Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 09. Mai 2014 - 1 BvR 1408/11, 1 BvR 1415/11

published on 09/05/2014 00:00
Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 09. Mai 2014 - 1 BvR 1408/11, 1 BvR 1415/11
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Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 28. Februar 2011 - 2 S 46/10 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1.) und der Beschluss des Landgerichts Köln vom 21. April 2011 - 26 S 4/11 - verletzt den Beschwerdeführer zu 2.) jeweils in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sachen an das jeweilige Landgericht zurückverwiesen.

Damit wird der die Beschwerdeführerin zu 1.) betreffende Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 26. April 2011 - 2 S 46/10 - gegenstandslos.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerdeverfahren wird jeweils auf 16.000 € (in Worten: sechzehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerden betreffen zivilgerichtliche Verfahren über die Rückzahlung von Versicherungsprämien wegen angeblicher Unwirksamkeit von Versicherungsverträgen. Sie beanstanden das Unterlassen einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch das jeweilige Berufungsgericht.

2

1. Die Beschwerdeführer schlossen im Wege des sogenannten "Policenmodells" Versicherungsverträge ab. Dieses in § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag im Geltungszeitraum vom 29. Juli 1994 bis 31. Dezember 2007 (im Folgenden: VVG a.F.) geregelte Verfahren war dadurch gekennzeichnet, dass der potenzielle Versicherungsnehmer (im Folgenden: Versicherungsnehmer) zunächst das von ihm unterzeichnete Antragsformular auf Abschluss des Versicherungsvertrages an den Versicherer übermittelte und dieser dem Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) erst zusammen mit der Versicherungspolice zukommen ließ. Widersprach der Versicherungsnehmer nicht binnen 14 Tagen (bei Lebensversicherungen zuletzt binnen 30 Tagen) nach Überlassung der Unterlagen schriftlich, so galt der Vertrag auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). In dem Antrag des Versicherungsnehmers war das Vertragsangebot, in der nachfolgenden Übersendung der Vertragsunterlagen die Annahme durch den Versicherer zu sehen. Außerdem setzte der wirksame Vertragsschluss das Unterbleiben des Widerspruchs innerhalb der 14-tägigen (bzw. 30-tägigen) Widerspruchsfrist voraus; bis zu diesem Zeitpunkt war der Versicherungsvertrag nach herrschender Meinung schwebend unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08 -, VersR 2011, S. 337 <338> Rn. 22 m.w.N.). Die Widerspruchsfrist begann nach dieser Regelung erst dann zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer mit Aushändigung der Versicherungspolice über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war; abweichend hiervon erlosch das Widerspruchsrecht - auch bei fehlender Belehrung - nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

3

2. Die Beschwerdeführer, die ihre Lebensversicherungsverträge nach dem "Policenmodell" abgeschlossen und später den Widerspruch erklärt hatten, nahmen im jeweiligen Ausgangsverfahren den Versicherer auf Rückzahlung der Prämien, soweit diese über den zuvor erstatteten Rückkaufswert hinausgingen, in Anspruch. Sie machten unter anderem geltend, der Versicherungsvertrag sei auch durch den jeweils deutlich nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch unwirksam geworden. Das durch § 5a VVG a.F. eröffnete "Policenmodell" sei unvereinbar mit den Vorgaben der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung; ABl. EG Nr. L 360, S. 1-27 vom 9. Dezember 1992) beziehungsweise mit den Vorgaben der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345, S. 1-51 vom 19. Dezember 2002). Entgegen den dortigen Vorgaben seien die Verbraucherinformationen nicht "vor" Vertragsschluss erteilt worden, so dass ihnen, den Beschwerdeführern, ein unbefristetes Widerspruchsrecht zustehe. Die Befristung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verstoße ebenfalls gegen die Vorgaben der Richtlinien.

4

Die Amtsgerichte wiesen die Klagen ab. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Beschwerdeführer wiesen die Landgerichte nach entsprechendem Hinweis im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: ZPO a.F.) zurück. Den Beschwerdeführern stehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Prämienrückzahlung nicht zu, weil der jeweilige Versicherungsvertrag bis zu seiner Kündigung die Rechtsgrundlage für die geleisteten Prämien dargestellt habe. Die Beschwerdeführer hätten dem jeweils zustande gekommenen Versicherungsvertrag nach Ablauf der Jahresfrist der auf den Ausgangsfall anzuwendenden Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht mehr widersprechen können, weil das Widerspruchsrecht bereits erloschen gewesen sei. Es entspreche ständiger oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Vorschrift des § 5a VVG a.F. - und damit auch die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - nicht gegen Unionsrecht verstoße. In Anbetracht der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bestehe keine Veranlassung, die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorzulegen. Eine durch die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1408/11 erhobene Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg.

