Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 20 Anspruch

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 210 Beitragserstattung


(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,2. Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hab

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet


(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt fü

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten


(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderj

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten


(1) Die Beiträge werden getragen 1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte,1a. bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, vom Arbeitgeber,1b. bei Personen, die geg

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Okt. 2016 - L 19 R 694/15

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Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.2015 aufgehoben und die Klage auf weitere Erstattungszahlungen in Sachen A. in Höhe von 152,83 Euro wird abgewiesen. II. Der Kläger hat

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Mai 2016 - L 19 R 817/14

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.09.2014 aufgehoben; die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen. III. Die Revis

Sozialgericht Augsburg Urteil, 11. Mai 2016 - S 18 R 685/15

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2015 verurteilt, an den Kläger Übergangsgeld für die Zeit der Rehabilitationsleistung vom 4. Februar 2015 bis z

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2018 - L 13 R 64/15

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Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Dezember 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.10.2013 Übergangsgeld nach Ma

Sozialgericht Landshut Urteil, 15. Juni 2015 - S 7 AS 326/14

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von höheren Leistunge

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Dez. 2015 - L 7 AS 542/15

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Juni 2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Sozialgericht Nürnberg Endurteil, 25. Apr. 2017 - S 3 R 12/17

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 20. März 2018 - S 4 KR 3300/16

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Bundessozialgericht Urteil, 06. Sept. 2017 - B 13 R 20/14 R

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Bundessozialgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - B 13 R 14/16 R

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Der Kläger begehrt die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für den Monat August 2011 ohne Anrechnung des ihm gewährten Übergangsgeldes als Einkommen. 3Der am 00.00.1

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Bundessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2013 - B 11 AL 11/12 R

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Bundessozialgericht Urteil, 04. Sept. 2013 - B 12 AL 1/12 R

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Bundessozialgericht Urteil, 03. Juli 2013 - B 12 KR 11/11 R

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bei uns veröffentlicht am 07.09.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. November 2007 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 07. Sept. 2010 - B 5 R 104/08 R

bei uns veröffentlicht am 07.09.2010

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Sozialgericht Stuttgart Urteil, 02. Sept. 2010 - S 24 R 8304/09

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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Erstattung des von ihr an den Versicherten S. in der Zeit vom 14.02.2005 bis 03.04.2005 gezahlten Krankengelds einen Betrag von 3.225,52 Euro zu zahlen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Be

Sozialgericht Stuttgart Urteil, 02. Sept. 2010 - S 24 R 9514/07

bei uns veröffentlicht am 02.09.2010

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Erstattung des von ihr an die Versicherte S. in der Zeit vom 09.05.2003 bis 15.09.2003 gezahlten Krankengelds einen Betrag von 5.970,71 Euro zu zahlen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Bek

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Mai 2009 - L 2 AL 14/06

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um Entgeltersatzleistungen für den Zeitraum seit Entlassung aus einer stationären medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation bis zum Abschluss einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwe

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juni 2008 - L 10 R 2520/08 ER-B

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Juli 2006 - L 13 AS 1420/06

bei uns veröffentlicht am 18.07.2006

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen der Bescheide vom 25. Mai 2005 und 18. November 2005 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu er