Bundessozialgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - B 13 R 14/16 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:120417UB13R1416R0
bei uns veröffentlicht am12.04.2017

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2016 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 9. September 2014 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 221,59 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der klagende Grundsicherungsträger begehrt von dem beklagten Rentenversicherungsträger die Erstattung von "aufstockenden" Leistungen nach dem SGB II, die er während einer zu Lasten der Beklagten durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme erbracht hat.

2

Die Beklagte bewilligte der bei ihr versicherten M. T. (V) auf ihren Antrag vom 28.10.2011 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. V bezog neben Arbeitslosengeld (Alg) seit 1.12.2011 vom Kläger "aufstockende" Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 29.12.2011 bis 19.1.2012 gewährte die Beklagte V Übergangsgeld (Übg) iHv täglich 13,80 Euro. Dies entsprach der Höhe des zuvor täglich gezahlten Alg.

3

Mit Schreiben vom 6.3. und 22.3.2012 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Erstattung von 221,59 Euro geltend. Er habe in dieser Höhe an V während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme "aufstockende" Leistungen nach dem SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung: 196,88 Euro, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung : 21,32 Euro, Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung : 3,39 Euro) gezahlt. Hierfür sei die Beklagte erstattungspflichtig, weil V Anspruch auf Übg gehabt habe. Die Beklagte weigerte sich, diese Erstattungsforderung zu erfüllen.

4

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 9.9.2014 der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 221,59 Euro zu zahlen. Auf die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten hat das LSG den Gerichtsbescheid mit Urteil vom 4.5.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nach § 102 SGB X iVm § 25 SGB II, weil diese nicht verpflichtet gewesen sei, Übg auch in Höhe des "aufstockend" gezahlten Arbeitslosengelds II (Alg II) an V zu leisten. Diese habe hierauf schon dem Grunde nach keinen Anspruch. Denn § 20 Nr 3 Buchst b SGB VI setze - ebenso wie § 21 Abs 4 S 1 Halbs 2 SGB VI - voraus, dass "zuvor" aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung (RV) gezahlt worden seien. Damit werde eine "deutliche Anknüpfung an frühere Beitragszahlungen zur RV" vorgenommen. Es reiche aber nicht aus, dass "irgendwann, irgendwelche Beiträge" gezahlt worden seien. Vielmehr werde auf das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt abgestellt, und zwar im Fall des Bezugs von Alg II auf Arbeitsentgelt, aus dem zuvor Beiträge gezahlt worden seien. "Aufstockungsleistungen" nach dem SGB II stünden aber nicht in einem Bezug zu früheren Beitragsleistungen.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts. Das Berufungsgericht habe den Regelungsgehalt der Bestimmungen (§ 25 S 3 SGB II, § 102 Abs 2 SGB X, § 20 Nr 3 Buchst b SGB VI, § 21 Abs 4 S 1 Halbs 2 SGB VI), die dem geltend gemachten Erstattungsanspruch zugrunde lägen, verkannt. Es genüge sowohl nach § 20 Nr 3 Buchst b SGB VI als auch nach § 21 Abs 4 S 1 Halbs 2 SGB VI, dass vor dem Bezug von Alg II ("zuvor") Beiträge zur RV gezahlt worden seien. Auf einen bestimmten Zeitrahmen werde dabei nicht abgestellt.

6

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2016 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 9. September 2014 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte, die dem Berufungsurteil weitgehend beipflichtet, beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist begründet.

9

Das SG hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht verurteilt, an den Kläger 221,59 Euro zu zahlen. Diese Entscheidung war daher unter Aufhebung des angefochtenen LSG-Urteils wiederherzustellen.

10

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X iVm § 25 SGB II in Höhe des an V während der zu Lasten der RV durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme "aufstockend" erbrachten Alg II von 196,88 Euro(dazu unter II). Die darüber hinaus für diese Zeit zugleich geltend gemachten Beiträge zur KV und PV iHv 24,71 Euro kann der Kläger von der Beklagten gemäß § 40 Abs 2 Nr 5 SGB II iVm § 335 Abs 2 und 5 SGB III ersetzt verlangen(dazu unter III).

11

I. Im Revisionsverfahren fortwirkende Umstände, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen, liegen nicht vor.

12

Einer notwendigen Beiladung der V nach § 75 Abs 2 SGG bedurfte es nicht, weil V Sozialleistungen in der hier zwischen den Leistungsträgern streitigen Höhe von dem Kläger bereits erhalten hat und sie diese Leistungen in dieser Höhe - unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Erstattungsrechtsstreits - nicht nochmals von der Beklagten beanspruchen könnte. V muss dem Kläger deren Wert auch nicht erstatten (§ 107 SGB X; vgl BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R - SozR 4-2500 § 264 Nr 6 RdNr 9 mwN). Im Streit steht lediglich die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen den beteiligten Sozialleistungsträgern.

13

II. Streitgegenstand ist zunächst der zulässigerweise mit der (echten) Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) verfolgte Anspruch des Klägers auf Erstattung von Übg in Höhe des "aufstockend" erbrachten Alg II wegen der Teilnahme der V an einer von der Beklagten gewährten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme.

14

1. Als Anspruchsgrundlage für dieses Erstattungsbegehren des Klägers kommt allein § 102 SGB X iVm § 25 SGB II in Betracht.

15

Nach § 102 Abs 1 SGB X hat ein Leistungsträger Anspruch auf Kostenerstattung, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Die Vorschrift gilt im Anwendungsbereich des § 25 SGB II entsprechend(§ 25 S 3 SGB II). Hierbei richtet sich gemäß § 102 Abs 2 SGB X der Erstattungsanspruch des Klägers nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, ist also auf denjenigen Umfang beschränkt, in dem er zu Recht Leistungen gemäß § 25 S 1 SGB II erbracht hat(vgl LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 23.6.2011 - L 10 R 648/09 - Juris RdNr 15).

16

Nach § 25 S 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des SGB II vom 13.5.2011 (BGBl I 850) erbringen die Träger der Leistungen nach dem SGB II die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der RV weiter, wenn Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übg bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen RV haben. Die Vorschrift des § 25 S 1 SGB II kommt also zur Anwendung, wenn ein Bezieher von Alg II dem Grunde nach Anspruch auf Übg hat, weil er von einem Träger der RV Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhält. Als Rechtsfolge erbringt in einem derartigen Fall der Grundsicherungsträger für den RV-Träger die "bisherigen Leistungen" vorschussweise weiter. Grund für diese Regelung ist, dass ein Trägerwechsel und damit eventuell einhergehende Lücken bei der Leistungsgewährung vermieden werden sollen (Senatsbeschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr 1 RdNr 13 unter Verweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 26.1.2005 zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht , BT-Drucks 15/4751, 44).

17

2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 S 1 SGB II sind erfüllt. V hatte während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 29.12.2011 bis 19.1.2012 gegen die Beklagte gemäß § 20 Nr 3 Buchst b iVm § 21 Abs 4 S 1 Halbs 2 SGB VI Anspruch auf Übg (auch) in Höhe des ergänzend ("aufstockend") gezahlten Alg II.

18

§ 20 Nr 3 Buchst b SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006 (BGBl I 926) lautet: Anspruch auf Übg haben Versicherte, die bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übg, Kurzarbeitergeld, Alg, Alg II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Alg II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur RV gezahlt worden sind.

19

§ 21 Abs 4 S 1 Halbs 2 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.3.2005 (BGBl I 818) lautet: Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Alg II bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übg bei medizinischen Leistungen in Höhe des Betrages des Alg II. Dies gilt nach § 21 Abs 4 S 2 SGB VI in der vorgenannten Fassung aber nicht für Empfänger der Leistung, die Alg II nur darlehensweise oder die nur Leistungen nach § 24 Abs 3 S 1 SGB II bezogen haben. Diese der Anwendung des § 21 Abs 4 S 1 Halbs 2 SGB VI entgegenstehenden Tatbestände des § 21 Abs 4 S 2 SGB VI liegen hier nicht vor.

20

a) Die Voraussetzungen von § 20 Nr 3 Buchst b iVm § 21 Abs 4 S 1 Halbs 2 SGB VI für die Gewährung von Übg an V in Höhe des vom Kläger während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme "aufstockend" erbrachten Alg II sind erfüllt.

21

aa) Nach den für den Senat nach § 163 SGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG hat V - wie von § 20 Nr 3 Buchst b SGB VI vorausgesetzt - "unmittelbar" vor Beginn der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme am 29.12.2011 neben Alg "aufstockend" Alg II bezogen, und zwar durchgehend seit 1.12.2011.

22

bb) V erfüllt auch die weitere Voraussetzung des § 20 Nr 3 Buchst b SGB VI für einen Anspruch auf Übg im Fall des Bezugs von Alg II. Danach wird vorausgesetzt, dass "zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur RV gezahlt worden sind". Anspruch auf Übg hat somit nur derjenige Bezieher von Alg II, der bereits "beitragsbelastete" Vorversicherungszeiten in der RV aufgrund pflichtversicherter Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit aufweist (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 25 RdNr 12, Stand: Einzelkommentierung November 2014).

23

Soweit aus der Formulierung "zuvor" in § 20 Nr 3 Buchst b SGB VI die Forderung abgeleitet wird, dass ein nahtloser Übergang zwischen vorheriger Beitragsleistung zur RV aus Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen und dem Alg II-Bezug, an dem sich die Rehabilitationsmaßnahme anschließt, bestehen müsse(so LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.2.2011 - L 16 R 1366/07 - Juris RdNr 16), folgt der Senat dieser Ansicht nicht.

24

Ein Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs "zuvor" in diesem restriktiven Sinne kommt bereits aus gesetzessystematischen Gründen nicht in Betracht. § 21 Abs 3 SGB VI regelt die Anwendung des § 49 SGB IX mit der Maßgabe, dass Versicherte "unmittelbar vor" dem Bezug der dort genannten Leistungen (Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übg) Pflichtbeiträge "geleistet" haben(vgl hierzu Senatsurteil vom 31.10.2012 - B 13 R 10/12 R - SozR 4-3250 § 49 Nr 2 RdNr 24-26). Eine solche Einschränkung beinhaltet § 20 Nr 3 Buchst b SGB VI - ebenso wie § 21 Abs 4 S 1 Halbs 2 SGB VI - hingegen nicht.

25

Aber selbst dort, wo das Gesetz in einschlägigen Zusammenhängen die engeren Formulierungen "im unmittelbaren Anschluss" (§ 51 Abs 5 SGB IX) oder nur "im Anschluss" (§ 49 Halbs 1 SGB IX) verwendet, wird vom BSG kein nahtloser Übergang gefordert (vgl BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - SozR 4-3250 § 51 Nr 1 RdNr 30 f; Senatsurteil vom 5.2.2009 - B 13 R 27/08 R - SozR 4-3250 § 28 Nr 3 RdNr 22 f; BSG Urteil vom 7.9.2010 - B 5 R 104/08 R - SozR 4-3250 § 49 Nr 1 RdNr 21).

26

Ob der Gesetzgeber mit dem Begriff "zuvor" in § 20 Nr 3 Buchst b SGB VI überhaupt eine bestimmte Zeitspanne zwischen vorheriger (Pflicht-)Beitragsleistung zur RV aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und dem Alg II-Bezug unmittelbar vor der Rehabilitationsmaßnahme im Blick hatte, lässt sich den einschlägigen Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 26.1.2005 zum Entwurf eines Verwaltungsvereinfachungsgesetzes, BT-Drucks 15/4751, 46 zu Art 5 zu Nr 1a; Begründung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 5.9.2003 zum Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/1516, 73 zu Nr 3 und 4; Begründung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 30.3.2004 zum Entwurf eines Gesetzes für optionale Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch , BT-Drucks 15/2816, 16 zu Nr 2). Der unbestimmte Rechtsbegriff "zuvor" in § 20 Nr 3 Buchst b SGB VI kann aber unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Leistung von Übg während einer (medizinischen) Rehabilitationsmaßnahme präzisiert werden.

27

Die Zweckbestimmung des Übg nach § 20 SGB VI liegt darin, während einer Rehabilitationsmaßnahme die Entgelt- und Einkommensverhältnisse aufrechtzuerhalten, die dem bisherigen Lebensstandard des Versicherten zugrunde liegen ("Kontinuitätsauftrag"). Es soll den Entgelt- und Einkommensverlust - sei es den Ausfall von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder einer der in dieser Norm benannten Sozialleistungen - ausgleichen ("Entgeltersatz- bzw Ausgleichsfunktion"), dem ein in der gesetzlichen RV Versicherter durch die Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen ausgesetzt ist (vgl Kater in Kasseler Komm, § 20 SGB VI RdNr 3, Stand: Einzelkommentierung Mai 2014; Jüttner in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 20 RdNr 2, Stand: Einzelkommentierung Februar 2016).

28

Anders als bei den sonstigen in § 20 Nr 3 Buchst b SGB VI genannten Sozialleistungen kommt dem Alg II als bedarfsorientierte und vorleistungsunabhängige Leistung der Grundsicherung eine "Entgeltersatzfunktion" orientiert am letzten "beitragsbelasteten" Entgelt, an das insoweit hinsichtlich einer "zuvor" erfolgten "Beitragsentrichtung" angeknüpft werden könnte ("der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen"), zwar nicht zu. Ihm liegt bei der Leistungsbemessung kein "zuvor" erzieltes "beitragsbelastetes" Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde (vgl Begründung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 30.3.2004 zum Entwurf eines Kommunalen Optionsgesetzes, BT-Drucks 15/2816, 16 zu Nr 2). Gleichwohl ist Alg II nach § 102 SGB X iVm § 25 SGB II durch den RV-Träger zu ersetzen. Denn der Grundsicherungsträger erbringt die "bisherigen Leistungen" für den RV-Träger während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vorschussweise weiter, wenn der Leistungsberechtigte nach den Vorschriften des SGB VI einen Übg-Anspruch hat. Dies entspricht dem "Kontinuitätsauftrag". Hiervon ausgehend liegt es zur näheren Bestimmung des durch das Wort "zuvor" in § 20 Nr 3 Buchst b SGB VI umschriebenen Zeitrahmens nahe, die in § 11 SGB VI normierten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für medizinische Rehabilitationsleistungen der RV heranzuziehen. Danach genügt es jedenfalls für die notwendige "Vorleistung" von Beiträgen zur RV aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, dass in den letzten zwei Jahren vor der Beantragung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit (für zumindest sechs Kalendermonate) Beiträge zur RV entrichtet worden sind (vgl § 11 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI). Dieser Zeitraum kann sich gegebenenfalls um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Alg II verlängern (vgl § 11 Abs 2 S 3 SGB VI).

29

V erfüllte diese Voraussetzungen. Sie stand vor ihrem am 28.10.2011 bei der Beklagten gestellten Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom 1.5.2010 bis 31.5.2011 in einer pflichtversicherten Beschäftigung, und aus dem von ihr dort erzielten Arbeitsentgelt wurden Pflichtbeiträge zur RV entrichtet.

30

cc) Gemäß § 21 Abs 4 S 1 Halbs 2 SGB VI bemisst sich für Versicherte, die - wie V - unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Alg II bezogen und zuvor Pflichtbeiträge zur RV "gezahlt" haben, das Übg nach der "Höhe des Betrages des Alg II". Damit orientiert sich das Übg bei Vorbezug von Alg II folgerichtig und systemgerecht im Rahmen des (auch insoweit bestehenden) "Kontinuitätsauftrags" am aktuellen (Grundsicherungs-)Bedarf des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Auf diese Weise wird zugleich der "Ausgleichsfunktion" des Übg folgend eine von Zufälligkeiten freie und den bisherigen Lebensstandard des hilfebedürftigen erwerbsfähigen Versicherten ausreichend widerspiegelnde (bedarfsgerechte) Bemessung (auch) dieser "Ersatzleistung" während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gewährleistet.

31

Aus dem Empfängerhorizont des Leistungsberechtigten wird bei einer zu Lasten der RV durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme Alg II in unveränderter Höhe weitergezahlt. Der Unterschied besteht nur darin, dass an Stelle des RV-Trägers der Grundsicherungsträger für diesen vorschussweise das Übg erbringt, und zwar in Höhe der "bisherigen Leistungen". Denn die "bisherigen Leistungen" nach § 25 S 1 SGB II, die der Träger der Grundsicherung in Form und in Höhe von Alg II als "Vorschuss" auf Leistungen der RV während der medizinischen Rehabilitation weiterzahlt, korrespondieren mit der Höhe des Übg nach § 20 Nr 3 Buchst b iVm § 21 Abs 4 S 1 Halbs 2 SGB VI. Eine gesonderte Berechnung des Übg ist hier nicht erforderlich (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 25 RdNr 14, Stand: Einzelkommentierung November 2014).

32

b) Der Einwand der Beklagten, dass sie bei sog "Aufstockern" im Fall der Arbeitslosigkeit nur das aus Beiträgen finanzierte Alg (als Versicherungsleistung) bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Übg zu zahlen habe, das aus Steuermitteln finanzierte, "aufstockend" geleistete Alg II (als ergänzende Fürsorge- bzw Sozialhilfeleistung) hingegen vom Grundsicherungsträger weiterzuzahlen und vom RV-Träger nicht zu erstatten sei, überzeugt nicht (vgl im Ergebnis ebenso Jüttner in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 21 RdNr 70a, Stand: Einzelkommentierung September 2016). Dies zeigt bereits die gesetzliche Konstruktion des § 20 Nr 3 Buchst b iVm § 21 Abs 4 S 1 Halbs 2 SGB VI. Denn wäre das Alg bereits vor der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ausgelaufen, dann wäre das Alg II in seiner gesamten Höhe Grundlage für den Übg-Anspruch der versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewesen. Insoweit erfolgt gerade keine Differenzierung zwischen einem "beitragsfinanzierten" bzw "versicherungsbezogenen" und einem "steuerfinanzierten" bzw "fürsorge- oder grundsicherungsbezogenen" Teil des Übg-Anspruchs. Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Gewährung von Übg für Alg II-Bezieher während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (dem Grunde und der Höhe nach) zwischen (vorschussweise) "aufstockend" und "ausschließlich" gezahltem Alg II unterscheiden wollte. Weder die oben genannten einschlägigen Gesetzesmaterialien noch der Wortlaut der vorgenannten Bestimmungen oder die dargestellte Zweckbestimmung des Übg mit seiner den bisherigen Lebensstandard des Leistungsempfängers sichernden "Entgeltersatz- bzw Ausgleichsfunktion" geben für eine solchermaßen einschränkende Betrachtungsweise greifbare Anhaltspunkte. Vielmehr erfolgt der "Ersatz" durch Übg in Bezug auf das aufstockend erbrachte Alg II nur in Höhe des wegen der zeitgleichen Leistung des Übg auf Grundlage des Alg entsprechend geringeren Grundsicherungsbedarfs nach dem SGB II. Denn Alg/Übg ist als Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB II bei der Berechnung des Alg II nach § 9 Abs 1 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

33

c) Der von dem Kläger nach § 102 SGB X zu beanspruchende Erstattungsbetrag für Übg beschränkt sich gemäß § 21 Abs 4 S 1 Halbs 2 SGB VI auf die Höhe des von ihm während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme nach § 25 S 1 SGB II als Vorschuss "aufstockend" erbrachten Alg II. Erfasst werden vom Alg II aber nur die in § 19 Abs 1 S 3 SGB II genannten Bedarfe(Regelbedarf <§ 20 SGB II>, Mehrbedarf<§ 21 SGB II>, Bedarf für Unterkunft und Heizung<§ 22 SGB II>), soweit sie auf denjenigen entfallen, der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhält (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 25 RdNr 13, Stand: Einzelkommentierung November 2014; vgl auch Senatsbeschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr 1 RdNr 13). Als hiernach vom Alg II erfassten Bedarf von V hat die Beklagte in ihrer Erstattungsforderung aber lediglich Leistungen für Unterkunft und Heizung iHv 196,88 Euro geltend gemacht, sodass die auf § 102 SGB X iVm § 25 SGB II gestützte Klage auch nur in dieser Höhe begründet ist.

34

III. Die vom Kläger zudem geltend gemachten Beiträge zur KV und PV iHv 24,71 Euro kann er von der Beklagten nach Maßgabe der Regelung des § 40 Abs 2 Nr 5 SGB II iVm § 335 Abs 2 und 5 SGB III beanspruchen.

35

1. Nach § 335 Abs 2 SGB III sind Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V, denen eine Rente aus der gesetzlichen RV oder Übg von einem nach § 251 Abs 1 SGB V beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom Träger der RV oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Alg oder Unterhaltsgeld ein Erstattungsanspruch der BA gegen den Träger der RV oder den Rehabilitationsträger besteht(S 1 idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954). S 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen dem Arbeitslosen von einem Träger der RV wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übg oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (S 2 idF des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, BGBl I 1046). Für die Beiträge der BA zur PV für Versicherungspflichtige nach § 20 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB XI ist § 335 Abs 2 SGB III entsprechend anzuwenden(§ 335 Abs 5 SGB III idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848).

36

§ 335 Abs 2 und 5 SGB III finden über § 40 Abs 2 Nr 5 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des SGB II vom 13.5.2011 (BGBl I 850) auch für das SGB II Anwendung. Bezieher von Alg II sind gemäß § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V in der KV und gemäß § 20 Abs 1 S 2 Nr 2a SGB XI in der PV pflichtversichert. Die Beiträge zur KV/PV werden vom Bund getragen (§ 251 Abs 4 S 1 SGB V und § 59 Abs 1 S 1 SGB XI). Die BA oder in den Fällen des § 6a SGB II die zugelassenen kommunalen Träger zahlen die Beiträge zur KV/PV(§ 252 Abs 1 S 2 SGB V und § 60 Abs 1 S 1 SGB XI).

37

2. § 335 Abs 2 und 5 SGB III setzen - da sie einen (anderweitigen) Erstattungsanspruch zur Voraussetzung (des Ersatzanspruchs) haben - denknotwendig voraus, dass der Erstattungsanspruch selbst gerade nicht die Beiträge zur KV und PV umfasst(Senatsurteil vom 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R - SozR 4-1300 § 104 Nr 5 RdNr 49; BSG Urteil vom 25.9.2014 - B 8 SO 6/13 R - BSGE 117, 47 = SozR 4-4200 § 44a Nr 1, RdNr 15). Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte - wie unter II ausgeführt - gemäß § 102 SGB X iVm § 25 SGB II lediglich Anspruch auf Erstattung des während der Teilnahme der V an einer von der Beklagten gewährten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme "aufstockend" gezahlten Alg II in Form des Bedarfs an Leistungen für Unterkunft und Heizung. Da auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB II iVm § 335 Abs 2 und 5 SGB III erfüllt sind, hat der Kläger Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der während der Rehabilitationsmaßnahme für V entrichteten und vorliegend in der Höhe zwischen den Beteiligten unstreitigen Beiträge zur KV und PV.

38

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3 S 1 sowie § 47 Abs 1 S 1 GKG.

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(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 21 Mehrbedarfe


(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrb

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 75


(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen


(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung


(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt be

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers


(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorle

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 107 Erfüllung


(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. (2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6a Zugelassene kommunale Träger


(1) Die Zulassungen der aufgrund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesm

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung1.die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder2.eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. (2) Für die L

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung


(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu erset

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 251 Tragung der Beiträge durch Dritte


(1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf Grund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) oder des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskr

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 20 Anspruch


(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die1.von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Lei

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 252 Beitragszahlung


(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 21 Höhe und Berechnung


(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen. (2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitsei

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 60 Beitragszahlung


(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256a des Fünften Buches und § 49 Satz 2, die §§ 50 und 50a des Zweiten Gesetzes über die Kr

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation


(1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die beso

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung


(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustel

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern


(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung


Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversich

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Bundessozialgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - B 13 R 14/16 R zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - B 13 R 14/16 R zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2014 - B 1 KR 12/14 R

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2013 geändert. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin v

Bundessozialgericht Urteil, 25. Sept. 2014 - B 8 SO 6/13 R

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2012 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblen

Bundessozialgericht Urteil, 31. Okt. 2012 - B 13 R 10/12 R

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2011 geändert.

Bundessozialgericht Urteil, 31. Okt. 2012 - B 13 R 9/12 R

bei uns veröffentlicht am 31.10.2012

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Januar 2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 1872,44 Euro zu zahlen.

Bundessozialgericht Beschluss, 19. Okt. 2011 - B 13 R 241/11 B

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 07. Sept. 2010 - B 5 R 104/08 R

bei uns veröffentlicht am 07.09.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - B 13 R 14/16 R.

Bundessozialgericht Urteil, 06. Sept. 2017 - B 13 R 20/14 R

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Juni 2014 geändert.

Referenzen

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2013 geändert. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 31 102,90 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für die Krankenbehandlung eines Empfängers von Leistungen nach dem SGB XII.

