Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Mai 2016 - L 19 R 817/14

bei uns veröffentlicht am04.05.2016
vorgehend
Sozialgericht Bayreuth, S 7 R 8/14, 09.09.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.09.2014 aufgehoben; die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird auf 221,59 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten aus Übergangsgeld in Sachen A. hat.

Die 1956 geborene A. (Versicherte) beantragte beim Kläger am 30.11.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und erhielt mit Bescheid vom 10.01.2012 für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 Leistungen vorläufig bewilligt (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III); es seien noch weitere Unterlagen hinsichtlich der Stromabrechnung vorzulegen. Es handelte sich dabei um sogenannte Aufstockungsleistungen zu zeitgleich bewilligten Leistungen nach dem SGB III. Die monatliche Leistung wurde für Dezember 2011 mit 286,00 Euro und für die Monate im Jahr 2012 mit je 296,00 Euro angesetzt.

Die Versicherte beantragte außerdem bei der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die ihr mit Bescheid vom 23.11.2011 bewilligt wurden. Die Maßnahme wurde vom 29.12.2011 bis 19.01.2012 in der F-Klinik in Bad W. durchgeführt.

Die Beklagte setzte den Kläger mit Schreiben vom 01.02.2012 darüber in Kenntnis, dass die Versicherte für die Zeit der Rehabilitationsmaßnahme kalendertäglich 13,80 Euro Übergangsgeld erhalte, wobei für die Berechnung von einem Regelentgelt von kalendertäglich 29,12 Euro ausgegangen worden sei. Grundlage hierfür war offensichtlich der vor und nach der Reha-Maßnahme bestehende Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosengeld I. Dieses war während der Rehabilitationsmaßnahme nicht gezahlt worden. Der Kläger antwortete der Beklagten mit Schreiben vom 02.03.2012: Bezugnehmend auf das Schreiben vom 01.02.2012 werde ein Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht. Es werde noch geprüft, ob darüber hinaus Übergangsgeld aufstockend zu zahlen gewesen wäre.

Mit Bescheid vom 02.03.2012 stellte der Kläger fest, dass der Versicherten bis zum 28.12.2011 Arbeitslosengeld I zugeflossen sei. Ab dem 29.12.2011 bis 19.01.2012 habe sie Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung erhalten und ab dem 20.01.2012 beziehe sie wieder Arbeitslosengeld I. Im Monat Dezember 2011 und Januar 2012 sei eine Überzahlung in Höhe von je 13,80 Euro entstanden, die mit zukünftigen Leistungen verrechnet werde. Die bewilligte Leistung belaufe sich für Dezember 2011 auf 272,20 Euro und für Januar 2012 auf 282,20 Euro.

Mit Schreiben vom 06.03.2012 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend. Es sei ein Gesamtbedarf nach dem SGB II in Höhe von 221,59 Euro in dem Zeitraum der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme angefallen und die Beklagte sei hierfür erstattungspflichtig. Die Vorschrift des § 21 Abs. 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei keine „Oder“-Vorschrift, da sich zwischen dem ersten und zweiten Halbsatz lediglich ein Strichpunkt befinde.

Die Beklagte erwiderte, dass eine Negativmeldung bezüglich Erstattungsanspruch des Klägers bei der Beklagten am 02.03.2012 per Fax eingegangen sei. Daraufhin sei das mit Bescheid vom 31.01.2012 einbehaltene Übergangsgeld an die Versicherte ausgezahlt worden. Der neuerlich geltend gemachte Erstattungsanspruch des Klägers vom 06.03.2012 sei erst am 08.03.2012 eingegangen. Die Nachzahlung des Übergangsgeldes sei zuvor bereits am 07.03.2012 mit befreiender Wirkung zur Zahlung angewiesen worden. In einem Aktenvermerk hielt die Beklagte hierzu fest, dass das Übergangsgeld mit Einbehaltung berechnet worden sei und mit 14-tägigem Erstattungsanspruch an das Jobcenter Bayreuth gemeldet worden sei. Nach Ende der 14-Tagesfrist und Mitteilung des Jobcenters, dass kein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde, sei das Übergangsgeld am 07.03.2012 an die Versicherte ausgezahlt worden.

Der Kläger machte mit Schreiben vom 22.03.2012 geltend, dass es sich bei der Erstattungsforderung in Höhe von 221,59 Euro um eine zusätzliche Erstattungspflicht handele, die von der Beklagten bisher nicht beachtet worden sei. Die Versicherte habe nämlich sowohl Anspruch gehabt auf Übergangsgeld in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld I-Bezuges, was von der Beklagten auch ausbezahlt worden sei, als auch in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld II-Bezuges, was von der Beklagten noch gar nicht ausbezahlt worden sei.

Die Beklagte entgegnete, dass bei zeitgleichem Bezug von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II das Arbeitslosengeld II den Charakter einer ergänzenden Sozialhilfeleistung habe. Wenn Versicherte in solchen Fällen aus dem Arbeitslosengeld - gemeint ist Arbeitslosengeld I - Anspruch auf Übergangsgeld hätten, sei auch während der Rehabilitation das Übergangsgeld grundsätzlich vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Arbeitslosengeld II aufzustocken. In diesen Fällen bestehe neben Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld - d. h. ALG I - kein Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld II. Außerdem sei mit Faxmitteilung vom 02.03.2012 vom Kläger mitgeteilt worden, dass kein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde. Das zustehende Übergangsgeld sei daraufhin in voller Höhe ausgezahlt worden. Nachdem für die Versicherte neben dem Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld (ALG I) kein Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld II bestanden habe, stehe kein Erstattungsbetrag mehr zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 01.08.2012 hat der Kläger am 02.08.2012 eine Leistungsklage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben (Aktenzeichen zunächst S 7 R 733/12); die Beklagte sei zu verurteilen, an den Kläger einen Erstattungsbetrag in Höhe von 221,59 Euro zu zahlen. Die Klägerseite habe einen Erstattungsanspruch zwar zunächst nicht geltend gemacht gehabt, jedoch sei nach der weiteren Prüfung bezüglich einer Aufstockung des Übergangsgeldes dies erfolgt und dies sei der Beklagten auch so mitgeteilt worden. Der Erstattungsanspruch sei bezüglich der Aufstockung des Übergangsgeldes geltend gemacht worden. Dies habe die Beklagte mit Schreiben vom 12.03.2012 abgelehnt.

Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt: Die Höhe des Übergangsgeldes regele sich nach § 21 SGB VI. § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sei keine „Oder“-Vorschrift, da sich zwischen dem ersten und zweiten Halbsatz lediglich ein Strichpunkt befinde. Die Versicherte habe daher sowohl Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld I-Bezuges als auch in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld II-Bezuges. Der Kläger wäre in der geltend gemachten Höhe nicht zur Leistung verpflichtet gewesen, wenn die Leistung der Beklagten rechtzeitig gezahlt worden wäre. Also stehe dem Kläger nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X der geltend gemachte Betrag in voller Höhe zu, da insoweit der Anspruch auf Übergangsgeld nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gelte. Die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge richte sich nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 335 Abs. 1, 2 und 5 SGB III; d. h. gemäß § 335 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB III sei von der Beklagten der Betrag zu erstatten, der von ihr als Krankenversicherungsbeitrag hätte geleistet werden müssen. Dies gelte nach § 335 Abs. 5 SGB III auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung.

Die Beklagte hat entgegnet, dass die Versicherte während der Dauer der Rehabilitationsleistung vom 29.12.2011 bis 19.01.2012 Übergangsgeld gemäß § 21 Abs. 4 SGB VI i. V. m. § 47b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Höhe von kalendertäglich 13,80 Euro erhalten habe. Die Versicherte habe unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsleistung Arbeitslosengeld I in gleicher Höhe bezogen. Die Entscheidung über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes I sei von der zuständigen Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 23.12.2011 mit Wirkung ab 29.12.2011 aufgehoben worden. Das nach § 21 Abs. 4 SGB VI i. V. m. § 47b SGB V berechnete Übergangsgeld sei am 07.03.2012 in gesamter Höhe an die Versicherte ausbezahlt worden. Weder die Agentur für Arbeit Bayreuth noch der Kläger hätten einen Erstattungsanspruch auf die an die Versicherte ausgezahlte Übergangsgeldzahlung in Höhe von 289,80 Euro erhoben. Ein weitergehender Anspruch auf Übergangsgeld bestehe nach § 20 SGB VI nicht. Das Arbeitslosengeld II habe den Charakter der ergänzenden Sozialhilfe. Da die Versicherte aus dem Arbeitslosengeld I Anspruch auf Übergangsgeld gehabt habe, sei auch während der Rehabilitation das Übergangsgeld grundsätzlich von der Klägerseite aufzustocken. Neben dem Übergangsgeldanspruch aus dem Arbeitslosengeld I bestehe kein Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld II. Insofern könne auch keine weitere Erstattung an den Kläger erfolgen.

Die Klägerseite hat auf Kommentierungen von Kater in Kasseler Kommentar und von Hirsch in Reinhardt Kommentar zum SGB VI hingewiesen. Die Beklagte hat entgegnet, dass sich Kommentarstellen, die sich lediglich mit der Höhe des Übergangsgeldes befassen würden, nicht zielführend seien, wenn der Anspruch auf Übergangsgeld insoweit bereits dem Grunde nach nicht bestehe. Zu verweisen sei auf die Kommentierung im Verbandskommentar zu § 20 SGB VI Rn. 4.

Die Klägerseite sieht § 20 SGB VI nicht als geeigneten Verweis. Im vorliegenden Fall sei nur die Höhe des Übergangsgeldes streitig.

Die Beklagte argumentiert nochmals, dass die Zahlungen nach dem SGB II hier den Charakter einer Sozialhilfeleistung hätten. Vor Inkrafttreten des SGB II sei in solchen Fällen vom Sozialamt Sozialhilfe gezahlt worden. Anspruch auf Übergangsgeld sei auch während der Rehabilitation grundsätzlich vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufzustocken. Eine Zahlung aus dem Arbeitslosengeld II in Form eines Übergangsgeldes aufgrund der Vorschrift des § 21 Abs. 4 Satz 1 2. Hs SGB VI erfolge nur, wenn das Arbeitslosengeld II nicht im Rahmen der Aufstockung gezahlt werde. Von einem solchen Sachverhalt könne vorliegend nicht ausgegangen werden.

In einem Erörterungstermin vom 05.06.2013 ist die Bundestagsdrucksache 15/2816 zum Verfahren beigezogen worden und das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Die Klägerseite hat sodann die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und auf die Entscheidung im Verfahren S 7 R 1103/12 des SG Bayreuth vom 23.07.2013 (nicht veröffentlicht) verwiesen. Das Verfahren ist seitens des erstinstanzlichen Gerichts unter dem Aktenzeichen S 7 R 8/14 fortgesetzt worden.

