Bundessozialgericht Urteil, 03. Apr. 2014 - B 5 R 25/13 R

bei uns veröffentlicht am03.04.2014

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 155 871,65 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beklagte begehrt von der Klägerin die Erstattung von Rentenüberzahlungen in Höhe von 155 871,65 Euro.

2

Die 1920 geborene M. C. (nachfolgend: Rentenberechtigte) bezog nach ihrem verstorbenen Ehemann H. C. eine Witwenrente und eine eigene Altersrente. Die Renten wurden durch den Postrentendienst auf das Konto der Rentenberechtigten bei der Stadt- und Kreissparkasse L. bis zum Monat Mai 2007 gezahlt, obwohl die Rentenberechtigte bereits am 29.10.1991 verstorben war. Hiervon erlangte die Beklagte durch einen Postrücklauf am 12.3.2007 und eine Mitteilung der Stadt L. vom 7.5.2007 Kenntnis. Daraufhin verfügte sie die endgültige Zahlungseinstellung und machte mit Schreiben vom 26.6.2007 und 17.7.2007 gegenüber der Stadt- und Kreissparkasse L. für die Zeit vom 1.11.1991 bis 31.3.2007 Erstattungsansprüche in Höhe von 107 917,56 Euro für die überzahlte Hinterbliebenenrente sowie in Höhe von 114 077,81 Euro für die überzahlte Altersrente geltend. Die Stadt- und Kreissparkasse L. teilte mit Schreiben vom 16.7.2007 mit, den noch auf dem Konto vorhandenen Saldo in Höhe von 65 640,52 Euro zurückzuzahlen und erklärte im Übrigen, dass der Stiefsohn der Rentenberechtigten R. C., der Ehemann der Klägerin, über das Konto der Rentenberechtigten verfügt und bis einschließlich 23.7.2004 Barabhebungen vorgenommen habe. Danach sei über das Konto von Dritten nicht mehr verfügt worden. Im Rahmen der daraufhin von der Beklagten eingeleiteten Ermittlungen wurde bekannt, dass R. C. am 19.8.2004 verstorben ist. Mit Schreiben vom 19.9.2007 teilte die Stadt- und Kreissparkasse L. mit, dass über das Guthaben auf dem Konto der Rentenberechtigten ausschließlich mittels Barabhebungen verfügt worden, neben der Rentenberechtigten alleiniger Verfügungsberechtigter ihr Sohn bzw Stiefsohn gewesen und das Konto nicht umgeschrieben sowie keine neuen Kontoinhaber eingetragen worden seien. Nach Einholung weiterer Auskünfte machte die Beklagte gegenüber der Stadt- und Kreissparkasse L. mit Schreiben vom 14.2.2008 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 156 354,85 Euro geltend. Nachdem sich das Kreditinstitut auf § 118 Abs 3 S 3 SGB VI berufen hatte, wandte sich die Beklagte an die Klägerin. Im Rahmen ihrer Anhörung zu der beabsichtigten Geltendmachung eines gegen sie gerichteten Erstattungsanspruchs in Höhe von 155 871,65 Euro teilte die Klägerin mit, von dem Konto, auf das Rentenleistungen gezahlt worden seien, weder Kenntnis gehabt zu haben noch über dieses verfügungsberechtigt gewesen zu sein. Sie selbst habe keine Rentenzahlungen in Empfang genommen und auch nicht über diese verfügt. Zudem erlaube ihre wirtschaftliche Situation keine Rückzahlung.

3

Mit Bescheid vom 25.9.2009 forderte die Beklagte die Klägerin als Erbin des verstorbenen R. C. auf, die Rentenüberzahlungen in Höhe von 155 871,65 Euro zu erstatten. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.8.2010).

4

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das SG Leipzig unter Festsetzung des Streitwerts auf 155 871,65 Euro den Bescheid vom 25.9.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.8.2010 aufgehoben. Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 30.10.2012 in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung festgestellt, dass ein Streitwert nicht festzusetzen sei, und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

5

Die Beklagte könne den geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht auf § 118 Abs 4 S 1 SGB VI stützen, weil die Klägerin über die nach dem Tod der Rentenberechtigten von der Beklagten zu Unrecht geleisteten Rentenzahlungen weder verfügt noch diese in Empfang genommen habe. Ebenso wenig rechtfertige sich ein Anspruch aus § 118 Abs 4 S 1 SGB VI iVm §§ 1922, 1967 BGB. Die Regelungen würden durch die spezielle Norm des § 118 Abs 4 S 4 SGB VI verdrängt. Die Qualität dieser Vorschrift als § 118 Abs 4 S 1 SGB VI iVm §§ 1922, 1967 BGB verdrängende Spezialregelung ergebe sich aus dem in den Gesetzesmaterialien hinreichend zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers. Dieser habe sich bewusst dafür entschieden, die Erben, soweit sie nicht Verfügende oder Empfänger iS des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI seien, nicht der verschärften Haftung zu unterstellen und die Bösgläubigkeit des Empfängers oder Verfügenden nicht über die Erbenhaftung weiterzuleiten. Die Auffassung der Beklagten, nach der § 118 Abs 4 S 4 SGB VI nur für die Erben des Berechtigten, nicht aber "für die Erben eines beliebigen verfügenden Dritten" gelte, führe zu dem Ergebnis, dass von der unrechtmäßigen Verfügung und Empfangnahme noch weiter entfernte Personen wegen der Erbenhaftung(nach §§ 1922, 1967 BGB) schärfer hafteten als der näherstehende Erbe des Berechtigten, der sich in seiner Person auf Vertrauensschutz berufen könne. Dies sei weder unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte zu rechtfertigen noch mit dem vom Gesetzgeber bezweckten Privilegierungsschutz zu vereinbaren.

6

Ein Anspruch nach § 118 Abs 4 S 4 SGB VI iVm § 50 Abs 2 SGB X komme nicht in Betracht, weil sich die Klägerin für die rückwirkende Erstattung auf Vertrauensschutz berufen könne und die Beklagte keinerlei Ermessenserwägungen angestellt habe.

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 118 Abs 4 S 1 und S 4 SGB VI iVm §§ 1922, 1967 BGB. Die Klägerin sei als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten(§ 1967 Abs 1 BGB) erstattungspflichtig. Zu diesen gehöre der gegen ihren verstorbenen Ehemann gerichtete öffentlich-rechtliche Rückforderungsanspruch nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI als Erblasserschuld, der mangels entgegenstehender Vorschriften in entsprechender Anwendung der genannten Normen des BGB beim Erbgang auf die Klägerin übergegangen sei. Auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes komme es daher nicht an. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen werde § 118 Abs 4 S 1 SGB VI nicht durch § 118 Abs 4 S 4 SGB VI im Sinne einer Spezialregelung verdrängt. Insoweit sei zunächst auf das Urteil des 13. Senats des BSG vom 10.7.2012 (B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 11) zu verweisen, nach dem die Ansprüche gegen Empfänger/Verfügende gemäß § 118 Abs 4 S 1 SGB VI und gegen Erben nach § 118 Abs 4 S 4 SGB VI prinzipiell gleichrangig und eigenständig seien. Der Anspruch gemäß S 4 könne aber der allgemeinere Tatbestand sein, wenn der Erbe iS des S 1 verfügt bzw den Rentenbetrag in Empfang genommen habe. In diesem Fall sei für den Rentenversicherungsträger die Inanspruchnahme nach Abs 4 S 1 zweckmäßiger, weil der Vertrauensschutz über §§ 45 ff SGB X keine Anwendung finde, sondern die verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung greife. Letzteres treffe auf den verstorbenen Sohn der Rentenberechtigten R. C. zu. Dieser Anspruch sei - wie bereits dargelegt - auf die Klägerin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen. Die Ausführungen des LSG zur angeblichen Spezialität des § 118 Abs 4 S 4 SGB VI gingen daher fehl. Im Übrigen erfasse der Begriff der Erben in dieser Vorschrift nur die Erben des Berechtigten und nicht auch die Erben des Verfügenden bzw Empfängers. Dies ergebe sich daraus, dass § 118 Abs 4 SGB VI die Rückforderung gegenüber diesen Personengruppen - den Verfügenden, den Empfängern und den Erben - regele.

8

Sollte sie, die Beklagte, nicht berechtigt gewesen sein, ihren gegen die Klägerin gerichteten Anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, wäre aus den aufgezeigten Gründen ihrer - zulässigen und statthaften - Eventualwiderklage stattzugeben.

9

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. Oktober 2012 und das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. März 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

        

hilfsweise,

        

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 155 871,65 Euro zu zahlen.

10

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

11

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet.

13

Zu Recht haben SG und LSG entschieden, dass der Beklagten ein gegen die Klägerin gerichteter Anspruch auf Erstattung überzahlter Rentenbeträge in Höhe von 155 871,65 Euro nicht zusteht. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus § 118 Abs 4 S 1 SGB VI bzw § 118 Abs 4 S 1 SGB VI iVm § 1922 Abs 1, § 1967 BGB noch aus § 118 Abs 4 S 4 SGB VI iVm § 50 SGB X.

14

1. Der Entscheidung zugrunde zu legen ist § 118 Abs 4 S 1 SGB VI in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 24.8.2010 geltenden Fassung (des mit Wirkung vom 29.6.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.6.2002 - BGBl I 2167). Wird ein belastender Verwaltungsakt - wie der hier zu prüfende Erstattungsbescheid der Beklagten - mit der Anfechtungsklage angegriffen, ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt seines Erlasses (ggf - wie hier - des Widerspruchsbescheids) maßgeblich (vgl zB BSGE 79, 223, 225 = SozR 3-1300 § 48 Nr 57 S 129; BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 18 S 46; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 11; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 17).

15

§ 118 Abs 4 S 1 SGB VI in der hier anwendbaren Fassung enthält folgende Regelung: Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrags verpflichtet.

16

a) In der Person der Klägerin ist ein Erstattungsanspruch schon deshalb nicht entstanden, weil diese nach den mit der Revision nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) weder Empfängerin noch Verfügende iS des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI ist.

17

b) Die Klägerin ist auch nicht als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns R. C. zur Erstattung der überzahlten Rentenbeträge gemäß § 118 Abs 4 S 1 SGB VI iVm § 1922 Abs 1, § 1967 BGB verpflichtet.

18

aa) Zwar ist der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI in der Person des R. C. entstanden.

19

Die Voraussetzungen der Norm sind in seiner Person erfüllt. Mit den Rentenzahlungen für die Zeit vom 1.11.1991 bis (jedenfalls) 31.3.2007 sind für die Zeit nach dem Tod der Rentenberechtigten M. C. am 29.10.1991 Geldleistungen erbracht worden. Diese sind zu Unrecht erfolgt, weil nach § 102 Abs 5 SGB VI ein Anspruch auf Zahlung der Rente nur bis zum Ende des Kalendermonats besteht, in dem der Berechtigte gestorben ist, hier also bis zum 31.10.1991. Die Überweisung der Rente für November 1991 bis März 2007 widerspricht infolgedessen dem Gesetz. Die Bindungswirkung der Rentenbewilligung vermag die Zahlungen nicht zu rechtfertigen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tod der Rentenberechtigten auch ohne Aufhebungsbescheid auf andere Weise gemäß § 39 Abs 2 SGB X erledigt hat(vgl zB BSGE 84, 16, 20 = SozR 3-1300 § 50 Nr 21 S 71 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 15, Nr 10 RdNr 13 und Nr 11 RdNr 20). Der verstorbene R. C. war auch Verfügender iS des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI. Er war über das Konto der Rentenberechtigten M. C. verfügungsberechtigt und hat bankübliche Zahlungsgeschäfte in Form von Barabhebungen zu Lasten des Kontos vorgenommen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass das auf dem Konto vorhandene Guthaben aus Rentenzahlungen herrührte, sodass der verstorbene R. C. über den den erbrachten Geldleistungen "entsprechenden Betrag" verfügt hat.

