Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 03. März 2014 - 1 BvR 2083/11

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140303.1bvr208311
03.03.2014

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Juli 2011 - 8 S 38/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 16.000 € (in Worten: sechzehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Rückzahlung von Versicherungsprämien wegen angeblicher Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages. Sie beanstandet das Unterlassen einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch das Landgericht.

2

1. Der Beschwerdeführer schloss im Wege des sogenannten "Policenmodells" einen Versicherungsvertrag ab. Dieses in § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag im Geltungszeitraum vom 29. Juli 1994 bis 31. Dezember 2007 (im Folgenden: VVG a.F.) geregelte Verfahren war dadurch gekennzeichnet, dass der potenzielle Versicherungsnehmer (im Folgenden: Versicherungsnehmer) zunächst das von ihm unterzeichnete Antragsformular auf Abschluss des Versicherungsvertrages an den Versicherer übermittelte und dieser dem Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) erst zusammen mit der Versicherungspolice zukommen ließ. Widersprach der Versicherungsnehmer nicht binnen 14 Tagen (bei Lebensversicherungen zuletzt binnen 30 Tagen) nach Überlassung der Unterlagen schriftlich, so galt der Vertrag auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). In dem Antrag des Versicherungsnehmers war das Vertragsangebot, in der nachfolgenden Übersendung der Vertragsunterlagen die Annahme durch den Versicherer zu sehen. Außerdem setzte der wirksame Vertragsschluss das Unterbleiben des Widerspruchs innerhalb der 14-tägigen (bzw. 30-tägigen) Widerspruchsfrist voraus; bis zu diesem Zeitpunkt war der Versicherungsvertrag nach herrschender Meinung schwebend unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08 -, VersR 2011, S. 337 <338> Rn. 22 m.w.N.). Die Widerspruchsfrist begann nach dieser Regelung erst dann zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer mit Aushändigung der Versicherungspolice über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war; abweichend hiervon erlosch das Widerspruchsrecht - auch bei fehlender Belehrung - nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

3

2. Der Beschwerdeführer beantragte im April 2004 bei dem von ihm im Ausgangsverfahren beklagten Versicherer den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation sowie eine Belehrung über das Widerspruchsrecht übersandte der Versicherer zusammen mit der Versicherungspolice im Dezember 2004. Im Jahr 2010 widersprach der Beschwerdeführer dem Vertragsschluss gemäß § 5a VVG a.F. in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl I S. 1542) und nahm den Versicherer im Wesentlichen auf Rückzahlung der den Rückkaufswert übersteigenden Prämienzahlungen in Höhe von rund 2.400 € zuzüglich Zinsen in Anspruch.

4

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Widerspruch sei verfristet, nachdem der Beschwerdeführer alle erforderlichen Unterlagen bereits im Dezember 2004 erhalten habe; § 5a VVG a.F. verstoße nicht gegen Unionsrecht.

5

Die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wies das Landgericht mit dem von der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil zurück. Der Beschwerdeführer habe dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages nicht wirksam gemäß § 5a VVG a.F. widersprochen, weil ihm nach Ablauf der maximalen Widerspruchsfrist von einem Jahr nach Zahlung der Erstprämie (§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.) kein Widerspruchsrecht mehr zugestanden habe. Entscheidend für den Fristbeginn sei, dass nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts dem Beschwerdeführer alle nach § 10a VAG a.F. erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten, bevor der Vertrag zustande gekommen sei. Abgesehen davon schließe die Kammer sich weiterhin der obergerichtlichen Rechtsprechung an, die einen Verstoß des § 5a Abs. 2 VVG a.F. gegen unionsrechtliche Vorgaben bisher verneint habe und auch durch einen nicht spezifizierten Hinweis des Bundesgerichtshofs nicht überholt sei. Für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bestehe keine Veranlassung. Die Revision ließ das Landgericht nicht zu.

II.

6

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Berufung durch das Landgericht. Er rügt eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

7

Indem das Berufungsgericht davon abgesehen habe, sich zur unionsrechtlichen Rechtslage hinreichend kundig zu machen und es seine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einer offenkundig nicht tragfähigen Begründung verneint habe, habe es den allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und damit auch das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. Als letztinstanzlich entscheidendes Gericht sei das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, die Frage, ob die Regelung des § 5a VVG a.F. (sog. "Policenmodell") den Vorgaben der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345, S. 1-51 vom 19. Dezember 2002) entspreche, gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorzulegen.

8

Die Auslegung der einschlägigen Richtlinienbestimmungen, nach denen dem Versicherungsnehmer die Informationen "vor Abschluss des Versicherungsvertrages" mitzuteilen seien, sei keinesfalls zweifelsfrei. Nach dem Ziel der Richtlinie müssten dem Versicherungsnehmer die Informationen bereits vorliegen, bevor er eine Auswahlentscheidung treffe und er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgebe. Dem damit verfolgten Zweck, dem Versicherungsnehmer die Auswahl eines seinen Bedürfnissen am besten entsprechenden Angebots zu ermöglichen, werde § 5a VVG a.F. nicht gerecht, weil hiernach Versicherer ihre vorvertraglichen Informationspflichten erst nach der Auswahlentscheidung des Versicherungsnehmers erfüllen müssten. Daran ändere auch die Einräumung eines Widerspruchsrechts nichts, weil dem Versicherungsnehmer die Widerspruchslast aufgebürdet werde, was einer effektiven Durchsetzung der vorvertraglichen Informationspflichten widerspreche.

9

Das Berufungsgericht sei in der angegriffenen Entscheidung seiner Vorlagepflicht willkürlich nicht nachgekommen. Es habe sich weder mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch mit der unionsrechtlichen Rechtslage befasst, sondern lediglich auf mehrere Entscheidungen anderer nationaler Gerichte Bezug genommen. Außerdem habe es sich nicht mit dem gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren befasst sowie eine Terminsnachricht des Bundesgerichtshofs in einem anderen Verfahren und die darin in Erwägung gezogene Vorlage zur Frage der Unionsrechtskonformität der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. vollständig ignoriert.

III.

10

Die Verfassungsbeschwerde ist dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem im Ausgangsverfahren beklagten Versicherer zugestellt worden.

