Bundessozialgericht Urteil, 07. Juni 2018 - B 12 KR 17/17 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:070618UB12KR1717R0
07.06.2018

Tenor

Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2017 aufgehoben, soweit es die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung betrifft, und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2015 in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. im ersten Rechtszug. Im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und Rentenversicherung (GRV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund einer Beschäftigung für die Klägerin wegen des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Statusfeststellungsbescheids nicht eingetreten ist.

2

Die Beigeladene zu 1. ist Architektin und Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. Sie ist privat krankenversichert und hat Anspruch auf Krankentagegeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit (AU). Daneben ist sie Inhaberin einer dynamischen Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall. Für die Zeit ab 1.4.2009 schloss sie mit der Klägerin einen Dienstleistungsvertrag über Koordinierungs- und Managementleistungen bei einem Bauprojekt. Zum 30.11.2009 hoben die Parteien diesen Vertrag einvernehmlich auf.

3

Am 17.4.2009 beantragten die Klägerin und die Beigeladene zu 1. bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1. Nach Anhörung stellte die Beklagte mit separaten an die Klägerin und die Beigeladene zu 1. gerichteten Bescheiden vom 3.12.2009 fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginne mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. Mit ihrem Widerspruch erklärte die Beigeladene zu 1., dass sie dem Beginn der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheids nicht zustimme. Während des Widerspruchsverfahrens änderte die Beklagte die Bescheide dahin ab, dass in der von der Beigeladenen zu 1. ausgeübten Beschäftigung bei der Klägerin Versicherungspflicht in der GKV, GRV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung seit dem 1.4.2009 bestehe (Bescheide vom 31.5.2010). Die Widersprüche der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. wies die Beklagte zurück; § 7a Abs 6 SGB IV finde keine Anwendung, da die Beigeladene zu 1. dem späteren Beginn der Versicherungspflicht nicht zugestimmt habe (Widerspruchsbescheide vom 20.1.2011).

4

Nachdem die Beigeladene zu 1. während des Klageverfahrens ihre Zustimmung zum Beginn der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheids vom 3.12.2009 erklärt hatte, hat das SG unter Änderung der angefochtenen Bescheide festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit bei der Klägerin in der Zeit vom 1.4.2009 bis 30.11.2009 nicht sozialversicherungspflichtig gewesen sei; der Beginn der Versicherungspflicht sei nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV hinausgeschoben gewesen(Urteil vom 8.5.2015). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil abgeändert, soweit es die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung betrifft, und die Klage insoweit abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 14.6.2017). Die Voraussetzungen des § 7a Abs 6 S 1 SGB V seien erfüllt. Eine ausreichende Absicherung zur Altersvorsorge bestehe durch die Mitgliedschaft der Beigeladenen zu 1. in einem berufsständischen Versorgungswerk. Auch das Risiko von Krankheit sei adäquat versichert. Das erforderliche Schutzniveau entspreche den in § 193 Abs 3 S 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) enthaltenen Mindestanforderungen an eine private Krankenversicherung (PKV). Im Recht der Arbeitsförderung werde der Beginn der Versicherungspflicht hingegen nicht hinausgeschoben. Die mit § 7a Abs 6 S 1 SGB V bezweckte Privilegierung werde ins Gegenteil verkehrt, wenn Beschäftigten durch den späteren Versicherungsbeginn im Bereich der Arbeitslosenversicherung Anwartschaftszeiten vorenthalten würden.

5

Die Beklagte hat Revision und die Klägerin Anschlussrevision eingelegt. Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV. Eine den Leistungen der GKV entsprechende Absicherung gegen das Risiko von Krankheit müsse auch mit dem Krankengeld (Krg) vergleichbare Leistungen enthalten.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2017 abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2015 in vollem Umfang abzuweisen

und die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Im Wege der Anschlussrevision beantragt sie,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2017 aufzuheben, soweit es die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung betrifft, und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2015 in vollem Umfang zurückzuweisen.

9

Sie trägt vor, die Voraussetzungen für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht seien erfüllt. Der Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV differenziere nicht zwischen den einzelnen Versicherungszweigen.

10

Die Beklagte hält die Anschlussrevision für unzulässig. Das Anschlussrechtsmittel müsse sich auf den gleichen prozessualen Anspruch wie das Hauptrechtsmittel beziehen. Die Revision betreffe jedoch nicht die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung. Im Übrigen gehe sie - wie die Klägerin - davon aus, dass der Beginn der Versicherungspflicht einheitlich für alle vier Zweige der Sozialversicherung zu beurteilen sei; allerdings seien die Voraussetzungen des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV nicht erfüllt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg (hierzu A.). Die Anschlussrevision der Klägerin ist hingegen zulässig und begründet (hierzu B.). Eine Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. aufgrund Beschäftigung hat in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen des erst nach dem Ende der Tätigkeit bekanntgegebenen Statusfeststellungsbescheids nicht bestanden.

12

A. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

13

I. Der Senat hat im Rahmen der Revision der Beklagten nur die Frage nach dem Beginn der Versicherungspflicht in der GKV, GRV und sPV zu beantworten. Die Entscheidung der Beklagten, dass bei der Beigeladenen zu 1. in einer Tätigkeit für die Klägerin Versicherungspflicht wegen Beschäftigung bestand, hat die Klägerin nicht angefochten. Sie ist bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Auch betrifft die Revision nur die Versicherungspflicht in der GKV, GRV und sPV, nicht aber die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl zur Teilbarkeit eines Statusfeststellungsbescheids BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 R 6/15 R - Juris RdNr 11, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 11, 18; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 6 RdNr 11).

14

II. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV und sPV wegen des erst nach der Aufgabe der Tätigkeit bekanntgegebenen Bescheids der Beklagten vom 3.12.2009 nicht bestanden hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der ersten zum Vorliegen einer "Beschäftigung" ergangenen Entscheidung (BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 17).

15

1. Nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs 1 S 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und die Beklagte ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zustimmt(Nr 1) und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der GKV und GRV entspricht (Nr 2). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Statusfeststellungsantrag wurde am 17.4.2009 und damit innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit am 1.4.2009 gestellt. Die Beigeladene zu 1. hat einem späteren Eintritt der Versicherungspflicht auch zugestimmt. Dass sie ihre Zustimmung erst im Klageverfahren erklärt hat, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen (vgl bereits BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 14; BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 R 6/15 R - Juris RdNr 15, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Die Beigeladene zu 1. war schließlich adäquat sowohl zur GKV (dazu 2.) als auch zur GRV (dazu 3.) abgesichert.

16

2. Zwischen der Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Beklagten hat für die Beigeladene zu 1. eine anderweitige adäquate Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit iS des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV bestanden. Einer solchen anderweitigen Absicherung bedurfte es, weil die Beigeladene zu 1. im maßgeblichen Zeitraum nicht in der GKV versicherungsfrei war (vgl dazu BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 R 6/15R - Juris RdNr 23 ff, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

17

Die Beigeladene zu 1. verfügte nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 163 SGG)im relevanten Zeitraum über eine PKV nebst einer Krankentagegeldversicherung. Das Schutzniveau der GKV war dadurch zwar nicht vollumfänglich erreicht. Insbesondere entsprach das erst vom 43. Tag der AU an zu leistende Krankentagegeld nicht vollständig dem Krg nach §§ 44 ff SGB V. Denn der Anspruch auf Krg entsteht für Versicherte der GKV - vorbehaltlich seines Ruhens nach § 49 SGB V - gemäß § 46 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB V in der für den hier streitigen Zeitraum maßgebenden Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) grundsätzlich von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU folgt (erst seit 23.7.2015 durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16.7.2015 vom Tag der ärztlichen Feststellung der AU an). Gleichwohl erfüllt die privatrechtliche Absicherung der Beigeladenen zu 1. die Anforderungen des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV. Das folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, der ihr zugrunde liegenden Intention des Gesetzgebers und dessen systematischer Mindestabsicherung im Krankheitsfall durch Leistungen der GKV oder PKV.

18

Bereits nach dem Gesetzeswortlaut, der lediglich eine Absicherung verlangt, die "der Art nach" den Leistungen der GKV entspricht, ist eine private Krankenversorgung, die in Art, Umfang und Höhe deckungsgleich mit den Leistungen der GKV ist, nicht erforderlich. Eine Parallelität mit den Leistungen der GKV war mit der Einführung des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) auch nicht bezweckt. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der in den Gesetzesmaterialien Ausdruck findet, genügt für eine adäquate Absicherung, dass ein ausreichender sozialer Schutz besteht (BT-Drucks 14/1855 S 8 zu Abs 6). Systematisch ergibt sich der Umfang des erforderlichen Sicherungsniveaus aus einer Parallelwertung zu § 193 Abs 3 S 1 VVG und dem dort geregelten Mindestschutzniveau der allgemeinen Krankenversicherungspflicht, die eine Entgeltersatzleistung für den Fall der AU nicht vorsieht. Ein ausreichender sozialer Schutz gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, der der Art nach den Leistungen der GKV entspricht, ist daher nicht von einem Anspruch auf eine mit dem Krg (zumindest) vergleichbare Entgeltersatzleistung abhängig.

19

Die allgemeine Krankenversicherungspflicht war Kernziel der Gesundheitsreform 2007 durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26.3.2007 (BGBl I 378; vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Ducks 16/3100 S 86), mit dem die Auffang-Versicherungspflicht in der GKV eingeführt worden ist. Seit 1.4.2007 sind nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und entweder zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen oder bestimmten versicherungsfreien Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. Gleichzeitig wurde durch das GKV-WSG für die PKV zum 1.1.2009 eine Verpflichtung zum Abschluss eines privaten Krankheitskostenversicherungsvertrags in § 178a Abs 5 S 1 VVG aufgenommen. Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007 (BGBl I 2631) inhaltlich unverändert als § 193 Abs 3 S 1 VVG in die ab 1.1.2009 geltende Neufassung des VVG übernommen worden. Danach ist jede Person - die weder gesetzlich krankenversichert ist noch einem anderen Sicherungssystem im Sinn des § 193 Abs 3 S 2 VVG angehört - mit Wohnsitz im Inland verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Eine Absicherung gegen den krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt wird danach nicht verlangt.

20

Nach der gesetzlichen Systematik wird der angestrebte Versicherungsschutz aller in Deutschland lebenden Menschen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/3100 S 94 zu Art 1 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst bb und cc; Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 16/4247 S 66 zu Art 43 Nr 01 <§ 178a> Abs 5) - sofern nicht bereits eine hinreichende Absicherung besteht - je nach rechtlicher Zuordnung entweder durch die Auffang-Versicherungspflicht in der GKV oder durch eine Krankheitskostenpflichtversicherung in der (deutschen) PKV gewährleistet (BSG Urteil vom 12.1.2011 - B 12 KR 11/09 R - BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr 13, RdNr 16 unter Bezugnahme auf den Allgemeinen Teil der Begründung zum GKV-WSG, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, aaO, S 86 f unter A.II.1.). Damit stehen beide Sicherungssysteme gleichwertig nebeneinander. Auch wenn der vorgegebene Umfang der Mindestabsicherung in der PKV hinter dem Leistungskatalog der GKV zurückbleibt, genügt das versicherungsvertragliche Sicherungsniveau dem Gesetzgeber für eine ausreichende Versorgung privat Versicherter im Bedarfsfall (Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 16/4247 S 66 f zu Art 43 Nr 01 <§ 178a> Abs 5). Infolgedessen werden an einen "anderweitigen Anspruch auf Absicherung" im Krankheitsfall im Sinn des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V keine höheren Anforderungen gestellt als an die Krankheitskostenpflichtversicherung nach § 193 Abs 3 S 1 VVG(BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 14/11 R - BSGE 113, 160 = SozR 4-2500 § 5 Nr 18, RdNr 16). Es wäre widersprüchlich, ein den Anforderungen nach § 193 Abs 3 S 1 VVG entsprechendes Sicherungsniveau in der deutschen PKV als gleichwertig zur Versicherungspflicht in der GKV zu akzeptieren, nicht aber als ausreichende artgleiche Eigenvorsorge nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB V anzuerkennen.

21

3. Die Beigeladene zu 1. verfügte für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung auch über eine ausreichende Absicherung zur Altersvorsorge im Sinn von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV. Diese war nicht entbehrlich, denn die Beigeladene zu 1. war nicht von der Versicherungspflicht in der GRV befreit (vgl für den Bereich der GKV BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 R 6/15 R - Juris RdNr 22, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

22

Die anderweitige adäquate Altersvorsorge kann wahlweise öffentlich-rechtlich (etwa durch eine freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI oder als Pflicht- oder freiwillige Versicherung bei einer berufsständischen Altersversorgung) oder privatrechtlich (etwa durch eine private Lebens- bzw Rentenversicherung für den Fall des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres) sichergestellt werden (BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 R 6/15 R - Juris RdNr 20, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

23

Sie ergibt sich indes nicht bereits aus der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Eine den Leistungen der GRV entsprechende berufsständische Altersvorsorge setzt vielmehr voraus, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht besteht oder anderenfalls tatsächlich Beiträge in Höhe des in der freiwilligen GRV zu zahlenden Mindestbeitrags entrichtet werden. Das LSG hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Auch ist aus den vom LSG in Bezug genommenen Gerichts- und Verwaltungsakten nicht ersichtlich, ob von der Beigeladenen zu 1. aufgrund § 22 Abs 2 der Satzung der Bayerischen Versorgungskammer(Bayer Staatsanzeiger Nr 50, in der Fassung vom 23.6.2008 und 8.8.2009, Bayer Staatsanzeiger Nr 26 und Nr 33) lediglich der auf die Hälfte ermäßigte Mindestbeitrag gezahlt worden ist, der unter dem Mindestbeitrag in der freiwilligen Rentenversicherung gelegen hätte.

24

Die Höhe der berufsständisch gezahlten Beiträge kann allerdings wegen der von der Beigeladenen zu 1. abgeschlossenen Kapitallebensversicherung offenbleiben. Bei einer privatrechtlichen Absicherung liegt eine ausreichende Altersvorsorge jedenfalls dann vor, wenn die hierfür aufgewandten Prämien der Höhe nach dem Mindestbeitrag in der freiwilligen Rentenversicherung entsprechen (BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 R 6/15 R - Juris RdNr 20, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Das ist bei den von der Beigeladenen zu 1. für ihre zum 31.12.2017 und damit nach Erreichen des 60. Lebensjahres abgelaufene Lebensversicherung ausweislich des Versicherungsscheins ab 1.1.2009 gezahlten Prämien von monatlich 94,93 Euro der Fall.

25

B. Die Anschlussrevision der Klägerin ist zulässig und begründet.

26

I. Die Anschlussrevision war nicht als unzulässig zu verwerfen. Eine nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegte - mithin unselbstständige - Anschlussrevision darf einerseits zwar grundsätzlich nicht einen Teil der Entscheidung betreffen, den die Revision selbst nicht erfasst, und damit einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren einführen (vgl BSG Urteil vom 13.10.1992 - 4 RA 40/91 - SozR 3-5050 § 15 Nr 5; BSG Urteil vom 23.6.1998 - B 4 RA 33/97 R - Juris; BSG Urteil vom 19.6.1996 - 6 RKa 24/95 - Juris RdNr 16; BSG Urteil vom 10.2.2005 - B 4 RA 48/04 R - Juris RdNr 34 - jeweils zu einer Anschlussberufung). Sie muss sich andererseits aber auch nicht stets auf denselben Streitstoff beziehen. Vielmehr kann im Einzelfall ein unmittelbarer rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Lebenssachverhalt des Streitgegenstands der Revision ausreichen (BGH Urteil vom 22.11.2007 - I ZR 74/05 - BGHZ 174, 244 = NJW 2008, 920; BGH Urteil vom 21.6.2001 - IX ZR 73/00 - BGHZ 148, 156 = NJW 2001, 3543; BGH Urteil vom 19.2.2002 - X ZR 166/99 - NJW 2002, 1870; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 3a; Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160 RdNr 7). Die Anschlussrevision ist daher zulässig, wenn sie sich - wie hier - "im Rahmen des gesamten Streitgegenstandes bewegt" (BSG Urteil vom 24.5.2006 - B 3 KR 15/05 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 4 RdNr 16).

27

Zwar sind Statusfeststellungsbescheide im Hinblick auf die Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen teilbar (hierzu A. I.), doch besteht vorliegend ein enger Zusammenhang zum Streitgegenstand der Revision. Im Rahmen der Anschlussrevision stellt sich die Frage, ob der Beginn der Versicherungspflicht für das Recht der Arbeitsförderung ebenso wie für die anderen Sozialversicherungszweige und damit einheitlich zu beurteilen ist, wenn die von der Revision bestrittenen Voraussetzungen des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV vorliegen. Die Möglichkeit eines Anschlussbegehrens soll die prozessuale Waffengleichheit und Billigkeit im Falle einer infolge der Revision ohnehin gebotenen Überprüfung wahren (vgl BGH Urteil vom 21.6.2001 - IX ZR 73/00 - BGHZ 148, 156 = NJW 2001, 3543). Daher ist es geboten, der Klägerin die Geltendmachung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln bezogen auf die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung im Wege der Anschlussrevision zu ermöglichen.