20

bb) Der gegen den verstorbenen R. C. gemäß § 118 Abs 4 S 1 SGB VI entstandene Erstattungsanspruch ist aber nicht auf die Klägerin als Erbin gemäß § 1922 Abs 1, § 1967 BGB übergegangen. Diese Vorschriften sind nicht anwendbar.

21

Nach § 1922 Abs 1 BGB geht zwar das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den Erben über, sodass dieser nach § 1967 BGB für Nachlassverbindlichkeiten, einschließlich der vom Erblasser herrührenden Schulden haftet. Inwieweit öffentlich-rechtliche Forderungen und Verbindlichkeiten in den Nachlass fallen, bestimmt sich aber nicht nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen, sondern nach dem öffentlichen Recht, dem die jeweiligen Forderungen und Verbindlichkeiten angehören (BGH Urteil vom 22.1.1971 - I ZR 132/69 - Juris RdNr 15; BVerwGE 16, 68, 69). Nur soweit ausdrückliche Vorschriften bzw anderweitige gesetzliche Regelungen fehlen, kann der Rechtsgedanke der §§ 1922, 1967 ff BGB auf öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten entsprechend angewendet werden(BGH aaO; BVerwGE 21, 302, 303; Weidlich in Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 1922 RdNr 40 und § 1967 RdNr 3). Dies ist hier nicht der Fall.

22

Eine anderweitige § 1922 Abs 1, § 1967 BGB verdrängende gesetzliche Vorschrift stellt § 118 Abs 4 S 4 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung von Abs 4(des mit Wirkung zum 1.5.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554) dar, nach dem ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X unberührt bleibt. Die nunmehr in S 4 enthaltende Regelung ist seit ihrer Einführung als S 3 des neuen Abs 4 zum 1.1.1996 durch Art 1 Nr 20 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) unverändert geblieben.

23

§ 118 Abs 4 S 4 SGB VI normiert in den Fällen einer Zahlung von Renten über den Tod des Berechtigten hinaus eine eigene Regelung für die Haftung der Erben, die diesen Personenkreis bewusst nicht der verschärften Haftung des S 1 unterwirft, sondern zu seinen Gunsten die Anwendung der Vertrauensschutzregelungen des SGB X vorsieht(vgl Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 29.11.1995, BT-Drucks 13/3150 S 42 zu Nr 17). Dieses gesetzgeberische Anliegen würde unterlaufen, wenn der Anspruch nach S 1 eine Nachlassverbindlichkeit wäre, für die der Erbe, ohne die Möglichkeit Vertrauensschutzgesichtspunkte geltend zu machen, nach § 1967 BGB einzustehen hätte.

24

Der Begriff der Erben iS von § 118 Abs 4 S 4 SGB VI umfasst entgegen der Ansicht der Beklagten auch die Erben des Verfügenden.

25

Hierfür sprechen zum einen der Wortlaut des § 118 Abs 4 S 4 SGB VI, der allgemein auf "die Erben" und nicht lediglich auf die Erben des Berechtigten abstellt, als auch der sich aus den Materialien ergebende Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Regelung ist in § 118 Abs 4 SGB VI eingefügt worden, um klarzustellen, "dass Rückforderungsansprüche gegen die Erben, die nicht über die Rentenzahlung verfügt haben und deshalb nicht nach Satz 1 haften, nach den allgemeinen Regeln des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geltend gemacht werden können" (BT-Drucks 13/3150, S 42 zu Nr 17). Die Ergänzung des Abs 4 diente mithin zum einen dazu, die Personen aufzuzeigen, die neben den in S 1 genannten ebenfalls als potentiell Anspruchsverpflichtete in Betracht kommen. Dies sind nicht nur die (nicht verfügenden) Erben des Berechtigten, sondern ebenso die Erben des Verfügenden. Sie können gleichermaßen kraft Erbfalls die überzahlten Rentenbeträge erlangt haben und wären in diesem Fall gleichermaßen potentiell Anspruchsverpflichtete. Zum anderen wollte der Gesetzgeber die nicht über die Rentenzahlung verfügenden Erben privilegieren, indem er zu ihren Gunsten im Gegensatz zu den nach S 1 Haftenden die Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregelungen des SGB X vorgesehen hat. Dieser Privilegierungsgrund trifft sowohl auf die nicht verfügenden Erben des Berechtigten als auch die Erben des Verfügenden zu.

26

Für einen weiten, ebenso die Erben des Verfügenden erfassenden, Erbenbegriff spricht schließlich das Gebot der verfassungskonformen Auslegung, nach dem von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige den Vorrang hat, bei der die Rechtsnorm mit der Verfassung in Einklang steht (vgl zB BVerfGE 48, 40, 45; 110, 226, 267; 112, 164, 182 f; 124, 25, 39; BSGE 94, 192 RdNr 34 = SozR 4-2500 § 37 Nr 3 RdNr 31).

27

Ein nur die Erben des Berechtigten erfassender Erbenbegriff iS des S 4 hätte - wie bereits oben dargelegt - zum Ergebnis, dass diese einer milderen Haftung ausgesetzt wären als die Erben des Verfügenden.

28

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet indes, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und ist verletzt, wenn gesetzliche Bestimmungen, die verschiedene Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 102, 41, 54 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 18 - stRspr). Zwischen den genannten Gruppen von Erben bestehen jedoch keine Unterschiede, die eine unterschiedliche Haftung rechtfertigen könnten.

29

Die Privilegierung der Erben durch eine nur eingeschränkte Haftung nach S 4 in Verbindung mit den Vorschriften des SGB X hat ihren Grund darin, dass diese nicht über die Rentenzahlung verfügt haben (vgl BT-Drucks 13/3150 S 42). Dieser Tatbestand trifft gleichermaßen auf die (nicht verfügenden) Erben des Berechtigten als auch auf die Erben des Verfügenden zu. Beide Personengruppen haben keinen "Zugriff" auf die Rentenüberzahlung bzw den ihr entsprechenden Betrag genommen.

30

Dem hier vertretenen Ergebnis, dass ein gegen den Verfügenden gerichteter Anspruch gemäß § 118 Abs 4 S 1 SGB VI mangels Anwendbarkeit der § 1922 Abs 1, § 1967 BGB keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne letzterer Norm ist, steht § 57 Abs 2 S 2 SGB I nicht entgegen. Dieser ordnet keine Haftung der Erben nach den Vorschriften des BGB für Verbindlichkeiten des Erblassers nach den Sozialgesetzbüchern an, sondern bestimmt lediglich, dass die Einstandspflicht des Sonderrechtsnachfolgers die Haftung des Erben entfallen lässt (vgl nur Zweng/ Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung Teil 1 Bd 1, § 57 SGB I RdNr 22 - Stand 8/10). Abgesehen davon ginge § 118 Abs 4 S 4 SGB VI in seinem Anwendungsbereich allgemeinen Bestimmungen als speziellere Vorschrift vor.

31

Schließlich widerspricht die Entscheidung des erkennenden Senats nicht dem Urteil des 13. Senats vom 10.7.2012 (B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 11), nach dem § 118 Abs 4 S 1 und Abs 4 S 4 SGB VI in der vorliegend maßgeblichen Fassung eigenständige und voneinander unabhängige Anspruchsgrundlagen seien, sodass Erben gleichrangig neben Empfängern bzw Verfügenden in Anspruch genommen werden könnten(aaO RdNr 31). Der erkennende Senat hat in dem hiesigen Verfahren nicht über eine etwaige Rangfolge in der Haftung zwischen den genannten Personenkreisen entschieden, sondern darüber befunden, dass der Begriff der "Erben" in § 118 Abs 4 S 4 SGB VI auch die Erben des (verstorbenen) Verfügenden erfasst. Darüber hinaus hat der 13. Senat im Urteil vom 10.7.2012 (aaO RdNr 38) die Auffassung vertreten, dass die Erstattungsansprüche von § 118 Abs 4 S 1 und Abs 4 letzter S SGB VI iVm § 50 SGB X in einem Verhältnis von Spezialität stehen könnten, wenn Empfänger und/oder Verfügende zugleich Erben seien und die Voraussetzungen beider Anspruchsgrundlagen erfüllten. Die Erbenhaftung sei in einem solchen Fall der allgemeinere Tatbestand, weil Abs 4 S 1 zusätzlich spezielle Merkmale (Empfänger/Verfügende) aufweise, die zur Erbenstellung hinzutreten könnten. Über eine derartige Fallkonstellation hat der erkennende Senat nicht entschieden. Die Klägerin des hiesigen Verfahrens ist nur Erbin und nicht gleichzeitig auch Verfügende und/oder Empfängerin. Dementsprechend stellte sich nicht die Frage eines Vorrangverhältnisses zwischen § 118 Abs 4 S 1 und Abs 4 S 4 SGB VI, sondern zwischen § 118 Abs 4 S 1 SGB VI iVm § 1922 Abs 1, § 1967 BGB und § 118 Abs 4 S 4 SGB VI. Schließlich führt der 13. Senat in der genannten Entscheidung (aaO RdNr 42) im Zusammenhang mit einem gegen den Erben gerichteten Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4 S 4 SGB VI aus, dass mangels entgegenstehender Vorschriften öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verpflichtungen in entsprechender Anwendung der §§ 1922, 1967 BGB beim Erbgang grundsätzlich auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger übergingen. Die Entscheidung betrifft aber einen gegen die (Mit-)Erbin der Rentenberechtigten gerichteten Erstattungsanspruch, sodass sich der 13. Senat nicht zum Verhältnis des § 118 Abs 4 S 1 iVm § 1922 Abs 1, § 1967 BGB und Abs 4 S 4 SGB VI geäußert hat.

32

2. Der Beklagten steht schließlich auch kein Anspruch gegen die Klägerin aus § 118 Abs 4 S 4 SGB VI iVm § 50 SGB X zu.

33

a) Zwar war die Beklagte berechtigt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt gemäß § 50 Abs 3 S 1 SGB X gegen die Klägerin als Erbin iS von § 118 Abs 4 S 4 SGB VI geltend zu machen. Denn § 118 Abs 4 SGB VI begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsträger und den in der Vorschrift genannten Personen(BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 12; vgl auch BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 20).

34

b) Dem gegen die Klägerin gerichteten Erstattungsanspruch steht auch nicht der vorrangig geltend zu machende Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI entgegen. Ob dieses gegenüber den in § 118 Abs 4 S 1 SGB VI genannten Empfängern und Verfügenden bestehende prozessuale und materielle Vorrangverhältnis(BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 21 mwN) auch gegenüber den Erben iS von § 118 Abs 4 S 4 SGB VI gilt, bedarf keiner Entscheidung. Gemäß § 118 Abs 3 S 3 SGB VI besteht eine Verpflichtung zur Rücküberweisung jedenfalls dann nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Danach scheidet eine Verpflichtung der Stadt- und Kreissparkasse L. zur Rückzahlung des hier streitigen Betrags aus. Bei Eingang des Rückforderungsverlangens der Beklagten war über die den Rentenzahlungen entsprechenden Beträge bis auf ein Guthaben von 65 640,57 Euro, die das Geldinstitut an die Beklagte zurückgezahlt hat, bereits anderweitig durch den Stiefsohn der Rentenberechtigten R. C. verfügt.

35

c) Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs liegen jedoch nicht vor.

36

Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 50 Abs 2 S 1 SGB X sind Leistungen, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten.

37

Zwar sind die Rentenzahlungen nach dem Tod der Rentenberechtigten am 29.10.1991 im Zeitraum November 1991 bis März 2007 ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erfolgt, weil sich der Rentenbewilligungsbescheid mit dem Tod der Berechtigten auf andere Weise iS von § 39 Abs 2 SGB X erledigt hat, und die Leistungen mit § 102 Abs 5 SGB VI nicht in Einklang standen(vgl dazu II 1 b aa). Zurückgefordert werden können Leistungen nach § 50 SGB X aber nur von demjenigen, der sie zu Unrecht erhalten hat(BSG SozR 1300 § 50 Nr 16 S 30). Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin jedoch von den Rentenzahlungen nichts erhalten.

