Bundessozialgericht Urteil, 16. Feb. 2012 - B 9 VG 1/10 R

bei uns veröffentlicht am16.02.2012

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 1984,31 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Das klagende Land begehrt von der beklagten Krankenkasse die Zahlung von 1984,31 Euro im Zusammenhang mit der Regulierung der Heilbehandlungskosten für ein Gewaltopfer.

2

Ein bei der Beklagten gesetzlich krankenversichertes Mitglied (Geschädigter) erlitt am 1.1.1998 durch den Faustschlag einer anderen Person (Schädiger) eine Unterkieferfraktur. Für die Krankenbehandlung des Geschädigten entstanden der Beklagten Kosten in Höhe von 7056,33 DM (umgerechnet 3607,84 Euro). Im Februar 1998 übersandte die Beklagte dem Kläger den vom Geschädigten ausgefüllten "Unfallfragebogen", der auch dessen Antrag auf Gewährung von Gewaltopferentschädigung enthält, und meldete einen Erstattungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) an. Nach weiteren Ermittlungen zum Zustandekommen der Schädigung ihres Mitglieds machte die Beklagte im Dezember 1998 beim Schädiger einen Schadensersatzanspruch geltend, der von dessen Haftpflichtversicherung auf der Grundlage eines Rahmenteilungsabkommens in Höhe von 3175,35 DM (umgerechnet 1623,53 Euro), also von 45 % der Heilbehandlungskosten, befriedigt wurde.

3

Auf den Antrag des Geschädigten stellte der Kläger mit Bescheid vom 28.4.2000 "verheilte Unterkieferfrakturen mit Wetterfühligkeit im Bereich der ehemaligen Frakturregion" als Schädigungsfolgen iS des § 1 OEG ohne rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit fest. Darüber hinaus teilte er dem Geschädigten mit, dass dieser ab 1.1.1998 Anspruch auf Heilbehandlung nach dem OEG iVm dem BVG habe. Die Beklagte erhielt eine Kopie dieses Bescheides mit der Bitte, die für die Durchsetzung zivilrechtlicher Erstattungsansprüche gegen den Ersatzpflichtigen erforderlichen Belege zur Verfügung zu stellen. Daraufhin teilte diese dem Kläger mit, dass sie bereits 3175,35 DM von der Haftpflichtversicherung des Schädigers erhalten habe.

4

Mit Schreiben vom 24.11.2003 forderte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 3607,84 Euro (entsprechend 7056,33 DM), da diese ihre Aufwendungen doppelt erstattet bekommen habe, und zwar zum einen pauschal gemäß §§ 19, 20 BVG von ihm und zum anderen seitens der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Daraufhin überwies die Beklagte dem Kläger den von der Haftpflichtversicherung erhaltenen Betrag in Höhe von (umgerechnet) 1623,53 Euro, lehnte jedoch weitere Zahlungen ab.

5

Mit seiner beim Sozialgericht Cottbus (SG) erhobenen Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung des verbleibenden Betrages in Höhe von 1984,31 Euro gefordert. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht: Da die Beklagte ihre Aufwendungen bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers regressiert habe, sei die durch ihn gezahlte pauschale Erstattung zu Unrecht erfolgt. Die Schadensregulierung der Haftpflichtversicherung habe auch dazu geführt, dass er - der Kläger - den auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht mehr gegen den Schädiger geltend machen könne. Dadurch sei ihm ein Schaden in Höhe von 1984,31 Euro entstanden.

6

Nachdem das SG seine Rechtswegzuständigkeit bejaht (Beschluss vom 2.2.2006) und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen hatte, ist die Klage durch Urteil des SG vom 11.4.2007 abgewiesen worden. Die Berufung des Klägers hat vor dem LSG keinen Erfolg gehabt (Urteil vom 11.2.2010). Dieses Gericht hat sein Urteil vom 11.2.2010 im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückerstattung des Betrages in Höhe von 1984,31 Euro aus § 112 SGB X. Eine Rückerstattung der nach § 20 BVG erfolgten Leistungen könne nicht darauf gestützt werden, dass in einem konkreten Fall dem Versorgungsträger hinsichtlich des auf ihn nach § 81a BVG iVm § 5 OEG übergegangenen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger ein Ausfall entstehe, weil die Krankenkasse, welche die Kosten der Heilbehandlung getragen habe, mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers ein - für den Versorgungsträger grundsätzlich verbindliches - Teilungsabkommen geschlossen gehabt habe. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 6.10.1977 - 9 RV 24/76 - SozR 3100 § 19 Nr 5), wonach es einer Krankenkasse nach Treu und Glauben verwehrt sei, von dem Versorgungsträger die Erstattung des von ihr gezahlten Krankengeldes in voller Höhe zu verlangen, wenn sie in einem Teilungsabkommen gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers auf einen Teil des Schadensersatzanspruches verzichtet habe, beziehe sich auf die Rechtslage vor Erlass der seit dem 1.1.1998 geltenden Neuregelung des § 20 BVG iVm § 1 Abs 13 OEG und sei auf diese nicht mehr anzuwenden. Eine Einzelabrechnung sei nicht mehr vorgesehen. Vielmehr würden die Erstattungsansprüche der Krankenkassen pauschal abgerechnet. In diesem System der Pauschalierung von Erstattungsansprüchen, das entsprechend der Leitvorschrift des § 110 SGB X auch im Opferentschädigungsrecht eingeführt worden sei, sei für die Rückerstattung in Einzelfällen kein Platz mehr. Dies schließe nicht aus, dass eine Krankenkasse, die in einem konkreten Fall von dem Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherung Leistungen zur Erfüllung des an sie nach § 116 Abs 1 SGB X übergegangenen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten erhalten habe, diese an den Versorgungsträger weiterleiten müsse, wenn nach Anerkennung dessen Leistungspflicht feststehe, dass er nach § 81a Abs 1 S 1 BVG iVm § 5 OEG Forderungsinhaber sei. Diese Ausgleichspflicht ergebe sich jedoch nicht aus § 112 SGB X, sondern aus dem allgemeinen Bereicherungsrecht.

7

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision beim BSG eingelegt. Zur Begründung trägt er ua vor:

Da gemäß § 20 Abs 1 S 5 BVG mit der Zahlung des Pauschalbetrages die in § 19 BVG genannten Aufwendungen der Krankenkassen vollständig als abgegolten gälten, sei davon auszugehen, dass durch ihn auch der Erstattungsanspruch der Beklagten im vorliegenden Fall in Höhe von 3607,84 Euro vollständig beglichen worden sei. Nunmehr mache er gegenüber der Beklagten im Wege des § 112 SGB X einen Rückerstattungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen den entstandenen Gesamtaufwendungen (3607,84 Euro) und dem von der Beklagten erstatteten Betrag (1623,53 Euro), dh 1984,31 Euro, geltend. Durch das Inkrafttreten der Pauschalerstattungsregelung in § 20 BVG hätten sich die Positionen der Krankenkasse und der Versorgungsverwaltung im Verhältnis zueinander nicht geändert. Deshalb müsse es bei der Möglichkeit einer Rückerstattung des durch die Versorgungsverwaltung vorgenommenen Aufwendungsersatzes bleiben, wenn die Krankenkasse eine Entschädigung von der Haftpflichtversicherung des Schädigers erhalten habe. Die Höhe dieses Anspruchs könne unter Heranziehung des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.4.2005 - VI ZR 50/04 - (VersR 2005, 1004) bestimmt werden.

8

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2010 und des Sozialgerichts Cottbus vom 11. April 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm 1984,31 Euro zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Weiter trägt sie vor: Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers könne nicht aus einem gesetzlichen Auftragsverhältnis iS des § 18c BVG hergeleitet werden, weil ein solches erst mit dem Anerkennungsbescheid des Klägers vom 28.4.2000 zustande gekommen sei. Im Übrigen habe sie bei der Schadensabwicklung mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers die Interessen des Klägers hinreichend berücksichtigt.

11

Auf Anfrage des Senats haben sich der IKK-Bundesverband mit Schreiben vom 3.2.2012 und der AOK-Bundesverband mit Schreiben vom 13.2.2012 zur Verteilung der Pauschalbeträge nach § 20 BVG innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung geäußert.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist zulässig und insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG führt.

13

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 1984,31 Euro. Da das SG den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bindend für zulässig erklärt hat (Beschluss des SG vom 2.2.2006, bestätigt durch Beschluss des LSG vom 13.9.2006), ist der Rechtsstreit gemäß § 202 SGG iVm § 17 Abs 2 S 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden(vgl dazu auch BSGE 86, 78, 80 = SozR 3-1300 § 111 Nr 8 S 26 f).

14

Der Kläger verfolgt den von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruch mit einer zulässigen Leistungsklage, weil er ihn gegen die Beklagte nicht mittels eines Verwaltungsakts durchsetzen kann (vgl § 54 Abs 5 SGG). Die Beteiligten stehen zueinander nämlich nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern in einem Gleichordnungsverhältnis (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 183 Nr 6 S 13; BSG SozR 4-5565 § 14 Nr 3 RdNr 5).

15

Entgegen der Auffassung des LSG ist ein Zahlungsanspruch des Klägers nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Für eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits fehlt es allerdings an ausreichenden Tatsachenfeststellungen.

16

Zwar ist - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - ein Rückerstattungsanspruch des Klägers nach § 112 SGB X ausgeschlossen (1.). Es kommt jedoch ein Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn die Beklagte in der Zeit nach dem schädigenden Ereignis (1.1.1998) ihre Pflichten aus der besonderen Rechtsbeziehung verletzt hat, die zwischen den Beteiligten bestanden hat (2.).

17

1. Der Kläger stützt seinen Anspruch in erster Linie auf § 112 SGB X. Dieser bestimmt:

        

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

18

§ 112 SGB X ist im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig. Nach § 37 S 1 SGB I gilt das SGB X für alle Sozialleistungsansprüche dieses Gesetzbuchs nur insoweit, als sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt.

19

a) Grundsätzlich ist das SGB X hier anwendbar. Denn gemäß § 68 Nr 7 SGB I gilt auch das BVG, soweit § 1 OEG die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des BVG vorsieht, als besonderer Teil des SGB iS des § 37 SGB I. Das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten wird durch § 1 OEG iVm den Leistungsvorschriften des BVG bestimmt.

20

Mit Bescheid vom 28.4.2000 hat der Kläger dem bei der Beklagten krankenversicherten Geschädigten rückwirkend ab 1.1.1998 nach § 1 OEG iVm dem BVG einen Anspruch auf Heilbehandlung für die durch den Faustschlag des Schädigers erlittene Verletzung zuerkannt. Damit sind die von der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung nach dem SGB V erbrachten Leistungen nachträglich in den Verantwortungsbereich des Klägers einbezogen worden. Sie gelten nunmehr iS von § 19 BVG als nach § 18c BVG erbracht. Dementsprechend waren die der Beklagten insoweit entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe der §§ 19, 20 BVG zu erstatten. Sie sind auch - wie zwischen den Beteiligten unstreitig - durch den vom Kläger nach § 1 Abs 13 OEG iVm § 20 BVG aufgebrachten Pauschalbetrag abgegolten worden.

21

b) Danach mag § 112 SGB X zwar als Anspruchsgrundlage für irrtümlich überwiesene oder fehlerhaft berechnete Pauschalbeträge iS des § 20 BVG dienen können(vgl zum alten Recht BSG SozR 3-3100 § 81a Nr 1), hier ist er jedoch nicht anwendbar, weil im vorliegenden Zusammenhang eine Rückabwicklung von einzelnen Erstattungsfällen ausgeschlossen ist. Insoweit ergibt sich aus § 1 Abs 13 OEG iVm §§ 19 ff BVG etwas "Abweichendes" iS von § 37 S 1 SGB I.

22

Schon seinem Wortlaut nach eignet sich § 112 SGB X im Rahmen der pauschalen Aufwendungsabgeltung nach § 20 BVG nicht für eine Rückerstattung in Bezug auf Einzelfälle. Denn insoweit lassen sich - wie auch der Kläger einräumt - keine "gezahlten Beträge" unmittelbar bezeichnen.

23

Durch das zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten (2. OEGÄndG) vom 21.7.1993 (BGBl I 1262) wurde die bis dahin geltende Einzelfallerstattung durch eine pauschale Abgeltung der Erstattungsansprüche der Krankenkassen ersetzt. Im Einzelnen sieht § 20 BVG in der vom 1.1.1998 bis zum 20.12.2007 geltenden Fassung des Art 1 Nr 1 Gesetz zur Änderung von Erstattungsvorschriften im sozialen Entschädigungsrecht (ErstÄG) vom 25.7.1996 (BGBl I 1118) dazu vor:

        

(1) Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 19 werden pauschal abgegolten. Grundlage für die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird dann um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Rentner für ärztliche und zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz und ohne kieferorthopädische Behandlung), für Arznei- und Verbandmittel, für Heilmittel, für Krankenhausbehandlung und für Fahrkosten jeweils im ersten Halbjahr gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben. Mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages sind die in § 19 genannten Aufwendungen der Krankenkassen abgegolten.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zahlt die Pauschalbeträge an den AOK-Bundesverband, der sie für die Krankenkassen in Empfang nimmt. Zum Ende jeden Kalendervierteljahres werden Teilbeträge gezahlt. Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten noch nicht vorliegen, werden Abschlagszahlungen nach der Höhe des Pauschalbetrages des Vorjahres geleistet. Der AOK-Bundesverband verteilt die Beträge auf die Spitzenverbände der Krankenkassen mit deren Einvernehmen; die Verteilung soll sich nach dem Verhältnis der Anteile der einzelnen Krankenkassenarten an den Erstattungen nach den §§ 19 und 20 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung zum Erstattungsvolumen aller Krankenkassen des Haushaltsjahres 1993 richten.
(3) Den Krankenkassen werden für die Erbringung von Leistungen nach § 18c Verwaltungskosten in Höhe von 3,25 vom Hundert des Pauschalbetrages nach Absatz 1 erstattet. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Länder richtet sich nach der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen jeweils am 1. Juli des Jahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt die von den Ländern zu zahlenden Anteile bekannt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Für von den Ländern zu tragende Aufwendungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gelten die Absätze 1, 2 und 3 nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

24

Diese Regelung erstreckt sich seit dem 1.1.1998 ua auch auf das OEG (Art 2 Nr 1, Art 5 ErstÄG), wobei § 1 Abs 13 OEG folgende Modifikationen enthält:

        

(13) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Rentner die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

25

Danach bestimmt sich der vom Kläger für alle Erstattungsfälle eines Kalenderjahres nach dem OEG aufzubringende Pauschalbetrag nach der Entwicklung der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen sowie der Höhe bestimmter Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied (vgl dazu BR-Drucks 133/95 S 8; BT-Drucks 13/1777 S 7 f). Wie sich den vom Senat eingeholten Äußerungen des IKK-Bundesverbandes und des AOK-Bundesverbandes entnehmen lässt, spielte die Anerkennung einzelner OEG-Fälle durch den Kläger (insbesondere solcher ohne rentenberechtigende MdE) auch bei der Verteilung des Pauschalbetrages innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung keine unmittelbare Rolle.

26

Eine Bestimmung des konkreten Erstattungsbetrages unter Heranziehung des Urteils des BGH vom 12.4.2005 - V ZR 50/04 - (VersR 2500, 1004), wie sie dem Kläger vorschwebt, hält der Senat nicht für angängig. Diese Entscheidung betrifft die Geltendmachung des auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruchs durch den Versorgungsträger gegen den Schädiger. In diesem Verhältnis kann nach Auffassung des BGH - in Ansehung der pauschalen Abgeltung der Aufwendungen im Verhältnis zwischen Krankenkasse und Versorgungsträger - im Rahmen der gemäß § 287 ZPO gebotenen tatrichterlichen Schätzung der Schadenshöhe für die Ermittlung des Umfangs der von der Krankenkasse erbrachten Einzelleistung ein Anteil an der Pauschale zugrunde gelegt werden. Diese Entscheidung zum Schadensersatzrecht lässt sich nicht auf die Rückerstattung nach § 112 SGB X übertragen. Hier findet schon § 287 ZPO, auf den der BGH abstellt, keine Anwendung.

