Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 06. Dez. 2011 - 1 BvR 2280/11

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111206.1bvr228011
06.12.2011

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zur Rechtsanwaltschaft.

2

1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist eine noch nicht im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft. Deren persönlich haftende Gesellschafterin ist die Beschwerdeführerin zu 2), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter zwei Rechtsanwälte sind. Der Antrag der Beschwerdeführerin zu 1), sie als Rechtsanwaltsgesellschaft zuzulassen, ist von der Rechtsanwaltskammer abgelehnt worden.

3

Gegen den Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen Klage mit dem Hauptantrag, die Rechtsanwaltskammer zur Zulassung der Beschwerdeführerin zu 1) als Rechtsanwaltsgesellschaft zu verpflichten. Hilfsweise beantragten sie, über den Antrag auf Zulassung neu zu entscheiden, und weiter hilfsweise, festzustellen, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Form der GmbH & Co. KG zulässig sei. Nachdem der Anwaltsgerichtshof die Klage abgewiesen hatte, wies der Bundesgerichtshof die gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs gerichtete Berufung der Beschwerdeführerinnen zurück. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin zu 1) könne nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden, weil sie als Kommanditgesellschaft nicht wirksam gegründet sei. Es handele sich um eine fehlgeschlagene Gesellschaft. Gemäß § 161 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) müsse der Gesellschaftszweck einer Kommanditgesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein. Aus § 2 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) folge jedoch, dass die von der Beschwerdeführerin zu 1) beabsichtigte Tätigkeit eines Rechtsanwalts kein Gewerbe sei. Auch handelsrechtlich betreibe die Beschwerdeführerin zu 1) kein Gewerbe. Der Gewerbebegriff in der Bundesrechtsanwaltsordnung und im Handelsgesetzbuch sei derselbe. Der Gesetzgeber habe eine einheitliche Auslegung gewollt und die freien Berufe ausdrücklich nicht dem Handelsrecht unterstellt (Hinweis auf BTDrucks 13/8444, S. 33).

4

Die Beschwerdeführerin zu 1) habe ihren satzungsmäßigen Gesellschaftszweck zwar auf solche gewerbliche Tätigkeiten, "die von Rechtsanwälten üblicherweise ausgeübt werden (z.B. Treuhandtätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Insolvenzverwaltungen u.ä.)" erweitert. Die Einordnung als Handelsgewerbe richte sich aber nach dem Gesamtbild des Betriebs. Die nichtgewerbliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsgesellschaft präge ihr Erscheinungsbild.

5

Es verstoße auch nicht gegen Grundrechte, dass die Beschwerdeführerin zu 1) nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden könne. Ein verfassungsverbürgtes Recht, einen Beruf in jedweder Rechtsform betreiben zu können, auch wenn diese vom Gesetzgeber dafür nicht vorgesehen sei, gebe es nicht. Die Rechtsprechung habe in der Vergangenheit verschiedene von der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgesehene Gesellschaftstypen zur Verwirklichung der Berufsfreiheit zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Diese Gesellschaftstypen seien aber im Unterschied zur Kommanditgesellschaft gesetzlich nicht zweckbeschränkt. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit der für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gesetzlich eingeschränkt zugelassenen Rechtsform der GmbH & Co. KG liege darin nicht. Deren Berufsausübung in Form einer Handelsgesellschaft sei schon reichsgesetzlich anerkannt gewesen und entspreche dem seit dieser Zeit geprägten Berufsbild. Die besondere Bedeutung der Rechtsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege und wesentlicher Bestandteil der rechtsstaatlichen Ordnung habe demgegenüber das Berufsbild der Rechtsanwälte geprägt, weswegen der Gesetzgeber ihnen die gewerblich geprägten Rechtsformen der Handelsgesellschaften bisher nicht zur Verfügung gestellt habe.

6

2. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde erfüllt die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet.