11

Der Bundesgerichtshof, der Deutsche Versicherungs-Schutzverband e.V. (DVS), der Bund versicherter Unternehmer e.V. (BvU), der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), die Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung e.V. (GVG) und der Bund der Versicherten e.V. (BdV) wurden in einem Parallelverfahren (1 BvR 2771/11) um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Diese Äußerungen sind den Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis gegeben worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens liegen der Kammer vor.

12

1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, der Deutsche Versicherungs-Schutzverband e.V. (DVS), der Bund versicherter Unternehmer e.V. (BvU) und die Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung e.V. (GVG) haben von einer Äußerung abgesehen.

13

2. Der von der Ausgangsentscheidung begünstigte Versicherer hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und die angegriffene Entscheidung verteidigt.

14

a) Die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig. Ihr fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage nach der Richtlinienkonformität des "Policenmodells" nicht entscheidungserheblich sei: Der Beschwerdeführer könne selbst aus einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit von § 5a VVG a.F. im vorliegenden Fall keine über den Rückkaufswert hinaus gehenden Ansprüche herleiten.

15

b) Die Verfassungsbeschwerde sei außerdem unbegründet, weil die Vorlage der Frage nach der Vereinbarkeit des § 5a VVG a.F. mit dem Unionsrecht nicht willkürlich unterblieben sei. Das Berufungsgericht habe insbesondere den Beurteilungsrahmen, der ihm im Fall einer unvollständigen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Vorlage einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts zukomme, nicht in unvertretbarer Weise überschritten.

16

Eine Vorlagepflicht des Berufungsgerichts habe auch bei unterstellter Entscheidungserheblichkeit der von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage nach der Unionsrechtskonformität des § 5a VVG a.F. nicht bestanden, weil ersichtlich ein Fall der durch den Gerichtshof der Europäischen Union geprägten "acte clair"-Doktrin gegeben sei; an der Antwort auf die Frage bestehe kein vernünftiger Zweifel.

17

Die unterbliebene Vorlage könne überdies deshalb nicht willkürlich sein, weil die Europäische Kommission das von ihr eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2008 eingestellt und von einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgesehen habe.

18

3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat in dem genannten Parallelverfahren eine Stellungnahme des stellvertretenden Vorsitzenden des IV. Zivilsenats übermittelt. Dieser hat mitgeteilt, der IV. Zivilsenat sei mit den im Verfassungsbeschwerdeverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen bereits mehrmals befasst gewesen. Eine Vorlage in Bezug auf die Richtlinienkonformität des "Policenmodells" (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.) sei bislang nicht vorgesehen gewesen, sondern nur eine Vorlage zur Richtlinienkonformität der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.

19

4. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat ausgeführt, die Unionsrechtskonformität der Regelung des § 5a VVG a.F. entspreche dem von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen und zutreffenden Standpunkt. Es sei daher verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn ein Gericht, das mit der herrschenden Meinung keine Zweifel an der Unionsrechtskonformität des § 5a VVG a.F. habe, von einer Vorlage der Rechtsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union absehe.

20

5. Der Bund der Versicherten e.V. (BdV) hat zu der Verfassungsbeschwerde in dem genannten Parallelverfahren Stellung genommen und teilt deren Standpunkt. Die dort angegriffene Entscheidung, die exemplarisch für die Entscheidungen vieler Berufungsgerichte sei, lasse eine unhaltbare Handhabung des Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das Berufungsgericht erkennen.

IV.

21

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen. Ihr ist durch die Kammer stattzugeben, weil sie unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

22

1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer wegen einer unhaltbaren Handhabung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

23

a) aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 177; stRspr).

24

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, S. 3415 <3430 f.> Rn. 21).

25

bb) Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <194 f.>; 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 179 f.; stRspr).

26

(1) Hiernach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 181; stRspr).

27

(2) Gleiches gilt in Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 182; stRspr).

28

(3) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 183; stRspr). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <317>; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 185; BVerfGK 17, 108 <112>). In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob sich das Gericht hinsichtlich des Unionsrechts ausreichend kundig gemacht hat (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 -, juris Rn. 184). Hat es dies nicht getan, verkennt es regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht. Zudem hat das Gericht Gründe anzugeben, die dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfGK 8, 401 <405>; 10, 19 <31>; 13, 303 <308>; 17, 108 <112>; 17, 533 <544>).

29

Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genannten Fallgruppen handelt es sich um eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen für eine verfassungsrechtlich erhebliche Verletzung der Vorlagepflicht. Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Ausgangspunkt nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>). Die Vertretbarkeit des Unterlassens muss daher im Zusammenhang mit der vorstehend angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 267 Abs. 3 AEUV gesehen werden.

30

Bezogen auf diese für die Anwendung von Art. 267 Abs. 3 AEUV maßgeblichen Grundsätze wird ein letztinstanzliches nationales Gericht, das von einem Vorabentscheidungsersuchen absieht, dem Recht der Prozessparteien auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel nur dann gerecht, wenn es nach Auswertung der entscheidungserheblichen Bestimmungen des Unionsrechts eine vertretbare Begründung dafür gibt, dass die maßgebliche Rechtsfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden oder die richtige Antwort auf diese Rechtsfrage offenkundig ist. Umgekehrt wird die unionsrechtliche Rechtsfrage dann nicht in zumindest vertretbarer Weise beantwortet, wenn das nationale Gericht eine eigene Lösung entwickelt, die nicht auf die bestehende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zurückgeführt werden kann und auch nicht einer eindeutigen Rechtslage entspricht. Dann erscheint die fachgerichtliche Rechtsanwendung des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht mehr verständlich und ist offensichtlich unhaltbar (vgl. hierzu BVerfGK 10, 19 <29 f.>).

31

b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die Vorlagepflicht in nicht mehr vertretbarer Weise gehandhabt und durch das Unterlassen der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union die Gewährleistung des gesetzlichen Richters verletzt.

32

aa) Das Berufungsgericht ist Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV, weil seine Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. In Fällen der zulassungsgebundenen Revision (vgl. dazu nur BVerfGE 82, 159 <196>), in denen die Nichtzulassung der Revision durch das Instanzgericht nicht mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar ist, tritt die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bei dem Gericht ein, das die Revision nicht zugelassen hat. Das ist vorliegend das Berufungsgericht, weil der Wert der mit der Revision (im Falle ihrer Zulassung) geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt und somit die Nichtzulassungsbeschwerde, die "Rechtsmittel" im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV ist (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Band III: EUV/AEUV, AEUV Art. 267 Rn. 53 m.w.N. ), unzulässig ist (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).

