Bundessozialgericht Beschluss, 12. Juli 2012 - B 13 R 463/11 B

bei uns veröffentlicht am12.07.2012

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Das LSG hat im Urteil vom 12.10.2011 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil durch ihre Prozessbevollmächtigten beim BSG Beschwerde eingelegt und zusammen mit der Vorlage der Beschwerdebegründung vom 16.1.2012, in der sie mehrere Verfahrensmängel rügt, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. beantragt.

3

II. 1. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

4

Nach § 73a SGG iVm § 114 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier - wie sogleich näher ausgeführt wird - nicht der Fall.

5

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 16.1.2012 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil in ihr weder Verfahrensmängel noch sonstige Revisionszulassungsgründe formgerecht bezeichnet sind (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

6

a) Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau zu benennen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG)und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

7

Diesen Anforderungen werden die Verfahrensrügen der Klägerin nicht gerecht:

8

(1) Sie beanstandet zunächst, das LSG habe ein Gutachten nach § 109 SGG auf psychiatrischem Fachgebiet von Prof. Dr. J., das dem Gericht am 19.4.2010 zugereicht worden sei, weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen seines Urteils erwähnt und damit völlig unberücksichtigt gelassen; dies stelle einen "schweren Verstoß im Bereich der Beweiswürdigung" und eine Verletzung der §§ 103, 128 SGG dar. Damit hat sie jedoch keinen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren rügbaren Verfahrensfehler bezeichnet. Wie bereits ausgeführt, kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 oder § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) gestützt werden. Zudem ist die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) nur statthaft, soweit sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag hat die Klägerin jedoch nicht bezeichnet.

9

Im Übrigen sei - ohne dass dies für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung wäre - darauf hingewiesen, dass am 19.4.2010 in Wirklichkeit das Gutachten des Prof. Dr. G. beim LSG eingegangen ist (Bl 155 LSG-Akte) und zudem nach dem Tatbestand des LSG-Urteils das Gutachten des Prof. Dr. J. nach § 109 SGG bereits vom SG eingeholt worden war; insoweit hat das LSG auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen (vgl Urteilsumdruck S 4 Abs 2 bzw S 8 Abs 5).

10

(2) Soweit die Klägerin meint, das LSG sei verpflichtet gewesen, das "auf rein psychiatrischer Basis" erstellte Gutachten des Prof. Dr. J. dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Prof. Dr. G."jedenfalls vorzuziehen", fehlt es bereits an der Angabe der Verfahrensvorschrift, aus der sich eine solche Einschränkung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ergeben könnte.

11

(3) Weiterhin rügt die Klägerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs aufgrund der Nichtbeachtung des Gutachtens des Prof. Dr. J. sowohl im Tatbestand wie in den Entscheidungsgründen des LSG. Eine solche Missachtung der Ergebnisse eines Antrags nach § 109 SGG müsse zur Aufhebung der Entscheidung führen.

12

Auch damit hat sie schon keine zulässige Verfahrensrüge erhoben. Denn der in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG normierte Ausschluss einer Rüge der Verletzung von § 109 SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gilt uneingeschränkt und damit für jeden Fall einer verfahrensrechtlichen Übergehung eines nach § 109 SGG gestellten Antrags(stRspr, zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 34 S 30; Senatsbeschluss vom 29.5.2012 - B 13 R 97/12 B - BeckRS 2012, 70396 RdNr 5 mwN). Er kann auch nicht mit dem Argument umgangen werden, dass das rechtliche Gehör verletzt sei, wenn solche Anträge ignoriert würden (BSG vom 8.5.2012 - B 5 R 48/12 B - BeckRS 2012, 70074 RdNr 8 mwN).

13

(4) Mit dem Vorhalt, das LSG habe zu ihren Gunsten sprechende Feststellungen in dem Gutachten des Prof. Dr. G. zu ihrer Umstellungsfähigkeit verkannt, greift die Klägerin wiederum die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) des Berufungsgerichts an, was - wie bereits erwähnt - im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist.