II.

5

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung ihrer Berufungen. Sie rügen eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

6

Indem die Berufungsgerichte davon abgesehen hätten, sich zur unionsrechtlichen Rechtslage hinreichend kundig zu machen und sie ihre Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einer offenkundig nicht tragfähigen Begründung verneint hätten, hätten sie im Zusammenhang mit § 522 Abs. 2 ZPO a.F. den allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und damit auch das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. Als letztinstanzlich entscheidende Gerichte seien die Berufungsgerichte verpflichtet gewesen, die Frage, ob die Regelung des § 5a VVG a.F. den unionsrechtlichen Vorgaben entspreche, gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen.

7

Die Auslegung der einschlägigen Richtlinienbestimmungen, nach denen dem Versicherungsnehmer die Informationen "vor Abschluss des Versicherungsvertrages" mitzuteilen seien, sei keinesfalls zweifelsfrei. Nach dem Ziel der Richtlinie müssten dem Versicherungsnehmer die Informationen bereits vorliegen, bevor er eine Auswahlentscheidung treffe und er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgebe. Dem damit verfolgten Zweck, dem Versicherungsnehmer die Auswahl eines seinen Bedürfnissen am besten entsprechenden Angebots zu ermöglichen, werde § 5a VVG a.F. nicht gerecht, weil hiernach Versicherer ihre vorvertraglichen Informationspflichten erst nach der Auswahlentscheidung des Versicherungsnehmers erfüllen müssten. Daran ändere auch die Einräumung eines Widerspruchsrechts nichts, weil dem Versicherungsnehmer die Widerspruchslast aufgebürdet werde, was einer effektiven Durchsetzung der vorvertraglichen Informationspflichten widerspreche. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. stehe mit Unionsrecht nicht im Einklang, weil er im Ergebnis dazu führe, dass Versicherer auf Verbraucherinformationen gänzlich verzichten könnten, ohne negative Rechtsfolgen fürchten zu müssen. Dies widerspreche den Vorgaben der Richtlinie 92/96/EWG beziehungsweise der Richtlinie 2002/83/EG. Zu diesem Ergebnis sei auch die Europäische Kommission in einer Stellungnahme gekommen, die sie in einem von ihr im Jahr 2005 gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2005/5046) abgegeben habe.

8

Die Berufungsgerichte seien in den angegriffenen Entscheidungen ihrer Vorlagepflicht willkürlich nicht nachgekommen. Sie hätten sich weder mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch mit dem gegen die Bundesrepublik Deutschland geführten Vertragsverletzungsverfahren befasst, sondern als Beleg für eine einhellige Rechtsprechung lediglich auf Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte pauschal Bezug genommen. Außerdem hätten sie eine Terminsnachricht des Bundesgerichtshofs in einem anderen Verfahren und die darin in Erwägung gezogene Vorlage zur Frage der Unionsrechtskonformität der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. vollständig ignoriert.

III.

9

Die Verfassungsbeschwerden sind dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem in dem jeweiligen Ausgangsverfahren beklagten Versicherer zugestellt worden.

10

Der Bundesgerichtshof, der Deutsche Versicherungs-Schutzverband e.V. (DVS), der Bund versicherter Unternehmer e.V. (BvU), der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), die Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung e.V. (GVG) und der Bund der Versicherten e.V. (BdV) wurden in einem Parallelverfahren (1 BvR 2771/11) um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Diese Äußerungen sind den Beteiligten der Ausgangsverfahren zur Kenntnis gegeben worden. Die Akten der Ausgangsverfahren liegen der Kammer vor.

11

1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, der Deutsche Versicherungs-Schutzverband e.V. (DVS), der Bund versicherter Unternehmer e.V. (BvU) und die Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung e.V. (GVG) haben von einer Äußerung abgesehen.

12

2. Der von der jeweiligen Ausgangsentscheidung begünstigte Versicherer hat zu der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und die angegriffene Entscheidung verteidigt.

13

a) In dem Verfahren 1 BvR 1408/11 vertritt der Versicherer die Auffassung, das Berufungsgericht habe mit sachlich zutreffender Begründung die Unionsrechtswidrigkeit und eine Verpflichtung zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verneint. Willkür habe hierbei nicht vorgelegen, weil das Berufungsgericht sich nach eigenständiger Prüfung der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen habe.