33

bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Frage der Richtlinienkonformität des in § 5a Abs. 1 VVG a.F. geregelten "Policenmodells" bedürfe nicht der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, weil die obergerichtliche Rechtsprechung einen Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben bisher verneint habe, entbehrt einer verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung.

34

(1) Die Frage der Richtlinienkonformität des durch § 5a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. eröffneten "Policenmodells" war nach der - vom Bundesverfassungsgericht zugrunde zu legenden - Auffassung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich. Sie war und ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bisher nicht beantwortet.

35

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - zwar mit der Frage nach der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Inhalt des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (Erlöschen des Rücktrittsrechts spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie auch bei fehlender Belehrung über das Rücktrittsrecht) mit Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. EG Nr. L 330, S. 50-61 vom 29. November 1990) in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96/EWG befasst worden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11 -, VersR 2012, S. 608). In seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 hat er sich jedoch auf den Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens beschränkt und von einer Stellungnahme dazu abgesehen, ob das "Policenmodell" insgesamt richtlinienkonform ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - Rs. C-209/12 - Endress, NJW 2014, S. 452 Rn. 20; weitergehend dagegen die Generalanwältin Sharpston in ihren zugrunde liegenden Schlussanträgen vom 11. Juli 2013, in denen sie bei Rn. 57 ff. <61 f.> Zweifel an der Richtlinienkonformität des "Policenmodells" formuliert).

36

(2) Der durch das Berufungsgericht zur Begründung seines Standpunktes angeführte Verweis auf die "obergerichtliche Rechtsprechung" und die von ihm in diesem Zusammenhang - unmittelbar beziehungsweise mittelbar - in Bezug genommenen Entscheidungen (OLG Köln, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 20 U 100/10 -, VersR 2011, S. 248; OLG Köln, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 20 U 51/10 -, juris [soweit hier von Interesse in r+s 2011, S. 216 f. nicht abgedruckt]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Mai 2009 - 12 U 241/08 - [zu § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.]; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. Dezember 2003 - 7 U 15/03 -, VersR 2005, S. 631 bzw. OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Februar 2000 - 3 U 3127/99 -, VersR 2000, S. 713; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 4 U 32/00 -, VersR 2001, S. 837; OLG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 20 U 150/09 -, VersR 2011, S. 245) sind vorliegend nicht geeignet, um die richtige Anwendung des Unionsrechts als derart offenkundig erscheinen zu lassen, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Die Begründungen der in Bezug genommenen Entscheidungen greifen zu kurz.

37

(a) Die angeführten Entscheidungen gehen aus zwei Gründen davon aus, dass die Regelung des § 5a VVG a.F. nicht gegen Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG (bzw. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG) verstoße.

38

(aa) Zum einen würden die Verbraucherinformationen auch im Anwendungsbereich des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. "vor" Vertragsschluss im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG übermittelt, weil der Vertrag erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist rechtsverbindlich zustande komme. Der Verbraucher könne mithin die Informationen prüfen, bevor er sich endgültig für den Vertragsschluss entscheide. Dies trage dem Ziel der Richtlinie, Markttransparenz zu schaffen, Rechnung.

39

(bb) Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten ausschließlich Vorgaben für das Versicherungsaufsichtsrecht mache und eine Harmonisierung des Versicherungsvertragsrechts gerade nicht anstrebe (vgl. die Erwägungsgründe Nr. 7 und Nr. 44 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. die Erwägungsgründe Nr. 5 und Nr. 19 der Richtlinie 92/96/EWG). Aufsichtsrechtlich habe der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie in § 10a VAG a.F. umgesetzt.

40

(b) Beide Erwägungen sind nicht geeignet, eine dahingehende Auslegung des Unionsrechts als offenkundig im Sinne eines "acte clair" erscheinen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist die Ablehnung einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union offensichtlich unhaltbar.

41

(aa) Die zitierten Berufungsgerichte haben sich, sofern es ihnen nach der zeitlichen Abfolge möglich war, mit den beachtlichen Gegenargumenten der Europäischen Kommission in dem von ihr im Jahr 2005 gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2005/5046) nicht auseinandergesetzt.

42

Die Europäische Kommission hat in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer nach der deutschen Regelung bereits eine Auswahlentscheidung für eine Versicherung treffen müsse, bevor ihm die notwendigen Informationen erteilt würden. Nach Erteilung der Information müsse er sodann durch fristgemäßes Erheben eines Widerspruchs aktiv werden, um eine Bindung an den Vertrag zu verhindern. Es spreche einiges dafür, dass dies die Zielsetzung der Richtlinie, den Versicherungsbinnenmarkt zu stärken, vereitle. Der Verbraucher solle nämlich gerade deshalb umfassend informiert werden, damit er die Vielfalt der Angebote im Binnenmarkt und den verstärkten Wettbewerb der Versicherer untereinander besser nutzen und einen seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen könne (siehe die Erwägungsgründe Nr. 46 und 52 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. die Erwägungsgründe Nr. 20 und 23 der Richtlinie 92/96/EWG; vgl. dazu weiter und ebenso die Generalanwältin Sharpston bei Rn. 59 ihrer Schlussanträge vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12 - Endress).

43

Um die Vielfalt der Versicherungsprodukte und den verstärkten Wettbewerb selbst voll nutzen zu können, muss ein Versicherungsnehmer nach dem "Policenmodell" zunächst gegenüber mehreren Versicherern - mit einigem Aufwand - Anträge auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellen, um schließlich mit der Versicherungspolice die Informationen zu erhalten, die ihm eine sachgerechte Auswahlentscheidung erst ermöglichen. Ihm wird hierbei eine mit erheblichen Risiken - etwa dem der Fristversäumnis - behaftete "Widerspruchslast" aufgebürdet, sich von diesen Verträgen nach seiner Auswahlentscheidung wieder lösen zu müssen. Dass ein Versicherungsnehmer gleichzeitig Anträge bei mehreren Versicherungen stellt, um dann die nicht immer zeitgleich bei ihm eingehenden Versicherungsbedingungen während der regelmäßig unterschiedlich laufenden Widerspruchsfristen eingehend zu vergleichen, erscheint lebensfremd (so auch Berg, VuR 1999, S. 335 <341 f.>; Osing, Informationspflichten des Versicherers und Abschluss des Versicherungsvertrages, 1996, S. 92 f.; Rehberg, Der Versicherungsabschluss als Informationsproblem, 2003, S. 109 ff. <113 f.>). Hierbei macht der Umstand, dass die Verträge vor Ablauf der Widerspruchsfrist rechtsdogmatisch noch "schwebend unwirksam" sind, für den Versicherungsnehmer keinen entscheidenden Unterschied. Ihm würde bei anderer Betrachtung angesonnen, mehrere auf Abschluss verschiedener Verträge gerichtete Willenserklärungen abzugeben, von vornherein jedoch mit der Absicht, alle Erklärungen bis auf eine später fristgerecht unter Fristüberwachung zu widerrufen, nur um "vorab", vor dem Wirksamwerden der Verträge, in den Besitz der gebotenen Verbraucherinformation zu gelangen. Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG stellt dafür jedoch auf einen Zeitpunkt "vor Abschluss des Versicherungsvertrags" ab, nicht fernliegender Weise also auf den Zeitpunkt der maßgeblichen, zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung des Versicherungsnehmers.