14

(5) Die bloße Behauptung, das LSG habe "wegen der Nichtbeachtung des Gutachtens" (gemeint ist dasjenige von Prof. Dr. J. nach § 109 SGG) "und dieses weiteren Punktes hinsichtlich der Umstellungsfähigkeit" auch den Grundsatz der Fairness des Verfahrens verletzt, enthält ebenfalls keine hinreichende Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Auch der Ausschluss der Rüge einer Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG)kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Beweiswürdigung pauschal als "unfair" gerügt wird.

15

(6) Den Vorwürfen der Klägerin gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. G. (Beschwerdebegründung S 7 f unter 4.) lässt sich schon nicht entnehmen, gegen welche Verfahrensvorschrift das LSG verstoßen haben soll. Sollte sie damit die Befangenheit des Gutachters geltend machen wollen, so hat sie jedenfalls nicht dargelegt, dass sie rechtzeitig (vgl § 60 Abs 1 SGG iVm § 43 ZPO) ein Ablehnungsgesuch an das LSG gerichtet hat.

16

(7) Auch die weiteren Rügen, das LSG habe die im Auftrag der Arbeitsagentur erstellten "Gutachten Dr. K./Dr. P." zwar angesprochen, sei ihnen aber ebenso wenig gefolgt wie dem "Gutachten Dr. S." zur Fibromyalgieproblematik und habe darüber hinaus das Gutachten des Anästhesiologen Dr. Z."in extremer stiefmütterlicher Art behandelt" sowie die Befunde von Dr. P. und Dr. K. nicht berücksichtigt, ergeben aus den bereits mehrfach benannten Gründen keine statthafte Verfahrensrüge. Der weiterhin von der Klägerin erhobene Vorwurf, das LSG habe gegen die Denkgesetze verstoßen, enthält eine solche ebenfalls nicht (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 534). Dasselbe gilt für den Vorhalt, das LSG habe fehlerhaft nach § 153 SGG auf die sozialmedizinischen Feststellungen im SG-Urteil verwiesen, weil die Feststellungen des SG ihrerseits unzutreffend seien.

17

(8) Ebenso wenig ist die Rüge einer zu langen Verfahrensdauer ordnungsgemäß dargetan. Die Klägerin hat weder die für eine Beurteilung maßgeblichen Umstände des Einzelfalles (vgl BVerfG vom 24.8.2010 - 1 BvR 331/10 - NZS 2011, 384 RdNr 11) bezeichnet noch aufgezeigt, inwiefern die Entscheidung des LSG hierauf beruhen kann (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 18 RdNr 13 f).

18

b) Die Klägerin hat schließlich eine Rechtsprechungsabweichung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 2 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG). Sie führt zwar zu Beginn der Beschwerdebegründung als "Fehler des Verfahrens" auch die "fehlende Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung im Sinne der Divergenz" an. Nachfolgend zeigt sie jedoch an keiner Stelle auf, von welchen Rechtssätzen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung das LSG im Rechtsgrundsätzlichen - nicht nur im Rahmen der Subsumtion im Einzelfall - abgewichen sein soll. Ihr Vorbringen geht damit über eine unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.

19

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

20

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

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Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 14.12.2011 hat LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1.11.2005 verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensmängel geltend gemacht.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

        

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

        

-       

das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

        

-       

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

7

1. Die Klägerin rügt, das LSG habe ihren Hilfsbeweisantrag verfahrensfehlerhaft übergangen,

        

"ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten nach § 109 SGG von Herrn Dr. G.-J. F. einzuholen."

8

Sie übersieht jedoch, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG auf eine Verletzung des § 109 SGG unter keinen Umständen gestützt werden kann(BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 4 RdNr 3). Dieser Ausschluss gilt ausnahmslos für jede fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG(vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 9; SozR 1500 § 160 Nr 34) und kann auch nicht mit dem Argument umgangen werden, das LSG verletze das "verfassungsmäßig abgesicherte rechtliche Gehör nach § 62 SGG und Art 103 Abs 1 GG", wenn es solche Anträge ignoriere. Darin liegt keine Missachtung von Art 103 Abs 1 GG. Vielmehr ist es gerade mit Blick auf das Amtsermittlungsprinzip (§ 103 SGG) verfassungsrechtlich unbedenklich, von einer Revisionszulassung grundsätzlich alle Entscheidungen auszunehmen, die eine fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG aufweisen, unabhängig davon, worauf dieser Verfahrensmangel im Einzelnen beruht(BVerfG SozR 1500 § 160 Nr 69; Senatsbeschluss vom 25.5.2009 - B 5 R 126/09 B - Juris RdNr 6 sowie BSG Beschluss vom 7.3.2000 - B 9 V 75/99 - Juris RdNr 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 17b).