38

Über den Hilfsantrag der Beklagten war nicht zu entscheiden. Die Eventualwiderklage iS von § 100 SGG(vgl hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 100 RdNr 2)hat die Beklagte nur für den Fall erhoben, dass der Senat eine Berechtigung der Beklagten verneint, gegenüber der Klägerin durch Verwaltungsakt tätig zu werden. Dies ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall.

39

Die Kostenentscheidung richtet sich entgegen der Auffassung des LSG nach § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG in Verbindung mit den Vorschriften der VwGO, hier § 154 Abs 1 und 2 VwGO. Weder die Klägerin noch die Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen. Die Klägerin ist insbesondere nicht Sonderrechtsnachfolgerin der verstorbenen Rentenberechtigten M. C. iS von § 56 SGB I, sondern Rechtsnachfolgerin des ebenfalls verstorbenen Stiefsohns der Berechtigten R. C. Zudem streiten die Beteiligten nicht über fällige Ansprüche der Berechtigten, sondern über einen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers.

40

Aus diesem Grund ist gemäß § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 S 1 GKG auch ein Streitwert, und zwar in Höhe von 155 871,65 Euro festzusetzen.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten


(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflic

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 56 Sonderrechtsnachfolge


(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander 1. dem Ehegatten,1a. dem Lebenspartner,2. den Kindern,3. den Eltern,4. dem Haushaltsführerzu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in ein

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 102 Befristung und Tod


(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden. (2) Renten wegen vermind

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 118 Fälligkeit und Auszahlung


(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 118 Mangel der Ernstlichkeit


Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 100


Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 57 Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers


(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf

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Bundessozialgericht Urteil, 03. Apr. 2014 - B 5 R 25/13 R zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 03. Apr. 2014 - B 5 R 25/13 R zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 10. Juli 2012 - B 13 R 105/11 R

bei uns veröffentlicht am 10.07.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. August 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zur

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(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. August 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte begehrt von der Klägerin die Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Witwenrentenleistungen.

2

Die in Deutschland lebende Klägerin ist Tochter und (Mit-)Erbin nach der am 1931 geborenen und am 2005 in Kroatien verstorbenen M. T. Diese war die Witwe des am 1927 geborenen und am 2001 verstorbenen Versicherten D. T. und bezog seit 1.7.2001 große Witwenrente aus dessen Versicherung von der Beklagten (Bescheid vom 11.2.2002).

3

Mit Schreiben vom 18.9.2005 (bei der Beklagten am 20.9.2005 eingegangen) teilte der Ehemann der Klägerin unter Vorlage einer Kopie der am 7.9.2005 in Kroatien ausgestellten Sterbeurkunde mit, dass M. T. am 2005 verstorben sei und bat um Beteiligung an den Bestattungskosten. Die Zahlung der Witwenrente wurde zum 31.10.2005 eingestellt. Im September und Oktober 2005 kam es zu Rentenüberzahlungen (zweimal monatlich 432,17 Euro = insgesamt 864,34 Euro) auf das kroatische Bankkonto der Verstorbenen.

4

Mit Schreiben vom 3.2.2006 forderte die Beklagte den überzahlten Betrag von der Bank zurück; diese teilte am 13.2. und 27.3.2006 mit, dass die Beträge am Geldautomaten unter Verwendung der PIN-Nummer abgehoben worden seien. Kontovollmachten hätten nicht vorgelegen. Nach weiterer Auskunft der Bank habe der Sohn der Verstorbenen den Betrag am Zahlungsautomaten für die Begleichung der Beerdigungskosten abgehoben; seine Adresse sei unbekannt.

5

Nach Anhörung der Klägerin forderte die Beklagte die im Zeitraum vom 1.9.2005 bis 31.10.2005 überzahlte Witwenrente iHv 864,34 Euro gemäß § 118 Abs 4 S 5 SGB VI aF iVm § 50 Abs 2 SGB X zurück. Als Erbin hafte sie gesamtschuldnerisch (Bescheid vom 23.5.2006). Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch berief sie sich darauf, nur Immobilien geerbt zu haben, die keinen Wert hätten. Aus den in Kroatien ausgestellten Dokumenten (notarieller Erbschein vom 12.12.2005 und Bescheid vom 7.4.2006) ergab sich, dass die Klägerin und ihr in Kroatien lebender (Halb-)Bruder als Erben der Verstorbenen je zur Hälfte eingesetzt waren. Beide hatten ihr Erbe angetreten und ihren Erbanteil angenommen, das zu gleichen Teilen zwischen beiden Erben aufgeteilt worden war.

6

Daraufhin übersandte die Beklagte auch dem (Halb-)Bruder der Klägerin und Sohn der Verstorbenen ein Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Rückforderung der Hinterbliebenenrente (Schreiben vom 12.7.2006) und forderte von ihm als Erbe die überzahlte Witwenrente iHv 864,34 Euro für den Zeitraum vom 1.9.2005 bis 31.10.2005 gemäß § 118 Abs 4 S 5 SGB VI aF iVm § 50 Abs 2 SGB X ebenfalls zurück(Bescheid vom 14.8.2006).

7

Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27.9.2006). Mit ihrer Klage trug die Klägerin vor, sie habe nichts mit der angeblichen Abhebung des Geldes am Geldautomaten der Bank in Kroatien zu tun gehabt. Wie ihr bekannt sei, werde die Rente Anfang des laufenden Monats ausbezahlt. Sie habe vermutet, dass die Rente auch nach dem Tod ihrer Mutter weiter gezahlt werde und dass eine Person das Geld vom Konto abheben könnte. Deshalb habe sie die Beklagte gleich nach Erhalt der Sterbeurkunde über den Tod ihrer Mutter informiert. Dadurch habe sie verhindern wollen, dass die Rente weiterhin bezahlt werde. Das SG hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 23.11.2009 aufgehoben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erbenhaftung nicht vorgelegen hätten (§ 118 Abs 4 S 5 SGB VI iVm § 50 SGB X). Die Klägerin hafte nicht als Erbin, weil die nach dem Tode der Berechtigten eingegangenen Bankgutschriften ins Leere gelaufen seien. Für den Verbleib nach dem Tode eingegangener Geldbeträge treffe den Erben keine Verantwortung. Daher hafte nur der tatsächliche Empfänger der Zahlungen (§ 118 Abs 4 S 1 SGB VI).

8

Die von der Beklagten eingelegte Berufung blieb nach Einholung einer "sachverständigen Auskunft" zu Fragen des kroatischen Erbrechts vom Institut für Ostrecht München eV vom 25.5.2011 erfolglos (Urteil des Hessischen LSG vom 23.8.2011). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zur Rückerstattung der überzahlten Witwenrente iHv insgesamt 864,34 Euro nicht verpflichtet sei. Da § 118 Abs 3 SGB VI lediglich Geldinstitute im Inland erfasse, komme nur § 118 Abs 4 SGB VI für die Rückforderung in Betracht. Diese Vorschrift enthalte eine Stufung der Verantwortlichkeit für die Erstattung überzahlter Geldleistungen. Gemäß Abs 4 S 1 sei der Verfügende zur Erstattung gegenüber dem Träger der Rentenversicherung verpflichtet, während in Abs 4 S 5 durch den Verweis auf § 50 SGB X die Nachrangigkeit der Inanspruchnahme der Erben normiert sei. Dies entspreche Sinn und Zweck von § 118 Abs 4 SGB VI, der eine höhere Schutzbedürftigkeit der Erben gegenüber den unmittelbar über die Rentenzahlungen Verfügenden verfolge. Für dieses Ergebnis sprächen auch Zweckmäßigkeitserwägungen. Die Person des Verfügenden bzw Zahlungsempfängers sei regelmäßig ohne größeren Aufwand zu ermitteln. Auch dies sei Regelungsabsicht von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI.

9

Die Beklagte habe die in § 118 Abs 4 SGB VI vorgegebene Reihenfolge der Verantwortlichkeit nicht beachtet. Sie habe keinen Versuch unternommen, vom Verfügenden bzw Zahlungsempfänger der überzahlten Rentenleistungen die Rückerstattung zu verlangen. Die von der Beklagten eingeholte Auskunft der Bank sei nicht ausreichend gewesen, weil Maßnahmen gemäß § 118 Abs 4 S 1 SGB VI gegen den Verfügenden bzw Zahlungsempfänger nicht ergriffen worden seien. Auch der (Halb-)Bruder der Klägerin sei mit Bescheid vom 18.8.2006 nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI (und nicht nach S 1) in Anspruch genommen worden. Jedenfalls schließe die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Inanspruchnahme der in Frage kommenden Personen einen Anspruch gegen die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Erbin aus.

10

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie ist der Meinung, sie habe die überzahlte Hinterbliebenenrente von der Klägerin als Erbin zurückfordern dürfen, ohne sich vorrangig an den Miterben und (Halb-)Bruder der Klägerin wenden zu müssen. Das vom LSG angenommene Stufenverhältnis innerhalb der Vorschrift des § 118 Abs 4 SGB VI sei unzutreffend. Aus Wortlaut und Satzreihenfolge folge eine Gleichrangigkeit der Inanspruchnahme von Erben gegenüber Zahlungsempfängern bzw Verfügenden. Der über § 50 SGB X iVm §§ 45, 48 SGB X zu berücksichtigende Vertrauensschutz trage der Schutzbedürftigkeit des Erben hinreichend Rechnung. An Vertrauensschutz mangele es, weil die Klägerin Kenntnis gehabt habe, dass die Witwenrente nach dem Tode ihrer Mutter ohne Rechtsgrund erbracht worden sei. Nach kroatischem Recht (Art 139 Abs 4 Kroatisches Gesetz über die Beerbung) hafte sie gesamtschuldnerisch.

11

Nach Hinweis des Senats, dass die Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils unrichtig sei mit der Folge, dass für die Begründung des Rechtsmittels die Jahresfrist (§ 66 Abs 2 SGG) laufe (bis zum 12.11.2012), hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.1.2012 mitgeteilt, dass sie auf die Ausschöpfung der Jahresfrist verzichte.

12

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. August 2011 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

14

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 S 1 SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Mangels ausreichender Feststellungen des LSG zum kroatischen Erbrecht und zum deutschen Verfahrensrecht kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beklagte die Klägerin als Erbin zur Erstattung der überzahlten Witwenrente für die Monate September und Oktober 2005 iHv 864,34 Euro in Anspruch nehmen durfte.

16

Die Beklagte war berechtigt, die Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod der Witwe durch Verwaltungsakt gegen die Klägerin als Erbin geltend zu machen (1.). Die vorrangige Haftung des Geldinstituts auf Rücküberweisung kommt nicht zum Tragen (2.). Die bloße Rechtsstellung als (Mit-)Erbin reicht nicht aus, um die Klägerin als Empfängerin oder als Verfügende zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen in Anspruch zu nehmen (3.). Entgegen der Rechtsansicht des LSG ist die Erbenhaftung nicht nachrangig gegenüber der Haftung von Empfängern und Verfügenden (4.). Ob und in welchem Umfang die Klägerin nach kroatischem Erbrecht für den öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch als Nachlassverbindlichkeit haftet, wird das LSG im zurückverwiesenen Verfahren zu ermitteln haben (5.). Es wird auch Feststellungen zum Vertrauensschutz und zum Ermessen nachzuholen haben (6.).

17

1. Das Begehren der Klägerin ist auf die Aufhebung des angefochtenen Rückforderungsbescheids vom 23.5.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2006 gerichtet (§ 123 SGG). Es handelt sich um eine reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG). Wird ein belastender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angegriffen, ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 11 mwN; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 33).