27

Auch die Entwicklung des § 21 BVG spricht gegen eine Anwendung des § 112 SGB X auf Fälle wie den Vorliegenden. Bis zum 31.12.1993 enthielt § 21 Abs 3 BVG idF des Art 1 Nr 6 Buchst a KOV-Anpassungsgesetz 1990 vom 26.6.1990 (BGBl I 1211) auch in Bezug auf Erstattungsansprüche nach §§ 19, 20 BVG eine ausdrückliche Regelung zur Verjährung der Rückerstattungsansprüche nach § 112 SGB X. Hingegen beschränkt sich § 21 BVG idF des Art 4 Nr 5 2. OEGÄndG darauf, die Geltung der §§ 107 bis 114 SGB X für die Erstattung nach § 18c Abs 5 BVG zu bestätigen und insoweit eine besondere Verjährungsregelung zu treffen. Die §§ 19, 20 BVG wurden vom Gesetzgeber nicht mehr einbezogen, weil die speziellen Vorschriften des bisherigen § 21 BVG für das Pauschalverfahren nicht mehr angemessen seien(Anlage BR-Drucks 189/93 S 10 und BR-Drucks 189/1/93 S 10; BT-Drucks 12/4898 S 12 und 12/5182 S 17).

28

Schließlich würde es dem Sinn und Zweck der pauschalen Abgeltung nach §§ 19, 20 BVG widersprechen, wenn § 112 SGB X die Rückabwicklung einzelner Erstattungsfälle eröffnen könnte. Dies gilt gerade auch im Hinblick darauf, dass eine Fallgestaltung in der die Schadensregulierung zwischen Krankenkasse und Haftpflichtversicherung vor der Anerkennung nach dem OEG erfolgt, nicht selten auftreten dürfte.

29

2. Der Kläger kann von der Beklagten möglicherweise die Zahlung eines Betrages bis zu 1984,31 Euro als Schadensersatz verlangen. In der hier relevanten Zeit zwischen dem Eintritt der Schädigung am 1.1.1998 und deren Anerkennung nach dem OEG am 28.4.2000 bestand zwischen den Beteiligten - iS eines gesetzlichen Schuldverhältnisses - eine besondere Rechtsbeziehung, aus der sich für die Beklagte gegenüber dem Kläger bestimmte Pflichten ergaben, deren schuldhafte Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers geführt haben kann.

30

a) In dem fraglichen Zeitraum war das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger durch folgende Umstände geprägt:

Durch die Anerkennung des OEG-Falles mit Bescheid des Klägers vom 28.4.2000 ist - wie sich dem § 18c Abs 1 S 3 BVG entnehmen lässt - zwischen den Beteiligten ein gesetzliches Auftragsverhältnis zustande gekommen(vgl BSG Urteil vom 9.10.2011 - B 9 V 3/10 R , RdNr 24 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG SozR 3100 § 19 Nr 5 S 10; BSGE 32, 150, 151 = SozR Nr 27 zu § 47 VerwVG Ca 34; BGH NJW 1995, 2413, 2414; BGH VersR 2005, 1004, 1005), das - wegen der rückwirkenden Gewährung von Heilbehandlung ab 1.1.1998 - zumindest für die Erstattung der Aufwendungen der Beklagten iS des § 19 BVG auch Rückwirkungen entfaltet(vgl dazu auch BSG SozR 2200 § 205 Nr 55 S 148 f).

31

Auch wenn die Beklagte damit nicht im Nachhinein voll und ganz die Pflichten einer (gesetzlichen) Auftragnehmerin (vgl § 93 SGB X iVm § 89 Abs 3 und 5 SGB X) übertragen bekommen hat (vgl dazu BSG SozR 3-3100 § 81a Nr 1 S 6), ergaben sich bereits aus der Möglichkeit einer rückwirkenden Gewährung von Versorgung für die Beklagte bestimmte Informations- und Rücksichtnahmepflichten. So hatte sie dem Kläger gemäß § 5 OEG iVm § 81a Abs 3 S 1 BVG Tatsachen mitzuteilen, aus denen zu entnehmen ist, dass ein Dritter den (versorgungsrechtlich relevanten) Schaden verursacht hat.

32

Über ihre allgemeine Pflicht zur gedeihlichen Zusammenarbeit (§ 86 SGB X) hinaus folgt eine besondere Verpflichtung der Beklagten, bei der Schadensregulierung mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers die Interessen des Klägers - soweit erkennbar - gebührend zu berücksichtigen, - gleichsam als Kehrseite - aus ihrer Befugnis, dabei auch mit Wirkung für den Kläger zu handeln (vgl BSG SozR 3-3100 § 81a Nr 1 S 6). Dafür sind folgende Gegebenheiten maßgebend:

In Fällen wie dem Vorliegenden geht der Schadensersatzanspruch eines Gewaltopfers gegen den Schädiger kraft Gesetzes in doppelter Weise auf die Sozialleistungsträger über, die dem Geschädigten aufgrund des Schadensereignisses Leistungen erbringen (vgl dazu BGH NJW 1995, 2413): zum einen nach § 116 Abs 1 S 1 SGB X auf die Krankenkasse und zum anderen gemäß § 5 OEG iVm § 81a BVG auf den Versorgungsträger. Dadurch werden beide Träger zu Gesamtgläubigern iS des § 428 BGB(vgl BGH VersR 2005, 1004; BGH NJW 1973, 1124). Soweit der Senat in einer älteren Entscheidung zur Annahme einer Rechtsnachfolge tendiert hat (vgl BSG SozR 3-3100 § 81a Nr 1 S 5), hält er daran - auch im Hinblick auf die neuere Rechtsentwicklung - nicht fest. Gerade die Einführung der Informationspflicht nach § 81a Abs 3 S 1 BVG durch das ErstÄG zeigt, dass der Gesetzgeber von einem Übergang des Schadensersatzanspruchs auf die Versorgungsverwaltung bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ausgegangen ist(vgl dazu BT-Drucks 13/1777 S 7). Im Übrigen könnte der Geschädigte ansonsten möglicherweise in der Zeit bis zur Anerkennung des Versorgungsfalles zu Lasten der Versorgungsverwaltung über seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger verfügen.

33

Da diese Gesamtgläubigergemeinschaft durch das auf § 18c BVG beruhende gesetzliche Auftragsverhältnis zwischen Versorgungsverwaltung und Krankenkasse besonders geprägt ist, gehen der BGH und - ihm folgend - das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Schadensregulierung zwischen der Krankenkasse und der Haftpflichtversicherung des Schädigers auf der Grundlage eines Teilungsabkommens auch die Versorgungsverwaltung bindet(vgl zB BGH NJW 1973, 1124; BSG SozR 3100 § 19 Nr 5; BSG SozR 3-3100 § 81a Nr 1). Damit verliert letztere die Möglichkeit, den auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger geltend zu machen. Mithin kann die Krankenkasse auf diese Weise nachteilig auf die Rechtsposition der Versorgungsverwaltung einwirken.

34

So verhält es sich hier. Die Beklagte hatte aufgrund der Erklärung des Geschädigten im Unfallfragebogen erste Kenntnisse vom Hergang der Schädigung. Wie ihre Anmeldung eines Erstattungsanspruchs beim Kläger zeigt, hielt sie die Anerkennung der Schädigung nach dem OEG zumindest für möglich. Folglich musste sie damit rechnen, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger nicht nur gemäß § 116 SGB X auf sie, sondern auch gemäß § 5 OEG iVm § 81a BVG auf den Kläger übergegangen war(vgl dazu BGH NJW 2008, 1162; BGH NJW 1995, 2413). Dementsprechend war sie insbesondere gehalten, bei der Durchführung der Schadensregulierung mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers auf der Grundlage des Rahmenteilungsabkommens die Interessen des Klägers zu berücksichtigen. Dies gilt vor allem auch im Hinblick darauf, dass sie von der Haftpflichtversicherung nur 45 % ihrer Aufwendungen erstattet bekommen konnte.

35

b) Die Verletzung von Pflichten aus der zwischen den Beteiligten bestehenden besonderen Rechtsbeziehung kann Schadensersatzansprüche zur Folge haben.

36

Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das im Zivilrecht entwickelte Rechtsinstitut der "positiven Vertragsverletzung", das seit dem 1.1.2002 (Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, BGBl I 3138) in § 280 Abs 1 BGB kodifiziert ist, auch auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse entsprechend anzuwenden ist, soweit diese schuldrechtsähnliche Leistungsbeziehungen begründen und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegensteht(vgl BGHZ 54, 299, 302 f; BVerwGE 13, 17, 20 ff). Es muss eine dem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungs- und Obhutsbeziehung bestehen (vgl BGHZ 21, 214, 218 ff; 59, 303, 305 f; 135, 341, 344 f; BGH NJW 2006, 1121, 1123).

37

Nach Auffassung des Senats sind diese Voraussetzungen für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten auch in der Zeit zwischen dem Eintritt der Schädigung und deren Anerkennung nach dem OEG gegeben. Dieses Verhältnis ist von Anfang an durch eine Obhutsbeziehung geprägt gewesen und hat sich mit der Anerkennung als OEG-Fall rückwirkend zu einer Leistungsbeziehung entwickelt. Die Begründung einer Schadensersatzpflicht bei Pflichtverletzungen der Krankenkasse im Zusammenhang mit der Schadensregulierung erscheint dem Senat auch deshalb erforderlich, weil mit der Einführung der pauschalen Aufwendungsabgeltung nach §§ 19, 20 BVG die Möglichkeit eines Interessenausgleiches im Rahmen des Erstattungsverfahrens(vgl dazu nach altem Recht BSG SozR 3-3100 § 81a Nr 1; BSG SozR 3100 § 19 Nr 5) entfallen ist. Im Übrigen erlaubt die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs eine differenzierte Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, was bei der Beschränkung auf einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen den Beteiligten nicht hinreichend möglich wäre.

38

c) Ob die Beklagte gegenüber dem Kläger ihre Pflichten aus der zwischen ihnen bestehenden besonderen Rechtsbeziehung verletzt und diese Pflichtverletzung zu vertreten hat, vermag der Senat anhand der Tatsachenfeststellungen des LSG nicht zu beurteilen. Dabei dürften folgende Umstände von Bedeutung sein:

Grundsätzlich durfte die Beklagte den auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherung geltend machen. Insbesondere oblag es ihr, im eigenen Interesse eine Verjährung dieses Anspruchs zu vermeiden. Da sie allerdings auf der Grundlage des einschlägigen Rahmenteilungsabkommens von der Haftpflichtversicherung nur 45 % ihrer Aufwendungen für die Krankenbehandlung des Geschädigten ersetzt bekommen konnte, musste sie vor einer Schadensregulierung auf dieser Basis prüfen, ob dadurch die Interessen des Klägers beeinträchtigt würden. Dazu war jedenfalls eine kursorische Beurteilung des ihr vorliegenden polizeilichen Ermittlungsergebnisses unter dem Gesichtspunkt erforderlich, ob der Kläger danach - bei eigener Inanspruchnahme des Schädigers - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine deutlich höhere Schadensersatzquote würde erreichen können. Bei der gebotenen Abwägung sind ggf auch noch andere erkennbare und relevante Umstände zu berücksichtigen. Diese Prüfung kann eine Krankenkasse vor einer Schadensregulierung mit der Haftpflichtversicherung auch der zuständigen Versorgungsverwaltung selbst überlassen, sofern die Anerkennung nach dem OEG rechtzeitig vor dem Ablauf der Verjährung des Schadensersatzanspruchs erfolgt. Eine Pflichtverletzung der Beklagten wird nicht anzunehmen sein, wenn die durchgeführte Schadensregulierung unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten als vertretbar erscheint.

39

3. Da der Senat die erforderlichen Ermittlungen im Revisionsverfahren nicht durchführen kann (vgl § 163 SGG), ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Sollte das LSG nach weiterer Sachverhaltsaufklärung eine von der Beklagten zu vertretene Pflichtverletzung feststellen, wird es zu berücksichtigen haben, dass sich die Schadenshöhe danach bestimmt, ob der Kläger - ohne die durch die Beklagte erfolgte Schadensregulierung - seine Aufwendungen für die Krankenbehandlung des Geschädigten (vgl dazu BGH VersR 2005, 1004) von dem Schädiger ganz oder - zB wegen eines Mitverschuldens des Geschädigten - nur teilweise hätte ersetzt bekommen können. Außerdem wäre zu prüfen, ob der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht (vgl § 254 BGB) verstoßen hat, als er das Angebot der Beklagten (Schreiben vom 14.4.2004), die Schadensregulierung mit der Haftpflichtversicherung rückgängig zu machen, nicht aufgegriffen hat.

40

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

41

Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 47 Abs 1, § 52 Abs 1 und 3 GKG.

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Bundessozialgericht Urteil, 16. Feb. 2012 - B 9 VG 1/10 R zitiert 35 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 170


(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision eb

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige


(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistung

Opferentschädigungsgesetz - OEG | § 1 Anspruch auf Versorgung


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 107 Erfüllung


(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. (2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen


Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapite

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 428 Gesamtgläubiger


Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches


Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: 1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,2. (aufgehoben)3. die Reichsversicherungsor

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 89 Ausführung des Auftrags


(1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des Auftraggebers. (2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden. (3) Der Beauftragte ha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 86 Zusammenarbeit


Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 18c


(1) Die §§ 10 bis 24a werden von der Verwaltungsbehörde durchgeführt. Im Rahmen dieser Zuständigkeit erbringen die Verwaltungsbehörden Zahnersatz, Versorgung mit Hilfsmitteln, Bewegungstherapie, Sprachtherapie, Beschäftigungstherapie, Belastungserpro

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 112 Rückerstattung


Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 93 Gesetzlicher Auftrag


Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 81a


(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leist

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 19


Den Krankenkassen werden Aufwendungen für Leistungen erstattet, die sie nach § 18c erbracht haben. Aufwendungen für ihre Mitglieder werden ihnen nur erstattet, soweit diese Aufwendungen durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind.

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 20


(1) Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 19 werden pauschal abgegolten. Grundlage für die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 110 Pauschalierung


Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsansprüche pauschal abzugelten, soweit dies zweckmäßig ist. Beträgt im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als 50 Euro, erfolgt keine Erstattung. Die Leistungsträger können abweichend vo

Opferentschädigungsgesetz - OEG | § 5 Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche


Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und d

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 21


Für die Erstattung nach § 18c Abs. 5 gelten die §§ 107 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Heil- oder Krankenbehandlung durchgeführt worden ist, frühestens jedoch mit der Anerkennung d

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Bundessozialgericht Urteil, 16. Feb. 2012 - B 9 VG 1/10 R zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 16. Feb. 2012 - B 9 VG 1/10 R zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2005 - VI ZR 50/04

bei uns veröffentlicht am 12.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 50/04 Verkündet am: 12. April 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundessozialgericht Urteil, 06. Okt. 2011 - B 9 V 3/10 R

bei uns veröffentlicht am 06.10.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2009, der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2009 und der Bescheid der
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Urteil, 16. Feb. 2012 - B 9 VG 1/10 R.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2018 - VI ZR 375/17

bei uns veröffentlicht am 21.08.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 375/17 vom 21. August 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:210818BVIZR375.17.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pent

Landessozialgericht NRW Urteil, 22. Jan. 2015 - L 9 SO 242/12

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Tenor Auf die Berufungen des Beklagten und der Klägerin zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 05.06.2012 wie folgt geändert: Der Beigeladene zu 1) wird verurteilt, der Klägerin zu 1) die ihr im Zeitraum von März 2011 bis September 2012

Bundessozialgericht Beschluss, 25. Okt. 2012 - B 9 VJ 5/10 B

bei uns veröffentlicht am 25.10.2012

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2010 aufgehoben.

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(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

Den Krankenkassen werden Aufwendungen für Leistungen erstattet, die sie nach § 18c erbracht haben. Aufwendungen für ihre Mitglieder werden ihnen nur erstattet, soweit diese Aufwendungen durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind.

(1) Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 19 werden pauschal abgegolten. Grundlage für die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird dann um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige für ärztliche und zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz und ohne kieferorthopädische Behandlung), für Arznei- und Verbandmittel, für Heilmittel, für Krankenhausbehandlung und für Fahrkosten jeweils im ersten Halbjahr gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben. Mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages sind die in § 19 genannten Aufwendungen der Krankenkassen abgegolten.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zahlt die Pauschalbeträge an den AOK-Bundesverband, der sie für die Krankenkassen in Empfang nimmt. Zum Ende jeden Kalendervierteljahres werden Teilbeträge gezahlt. Für die Berechnung der Teilbeträge wird der Pauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom Hundert vermindert. Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten nicht vorliegen, werden Abschlagszahlungen in Höhe des Pauschalbetrags des Vorjahres vermindert um 10 vom Hundert erbracht. Der AOK-Bundesverband verteilt die Beträge auf die Spitzenverbände der Krankenkassen mit deren Einvernehmen; die Verteilung soll sich nach dem Verhältnis der Anteile der einzelnen Krankenkassenarten an den Erstattungen nach den §§ 19 und 20 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung zum Erstattungsvolumen aller Krankenkassen des Haushaltsjahres 1993 richten.

