Bundessozialgericht Beschluss, 10. Juli 2018 - B 13 R 64/18 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:100718BB13R6418B0
bei uns veröffentlicht am10.07.2018

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 31.1.2018 den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er rügt als Verfahrensfehler die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG).

3

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 4.5.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan.

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur ordnungsgemäßen Bezeichnung(§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Der Kläger macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) geltend, weil über seinen Antrag im Schreiben vom 29.1.2018, den Gerichtstermin um ca 2 Monate wegen seines laufenden Verfahrens zur Erhöhung des GdB zu verschieben, ausweislich des Protokolls vom 31.1.2018 nicht entschieden worden sei. Insoweit legt er aber - anders als erforderlich - nicht dar, dass es sich hierbei um einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler handeln könnte. Denn auf die Entscheidung der zuständigen Behörde über einen Antrag auf Erhöhung eines GdB kommt es im Verfahren über eine Rente wegen Erwerbsminderung regelmäßig nicht an. Der GdB und das Vorliegen einer Erwerbsminderung bedingen sich nicht gegenseitig; die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen hierfür sind unterschiedlich. Soweit der Kläger im Schreiben vom 29.1.2018 darauf hingewiesen hat, dass er bei einem GdB von 50 eine Altersrente erhalten könnte, handelt es sich ebenso um einen anderen Streitgegenstand. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die angefochtene Entscheidung des LSG über die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf dem behaupteten Übergehen des Verlegungsantrags beruhen könnte.

6

Ebenso wenig substantiiert dargelegt hat die Beschwerde den behaupteten Verstoß des LSG gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren und bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Der Kläger hat jedoch in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Niederschrift nur einen Antrag gemäß § 109 SGG gestellt. Ein anwaltlich gestellter Antrag nach § 109 SGG enthält nicht automatisch auch einen Beweisantrag nach § 103 SGG(vgl BSG Beschluss vom 21.6.2016 - B 9 V 18/16 B - Juris RdNr 11 mwN). Soll das vorinstanzliche Gericht in erster Linie zu eigenen Ermittlungen veranlasst und das Antragsrecht nach § 109 SGG nur hilfsweise in Anspruch genommen werden, muss der Kläger dies durch Stellung eines auf ein Gutachten nach § 109 SGG gerichteten Hilfsantrags deutlich machen, um dem Gericht vor Augen zu führen, dass aus seiner Sicht wesentliche Fragen tatsächlicher Art offengeblieben sind und eine Beweiserhebung im Rahmen der Amtsermittlungspflicht geboten ist(vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 743 mwN). Der Kläger hat mit seiner Beschwerde nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Auf die von der Beschwerde behauptete Verletzung von § 109 SGG kann die Nichtzulassungsbeschwerde nach der ausdrücklichen Anordnung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG im Übrigen nicht gestützt werden. Dieser Ausschluss gilt uneingeschränkt für jede fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG; er kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Kläger wegen fehlender Erwägungen zu den aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl BSG Beschluss vom 12.7.2012 - B 13 R 463/11 B - Juris RdNr 12 mwN; BSG Beschluss vom 8.6.2015 - B 9 SB 25/15 B - Juris RdNr 4 f; s auch Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160 RdNr 57).

7

Soweit der Kläger ausführt, dass er mit der Auswertung und Würdigung des Gutachtens des Dr. W. durch das LSG nicht einverstanden ist, wendet er sich gegen dessen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Hierauf kann jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG eine Verfahrensrüge ebenfalls nicht gestützt werden.

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 62


Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

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Tenor Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2011 Prozesskostenhilfe zu b

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Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt Rente nach einem höheren Grad der Schädigungsfolgen aufgrund rechtsstaatswidriger Haft und Verfolgung in der ehemaligen DDR.

2

Das beklagte Land erkannte beim Kläger zunächst nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) ab 1.1.2006 eine posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolge mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 (Bescheid vom 16.10.2007) an.

3

Dem Widerspruch des Klägers half das beklagte Land nach medizinischen Ermittlungen teilweise ab. Es erkannte als Schädigungsfolgen eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, Änderung der Persönlichkeit nach Extrembelastung, Agoraphobie im Sinne der Entstehung sowie eine besondere berufliche Betroffenheit des Klägers an und erhöhte den GdS auf 50 (Teil-Abhilfebescheid vom 16.7.2009). Im Übrigen blieb der Widerspruch ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 28.7.2009).