2

K. P. (P) bezog ab 1.1.2005 vom klagenden Sozialhilfeträger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Bis 15.6.2005 war er freiwillig versichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse (KK) und wurde ab 16.6.2005 bei der AOK Berlin nach § 264 SGB V angemeldet. Der Kläger erstattete der AOK Berlin in der Folgezeit in den Quartalen IV/2005 bis III/2007 für Krankenbehandlung inklusive Verwaltungskosten 31 102,95 Euro (29 621,86 Euro zuzüglich 5 % Verwaltungskosten 1481,09 Euro). Der Kläger stellte im Juli 2007 fest, dass die getrennt lebende Ehefrau des P im betroffenen Zeitraum als Alg-II-Bezieherin pflichtversichertes Mitglied der Beklagten war. Er forderte die Beklagte zur Rückerstattung geleisteter Beiträge (Zeitraum 1.1.2005 bis 31.7.2005) in Höhe von 866,74 Euro (31.3.2008) sowie zur Erstattung von 31 254,81 Euro - später korrigiert auf 31 102,95 Euro - (30.7.2008) auf. Die Beklagte nahm P ab 1.1.2005 in die Familienversicherung der Ehefrau auf, erstattete dem Kläger die bis 31.7.2005 geleisteten Beiträge in Höhe von 866,74 Euro (15.8.2008), lehnte aber eine Erstattung im Übrigen unter Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X ab(5.1.2009; 20.1.2009). Das SG hat die Klage auf Erstattung von 31 102,95 Euro nebst Zinsen abgewiesen (Urteil vom 22.7.2011). Das LSG hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 31 102,95 Euro verurteilt. Im Übrigen (Zinsen) hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe einen Erstattungsanspruch aus § 105 SGB X. Der Anspruch sei aufgrund des Rechtsmissbrauchs der Beklagten nicht wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 111 SGB X ausgeschlossen. Die Beklagte habe es versäumt, P auf die kostenlose Familienversicherung hinzuweisen und damit auch die Pflicht zur engen Zusammenarbeit (§ 86 SGB X) grob verletzt. Ein Zinsanspruch bestehe hingegen nicht (Urteil vom 8.11.2013).

3

Der Kläger hat ein Teilanerkenntnis der Beklagten in Höhe von 123,63 Euro betreffend im dritten Quartal 2007 für den Versicherten gezahlte Kopfpauschalen angenommen.

4

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte sinngemäß eine Verletzung des § 111 SGB X. Nahezu jeder Erstattungsfall beruhe auf einer fehlerhaft beurteilten Zuständigkeit.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2013 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2011 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der beklagten KK ist begründet. Der klagende Träger der Sozialhilfe hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe jetzt noch streitiger 30 979,32 Euro. Der Senat ist prozessual an einer Entscheidung nicht gehindert (dazu 1.). Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X ist entstanden(dazu 2.) Der Anspruch auf Erstattung ist aber nach § 111 SGB X ausgeschlossen(dazu 3.). Ein Erstattungsanspruch kann im Anwendungsbereich der §§ 102 ff SGB X auch nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, Geschäftsführung ohne Auftrag oder einen Schadensersatzanspruch gestützt werden(dazu 4.).

9

1. Im Revisionsverfahren fortwirkende prozessrechtliche Umstände, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. P war nicht notwendig beizuladen. Einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG bedarf es im Erstattungsstreit nur dann, wenn sich die Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X auf weitere Rechte des Leistungsempfängers auswirkt(Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 75 RdNr 10a mwN). Hat der Berechtigte die Leistung aber bereits erhalten, kann er diese nicht noch einmal beanspruchen. Hat die Entscheidung über die Erstattungsforderung keine Auswirkung auf seine Rechtsposition, ist eine notwendige Beiladung nicht erforderlich (BSG SozR 4-1300 § 111 Nr 5 RdNr 9; Leitherer aaO). Das gilt auch im Verhältnis zwischen Sozialhilfe- und Sozialversicherungsträger (missverständlich insoweit BSG SozR 3-1300 § 111 Nr 7, Juris RdNr 10). So liegt der Fall hier. P hat vom Kläger bereits Sozialleistungen erhalten (dazu 2.a). Er kann diese Leistungen - unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Erstattungsrechtsstreits - weder nochmals von den hier Beteiligten beanspruchen noch kommt in Betracht, dass er dem Kläger wegen § 107 SGB X die erbrachten Leistungen erstatten muss(vgl hierzu BSG SozR 4-1300 § 111 Nr 3 RdNr 3 mwN). Vorliegend geht es lediglich noch um die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Leistungsträgern (vgl ähnlich BSG SozR 4-2500 § 39a Nr 1 RdNr 9 mwN).

10

2. Der Erstattungsanspruch des Klägers entstand nach § 104 Abs 1 S 1 SGB X(idF der Bekanntmachung der Neufassung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18.1.2001, BGBl I 130). Die Vorschrift regelt, dass dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig ist, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. So liegt der Fall hier. Der Kläger erbrachte im noch betroffenen Zeitraum vom 16.6.2005 bis 30.6.2007 Krankenbehandlung an P (dazu a), für die er nur nachrangig zuständig war. Vorrangig zuständiger Leistungsträger war die Beklagte (dazu b). Die übrigen Voraussetzungen für das Entstehen des Erstattungsanspruchs liegen vor (dazu c).

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a) Der Kläger erbrachte für die Zeit vom 16.6.2005 bis 30.6.2007 Sozialleistungen an P, nämlich Krankenbehandlung. Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 17.6.2008 entschieden hat, erbringen die KKn die Krankenbehandlung von nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherten Sozialhilfeempfängern nach § 264 SGB V aufgrund gesetzlichen Auftrags iS des § 93 SGB X(vgl ausführlich BSGE 101, 42 = SozR 4-2500 § 264 Nr 1; ihm folgend BSG SozR 4-2500 § 175 Nr 3 RdNr 31<12. Senat>; so auch: Huck in Hauck/Noftz, SGB V, Stand August 2014, K § 264 RdNr 14; Krauskopf in Wagner/Knittel, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand: Juni 2010, § 264 RdNr 5; Marburger, WzS 2004, 289, 291; Peters in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 82. Ergänzungslieferung 2014, § 264 SGB V RdNr 4; Baierl in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 264 RdNr 32; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 48 SGB XII RdNr 47; aA BSG Urteil vom 27.5.2014 - B 8 SO 26/12 R - Juris RdNr 20, vorgesehen für BSGE und SozR 4-2500 § 264 Nr 5; Sunder, Gutachten Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, NDV 2004, 320, 323; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 48 SGB XII RdNr 10; Zink/Lippert in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 48 SGB XII RdNr 43 ff, Stand April 2014; wohl auch: Zeitler, NDV 2004, 45, 46; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand April 2014, K § 48 RdNr 5; noch offen lassend, ob ein gesetzlicher Auftrag oder ein auftragsähnliches Verhältnis anzunehmen ist: BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2 RdNr 23<8. Senat>). Insoweit überträgt § 264 SGB V den KKn - hier der AOK Berlin - in Abstimmung mit dem SGB XII die den Sozialhilfeträgern dem Grunde nach obliegende Aufgabe, die den Regelungen der GKV entsprechenden Leistungen zu gewähren(vgl § 48 SGB XII). Auf diese Weise wird nach § 264 Abs 2 SGB V die Krankenbehandlung der nicht versicherten Leistungsberechtigten nach dem SGB XII von der KK "übernommen"(vgl zum Ganzen BSGE 101, 42 = SozR 4-2500 § 264 Nr 1).

12

Auftraggeber der AOK Berlin war der Kläger, so dass die Sozialleistungen im Zuständigkeitsgefüge des SGB seinem Aufgabenbereich zuzurechnen sind. Denn allein der Kläger ist - unabhängig davon, dass die Leistungen gegenüber den Berechtigten unmittelbar von der AOK Berlin im Rahmen des dargestellten Auftragsverhältnisses bewirkt wurden - im Rechtssinne der für die Krankenbehandlung an nicht krankenversicherte Sozialhilfeempfänger nach dem SGB XII zuständige Träger. Der Träger der Sozialhilfe, für den KKn - hier die AOK Berlin - auftragsgemäß Krankenbehandlung an nicht versicherte Sozialhilfeempfänger übernehmen, erbringt danach selbst Sozialleistungen (BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 3 LS 1). Der erkennende Senat muss wegen dieser Auslegung nicht beim 8. Senat im Hinblick auf dessen Entscheidung vom 27.5.2014 - B 8 SO 26/12 R - anfragen (§ 41 Abs 3 SGG). Dort waren nicht Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern betroffen, sondern das Bestehen einer sog "Quasiversicherung" nach § 264 Abs 2 SGB V. Soweit der 8. Senat in seiner Entscheidung ausgeführt hat, dass der Sozialhilfeträger in das unmittelbare krankenversicherungsrechtliche Leistungsgeschehen in keiner Weise eingebunden ist, ihm lediglich Meldeverpflichtungen und die Verpflichtung zur Einziehung der Krankenversichertenkarte für die KK (§ 264 Abs 5 und Abs 3 S 3 SGB V) obliegen und er keinen Statusbescheid über eine "Quasiversicherung" erlassen darf, folgt dem auch der erkennende Senat. Selbst wenn man ein Auftragsverhältnis ablehnen und lediglich ein "auftragsähnliches Verhältnis" bejahen wollte (dazu BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2 RdNr 23<8. Senat>; BSG Urteil vom 27.5.2014 - B 8 SO 26/12 R - Juris RdNr 20), änderte dies im Übrigen nichts. Denn auch dann wären Sozialleistungen im Zuständigkeitsgefüge des SGB allein dem Aufgabenbereich des Sozialhilfeträgers zuzurechnen und die zwischen Sozialleistungsträgern geltenden Erstattungsregelungen der §§ 102 ff SGB X entsprechend anzuwenden.

13

b) Vorrangig zuständig für die Krankenbehandlung war die Beklagte. P hatte gegen die Beklagte im Zeitraum nach Beendigung der freiwilligen Versicherung einen Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 SGB V. Er war nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)bei der Beklagten nach § 10 Abs 1 SGB V familienversichert. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Der Kläger war demgegenüber nachrangig zuständig für die Erbringung der Krankenbehandlung. Er war nicht - wie das LSG meint - unzuständiger Leistungsträger iS von § 105 SGB X, weil P familienversichertes Mitglied der Beklagten war. Nachrangig verpflichtet ist gemäß § 104 Abs 1 S 2 SGB X ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Dies ist vorliegend der Fall. Nach § 2 Abs 1 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (sog Nachranggrundsatz, Selbsthilfeobliegenheit). Die Norm regelt keinen eigenständigen Ausschlusstatbestand (BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1, RdNr 20; BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 25; BSG Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - Juris RdNr 13). Wenn tatsächlich keine anderen Leistungen erbracht werden, stellt die Erfüllung der Selbsthilfeobliegenheit in § 2 Abs 1 SGB XII deshalb kein ungeschriebenes (negatives) Tatbestandmerkmal eines Sozialhilfeanspruchs dar. So liegt der Fall hier. Die (vorrangig) zuständige Beklagte erbrachte im betroffenen Zeitraum keine Leistungen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der durch den Kläger erbrachten Leistungen bestehen nach dem Vorbringen der Beteiligten und nach Aktenlage im Übrigen nicht.

14

c) Der Erstattungsanspruch scheitert nicht an § 104 Abs 1 S 3 SGB X. Danach besteht kein Erstattungsanspruch, soweit der nachrangige Träger seine Leistung auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Trägers hätte erbringen müssen. Dies ist nach oben Gesagtem (1.b) gerade nicht der Fall. Hätte die Beklagte Krankenbehandlung erbracht, hätte der Kläger nicht leisten müssen. Die nach § 104 SGB X erforderliche Kongruenz (Gleichartigkeit) der Leistungen liegt ebenfalls vor. Schließlich liegen auch die einen Anspruch nach § 104 SGB X ausschließenden Voraussetzungen des § 103 Abs 1 SGB X nicht vor, weil die Leistungspflicht des klagenden Sozialhilfeträgers nicht nachträglich ab 16.6.2005 entfiel, sondern wegen der vorrangigen Pflicht der Beklagten zur Krankenbehandlung von vornherein nur nachrangig bestand.

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3. Der Anspruch auf Erstattung ist für den noch betroffenen Zeitraum nach § 111 SGB X ausgeschlossen. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung dazu, in welchem Umfang der Erstattungsanspruch entstanden ist (§ 104 Abs 3 SGB X). Dies gilt insbesondere für die vom LSG bejahte Frage, ob die Verwaltungskosten (§ 264 Abs 7 S 2 SGB V)entgegen § 109 SGB X erstattungsfähig sind und es sich insoweit um vergleichbare Leistungspflichten der betroffenen Träger handelt(vgl dazu BSGE 84, 61, 62 f = SozR 3-1300 § 105 Nr 5 S 14 f mwN; BSG SozR 4-3100 § 18c Nr 2 RdNr 19; BSGE 105, 271 = SozR 4-2500 § 40 Nr 5, RdNr 19).

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Gemäß § 111 S 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Die Krankenbehandlung des P erfolgte, soweit der Erstattungsanspruch noch im Streit ist, für Zeiträume bis 30.6.2007. Auf den Tag, "an" dem die Leistung erbracht wurde, kommt es demgegenüber nicht an (vgl BSGE 65, 27, 30 = SozR 1300 § 111 Nr 4 sowie BSGE 65, 31 = SozR 1300 § 111 Nr 6, Juris RdNr 30; BSG Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 13/07 R - USK 2008-6, RdNr 12). Der Kläger hat den Erstattungsanspruch erst mit Schreiben vom 30.7.2008 in einer die Frist wahrenden Weise geltend gemacht. Das Schreiben vom 31.3.2008 und der Schriftverkehr unter den Beteiligten zur Familienversicherung des P genügen nicht den Anforderungen an das "Geltendmachen" des Erstattungsanspruchs.

17

Der Begriff des "Geltendmachens" meint im Zusammenhang mit § 111 S 1 SGB X keine gerichtliche Geltendmachung und keine Darlegung in allen Einzelheiten, sondern das Behaupten oder Vorbringen. Allerdings muss der Wille erkennbar werden, zumindest rechtssichernd tätig zu werden. Eine bloß "vorsorgliche" Anmeldung reicht dagegen nicht aus. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Ausschlussfrist, möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht, muss der in Anspruch genommene Leistungsträger bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruchs ohne weitere Nachforschungen beurteilen können, ob die erhobene Forderung ausgeschlossen ist. Dies kann er ohne Kenntnis des Forderungsbetrags feststellen, wenn die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistungen erbracht wurden (§ 111 S 1 SGB X), hinreichend konkret mitgeteilt sind. Da der Erstattungsanspruch iS des § 111 S 1 SGB X bereits geltend gemacht werden kann, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen hat, können allgemeine Angaben genügen, die sich auf die im Zeitpunkt des Geltendmachens vorhandenen Kenntnisse über Art und Umfang künftiger Leistungen beschränken(zum Ganzen BSG SozR 4-1300 § 111 Nr 5 RdNr 15 mwN).

18

Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 31.3.2008 nicht. Der Kläger rügte darin nur die nicht durchgeführte Familienversicherung, verlangte die "Eröffnung der Familienversicherung" ab 1.1.2005 und forderte die Erstattung der für den Zeitraum vom 1.1.2005 - 15.5.2005 von ihm geleisteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung. Weder diesem Schreiben noch dem übrigen Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Familienversicherung ist auch nur ansatzweise der Wille zu entnehmen, hinsichtlich der für die Krankenbehandlung erbrachten Leistungen zumindest rechtssichernd tätig werden zu wollen. Erstmals mit Schreiben vom 30.7.2008 verlangte der Kläger unter Hinweis auf § 104 SGB X Erstattung und bezifferte seinen Anspruch.

19

Die in § 111 S 1 SGB X normierte Frist ist eine materielle Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu beachten ist(BT-Drucks 9/95 S 26 f). Deshalb ist es dem Erstattungsberechtigten regelmäßig verwehrt, dem Erstattungsverpflichteten, dem die Ausschlussfrist zugutekommt, unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten (BSGE 86, 78, 83 = SozR 3-1300 § 111 Nr 8). Dieser Grundsatz findet zwar dann keine Anwendung, wenn die Versäumung der Ausschlussfrist auf ein grob rechtswidriges, zB vorsätzliches Verhalten dessen zurückzuführen ist, der durch die Ausschlussfrist begünstigt wird (BSGE 22, 257, 259 f = SozR Nr 2 zu § 143l AVAVG). Schon unter Geltung des § 111 SGB X aF hat das BSG den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung für die Fälle in Betracht gezogen, in denen der Erstattungsberechtigte absichtlich davon abgehalten wird, seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen(BSGE 86, 78, 83 = SozR 3-1300 § 111 Nr 8). Dies gilt erst recht nach der Änderung des § 111 S 2 SGB X(dazu unten), mit der der Gesetzgeber in gewissen Grenzen materieller (Ausgleichs-)Gerechtigkeit Vorrang vor rascher Rechtssicherheit eingeräumt hat, wie sie durch Ausschlussfristen gewährleistet wird (vgl BSG SozR 4-1300 § 111 Nr 3 RdNr 13). Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung findet dabei nicht nur im Verhältnis zwischen Versichertem und Versicherungsträger, sondern auch im Verhältnis zwischen Sozialversicherungsträgern Anwendung. Diese trifft nämlich eine Pflicht zu enger Zusammenarbeit untereinander (§§ 86 ff SGB X); bei deren Verletzung besteht ein Beanstandungsrecht, bei groben Verletzungen sogar ein "Herstellungsanspruch" (zum Ganzen BSGE 98, 238 = SozR 4-1300 § 111 Nr 4, RdNr 20; BSGE 57, 146, 150 = SozR 1300 § 103 Nr 2 S 6 = SGb 1986, 162, 164; Seewald, SGb 1986, 133, 135 f).

20

Eine solche Ausnahme, die den Einwand unzulässiger Rechtsausübung rechtfertigt, liegt entgegen der Auffassung des LSG aber nicht vor. Selbst wenn der Beklagten vorgeworfen werden könnte, P falsch beraten zu haben, fehlt es an einem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und der Versäumung der Ausschlussfrist. Denn der Kläger wusste bereits im Juli 2007, dass die getrennt lebende Ehefrau des P als Alg-II-Bezieherin pflichtversichert war und dem P deshalb die Familienversicherung nach § 10 SGB V offenstand. Dennoch hat er über ein weiteres Jahr zugewartet, bis er einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hat. Zudem hat der Kläger es selbst versäumt, die sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse bei P zu prüfen. Dies gehört schon wegen der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch und den Leistungsbezug nach dem SGB XII zu seinen eigenen Aufgaben. Erst mit der Klärung dieser Verhältnisse kann entschieden werden, ob der Bedürftige nach § 264 SGB V bei einer KK seiner Wahl gemeldet werden muss, ob er (ggf freiwilliges) Mitglied in der GKV oder privat krankenversichert ist und schließlich, ob ggf Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 32 SGB XII zu übernehmen sind. Unterlässt der Erstattungsberechtigte entsprechende Ermittlungen und meldet er den Bedürftigen nach § 264 SGB V bei der gewählten KK an, kann er sich im Zusammenhang mit der versäumten Ausschlussfrist nicht darauf berufen, auch der Erstattungsverpflichtete habe einen Fehler gemacht. Denn ohne das eigene Fehlverhalten hätte der Kläger bereits mit Beginn der Leistung Kenntnis von der Familienversicherung haben können.

21

Schließlich ist die unterlassene oder fehlerhafte Beratung des P kein "grob rechtswidriges" Verhalten. Dies hat die Rechtsprechung etwa dann bejaht, wenn der Erstattungsberechtigte absichtlich davon abgehalten wird, seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen (BSGE 86, 78, 83 = SozR 3-1300 § 111 Nr 8). Dies zeigt, dass nicht jeder einem Sachbearbeiter eines Sozialversicherungsträgers unterlaufene Fehler genügt, sondern nur schwere Pflichtverstöße die Annahme eines groben Fehlverhaltens rechtfertigen können. Andernfalls würde die Regelung des § 111 SGB X oftmals leerlaufen, weil die von einem nachrangig zuständigen Träger erbrachte Leistung in einer Vielzahl von Fällen darauf beruht, dass der vorrangig zuständige Träger seine Zuständigkeit (vorwerfbar) fehlerhaft beurteilt hat. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann danach - um das Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht ins Gegenteil zu verkehren - nur in engen Grenzen gelten, etwa wenn die eingetretene Verzögerung kein Einzelfall wäre und auf einer offensichtlich mangelhaften Organisation von Arbeitsabläufen bei der Beklagten beruhte (BSGE 98, 238 = SozR 4-1300 § 111 Nr 4, RdNr 22). Anhaltspunkte hierfür sind den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen.

22

Zu Recht ziehen die Beteiligten nicht in Zweifel, dass der Lauf der Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nicht gemäß § 111 S 2 SGB X auf einen späteren Zeitpunkt als den nach § 111 S 1 SGB X maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung hinausgeschoben war. Die Regelung lautet: "Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat".

23

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann bei Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander eine solche, den Fristenlauf hinausschiebende Kenntnisnahme von der "Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht" nicht vorliegen, wenn der Erstattungsverpflichtete eine materiell-rechtliche Entscheidung über Leistungen, wie sie der Erstattungsberechtigte bereits erbracht hat, überhaupt nicht mehr treffen kann und darf (BSG SozR 4-1300 § 111 Nr 3 LS 1 und RdNr 15 f; dem folgend BSGE 98, 238 = SozR 4-1300 § 111 Nr 4, RdNr 16 f; ebenso BSG Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 13/07 R - Juris RdNr 15 ff = USK 2008-6). Das ist in aller Regel der Fall, wenn - wie hier - der Versicherte die Sachleistung bereits erhalten hat. Der Bedarf des Versicherten ist insoweit - wenn auch durch einen nachrangig zuständigen Träger - bereits gedeckt worden. Der (vorrangig) zuständige Leistungsträger - hier die Beklagte - hat keine Befugnis mehr, gegenüber P nochmals eine materiell-rechtliche Entscheidung über den Anspruch auf Gewährung gerade dieser Leistungen zu treffen und die Leistung zu bewilligen. Für einen entsprechenden Antrag des Versicherten würde es von vornherein an der dafür erforderlichen rechtlichen Betroffenheit fehlen. Denn sein Anspruch gegenüber dem zuständigen Leistungsträger ist sowohl faktisch als auch rechtlich kraft der Fiktion des § 107 SGB X erfüllt(BSG SozR 4-1300 § 111 Nr 3 RdNr 15).

24

4. Der Kläger hat auch weder einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder dem Recht des Auftrags bzw der Geschäftsführung ohne Auftrag noch einen wie auch immer begründeten "Schadensersatzanspruch", zB aus positiver Forderungsverletzung. Die unmittelbare oder auch nur entsprechende Anwendung des Bereicherungsrechts, der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Schadensersatzrechts scheidet aus, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts eine erschöpfende Regelung enthalten, die einen Rückgriff auf solche Ansprüche nicht erlaubt (zur Geschäftsführung ohne Auftrag BSGE 85, 110 = SozR 3-2500 § 60 Nr 4, Juris RdNr 19, unter Hinweis insbesondere auf BGHZ 140, 102, 109 = NJW 1999, 858, 860; vgl Urteil des 6. Senats des BSG vom 26.1.2000 - B 6 KA 59/98 R - zum abschließenden Charakter öffentlich-rechtlicher ärztlicher Gebührenordnungen). So liegt der Fall hier. Die §§ 102 ff SGB X regeln abschließend die Leistungsansprüche zwischen Leistungsträgern in einem aus dem Leistungsberechtigten, dem (vor-)leistenden und dem zuständigen Leistungsträger bestehenden Dreiecksverhältnis(Böttiger in Diering/Timme/Waschull, LPK SGB X, 3. Aufl 2011, Vor §§ 102-114, RdNr 17). In der Begründung zum Entwurf der §§ 102 ff SGB X(BT-Drucks 9/95 S 24, Vor §§ 108 ff des Entwurfs) heißt es: "Mit diesen Vorschriften wird zum erstem Mal eine geschlossene Lösung für die schwierigen Fragen vorgelegt, welche Erstattungsansprüche bestehen und wie ihr Verhältnis untereinander ist. ...". Die §§ 102 bis 105 SGB X stellen einen öffentlich-rechtlich normierten Fall des Aufwendungsersatzes bei Führung eines fremden Geschäfts nach §§ 670, 683 BGB bzw der ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 812 ff BGB dar(vgl dazu BSG Urteil vom 29.5.1991 - 9a RV 10/90 - Juris RdNr 9). Im Anwendungsbereich der §§ 102 ff SGB X kann dementsprechend ein Erstattungsanspruch auch dann nicht auf andere denkbare Anspruchsgrundlagen gestützt werden, wenn der Anspruch nach §§ 102 ff SGB X an § 111 SGB X scheitert.

25

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1, § 155 Abs 1 S 3, § 161 Abs 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, sowie § 47 Abs 1 GKG.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 116,98 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die der Kläger (JobCenter) an die beiden Kinder des Herrn K. (Versicherter) in der Zeit vom 25.7. bis 21.8.2006 erbracht hat.

2

Der Versicherte nahm im vorgenannten Zeitraum an einer von der Beklagten bewilligten teilstationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme mit Anspruch auf Übergangsgeld teil. Während der Dauer der Maßnahme erbrachte der Kläger dem Versicherten und seinen mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern die bereits zuvor gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gleicher Höhe weiter.

3

Den gegenüber der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch bezifferte der Kläger auf 933,69 Euro, wobei er die für den Versicherten und seine Kinder gewährten Regelleistungen, die insgesamt anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung sowie die für den Versicherten gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in Ansatz brachte. Die Beklagte erstattete dem Kläger lediglich 609,22 Euro und ging dabei davon aus, dass ein Erstattungsanspruch nur in Höhe der auf den Versicherten entfallenden Leistungen bestehe.

4

Hiergegen hat der Kläger beim SG Klage erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 324,48 Euro verlangt. Nachdem der Kläger die Erstattungsforderung auf 116,98 Euro beschränkt hatte, hat das SG die Beklagte mit Urteil vom 24.11.2009 zur Zahlung dieses Betrags verurteilt. Zur Begründung hat es sich insbesondere auf die seit 1.8.2006 in Kraft getretene Vorschrift des § 34a SGB II bezogen.