(3) Den Krankenkassen werden für die Erbringung von Leistungen nach § 18c Verwaltungskosten in Höhe von 3,25 vom Hundert des Pauschalbetrages nach Absatz 1 erstattet. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Länder richtet sich nach der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen jeweils am 1. Juli des Jahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die von den Ländern zu zahlenden Anteile bekannt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Für von den Ländern zu tragende Aufwendungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gelten die Absätze 1, 2 und 3 nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

(1) Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 19 werden pauschal abgegolten. Grundlage für die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird dann um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige für ärztliche und zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz und ohne kieferorthopädische Behandlung), für Arznei- und Verbandmittel, für Heilmittel, für Krankenhausbehandlung und für Fahrkosten jeweils im ersten Halbjahr gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben. Mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages sind die in § 19 genannten Aufwendungen der Krankenkassen abgegolten.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zahlt die Pauschalbeträge an den AOK-Bundesverband, der sie für die Krankenkassen in Empfang nimmt. Zum Ende jeden Kalendervierteljahres werden Teilbeträge gezahlt. Für die Berechnung der Teilbeträge wird der Pauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom Hundert vermindert. Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten nicht vorliegen, werden Abschlagszahlungen in Höhe des Pauschalbetrags des Vorjahres vermindert um 10 vom Hundert erbracht. Der AOK-Bundesverband verteilt die Beträge auf die Spitzenverbände der Krankenkassen mit deren Einvernehmen; die Verteilung soll sich nach dem Verhältnis der Anteile der einzelnen Krankenkassenarten an den Erstattungen nach den §§ 19 und 20 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung zum Erstattungsvolumen aller Krankenkassen des Haushaltsjahres 1993 richten.

(3) Den Krankenkassen werden für die Erbringung von Leistungen nach § 18c Verwaltungskosten in Höhe von 3,25 vom Hundert des Pauschalbetrages nach Absatz 1 erstattet. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Länder richtet sich nach der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen jeweils am 1. Juli des Jahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die von den Ländern zu zahlenden Anteile bekannt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Für von den Ländern zu tragende Aufwendungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gelten die Absätze 1, 2 und 3 nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 19 werden pauschal abgegolten. Grundlage für die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird dann um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige für ärztliche und zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz und ohne kieferorthopädische Behandlung), für Arznei- und Verbandmittel, für Heilmittel, für Krankenhausbehandlung und für Fahrkosten jeweils im ersten Halbjahr gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben. Mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages sind die in § 19 genannten Aufwendungen der Krankenkassen abgegolten.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zahlt die Pauschalbeträge an den AOK-Bundesverband, der sie für die Krankenkassen in Empfang nimmt. Zum Ende jeden Kalendervierteljahres werden Teilbeträge gezahlt. Für die Berechnung der Teilbeträge wird der Pauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom Hundert vermindert. Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten nicht vorliegen, werden Abschlagszahlungen in Höhe des Pauschalbetrags des Vorjahres vermindert um 10 vom Hundert erbracht. Der AOK-Bundesverband verteilt die Beträge auf die Spitzenverbände der Krankenkassen mit deren Einvernehmen; die Verteilung soll sich nach dem Verhältnis der Anteile der einzelnen Krankenkassenarten an den Erstattungen nach den §§ 19 und 20 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung zum Erstattungsvolumen aller Krankenkassen des Haushaltsjahres 1993 richten.

(3) Den Krankenkassen werden für die Erbringung von Leistungen nach § 18c Verwaltungskosten in Höhe von 3,25 vom Hundert des Pauschalbetrages nach Absatz 1 erstattet. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Länder richtet sich nach der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen jeweils am 1. Juli des Jahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die von den Ländern zu zahlenden Anteile bekannt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Für von den Ländern zu tragende Aufwendungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gelten die Absätze 1, 2 und 3 nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsansprüche pauschal abzugelten, soweit dies zweckmäßig ist. Beträgt im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als 50 Euro, erfolgt keine Erstattung. Die Leistungsträger können abweichend von Satz 2 höhere Beträge vereinbaren. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Euro nach unten oder oben runden.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

(1) Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 19 werden pauschal abgegolten. Grundlage für die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird dann um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige für ärztliche und zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz und ohne kieferorthopädische Behandlung), für Arznei- und Verbandmittel, für Heilmittel, für Krankenhausbehandlung und für Fahrkosten jeweils im ersten Halbjahr gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben. Mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages sind die in § 19 genannten Aufwendungen der Krankenkassen abgegolten.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zahlt die Pauschalbeträge an den AOK-Bundesverband, der sie für die Krankenkassen in Empfang nimmt. Zum Ende jeden Kalendervierteljahres werden Teilbeträge gezahlt. Für die Berechnung der Teilbeträge wird der Pauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom Hundert vermindert. Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten nicht vorliegen, werden Abschlagszahlungen in Höhe des Pauschalbetrags des Vorjahres vermindert um 10 vom Hundert erbracht. Der AOK-Bundesverband verteilt die Beträge auf die Spitzenverbände der Krankenkassen mit deren Einvernehmen; die Verteilung soll sich nach dem Verhältnis der Anteile der einzelnen Krankenkassenarten an den Erstattungen nach den §§ 19 und 20 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung zum Erstattungsvolumen aller Krankenkassen des Haushaltsjahres 1993 richten.

(3) Den Krankenkassen werden für die Erbringung von Leistungen nach § 18c Verwaltungskosten in Höhe von 3,25 vom Hundert des Pauschalbetrages nach Absatz 1 erstattet. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Länder richtet sich nach der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen jeweils am 1. Juli des Jahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die von den Ländern zu zahlenden Anteile bekannt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Für von den Ländern zu tragende Aufwendungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gelten die Absätze 1, 2 und 3 nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Den Krankenkassen werden Aufwendungen für Leistungen erstattet, die sie nach § 18c erbracht haben. Aufwendungen für ihre Mitglieder werden ihnen nur erstattet, soweit diese Aufwendungen durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

(1) Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 19 werden pauschal abgegolten. Grundlage für die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird dann um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige für ärztliche und zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz und ohne kieferorthopädische Behandlung), für Arznei- und Verbandmittel, für Heilmittel, für Krankenhausbehandlung und für Fahrkosten jeweils im ersten Halbjahr gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben. Mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages sind die in § 19 genannten Aufwendungen der Krankenkassen abgegolten.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zahlt die Pauschalbeträge an den AOK-Bundesverband, der sie für die Krankenkassen in Empfang nimmt. Zum Ende jeden Kalendervierteljahres werden Teilbeträge gezahlt. Für die Berechnung der Teilbeträge wird der Pauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom Hundert vermindert. Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten nicht vorliegen, werden Abschlagszahlungen in Höhe des Pauschalbetrags des Vorjahres vermindert um 10 vom Hundert erbracht. Der AOK-Bundesverband verteilt die Beträge auf die Spitzenverbände der Krankenkassen mit deren Einvernehmen; die Verteilung soll sich nach dem Verhältnis der Anteile der einzelnen Krankenkassenarten an den Erstattungen nach den §§ 19 und 20 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung zum Erstattungsvolumen aller Krankenkassen des Haushaltsjahres 1993 richten.