18

a) Nach der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vom 27.9.2006) anzuwendenden Fassung von § 118 Abs 4 SGB VI(idF des mit Wirkung vom 29.6.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung vom 21.6.2002, BGBl I 2167 ) galt:

"Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet (S 1). Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen (S 2). Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat (S 3). Ein Geldinstitut, dass eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen (S 4). Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X bleibt unberührt(S 5)."

19

Bis zum Inkrafttreten dieser Fassung (am 29.6.2002) war § 118 Abs 4 S 5 SGB VI wortgleich in § 118 Abs 4 S 3 SGB VI(idF des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 15.12.1995, BGBl I 1824) normiert. Mit Wirkung vom 1.5.2007 ist § 118 Abs 4 S 5 SGB VI aF zu S 4(aaO) geworden (idF des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung vom 20.4.2007, BGBl I 554). Des besseren Verständnisses wegen wird dieser Regelungsinhalt im Folgenden als "§ 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI" zitiert.

20

b) Die Beklagte war berechtigt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt gegen die Klägerin als Erbin (§ 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI) geltend zu machen (§ 50 Abs 2 iVm Abs 3 SGB X). Nach § 50 Abs 3 S 1 SGB X sind zu erstattende Leistungen durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Regelung bezieht sich auf die Erstattung von Leistungen mit oder ohne Verwaltungsakt (vgl § 50 Abs 2 S 1 SGB X) innerhalb eines auf Sozialleistungen bezogenen Sozialrechtsverhältnisses mit dem Leistungsberechtigten oder mit dessen Rechtsnachfolgern. Der durch Verwaltungsakt geltend zu machende Rückforderungsanspruch ist insoweit nur die Umkehrung des Leistungsakts der bewilligten Witwenrente, die sich mit dem Tode der Leistungsberechtigten nach § 39 Abs 2 SGB X "auf andere Weise" erledigt hat(vgl Senatsurteile vom 5.2.2009 - B 13/4 R 91/06 R - RdNr 13; vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 15; BSGE 84, 16, 20 = SozR 3-1300 § 50 Nr 21 S 71 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63). Die nach öffentlichem Recht zu Lebzeiten ausgezahlte Witwenrente (§ 46 SGB VI) beruht auch nach dem Tod der Witwe noch auf dieser Rechtsgrundlage. Der spiegelbildliche Rückforderungsanspruch gegen die Erben verliert nicht dadurch seine öffentlich-rechtliche Rechtsnatur, dass er im Wege des Erbgangs das Gesamtvermögen der verstorbenen Witwe belastet (vgl BSGE 24, 190, 192 = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG; BSGE 25, 268, 270; BVerwGE 37, 314, 316 f; vgl dazu unten 5.).

21

2. Dem Erstattungsanspruch gegen die Klägerin steht auch nicht der vorrangig geltend zu machende Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank in ihrer Funktion als Zahlungsmittlerin nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI entgegen. Der Rentenversicherungsträger kann und darf gegen Dritte nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI erst und nur dann vorgehen, wenn die "Geldleistung" - berechtigt - "nicht nach Abs 3 von dem Geldinstitut zurück überwiesen wird"(Senatsurteil vom 13.11.2008 - BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 53 unter Hinweis auf BSGE 82, 239, 243 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 18 f). Ein prozessuales und materielles Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs besteht daher gegenüber den in § 118 Abs 4 S 1 SGB VI genannten Empfängern und Verfügenden(zum Vorrangverhältnis zwischen Rücküberweisungs- und Erstattungsanspruch, stRspr vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 61 f; SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 71; SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 20; Senatsurteile vom 14.11.2002 - B 13 R 7/02 R - Juris RdNr 19; vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 56; vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 26). Ob ein solches Vorrangverhältnis für den Erstattungsanspruch gegen Erben nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI besteht, die - wie die Klägerin nach den Ausführungen unter 3. - weder Empfänger noch Verfügende iS von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI sind, kann an dieser Stelle offen bleiben.

22

Jedenfalls kommt der vorrangige Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank gemäß § 118 Abs 3 S 2 SGB VI hier nicht zum Tragen, weil nach § 118 Abs 3 S 1 SGB VI nur Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten. Hieraus ergibt sich, dass die Regelung des vereinfachten Rücküberweisungsverfahrens lediglich auf inländische Geldinstitute Anwendung findet (vgl BT-Drucks 13/2590 S 25; BR-Drucks 496/95 S 9, 55 jeweils zu Nr 17). Kreditinstitute im Ausland werden hingegen nicht erfasst (vgl Ruland in GK-SGB VI, Stand Mai 2010, § 118 RdNr 30; Polster in Kasseler Komm, Stand August 2008, SGB VI, § 118 RdNr 19; KomGRV, Stand März 2010, SGB VI, § 118 RdNr 6.1). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) sind die überzahlten Witwenrentenleistungen an eine in Kroatien ansässige Bank (P. Banka, Z.) gezahlt worden.

23

3. Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht ausschließlich als (Mit-)Erbin - und nicht als Empfängerin oder Verfügende iS von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI - in Anspruch genommen.

24

Nach den bindenden Feststellungen des LSG sind die Klägerin und ihr (Halb-)Bruder Erben ihrer Mutter je zur Hälfte geworden. Sie haben das Erbe angenommen, das zu gleichen Teilen zwischen beiden aufgeteilt worden ist.

25

Die bloße Rechtsstellung der Klägerin als (Mit-)Erbin und als (mögliche) neue Kontoinhaberin reicht nicht aus, um sie zugleich als Empfängerin (a) oder als Verfügende (b) nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen haften zu lassen.

26

a) Empfänger von Geldleistungen sind zum einen die Personen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 1 Alt 1 SGB VI). Dies sind die Empfänger von Barleistungen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen des Rentenversicherungsträgers von diesem ohne Einschaltung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erhalten haben (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 62, Nr 10 S 70; BSG vom 2.6.2006 - B 4 RA 72/05 B - RdNr 9). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

27

Daneben zählen zu den Geldleistungsempfängern (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 1 Alt 2 SGB VI) auch Personen, die das Geld mittelbar in Empfang genommen haben, also jene, an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde. Dies sind diejenigen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen durch eine das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 SGB VI wirksam entreichernde Verfügung erlangt haben(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 70), wie etwa wenn der verstorbene Rentner zu Lebzeiten noch selbst über sein Konto durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft über sein Konto verfügt hat (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 62; Nr 11 S 77) und der der überzahlten Rentenleistung entsprechende Betrag auf ein anderes Konto (zB Vermieter) weitergeleitet wurde.

28

Die (Mit-)Erbenstellung der Klägerin hätte nach deutschem Recht den Eintritt in das Rechtsverhältnis zur Bank (vgl Weidlich in Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, § 1922 RdNr 30), hier den Erwerb der Rechte aus dem Girovertrag der Verstorbenen mit dem Geldinstitut, zur Folge. Ob diese Rechtslage dem kroatischen Erbrecht (vgl dazu unten 5.) entspricht, kann dahingestellt bleiben. Denn die neue Kontoinhaberschaft allein macht die Erbin noch nicht zur Empfängerin. § 118 Abs 4 S 1 SGB VI verknüpft die Erstattungspflicht von Empfängern (und Verfügenden) nämlich mit der die Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts einschränkenden anderweitigen Verfügung iS des § 118 Abs 3 SGB VI(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63 zu § 118 Abs 4 S 1 SGB VI aF; bestätigt durch BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 11 für die ab 29.6.2002 hier relevante Neuregelung von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI idF des HZvNG). Für Geldleistungsempfänger nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI soll aber nur dann die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" gelten, wenn sie an den Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Versicherten zumindest mittelbar beteiligt gewesen sind(BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 57, 65; Nr 11 S 80; vgl auch BT-Drucks 13/3150 zu Nr 17, S 42). Die ererbte Kontoinhaberschaft allein reicht hierfür aber nicht aus. An Verfügungen über das Konto war die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht beteiligt.

29

b) Verfügende sind die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 2 SGB VI). Dies setzt mehr als nur die Verfügungsberechtigung über das Konto voraus (unklar insofern BT-Drucks 14/9007, zu Nr 4 S 36). Denn der Verfügende muss dem Geldinstitut gegenüber wirksam zu Lasten des Kontos verfügt, also Rechtsgeschäfte vorgenommen haben, die unmittelbar darauf gerichtet waren, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben. In Betracht kommt insofern jeder berechtigte Dritte, jedoch auch der Rentner vor seinem Ableben und der Kontoinhaber, der den Kontostand unter einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag gesenkt hat, sodass im Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers kein ausreichendes Guthaben vorhanden war (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 61; BSG vom 2.2.2006 - B 4 RA 72/05 B - RdNr 9; vgl auch BT-Drucks 13/3150 zu Nr 17, S 42). Dies gilt entsprechend auch für Auslandsfälle, also auch dann, wenn keine Rücküberweisungspflicht der Bank nach § 118 Abs 3 SGB VI besteht. Ohne dass das LSG hierzu bindende Feststellungen getroffen hätte, käme - die Richtigkeit der Auskunft der Bank unterstellt - als Verfügender allenfalls der in Kroatien lebende (Mit-)Erbe und (Halb-)Bruder der Klägerin in Betracht, wenn er die überzahlte Rente am Geldautomaten unter Verwendung der PIN-Nummer abgehoben hätte (zur Wirksamkeit anderweitiger Verfügungen iS von § 118 Abs 3 S 3 SGB VI durch Barabhebungen am Geldautomaten vgl Senatsurteil vom 5.2.2009 - B 13/4 R 91/06 R - RdNr 14 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 6). Die ererbte Kontoinhaberschaft allein reicht aber nicht aus, um von der Vornahme eines Rechtsgeschäfts im dargelegten Sinne auszugehen.

30

Ebenso wenig genügt allein die (Mit-)Erbenstellung, um die Klägerin als Verfügungsberechtigte in Anspruch zu nehmen, die über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Geschäft zugelassen hat (§ 118 Abs 4 Halbs 2 Alt 2 SGB VI). Denn auch diese Alternative setzt mehr als die bloße Verfügungsberechtigung über das Konto voraus. Das Zulassen eines banküblichen Geschäfts erfordert ein pflichtwidriges Unterlassen (durch vorwerfbar unterlassene Handlungen, wie zB die Kontosperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die Verfügungen Dritter über das Konto verhindert werden können). Nach dem gegenwärtigen Streitstand liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin von Deutschland aus Verfügungen über das in Kroatien geführte Konto zugelassen hätte.

31

4. Für die vom LSG vertretene Ansicht einer gesetzlichen Rangfolge in der "Stufung der Verantwortlichkeit" innerhalb von § 118 Abs 4 SGB VI, wonach vorrangig Empfänger bzw Verfügende fehlüberwiesener Rentenleistungen nach S 1 in Anspruch zu nehmen sind, bevor der Anspruch gegenüber den Erben nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI geltend zu machen ist(so auch Reinhardt in LPK-SGB VI, 2. Aufl 2010, § 118 RdNr 15; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 118 RdNr 86; Pflüger in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2008, § 118 RdNr 134), ergeben sich keine tragfähigen rechtlichen Anknüpfungspunkte. Vielmehr folgt unter Berücksichtigung von Wortlaut (a), Systematik (b), Entstehungsgeschichte von § 118 Abs 4 SGB VI (c) und nach Sinn und Zweck der Norm (d), dass die Erben gleichrangig, also neben Empfängern bzw Verfügenden in Anspruch genommen werden können. Dies steht weder in Widerspruch dazu, dass in Einzelfällen der Grundsatz der Spezialität eingreifen kann (e) noch widerspricht es der bisherigen Rechtsprechung des BSG (f). Vielmehr bestehen eigenständige und voneinander unabhängige Erstattungsansprüche.