5

Auf die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten hat das LSG mit Urteil vom 23.6.2011 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Richtige Anspruchsgrundlage sei § 102 SGB X; die Vorschrift gelte nach § 25 Satz 3 SGB II entsprechend. Gemäß § 102 Abs 2 SGB X richte sich der Erstattungsanspruch nach den für den Kläger geltenden Rechtsvorschriften, er sei also auf den Umfang beschränkt, in dem der Kläger Leistungen der Grundsicherung gemäß § 25 Satz 1 SGB II erbracht habe. Von § 25 Satz 1 SGB II seien aber - entgegen der Ansicht des SG - nur diejenigen Leistungen erfasst, die er für denjenigen Bezieher von Alg II erbracht habe, der dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld habe. Zudem bestünden Zweifel, ob die Vorschrift des § 34a SGB II im Rahmen des hier einschlägigen Erstattungsanspruchs aus § 102 SGB X Anwendung finden könne. Würde man der Rechtsauffassung des Klägers folgen und § 34a SGB II anwenden, würde dies infolge § 102 Abs 2 SGB X zu einer Veränderung des Betrags der Leistungspflicht des erstattungspflichtigen (Rentenversicherungs-)Trägers führen. Dies sei aber vom Gesetzgeber nicht gewollt.

6

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil ausschließlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet er die Frage,

        

"ob bei der Berechnung der Erstattung von Arbeitslosengeld II i. R. e. medizinischen Rehabilitationsmaßnahme die hier maßgebliche gesamte Bedarfsgemeinschaft, die neben Herrn K. auch seine beiden minderjährigen Kinder E. (geboren am 2000) und V. (geboren am 2002) umfasst, zu Grunde zu legen ist oder ob nur die Aufwendungen für den jeweils Versicherten erstattungsfähig sind."

7

II. 1. Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger mit dieser Frage und seiner hierzu gegebenen Begründung den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise dargelegt hat und die Beschwerde damit den Darlegungserfordernissen an eine zulässige Beschwerde genügt.

8

2. Die Beschwerde des Klägers erweist sich jedenfalls als unbegründet.

9

a) Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl Senatsbeschluss vom 25.2.2010 - SozR 4-2600 § 77 Nr 7 RdNr 6 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB Senatsbeschlüsse vom 31.3.1993 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; vom 13.5.1997 - SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG vom 30.3.2005 - SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8).

10

b) Der Kläger hat sinngemäß die Rechtsfrage gestellt, ob der Erstattungsanspruch eines Grundsicherungsträgers gemäß § 102 SGB X gegen einen Rentenversicherungsträger, der einem ALG II-Empfänger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit Anspruch auf Übergangsgeld erbracht hat, auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umfasst. Die Antwort hierauf ergibt sich jedoch bereits aus dem Gesetz.

11

§ 102 SGB X hat folgenden Wortlaut:

"(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften."

12

§ 25 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 1.1.2005 bis 31.3.2011 lautet wie folgt:

"Hat ein Bezieher von Arbeitslosengeld II dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter; dies gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend."

13

Die Vorschrift des § 25 Satz 1 SGB II kommt also zur Anwendung, wenn ein Bezieher von Alg II dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld hat, weil er von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhält. Als Rechtsfolge erbringt in einem derartigen Fall der Grundsicherungsträger die "bisherigen Leistungen" weiter. Grund für diese Regelung ist, dass ein Trägerwechsel und damit eventuell einhergehende Lücken bei der Leistungsgewährung vermieden werden sollen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht , BT-Drucks 15/4751, S 44).

14

Ausweislich des ebenso klaren Wortlauts des § 25 Satz 1 SGB II werden ausschließlich die bisherigen Leistungen jenes Beziehers von Alg II, der dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld(gemäß § 20 Nr 3b iVm § 21 Abs 4 Satz 1 SGB VI in Höhe des Alg II) gegenüber dem Rentenversicherungsträger hat, als "Vorschuss" durch den Grundsicherungsträger (weiter) gewährt. Die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 SGB II) erhalten ihre Leistungen hingegen nicht als "Vorschuss", sondern zur Bedarfsdeckung durch den weiterhin zuständigen Träger der Grundsicherung, dh deren Ansprüche werden von § 25 SGB II nicht berührt(Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 25 RdNr 12, Stand: Einzelkommentierung Juli 2007; H. Schellhorn in Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 25 RdNr 4, Stand: Einzelkommentierung August 2008; Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 25 RdNr 26). Damit aber tritt der Grundsicherungsträger insoweit (nach den für ihn geltenden Vorschriften) nicht für die gesetzliche Rentenversicherung in Vorleistung mit der Folge, dass ihm dann auch kein entsprechender Erstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X iVm § 25 SGB II zustehen kann. Denn dem Grundsicherungsträger ist nur der Betrag zu erstatten, der dem Bezieher von Alg II "vorschussweise" gewährt wurde (H. Schellhorn, aaO, § 25 RdNr 10). Bereits daraus folgt, dass von dem Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger nur die Leistungen an das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erfasst sein können, das dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld gegen den Rentenversicherungsträger bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation hat, nicht dagegen die nach dem SGB II erbrachten Leistungen an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (so bereits SG Fulda vom 28.10.2009 - S 3 R 227/08 - Juris RdNr 30; ebenso Radüge, jurisPK-SGB II, § 25 RdNr 28, Stand: Einzelkommentierung 15.8.2011; Kohte in Komm zum SozR, 2. Aufl 2011, § 25 SGB II RdNr 9; vgl auch Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, § 25 SGB II RdNr 11, Stand: Einzelkommentierung Juni 2008: "Lebt der SGB II-Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft, ist als Übergangsgeld nur sein Anteil an den SGB II-Leistungen zu berücksichtigen, nicht der der übrigen Mitglieder."). Die Vorschrift des § 25 SGB II geht hier als lex specialis der des § 34a SGB II aF vor.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 3 GKG.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

(2) Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben zugesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.

(3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere

1.
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
2.
eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
3.
die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
4.
die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
5.
die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
6.
die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und
7.
sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

(4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 übernommen.

(5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht.

(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Leistungen sind insbesondere

1.
Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
2.
Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
3.
die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen,
4.
die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
5.
Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
6.
das Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
7.
das Training motorischer Fähigkeiten,
8.
die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
9.
die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 193).

(7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme

1.
der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist sowie
2.
der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.

(8) Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 umfassen auch

1.
die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung,
2.
den Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle des Leistungsberechtigten oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, bei einem Träger oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5,
2a.
die Kosten eines Jobcoachings,
3.
die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes,
4.
die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind
a)
zur Berufsausübung,
b)
zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben,
c)
zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz oder
d)
zur Erhöhung der Sicherheit am Arbeitsplatz selbst,
es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können,
5.
die Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und
6.
die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.
Die Leistung nach Satz 1 Nummer 3 wird für die Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt und in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durch das Integrationsamt nach § 185 Absatz 5 ausgeführt. Der Rehabilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen. Der Anspruch nach § 185 Absatz 5 bleibt unberührt.

(9) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben regeln.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2011 geändert.

Das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Juli 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2008 verurteilt, den Bescheid vom 11. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2007 abzuändern und dem Kläger für die Zeit vom 29. August 2007 bis 25. Januar 2008 Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 30,65 Euro zu zahlen; die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für alle Rechtszüge nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Übergangsgelds (Übg) während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben.

2

Der 1954 geborene, ledige und kinderlose Kläger war zuletzt vor seiner Arbeitslosigkeit als Buslenker versicherungspflichtig beschäftigt. Im letzten vom Arbeitgeber abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vom 1.8. bis 28.8.2005 erzielte er ein Bruttoarbeitsentgelt von 1621,45 Euro (154,08 Arbeitsstunden bei wöchentlich vereinbarter Arbeitszeit von 38,50 Arbeitsstunden). Der Nettoverdienst betrug 1246,89 Euro.

3

Seit April 2006 war der Kläger arbeitslos und bezog bis 23.10.2006 Arbeitslosengeld (Alg) iHv kalendertäglich 33,85 Euro (Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 25.4.2006). Dem Alg lagen ein Bemessungsentgelt von kalendertäglich 93,43 Euro und ein Leistungsentgelt von kalendertäglich 56,41 Euro zugrunde. Die BA meldete die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1.4. bis 23.10.2006 als Pflichtbeitragszeit.

4

Vom 24.10. bis 6.12.2006 nahm der Kläger an einer von der Beklagten geförderten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil. Für die Dauer der Maßnahme bewilligte die Beklagte dem Kläger Übg in Höhe des Zahlbetrags des zuvor bezogenen Alg (kalendertäglich 33,85 Euro). Im Anschluss zahlte die Beklagte Zwischen-Übg bis 6.5.2007 in gleicher Höhe.

5

Vom 7.5.2007 bis 25.1.2008 nahm der Kläger an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil. Das für diese Zeit bewilligte Übg iHv kalendertäglich 30,37 Euro berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 11.5.2007 auf der Grundlage des zuletzt vom Arbeitgeber abgerechneten Entgelts des Klägers (Entgeltabrechnungszeitraum vom 1.8. bis 28.8.2005).

6

Der Widerspruch des Klägers mit dem Einwand, dass sich in seinen persönlichen Verhältnissen nichts geändert habe und daher auch das Übg in unveränderter Höhe fortzuzahlen sei, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.8.2007). Das Klageverfahren vor dem SG München (S 16 R 2771/07) wurde im Termin am 8.5.2008 durch Überprüfungsvergleich beendet.

7

Mit Bescheid vom 29.5.2008 und Widerspruchsbescheid vom 22.8.2008 lehnte die Beklagte die Zahlung eines höheren Übg erneut ab. Die Berechnung des Übg während der Teilhabemaßnahme sei gemäß § 21 Abs 1 SGB VI iVm §§ 46, 47, 50 SGB IX auf der Grundlage des zuletzt erzielten und abgerechneten Arbeitsentgelts des Klägers vom August 2005 erfolgt. Dem stehe § 21 Abs 3 SGB VI iVm § 49 SGB IX nicht entgegen. Denn der Bemessung des Übg während der medizinischen Rehabilitation und in der Zwischenzeit bis zum Beginn der Teilhabemaßnahme habe kein Arbeitsentgelt zugrunde gelegen.

8

Die Klage, mit der der Kläger beantragt hatte, das Übg auch für den Zeitraum der Teilhabemaßnahme vom 7.5.2007 bis 25.1.2008 iHv kalendertäglich 33,85 Euro (weiter) zu zahlen, hat das SG mit Urteil vom 30.7.2009 abgewiesen.

9

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG mit Urteil vom 14.12.2011 die Beklagte entsprechend dem umgestellten Klageantrag verpflichtet, dem Kläger für die Dauer der Teilhabemaßnahme ein höheres Übg zu zahlen und bei der Berechnung des Übg von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das dem Alg-Bezug ab 1.4.2006 zugrunde lag.

10

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zu Unrecht habe die Beklagte bei der Berechnung des Übg für die Teilhabemaßnahme auf das zuletzt im August 2005 bezogene Arbeitsentgelt des Klägers abgestellt. Vielmehr richte sich die Berechnung des Übg nach § 21 Abs 3 SGB VI iVm § 49 SGB IX. Auszugehen sei von den bei der Bemessung des Alg von der BA ermittelten Berechnungsgrundlagen. § 21 Abs 3 SGB VI stehe der Anwendung des § 49 SGB IX nicht entgegen. Denn die BA habe für den Kläger unmittelbar vor Beginn des Übg Pflichtbeiträge für die Zeit des Alg-Bezugs vom 1.4. bis 23.10.2006 entrichtet. Zwar liege der Berechnung des bis zum Beginn der Teilhabemaßnahme bezogenen Übg kein Arbeitsentgelt zugrunde, sondern Alg (§ 21 Abs 4 SGB VI iVm § 47b Abs 1 SGB V). Der Zweck der Vorschrift spreche jedoch auch hier dafür, an das zuvor von der Arbeitsverwaltung berechnete ("bisher zugrunde gelegte") Arbeitsentgelt anzuknüpfen (Hinweis auf Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.9.2011 - L 3 U 296/08 - Juris).

11

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 21 Abs 3 SGB VI, § 49 SGB IX und § 44 SGB X. Sie habe zu Recht die Höhe des Übg für den hier streitbefangenen Zeitraum unter Anwendung von § 21 Abs 1 SGB VI iVm §§ 46, 47, 50 SGB IX berechnet und dabei das zuletzt vom Kläger bezogene und vom Arbeitgeber abgerechnete Arbeitsentgelt vom August 2005 zugrunde gelegt. Die Anwendung des § 49 SGB IX scheitere schon daran, dass eine Beitragsentrichtung nicht durch den Kläger selbst, sondern durch die BA erfolgt sei. Diese habe auch die Beiträge getragen (§ 170 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB VI). Zudem lägen die Voraussetzungen des § 49 SGB IX nicht vor. Denn dem zuvor bezogenen Übg liege als Bemessungsgrundlage kein Arbeitsentgelt zugrunde, sondern Alg (§ 21 Abs 4 SGB VI iVm § 47b Abs 1 SGB V). Daher handele es sich bei dem vor der Teilhabemaßnahme bezogenen Übg nicht um Übg iS des § 49 SGB IX. Auch verfehle die vom LSG vorgenommene Auslegung des § 49 SGB IX ihr Ziel, ua die Kontinuität der Leistungen zu gewährleisten, denn diese führe voraussichtlich sogar zu einem höheren kalendertäglichen Übg als das noch erstinstanzlich vom Kläger beantragte Übg.

12

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

        

das Urteil das Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Juli 2009 zurückzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

14

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

15

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Wesentlichen begründet.

17

Das angefochtene LSG-Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat die Vorinstanz die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Dauer der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 7.5.2007 bis 25.1.2008 das Übg unter Zugrundelegung der (höheren) Bemessungsgrundlage des ihm von der BA gezahlten Alg zu gewähren. Die Bemessung des Übg auf der Grundlage des zuletzt von ihm erzielten und abgerechneten Arbeitsentgelts vom August 2005 ist rechtmäßig. Allerdings kann der Kläger beanspruchen, dass das Übg für den Bezugszeitraum ab 29.8.2007 gemäß § 50 SGB IX angepasst und dynamisiert iHv kalendertäglich 30,65 Euro (anstatt kalendertäglich 30,37 Euro) ausgezahlt wird.

18

A. Einer Sachentscheidung entgegenstehende, von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Insbesondere war die Berufung des Klägers gegen das SG-Urteil nicht von einer vorherigen - hier unterbliebenen - Zulassung abhängig. Der geltend gemachte Anspruch auf höheres Übg betrifft eine Geldleistung von mehr als 750 Euro und überschreitet damit die ab 1.4.2008 maßgebliche Wertgrenze des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG(idF von Art 1 Nr 24 des SGG/ArbGGÄndG vom 26.3.2008, BGBl I 444). Schon unter Berücksichtigung der vom Kläger ursprünglich - im Klageverfahren und bei Einlegung der Berufung (vgl § 202 S 1 SGG iVm § 4 Abs 1 Halbs 1 ZPO) - geltend gemachten Differenz zwischen dem von der Beklagten mit Bescheid vom 11.5.2007 bewilligten kalendertäglichen Übg (30,37 Euro) und dem vom ihm zuvor bezogenen kalendertäglichen Übg (33,85 Euro) iHv 3,48 Euro und des Leistungszeitraums vom 7.5.2007 bis 25.1.2008 liegt der streitbefangene Übg-Differenzbetrag deutlich über 750 Euro.

19

B. Die vom Kläger zutreffend erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 iVm Abs 4, § 56 SGG) ist im Wesentlichen unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29.5.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.8.2008, mit dem die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem vor dem SG geschlossenen Überprüfungsvergleich nachgekommen ist, inhaltlich aber eine Korrektur ihrer ursprünglichen Entscheidung vom 11.5.2007 abgelehnt hat, ist überwiegend nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat nach materiellem Recht keinen Anspruch darauf, dass das Übg für den Zeitraum vom 7.5.2007 bis 25.1.2008 unter Zugrundelegung der (höheren) Bemessungsgrundlage des ihm von der BA gezahlten Alg und nicht unter Heranziehung des zuletzt erzielten und abgerechneten Arbeitsentgelts vom August 2005 bemessen wird (dazu unter 1.). Ein geringfügig höherer Zahlungsanspruch steht dem Kläger lediglich wegen der nicht erfolgten Übg-Anpassung für den Teilzeitraum vom 29.8.2007 bis 25.1.2008 zu (dazu unter 2.).

20

1. Im Gegensatz zur Rechtsmeinung des LSG hat die Beklagte das Übg für den streitigen Zeitraum bis 28.8.2007 nicht unrichtig bemessen.

21

Gemäß § 20 Nr 1 SGB VI(iVm § 45 Abs 2 Nr 2 SGB IX) haben Versicherte, die - wie der Kläger - von einem Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, Anspruch auf Übg. Hinsichtlich der Höhe und Berechnung des Übg verweist § 21 Abs 1 SGB VI auf Teil 1 Kap 6 des SGB IX(§§ 44 bis 54 SGB IX), soweit die Abs 2 bis 4 nichts Abweichendes regeln.

22

Für die Höhe des Übg ab 7.5.2007 ergibt sich aus § 21 Abs 3 SGB VI iVm § 49 SGB IX nichts Abweichendes. Denn zum einen sind im vorliegenden Fall die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 3 SGB VI nicht erfüllt. Der Kläger hat unmittelbar vor dem Bezug der in § 49 SGB IX genannten Leistungen (hier: Übg) keine Pflichtbeiträge "geleistet"(dazu unter a). Zum anderen liegen die Voraussetzungen des § 49 SGB IX nicht vor(dazu unter b). Da auch weder Abs 2 noch Abs 4 des § 21 SGB VI einschlägig sind(dazu unter c), hat die Beklagte die Berechnung des Übg für die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 7.5.2007 bis 25.1.2008 zu Recht gemäß § 21 Abs 1 SGB VI iVm § 46 Abs 1, § 47 Abs 1 und § 50 SGB IX auf Grundlage des zuletzt erzielten und abgerechneten Arbeitsentgelts für den Monat August 2005 vorgenommen(dazu unter 2.).

23

a) Entgegen der Rechtsansicht des LSG steht im vorliegenden Fall bereits § 21 Abs 3 SGB VI der Anwendung des § 49 SGB IX entgegen.

24

Nach § 21 Abs 3 SGB VI wird § 49 SGB IX mit der Maßgabe angewendet, dass der Versicherte unmittelbar vor Beginn der dort genannten (unterhaltssichernden) Leistungen (Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übg) Pflichtbeiträge "geleistet" hat. Diese versicherungsrechtliche Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn der Kläger hat unmittelbar vor dem Bezug des Übg keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung "geleistet".

25

Vor dem Beginn des Übg am 24.10.2006 sind zwar Pflichtbeiträge für den Zeitraum des Alg-Bezugs (1.4. bis 23.10.2006) gezahlt worden. Der Kläger hat diese Pflichtbeiträge jedoch nicht selbst "geleistet", sondern die BA als Alg-Leistungsträger (§ 173 iVm § 170 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB VI). Zwar ist "geleistet" iS des § 21 Abs 3 SGB VI nicht im engeren Wortsinn dahingehend zu verstehen, dass der Versicherte die Pflichtbeiträge selbst "entrichtet" oder "gezahlt"(vgl § 21 Abs 4 S 1 SGB VI) haben müsste. Denn dann könnte § 49 SGB IX über § 21 Abs 3 SGB VI für die Hauptgruppe der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung von vornherein keine Anwendung finden, weil gemäß § 174 Abs 1 SGB VI iVm § 28e Abs 1 S 1 SGB IV für die wegen entgeltlicher Beschäftigung pflichtversicherten Arbeitnehmer nur der Arbeitgeber die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen hat.

26

Vielmehr soll durch § 21 Abs 3 SGB VI - wie bereits durch seine Vorgängervorschrift in § 23 SGB VI in der bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung - insbesondere ausgeschlossen werden, dass diejenigen Versicherten, die zunächst als Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld bezogen, jedoch keine oder nur (geringe) freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben, vom Rentenversicherungsträger über § 49 SGB IX Übg in Höhe des Krankengelds erhalten, obwohl sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht entsprechend ihres Arbeitsverdienstes "durch Beiträge" versichert waren(vgl Begründung des Entwurfs eines RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 158 ). Im Sinne dieser Zweckbestimmung ist die Formulierung in § 21 Abs 3 SGB VI, dass "Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort(in § 49 SGB IX) genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben", zu lesen. Entscheidend für die Anwendung der Kontinuitätsregelung des § 49 SGB IX über § 21 Abs 3 SGB VI ist daher, dass der Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der in § 49 SGB IX genannten "Rehabilitationsleistungen" versichertes ("beitragsbelastetes" bzw "beitragspflichtiges") Arbeitsentgelt(nicht: Arbeitseinkommen, vgl dazu die Sonderregelung in § 21 Abs 2 SGB VI) erzielt hat, für das Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (vom Arbeitgeber) gezahlt worden sind (vgl Oberscheven in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskomm SGB VI, § 21 RdNr 138, Stand Einzelkommentierung Juni 2006; Kreikebohm in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 21 RdNr 16; Kater in Kasseler Komm, § 21 SGB VI RdNr 43, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011). Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Denn der Kläger hat unmittelbar vor Beginn des Übg Alg bezogen; Pflichtbeiträge aufgrund eines vom Kläger erzielten versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts sind somit vor dem Übg-Bezug "von ihm" nicht "geleistet" worden.

27

b) Überdies sind vorliegend auch die Voraussetzungen des § 49 SGB IX nicht gegeben.

28

§ 49 SGB IX regelt unter der (amtlichen) Überschrift "Kontinuität der Bemessungsgrundlage" ua für den Fall des Bezugs von Übg vor Beginn einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, dass bei der Berechnung des Übg auch für diese anschließende Maßnahme "vom bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt" auszugehen ist. Diese Bestimmung ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil die vorhergehende Zahlung des Übg bzw Zwischen-Übg an den Kläger auf § 21 Abs 4 S 1 SGB VI iVm § 47b Abs 1 SGB V und § 51 SGB IX beruhte und demnach weder das Übg noch das Zwischen-Übg auf der Grundlage von "Arbeitsentgelt" berechnet worden war. Maßgeblich für die Bemessung beider Vorleistungen war vielmehr allein die Höhe (dh der Zahlbetrag) des zuletzt bezogenen Alg. Bei dieser Entgeltersatzleistung handelt es sich nicht um "Arbeitsentgelt" iS des § 49 SGB IX(dazu unter aa) und bb). Auch ein Rückgriff auf die Bemessungsgrundlage (Bemessungsentgelt, Leistungsentgelt) des Alg scheidet aus. Denn Alg zählt nicht zu den in § 49 SGB IX genannten Leistungen. Vielmehr ist die Beibehaltung von dessen Bemessungsgrundlage vom Kontinuitätsauftrag dieser Norm nicht erfasst (dazu unter cc). Die Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor (dazu unter dd).

29

aa) Nach § 49 Halbs 1 SGB IX ist, wenn der Leistungsempfänger Verletztengeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld oder Übg bezogen hat und im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt wird, bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt auszugehen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze (aaO Halbs 2).

30

(1) Danach setzt der Tatbestand der Norm im ersten Teil des ersten Halbs voraus, dass der Versicherte "Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übg" bezogen hat und anschließend eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt wird. Als Rechtsfolge ist bestimmt, dass "bei der Berechnung der diese (Rehabilitations- bzw Teilhabe-)Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt" auszugehen ist. Die Verwendung des Begriffs des "bisher zugrunde gelegten" Arbeitsentgelts in dem - an sich der Rechtsfolge der Norm zugehörigen - zweiten Teil des ersten Halbs lässt darauf schließen, dass der vorangegangene Bezug der genannten unterhaltssichernden Leistungen den Anwendungsbereich des § 49 SGB IX nur dann eröffnet, wenn diesen Vorleistungen selbst ("bisher") ein "Arbeitsentgelt" als Ausgangspunkt ihrer Bemessung "zugrunde gelegen" hat(vgl Schlette in juris-PK SGB IX, Online-Ausgabe, § 49 RdNr 5, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; Dalichau in Wiegand, SGB IX Teil 1, § 49 RdNr 13, Stand Einzelkommentierung Juni 2010).

31

(2) Selbst wenn man diese Wortlautinterpretation nicht als zwingend erachten wollte (vgl LSG Berlin-Brandenburg vom 22.9.2011 - L 3 U 296/08 - Juris RdNr 25), wird dieses aus dem Wortlaut abzuleitende Verständnis der Norm durch deren Sinn und Zweck bestätigt.

32

Wie bereits seine Vorgängervorschriften (§ 16 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes in der bis 30.6.2001 geltenden Fassung und - speziell für die Rentenversicherungsträger - § 23 SGB VI in der bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 , § 1241 Abs 4 RVO, § 18 Abs 4 AVG, § 40 Abs 4 RKG idF des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22.12.1981 sowie deren Vorläufer in § 1241b RVO, § 18b AVG, § 40b RKG idF des RehaAnglG vom 7.8.1974 ) soll auch § 49 SGB IX einerseits die "Kontinuität der Leistungen" im Sinne einer "Fortgeltung der Bemessungsgrundlage" (vgl die amtliche Überschrift der Norm) einer früher bezogenen Leistung gewährleisten und andererseits der Verwaltungsvereinfachung dienen(vgl BSGE 60, 114, 117 f = SozR 2200 § 1241 Nr 31 S 103; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 2 S 6; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 3 S 11; BSG SozR 4-3250 § 49 Nr 1 RdNr 20; Schütze in Hauck/Noftz, SGB IX, K § 49 RdNr 1, Stand Einzelkommentierung September 2001; Schlette in juris-PK SGB IX, Online-Ausgabe, § 49 RdNr 4, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; Stähler in Handkomm SGB IX, 3. Aufl 2010, § 49 RdNr 1; Knittel, SGB IX, 6. Aufl, Stand Januar 2012, § 49 RdNr 3; Löschau in Großmann/Schimanski, Gemeinschaftskomm SGB IX, § 49 RdNr 5, Stand Einzelkommentierung Februar 2011).