8

Zu den Anforderungen an die hinreichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört es, dass ein Beschwerdeführer den Vorgang, aus dem sich die angebliche Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert darlegt (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>). Dabei hat er auch aufzuzeigen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>). Er muss substantiiert darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>). Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, so muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 101, 331 <345>; 105, 252 <264>).

9

1. Gemessen daran macht die Beschwerdeführerin zu 1) die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend deutlich.

10

a) Unklar bleibt schon, gegen welche Maßnahme der öffentlichen Gewalt sich die Beschwerdeführerin zu 1) wendet. Nicht erkennbar ist, ob die Grundrechtsverletzung im Zusammenspiel der Regelung aus § 2 BRAO mit §§ 105, 161 HGB, dem Fehlen einer § 27 der Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO) und § 49 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vergleichbaren gesetzlichen Zulassung für die Rechtsanwalts-Kommanditgesellschaft oder in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof jeder der genannten Normen oder einer bestimmten Norm gesehen wird.

11

Zum anderen fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen im Hinblick auf die Anforderungen, die das Berufsrecht generell an Rechtsanwaltsgesellschaften stellt. Angaben zu den Gesellschafter- und Gesellschaftsstrukturen der Beschwerdeführerinnen fehlen fast vollständig, obwohl die hierfür geltenden berufsrechtlichen Anforderungen tragender Bestandteil des angegriffenen Bescheids der Rechtsanwaltskammer sind. Ausführungen hierzu wären erforderlich gewesen, denn Beschränkungen der Rechtsformwahlfreiheit, die diese an bestimmte strukturelle Voraussetzungen binden, sind verfassungsrechtlich nicht ohne Weiteres zu beanstanden. Die Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebende Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten können durch die erwerbswirtschaftliche Prägung weiterer Tätigkeiten der Gesellschaft gefährdet werden. Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen. Solchen Gefahren zu wehren, ist im Interesse der Rechtspflege und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft geboten und erkennbares Ziel des § 2 Abs. 2 BRAO (vgl. BVerfGE 87, 287 <329>). Aus diesem Grund ist die Zulassung von Rechtsanwaltsgesellschaften nach §§ 59c ff. BRAO davon abhängig, ob die Gesellschaft ihrer inneren Struktur nach hinreichende Gewähr dafür bietet, dass diese Gefahren abgewehrt werden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den §§ 59c ff. BRAO um rechtsformunabhängige, generell notwendige Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2005 - AnwZ (B) 27/03, 28/03 -, NJW 2005, S. 1568 <1571>).

12

Da die Beschwerdeführerin zu 1) keinen näheren Aufschluss über die angestrebte gesellschaftsrechtliche Konstruktion gibt, ist nicht nachvollziehbar, ob die angestrebte Rechtsform den §§ 59c ff. BRAO genügt. Im Gegenteil sprechen Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall ist. Aus § 59e Abs. 1 BRAO ergibt sich, dass eine Rechtsanwalts-Kommanditgesellschaft nur dann zuzulassen wäre, wenn sie ausschließlich aus Berufsträgern oder gleichgestellten Personen bestünde. Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin zu 1) nicht, denn ihre Komplementärin, die Beschwerdeführerin zu 2), strebt eine eigene Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft gegenwärtig nicht mehr an. Weder gegen die Beschränkung des Kreises der Gesellschafter durch § 59e Abs. 1 BRAO noch gegen das - ansonsten einschlägige - Beteiligungsverbot für Rechtsanwaltsgesellschaften gemäß § 59c Abs. 2 BRAO sind verfassungsrechtliche Bedenken dargetan.

13

b) Die Grundrechtsrügen der Beschwerdeführerin zu 1) sind auch im Einzelnen nicht substantiiert erhoben. Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften durch ein Gericht können vom Bundesverfassungsgericht nicht in vollem Umfang, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob das Gericht bei seiner Entscheidung Verfassungsrecht verletzt hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung darauf beruht, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts verkannt hat (BVerfGE 1, 418 <420>; 7, 198 <207 ff.>; 18, 85 <92 f.>). Daran gemessen ist eine Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend dargelegt.

