR 4-2600 § 16 Nr 2 RdNr 9 f mwN).

24

Die Beschwerdebegründung hat - entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG - keinen Widerspruch tragender Rechtssätze des angegriffenen Urteils und des darin benannten Urteils des BSG aufgezeigt. Insofern kann dahinstehen, ob die Klägerin mit der dem BSG zugeschriebenen Aussage, es liege eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vor, "wenn das Gericht darlege, die Beweisaufnahme nicht erheben zu wollen, weil die Aussage in Folge verstrichener Zeit nicht zuverlässig sein könne", überhaupt einen divergenzfähigen Rechtssatz des BSG-Urteils vom 25.4.1990 benannt hat. Jedenfalls fehlt es - entgegen dem Vortrag auf Seite 10 des Schriftsatzes vom 4.12.2015 - an der Benennung eines hiervon oder von den weiteren auf Seite 3 dieses Schriftsatzes genannten BSG-Urteilen abweichenden, vom LSG im angegriffenen Urteil aufgestellten Rechtssatzes. Vielmehr rügt die Klägerin, es sei "völlig abseitig, dass man darlegt, dass die Mutter nach acht Jahren möglicherweise keine gute Erinnerung mehr haben könnte" bzw dass der LSG-Senat "eine Zeugenaussage, insbesondere auch einer präsenten Zeugin, nicht verweigern darf, wenn ihm die behaupteten zeitgleichen Befunde und Gutachten gerade nicht zur Verfügung stehen". Damit benennt sie aber keine abstrakte rechtliche Aussage des LSG, mit dem dieses von einem Rechtssatz des BSG abgewichen sein könnte. Denn allein in der hiermit behaupteten vermeintlichen Nicht- oder Falschanwendung von Rechtssätzen des BSG liegt noch keine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG. Auf eine solche Rüge der vermeintlich falschen Rechtsanwendung im Einzelfall kann die Beschwerde - wie oben bereits dargelegt - nicht zulässig gestützt werden.

25

4. Schließlich genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.

26

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr, zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN; vgl auch BSG Beschluss vom 6.9.2017 - B 13 R 139/16 B - SozR 4-2600 § 16 Nr 2 RdNr 5; BVerfG Kammerbeschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7).

27

Die Klägerin misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu,

        

"wann ein Versicherter die psychischen Einschränkungen weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe dauerhaft überwinden kann (BSG-Urteil 12.09.1990 - 5 RJ 88/98 ; 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 ), auch was das Gericht tun muss, um gegebenenfalls genau festzustellen, dass dies nicht mehr der Fall sein soll".

28

Hierzu erläutert sie, der Versicherungsfall sei auch durch Dr. S. nicht zutreffend festgelegt worden. Daher fehle es an ausreichenden eigenen Feststellungen des LSG hierzu, wenn es schlicht an die Absage des Klinikaufenthalts 2012 anknüpfe. Tatsächlich habe sie (die Klägerin) noch während des Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente therapeutische Hilfe in Anspruch genommen, ohne dass sie die psychischen Einschränkungen dauerhaft überwunden habe. Dies habe das LSG nicht berücksichtigt und die Rechtsprechung des BSG zu Unrecht herangezogen.

29

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt, oder ob sie vielmehr im Kern eine Frage zur Subsumtion im Einzelfall gestellt hat. Jedenfalls mangelt es - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - an hinreichenden Ausführungen iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG zur Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen. Denn hierzu hätte sie zumindest die von ihr in der formulierten Frage selbst genannten Urteile des BSG daraufhin untersuchen müssen, ob diese nicht bereits zur Beantwortung der Fragen ausreichende Rückschlüsse zulassen. Denn selbst wenn das BSG eine Frage - worauf sich die Klägerin vorliegend beruft - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, so ist eine Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Darzulegen, dass dies nicht der Fall ist, versäumt die Klägerin. Stattdessen macht sie geltend, das LSG habe diese ua die Bedeutung therapeutischer Behandlungsmöglichkeiten für die Rentengewährung betreffenden Urteile zu Unrecht herangezogen. Hiermit wendet sie sich wiederum allein gegen die materielle Richtigkeit des angegriffenen Urteils, auf die - wie bereits dargelegt - die Beschwerde nicht zulässig gestützt werden kann.

30

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

31

6. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160 Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

32

7. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.