33

§ 49 SGB IX betrifft - wie seine Vorgängerbestimmungen - einen Sonderfall der Berechnung von Unterhaltsersatzleistungen im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, indem er einen Verzicht auf eine erneute Ermittlung und Feststellung der "Bemessungsgrundlage" festlegt(vgl BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 2 S 6 unter Hinweis auf BT-Drucks 7/1237 S 60 zur Vorgängervorschrift des § 16 RehaAnglG). Dadurch soll zum einen gewährleistet werden, dass, soweit der bisherigen unterhaltssichernden Leistung ein Arbeitsentgelt zugrunde lag, die jeweils anschließende Leistung nicht nach einem anderen Entgelt bemessen wird; und zum anderen soll auf diese Weise eine mehrfache Feststellung des Arbeitsentgelts vermieden werden. Damit enthält die Regelung, bezogen auf das zugrunde liegende (versicherungspflichtige) Arbeitsentgelt, zugleich eine (zumindest partielle) "Besitzstandswahrung" im Interesse des behinderten Menschen iS einer Aufrechterhaltung seines bisherigen, durch versicherte Arbeit erworbenen Lebensstandards bei aufeinander folgenden Leistungen: Er wird davor geschützt, dass der nachfolgenden Leistung (im Bemessungszeitraum) ein geringeres Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird; dadurch bleibt während einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben sein durch versicherte Arbeit erworbener Lebensstandard aufrechterhalten. Zugleich trägt § 49 SGB IX zur Verwaltungsvereinfachung bei den beteiligten Trägern bei. Denn es bedarf im Regelfall nur noch einer Anfrage und einer Auskunft des bisher für die Entgeltersatzleistung zuständigen Trägers über das bisher zugrunde gelegte Arbeitsentgelt. Dem nunmehr zuständigen Rehabilitationsträger bleibt erspart, das relevante Arbeitsentgelt - gegebenenfalls durch neue Arbeitgeberauskünfte - neu zu bestimmen. Insoweit will § 49 SGB IX eine mehrfache Feststellung des Arbeitsentgelts vermeiden(vgl bereits zu den Vorgängernormen: BSGE 49, 41, 43 = SozR 2200 § 1241b Nr 2 S 3 f; BSGE 50, 64, 68 = SozR 2200 § 1241e Nr 10 S 26; BSGE 51, 193, 195 f = SozR 2200 § 1241b Nr 4 S 7 f; BSGE 60, 114, 117 f = SozR 2200 § 1241 Nr 31 S 103; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 2 S 6; vgl auch Kessler in Deinert/Neumann, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 2. Aufl 2009, Kap 12 RdNr 29; Oberscheven in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskomm SGB VI, § 21 RdNr 134, Stand Einzelkommentierung Juni 2006).

34

Damit beschränkt sich die in § 49 SGB IX bestimmte Übernahme der Bemessungsgrundlage im Rahmen des gesetzlichen Kontinuitätsauftrags lediglich auf das der vorangegangenen Entgeltersatzleistung "bisher zugrunde gelegte Arbeitsentgelt"(Löschau in Großmann/Schimanski, Gemeinschaftskomm SGB IX, § 49 RdNr 4, 21, 29, Stand Einzelkommentierung Februar 2011), also nicht auf die Höhe der Leistung. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass die während einer anschließenden Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme "als ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt" zu bewilligende Leistung in der bisherigen Höhe (automatisch) weiter zu zahlen ist (vgl von der Heide in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Aufl 2009, § 49 RdNr 5; Stähler in Handkomm SGB IX, 3. Aufl 2010, § 49 RdNr 2; Schlette in juris-PK SGB IX, Online-Ausgabe, § 49 RdNr 8, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; Knittel, SGB IX, 6. Aufl, Stand Januar 2012, § 49 RdNr 8). Vielmehr realisiert allein das in seiner Funktion als Bemessungsgrundlage zu übernehmende ("bisher zugrunde gelegte") Arbeitsentgelt der in § 49 SGB IX aufgezählten "Vorleistungen" das in der Norm verankerte Kontinuitätsprinzip(Löschau in Großmann/Schimanski, Gemeinschaftskomm SGB IX, § 49 RdNr 4, 21, Stand Einzelkommentierung Februar 2011).

35

Folgerichtig findet im Rentenversicherungsrecht über § 21 Abs 3 SGB VI die in § 49 SGB IX geregelte Kontinuität der Bemessungsgrundlage auch nur für Versicherte Anwendung, bei denen unmittelbar vor der zuvor bezogenen, von § 49 SGB IX erfassten Entgeltersatzleistung Pflichtbeiträge aufgrund eines versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts "geleistet" worden sind und sich die Entgeltersatzleistung auf dessen Grundlage bemisst. In welcher Höhe sich daraus (dh aus dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt) "ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt" während einer anschließenden Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme ergeben, richtet sich - unter Berücksichtigung der für den Rehabilitationsträger jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze - nach den speziellen Regelungen für die nachfolgenden Leistungen in den jeweiligen besonderen Teilen des SGB (zB für das Übg nach § 46 Abs 1 SGB IX unter Zugrundelegung der dort angegebenen Prozentsätze des Regelentgelts bzw Nettoarbeitsentgelts; vgl Schlette in juris-PK SGB IX, Online-Ausgabe, § 49 RdNr 8, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; Dalichau in Wiegand, SGB IX Teil 1, § 49 RdNr 15, Stand Einzelkommentierung Juni 2010; Stähler in Handkomm SGB IX, 3. Aufl 2010, § 49 RdNr 2; Oberscheven in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskomm SGB VI, § 21 RdNr 134, Stand Einzelkommentierung Juni 2006).

36

bb) Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des § 49 SGB IX als Berechnungsvorschrift für das von der Beklagten während der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 7.5.2007 bis 25.1.2008 zu zahlende Übg nicht vor. Denn der Bemessung des dieser Teilhabemaßnahme vorangegangenen Zwischen-Übg lag als Bemessungsgrundlage kein "Arbeitsentgelt" zugrunde.

37

Da im SGB IX diesbezüglich keine Legaldefinition enthalten ist, ist der Begriff des "Arbeitsentgelts" in § 49 SGB IX iS des § 14 SGB IV zu verstehen (Löschau in Großmann/Schimanski, Gemeinschaftskomm SGB IX, § 49 RdNr 19, 29, Stand Einzelkommentierung Februar 2011). Nach dessen Abs 1 S 1 sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Kein Arbeitsentgelt sind demnach die Entgelt- oder Einkommensersatzleistungen selbst.

38

Das vom 7.12.2006 bis 6.5.2007 in der Zeit nach der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bis unmittelbar vor Beginn der hier erheblichen Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben geleistete Zwischen-Übg war von dem beklagten Rentenversicherungsträger gemäß § 21 Abs 1 SGB VI iVm § 51 Abs 1 SGB IX in Höhe des vorangegangenen, während der medizinischen Rehabilitation vom 24.10. bis 6.12.2006 bezogenen Übg "weiter" zu zahlen. Dessen Bemessung wiederum hatte sich nach der (rentenrechtlichen) Sonderregelung des § 21 Abs 4 S 1 SGB VI gerichtet, wonach das Übg in Höhe des Krankengelds nach § 47b SGB V zu zahlen ist. Denn der Kläger hatte unmittelbar vor Beginn der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme Alg bezogen (1.4. bis 23.10.2006) und zuvor (dh vor dem Alg-Bezug) hatte er "Pflichtbeiträge gezahlt" (hierzu oben bei 1a). Da nach § 47b Abs 1 SGB V das Krankengeld in Höhe des Betrags des Alg zu leisten ist, war auch das Übg von der Beklagten - wie geschehen - in Höhe des Betrags des Alg zu zahlen. Für die Bemessung sowohl des Übg als auch des Zwischen-Übg war also allein der Zahlbetrag des zuletzt bezogenen Alg maßgeblich. Damit handelt es sich nicht um Übg iS des § 49 Halbs 1 SGB IX. Denn der Berechnung des vorangegangenen Übg lag kein Arbeitsentgelt zugrunde, das als Bemessungsgrundlage im Rahmen des Kontinuitätsauftrags für die Berechnung des Übg bei der nachfolgenden Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben hätte herangezogen bzw übernommen werden können (vgl entsprechend für Krankengeld gemäß § 47b SGB V: LSG Nordrhein-Westfalen vom 31.5.2008 - L 12 AL 113/07 - Juris RdNr 24; Stähler in Handkomm SGB IX, 3. Aufl 2010, § 49 RdNr 5; Schlette in juris-PK SGB IX, Online-Ausgabe, § 49 RdNr 5, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; Dalichau in Wiegand, SGB IX Teil 1, § 49 RdNr 17, Stand Einzelkommentierung Juni 2010; Löschau in Großmann/ Schimanski, Gemeinschaftskomm SGB IX, § 49 RdNr 33, Stand Einzelkommentierung Februar 2011; Mrozynski/Jabben, SGB IX Teil 1, 2. Aufl 2011, § 49 RdNr 2a).

39

Der Ansatz des LSG, bei der Festsetzung des Übg von der Bemessungsgrundlage (Bemessungsentgelt, Leistungsentgelt) des dem Alg zugrunde liegenden Arbeitsentgelts auszugehen, hätte im Übrigen übertragen auf § 49 SGB IX zur Folge, dass im vorliegenden Fall die von dieser Norm bezweckte "Kontinuität der Bemessungsgrundlage" einer früher bezogenen Leistung bei einer nachfolgenden Leistung während einer Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme gerade nicht gewahrt würde. Denn "Bemessungsgrundlage" für das Zwischen-Übg vom 7.12.2006 bis 6.5.2007 war - wie soeben dargestellt - die "Höhe des Betrags des Alg", das der Kläger zuletzt bezogen hatte, also das Alg selbst bzw dessen Zahlbetrag, während für das anschließende Übg ab Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (7.5.2007) als "Bemessungsgrundlage" das vom Kläger zuletzt bezogene und dem Alg zugrunde liegende "Arbeitsentgelt" als Bemessungsgrundlage heranzuziehen wäre.

40

cc) Gegen die Anwendung des § 49 SGB IX in der vorliegenden Fallkonstellation spricht schließlich, dass Alg in der dortigen Aufzählung der maßgeblichen unterhaltssichernden Entgeltersatzleistungen als Vorleistung nicht enthalten ist. Dem entspricht, dass die Bemessungsgrundlage für das dem Alg zugrunde liegende Arbeitsentgelt eine andere ist als die bei den in der Norm benannten Entgeltersatzleistungen, deren Kontinuität iS einer Identität des Berechnungsmodus bei einer nachfolgenden "ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt" im Zusammenhang mit medizinischen Rehabilitations- oder beruflichen Teilhabemaßnahmen bewahrt werden soll.

41

Die vom LSG favorisierte Auslegung des § 49 SGB IX hätte für den beklagten Rentenversicherungsträger de facto eine Berechnung des Übg zur Folge, als wenn die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Anschluss an Alg erbracht worden wäre. Unabhängig davon, dass dies beim Kläger nicht der Fall war, wird diese Abfolge vom Kontinuitätsauftrag des § 49 SGB IX - wie auch bereits von seinen Vorgängervorschriften(etwa § 23 SGB VI in der bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung des RRG 1992; zuvor schon § 1241 Abs 4 RVO, § 18 Abs 4 AVG, § 40 Abs 4 RKG idF des AFKG) - nicht erfasst (vgl in diesem Sinne auch BSG SozR 4-3250 § 49 Nr 1 RdNr 17, wonach nach § 49 Halbs 1 SGB IX "bei der Berechnung ergänzender Leistungen zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt nur ausgegangen, wenn Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übg bezogen haben …"). Dieser beschränkt sich vielmehr nur auf die Bemessungsgrundlagen (und Bemessungszeiträume) der den dort genannten Entgeltersatzleistungen bisher zugrunde liegenden Arbeitsentgelten (vgl Dalichau in Wiegand, SGB IX Teil 1, § 49 RdNr 7, Stand Einzelkommentierung Juni 2010; Oberscheven in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskomm SGB VI, § 21 RdNr 133, Stand Einzelkommentierung Juni 2006). § 49 SGB IX schließt im Rahmen der Kontinuität bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht an den Bezug von Alg an.

42

Zudem würde durch eine solche (erweiternde) Auslegung des § 49 SGB IX die Regelung des § 21 Abs 4 SGB VI umgangen. Denn diese Norm enthält für die Bezieher von Alg eine von § 21 Abs 1 SGB VI abweichende rentenrechtliche Sonderbestimmung für die Berechnung des Übg. § 21 Abs 4 SGB VI erfasst aber - wie auch bereits seine bis zum 30.6.2001 geltende Vorgängerregelung in § 24 Abs 2 SGB VI idF des RRG 1992 - zum einen (ausdrücklich) nur "medizinische Leistungen". Zum anderen richtet sich die Höhe des Übg nicht nach der dem Alg zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage (Bemessungsentgelt, Leistungsentgelt, vgl §§ 131, 133 SGB III in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung ), sondern gemäß § 47b Abs 1 SGB V nach dessen Zahlbetrag(67 bzw 60 vH des Leistungsentgelts, vgl § 129 SGB III aF). Dessen Kontinuität wird aber - wie oben ausgeführt - durch § 49 SGB IX gerade nicht gewährleistet.

43

dd) Anhaltspunkte, dass durch die Nichterfassung von Alg in § 49 SGB IX eine im Wege des Analogieschlusses zu schließende planwidrige Regelungslücke vorliegen könnte, sind nicht ersichtlich. Eine Regelungslücke liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (vgl BSG SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 23 mwN). Eine solche "planwidrige Unvollständigkeit" enthält § 49 SGB IX in Bezug auf Alg nicht.

44

Unabhängig davon, dass Alg auch vom Anwendungsbereich der Vorgängervorschriften des § 49 SGB IX nicht erfasst war, ist Alg im Gegensatz zu den in § 49 SGB IX ausdrücklich genannten Leistungen keine Entgeltersatzleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben(vgl § 44 Abs 1 Nr 1, § 45 Abs 1 und 2 SGB IX), also keine "Rehabilitationsleistung", sondern eine Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung (§ 3 Abs 1 Nr 8, § 117 Abs 1 SGB III aF). Von daher bestünde auch unter dem Aspekt der "Rehabilitationseinheit" (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 59 Nr 2 S 4) und der Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts während einer nachfolgenden Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme keine Notwendigkeit, bei der Festsetzung von - zB - Übg als nunmehr "ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt" bei einer - wie hier - anschließenden Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die von der Arbeitsverwaltung im Rahmen der Berechnung von Alg nach Maßgabe des SGB III zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen (Bemessungsentgelt, Leistungsentgelt) zurückzugreifen.

45

Vielmehr hat der Gesetzgeber - wie unter 1 b aa) bereits ausgeführt - eine "partielle Besitzstandswahrung" zugunsten des Versicherten und eine Verwaltungsvereinfachung nur für die Fälle angestrebt, in denen die während einer Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme gewährte unterhaltssichernde Leistung auf einer der Art nach gleichen Berechnungsgrundlage wie die zuvor bezogene Entgeltersatzleistung zu bestimmen ist. Hingegen bestünde eine zu wahrende "Kontinuität der Bemessungsgrundlage" im Hinblick auf die von § 49 SGB IX erfassten Entgeltersatzleistungen im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw Teilhabe am Arbeitsleben bei deren Weiterzahlung als "ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt" während einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben schon deshalb nicht, weil deren jeweilige Bemessungsgrundlagen bezogen auf das ihnen zugrunde liegende Arbeitsentgelt (grundsätzlich) andere sind als die für das Alg. Während der Berechnung des Krankengelds, Verletztengelds, Versorgungskrankengelds und Übg als "Regelentgelt" das vom Leistungsempfänger im letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens aber das "während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum)" erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt, zugrunde zu legen ist (vgl § 47 Abs 2 S 1 SGB V für das Krankengeld, § 47 Abs 1 S 1 SGB VII iVm § 47 Abs 2 S 1 SGB V für das Verletztengeld, § 47 Abs 1 S 1 SGB IX für das Übg und § 16a Abs 2 S 1 BVG für das Versorgungskrankengeld), umfasst der "Bemessungszeitraum" für das dem Alg als "Bemessungsentgelt" zugrunde zu legende beitragspflichtige Arbeitsentgelt (stets) die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis "abgerechneten letzten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen", der regelmäßig "ein Jahr" beträgt und mit dem letzten Tag des letzten Versicherungsverhältnisses vor der Entstehung des Alg-Anspruchs endet (vgl § 130 SGB III aF).

46

c) Abweichendes für die Höhe und Berechnung des Übg ergibt sich auch weder aus § 21 Abs 2 SGB VI noch aus Abs 4 dieser Vorschrift. Abs 2 regelt nur die Berechnung des Übg für Versicherte, die Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) bezogen haben. Diese beiden Fallkonstellationen liegen hier ersichtlich nicht vor. Abs 4 gilt - wie unter 1 b cc) bereits ausgeführt - nur für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, bei denen unmittelbar vor Beginn der Leistung Alg bezogen wurde; bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben findet diese Vorschrift keine Anwendung.

47

2. Mangels abweichender Sonderbestimmungen in § 21 Abs 2 bis 4 SGB VI hat die Beklagte das Übg des Klägers für die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 7.5.2007 bis 25.1.2008 nach Maßgabe des § 21 Abs 1 SGB VI iVm § 46 Abs 1, § 47 Abs 1 und § 50 SGB IX auf Grundlage des zuletzt erzielten und vom Arbeitgeber abgerechneten Arbeitsentgelts für den Monat August 2005 zutreffend berechnet(dazu unter a). Allerdings hat sie das Übg für die Zeit vom 29.8.2007 bis 25.1.2008 zu niedrig festgesetzt. Denn der Kläger kann gemäß § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB X beanspruchen, dass das Übg für den Bezugszeitraum ab 29.8.2007 gemäß § 50 SGB IX angepasst und dynamisiert in Höhe von kalendertäglich 30,65 Euro (anstatt kalendertäglich 30,37 Euro) ausgezahlt wird(dazu unter b).

48

a) Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) betrug der Arbeitsverdienst des Klägers im hier maßgeblichen Abrechnungszeitraum vom 1.8. bis 28.8.2005 brutto 1621,45 Euro bzw netto 1246,89 Euro bei 154,08 Arbeitsstunden und einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 38,50 Stunden.

49

§ 48 S 1 Nr 3 SGB IX steht einer Berechnung des Übg nach §§ 46, 47 SGB IX nicht entgegen, da der letzte Tag des hier maßgeblichen Bemessungszeitraums (28.8.2005) bei Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (7.5.2007) nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

50

Gemäß § 46 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB IX werden der Berechnung des Übg 80 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47 SGB IX berechnete Nettoarbeitsentgelt.

51

Bei "Stundenlohnbeziehern" wie beim Kläger berechnet sich das für die Festsetzung des Übg maßgebliche "Regelentgelt" nach § 47 Abs 1 S 1 und 2 SGB IX. Danach wird das Arbeitsentgelt, das die Leistungsempfänger im letzten vor Leistungsbeginn oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum), erzielt haben, um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt vermindert und sodann durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis wird mit der Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfacht und durch sieben geteilt.

52

Das Bruttoarbeitsentgelt des Klägers von 1621,45 Euro im letzten vom Arbeitgeber abgerechneten (wenigstens vierwöchigen) Entgeltabrechnungszeitraum vom 1.8. bis 28.8.2005 war danach durch die Zahl der Arbeitsstunden, für die es gezahlt wurde (154,08 Stunden), zu teilen, mit der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (38,50 Stunden) zu vervielfältigen und wiederum durch sieben Tage zu teilen. Hieraus ergibt sich ein kalendertägliches Regelentgelt von (1621,45 : 154,08 = 10,52; 10,52 x 38,50 = 405,02; 405,02 : 7 =) 57,86 Euro (vgl zur "Rundung" bei Zwischenergebnissen: Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 121 RdNr 6, Stand Einzelkommentierung September 2008; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, SGB VI, Teil II, Bd 2, § 121 RdNr 5, Stand Einzelkommentierung Dezember 2006).

53

Gemäß § 46 Abs 1 S 1 SGB IX werden der Berechnung des kalendertäglichen Übg 80 vH des kalendertäglichen Regelentgelts zugrunde gelegt, höchstens jedoch das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt. 80 vH des errechneten kalendertäglichen Regelentgelts (= 80 vH von 57,86 Euro) sind (gerundet) 46,29 Euro. Dieser Betrag überschreitet jedoch das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt. Denn ausgehend von dem Nettoarbeitsentgelt des Klägers für August 2005 iHv 1246,89 Euro errechnet sich in entsprechender Anwendung der vorgenannten Bestimmungen (vgl § 46 Abs 1 S 1 letzter Teils SGB IX) ein kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt von (1246,89 : 154,08 = 8,09; 8,09 x 38,50 = 311,47; 311,47 : 7 = ) 44,50 Euro. Für die Berechnung des Übg des Klägers ist daher das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt von 44,50 Euro maßgeblich.

54

b) Gemäß § 50 Abs 1 SGB IX ist die dem Übg zugrunde liegende Berechnungsgrundlage jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums anzupassen. Was die "Berechnungsgrundlage" iS dieser Norm konkret ist, hat der Gesetzgeber weder in § 50 SGB IX noch in anderen Vorschriften des SGB IX definiert. In § 46 SGB IX wird der Begriff der "Berechnungsgrundlage" nicht verwendet. Allerdings findet er sich in der Bestimmung des § 48 SGB IX, die im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Ermittlung der "Berechnungsgrundlage in Sonderfällen" auf der Grundlage fiktiver tariflicher oder ortsüblicher Arbeitsentgelte vorsieht. Aus dieser Norm erschließt sich, dass die "Berechnungsgrundlage" nicht mit dem Arbeitsentgelt als erstem Ausgangswert identisch ist. Vielmehr entspricht in den Sonderfällen des § 48 SGB IX die "Berechnungsgrundlage" dem täglichen Betrag des dort festgelegten Wertes von 65 vH. Systematisch auf § 46 SGB IX übertragen, bedeutet dies, dass in den "normalen Berechnungsfällen" nicht das tägliche (nach Maßgabe des § 47 SGB IX errechnete) Regelentgelt, sondern 80 vH dieses Betrags - gegebenenfalls (wie hier) begrenzt auf das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt - die "Berechnungsgrundlage" darstellt(Abs 1 S 1), die sodann in das Anpassungsverfahren nach § 50 SGB IX einzubeziehen ist(Löschau in Großmann/Schimanski, Gemeinschaftskomm SGB IX, § 50 RdNr 27, Stand Einzelkommentierung Februar 2011); vorliegend also der Betrag des für die Bemessung des Übg maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts von kalendertäglich 44,50 Euro.

55

Nach Anpassung dieser Berechnungsgrundlage gemäß § 50 Abs 1 SGB IX ab 29.8.2006 (ein Jahr nach Ende des Bemessungszeitraums, hier also des letzten abgerechneten Entgeltzeitraums im August 2005) mit den Anpassungsfaktor 1,0035 (entspricht einer Erhöhung um 0,35 vH § 50 abs 3 sgb ix erfolgten bekanntmachung des bundesministeriums für arbeit und soziales vom 26.5.2006, banz 2006, 4206>), ergibt sich für die Zeit vom 7.5. bis 28.8.2007 ein Betrag von (44,50 Euro x 1,0035 = ) 44,66 Euro und nach deren - von der Beklagten nicht vollzogenen - Anpassung mit dem Anpassungsfaktor 1,0091 (entspricht einer Erhöhung um 0,91 vH ) ab 29.8.2007 für die Zeit bis zum Maßnahmeende am 25.1.2008 ein Betrag von (44,66 Euro x 1,0091= ) 45,07 Euro. Gemäß § 46 Abs 1 S 3 Nr 2 SGB IX beträgt das Übg für kinderlose und unverheiratete Leistungsempfänger 68 vH des Regelentgelts bzw hier des Nettoarbeitsentgelts (nach Anpassung), mithin vorliegend ab Beginn der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben am 7.5. bis 28.8.2007 - wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend festgestellt - (gerundet) 30,37 Euro kalendertäglich (= 68 vH von 44,66 Euro) und für die Zeit ab 29.8.2007 bis zum Maßnahmeende am 25.1.2008 (gerundet) 30,65 Euro kalendertäglich (= 68 vH von 45,07 Euro).

56

Anhaltspunkte, dass das Übg aus dem erzielten Arbeitsentgelt nach §§ 46, 47 SGB IX einen geringeren Betrag ergibt als das Übg unter Zugrundelegung des tariflichen Arbeitsentgelts(§ 48 S 1 Nr 1 SGB IX; Anlage 1 S 2 zum Bescheid vom 11.5.2007), ergeben sich nicht.

57

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine anteilige Kostentragung durch die Beklagte erschien im Hinblick auf das geringfügige Obsiegen des Klägers nicht angezeigt.

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

(1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die Einrichtung muss

1.
eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, nach der Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte sowie nach der Ausgestaltung der Fachdienste,
2.
angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behinderungsgerecht sein, insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gewährleisten,
3.
den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten sowie
4.
die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen, ausführen.
Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26 und 37.

(2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei Eignung der Leistungsberechtigten darauf hinwirken, dass diese Ausbildung teilweise auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt wird. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden Jugendlichen mit Behinderungen.

(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

(2) Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben zugesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.

(3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere

1.
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
2.
eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
3.
die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
4.
die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
5.
die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
6.
die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und
7.
sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

(4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 übernommen.

(5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht.

(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Leistungen sind insbesondere

1.
Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
2.
Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
3.
die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen,
4.
die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
5.
Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
6.
das Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
7.
das Training motorischer Fähigkeiten,
8.
die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
9.
die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 193).

(7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme

1.
der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist sowie
2.
der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.