14

aa) Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber den juristischen Personen der Limited, der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung rügt, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass diese Gesellschaftsformen, anders als die Kommanditgesellschaft, nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein müssen. Wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Gründungsvoraussetzungen wäre darzulegen gewesen, dass und wieso eine vergleichbare Lage zu dieser Vergleichsgruppe dennoch gegeben ist. Hierzu führt die Beschwerdeführerin zu 1) lediglich unter Verweis auf eine der Verfassungsbeschwerde nicht beigefügte rechtswissenschaftliche Abhandlung aus, dass das Argument der Zweckbeschränkung nicht weiter führe und dass nach ihrer Auslegung des § 105 Abs. 2 Satz 1 HGB ein Handelsgewerbe nicht mehr zwingend erforderlich sei. Angesichts des klaren anderslautenden Wortlauts von § 105 Abs. 1 und § 161 Abs. 1 HGB und der diesbezüglich sorgfältig begründeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind die knappen Ausführungen zur Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin zu 1) für eine genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend.

15

bb) Auch soweit die Beschwerdeführerin zu 1) eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber der berufsrechtlich eingeschränkt zulässigen Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungs GmbH & Co. KG rügt, fehlt es ihren Ausführungen an einer hinreichenden Begründung.

16

Die Beschwerdeführerin zu 1) legt zunächst nicht dar, welche Vergleichsgruppen ungleich behandelt werden, sondern stellt ohne Festlegung sowohl auf die Berufsträger als auch auf die Kommanditgesellschaft ab. Maßgeblich kann indes nur die Gesellschaft selbst sein, weil sie eine eigene, von den Zulassungen der dahinterstehenden Berufsträger unabhängige, berufsrechtliche Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft erstrebt (vgl. BVerfGE 102, 197 <211>). Nur sie ist - in Gestalt der Beschwerdeführerin zu 1) - auch Beteiligte der Verfassungsbeschwerde. Eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin zu 1) mit Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfer-Kommanditgesellschaften ist allerdings nicht erkennbar. Kommanditgesellschaften ist es nach der gegenwärtigen Gesetzeslage generell verwehrt, als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen zu werden. Auch eine bereits als Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungs GmbH & Co. KG bestehende Kommanditgesellschaft kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden, selbst wenn sie - wie von der Beschwerdeführerin zu 1) beabsichtigt - gewerblich als Treuhänderin tätig ist. Andererseits steht es auch der Beschwerdeführerin zu 1) frei, im Rahmen der berufsrechtlichen Anforderungen eine Zulassung als Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungs-Kommanditgesellschaft zu erhalten, wenn sie sich wegen ihrer Treuhandtätigkeit in das Handelsregister eintragen lässt.

17

Selbst wenn es auf die hinter der Beschwerdeführerin zu 1) stehenden Berufsträger als Vergleichsgruppe ankäme, wäre eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung auch der Berufsträger mit Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Dem Beschwerdevortrag ist nicht zu entnehmen, dass die Gesellschafter der Beschwerdeführerin zu 1) ausschließlich Rechtsanwälte sind. Ihre Identität - außer derjenigen der Beschwerdeführerin zu 2) - wird nicht mitgeteilt. Der Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls nicht zu entnehmen, ob die beabsichtigte GmbH & Co. KG vergleichbaren Anerkennungsvoraussetzungen genügt, wie sie §§ 27, 28 WiPrO und §§ 49, 50, 50a StBerG an die Gesellschafts- und Gesellschafterstruktur im Fall der Wirtschaftsprüfer- oder SteuerberatungsKommanditgesellschaft stellen. Die Gesellschafts- und Gesellschafterstrukturen der Beschwerdeführerinnen werden von diesen nicht offen gelegt.

18

cc) Soweit eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht genügend begründet.