28

II. Die Anschlussrevision ist begründet. Der spätere Beginn der Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung bezieht sich auch auf das Recht der Arbeitsförderung.

29

Der Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV lässt es für einen späteren Beginn der Versicherungspflicht ausreichen, dass für die Risiken Krankheit und Alter ein bestimmtes Sicherungsniveau erreicht wird, und formuliert als Rechtsfolge, dass "die Versicherungspflicht" erst mit Bekanntgabe der Entscheidung eintritt, ohne zwischen den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu differenzieren. Offenbleiben kann, ob der spätere Eintritt der Versicherungspflicht in jedem der Zweige der Sozialversicherung stets davon abhängt, dass für beide Risiken - Krankheit und Alter - eine mit der GKV und GRV artgleiche Absicherung vorgenommen wurde.

30

Eine einschränkende, das Recht der Arbeitsförderung vom Anwendungsbereich des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV ausnehmende Auslegung dieser Vorschrift aus anderen Gründen ist nicht geboten. Die Regelung beruht auf einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber- und Beschäftigtenbelangen (vgl hierzu im Einzelnen BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 19f; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 6 RdNr 21 f). Einerseits sollen die finanziellen Risiken durch Beitragsnachzahlungen für gutgläubige Arbeitgeber beschränkt werden (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2. d). Andererseits sollen mit den Anforderungen an eine zeitgleiche anderweitige adäquate Absicherung entstehende Versicherungsschutzlücken reduziert werden. Gerade im Hinblick darauf, dass sich aufgrund eines späteren gewillkürten Versicherungsbeginns Nachteile im Versicherungsschutz Betroffener realisieren können, ist der spätere Eintritt der Versicherungspflicht von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht worden (vgl dazu näher Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046 S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II., S 10 und S 13 ). Allein der Beschäftigte - und gerade nicht der Arbeitgeber - hat damit entsprechend seiner Interessenlage erweiterte Handlungsspielräume in Bezug darauf, ob der sozialversicherungsrechtliche Schutz vorübergehend nicht in Anspruch genommen werden soll (vgl BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A., S 8 zu Abs 6).

31

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

32

D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 S 1 GKG; insoweit war der Auffangstreitwert festzusetzen.

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Der Anspruch auf Krankengeld entsteht 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung d

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(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, 1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterng

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(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2014 aufgehoben, soweit das Bestehen von Rentenversicherungspflicht des Klägers wegen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. für die Zeit ab 10. Juli 2008 verneint wird. Insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15. März 2011 zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ¾ der Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ab welchem Zeitpunkt Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) eingetreten ist.

2

Der bei der beigeladenen Krankenkasse (Beigeladene zu 3.) ohne Anspruch auf Krankengeld (Krg) freiwillig versicherte Kläger, Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Tontechnik mit eigenem Tonstudio, stellte bei dem beklagten Rentenversicherungsträger als "Clearing-Stelle" einen Statusfeststellungsantrag. Er begehrte die Feststellung, dass er in seinen für die Beigeladene zu 1., einer privaten Fernsehanstalt, ausgeübten Tätigkeiten selbstständig und nicht wegen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sei. Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger seine Tätigkeiten für die Beigeladene zu 1. im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und die Versicherungspflicht "dem Grunde nach" mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung beginne (Bescheid vom 7.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2008). Diese Entscheidung hat die Beklagte während des Klageverfahrens "abgeändert" und festgestellt, dass der Kläger in seinen für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Tätigkeiten in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen Beschäftigung versicherungspflichtig gewesen sei; die Versicherungspflicht habe schon mit der Aufnahme seiner Beschäftigung begonnen, weil er ausreichenden Versicherungsschutz iS von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV nicht nachgewiesen habe(Bescheid vom 24.1.2011). Das SG hat den "Feststellungsbescheid der Beklagten vom 7.7.2008" mit der Begründung aufgehoben, diese habe darin eine Versicherungspflicht "dem Grunde nach" nicht feststellen dürfen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil der Kläger wegen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig gewesen sei und die Versicherungspflicht mangels Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge mit der Beschäftigungsaufnahme begonnen habe (Urteil vom 15.3.2011).

3

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert, (auch) den genannten Widerspruchsbescheid der Beklagten sowie deren Bescheid vom 24.1.2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in seinen für die Beigeladene zu 1. an den jeweiligen Einsatztagen ausgeübten Tätigkeiten in den einzelnen Versicherungszweigen nicht wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlegen habe. Zwar sei der Kläger an den jeweiligen Einsatztagen als "nicht programmgestaltender Mitarbeiter" beschäftigt gewesen. Versicherungspflicht sei jedoch in keinem Zweig der Sozialversicherung eingetreten. In der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung habe nach § 5 Abs 5 SGB V Versicherungsfreiheit des Klägers bestanden, weil er im Hinblick auf den Umsatz aus seinen Tätigkeiten für andere Auftraggeber hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gewesen sei. In der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung habe die bestehende Versicherungspflicht jedenfalls im Zeitraum der bis Februar 2010 für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Einzelaufträge noch nicht begonnen. Die Voraussetzungen eines späteren Eintritts der Rentenversicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV seien zwar erfüllt; insbesondere habe der Kläger eine ausreichende anderweitige Absicherung zur Altersvorsorge vorgenommen. Ob er auch über eine ausreichende Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit verfüge, könne offenbleiben. Denn § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV sei einschränkend dahin auszulegen, dass es einer solchen Absicherung nicht bedürfe, wenn der in der Rentenversicherung wegen Beschäftigung Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungsfrei sei. Die Versicherungspflicht sei jedoch erst mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 24.1.2011 eingetreten. Entsprechendes gelte für die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Urteil vom 17.12.2014).

4

Mit ihrer "zu § 7a SGB IV" eingelegten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV. Die Voraussetzungen eines erst mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 24.1.2011 eintretenden Beginns der Rentenversicherungspflicht seien nicht erfüllt. Das Erfordernis einer Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit gelte gleichermaßen für alle Versicherungszweige und alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob diese als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige in der Krankenversicherung versicherungsfrei seien oder nicht.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2014 aufzuheben, soweit das Bestehen von Rentenversicherungspflicht des Klägers wegen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. für die Zeit ab 8. Februar 2008 verneint wird, und insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15. März 2011 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

7

Nach seiner Auffassung liegen die Voraussetzungen für einen späteren Eintritt der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 SGB IV vor.

8

Die Beigeladenen zu 1. bis 5. stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg.

10

Das Berufungsurteil war aufzuheben, soweit das LSG darin entschieden hat, der Kläger habe in seinen für die Beigeladene zu 1. zwischen Februar 2008 und Februar 2010 ausgeübten Tätigkeiten als Toningenieur der Rentenversicherungspflicht wegen Beschäftigung nicht unterlegen, weil die aufgeschobene Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten vom 24.1.2011 begonnen habe. Die Rentenversicherungspflicht des Klägers trat zwar nicht schon - wie die Beklagte meint - mit der Aufnahme seiner Tätigkeiten am 8.2.2008 ein, indessen mit der Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten vom 7.7.2008 am 10.7.2008.

11

1. Der Senat hatte in Auslegung des Revisionsbegehrens der Beklagten nur die Verhältnisse im Bereich der GRV und nicht auch diejenigen im Bereich der anderen Versicherungszweige zu prüfen. Vom Senat zu beantworten war darüber hinaus ausschließlich die Frage nach dem Beginn der Versicherungspflicht in der GRV ("Revision zu § 7a SGB IV"). Denn die Entscheidung des LSG, dass beim Kläger Versicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. bestand, ist rechtskräftig geworden. Sie ist weder vom Kläger noch der Beigeladenen zu 1. - unter Hinweis auf eine Verletzung des § 7 SGB IV - im Revisionsverfahren mit Rechtsmitteln angegriffen worden(vgl zur Teilbarkeit eines Statusfeststellungsbescheids insoweit schon BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 18, 11; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 6 RdNr 11).

12

2. Das LSG hat unzutreffend entschieden, dass die Versicherungspflicht des Klägers in der GRV erst mit der Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten vom 24.1.2011 begann; der Versicherungsbeginn war nicht bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben. Die Rentenversicherungspflicht des Klägers trat allerdings auch nicht schon - wie die Beklagte meint - mit Aufnahme seiner Tätigkeiten am 8.2.2008 ein. Vielmehr begann die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe des Ausgangsbescheids vom 7.7.2008 am 10.7.2008.

13

a) Nach den insoweit für den Senat bindenden und von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) waren die Voraussetzungen für ein späteres Eintreten von Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV erfüllt(vgl zu § 7a SGB IV allgemein Berchtold, NZS 2014, 885 ff; ders in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 7a SGB IV RdNr 1 ff).

14

Nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zustimmt(Nr 1) und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der GKV und der GRV entspricht (Nr 2).

15

aa) Die Beklagte stellte als "Clearing-Stelle" gegenüber dem Kläger auf seinen fristgemäßen Antrag hin im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV erstmals mit Bescheid vom 7.7.2008 ua die Rentenversicherungspflicht des Klägers in den für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Tätigkeiten - wenn auch nur "dem Grunde nach" (dazu noch b) - fest (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Der Kläger erklärte ferner seine Zustimmung zu dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV). Dass er diese Zustimmung erst im Berufungsverfahren gegeben hat, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen; denn nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV ist die Erklärung der Zustimmung zu dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht - anders als der Antrag auf Statusfeststellung(§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV) - nicht an eine Frist gebunden (vgl bereits BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 14).

16

bb) Der Kläger verfügte ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung auch über die nötige anderweitige adäquate Absicherung iS des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV.

17

(1) § 7a Abs 6 S 1 SGB IV beruht nach den im Gesetzgebungsverfahren formulierten Erwägungen auf einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber- und Beschäftigtenbelangen(vgl hierzu im Einzelnen BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 19 ff; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 6 RdNr 21 ff). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte - im Interesse von Arbeitgebern - das finanzielle Risiko, das insbesondere für einen "gutgläubigen Arbeitgeber" daraus resultiert, dass sich eine von den beteiligten Vertragsparteien als "selbstständig" angesehene Tätigkeit später nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als "Beschäftigung" und damit Beitragszahlungspflichten auslösend herausstellt, beschränkt werden. Die Einführung des § 7a SGB IV durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) zum 1.1.1999 diente der Umsetzung der Vorschläge des Abschlussberichts der Kommission "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-Kommission; vgl Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 6, unter A). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2. d).

18

Darüber hinaus sollte - im Interesse der Beschäftigten - mit den Anforderungen an eine zeitgleiche anderweitige adäquate Absicherung des Beschäftigten gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV die durch den aufgeschobenen Versicherungsbeginn für den Beschäftigten entstehende Versicherungsschutzlücke reduziert werden. Soweit sich gleichwohl aufgrund eines späteren gewillkürten Versicherungsbeginns Nachteile im Versicherungsschutz Betroffener realisieren können, etwa weil infolge der Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten möglicherweise die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt sind, sollte der spätere Eintritt der Versicherungspflicht außerdem nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht werden(vgl dazu näher Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046 S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II., S 10 und S 13 ). Allein dem Beschäftigten war danach zugestanden, den Aufschub des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht zu bewirken; allein er (und nicht der Arbeitgeber) sollte entsprechend seiner Interessenlage erweiterte Handlungsspielräume in Bezug darauf erhalten, ob ein sozialversicherungsrechtlicher Schutz schon von Beschäftigungsbeginn an besteht, oder ob dieser Schutz vorübergehend (vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ergehen einer Verwaltungsentscheidung) nicht in Anspruch genommen werden soll (vgl dazu auch Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A., S 8).

19

(2) Das LSG hat zunächst revisionsrechtlich beanstandungsfrei entschieden, dass der Kläger für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung über eine anderweitige adäquate Absicherung zur Altersvorsorge iS von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV verfügte.

20

Zwar gibt der Wortlaut dieser Vorschrift keinen Aufschluss darüber, unter welchen Voraussetzungen eine in ihrem Sinne ("der Art nach") adäquate Altersabsicherung anzunehmen ist. Die amtliche Begründung zu § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV deutet jedoch darauf hin, dass (lediglich) ein ausreichender sozialer Schutz zu fordern ist, der mit den Leistungen der GRV nicht deckungsgleich zu sein braucht(BT-Drucks 14/1855 S 8). Die anderweitige adäquate Altersvorsorge kann wahlweise öffentlich-rechtlich (etwa durch eine freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI) oder privatrechtlich (etwa durch eine private Lebens- bzw Rentenversicherung für den Fall des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres) sichergestellt werden (vgl Knospe in Hauck/Noftz, Stand Juli 2008, § 7a SGB IV RdNr 45). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob für die Annahme eines ausreichenden sozialen Schutzes im Bereich der Altersvorsorge zwingend auf einen bestimmten Beitrags- bzw Prämienaufwand oder (vielmehr) eine bestimmte Rentenhöhe abzustellen ist (problematisiert bspw von LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - L 9 KR 384/11 - Juris RdNr 33). Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber keine Deckungsgleichheit mit den Leistungen der GRV voraussetzt, also kein identisches Sicherungsniveau bzw nicht verlangt, dass der individuelle Lebensstandard des Beschäftigten annähernd gleich gesichert ist (vgl Lüdtke/Winkler in Winkler, SGB IV, 2. Auf 2016, § 7a RdNr 26 mwN), ist es revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn auch an die Höhe der Aufwendungen zur Altersvorsorge und deren Indizwirkung für das Bestehen "artgleicher" Altersvorsorge angeknüpft wird. Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Knospe, aaO, § 7a SGB IV RdNr 46; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand März 2011, § 7a RdNr 19; Pietrek in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2015, § 7a RdNr 134; Lüdtke/Winkler, aaO, § 7a RdNr 26; auch Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" vom 13.4.2010, Die Beiträge 2010, 494 ff, Ziff 4.3.1) - einen ausreichenden sozialen Schutz im Bereich der Altersvorsorge annimmt, wenn die für eine private Absicherung aufgewandten Prämien der Höhe nach dem Mindestbeitrag in der freiwilligen Rentenversicherung (§ 167 iVm § 7 SGB VI) entsprechen.

21

Bei einem in den Jahren 2008 bis 2010 maßgebenden, auf der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte errechneten (einheitlichen) Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 79,80 Euro monatlich erfüllten die vom LSG festgestellten monatlichen Prämienzahlungen des Klägers für seine zum 60. bzw 65. Lebensjahr ablaufenden Lebensversicherungen die og Kriterien. Dass der Kläger für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und ihrer Entscheidung zur Statusfeststellung eine Absicherung zur Altersvorsorge iS des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV vorgenommen hat, zieht die Beklagte auch nicht in Zweifel.

22

(3) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass es einer Entscheidung darüber, ob der Kläger für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und der Entscheidung zur Statusfeststellung eine anderweitige adäquate Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit iS des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV vorgenommen hat, nicht bedarf, weil er in dieser Zeit in der GKV versicherungsfrei war.

23

Dabei kann der Senat offenlassen, ob - wie die Beklagte meint - der spätere Eintritt der Versicherungspflicht in jedem der Zweige der Sozialversicherung davon abhängt, dass für beide Risiken - "Krankheit" und "Alter" - eine "artgleiche" Absicherung vorgenommen wurde (so übrigens auch Baier, aaO, § 7a SGB IV RdNr 17; ferner Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" vom 13.4.2010, aaO, Ziff 4.3.1), oder - wie das LSG meint - ein derartiger innerer Zusammenhang nicht begründbar wäre. Er braucht auch nicht darüber zu befinden, ob ein in der GKV als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger freiwillig Versicherter ohne Krg-Anspruch die gesetzlichen Anforderungen an eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der GKV entspricht, erfüllt oder - so die Beklagte und das LSG (in einem obiter dictum) - nicht. Einer Antwort auf diese Fragen bedarf es nicht, weil für den Aufschub des Versicherungsbeginns eine anderweitige adäquate Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit iS von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung zur Statusfeststellung ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz wegen Versicherungsfreiheit (gar) nicht besteht. Das folgt bei offenem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV aus dessen Auslegung nach Sinn und Zweck.

24

Mangels entsprechender Differenzierung zwischen krankenversicherungspflichtigen und krankenversicherungsfreien Beschäftigten gibt der Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV keine Auskunft darüber, ob auch von der letztgenannten Beschäftigtengruppe ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz zu verlangen ist. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (etwa Seewald in Kasseler Komm, Stand Oktober 2009, § 7a SGB IV RdNr 22; Hans, SGb 2000, 399, 403; auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - L 9 KR 384/11 - Juris RdNr 36) liegt es nach dem Wortlaut der Vorschrift ("… stellt … ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest …") sogar näher, den späteren Eintritt der Versicherungspflicht bei in der GKV Versicherungsfreien nicht vom Vorhandensein eines anderweitigen adäquaten Krankenversicherungsschutzes abhängig zu machen.