(3) Den Krankenkassen werden für die Erbringung von Leistungen nach § 18c Verwaltungskosten in Höhe von 3,25 vom Hundert des Pauschalbetrages nach Absatz 1 erstattet. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Länder richtet sich nach der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen jeweils am 1. Juli des Jahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die von den Ländern zu zahlenden Anteile bekannt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Für von den Ländern zu tragende Aufwendungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gelten die Absätze 1, 2 und 3 nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 50/04 Verkündet am:
12. April 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Dem Forderungsübergang auf den Versorgungsträger steht nicht entgegen, daß die
Ersatzansprüche der Krankenkassen für Leistungen, die diese gemäß § 18c Abs. 1
Satz 3 BVG erbracht haben, pauschal abgegolten werden. Im Rahmen der gemäß
§ 287 ZPO gebotenen tatrichterlichen Schätzung der Schadenshöhe kann für die
Ermittlung des Umfangs der von der Krankenkasse erbrachten Einzelleistung ein Anteil
an der Pauschale zugrunde gelegt werden.
BGH, Urteil vom 12. April 2005 - VI ZR 50/04 - LG Stade
AG Bremervörde
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 3. Februar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende Bundesrepublik Deutschland macht als Versorgungsträger Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend. Der frühere Bundeswehrsoldat G. (nachfolgend: der Geschädigte) erlitt am 29. Januar 1998 auf dem Weg zum Dienst einen Verkehrsunfall, bei dem er erheblich verletzt wurde. Er erhält aufgrund des Bescheides des Versorgungsamtes vom 19. Januar 2000 mit Wirkung ab 1. April 1998 Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Am 15. Dezember 2000 hat die Klägerin gegen die Beklagten (Fahrer und Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten
Kraftfahrzeugs) Klage mit dem Antrag erhoben, deren Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Aufwendungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) festzustellen. Mit Urteil vom 2. Mai 2001 hat das Amtsgericht dieser Klage mit einer zwischen den Parteien nicht mehr streitigen Haftungsquote von 75 % stattgegeben. Der Geschädigte wurde in den Jahren 1998 und 1999 in verschiedenen Krankenhäusern behandelt. Dafür und für weitere Krankenhausbehandlungen aufgrund eines Bundesbehandlungsscheins im Jahr 2002 wandte die AOK B. insgesamt 4.566,09 € auf. Die Klägerin beansprucht von den Beklagten Ersatz von 75 % dieser Kosten. Die Beklagten halten die Klägerin für nicht aktivlegitimiert und haben die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Schadensersatzanspruch des Geschädigten sei auf die Klägerin unabhängig davon übergegangen, ob und wann sie die Behandlungskosten der Krankenkasse tatsächlich erstattet habe. Für die Frage des Rückgriffs nach § 81a BVG komme es allein darauf an, daß der Versorgungsträger zur Erstattungsleistung herangezogen worden sei. Im Anwendungsbereich von § 18c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BVG erbringe die Krankenkasse die Behandlungsleistungen für den Versorgungsträger. Im Umfang seiner Leistungspflicht gehe der Ersatzanspruch des Geschädigten auf ihn
über. An dem Erfordernis einer kongruenten Leistung des Versorgungsträgers fehle es nicht. Soweit § 20 BVG eine pauschale Abgeltung der Ersatzansprüche der Krankenkasse vorsehe, handele es sich um eine rein interne Abrechnungsregelung. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Es könne dahinstehen, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe; sie sei jedenfalls durch Klageerhebung im Vorprozeß rechtzeitig unterbrochen worden. Die von dem dortigen Feststellungsantrag erfaßten "künftigen" Ansprüche beträfen nicht nur Leistungen, die nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erbracht worden seien. Die Klägerin habe damals Schadensersatz für Heilbehandlungen bis zum 30. Juni 1998 verlangt und zur Konkretisierung des Feststellungsbegehrens ausgeführt, dieser Antrag werde zur Vermeidung der Verjährung hinsichtlich des Entstehens "weiterer" Kosten gestellt. Deswegen seien von dem Feststellungsbegehren sämtliche zeitlich nach dem 30. Juni 1998 angefallenen Ansprüche erfaßt.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist gemäß §§ 80 SVG, 81a BVG im Umfang der Klageforderung auf die Klägerin übergegangen. Gemäß § 80 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag grundsätzlich Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Nach § 81a BVG geht der Ersatzanspruch des
Geschädigten gegenüber einem Dritten in dem Umfang der durch das Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen auf den Bund über.
a) Voraussetzung für den Forderungsübergang ist, daß die Leistungspflicht des Bundes und die Ersatzpflicht des Schädigers sachlich und zeitlich kongruent sind (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94 - VersR 1995, 600, 601), sie also der Behebung eines der Art nach gleichen Schadens dienen und denselben Zeitraum betreffen (vgl. Rohr/Sträßer, Bundesversorgungsrecht , § 81a BVG, Anm. 4). Diese Kongruenz zwischen der Versorgungspflicht der Klägerin und der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Revision im Streitfall gegeben. Die Krankenhausbehandlungen des Geschädigten dienten der Behebung der durch den Wegeunfall mitverursachten gesundheitlichen Schäden, für die die Beklagten gemäß § 249 BGB einzustehen haben. Der Umstand, daß die Klägerin die stationären Heilbehandlungen konkret weder selbst noch durch die in ihrem Auftrag handelnde Verwaltungsbehörde (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SVG), sondern durch eine gesetzliche Krankenkasse zu erbringen hat (§ 18c Abs. 1 Satz 3 BVG), steht einer Kongruenz der Leistungspflichten im Sinne des § 81a BVG nicht entgegen. Anders als in der für Sozialversicherungsträger geltenden Vorschrift des § 116 SGB X stellt § 81a BVG nicht darauf ab, wer die nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen zu erbringen hat. Die Vorschrift des § 81a BVG bezieht umfassend alle nach dem Bundesversorgungsgesetz gegenüber einem Versorgungsberechtigten zu erbringenden Leistungen ohne Rücksicht darauf in ihren Anwendungsbereich ein, welche Behörde oder Körperschaft hierzu verpflichtet ist. Unabhängig davon, welche Stelle für die Entscheidung über diese Leistungen zuständig ist und gegenüber wem solche Leistungen gegebenenfalls geltend zu machen sind, sollen die kongruenten Schadensersatzansprüche gegen Dritte allein auf denjenigen übertragen werden, der als Kostenträger für diese Leistungen auf-
zukommen hat. Dies ist vorliegend der Bund (§ 88 Abs. 8 SVG; vgl. zum unmittelbaren Anwendungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes: § 1 Abs. 1 Nr. 8 und § 21 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund). Sinn und Zweck der in § 81a BVG getroffenen Regelung ist, einerseits den schadensersatzpflichtigen Dritten durch die Erbringung der Versorgungsleistungen nicht zu befreien und andererseits den Geschädigten nicht doppelt zu entschädigen (vgl. BGHZ [GS] 9, 179, 186). Dieses Anliegen läßt sich angemessen nur dadurch verwirklichen, daß der Schadensersatzanspruch auf denjenigen übergeht, der andernfalls die Kosten dieser Leistungen zu tragen hätte. Ein Forderungsübergang auf eine andere Stelle oder Körperschaft, insbesondere auf die Krankenkasse oder die Verwaltungsbehörde , deren Aufwendungen anderweitig abgegolten oder kompensiert werden, hätte entweder deren Bereicherung oder eine unnötige Verpflichtung zur Weiterleitung des Forderungsbetrages an den Kostenträger zur Folge. Deshalb sind auch die von den Krankenkassen gemäß § 18c Abs. 1 Satz 3 BVG für die Versorgungsverwaltung zu erbringenden Leistungen solche, für deren Kosten der Bund einzustehen hat. Diese Leistungen sind daher in die Prüfung einer Kongruenz im Sinne des § 81a BVG und für einen sich daran anschließenden Forderungsübergang mit einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94 - aaO, S. 602). Im Einklang damit sehen die §§ 71b, 81c BVG vor, daß Erstattungen, die sich aus dem Versorgungsverhältnis für die Versorgungsverwaltung ergeben können, unmittelbar an den jeweiligen Kostenträger zu leisten sind.
b) Anders als die Revision meint, steht dem nicht entgegen, daß die Leistungen der Krankenkassen diesen nicht einzeln erstattet, sondern gemäß § 20 BVG pauschal abgegolten werden. Daß es sich auch insoweit um Leistungen handelt, deren Kosten der Bund trägt, zeigt die Regelung in § 81a Abs. 3 BVG, wonach die Krankenkasse verpflichtet ist, die Verwaltungsbehörde über die von
ihr erbrachten Leistungen zu informieren. Diese Vorschrift, die wegen der pauschalierten Abgeltung der Leistungen in § 81a BVG eingefügt worden ist, dient der Geltendmachung von übergegangenen Ansprüchen und zeigt, daß der Gesetzgeber auch für diese Fälle einen Forderungsübergang angenommen hat (vgl. BT-Drucks. 13/1777, S. 7). Für die Bestimmung des Anteils der Versorgungsleistungen zugunsten des Geschädigten an den von Krankenkassen erbrachten und gemäß § 20 BVG pauschal abgegoltenen Leistungen ist dem Grundsatz nach darauf abzustellen, in welchem Verhältnis die von der AOK B. aufgewendeten Beträge für die dem Geschädigten erbrachten Versorgungsleistungen zu sämtlichen mit der Pauschale abgegoltenen Aufwendungen aller Krankenkassen stehen. Einer genauen Ermittlung aller gemäß § 20 BVG pauschal abgegoltenen Leistungen und der hierfür gezahlten Aufwendungen bedarf es im Streitfall gleichwohl nicht. Mit der Pauschale, die zunächst als Übergangsvorschrift für das Beitrittsgebiet gemäß Art. 3 des Einigungsvertrages eingeführt worden ist und sodann mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetz es über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1262) allgemeine Geltung erhielt, beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, die Erstattungszahlungen gegenüber den Krankenkassen im Vergleich zu der vorherigen Praxis der Einzelabrechnungen zu erhöhen oder zu senken (vgl. Ausschußberichte BT-Drucks. 12/5182, S. 17; BT-Drucks. 12/452, S. 14 f.). Vielmehr knüpft die mit Wirkung ab dem 1. Januar 1994 eingeführte Pauschale an die im Jahre 1993 einzeln abgerechneten und hinsichtlich der ambulanten Leistungen schon damals gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 BVG (a.F.) pauschal abgegoltenen Erstattungsbeträge an und verändert sich seitdem jährlich entsprechend der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes und der Ausgaben, die den Krankenkassen durchschnittlich für einen Rentner (im Sinne der Rentenversicherung) entstehen (§ 20 Abs. 1 Satz 3 BVG). Mit
dieser jährlichen Anpassung wird sowohl eine Veränderung hinsichtlich der Zahl der Versorgungsfälle als auch der durchschnittlichen Kosten berücksichtigt, die pro Kopf im Gesundheitswesen für eine vergleichbare Patientengruppe anfallen. Deswegen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß der gemäß § 20 BVG zu zahlende Pauschalbetrag der Summe aller Einzelaufwendungen für die hiermit abgegoltenen Leistungen entspricht. Von daher ist es aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im Streitfall im Rahmen der gemäß § 287 ZPO gebotenen tatrichterlichen Schätzung der Schadenshöhe den Umfang der von der Krankenkasse erbrachten Einzelleistungen in Höhe des geltend gemachten Anteils an der Pauschale als begründet erachtet hat.
c) Die Erbringung der Leistungen durch die AOK B. hat den Forderungsübergang auf die Klägerin auch nicht rückwirkend entfallen lassen. aa) Für den Forderungsübergang dem Grunde nach reicht es aus, daß die Möglichkeit zur Erbringung von Versorgungsleistungen besteht (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94 - aaO). Insoweit gelten die gleichen Erwägungen wie zu den Vorschriften der §§ 1542 RVO (a.F.), 116 SGB X (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 19, 177, 178; ebenso BGHZ 48, 181, 184 ff.). Der Forderungsübergang ist jedoch auflösend bedingt; die Bedingung tritt nur ein, wenn die Klägerin nicht geleistet hat und feststeht, daß sie als Versorgungsträger keine Leistungspflicht mehr trifft (vgl. Senatsurteile vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59 - VersR 1960, 709 und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383; ebenso BGHZ 48, 181, 191). Dies ist hier nicht der Fall. Die Erbringung der Leistungen durch die AOK B. hat die Leistungspflichten der Klägerin nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht erlöschen lassen, ohne sie gleichzeitig zu erfüllen. Dies gilt nicht nur für den Fall, daß der Geschädigte nicht gesetzlich versichert war, sondern auch, wenn er
Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war und selbst dann, wenn er, wie die Beklagten geltend machen, freiwillig bei der AOK B. versichert war. Bei einer Mitgliedschaft des Geschädigten in der AOK B. hätte diese mit den streitgegenständlichen Heilbehandlungen zwar auch ihre sozialversicherungsrechtlichen Leistungspflichten aus dieser Mitgliedschaft erfüllt. Sie hätte aber zugleich die nach dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen erbracht. Beide Leistungspflichten stehen nebeneinander (vgl. Senatsurteile vom 27. März 1973 - VI ZR 5/72 - VersR 1973, 614, 615 f. und vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94 - aaO). Die Leistungen der Krankenkasse sind auf Grund des gesetzlichen Auftragsverhältnisses gemäß § 18c BVG (vgl. BSGE 32, 150, 151; Wilke/Fehl, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl., § 18c BVG, Rn. 4) auch der Klägerin als Versorgungsträger nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zuzurechnen und erfüllen auch deren Leistungspflichten (vgl. Senatsurteil vom 27. März 1973 - VI ZR 5/72 - aaO). Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Heilbehandlung in dem Bewußtsein geleistet wurde, daß hierfür die Voraussetzungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erfüllt sind oder erfüllt werden könnten (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94 - aaO). bb) Einem Forderungsübergang auf die Klägerin nach § 81a BVG stünde auch nicht entgegen, daß, wenn der Geschädigte entsprechend dem Vortrag der Beklagten (freiwilliges) Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen wäre, gemäß § 116 SGB X zugleich die Voraussetzungen für einen Forderungsübergang auf die AOK B. vorgelegen hätten. Kann der Geschädigte als Mitglied einer Krankenkasse und als Beschädigter im Sinne des Versorgungsrechts zugleich Leistungen nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und nach dem Bundesversor-
gungsgesetz verlangen, so geht ein kongruenter Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten gemäß § 116 SGB X sowohl auf die Krankenkasse als auch gemäß § 81a BVG auf den Bund über (vgl. Senatsurteile vom 27. März 1973 - VI ZR 5/72 - aaO, S. 616 und vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94 - aaO; vgl. aber: BSG, SozR 3-3100 § 81a BVG Nr. 1). Dieser doppelte Forderungsübergang führt für die Krankenkasse und den Bund allenfalls zu einer Gesamtgläubigerschaft (vgl. Senatsurteile BGHZ 28, 68, 73 ff.; vom 26. Juni 1962 - VI ZR 179/61 - VersR 1962, 964, 966; ebenso BGHZ 40, 108, 111). Insoweit ist auch nach Einführung des § 117 SGB X, der für Sozialversicherungsträger ausdrücklich eine Gesamtgläubigerschaft in den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 SGB X vorsieht, an den Erwägungen festzuhalten, aus denen sich auch darüber hinaus eine Gesamtgläubigerschaft für gesetzliche Zessionare aus der Norm des § 116 SGB X und verwandten Vorschriften wie dem § 81a BVG ergibt (vgl. Kaltenbach/Maier in Koch/Hartmann, Die Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch , § 117 SGB X, Rn. 15; Wilke/Fehl, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl., § 81a BVG, Rn. 22; Krauskopf/Marburger, Die Ersatzansprüche nach § 116 SGB X, 5. Aufl., III.4.2, S. 88; Geigel/Plagemann, 24. Aufl., 30. Kap., Rn. 117; Pickel, SGb 1985, 177). Soweit die Krankenkasse und der Bund nebeneinander Zessionare der Schadensersatzforderung sind, ist es dem Schädiger nicht zuzumuten, im einzelnen festzustellen, welcher Anteil welchem Zessionar an der von ihm geschuldeten Forderung zusteht. Der Ausgleich müßte zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Bund als Versorgungsträger erfolgen und darf nicht zu Lasten des Schädigers ausgetragen werden (Senatsurteil BGHZ 153, 113, 118). § 117 SGB X erweist sich insoweit nur als eine Vorschrift, die aus den gleichen Erwägungen heraus für eine bestimmte Konstellation eine Gesamtgläubigerschaft begründen soll (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 9/95, S. 29 zu § 123 des Entwurfs), eine solche aber für andere Fälle nicht ausschließt (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 113, 117 f.).
In Folge einer solchen Gesamtgläubigerschaft kann jeder der beiden gesetzlichen Zessionare die zedierte Forderung so geltend machen, als wäre sie nur auf ihn übergegangen. Der Schuldner braucht sie jedoch nur einmal zu erfüllen (§ 428 BGB). Abgesehen von diesem Erfüllungseinwand bleibt es für den Schuldner aber gleichgültig, ob der Anspruch nur auf den Bund oder auch auf eine Krankenkasse übergegangen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 28, 68, 76). Im Ergebnis ist es vorliegend für die Forderung der Klägerin ohne Bedeutung , ob der Geschädigte (freiwilliges) Mitglied der AOK B. war. Auch in diesem Falle wäre sein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach auch auf die Klägerin übergegangen. 2. Die Klageforderung ist nicht verjährt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit im Mai 2003 war keine Verjährung eingetreten. Hinsichtlich der Aufwendungen für die weiteren Heilbehandlungen des Geschädigten in den Jahren 1998, 1999 und 2002 ist die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB (a.F.), § 195 BGB (in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung), Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB mit der Einreichung und Zustellung der im Dezember 2000 erhobenen Klage unterbrochen worden (§ 209 BGB (a.F.). Die Unterbrechung beruht auf dem seinerzeit gestellten Antrag festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin künftige Aufwendungen aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen.
a) Eine Klage unterbricht die Verjährung einer Forderung nur in der Gestalt und dem Umfang, wie diese geltend gemacht wird. Maßgebend ist der Streitgegenstand der Klage, wie er sich aus dem Klageantrag und dem zu dessen Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt ergibt. Hierbei ist nicht buchstabengetreu allein auf den Wortlaut der Klageschrift abzustellen. Vielmehr ist bei einem irrtümlichen oder zweifelhaften Wortlaut im Wege der Auslegung
zu ermitteln, welchen Sinn die prozessuale Willenserklärung aus objektiver Sicht hat (vgl. zur Auslegung eines Feststellungsantrags: Senatsurteile vom 16. November 1993 - VI ZR 105/92 - VersR 1994, 425, 427, insoweit nicht in BGHZ 124, 128 mit abgedruckt; vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99 - VersR 2000, 1521, 1522; zur zweifelhaften Parteibezeichnung: BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urteile vom 16. Mai 1983 - VIII ZR 34/82 - NJW 1983, 2448 f. und vom 14. Mai 1997 - XII ZR 140/95 - NJW-RR 1997, 1216, 1217; BGH, Beschluß vom 28. März 1995 - X ARZ 255/95 - NJW-RR 1995, 764 f.)
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Feststellungsantrag der im Dezember 2000 erhobenen Klage habe sich erkennbar auch auf solche Aufwendungen erstreckt, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung schon entstanden waren, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der Würdigung einer - wie hier - zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung erhobenen Feststellungsklage ist maßgebend darauf abzustellen, ob gegebenenfalls nur eine Teilklage erhoben werden sollte und ob ein solcher Wille nach dem Vortrag in der Klage überhaupt in Frage kam (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1978 - I ZR 116/76 - LM Nr. 35 zu § 209 BGB). Eine Feststellungsklage, die erkennbar zu dem Beginn einer neuen Verjährungsfrist führen soll, ist verständigerweise - unter Heranziehung der Klagebegründung - regelmäßig so auszulegen, daß die Klageerhebung dieses Ziel ungeschmälert erreichen kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1980 - VII ZR 200/79 - NJW 1981, 678 f.) Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht den Umfang des Feststellungsbegehrens zutreffend ausgelegt. In der damaligen Klagebegründung hat die Klägerin ihr Interesse zum Ausdruck gebracht, die Verjährung hinsichtlich "weiterer Kosten" zu vermeiden. Dabei ging es ihr erkennbar nicht nur darum, den Eintritt der Verjährung hinsichtlich der Kosten auszuschließen, die erst nach Klageeinreichung oder nach der letzten mündlichen Verhandlung entste-
hen würden. Vielmehr wollte sie die Möglichkeit wahren, sämtliche Kosten geltend zu machen, die sie im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht näher darlegen konnte. Die Klagebegründung bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß das auf Verhinderung der Verjährung gerichtete Feststellungsinteresse der Klägerin nur für einen Teil des Schadensersatzanspruches bestanden haben könnte. Deshalb war die begehrte Feststellungswirkung bei verständiger Würdigung aus objektiver Sicht darauf gerichtet, eine neue Verjährungsfrist für sämtliche Kosten beginnen zu lassen, die zeitlich nach den der Klägerin bereits bekannten Heilbehandlungen entstehen konnten. Dazu zählen auch die Krankenhausaufenthalte , die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Die §§ 10 bis 24a werden von der Verwaltungsbehörde durchgeführt. Im Rahmen dieser Zuständigkeit erbringen die Verwaltungsbehörden Zahnersatz, Versorgung mit Hilfsmitteln, Bewegungstherapie, Sprachtherapie, Beschäftigungstherapie, Belastungserprobung, Arbeitstherapie, Badekuren nach § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3, Ersatzleistungen, Versehrtenleibesübungen, Zuschüsse zur Beschaffung von Zahnersatz, Führhundzulage, Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung, Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß, Erstattungen nach § 16g, Beihilfe nach § 17, Leistungen nach § 18 Abs. 3 bis 8 und § 24, soweit die Verwaltungsbehörde für die Erbringung der Hauptleistung zuständig ist, Kostenerstattungen an Krankenkassen, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezugs von Versorgungskrankengeld, Ersatz der Aufwendungen für die Alterssicherung sowie Beiträge zur Arbeitsförderung. Die übrigen Leistungen werden von den Krankenkassen für die Verwaltungsbehörde erbracht. Insoweit sind die Berechtigten und Leistungsempfänger der Krankenordnung unterworfen.

(2) Sind die Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3 zur Erbringung der Leistungen verpflichtet, so obliegt diese Verpflichtung bei Berechtigten, die Mitglied einer Krankenkasse sind, und bei Berechtigten und Leistungsempfängern, die Familienangehörige eines Kassenmitglieds sind, dieser Krankenkasse, bei der Heilbehandlung der übrigen Beschädigten und der Krankenbehandlung der Berechtigten und der übrigen Leistungsempfänger der Allgemeinen Ortskrankenkasse des Wohnorts. Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen erlassen werden, entscheidet die für die Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.

(3) Anstelle der Krankenkasse kann die Verwaltungsbehörde die Leistungen erbringen. Die Krankenkassen sollen der Verwaltungsbehörde Fälle mitteilen, in denen die Erbringung der Leistungen durch die Verwaltungsbehörde angezeigt erscheint.

(4) Auch wenn die Heil- und Krankenbehandlung nur auf Grund dieses Gesetzes gewährt werden, haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere der Heil- und Krankenbehandlung dienende Personen sowie Krankenanstalten und Einrichtungen nur auf die für Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende Vergütung Anspruch. Bei der Beschaffung von Hilfsmitteln im Sinne des § 13 darf die von der Ortskrankenkasse für ihre Mitglieder am Sitz des Lieferers zu zahlende Vergütung nicht überschritten werden. Soweit zur Versorgung mit einem Körperersatzstück eine Vereinbarung im Sinne des § 13 Absatz 5 geschlossen worden ist, darf abweichend von Satz 2 die in dieser Vereinbarung vorgesehene Vergütung nicht überschritten werden. Ausnahmen von diesen Vorschriften können zugelassen werden.

(5) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger, auf die jedoch kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt oder gekürzt werden, weil nach den §§ 10 bis 24a Leistungen für denselben Zweck vorgesehen sind. Erbringt ein anderer öffentlich-rechtlicher Leistungsträger eine Sachleistung, eine Zuschuß- oder sonstige Geldleistung oder eine mit einer Zuschußleistung für den gleichen Leistungszweck verbundene Sachleistung nicht, weil bereits auf Grund dieses Gesetzes eine Sachleistung gewährt wird, ist er erstattungspflichtig, soweit er sonst Leistungen gewährt hätte. Die Erstattungspflicht besteht nicht, wenn die zu behandelnde Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist oder wenn Leistungen für Berechtigte erbracht wurden, die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind.

(6) Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Leistungserbringer sind verpflichtet, der Verwaltungsbehörde und der Krankenkasse (Absatz 2 Satz 1) die in den §§ 294, 295, 298 und 301 bis 303 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Daten zu übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Verwaltungsbehörde oder der Krankenkasse erforderlich ist.

(1) Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 19 werden pauschal abgegolten. Grundlage für die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird dann um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige für ärztliche und zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz und ohne kieferorthopädische Behandlung), für Arznei- und Verbandmittel, für Heilmittel, für Krankenhausbehandlung und für Fahrkosten jeweils im ersten Halbjahr gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben. Mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages sind die in § 19 genannten Aufwendungen der Krankenkassen abgegolten.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zahlt die Pauschalbeträge an den AOK-Bundesverband, der sie für die Krankenkassen in Empfang nimmt. Zum Ende jeden Kalendervierteljahres werden Teilbeträge gezahlt. Für die Berechnung der Teilbeträge wird der Pauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom Hundert vermindert. Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten nicht vorliegen, werden Abschlagszahlungen in Höhe des Pauschalbetrags des Vorjahres vermindert um 10 vom Hundert erbracht. Der AOK-Bundesverband verteilt die Beträge auf die Spitzenverbände der Krankenkassen mit deren Einvernehmen; die Verteilung soll sich nach dem Verhältnis der Anteile der einzelnen Krankenkassenarten an den Erstattungen nach den §§ 19 und 20 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung zum Erstattungsvolumen aller Krankenkassen des Haushaltsjahres 1993 richten.