19

Bei ihrer Rüge, für den Eingriff in die Berufsfreiheit fehle es an der gesetzlichen Grundlage, lässt die Beschwerdeführerin zu 1) außer Acht, dass der Bundesgerichtshof seine Auffassung, § 161 Abs. 1 HGB und § 2 Abs. 2 BRAO stünden einer Zulassung der Beschwerdeführerin zu 1) entgegen, auf dem Weg der Auslegung unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens und ohne Verletzung der anerkannten Auslegungsgrundsätze gewonnen hat. Darin liegt jedenfalls keine richterliche Rechtsschöpfung, sondern allenfalls Rechtsfortbildung auf gesetzlicher Grundlage, womit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügt ist.

20

Ebenfalls nicht hinreichend begründet ist das Vorbringen, wonach der Eingriff in die Berufsfreiheit nicht gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin zu 1) leitet ihre Ansicht, dass Gemeinwohlgründe zur Beschränkung ihrer Berufsfreiheit fehlten, vergleichend von anderen Berufsgruppen und Gesellschaftsformen ab. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gefahren, die eine spezifisch gewerbliche Tätigkeit anwaltlicher Berufsträger für die Rechtspflege bringen kann, fehlt. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zu 1), dass ihr völlige Freiheit der freiberuflichen Berufsausübung zukomme und sie auch in ihrer Anwaltskanzlei ausschließlich gewerblich tätig werden könne, greift zu weit. Unentbehrlich für die Ausübung des Anwaltsberufs ist rechtlicher und tatsächlicher Handlungsspielraum (vgl. § 7 Nr. 8 BRAO). Der Rechtsanwaltsberuf muss in nennenswertem Umfang und nicht nur gelegentlich ausgeübt werden. Dieses Erfordernis ist vom gesetzgeberischen Ziel geleitet, ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts zu gewährleisten. Es ist dazu geeignet und auch erforderlich, die Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts nicht zu einem bloßen Titel werden zu lassen (BVerfGE 87, 287 <323>).

21

Auch ihre Behauptung, dass die Abgrenzung zwischen Gewerbe und freiem Beruf unstreitig unbestimmt sei und sich die Tätigkeit von Rechtsanwälten und anderen Gewerbetreibenden in den letzten Jahrzehnten weitgehend angenähert habe, führt die Beschwerdeführerin zu 1) nicht genügend aus. Unterschiede oder Gemeinsamkeiten gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeiten wären näher darzulegen gewesen; denn die freien Berufe sind gegenüber den Gewerbetreibenden weiterhin durch eine Reihe von Besonderheiten in der Ausbildung, der staatlichen und berufsautonomen Regelung ihrer Berufsausübung, ihrer Stellung im Sozialgefüge, der Art und Weise der Erbringung ihrer Dienstleistungen und auch des Einsatzes der Produktionsmittel Arbeit und Kapital geprägt (vgl. BVerfGE 120, 1 <31>).

22

2. Auch die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) ist mangels genügender Begründung unzulässig.

23

Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin zu 2) ist nicht ausreichend dargelegt. Insoweit wird nur mitgeteilt, dass es sich bei dieser Gesellschaft um die Komplementärin der Beschwerdeführerin zu 1) handelt. Lediglich aus den Anlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu 2) einen eigenen Zulassungsantrag als Rechtsanwaltsgesellschaft im Berufungsverfahren zunächst betrieben, dann aber nicht weiter verfolgt hat. Eine mögliche Verletzung ihrer Berufsfreiheit scheidet hiernach aus, weil die Beschwerdeführerin zu 2) ihre Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr anstrebt und andere beabsichtigte Gesellschaftszwecke nicht dargetan sind. Zu einer möglichen Verletzung anderer Grundrechtspositionen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Berufsfreiheit eines "Geschäftsführers" oder "Kaufmanns" fehlt es gleichfalls an Vorbringen.

24

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

25

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.

(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

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(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.

(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Europäische Gesellschaften, Gesellschaften nach deutschem Recht oder Gesellschaften in einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässigen Rechtsform können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden.

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(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Europäische Gesellschaften, Gesellschaften nach deutschem Recht oder Gesellschaften in einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässigen Rechtsform können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden.