44

(bb) Auch die zweite von den Berufungsgerichten angestellte Erwägung, mit der Richtlinie werde nur die Vereinheitlichung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen in den Mitgliedstaaten angestrebt, nicht aber eine Harmonisierung der versicherungsvertraglichen Regelungen (vgl. die Erwägungsgründe Nr. 7 und 44 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. die Erwägungsgründe Nr. 5 und 19 der Richtlinie 92/96/EWG), vermag nicht zu überzeugen. Obgleich die Informationspflicht "vor" Abschluss des Vertrages in § 10a VAG a.F. aufsichtsrechtlich normiert war, wurde der Inhalt dieser Pflicht durch die versicherungsvertragsrechtliche Regelung des § 5a VVG a.F. geprägt. Gemäß § 81 Abs. 1 VAG überwacht die Aufsichtsbehörde die "Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften". Solange also das Versicherungsvertragsrecht das "Policenmodell" als eine Möglichkeit für den Abschluss eines Versicherungsvertrages vorsah, schritten die Aufsichtsbehörden dagegen folgerichtig nicht ein (vgl. nur Ebers, in: Micklitz, Verbraucherrecht in Deutschland - Stand und Perspektiven, 2005, S. 253, 260 ff. <266 f.>). Im Ergebnis hätte mithin die Bundesrepublik Deutschland, sollte diese Praxis der Informationserteilung nicht der Richtlinie entsprochen haben, der Richtlinie durch die Regelung des § 5a VVG a.F. aufsichtsrechtlich keine praktische Wirksamkeit verschafft.

45

(3) Darüber hinaus berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, dass selbst die Gesetzesbegründung zu der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reform des Versicherungsvertragsgesetzes die Vereinbarkeit des - abzuschaffenden - "Policenmodells" mit unionsrechtlichen Vorgaben als "nicht zweifelsfrei" bezeichnet (vgl. BTDrucks 16/3945, S. 60).

46

(4) Dass die Richtlinienkonformität des "Policenmodells" nicht eindeutig war und ist, findet schließlich in dem gespaltenen Meinungsbild im Schrifttum seine Bestätigung (die Richtlinienkonformität bezweifeln: Berg, VuR 1999, S. 335 <341 f.>; Dörner, in: Brömmelmeyer/Heiss/Meyer/Rückle/Schwintowski/Wallraben- stein, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundheitsreform, Schwachstellen der VVG-Reform, 2009, S. 137 <145 f.>; Dörner/Staudinger, WM 2006, S. 1710 <1712>; Ebers, in: Micklitz, Verbraucherrecht in Deutschland - Stand und Perspektiven, 2005, S. 253 <260 ff.>; ders., in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 1. Aufl. 2008, § 8 Rn. 9 f. [bezogen auf § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.]; Lenzing, in: Basedow/Fock, Europäisches Versicherungsvertragsrecht, Band I, 2002, S. 139 <164 f.>; Micklitz/Ebers, in: Basedow/Meyer/Rückle/Schwintowski, Verbraucherschutz durch und im Internet bei Abschluss von privaten Versicherungsverträgen - Altersvorsorgeverträge - VVG-Reform, 2003, S. 43 <82 f.>; Osing, Informationspflichten des Versicherers und Abschluss des Versicherungsvertrages, 1996, S. 92 f.; Rehberg, Der Versicherungsabschluss als Informationsproblem, 2003, S. 109 ff. <116 f.>; Schwintowski, VuR 1996, S. 223 <238 f.>; die Übereinstimmung mit den Richtlinienvorgaben bejahen: Herrmann, in: Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz, 9. Aufl. 2009, § 7 Rn. 65; Lorenz, VersR 1995, S. 616 <625 f.>; ders., VersR 1997, S. 773 <780 f.>; Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, VVG § 5a Rn. 8; Reiff, VersR 1997, S. 267 <271>; Schirmer, VersR 1996, S. 1045 <1056>; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neuem Recht - Dogmatische Einordnung und praktische Handhabung -, 1995, S. 31 ff.).

47

cc) Das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Gericht seine Entscheidung in der Sache allein auf seine oben dargestellte und für entscheidungserheblich befundene Rechtsauffassung gestützt hat. Beim derzeitigen Verfahrensstand kann auch nicht angenommen werden, dass bei Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht kein anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis in Betracht kommt (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

48

(1) Die vom Berufungsgericht nicht substantiell vorgenommene Prüfung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wäre allerdings entbehrlich gewesen, wenn § 5a VVG a.F. nicht richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, ohne die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 u.a. -, NJW 2012, S. 669 <670 f.> Rn. 46 f.). In diesem Fall hätte die Beantwortung der Vorlagefrage die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil eine die Gesetzesbindung übersteigende Auslegung auch durch den Grundsatz der Unionstreue nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG, NJW 2012, S. 669 <670> Rn. 46). Das Berufungsgericht geht indes, indem es unter Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung der Sache nach eine geklärte Rechtslage im Sinne eines "acte clair" annimmt, nicht davon aus, dass eine richtlinienkonforme Auslegung der Regelung des § 5a VVG a.F. ausgeschlossen sei und unternimmt es auch nicht, das Unterlassen einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union damit zu rechtfertigen.

49

(2) Vor diesem Hintergrund bleibt auch die im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren thematisierte fachrechtliche Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Falle einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit des "Policenmodells" einen über den Rückkaufswert hinausgehenden Anspruch auf Prämienrückerstattung hat, einer fachgerichtlichen Überprüfung vorbehalten.