25

Jedoch ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV eine einschränkende Auslegung dahin geboten, dass Beschäftigte, die in der GKV - aus welchen Gründen auch immer - versicherungsfrei sind, für den Aufschub des Versicherungsbeginns einen anderweitigen Schutz gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht sicherstellen müssen:

Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, dass für den späteren Eintritt von Versicherungspflicht nach dem Regelungsziel des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV ein Bestehen anderweitiger Absicherung gegen das Risiko von Krankheit jedenfalls dann nicht verlangt werden kann, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Statusfeststellungsverfahren gerade nicht festgestellt, das "Ob" einer solchen Absicherung vielmehr der Risikosphäre des (versicherungsfreien) Beschäftigten zugeordnet wird. Wie bereits ausgeführt (siehe unter 2. a) bb) (1)), sollte die Vorschrift mit ihren in § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 und 2 SGB IV aufgestellten Voraussetzungen auch Beschäftigteninteressen berücksichtigen, insbesondere den Beschäftigten davor bewahren, dass infolge eines späteren gewillkürten Versicherungsbeginns Versicherungsschutzlücken entstehen. Sie sollte den Beschäftigten allerdings auch davor schützen, dass es wegen von ihm - in der Annahme des Nichtbestehens einer Beschäftigung - schon bei der Aufnahme der Tätigkeit betriebener Eigenvorsorge zu einer unerwünschten Doppelversicherung kommt (vgl dazu Pietrek, aaO, § 7a SGB IV RdNr 118). Bemüht sich jemand, der ein Statusfeststellungsverfahren einleitet, zeitnah um private Eigenvorsorge, so kann er diese für den Fall, dass das Statusfeststellungsverfahren entgegen seinen Vorstellungen zu einer Feststellung von Versicherungspflicht führt, möglicherweise gar nicht mehr oder nur mit erheblichem Aufwand rückabwickeln (zu diesen Konsequenzen siehe LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - L 9 KR 384/11 - Juris RdNr 38). Die Interessen versicherungsfreier Beschäftigter sind jedoch nicht berührt; sie gehören zum Personenkreis objektiv nicht Schutzbedürftiger, für den die GKV einen Schutz nicht verlangt und vorsieht, sodass auch eine anderweitige Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht gefordert werden kann (so auch - für nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V Versicherungsfreie - Knospe, aaO, § 7a SGB IV RdNr 44; Seewald, aaO, § 7a SGB IV RdNr 22: … rechtlich unerheblich …; Pietrek, aaO, § 7a SGB IV RdNr 132; Lüdtke/Winkler, aaO, § 7a RdNr 24; Hans, SGb 2000, 399, 403; aA Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" vom 13.4.2010, aaO, Ziff 4.3.1). Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV gebieten eine solche "anderweitige" Absicherung danach nur, wenn in Anwendung von §§ 5 ff SGB V Versicherungspflicht und somit auch gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht. Die Regelung bezweckt lediglich, im "Zwischenzeitraum" von der Aufnahme der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Bescheidbekanntgabe (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 18) einen ausreichenden sozialen Schutz (BT-Drucks 14/1855 S 8) für Krankenversicherungspflichtige sicherzustellen, nicht aber, wegen Versicherungsfreiheit nicht Krankenversicherungspflichtige - und damit aus der Sicht des Rechts der GKV objektiv nicht Schutzbedürftige - während dieser Zeit zu anderweitigem Krankenversicherungsschutz zu verpflichten (so Hans, SGb 2000, 399, 403).

26

b) Waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV danach erfüllt, so trat die Rentenversicherungspflicht des Klägers mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheids der Beklagten vom 7.7.2008 am 10.7.2008 über das Bestehen von Beschäftigung ein. Sie begann damit weder - wie die Beklagte meint - im Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung am 8.2.2008 noch - so das LSG und der Kläger - mit der Bekanntgabe des (späteren) ersetzenden Bescheids der Beklagten vom 24.1.2011. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV und entspricht dem aus dem Gesetzgebungsverfahren ersichtlichen Sinn und Zweck der Vorschrift.

27

aa) Mit Urteil vom 24.3.2016 (B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5) hat der Senat bereits entschieden, dass es für den Beginn der aufgeschobenen Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV - mit Wirkung für alle Zweige der Sozialversicherung - auf die Bekanntgabe einer (ersten) Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Bestehen von "Beschäftigung" ankommt und nicht auf eine (spätere) - diese unzulässige Elementenfeststellung korrigierende - Entscheidung über "Versicherungspflicht wegen Beschäftigung". In dem zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund ihren Ausgangsbescheid über die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der Sache nach durch einen späteren (Änderungs-)Bescheid mit dem feststellenden Inhalt ersetzt, dass wegen Beschäftigung Sozialversicherungspflicht bestehe. Der Senat hat sich für seine Auffassung auf eine Auslegung des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV nach dessen Sinn und Zweck gestützt und die Ansicht vertreten, der Wortlaut der Vorschrift stehe insoweit nicht entgegen(BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 17 ff; kritisch Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 7a SGB IV RdNr 9).

28

An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiter fest. Weder lässt sie die "innere Logik" des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV unberücksichtigt noch etabliert sie eine Kompetenz zum Erlass zweier unterschiedlicher Arten von Verwaltungsakten (Elementenfeststellung und Feststellung von Versicherungspflicht) mit unterschiedlichen Rechtswirkungen noch kommt es nach dieser Rechtsprechung zu einer Begründung von Versicherungspflicht ohne gesetzliche Grundlage. An die Bekanntgabe einer in einem frühen Stadium des Anfrageverfahrens getroffenen feststellenden Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über "Beschäftigung", die nicht im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X) von Anfang an unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich - wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 11; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff) - (einfach) rechtswidrig ist (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 17), knüpft § 7a Abs 6 S 1 SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht als materielle Rechtsfolge nach seiner Konzeption nur dann, wenn in einem späteren Verfahrensstadium noch - rechtlich allein zulässig und einzig Versicherungspflicht begründend - über "Versicherungspflicht wegen Beschäftigung" entschieden wird. Ausschließlich in dieser Funktion als Anknüpfungspunkt im Tatbestand des mit einem eigenständigen Regelungsgehalt ausgestatteten § 7a Abs 6 S 1 SGB IV(vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 18) erschöpft sich die Bedeutung eines feststellenden Bescheids über "Beschäftigung" bzw seiner Bekanntgabe. Die Rechtsprechung des Senats trägt in ihren Auswirkungen darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass die Beteiligten hinsichtlich der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beitragszahlungspflichten auslösende Beschäftigung vorliegt, nach der Bekanntgabe eines Bescheids über "Beschäftigung" nicht mehr "überrascht" sein können (zu diesem Gesichtspunkt siehe BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 21) und der Zeitpunkt des Aufschubs der Versicherungspflicht nicht für lange Zeit - etwa infolge des Erlasses von Änderungsbescheiden - unklar bleibt (hierzu ebenfalls BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 23 mwN).

29

bb) Die schriftlich ergangene Entscheidung der Beklagten vom 7.7.2008 über das Bestehen von Beschäftigung wurde dem Kläger unstreitig am 10.7.2008 bekanntgegeben. Dass dieser Bescheid durch den (späteren) Bescheid der Beklagten vom 24.1.2011 ersetzt wurde bzw das SG den Bescheid vom 7.7.2008 (noch einmal) aufgehoben hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf die beschriebene Funktion der Bekanntgabe dieses Bescheids als (bloßer) tatbestandlicher Anknüpfungspunkt (siehe unter 2. b) aa)) ohne Bedeutung.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens der Beklagten.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

2

Die Klägerin betreibt ein IT-Service-Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen. Sie vereinbarte mit dem Beigeladenen zu 1. - einem Informatiker und IT-Consultant, der privat gegen Krankheit und Berufsunfähigkeit sowie durch Kapitallebens- und Rentenversicherungen abgesichert war - schriftlich in verschiedenen Einzelregelungen die Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen bei einem Kunden in der Zeit vom 26.2. bis 31.12.2009. Der Beigeladene zu 1. unterhielt ein eigenes Büro, verfügte über einen flexiblen Arbeitsplatz beim Kunden und stellte der Klägerin (vom Kunden bestätigte) Arbeitsstunden in Rechnung.

3

Auf den Antrag des Beigeladenen zu 1. vom 17.3.2009 stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheiden vom 12.10.2009 ihm sowie der Klägerin gegenüber fest, dass seine Tätigkeit für die Klägerin im Bereich "MBC PoS SDE/Infrastruktur/Umgebungsplanung" seit 26.2.2009 "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt" werde. Im Widerspruchsverfahren änderte die Beklagte die Bescheide mit zwei Änderungsbescheiden vom 11.5.2010 dahingehend, dass sie eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, sPV, GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung feststellte. Die von den Beteiligten erhobenen Widersprüche wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheide vom 5.8.2010).

4

Das SG hat die genannten Bescheide auf die Anfechtungs- und Feststellungsklage (allein) der Klägerin hin aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 26.2. bis zum Ende seiner Tätigkeit am 18.12.2009 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig gewesen sei (Urteil vom 23.4.2012). Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung nach § 7a Abs 6 SGB IV zum Eintritt der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt. Das LSG hat daraufhin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, die Feststellung der Versicherungspflicht komme - unabhängig davon, ob eine Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV vorgelegen habe - schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der erteilten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom 11.5.2010 eintreten könne. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beigeladene zu 1. indessen schon nicht mehr für die Klägerin tätig gewesen, sodass eine entsprechende Feststellung "ins Leere ginge". Der Beigeladene zu 1. habe den Antrag auf Statusfeststellung rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und sei ausreichend anderweitig abgesichert gewesen. Da der Bescheid vom 12.10.2009 nur eine (unzulässige) Elementenfeststellung über ein Beschäftigungsverhältnis enthalten habe, komme es auf diesen nicht an (Urteil vom 17.12.2013).

5

Mit ihrer auf die Zeit vom 15.10.2009 (= Zugang des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Beschäftigungsende) beschränkten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7a Abs 6 SGB IV und macht geltend, in diesem Zeitraum habe Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung bei der Klägerin bestanden. Für den Beginn der Versicherungspflicht sei bereits auf die Bekanntgabe des (ersten) Bescheides vom 12.10.2009 (und nicht auf denjenigen vom 11.5.2010) abzustellen, auch wenn dieser - ausgehend von der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf SozR 4-2400 § 7a Nr 3) - eine unzulässige Elementenfeststellung zum Inhalt gehabt habe. Der Wortlaut der Vorschrift stelle allein auf die Bekanntgabe des Bescheides ab, unabhängig davon, ob er bestandskräftig sei oder ggf noch im Rechtsbehelfsverfahren korrigiert werde. § 7a Abs 6 SGB IV sei als Ausnahmeregelung restriktiv anzuwenden. Die Vorschrift solle hohe Haftungsrisiken der Antragsteller im Anfrageverfahren einschränken. Auch fehlerhaften Bescheiden komme nach den Grundwertungen der §§ 40 bis 43 SGB X Rechtswirkungen zu. Schließlich habe der spätere Versicherungsbeginn für die Betroffenen nicht nur Vorteile, sondern könnte ggf mögliche Ansprüche eines Beschäftigten auf Arbeitslosengeld verhindern. Das LSG habe das Urteil des SG zudem zumindest insoweit aufheben bzw ändern müssen, als das SG die Feststellung getroffen habe, der Beigeladene zu 1. sei "nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig" gewesen. Die Bindungswirkung des SG-Urteils führe so zu einer formell und inhaltlich rechtswidrigen Elementenfeststellung.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 sowie des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. April 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit bei der Klägerin vom 15. Oktober 2009 bis 18. Dezember 2009 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

7

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe zutreffend und in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet.

10

Der Senat selbst kann nicht abschließend entscheiden, ob das LSG die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen hat. Nach dem Gegenstand des Revisionsverfahrens (dazu im Folgenden 1.) hat das LSG in seiner Entscheidung zu Unrecht offengelassen, ob der Beigeladene zu 1. (überhaupt) für die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war. Feststellungen zur Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sind aber nicht entbehrlich, da die Versicherungspflicht bisher ungeklärt ist. Die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung konnte nur bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009 aufgeschoben werden, also abweichend von der Ansicht des LSG bis zu einem Zeitpunkt, der noch vor Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 18.12.2009 liegt (dazu 2.). Deshalb ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache nach § 170 Abs 2 S 2 SGG an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen(dazu 3.).

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erklärten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht - nur noch die von der Beklagten mit ihrem gegenüber der Klägerin (als alleiniger Berufungsklägerin und Revisionsführerin) ergangenen Bescheid vom 12.10.2009 und Änderungsbescheid vom 11.5.2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2010, auf der Rechtsgrundlage des § 7a SGB IV getroffene Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 15.10.2009 (= Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Ende der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.).

12

2. Eine mögliche Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung beginnt, sofern sie nach den erst noch zu treffenden Feststellungen des LSG in der GKV, sPV und GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu bejahen sein sollte (dazu im Weiteren die Ausführungen unter 3.), entgegen der Rechtsauffassung des LSG nicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides der Beklagten vom 11.5.2010, sondern bereits mit Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009. Die Voraussetzungen für einen aufgeschobenen Versicherungsbeginn nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV liegen grundsätzlich vor(dazu a). Die Versicherungspflicht tritt nach dieser Regelung erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten ein, wobei für den Beginn der Versicherungspflicht hier auf die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten abzustellen ist; das ist hier die oa Bekanntgabe des Ausgangsbescheides am 15.10.2009 (dazu b).

13

a) Nach den insoweit für den Senat bindenden und von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG)sind - bis auf die Frage des Vorliegens von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung - die weiteren Voraussetzungen für ein späteres Eintreten der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV erfüllt(vgl zu § 7a SGB IV allgemein zB Berchtold, NZS 2014, 885 ff; ders in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 7a SGB IV RdNr 1 ff).

14

Die Beklagte stellte als sog Clearingstelle erstmals mit den Bescheiden vom 12.10.2009 im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in den og Versicherungszweigen fest. Nachdem die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 26.2.2009 begonnen hatte, beantragte er am 17.3.2009 bei der Beklagten eine Entscheidung über das Vorliegen von Beschäftigung und damit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme seiner Tätigkeit (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. verfügte ausgehend von den Feststellungen des LSG - von der Beklagten im Revisionsverfahren unbeanstandet - für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung auch über eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der GKV und der GRV entspricht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. erklärte schließlich auch seine Zustimmung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV). Die Zustimmungserklärung erfolgte erst im Berufungsverfahren, sodass offenbleiben kann, ob die Zustimmung überhaupt erst nach Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt werden kann (dafür: Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13.4.2010, S 11 unter 4.3.1; aA Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Einzelkommentierung März 2011, § 7a SGB IV RdNr 16). Dass der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung erst im Berufungsverfahren erklärte, steht der Wirksamkeit nicht entgegen, denn nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV ist die Zustimmungserklärung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht nicht an eine Frist gebunden. Allein der Antrag auf Statusfeststellung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden sein (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 17.12.2013 durch einen Bediensteten vertreten und konnte deshalb die Erklärung entgegennehmen.

15

b) Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung trat nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" ein. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV ist insoweit vorliegend - mit Wirkung für alle Zweige der Sozialversicherung - auf die Bekanntgabe schon der ersten Entscheidung der Beklagten, dh auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009 abzustellen.

16

Die schriftlich ergangene Entscheidung der Beklagten vom 12.10.2009 gilt nach § 37 Abs 2 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Hinweise darauf, dass sie der Klägerin nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zuging, gibt es nicht. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kommt es damit auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 an. Die Versicherungspflicht trat - entgegen der Auffassung des LSG - nicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 ein. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV(dazu aa) und entspricht dem aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Sinn und Zweck dieser Vorschrift (dazu bb).

17

aa) Es steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV, den Beginn der Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten, dh mit der Bekanntgabe des Bescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 anzunehmen. Dieser Bescheid war nicht etwa im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X)von Anfang an gänzlich unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich (einfach) rechtswidrig wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 11 ff; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff).