14

b) In dem Verfahren 1 BvR 1415/11 ist der Versicherer der Ansicht, die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig. Ihr fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage nach der Richtlinienkonformität des § 5a VVG a.F. nicht entscheidungserheblich sei. Der Beschwerdeführer könne selbst aus einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit von § 5a VVG a.F. im vorliegenden Fall keine über den Rückkaufswert hinausgehenden Ansprüche herleiten. Die Jahresfrist für den Widerspruch bleibe auch im Falle ihrer Unionsrechtswidrigkeit maßgeblich, weil die daran geknüpfte Annahme eines unbefristeten Widerrufsrechts die Wortlautgrenze des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. überschreite und gegen das vom Gerichtshof der Europäischen Union statuierte Verbot einer richtlinienkonformen Auslegung contra legem verstoße.

15

Die Verfassungsbeschwerde sei außerdem unbegründet, weil die Vorlage der Frage nach der Vereinbarkeit des § 5a VVG a.F. mit dem Unionsrecht nicht willkürlich unterblieben sei. Das Berufungsgericht habe insbesondere den Beurteilungsrahmen, der ihm im Fall einer unvollständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei Beurteilung der Notwendigkeit einer Vorlage einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts zukomme, nicht in unvertretbarer Weise überschritten. Eine Vorlagepflicht des Berufungsgerichts habe auch bei unterstellter Entscheidungserheblichkeit der von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage nach der Unionsrechtskonformität des § 5a VVG a.F. nicht bestanden, weil ersichtlich ein Fall der durch den Gerichtshof der Europäischen Union geprägten "acte clair"-Doktrin gegeben sei; an der Antwort auf die Frage bestehe kein vernünftiger Zweifel. Das Unterbleiben einer Vorlage könne überdies deshalb nicht willkürlich sein, weil die Europäische Kommission das von ihr eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2008 eingestellt und von einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgesehen habe.

16

3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat in dem Parallelverfahren (1 BvR 2771/11) eine Stellungnahme des stellvertretenden Vorsitzenden des IV. Zivilsenats übermittelt. Dieser hat mitgeteilt, der IV. Zivilsenat sei mit den im Verfassungsbeschwerdeverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen bereits mehrmals befasst gewesen sei. Eine Vorlage in Bezug auf die Richtlinienkonformität des "Policenmodells" sei bislang nicht vorgesehen gewesen, sondern nur eine Vorlage zur Richtlinienkonformität der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (Erlöschen des Widerspruchsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie).

17

4. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat ausgeführt, die Unionsrechtskonformität der Regelung des § 5a VVG a.F. entspreche dem von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen und zutreffenden Standpunkt. Es sei daher verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn ein Gericht, das mit der herrschenden Meinung keine Zweifel an der Unionsrechtskonformität des § 5a VVG a.F. habe, von einer Vorlage der Rechtsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union absehe.

18

5. Der Bund der Versicherten e.V. (BdV) hat zu der Verfassungsbeschwerde in dem genannten Parallelverfahren Stellung genommen und teilt deren Standpunkt. Die dort angegriffene Entscheidung, die exemplarisch für die Entscheidungen vieler Berufungsgerichte sei, lasse eine unhaltbare Handhabung des Art. 267 AEUV durch das Berufungsgericht erkennen.

IV.

19

Die Kammer nimmt die zulässigen Verfassungsbeschwerden gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihnen statt, weil sie unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG offensichtlich begründet sind.

20

1. Die Beschlüsse der Berufungsgerichte über die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO a.F. verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

21

a) Die Begründung der Berufungsgerichte für ihre Annahme, eine Entscheidung durch Urteil sei nicht erforderlich, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO a.F.) zukomme, ist nicht haltbar. Die den Beschlüssen zugrunde liegende Annahme, die Rechtsfrage nach der Richtlinienkonformität des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei offenkundig im Sinne eines "acte clair" zu beantworten und daher nicht klärungsbedürftig, entbehrt einer nachvollziehbaren und verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung (eingehend zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab und zur fachgerichtlichen Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV im Zusammenhang mit der Frage der Richtlinienkonformität des "Policenmodells": BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris Rn. 19 ff. und Rn. 29 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, juris Rn. 31 ff.). Denn eine vertretbare andere Ansicht zu dieser Frage des Unionsrechts, deren Klärungsbedürftigkeit das Außerkrafttreten der Regelung des § 5a VVG a.F. zum 1. Januar 2008 nicht entgegen stand (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris Rn. 32), erschien auf Grundlage der hier maßgebenden Richtlinien keinesfalls als ausgeschlossen oder auch nur fernliegend.

22

aa) Der durch die Berufungsgerichte zur Begründung ihres Standpunktes angeführte Hinweis auf eine einhellige Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte und die damit von ihnen unmittelbar und mittelbar in Bezug genommenen Entscheidungen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 4 U 32/00 -, VersR 2001, S. 837; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. Dezember 2003 - 7 U 15/03 -, VersR 2005, S. 631; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Mai 2009 - 12 U 241/08 -; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. September 2009 - 7 U 75/09 -; OLG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 20 U 150/09 -, VersR 2011, S. 245; OLG Köln, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 20 U 51/10 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 20 U 100/10 -, VersR 2011, S. 248) sind vorliegend nicht geeignet, die richtige Anwendung des Unionsrechts als derart offenkundig erscheinen zu lassen, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Die Begründungen der in Bezug genommenen Entscheidungen greifen zu kurz.

23

(1) Die zitierten Oberlandesgerichte haben sich, soweit es ihnen nach der zeitlichen Abfolge möglich war, schon nicht mit den beachtlichen Argumenten der Europäischen Kommission in dem von ihr im Jahr 2005 gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2005/5046) auseinandergesetzt. Dazu gehörte nicht nur die Erwägung, dass der Versicherungsnehmer nach der Zielsetzung der maßgeblichen Richtlinien bereits im Zeitpunkt seiner Auswahlentscheidung und damit vor Abgabe seiner zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung umfassend informiert sein müsse, um einen seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen zu können (dazu näher: BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris Rn. 41 f. sowie 1 BvR 2083/11 -, juris Rn. 42 f.). Die Europäische Kommission hat außerdem angemerkt, dass die in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. vorgesehene Befristung des Widerspruchsrechts (Erlöschen ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie) unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer über den Vertragsschluss unterrichtet und er über sein Recht zum Rücktritt belehrt worden sei, zur Anwendung gelange und damit dem Versicherungsnehmer faktisch nicht die Möglichkeit eingeräumt werde, sein Rücktrittsrecht auszuüben. Dies verstoße gegen die Vorgaben in Art. 35 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG (entspricht Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/916/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung [Lebensversicherung] und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG [ABl. EG Nr. L 330, S. 50-61 vom 29. November 1990] in der Fassung der Richtlinie 92/96/EWG und i.V.m. deren Art. 31 Abs. 1).

24

(2) Auch die Erwägung der Berufungsgerichte, die Richtlinien 92/96/EWG und 2002/83/EG machten ausschließlich Vorgaben für das Versicherungsaufsichtsrecht und strebten eine Harmonisierung des Versicherungsvertragsrechts gerade nicht an, vermag nicht zu überzeugen. Denn sie lässt unberücksichtigt, dass der Inhalt der in § 10a VAG a.F. aufsichtsrechtlich normierten Informationspflicht des Versicherers durch die versicherungsvertragsrechtliche Regelung des § 5a VVG a.F. geprägt war. Dementsprechend hätte die Bundesrepublik Deutschland, sollte die auf § 5a VVG a.F. gestützte Praxis des Vertragsschlusses nach dem "Policenmodell" einschließlich der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. geregelten Befristung des Widerspruchsrechts nicht den Richtlinienvorgaben entsprochen haben, im Ergebnis den genannten Richtlinien aufsichtsrechtlich keine praktische Wirksamkeit verschafft (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris Rn. 35 ff. und 1 BvR 2083/11, juris Rn. 36 ff.).

25

bb) Darüber hinaus haben die Berufungsgerichte nicht berücksichtigt, dass selbst die Gesetzesbegründung zu der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reform des Versicherungsvertragsgesetzes die Vereinbarkeit des - abzuschaffenden - "Policenmodells", in dessen Rahmen die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. die Lösung von Störungsfällen bezweckte (vgl. Lorenz, VersR 1997, S. 773 <780>), aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben als "nicht zweifelsfrei" bezeichnet (vgl. BTDrucks 16/3945, S. 60).

26

cc) Dass die Richtlinienkonformität der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht eindeutig war, kam nicht erst in der mit einer Terminsnachricht vom 1. Oktober 2010 verknüpften und den Berufungsgerichten bekannten Verfügung des Vorsitzenden des unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständigen IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Ausdruck, in der in einem anderen Verfahren darauf hingewiesen wurde, dass der Senat in Erwägung ziehe, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Richtlinienkonformität des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.