4

Im vom Kläger angestrengten Klageverfahren beim SG erkannte das beklagte Land weitere Schädigungsfolgen sowie einen GdS von 60 an. Die darüber hinausgehende Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 31.7.2012).

5

Das LSG hat die auf Anerkennung eines GdS von 100 gerichtete Berufung des Klägers nach medizinischen Ermittlungen zurückgewiesen. Ein höherer GdS ergebe sich weder aus den eingeholten medizinischen Gutachten noch aus dem Umstand, dass der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI beziehe.

6

Der Kläger hat dagegen Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und geltend gemacht, das LSG habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, einen Gehörsverstoß begangen und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder die behaupteten Verfahrensmängel (1.) noch die angebliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

8

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Daran fehlt es hier.

9

a) Soweit der Kläger als Verfahrensmangel rügt, dass das LSG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in Gestalt des Fragerechts an die vom Gericht gehörte Sachverständige (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) verletzt habe, entsprechen seine Ausführungen nicht den Darlegungsanforderungen. Unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, steht den Beteiligten gemäß § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten(BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 = Juris RdNr 11; vgl auch BSG vom 13.10.2014 - B 13 R 189/14 B - Juris RdNr 6; BGH vom 7.10.1997 - VI ZR 252/96 - NJW 1998, 162, 163 = Juris RdNr 10 - alle mwN). Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein.

10

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger macht geltend, sein Gehör sei verletzt worden, weil die Sachverständige seine Nachfrage, warum die psychiatrische Exploration als Grundlage für ihr Gutachten nicht in Gegenwart seiner Ehefrau habe stattfinden können, nicht beantwortet habe. Indes geht die Beschwerde nicht näher darauf ein, dass die Sachverständige mit Schriftsatz vom 24.8.2015 auf die Nachfrage des Klägers geantwortet hat, die Anwesenheit Dritter bei psychiatrischen Begutachtungen sei sehr problematisch und zum Beleg einen Fachaufsatz beigefügt hatte. Diese Aussage bezog sich nach ihrem Kontext ersichtlich auch auf die spezielle Situation des Klägers. Angesichts dessen fehlt es an der Darlegung, warum trotz dieser schriftlichen Antwort der Sachverständigen der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in Gestalt seines Fragerechts an die Sachverständige verletzt sein sollte. Dieser Anspruch verpflichtete das Gericht nicht, dem Rechtsstandpunkt des Klägers zu folgen und seiner Forderung einer psychiatrischen Exploration in Anwesenheit seiner Ehefrau nachzukommen. Ohnehin räumt die Beschwerde selber ein, die Anwesenheit dritter Personen während Exploration und Untersuchung sei grundsätzlich kontraproduktiv und könne den Aufbau einer Beziehung zwischen Proband und Gutachter stören.

11

b) Ebenso wenig substantiiert dargelegt hat die Beschwerde den behaupteten Verstoß des Gerichts gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag gestellt zu haben behauptet der Kläger selber nicht. Der von der Beschwerde referierte Antrag nach § 109 SGG genügt insoweit nicht, weil ein solcher Antrag nicht automatisch einen Beweisantrag nach § 103 SGG enthält(BSG Beschluss vom 20.3.2004 - B 2 U 18/04 B - mwN). Soll das vorinstanzliche Gericht vorrangig zu eigenen Ermittlungen veranlasst und das Antragsrecht nach § 109 SGG nur hilfsweise in Anspruch genommen werden, muss der Kläger dies durch Stellung eines auf ein Gutachten nach § 109 SGG gerichteten Hilfsantrag deutlich machen und dem Gericht im Übrigen vor Augen führen, dass aus seiner Sicht wesentliche Fragen tatsächlicher Art offengeblieben sind und eine Beweiserhebung im Rahmen der Amtsermittlungspflicht geboten ist(Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 743 mwN). Dies getan zu haben hat der Kläger mit seiner Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Auf die von der Beschwerde behauptete, angebliche Verletzung von § 109 SGG kann die Nichtzulassungsbeschwerde nach der ausdrücklichen Anordnung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG im Übrigen nicht gestützt werden.