50

2. Danach liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung vor; die Annahme ist zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b Satz 1, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

51

Das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts ist hiernach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG). Ob zugleich ein weiterer, vom Beschwerdeführer gerügter Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) gegeben ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

V.

52

1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

53

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG in der gemäß § 60 Abs. 1 RVG vor dem 1. August 2013 geltenden Fassung und in Anwendung der durch das Bundesverfassungsgericht im 79. Band seiner Entscheidungssammlung für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten und fortgeltenden Maßstäbe (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2013 - 1 BvR 2952/08 -, NJW 2013, S. 2738 Rn. 6).

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Hinweis: Gegen das Urteil ist Einspruch eingelegt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
IV ZR 252/08 Verkündetam:
24.November2010
Bott
Justizhauptsekretärin
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf,
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 24. November 2010

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Oktober 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung, die er im Jahre 2001 in Verbindung mit einer Kapitallebensversicherung abschloss.
2
Am 18. März 2001 unterzeichnete der Kläger ein Formular der Beklagten , das wie folgt überschrieben ist: "Anfrage: Ich wünsche (Wir wünschen) ein Angebot zum Abschluss einer Lebens-/Rentenversicherung".
3
Als gewünschte Versicherungsform war in dem Formular "kapitalbildende Lebensversicherung" angekreuzt.
4
der In Rubrik "Vertragsabschluss/Widerspruchsrecht/Rücktrittsrecht" heißt es: "Die [Beklagte] erstellt mir (uns) auf der Grundlage dieser Anfrage und der Angaben zum Gesundheitszustand der zu versichernden Person(en) ein schriftliches Vertragsangebot (Versicherungsschein). Der Vertrag gilt mit Aushändigung dieses Angebots und bei Vorliegen der schriftlich gegebenen gesetzlichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn ich (wir) dem Vertragsabschluss nicht innerhalb eines Monats nach Aushändigung widerspreche(n) und ich (wir) über diese Folge noch einmal im Versicherungsschein schriftlich belehrt wurde(n). Nach Vertragsabschluss, also spätestens nach Ablauf der Monatsfrist, kann ich (können wir) innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. …"
5
DieBeklagteübersand te dem Kläger den Versicherungsschein und bat ihn in ihrem "Policenbegleitschreiben" vom 19. März 2001, die beigefügten Unterlagen zu überprüfen und sie "bei Unvollständigkeit oder Abweichungen von den bei der Anfrage gemachten Angaben" umgehend zu informieren. Beigefügt war eine Anlage mit "Angaben zur versicherten Person", die den Gesundheitszustand des Klägers betrafen.
6
Mit "ja" beantwortet war die Frage unter Nr. 4 "Sind Sie in den letzten fünf Jahren ärztlich untersucht, beraten oder behandelt worden?"
7
Art Als der Untersuchung war nur eine Routineuntersuchung im November 2000 bei dem damaligen Hausarzt des Klägers angegeben.
8
Verneintwurdedie Frage unter Nr. 6.1 "Bestehen oder bestanden in den letzten zehn Jahren Beschwerden oder Krankheiten (z.B. … Wirbelsäule …) …?"
9
Nachdem der Kläger im Dezember 2004 Leistungen aus der Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung beantragt hatte, holte die Beklagte im Rahmen der Leistungsprüfung ärztliche Auskünfte ein. Im Mai 2005 erfuhr die Beklagte von dem späteren Hausarzt des Klägers, dass dieser den Kläger unter anderem in den Jahren 1996, 1998 und 1999 wegen Rückenschmerzen und Lumbalgien behandelt hatte. Im September 2005 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, dass der Kläger ihr die früheren Behandlungen wegen Wirbelsäulenbeschwerden verschwiegen habe.
10
Der Kläger behauptet, der Versicherungsagent der Beklagten habe ihm am 18. März 2001 nur das Formular zur Unterschrift vorgelegt und keine Gesundheitsfragen gestellt. Sämtliche Angaben zu seinen Gesundheitsverhältnissen und zum Hausarztwechsel habe er dem Versicherungsagenten gemacht; dieser habe eigenmächtig die weiteren Angaben nachträglich aus einem Versicherungsantrag von 1996 abgeschrieben.
11
Kläger Der begehrt die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrenten ab Dezember 2004 sowie die Feststellung, dass er von der Beitragszahlungspflicht befreit sei. Weiterhin verlangt er von der Beklagten Auskunft über die Höhe der ihm ab Dezember 2004 zustehenden zusätzlichen monatlichen Bonusrente aus der Überschussbeteiligung.
12
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