18

Zwar liegt es nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV("und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein") zunächst nahe, die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 beginnen zu lassen. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass erst in diesem Bescheid die "Versicherungspflicht" des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung "festgestellt" wurde. Einem davon abweichenden Verständnis von der Maßgeblichkeit bereits einer Feststellung von "Beschäftigung" steht der Wortlaut aber auch nicht entgegen: Für eine "Entscheidung" iS von § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kann auch ein Bescheid ausreichen, in dem (zunächst) nur das Vorliegen einer "Beschäftigung" festgestellt wurde. Aus der Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit von Elementenfeststellungen durch die Clearingstelle im Kontext des § 7a SGB IV(vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, ua) folgt nichts Gegenteiliges: Der Sprachgebrauch in den einzelnen Absätzen des § 7a SGB IV bezüglich dessen, was genau die Deutsche Rentenversicherung Bund festzustellen hat und welche Rechtswirkungen dies dann zeitigt, ist uneinheitlich(vgl dazu bereits BSG, aaO, RdNr 19; Berchtold, Kommentar, aaO, § 7a SGB IV RdNr 3). Insbesondere ist der Regelungsgehalt von § 7a Abs 6 SGB IV nicht mit demjenigen des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV identisch(vgl BSG, aaO, RdNr 21). § 7a Abs 6 SGB IV regelt nämlich nicht die Frage der Statusfeststellung als solche - deren Inhalt Gegenstand der zitierten Rechtsprechung des Senats war -, sondern hat nur einen Teil- und Folgeaspekt der Statusfeststellung zum Gegenstand. Sein Regelungsinhalt betrifft lediglich den Zeitpunkt, von dem an die Wirkungen einer einmal festgestellten Versicherungspflicht wegen Beschäftigung eintreten und zudem vor allem ihre beitragsrechtlichen Wirkungen (vgl Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f): Entweder besteht Versicherungspflicht (entsprechend den allgemein geltenden Grundsätzen) vom Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für (versicherungspflichtige) "Beschäftigung" an oder aber erst "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" (so § 7a Abs 6 S 1 SGB IV) bzw entweder sind Sozialversicherungsbeiträge (entsprechend dem Regelfall bei Vorliegen von Versicherungspflicht) bereits unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelungen (§ 23 SGB IV)von Beginn der Tätigkeit an zu erheben oder aber erst vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Beklagten an, "dass eine Beschäftigung vorliegt" (so § 7a Abs 6 S 2 SGB IV). Die Entscheidung nach § 7a Abs 6 SGB IV hat mithin im Ergebnis letztlich auch bei bejahter (und vorliegend allein streitiger) Versicherungspflicht nur Auswirkungen für einen "Zwischenzeitraum", nämlich für die Zeit vom Beginn der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Bescheidbekanntgabe, während Abs 1 die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der streitigen Tätigkeit als solche und für die gesamte Dauer ihrer Ausübung betrifft, dh von ihrem Beginn bis zu ihrer Beendigung.

19

bb) Insbesondere Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV sprechen dafür, dass für den Beginn der Versicherungspflicht die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten maßgebend ist, hier also schon derjenigen vom 12.10.2009.

20

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das finanzielle Risiko, das insbesondere für einen "gutgläubigen Arbeitgeber" daraus resultiert, dass sich eine von den beteiligten Vertragsparteien als "selbstständig" angesehene Tätigkeit nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als "Beschäftigung" und damit Beitragspflichten auslösend herausstellt, reduziert werden. Mit der Einführung des § 7a SGB IV durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) zum 1.1.1999 sollten die Vorschläge des Abschlussberichts der Kommission "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-Kommission) umgesetzt werden (vgl Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2. d); kritisch zu im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwartungen Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f).

21

Ausgehend von diesem Regelungsziel und gemessen daran ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Unsicherheit der Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. eine selbstständige Tätigkeit oder eine versicherungspflichtige und die Pflicht zu Beitragszahlungen zur Sozialversicherung auslösende Beschäftigung für die Klägerin ausübte, bereits mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheides der Beklagten am 15.10.2009 beendet wurde. Auch wenn sich die Beklagte in diesem Bescheid (rechtswidrig) zunächst noch auf die Feststellung beschränkte, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. werde "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt", so war jedenfalls schon damit für die Beteiligten die weitere - an den Beschäftigungsbegriff des § 7 Abs 1 SGB IV anknüpfende - Konsequenz der grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht in der GKV, sPV, GRV und Arbeitslosenversicherung(vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 SGB III)offensichtlich. Schon von diesem Zeitpunkt an konnten sich die Beteiligten auf die nun grundsätzlich eintretende Beitragspflicht einstellen und konnte die Klägerin als Arbeitgeberin und Beitragsschuldnerin nach § 28e SGB IV - unbeschadet der in § 7a Abs 7 SGB IV vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage - nun im Eigeninteresse Rückstellungen für Beitragsforderungen treffen(vgl § 253 Abs 1 S 2 HGB). Die Gefahr, im Vertrauen auf die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit später von hohen Beitragsnachzahlungen "überrascht" zu werden, bestand für die Klägerin jedenfalls vom 15.10.2009 an nicht mehr.

22

Ein Grund dafür, den Versicherungsbeginn über dieses Datum hinaus weiter aufzuschieben, ist nach dem dargestellten Sinn und Zweck der Regelung auch nicht ersichtlich. § 7a Abs 6 S 1 SGB IV beruht nach den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwägungen auf einem Interessensausgleich, indem zum einen auf die Erhebung an sich fälliger Beiträge verzichtet werden sollte und man zum anderen dem Schutz der Beschäftigten gerecht werden wollte, in dem der spätere Eintritt der Versicherungspflicht von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht wurde(vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046, S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II., S 10 und S 13 ). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund des späteren gewillkürten Versicherungsbeginns verkürzte Versicherungszeiten auch nachteilig auf den Versicherungsschutz des Beschäftigten auswirken können, etwa - wie von der Beklagten beschrieben - in der Weise, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ggf an der Nichterfüllung der Anwartschaftszeit nach § 137 Abs 1, § 142 SGB III scheitern kann oder durch die Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch fehlen können.

23

Ein von den vorstehenden Erwägungen abweichendes Verständnis des § 7a Abs 6 SGB IV würde darüber hinaus der dem gesamten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Intention zuwiderlaufen, im Vergleich zur zuvor geltenden Rechtslage des reinen Einzugsstellenverfahrens mehr Rechtssicherheit herbeizuführen(vgl zu diesen Gesichtspunkt erneut Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A.; Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f ). Nur mit dem Abstellen auf den ersten Bescheid besteht nämlich hinreichende Klarheit hinsichtlich des Zeitpunkts, wann die aufgeschobene Versicherungspflicht beginnt. In Fallkonstellationen, in denen mehrfach Änderungsbescheide ergehen oder das Verfahren nach Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln durch Betroffene nicht förderlich betrieben wird, bliebe sonst unklar, bis zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsbeginn noch weiter aufgeschoben werden könnte. Möglicherweise könnten Beteiligte sogar die Wirkungen einer Statusfeststellung bis hin zu einem Zeitpunkt bewusst hinausschieben, zu dem der Beschäftigte seine Tätigkeit bereits wieder beendet hat. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde wegen eines möglicherweise eintretenden (späteren) Versicherungsbeginns erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung deshalb auch die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung des zustimmungsabhängigen Hinausschiebens der Versicherungspflicht gesehen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht, aaO, BT-Drucks 14/2046 S 10 f ).

24

3. Nach dem Ergebnis der Ausführungen unter 2. durfte das LSG nach alledem nicht offenlassen, ob der Beigeladene zu 1. in dem streitigen Zeitraum Beschäftigter der Klägerin war und deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Das LSG wird dazu noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Der Senat kann darüber auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend selbst entscheiden (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

25

Um über das Vorliegen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen(vgl zum Ganzen zuletzt zB BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Juris RdNr 16 ff mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 25 vorgesehen) entscheiden zu können, ist es erforderlich, dass das LSG vor einer erneuten Verhandlung und Entscheidung zunächst noch weitere Ermittlungen zu einer möglichen Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1. und auch dazu trifft, ob und inwieweit dieser in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden war. Den Feststellungen des LSG lässt sich dazu bislang nur entnehmen, dass ein Projektleiter der Klägerin "die Verantwortung der Projektkoordination" trug. Dieser habe sich "in allen übergeordneten Belangen mit dem Projektverantwortlichen des Endkunden" und schließlich "weiter mit dem Beigeladenen zu 1." abgestimmt. Der Beigeladene zu 1. habe dann "unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens" die Projektlösung ausgearbeitet. Einzelheiten dazu bleiben offen. Auch hat das LSG keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit der Beigeladene zu 1. mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin zusammenarbeitete, möglicherweise auch an deren Betriebssitz. Ferner lässt sich nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob ggf eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt und die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. schon aufgrund des § 10 Abs 1 S 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausgeschlossen ist. Bislang hat das LSG nur festgestellt, dass es auch auf Seiten des Endkunden einen Projektverantwortlichen gab und dass mit Mitarbeitern des Endkunden "eine lose Zusammenarbeit" stattgefunden habe. Auch dazu wird das LSG weitere Feststellungen zu treffen haben.

26

4. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

27

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 GKG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen Beschäftigung versicherungspflichtig war.

2

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH ein interdisziplinäres Therapiezentrum. Der Beigeladene zu 1. ist Diplom-Krankenhausbetriebswirt und war vom 1.12.2006 bis 31.12.2008 auf der Grundlage eines Anstellungsvertrags als Fremdgeschäftsführer der Klägerin tätig. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer führte die Klägerin für den Beigeladenen zu 1. nicht ab.

3

Am 20.12.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1. Auf einem Formblatt der Beklagten stimmte der Beigeladene zu 1. mit Erklärung vom 1.3.2007 (Eingang 12.3.2007) einem späteren Beginn der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe eines entsprechenden Bescheides zu. Einen in der Folgezeit ergangenen, die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. bejahenden Bescheid der Einzugsstelle hob das SG Freiburg auf, weil diese für eine Statusfeststellung nicht zuständig gewesen sei (Urteil vom 22.1.2009). Daraufhin stellte die Beklagte mit - an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1. gerichteten inhaltlich gleichlautenden - Bescheiden vom 30.3.2010 fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. seit 1.12.2006 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Während des von der Klägerin eingeleiteten Widerspruchsverfahrens erklärte der Beigeladene zu 1. gegenüber der Beklagten in einem am 6.7.2010 bei dieser eingegangenen Formularvordruck, er stimme einem späteren Beginn der Versicherungspflicht mit Bekanntgabe des Bescheides nicht zu. Mit Bescheiden vom 13.10.2010 änderte die Beklagte ihre früheren Bescheide dahin, dass in der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung, jedoch Versicherungspflicht in der GRV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011).

4

Im anschließenden Klageverfahren hat der Beigeladene zu 1. am 15.3.2013 zu Protokoll erklärt, er stimme einem späteren Beginn der Versicherungspflicht nicht zu und halte an der Erklärung vom 6.7.2010 fest. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.3.2013).

5

Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Der Beigeladene zu 1. sei vom 1.12.2006 bis 31.12.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig in der GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung tätig gewesen. Die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwögen (wie näher ausgeführt wird). Die Versicherungspflicht sei mit dem Beginn der Beschäftigung eingetreten. Die Voraussetzungen für einen späteren Versicherungsbeginn lägen nicht vor. Der Beigeladene zu 1. habe seine Zustimmung zum späteren Eintritt der Versicherungspflicht bis zur Bestandskraft des Bescheides der Beklagten nicht aufrechterhalten und seine frühere Zustimmung wirksam widerrufen (Urteil vom 30.9.2014).

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 7a SGB IV. Der Widerruf der Zustimmung durch den Beigeladenen zu 1. sei erst nach Bekanntgabe des Bescheides vom 30.3.2010 und damit zu spät erfolgt. Auch hätten sie (die Klägerin) und der Beigeladene zu 1. (vorab) konkludent den Ausschluss eines Widerrufs vereinbart. Das Statusfeststellungsverfahren sei aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung existenzgefährdender Beitragsnachforderungen eingeführt worden. Könnte eine einmal erklärte Zustimmung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Statusfeststellungsverfahrens widerrufen werden, laufe dies dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit zuwider.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. September 2014 und des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2013 aufzuheben sowie unter Änderung der Bescheide der Beklagten vom 30. März 2010 und vom 13. Oktober 2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2011 festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit bei der Klägerin in der Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2008 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. September 2014 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
als unbegründet zurückzuweisen.

9

Sie hält das LSG-Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat revisionsrechtlich beanstandungsfrei ihre Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.

11

1. Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung ist ausschließlich der Beginn der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GRV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung mit Beginn seiner Tätigkeit am 1.12.2006 (Bescheide vom 30.3.2010, geändert durch die Bescheide vom 13.10.2010, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2011). Die Klägerin beruft sich auf die Unwirksamkeit des Widerrufs einer nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV vom Beigeladenen zu 1. erklärten Zustimmung zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht. Dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. wegen hier von der Beklagten angenommener Beschäftigung versicherungspflichtig war, zieht die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren dagegen selbst nicht mehr in Zweifel und macht insoweit auch nicht iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts geltend.

12

2. Das LSG hat beanstandungsfrei entschieden, dass die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GRV, in der sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung mit Aufnahme der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. als Geschäftsführer der Klägerin am 1.12.2006 begann. Schon die erste Voraussetzung der mehreren Tatbestandserfordernisse für einen späteren Eintritt der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV liegt nicht vor. Es fehlt die dafür nötige Zustimmung des Beschäftigten. Der Beigeladene zu 1. hat seine zunächst im März 2007 erteilte Zustimmung durch seine gegenteilige Erklärung vom 5.7.2010 (eingegangen bei der Beklagten am 6.7.2010) wirksam widerrufen. Dieser Widerruf war auch noch nach Zugang der Zustimmungserklärung bei der Beklagten möglich.

13

Die Zustimmungserklärung des Beschäftigten ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts zur Wirksamkeit von Willenserklärungen eingeschränkt Anwendung finden und daher einen Widerruf nicht von vornherein ausschließen (dazu im Folgenden a); bei der Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem ein Widerruf noch erfolgen kann, ist allerdings der § 7a Abs 6 S 1 SGB IV zugrunde liegende Sinn und Zweck mit zu berücksichtigen(dazu b). Unter diesem Blickwinkel standen dem Widerruf der Zustimmungserklärung des Beigeladenen zu 1. schutzwürdige Belange anderer Beteiligter nicht entgegen (dazu c).

14

a) Der Widerruf der Zustimmung nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV durch den Beigeladenen zu 1. war grundsätzlich auch noch möglich, nachdem die Zustimmungserklärung bei der Beklagten (am 12.3.2007) eingegangen war.

15

Die Zustimmung nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Da das SGB keine eigene Regelung über das Wirksamwerden von Willenserklärungen im Bereich des öffentlichen Rechts enthält, sind die Vorschriften des BGB für die Beurteilung der Wirksamkeit solcher Willenserklärungen nach der Rechtsprechung des BSG entsprechend heranzuziehen, dies allerdings mit Modifikationen, die der Eigenart des Sozialrechts gerecht werden müssen (vgl BSGE 60, 79, 82 = SozR 4100 § 100 Nr 11 S 29). Dies gilt auch für die Zustimmungserklärung nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV(vgl ebenso: Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Einzelkommentierung März 2011, § 7a SGB IV RdNr 16; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand 7/08, K § 7a, RdNr 41; Seewald in Kasseler Kommentar, Stand Einzelkommentierung Oktober 2009, § 7a SGB IV RdNr 21). Nach den Vorschriften des BGB verhält es sich so, dass eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem sie ihm zugeht (§ 130 Abs 1 S 1 BGB), es sei denn, sie wird vorher oder gleichzeitig widerrufen (§ 130 Abs 1 S 2 BGB). Dies gilt auch dann, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist (§ 130 Abs 3 BGB). Zu einem späteren Zeitpunkt, dh nach dem Zugang der Willenserklärung, ist nach den Vorschriften des BGB regelmäßig nur noch eine Anfechtung bei Irrtum, Täuschung und Drohung (§§ 119 ff BGB) möglich.

16

Übertrüge man diese Grundsätze hier unmittelbar, wäre die Erklärung des Beigeladenen zu 1. mit Datum vom 1.3.2007 über die Zustimmung zu einem späteren Versicherungsbeginn mit Eingang bei der Beklagten am 12.3.2007 wirksam geworden. Ein Widerruf des Beigeladenen zu 1. vorher oder gleichzeitig mit dem Zugang seiner Zustimmung vom 1.3.2007 erfolgte nicht (§ 130 Abs 1 S 2 BGB). Auch hat er keine Anfechtung der Willenserklärung bei Irrtum, Täuschung und Drohung erklärt.

17

Die Zustimmungserklärung nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV konnte jedoch - über die Vorschrift des § 130 BGB hinaus - vom Beigeladenen zu 1. auch noch nach deren Zugang bei der Beklagten am 12.3.2007 widerrufen werden. Mit Rücksicht auf die dargestellte Rechtsprechung des BSG zur ggf gebotenen Modifikation des Rechts der Willenserklärungen nach dem bürgerlichen Recht im Sozialrecht ist vorliegend zu beachten, dass im Unterschied zur Interessenlage bei Rechtsgeschäften des Zivilrechts eine divergierende Interessenlage im Verhältnis des einzelnen Betroffenen (hier des Beigeladenen zu 1.) zum Sozialleistungsträger (hier die Beklagte als zuständige Behörde für ein Statusfeststellungsverfahren) typischerweise nicht besteht. Im Sozialrecht besteht in der Regel kein schutzwürdiges Interesse des Sozialleistungsträgers am Fortbestehen einer Entscheidung des Bürgers nach den insoweit strengen Vorschriften des § 130 BGB(so zum Widerruf bzw zur Rücknahme eines Arbeitslosengeldantrags vgl BSGE 60, 79, 82 f = SozR 4100 § 100 Nr 11 S 30; BSG Urteil vom 16.9.1998 - B 11 AL 17/98 R - Juris RdNr 21; zur Rücknahme eines Antrags auf Beitragserstattung vgl BSGE 68, 144, 147 = SozR 3-1200 § 53 Nr 1 S 4 f). In ähnlicher Weise war auch die Zustimmungserklärung des Beigeladenen zu 1. nach den Regelungen des § 7a Abs 6 SGB IV allein gegenüber der Beklagten abzugeben und stellte damit nur die Wahrnehmung eines gewillkürten Gestaltungsrechts des Versicherten im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger dar, was - wie dargestellt - für eine grundsätzlich freie Widerrufbarkeit spricht. Dies steht im Einklang damit, dass selbst im Zivilrecht - abweichend von § 130 Abs 1 S 2 BGB - erweiterte Widerrufsmöglichkeiten für einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen vorgesehen sind. So ist nach § 183 S 1 BGB die Einwilligung eines Dritten zu einem fremden Rechtsgeschäft noch bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit sich nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt(zur Berücksichtigung schutzwürdiger Belange der Gegenseite vgl BGH NJW 2015, 2425 ; BAG Urteile vom 11.12.2014 - 8 AZR 1010/13 = BAGE 150, 195 und vom 19.2.2015 - 8 AZR 1011/13 - Juris § 22 kunsturhg>).