(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen, der persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen, der geschäftsführenden Direktoren und Direktorinnen oder der Partner und Partnerinnen (gesetzliche Vertreter) Berufsangehörige oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer sind. Persönlich haftende Gesellschafter und Gesellschafterinnen können auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften sein. Hat die Gesellschaft nur zwei gesetzliche Vertreter, so muss einer von ihnen Berufsangehöriger oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer sein. Mindestens eine in den Sätzen 1 bis 3 genannte Person oder Gesellschaft muss ihre berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft haben.

(2) Neben Berufsangehörigen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, EU- oder EWR-Abschlussprüfern und EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften sind vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, Steuerberater und Steuerberaterinnen sowie Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen berechtigt, gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein. Dieselbe Berechtigung kann die Wirtschaftsprüferkammer besonders befähigten Personen, die nicht in Satz 1 genannt werden und die einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers und der Wirtschaftsprüferin zu vereinbarenden Beruf ausüben, auf Antrag erteilen.

(3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann genehmigen, dass Personen, die in einem Drittstaat als sachverständige Prüfer oder Prüferinnen ermächtigt oder bestellt sind, neben Berufsangehörigen und EU- oder EWR-Abschlussprüfern gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein können, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen. Diejenigen sachverständigen, in einem Drittstaat ermächtigten oder bestellten Prüfer und Prüferinnen, die als persönlich haftende Gesellschafter oder Gesellschafterinnen von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Patentanwälte und Patentanwältinnen sowie Steuerberater und Steuerberaterinnen anderer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder des Steuerberatungsgesetzes entsprechenden Beruf ausüben.

(4) Voraussetzung für die Anerkennung ist ferner, daß

1.
Gesellschafter ausschließlich Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, EU- oder EWR-Abschlussprüfer, EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften oder Personen nach Nummer 1a sind;
1a.
Gesellschafter vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen, Steuerberater oder Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, Personen, mit denen eine gemeinsame Berufsausübung nach § 44b Abs. 2 zulässig ist, oder Personen sind, deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Geschäftsführerin, Partner oder Partnerin oder persönlich haftender Gesellschafter oder persönlich haftende Gesellschafterin nach Absatz 2 oder 3 genehmigt worden ist, und mindestens die Hälfte der Anzahl der in dieser Nummer genannten Personen in der Gesellschaft tätig ist;
2.
die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten gehalten werden;
3.
bei Kapitalgesellschaften die Mehrheit der Anteile Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, EU- oder EWR-Abschlussprüfern oder EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften oder dort zugelassenen Prüfungsgesellschaften gehört;
3a.
bei Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien denjenigen Personen nach Nummer 1a, die nicht in der Gesellschaft tätig sind, weniger als ein Viertel der Anteile am Nennkapital oder der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten gehören (einfache Minderheitenbeteiligung);
4.
bei Kommanditgesellschaften die Mehrheit der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, von EU- oder EWR-Abschlussprüfern oder EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften übernommen worden ist;
5.
Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, EU- oder EWR-Abschlussprüfern oder EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften zusammen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre, Kommanditaktionäre, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Kommanditisten zusteht und
6.
im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigt werden können, die Berufsangehörige oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer sind.
Haben sich Berufsangehörige im Sinne von Satz 1 Nr. 1 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet. Stiftungen und eingetragene Vereine gelten als Berufsangehörige im Sinne von Satz 1 Nr. 1, wenn
a)
sie ausschließlich der Altersversorgung von in der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätigen Personen und deren Hinterbliebenen dienen oder ausschließlich die Berufsausbildung, Berufsfortbildung oder die Wissenschaft fördern und
b)
die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe mehrheitlich aus Wirtschaftsprüfern bestehen.

(5) Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. Die Übertragung muß an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein. Dasselbe gilt für die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(6) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung muß das Stammkapital mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss bei Antragstellung nachgewiesen werden, dass der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag des Grund- oder Stammkapitals entspricht.

(7) Die Anerkennung muß versagt werden, solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung vorliegt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.

(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.