13
Da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionstermin nicht vertreten war, ist über die Revision auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).
14
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
15
Das I. Berufungsgericht hat die Beklagte zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für berechtigt gehalten, weil der Kläger sie bei Abschluss des Versicherungsvertrages über die Fragen nach ärztlichen Untersuchungen in den letzten fünf Jahren sowie nach Beschwerden oder Krankheiten in den letzten zehn Jahren getäuscht habe. Selbst wenn man zugunsten des Klägers als wahr unterstelle, dass der Versicherungsvertreter eigenmächtig die Angaben zum Gesundheitszustand aufgenommen habe, bleibe unstreitig, dass der Kläger ein darauf basierendes schriftliches Vertragsangebot der Beklagten erhalten habe. Obwohl die Fragen zu Nr. 4 und 6.1 nicht richtig beantwortet worden seien, habe der Kläger die Angaben nicht korrigiert und sich spätestens mangels vertraglich gebotener Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 19. März 2001 einer arglistigen Täuschung durch Unterlassen schuldig gemacht. Die arglistige Täuschung sei für die Willenserklärung der Beklagten , also die Annahme des Versicherungsantrages, auch kausal geworden. Die Beklagte habe unbestritten vorgetragen, dass sie den Versicherungsvertrag mit dem Kläger nicht abgeschlossen hätte, wenn sie über die bestehenden Vorerkrankungen, Behandlungen und Arztbesuche informiert gewesen wäre.
16
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
17
Als 1. rechtsfehlerhaft erweist sich die Überzeugung des Berufungsgerichts , der Kläger habe die Beklagte arglistig getäuscht, indem er ihr die Behandlungen wegen Rückenbeschwerden verschwiegen habe.
18
a) Eine arglistige Täuschung durch Unterlassen kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darin liegen, dass der Kläger auf die in dem Schreiben der Beklagten vom 19. März 2001 enthaltene Aufforderung , sie über etwaige Unrichtigkeiten der Angaben zum Gesundheitszustand zu informieren, nicht reagierte.
19
Die aa) arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht; einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05, VersR 2007, 785 Rn. 8 m.w.N.). In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 aaO; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 22 Rn. 4; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 22 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Weiterhin muss die arglistige Täuschung für die Willenserklärung des Versicherers kausal geworden sein (Langheid in Römer/Langheid aaO § 22 Rn. 5 m.w.N.).
20
bb) Schon der Ansatz des Berufungsgerichts ist verfehlt. Es hat nicht beachtet, dass der Kläger auf die Entscheidung der Beklagten keinen Einfluss mehr nehmen konnte, als er den Versicherungsschein nebst "Policenbegleitschreiben" vom 19. März 2001 erhielt. Mit Übersendung des Versicherungsscheins hatte die Beklagte alles getan, was von ihrer Seite für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages erforderlich war.
21
Auch wenn in dem von dem Kläger unterzeichneten Formular von einer "Anfrage" und einem daraufhin von der Beklagten zu erstellenden "Vertragsangebot" die Rede ist, belegt die Beschreibung des Zustandekommens des Vertrages, dass damit der Antrag des Versicherungsnehmers und dessen Annahme durch die Beklagte gemeint sind. Nur so ergibt es einen Sinn, wenn es in der "Anfrage" heißt, dass der Vertrag als abgeschlossen gilt, wenn der "Anfragesteller" dem Vertragsschluss nach Erhalt der Police und der Verbraucherinformation nicht innerhalb eines Monats widerspricht.
22
Das entspricht im Wesentlichen dem so genannten Policenmodell gemäß § 5a VVG a.F. Dieses war dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller zunächst das von ihm unterzeichnete Antragsformular an den Versicherer übermittelte und dieser dem Versicherungsnehmer die All- gemeinen Versicherungsbedingungen und die weitere Verbraucherinformation erst zusammen mit der Police zukommen ließ. Widersprach der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich, so galt der Vertrag auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). In dem Antrag des Versicherungsnehmers war das Vertragsangebot, in der nachfolgenden Übersendung der Vertragsunterlagen die Annahme durch den Versicherer zu sehen. Außerdem setzte der Vertragsschluss das Ausbleiben des Widerspruchs innerhalb der 14-tägigen Widerspruchsfrist voraus; bis zu diesem Zeitpunkt war nach herrschender Meinung von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (OLG Frankfurt, VersR 2005, 631, 633; OLG Düsseldorf, VersR 2001, 837, 838; OLG Hamm, VersR 1999, 1229, 1230; Prölss in Prölss/Martin aaO § 5a Rn. 9 f.; Römer in Römer/Langheid aaO § 5a Rn. 24 f.; BK/Schwintowski, VVG § 5a Rn. 78; Schimikowski, r+s 2000, 353, 355; Schirmer, VersR 1996, 1045, 1052; jeweils m.w.N.). An dieser Art des Vertragsschlusses orientierte sich die Beklagte nach der Darstellung in dem von ihr verwendeten Formular insoweit, als der Vertrag mit Aushändigung des Versicherungsscheins und bei Vorliegen der schriftlich gegebenen gesetzlichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen gilt, wenn der "Anfragesteller" dem Vertragsschluss nicht innerhalb eines Monats nach Aushändigung widerspricht.
23
Ob die Regelung des "Policenmodells" wirksam und insbesondere mit den Vorgaben der Richtlinien 90/619/EWG vom 8. November 1990 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) und 92/96/EWG vom 10. November 1992 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) vereinbar ist, braucht hier nicht geklärt zu werden. Jedenfalls hatte die Beklagte nach Über- sendung des Versicherungsscheins keine für den Vertragsschluss wesentliche Willenserklärung mehr abzugeben, so dass sie durch Unterlassen der Richtigstellung etwaiger unrichtiger Angaben nicht mehr zu einer Annahmeerklärung bewogen werden konnte, die sie bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht oder nur zu anderen Konditionen abgegeben hätte.
24
b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kläger zu seinem Gesundheitszustand bereits bei Antragstellung falsche Angaben machte. Dazu hat der Kläger behauptet, er habe sämtliche Angaben zu seinen Gesundheitsverhältnissen und zum Hausarztwechsel dem Versicherungsagenten der Beklagten gemacht, dieser habe aber eigenmächtig und selbständig die Angaben zum Gesundheitszustand aus einem früheren Versicherungsantrag abgeschrieben. Die Richtigkeit dieses Vorbringens hat das Berufungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt. Trifft diese - auch für das Revisionsverfahren als wahr zu unterstellende - Behauptung zu, so hat der Kläger seine Anzeigeobliegenheit nicht verletzt.
25
Der aa) empfangsbevollmächtigte Versicherungsagent steht bei Entgegennahme eines Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages dem Antragsteller bildlich gesprochen als das Auge und Ohr des Versicherers gegenüber. Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01, VersR 2001, 1541 unter II 1 a; vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86, BGHZ 102, 194, 197). Hat der Agent etwas, was ihm der Antragsteller auf die Fragen wahrheitsgemäß mitgeteilt hat, nicht in das Formular aufgenommen, so hat der Antragsteller seine Anzeigeobliegenheit gleichwohl gegenüber dem Versicherer erfüllt (Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 299/90, BGHZ 116, 387, 389). Hat der Versicherungsagent das Formular mit Fragen nach Gefahrumständen eigenmächtig ohne Rückfragen an den Versicherungsnehmer ausgefüllt - wie hier vom Berufungsgericht unterstellt -, so sind diesem die Formularfragen nicht einmal zur Kenntnis gelangt (Senatsurteil vom 13. März 1991 - IV ZR 218/90, VersR 1991, 575 unter 2 b). Auch dann scheidet eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit aus.
26
bb) Demgemäß genügt es zum Nachweis einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit nicht, dass die schriftlichen Antworten auf Antragsfragen - wie hier die Angaben zum Gesundheitszustand der versicherten Person - objektiv falsch sind. Der Versicherer kann allein mit dem Inhalt des von seinem Agenten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, dass der Versicherungsnehmer hinsichtlich seiner Vorerkrankungen falsche Angaben gemacht habe, sofern dieser substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben (Senatsurteile vom 27. Februar 2008 - IV ZR 270/06, VersR 2008, 765 Rn. 7; vom 23. Mai 1989 - IVa ZR 72/88, BGHZ 107, 322, 325). Die Beweislast liegt auch dann beim Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer vorträgt, der Versicherungsagent habe die Fragen nach Gefahrumständen eigenmächtig beantwortet. Dann muss der Versicherer - im Regelfall durch Aussage seines Agenten - beweisen, dass der Agent dem Versicherungsnehmer die Antragsfragen zu eigenverantwortlicher (mündlicher) Beantwortung vorgelesen hat (Senatsurteil vom 13. März 1991 aaO unter 3). Diesen Punkt wird das Berufungsgericht bei erneuter Prüfung, ob die Beklagte zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt war, aufzuklären haben.
27
Falls 2. das Berufungsgericht die Anfechtung nicht durchgreifen lässt, wird es sich mit der Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers zu befassen haben. Dabei wird es auch zu prüfen haben, ob der Vortrag des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 15. und 29. Oktober 2007, in denen er seine zuletzt vor dem behaupteten Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte berufliche Tätigkeit beschrieben hat, zu berücksichtigen ist.
Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 09.11.2007 - 4 O 1212/06 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.10.2008 - 4 U 51/07 -