Mit Schreiben vom 18.06.2014 hat die Beklagte aufgrund eines Besprechungsergebnisses der gemeinsamen Arbeitsgruppe „Barleistungen“ der Rentenversicherungsträger zu dem übersandten Urteil des SG Bayreuth Stellung genommen. Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, wonach vorliegend kein Anspruch auf ergänzendes Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeld II-Aufstockungsbetrages bestehe. Durch die gesetzlichen Änderungen hätte es nicht zu einer Kostenverlagerung auf den Rentenversicherungsträger kommen sollen. § 25 SGB II regele lediglich den Anspruch auf Übergangsgeld bei vorangegangenem alleinigen Arbeitslosengeld II-Bezug, so BT-Drs. 15/4751, S. 44.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht am 09.09.2014 durch Gerichtsbescheid (§ 105 Sozialgerichtsgesetz - SGG) entschieden. Es hat die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Erstattungsbetrages verurteilt und antragsgemäß wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen. Der Anspruch ergebe sich daraus, dass nach § 25 Satz 1 SGB II die Träger Leistungen als Vorschuss auf Leistungen der Rentenversicherung weiter erbringen würden. Hinsichtlich der Höhe der Erstattungsforderung ordne § 25 Satz 3 SGB II die entsprechende Anwendung der Erstattungsregelung des § 102 SGB X an. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Versicherte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld habe. Die Beklagte habe der Versicherten mit Bescheid vom 01.02.2012 Übergangsgeld in Höhe von 13,80 Euro täglich für die Zeit vom 29.12.2011 bis 19.01.2012 gewährt. Der Anwendungsbereich des § 25 SGB II sei damit eröffnet. § 102 SGB X unterscheide sich im Erstattungsumfang wesentlich von den anderen Erstattungsansprüchen der §§ 103 ff SGB X. In dieser Vorschrift sei der erstattungsberechtigte Leistungsträger insoweit privilegiert, als sich die Erstattungshöhe nach seinem Leistungsrecht bemesse. Damit könne der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II vom zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Erstattung aller rechtmäßigen Leistungen verlangen, die er nach Maßgabe des SGB II an den Arbeitslosengeld II-Bezieher erbracht habe. Hierauf deute auch die Formulierung in § 25 Satz 1 SGB II hin, in der von den bisherigen Leistungen die Rede sei. Allerdings umfasse der Vorschuss nicht alle SGB II-Leistungen, sondern nur die des Arbeitslosengeldes II, so dass auch die Erstattungsforderung nur in dieser Höhe rechtmäßig sei. Zu verweisen sei auf die Kommentierung in Eicher SGB II, § 25 Rn. 28. Dieser Auffassung stehe auch nicht der Beschluss des BSG vom 19.10.2011 (Az. B 13 R 241/11 B - nach juris) entgegen. Im vorliegenden Fall sei nämlich keine Erstattung gegenüber weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft thematisiert. Auch aus der Historie der Gesetzesentstehung ergebe sich keine davon abweichende Anwendung. Unter Berücksichtigung des damals eindeutigen Wortlautes des Gesetzes habe der Gesetzgeber einen Gleichlauf in der Bezugshöhe zwischen Arbeitslosengeld II und Krankengeld sowie zwischen Krankengeld und Übergangsgeld erreichen wollen. Übergangsgeld sollte somit in Höhe des Arbeitslosengeldes II bezogen werden. Daran habe sich durch das anschließende Verwaltungsvereinfachungsgesetz nichts geändert. Aus der BT-Drs. 15/4751, S. 46 sei zu zitieren, dass die Regelung der Höhe des Übergangsgeldes bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation von Beziehern von Arbeitslosengeld II habe eigenständig geregelt werden sollen - eine nähere Ausführung hierzu finde sich nicht. Der weiteren Gesetzesbegründung habe sich nicht entnehmen lassen, dass der Gesetzgeber durch die neue Formulierung eine inhaltliche Änderung gewollt habe. Damit habe sich nach Auffassung des Sozialgerichts keine Änderung im gesetzgeberischen Willen im Vergleich der Jahre 2003 und 2005 ergeben. Das Krankengeld und Übergangsgeld sollten in Höhe des Arbeitslosengeldes II bezogen werden. Bei dieser Wertung des § 21 Abs. 4 SGB VI ergebe sich auch kein Widerspruch zu § 25 Satz 3 SGB II i. V. m. § 102 Abs. 2 SGB X. Der Gesetzgeber habe hier insgesamt auf § 102 SGB X verweisen können, da die Höhe des Übergangsgeldes und des Arbeitslosengeldes II nach dem Willen des Gesetzgebers gleich sein sollte.

Die Auffassung des Gerichts finde sich auch in der Kommentarliteratur wieder, so Haack in Juris PK § 21 SGB VI Rn. 21, Jabben in Beck'scher Onlinekommentar Sozialrecht, § 21 SGB VI, Rn. 8 und Kater in: Kasseler Kommentar, § 21 SGB VI, Rn. 50. Für die Auffassung der Beklagten spreche allein deren Dienstanweisung zu § 20 (R 3.3.1.1), die aber in keiner Weise begründet werde und der das Gericht nicht gefolgt sei.

Auch wenn sich der Rechtsstreit nach Auffassung des Sozialgerichts nicht als rechtlich schwierig darstelle, werde die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Beklagte mit Schreiben vom 16.09.2014 am 18.09.2014 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Die Beklagte hat zur Begründung der Berufung angegeben, dass nur zusätzlich erbrachte Arbeitslosengeld II-Leistungen bei der Berechnung des Übergangsgeldes unberücksichtigt bleiben müssten, was Gegenstand des Ergebnisses einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin gewesen sei. Nach Auffassung der Beklagten komme es auf die von der Kammer angedeutete Gesetzauslegungsproblematik bezüglich des Anspruchs auf Übergangsgeld nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b i. V. m. § 21 Abs. 4 SGB VI nicht an. Vielmehr gehe es um die Frage, ob eine grundsätzlich nicht versicherte Leistung Grundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes sein könne. Vor dem Inkrafttreten des SGB II habe ein Versicherter, der mit seinem Arbeitseinkommen oder Arbeitslosengeld seinen Lebensunterhalt nicht abdecken konnte, Sozialhilfe bezogen, die nicht beitragspflichtig gewesen sei. Folglich habe hieraus auch kein Übergangsgeld ermittelt werden können. Mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II sei zwar eine ursprünglich beitragspflichtige Leistung geschaffen worden, die über § 20 Nr. 3b SGB VI Grundlage für Übergangsgeld sein könne, aber nur dann, wenn der Rehabilitand vor Beginn einer Rehabilitationsmaßnahme ausschließlich diese Leistung bezogen habe und zuvor Pflichtbeiträge aus Arbeitsentgelt oder aus einer anderen versicherungspflichtigen Leistung entrichtet gehabt habe. Die Rentenversicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II sei zwischenzeitlich beendet worden und stattdessen seien Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Das zusätzlich bezogene Arbeitslosengeld II (Aufstockungsfall) habe anders als das originäre Arbeitslosengeld II niemals der Beitragspflicht unterlegen. § 3 Satz 1 Nr. 3a Buchstabe e SGB VI a. F. sei eingeführt worden, um klarzustellen, dass Arbeitslosengeld II im Aufstockungsfall keine versicherte Leistung darstellen solle. Da aber aufgestockte Arbeitslosengeld II-Leistungen auch in der Zeit, als grundsätzlich für diesen Bereich Versicherungspflicht vorlag, nicht der Beitragspflicht unterlagen, sondern primär Arbeitsentgelt oder Arbeitslosengeld I oder originäres Arbeitslosengeld II Grundlage für die Versicherungspflicht gewesen seien, werde offenkundig, dass nur diese als Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Übergangsgeldes in Betracht kämen, nicht aber im Wege der Aufstockung gezahltes Arbeitslosengeld II. Der Gesetzgeber beabsichtige keine Kostenverlagerung vom steuerfinanzierten Bereich des SGB II hin zum beitragsfinanzierten Bereich des SGB VI. Ein Niedrigverdiener, der neben seinem Arbeitsentgelt Arbeitslosengeld II als Aufstockungsbetrag erhalte, bekomme im Fall einer Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld I aus dem Versichertenentgelt, daneben erhalte er Arbeitslosengeld II in Aufstockung als Leistung der Grundsicherung. Diese rechtliche Konstruktion stelle klar, dass es keine Kostenverlagerung vom steuerfinanzierten Bereich des SGB II hin zum beitragsfinanzierten Bereich des SGB III geben solle. Erst dann, wenn das Arbeitslosengeld II die Funktion einer Anschlusslohnersatzleistung übernehme, also dann, wenn diese zu einer Beitrags- oder Anrechnungszeit führe, würde daraus auch ein Übergangsgeldanspruch entstehen. Auch ein selbstständig Tätiger erhalte z. B. nur auf seine Beitragsleistung Übergangsgeld gemäß § 21 Abs. 2 SGB VI. Sollte er dazu aufstockend Arbeitslosengeld II erhalten, sei dies vom Träger der Grundsicherung weiter zu zahlen und vom Rentenversicherungsträger auch nicht zu erstatten.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Bayreuth würde Übergangsgeld im Aufteilungsfall sowohl aus dem Arbeitslosengeld I als auch aus dem Arbeitslosengeld II zu leisten sein. Im Ergebnis trage dann die Rentenversicherung den Aufstockungsbetrag, der nur zu leisten sei, wenn das Arbeitslosengeld nicht ausreiche. Eine derartige Kostenverschiebung laufe den Bestrebungen des Gesetzgebers entgegen und könne nicht aus dem § 21 Abs. 4 SGB VI entnommen werden. Der Gesetzgeber nehme ausdrücklich Bezug auf die Arbeitslosengeld II-Leistungen, die in Abhängigkeit von Pflichtbeiträgen gezahlt würden. Das seien aber nur die Arbeitslosengeld II-Leistungen, die meist im Anschluss an Arbeitslosengeld I einen Pflichtbeitragsbezug hätten. Aufgestockte Arbeitslosengeld II-Leistungen hätten eben gerade keinen Pflichtbeitragsbezug, so dass die Voraussetzung einer Zahlung von Übergangsgeld schon aus diesem Grunde zu verneinen sei.