18

b) Die Möglichkeit des Widerrufs einer einmal erklärten Zustimmung besteht allerdings (auch im Sozialrecht) zeitlich nicht unbegrenzt. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem ein Widerruf längstens erfolgen kann, sind insoweit vor allem die in § 7a Abs 6 S 1 SGB IV in Ausgleich gebrachten, besonderen Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen.

19

Aus § 46 Abs 1 Halbs 2 SGB I, wonach ein Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen jederzeit (allerdings unter Beachtung der Schranken seines Abs 2: keine Belastung anderer Personen oder Leistungsträger oder Umgehung von Rechtsvorschriften) mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann, ist im vorliegenden, das Versicherungsrecht der Sozialversicherung betreffenden Kontext indessen für den vorliegenden Fall unmittelbar nichts herzuleiten. Ein Verzicht nach § 46 Abs 1 SGB I setzt nämlich einen (Sozial-)Leistungsanspruch voraus(vgl nur BSG SozR 3-2600 § 106 Nr 1 S 3 f). Darum geht es vorliegend nicht.

20

Aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG zu der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Anträge gegenüber einem Sozialversicherungsträger widerrufen bzw zurückgenommen werden dürfen, ist eine einheitliche Tendenz nicht zu entnehmen, vielmehr kommt es insoweit bereichsspezifisch auf den jeweiligen rechtlichen Kontext an. Den zu verschiedensten Regelungsgegenständen im Sozial- und Sozialversicherungsrecht ergangenen Entscheidungen ist allerdings als Maßstab gemeinsam, dass es dafür auf die Berücksichtigung der besonderen Interessen der jeweils Beteiligten ankommt (vgl für den Antrag auf Arbeitslosengeld BSGE 60, 79 = SozR 4100 § 100 Nr 11 und BSG Urteil vom 16.9.1998 - B 11 AL 17/98 R - Juris; für einen Rentenantrag BSGE 76, 218 = SozR 3-2500 § 50 Nr 3; für einen Antrag auf Erziehungsgeld BSG SozR 3-7833 § 6 Nr 5 und BSG Urteil vom 13.12.2000 - B 14 EG 13/99 R - Juris; für einen Antrag auf Beitragserstattung BSGE 68, 144 = SozR 3-1200 § 53 Nr 1). In gleicher Weise müssen auch bei der Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem ein Widerruf einer einmal erklärten Zustimmung nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV noch erfolgen kann, die der Regelung im Wege der Auslegung zu ermittelnden, ihr zugrundeliegenden Erwägungen in den Blick genommen werden, insbesondere sind die erkennbaren, darin in Ausgleich gebrachten, besonderen Belange aller Beteiligten zu berücksichtigen.

21

Ausgehend davon ergibt sich im Kontext des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV, dass mit der Einführung eines aufgeschobenen Versicherungsbeginns nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV nach dem im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Sinn und Zweck der Regelung das Ziel verfolgt wurde, das finanzielle Risiko des Arbeitgebers als Beitragsschuldner(vgl § 28e SGB IV)zu reduzieren. Ein solches Risiko ergibt sich daraus, dass sich eine von den Beteiligten ursprünglich (möglicherweise übereinstimmend) als selbstständig angesehene Tätigkeit nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als versicherungspflichtige Beschäftigung erweist und damit zu erheblichen Beitragsnachforderungen führen kann. Mit der Einführung des § 7a SGB IV durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) zum 1.1.1999 sollten die Vorschläge des Abschlussberichts der Kommission "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-Kommission) umgesetzt werden (vgl Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A.). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2 d; kritisch zu im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwartungen Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f).

22

Neben diesen Arbeitgeberbelangen gingen in die Ausgestaltung des § 7a Abs 6 SGB IV allerdings auch Beschäftigtenbelange mit ein: Zwar wurde mit den Anforderungen an eine zeitgleiche private Absicherung des Beschäftigten gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV die durch den aufgeschobenen Versicherungsbeginn für den Beschäftigten entstehende Versicherungsschutzlücke reduziert. Dennoch können sich fehlende Versicherungszeiten nachteilig auf den Versicherungsschutz Betroffener auswirken, etwa weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ggf an der Nichterfüllung der Anwartschaftszeit nach § 137 Abs 1, § 142 SGB III scheitern kann oder durch die Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch fehlen können. Um dem Schutz der Beschäftigten gerecht zu werden, wurde deshalb der spätere Eintritt der Versicherungspflicht von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht (vgl dazu näher Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046, S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II. S 10 und S 13 ). Allein der Beschäftigte kann danach den Aufschub des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht bewirken, allein er (und nicht der Arbeitgeber) hat damit entsprechend seiner Interessenlage erweiterte Handlungsspielräume in Bezug darauf, ob von dem sozialversicherungsrechtlichen Schutz schon von Beschäftigungsbeginn an Gebrauch gemacht wird, oder ob dieser Schutz vorübergehend (vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ergehen einer Verwaltungsentscheidung) nicht in Anspruch genommen werden soll (vgl dazu auch Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A., 8).

23

Ausgehend von diesen § 7a Abs 6 S 1 SGB IV zugrunde liegenden Erwägungen liegt es im Interesse des Beschäftigten, über den Fortbestand einer einmal erteilten Zustimmung nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV noch möglichst lange frei disponieren zu können. Je länger der Zeitablauf bis zu einem möglichen Widerruf, umso besser könnte der Beschäftigte nach seiner individuellen Interessenlage einschätzen, ob sich ggf ein - noch in der Sozialversicherung abzusicherndes - soziales Risiko realisiert oder nicht.

24

Trotz dieser Begünstigung des Beschäftigten sind auch Arbeitgeber im Statusfeststellungsverfahren durch die Regelungen des § 7a Abs 6 SGB IV allerdings nicht schutzlos gestellt. Zu deren Gunsten wirkt sich das oben dargestellte Regelungsziel aus, das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen abzumildern. Diesem Ziel dient es, auch dann, wenn Versicherungspflicht (entsprechend den allgemein geltenden Grundsätzen) vom Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für (versicherungspflichtige) "Beschäftigung" an besteht, Sozialversicherungsbeiträge nicht unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelungen (§ 23 SGB IV) von Beginn der Tätigkeit an zu erheben, sondern erst vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Beklagten an, "dass eine Beschäftigung vorliegt" (§ 7a Abs 6 S 2 SGB IV). Unbeschadet dessen sieht § 7a Abs 7 S 1 SGB IV die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage des Arbeitgebers gegen Entscheidungen der Beklagten vor und sind nach dem Handels- und Gesellschaftsrecht ohnehin ggf Rückstellungen für Beitragsforderungen vorzunehmen(vgl § 253 Abs 1 S 2 HGB).

25

c) Ausgehend von den unter b) dargestellten Grundsätzen standen dem Widerruf des Beigeladenen zu 1. durch seine bei der Beklagten am 6.7.2010 eingegangene Erklärung keine schutzwürdigen Interessen der Beteiligten entgegen (dazu aa) und war ein Widerruf des Beigeladenen zu 1. auch aus sonstigen Gründen nicht ausgeschlossen (dazu bb).

26

aa) Allein die Kenntnis des Arbeitgebers davon, dass der Beschäftigte im Verwaltungsverfahren seine Zustimmung nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV zu einem erst späteren Beginn der Versicherungspflicht abgegeben hat, ist nicht geeignet ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren Fortbestand zu begründen.

27

So gibt es bereits in den Gesetzesmaterialien Hinweise darauf, dass die Abgabe einer Zustimmungserklärung durch den Beschäftigten nicht schon im Stadium des erst eingeleiteten Verwaltungsverfahrens auf Statusfeststellung Rechtswirkungen entfalten kann, sondern dass dafür vielmehr zunächst die Entscheidung der Beklagten über das Bestehen von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung ergangen sein muss (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046, S 13 : Unwirksamkeit von "Zustimmungen, die im Voraus - gleichsam als Blankoscheck" erteilt wurden).

28

Die Klägerin konnte zudem allein aufgrund der abgegebenen Zustimmungserklärung noch nicht von einem (sicheren) erst späteren Eintritt der Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Statusfeststellung (hier mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 30.3.2010 - vgl näher BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) ausgehen. Dem steht entgegen, dass nicht bereits die - wie dargestellt der freien Entscheidung des Beschäftigten unterliegende - Abgabe der Willenserklärung diese Rechtsfolge bewirkt, sondern Umstände hinzukommen müssen, auf deren Vorliegen weder der Beschäftigte noch der Arbeitgeber Einfluss haben: Nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV ist dafür nämlich erforderlich, dass der Beschäftigte für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung über eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge verfügt, die der Art nach den Leistungen der GKV und der GRV entspricht. Darauf, ob diese letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, können sich verständige Betroffene vernünftigerweise erst nach einer dazu von der sachkundigen Beklagten getroffenen Aussage mit hinreichender Sicherheit verlassen; dazu, dass die Voraussetzung erfüllt ist, fehlt es bislang an einer positiven Feststellung.

29

Dass die Beklagte - wie die übrigen Sozialversicherungsträger - ein schutzwürdiges Interesse daran hatte, den Beigeladenen zu 1. an seine früher erklärte Zustimmung zu binden, ist nicht ersichtlich. Weder hat sich die Beklagte in den angefochtenen Entscheidungen auf Entsprechendes gestützt noch ist dies im Rechtsstreit so geltend gemacht worden. Unzumutbare Nachteile für die Versichertengemeinschaft (vgl zu diesem Gesichtspunkt BSGE 60, 79, 83 = SozR 4100 § 100 Nr 11 S 30)sind ebenso nicht erkennbar.

30

bb) Ein Widerruf des Beigeladenen zu 1. war auch aus anderen Gründen nicht ausgeschlossen. Es fehlen entsprechende Feststellungen des LSG zu tatsächlichen Umständen, aus denen insoweit etwas zu Gunsten der Klägerin zu folgern sein könnte. Darauf bezogene Verfahrensrügen hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht erhoben. Dass sie geltend macht, schon im Vorfeld der Statusfeststellung oder danach sei zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1. konkludent vereinbart worden, Letzterer solle eine Erklärung zum Aufschub der Versicherungspflicht abgeben bzw eine solche Erklärung beibehalten, dh nicht widerrufen, ist schon von daher ohne Belang (vgl §§ 162, 163 SGG). Unabhängig von der Frage, ob eine solche Vereinbarung nicht schon nach § 32 SGB I nichtig wäre, könnte sie zudem allenfalls Rechtswirkungen im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien zueinander auslösen, nicht aber auch sozialversicherungsrechtliche Folgen entfalten.

31

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

32

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

2

Die Klägerin betreibt ein IT-Service-Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen. Sie vereinbarte mit dem Beigeladenen zu 1. - einem Informatiker und IT-Consultant, der privat gegen Krankheit und Berufsunfähigkeit sowie durch Kapitallebens- und Rentenversicherungen abgesichert war - schriftlich in verschiedenen Einzelregelungen die Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen bei einem Kunden in der Zeit vom 26.2. bis 31.12.2009. Der Beigeladene zu 1. unterhielt ein eigenes Büro, verfügte über einen flexiblen Arbeitsplatz beim Kunden und stellte der Klägerin (vom Kunden bestätigte) Arbeitsstunden in Rechnung.

3

Auf den Antrag des Beigeladenen zu 1. vom 17.3.2009 stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheiden vom 12.10.2009 ihm sowie der Klägerin gegenüber fest, dass seine Tätigkeit für die Klägerin im Bereich "MBC PoS SDE/Infrastruktur/Umgebungsplanung" seit 26.2.2009 "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt" werde. Im Widerspruchsverfahren änderte die Beklagte die Bescheide mit zwei Änderungsbescheiden vom 11.5.2010 dahingehend, dass sie eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, sPV, GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung feststellte. Die von den Beteiligten erhobenen Widersprüche wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheide vom 5.8.2010).

4

Das SG hat die genannten Bescheide auf die Anfechtungs- und Feststellungsklage (allein) der Klägerin hin aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 26.2. bis zum Ende seiner Tätigkeit am 18.12.2009 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig gewesen sei (Urteil vom 23.4.2012). Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung nach § 7a Abs 6 SGB IV zum Eintritt der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt. Das LSG hat daraufhin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, die Feststellung der Versicherungspflicht komme - unabhängig davon, ob eine Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV vorgelegen habe - schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der erteilten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom 11.5.2010 eintreten könne. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beigeladene zu 1. indessen schon nicht mehr für die Klägerin tätig gewesen, sodass eine entsprechende Feststellung "ins Leere ginge". Der Beigeladene zu 1. habe den Antrag auf Statusfeststellung rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und sei ausreichend anderweitig abgesichert gewesen. Da der Bescheid vom 12.10.2009 nur eine (unzulässige) Elementenfeststellung über ein Beschäftigungsverhältnis enthalten habe, komme es auf diesen nicht an (Urteil vom 17.12.2013).

5

Mit ihrer auf die Zeit vom 15.10.2009 (= Zugang des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Beschäftigungsende) beschränkten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7a Abs 6 SGB IV und macht geltend, in diesem Zeitraum habe Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung bei der Klägerin bestanden. Für den Beginn der Versicherungspflicht sei bereits auf die Bekanntgabe des (ersten) Bescheides vom 12.10.2009 (und nicht auf denjenigen vom 11.5.2010) abzustellen, auch wenn dieser - ausgehend von der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf SozR 4-2400 § 7a Nr 3) - eine unzulässige Elementenfeststellung zum Inhalt gehabt habe. Der Wortlaut der Vorschrift stelle allein auf die Bekanntgabe des Bescheides ab, unabhängig davon, ob er bestandskräftig sei oder ggf noch im Rechtsbehelfsverfahren korrigiert werde. § 7a Abs 6 SGB IV sei als Ausnahmeregelung restriktiv anzuwenden. Die Vorschrift solle hohe Haftungsrisiken der Antragsteller im Anfrageverfahren einschränken. Auch fehlerhaften Bescheiden komme nach den Grundwertungen der §§ 40 bis 43 SGB X Rechtswirkungen zu. Schließlich habe der spätere Versicherungsbeginn für die Betroffenen nicht nur Vorteile, sondern könnte ggf mögliche Ansprüche eines Beschäftigten auf Arbeitslosengeld verhindern. Das LSG habe das Urteil des SG zudem zumindest insoweit aufheben bzw ändern müssen, als das SG die Feststellung getroffen habe, der Beigeladene zu 1. sei "nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig" gewesen. Die Bindungswirkung des SG-Urteils führe so zu einer formell und inhaltlich rechtswidrigen Elementenfeststellung.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 sowie des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. April 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit bei der Klägerin vom 15. Oktober 2009 bis 18. Dezember 2009 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

7

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe zutreffend und in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet.

10

Der Senat selbst kann nicht abschließend entscheiden, ob das LSG die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen hat. Nach dem Gegenstand des Revisionsverfahrens (dazu im Folgenden 1.) hat das LSG in seiner Entscheidung zu Unrecht offengelassen, ob der Beigeladene zu 1. (überhaupt) für die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war. Feststellungen zur Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sind aber nicht entbehrlich, da die Versicherungspflicht bisher ungeklärt ist. Die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung konnte nur bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009 aufgeschoben werden, also abweichend von der Ansicht des LSG bis zu einem Zeitpunkt, der noch vor Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 18.12.2009 liegt (dazu 2.). Deshalb ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache nach § 170 Abs 2 S 2 SGG an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen(dazu 3.).

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erklärten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht - nur noch die von der Beklagten mit ihrem gegenüber der Klägerin (als alleiniger Berufungsklägerin und Revisionsführerin) ergangenen Bescheid vom 12.10.2009 und Änderungsbescheid vom 11.5.2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2010, auf der Rechtsgrundlage des § 7a SGB IV getroffene Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 15.10.2009 (= Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Ende der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.).

12

2. Eine mögliche Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung beginnt, sofern sie nach den erst noch zu treffenden Feststellungen des LSG in der GKV, sPV und GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu bejahen sein sollte (dazu im Weiteren die Ausführungen unter 3.), entgegen der Rechtsauffassung des LSG nicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides der Beklagten vom 11.5.2010, sondern bereits mit Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009. Die Voraussetzungen für einen aufgeschobenen Versicherungsbeginn nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV liegen grundsätzlich vor(dazu a). Die Versicherungspflicht tritt nach dieser Regelung erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten ein, wobei für den Beginn der Versicherungspflicht hier auf die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten abzustellen ist; das ist hier die oa Bekanntgabe des Ausgangsbescheides am 15.10.2009 (dazu b).