12

Soweit die Beschwerde schließlich meint, das vom LSG eingeholte Gutachten sei unbrauchbar bzw unverwertbar gewesen, weil die psychiatrische Exploration des Klägers gescheitert und das Gutachten deshalb nach Aktenlage erstellt worden ist, wendet es sich gegen die Beweiswürdigung des LSG, die § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzieht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160 RdNr 58 mwN).

13

2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat die Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). An diesen Darlegungen fehlt es hier.

14

Soweit der Kläger die Fragen aufwirft,

        

ob derjenige, der entsprechend den Regelungen des SGB VI infolge der Schädigungsfolgen voll erwerbsgemindert ist, erwerbsunfähig iS des § 31 BVG in der bis zum 30.6.2007 geltenden Fassung ist,

sowie,

        

ob bei schädigungsbedingter Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 30.6.2007 geltenden Fassung und somit eine/ein MdE/GdS von 100 vorliegt,

fehlt es bereits an der Darlegung der Klärungsfähigkeit dieser Fragen. Das BSG hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, deren Feststellungen es nach § 163 SGG binden(vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 14j mwN). Zur Darlegung der Klärungsfähigkeit muss der Beschwerdeführer daher zunächst den Sachverhalt schildern, wie ihn das Berufungsgericht für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt hat (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 64 mwN). Daran fehlt es hier jedenfalls insoweit, als die Beschwerde vorträgt, der Kläger beziehe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund seiner Schädigungsfolgen. Die Beschwerde legt nicht dar, welchen Feststellungen des LSG diese Kausalität der Schädigungsfolgen für die Berentung des Klägers zu entnehmen ist. Das Berufungsurteil erwähnt lediglich, der Kläger habe die erste Seite seines Rentenbescheides vorgelegt und zitiert im Übrigen aus dem für die DRV Bund erstellten Gutachten. Daraus ergibt sich indes nicht, ob und in welchem Umfang die Erwerbsminderung des Klägers im Sinne des SGB VI wegen der bei ihm anerkannten Schädigungsfolgen festgestellt worden ist. Damit fehlt es auch an der Darlegung, warum die vom Kläger aufgeworfenen Fragen entscheidungserheblich sein sollten, weil sie die Feststellung des Berufungsgerichts voraussetzen würden, dass seine volle Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI auf den bei ihm anerkannten Schädigungsfolgen beruht.

15

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

16

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Das LSG hat im Urteil vom 12.10.2011 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil durch ihre Prozessbevollmächtigten beim BSG Beschwerde eingelegt und zusammen mit der Vorlage der Beschwerdebegründung vom 16.1.2012, in der sie mehrere Verfahrensmängel rügt, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. beantragt.

3

II. 1. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

4

Nach § 73a SGG iVm § 114 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier - wie sogleich näher ausgeführt wird - nicht der Fall.

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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 16.1.2012 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil in ihr weder Verfahrensmängel noch sonstige Revisionszulassungsgründe formgerecht bezeichnet sind (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

6

a) Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau zu benennen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG)und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

7

Diesen Anforderungen werden die Verfahrensrügen der Klägerin nicht gerecht:

8

(1) Sie beanstandet zunächst, das LSG habe ein Gutachten nach § 109 SGG auf psychiatrischem Fachgebiet von Prof. Dr. J., das dem Gericht am 19.4.2010 zugereicht worden sei, weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen seines Urteils erwähnt und damit völlig unberücksichtigt gelassen; dies stelle einen "schweren Verstoß im Bereich der Beweiswürdigung" und eine Verletzung der §§ 103, 128 SGG dar. Damit hat sie jedoch keinen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren rügbaren Verfahrensfehler bezeichnet. Wie bereits ausgeführt, kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 oder § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) gestützt werden. Zudem ist die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) nur statthaft, soweit sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag hat die Klägerin jedoch nicht bezeichnet.