(8) Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 umfassen auch

1.
die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung,
2.
den Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle des Leistungsberechtigten oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, bei einem Träger oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5,
2a.
die Kosten eines Jobcoachings,
3.
die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes,
4.
die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind
a)
zur Berufsausübung,
b)
zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben,
c)
zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz oder
d)
zur Erhöhung der Sicherheit am Arbeitsplatz selbst,
es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können,
5.
die Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und
6.
die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.
Die Leistung nach Satz 1 Nummer 3 wird für die Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt und in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durch das Integrationsamt nach § 185 Absatz 5 ausgeführt. Der Rehabilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen. Der Anspruch nach § 185 Absatz 5 bleibt unberührt.

(9) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben regeln.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen Kosten auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kalendermonat März 2002 als Bemes-sungszeitraum zugrunde legen muss, um das Übergangsgeld des Klägers für dessen Berufs-findung/Arbeitserprobung vom 22.4. bis 3.5.2002 und die Ausbildung zum Maschinenbautechniker vom 16.9.2002 bis 16.7.2004 zu berechnen.

2

Der Kläger, ein gelernter Werkzeugmacher, beantragte am 30.1.2001 Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Im Februar/März 2001 nahm er an einer vierwöchigen stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation teil. Die Kurärzte entließen ihn arbeitsfähig und empfahlen langfristig eine berufliche Neuorientierung für eine weniger wirbelsäulenbelastende Tätigkeit. Anschließend war der Kläger wieder im erlernten Beruf tätig.

3

Mit Bescheid vom 12.6.2001 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation zu gewähren, weil seine Erwerbsfähigkeit weder erheblich gefährdet noch gemindert sei. Diesen Ablehnungsbescheid erklärte sie im Widerspruchsverfahren für gegenstandslos und stellte nunmehr Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Aussicht (Teilabhilfebescheid vom 14.1.2002). Unter dem 19.2.2002 bewilligte sie dem Kläger "eine Berufsfindung/Arbeitserprobung, um für die Auswahl berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation … Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen berücksichtigen zu können". Für die Dauer dieser Maßnahme erhielt der Kläger auf der Grundlage des Tarifentgelts von März 2002 Übergangsgeld iHv kalendertäglich 40,22 € (Bescheid vom 3.5.2002 in der Fassung des Bescheides vom 7.8.2002). Nachdem ihm die Beklagte eine Ausbildung zum Maschinenbautechniker als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt hatte (Bescheid vom 11.7.2002), bewilligte sie ihm Übergangsgeld auf der Basis des Tarifentgelts von August 2002 iHv kalendertäglich 42,18 € (Bescheid vom 26.9.2002). Die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 3.5., 7.8. und 26.9.2002 wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 17.12.2002).

4

Diese Bescheide hat das SG Augsburg aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Übergangsgeld für die Berufsfindung/Arbeitserprobung und die Ausbildung zum Maschinenbautechniker unter Zugrundelegung des Monatslohns von März 2002 zu bewilligen (Urteil vom 22.9.2005). Auf die Berufung der Beklagten hat das Bayerische LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.7.2008): Zu Recht habe die Beklagte das Übergangsgeld nicht nach dem Nettoentgelt berechnet, das der Kläger im März 2002 erzielt habe. Denn maßgeblicher Bemessungszeitraum sei Oktober 2000. Dies sei der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Leistung, die mit der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme begonnen habe und mit der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgeschlossen worden sei. Medizinische und berufsfördernde Maßnahmen seien Teile eines Gesamtplans mit einheitlicher Zielsetzung. An das Vorliegen eines derartigen Gesamtplans, aus dem sich die Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens ableiten lasse, dürften keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es reiche vielmehr aus, wenn bei Beendigung einer medizinischen Leistung die Erforderlichkeit einer berufsfördernden Leistung objektiv feststehe. Die Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens diene der Verwaltungsvereinfachung und sei ein elementarer Grundsatz des Rehabilitationsrechts. Im Falle von Zwischen- oder Übergangsbeschäftigungen solle dieser Grundsatz Ungerechtigkeiten, Zufälligkeiten oder Manipulationsmöglichkeiten im Einzelfall ausschließen. Wirkten Arbeitgeber und Arbeitnehmer kollusiv zusammen, so könnten sie das Arbeitsentgelt aus der Zwischenbeschäftigung im Bemessungszeitraum künstlich hoch halten, um das Übergangsgeld zu manipulieren. Außerdem bestehe die Gefahr von Fehlanreizen, wenn der Versicherte zwischen zwei Rehabilitationsmaßnahmen eine hoch bezahlte, aber nicht leidensgerechte Tätigkeit aufnehme und so das Rehabilitationsziel gefährde. Schließlich müsse das Entgelt aus Zwischenbeschäftigungen auch deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es häufig wegen der rehabilitationsbedürftigen Erkrankung gemindert sei. Deshalb sei unbeachtlich, dass der Kläger - anders als im Regelfall zu erwarten - mit seiner Zwischenbeschäftigung im März 2002 ein höheres Nettoentgelt verdient habe als vor Beginn der Kurmaßnahme. Wie sich aus § 301 Abs 1 Satz 1 SGB VI ergebe, seien für die Berechnung des Übergangsgeldes die §§ 20 bis 27 SGB VI in ihrer bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung (aF) weiter anzuwenden, weil der Kläger berufliche Rehabilitationsleistungen vor dem 1.7.2001 beantragt habe. Die Übergangsvorschrift des Art 67 Abs 1 SGB IX vom 19.6.2001 (BGBl I 1046) werde für Teilhabeleistungen nach dem SGB VI durch § 301 SGB VI als speziellere und daher vorrangige Regelung verdrängt.

5

Mit der Revision, die das LSG zugelassen hat, rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts: Das Übergangsgeld sei nach den Vorschriften des SGB IX zu berechnen, weil die Berufsfindung/Arbeitserprobung und die Ausbildung zum Maschinenbautechniker erst nach dem Inkrafttreten des SGB IX begonnen hätten. Für diesen Fall ordne Art 67 Abs 1 SGB IX die Anwendbarkeit des SGB IX an. Gemäß § 47 Abs 1 Satz 1 SGB IX sei für Berechnung des Regelentgelts von dem letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum auszugehen. Dies sei vorliegend März 2002 gewesen. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens führe zu keinem anderen Ergebnis, weil die Beklagte keinen einheitlichen Rehabilitationsplan aufgestellt habe. Hiervon könne bei einer Zeitspanne von über einem Jahr zwischen dem Abschluss der medizinischen Rehabilitationsleistung und dem Beginn der beruflichen Rehabilitation keine Rede mehr sein. Dies bestätige § 49 SGB IX, wonach die Kontinuität der Berechnungsgrundlage nur erhalten bleibe, wenn die weitere Maßnahme direkt im Anschluss, dh im zeitlichen Abstand von höchstens vier Wochen, durchgeführt werde.

6

           

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. September 2005 zurückzuweisen.

7

           

Die Beklagte, die dem Berufungsurteil weitgehend beipflichtet, beantragt schriftsätzlich,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet.

9

Zu Unrecht hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 3.5., 7.8. und 26.9.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 17.12.2002 verletzen den Kläger in seinen Rechten, weil sie das kalendertägliche Übergangsgeld während der Berufsfindung/Arbeitserprobung und während der Ausbildung zum Maschinenbautechniker nicht auf der Grundlage des maßgeblichen - höheren - Nettoentgelts für den Monat März 2002 feststellten. Die Revision führt daher zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

10

1. Entgegen der Auffassung des LSG ergeben sich Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes für beide Maßnahmen aus Teil 1 Kapitel 6 des SGB IX. Dieses Gesetz ist am 1.7.2001 in Kraft getreten (Art 68 Abs 1 SGB IX) und bestimmt seither die Rechtsfolgen für grundsätzlich alle einschlägigen Sachverhalte.

11

a) Der Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld für die Zeit der Berufsfindung/Arbeitserprobung vom 22.4. bis 3.5.2002, auf den es für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts ankommt (BSGE 53, 229 = SozR 2200 § 1241 Nr 21), folgt aus § 45 Abs 3 SGB IX. Hiernach haben Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird (§ 33 Abs 4 Satz 2 SGB IX)und sie wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen. Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 45 Abs 2 Nr 2 SGB IX Übergangsgeld nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 SGB VI. Auch nach dem Recht des SGB IX handelt es sich bei dem Anspruch auf Übergangsgeld um einen von dem Anspruch auf die Maßnahme zur Teilhabe (§ 5 SGB IX) selbst strikt zu unterscheidenden besonderen und ergänzenden (§ 44 Abs 1 Nr 1 SGB IX) Anspruch, der folglich auch durch einen besonderen Verwaltungsakt (Bescheid) zuerkannt/festgestellt wird (vgl zum Verhältnis des Übergangsgeldes zu den Maßnahmen der Rehabilitation nach altem Recht: Urteil des Senats vom 21.3.2001 - SozR 3-2600 § 20 Nr 1 S 3 ff). Er entsteht daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme als besonderem "Versicherungsfall". Nichts anderes gilt hinsichtlich Funktion und Rechtsnatur des Übergangsgeldes für Fälle der vorliegenden Art, in denen sich der Anspruch auf diese Leistung aus der Rechtsfolgenverweisung in § 45 Abs 3 SGB IX ergibt. Der gesamte insofern leistungsbegründende Sachverhalt, insbesondere also die Teilnahme an der Berufsfindung/Arbeitserprobung vom 22.4. bis 3.5.2002, hat sich vorliegend nach Inkrafttreten des SGB IX vollzogen und unterliegt damit dessen Regelungen, auf die die damit gemäß § 45 Abs 2 Nr 2 SGB IX ebenfalls in ihrer Fassung ab dem 1.7.2001 anzuwendenden § 20 Abs 1 Nr 1, § 21 Abs 1 SGB VI jeweils - deklaratorisch - (zurück-)verweisen.

12

Vorrangiges Spezialrecht ist nicht einschlägig. So kommt vorliegend zunächst keine Anwendung der Vorgängerregelung des § 45 Abs 3 SGB IX, des zum 30.6.2001 aufgehobenen (Art 6 Nr 16 iVm Art 68 Abs 1 SGB IX) § 20 Abs 1 Satz 2 SGB VI über diesen Zeitpunkt hinaus in Betracht. Gemäß § 300 Abs 2 SGB VI sind nämlich aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzes nach dem Zeitpunkt der Aufhebung nur noch auf einen bis dahin "bestehenden Anspruch" anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Am 30.6.2001 hatte der Kläger aber für die Zeit der "Teilnahme" an der erst vom 22.4. bis 3.5.2002 durchgeführten Berufsfindung/Arbeitserprobung noch keinen durchsetzbaren Anspruch (§ 194 Abs 1 BGB) auf Übergangsgeld (vgl zum Begriff des Anspruchs: BSG SozR 3-2600 § 301 Nr 1 S 2). Nichts anderes (§ 300 Abs 5 SGB VI) ergibt sich aus § 301 Abs 1 Satz 1 SGB VI, wonach für "Leistungen zur Teilhabe" unter bestimmten Voraussetzungen altes Recht weiter anzuwenden ist. Die Anwendung der Norm setzt zunächst voraus, dass unter dem erst zum 1.7.2001 eingeführten Rechtsbegriff der "Leistungen zur Teilhabe" übergangsrechtlich vor diesem Zeitpunkt beantragte Maßnahmen zur "Rehabilitation" zu verstehen sind (vgl in diesem Sinne auch BT-Drucks 11/4124 S 206). Hiervon ausgehend ist der Anspruch auf Übergangsgeld vom sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst. Das Übergangsgeld ist nämlich eine die Rehabilitationsmaßnahme ergänzende Leistung (§ 20 Abs 1 Nr 1 SGB VI aF, § 28 SGB VI aF)der Rehabilitation, nicht aber selbst eine Maßnahme zur Rehabilitation (vgl BSGE 53, 229 = SozR 2200 § 1241 Nr 21 und Urteil des Senats vom 21.3.2001, aaO). Auch dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass auch nach altem Recht Übergangsgeld für die Zeit der Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung erst auf Grund der Rechtsfolgenverweisung in § 20 Abs 1 Satz 2 SGB VI aF zu leisten war. Aus demselben Grund scheidet schließlich die Anwendung der Übergangsbestimmung des Art 67 Abs 1 SGB IX aus, wonach für "Leistungen zur Teilhabe" in bestimmten Fällen anstelle des SGB IX altes Recht (§ 20 Abs 1 Satz 2 SGB VI) weiter gilt.

13

b) Auch die Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes während der ebenfalls vollständig in die Zeit nach dem 30.6.2001 fallenden Ausbildung des Klägers zum Maschinenbautechniker richten sich nach Teil 1 Kapitel 6 des SGB IX. § 45 Abs 2 Nr 2 SGB IX kommt insofern unmittelbar zur Anwendung. Die vorstehenden Ausführungen zum anwendbaren Recht gelten im Übrigen entsprechend.

14

2. Der Kläger hat während der zwölftägigen Arbeitserprobung/Berufsfindung dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld "wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" (§ 45 Abs 3 SGB IX). Der Wert des Rechts auf Übergangsgeld ist nach §§ 46 ff SGB IX zu berechnen.

15

Gemäß § 46 Abs 1 Satz 1 SGB IX werden der Berechnung des Übergangsgeldes grundsätzlich 80 vom Hundert (vH) des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt) zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47 berechnete Nettoarbeitsentgelt; hierbei gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Ist - wie hier - das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt (§ 47 Abs 1 Satz 3 SGB IX).

16

Bei der Ermittlung des Regelentgelts ist auf März 2002 als Bemessungszeitraum abzustellen, weil dies der letzte Kalendermonat ist, der abgerechnet worden war, bevor die Berufsfindung/Arbeitserprobung am 22.4.2002 begann. An diesem Tag hatte der Arbeitgeber das im Vormonat erzielte Arbeitsentgelt bereits vollständig errechnet, sodass es ohne Weiteres ausgezahlt bzw überwiesen werden konnte (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 182 Nr 8 S 31; Karmanski in Niesel/Brand, 5. Aufl 2010, § 160 RdNr 39; Schütze in Hauck/Haines, SGB IX, K § 47 RdNr 17). "Leistung" iS von § 47 Abs 1 Satz 3 SGB IX ist dabei grundsätzlich die (Haupt-)Maßnahme (Einzelleistung zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich Berufsfindung und Arbeitserprobung iS von § 45 Abs 3 SGB IX), von der die unterhaltssichernde (Neben-)Leistung - Übergangsgeld - akzessorisch abhängt. Von dieser isolierten Betrachtung der jeweiligen Einzelmaßnahme kann auch nicht allein deshalb abgesehen werden, weil ggf mehrere Maßnahmen zeitlich aufeinanderfolgen. Andernfalls wären die einschränkenden Voraussetzungen des § 49 SGB IX weitgehend obsolet. In dieser Vorschrift normiert der Gesetzgeber selbst die Bedingungen abschließend, unter denen ausnahmsweise auf frühere Abrechnungszeiträume zurückgegriffen werden darf (sog Kontinuität der Bemessungsgrundlage). Neben dieser gesetzlichen Regelung besteht für die erweiternde Auslegung des Leistungsbegriffs in § 47 Abs 1 Satz 3 SGB IX kein Raum.

17

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist vorliegend nicht auf den zuletzt abgerechneten Kalendermonat vor Beginn der medizinischen Rehabilitation abzustellen, an der der Kläger ab dem 21.2.2001 teilgenommen hat. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Halbs 1 SGB IX iVm § 21 Abs 3 SGB VI sind nicht erfüllt. Nach § 49 Halbs 1 SGB IX wird bei der Berechnung ergänzender Leistungen zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt nur ausgegangen, wenn Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben und im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt wird. Der Kläger hat für die Zeit der vierwöchigen stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation bis zum 22.3.2001 Übergangsgeld bezogen. Die Berufsfindung/Arbeitserprobung, die 13 Monate später am 22.4.2002 begann, ist aber nicht "im Anschluss daran" ausgeführt worden.

18

"Anschluss" iS von § 49 Halbs 1 SGB IX ist zunächst nicht gleichbedeutend mit einem nahtlosen Zusammenhang zwischen dem Bezug einer Entgeltersatzleistung und dem Beginn der Maßnahme zur Teilhabe(so bereits BSGE 51, 193, 195 = SozR 2200 § 1241b Nr 4). Zwar hat dieser Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch (vgl dazu nur Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 2. Aufl 2001, § 5 I 1, S 50) die Bedeutung "unmittelbar (da)nach" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl 2000, Nr 8 zu Anschluss; Duden, Bd 10, Bedeutungswörterbuch, 3. Aufl 2002, Nr 3b zu Anschluss; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 1, 3. Aufl 1999, Nr 3b zu Anschluss). Ein Verständnis in diesem restriktiven Sinne kommt jedoch im vorliegenden Kontext, auf den es für das Verständnis unbestimmter Rechtsbegriffe in besonderer Weise ankommt, nicht in Betracht. Selbst dort, wo das Gesetz in einschlägigen Zusammenhängen die engere Formulierung "unmittelbar anschließend" (§ 51 Abs 1 SGB IX) verwendet, ist kein nahtloser Übergang erforderlich (Senatsurteil vom 29.1.2008 - SozR 4-3250 § 51 Nr 1 RdNr 31; BSG SozR 4-3250 § 28 Nr 3 RdNr 22). Dem Gesetzgeber des SGB IX war zudem bekannt, dass die Rechtsprechung zu den Vorgängernormen von § 49 Halbs 1 SGB IX dem dortigen Begriff "im Anschluss" das Erfordernis der Nahtlosigkeit nicht entnommen hatte. Weder § 49 SGB IX noch den sog Materialien kann entnommen werden, dass mit dem Inkrafttreten des SGB IX trotz des unveränderten Wortlauts ein anderes Verständnis maßgeblich sein und ein ausreichender Zusammenhang nur bei Fehlen jeder zeitlichen Lücke als gegeben angesehen werden sollte.

19

Die gesetzliche Bestimmung "im Anschluss" kann andererseits im Wege der Auslegung schon deshalb nicht abschließend quantifiziert werden, weil damit der vom Gesetzgeber gewählte unbestimmte Rechtsbegriff durch ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal ersetzt würde (vgl zu diesem Gesichtspunkt bereits BSG, SozR 3-4100 § 59c Nr 3 S 11). Ob im Sinne der Ausnahmeregelung des § 49 SGB IX ein zwar nicht nahtloser, wohl aber hinreichend zügiger Anschluss der den Anspruch auf Übergangsgeld begründenden Maßnahme zur Teilhabe an den Vorbezug von ua Übergangsgeld gegeben ist, kann vielmehr nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Norm bestimmt werden(vgl BSGE 51, 193, 195 = SozR 2200 § 1241b Nr 4).

20

Ähnlich § 16 RehaAnglG in der bis 30.6.2001 geltenden Fassung und ihm entsprechend weiteren Vorschriften für die verschiedenen Rehabilitationsträger, wie etwa § 1241b RVO(vgl hierzu BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr 4), soll auch der diese Regelungen zusammenfassende (vgl BT-Drucks 14/5074, 110) § 49 SGB IX einerseits die Kontinuität der Leistungen gewährleisten und andererseits der Verwaltungsvereinfachung dienen(vgl BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr 4 und BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 3 S 11). Allerdings kann die Gewährleistung von Kontinuität im Sinne einer Fortgeltung der Bemessungsgrundlage einer früher bezogenen Leistung im Blick auf die regelmäßig vorzunehmende Bemessung des Übergangsgeldes auf der Grundlage des der konkreten Maßnahme zur Teilhabe vorangehenden Bemessungszeitraums nach den §§ 46, 47 SGB IX nur dann in Betracht kommen, wenn sich nicht zwischenzeitlich eine andere Leistungsgrundlage gebildet hat oder hätte bilden können(vgl zum früheren Recht BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 3 S 11). Andernfalls wäre eine von Zufälligkeiten freie und den Lebensstandard des Versicherten ausreichend widerspiegelnde Bemessung des Übergangsgeldes nicht gewährleistet.

21

Auch insofern kann in Anlehnung an das bis zum 30.6.2001 geltende Recht davon ausgegangen werden, dass ein die Anwendung von § 49 SGB IX rechtfertigender und die Bildung einer anderen Lebensgrundlage in diesem Sinne ausschließender "Anschluss" immer dann gegeben ist, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezuges und dem Beginn der Maßnahme zur Teilhabe weniger als vier Wochen beträgt(vgl BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr 4). Die Anwendung dieser Untergrenze rechtfertigt sich auch für das geltende Recht entsprechend daraus, dass in vorbestehender Übereinstimmung mit den Regelungen für das Krankengeld (vgl § 47 Abs 2 SGB V)auch für die Bemessung des dem Übergangsgeld zugrunde liegenden Regelentgelts auf einen Zeitraum von wenigstens vier Wochen abgestellt wird (§ 47 Abs 1 Satz 1 SGB IX), um dessen Höhe nicht von der zufälligen Verdiensthöhe weniger Tage abhängig zu machen (vgl BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr 4). Um dies zu vermeiden, wird in derartigen Fällen gemäß § 49 SGB IX auch für die Bestimmung der Höhe des nunmehr ergänzend zu zahlenden Übergangsgeldes auf das bereits der früheren Leistung zugrunde liegende und auf einen ausreichenden Bemessungszeitraum bezogene Arbeitsentgelt abgestellt. Im Regelfall (BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 3 S 11) darf daher die Unterbrechung zwischen dem Übergangsgeld und der vorher bezogenen Entgeltersatzleistung nicht länger als vier Wochen dauern (BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr 3; BSG, Urteil vom 30.5.1985 - 11a RA 52/84 - Juris). Bereits ein neuer Entgeltabrechnungszeitraum auf der Grundlage tatsächlicher Arbeitserbringung von mindestens vier Wochen begründet dagegen eine neue Lebensgrundlage (BSG aaO). Dem Urlaubsentgelt kommt demgegenüber die Indizwirkung des Arbeitsentgelts nicht zu; hier kann auch bei einer mehr als vierwöchigen Lücke der Zusammenhang erhalten bleiben (BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr 3).

22

Einen fortbestehenden Zusammenhang hat das BSG trotz eines mehr als vierwöchigen Abstandes im Rahmen von § 59c AFG auch dann erwogen, wenn sich Maßnahmen, die auf einem Gesamtplan beruhen, aus technischen Gründen verzögern(offen gelassen in BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr 3). Unter anderem in derartigen Fällen könnte in Betracht kommen, dass sich Maßnahmen zur Teilhabe als Einheit in der Weise darstellen, dass gemeinsamer Bezugszeitraum für die Bemessung des Übergangsgelds während aller Teilleistungen der letzte abgerechnete Kalendermonat vor der ersten Maßnahme ist und alle weiteren iS von § 49 SGB IX "im Anschluss" ausgeführt werden. Derartigen Überlegungen ist für den vorliegenden Zusammenhang nicht weiter nachzugehen.

23

Denn es liegen keine Sachgründe vor, die den zeitlichen Abstand von 13 Monaten zwischen der medizinischen Rehabilitationsleistung, die am 21.3.2001 endete, und der Berufsfindung/Arbeitserprobung, die am 22.4.2002 begann, überbrücken könnten. Beide Maßnahmen sind nämlich schon keine funktional aufeinander bezogenen (Teil-)Leistungen einer übergreifenden (Gesamt-)Maßnahme, die ausnahmsweise den Rückgriff auf weiter zurückliegende Abrech-nungszeiträume rechtfertigen würde. Ein solches "ganzheitliches" Rehabilitationsgeschehen, das Zwischenbeschäftigungen bei der Regelentgeltbestimmung unberücksichtigt lässt, liegt nur vor, wenn es auf einem einheitlichen, in sich zusammenhängenden und frühzeitig festgelegten "Teilhabeplan" beruht (vgl dazu Schütze in Hauck/Haines, SGB IX, K § 47 RdNr 22 sowie § 4 der Gemeinsamen Empfehlung über die nahtlose, zügige und einheitliche Erbringung von Leistungen zur Teilhabe nach § 12 Abs 1 Nr 1 bis 3 iVm § 13 Abs 1, Abs 2 Nr 5 SGB IX vom 22.3.2004; zum früheren "Gesamtplan" nach § 5 Abs 3 Satz 2 RehaAnglG, der zum 30.6.2001 außer Kraft getreten ist, vgl BSGE 75, 30, 32 = SozR 3-4100 § 59 Nr 6 S 31).

24

Medizinische Rehabilitation und Berufsfindung/Arbeitserprobung beruhten vorliegend nicht auf einem rehabilitativen Gesamtkonzept, das bereits § 5 Abs 3 Satz 2 RehaAnglG unter dem Begriff des "Gesamtplans" kannte und das nun unter den Begriff des "Teilhabeplans" zu fassen ist. Denn die Beklagte hatte nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation durch Bescheid vom 12.6.2001 weitere Leistungen zur Teilhabe ausdrücklich abgelehnt und damit jedes eventuell vorhandene Vertrauen in die Existenz eines übergreifenden Gesamtkonzepts zerstört. Dass die Beklagte diese Entscheidung später durch Abhilfebescheid vom 14.1.2002 revidierte, dem Kläger zunächst Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Aussicht stellte und dann mit Bescheid vom 19.2.2002 die Berufsfindung/Arbeitserprobung gewährte, kann ein ursprünglich inexistentes Gesamtkonzept nicht rückwirkend entstehen lassen. Folglich sind medizinische Rehabilitation sowie Berufsfindung/Arbeitserprobung - was die Berechnung des Übergangsgeldes angeht - nicht als Bestandteile einer Gesamtmaßnahme, sondern isoliert als eigenständige Einzelleistungen zu betrachten. Maßgeblicher Bemessungszeitraum für die Berufsfindung/Arbeitserprobung ist somit der Monat März 2002.