9

2. Sollte die Klägerin gleichzeitig Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend machen wollen, bezieht sie sich jedenfalls nicht schlüssig auf einen "Beweisantrag" iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG. Ihr Antrag "nach § 109 SGG" enthält schon wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Vorschrift keinesfalls automatisch einen (subsidiären) Antrag gemäß § 103 SGG, ein Sachverständigengutachten von Amts wegen(§ 106 Abs 3 Nr 5 SGG) einzuholen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 4 RdNr 4; BSG Beschluss vom 3.5.2007 - B 2 U 102/07 B - Juris RdNr 3; BSG SozR 1500 § 160 Nr 67). Vielmehr kann ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer mit der Behauptung, sein Antrag nach § 109 SGG habe zugleich auf eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen abgezielt, nur gehört werden, wenn er dies bei der Antragstellung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat(BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 4 RdNr 4; vgl auch BSG Beschluss vom 5.1.2000 - B 9 SB 46/99 B - HVBG-Info 2000, 592). Die Klägerin zeigt jedoch nicht auf, dass und inwiefern dies bei ihrem Antrag "nach § 109 SGG" der Fall gewesen sein könnte.

10

3. Soweit sie dem Berufungsgericht schließlich mehrfach "eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung" vorwirft, handelt es sich dabei nach dem sachlichen Gehalt des Beschwerdevorbringens um keine unzulässige Beweiswürdigungsrüge iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 128 Abs 1 S 1 SGG, sondern um eine weitere Sachaufklärungsrüge(vgl dazu Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 538), die jedoch den besonderen Anforderungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 103 SGG - wie bereits dargestellt - nicht gerecht wird.

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Tenor

1. Die überlange Verfahrensdauer in dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Osnabrück - S 13 KR 191/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der 1958 geborene Beschwerdeführer war selbständig tätig und vertrieb Tierfutter. Seine finanzielle Situation war schwierig und er war nicht krankenversichert.

2

Am 3. Mai 2005 erlitt der Beschwerdeführer auf dem Gelände einer Hundeschule einen beidseitigen Hirninfarkt und ist seither pflegebedürftig. Der Krankenhausträger, in dessen Klinikum der Beschwerdeführer nach seinem Hirninfarkt mehrere Monate behandelt worden war, macht gegen diesen mit Mahnbescheiden vom Oktober 2005 und vom August 2006 Krankenhaus- und Pflegekosten plus Nebenforderungen und Zinsen in Höhe von über 86.000 € sowie weitere Zinsen geltend.

3

Der Beschwerdeführer steht unter Betreuung für die Vermögens- und Gesundheitssorge, bezieht Sozialhilfe und wird seit 1. September 2008 von der AOK N... krankenversicherungsrechtlich betreut.

4

Nach seinem Hirninfarkt wurde der Beschwerdeführer von dem Betreiber der Hundeschule, der im April 2005 eine GmbH zum Vertrieb von Pferdefutter gegründet hatte, als Arbeitnehmer dieser GmbH ab 1. Mai 2005 zur Sozialversicherung angemeldet. Die AOK R... stellte mit Bescheid vom 31. März 2006 und Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 fest, dass der Beschwerdeführer bei ihr nicht als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sei. Eine Mitgliedschaft bei ihr bestehe nicht.