Im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth sei die Tatsache, dass die Aufstockung der Arbeitslosengeld II-Leistung ihren Ursprung in der Sozialhilfe gehabt habe, völlig unberücksichtigt gelassen worden. Bei einer Aufstockung der Arbeitslosengeld II-Zahlung handele es sich eben nicht um den Ersatz für Arbeitslosenhilfe, sondern um ein Element der Sozialhilfe. Aus Sozialhilfeleistungen solle offensichtlich kein Anspruch auf Übergangsgeld entstehen. Es würde ein kompletter Systemwechsel festgeschrieben werden, wenn sich aus einem ergänzenden Sozialhilfeanspruch ein eigenständiger Übergangsgeldanspruch ergeben sollte.

Die Deutsche Rentenversicherung Schwaben sei am 21.04.2008 vom Sozialgericht Augsburg zur Erstattung des Aufstockungsbetrages verurteilt worden. Im Berufungsverfahren habe die dortige Klägerin und Berufungsbeklagte - ein Jobcenter - die Klage am 05.05.2008 offenbar aufgrund eines richterlichen Hinweises zurückgenommen (Az. L 6 R 499/08).

Im Gerichtsbescheid werde auch der BSG-Beschluss B 13 R 241/11 B vom 19.10.2011 zitiert. Dort würde ausgeführt, dass die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II ihre Leistungen nicht als Vorschuss, sondern zur Bedarfsdeckung durch den weiterhin zuständigen Träger der Grundsicherung erhalten würden. Dies habe zur Folge, dass deren Ansprüche von § 25 SGB II nicht berührt würden. Analog sei dies bei den Aufstockungsfällen anzuwenden.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.09.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.09.2014 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Akten der Beteiligten sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat keine Verpflichtung, dem Kläger den geltend gemachten Betrag zu erstatten, und die gegenläufige Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth ist aufzuheben.

Die Zulässigkeit der Berufung entfällt nicht etwa deswegen, weil die im Hinblick auf das Nichterreichen der Berufungssumme (§ 144 Abs. 1 SGG) erforderliche Zulassung durch das erstinstanzielle Gericht in einem Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) erfolgt ist. Ein Gerichtsbescheid ist eine vollgültige gerichtliche Entscheidung an Stelle eines Urteils. Es werden - abgesehen von der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung und der Nichtbeteiligung von ehrenamtlichen Richtern - damit keine weiteren prozessualen Rechte eingeschränkt. Insofern mag es zwar widersprüchlich wirken, dass eine Streitfrage von grundsätzlicher Bedeutung als einfach gelagert beurteilt wird. Ein Formfehler hat gleichwohl nicht vorgelegen. Der Senat ist im Übrigen an die Zulassung durch das Sozialgericht gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).

Für den Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern, die nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis stehen, ist eine unmittelbare allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG die zutreffende Klageart.

Der Kläger hätte einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten, wenn seine Zahlungen an die Versicherte in der Zeit vom 29.12.2011 bis 19.01.2012 aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung erfolgt wären und die Beklagte der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger gewesen wäre (§ 102 SGB X), was zur Überzeugung des Senats aber nicht der Fall ist.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger an die Versicherte in der Zeit vom 29.12.2011 bis 19.01.2012 Leistungen in Höhe von 221,59 Euro gezahlt hat, wobei er diesen Betrag in Anwendung der Berechnungsvorschriften des SGB II ermittelt hatte. Dass eine Zahlung in dieser Höhe erfolgt ist, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Bei Vorliegen einer Erstattungspflicht nach § 102 SGB X wäre dieser Betrag zugrunde zu legen (§ 102 Abs. 2 SGB X).

Der Kläger hat hier aber nicht in Ersetzung einer Leistungspflicht der Beklagten gezahlt. § 25 Satz 3 SGB II verweist zwar ausdrücklich auf die Anwendung von § 102 SGB X. Der Regelungstext in § 25 Satz 1 1. Hs. SGB II lautet:

„Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter“.

Der Kläger ist Träger von Leistungen nach dem SGB II. Er hat auch in der Zeit vom 29.12.2011 bis 19.01.2012, also während einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für die Versicherte, weiter Leistungen in Höhe der bisherigen Leistungen nach dem SGB II erbracht. Diese hätten dann als Vorschuss mit der Folge eines Erstattungsanspruchs nach § 102 SGB X gegolten, wenn die Versicherte als Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld hatte.

Die Versicherte hatte unstrittig gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erbringung von medizinischen Leistungen der Rehabilitation, die sich in dem genannten Zeitraum in Form einer konkreten Leistungserbringung manifestiert haben. Eine zeitliche Deckungsgleichheit besteht unzweifelhaft.