25

3. Während der Ausbildung zum Maschinenbautechniker ist Übergangsgeld ab dem 16.9.2002 ebenfalls auf der Grundlage des im Monat März 2002 erzielten Entgelts zu zahlen. Dies folgt ebenfalls aus §§ 46 ff SGB IX, auf die § 21 Abs 1 SGB VI nF verweist. Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich hiernach nach Teil 1 Kapitel 6 SGB IX, soweit die Absätze 2 bis 4 - wie hier - nichts Abweichendes bestimmen. In Anwendung der vorstehend geschilderten Grundsätze ist für die Bemessung des Übergangsgeldes nicht auf August 2002, dem zuletzt abgerechneten Kalendermonat vor Beginn der (Haupt-)Leistung (Ausbildung zum Maschinenbautechniker), abzustellen. Denn die Berufsfindung/Arbeitserprobung, die am 3.5.2002 endete, und die Ausbildung zum Maschinenbautechniker, die am 16.9.2002 begann, sind funktional ineinander greifende (§ 10 Abs 1 Satz 1 SGB IX) und zusammenwirkende (§ 11 SGB IX) Teilleistungen einer übergreifenden (Gesamt-)Maßnahme, die auf einem einheitlichen, in sich zusammenhängenden und frühzeitig festgelegten Teilhabeplan beruhen. Wie sich bereits aus dem Bewilligungsbescheid vom 19.2.2002 ergibt, führte die Beklagte die Berufsfindung/Arbeitserprobung durch, "um für die Auswahl berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation … Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit" des Klägers "angemessen berücksichtigen zu können". Die Berufsfindung/Arbeitserprobung sollte nach dem erkennbaren Konzept der Beklagten also nur Vorstufe einer sich daran anschließenden Teilhabeleistung sein. Diese funktionale Verknüpfung der beiden Leistungen rechtfertigt die Annahme eines "ganzheitlichen" Rehabilitationsgeschehens, das Zwischenbeschäftigungen bei der Regelentgeltbestimmung unberücksichtigt lässt, und auf der Grundlage von § 49 SGB IX den Rückgriff auf weiter zurückliegende Abrechnungszeiträume (hier: März 2002) rechtfertigt.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 116,98 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die der Kläger (JobCenter) an die beiden Kinder des Herrn K. (Versicherter) in der Zeit vom 25.7. bis 21.8.2006 erbracht hat.

2

Der Versicherte nahm im vorgenannten Zeitraum an einer von der Beklagten bewilligten teilstationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme mit Anspruch auf Übergangsgeld teil. Während der Dauer der Maßnahme erbrachte der Kläger dem Versicherten und seinen mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern die bereits zuvor gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gleicher Höhe weiter.

3

Den gegenüber der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch bezifferte der Kläger auf 933,69 Euro, wobei er die für den Versicherten und seine Kinder gewährten Regelleistungen, die insgesamt anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung sowie die für den Versicherten gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in Ansatz brachte. Die Beklagte erstattete dem Kläger lediglich 609,22 Euro und ging dabei davon aus, dass ein Erstattungsanspruch nur in Höhe der auf den Versicherten entfallenden Leistungen bestehe.

4

Hiergegen hat der Kläger beim SG Klage erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 324,48 Euro verlangt. Nachdem der Kläger die Erstattungsforderung auf 116,98 Euro beschränkt hatte, hat das SG die Beklagte mit Urteil vom 24.11.2009 zur Zahlung dieses Betrags verurteilt. Zur Begründung hat es sich insbesondere auf die seit 1.8.2006 in Kraft getretene Vorschrift des § 34a SGB II bezogen.

5

Auf die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten hat das LSG mit Urteil vom 23.6.2011 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Richtige Anspruchsgrundlage sei § 102 SGB X; die Vorschrift gelte nach § 25 Satz 3 SGB II entsprechend. Gemäß § 102 Abs 2 SGB X richte sich der Erstattungsanspruch nach den für den Kläger geltenden Rechtsvorschriften, er sei also auf den Umfang beschränkt, in dem der Kläger Leistungen der Grundsicherung gemäß § 25 Satz 1 SGB II erbracht habe. Von § 25 Satz 1 SGB II seien aber - entgegen der Ansicht des SG - nur diejenigen Leistungen erfasst, die er für denjenigen Bezieher von Alg II erbracht habe, der dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld habe. Zudem bestünden Zweifel, ob die Vorschrift des § 34a SGB II im Rahmen des hier einschlägigen Erstattungsanspruchs aus § 102 SGB X Anwendung finden könne. Würde man der Rechtsauffassung des Klägers folgen und § 34a SGB II anwenden, würde dies infolge § 102 Abs 2 SGB X zu einer Veränderung des Betrags der Leistungspflicht des erstattungspflichtigen (Rentenversicherungs-)Trägers führen. Dies sei aber vom Gesetzgeber nicht gewollt.

6

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil ausschließlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet er die Frage,

        

"ob bei der Berechnung der Erstattung von Arbeitslosengeld II i. R. e. medizinischen Rehabilitationsmaßnahme die hier maßgebliche gesamte Bedarfsgemeinschaft, die neben Herrn K. auch seine beiden minderjährigen Kinder E. (geboren am 2000) und V. (geboren am 2002) umfasst, zu Grunde zu legen ist oder ob nur die Aufwendungen für den jeweils Versicherten erstattungsfähig sind."

7

II. 1. Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger mit dieser Frage und seiner hierzu gegebenen Begründung den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise dargelegt hat und die Beschwerde damit den Darlegungserfordernissen an eine zulässige Beschwerde genügt.

8

2. Die Beschwerde des Klägers erweist sich jedenfalls als unbegründet.

9

a) Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl Senatsbeschluss vom 25.2.2010 - SozR 4-2600 § 77 Nr 7 RdNr 6 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB Senatsbeschlüsse vom 31.3.1993 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; vom 13.5.1997 - SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG vom 30.3.2005 - SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8).

10

b) Der Kläger hat sinngemäß die Rechtsfrage gestellt, ob der Erstattungsanspruch eines Grundsicherungsträgers gemäß § 102 SGB X gegen einen Rentenversicherungsträger, der einem ALG II-Empfänger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit Anspruch auf Übergangsgeld erbracht hat, auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umfasst. Die Antwort hierauf ergibt sich jedoch bereits aus dem Gesetz.

11

§ 102 SGB X hat folgenden Wortlaut:

"(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften."

12

§ 25 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 1.1.2005 bis 31.3.2011 lautet wie folgt:

"Hat ein Bezieher von Arbeitslosengeld II dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter; dies gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend."

13

Die Vorschrift des § 25 Satz 1 SGB II kommt also zur Anwendung, wenn ein Bezieher von Alg II dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld hat, weil er von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhält. Als Rechtsfolge erbringt in einem derartigen Fall der Grundsicherungsträger die "bisherigen Leistungen" weiter. Grund für diese Regelung ist, dass ein Trägerwechsel und damit eventuell einhergehende Lücken bei der Leistungsgewährung vermieden werden sollen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht , BT-Drucks 15/4751, S 44).

14

Ausweislich des ebenso klaren Wortlauts des § 25 Satz 1 SGB II werden ausschließlich die bisherigen Leistungen jenes Beziehers von Alg II, der dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld(gemäß § 20 Nr 3b iVm § 21 Abs 4 Satz 1 SGB VI in Höhe des Alg II) gegenüber dem Rentenversicherungsträger hat, als "Vorschuss" durch den Grundsicherungsträger (weiter) gewährt. Die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 SGB II) erhalten ihre Leistungen hingegen nicht als "Vorschuss", sondern zur Bedarfsdeckung durch den weiterhin zuständigen Träger der Grundsicherung, dh deren Ansprüche werden von § 25 SGB II nicht berührt(Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 25 RdNr 12, Stand: Einzelkommentierung Juli 2007; H. Schellhorn in Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 25 RdNr 4, Stand: Einzelkommentierung August 2008; Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 25 RdNr 26). Damit aber tritt der Grundsicherungsträger insoweit (nach den für ihn geltenden Vorschriften) nicht für die gesetzliche Rentenversicherung in Vorleistung mit der Folge, dass ihm dann auch kein entsprechender Erstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X iVm § 25 SGB II zustehen kann. Denn dem Grundsicherungsträger ist nur der Betrag zu erstatten, der dem Bezieher von Alg II "vorschussweise" gewährt wurde (H. Schellhorn, aaO, § 25 RdNr 10). Bereits daraus folgt, dass von dem Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger nur die Leistungen an das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erfasst sein können, das dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld gegen den Rentenversicherungsträger bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation hat, nicht dagegen die nach dem SGB II erbrachten Leistungen an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (so bereits SG Fulda vom 28.10.2009 - S 3 R 227/08 - Juris RdNr 30; ebenso Radüge, jurisPK-SGB II, § 25 RdNr 28, Stand: Einzelkommentierung 15.8.2011; Kohte in Komm zum SozR, 2. Aufl 2011, § 25 SGB II RdNr 9; vgl auch Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, § 25 SGB II RdNr 11, Stand: Einzelkommentierung Juni 2008: "Lebt der SGB II-Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft, ist als Übergangsgeld nur sein Anteil an den SGB II-Leistungen zu berücksichtigen, nicht der der übrigen Mitglieder."). Die Vorschrift des § 25 SGB II geht hier als lex specialis der des § 34a SGB II aF vor.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 3 GKG.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf Grund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) oder des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (§ 192 Abs. 1 Nr. 3) zu zahlenden Beiträge.

(2) Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein

1.
für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 versicherungspflichtigen Jugendlichen,
2.
für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt; im übrigen gilt § 249 Abs. 1 entsprechend.
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten. Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten für einen anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches entsprechend.

(3) Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder. Hat die Künstlersozialkasse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen der Leistungen festgestellt, entfällt für die Zeit des Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages, es sei denn, das Ruhen endet nach § 16 Abs. 2 Satz 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Bei einer Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 Satz 6 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur Entrichtung der Beiträge für die Zeit des Ruhens insoweit verpflichtet, als der Versicherte seine Beitragsanteile zahlt.

(4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Die Höhe der vom Bund zu tragenden Zusatzbeiträge für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches wird für ein Kalenderjahr jeweils im Folgejahr abschließend festgestellt. Hierzu ermittelt das Bundesministerium für Gesundheit den rechnerischen Zusatzbeitragssatz, der sich als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen nach § 242 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Mitglieder ergibt. Weicht der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a von dem für das Kalenderjahr nach Satz 2 ermittelten rechnerischen Zusatzbeitragssatz ab, so erfolgt zwischen dem Gesundheitsfonds und dem Bundeshaushalt ein finanzieller Ausgleich des sich aus der Abweichung ergebenden Differenzbetrags. Den Ausgleich führt das Bundesamtes für Soziale Sicherung für den Gesundheitsfonds nach § 271 und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für den Bund durch. Ein Ausgleich findet nicht statt, wenn sich ein Betrag von weniger als einer Million Euro ergibt.

(4a) Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch.

(4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge.

(4c) (weggefallen)

(5) Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. In den Fällen der Absätze 3, 4 und 4a ist das Bundesamtes für Soziale Sicherung zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. Ihm sind die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Bundesamtes für Soziale Sicherung kann die Prüfung durch eine Krankenkasse oder einen Landesverband wahrnehmen lassen; der Beauftragte muss zustimmen. Dem Beauftragten sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Beauftragte darf die erhobenen Daten nur zum Zweck der Durchführung der Prüfung verarbeiten. Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.

(6) (weggefallen)

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf Grund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) oder des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (§ 192 Abs. 1 Nr. 3) zu zahlenden Beiträge.

(2) Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein

1.
für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 versicherungspflichtigen Jugendlichen,
2.
für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt; im übrigen gilt § 249 Abs. 1 entsprechend.
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten. Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten für einen anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches entsprechend.

(3) Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder. Hat die Künstlersozialkasse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen der Leistungen festgestellt, entfällt für die Zeit des Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages, es sei denn, das Ruhen endet nach § 16 Abs. 2 Satz 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Bei einer Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 Satz 6 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur Entrichtung der Beiträge für die Zeit des Ruhens insoweit verpflichtet, als der Versicherte seine Beitragsanteile zahlt.

(4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Die Höhe der vom Bund zu tragenden Zusatzbeiträge für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches wird für ein Kalenderjahr jeweils im Folgejahr abschließend festgestellt. Hierzu ermittelt das Bundesministerium für Gesundheit den rechnerischen Zusatzbeitragssatz, der sich als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen nach § 242 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Mitglieder ergibt. Weicht der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a von dem für das Kalenderjahr nach Satz 2 ermittelten rechnerischen Zusatzbeitragssatz ab, so erfolgt zwischen dem Gesundheitsfonds und dem Bundeshaushalt ein finanzieller Ausgleich des sich aus der Abweichung ergebenden Differenzbetrags. Den Ausgleich führt das Bundesamtes für Soziale Sicherung für den Gesundheitsfonds nach § 271 und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für den Bund durch. Ein Ausgleich findet nicht statt, wenn sich ein Betrag von weniger als einer Million Euro ergibt.

(4a) Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch.

(4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge.

(4c) (weggefallen)

(5) Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. In den Fällen der Absätze 3, 4 und 4a ist das Bundesamtes für Soziale Sicherung zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. Ihm sind die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Bundesamtes für Soziale Sicherung kann die Prüfung durch eine Krankenkasse oder einen Landesverband wahrnehmen lassen; der Beauftragte muss zustimmen. Dem Beauftragten sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Beauftragte darf die erhobenen Daten nur zum Zweck der Durchführung der Prüfung verarbeiten. Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.

(6) (weggefallen)

(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413 des Fünften Buches des Fünften Buches sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend; die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen. Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit versichert sind, werden die Beiträge aus diesen Leistungen von den Beziehern der Leistung allein getragen.

(2) Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden von den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen, soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von den Krankenkassen; die Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen getragen, wenn das dem Krankengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches oder für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind von der Stelle zu tragen, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.

(3) Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versicherten Leistungsempfänger werden vom jeweiligen Leistungsträger getragen. Beiträge auf Grund des Leistungsbezugs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gelten als Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge.

(4) Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 Satz 1 erhalten bleibt oder nach den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind, und die nach § 21 Nr. 6 versicherten Soldaten auf Zeit sowie die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 versicherten Mitglieder von Solidargemeinschaften tragen den Beitrag allein. Abweichend von Satz 1 werden

1.
die auf Grund des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
2.
die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterversicherung nach § 26 von der Gemeinschaft
allein getragen.

(5) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 trägt das Mitglied.

(1) Die Zulassungen der aufgrund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 anerkennen.

(2) Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie

1.
geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,
2.
sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen,
3.
sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen,
4.
sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach diesem Buch abzuschließen, und
5.
sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.
Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Antrag bedarf in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie der Kreise und kreisfreien Städte, in denen keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung errichtet wurde (Aufgabenträger).

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Voraussetzungen der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die Verteilung der Zulassungen nach den Absätzen 2 und 4 auf die Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(4) Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden. Darüber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar 2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4 unterschreitet. Die Zulassungen werden unbefristet erteilt.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Trägerschaft endet mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.

(7) Auf Antrag des kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedarf, widerruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, wenn und soweit die Zulassung aufgrund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der Zulassung entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.

(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(2b) (weggefallen)

(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.

(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256a des Fünften Buches und § 49 Satz 2, die §§ 50 und 50a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gelten entsprechend. Die aus einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und einer laufenden Geldleistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu entrichtenden Beiträge werden von der Alterskasse gezahlt; § 28g Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Krankenkassen die Beiträge; für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. Die zur Tragung der Beiträge für die in § 21 Nr. 1 bis 5 genannten Mitglieder Verpflichteten können einen Dritten mit der Zahlung der Beiträge beauftragen und mit den Pflegekassen Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge vereinbaren.

(3) Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zahlen; in den in § 252 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches geregelten Fällen sind sie an den Gesundheitsfonds zu zahlen, der sie unverzüglich an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten hat. Die nach Satz 1 eingegangenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der Krankenkasse unverzüglich an die Pflegekasse weiterzuleiten. In den Fällen des § 252 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches ist das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds, im Übrigen sind die Pflegekassen zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt; § 251 Absatz 5 Satz 3 bis 7 des Fünften Buches gilt entsprechend. § 24 Abs. 1 des Vierten Buches gilt. § 252 Abs. 3 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung den Beiträgen zur Krankenversicherung gleichstehen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet alle Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen der allgemeinen Rentenversicherung am fünften Arbeitstag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Rente fällig war, an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) weiter. Werden Rentenleistungen am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden (§ 272a des Sechsten Buches), leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die darauf entfallenden Pflegeversicherungsbeiträge am fünften Arbeitstag des laufenden Monats an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung weiter.

(5) Der Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 1 ist von demjenigen zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat. Wird der Pflegeversicherungsbeitrag von einem Dritten gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mitglied auf den von dem Mitglied zu tragenden Beitragszuschlag. Dieser Anspruch kann von dem Dritten durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend gemacht werden.

(6) Wenn kein Abzug nach Absatz 5 möglich ist, weil der Dritte keine laufende Geldleistung an das Mitglied erbringen muss, hat das Mitglied den sich aus dem Beitragszuschlag ergebenden Betrag an die Pflegekasse zu zahlen.

(7) Die Beitragszuschläge für die Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und Kurzarbeitergeld, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch werden von der Bundesagentur für Arbeit pauschal in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hinsichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den genannten Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres zur Zahlung der Pauschale vereinbaren.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Januar 2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 1872,44 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 1872,44 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist, in welchem Umfang der Bundesagentur für Arbeit (BA) bzw für Leistungen nach dem SGB II dem Jobcenter Erstattungsansprüche gegen den Rentenversicherungsträger aufgrund einer rückwirkend bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung zustehen.

2

Die beklagte Trägerin der Rentenversicherung bewilligte der im Jahr 1956 geborenen Versicherten (Leistungsempfängerin) mit Bescheid vom 9.1.2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen (unter dreistündiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 31.3.2008. Die laufende Rentenzahlung iHv monatlich 362,72 Euro begann am 1.3.2007. Die Beklagte behielt die Nachzahlung für den Zeitraum von Juni 2006 bis Februar 2007 iHv 3264,48 Euro bis zur Klärung der Ansprüche anderer Stellen zunächst ein.

3

Zuvor hatten die Leistungsempfängerin und ihr Ehemann aufgrund eines Antrags vom September 2004, in dem beide angegeben hatten, noch mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen zu können, seit Januar 2005 vom Beigeladenen (Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II, dessen Rechtsnachfolge später das Jobcenter team.arbeit.hamburg antrat - im Folgenden einheitlich als Beigeladener bezeichnet) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bezogen. Zudem hatte die Leistungsempfängerin vom 22.7.2004 bis zum 7.12.2005 Krankengeld erhalten, das der Beigeladene, nachdem er hiervon im Februar 2006 Kenntnis erlangt hatte, als Einkommen auf das Alg II zur Anrechnung gebracht hat. Außerdem hatte ihr die klagende BA aufgrund einer Anfang April 2006 vorgenommenen (erneuten) Arbeitslosmeldung, in der die Leistungsempfängerin angab, aus gesundheitlichen Gründen höchstens noch 20 Stunden in der Woche erwerbstätig sein zu können, gemäß der Nahtlosigkeitsregelung (§ 125 SGB III) ab dem 3.4.2006 bis zum 15.8.2007 Alg iHv kalendertäglich 12,36 Euro bzw monatlich 370,80 Euro gezahlt (Bescheid vom 10.4.2006).

4

Ebenfalls im April 2006 hatten die Leistungsempfängerin und ihr Ehemann einen Antrag auf Fortzahlung der SGB II-Leistungen gestellt, wobei sie als einzige gegenüber früheren Anträgen eingetretene Änderung der maßgeblichen Verhältnisse den Bezug von Alg ab 3.4.2006 erwähnten. Der Beigeladene hatte daraufhin den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zunächst für den Zeitraum vom 1.5. bis zum 30.9.2006 und sodann unverändert auch für die daran anschließende Zeit bis zum 31.3.2007 "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)" iHv monatlich 716,82 Euro bewilligt; hiervon entfielen auf die Leistungsempfängerin nach anteiliger Anrechnung des Alg 341,30 Euro (Bescheid vom 2.5.2006 idF des Änderungsbescheids vom 5.7.2006 sowie Bescheid vom 12.9.2006: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv 134,32 Euro, Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 206,98 Euro). Zuvor hatten der Beigeladene und die Leistungsempfängerin am 20.3.2006 eine "Eingliederungsvereinbarung" geschlossen, in der sich diese zur Beantragung einer Rente und der Beigeladene zum Abwarten der Entscheidung der Rentenstelle verpflichtete.

5

Aufgrund der Rentenbewilligung hob die Klägerin in zwei Bescheiden vom 6.3.2007 die gegenüber der Leistungsempfängerin ausgesprochene Bewilligung des Alg für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 28.2.2007 sowie gesondert für den Zeitraum ab 1.3.2007 auf. Zugleich stellte sie fest, dass bis zum 28.2.2007 eine Überzahlung iHv 3264,48 Euro eingetreten sei; eine Rückzahlung dieses Betrags durch die Leistungsempfängerin sei aber nur erforderlich, wenn und soweit der Rentenversicherungsträger den Erstattungsanspruch nicht erfülle. Die Leistungsempfängerin focht die Bescheide vom 6.3.2007 nicht an.

6

Der Beigeladene erließ nach Kenntnis der Rentenbewilligung zunächst am 23.2.2007 einen Änderungsbescheid mit der Feststellung, dass die Leistungsempfängerin aufgrund des Bezugs von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1.3.2007 lediglich Anspruch auf Sozialgeld habe; zugleich erfolgte für den Monat März 2007 eine Anrechnung sowohl des bislang gezahlten Alg als auch des Rentenzahlbetrags als Einkommen. Nach Widerspruch nahm der Beigeladene im Änderungsbescheid vom 16.3.2007 eine Korrektur dahingehend vor, dass - wie bisher - nur der (höhere) Zahlbetrag des (ab März 2007 nicht mehr gezahlten) Alg Anrechnung fand. Zugleich kündigte der Beigeladene an, er werde den Rentenzahlbetrag ab April 2007 mit monatlich 332,72 Euro berücksichtigen, sofern ein Fortzahlungsantrag gestellt werde.

7

Der Beigeladene meldete mit Schreiben vom 22.1.2007 bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch für die von ihm im Zeitraum März 2005 bis Februar 2007 an die Leistungsempfängerin gezahlten Beträge (Regelleistung, KdU, Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) iHv insgesamt 11 524,30 Euro an (davon Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung iHv zuletzt monatlich 132,15 Euro). Die Klägerin forderte im Schreiben vom 6.3.2007 von der Beklagten für das im Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 28.2.2007 an die Leistungsempfängerin gezahlte Alg die Erstattung des gesamten Rentennachzahlungsbetrags iHv 3264,48 Euro zuzüglich der in diesem Zeitraum von ihr entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich 71,22 Euro, insgesamt 640,98 Euro).

8

Die Beklagte teilte den zur Verfügung stehenden Nachzahlungsbetrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen auf. Sie bestimmte den maßgeblichen Anteil nach dem Verhältnis der für den Nachzahlungszeitraum jeweils angeforderten Erstattungsbeträge (Klägerin: monatlich 362,72 Euro an Stelle des monatlich gezahlten Alg iHv 370,40 Euro; Beigeladener: monatlich 341,30 Euro für gezahlte Regelleistung und KdU) zu der insgesamt geforderten Erstattungssumme (monatlich 362,72 Euro + 341,30 Euro = 704,02 Euro); dies ergab für die Klägerin einen Anteil von 51,52 % (monatlich 186,88 Euro, insgesamt 1681,82 Euro) und für den Beigeladenen von 48,48 % (monatlich 175,84 Euro, insgesamt 1582,56 Euro). Hingegen kehrte die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die sie für den Nachzahlungszeitraum zu entrichten gehabt hätte (monatlich 64,42 Euro, insgesamt 579,78 Euro), ohne Berücksichtigung des Umfangs der von diesen tatsächlich geleisteten Beitragszahlungen je zur Hälfte (iHv 289,88 Euro - statt zutreffend 289,89 Euro) an die Klägerin und den Beigeladenen aus. Mit Schreiben vom 23.4.2007 teilte sie der Klägerin und dem Beigeladenen mit, dass wegen des Vorliegens gleichrangiger Erstattungsansprüche der BA bzw des Jobcenters nach § 103 SGB X nur eine anteilige Erstattung gemäß § 106 Abs 2 S 1 SGB X erfolgen könne; zugleich informierte sie die Leistungsempfängerin, dass der Rentennachzahlungsbetrag aufgrund der Erstattungen erschöpft sei.

9

Die Klägerin hat ihre zunächst zum ArbG Berlin erhobene Klage gegen die Beklagte zurückgenommen. Auf die sodann erhobene sozialgerichtliche Leistungsklage hat das SG das Jobcenter gemäß § 75 Abs 1 SGG beigeladen und die zuletzt auf Zahlung weiterer 1872,44 Euro gerichtete Klage abgewiesen(Urteil vom 30.1.2012).