13

a) Nach den insoweit für den Senat bindenden und von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG)sind - bis auf die Frage des Vorliegens von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung - die weiteren Voraussetzungen für ein späteres Eintreten der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV erfüllt(vgl zu § 7a SGB IV allgemein zB Berchtold, NZS 2014, 885 ff; ders in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 7a SGB IV RdNr 1 ff).

14

Die Beklagte stellte als sog Clearingstelle erstmals mit den Bescheiden vom 12.10.2009 im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in den og Versicherungszweigen fest. Nachdem die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 26.2.2009 begonnen hatte, beantragte er am 17.3.2009 bei der Beklagten eine Entscheidung über das Vorliegen von Beschäftigung und damit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme seiner Tätigkeit (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. verfügte ausgehend von den Feststellungen des LSG - von der Beklagten im Revisionsverfahren unbeanstandet - für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung auch über eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der GKV und der GRV entspricht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. erklärte schließlich auch seine Zustimmung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV). Die Zustimmungserklärung erfolgte erst im Berufungsverfahren, sodass offenbleiben kann, ob die Zustimmung überhaupt erst nach Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt werden kann (dafür: Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13.4.2010, S 11 unter 4.3.1; aA Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Einzelkommentierung März 2011, § 7a SGB IV RdNr 16). Dass der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung erst im Berufungsverfahren erklärte, steht der Wirksamkeit nicht entgegen, denn nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV ist die Zustimmungserklärung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht nicht an eine Frist gebunden. Allein der Antrag auf Statusfeststellung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden sein (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 17.12.2013 durch einen Bediensteten vertreten und konnte deshalb die Erklärung entgegennehmen.

15

b) Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung trat nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" ein. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV ist insoweit vorliegend - mit Wirkung für alle Zweige der Sozialversicherung - auf die Bekanntgabe schon der ersten Entscheidung der Beklagten, dh auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009 abzustellen.

16

Die schriftlich ergangene Entscheidung der Beklagten vom 12.10.2009 gilt nach § 37 Abs 2 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Hinweise darauf, dass sie der Klägerin nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zuging, gibt es nicht. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kommt es damit auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 an. Die Versicherungspflicht trat - entgegen der Auffassung des LSG - nicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 ein. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV(dazu aa) und entspricht dem aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Sinn und Zweck dieser Vorschrift (dazu bb).

17

aa) Es steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV, den Beginn der Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten, dh mit der Bekanntgabe des Bescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 anzunehmen. Dieser Bescheid war nicht etwa im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X)von Anfang an gänzlich unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich (einfach) rechtswidrig wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 11 ff; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff).

18

Zwar liegt es nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV("und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein") zunächst nahe, die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 beginnen zu lassen. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass erst in diesem Bescheid die "Versicherungspflicht" des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung "festgestellt" wurde. Einem davon abweichenden Verständnis von der Maßgeblichkeit bereits einer Feststellung von "Beschäftigung" steht der Wortlaut aber auch nicht entgegen: Für eine "Entscheidung" iS von § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kann auch ein Bescheid ausreichen, in dem (zunächst) nur das Vorliegen einer "Beschäftigung" festgestellt wurde. Aus der Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit von Elementenfeststellungen durch die Clearingstelle im Kontext des § 7a SGB IV(vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, ua) folgt nichts Gegenteiliges: Der Sprachgebrauch in den einzelnen Absätzen des § 7a SGB IV bezüglich dessen, was genau die Deutsche Rentenversicherung Bund festzustellen hat und welche Rechtswirkungen dies dann zeitigt, ist uneinheitlich(vgl dazu bereits BSG, aaO, RdNr 19; Berchtold, Kommentar, aaO, § 7a SGB IV RdNr 3). Insbesondere ist der Regelungsgehalt von § 7a Abs 6 SGB IV nicht mit demjenigen des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV identisch(vgl BSG, aaO, RdNr 21). § 7a Abs 6 SGB IV regelt nämlich nicht die Frage der Statusfeststellung als solche - deren Inhalt Gegenstand der zitierten Rechtsprechung des Senats war -, sondern hat nur einen Teil- und Folgeaspekt der Statusfeststellung zum Gegenstand. Sein Regelungsinhalt betrifft lediglich den Zeitpunkt, von dem an die Wirkungen einer einmal festgestellten Versicherungspflicht wegen Beschäftigung eintreten und zudem vor allem ihre beitragsrechtlichen Wirkungen (vgl Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f): Entweder besteht Versicherungspflicht (entsprechend den allgemein geltenden Grundsätzen) vom Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für (versicherungspflichtige) "Beschäftigung" an oder aber erst "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" (so § 7a Abs 6 S 1 SGB IV) bzw entweder sind Sozialversicherungsbeiträge (entsprechend dem Regelfall bei Vorliegen von Versicherungspflicht) bereits unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelungen (§ 23 SGB IV)von Beginn der Tätigkeit an zu erheben oder aber erst vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Beklagten an, "dass eine Beschäftigung vorliegt" (so § 7a Abs 6 S 2 SGB IV). Die Entscheidung nach § 7a Abs 6 SGB IV hat mithin im Ergebnis letztlich auch bei bejahter (und vorliegend allein streitiger) Versicherungspflicht nur Auswirkungen für einen "Zwischenzeitraum", nämlich für die Zeit vom Beginn der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Bescheidbekanntgabe, während Abs 1 die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der streitigen Tätigkeit als solche und für die gesamte Dauer ihrer Ausübung betrifft, dh von ihrem Beginn bis zu ihrer Beendigung.

19

bb) Insbesondere Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV sprechen dafür, dass für den Beginn der Versicherungspflicht die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten maßgebend ist, hier also schon derjenigen vom 12.10.2009.

20

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das finanzielle Risiko, das insbesondere für einen "gutgläubigen Arbeitgeber" daraus resultiert, dass sich eine von den beteiligten Vertragsparteien als "selbstständig" angesehene Tätigkeit nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als "Beschäftigung" und damit Beitragspflichten auslösend herausstellt, reduziert werden. Mit der Einführung des § 7a SGB IV durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) zum 1.1.1999 sollten die Vorschläge des Abschlussberichts der Kommission "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-Kommission) umgesetzt werden (vgl Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2. d); kritisch zu im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwartungen Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f).

21

Ausgehend von diesem Regelungsziel und gemessen daran ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Unsicherheit der Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. eine selbstständige Tätigkeit oder eine versicherungspflichtige und die Pflicht zu Beitragszahlungen zur Sozialversicherung auslösende Beschäftigung für die Klägerin ausübte, bereits mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheides der Beklagten am 15.10.2009 beendet wurde. Auch wenn sich die Beklagte in diesem Bescheid (rechtswidrig) zunächst noch auf die Feststellung beschränkte, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. werde "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt", so war jedenfalls schon damit für die Beteiligten die weitere - an den Beschäftigungsbegriff des § 7 Abs 1 SGB IV anknüpfende - Konsequenz der grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht in der GKV, sPV, GRV und Arbeitslosenversicherung(vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 SGB III)offensichtlich. Schon von diesem Zeitpunkt an konnten sich die Beteiligten auf die nun grundsätzlich eintretende Beitragspflicht einstellen und konnte die Klägerin als Arbeitgeberin und Beitragsschuldnerin nach § 28e SGB IV - unbeschadet der in § 7a Abs 7 SGB IV vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage - nun im Eigeninteresse Rückstellungen für Beitragsforderungen treffen(vgl § 253 Abs 1 S 2 HGB). Die Gefahr, im Vertrauen auf die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit später von hohen Beitragsnachzahlungen "überrascht" zu werden, bestand für die Klägerin jedenfalls vom 15.10.2009 an nicht mehr.

22

Ein Grund dafür, den Versicherungsbeginn über dieses Datum hinaus weiter aufzuschieben, ist nach dem dargestellten Sinn und Zweck der Regelung auch nicht ersichtlich. § 7a Abs 6 S 1 SGB IV beruht nach den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwägungen auf einem Interessensausgleich, indem zum einen auf die Erhebung an sich fälliger Beiträge verzichtet werden sollte und man zum anderen dem Schutz der Beschäftigten gerecht werden wollte, in dem der spätere Eintritt der Versicherungspflicht von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht wurde(vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046, S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II., S 10 und S 13 ). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund des späteren gewillkürten Versicherungsbeginns verkürzte Versicherungszeiten auch nachteilig auf den Versicherungsschutz des Beschäftigten auswirken können, etwa - wie von der Beklagten beschrieben - in der Weise, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ggf an der Nichterfüllung der Anwartschaftszeit nach § 137 Abs 1, § 142 SGB III scheitern kann oder durch die Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch fehlen können.

23

Ein von den vorstehenden Erwägungen abweichendes Verständnis des § 7a Abs 6 SGB IV würde darüber hinaus der dem gesamten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Intention zuwiderlaufen, im Vergleich zur zuvor geltenden Rechtslage des reinen Einzugsstellenverfahrens mehr Rechtssicherheit herbeizuführen(vgl zu diesen Gesichtspunkt erneut Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A.; Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f ). Nur mit dem Abstellen auf den ersten Bescheid besteht nämlich hinreichende Klarheit hinsichtlich des Zeitpunkts, wann die aufgeschobene Versicherungspflicht beginnt. In Fallkonstellationen, in denen mehrfach Änderungsbescheide ergehen oder das Verfahren nach Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln durch Betroffene nicht förderlich betrieben wird, bliebe sonst unklar, bis zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsbeginn noch weiter aufgeschoben werden könnte. Möglicherweise könnten Beteiligte sogar die Wirkungen einer Statusfeststellung bis hin zu einem Zeitpunkt bewusst hinausschieben, zu dem der Beschäftigte seine Tätigkeit bereits wieder beendet hat. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde wegen eines möglicherweise eintretenden (späteren) Versicherungsbeginns erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung deshalb auch die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung des zustimmungsabhängigen Hinausschiebens der Versicherungspflicht gesehen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht, aaO, BT-Drucks 14/2046 S 10 f ).

24

3. Nach dem Ergebnis der Ausführungen unter 2. durfte das LSG nach alledem nicht offenlassen, ob der Beigeladene zu 1. in dem streitigen Zeitraum Beschäftigter der Klägerin war und deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Das LSG wird dazu noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Der Senat kann darüber auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend selbst entscheiden (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

25

Um über das Vorliegen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen(vgl zum Ganzen zuletzt zB BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Juris RdNr 16 ff mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 25 vorgesehen) entscheiden zu können, ist es erforderlich, dass das LSG vor einer erneuten Verhandlung und Entscheidung zunächst noch weitere Ermittlungen zu einer möglichen Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1. und auch dazu trifft, ob und inwieweit dieser in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden war. Den Feststellungen des LSG lässt sich dazu bislang nur entnehmen, dass ein Projektleiter der Klägerin "die Verantwortung der Projektkoordination" trug. Dieser habe sich "in allen übergeordneten Belangen mit dem Projektverantwortlichen des Endkunden" und schließlich "weiter mit dem Beigeladenen zu 1." abgestimmt. Der Beigeladene zu 1. habe dann "unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens" die Projektlösung ausgearbeitet. Einzelheiten dazu bleiben offen. Auch hat das LSG keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit der Beigeladene zu 1. mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin zusammenarbeitete, möglicherweise auch an deren Betriebssitz. Ferner lässt sich nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob ggf eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt und die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. schon aufgrund des § 10 Abs 1 S 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausgeschlossen ist. Bislang hat das LSG nur festgestellt, dass es auch auf Seiten des Endkunden einen Projektverantwortlichen gab und dass mit Mitarbeitern des Endkunden "eine lose Zusammenarbeit" stattgefunden habe. Auch dazu wird das LSG weitere Feststellungen zu treffen haben.

26

4. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

27

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 GKG.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

2

Die Klägerin betreibt ein IT-Service-Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen. Sie vereinbarte mit dem Beigeladenen zu 1. - einem Informatiker und IT-Consultant, der privat gegen Krankheit und Berufsunfähigkeit sowie durch Kapitallebens- und Rentenversicherungen abgesichert war - schriftlich in verschiedenen Einzelregelungen die Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen bei einem Kunden in der Zeit vom 26.2. bis 31.12.2009. Der Beigeladene zu 1. unterhielt ein eigenes Büro, verfügte über einen flexiblen Arbeitsplatz beim Kunden und stellte der Klägerin (vom Kunden bestätigte) Arbeitsstunden in Rechnung.

3

Auf den Antrag des Beigeladenen zu 1. vom 17.3.2009 stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheiden vom 12.10.2009 ihm sowie der Klägerin gegenüber fest, dass seine Tätigkeit für die Klägerin im Bereich "MBC PoS SDE/Infrastruktur/Umgebungsplanung" seit 26.2.2009 "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt" werde. Im Widerspruchsverfahren änderte die Beklagte die Bescheide mit zwei Änderungsbescheiden vom 11.5.2010 dahingehend, dass sie eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, sPV, GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung feststellte. Die von den Beteiligten erhobenen Widersprüche wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheide vom 5.8.2010).

4

Das SG hat die genannten Bescheide auf die Anfechtungs- und Feststellungsklage (allein) der Klägerin hin aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 26.2. bis zum Ende seiner Tätigkeit am 18.12.2009 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig gewesen sei (Urteil vom 23.4.2012). Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung nach § 7a Abs 6 SGB IV zum Eintritt der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt. Das LSG hat daraufhin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, die Feststellung der Versicherungspflicht komme - unabhängig davon, ob eine Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV vorgelegen habe - schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der erteilten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom 11.5.2010 eintreten könne. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beigeladene zu 1. indessen schon nicht mehr für die Klägerin tätig gewesen, sodass eine entsprechende Feststellung "ins Leere ginge". Der Beigeladene zu 1. habe den Antrag auf Statusfeststellung rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und sei ausreichend anderweitig abgesichert gewesen. Da der Bescheid vom 12.10.2009 nur eine (unzulässige) Elementenfeststellung über ein Beschäftigungsverhältnis enthalten habe, komme es auf diesen nicht an (Urteil vom 17.12.2013).

5

Mit ihrer auf die Zeit vom 15.10.2009 (= Zugang des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Beschäftigungsende) beschränkten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7a Abs 6 SGB IV und macht geltend, in diesem Zeitraum habe Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung bei der Klägerin bestanden. Für den Beginn der Versicherungspflicht sei bereits auf die Bekanntgabe des (ersten) Bescheides vom 12.10.2009 (und nicht auf denjenigen vom 11.5.2010) abzustellen, auch wenn dieser - ausgehend von der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf SozR 4-2400 § 7a Nr 3) - eine unzulässige Elementenfeststellung zum Inhalt gehabt habe. Der Wortlaut der Vorschrift stelle allein auf die Bekanntgabe des Bescheides ab, unabhängig davon, ob er bestandskräftig sei oder ggf noch im Rechtsbehelfsverfahren korrigiert werde. § 7a Abs 6 SGB IV sei als Ausnahmeregelung restriktiv anzuwenden. Die Vorschrift solle hohe Haftungsrisiken der Antragsteller im Anfrageverfahren einschränken. Auch fehlerhaften Bescheiden komme nach den Grundwertungen der §§ 40 bis 43 SGB X Rechtswirkungen zu. Schließlich habe der spätere Versicherungsbeginn für die Betroffenen nicht nur Vorteile, sondern könnte ggf mögliche Ansprüche eines Beschäftigten auf Arbeitslosengeld verhindern. Das LSG habe das Urteil des SG zudem zumindest insoweit aufheben bzw ändern müssen, als das SG die Feststellung getroffen habe, der Beigeladene zu 1. sei "nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig" gewesen. Die Bindungswirkung des SG-Urteils führe so zu einer formell und inhaltlich rechtswidrigen Elementenfeststellung.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 sowie des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. April 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit bei der Klägerin vom 15. Oktober 2009 bis 18. Dezember 2009 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

7

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe zutreffend und in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet.

10

Der Senat selbst kann nicht abschließend entscheiden, ob das LSG die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen hat. Nach dem Gegenstand des Revisionsverfahrens (dazu im Folgenden 1.) hat das LSG in seiner Entscheidung zu Unrecht offengelassen, ob der Beigeladene zu 1. (überhaupt) für die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war. Feststellungen zur Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sind aber nicht entbehrlich, da die Versicherungspflicht bisher ungeklärt ist. Die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung konnte nur bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009 aufgeschoben werden, also abweichend von der Ansicht des LSG bis zu einem Zeitpunkt, der noch vor Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 18.12.2009 liegt (dazu 2.). Deshalb ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache nach § 170 Abs 2 S 2 SGG an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen(dazu 3.).

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erklärten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht - nur noch die von der Beklagten mit ihrem gegenüber der Klägerin (als alleiniger Berufungsklägerin und Revisionsführerin) ergangenen Bescheid vom 12.10.2009 und Änderungsbescheid vom 11.5.2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2010, auf der Rechtsgrundlage des § 7a SGB IV getroffene Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 15.10.2009 (= Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Ende der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.).