32

a) Wortlaut und Systematik des § 118 Abs 4 SGB VI sind entgegen der Meinung des LSG unergiebig. § 118 Abs 4 S 1 SGB VI normiert die Pflicht("sind verpflichtet") der dort genannten Empfänger bzw Verfügenden zur Erstattung der fehlüberwiesenen Geldleistungen an den Rentenversicherungsträger. § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI enthält hingegen keine ausdrücklich formulierte Verpflichtung der Erben, sondern normiert vielmehr, dass ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X "unberührt" bleibt. Aus dieser Wortwahl lässt sich aber keine nachrangige Verantwortlichkeit der Inanspruchnahme der Erben herleiten. Die Formulierung "unberührt" deutet eher darauf hin, dass der Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X "unbeschadet", also unabhängig von den in den vorhergehenden Sätzen getroffenen Regelungen besteht.

33

b) Ein nachrangiger Erstattungsanspruch der Erben lässt sich auch nicht aus der Aufeinanderfolge der in § 118 Abs 4 SGB VI normierten Sätze zwingend schließen. Auch wenn der Anspruch gegen die Erben auf Rückerstattung der fehlüberwiesenen Geldleistungen erst im letzten Satz von Abs 4 erwähnt wird, lässt die systematische Stellung ein solches Auslegungsergebnis nicht zu; vielmehr dürfte die systematische Stellung den unterschiedlichen Rechtspositionen und den damit verbundenen Haftungsrisiken von Empfängern/Verfügenden einerseits und den Erben andererseits entsprechen.

34

c) Darauf deutet die Entstehungsgeschichte der Norm hin, die das LSG gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. Bis zum 1.1.1996 konnten Ansprüche des Rentenversicherungsträgers gegenüber den Erben wegen fehlgeschlagener Geldleistungen nach dem Tod des Versicherten zumindest zivilrechtlich (§§ 812 ff BGB iVm §§ 1922, 1967 BGB; vgl BGHZ 71, 180, 185) geltend gemacht werden (vgl BSGE 83, 176, 185 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 39 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 11 f; vgl auch Brähler, Nachr LVA Hessen 1996, 51, 54 f). Die Rechtslage wurde erst mit Wirkung vom 1.1.1996 geändert durch die Anfügung von Abs 4 an die bis dahin geltende Fassung von § 118 SGB VI(vgl die Neufassung von § 118 SGB VI durch Gesetz vom 15.12.1995, BGBl I 1824, 1839). Damit wurden öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers gegen die dort genannten Personen geschaffen. Dies hatte zur Folge, dass Ansprüche seit diesem Zeitpunkt nur noch vor den Sozialgerichten zu verfolgen waren (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 12; BT-Drucks 13/2590 S 25).

35

Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte der Rückforderungsanspruch gegen Erben (ab 1.1.1996: § 118 Abs 4 S 3, ab 29.6.2002: S 5, ab 1.5.2007: S 4 SGB VI), die nicht über die Rentenzahlung verfügt haben und deshalb nicht nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI haften, nach den allgemeinen Vorschriften des SGB X(§ 50 SGB X) geltend gemacht werden (vgl BT-Drucks 13/3150 S 42). Gegenüber Empfängern bzw Verfügenden iS des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI, die nicht zugleich Erben waren, konnte der Rückforderungsanspruch durch den Leistungsträger zunächst nur im Wege der Leistungsklage(§ 54 Abs 5 SGG) geltend gemacht werden. Erst mit Wirkung vom 29.6.2002 (idF des HZvNG vom 21.6.2002, BGBl I 2167) wurde in § 118 Abs 4 S 2 SGB VI die Befugnis normiert, den Erstattungsanspruch gegenüber diesem Personenkreis durch Verwaltungsakt geltend zu machen(vgl BT-Drucks 14/9007 S 36; BR-Drucks 214/02 S 33, 80).

36

Hieraus ergeben sich aber keine greifbaren Anhaltspunkte für die vom LSG angenommene vorrangige Verantwortlichkeit von Empfängern bzw Verfügenden in S 1 gegenüber Erben im letzten Satz der Vorschrift. Im Gegenteil, die aufgezeigte Gesetzesentwicklung spricht vielmehr für eigenständige und voneinander unabhängige Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers gegen die in Abs 4 genannten Personen (so auch Ruland in GK-SGB VI, Stand Mai 2010, § 118 RdNr 50; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 2010, K § 118 RdNr 26 f; Polster in Kasseler Komm, Stand August 2008, § 118 RdNr 26, 31; KomGRV, Stand März 2010, SGB VI, § 118 RdNr 10, S 29; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II, Bd 2, SGB VI, § 118 RdNr 39, Stand Februar 2008). Denn durch das Hinzutreten eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen - bis dahin außerhalb eines Sozialrechtsverhältnisses stehende - Empfänger bzw Verfügende fehlgeschlagener Rentenleistungen (dazu BT-Drucks 13/2590 S 25) sollte der Erstattungsanspruch gegen Erben nicht etwa zurücktreten. Es sollte vielmehr die Möglichkeit eröffnet werden, gegenüber allen Beteiligten, ggf gleichzeitig, Rückerstattungsansprüche anzumelden (vgl Brähler, Nachr LVA Hessen 1996, 75, 78, 79). Insgesamt sollte die Gesetzesänderung ab 1.1.1996 den Rechtscharakter des Rückforderungsanspruchs der Rentenversicherungsträger in den Fällen einer Überzahlung beim Tode des Berechtigten klären und eine eindeutige Rechtswegzuweisung zu den Sozialgerichten festlegen (vgl BT-Drucks 13/2590 S 25).

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d) Die vom LSG angenommene Vorrangigkeit des Erstattungsanspruchs gegenüber Empfängern bzw Verfügenden fehlgeschlagener Rentenzahlungen würde auch den Schutzzweck und das Regelungskonzept von § 118 Abs 3 und 4 SGB VI unzulässig einschränken. Der Rentenversicherungsträger muss fehlgeschlagene Zahlungen in seiner Funktion als treuhänderischer Verwalter der Sachmittel, die ihm durch die Beiträge zur Finanzierung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt worden sind, rückabwickeln. Hierbei hat er weder einen Beurteilungsspielraum noch Ermessen, ob und ggf welchen dieser Ansprüche er erhebt (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 19; Nr 11 S 80; Ruland in GK-SGB VI, Stand Mai 2010, § 118 RdNr 44). Diesem Schutzzweck entspricht auch die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI(vgl Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II, Bd 2, SGB VI, § 118 RdNr 29b, Stand Februar 2008). Der Erbe, der weder über den überzahlten Rentenbetrag verfügt noch diesen empfangen hat, haftet jedoch nicht verschärft (vgl BT-Drucks 13/3150 S 42; vgl Polster in Kasseler Komm, Stand August 2008, SGB VI, § 118 RdNr 31), sondern als Erstattungsschuldner nach § 50 Abs 2 S 2 iVm §§ 45, 48 SGB X unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz(s dazu unter 6.).

38

e) Dem steht nicht entgegen, dass die prinzipiell gleichrangigen und eigenständigen Erstattungsansprüche von § 118 Abs 4 S 1 und Abs 4 letzter Satz SGB VI iVm § 50 SGB X in einem Verhältnis von Spezialität stehen können, wenn Empfänger und/oder Verfügender zugleich Erben sind und die Anspruchsvoraussetzungen sowohl nach § 118 Abs 4 S 1 wie auch nach Abs 4 letzter Satz SGB VI erfüllen. Die Erbenhaftung ist in einem solchen Fall der allgemeinere Tatbestand, weil Abs 4 S 1 zusätzliche spezielle Merkmale (Empfänger/Verfügende) aufweist, die zur Erbenstellung hinzutreten können. Eine vorrangige Inanspruchnahme nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI kann für den Rentenversicherungsträger dann zweckmäßig sein, weil der Vertrauensschutz über §§ 45 ff SGB X keine Anwendung findet(vgl BT-Drucks 13/2590 S 25), sondern die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" greift (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 65; Nr 11 S 80). Sind die Erben jedoch neue Kontoinhaber, ohne dass sie nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI die Geldleistung unmittelbar bzw mittelbar empfangen haben oder über den überzahlten Betrag verfügt bzw dies zugelassen haben, kommt - wie hier - nur der Erstattungsanspruch gegen die Erben nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI iVm § 50 SGB X in Betracht, für den die Vertrauensschutzregelungen des SGB X Anwendung finden(vgl BT-Drucks 13/3150 S 42). Dass in einem solchen Fall aus normativen (nicht: zweckmäßigen) Gründen eine vorrangige Inanspruchnahme des Empfängers/Verfügenden zu erfolgen hätte, ergibt sich hieraus aber gerade nicht.

39

f) Der Eigenständigkeit der in § 118 Abs 4 SGB VI genannten Erstattungsansprüche steht Rechtsprechung des BSG nicht entgegen. Dieses hat vielmehr formuliert, dass in den Fällen, in denen die Bank von ihrem Rücküberweisungsanspruch entlastet worden ist, ab 1.1.1996 die Möglichkeit besteht, diejenigen Personen, die anspruchsmindernde Verfügungen vorgenommen haben, "nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI auf Erstattung in Anspruch zu nehmen oder sich wegen einer Erstattung nach § 50 SGB X an die Erben zu halten"(BSGE 83, 176, 185 = BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 39). Ähnlich ist auch die Wendung, dass "bei einem Scheitern der Rücküberweisung … sowohl der Erbe als auch der Verfügende als auch der durch eine Verfügung Begünstigte (Empfänger)" dem Rentenversicherungsträger haften (BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 31),unabhängig davon, ob es sich um zwei oder um drei verschiedene Personen handelt.

40

5. Selbst wenn die Klägerin (Mit-)Erbin des Nachlasses der verstorbenen Witwe geworden ist, wird das LSG Feststellungen zum kroatischen Erbrecht nachzuholen haben. Bei Feststellungen, die die Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht trifft, der darauf beruhenden Rechtsauslegung und den aus dem ausländischen Recht gezogenen Schlussfolgerungen handelt es sich um nicht revisibles Recht iS von § 162 SGG(vgl zB BSGE 67, 214, 218 = SozR 3-6710 Art 4 Nr 1 S 4; BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr 2 S 13).

41

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes angehörte (Art 25 Abs 1 EGBGB).

42

Danach aber fehlen tatsächliche Feststellungen dazu, ob der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Erben nach kroatischem Recht zum Nachlass gehört (sog Erblasserschuld). Nach deutschem Recht gilt, dass mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf die Erben übergeht, § 1922 BGB. Die Rechtsnachfolge der Erben erfasst daher das gesamte Vermögen des Erblassers samt den von Todes wegen erworbenen Nachlassverbindlichkeiten (vgl Weidlich in Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, § 1922 RdNr 1). Mangels entgegenstehender Vorschriften gehen öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verpflichtungen in entsprechender Anwendung der §§ 1922, 1967 BGB beim Erbgang grundsätzlich auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger über. Der Erbe tritt dann voll in die Stellung seines Rechtsvorgängers ein (vgl BSGE 24, 190, 193 = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG). Dies hat das SG nicht berücksichtigt, wenn es darauf abgestellt hat, dass die Nachlassverbindlichkeit nicht von der Erblasserin herrühren könne (wie hier vgl BVerwGE 37, 314, 316 f unter Hinweis auf BSGE 24, 190, 193 = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG; anders beim überzahlten Wohngeld vgl BVerwGE 84, 274).

43

Ferner fehlen Feststellungen dazu, ob die Klägerin - entsprechend §§ 2058 ff BGB - nach kroatischem Recht für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten im Außenverhältnis als Gesamtschuldnerin für den gesamten Rückerstattungsanspruch haftet, ob sie nur anteilig entsprechend ihrem Erbanteil (zur Hälfte) für die Rückzahlungspflicht einzustehen hat oder ob die Erbengemeinschaft als solche haftet. Schließlich fehlen Feststellungen dazu, ob die Klägerin nur beschränkt (nur mit dem ererbten Vermögen) oder unbeschränkt (auch mit ihrem Eigenvermögen) haftet. Die Klägerin hat sich im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren darauf berufen, dass ihre Erbschaft nicht den Wert der Rückzahlungsverpflichtung decke.