5

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Juni 2006 beim Sozialgericht Klage mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass er seit dem 1. Mai 2005 Mitglied der beklagten Krankenkasse ist. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2006 begründete die Prozessbevollmächtigte die Klage. Nach Klageerwiderung, weiterem Schriftwechsel und Vorlage angeforderter Unterlagen durch die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers verfügte die Kammervorsitzende am 23. April 2007 das Verfahren ins Terminsfach. Auf eine Sachstandsanfrage vom 16. Mai 2007 teilte sie mit Schreiben vom 23. Mai 2007 mit, dass das Verfahren zum Termin vorgesehen sei. Allerdings sei mit einer Verhandlung noch auf längere Sicht nicht zu rechnen. Es seien noch weitaus ältere Verfahren vorrangig zu entscheiden. Auf eine weitere Sachstandsanfrage der Prozessbevollmächtigten vom 18. September 2008 teilte die Vorsitzende mit Schreiben vom 25. September 2008 mit, es würden derzeit Klagen aus dem Jahrgang 2004 terminiert. Wann Klagen aus dem Jahrgang 2006 terminiert werden könnten, sei leider noch nicht abzuschätzen. Ein auf Verfügung vom 23. Februar 2010 anberaumter erster Verhandlungstermin beim Sozialgericht am 25. März 2010 wurde wegen Verhinderung des geladenen Zeugen aufgehoben. Ein zweiter Verhandlungstermin am 22. April 2010 wurde wegen Verhinderung der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers aufgehoben. Mit Urteil vom 27. Mai 2010 wurde die Klage durch das Sozialgericht abgewiesen.

6

Am 27. Januar 2010 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer rügt eine überlange Verfahrensdauer. Er beruft sich auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 2005 (BSG, SozR 4-1500 § 160a Nr. 11), wonach eine generelle Grenze, bei deren Überschreiten in der deutschen Sozialgerichtsbarkeit im Klage- und Berufungsverfahren ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK zu vermuten sei, bei drei Jahren je Gerichtsinstanz liege. Der Sachverhalt sei nicht komplex, es seien weder ein Sachverständigengutachten noch Befundberichte eingeholt worden und es lägen auch keine Verfahrensverzögerungen vor, die nicht durch das Gericht beeinflusst werden könnten. Das Gericht könne sich auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 2. September 2009 - 1 BvR 3171/08 -, juris, Rn. 22 nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Das Sozialgericht berufe sich indirekt auf eine extrem hohe Arbeitsbelastung. Wenn regelmäßig eine Verfahrensdauer von mindestens vier Jahren vor dem Sozialgericht zu verzeichnen sei, sei dies durch die mangelnde Personalausstattung bedingt, die dem Verantwortungsbereich des Landes Niedersachsen zuzuordnen sei.

7

Das Niedersächsische Justizministerium hat sich zur allgemeinen Belastungssituation in der Sozialgerichtsbarkeit im Zeitraum 1999 bis 2009 und zur Personalentwicklung im richterlichen Bereich geäußert. Die Verfahrensdauer im vorliegenden Verfahren sei mit knapp vier Jahren zwar lang, aber im Hinblick auf den hohen Anstieg der Verfahren bei den Sozialgerichten gerade noch hinnehmbar.

II.

8

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung sind gegeben. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.

9

1. Die Dauer des sozialgerichtlichen Klageverfahrens von knapp vier Jahren genügt vorliegend den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht.

10

Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz. Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 60, 253 <269>; 88, 118 <124>; 93, 1 <13>). Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503 <503>;  BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 - , GesR 2009, S. 651).

11

Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 <215>). Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 <335>).

12

Bei Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls liegt hier eine verfassungswidrig lange Verfahrensdauer vor.

13

Das Verfahren betraf eine Statusfrage. Es ist für den pflegebedürftigen Beschwerdeführer von grundlegender Bedeutung, ob er ab 1. Mai 2005 gesetzlich krankenversichert war oder nicht. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2008 als Sozialhilfeempfänger von der AOK N... betreut wird. Die Ungewissheit, ob sich Forderungen der behandelnden Krankenhausträgergesellschaften von über 86.000 € gegen den Beschwerdeführer richten, ist für die Vermögenssorge des sozialhilfebedürftigen Beschwerdeführers von eminenter Bedeutung.