12

2. Eine mögliche Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung beginnt, sofern sie nach den erst noch zu treffenden Feststellungen des LSG in der GKV, sPV und GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu bejahen sein sollte (dazu im Weiteren die Ausführungen unter 3.), entgegen der Rechtsauffassung des LSG nicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides der Beklagten vom 11.5.2010, sondern bereits mit Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009. Die Voraussetzungen für einen aufgeschobenen Versicherungsbeginn nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV liegen grundsätzlich vor(dazu a). Die Versicherungspflicht tritt nach dieser Regelung erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten ein, wobei für den Beginn der Versicherungspflicht hier auf die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten abzustellen ist; das ist hier die oa Bekanntgabe des Ausgangsbescheides am 15.10.2009 (dazu b).

13

a) Nach den insoweit für den Senat bindenden und von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG)sind - bis auf die Frage des Vorliegens von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung - die weiteren Voraussetzungen für ein späteres Eintreten der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV erfüllt(vgl zu § 7a SGB IV allgemein zB Berchtold, NZS 2014, 885 ff; ders in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 7a SGB IV RdNr 1 ff).

14

Die Beklagte stellte als sog Clearingstelle erstmals mit den Bescheiden vom 12.10.2009 im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in den og Versicherungszweigen fest. Nachdem die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 26.2.2009 begonnen hatte, beantragte er am 17.3.2009 bei der Beklagten eine Entscheidung über das Vorliegen von Beschäftigung und damit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme seiner Tätigkeit (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. verfügte ausgehend von den Feststellungen des LSG - von der Beklagten im Revisionsverfahren unbeanstandet - für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung auch über eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der GKV und der GRV entspricht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. erklärte schließlich auch seine Zustimmung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV). Die Zustimmungserklärung erfolgte erst im Berufungsverfahren, sodass offenbleiben kann, ob die Zustimmung überhaupt erst nach Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt werden kann (dafür: Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13.4.2010, S 11 unter 4.3.1; aA Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Einzelkommentierung März 2011, § 7a SGB IV RdNr 16). Dass der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung erst im Berufungsverfahren erklärte, steht der Wirksamkeit nicht entgegen, denn nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV ist die Zustimmungserklärung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht nicht an eine Frist gebunden. Allein der Antrag auf Statusfeststellung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden sein (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 17.12.2013 durch einen Bediensteten vertreten und konnte deshalb die Erklärung entgegennehmen.

15

b) Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung trat nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" ein. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV ist insoweit vorliegend - mit Wirkung für alle Zweige der Sozialversicherung - auf die Bekanntgabe schon der ersten Entscheidung der Beklagten, dh auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009 abzustellen.

16

Die schriftlich ergangene Entscheidung der Beklagten vom 12.10.2009 gilt nach § 37 Abs 2 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Hinweise darauf, dass sie der Klägerin nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zuging, gibt es nicht. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kommt es damit auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 an. Die Versicherungspflicht trat - entgegen der Auffassung des LSG - nicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 ein. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV(dazu aa) und entspricht dem aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Sinn und Zweck dieser Vorschrift (dazu bb).

17

aa) Es steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV, den Beginn der Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten, dh mit der Bekanntgabe des Bescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 anzunehmen. Dieser Bescheid war nicht etwa im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X)von Anfang an gänzlich unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich (einfach) rechtswidrig wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 11 ff; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff).

18

Zwar liegt es nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV("und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein") zunächst nahe, die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 beginnen zu lassen. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass erst in diesem Bescheid die "Versicherungspflicht" des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung "festgestellt" wurde. Einem davon abweichenden Verständnis von der Maßgeblichkeit bereits einer Feststellung von "Beschäftigung" steht der Wortlaut aber auch nicht entgegen: Für eine "Entscheidung" iS von § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kann auch ein Bescheid ausreichen, in dem (zunächst) nur das Vorliegen einer "Beschäftigung" festgestellt wurde. Aus der Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit von Elementenfeststellungen durch die Clearingstelle im Kontext des § 7a SGB IV(vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, ua) folgt nichts Gegenteiliges: Der Sprachgebrauch in den einzelnen Absätzen des § 7a SGB IV bezüglich dessen, was genau die Deutsche Rentenversicherung Bund festzustellen hat und welche Rechtswirkungen dies dann zeitigt, ist uneinheitlich(vgl dazu bereits BSG, aaO, RdNr 19; Berchtold, Kommentar, aaO, § 7a SGB IV RdNr 3). Insbesondere ist der Regelungsgehalt von § 7a Abs 6 SGB IV nicht mit demjenigen des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV identisch(vgl BSG, aaO, RdNr 21). § 7a Abs 6 SGB IV regelt nämlich nicht die Frage der Statusfeststellung als solche - deren Inhalt Gegenstand der zitierten Rechtsprechung des Senats war -, sondern hat nur einen Teil- und Folgeaspekt der Statusfeststellung zum Gegenstand. Sein Regelungsinhalt betrifft lediglich den Zeitpunkt, von dem an die Wirkungen einer einmal festgestellten Versicherungspflicht wegen Beschäftigung eintreten und zudem vor allem ihre beitragsrechtlichen Wirkungen (vgl Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f): Entweder besteht Versicherungspflicht (entsprechend den allgemein geltenden Grundsätzen) vom Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für (versicherungspflichtige) "Beschäftigung" an oder aber erst "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" (so § 7a Abs 6 S 1 SGB IV) bzw entweder sind Sozialversicherungsbeiträge (entsprechend dem Regelfall bei Vorliegen von Versicherungspflicht) bereits unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelungen (§ 23 SGB IV)von Beginn der Tätigkeit an zu erheben oder aber erst vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Beklagten an, "dass eine Beschäftigung vorliegt" (so § 7a Abs 6 S 2 SGB IV). Die Entscheidung nach § 7a Abs 6 SGB IV hat mithin im Ergebnis letztlich auch bei bejahter (und vorliegend allein streitiger) Versicherungspflicht nur Auswirkungen für einen "Zwischenzeitraum", nämlich für die Zeit vom Beginn der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Bescheidbekanntgabe, während Abs 1 die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der streitigen Tätigkeit als solche und für die gesamte Dauer ihrer Ausübung betrifft, dh von ihrem Beginn bis zu ihrer Beendigung.

19

bb) Insbesondere Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV sprechen dafür, dass für den Beginn der Versicherungspflicht die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten maßgebend ist, hier also schon derjenigen vom 12.10.2009.

20

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das finanzielle Risiko, das insbesondere für einen "gutgläubigen Arbeitgeber" daraus resultiert, dass sich eine von den beteiligten Vertragsparteien als "selbstständig" angesehene Tätigkeit nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als "Beschäftigung" und damit Beitragspflichten auslösend herausstellt, reduziert werden. Mit der Einführung des § 7a SGB IV durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) zum 1.1.1999 sollten die Vorschläge des Abschlussberichts der Kommission "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-Kommission) umgesetzt werden (vgl Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2. d); kritisch zu im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwartungen Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f).

21

Ausgehend von diesem Regelungsziel und gemessen daran ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Unsicherheit der Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. eine selbstständige Tätigkeit oder eine versicherungspflichtige und die Pflicht zu Beitragszahlungen zur Sozialversicherung auslösende Beschäftigung für die Klägerin ausübte, bereits mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheides der Beklagten am 15.10.2009 beendet wurde. Auch wenn sich die Beklagte in diesem Bescheid (rechtswidrig) zunächst noch auf die Feststellung beschränkte, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. werde "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt", so war jedenfalls schon damit für die Beteiligten die weitere - an den Beschäftigungsbegriff des § 7 Abs 1 SGB IV anknüpfende - Konsequenz der grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht in der GKV, sPV, GRV und Arbeitslosenversicherung(vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 SGB III)offensichtlich. Schon von diesem Zeitpunkt an konnten sich die Beteiligten auf die nun grundsätzlich eintretende Beitragspflicht einstellen und konnte die Klägerin als Arbeitgeberin und Beitragsschuldnerin nach § 28e SGB IV - unbeschadet der in § 7a Abs 7 SGB IV vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage - nun im Eigeninteresse Rückstellungen für Beitragsforderungen treffen(vgl § 253 Abs 1 S 2 HGB). Die Gefahr, im Vertrauen auf die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit später von hohen Beitragsnachzahlungen "überrascht" zu werden, bestand für die Klägerin jedenfalls vom 15.10.2009 an nicht mehr.

22

Ein Grund dafür, den Versicherungsbeginn über dieses Datum hinaus weiter aufzuschieben, ist nach dem dargestellten Sinn und Zweck der Regelung auch nicht ersichtlich. § 7a Abs 6 S 1 SGB IV beruht nach den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwägungen auf einem Interessensausgleich, indem zum einen auf die Erhebung an sich fälliger Beiträge verzichtet werden sollte und man zum anderen dem Schutz der Beschäftigten gerecht werden wollte, in dem der spätere Eintritt der Versicherungspflicht von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht wurde(vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046, S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II., S 10 und S 13 ). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund des späteren gewillkürten Versicherungsbeginns verkürzte Versicherungszeiten auch nachteilig auf den Versicherungsschutz des Beschäftigten auswirken können, etwa - wie von der Beklagten beschrieben - in der Weise, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ggf an der Nichterfüllung der Anwartschaftszeit nach § 137 Abs 1, § 142 SGB III scheitern kann oder durch die Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch fehlen können.

23

Ein von den vorstehenden Erwägungen abweichendes Verständnis des § 7a Abs 6 SGB IV würde darüber hinaus der dem gesamten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Intention zuwiderlaufen, im Vergleich zur zuvor geltenden Rechtslage des reinen Einzugsstellenverfahrens mehr Rechtssicherheit herbeizuführen(vgl zu diesen Gesichtspunkt erneut Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A.; Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f ). Nur mit dem Abstellen auf den ersten Bescheid besteht nämlich hinreichende Klarheit hinsichtlich des Zeitpunkts, wann die aufgeschobene Versicherungspflicht beginnt. In Fallkonstellationen, in denen mehrfach Änderungsbescheide ergehen oder das Verfahren nach Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln durch Betroffene nicht förderlich betrieben wird, bliebe sonst unklar, bis zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsbeginn noch weiter aufgeschoben werden könnte. Möglicherweise könnten Beteiligte sogar die Wirkungen einer Statusfeststellung bis hin zu einem Zeitpunkt bewusst hinausschieben, zu dem der Beschäftigte seine Tätigkeit bereits wieder beendet hat. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde wegen eines möglicherweise eintretenden (späteren) Versicherungsbeginns erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung deshalb auch die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung des zustimmungsabhängigen Hinausschiebens der Versicherungspflicht gesehen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht, aaO, BT-Drucks 14/2046 S 10 f ).

24

3. Nach dem Ergebnis der Ausführungen unter 2. durfte das LSG nach alledem nicht offenlassen, ob der Beigeladene zu 1. in dem streitigen Zeitraum Beschäftigter der Klägerin war und deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Das LSG wird dazu noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Der Senat kann darüber auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend selbst entscheiden (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

25

Um über das Vorliegen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen(vgl zum Ganzen zuletzt zB BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Juris RdNr 16 ff mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 25 vorgesehen) entscheiden zu können, ist es erforderlich, dass das LSG vor einer erneuten Verhandlung und Entscheidung zunächst noch weitere Ermittlungen zu einer möglichen Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1. und auch dazu trifft, ob und inwieweit dieser in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden war. Den Feststellungen des LSG lässt sich dazu bislang nur entnehmen, dass ein Projektleiter der Klägerin "die Verantwortung der Projektkoordination" trug. Dieser habe sich "in allen übergeordneten Belangen mit dem Projektverantwortlichen des Endkunden" und schließlich "weiter mit dem Beigeladenen zu 1." abgestimmt. Der Beigeladene zu 1. habe dann "unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens" die Projektlösung ausgearbeitet. Einzelheiten dazu bleiben offen. Auch hat das LSG keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit der Beigeladene zu 1. mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin zusammenarbeitete, möglicherweise auch an deren Betriebssitz. Ferner lässt sich nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob ggf eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt und die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. schon aufgrund des § 10 Abs 1 S 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausgeschlossen ist. Bislang hat das LSG nur festgestellt, dass es auch auf Seiten des Endkunden einen Projektverantwortlichen gab und dass mit Mitarbeitern des Endkunden "eine lose Zusammenarbeit" stattgefunden habe. Auch dazu wird das LSG weitere Feststellungen zu treffen haben.

26

4. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

27

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 GKG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2014 aufgehoben, soweit das Bestehen von Rentenversicherungspflicht des Klägers wegen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. für die Zeit ab 10. Juli 2008 verneint wird. Insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15. März 2011 zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ¾ der Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ab welchem Zeitpunkt Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) eingetreten ist.

2

Der bei der beigeladenen Krankenkasse (Beigeladene zu 3.) ohne Anspruch auf Krankengeld (Krg) freiwillig versicherte Kläger, Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Tontechnik mit eigenem Tonstudio, stellte bei dem beklagten Rentenversicherungsträger als "Clearing-Stelle" einen Statusfeststellungsantrag. Er begehrte die Feststellung, dass er in seinen für die Beigeladene zu 1., einer privaten Fernsehanstalt, ausgeübten Tätigkeiten selbstständig und nicht wegen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sei. Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger seine Tätigkeiten für die Beigeladene zu 1. im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und die Versicherungspflicht "dem Grunde nach" mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung beginne (Bescheid vom 7.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2008). Diese Entscheidung hat die Beklagte während des Klageverfahrens "abgeändert" und festgestellt, dass der Kläger in seinen für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Tätigkeiten in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen Beschäftigung versicherungspflichtig gewesen sei; die Versicherungspflicht habe schon mit der Aufnahme seiner Beschäftigung begonnen, weil er ausreichenden Versicherungsschutz iS von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV nicht nachgewiesen habe(Bescheid vom 24.1.2011). Das SG hat den "Feststellungsbescheid der Beklagten vom 7.7.2008" mit der Begründung aufgehoben, diese habe darin eine Versicherungspflicht "dem Grunde nach" nicht feststellen dürfen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil der Kläger wegen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig gewesen sei und die Versicherungspflicht mangels Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge mit der Beschäftigungsaufnahme begonnen habe (Urteil vom 15.3.2011).

3

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert, (auch) den genannten Widerspruchsbescheid der Beklagten sowie deren Bescheid vom 24.1.2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in seinen für die Beigeladene zu 1. an den jeweiligen Einsatztagen ausgeübten Tätigkeiten in den einzelnen Versicherungszweigen nicht wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlegen habe. Zwar sei der Kläger an den jeweiligen Einsatztagen als "nicht programmgestaltender Mitarbeiter" beschäftigt gewesen. Versicherungspflicht sei jedoch in keinem Zweig der Sozialversicherung eingetreten. In der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung habe nach § 5 Abs 5 SGB V Versicherungsfreiheit des Klägers bestanden, weil er im Hinblick auf den Umsatz aus seinen Tätigkeiten für andere Auftraggeber hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gewesen sei. In der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung habe die bestehende Versicherungspflicht jedenfalls im Zeitraum der bis Februar 2010 für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Einzelaufträge noch nicht begonnen. Die Voraussetzungen eines späteren Eintritts der Rentenversicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV seien zwar erfüllt; insbesondere habe der Kläger eine ausreichende anderweitige Absicherung zur Altersvorsorge vorgenommen. Ob er auch über eine ausreichende Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit verfüge, könne offenbleiben. Denn § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV sei einschränkend dahin auszulegen, dass es einer solchen Absicherung nicht bedürfe, wenn der in der Rentenversicherung wegen Beschäftigung Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungsfrei sei. Die Versicherungspflicht sei jedoch erst mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 24.1.2011 eingetreten. Entsprechendes gelte für die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Urteil vom 17.12.2014).

4

Mit ihrer "zu § 7a SGB IV" eingelegten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV. Die Voraussetzungen eines erst mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 24.1.2011 eintretenden Beginns der Rentenversicherungspflicht seien nicht erfüllt. Das Erfordernis einer Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit gelte gleichermaßen für alle Versicherungszweige und alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob diese als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige in der Krankenversicherung versicherungsfrei seien oder nicht.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2014 aufzuheben, soweit das Bestehen von Rentenversicherungspflicht des Klägers wegen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. für die Zeit ab 8. Februar 2008 verneint wird, und insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15. März 2011 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

7

Nach seiner Auffassung liegen die Voraussetzungen für einen späteren Eintritt der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 SGB IV vor.

8

Die Beigeladenen zu 1. bis 5. stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg.

10

Das Berufungsurteil war aufzuheben, soweit das LSG darin entschieden hat, der Kläger habe in seinen für die Beigeladene zu 1. zwischen Februar 2008 und Februar 2010 ausgeübten Tätigkeiten als Toningenieur der Rentenversicherungspflicht wegen Beschäftigung nicht unterlegen, weil die aufgeschobene Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten vom 24.1.2011 begonnen habe. Die Rentenversicherungspflicht des Klägers trat zwar nicht schon - wie die Beklagte meint - mit der Aufnahme seiner Tätigkeiten am 8.2.2008 ein, indessen mit der Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten vom 7.7.2008 am 10.7.2008.