44

6. Selbst wenn die Klägerin nach kroatischem Erbrecht für den Rückerstattungsanspruch haften sollte, fehlen Feststellungen zum deutschen Verfahrensrecht (SGB X). Die Haftung der Klägerin als Erbin (§ 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI)richtet sich nach § 50 Abs 2 S 2 SGB X. Danach gelten die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend. Ausgehend von seiner Rechtsansicht hat das LSG hierzu keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Diese wird es im zurückverwiesenen Verfahren nachzuholen haben. Angesichts der Verfahrenssituation sieht der Senat von der Prüfung ab, ob sich aus den sonstigen für das Revisionsgericht verwertbaren Feststellungen die Erfüllung der relevanten Tatbestandsmerkmale ergibt.

45

7. Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des gesamten Rechtsstreits nach § 197a SGG zu entscheiden haben.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.

(2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. August 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte begehrt von der Klägerin die Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Witwenrentenleistungen.

2

Die in Deutschland lebende Klägerin ist Tochter und (Mit-)Erbin nach der am 1931 geborenen und am 2005 in Kroatien verstorbenen M. T. Diese war die Witwe des am 1927 geborenen und am 2001 verstorbenen Versicherten D. T. und bezog seit 1.7.2001 große Witwenrente aus dessen Versicherung von der Beklagten (Bescheid vom 11.2.2002).

3

Mit Schreiben vom 18.9.2005 (bei der Beklagten am 20.9.2005 eingegangen) teilte der Ehemann der Klägerin unter Vorlage einer Kopie der am 7.9.2005 in Kroatien ausgestellten Sterbeurkunde mit, dass M. T. am 2005 verstorben sei und bat um Beteiligung an den Bestattungskosten. Die Zahlung der Witwenrente wurde zum 31.10.2005 eingestellt. Im September und Oktober 2005 kam es zu Rentenüberzahlungen (zweimal monatlich 432,17 Euro = insgesamt 864,34 Euro) auf das kroatische Bankkonto der Verstorbenen.

4

Mit Schreiben vom 3.2.2006 forderte die Beklagte den überzahlten Betrag von der Bank zurück; diese teilte am 13.2. und 27.3.2006 mit, dass die Beträge am Geldautomaten unter Verwendung der PIN-Nummer abgehoben worden seien. Kontovollmachten hätten nicht vorgelegen. Nach weiterer Auskunft der Bank habe der Sohn der Verstorbenen den Betrag am Zahlungsautomaten für die Begleichung der Beerdigungskosten abgehoben; seine Adresse sei unbekannt.

5

Nach Anhörung der Klägerin forderte die Beklagte die im Zeitraum vom 1.9.2005 bis 31.10.2005 überzahlte Witwenrente iHv 864,34 Euro gemäß § 118 Abs 4 S 5 SGB VI aF iVm § 50 Abs 2 SGB X zurück. Als Erbin hafte sie gesamtschuldnerisch (Bescheid vom 23.5.2006). Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch berief sie sich darauf, nur Immobilien geerbt zu haben, die keinen Wert hätten. Aus den in Kroatien ausgestellten Dokumenten (notarieller Erbschein vom 12.12.2005 und Bescheid vom 7.4.2006) ergab sich, dass die Klägerin und ihr in Kroatien lebender (Halb-)Bruder als Erben der Verstorbenen je zur Hälfte eingesetzt waren. Beide hatten ihr Erbe angetreten und ihren Erbanteil angenommen, das zu gleichen Teilen zwischen beiden Erben aufgeteilt worden war.

6

Daraufhin übersandte die Beklagte auch dem (Halb-)Bruder der Klägerin und Sohn der Verstorbenen ein Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Rückforderung der Hinterbliebenenrente (Schreiben vom 12.7.2006) und forderte von ihm als Erbe die überzahlte Witwenrente iHv 864,34 Euro für den Zeitraum vom 1.9.2005 bis 31.10.2005 gemäß § 118 Abs 4 S 5 SGB VI aF iVm § 50 Abs 2 SGB X ebenfalls zurück(Bescheid vom 14.8.2006).

7

Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27.9.2006). Mit ihrer Klage trug die Klägerin vor, sie habe nichts mit der angeblichen Abhebung des Geldes am Geldautomaten der Bank in Kroatien zu tun gehabt. Wie ihr bekannt sei, werde die Rente Anfang des laufenden Monats ausbezahlt. Sie habe vermutet, dass die Rente auch nach dem Tod ihrer Mutter weiter gezahlt werde und dass eine Person das Geld vom Konto abheben könnte. Deshalb habe sie die Beklagte gleich nach Erhalt der Sterbeurkunde über den Tod ihrer Mutter informiert. Dadurch habe sie verhindern wollen, dass die Rente weiterhin bezahlt werde. Das SG hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 23.11.2009 aufgehoben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erbenhaftung nicht vorgelegen hätten (§ 118 Abs 4 S 5 SGB VI iVm § 50 SGB X). Die Klägerin hafte nicht als Erbin, weil die nach dem Tode der Berechtigten eingegangenen Bankgutschriften ins Leere gelaufen seien. Für den Verbleib nach dem Tode eingegangener Geldbeträge treffe den Erben keine Verantwortung. Daher hafte nur der tatsächliche Empfänger der Zahlungen (§ 118 Abs 4 S 1 SGB VI).

8

Die von der Beklagten eingelegte Berufung blieb nach Einholung einer "sachverständigen Auskunft" zu Fragen des kroatischen Erbrechts vom Institut für Ostrecht München eV vom 25.5.2011 erfolglos (Urteil des Hessischen LSG vom 23.8.2011). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zur Rückerstattung der überzahlten Witwenrente iHv insgesamt 864,34 Euro nicht verpflichtet sei. Da § 118 Abs 3 SGB VI lediglich Geldinstitute im Inland erfasse, komme nur § 118 Abs 4 SGB VI für die Rückforderung in Betracht. Diese Vorschrift enthalte eine Stufung der Verantwortlichkeit für die Erstattung überzahlter Geldleistungen. Gemäß Abs 4 S 1 sei der Verfügende zur Erstattung gegenüber dem Träger der Rentenversicherung verpflichtet, während in Abs 4 S 5 durch den Verweis auf § 50 SGB X die Nachrangigkeit der Inanspruchnahme der Erben normiert sei. Dies entspreche Sinn und Zweck von § 118 Abs 4 SGB VI, der eine höhere Schutzbedürftigkeit der Erben gegenüber den unmittelbar über die Rentenzahlungen Verfügenden verfolge. Für dieses Ergebnis sprächen auch Zweckmäßigkeitserwägungen. Die Person des Verfügenden bzw Zahlungsempfängers sei regelmäßig ohne größeren Aufwand zu ermitteln. Auch dies sei Regelungsabsicht von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI.

9

Die Beklagte habe die in § 118 Abs 4 SGB VI vorgegebene Reihenfolge der Verantwortlichkeit nicht beachtet. Sie habe keinen Versuch unternommen, vom Verfügenden bzw Zahlungsempfänger der überzahlten Rentenleistungen die Rückerstattung zu verlangen. Die von der Beklagten eingeholte Auskunft der Bank sei nicht ausreichend gewesen, weil Maßnahmen gemäß § 118 Abs 4 S 1 SGB VI gegen den Verfügenden bzw Zahlungsempfänger nicht ergriffen worden seien. Auch der (Halb-)Bruder der Klägerin sei mit Bescheid vom 18.8.2006 nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI (und nicht nach S 1) in Anspruch genommen worden. Jedenfalls schließe die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Inanspruchnahme der in Frage kommenden Personen einen Anspruch gegen die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Erbin aus.

10

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie ist der Meinung, sie habe die überzahlte Hinterbliebenenrente von der Klägerin als Erbin zurückfordern dürfen, ohne sich vorrangig an den Miterben und (Halb-)Bruder der Klägerin wenden zu müssen. Das vom LSG angenommene Stufenverhältnis innerhalb der Vorschrift des § 118 Abs 4 SGB VI sei unzutreffend. Aus Wortlaut und Satzreihenfolge folge eine Gleichrangigkeit der Inanspruchnahme von Erben gegenüber Zahlungsempfängern bzw Verfügenden. Der über § 50 SGB X iVm §§ 45, 48 SGB X zu berücksichtigende Vertrauensschutz trage der Schutzbedürftigkeit des Erben hinreichend Rechnung. An Vertrauensschutz mangele es, weil die Klägerin Kenntnis gehabt habe, dass die Witwenrente nach dem Tode ihrer Mutter ohne Rechtsgrund erbracht worden sei. Nach kroatischem Recht (Art 139 Abs 4 Kroatisches Gesetz über die Beerbung) hafte sie gesamtschuldnerisch.

11

Nach Hinweis des Senats, dass die Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils unrichtig sei mit der Folge, dass für die Begründung des Rechtsmittels die Jahresfrist (§ 66 Abs 2 SGG) laufe (bis zum 12.11.2012), hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.1.2012 mitgeteilt, dass sie auf die Ausschöpfung der Jahresfrist verzichte.

12

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. August 2011 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

14

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 S 1 SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Mangels ausreichender Feststellungen des LSG zum kroatischen Erbrecht und zum deutschen Verfahrensrecht kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beklagte die Klägerin als Erbin zur Erstattung der überzahlten Witwenrente für die Monate September und Oktober 2005 iHv 864,34 Euro in Anspruch nehmen durfte.

16

Die Beklagte war berechtigt, die Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod der Witwe durch Verwaltungsakt gegen die Klägerin als Erbin geltend zu machen (1.). Die vorrangige Haftung des Geldinstituts auf Rücküberweisung kommt nicht zum Tragen (2.). Die bloße Rechtsstellung als (Mit-)Erbin reicht nicht aus, um die Klägerin als Empfängerin oder als Verfügende zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen in Anspruch zu nehmen (3.). Entgegen der Rechtsansicht des LSG ist die Erbenhaftung nicht nachrangig gegenüber der Haftung von Empfängern und Verfügenden (4.). Ob und in welchem Umfang die Klägerin nach kroatischem Erbrecht für den öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch als Nachlassverbindlichkeit haftet, wird das LSG im zurückverwiesenen Verfahren zu ermitteln haben (5.). Es wird auch Feststellungen zum Vertrauensschutz und zum Ermessen nachzuholen haben (6.).

17

1. Das Begehren der Klägerin ist auf die Aufhebung des angefochtenen Rückforderungsbescheids vom 23.5.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2006 gerichtet (§ 123 SGG). Es handelt sich um eine reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG). Wird ein belastender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angegriffen, ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 11 mwN; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 33).

18

a) Nach der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vom 27.9.2006) anzuwendenden Fassung von § 118 Abs 4 SGB VI(idF des mit Wirkung vom 29.6.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung vom 21.6.2002, BGBl I 2167 ) galt:

"Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet (S 1). Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen (S 2). Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat (S 3). Ein Geldinstitut, dass eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen (S 4). Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X bleibt unberührt(S 5)."

19

Bis zum Inkrafttreten dieser Fassung (am 29.6.2002) war § 118 Abs 4 S 5 SGB VI wortgleich in § 118 Abs 4 S 3 SGB VI(idF des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 15.12.1995, BGBl I 1824) normiert. Mit Wirkung vom 1.5.2007 ist § 118 Abs 4 S 5 SGB VI aF zu S 4(aaO) geworden (idF des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung vom 20.4.2007, BGBl I 554). Des besseren Verständnisses wegen wird dieser Regelungsinhalt im Folgenden als "§ 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI" zitiert.

20

b) Die Beklagte war berechtigt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt gegen die Klägerin als Erbin (§ 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI) geltend zu machen (§ 50 Abs 2 iVm Abs 3 SGB X). Nach § 50 Abs 3 S 1 SGB X sind zu erstattende Leistungen durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Regelung bezieht sich auf die Erstattung von Leistungen mit oder ohne Verwaltungsakt (vgl § 50 Abs 2 S 1 SGB X) innerhalb eines auf Sozialleistungen bezogenen Sozialrechtsverhältnisses mit dem Leistungsberechtigten oder mit dessen Rechtsnachfolgern. Der durch Verwaltungsakt geltend zu machende Rückforderungsanspruch ist insoweit nur die Umkehrung des Leistungsakts der bewilligten Witwenrente, die sich mit dem Tode der Leistungsberechtigten nach § 39 Abs 2 SGB X "auf andere Weise" erledigt hat(vgl Senatsurteile vom 5.2.2009 - B 13/4 R 91/06 R - RdNr 13; vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 15; BSGE 84, 16, 20 = SozR 3-1300 § 50 Nr 21 S 71 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63). Die nach öffentlichem Recht zu Lebzeiten ausgezahlte Witwenrente (§ 46 SGB VI) beruht auch nach dem Tod der Witwe noch auf dieser Rechtsgrundlage. Der spiegelbildliche Rückforderungsanspruch gegen die Erben verliert nicht dadurch seine öffentlich-rechtliche Rechtsnatur, dass er im Wege des Erbgangs das Gesamtvermögen der verstorbenen Witwe belastet (vgl BSGE 24, 190, 192 = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG; BSGE 25, 268, 270; BVerwGE 37, 314, 316 f; vgl dazu unten 5.).

21

2. Dem Erstattungsanspruch gegen die Klägerin steht auch nicht der vorrangig geltend zu machende Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank in ihrer Funktion als Zahlungsmittlerin nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI entgegen. Der Rentenversicherungsträger kann und darf gegen Dritte nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI erst und nur dann vorgehen, wenn die "Geldleistung" - berechtigt - "nicht nach Abs 3 von dem Geldinstitut zurück überwiesen wird"(Senatsurteil vom 13.11.2008 - BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 53 unter Hinweis auf BSGE 82, 239, 243 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 18 f). Ein prozessuales und materielles Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs besteht daher gegenüber den in § 118 Abs 4 S 1 SGB VI genannten Empfängern und Verfügenden(zum Vorrangverhältnis zwischen Rücküberweisungs- und Erstattungsanspruch, stRspr vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 61 f; SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 71; SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 20; Senatsurteile vom 14.11.2002 - B 13 R 7/02 R - Juris RdNr 19; vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 56; vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 26). Ob ein solches Vorrangverhältnis für den Erstattungsanspruch gegen Erben nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI besteht, die - wie die Klägerin nach den Ausführungen unter 3. - weder Empfänger noch Verfügende iS von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI sind, kann an dieser Stelle offen bleiben.

22

Jedenfalls kommt der vorrangige Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank gemäß § 118 Abs 3 S 2 SGB VI hier nicht zum Tragen, weil nach § 118 Abs 3 S 1 SGB VI nur Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten. Hieraus ergibt sich, dass die Regelung des vereinfachten Rücküberweisungsverfahrens lediglich auf inländische Geldinstitute Anwendung findet (vgl BT-Drucks 13/2590 S 25; BR-Drucks 496/95 S 9, 55 jeweils zu Nr 17). Kreditinstitute im Ausland werden hingegen nicht erfasst (vgl Ruland in GK-SGB VI, Stand Mai 2010, § 118 RdNr 30; Polster in Kasseler Komm, Stand August 2008, SGB VI, § 118 RdNr 19; KomGRV, Stand März 2010, SGB VI, § 118 RdNr 6.1). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) sind die überzahlten Witwenrentenleistungen an eine in Kroatien ansässige Bank (P. Banka, Z.) gezahlt worden.

23

3. Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht ausschließlich als (Mit-)Erbin - und nicht als Empfängerin oder Verfügende iS von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI - in Anspruch genommen.

24

Nach den bindenden Feststellungen des LSG sind die Klägerin und ihr (Halb-)Bruder Erben ihrer Mutter je zur Hälfte geworden. Sie haben das Erbe angenommen, das zu gleichen Teilen zwischen beiden aufgeteilt worden ist.

25

Die bloße Rechtsstellung der Klägerin als (Mit-)Erbin und als (mögliche) neue Kontoinhaberin reicht nicht aus, um sie zugleich als Empfängerin (a) oder als Verfügende (b) nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen haften zu lassen.

26

a) Empfänger von Geldleistungen sind zum einen die Personen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 1 Alt 1 SGB VI). Dies sind die Empfänger von Barleistungen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen des Rentenversicherungsträgers von diesem ohne Einschaltung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erhalten haben (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 62, Nr 10 S 70; BSG vom 2.6.2006 - B 4 RA 72/05 B - RdNr 9). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

27

Daneben zählen zu den Geldleistungsempfängern (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 1 Alt 2 SGB VI) auch Personen, die das Geld mittelbar in Empfang genommen haben, also jene, an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde. Dies sind diejenigen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen durch eine das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 SGB VI wirksam entreichernde Verfügung erlangt haben(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 70), wie etwa wenn der verstorbene Rentner zu Lebzeiten noch selbst über sein Konto durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft über sein Konto verfügt hat (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 62; Nr 11 S 77) und der der überzahlten Rentenleistung entsprechende Betrag auf ein anderes Konto (zB Vermieter) weitergeleitet wurde.

28

Die (Mit-)Erbenstellung der Klägerin hätte nach deutschem Recht den Eintritt in das Rechtsverhältnis zur Bank (vgl Weidlich in Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, § 1922 RdNr 30), hier den Erwerb der Rechte aus dem Girovertrag der Verstorbenen mit dem Geldinstitut, zur Folge. Ob diese Rechtslage dem kroatischen Erbrecht (vgl dazu unten 5.) entspricht, kann dahingestellt bleiben. Denn die neue Kontoinhaberschaft allein macht die Erbin noch nicht zur Empfängerin. § 118 Abs 4 S 1 SGB VI verknüpft die Erstattungspflicht von Empfängern (und Verfügenden) nämlich mit der die Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts einschränkenden anderweitigen Verfügung iS des § 118 Abs 3 SGB VI(vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 63 zu § 118 Abs 4 S 1 SGB VI aF; bestätigt durch BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 11 für die ab 29.6.2002 hier relevante Neuregelung von § 118 Abs 4 S 1 SGB VI idF des HZvNG). Für Geldleistungsempfänger nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI soll aber nur dann die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" gelten, wenn sie an den Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Versicherten zumindest mittelbar beteiligt gewesen sind(BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 57, 65; Nr 11 S 80; vgl auch BT-Drucks 13/3150 zu Nr 17, S 42). Die ererbte Kontoinhaberschaft allein reicht hierfür aber nicht aus. An Verfügungen über das Konto war die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht beteiligt.

29

b) Verfügende sind die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (§ 118 Abs 4 S 1 Halbs 2 SGB VI). Dies setzt mehr als nur die Verfügungsberechtigung über das Konto voraus (unklar insofern BT-Drucks 14/9007, zu Nr 4 S 36). Denn der Verfügende muss dem Geldinstitut gegenüber wirksam zu Lasten des Kontos verfügt, also Rechtsgeschäfte vorgenommen haben, die unmittelbar darauf gerichtet waren, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben. In Betracht kommt insofern jeder berechtigte Dritte, jedoch auch der Rentner vor seinem Ableben und der Kontoinhaber, der den Kontostand unter einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag gesenkt hat, sodass im Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers kein ausreichendes Guthaben vorhanden war (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 61; BSG vom 2.2.2006 - B 4 RA 72/05 B - RdNr 9; vgl auch BT-Drucks 13/3150 zu Nr 17, S 42). Dies gilt entsprechend auch für Auslandsfälle, also auch dann, wenn keine Rücküberweisungspflicht der Bank nach § 118 Abs 3 SGB VI besteht. Ohne dass das LSG hierzu bindende Feststellungen getroffen hätte, käme - die Richtigkeit der Auskunft der Bank unterstellt - als Verfügender allenfalls der in Kroatien lebende (Mit-)Erbe und (Halb-)Bruder der Klägerin in Betracht, wenn er die überzahlte Rente am Geldautomaten unter Verwendung der PIN-Nummer abgehoben hätte (zur Wirksamkeit anderweitiger Verfügungen iS von § 118 Abs 3 S 3 SGB VI durch Barabhebungen am Geldautomaten vgl Senatsurteil vom 5.2.2009 - B 13/4 R 91/06 R - RdNr 14 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 6). Die ererbte Kontoinhaberschaft allein reicht aber nicht aus, um von der Vornahme eines Rechtsgeschäfts im dargelegten Sinne auszugehen.

30

Ebenso wenig genügt allein die (Mit-)Erbenstellung, um die Klägerin als Verfügungsberechtigte in Anspruch zu nehmen, die über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Geschäft zugelassen hat (§ 118 Abs 4 Halbs 2 Alt 2 SGB VI). Denn auch diese Alternative setzt mehr als die bloße Verfügungsberechtigung über das Konto voraus. Das Zulassen eines banküblichen Geschäfts erfordert ein pflichtwidriges Unterlassen (durch vorwerfbar unterlassene Handlungen, wie zB die Kontosperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die Verfügungen Dritter über das Konto verhindert werden können). Nach dem gegenwärtigen Streitstand liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin von Deutschland aus Verfügungen über das in Kroatien geführte Konto zugelassen hätte.

31

4. Für die vom LSG vertretene Ansicht einer gesetzlichen Rangfolge in der "Stufung der Verantwortlichkeit" innerhalb von § 118 Abs 4 SGB VI, wonach vorrangig Empfänger bzw Verfügende fehlüberwiesener Rentenleistungen nach S 1 in Anspruch zu nehmen sind, bevor der Anspruch gegenüber den Erben nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI geltend zu machen ist(so auch Reinhardt in LPK-SGB VI, 2. Aufl 2010, § 118 RdNr 15; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 118 RdNr 86; Pflüger in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2008, § 118 RdNr 134), ergeben sich keine tragfähigen rechtlichen Anknüpfungspunkte. Vielmehr folgt unter Berücksichtigung von Wortlaut (a), Systematik (b), Entstehungsgeschichte von § 118 Abs 4 SGB VI (c) und nach Sinn und Zweck der Norm (d), dass die Erben gleichrangig, also neben Empfängern bzw Verfügenden in Anspruch genommen werden können. Dies steht weder in Widerspruch dazu, dass in Einzelfällen der Grundsatz der Spezialität eingreifen kann (e) noch widerspricht es der bisherigen Rechtsprechung des BSG (f). Vielmehr bestehen eigenständige und voneinander unabhängige Erstattungsansprüche.

32

a) Wortlaut und Systematik des § 118 Abs 4 SGB VI sind entgegen der Meinung des LSG unergiebig. § 118 Abs 4 S 1 SGB VI normiert die Pflicht("sind verpflichtet") der dort genannten Empfänger bzw Verfügenden zur Erstattung der fehlüberwiesenen Geldleistungen an den Rentenversicherungsträger. § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI enthält hingegen keine ausdrücklich formulierte Verpflichtung der Erben, sondern normiert vielmehr, dass ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X "unberührt" bleibt. Aus dieser Wortwahl lässt sich aber keine nachrangige Verantwortlichkeit der Inanspruchnahme der Erben herleiten. Die Formulierung "unberührt" deutet eher darauf hin, dass der Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X "unbeschadet", also unabhängig von den in den vorhergehenden Sätzen getroffenen Regelungen besteht.

33

b) Ein nachrangiger Erstattungsanspruch der Erben lässt sich auch nicht aus der Aufeinanderfolge der in § 118 Abs 4 SGB VI normierten Sätze zwingend schließen. Auch wenn der Anspruch gegen die Erben auf Rückerstattung der fehlüberwiesenen Geldleistungen erst im letzten Satz von Abs 4 erwähnt wird, lässt die systematische Stellung ein solches Auslegungsergebnis nicht zu; vielmehr dürfte die systematische Stellung den unterschiedlichen Rechtspositionen und den damit verbundenen Haftungsrisiken von Empfängern/Verfügenden einerseits und den Erben andererseits entsprechen.