Ein Anspruch der Versicherten gegenüber der Beklagten auf Übergangsgeld im Zeitraum der Maßnahme regelt sich nach § 20 SGB VI und setzt kumulativ voraus, dass die Versicherte von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhält (§ 20 Nr. 1 SGB VI) und unmittelbar vor Beginn der Leistungen bzw. der bestehenden Arbeitsunfähigkeit bestimmte Bedingungen vorgelegen haben (§ 20 Nr. 3 a oder b SGB VI).

Da die Versicherte unmittelbar vor der Rehabilitationsmaßnahme kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hatte, scheidet § 20 Nr.1 i. V. m. Nr. 3a SGB VI als Anspruchsgrundlage aus. Dagegen hat die Beklagte § 20 Nr. 1 i. V. m. Nr. 3b SGB VI insofern jedenfalls zutreffend zur Anwendung gebracht, als die Versicherte unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Arbeitslosengeld I bezogen hatte und zwar für Arbeitsentgelt, für das Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden waren.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist damit aus Sicht des Senats aber nicht sofort der Weg hin zu § 21 SGB VI in vollem Umfang eröffnet und die Frage der Berechnung des zu zahlenden Übergangsgeldes nicht ausschließlich dort zu klären.

In § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB VI stehen zwar die beiden Berechnungsweisen im ersten und zweiten Halbsatz gleichberechtigt und eigenständig nebeneinander. Sie schließen sich auch nicht zwingend aus, da im Anschluss an Teilleistungen aus verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen auch Anspruchskombinationen denkbar sind, bei denen sich die Übergangsgeldhöhe aus Ansprüchen zusammensetzt, bei denen beide Berechnungsweisen zur Anwendung kommen.

Für die Klärung, ob der Versicherten neben dem zutreffend aus den bisherigen Arbeitslosengeld I berechneten Übergangsgeld eine weitere Zahlung von Übergangsgeld, die sich aus dem - dann gemäß § 25 SGB II als Vorschuss - weitergezahlten Arbeitslosengeld II berechnet hätte, führt der Hinweis der Beklagten auf deren Arbeitsanweisungen (Stand 23.12.2015) nicht weiter. Dort wird unter Nr. 3.5.3 a. E. in den anderweitig als „Aufstockung“ bezeichneten Fällen weitere Übergangsgeldzahlungen in Höhe des ergänzenden ALG-II_Bezuges ausgeschlossen. Als einziges Argument wird die historische Trennung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe angeführt. Diese ist aber nicht zwingend, da nach Auslaufen niedriger ALG-I-Zahlungen, die aufgestockt werden mussten, die dann entstehende - nicht mehr näher differenzierende - ALG-II-Leistung insgesamt Grundlage für den Übergangsgeldanspruch wäre. Eine Differenzierung in einen versicherungsrechtlich gedeckten Teil entsprechend der früheren Arbeitslosenhilfe und einen allein der Hilfebedürftigkeit geschuldeten Teil entsprechend der früheren Sozialhilfe würde dabei nicht erfolgen und ist durch den Gesetzgeber durch die gesetzlichen Neuregelungen gerade nicht mehr beabsichtigt. Dementsprechend wäre auch der gesamte bisher gezahlte Betrag während des Übergangsgeldanspruches nach § 21 Abs. 4 SGB VI fortzuzahlen und für die Vorleistung durch den Träger der Leistungen nach dem SGB II würde § 25 SGB II mit dem Verweis auf den Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X gelten. Da der Gesetzgeber hier selbst Veränderungen vorgesehen hat, überzeugt das historische Argument nicht.

Dagegen ist in §§ 20 und 21 SGB VI eine deutliche Anknüpfung an frühere Beitragszahlungen zur Rentenversicherung vorgenommen worden. Dies wird auch durch den Beschluss des BSG vom 19.10.2011 (a. a. O.) bestätigt, wenn ausgeführt wird (Rn. 14), dass „ausschließlich die bisherigen Leistungen jenes Beziehers von ALG II, der dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld (gemäß § 20 Nr. 3b i. V. m. § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in Höhe des ALG II) gegenüber dem Rentenversicherungsträger“ habe, berücksichtigt würden. Eine Differenzierung in verschiedene Anspruchsgrundlagen nimmt die Klägerseite gedanklich selbst vor, wenn sie den Erstattungsanspruch auf Übergangsgeld aus der ersten Berechnungsgrundlage verneint, aber sich die Erstattung aus einer weiteren Anspruchsgrundlage vorbehält.

Notwendig ist weiter, dass zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Dies wird in § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ebenso wie in § 20 Nr. 3b SGB VI gefordert. Dabei genügt es nicht, dass irgendwann, irgendwelche Beiträge zu zahlen gewesen waren, sondern es wird auf das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt abgestellt und im Falle des Arbeitslosengeld-II-Bezuges auf Arbeitsentgelt abgestellt, aus dem zuvor Beiträge gezahlt worden waren. Darin besteht eine enge Verknüpfung, die einen Anspruch nicht nur für diejenigen Personenkreise ausschließt, die nie Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben, sondern auch bei Personen, für die zwar Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden waren, hinsichtlich von Leistungen, die nicht in Bezug zu früheren Beitragszahlungen stehen. Hierzu gehören die „Aufstockungsleistungen“ nach dem SGB II.

Eine Sperrwirkung, dass Übergangsgeld auf einer Rechtsgrundlage weiteres Übergangsgeld aus einer anderen Rechtsgrundlage ausschließt ist nicht zu erkennen. Das in Ersetzung des ALG-I-Anspruches zu zahlende Übergangsgeld ist zwar begrenzt auf dessen Höhe; die Übergangsgeldzahlung insgesamt wäre dadurch jedoch nicht begrenzt.

Das „oder“ in § 20 Nr. 3b SGB VI ist nicht exklusiv, sondern zählt verschiedene Anspruchsgrundlagen auf, die gleichzeitig erfüllt sein können und dann dazu führen, dass aus jeder Anspruchsgrundlage ein Zahlungsanspruch resultiert, der dann in die Gesamtzahlungshöhe mündet. Eine exklusive Lesart würde sonst womöglich jeden Leistungsanspruch auf Übergangsgeld, also auch den aus ALG I, entfallen lassen, was nicht der Gesetzessystematik entsprechen kann. Bei der Berechnungsvorschrift des § 21 Abs. 4 SGB VI ist - wie dargestellt - ein „oder“ ja schon gar nicht im Text enthalten.