14

Das Verfahren war fast vier Jahre anhängig und war jedenfalls seit 23. April 2007, als die Vorsitzende die Sache ins Terminsfach verfügte, sitzungsreif. Den Beteiligten oder Dritten zuzurechnende, nennenswerte Verfahrensverzögerungen sind nicht ersichtlich. Die Schwierigkeit der Sachmaterie verlangte keine weiteren Ermittlungen außer der Zeugenvernehmung, die in der mündlichen Verhandlung stattfand. Gerade wegen der Notwendigkeit der Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung und der Gefahr eines Beweisverlusts infolge abnehmenden Erinnerungsvermögens des Zeugen war es geboten, die mündliche Verhandlung zügig anzuberaumen. Der Zeitablauf von fast drei Jahren von der Verfügung ins Terminsfach bis zur ersten Ladung zum 25. März 2010 war offenbar allein dem Umstand geschuldet, dass vorrangig ältere Verfahren abgearbeitet wurden. Die hohe Verfahrensbelastung der Sozialgerichtsbarkeit erster Instanz, auf die das Niedersächsische Justizministerium in seiner Stellungnahme hinweist, ist für sich genommen jedoch kein Grund, der eine längere Verfahrensdauer rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 <335>). Es sind keine die erhebliche Verfahrensdauer rechtfertigenden Umstände erkennbar.

15

2. Erledigt sich im Verlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache, besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt (vgl. BVerfGE 104, 220 <232 f.>; 105, 239 <246>), wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>; 99, 129 <138>) oder wenn eine Gefahr der Wiederholung des Grundrechtseingriffs besteht (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>; 103, 44 <58 ff.>). Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2008 - 1 BvR 547/06 -, juris, Rn. 28). Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2008 - 1 BvR 547/06 -, juris, Rn. 28).

16

Das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Ziel des Beschwerdeführers, eine Entscheidung in dem fachgerichtlichen Klageverfahren zu beschleunigen, hat sich inzwischen erledigt, nachdem am 27. Mai 2010 ein die Klage abweisendes Urteil des Sozialgerichts ergangen ist. Damit ist insofern für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auch das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.

17

Es besteht jedoch die Gefahr der Wiederholung des Grundrechtseingriffs. Es ist zu befürchten, dass sich die erhebliche Verfahrensverzögerung in anderen beim Sozialgericht schon anhängigen oder in Zukunft anhängig werdenden Klageverfahren wiederholen wird. Denn die betroffene Kammer schiebt offenbar schon über Jahre hin einen Verfahrensberg vor sich her mit der Folge, dass ein Verfahren durchschnittlich nach etwa vier Jahren zur Verhandlung kommt, wie sich etwa der Sachstandsmitteilung des Gerichts vom 25. September 2008 entnehmen lässt, wonach im September 2008 Klagen aus dem Jahrgang 2004 verhandelt wurden.

18

Der Beschwerdeführer hatte im Februar 2010 zwei weitere Verfahren am Sozialgericht Osnabrück in anderen Kammern anhängig, eines aus dem Bereich der Krankenversicherung (S 3 KR 198/09) und eines aus dem Bereich der Sozialhilfe (S 5 SO 26/10). Auch kann aufgrund der gesundheitlichen und sozialen Situation des pflege- und sozialhilfebedürftigen Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass er in Zukunft weiter um sozialgerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen wird, so dass eine Wiederholungsgefahr zu bejahen ist.

19

Durch die Handhabung der Verfahrenslast durch das Sozialgericht werden die Grundrechte der Rechtsuchenden allgemein vernachlässigt und die Bedeutung der Garantie effektiven Rechtschutzes verkannt. Sowohl die Antworten der Kammervorsitzenden auf die Sachstandsanfragen des Beschwerdeführers als auch die Stellungnahme des Niedersächsischen Justizministeriums deuten darauf hin, dass die Verfahrensverzögerung einer starken Belastung beziehungsweise Überlastung des Gerichts erster Instanz zuzuschreiben ist, die zu einem grundsätzlichen Versagen effektiven Rechtsschutzes durch generell überlange Dauer der Verfahren in der betroffenen Kammer führt.

20

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.