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Im Übrigen sei - ohne dass dies für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung wäre - darauf hingewiesen, dass am 19.4.2010 in Wirklichkeit das Gutachten des Prof. Dr. G. beim LSG eingegangen ist (Bl 155 LSG-Akte) und zudem nach dem Tatbestand des LSG-Urteils das Gutachten des Prof. Dr. J. nach § 109 SGG bereits vom SG eingeholt worden war; insoweit hat das LSG auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen (vgl Urteilsumdruck S 4 Abs 2 bzw S 8 Abs 5).

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(2) Soweit die Klägerin meint, das LSG sei verpflichtet gewesen, das "auf rein psychiatrischer Basis" erstellte Gutachten des Prof. Dr. J. dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Prof. Dr. G."jedenfalls vorzuziehen", fehlt es bereits an der Angabe der Verfahrensvorschrift, aus der sich eine solche Einschränkung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ergeben könnte.

11

(3) Weiterhin rügt die Klägerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs aufgrund der Nichtbeachtung des Gutachtens des Prof. Dr. J. sowohl im Tatbestand wie in den Entscheidungsgründen des LSG. Eine solche Missachtung der Ergebnisse eines Antrags nach § 109 SGG müsse zur Aufhebung der Entscheidung führen.

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Auch damit hat sie schon keine zulässige Verfahrensrüge erhoben. Denn der in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG normierte Ausschluss einer Rüge der Verletzung von § 109 SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gilt uneingeschränkt und damit für jeden Fall einer verfahrensrechtlichen Übergehung eines nach § 109 SGG gestellten Antrags(stRspr, zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 34 S 30; Senatsbeschluss vom 29.5.2012 - B 13 R 97/12 B - BeckRS 2012, 70396 RdNr 5 mwN). Er kann auch nicht mit dem Argument umgangen werden, dass das rechtliche Gehör verletzt sei, wenn solche Anträge ignoriert würden (BSG vom 8.5.2012 - B 5 R 48/12 B - BeckRS 2012, 70074 RdNr 8 mwN).

13

(4) Mit dem Vorhalt, das LSG habe zu ihren Gunsten sprechende Feststellungen in dem Gutachten des Prof. Dr. G. zu ihrer Umstellungsfähigkeit verkannt, greift die Klägerin wiederum die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) des Berufungsgerichts an, was - wie bereits erwähnt - im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist.

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(5) Die bloße Behauptung, das LSG habe "wegen der Nichtbeachtung des Gutachtens" (gemeint ist dasjenige von Prof. Dr. J. nach § 109 SGG) "und dieses weiteren Punktes hinsichtlich der Umstellungsfähigkeit" auch den Grundsatz der Fairness des Verfahrens verletzt, enthält ebenfalls keine hinreichende Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Auch der Ausschluss der Rüge einer Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG)kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Beweiswürdigung pauschal als "unfair" gerügt wird.

15

(6) Den Vorwürfen der Klägerin gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. G. (Beschwerdebegründung S 7 f unter 4.) lässt sich schon nicht entnehmen, gegen welche Verfahrensvorschrift das LSG verstoßen haben soll. Sollte sie damit die Befangenheit des Gutachters geltend machen wollen, so hat sie jedenfalls nicht dargelegt, dass sie rechtzeitig (vgl § 60 Abs 1 SGG iVm § 43 ZPO) ein Ablehnungsgesuch an das LSG gerichtet hat.

16

(7) Auch die weiteren Rügen, das LSG habe die im Auftrag der Arbeitsagentur erstellten "Gutachten Dr. K./Dr. P." zwar angesprochen, sei ihnen aber ebenso wenig gefolgt wie dem "Gutachten Dr. S." zur Fibromyalgieproblematik und habe darüber hinaus das Gutachten des Anästhesiologen Dr. Z."in extremer stiefmütterlicher Art behandelt" sowie die Befunde von Dr. P. und Dr. K. nicht berücksichtigt, ergeben aus den bereits mehrfach benannten Gründen keine statthafte Verfahrensrüge. Der weiterhin von der Klägerin erhobene Vorwurf, das LSG habe gegen die Denkgesetze verstoßen, enthält eine solche ebenfalls nicht (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 534). Dasselbe gilt für den Vorhalt, das LSG habe fehlerhaft nach § 153 SGG auf die sozialmedizinischen Feststellungen im SG-Urteil verwiesen, weil die Feststellungen des SG ihrerseits unzutreffend seien.