Dass der Gesetzgeber selbst in § 21 Abs. 4 Satz 2 lit a bis d SGB VI Fälle, in denen er beim Bezug von ALG II eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Rentenversicherungsträger gegeben sah, aufgezählt hat, schließt nicht aus, dass bereits zuvor aus anderen Gründen es überhaupt nicht zu einem Anspruch auf Übergangsgeld gekommen ist. Dass der sog. Aufstockungsfall an dieser Stelle nicht dabei ist, während in der ansonsten gleichartigen Aufzählung nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI a. F., der so allerdings nur bis Ende 2010 galt, ausdrücklich unter Buchstabe e die sog. Aufstocker, also Beschäftigte, Selbstständige oder Leistungsbezieher mit verbleibendem Hilfebedarf nach dem SGB II, erfasst worden waren, könnte zwar als Hinweis auf eine gesetzgeberisch gewollte Sonderbehandlung hindeuten, ist aus Sicht des Senats jedoch kein zwingendes Argument für einen Übergangsgeldanspruch in den sog. „Aufstockungsfällen“.

Da die Beklagte somit nicht verpflichtet gewesen war, weitere Übergangsgeldzahlungen an die Versicherte zu erbringen, lag zur Überzeugung des Senats auch keine „Vorschusszahlung“ vor und besteht kein Erstattungsanspruch des Klägers. § 25 SGB II wird insofern durch § 20 Nr. 3b SGB VI i. V. m. § 21 Abs. 4 Satz 1 2. Hs. SGB VI nicht eröffnet.

Dagegen würde der Senat einen Erstattungsanspruch des Klägers, wenn er zu bejahen gewesen wäre, nicht als weggefallen oder verwirkt ansehen, obwohl der Kläger auf die Nachfrage der Beklagten, ob er Ansprüche auf eine für die Versicherte vorgesehene Übergangsgeldzahlung erhebe, dies zunächst verneint hatte. Zwar wäre der bessere Weg gewesen, einerseits den Anspruch sofort geltend zu machen und andererseits die zu geringe Berechnung der Übergangsgeldhöhe durch die Beklagte zu bemängeln. Aber durch die verwendete Formulierung, das zeitnahe Geltendmachen des - weiteren - Erstattungsanspruchs und die Tatsache, dass der Beklagten durch die Auszahlung des Übergangsgelds an die Versicherte kein Nachteil erwachsen ist, kann dies hingenommen werden.

Da weder Kläger noch Beklagte zu dem von § 183 SGG erfassten Personenkreis gehören, richtet sich die Kostenentscheidung über § 197a SGG nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). § 154 VwGO bestimmt, dass der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wobei sich dies auf beide Verfahrenszüge erstreckt.

Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil hier eine grundsätzliche Frage der Rechtsanwendung entscheidungserheblich ist, nämlich ob eine einschränkende Auslegung des § 25 SGB II durch § 20 i. V. m. § 21 SGB VI erfolgt oder nicht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Mai 2016 - L 19 R 817/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Mai 2016 - L 19 R 817/14

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Mai 2016 - L 19 R 817/14 zitiert 33 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers


(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers


(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorle

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 328 Vorläufige Entscheidung


(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn1.die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundes

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist


(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbs

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 107 Erfüllung


(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. (2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 3 Sonstige Versicherte


Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,1.für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),1a.in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf re

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung


(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu erset

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 20 Anspruch


(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die1.von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Lei

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 21 Höhe und Berechnung


(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen. (2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitsei

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 47b Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld


(1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. (2) Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die für den

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung


Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversich

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Mai 2016 - L 19 R 817/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Mai 2016 - L 19 R 817/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Beschluss, 19. Okt. 2011 - B 13 R 241/11 B

bei uns veröffentlicht am 19.10.2011

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Mai 2016 - L 19 R 817/14.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Okt. 2016 - L 19 R 694/15

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.2015 aufgehoben und die Klage auf weitere Erstattungszahlungen in Sachen A. in Höhe von 152,83 Euro wird abgewiesen. II. Der Kläger hat

Referenzen

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

(1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat.

(2) Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn vom Hundert führen würden, werden nicht berücksichtigt.

(3) Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt), berechnet.

(4) Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeitergeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen.

(5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt wurde.

(6) In den Fällen des § 232a Abs. 3 wird das Krankengeld abweichend von Absatz 3 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes berechnet. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

(1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat.

(2) Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn vom Hundert führen würden, werden nicht berücksichtigt.

(3) Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt), berechnet.

(4) Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeitergeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen.

(5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt wurde.

(6) In den Fällen des § 232a Abs. 3 wird das Krankengeld abweichend von Absatz 3 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes berechnet. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 116,98 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die der Kläger (JobCenter) an die beiden Kinder des Herrn K. (Versicherter) in der Zeit vom 25.7. bis 21.8.2006 erbracht hat.

2

Der Versicherte nahm im vorgenannten Zeitraum an einer von der Beklagten bewilligten teilstationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme mit Anspruch auf Übergangsgeld teil. Während der Dauer der Maßnahme erbrachte der Kläger dem Versicherten und seinen mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern die bereits zuvor gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gleicher Höhe weiter.

3

Den gegenüber der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch bezifferte der Kläger auf 933,69 Euro, wobei er die für den Versicherten und seine Kinder gewährten Regelleistungen, die insgesamt anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung sowie die für den Versicherten gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in Ansatz brachte. Die Beklagte erstattete dem Kläger lediglich 609,22 Euro und ging dabei davon aus, dass ein Erstattungsanspruch nur in Höhe der auf den Versicherten entfallenden Leistungen bestehe.

4

Hiergegen hat der Kläger beim SG Klage erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 324,48 Euro verlangt. Nachdem der Kläger die Erstattungsforderung auf 116,98 Euro beschränkt hatte, hat das SG die Beklagte mit Urteil vom 24.11.2009 zur Zahlung dieses Betrags verurteilt. Zur Begründung hat es sich insbesondere auf die seit 1.8.2006 in Kraft getretene Vorschrift des § 34a SGB II bezogen.