34

c) Darauf deutet die Entstehungsgeschichte der Norm hin, die das LSG gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. Bis zum 1.1.1996 konnten Ansprüche des Rentenversicherungsträgers gegenüber den Erben wegen fehlgeschlagener Geldleistungen nach dem Tod des Versicherten zumindest zivilrechtlich (§§ 812 ff BGB iVm §§ 1922, 1967 BGB; vgl BGHZ 71, 180, 185) geltend gemacht werden (vgl BSGE 83, 176, 185 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 39 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 11 f; vgl auch Brähler, Nachr LVA Hessen 1996, 51, 54 f). Die Rechtslage wurde erst mit Wirkung vom 1.1.1996 geändert durch die Anfügung von Abs 4 an die bis dahin geltende Fassung von § 118 SGB VI(vgl die Neufassung von § 118 SGB VI durch Gesetz vom 15.12.1995, BGBl I 1824, 1839). Damit wurden öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers gegen die dort genannten Personen geschaffen. Dies hatte zur Folge, dass Ansprüche seit diesem Zeitpunkt nur noch vor den Sozialgerichten zu verfolgen waren (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 12; BT-Drucks 13/2590 S 25).

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Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte der Rückforderungsanspruch gegen Erben (ab 1.1.1996: § 118 Abs 4 S 3, ab 29.6.2002: S 5, ab 1.5.2007: S 4 SGB VI), die nicht über die Rentenzahlung verfügt haben und deshalb nicht nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI haften, nach den allgemeinen Vorschriften des SGB X(§ 50 SGB X) geltend gemacht werden (vgl BT-Drucks 13/3150 S 42). Gegenüber Empfängern bzw Verfügenden iS des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI, die nicht zugleich Erben waren, konnte der Rückforderungsanspruch durch den Leistungsträger zunächst nur im Wege der Leistungsklage(§ 54 Abs 5 SGG) geltend gemacht werden. Erst mit Wirkung vom 29.6.2002 (idF des HZvNG vom 21.6.2002, BGBl I 2167) wurde in § 118 Abs 4 S 2 SGB VI die Befugnis normiert, den Erstattungsanspruch gegenüber diesem Personenkreis durch Verwaltungsakt geltend zu machen(vgl BT-Drucks 14/9007 S 36; BR-Drucks 214/02 S 33, 80).

36

Hieraus ergeben sich aber keine greifbaren Anhaltspunkte für die vom LSG angenommene vorrangige Verantwortlichkeit von Empfängern bzw Verfügenden in S 1 gegenüber Erben im letzten Satz der Vorschrift. Im Gegenteil, die aufgezeigte Gesetzesentwicklung spricht vielmehr für eigenständige und voneinander unabhängige Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers gegen die in Abs 4 genannten Personen (so auch Ruland in GK-SGB VI, Stand Mai 2010, § 118 RdNr 50; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 2010, K § 118 RdNr 26 f; Polster in Kasseler Komm, Stand August 2008, § 118 RdNr 26, 31; KomGRV, Stand März 2010, SGB VI, § 118 RdNr 10, S 29; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II, Bd 2, SGB VI, § 118 RdNr 39, Stand Februar 2008). Denn durch das Hinzutreten eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen - bis dahin außerhalb eines Sozialrechtsverhältnisses stehende - Empfänger bzw Verfügende fehlgeschlagener Rentenleistungen (dazu BT-Drucks 13/2590 S 25) sollte der Erstattungsanspruch gegen Erben nicht etwa zurücktreten. Es sollte vielmehr die Möglichkeit eröffnet werden, gegenüber allen Beteiligten, ggf gleichzeitig, Rückerstattungsansprüche anzumelden (vgl Brähler, Nachr LVA Hessen 1996, 75, 78, 79). Insgesamt sollte die Gesetzesänderung ab 1.1.1996 den Rechtscharakter des Rückforderungsanspruchs der Rentenversicherungsträger in den Fällen einer Überzahlung beim Tode des Berechtigten klären und eine eindeutige Rechtswegzuweisung zu den Sozialgerichten festlegen (vgl BT-Drucks 13/2590 S 25).

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d) Die vom LSG angenommene Vorrangigkeit des Erstattungsanspruchs gegenüber Empfängern bzw Verfügenden fehlgeschlagener Rentenzahlungen würde auch den Schutzzweck und das Regelungskonzept von § 118 Abs 3 und 4 SGB VI unzulässig einschränken. Der Rentenversicherungsträger muss fehlgeschlagene Zahlungen in seiner Funktion als treuhänderischer Verwalter der Sachmittel, die ihm durch die Beiträge zur Finanzierung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt worden sind, rückabwickeln. Hierbei hat er weder einen Beurteilungsspielraum noch Ermessen, ob und ggf welchen dieser Ansprüche er erhebt (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 19; Nr 11 S 80; Ruland in GK-SGB VI, Stand Mai 2010, § 118 RdNr 44). Diesem Schutzzweck entspricht auch die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI(vgl Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II, Bd 2, SGB VI, § 118 RdNr 29b, Stand Februar 2008). Der Erbe, der weder über den überzahlten Rentenbetrag verfügt noch diesen empfangen hat, haftet jedoch nicht verschärft (vgl BT-Drucks 13/3150 S 42; vgl Polster in Kasseler Komm, Stand August 2008, SGB VI, § 118 RdNr 31), sondern als Erstattungsschuldner nach § 50 Abs 2 S 2 iVm §§ 45, 48 SGB X unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz(s dazu unter 6.).

38

e) Dem steht nicht entgegen, dass die prinzipiell gleichrangigen und eigenständigen Erstattungsansprüche von § 118 Abs 4 S 1 und Abs 4 letzter Satz SGB VI iVm § 50 SGB X in einem Verhältnis von Spezialität stehen können, wenn Empfänger und/oder Verfügender zugleich Erben sind und die Anspruchsvoraussetzungen sowohl nach § 118 Abs 4 S 1 wie auch nach Abs 4 letzter Satz SGB VI erfüllen. Die Erbenhaftung ist in einem solchen Fall der allgemeinere Tatbestand, weil Abs 4 S 1 zusätzliche spezielle Merkmale (Empfänger/Verfügende) aufweist, die zur Erbenstellung hinzutreten können. Eine vorrangige Inanspruchnahme nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI kann für den Rentenversicherungsträger dann zweckmäßig sein, weil der Vertrauensschutz über §§ 45 ff SGB X keine Anwendung findet(vgl BT-Drucks 13/2590 S 25), sondern die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" greift (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 65; Nr 11 S 80). Sind die Erben jedoch neue Kontoinhaber, ohne dass sie nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI die Geldleistung unmittelbar bzw mittelbar empfangen haben oder über den überzahlten Betrag verfügt bzw dies zugelassen haben, kommt - wie hier - nur der Erstattungsanspruch gegen die Erben nach § 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI iVm § 50 SGB X in Betracht, für den die Vertrauensschutzregelungen des SGB X Anwendung finden(vgl BT-Drucks 13/3150 S 42). Dass in einem solchen Fall aus normativen (nicht: zweckmäßigen) Gründen eine vorrangige Inanspruchnahme des Empfängers/Verfügenden zu erfolgen hätte, ergibt sich hieraus aber gerade nicht.

39

f) Der Eigenständigkeit der in § 118 Abs 4 SGB VI genannten Erstattungsansprüche steht Rechtsprechung des BSG nicht entgegen. Dieses hat vielmehr formuliert, dass in den Fällen, in denen die Bank von ihrem Rücküberweisungsanspruch entlastet worden ist, ab 1.1.1996 die Möglichkeit besteht, diejenigen Personen, die anspruchsmindernde Verfügungen vorgenommen haben, "nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI auf Erstattung in Anspruch zu nehmen oder sich wegen einer Erstattung nach § 50 SGB X an die Erben zu halten"(BSGE 83, 176, 185 = BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 39). Ähnlich ist auch die Wendung, dass "bei einem Scheitern der Rücküberweisung … sowohl der Erbe als auch der Verfügende als auch der durch eine Verfügung Begünstigte (Empfänger)" dem Rentenversicherungsträger haften (BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 31),unabhängig davon, ob es sich um zwei oder um drei verschiedene Personen handelt.

40

5. Selbst wenn die Klägerin (Mit-)Erbin des Nachlasses der verstorbenen Witwe geworden ist, wird das LSG Feststellungen zum kroatischen Erbrecht nachzuholen haben. Bei Feststellungen, die die Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht trifft, der darauf beruhenden Rechtsauslegung und den aus dem ausländischen Recht gezogenen Schlussfolgerungen handelt es sich um nicht revisibles Recht iS von § 162 SGG(vgl zB BSGE 67, 214, 218 = SozR 3-6710 Art 4 Nr 1 S 4; BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr 2 S 13).

41

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes angehörte (Art 25 Abs 1 EGBGB).

42

Danach aber fehlen tatsächliche Feststellungen dazu, ob der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Erben nach kroatischem Recht zum Nachlass gehört (sog Erblasserschuld). Nach deutschem Recht gilt, dass mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf die Erben übergeht, § 1922 BGB. Die Rechtsnachfolge der Erben erfasst daher das gesamte Vermögen des Erblassers samt den von Todes wegen erworbenen Nachlassverbindlichkeiten (vgl Weidlich in Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, § 1922 RdNr 1). Mangels entgegenstehender Vorschriften gehen öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verpflichtungen in entsprechender Anwendung der §§ 1922, 1967 BGB beim Erbgang grundsätzlich auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger über. Der Erbe tritt dann voll in die Stellung seines Rechtsvorgängers ein (vgl BSGE 24, 190, 193 = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG). Dies hat das SG nicht berücksichtigt, wenn es darauf abgestellt hat, dass die Nachlassverbindlichkeit nicht von der Erblasserin herrühren könne (wie hier vgl BVerwGE 37, 314, 316 f unter Hinweis auf BSGE 24, 190, 193 = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG; anders beim überzahlten Wohngeld vgl BVerwGE 84, 274).

43

Ferner fehlen Feststellungen dazu, ob die Klägerin - entsprechend §§ 2058 ff BGB - nach kroatischem Recht für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten im Außenverhältnis als Gesamtschuldnerin für den gesamten Rückerstattungsanspruch haftet, ob sie nur anteilig entsprechend ihrem Erbanteil (zur Hälfte) für die Rückzahlungspflicht einzustehen hat oder ob die Erbengemeinschaft als solche haftet. Schließlich fehlen Feststellungen dazu, ob die Klägerin nur beschränkt (nur mit dem ererbten Vermögen) oder unbeschränkt (auch mit ihrem Eigenvermögen) haftet. Die Klägerin hat sich im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren darauf berufen, dass ihre Erbschaft nicht den Wert der Rückzahlungsverpflichtung decke.

44

6. Selbst wenn die Klägerin nach kroatischem Erbrecht für den Rückerstattungsanspruch haften sollte, fehlen Feststellungen zum deutschen Verfahrensrecht (SGB X). Die Haftung der Klägerin als Erbin (§ 118 Abs 4 letzter Satz SGB VI)richtet sich nach § 50 Abs 2 S 2 SGB X. Danach gelten die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend. Ausgehend von seiner Rechtsansicht hat das LSG hierzu keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Diese wird es im zurückverwiesenen Verfahren nachzuholen haben. Angesichts der Verfahrenssituation sieht der Senat von der Prüfung ab, ob sich aus den sonstigen für das Revisionsgericht verwertbaren Feststellungen die Erfüllung der relevanten Tatbestandsmerkmale ergibt.

45

7. Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des gesamten Rechtsstreits nach § 197a SGG zu entscheiden haben.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.