(3) Den Krankenkassen werden für die Erbringung von Leistungen nach § 18c Verwaltungskosten in Höhe von 3,25 vom Hundert des Pauschalbetrages nach Absatz 1 erstattet. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Länder richtet sich nach der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen jeweils am 1. Juli des Jahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die von den Ländern zu zahlenden Anteile bekannt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Für von den Ländern zu tragende Aufwendungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gelten die Absätze 1, 2 und 3 nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2.
(aufgehoben)
3.
die Reichsversicherungsordnung,
4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
5.
(weggefallen)
6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
7.
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
a)
§§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,
b)
§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
c)
§ 47 des Zivildienstgesetzes,
d)
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes,
e)
§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
f)
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
g)
§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
h)
§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
8.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
9.
das Bundeskindergeldgesetz,
10.
das Wohngeldgesetz,
11.
(weggefallen)
12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz,
13.
(aufgehoben)
14.
das Unterhaltsvorschussgesetz,
15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
16.
das Altersteilzeitgesetz,
17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
18.
(weggefallen)

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

Den Krankenkassen werden Aufwendungen für Leistungen erstattet, die sie nach § 18c erbracht haben. Aufwendungen für ihre Mitglieder werden ihnen nur erstattet, soweit diese Aufwendungen durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind.

(1) Die §§ 10 bis 24a werden von der Verwaltungsbehörde durchgeführt. Im Rahmen dieser Zuständigkeit erbringen die Verwaltungsbehörden Zahnersatz, Versorgung mit Hilfsmitteln, Bewegungstherapie, Sprachtherapie, Beschäftigungstherapie, Belastungserprobung, Arbeitstherapie, Badekuren nach § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3, Ersatzleistungen, Versehrtenleibesübungen, Zuschüsse zur Beschaffung von Zahnersatz, Führhundzulage, Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung, Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß, Erstattungen nach § 16g, Beihilfe nach § 17, Leistungen nach § 18 Abs. 3 bis 8 und § 24, soweit die Verwaltungsbehörde für die Erbringung der Hauptleistung zuständig ist, Kostenerstattungen an Krankenkassen, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezugs von Versorgungskrankengeld, Ersatz der Aufwendungen für die Alterssicherung sowie Beiträge zur Arbeitsförderung. Die übrigen Leistungen werden von den Krankenkassen für die Verwaltungsbehörde erbracht. Insoweit sind die Berechtigten und Leistungsempfänger der Krankenordnung unterworfen.

(2) Sind die Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3 zur Erbringung der Leistungen verpflichtet, so obliegt diese Verpflichtung bei Berechtigten, die Mitglied einer Krankenkasse sind, und bei Berechtigten und Leistungsempfängern, die Familienangehörige eines Kassenmitglieds sind, dieser Krankenkasse, bei der Heilbehandlung der übrigen Beschädigten und der Krankenbehandlung der Berechtigten und der übrigen Leistungsempfänger der Allgemeinen Ortskrankenkasse des Wohnorts. Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen erlassen werden, entscheidet die für die Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.

(3) Anstelle der Krankenkasse kann die Verwaltungsbehörde die Leistungen erbringen. Die Krankenkassen sollen der Verwaltungsbehörde Fälle mitteilen, in denen die Erbringung der Leistungen durch die Verwaltungsbehörde angezeigt erscheint.

(4) Auch wenn die Heil- und Krankenbehandlung nur auf Grund dieses Gesetzes gewährt werden, haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere der Heil- und Krankenbehandlung dienende Personen sowie Krankenanstalten und Einrichtungen nur auf die für Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende Vergütung Anspruch. Bei der Beschaffung von Hilfsmitteln im Sinne des § 13 darf die von der Ortskrankenkasse für ihre Mitglieder am Sitz des Lieferers zu zahlende Vergütung nicht überschritten werden. Soweit zur Versorgung mit einem Körperersatzstück eine Vereinbarung im Sinne des § 13 Absatz 5 geschlossen worden ist, darf abweichend von Satz 2 die in dieser Vereinbarung vorgesehene Vergütung nicht überschritten werden. Ausnahmen von diesen Vorschriften können zugelassen werden.

(5) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger, auf die jedoch kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt oder gekürzt werden, weil nach den §§ 10 bis 24a Leistungen für denselben Zweck vorgesehen sind. Erbringt ein anderer öffentlich-rechtlicher Leistungsträger eine Sachleistung, eine Zuschuß- oder sonstige Geldleistung oder eine mit einer Zuschußleistung für den gleichen Leistungszweck verbundene Sachleistung nicht, weil bereits auf Grund dieses Gesetzes eine Sachleistung gewährt wird, ist er erstattungspflichtig, soweit er sonst Leistungen gewährt hätte. Die Erstattungspflicht besteht nicht, wenn die zu behandelnde Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist oder wenn Leistungen für Berechtigte erbracht wurden, die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind.

(6) Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Leistungserbringer sind verpflichtet, der Verwaltungsbehörde und der Krankenkasse (Absatz 2 Satz 1) die in den §§ 294, 295, 298 und 301 bis 303 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Daten zu übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Verwaltungsbehörde oder der Krankenkasse erforderlich ist.

Den Krankenkassen werden Aufwendungen für Leistungen erstattet, die sie nach § 18c erbracht haben. Aufwendungen für ihre Mitglieder werden ihnen nur erstattet, soweit diese Aufwendungen durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind.

(1) Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 19 werden pauschal abgegolten. Grundlage für die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird dann um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige für ärztliche und zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz und ohne kieferorthopädische Behandlung), für Arznei- und Verbandmittel, für Heilmittel, für Krankenhausbehandlung und für Fahrkosten jeweils im ersten Halbjahr gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben. Mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages sind die in § 19 genannten Aufwendungen der Krankenkassen abgegolten.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zahlt die Pauschalbeträge an den AOK-Bundesverband, der sie für die Krankenkassen in Empfang nimmt. Zum Ende jeden Kalendervierteljahres werden Teilbeträge gezahlt. Für die Berechnung der Teilbeträge wird der Pauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom Hundert vermindert. Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten nicht vorliegen, werden Abschlagszahlungen in Höhe des Pauschalbetrags des Vorjahres vermindert um 10 vom Hundert erbracht. Der AOK-Bundesverband verteilt die Beträge auf die Spitzenverbände der Krankenkassen mit deren Einvernehmen; die Verteilung soll sich nach dem Verhältnis der Anteile der einzelnen Krankenkassenarten an den Erstattungen nach den §§ 19 und 20 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung zum Erstattungsvolumen aller Krankenkassen des Haushaltsjahres 1993 richten.

(3) Den Krankenkassen werden für die Erbringung von Leistungen nach § 18c Verwaltungskosten in Höhe von 3,25 vom Hundert des Pauschalbetrages nach Absatz 1 erstattet. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Länder richtet sich nach der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen jeweils am 1. Juli des Jahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die von den Ländern zu zahlenden Anteile bekannt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Für von den Ländern zu tragende Aufwendungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gelten die Absätze 1, 2 und 3 nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 19 werden pauschal abgegolten. Grundlage für die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird dann um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige für ärztliche und zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz und ohne kieferorthopädische Behandlung), für Arznei- und Verbandmittel, für Heilmittel, für Krankenhausbehandlung und für Fahrkosten jeweils im ersten Halbjahr gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben. Mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages sind die in § 19 genannten Aufwendungen der Krankenkassen abgegolten.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zahlt die Pauschalbeträge an den AOK-Bundesverband, der sie für die Krankenkassen in Empfang nimmt. Zum Ende jeden Kalendervierteljahres werden Teilbeträge gezahlt. Für die Berechnung der Teilbeträge wird der Pauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom Hundert vermindert. Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten nicht vorliegen, werden Abschlagszahlungen in Höhe des Pauschalbetrags des Vorjahres vermindert um 10 vom Hundert erbracht. Der AOK-Bundesverband verteilt die Beträge auf die Spitzenverbände der Krankenkassen mit deren Einvernehmen; die Verteilung soll sich nach dem Verhältnis der Anteile der einzelnen Krankenkassenarten an den Erstattungen nach den §§ 19 und 20 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung zum Erstattungsvolumen aller Krankenkassen des Haushaltsjahres 1993 richten.

(3) Den Krankenkassen werden für die Erbringung von Leistungen nach § 18c Verwaltungskosten in Höhe von 3,25 vom Hundert des Pauschalbetrages nach Absatz 1 erstattet. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Länder richtet sich nach der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen jeweils am 1. Juli des Jahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die von den Ländern zu zahlenden Anteile bekannt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Für von den Ländern zu tragende Aufwendungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gelten die Absätze 1, 2 und 3 nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

(1) Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 19 werden pauschal abgegolten. Grundlage für die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird dann um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige für ärztliche und zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz und ohne kieferorthopädische Behandlung), für Arznei- und Verbandmittel, für Heilmittel, für Krankenhausbehandlung und für Fahrkosten jeweils im ersten Halbjahr gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben. Mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages sind die in § 19 genannten Aufwendungen der Krankenkassen abgegolten.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zahlt die Pauschalbeträge an den AOK-Bundesverband, der sie für die Krankenkassen in Empfang nimmt. Zum Ende jeden Kalendervierteljahres werden Teilbeträge gezahlt. Für die Berechnung der Teilbeträge wird der Pauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom Hundert vermindert. Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten nicht vorliegen, werden Abschlagszahlungen in Höhe des Pauschalbetrags des Vorjahres vermindert um 10 vom Hundert erbracht. Der AOK-Bundesverband verteilt die Beträge auf die Spitzenverbände der Krankenkassen mit deren Einvernehmen; die Verteilung soll sich nach dem Verhältnis der Anteile der einzelnen Krankenkassenarten an den Erstattungen nach den §§ 19 und 20 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung zum Erstattungsvolumen aller Krankenkassen des Haushaltsjahres 1993 richten.

(3) Den Krankenkassen werden für die Erbringung von Leistungen nach § 18c Verwaltungskosten in Höhe von 3,25 vom Hundert des Pauschalbetrages nach Absatz 1 erstattet. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Länder richtet sich nach der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen jeweils am 1. Juli des Jahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die von den Ländern zu zahlenden Anteile bekannt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Für von den Ländern zu tragende Aufwendungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gelten die Absätze 1, 2 und 3 nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

(1) Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 19 werden pauschal abgegolten. Grundlage für die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird dann um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige für ärztliche und zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz und ohne kieferorthopädische Behandlung), für Arznei- und Verbandmittel, für Heilmittel, für Krankenhausbehandlung und für Fahrkosten jeweils im ersten Halbjahr gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben. Mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages sind die in § 19 genannten Aufwendungen der Krankenkassen abgegolten.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zahlt die Pauschalbeträge an den AOK-Bundesverband, der sie für die Krankenkassen in Empfang nimmt. Zum Ende jeden Kalendervierteljahres werden Teilbeträge gezahlt. Für die Berechnung der Teilbeträge wird der Pauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom Hundert vermindert. Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten nicht vorliegen, werden Abschlagszahlungen in Höhe des Pauschalbetrags des Vorjahres vermindert um 10 vom Hundert erbracht. Der AOK-Bundesverband verteilt die Beträge auf die Spitzenverbände der Krankenkassen mit deren Einvernehmen; die Verteilung soll sich nach dem Verhältnis der Anteile der einzelnen Krankenkassenarten an den Erstattungen nach den §§ 19 und 20 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung zum Erstattungsvolumen aller Krankenkassen des Haushaltsjahres 1993 richten.

(3) Den Krankenkassen werden für die Erbringung von Leistungen nach § 18c Verwaltungskosten in Höhe von 3,25 vom Hundert des Pauschalbetrages nach Absatz 1 erstattet. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Länder richtet sich nach der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen jeweils am 1. Juli des Jahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die von den Ländern zu zahlenden Anteile bekannt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Für von den Ländern zu tragende Aufwendungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gelten die Absätze 1, 2 und 3 nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 19 werden pauschal abgegolten. Grundlage für die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird dann um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige für ärztliche und zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz und ohne kieferorthopädische Behandlung), für Arznei- und Verbandmittel, für Heilmittel, für Krankenhausbehandlung und für Fahrkosten jeweils im ersten Halbjahr gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben. Mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages sind die in § 19 genannten Aufwendungen der Krankenkassen abgegolten.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zahlt die Pauschalbeträge an den AOK-Bundesverband, der sie für die Krankenkassen in Empfang nimmt. Zum Ende jeden Kalendervierteljahres werden Teilbeträge gezahlt. Für die Berechnung der Teilbeträge wird der Pauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom Hundert vermindert. Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten nicht vorliegen, werden Abschlagszahlungen in Höhe des Pauschalbetrags des Vorjahres vermindert um 10 vom Hundert erbracht. Der AOK-Bundesverband verteilt die Beträge auf die Spitzenverbände der Krankenkassen mit deren Einvernehmen; die Verteilung soll sich nach dem Verhältnis der Anteile der einzelnen Krankenkassenarten an den Erstattungen nach den §§ 19 und 20 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung zum Erstattungsvolumen aller Krankenkassen des Haushaltsjahres 1993 richten.

(3) Den Krankenkassen werden für die Erbringung von Leistungen nach § 18c Verwaltungskosten in Höhe von 3,25 vom Hundert des Pauschalbetrages nach Absatz 1 erstattet. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Länder richtet sich nach der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen jeweils am 1. Juli des Jahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die von den Ländern zu zahlenden Anteile bekannt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Für von den Ländern zu tragende Aufwendungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gelten die Absätze 1, 2 und 3 nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Für die Erstattung nach § 18c Abs. 5 gelten die §§ 107 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Heil- oder Krankenbehandlung durchgeführt worden ist, frühestens jedoch mit der Anerkennung des Versorgungsanspruchs.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

Für die Erstattung nach § 18c Abs. 5 gelten die §§ 107 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Heil- oder Krankenbehandlung durchgeführt worden ist, frühestens jedoch mit der Anerkennung des Versorgungsanspruchs.

Den Krankenkassen werden Aufwendungen für Leistungen erstattet, die sie nach § 18c erbracht haben. Aufwendungen für ihre Mitglieder werden ihnen nur erstattet, soweit diese Aufwendungen durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind.

(1) Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 19 werden pauschal abgegolten. Grundlage für die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird dann um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige für ärztliche und zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz und ohne kieferorthopädische Behandlung), für Arznei- und Verbandmittel, für Heilmittel, für Krankenhausbehandlung und für Fahrkosten jeweils im ersten Halbjahr gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben. Mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages sind die in § 19 genannten Aufwendungen der Krankenkassen abgegolten.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zahlt die Pauschalbeträge an den AOK-Bundesverband, der sie für die Krankenkassen in Empfang nimmt. Zum Ende jeden Kalendervierteljahres werden Teilbeträge gezahlt. Für die Berechnung der Teilbeträge wird der Pauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom Hundert vermindert. Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten nicht vorliegen, werden Abschlagszahlungen in Höhe des Pauschalbetrags des Vorjahres vermindert um 10 vom Hundert erbracht. Der AOK-Bundesverband verteilt die Beträge auf die Spitzenverbände der Krankenkassen mit deren Einvernehmen; die Verteilung soll sich nach dem Verhältnis der Anteile der einzelnen Krankenkassenarten an den Erstattungen nach den §§ 19 und 20 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung zum Erstattungsvolumen aller Krankenkassen des Haushaltsjahres 1993 richten.

(3) Den Krankenkassen werden für die Erbringung von Leistungen nach § 18c Verwaltungskosten in Höhe von 3,25 vom Hundert des Pauschalbetrages nach Absatz 1 erstattet. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Länder richtet sich nach der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen jeweils am 1. Juli des Jahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die von den Ländern zu zahlenden Anteile bekannt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Für von den Ländern zu tragende Aufwendungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gelten die Absätze 1, 2 und 3 nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

Für die Erstattung nach § 18c Abs. 5 gelten die §§ 107 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Heil- oder Krankenbehandlung durchgeführt worden ist, frühestens jedoch mit der Anerkennung des Versorgungsanspruchs.

(1) Die §§ 10 bis 24a werden von der Verwaltungsbehörde durchgeführt. Im Rahmen dieser Zuständigkeit erbringen die Verwaltungsbehörden Zahnersatz, Versorgung mit Hilfsmitteln, Bewegungstherapie, Sprachtherapie, Beschäftigungstherapie, Belastungserprobung, Arbeitstherapie, Badekuren nach § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3, Ersatzleistungen, Versehrtenleibesübungen, Zuschüsse zur Beschaffung von Zahnersatz, Führhundzulage, Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung, Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß, Erstattungen nach § 16g, Beihilfe nach § 17, Leistungen nach § 18 Abs. 3 bis 8 und § 24, soweit die Verwaltungsbehörde für die Erbringung der Hauptleistung zuständig ist, Kostenerstattungen an Krankenkassen, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezugs von Versorgungskrankengeld, Ersatz der Aufwendungen für die Alterssicherung sowie Beiträge zur Arbeitsförderung. Die übrigen Leistungen werden von den Krankenkassen für die Verwaltungsbehörde erbracht. Insoweit sind die Berechtigten und Leistungsempfänger der Krankenordnung unterworfen.

