Opferentschädigungsgesetz - OEG | § 5 Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 81a


(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leist
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Opferentschädigungsgesetz - OEG | § 4 Kostenträger


(1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit die Absätze 2 bis 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 nichts Abweichendes reg

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2011 - VI ZB 31/10

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 31/10 vom 12. April 2011 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 4 a) Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 51

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2007 - VI ZR 227/06

bei uns veröffentlicht am 16.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 227/06 Verkündet am: 16. Oktober 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10

bei uns veröffentlicht am 28.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL VI ZR 194/10 Verkündet am: 28. Juni 2011 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - L 20 VG 26/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.06.2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 13.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2015 aufgehoben und festgestellt, das

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2016 - VI ZR 491/14

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 491/14 Verkündet am: 12. Januar 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja OEG § 5; BVG §§ 30

Bundessozialgericht Urteil, 16. Feb. 2012 - B 9 VG 1/10 R

bei uns veröffentlicht am 16.02.2012

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2010 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 07. Apr. 2011 - B 9 VG 2/10 R

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. März 2010 aufgehoben.

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 31. Aug. 2010 - 4 U 550/09 - 158

bei uns veröffentlicht am 31.08.2010

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Oktober 2010 – 4 O 59/09 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kl

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 23. Dez. 2008 - 4 U 2/06 - 1

bei uns veröffentlicht am 23.12.2008

Tenor 1. Die Berufungen des Beklagten gegen die am 23.11.2005 und 24.1.2007 verkündeten Urteile des Landgerichts Saarbrücken - Az. 4 O 260 / 03 – werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufungsverfahren fallen dem Beklagten zur Last . 3.

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 19. Dez. 2006 - L 5b VG 9/99

bei uns veröffentlicht am 19.12.2006

Tenor 1. Die Berufung des Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 20. Mai 1999 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vo

Referenzen

(1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit die Absätze 2 bis 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 nichts Abweichendes regeln. (2)...
(1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit die Absätze 2 bis 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 nichts Abweichendes regeln. (2)...
(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den...