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(8) Ebenso wenig ist die Rüge einer zu langen Verfahrensdauer ordnungsgemäß dargetan. Die Klägerin hat weder die für eine Beurteilung maßgeblichen Umstände des Einzelfalles (vgl BVerfG vom 24.8.2010 - 1 BvR 331/10 - NZS 2011, 384 RdNr 11) bezeichnet noch aufgezeigt, inwiefern die Entscheidung des LSG hierauf beruhen kann (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 18 RdNr 13 f).

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b) Die Klägerin hat schließlich eine Rechtsprechungsabweichung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 2 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG). Sie führt zwar zu Beginn der Beschwerdebegründung als "Fehler des Verfahrens" auch die "fehlende Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung im Sinne der Divergenz" an. Nachfolgend zeigt sie jedoch an keiner Stelle auf, von welchen Rechtssätzen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung das LSG im Rechtsgrundsätzlichen - nicht nur im Rahmen der Subsumtion im Einzelfall - abgewichen sein soll. Ihr Vorbringen geht damit über eine unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.

19

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

20

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 30.1.2015 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines GdB 50 verneint und in den Urteilsgründen zugleich einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag der Klägerin auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG abgelehnt. Das Antragsrecht der Klägerin sei verbraucht, weil der zunächst auf ihren Antrag ernannte Sachverständige die Begutachtung wegen Überlastung abgelehnt habe. Zudem sei der wiederholte Antrag auch nach § 109 Abs 2 SGG abzulehnen. Die Klägerin habe es versäumt sicherzustellen, dass der ursprünglich benannte Arzt zu zeitgerechter Gutachtenstellung bereit sein würde. Zudem habe sie den Kostenvorschuss zu spät eingezahlt.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt: Das Berufungsurteil weiche von der Rechtsprechung des BVerfG ab, habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und beruhe auf der verfahrensfehlerhaften Ablehnung ihres Beweisantrags.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Einen Verfahrensmangel, auf den sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg stützen könnte, zeigt die Klägerin nicht auf. Zwar rügt sie die Ablehnung ihres Antrags auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG. Auf eine Verletzung dieser Vorschrift kann indes der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein nicht gestützt werden. Dieser Ausschluss gilt absolut ausnahmslos und uneingeschränkt für jede fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG(Karmanski in Roos/Warendorf, SGG, § 160 RdNr 57 mwN; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 129/78 - SozR 1500 § 160 Nr 34). Die Klägerin kann ihn daher auch nicht mit ihrem Vortrag umgehen, die Vorgehensweise des Berufungsgerichts werfe grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen hinsichtlich des Umfangs des Antragsrechts aus § 109 Abs 1 SGG sowie der Ausfüllung des Maßstabs der groben Fahrlässigkeit in § 109 Abs 2 SGG auf. Denn in ihrem konkreten Fall würde diese Rüge allein dazu dienen, den Rügeausschluss des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG auszuhebeln(vgl BSG Beschluss vom 30.5.2006 - B 2 U 86/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 9).

5

Ebenso wenig kann die Klägerin mit Erfolg eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art 103 Abs 1 GG rügen. Insoweit beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf den Beschluss des BVerfG (BVerfGE 69, 141 bis 145). Denn diese Entscheidung ist zu einer unterbliebenen Beweiserhebung im Zivilprozess ergangen, den der Beibringungsgrundsatz beherrscht. Dagegen hält es das BVerfG im Sozialgerichtsprozess angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG)verfassungsrechtlich für unbedenklich, grundsätzlich alle Entscheidungen von einer Revisionszulassung auszuschließen, die eine fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG aufweisen(vgl BVerfG SozR 1500 § 160 Nr 69).

6

Dass sie mit ihrem Antrag nach § 109 SGG zugleich auf eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen abgezielt und dies bei der Antragstellung eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, behauptet die Klägerin selber nicht(vgl BSG Beschluss vom 5.1.2000 - B 9 SB 46/99 B - Juris). Damit scheidet auch eine erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 103 SGG aus, weil diese nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG einen Beweisantrag voraussetzt, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.