(2) Sind die Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3 zur Erbringung der Leistungen verpflichtet, so obliegt diese Verpflichtung bei Berechtigten, die Mitglied einer Krankenkasse sind, und bei Berechtigten und Leistungsempfängern, die Familienangehörige eines Kassenmitglieds sind, dieser Krankenkasse, bei der Heilbehandlung der übrigen Beschädigten und der Krankenbehandlung der Berechtigten und der übrigen Leistungsempfänger der Allgemeinen Ortskrankenkasse des Wohnorts. Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen erlassen werden, entscheidet die für die Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.

(3) Anstelle der Krankenkasse kann die Verwaltungsbehörde die Leistungen erbringen. Die Krankenkassen sollen der Verwaltungsbehörde Fälle mitteilen, in denen die Erbringung der Leistungen durch die Verwaltungsbehörde angezeigt erscheint.

(4) Auch wenn die Heil- und Krankenbehandlung nur auf Grund dieses Gesetzes gewährt werden, haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere der Heil- und Krankenbehandlung dienende Personen sowie Krankenanstalten und Einrichtungen nur auf die für Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende Vergütung Anspruch. Bei der Beschaffung von Hilfsmitteln im Sinne des § 13 darf die von der Ortskrankenkasse für ihre Mitglieder am Sitz des Lieferers zu zahlende Vergütung nicht überschritten werden. Soweit zur Versorgung mit einem Körperersatzstück eine Vereinbarung im Sinne des § 13 Absatz 5 geschlossen worden ist, darf abweichend von Satz 2 die in dieser Vereinbarung vorgesehene Vergütung nicht überschritten werden. Ausnahmen von diesen Vorschriften können zugelassen werden.

(5) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger, auf die jedoch kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt oder gekürzt werden, weil nach den §§ 10 bis 24a Leistungen für denselben Zweck vorgesehen sind. Erbringt ein anderer öffentlich-rechtlicher Leistungsträger eine Sachleistung, eine Zuschuß- oder sonstige Geldleistung oder eine mit einer Zuschußleistung für den gleichen Leistungszweck verbundene Sachleistung nicht, weil bereits auf Grund dieses Gesetzes eine Sachleistung gewährt wird, ist er erstattungspflichtig, soweit er sonst Leistungen gewährt hätte. Die Erstattungspflicht besteht nicht, wenn die zu behandelnde Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist oder wenn Leistungen für Berechtigte erbracht wurden, die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind.

(6) Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Leistungserbringer sind verpflichtet, der Verwaltungsbehörde und der Krankenkasse (Absatz 2 Satz 1) die in den §§ 294, 295, 298 und 301 bis 303 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Daten zu übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Verwaltungsbehörde oder der Krankenkasse erforderlich ist.

Den Krankenkassen werden Aufwendungen für Leistungen erstattet, die sie nach § 18c erbracht haben. Aufwendungen für ihre Mitglieder werden ihnen nur erstattet, soweit diese Aufwendungen durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind.

(1) Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 19 werden pauschal abgegolten. Grundlage für die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird dann um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige für ärztliche und zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz und ohne kieferorthopädische Behandlung), für Arznei- und Verbandmittel, für Heilmittel, für Krankenhausbehandlung und für Fahrkosten jeweils im ersten Halbjahr gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben. Mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages sind die in § 19 genannten Aufwendungen der Krankenkassen abgegolten.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zahlt die Pauschalbeträge an den AOK-Bundesverband, der sie für die Krankenkassen in Empfang nimmt. Zum Ende jeden Kalendervierteljahres werden Teilbeträge gezahlt. Für die Berechnung der Teilbeträge wird der Pauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom Hundert vermindert. Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten nicht vorliegen, werden Abschlagszahlungen in Höhe des Pauschalbetrags des Vorjahres vermindert um 10 vom Hundert erbracht. Der AOK-Bundesverband verteilt die Beträge auf die Spitzenverbände der Krankenkassen mit deren Einvernehmen; die Verteilung soll sich nach dem Verhältnis der Anteile der einzelnen Krankenkassenarten an den Erstattungen nach den §§ 19 und 20 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung zum Erstattungsvolumen aller Krankenkassen des Haushaltsjahres 1993 richten.

(3) Den Krankenkassen werden für die Erbringung von Leistungen nach § 18c Verwaltungskosten in Höhe von 3,25 vom Hundert des Pauschalbetrages nach Absatz 1 erstattet. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Länder richtet sich nach der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen jeweils am 1. Juli des Jahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die von den Ländern zu zahlenden Anteile bekannt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Für von den Ländern zu tragende Aufwendungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gelten die Absätze 1, 2 und 3 nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Für die Erstattung nach § 18c Abs. 5 gelten die §§ 107 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Heil- oder Krankenbehandlung durchgeführt worden ist, frühestens jedoch mit der Anerkennung des Versorgungsanspruchs.

Den Krankenkassen werden Aufwendungen für Leistungen erstattet, die sie nach § 18c erbracht haben. Aufwendungen für ihre Mitglieder werden ihnen nur erstattet, soweit diese Aufwendungen durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind.

(1) Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 19 werden pauschal abgegolten. Grundlage für die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird dann um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige für ärztliche und zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz und ohne kieferorthopädische Behandlung), für Arznei- und Verbandmittel, für Heilmittel, für Krankenhausbehandlung und für Fahrkosten jeweils im ersten Halbjahr gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben. Mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages sind die in § 19 genannten Aufwendungen der Krankenkassen abgegolten.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zahlt die Pauschalbeträge an den AOK-Bundesverband, der sie für die Krankenkassen in Empfang nimmt. Zum Ende jeden Kalendervierteljahres werden Teilbeträge gezahlt. Für die Berechnung der Teilbeträge wird der Pauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom Hundert vermindert. Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten nicht vorliegen, werden Abschlagszahlungen in Höhe des Pauschalbetrags des Vorjahres vermindert um 10 vom Hundert erbracht. Der AOK-Bundesverband verteilt die Beträge auf die Spitzenverbände der Krankenkassen mit deren Einvernehmen; die Verteilung soll sich nach dem Verhältnis der Anteile der einzelnen Krankenkassenarten an den Erstattungen nach den §§ 19 und 20 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung zum Erstattungsvolumen aller Krankenkassen des Haushaltsjahres 1993 richten.

(3) Den Krankenkassen werden für die Erbringung von Leistungen nach § 18c Verwaltungskosten in Höhe von 3,25 vom Hundert des Pauschalbetrages nach Absatz 1 erstattet. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Länder richtet sich nach der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen jeweils am 1. Juli des Jahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die von den Ländern zu zahlenden Anteile bekannt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Für von den Ländern zu tragende Aufwendungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gelten die Absätze 1, 2 und 3 nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

(1) Die §§ 10 bis 24a werden von der Verwaltungsbehörde durchgeführt. Im Rahmen dieser Zuständigkeit erbringen die Verwaltungsbehörden Zahnersatz, Versorgung mit Hilfsmitteln, Bewegungstherapie, Sprachtherapie, Beschäftigungstherapie, Belastungserprobung, Arbeitstherapie, Badekuren nach § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3, Ersatzleistungen, Versehrtenleibesübungen, Zuschüsse zur Beschaffung von Zahnersatz, Führhundzulage, Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung, Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß, Erstattungen nach § 16g, Beihilfe nach § 17, Leistungen nach § 18 Abs. 3 bis 8 und § 24, soweit die Verwaltungsbehörde für die Erbringung der Hauptleistung zuständig ist, Kostenerstattungen an Krankenkassen, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezugs von Versorgungskrankengeld, Ersatz der Aufwendungen für die Alterssicherung sowie Beiträge zur Arbeitsförderung. Die übrigen Leistungen werden von den Krankenkassen für die Verwaltungsbehörde erbracht. Insoweit sind die Berechtigten und Leistungsempfänger der Krankenordnung unterworfen.

(2) Sind die Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3 zur Erbringung der Leistungen verpflichtet, so obliegt diese Verpflichtung bei Berechtigten, die Mitglied einer Krankenkasse sind, und bei Berechtigten und Leistungsempfängern, die Familienangehörige eines Kassenmitglieds sind, dieser Krankenkasse, bei der Heilbehandlung der übrigen Beschädigten und der Krankenbehandlung der Berechtigten und der übrigen Leistungsempfänger der Allgemeinen Ortskrankenkasse des Wohnorts. Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen erlassen werden, entscheidet die für die Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.

(3) Anstelle der Krankenkasse kann die Verwaltungsbehörde die Leistungen erbringen. Die Krankenkassen sollen der Verwaltungsbehörde Fälle mitteilen, in denen die Erbringung der Leistungen durch die Verwaltungsbehörde angezeigt erscheint.

(4) Auch wenn die Heil- und Krankenbehandlung nur auf Grund dieses Gesetzes gewährt werden, haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere der Heil- und Krankenbehandlung dienende Personen sowie Krankenanstalten und Einrichtungen nur auf die für Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende Vergütung Anspruch. Bei der Beschaffung von Hilfsmitteln im Sinne des § 13 darf die von der Ortskrankenkasse für ihre Mitglieder am Sitz des Lieferers zu zahlende Vergütung nicht überschritten werden. Soweit zur Versorgung mit einem Körperersatzstück eine Vereinbarung im Sinne des § 13 Absatz 5 geschlossen worden ist, darf abweichend von Satz 2 die in dieser Vereinbarung vorgesehene Vergütung nicht überschritten werden. Ausnahmen von diesen Vorschriften können zugelassen werden.

(5) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger, auf die jedoch kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt oder gekürzt werden, weil nach den §§ 10 bis 24a Leistungen für denselben Zweck vorgesehen sind. Erbringt ein anderer öffentlich-rechtlicher Leistungsträger eine Sachleistung, eine Zuschuß- oder sonstige Geldleistung oder eine mit einer Zuschußleistung für den gleichen Leistungszweck verbundene Sachleistung nicht, weil bereits auf Grund dieses Gesetzes eine Sachleistung gewährt wird, ist er erstattungspflichtig, soweit er sonst Leistungen gewährt hätte. Die Erstattungspflicht besteht nicht, wenn die zu behandelnde Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist oder wenn Leistungen für Berechtigte erbracht wurden, die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind.

(6) Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Leistungserbringer sind verpflichtet, der Verwaltungsbehörde und der Krankenkasse (Absatz 2 Satz 1) die in den §§ 294, 295, 298 und 301 bis 303 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Daten zu übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Verwaltungsbehörde oder der Krankenkasse erforderlich ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2009, der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2008 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine andere, vom Kläger ausgewählte und dazu bereite Krankenkasse zur Leistungserbringung nach § 18c Bundesversorgungsgesetz zuzulassen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für den gesamten Rechtsstreit zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem schwer kriegsbeschädigten Kläger im Rahmen des § 18c Bundesversorgungsgesetz (BVG) die Leistungserbringung durch eine andere Krankenkasse zu ermöglichen ist.

2

Der in H. wohnende Kläger ist Beschädigter iS des § 1 BVG mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 60. Soweit Leistungen der Heilbehandlung von den Krankenkassen für die Verwaltungsbehörde erbracht werden (§ 18c Abs 1 Satz 3 BVG), ist im Falle des Klägers die AOK Rheinland/Hamburg tätig. Der Kläger ist kein Mitglied einer Krankenkasse.

3

Am 18.8.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten schriftlich einen Kassenwechsel, weil er mit der AOK unzufrieden sei. Mit Schreiben vom 20.8.2008 teilte die Beklagte ihm daraufhin mit, dass die AOK Rheinland/Hamburg für im Auftrag des Versorgungsamts Betreute mit Behandlungsausweis zuständig und ein Kassenwechsel nicht möglich sei. Diese Auffassung erläuterte sie dem Kläger auf dessen Widerspruch mit weiteren Schreiben vom 29.8. und 11.9.2008. Auf Veranlassung des vom Kläger angerufenen Sozialgerichts Hamburg (SG) erteilte die Beklagte unter dem 18.12.2008 einen Widerspruchsbescheid, gegen den sich die fortgeführte Klage richtete. Durch Gerichtsbescheid vom 25.2.2009 wies das SG die Klage unter Hinweis auf § 18c Abs 2 Satz 1 BVG ab.

4

Dagegen hat der Kläger beim Landessozialgericht Hamburg (LSG) Berufung eingelegt, die durch Urteil vom 6.10.2009 mit folgender Begründung zurückgewiesen worden ist:

5

Es spreche bereits viel dafür, dass die Klage unzulässig sei, weil sie nicht genügend bestimmt sei. Das Begehren des Klägers beschränke sich darauf, Leistungen von einer anderen Krankenkasse als der AOK erhalten zu wollen; er gebe jedoch nicht an, welche andere Krankenkasse nunmehr für ihn tätig werden solle. Damit fehle es seinem Antrag an einem vollstreckungsfähigen Inhalt.

6

Dies möge auf sich beruhen, da ohnehin ein Wechsel der Krankenkasse nach dem Gesetz nicht vorgesehen sei. Für nach § 18c Abs 1 Satz 3 BVG zu erbringende Leistungen sei die AOK des Wohnorts verpflichtet, sofern Berechtigte bzw Leistungsempfänger - wie auch der Kläger - nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse seien. Abweichendes sehe die Vorschrift nicht vor, sodass es insbesondere auf den entgegenstehenden Willen des Betroffenen nicht ankomme. Auch von Verfassungs wegen sei eine andere Sichtweise nicht geboten.

7

Nach seiner erfolgreichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Revision eingelegt. Der Senat hat auf Antrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Bundesrepublik Deutschland zum Verfahren beigeladen. Weiter hat er die Beteiligten unter dem 10.8.2011 darauf hingewiesen, dass zu prüfen sei, ob der Wortlaut des § 18c Abs 2 Satz 1 BVG auch im Hinblick auf §§ 2, 33 SGB I, § 9 SGB IX eng ausgelegt werden könne. Dann stelle diese Vorschrift lediglich sicher, dass es für Berechtige wie den Kläger immer eine zuständige Krankenkasse gebe, die zur Leistungserbringung iS des § 18c Abs 1 Satz 3 BVG verpflichtet ist. Sie würde es daher nicht ausschließen, dass eine andere Kasse - aufgrund einer freiwilligen Bereiterklärung - die Leistungserbringung in einem solchen Fall übernimmt.

8

Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Das LSG habe bei der Anwendung des BVG die Auswirkungen des § 9 SGB IX nicht beachtet, der ein Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigen vorsehe. Unter Berücksichtigung dieser Regelung müsse ihm ein gewisses Wahlrecht hinsichtlich der Krankenkasse zugebilligt werden, die für die Beklagte Leistungen an ihn erbringe. Anderenfalls würde er gegenüber Kassenmitgliedern, die ihre Kasse wählen könnten, unter Verletzung des Art 3 GG benachteiligt.

9

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2009, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine andere, vom ihm ausgewählte und dazu bereite Krankenkasse zur Leistungserbringung nach § 18c Bundesversorgungsgesetz zuzulassen.

10

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2009 zurückzuweisen.

11

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Dieses sei auch nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Bei § 18c Abs 2 Satz 1 BVG handele es sich um eine reine Zuständigkeitsregelung, die keine anderweitige Zuweisung ermögliche.

12

Die Beigeladene beantragt,

        

die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2009 zurückzuweisen.

13

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Eine Auslegungsmöglichkeit gemäß den Ausführungen des Gerichts vom 10.8.2011 werde angesichts der Historie und der spezialgesetzlichen Ausprägung nicht gesehen.

14

Durch die mit der durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) von 1992 eingeleitete Öffnung der Krankenkassen sei ab 1.1.1996 für gesetzlich Krankenversicherte die Möglichkeit eingeführt worden, die Krankenversicherung bei einer Krankenkasse eigener Wahl durchzuführen. In diesem Zusammenhang sei diskutiert worden, bei der Vorschrift des § 18c Abs 2 BVG ebenfalls ein Kassenwahlrecht einzuführen. Dies sei nicht weiterverfolgt worden, weil durch die Verteilung auf verschiedene gesetzliche Krankenkassen und die Verwaltungskostenerstattung kein Wettbewerbsvorteil oder -nachteil bei einer einzelnen Kasse gesehen worden sei und insbesondere berücksichtigt worden sei, dass eine offene Zuständigkeitsregelung im Hinblick auf das pauschalierte Erstattungsverfahren der §§ 19 und 20 BVG zu erheblichen Problemen geführt hätte und das Gesamtgefüge des Erstattungsverfahrens hätte außer Kraft setzen können. Nach § 20 Abs 2 BVG würden die Pauschalbeträge, die anhand der Daten des § 20 Abs 1 BVG berechnet würden, entsprechend einem internen Verteilungsschlüssel vom AOK-Bundesverband an die Krankenkassen weitergeleitet.