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 76/11
vom
28. März 2012
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter
Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski,
Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 28. März 2012

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung ) unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) dahin auszulegen, dass er einer Regelung - wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) - entgegensteht, nach der ein Rücktrittsoder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist?

Gründe:


1
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen.
2
Er beantragte bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 1998. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er erst mit dem Versicherungsschein. Über sein Widerspruchsrecht nach § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 wurde der Kläger nicht ausreichend belehrt.
3
Diese inzwischen außer Kraft getretene Vorschrift hatte folgenden Wortlaut: "(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen , wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterla- gen schriftlich widerspricht. … (2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht , den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie."
4
Von Dezember 1998 bis Dezember 2002 zahlte der Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 51.129,15 €. Nachdem er den Vertrag am 1. Juni 2007 gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte im September 2007 einen Rückkaufswert von 52.705,94 € aus. Mit Schreiben vom 31. März 2008 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber der Beklagten und forderte sie zur Rückzahlung aller Beiträge nebst Zinsen auf.
5
Der Kläger meint, der Rentenversicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen die oben genannten Richtlinien verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe er den Widerspruch erklären können.

6
Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger unter Verrechnung des Rückkaufswerts weitere 22.272,56 € von der Beklagten verlangt , abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
7
II. Unter Aussetzung des Verfahrens ist gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Die Entscheidung über die Revision des Klägers hängt von der - weder offenkundigen noch bereits geklärten - Beantwortung der vorgelegten Frage ab.
8
Die Revision des Klägers hat nur Erfolg, wenn er ungeachtet der Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. noch zu einem Widerspruch berechtigt war, nachdem mehr als ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie verstrichen war. Insofern kommt es darauf an, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) dahin auszulegen ist, dass er einer zeitlichen Beschränkung des Widerspruchsrechtsentgegensteht.
9
1. Nach nationalem deutschem Recht hat der Kläger keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der Prämien , weil er durch den im März 2008 erklärten Widerspruch das Zustandekommen des Versicherungsvertrages nicht mehr verhindern konnte.
10
a) Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte, konnte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem so genannten Policenmodell. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Der Versicherer nahm dieses dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch diese Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr "galt" er erst dann als abgeschlossen , wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. dazu nur Senatsurteil vom 24. November 2010 - IV 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 22 m.w.N.; a.A. Rehberg, Der Versicherungsabschluss als Informationsproblem, Versicherungswissenschaftliche Studien Bd. 23 S. 110 f.; Renger, VersR 1994, 753, 758; Dörner /Hoffmann, NJW 1996, 153, 155 ff.; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 5a VVG Rn. 8, 23 ff.; LG Essen VersR 1997, 993,

994).


11
Die 14-tägige Frist wurde gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt. Nach den für den Bundesgerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte die Beklagte auch im Zuge der Annahme des Antrags und Übersendung des Versicherungsscheins den Kläger nicht in drucktechnisch deutlicher Form i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht.

12
b) Für diesen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das hatte zur Folge, dass der zunächst schwebend unwirksame Vertrag mit Wegfall des Widerspruchsrechts rückwirkend auf den Zeitpunkt der Vertragsannahme durch den Versicherer Wirksamkeit erlangte. Das nationale deutsche Recht ermöglichte auf diese Weise das Zustandekommen eines wirksamen Lebensversicherungsvertrages, selbst wenn dem Versicherungsnehmer vor dessen Wirksamwerden die erforderliche Verbraucherinformation, die auch die Belehrung über das Recht zum Widerspruch einschließt (vgl. Anlage D zum VAG Abschnitt I Nr. 1 Buchst. g), nicht zugegangen war.
13
Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im Dezember 1998 gezahlt hatte, war gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sein Recht zum Widerspruch bereits erloschen, als er diesen im Dezember 2007 erklärte.
14
2. Der Senats hält eine Auslegung für möglich, dass Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG einer einschränkenden Regelung wie in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht.
15
a) Ob mit den europarechtlichen Vorgaben die Annahme der Wirksamkeit eines Versicherungsvertrages vereinbar ist, wenn der Versicherungsnehmer keine ausreichende Belehrung über das Recht zum Widerspruch erhalten hat, wird in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
16
aa) Eine Auffassung verneint dies (BK/Schwintowski, VVG § 5a Rn. 5; Berg, VuR 1999, 335, 342; Döhmer, ZfS 1997, 281, 282 f.; Dörner in Brömmelmeyer u.a., Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundheitsreform - Schwachstellen der VVGReform , Versicherungswissenschaftliche Studien Bd. 34 S. 135, 145; Ebers in Micklitz, Verbraucherrecht in Deutschland - Stand und Perspektiven S. 253, 260 ff.; Lenzing in Basedow/Fock, Europäisches Versicherungsvertragsrecht I 2002 S. 139, 165; Rehberg aaO S. 112 ff., 116 f.; Schwintowski, VuR 1996, 223, 238 f.).
17
bb) Demgegenüber sehen andere - unter anderem die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung und das Berufungsgericht - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben. Die Regelung schütze nicht zuletzt das Vertrauen von Versicherungsnehmern, die mit den Prämienzahlungen begonnen hätten, in das Bestehen ihres Versicherungsschutzes (vgl. OLG Frankfurt VersR 2005, 631, 633; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837, 839; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 8 m.w.N.; Dörner/Hoffmann aaO 156; Lorenz, VersR 1995, 616, 625 f.; ders. VersR 1997, 773, 782; Reiff VersR 1997, 267, 271 f.; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neuem Recht, Münsteraner Reihe Heft 24 S. 33).
18
b) Zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages und zu den Folgen einer unterbliebenen Belehrung des Versicherungsnehmers über die ihm zustehenden Rechte zur Lösung vom Vertrag enthalten die Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG selbst allerdings keine Vorgaben.