5

Auf die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten hat das LSG mit Urteil vom 23.6.2011 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Richtige Anspruchsgrundlage sei § 102 SGB X; die Vorschrift gelte nach § 25 Satz 3 SGB II entsprechend. Gemäß § 102 Abs 2 SGB X richte sich der Erstattungsanspruch nach den für den Kläger geltenden Rechtsvorschriften, er sei also auf den Umfang beschränkt, in dem der Kläger Leistungen der Grundsicherung gemäß § 25 Satz 1 SGB II erbracht habe. Von § 25 Satz 1 SGB II seien aber - entgegen der Ansicht des SG - nur diejenigen Leistungen erfasst, die er für denjenigen Bezieher von Alg II erbracht habe, der dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld habe. Zudem bestünden Zweifel, ob die Vorschrift des § 34a SGB II im Rahmen des hier einschlägigen Erstattungsanspruchs aus § 102 SGB X Anwendung finden könne. Würde man der Rechtsauffassung des Klägers folgen und § 34a SGB II anwenden, würde dies infolge § 102 Abs 2 SGB X zu einer Veränderung des Betrags der Leistungspflicht des erstattungspflichtigen (Rentenversicherungs-)Trägers führen. Dies sei aber vom Gesetzgeber nicht gewollt.

6

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil ausschließlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet er die Frage,

        

"ob bei der Berechnung der Erstattung von Arbeitslosengeld II i. R. e. medizinischen Rehabilitationsmaßnahme die hier maßgebliche gesamte Bedarfsgemeinschaft, die neben Herrn K. auch seine beiden minderjährigen Kinder E. (geboren am 2000) und V. (geboren am 2002) umfasst, zu Grunde zu legen ist oder ob nur die Aufwendungen für den jeweils Versicherten erstattungsfähig sind."

7

II. 1. Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger mit dieser Frage und seiner hierzu gegebenen Begründung den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise dargelegt hat und die Beschwerde damit den Darlegungserfordernissen an eine zulässige Beschwerde genügt.

8

2. Die Beschwerde des Klägers erweist sich jedenfalls als unbegründet.

9

a) Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl Senatsbeschluss vom 25.2.2010 - SozR 4-2600 § 77 Nr 7 RdNr 6 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB Senatsbeschlüsse vom 31.3.1993 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; vom 13.5.1997 - SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG vom 30.3.2005 - SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8).

10

b) Der Kläger hat sinngemäß die Rechtsfrage gestellt, ob der Erstattungsanspruch eines Grundsicherungsträgers gemäß § 102 SGB X gegen einen Rentenversicherungsträger, der einem ALG II-Empfänger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit Anspruch auf Übergangsgeld erbracht hat, auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umfasst. Die Antwort hierauf ergibt sich jedoch bereits aus dem Gesetz.

11

§ 102 SGB X hat folgenden Wortlaut:

"(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften."

12

§ 25 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 1.1.2005 bis 31.3.2011 lautet wie folgt:

"Hat ein Bezieher von Arbeitslosengeld II dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter; dies gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend."

13

Die Vorschrift des § 25 Satz 1 SGB II kommt also zur Anwendung, wenn ein Bezieher von Alg II dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld hat, weil er von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhält. Als Rechtsfolge erbringt in einem derartigen Fall der Grundsicherungsträger die "bisherigen Leistungen" weiter. Grund für diese Regelung ist, dass ein Trägerwechsel und damit eventuell einhergehende Lücken bei der Leistungsgewährung vermieden werden sollen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht , BT-Drucks 15/4751, S 44).

14

Ausweislich des ebenso klaren Wortlauts des § 25 Satz 1 SGB II werden ausschließlich die bisherigen Leistungen jenes Beziehers von Alg II, der dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld(gemäß § 20 Nr 3b iVm § 21 Abs 4 Satz 1 SGB VI in Höhe des Alg II) gegenüber dem Rentenversicherungsträger hat, als "Vorschuss" durch den Grundsicherungsträger (weiter) gewährt. Die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 SGB II) erhalten ihre Leistungen hingegen nicht als "Vorschuss", sondern zur Bedarfsdeckung durch den weiterhin zuständigen Träger der Grundsicherung, dh deren Ansprüche werden von § 25 SGB II nicht berührt(Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 25 RdNr 12, Stand: Einzelkommentierung Juli 2007; H. Schellhorn in Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 25 RdNr 4, Stand: Einzelkommentierung August 2008; Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 25 RdNr 26). Damit aber tritt der Grundsicherungsträger insoweit (nach den für ihn geltenden Vorschriften) nicht für die gesetzliche Rentenversicherung in Vorleistung mit der Folge, dass ihm dann auch kein entsprechender Erstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X iVm § 25 SGB II zustehen kann. Denn dem Grundsicherungsträger ist nur der Betrag zu erstatten, der dem Bezieher von Alg II "vorschussweise" gewährt wurde (H. Schellhorn, aaO, § 25 RdNr 10). Bereits daraus folgt, dass von dem Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger nur die Leistungen an das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erfasst sein können, das dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld gegen den Rentenversicherungsträger bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation hat, nicht dagegen die nach dem SGB II erbrachten Leistungen an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (so bereits SG Fulda vom 28.10.2009 - S 3 R 227/08 - Juris RdNr 30; ebenso Radüge, jurisPK-SGB II, § 25 RdNr 28, Stand: Einzelkommentierung 15.8.2011; Kohte in Komm zum SozR, 2. Aufl 2011, § 25 SGB II RdNr 9; vgl auch Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, § 25 SGB II RdNr 11, Stand: Einzelkommentierung Juni 2008: "Lebt der SGB II-Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft, ist als Übergangsgeld nur sein Anteil an den SGB II-Leistungen zu berücksichtigen, nicht der der übrigen Mitglieder."). Die Vorschrift des § 25 SGB II geht hier als lex specialis der des § 34a SGB II aF vor.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 3 GKG.

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 116,98 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die der Kläger (JobCenter) an die beiden Kinder des Herrn K. (Versicherter) in der Zeit vom 25.7. bis 21.8.2006 erbracht hat.

2

Der Versicherte nahm im vorgenannten Zeitraum an einer von der Beklagten bewilligten teilstationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme mit Anspruch auf Übergangsgeld teil. Während der Dauer der Maßnahme erbrachte der Kläger dem Versicherten und seinen mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern die bereits zuvor gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gleicher Höhe weiter.

3

Den gegenüber der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch bezifferte der Kläger auf 933,69 Euro, wobei er die für den Versicherten und seine Kinder gewährten Regelleistungen, die insgesamt anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung sowie die für den Versicherten gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in Ansatz brachte. Die Beklagte erstattete dem Kläger lediglich 609,22 Euro und ging dabei davon aus, dass ein Erstattungsanspruch nur in Höhe der auf den Versicherten entfallenden Leistungen bestehe.