15

Die Zuständigkeitsregelung des § 18c Abs 1 BVG für die Erbringung von Leistungen sei trotz des in § 9 SGB IX eingeräumten Wahlrechts der Berechtigten hinsichtlich Sach- oder Geldleistungen unverändert geblieben. Auch durch nachfolgende gesetzliche Regelungen sei keine Änderung des § 18c Abs 2 BVG vorgenommen worden.

16

Das BVG sei ein Spezialgesetz und sehe zum Ausgleich der durch bestimmte Tatbestände erlittenen Gesundheitsstörungen ein eigenes Leistungsgefüge mit Kostentragung durch den Bund vor. Die durch die Krankenkassen im Wege des gesetzlichen Auftrags erbrachten Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung würden nicht durch Beiträge Einzelner finanziert. Schon aus diesem Grunde sei es sachlich gerechtfertigt, eine genaue Bestimmung für die Zuständigkeit einzelner Krankenkassen zu treffen und den Personenkreis der Zugeteilten und Privatversicherten für Schädigungsfolgen daran zu binden. Auf die Vorschrift des § 7 Abs 2 SGB IX, die bestimme, dass sich die Zuständigkeit nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen richte, werde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.

18

Der Senat ist nicht an einer Sachentscheidung gehindert.

19

Es fehlt nicht an einer notwendigen Beiladung. Dazu bestimmt § 75 Abs 2 SGG:

Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

20

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagen, eine vom Kläger ausgewählte und dazu bereite andere Krankenkasse zur Leistungserbringung im Rahmen des § 18c BVG zuzulassen. Durch die vom Kläger angestrebte Entscheidung werden zwar die Interessen der gegenwärtig bei der Leistungserbringung eingeschalteten AOK Rheinland/Hamburg berührt (§ 75 Abs 1 Satz 1 SGG), die Entscheidung kann ihr gegenüber jedoch nicht nur einheitlich ergehen. Denn sie hat als solche keine unmittelbare Wirkung auf die Leistungserbringung durch die AOK, vielmehr sind weitere Schritte dafür erforderlich, bis die AOK ihre Zuständigkeit gegenüber dem Kläger verliert (vgl dazu allgemein BSGE 70, 240, 242 = SozR 3-5533 Allg Nr 1 S 2; BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 18).

21

Der Kläger hat seine Klage im Revisionsverfahren umgestellt. Anstelle einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, deren Zulässigkeit zweifelhaft war, verfolgt er sein Ziel jetzt mit einer Anfechtungs- und Feststellungsklage. Dabei handelt es sich nicht um eine unzulässige Klageänderung iS des § 99 Abs 1 iVm § 168 Satz 1 SGG, sondern um eine Abwandlung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes iS des § 99 Abs 3 Nr 2 SGG(vgl dazu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 168 RdNr 2b mwN).

22

Die Anfechtung bezieht sich auf den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 20.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2008 (vgl § 54 Abs 1 SGG). Die Feststellungsklage ist nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG statthaft. Danach kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist eine aus einem konkreten Tatbestand entstandene Rechtsbeziehung von Personen untereinander oder aber von einer Person zu einem Gegenstand zu verstehen. Hierzu zählen auch einzelne Beziehungen oder Verpflichtungen aus einem weitergehenden Rechtsverhältnis, wenn das Interesse sich gerade auf sie bezieht (vgl dazu BSGE 43, 148, 150 = SozR 2200 § 1385 Nr 3 S 3 f; BSG SozR 4-7822 § 3 Nr 1 RdNr 6; jeweils mwN). Um eine solche gesondert feststellbare Verpflichtung handelt es sich hier, da zwischen den Beteiligen streitig ist, ob die Beklagte ggf eine andere Krankenkasse als die AOK Rheinland/Hamburg zur Leistungserbringung an den Kläger zuzulassen hat. Auch das Feststellungsinteresse des Klägers ist zu bejahen; denn es besteht insoweit - wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt - eine Unsicherheit über die Rechtslage.

23

In der Sache hat die Klage Erfolg. Entgegen der im angefochtenen Verwaltungsakt (Bescheid vom 20.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2008) zum Ausdruck gekommenen Ansicht der Beklagten ist diese verpflichtet, eine andere, vom Kläger ausgewählte und dazu bereite Krankenkasse im Rahmen des § 18c BVG zur Leistungserbringung zuzulassen.

24

Nach § 18c Abs 1 Satz 1 BVG werden die §§ 10 bis 24a BVG(betreffend Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung; vgl § 9 Abs 1 Nr 1 BVG) von der Verwaltungsbehörde, hier also der Beklagten, durchgeführt. Damit ist die Versorgungsverwaltung für die Leistungserbringung insgesamt rechtlich verantwortlich, also der zuständige Leistungsträger. Während sie für einen bestimmten, in § 18c Abs 1 Satz 2 BVG im Einzelnen umschriebenen Bereich auch die Leistungserbringung selbst zu besorgen hat, werden die Leistungen im Übrigen - im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags - von den Krankenkassen für die Versorgungsbehörde erbracht(vgl § 18c Abs 1 Satz 3 BVG). Dazu regelt § 18c Abs 2 Satz 1 BVG:

        

Sind die Krankenkassen nach Abs 1 Satz 3 zur Erbringung der Leistungen verpflichtet, so obliegt diese Verpflichtung bei Berechtigten, die Mitglied einer Krankenkasse sind, und bei Berechtigten und Leistungsempfängern, die Familienangehörige eines Kassenmitglieds sind, dieser Krankenkasse, bei der Heilbehandlung der übrigen Beschädigten und der Krankenbehandlung der Berechtigten und der übrigen Leistungsempfänger der Allgemeinen Ortskrankenkasse des Wohnorts.

25

§ 18c Abs 2 Satz 1 BVG bestimmt also in Ergänzung der allgemeinen Regelung des § 18c Abs 1 Satz 3 BVG, welche Krankenkasse im Einzelfall zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Dabei wird bei Berechtigten - wie dem Kläger - zwischen drei Personengruppen unterschieden:

        

-       

Der Berechtigte ist selbst Mitglied einer Krankenkasse.

        
        

-       

Der Berechtigte ist Familienangehöriger eines Kassenmitglieds.

        
        

-       

Der Berechtigte gehört zu den übrigen Beschädigten.

        
26

Die Vorinstanzen haben eine Mitgliedschaft des Klägers in einer Krankenkasse ausdrücklich verneint und ihn dann ohne weiteres der Gruppe der übrigen Beschädigten zugeordnet, ohne zu prüfen, ob er nicht als Familienangehöriger eines Kassenmitglieds angesehen werden kann. Während des Revisionsverfahrens haben es die Beteiligten für unstreitig erklärt, dass der Kläger kein Familienangehöriger eines Kassenmitglieds ist. Auch unter Berücksichtigung der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten geht der Senat davon aus, dass der Kläger nicht zu der betreffenden, in § 18c Abs 2 Satz 1 BVG aufgeführten Personengruppe, sondern zur Gruppe der übrigen Beschädigten iS dieser Vorschrift gehört.

27

§ 18c Abs 2 Satz 1 BVG kann seinem Wortlaut nach in Bezug auf den Kläger als zuständigkeitsbestimmende oder als zuständigkeitssichernde Regelung verstanden werden. Nach Ansicht der Beklagten, der Beigeladenen und der Vorinstanzen beinhaltet er eine verbindliche und abschließende Festlegung der Zuständigkeit der AOK des Wohnorts für die Leistungserbringung an den Kläger. Nach dem Normverständnis des erkennenden Senats stellt diese Vorschrift nur sicher, dass es für Berechtigte wie den Kläger immer eine zuständige Krankenkasse gibt, die zur Leistungserbringung konkret verpflichtet ist. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass eine andere Krankenkasse - aufgrund einer freiwilligen Bereiterklärung - die Leistungserbringung in einem Fall wie dem des Klägers übernimmt. Dafür sind folgende Erwägungen maßgebend:

28

Wenn § 18c Abs 2 Satz 1 BVG bestimmt, dass die Verpflichtung zur Leistungserbringung iS des § 18c Abs 1 Satz 3 BVG bei der Heilbehandlung der übrigen Beschädigten, die also weder selbst Mitglieder einer Krankenkasse noch Familienangehörige eines Kassenmitglieds sind, der AOK des Wohnorts obliegt, so ist dem Wortlaut jedenfalls zu entnehmen, dass sich die genannte Verpflichtung hier ausschließlich an die AOK Rheinland/Hamburg richtet. Eine andere Krankenkasse ist also weder dem Kläger noch der Beklagten gegenüber gesetzlich verpflichtet, die Leistungserbringung zu übernehmen. Dementsprechend ist die Beklagte auch nicht befugt auf Antrag des Klägers eine andere Krankenkasse für die Leistungserbringung im Rahmen des § 18c BVG zu bestimmen. Da grundsätzlich alle Krankenkassen gemäß § 18c Abs 1 Satz 3 BVG die betreffenden Leistungen für die Versorgungsverwaltung erbringen können, schließt es der Wortlaut des § 18c Abs 2 Satz 1 BVG andererseits nicht ausdrücklich aus, dass sich eine Krankenkasse dem Kläger gegenüber freiwillig bereit erklärt, die Leistungserbringung im Rahmen des § 18c BVG zu übernehmen. In diesem Fall ist dann auch eine Verpflichtung der Beklagten anzunehmen, die neue Kasse zu dieser Leistungserbringung zuzulassen.

29

Es ist der Beklagten zwar einzuräumen, dass es die Rechtsanwendung erleichtern würde, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eines solchen "Kassenwechsels auf freiwilliger Basis" für sonstige Beschädigte iS des § 18c Abs 2 Satz 1 BVG ausdrücklich geregelt hätte. Das Fehlen einer solchen Bestimmung hindert es jedoch nicht, unter Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte im Wege der Auslegung einen derartigen Regelungsinhalt anzunehmen.

30

Allerdings lassen sich der Gesetzesentwicklung im Versorgungsrecht keine Anhaltspunkte für die vom erkennenden Senat vertretene Auslegung entnehmen. Die Einschaltung von Krankenkassen bei der Leistungserbringung war im BVG schon von Anfang an vorgesehen. Auch die Bestimmung der AOK des Wohnorts für die Leistungserbringung an Beschädigte, die nicht Mitglieder einer Kasse und auch nicht Familienangehörige eines Kassenmitglieds sind, lässt sich bis zur ersten Fassung des BVG zurückverfolgen. § 14 Abs 2 Satz 2 bis 4 BVG in der Fassung vom 20.12.1950 (BGBl I 791) lautet:

        

Ist der Beschädigte Mitglied einer Krankenkasse der Reichsversicherung (Orts-, Land-, Betriebs-, Innungs-Krankenkasse, See-Krankenkasse, Knappschaft, Ersatzkasse), so liegt die Durchführung der Heilbehandlung dieser Kasse ob, auch wenn ihre Leistungspflicht nach Gesetz oder Satzung erschöpft ist. Ist der Beschädigte nicht Mitglied einer der genannten Kassen, so wird die erforderliche Heilbehandlung von der Allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht, von der Landkrankenkasse seines Wohnorts durchgeführt. Ist der Beschädigte berechtigtes Familienmitglied eines in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse der Reichsversicherung, so wird die Heilbehandlung von der Krankenkasse des Versicherten gewährt.

31

Diese Vorschriften wurden durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz) vom 27.6.1960 (BGBl I 453) - unter Angleichung an andere Änderungen - als § 14 Abs 2 Satz 2 BVG "übersichtlicher" gestaltet(vgl BR-Drucks 192/59 S 5, 24):

Zuständig ist für die Heilbehandlung von Beschädigten, die Mitglied einer Krankenkasse sind, und für Leistungsempfänger, die Familienangehörige eines Mitglieds einer Krankenkasse sind und für die der Versicherte einen Anspruch auf Familienhilfe hat, die Krankenkasse, auch wenn ihre Leistungspflicht nach Gesetz oder Satzung erschöpft ist, für die Heilbehandlung der übrigen Beschädigten und die Krankenbehandlung der übrigen Leistungsempfänger die Allgemeine Ortskrankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht die Landkrankenkasse des Wohnorts.

32

Der zum 1.1.1967 in Kraft getretene § 18c Abs 2 Satz 2 BVG in der Fassung des Dritten Neuordnungsgesetzes - KOV vom 28.12.1966 (BGBl I 750) entspricht mit gewissen Änderungen dem bisherigen § 14 BVG; er wurde als Zuständigkeitsvorschrift hinter die allgemeinen Leistungsvorschriften gesetzt (BT-Drucks V/1012 S 25). Durch Art 1 Nr 6 Fünftes Anpassungsgesetz - KOV vom 18.12.1973 (BGBl I 1909) wurden in § 18c Abs 2 Satz 2 BVG die Worte "oder, wo eine solche nicht besteht, die Landkrankenkasse" gestrichen. Schließlich erhielt § 18c Abs 2 Satz 1 BVG durch Art 1 Nr 8 Elftes Anpassungsgesetz-KOV vom 20.11.1981 (BGBl I 1199) seine heutige Fassung, ohne dass in der Begründung des Gesetzentwurfs darauf näher eingegangen wurde (vgl BT-Drucks 9/848 S 4, 9).

33

Entscheidend stützt der Senat seine Auffassung zur Auslegung des § 18c Abs 2 Satz 1 BVG auf Gesichtspunkte der Gesetzessystematik.

34

Da § 18c Abs 2 Satz 1 BVG (ähnlich wie seine Vorläufer) für die ersten beiden dort genannten Personengruppen an eine Kassenmitgliedschaft anknüpft, wirken sich die diesbezüglichen Regelungen der Krankenversicherung unmittelbar auf die Leistungserbringungszuständigkeit nach dieser Vorschrift aus. Insofern ist von Bedeutung, dass sich das Krankenversicherungsrecht in diesem Bereich im Laufe der Zeit erheblich geändert hat. Die bis 1988 geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) waren von dem Prinzip des "Kassenzwanges", also der verbindlichen Zuordnung der Versicherten zu bestimmten Krankenkassen geprägt, während ein beschränktes Kassenwahlrecht als Ausnahme nur für bestimmte Personengruppen (zB Rentner, Studenten und Versicherungsberechtigte; vgl § 238, §§ 257a ff RVO) sowie in Bezug auf Ersatzkassen (entsprechend ihrer Kassensatzung; vgl Art 2 § 4 Abs 1 12. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung) bestand (vgl dazu Loytved, Der Wettbewerb in der Krankenversicherung, Diss. 1980, S 52 ff; Weber, Die Organisation der gesetzlichen Krankenversicherung, 1995, S 37 ff). Das zum 1.1.1989 in Kraft getretene SGB V brachte insoweit keine wesentlichen Änderungen (vgl dazu Leitherer in Schulin: Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 1 Krankenversicherungsrecht, 1994, § 19 RdNr 25 ff). Eine grundlegende Neugestaltung erfolgte dann mit Wirkung vom 1.1.1996 durch das GSG vom 21.12.1992 (BGBl I 2266). Seitdem steht den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß §§ 173 ff SGB V die Wahl ihrer Krankenkasse weitgehend frei(vgl BT-Drucks 12/3608 S 74), was auch das Recht zu einem Kassenwechsel einschließt. Dabei darf die neue Kasse die Mitgliedschaft nicht ablehnen (vgl § 175 Abs 1 Satz 2 SGB V). Ausnahmen von dieser Regel bezogen sich zunächst noch ua auf die See-Krankenkasse, die Bundesknappschaft und die landwirtschaftlichen Krankenkassen (vgl Wassener, Das Gesundheits-Strukturgesetz 1993 und die Organisationsreform der gesetzlichen Krankenversicherung, 1995, S 58 ff; Weber, aaO, S 175 ff). Insoweit hat dann insbesondere auch das Gesetz zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse vom 19.4.2000 (BGBl I 571) weitere Wahlfreiheiten für die Versicherten gebracht.

35

Die Möglichkeit eines Kassenwechsels für Mitglieder einer Krankenkasse bringt es mit sich, dass die Zuständigkeit zur Leistungserbringung bei Berechtigten, die selbst Kassenmitglieder oder aber Familienangehörige eines Kassenmitglieds sind, nach Maßgabe des § 18c Abs 2 Satz 1 BVG auf die neue Kasse übergeht. Insoweit kommt die Wahlfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung den betreffenden Versorgungsberechtigten unmittelbar oder mittelbar zugute. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass es auch Berechtigte geben kann, die Familienangehörige von mehreren Mitgliedern unterschiedlicher Kassen sind (zu dem recht weiten Begriff des Familienangehörigen vgl Rohr/Sträßer/Dahm, BVG, Soziales Entschädigungsrecht und Sozialgesetzbücher, Stand Januar 2011, § 18c BVG Anmerkung 2, S 5 f). Diese haben dann selbstverständlich die Möglichkeit, zwischen den in Frage kommenden Krankenkassen zu wählen. Diese Gegebenheiten legen es nahe, auch den Angehörigen der dritten in § 18c Abs 2 Satz 1 BVG aufgeführten Gruppe, zu der auch der Kläger als "übriger Beschädigter" gehört, im Rahmen der durch den Wortlaut des Gesetzes gezogenen Grenzen eine Möglichkeit einzuräumen, hinsichtlich der Leistungserbringung iS des § 18c Abs 1 Satz 3 BVG zu einer anderen Krankenkasse zu wechseln, auch wenn dem betroffenen Personenkreis - wie die Beklagte vorgetragen hat - im Rahmen des GSG bewusst kein (echtes) "Wahlrecht" eingeräumt worden ist.