27

Die diesem Hinweis zugrunde liegenden Zweifel an der Richtlinienkonformität des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. fanden in dem von Anfang an gespaltenen Meinungsbild im Schrifttum ihre Bestätigung (die Richtlinienkonformität bezweifelten: Berg, VuR 1999, S. 335 <342>; Döhmer, zfs 1997, S. 281 <282 f.>; Ebers, in: Micklitz, Verbraucherrecht in Deutschland - Stand und Perspektiven, 2005, S. 253 <260 ff., 264 f., 267 ff.>; ders., in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 1. Aufl. 2008, § 8 Rn. 9 f.; Lenzing, in: Basedow/Fock, Europäisches Versicherungsvertragsrecht, Band I, 2002, S. 139 <165>; Micklitz/Ebers, in: Basedow/Meyer/Rückle/Schwintowski, Verbraucherschutz durch und im Internet bei Abschluss von privaten Versicherungsverträgen - Altersvorsorgeverträge - VVG-Reform, 2003, S. 43 <82 f.>; Rehberg, Der Versicherungsabschluss als Informationsproblem, 2003, S. 109 ff. <112 ff.>; die Übereinstimmung mit den Richtlinienvorgaben bejahten: Lorenz, VersR 1997, S. 773 <782>; Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, VVG § 5a Rn. 8; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neuem Recht - Dogmatische Einordnung und praktische Handhabung -, 1995, S. 31 ff. <33>, allerdings "nicht bedenkenfrei").

28

Es fügt sich in das Gesamtbild, dass der Bundesgerichtshof - nach den hier angegriffenen Entscheidungen der Berufungsgerichte - in einem anderen Verfahren den Gerichtshof der Europäischen Union mit der Frage nach der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Inhalt des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. mit Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. EG Nr. L 330, S. 50-61 vom 29. November 1990) in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96/EWG befasst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11 -, VersR 2012, S. 608) und der Gerichtshof der Europäischen Union die Vereinbarkeit einer solchen nationalen Regelung mit den Richtlinienvorgaben verneint hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, NJW 2014, S. 452 <452 f.> Rn. 19 ff., 32).

29

b) Unter diesen Umständen haben die Berufungsgerichte das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. mit einer verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Begründung angenommen. Eine Entscheidung über die Berufungen durch Beschluss kam daher schlechterdings nicht in Betracht. Die Berufungsgerichte hätten vielmehr durch Urteil unter Zulassung der Revision (gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) entscheiden müssen, wenn sie nicht selbst zur Klärung der für entscheidungserheblich befundenen Frage der Richtlinienkonformität der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einholen und das Verfahren aussetzen wollten.

30

c) Die angegriffenen Beschlüsse der Berufungsgerichte über die Zurückweisung der Berufung beruhen jeweils auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil die Gerichte ihre Entscheidungen in der Sache allein auf ihre oben dargestellte Rechtsauffassung gestützt haben. Beim derzeitigen Verfahrensstand kann auch nicht angenommen werden, dass bei Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen und Zurückverweisung der Sache an das jeweilige Berufungsgericht kein anderes, für die Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis in Betracht kommt (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1415/11 durch den Versicherer thematisierte fachrechtliche Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Falle einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. einen über den Rückkaufswert hinausgehenden Anspruch auf Prämienrückerstattung hat, bleibt hiernach einer fachgerichtlichen Überprüfung vorbehalten und ist nicht geeignet, der Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis zu entziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, juris Rn. 47 ff.).

31

2. Danach liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung vor; die Annahme ist zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b Satz 1, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

32

Die angegriffenen Beschlüsse über die Zurückweisung der Berufungen sind hiernach aufzuheben und die Sachen an die Berufungsgerichte zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG). Damit wird im Verfahren 1 BvR 1408/11 der zugehörige Beschluss des Berufungsgerichts über die Anhörungsrüge gegenstandslos.

33

Ob zugleich eine Verletzung weiterer, als verletzt gerügter verfassungsmäßiger Rechte der Beschwerdeführer im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG gegeben ist, bedarf danach keiner Entscheidung mehr.

V.

34

1. Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

35

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG in der gemäß § 60 Abs. 1 RVG vor dem 1. August 2013 geltenden Fassung und den durch das Bundesverfassungsgericht für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten und fortgeltenden Maßstäbe (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2013 - 1 BvR 2952/08 -, NJW 2013, S. 2738 Rn. 6).

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Tenor 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. August 2010 - 8 U 823/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absa
published on 03/03/2014 00:00

Tenor 1. Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Juli 2011 - 8 S 38/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Es wird
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.