4

Hiergegen hat der Kläger beim SG Klage erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 324,48 Euro verlangt. Nachdem der Kläger die Erstattungsforderung auf 116,98 Euro beschränkt hatte, hat das SG die Beklagte mit Urteil vom 24.11.2009 zur Zahlung dieses Betrags verurteilt. Zur Begründung hat es sich insbesondere auf die seit 1.8.2006 in Kraft getretene Vorschrift des § 34a SGB II bezogen.

5

Auf die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten hat das LSG mit Urteil vom 23.6.2011 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Richtige Anspruchsgrundlage sei § 102 SGB X; die Vorschrift gelte nach § 25 Satz 3 SGB II entsprechend. Gemäß § 102 Abs 2 SGB X richte sich der Erstattungsanspruch nach den für den Kläger geltenden Rechtsvorschriften, er sei also auf den Umfang beschränkt, in dem der Kläger Leistungen der Grundsicherung gemäß § 25 Satz 1 SGB II erbracht habe. Von § 25 Satz 1 SGB II seien aber - entgegen der Ansicht des SG - nur diejenigen Leistungen erfasst, die er für denjenigen Bezieher von Alg II erbracht habe, der dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld habe. Zudem bestünden Zweifel, ob die Vorschrift des § 34a SGB II im Rahmen des hier einschlägigen Erstattungsanspruchs aus § 102 SGB X Anwendung finden könne. Würde man der Rechtsauffassung des Klägers folgen und § 34a SGB II anwenden, würde dies infolge § 102 Abs 2 SGB X zu einer Veränderung des Betrags der Leistungspflicht des erstattungspflichtigen (Rentenversicherungs-)Trägers führen. Dies sei aber vom Gesetzgeber nicht gewollt.

6

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil ausschließlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet er die Frage,

        

"ob bei der Berechnung der Erstattung von Arbeitslosengeld II i. R. e. medizinischen Rehabilitationsmaßnahme die hier maßgebliche gesamte Bedarfsgemeinschaft, die neben Herrn K. auch seine beiden minderjährigen Kinder E. (geboren am 2000) und V. (geboren am 2002) umfasst, zu Grunde zu legen ist oder ob nur die Aufwendungen für den jeweils Versicherten erstattungsfähig sind."

7

II. 1. Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger mit dieser Frage und seiner hierzu gegebenen Begründung den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise dargelegt hat und die Beschwerde damit den Darlegungserfordernissen an eine zulässige Beschwerde genügt.

8

2. Die Beschwerde des Klägers erweist sich jedenfalls als unbegründet.

9

a) Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl Senatsbeschluss vom 25.2.2010 - SozR 4-2600 § 77 Nr 7 RdNr 6 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB Senatsbeschlüsse vom 31.3.1993 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; vom 13.5.1997 - SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG vom 30.3.2005 - SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8).

10

b) Der Kläger hat sinngemäß die Rechtsfrage gestellt, ob der Erstattungsanspruch eines Grundsicherungsträgers gemäß § 102 SGB X gegen einen Rentenversicherungsträger, der einem ALG II-Empfänger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit Anspruch auf Übergangsgeld erbracht hat, auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umfasst. Die Antwort hierauf ergibt sich jedoch bereits aus dem Gesetz.

11

§ 102 SGB X hat folgenden Wortlaut:

"(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften."

12

§ 25 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 1.1.2005 bis 31.3.2011 lautet wie folgt:

"Hat ein Bezieher von Arbeitslosengeld II dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter; dies gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend."

13

Die Vorschrift des § 25 Satz 1 SGB II kommt also zur Anwendung, wenn ein Bezieher von Alg II dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld hat, weil er von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhält. Als Rechtsfolge erbringt in einem derartigen Fall der Grundsicherungsträger die "bisherigen Leistungen" weiter. Grund für diese Regelung ist, dass ein Trägerwechsel und damit eventuell einhergehende Lücken bei der Leistungsgewährung vermieden werden sollen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht , BT-Drucks 15/4751, S 44).

14

Ausweislich des ebenso klaren Wortlauts des § 25 Satz 1 SGB II werden ausschließlich die bisherigen Leistungen jenes Beziehers von Alg II, der dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld(gemäß § 20 Nr 3b iVm § 21 Abs 4 Satz 1 SGB VI in Höhe des Alg II) gegenüber dem Rentenversicherungsträger hat, als "Vorschuss" durch den Grundsicherungsträger (weiter) gewährt. Die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 SGB II) erhalten ihre Leistungen hingegen nicht als "Vorschuss", sondern zur Bedarfsdeckung durch den weiterhin zuständigen Träger der Grundsicherung, dh deren Ansprüche werden von § 25 SGB II nicht berührt(Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 25 RdNr 12, Stand: Einzelkommentierung Juli 2007; H. Schellhorn in Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 25 RdNr 4, Stand: Einzelkommentierung August 2008; Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 25 RdNr 26). Damit aber tritt der Grundsicherungsträger insoweit (nach den für ihn geltenden Vorschriften) nicht für die gesetzliche Rentenversicherung in Vorleistung mit der Folge, dass ihm dann auch kein entsprechender Erstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X iVm § 25 SGB II zustehen kann. Denn dem Grundsicherungsträger ist nur der Betrag zu erstatten, der dem Bezieher von Alg II "vorschussweise" gewährt wurde (H. Schellhorn, aaO, § 25 RdNr 10). Bereits daraus folgt, dass von dem Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger nur die Leistungen an das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erfasst sein können, das dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld gegen den Rentenversicherungsträger bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation hat, nicht dagegen die nach dem SGB II erbrachten Leistungen an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (so bereits SG Fulda vom 28.10.2009 - S 3 R 227/08 - Juris RdNr 30; ebenso Radüge, jurisPK-SGB II, § 25 RdNr 28, Stand: Einzelkommentierung 15.8.2011; Kohte in Komm zum SozR, 2. Aufl 2011, § 25 SGB II RdNr 9; vgl auch Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, § 25 SGB II RdNr 11, Stand: Einzelkommentierung Juni 2008: "Lebt der SGB II-Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft, ist als Übergangsgeld nur sein Anteil an den SGB II-Leistungen zu berücksichtigen, nicht der der übrigen Mitglieder."). Die Vorschrift des § 25 SGB II geht hier als lex specialis der des § 34a SGB II aF vor.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 3 GKG.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.