36

Der Senat leitet sein Auslegungsergebnis zu § 18c Abs 2 Satz 1 BVG vor allem auch aus § 2 Abs 2, § 33 SGB I und § 9 Abs 1 SGB IX her.

37

§ 2 Abs 2 SGB I lautet:
Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

38

§ 33 SGB I bestimmt:
Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im Einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.

39

In § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IX heißt es:
Bei der Entscheidung über die Leistung und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches.

40

Alle drei Vorschriften gelten für die Leistungserbringung im Rahmen des § 18c BVG. Für die §§ 2, 33 SGB I ergibt sich dies aus § 37 iVm § 68 Nr 7 SGB I. Das BVG enthält insoweit keine abweichende Regelung. Die Beklagte gehört als Träger der Kriegsopferversorgung für Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr 1, § 26 SGB IX) zu den Rehabilitationsträgern iS des SGB IX (§ 6 Abs 1 Nr 5 SGB IX). Auf die an sich mögliche Unterscheidung zwischen rehabilitativen und kurativen Leistungen kommt es wegen deren enger Verzahnung (vgl § 27 SGB IX)hier nicht an. Nach § 7 Satz 1 SGB IX gelten die Vorschriften dieses Buches für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (§ 7 Satz 2 SGB IX). Diese Vorschrift steht sicher einer Wahl des Leistungsträgers unter Verletzung von Zuständigkeitsregelungen entgegen (vgl Luthe in Schlegel/Voelzke, Juris-PK-SGB IX, 2010, § 9 RdNr 21), sie hindert jedoch nicht eine "wahlfreiheitsfreundliche" Auslegung des § 18c Abs 2 Satz 1 BVG, der die Erbringung von Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung betrifft, im Lichte der §§ 2, 33 SGB I, § 9 SGB IX.

41

Die allgemeine Auslegungsrichtlinie in § 2 Abs 2 SGB I zielt bereits auf eine möglichst weitgehende Verwirklichung der sozialen Rechte ab. In Ergänzung dazu enthält § 33 SGB I neben einem Individualisierungsprinzip auch den Grundsatz der Berücksichtigung angemessener Wünsche. § 9 SGB IX konkretisiert diese allgemeine Verpflichtung für den Bereich der Leistungen zur Teilhabe, lässt die nach § 33 SGB I bestehenden Pflichten jedoch im Übrigen unberührt. Das Zusammenwirken dieser Regelungen führt zu einer Verpflichtung der Leistungsträger und sonstigen Rechtsanwender, den Wünschen und Interessen der Leistungsberechtigten im Rahmen der gesetzlichen Grenzen unter Berücksichtigung der Ziele der Leistungserbringung Rechnung zu tragen.

42

Daraus ergibt sich hier für die Beklagte grundsätzlich die Pflicht, eine vom Kläger ausgewählte und selbst dazu bereite Krankenkasse zur Leistungserbringung nach § 18c Abs 1 Satz 3 BVG zuzulassen. Das Gesetz hat eine solche Möglichkeit zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, sie aber auch nicht ausgeschlossen. Insoweit fällt ins Gewicht, dass sie der Zielrichtung der §§ 2, 33 SGB I, § 9 SGB IX entspricht. Da diese Vorschriften lediglich eine Berücksichtigung angemessener bzw berechtigter Wünsche vorsehen, kommt auch im vorliegenden Zusammenhang ein (wiederholter) Kassenwechsel nur in sachgerechten Grenzen in Betracht (vgl dazu im Krankenversicherungsrecht: § 175 Abs 4 SGB V). Die Interessen der an sich verpflichteten AOK sind nicht besonders schutzwürdig. Sie hätte einen Kassenwechsel des Klägers sogar hinzunehmen, wenn dieser ihr Mitglied wäre. Eine andere Krankenkasse kann frei (aber verbindlich) darüber entscheiden, ob und ggf ab wann sie die Leistungserbringung nach § 18c BVG in Bezug auf den Kläger übernehmen will; auf diese Weise sind ihre Interessen hinreichend gewahrt. Da die neue Krankenkasse in jedem Fall zu den von § 18c Abs 1 Satz 3 BVG erfassten Kassen gehört und ein Kassenwechsel nach § 18c Abs 2 Satz 1 BVG durch die Anbindung der Leistungserbringungszuständigkeit an die mit einem Wahlrecht ausgestattete Kassenmitgliedschaft des Berechtigten oder seiner Familienangehörigen ohnehin im Gesetz angelegt ist, fügt sich diese Auslegung auch sonst in die Konzeption des § 18c BVG ein. Ebenso wenig schließt die Befugnis der Verwaltungsbehörde, die betreffenden Leistungen anstelle der Krankenkasse zu erbringen (vgl § 18c Abs 3 Satz 1 BVG),die Möglichkeit eines vom Berechtigten veranlassten Kassenwechsel aus.

43

Soweit die Beigeladene dagegen auf mögliche ungünstige Auswirkungen des vom Senat vertretenen Verständnisses des § 18c Abs 2 Satz 1 BVG auf das Erstattungsverfahren nach den §§ 19, 20 BVG hinweist, vermögen deren Darlegungen nicht zu überzeugen. Nach § 19 BVG werden den Krankenkassen Aufwendungen für Leistungen erstattet, die sie nach § 18c BVG erbracht haben. Aufwendungen für ihre Mitglieder werden ihnen nur erstattet, soweit diese Aufwendungen durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind. Dazu sieht § 20 BVG im Einzelnen vor:

        

(1)     

Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 19 werden pauschal abgegolten. Grundlage für die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird dann um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige für ärztliche und zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz und ohne kieferorthopädische Behandlung), für Arznei- und Verbandmittel, für Heilmittel, für Krankenhausbehandlung und für Fahrkosten jeweils im ersten Halbjahr gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben. Mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages sind die in § 19 genannten Aufwendungen der Krankenkassen abgegolten.

        

(2)     

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zahlt die Pauschalbeträge an den AOK-Bundesverband, der sie für die Krankenkassen in Empfang nimmt. Zum Ende jeden Kalendervierteljahres werden Teilbeträge gezahlt. Für die Berechnung der Teilbeträge wird der Pauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom Hundert vermindert. Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten noch nicht vorliegen, werden Abschlagszahlungen in Höhe des Pauschalbetrages des Vorjahres vermindert um 10 vom Hundert erbracht. Der AOK-Bundesverband verteilt die Beträge auf die Spitzenverbände der Krankenkassen mit deren Einvernehmen; die Verteilung soll sich nach dem Verhältnis der Anteile der einzelnen Krankenkassenarten an den Erstattungen nach den §§ 19 und 20 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung zum Erstattungsvolumen aller Krankenkassen des Haushaltsjahres 1993 richten.

        

(3)     

Den Krankenkassen werden für die Erbringung von Leistungen nach § 18c Verwaltungskosten in Höhe von 3,25 vom Hundert des Pauschalbetrages nach Absatz 1 erstattet. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Länder richtet sich nach der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen jeweils am 1. Juli des Jahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die von den Ländern zu zahlenden Anteile bekannt. Absatz 2 gilt entsprechend.

        

(4)     

Für von den Ländern zu tragende Aufwendungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gelten die Absätze 1, 2 und 3 nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

44

Da sich die Höhe des pauschalen Erstattungsbetrages im Verhältnis zwischen dem Bund und der Gesamtheit der Krankenkassen nur nach der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen sowie den Leistungsausgaben in der Krankenversicherung bestimmt (vgl § 20 Abs 1 BVG), kann sich ein Wechsel der Leistungserbringungszuständigkeit von einer Kasse zu einer anderen insoweit nicht auswirken. Dies kann allenfalls bei der nach § 20 Abs 2 Satz 5 BVG vorgesehenen Verteilung des Pauschalbetrages durch den AOK-Bundesverband auf die Spitzenverbände der Krankenkassen und/oder bei der sich daran anschließenden weiteren Verteilung der Gelder auf die einzelnen Krankenkassen der Fall sein. Auch in dieser Beziehung ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Ermöglichung eines Kassenwechsels für Angehörige der dritten in § 18c Abs 2 Satz 1 BVG aufgeführten Gruppe (übrige Beschädigte, Berechtigte und Leistungsempfänger) zu nennenswerten Schwierigkeiten führen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei den ersten beiden Gruppen (Kassenmitglieder und Familienangehörige eines Kassenmitgliedes) ohnehin zu einem Wechsel bei der Leistungserbringung nach § 18c Abs 1 Satz 3 BVG kommen kann(zur geringen Zahl der Fälle eines solchen Wechsels in der Zeit vor 1993 vgl BT-Drucks 12/5182 S 17). Werden solche Zuständigkeitsveränderungen bei der Verteilung des Pauschalbetrages innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt, so kann dies ohne weiteres auch bei Kassenwechseln geschehen, die sich in Zukunft aus der hier vertretenen Auslegung des § 18c Abs 2 Satz 1 BVG ergeben.

45

Schließlich lässt sich die Auffassung des Senats zu § 18c Abs 2 Satz 1 BVG auch mit dem erkennbaren Sinn und Zweck dieser Regelung vereinbaren. Es bleibt bei der Sicherstellung der Leistungserbringung durch eine nach sachlichen Kriterien bestimmte Krankenkasse. Einen zwingenden Grund für eine unveränderliche, ausschließliche Zuständigkeit der AOK des Wohnorts bei den Angehörigen der dritten Gruppe iS des § 18c Abs 2 Satz 1 BVG vermag der Senat schon deshalb nicht zu erkennen, weil alle Krankenkassen gleichermaßen von § 18c Abs 1 Satz 3 BVG erfasst werden und für die ersten beiden Gruppen des § 18c Abs 2 Satz 1 BVG schon bisher ein Kassenwechsel möglich war.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Den Krankenkassen werden Aufwendungen für Leistungen erstattet, die sie nach § 18c erbracht haben. Aufwendungen für ihre Mitglieder werden ihnen nur erstattet, soweit diese Aufwendungen durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind.

Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.

(1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des Auftraggebers.

(2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden.

(3) Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erforderlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags jederzeit zu prüfen.

(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten an seine Auffassung zu binden.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Die §§ 10 bis 24a werden von der Verwaltungsbehörde durchgeführt. Im Rahmen dieser Zuständigkeit erbringen die Verwaltungsbehörden Zahnersatz, Versorgung mit Hilfsmitteln, Bewegungstherapie, Sprachtherapie, Beschäftigungstherapie, Belastungserprobung, Arbeitstherapie, Badekuren nach § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3, Ersatzleistungen, Versehrtenleibesübungen, Zuschüsse zur Beschaffung von Zahnersatz, Führhundzulage, Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung, Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß, Erstattungen nach § 16g, Beihilfe nach § 17, Leistungen nach § 18 Abs. 3 bis 8 und § 24, soweit die Verwaltungsbehörde für die Erbringung der Hauptleistung zuständig ist, Kostenerstattungen an Krankenkassen, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezugs von Versorgungskrankengeld, Ersatz der Aufwendungen für die Alterssicherung sowie Beiträge zur Arbeitsförderung. Die übrigen Leistungen werden von den Krankenkassen für die Verwaltungsbehörde erbracht. Insoweit sind die Berechtigten und Leistungsempfänger der Krankenordnung unterworfen.

(2) Sind die Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3 zur Erbringung der Leistungen verpflichtet, so obliegt diese Verpflichtung bei Berechtigten, die Mitglied einer Krankenkasse sind, und bei Berechtigten und Leistungsempfängern, die Familienangehörige eines Kassenmitglieds sind, dieser Krankenkasse, bei der Heilbehandlung der übrigen Beschädigten und der Krankenbehandlung der Berechtigten und der übrigen Leistungsempfänger der Allgemeinen Ortskrankenkasse des Wohnorts. Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen erlassen werden, entscheidet die für die Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.

(3) Anstelle der Krankenkasse kann die Verwaltungsbehörde die Leistungen erbringen. Die Krankenkassen sollen der Verwaltungsbehörde Fälle mitteilen, in denen die Erbringung der Leistungen durch die Verwaltungsbehörde angezeigt erscheint.

(4) Auch wenn die Heil- und Krankenbehandlung nur auf Grund dieses Gesetzes gewährt werden, haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere der Heil- und Krankenbehandlung dienende Personen sowie Krankenanstalten und Einrichtungen nur auf die für Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende Vergütung Anspruch. Bei der Beschaffung von Hilfsmitteln im Sinne des § 13 darf die von der Ortskrankenkasse für ihre Mitglieder am Sitz des Lieferers zu zahlende Vergütung nicht überschritten werden. Soweit zur Versorgung mit einem Körperersatzstück eine Vereinbarung im Sinne des § 13 Absatz 5 geschlossen worden ist, darf abweichend von Satz 2 die in dieser Vereinbarung vorgesehene Vergütung nicht überschritten werden. Ausnahmen von diesen Vorschriften können zugelassen werden.

(5) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger, auf die jedoch kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt oder gekürzt werden, weil nach den §§ 10 bis 24a Leistungen für denselben Zweck vorgesehen sind. Erbringt ein anderer öffentlich-rechtlicher Leistungsträger eine Sachleistung, eine Zuschuß- oder sonstige Geldleistung oder eine mit einer Zuschußleistung für den gleichen Leistungszweck verbundene Sachleistung nicht, weil bereits auf Grund dieses Gesetzes eine Sachleistung gewährt wird, ist er erstattungspflichtig, soweit er sonst Leistungen gewährt hätte. Die Erstattungspflicht besteht nicht, wenn die zu behandelnde Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist oder wenn Leistungen für Berechtigte erbracht wurden, die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind.

(6) Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Leistungserbringer sind verpflichtet, der Verwaltungsbehörde und der Krankenkasse (Absatz 2 Satz 1) die in den §§ 294, 295, 298 und 301 bis 303 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Daten zu übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Verwaltungsbehörde oder der Krankenkasse erforderlich ist.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Den Krankenkassen werden Aufwendungen für Leistungen erstattet, die sie nach § 18c erbracht haben. Aufwendungen für ihre Mitglieder werden ihnen nur erstattet, soweit diese Aufwendungen durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind.

(1) Die Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 19 werden pauschal abgegolten. Grundlage für die Festsetzung des Pauschalbetrages eines Kalenderjahres ist die Erstattung des Vorjahres. Sie wird um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen am 1. Juli des Jahres im Vergleich zum 1. Juli des Vorjahres verändert hat. Dieses Ergebnis wird dann um den Vom-Hundert-Satz verändert, um den sich die Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige für ärztliche und zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz und ohne kieferorthopädische Behandlung), für Arznei- und Verbandmittel, für Heilmittel, für Krankenhausbehandlung und für Fahrkosten jeweils im ersten Halbjahr gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres verändert haben. Mit der Zahlung dieses Pauschalbetrages sind die in § 19 genannten Aufwendungen der Krankenkassen abgegolten.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zahlt die Pauschalbeträge an den AOK-Bundesverband, der sie für die Krankenkassen in Empfang nimmt. Zum Ende jeden Kalendervierteljahres werden Teilbeträge gezahlt. Für die Berechnung der Teilbeträge wird der Pauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom Hundert vermindert. Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten nicht vorliegen, werden Abschlagszahlungen in Höhe des Pauschalbetrags des Vorjahres vermindert um 10 vom Hundert erbracht. Der AOK-Bundesverband verteilt die Beträge auf die Spitzenverbände der Krankenkassen mit deren Einvernehmen; die Verteilung soll sich nach dem Verhältnis der Anteile der einzelnen Krankenkassenarten an den Erstattungen nach den §§ 19 und 20 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung zum Erstattungsvolumen aller Krankenkassen des Haushaltsjahres 1993 richten.

(3) Den Krankenkassen werden für die Erbringung von Leistungen nach § 18c Verwaltungskosten in Höhe von 3,25 vom Hundert des Pauschalbetrages nach Absatz 1 erstattet. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Länder richtet sich nach der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen jeweils am 1. Juli des Jahres. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die von den Ländern zu zahlenden Anteile bekannt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Für von den Ländern zu tragende Aufwendungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gelten die Absätze 1, 2 und 3 nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.