10

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein weitergehender Erstattungsanspruch zu, weil die Beklagte zu Recht ihren Erstattungsanspruch und den des Beigeladenen iS von § 106 Abs 2 S 1 SGB X als ranggleich behandelt habe. Beide Ansprüche hätten ihre Rechtsgrundlage in § 103 SGB X. Für die Zuordnung zu dieser Vorschrift oder zu § 104 SGB X sei nicht das Verhältnis der Leistungen der Klägerin und des Beigeladenen untereinander maßgeblich; vielmehr komme es entscheidend auf das Verhältnis der Leistung des Erstattungsberechtigten zu der Leistung des erstattungspflichtigen Sozialleistungsträgers an. Insoweit bestehe zwischen der Leistung des Beigeladenen (Grundsicherung) und derjenigen der Beklagten (Rente) weder ein institutionelles Nachrang-Vorrang-Verhältnis noch eine Einzelanspruchssubsidiarität (Hinweis auf Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 10.9.2010 - L 3 AL 43/09 - s hierzu das Urteil im Parallelverfahren B 13 R 11/11 R vom heutigen Tage). Abzustellen sei auf den jeweiligen Einzelfall. Dieser sei hier durch ein Ausschlussverhältnis gekennzeichnet, da der Anspruch auf Alg II entfalle, wenn - wie hier - die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen vorlägen. Das gelte auch dann, wenn der Leistungsempfänger in einer Mehrpersonen-Bedarfsgemeinschaft lebe. Auf die Besonderheit des vorliegenden Falles, die darin bestehe, dass der Leistungsempfängerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem erwerbsfähigen Ehemann bei nachträglicher Betrachtung ein Anspruch auf Sozialgeld in gleicher Höhe wie das gezahlte Alg II zugestanden habe, komme es hingegen nicht an. Denn es sei nur auf die konkreten ursprünglichen Leistungsansprüche - hier Alg und aufstockend Alg II - abzustellen. Das verhindere, dass der Erstattungspflichtige alle denkbaren Ansprüche des Leistungsempfängers prüfen müsse und die einschlägige Erstattungsnorm von den Zufälligkeiten der Familienkonstellation bzw von der Größe und Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft abhänge. Da hiernach infolge der Feststellung einer vollen Erwerbsminderung der Leistungsempfängerin aus medizinischen Gründen mit Wirkung für die Vergangenheit sowohl ihr Anspruch auf Alg als auch derjenige auf Alg II aus dem gleichen Grund nachträglich entfallen sei, beruhten die Erstattungsansprüche der Klägerin und des Beigeladenen jeweils auf § 103 SGB X und seien deshalb von der Beklagten zu Recht anteilsmäßig befriedigt worden. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die hälftige Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

11

Die Klägerin rügt mit ihrer Sprungrevision, die das SG in seinem Urteil zugelassen und deren Einlegung die Beklagte zugestimmt hat, eine Verletzung der §§ 103, 104 und 106 SGB X. Ihr stehe ein vorrangiger Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X zu, der voll und nicht nur anteilsmäßig zu befriedigen sei, weil sich der Erstattungsanspruch des Beigeladenen nach § 104 SGB X richte. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende sei eine institutionell nachrangige Leistung, wie schon die Sozialhilfe. Dies folge aus § 5 Abs 1 SGB II und den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zu dieser Vorschrift sowie klarstellend aus § 12a SGB II(idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 8.4.2008 - BGBl I 681). Die Erbringung der Grundsicherung als Aufstockungsleistung zum Alg nach Maßgabe des § 22 Abs 4 SGB III(idF des GSiFoG vom 20.7.2006 - BGBl I 1706) ändere daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Leistungsempfängerin bei Erwerbsunfähigkeit an Stelle des Anspruchs auf Alg II einen solchen auf Sozialgeld gemäß § 28 Abs 1 S 2 SGB II(in den bis zum 31.12.2010 geltenden Fassungen) gehabt habe. Das SG habe dagegen im Ergebnis eine Einzelfallsubsidiarität der Leistung des Beigeladenen im Verhältnis zu der von ihr - der Klägerin - erbrachten Leistung bejaht, obwohl das bei bestehender Systemsubsidiarität ausgeschlossen sei. Ihrem danach vorrangig zu befriedigenden Erstattungsanspruch stehe auch nicht entgegen, dass sie - die Klägerin - die Bewilligung von Alg gegenüber der Leistungsempfängerin rückwirkend aufgehoben habe.

12

Die Klägerin ist zudem der Meinung, dass auch hinsichtlich der Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung die Rangfolge des § 106 SGB X maßgeblich sei. Danach sei - wie hier - beim Zusammentreffen eines vorrangigen Erstattungsanspruchs (§ 103 SGB X) mit einem nachrangigen Erstattungsanspruch des Jobcenters (§ 104 SGB X) zuerst der Beitragserstattungsanspruch des Trägers zu befriedigen, der sich auf § 103 SGB X berufen könne.

13

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Januar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 1872,44 Euro zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

15

Sie macht geltend, dass es aus dem Blickwinkel der finanziellen Belastung für sie unerheblich sei, ob sie die Rentennachzahlung nur an die Klägerin auskehre oder aber zwischen dieser und dem Beigeladenen aufteile. Für beide Lösungen sprächen vertretbare Gründe. Sie habe sich in ihrer Verwaltungspraxis für eine dieser Lösungen entscheiden müssen und wolle lediglich geklärt wissen, ob der von ihr beschrittene Weg der richtige sei. Die Beklagte weist allerdings darauf hin, dass im Sozialrecht ein genereller Nachrang der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verhältnis zu anderen Sozialleistungen nicht normiert sei. Vielmehr sehe § 5 Abs 2 S 1 SGB II sogar einen partiellen Vorrang der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vor.

16

Der Beigeladene schließt sich dem Antrag und den Ausführungen der Beklagten an.

Entscheidungsgründe

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Die (Sprung-)Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin weitere 1872,44 Euro zu erstatten, denn ein Erstattungsanspruch des Beigeladenen, der den Anspruch der Klägerin begrenzen könnte, besteht nicht. Das anderslautende Urteil des SG ist daher aufzuheben (§ 170 Abs 2 S 1 SGG).

18

1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.

19

a) Dem Senat ist eine Entscheidung in der Sache nicht aufgrund des Umstands verwehrt, dass die Klägerin ihre Leistungsklage gegen die Beklagte zunächst beim ArbG erhoben, anschließend aber den Rechtsbehelf dort zurückgenommen und sodann beim SG angebracht hat. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG zu § 102 SGG jedenfalls bei einer nicht fristgebundenen Klage nach deren Rücknahme eine erneute Klage in derselben Sache grundsätzlich unzulässig(BSG SozR 1500 § 102 Nr 5 S 10 mwN; BSGE 57, 184, 185 = SozR 2200 § 385 Nr 10 S 39 f; Senatsurteil vom 31.3.1993 - 13 RJ 33/91 - Juris RdNr 17; s aber Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 102 RdNr 11). Dieser Grundsatz kann jedoch keine Anwendung finden, wenn - wie hier - die Klagerücknahme nach den Regeln einer Prozessordnung erfolgte, die eine solche Rechtsfolge nicht vorsieht (§ 46 Abs 2 S 1 ArbGG iVm § 269 Abs 6 ZPO). Nichts anderes gilt, wenn die Klagerücknahme auf eine entsprechende Anregung des Gerichts hin erklärt wurde, um - wie ebenfalls hier - eine an sich gebotene Rechtswegverweisung (§ 17a Abs 2 GVG, hier iVm § 48 ArbGG) zu vermeiden (vgl BSGE 57, 184, 185 f = SozR 2200 § 385 Nr 10 S 39 f; BSG SozR 4-4200 § 16 Nr 8 RdNr 13).

20

b) Einer Sachentscheidung steht als Hindernis auch nicht entgegen, dass das SG die Beiladung des Jobcenters auf § 75 Abs 1 SGG (sog einfache Beiladung) gestützt hat.

21

Das Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Nach § 76 Abs 3 S 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung(Jobcenter, §§ 6d, 44b SGB II) als Rechtsnachfolger an die Stelle der ursprünglich beigeladenen Arbeitsgemeinschaft getreten. Diesem kraft Gesetzes eintretenden Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II hat das SG zutreffend durch Berichtigung des Rubrums Rechnung getragen (BSG SozR 4-1300 § 107 Nr 4 RdNr 10; BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, nur in Juris RdNr 14).

22

Allerdings spricht viel dafür, dass bei einem Streit zwischen der BA und dem Rentenversicherungsträger um die Rangfolge und den Umfang konkurrierender Erstattungsansprüche von Trägern nach dem SGB III bzw SGB II das Jobcenter iS des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG notwendig beizuladen ist. Denn dieses ist aufgrund der den Erstattungsumfang begrenzenden Regelung in § 106 Abs 3 SGB X an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung letztlich auch ihm gegenüber nur einheitlich getroffen werden kann(Böttiger in Diering/Timme/Waschull, LPK SGB X, 3. Aufl 2011, § 106 RdNr 20; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 106 RdNr 34, Stand Einzelkommentierung April 2012; Breitkreuz in Breitkreuz/ Fichte, SGG, 2009, § 75 RdNr 10; zur Notwendigkeit einer Beiladung in Konstellationen eng miteinander zusammenhängender, aus demselben Bestand an Mitteln zu befriedigender Ansprüche s auch Loytved, SGb 1984, 510, 512; Hänlein, SGb 1989, 337, 338; Zeihe, SGG, Stand November 2010, § 75 Anm 15b aa) bzw ee)).

23

Der Senat ist jedoch nicht gehalten, insoweit eine notwendige Beiladung nachzuholen (§ 168 S 2 letzte Alt SGG). Die Angabe einer unzutreffenden Rechtsgrundlage in dem Beiladungsbeschluss ändert nichts daran, dass die prozessual erforderliche Beteiligung des Jobcenters an dem Verfahren durch Einräumung der Rechtsstellung eines Beigeladenen tatsächlich erfolgt ist (s Zeihe, SGb 1994, 363, 364; Ulmer in Hennig, SGG, § 75 RdNr 15, Stand Einzelkommentierung November 2006, RdNr 15, 20). Soweit der 6. Senat (BSGE 67, 256, 259 = SozR 3-2500 § 92 Nr 1 S 4)und der 5. Senat (BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr 1, RdNr 20) des BSG im Hinblick auf § 75 Abs 4 S 2 SGG darauf abstellen, ob der Beigeladene in der Vorinstanz möglicherweise abweichende Sachanträge gestellt hätte, kommt es darauf hier nicht an. Denn der Beigeladene hat sich bereits vor dem SG dem Sachantrag der Beklagten angeschlossen und überdies zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, er hätte dies anders gehandhabt, wäre er vom SG ausdrücklich unter Berufung auf § 75 Abs 2 SGG beigeladen worden.

24

c) Eine Sachentscheidung ist aber auch nicht aufgrund des Umstands ausgeschlossen, dass das SG von einer Beiladung (§ 75 SGG) der Leistungsempfängerin abgesehen hat, obwohl diese von der Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X betroffen ist. Zwar ist eine Beiladung des Leistungsempfängers im Erstattungsstreit als notwendig erachtet worden (zwischen Sozialhilfeträger und Rentenversicherungsträger vgl BSG SozR 1500 § 75 Nr 80; BSG vom 15.11.1989 - 5 RJ 78/88 - Juris; zwischen Sozialhilfeträger und Krankenkasse vgl BSG SozR 1500 § 75 Nr 60; BSG SozR 3-1300 § 111 Nr 7 S 20; s hierzu auch Becker, SGb 2011, 84). Eine unterbliebene notwendige Beiladung zieht dann aber keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts den Beizuladenden nicht benachteiligen kann (stRspr, vgl BSG SozR 4-2500 § 121 Nr 6 RdNr 18; BSG SozR 4-3250 § 51 Nr 2 RdNr 15; BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 20; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr 34 S 68; BSGE 66, 144, 146 f = SozR 3-5795 § 6 Nr 1 S 3 f). So verhält es sich auf der Grundlage der vom Senat getroffenen Sachentscheidung hier. Denn der Beigeladene kann die von ihm gezahlten SGB II-Leistungen, die von der Beklagten nicht zu erstatten sind, auch von der Leistungsempfängerin nicht zurückfordern, da er sie zu Recht erbracht hat (dazu sogleich).

25

d) Für die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) besteht auch ein uneingeschränktes Rechtsschutzbedürfnis. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch aufgrund des erbrachten Alg ist nicht - teilweise - bereits durch die Zahlung der Beklagten an den Beigeladenen erfüllt. Zwar hatte die Leistungsempfängerin auch solche Leistungen nach dem SGB II (zB zur Sicherung des Lebensunterhalts) erhalten, für die die Klägerin zuständiger Träger war (§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II); für die hier abgedeckten Bedarfe war nicht lediglich der kommunale Träger (aaO Nr 2) zuständig. Soweit jedoch die Klägerin Leistungen nach dem SGB II erbringt, trägt der Bund die Aufwendungen (§ 46 Abs 1 S 1 SGB II, § 251 Abs 4 SGB V, § 59 Abs 1 S 1 SGB XI). Ihm haben damit auch die entsprechenden Erstattungsleistungen zugutezukommen. Dagegen bestreitet die BA die Leistungen nach dem SGB III, für die sie eine höhere Erstattung begehrt, aus den ihr als Selbstverwaltungskörperschaft (§ 367 Abs 1 SGB III) zustehenden eigenen Mitteln (§ 340 SGB III; s auch § 251 Abs 4a SGB V).

26

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung des an die Leistungsempfängerin im Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 28.2.2007 gezahlten Alg, weil die Beklagte der Leistungsempfängerin für denselben Zeitraum rückwirkend Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt hat (dazu nachfolgend unter a). Dieser Erstattungsanspruch ist voll und nicht nur anteilsmäßig zu befriedigen, denn dem Beigeladenen steht gegen die Beklagte kein Erstattungsanspruch für die von ihm zeitgleich gezahlten aufstockenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (hier: zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie für Unterkunft und Heizung) zu (b). Aus diesem Grund ist der Beigeladene auch nicht an den von der Beklagten zu ersetzenden Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu beteiligen (c).

27

a) Der Klägerin steht ein spezialgesetzlich normierter Erstattungsanspruch gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung von § 103 SGB X zu.

28

Dieser ergibt sich aus § 142 Abs 1 S 1 Nr 3, Abs 2 S 1 Nr 2, S 2 iVm § 125 Abs 3 S 1 SGB III(letztgenannte Vorschrift idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2828 ). Danach steht der BA ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 SGB X zu, wenn dem Arbeitslosen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. Der Anspruch auf Alg ruht während dieser Zeit erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an.

29

Dieser spezielle Erstattungsanspruch der BA ist in § 142 Abs 2 S 2 SGB III aF eingefügt worden(durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl I 1827, mWv 1.1.2001 - als Folgeänderung zur Änderung von § 96a SGB VI, vgl BT-Drucks 14/4630 S 26, 50), um auch den Ersatz des "regulär" - und nicht als Sonderform der "Nahtlosigkeitsregelung" von § 125 SGB III aF im Rahmen eines Kompetenzkonflikts zwischen den Leistungsträgern - gezahlten Alg bei rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung für deckungsgleiche Zeiträume vom Rentenversicherungsträger zu gewährleisten. Damit hat die BA bei rückwirkender Rentenbewilligung stets einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger (vgl dazu BSG vom 30.1.2002 - B 5 RJ 6/01 R - Juris RdNr 16). Dies gilt unabhängig davon, ob sie das Alg zu Recht oder (wie hier wegen der medizinisch vollen Erwerbsminderung der Leistungsempfängerin) im Widerspruch zum materiellen Recht gezahlt hat.

30

Anders als es die direkte Anwendung von § 103 Abs 1 SGB X voraussetzt, entfällt der Anspruch auf das Alg im Fall rückwirkender Gewährung einer zeitgleichen Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht nachträglich. Vielmehr ruht der Anspruch auf Alg erst ab Beginn der laufenden Rentenzahlung (§ 142 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB III aF, vgl BSG SozR 4-2600 § 89 Nr 2 RdNr 20). Der Rechtsgrund des davor erbrachten Alg wird dadurch weder beseitigt noch iS der Feststellungen des Rentenversicherungsträgers nachträglich ersetzt (vgl BSG vom 30.1.2002 - B 5 RJ 6/01 R - Juris RdNr 19).

31

Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs entsprechend § 103 SGB X nach § 142 Abs 2 S 2 iVm § 125 Abs 3 S 1 SGB III aF sind hier erfüllt. Die Klägerin hat im Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 28.2.2007 Alg an die Leistungsempfängerin gezahlt. Für den Zeitraum ab 1.6.2006 ist dieser nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen (§ 43 Abs 2 SGB VI) zuerkannt worden. Die Beklagte hatte auch nicht bereits selbst an die Leistungsempfängerin geleistet, bevor sie von der Leistungspflicht der Klägerin Kenntnis erlangt hat (entsprechende Anwendung von § 103 Abs 1 Halbs 2 SGB X); vielmehr hat sie nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG den Rentennachzahlungsbetrag für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 28.2.2007 vorläufig einbehalten.

32

Für den speziellen Erstattungsanspruch nach § 142 Abs 2 S 2 iVm § 125 Abs 3 S 1 SGB III aF ist unschädlich, dass die Klägerin nach Kenntnis der mit Bescheid vom 9.1.2007 erfolgten Rentenbewilligung gegenüber der Leistungsempfängerin im Bescheid vom 6.3.2007 die Zuerkennung des Alg rückwirkend ab 1.6.2006 aufgehoben hat. Ob diese Aufhebung rechtmäßig war (vgl BSG Urteil vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 10/06 R - Juris RdNr 18; BSG SozR 4-1300 § 107 Nr 5 RdNr 18 f), ist hier nicht zu beurteilen, zumal die Leistungsempfängerin selbst dagegen keinen Rechtsbehelf erhoben hat. Der Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist jedenfalls bereits zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung - somit vor Erlass des Aufhebungsbescheids vom 6.3.2007 - entstanden. Die später zusätzlich vorgenommene Aufhebung der Leistungsbewilligung lässt ihn unberührt, weil dem erstattungsberechtigten Träger kein Wahlrecht zwischen der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegen den leistungsverpflichteten Träger oder einem Vorgehen gegen den Leistungsempfänger (Versicherten) nach den §§ 45, 48, 50 SGB X zusteht(BSG SozR 3-1300 § 107 Nr 10 S 13 f).

33

Der Erstattungsanspruch (entsprechend § 103 SGB X) ist schließlich nicht nach § 111 S 1 SGB X ausgeschlossen. Die dort genannte Frist zur Geltendmachung ist eingehalten.

34

Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (entsprechend § 103 Abs 2 SGB X). Dies sind die für die Beklagte geltenden Vorschriften des SGB VI zur Rentenhöhe. Der von der Beklagten geleistete Rentenzahlbetrag im Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 28.2.2007 (monatlich 362,72 Euro) reicht nicht aus, um das von der Klägerin gezahlte Alg (je vollem Kalendermonat 370,80 Euro, vgl § 134 S 2 SGB III aF) in voller Höhe zu erstatten. Die Klägerin hat daher zutreffend ihren Erstattungsanspruch nur in Höhe der von der Beklagten gezahlten Rente geltend gemacht (zu Einzelheiten sowie zum Ersatz der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge s nachfolgend unter d)).

35

b) Dem Beigeladenen steht nach den hier maßgeblichen Umständen kein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zu.

36

Der Beigeladene hat für den Zeitraum vom 1.6.2006 bis zum 28.2.2007 in Wahrnehmungszuständigkeit sowohl für die BA als auch für den kommunalen Träger (§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 und 2, § 44b Abs 3 S 1 und 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung; vgl BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 20; dazu BVerfGE 119, 331 = SozR 4-4200 § 44b Nr 1 RdNr 165, 207)Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung, §§ 20, 22 SGB II) erbracht. Er ist daher auch berechtigt, die Erstattung dieser Leistungen zu verlangen.

37

aa) Der Beigeladene kann nicht die spezielle Erstattungsregelung nach § 44a Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB II(in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung des GSiFoG vom 20.7.2006, BGBl I 1706 ) für sich beanspruchen. Hiernach steht den Leistungsträgern des SGB II ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 SGB X zu, wenn dem Hilfebedürftigen eine andere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuerkannt wird. Nach § 44a Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB II (Fassung 2006) setzte dies voraus, dass die gemeinsame Einigungsstelle entschied, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht. Die Vorgängernorm von § 44a SGB II(in der bis zum 31.7.2006 gültigen Fassung des KomOptG vom 30.7.2004, BGBl I 2014 ) sah hingegen einen solchen Erstattungsanspruch noch nicht vor. Mit der Ergänzung der Erstattungsregelung in § 44a Abs 2 S 1 SGB II (Fassung 2006) sollte klargestellt werden, dass in den Fällen, in denen ein anderer als die SGB II-Träger leistungspflichtig ist, dieser den Trägern der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend § 103 SGB X erstattungspflichtig ist(vgl BT-Drucks 16/1410 S 27). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44a Abs 1 S 3 SGB II(in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2742 ) liegen hier jedoch nicht vor.

38

Die genannte Vorschrift ordnete an, dass die zuständigen Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zur Entscheidung der nach S 2 der Vorschrift angerufenen Einigungsstelle zu erbringen hatten. Sie ist als Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 Abs 1 SGB III aF interpretiert worden und nicht als nur vorläufige Leistungspflicht der SGB II-Träger(vgl BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 19 f - zu § 44a S 3 SGB II). Jedenfalls aber griff sie nur dann, wenn die zuständigen SGB II-Leistungsträger sich nicht für zuständig erachteten oder zwischen den Leistungsträgern Uneinigkeit über die Erwerbsfähigkeit bestand.

39

Eine derartige Konstellation lag hier jedoch nicht vor. Denn übereinstimmend (wenn auch irrtümlich) sind sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene von einer noch bestehenden Erwerbsfähigkeit der Leistungsempfängerin ausgegangen. Der Beigeladene hat selbst ab dem Zeitpunkt, als er - im März 2006 - die Leistungsempfängerin im Rahmen einer "Eingliederungsvereinbarung" zur Beantragung einer Rente anhielt, seine Pflicht zur Zahlung von Alg II nicht in Frage gestellt. Mangels Streits oder eines Dissenses zwischen den Leistungsträgern über die Erwerbsfähigkeit der Leistungsempfängerin ist der Anwendungsbereich von § 44a SGB II (Fassung 2006) mithin nicht eröffnet (vgl BSG SozR 4-2500 § 9 Nr 3 RdNr 13; Chojetzki, NZS 2010, 662, 667). Die Leistungsempfängerin war zu keinem Zeitpunkt in einer Situation (bildlich gesprochen "zwischen zwei Stühlen", BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 20), in der keiner der Leistungsträger Leistungen erbringen wollte (vgl BSG aaO RdNr 21; Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 44a RdNr 33).

40

bb) Ein Erstattungsanspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte nach § 102 SGB X kommt nicht in Betracht, weil er die Leistungen nach dem SGB II nicht vorläufig iS von § 43 SGB I erbracht hat. Denn hierfür bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung; es reicht nicht aus, vorläufige Leistungen freiwillig zu erbringen (vgl BSGE 58, 119, 121 = SozR 1300 § 104 Nr 7 S 19). § 44a Abs 1 S 3 SGB II (Fassung 2006) enthielt aber keine Anordnung einer vorläufigen Leistung(s oben aa)).

41

cc) Dem Beigeladenen steht gegen die Beklagte auch kein Erstattungsanspruch in direkter Anwendung von § 103 Abs 1 SGB X zu. Diese Norm setzt ua voraus, dass ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist. Ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch entfällt iS von § 103 Abs 1 Halbs 1 SGB X nur, wenn durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsanspruchs der von einem zuständigen Leistungsträger erbrachte (erste) Leistungsanspruch(durch eine "Wegfallregelung" oder "-bestimmung": vgl BSG SozR 1300 § 103 Nr 5 S 24 f) zum Wegfall kommt (vgl ferner BSGE 72, 163, 165 = SozR 3-2200 § 183 Nr 6 S 14; BSGE 57, 146, 148 = SozR 1300 § 103 Nr 2 S 1, 4; Kater in Kasseler Komm, Stand April 2012, § 103 SGB X RdNr 20; zB auch § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V, wonach der Anspruch auf Krankengeld vom Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung an endet).

42

Der Anspruch der Leistungsempfängerin auf die Leistungen nach dem SGB II ist aber weder durch die rückwirkende Gewährung noch durch die Auszahlung der vollen Erwerbsminderungsrente an sie nachträglich ganz oder teilweise iS von § 103 Abs 1 SGB X entfallen. Im SGB II existiert keine - § 142 Abs 1 S 1 Nr 3, Abs 2 S 1 Nr 2 SGB III aF oder § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V vergleichbare - Regelung, die den Wegfall, das Ende oder das Ruhen der Leistungen nach dem SGB II für den Fall anordnet, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zeitgleich gewährt wird. Entgegen der Rechtsmeinung des SG liegt ein nachträgliches "Entfallen" eines Anspruchs auf Sozialleistungen nicht bereits dann vor, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein bei Bewilligung als gegeben angesehener anspruchsbegründender Umstand für die konkret gewährte Leistung (hier: Erwerbsfähigkeit für den Anspruch auf Alg II) in Wirklichkeit nicht vorgelegen hat.

43

dd) Der Beigeladene kann in der hier zu beurteilenden Konstellation aber auch keinen Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104 SGB X geltend machen. "Nachrangig verpflichtet" ist gemäß § 104 Abs 1 S 2 SGB X ein Leistungsträger nur, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers (hier: des Rentenversicherungsträgers) selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Dementsprechend ist für einen Erstattungsanspruch nach dieser Vorschrift kein Raum, soweit ein Träger seine Leistungen auch bei (rechtzeitiger) Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen (§ 104 Abs 1 S 3 SGB X - s allgemein zu den Grundvoraussetzungen eines Erstattungsanspruchs auch BSGE 106, 206 = SozR 4-1300 § 103 Nr 3, RdNr 9 f).