19
aa) Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG, die nach ihrem Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 Buchst. A der Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag Anwendung findet, bestimmt insofern lediglich, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages "mindestens die in Anhang II Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen" sind. Daraus folgt nur, dass der künftige Versicherungsnehmer nach Anhang II - Buchst. A, rechte Spalte, a.13 zur Richtlinie 92/96/EWG unter anderem über die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittrechts" zu belehren ist (vgl. auch Anlage D zum VAG Abschnitt I Nr. 1 Buchst. g "Belehrung über das Recht zum Widerruf oder zum Rücktritt").
20
bb) Das Recht zum Widerspruch oder Rücktritt selbst ist in der Richtlinie 92/96/EWG nicht geregelt. Jedoch wird ein Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers innerhalb einer Frist zwischen 14 und 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der vorangegangenen Richtlinie 90/619/EWG festgeschrieben, die ihrerseits nach Art. 1 Buchst. a die Richtlinie 79/267/EWG ergänzt und daher ebenfalls auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag Anwendung findet. Allerdings setzt das dortige Rücktrittsrecht einen bereits geschlossenen Versicherungsvertrag voraus. Bei § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. geht es aber um die vorgelagerte Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Vertragsschluss ausgegangen werden kann. Zudem sind nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 90/619/EWG die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden nationalen Recht zu beurteilen, "insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach denen der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist".

21
cc) Die Richtlinie 92/96/EWG trifft auch keine Aussage dazu, wie die Nichterfüllung von Informationspflichten zivilrechtlich zu sanktionieren ist oder ob sie gar das Zustandekommen eines Vertrages verhindern kann. Es findet sich weder eine Regelung dazu, ob und in welchem Umfang dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht bei fehlender Information oder unzureichender Belehrung zukommen soll, noch wird den Mitgliedstaaten - im Gegensatz zu Art. 4 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers vorsehen, wenn eine vorgesehene Belehrung nicht erfolgt.
22
dd) Die Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG, denen kein auf das materielle Versicherungsvertragsrecht bezogenes Harmonisierungsziel zugrunde liegt (vgl. nur Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 92/96/EWG), überlassen insofern die Regelung des Vertragsschlusses und der Folgen einer unterbliebenen Belehrung dem nationalen Gesetzgeber (so z.B. auch Lorenz, VersR 1995 aaO; Präve, ZfV 1994, 374, 380; Rehberg aaO S. 109 f.; Reiff aaO). Der deutsche Gesetzgeber hat die Bestimmung des § 5a VVG a.F. - auch diejenige in Abs. 2 Satz 4 - zur Umsetzung der genannten Richtlinien eingefügt (vgl. BTDrucks. 12/7595; Lorenz VersR 1997 aaO; Renger VersR 1994, 753,

754).


23
c) Nach Auffassung des Senats könnten aber Sinn und Zweck der Informationspflicht in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG sowie die wirksame Gewährleistung des Rücktrittsrechts nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG eine Auslegung rechtfertigen, dass ein Vertrag nicht ohne Information und Belehrung des Versicherungsnehmers zustande kommen darf und das in § 5a VVG a.F. vorgesehene Widerspruchsrecht zeitlich unbegrenzt bleiben muss.
24
Dafür könnten insbesondere die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, Heininger , NJW 2002, 281 Rn. 45 ff.) sprechen. Danach müssen Überlegungen zur Rechtssicherheit zurücktreten, soweit sie eine Einschränkung der Rechte implizieren, die dem Verbraucher mit der Richtlinie ausdrücklich verliehen worden sind, um ihn vor den Gefahren zu schützen, die mit einer besonderen Situation bei Abschluss des Vertrages einhergehen. Dieser Schutz ist ein wesentliches Anliegen der Richtlinie 92/96/EWG. Nach deren Erwägungsgründen 20 und 23 soll sich der Versicherungsnehmer vollständig informiert über ein bestimmtes Produkt für den Vertragsschluss entscheiden können (vgl. Lorenz, VersR 1995 aaO 625; Wandt aaO S. 32). Hierzu sind auch Angaben zu den "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittrechts" erforderlich (Anhang II der Richtlinie 92/96/EWG - Buchst. A, rechte Spalte, a.13).
25
3. Sollte die zeitliche Beschränkung des Widerspruchsrechts in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG und Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vereinbar sein, hätte dem Kläger noch im Dezember 2007 die Möglichkeit offen gestanden , dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages zu widerspre- chen. Infolgedessen wäre kein Rechtsgrund für die Leistung der Prämien gegeben und der mit der Klage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB entstanden.
Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2010- 22 O 587/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.03.2011 - 7 U 147/10 -

Die Matching-Anpassung nach § 80 ist für jede Währung nach folgenden Grundsätzen zu berechnen:

1.
die Matching-Anpassung entspricht der Differenz zwischen
a)
dem effektiven Jahreszinssatz, der als konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß § 74 des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht;
b)
dem effektiven Jahreszinssatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird;
2.
die Matching-Anpassung umfasst nicht den grundlegenden Spread, der die von dem Versicherungsunternehmen zurückbehaltenen Risiken widerspiegelt;
3.
unbeschadet der Nummer 1 wird der grundlegende Spread bei Bedarf erhöht, um sicherzustellen, dass die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität unter dem Investment Grade liegt, nicht höher ist als die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität als Investment Grade eingestuft wurde, die dieselbe Duration aufweisen und die derselben Kategorie von Vermögenswerten angehören;
4.
die Verwendung externer Ratings bei der Berechnung der Matching-Anpassung hat im Einklang mit den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie2009/138/EGerlassenen delegierten Rechtsakten zu stehen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.