44

So verhält es sich hier. Der Beigeladene war zur Erbringung von SGB II-Leistungen an die Leistungsempfängerin auch dann verpflichtet, wenn diese nicht zu dem Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II) gehörte, da bei ihr nach den Feststellungen der Beklagten eine volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen bestand. In diesem Fall stand der Leistungsempfängerin, wie es sowohl der Beigeladene (Änderungsbescheide vom 23.2. bzw 16.3.2007) als auch das SG zugrunde gelegt haben, an Stelle des gezahlten Alg II ein Anspruch auf Sozialgeld (§ 28 SGB II aF; ab 1.1.2011: § 19 Abs 1 S 2 SGB II idF des Gesetzes vom 24.3.2011, BGBl I 453) zumindest in derselben Höhe zu. Denn sie lebte mit ihrem (erwerbsfähigen) Ehemann in Bedarfsgemeinschaft, hatte aber noch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), weil sie aufgrund der lediglich befristet - für knapp zwei Jahre - zuerkannten Rente wegen (unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage) voller Erwerbsminderung (vgl § 102 Abs 2 S 5 SGB VI)die Voraussetzungen einer "dauerhaften vollen Erwerbsminderung" iS des § 41 Abs 1 Nr 2 SGB XII(hier noch anzuwenden in der ab 1.1.2005 geltenden aF; ab 1.1.2008: § 41 Abs 1 S 1 iVm Abs 3 SGB XII idF des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554) noch nicht erfüllte.

45

Hat aber der Beigeladene die von ihm in den Bescheiden vom 2.5., 5.7. und 12.9.2006 bewilligten aufstockenden "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II" (vgl die Überschrift des Abschn 2 in Kap 3 SGB II aF, der sowohl das Alg II als auch das Sozialgeld umfasste) unabhängig von der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in jedem Fall gegenüber der Leistungsempfängerin erbringen müssen (hat er sie also endgültig zu Recht erbracht), so fehlt es von vornherein an den Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch sowohl nach § 104 SGB X(vgl Störmann in Jahn/Jansen, SGB für die Praxis, Stand September 2012, § 106 SGB X RdNr 7) als auch nach § 105 SGB X. Unter diesen Voraussetzungen würde die vom SG für zutreffend erachtete Zuerkennung eines Erstattungsanspruchs an den Beigeladenen nur zu dessen ungerechtfertigter Bereicherung führen.

46

Ein solches Ergebnis kann nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Erstattungspflichtige davor zu schützen sei, alle Ansprüche des Leistungsempfängers - auch solche subsidiärer oder alternativer Art - prüfen zu müssen. Der um Erstattung angegangene (Rentenversicherungs-)Träger bedarf insoweit keines besonderen Schutzes. Denn er hat die Möglichkeit, von dem Erstattung begehrenden Träger eine Spezifizierung seiner Forderungen und auch Auskunft darüber zu verlangen, ob der Leistungsempfänger bei rechtzeitiger Rentenzahlung weiterhin Anspruch auf Leistungen gehabt hätte, sofern ihm entsprechende Erkenntnisse nicht bereits aufgrund einer Zuziehung des Leistungsempfängers zum Erstattungsverfahren (vgl § 12 Abs 1 Nr 4, Abs 2 iVm § 107 sowie § 24 Abs 1 SGB X)bekannt sind. Im Übrigen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass eine zum Schutz der erstattungsverpflichteten Behörde befürwortete pauschale Bejahung von Erstattungsansprüchen anderer Träger wegen der in § 107 SGB X angeordneten Erfüllungswirkung dem Leistungsempfänger auch zum Nachteil gereichen könnte.

47

c) Der Beigeladene hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz eines Teils der von ihm im Zeitraum Juni 2006 bis Februar 2007 entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Leistungsempfängerin.

48

Spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen (§ 37 S 1 SGB I)hierfür sind die Regelungen in § 335 Abs 2 S 1 bzw Abs 5 iVm Abs 2 S 1 SGB III (in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954), die im Bereich des SGB II gemäß § 40 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB II(ebenfalls idF des genannten Gesetzes vom 24.12.2003; ab 1.4.2011: § 40 Abs 2 Nr 5 SGB II idF des Gesetzes vom 24.3.2011, BGBl I 453) entsprechend anzuwenden sind. Nach den genannten Vorschriften hat der Rentenversicherungsträger die für einen Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V bzw § 20 Abs 1 S 2 Nr 2a SGB XI (dh für Personen, die Alg II beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind) entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV: § 251 Abs 4 iVm § 252 S 2 SGB V in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung; PV: § 59 Abs 1 S 1 iVm § 60 Abs 1 S 2 SGB XI)zu ersetzen, sofern dem Versicherungspflichtigen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt worden ist (s hierzu Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 40 RdNr 81 ff; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 40 RdNr 567, 637 ff, Stand Einzelkommentierung Juni 2012).

49

Ein Ersatzanspruch für gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge besteht allerdings gemäß § 335 Abs 2 S 1 Teils 2 SGB III nur, "wenn und soweit" dem betreffenden Träger auch ein Erstattungsanspruch gegen den Träger der Rentenversicherung "wegen der Gewährung" von Alg II zusteht. Es handelt sich somit hinsichtlich erbrachter Nebenleistungen zum Alg II um die Ergänzung (Annex) eines nach den §§ 102 ff SGB X bestehenden Erstattungsanspruchs(Eicher, aaO RdNr 98; s auch Conradis in Münder, LPK SGB II, 4. Aufl 2011, § 40 RdNr 21 f). Wenn daher - wie hier (s oben unter 2. b) - dem Jobcenter schon kein Erstattungsanspruch für die von ihm erbrachte Hauptleistung nach dem SGB II zusteht, kann es auch keinen Ersatz hinsichtlich der (vom Bund getragenen) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verlangen. Danach ist über die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als vordringlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage nach der zutreffenden Aufteilung der vom Rentenversicherungsträger gemäß § 335 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB III zu ersetzenden Beträge auf die BA und das Jobcenter (hälftig oder im Verhältnis der jeweils gezahlten Beiträge) hier nicht zu entscheiden.

50

d) Im Ergebnis kann somit nur die Klägerin von der Beklagten die Erstattung des von ihr im Zeitraum Juni 2006 bis Februar 2007 an die Leistungsempfängerin gezahlten Alg und zusätzlich gemäß § 335 Abs 2 S 1, Abs 5 SGB III Ersatz der für diese entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verlangen; dem Beigeladenen steht weder ein Erstattungs- noch ein Ersatzanspruch zu. Damit ist hier über die Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten iS des § 106 SGB X nicht zu befinden(s dazu näher die Senatsentscheidung vom heutigen Tage im Verfahren B 13 R 11/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

51

Wie bereits ausgeführt (s oben unter 2. a) am Ende), kann die Klägerin das von ihr an die Leistungsempfängerin vom 1.6.2006 bis 28.2.2007 gezahlte Alg nur im Umfang des geringeren Rentenzahlbetrags von der Beklagten erstattet erhalten, also iHv (9 x 362,72 Euro =) 3264,48 Euro. Hinzu kommen als Ersatz für die von der Klägerin entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 335 Abs 2 S 1, S 3 Nr 1 SGB III diejenigen Beitragsanteile, die der Rentenversicherungsträger (die Beklagte) und der versicherte Rentner (die Leistungsempfängerin) für diesen Zeitraum aus der Rente zu entrichten gehabt hätten; das sind hier (9 x =) 579,78 Euro. Mithin stehen der Klägerin insgesamt (3264,48 + 579,78 =) 3844,26 Euro als Erstattung bzw Ersatz zu; die Beklagte, die bereits einen Betrag iHv 1971,80 Euro an die Klägerin gezahlt hat, schuldet ihr noch weitere 1872,46 Euro. Weil die Klägerin aber mit ihrer Revision nur die Zahlung von 1872,44 Euro geltend gemacht hat, war die Beklagte nach dem Grundsatz "ne ultra petita" (§ 123 SGG) lediglich zur Zahlung dieses Betrags zu verurteilen (§ 170 Abs 2 S 1 SGG).

52

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1, § 159 S 1 VwGO und § 100 Abs 1 ZPO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 S 1 GKG.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2012 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28. Februar 2012 insgesamt zurückgewiesen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1130 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit sind die Erstattung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (für die Zeit vom 14.2. bis 23.9.2007) in Höhe von insgesamt 926,49 Euro sowie die Zahlung von Zinsen hieraus.

2

Der 1962 geborene J H R W (W) erhielt von der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) der Stadt K, der Funktionsvorgängerin des Klägers, im streitbefangenen Zeitraum Arbeitslosengeld (Alg) II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Da zwischen dieser und dem Beklagten als Sozialhilfeträger keine Einigkeit über Ws Erwerbsfähigkeit bestand, war die gemeinsame Einigungsstelle angerufen worden. Diese stellte fest, "zwischen den Beteiligten" habe "Einigkeit darüber bestanden, dass W seit dem 7.2.2007 nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs 1 SGB II" sei(Entscheidung vom 27.9.2007). In der Folge erstattete der Beklagte die Kosten des Alg II, verweigerte allerdings die Zahlung der außerdem geltend gemachten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- (821,49 Euro) und sozialen Pflegeversicherung (105 Euro), die wegen den aus dem Alg-II-Bezug resultierenden Pflichtversicherungen gezahlt worden waren.

3

Während das Sozialgericht (SG) Koblenz die Klage auf Zahlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nebst Zinsen abgewiesen hat (Urteil vom 28.2.2012), hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz das Urteil des SG abgeändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 926,49 Euro zu zahlen, wegen des Zinsanspruchs die Berufung jedoch zurückgewiesen (Urteil vom 24.10.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Erstattungsanspruch des Klägers gemäß § 44a Abs 2 SGB II alte Fassung (aF) iVm § 103 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) umfasse nach der Entstehungsgeschichte des § 44a SGB II sowie Sinn und Zweck der Regelung die aufgrund des Alg-II-Bezugs gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Ein Zinsanspruch bestehe indes nicht.

4

Mit seiner dem Kläger am 28.2.2013 zugestellten Revisionsbegründung rügt der Beklagte eine fehlerhafte Anwendung des § 44a SGB II. Er ist der Ansicht, die gesetzliche Regelung erfasse nicht die zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung gezahlten Beiträge. Selbst wenn man dies anders sähe, stünde der Anspruch nicht dem Kläger, sondern dem Bund zu, weil dieser gemäß § 251 Abs 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) die Beiträge zu tragen gehabt habe, was über § 59 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) auch für die soziale Pflegeversicherung gelte.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG insgesamt zurückzuweisen.

6

Der Kläger hat am 2.5.2013 beantragt,
1. die Revision des Beklagten zurückzuweisen und
2. das Urteil des LSG dahin abzuändern, dass der Beklagte auch zur Zahlung von Zinsen "nach § 108 SGB X" verurteilt wird.

7

Er hält die Entscheidung des LSG, soweit sie die Erstattung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung betrifft, für zutreffend. Entgegen der Auffassung des LSG bestehe indes auch ein Zinsanspruch, der sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 108 SGB X ergebe.

8

Insoweit beantragt der Beklagte,
die Revision des Klägers als unzulässig zu verwerfen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Das Begehren des Klägers, den Beklagten zur Zahlung von Zinsen zu verurteilen, ist, weil das LSG insoweit seine Klage abgewiesen hat, nur als Einlegung einer Revision bzw Anschlussrevision auslegbar, auch wenn der Kläger dies nicht ausdrücklich so formuliert hat (§ 123 SGG). Letztlich kann dahinstehen, was gewollt war, denn sowohl eine Revision als auch eine zumindest denkbare Anschlussrevision sind unzulässig. Seinen Antrag hat der Kläger nämlich weder innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (§ 164 Abs 1 Satz 1 SGG für die Revision)noch innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung (für die Anschlussrevision gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 554 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 3f mwN)eingereicht. Das Urteil des LSG wurde dem Kläger am 14.1.2013, die Revisionsbegründung des Beklagten am 28.2.2013 zugestellt, während der Schriftsatz des Klägers, mit dem er eine Abänderung des Urteils des LSG begehrt, am 2.5.2013, also sowohl für eine Revision als auch eine Anschlussrevision verspätet, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist.

10

Ob das LSG - ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht, dass der Erstattungsanspruch des Klägers die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung umfasse - W hätte beiladen müssen (§ 75 Abs 2 1. Alt SGG), kann dahinstehen. Jedenfalls bedurfte es nicht der Nachholung einer Beiladung durch den Senat, weil Rechte des W nicht nachteilig betroffen sein können (vgl zu diesem Gesichtspunkt nur Leitherer, aaO, § 75 RdNr 13c mwN). Wie im Folgenden ausgeführt wird, umfasst nämlich ein möglicher Erstattungsanspruch des Klägers entgegen der Ansicht des LSG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu zahlenden und gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, sodass auch nicht die von der Rechtsprechung für die Notwendigkeit der Beiladung herangezogenen Überlegungen zur Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X zum Tragen kommen(vgl auch zu diesem Gesichtspunkt nur Leitherer, aaO, § 75 RdNr 10a mwN).

11

Erstattungsansprüche in unmittelbarer Anwendung der §§ 102 ff SGB X stehen dem Kläger nicht zu. Dies ergibt sich daraus, dass, wie der 7b-Senat des BSG bereits im Jahre 2006 entschieden hat, der SGB-II-Leistungsträger bei einem Streit über die Erwerbsfähigkeit des Leistungsempfängers bis zur Entscheidung der gemeinsamen Einigungsstelle darüber nach § 44a SGB II - hier in der ab 1.8.2006 bis 31.12.2010 geltenden Fassung (aF) - für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II endgültig zuständig ist und bleibt (BSGE 97, 231 ff RdNr 20 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2; vgl auch BSGE 106, 62 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6 und BSG SozR 4-4200 § 15 Nr 3 RdNr 49). Abgesehen davon, dass sich der Kläger gegenüber dem Leistungsempfänger im Bescheid nicht auf eine vorläufige Leistung berufen hat, fehlt es damit an der von § 102 SGB X verlangten gesetzlichen Vorschrift über die Erbringung vorläufiger Leistungen; auch nach der Entscheidung der gemeinsamen Einigungsstelle für die Zeit bis zu dieser Entscheidung verbleibt es bei einer Zuständigkeit des SGB-II-Leistungsträgers (BSG aaO). Damit scheidet von vornherein auch die Anwendung der §§ 103, 105 SGB X aus: Weder ist die Leistungspflicht, wie dies § 103 SGB X voraussetzt, rückwirkend entfallen, noch hat der SGB-II-Leistungsträger bzw der für die Wahrnehmung der Leistung Zuständige als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht. Die Anwendung des § 104 SGB X im Verhältnis zwischen SGB-II-Leistungsträger und Sozialhilfeträger scheidet aus, weil hinsichtlich der Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) und dem SGB II kein Vorrang-Nachrang-Verhältnis besteht. Der Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II schließt vielmehr im Sinne einer Systemabgrenzung gemäß § 5 Abs 2 SGB II iVm § 21 SGB XII Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII aus(vgl dazu grundlegend Eicher in juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 21 SGB XII RdNr 10 ff mwN).

12

Gerade wegen dieser Grundkonstellation war die Einfügung eines Abs 2 in § 44a SGB II(vgl Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 44a RdNr 62) mit Wirkung ab 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706), insbesondere dessen Satz 2 (entsprechende Anwendung von § 103 SGB X) erforderlich, wobei allerdings in der Gesetzesbegründung(BT-Drucks 16/1410, S 27) hierzu nur (wenig erhellend) ausgeführt wird, die neue Regelung "stelle klar", dass in den Fällen, in denen ein anderer Leistungsträger leistungspflichtig ist, dieser den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend § 103 SGB X erstattungspflichtig sei. Insoweit regelt das Gesetz, der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger stehe ein Erstattungsanspruch "entsprechend § 103 SGB X" zu, wenn die gemeinsame Einigungsstelle entscheide, dass ein Anspruch auf Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht bestehe, und wenn dem Hilfebedürftigen eine andere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts zuerkannt werde. Es kann dahinstehen, welche Bedeutung die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 103 SGB X für das Verhältnis des SGB-II-Leistungsträgers zu den Krankenkassen bzw den Rentenversicherungsträgern zukommt(vgl dazu Blüggel in Eicher/Spellbrink, 2. Aufl 2008, SGB II, § 44a RdNr 71 f). Ebenso wenig ist zu problematisieren, dass § 44a Abs 2 Satz 1 SGB II - jedenfalls nach seinem Wortlaut - davon ausgeht oder davon auszugehen scheint, die gemeinsame Einigungsstelle müsse entscheiden, dass ein "Anspruch auf Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende" nicht bestehe; dies ist zumindest insoweit ungenau, als über den Anspruch allein der Leistungsträger zu entscheiden hat (Blüggel in Eicher/Spellbrink, aaO, RdNr 40). Keiner Erörterung bedarf auch die Bedeutung der weiteren gesetzlichen Voraussetzung für das Verhältnis zum Sozialhilfeträger, dass dem Hilfebedürftigen eine andere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts zuerkannt worden ist, was vorliegend gerade nicht geschehen ist und auch im Verhältnis zwischen SGB-II-Leistungsträger und Sozialhilfeträger für die Vergangenheit wegen der fortbestehenden Leistungszuständigkeit des Ersteren bis zur Entscheidung der Einigungsstelle ohnedies nicht in Betracht kommt. Nicht zuletzt ist für die Entscheidung des Senats unerheblich, ob vorliegend die Entscheidung der gemeinsamen Einigungsstelle überhaupt eine Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Regelung darstellt. Kommt nämlich § 44a Abs 2 Satz 1 SGB II trotz allem gleichwohl zur Anwendung, werden die geltend gemachten Beitragszahlungen vom Erstattungsanspruch, der sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 103 SGB X ergeben soll und auch nur ergeben könnte, nicht erfasst.

13

Im Verhältnis zwischen SGB-II-Leistungsträger und Sozialhilfeträger kann die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 103 SGB X jedenfalls nicht lediglich eine Rechtsfolgenverweisung beinhalten. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist vielmehr nach der dargestellten Rechtsentwicklung, dass Sozialleistungen erbracht worden sind, die ohne die Nahtlosigkeitsregelung des § 44a SGB II eine entsprechende Sozialleistung des Sozialhilfeträgers zur Folge gehabt hätten. Um eine Sozialleistung im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich jedoch bei den aus der Zahlung von Alg II resultierenden Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nicht. Es fehlt insoweit an einer individuellen Begünstigung des Bürgers (vgl zu dieser Voraussetzung zuletzt: BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 5 RdNr 21 mwN; Gerner, NZS 2014, 692, 696). Dies wird in besonderer Weise dadurch deutlich, dass das Bestehen der Versicherung in beiden Rechtsgebieten nicht von der Zahlung der Beiträge abhängig ist; die Leistungspflicht besteht dann nach den gesetzlichen Regelungen aufgrund der Versicherung selbst. Hieran ändert nichts der mit Wirkung zum 1.4.2007 für die Krankenversicherung eingefügte § 16 Abs 3a Satz 2 SGB V, wonach der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung unter weiteren Voraussetzungen für Mitglieder ruht, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind. Diese Regelung setzt ersichtlich eine individuelle Zahlungspflicht des Mitglieds selbst, mit der er in Rückstand geraten ist, nicht jedoch Rückstände eines Zahlungspflichtigen, der nicht selbst Mitglied ist, also - wie hier - der BA, voraus. Folgerichtig sind die Beitragsleistungen wegen der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung auch nicht als Leistung in § 19a Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) bzw terminologisch in die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff SGB II aufgenommen.

14

Soweit andere Senate des BSG im Rahmen anderer Leistungsbereiche unter Berücksichtigung der für diese Bereiche geltenden Vorschriften in bestimmten Konstellationen die Übernahme von Beiträgen bzw Beitragsanteilen als Sozialleistung verstanden haben (BSG SozR 4-5425 § 8 Nr 1 RdNr 18 zum Künstlersozialversicherungsgesetz; SozR 3-1200 § 46 Nr 3 S 5 f zum Beitragszuschuss der Krankenversicherung der Rentner; SozR 3-1300 § 111 Nr 9 S 40 f zum Unfallversicherungsrecht; SozR 1300 § 102 Nr 1 S 3 zum sozialen Entschädigungsrecht - nicht weiter problematisiert; offen gelassen in BSGE 66, 176, 188 = SozR 3-4100 § 155 Nr 1 S 14 zum Arbeitsförderungsrecht), bedarf es keiner Anfrage bei diesen Senaten bzw der Anrufung des Großen Senats des BSG gemäß § 41 SGG wegen Divergenz. Abgesehen davon, dass es ohnedies naheliegt, den Charakter der Beitragsübernahme als Sozialleistung funktionsdifferent von den jeweiligen spezifischen Regelungen - unter differenzierter Betrachtung des jeweiligen Normkontextes - abhängig zu machen, und die Entscheidungserheblichkeit der Ausführungen in den bezeichneten Urteilen fraglich ist, ergibt sich für das Verhältnis der gesetzlichen Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Bezug von Alg II bis zu einer Entscheidung der gemeinsamen Einigungsstelle statt einer ohne die Nahtlosigkeitsregelung zu zahlenden Sozialhilfe eine Besonderheit gegenüber den entschiedenen Fällen. Wäre nämlich statt des gezahlten Alg II Sozialhilfe zu erbringen gewesen, hätte sich daraus gerade keine gesetzliche Beitragspflicht für den Beklagten ergeben. Mit anderen Worten: Selbst wenn man in der Beitragsleistung wegen des gezahlten Alg II - entgegen der obigen Ausführungen - eine (Annex-)Sozialleistung sehen wollte, wäre eine entsprechende Leistung des Beklagten mangels gesetzlicher Pflichtversicherung eines Sozialhilfeempfängers nicht angefallen. Vielmehr wäre eine in ihrer Systematik nicht vergleichbare Beitragsübernahme nach § 32 SGB XII unter weiteren Voraussetzungen oder eine "Quasiversicherung" gemäß § 264 Abs 2 bis 7 SGB V ohne Beitragsleistung(dazu grundlegend BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 5) in Frage gekommen, beides Konstellationen, die der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X in Fällen der direkten Anwendung des § 103 SGB X nicht zugänglich wären. Dann aber kann sich hieran nichts bei einer entsprechenden Anwendung ändern.

15

Dass es sich bei den streitbefangenen Beiträgen - jedenfalls im Kontext des § 103 SGB X - nicht um Sozialleistungen handelt, beweist nicht zuletzt die Regelung des § 335 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III), die über § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II(in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung) auch für das SGB II Anwendung findet. Danach sind der BA vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger Beiträge für Versicherungspflichtige nach dem SGB V, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld gewährt worden ist, zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Alg oder Unterhaltsgeld ein Erstattungsanspruch der BA gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht (Satz 1). Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt (§ 125 Abs 3 SGB III) worden ist (Satz 2). Die Vorschrift setzt - da sie einen (anderweitigen) Erstattungsanspruch zur Voraussetzung (des Ersatzanspruchs) hat - denknotwendig voraus, dass der Erstattungsanspruch selbst gerade nicht die Beiträge umfasst (so wohl auch BSG SozR 4-1300 § 104 Nr 5 RdNr 49: "Ergänzung eines nach §§ 102 ff SGB X bestehenden Erstattungsanspruchs"). Zwar verweist § 40 SGB II auf § 335 Abs 2 SGB III und erklärt die Regelung für entsprechend anwendbar; jedoch beschränkt sich dies auf die in § 335 Abs 2 SGB III genannten Leistungsträger, erfasst also nicht das Verhältnis zum Sozialhilfeträger.

16

Unabhängig davon, ob insoweit überhaupt eine (unbeabsichtigte) Lücke vorliegt, scheitert eine Analogie jedenfalls an der für diese erforderlichen vergleichbaren Interessenlage (vgl zu den Voraussetzungen einer Analogie allgemein nur BSGE 114, 292 ff = SozR 4-3500 § 25 Nr 3 mwN). Ausgangspunkt für § 335 Abs 2 SGB III ist nämlich der Umstand, dass der Gesetzgeber eine fortbestehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung als vorrangig gegenüber der wegen des Bezugs von Alg II angesehen hat(Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 40 RdNr 22). Es sollte deshalb ein Durchgriff auf die entsprechenden Leistungsträger ermöglicht werden, die selbst im Rahmen der anderen Versicherungspflicht Beiträge zu entrichten hätten, wenn nicht die vorrangige Versicherung eingreifen würde (Eicher, aaO, mwN). Diese Konstellation kann sich jedoch im Verhältnis des SGB-II-Leistungsträgers zum Sozialhilfeträger mangels aus dem Bezug von Sozialhilfeleistungen resultierender Beitragspflicht nicht ergeben. Wenn man es für sozialpolitisch wünschenswert gehalten hätte bzw hält, in Fällen der Nahtlosigkeitsregelung des § 44a SGB II auch - abweichend von der üblichen Rechtsfolge des § 103 SGB X - insoweit einen Ersatz der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung vorzusehen, bedürfte dies einer ausdrücklichen Regelung, wie dies in einer ähnlichen Situation durch Einführung des Abs 3a in § 157 Arbeitsförderungsgesetz, der Vorgängerregelung des § 335 Abs 1 SGB III, als Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG geschehen ist(vgl dazu: Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 335 RdNr 38 mwN, Stand September 2014; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 40 RdNr 18 mwN).

17

Letztlich ist damit die Frage nach dem Umfang des Erstattungsanspruchs (§ 103 Abs 2 SGB X)und danach, ob der Kläger selbst überhaupt einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen kann (als Wahrnehmungszuständiger), obwohl die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nicht von diesem, sondern von der BA zu zahlen (§ 252 Satz 2 aF SGB V, § 60 Abs 1 Satz 2 SGB XI)und vom Bund zu tragen waren (§ 251 Abs 4 SGB V, § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI aF), nicht entscheidungserheblich. Ohne Bedeutung ist der rückwirkend zum 1.1.2009 in Kraft getretene § 40a SGB II; er erfasst - abgesehen von der zeitlichen Dimension - nicht die vorliegende Konstellation des Verhältnisses zwischen Alg-II-Leistungsträger und Sozialhilfeträger (vgl BT-Drucks 18/1311, S 11 zu Nr 2).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 1 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 43 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Für die vom Beklagten beantragte Korrektur des Rubrums bestand im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Senats zum in R-P geltenden Behördenprinzip (§ 70 Nr 3 SGG)keine Veranlassung.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.