11

1. Der Senat hatte in Auslegung des Revisionsbegehrens der Beklagten nur die Verhältnisse im Bereich der GRV und nicht auch diejenigen im Bereich der anderen Versicherungszweige zu prüfen. Vom Senat zu beantworten war darüber hinaus ausschließlich die Frage nach dem Beginn der Versicherungspflicht in der GRV ("Revision zu § 7a SGB IV"). Denn die Entscheidung des LSG, dass beim Kläger Versicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. bestand, ist rechtskräftig geworden. Sie ist weder vom Kläger noch der Beigeladenen zu 1. - unter Hinweis auf eine Verletzung des § 7 SGB IV - im Revisionsverfahren mit Rechtsmitteln angegriffen worden(vgl zur Teilbarkeit eines Statusfeststellungsbescheids insoweit schon BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 18, 11; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 6 RdNr 11).

12

2. Das LSG hat unzutreffend entschieden, dass die Versicherungspflicht des Klägers in der GRV erst mit der Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten vom 24.1.2011 begann; der Versicherungsbeginn war nicht bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben. Die Rentenversicherungspflicht des Klägers trat allerdings auch nicht schon - wie die Beklagte meint - mit Aufnahme seiner Tätigkeiten am 8.2.2008 ein. Vielmehr begann die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe des Ausgangsbescheids vom 7.7.2008 am 10.7.2008.

13

a) Nach den insoweit für den Senat bindenden und von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) waren die Voraussetzungen für ein späteres Eintreten von Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV erfüllt(vgl zu § 7a SGB IV allgemein Berchtold, NZS 2014, 885 ff; ders in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 7a SGB IV RdNr 1 ff).

14

Nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zustimmt(Nr 1) und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der GKV und der GRV entspricht (Nr 2).

15

aa) Die Beklagte stellte als "Clearing-Stelle" gegenüber dem Kläger auf seinen fristgemäßen Antrag hin im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV erstmals mit Bescheid vom 7.7.2008 ua die Rentenversicherungspflicht des Klägers in den für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Tätigkeiten - wenn auch nur "dem Grunde nach" (dazu noch b) - fest (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Der Kläger erklärte ferner seine Zustimmung zu dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV). Dass er diese Zustimmung erst im Berufungsverfahren gegeben hat, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen; denn nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV ist die Erklärung der Zustimmung zu dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht - anders als der Antrag auf Statusfeststellung(§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV) - nicht an eine Frist gebunden (vgl bereits BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 14).

16

bb) Der Kläger verfügte ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung auch über die nötige anderweitige adäquate Absicherung iS des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV.

17

(1) § 7a Abs 6 S 1 SGB IV beruht nach den im Gesetzgebungsverfahren formulierten Erwägungen auf einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber- und Beschäftigtenbelangen(vgl hierzu im Einzelnen BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 19 ff; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 6 RdNr 21 ff). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte - im Interesse von Arbeitgebern - das finanzielle Risiko, das insbesondere für einen "gutgläubigen Arbeitgeber" daraus resultiert, dass sich eine von den beteiligten Vertragsparteien als "selbstständig" angesehene Tätigkeit später nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als "Beschäftigung" und damit Beitragszahlungspflichten auslösend herausstellt, beschränkt werden. Die Einführung des § 7a SGB IV durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) zum 1.1.1999 diente der Umsetzung der Vorschläge des Abschlussberichts der Kommission "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-Kommission; vgl Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 6, unter A). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2. d).

18

Darüber hinaus sollte - im Interesse der Beschäftigten - mit den Anforderungen an eine zeitgleiche anderweitige adäquate Absicherung des Beschäftigten gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV die durch den aufgeschobenen Versicherungsbeginn für den Beschäftigten entstehende Versicherungsschutzlücke reduziert werden. Soweit sich gleichwohl aufgrund eines späteren gewillkürten Versicherungsbeginns Nachteile im Versicherungsschutz Betroffener realisieren können, etwa weil infolge der Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten möglicherweise die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt sind, sollte der spätere Eintritt der Versicherungspflicht außerdem nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht werden(vgl dazu näher Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046 S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II., S 10 und S 13 ). Allein dem Beschäftigten war danach zugestanden, den Aufschub des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht zu bewirken; allein er (und nicht der Arbeitgeber) sollte entsprechend seiner Interessenlage erweiterte Handlungsspielräume in Bezug darauf erhalten, ob ein sozialversicherungsrechtlicher Schutz schon von Beschäftigungsbeginn an besteht, oder ob dieser Schutz vorübergehend (vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ergehen einer Verwaltungsentscheidung) nicht in Anspruch genommen werden soll (vgl dazu auch Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A., S 8).

19

(2) Das LSG hat zunächst revisionsrechtlich beanstandungsfrei entschieden, dass der Kläger für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung über eine anderweitige adäquate Absicherung zur Altersvorsorge iS von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV verfügte.

20

Zwar gibt der Wortlaut dieser Vorschrift keinen Aufschluss darüber, unter welchen Voraussetzungen eine in ihrem Sinne ("der Art nach") adäquate Altersabsicherung anzunehmen ist. Die amtliche Begründung zu § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV deutet jedoch darauf hin, dass (lediglich) ein ausreichender sozialer Schutz zu fordern ist, der mit den Leistungen der GRV nicht deckungsgleich zu sein braucht(BT-Drucks 14/1855 S 8). Die anderweitige adäquate Altersvorsorge kann wahlweise öffentlich-rechtlich (etwa durch eine freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI) oder privatrechtlich (etwa durch eine private Lebens- bzw Rentenversicherung für den Fall des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres) sichergestellt werden (vgl Knospe in Hauck/Noftz, Stand Juli 2008, § 7a SGB IV RdNr 45). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob für die Annahme eines ausreichenden sozialen Schutzes im Bereich der Altersvorsorge zwingend auf einen bestimmten Beitrags- bzw Prämienaufwand oder (vielmehr) eine bestimmte Rentenhöhe abzustellen ist (problematisiert bspw von LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - L 9 KR 384/11 - Juris RdNr 33). Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber keine Deckungsgleichheit mit den Leistungen der GRV voraussetzt, also kein identisches Sicherungsniveau bzw nicht verlangt, dass der individuelle Lebensstandard des Beschäftigten annähernd gleich gesichert ist (vgl Lüdtke/Winkler in Winkler, SGB IV, 2. Auf 2016, § 7a RdNr 26 mwN), ist es revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn auch an die Höhe der Aufwendungen zur Altersvorsorge und deren Indizwirkung für das Bestehen "artgleicher" Altersvorsorge angeknüpft wird. Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Knospe, aaO, § 7a SGB IV RdNr 46; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand März 2011, § 7a RdNr 19; Pietrek in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2015, § 7a RdNr 134; Lüdtke/Winkler, aaO, § 7a RdNr 26; auch Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" vom 13.4.2010, Die Beiträge 2010, 494 ff, Ziff 4.3.1) - einen ausreichenden sozialen Schutz im Bereich der Altersvorsorge annimmt, wenn die für eine private Absicherung aufgewandten Prämien der Höhe nach dem Mindestbeitrag in der freiwilligen Rentenversicherung (§ 167 iVm § 7 SGB VI) entsprechen.

21

Bei einem in den Jahren 2008 bis 2010 maßgebenden, auf der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte errechneten (einheitlichen) Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 79,80 Euro monatlich erfüllten die vom LSG festgestellten monatlichen Prämienzahlungen des Klägers für seine zum 60. bzw 65. Lebensjahr ablaufenden Lebensversicherungen die og Kriterien. Dass der Kläger für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und ihrer Entscheidung zur Statusfeststellung eine Absicherung zur Altersvorsorge iS des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV vorgenommen hat, zieht die Beklagte auch nicht in Zweifel.

22

(3) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass es einer Entscheidung darüber, ob der Kläger für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und der Entscheidung zur Statusfeststellung eine anderweitige adäquate Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit iS des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV vorgenommen hat, nicht bedarf, weil er in dieser Zeit in der GKV versicherungsfrei war.

23

Dabei kann der Senat offenlassen, ob - wie die Beklagte meint - der spätere Eintritt der Versicherungspflicht in jedem der Zweige der Sozialversicherung davon abhängt, dass für beide Risiken - "Krankheit" und "Alter" - eine "artgleiche" Absicherung vorgenommen wurde (so übrigens auch Baier, aaO, § 7a SGB IV RdNr 17; ferner Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" vom 13.4.2010, aaO, Ziff 4.3.1), oder - wie das LSG meint - ein derartiger innerer Zusammenhang nicht begründbar wäre. Er braucht auch nicht darüber zu befinden, ob ein in der GKV als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger freiwillig Versicherter ohne Krg-Anspruch die gesetzlichen Anforderungen an eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der GKV entspricht, erfüllt oder - so die Beklagte und das LSG (in einem obiter dictum) - nicht. Einer Antwort auf diese Fragen bedarf es nicht, weil für den Aufschub des Versicherungsbeginns eine anderweitige adäquate Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit iS von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung zur Statusfeststellung ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz wegen Versicherungsfreiheit (gar) nicht besteht. Das folgt bei offenem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV aus dessen Auslegung nach Sinn und Zweck.

24

Mangels entsprechender Differenzierung zwischen krankenversicherungspflichtigen und krankenversicherungsfreien Beschäftigten gibt der Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV keine Auskunft darüber, ob auch von der letztgenannten Beschäftigtengruppe ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz zu verlangen ist. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (etwa Seewald in Kasseler Komm, Stand Oktober 2009, § 7a SGB IV RdNr 22; Hans, SGb 2000, 399, 403; auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - L 9 KR 384/11 - Juris RdNr 36) liegt es nach dem Wortlaut der Vorschrift ("… stellt … ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest …") sogar näher, den späteren Eintritt der Versicherungspflicht bei in der GKV Versicherungsfreien nicht vom Vorhandensein eines anderweitigen adäquaten Krankenversicherungsschutzes abhängig zu machen.

25

Jedoch ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV eine einschränkende Auslegung dahin geboten, dass Beschäftigte, die in der GKV - aus welchen Gründen auch immer - versicherungsfrei sind, für den Aufschub des Versicherungsbeginns einen anderweitigen Schutz gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht sicherstellen müssen:

Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, dass für den späteren Eintritt von Versicherungspflicht nach dem Regelungsziel des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV ein Bestehen anderweitiger Absicherung gegen das Risiko von Krankheit jedenfalls dann nicht verlangt werden kann, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Statusfeststellungsverfahren gerade nicht festgestellt, das "Ob" einer solchen Absicherung vielmehr der Risikosphäre des (versicherungsfreien) Beschäftigten zugeordnet wird. Wie bereits ausgeführt (siehe unter 2. a) bb) (1)), sollte die Vorschrift mit ihren in § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 und 2 SGB IV aufgestellten Voraussetzungen auch Beschäftigteninteressen berücksichtigen, insbesondere den Beschäftigten davor bewahren, dass infolge eines späteren gewillkürten Versicherungsbeginns Versicherungsschutzlücken entstehen. Sie sollte den Beschäftigten allerdings auch davor schützen, dass es wegen von ihm - in der Annahme des Nichtbestehens einer Beschäftigung - schon bei der Aufnahme der Tätigkeit betriebener Eigenvorsorge zu einer unerwünschten Doppelversicherung kommt (vgl dazu Pietrek, aaO, § 7a SGB IV RdNr 118). Bemüht sich jemand, der ein Statusfeststellungsverfahren einleitet, zeitnah um private Eigenvorsorge, so kann er diese für den Fall, dass das Statusfeststellungsverfahren entgegen seinen Vorstellungen zu einer Feststellung von Versicherungspflicht führt, möglicherweise gar nicht mehr oder nur mit erheblichem Aufwand rückabwickeln (zu diesen Konsequenzen siehe LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - L 9 KR 384/11 - Juris RdNr 38). Die Interessen versicherungsfreier Beschäftigter sind jedoch nicht berührt; sie gehören zum Personenkreis objektiv nicht Schutzbedürftiger, für den die GKV einen Schutz nicht verlangt und vorsieht, sodass auch eine anderweitige Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht gefordert werden kann (so auch - für nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V Versicherungsfreie - Knospe, aaO, § 7a SGB IV RdNr 44; Seewald, aaO, § 7a SGB IV RdNr 22: … rechtlich unerheblich …; Pietrek, aaO, § 7a SGB IV RdNr 132; Lüdtke/Winkler, aaO, § 7a RdNr 24; Hans, SGb 2000, 399, 403; aA Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" vom 13.4.2010, aaO, Ziff 4.3.1). Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV gebieten eine solche "anderweitige" Absicherung danach nur, wenn in Anwendung von §§ 5 ff SGB V Versicherungspflicht und somit auch gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht. Die Regelung bezweckt lediglich, im "Zwischenzeitraum" von der Aufnahme der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Bescheidbekanntgabe (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 18) einen ausreichenden sozialen Schutz (BT-Drucks 14/1855 S 8) für Krankenversicherungspflichtige sicherzustellen, nicht aber, wegen Versicherungsfreiheit nicht Krankenversicherungspflichtige - und damit aus der Sicht des Rechts der GKV objektiv nicht Schutzbedürftige - während dieser Zeit zu anderweitigem Krankenversicherungsschutz zu verpflichten (so Hans, SGb 2000, 399, 403).

26

b) Waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV danach erfüllt, so trat die Rentenversicherungspflicht des Klägers mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheids der Beklagten vom 7.7.2008 am 10.7.2008 über das Bestehen von Beschäftigung ein. Sie begann damit weder - wie die Beklagte meint - im Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung am 8.2.2008 noch - so das LSG und der Kläger - mit der Bekanntgabe des (späteren) ersetzenden Bescheids der Beklagten vom 24.1.2011. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV und entspricht dem aus dem Gesetzgebungsverfahren ersichtlichen Sinn und Zweck der Vorschrift.

27

aa) Mit Urteil vom 24.3.2016 (B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5) hat der Senat bereits entschieden, dass es für den Beginn der aufgeschobenen Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV - mit Wirkung für alle Zweige der Sozialversicherung - auf die Bekanntgabe einer (ersten) Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Bestehen von "Beschäftigung" ankommt und nicht auf eine (spätere) - diese unzulässige Elementenfeststellung korrigierende - Entscheidung über "Versicherungspflicht wegen Beschäftigung". In dem zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund ihren Ausgangsbescheid über die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der Sache nach durch einen späteren (Änderungs-)Bescheid mit dem feststellenden Inhalt ersetzt, dass wegen Beschäftigung Sozialversicherungspflicht bestehe. Der Senat hat sich für seine Auffassung auf eine Auslegung des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV nach dessen Sinn und Zweck gestützt und die Ansicht vertreten, der Wortlaut der Vorschrift stehe insoweit nicht entgegen(BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 17 ff; kritisch Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 7a SGB IV RdNr 9).

28

An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiter fest. Weder lässt sie die "innere Logik" des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV unberücksichtigt noch etabliert sie eine Kompetenz zum Erlass zweier unterschiedlicher Arten von Verwaltungsakten (Elementenfeststellung und Feststellung von Versicherungspflicht) mit unterschiedlichen Rechtswirkungen noch kommt es nach dieser Rechtsprechung zu einer Begründung von Versicherungspflicht ohne gesetzliche Grundlage. An die Bekanntgabe einer in einem frühen Stadium des Anfrageverfahrens getroffenen feststellenden Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über "Beschäftigung", die nicht im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X) von Anfang an unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich - wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 11; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff) - (einfach) rechtswidrig ist (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 17), knüpft § 7a Abs 6 S 1 SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht als materielle Rechtsfolge nach seiner Konzeption nur dann, wenn in einem späteren Verfahrensstadium noch - rechtlich allein zulässig und einzig Versicherungspflicht begründend - über "Versicherungspflicht wegen Beschäftigung" entschieden wird. Ausschließlich in dieser Funktion als Anknüpfungspunkt im Tatbestand des mit einem eigenständigen Regelungsgehalt ausgestatteten § 7a Abs 6 S 1 SGB IV(vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 18) erschöpft sich die Bedeutung eines feststellenden Bescheids über "Beschäftigung" bzw seiner Bekanntgabe. Die Rechtsprechung des Senats trägt in ihren Auswirkungen darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass die Beteiligten hinsichtlich der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beitragszahlungspflichten auslösende Beschäftigung vorliegt, nach der Bekanntgabe eines Bescheids über "Beschäftigung" nicht mehr "überrascht" sein können (zu diesem Gesichtspunkt siehe BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 21) und der Zeitpunkt des Aufschubs der Versicherungspflicht nicht für lange Zeit - etwa infolge des Erlasses von Änderungsbescheiden - unklar bleibt (hierzu ebenfalls BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 23 mwN).

29

bb) Die schriftlich ergangene Entscheidung der Beklagten vom 7.7.2008 über das Bestehen von Beschäftigung wurde dem Kläger unstreitig am 10.7.2008 bekanntgegeben. Dass dieser Bescheid durch den (späteren) Bescheid der Beklagten vom 24.1.2011 ersetzt wurde bzw das SG den Bescheid vom 7.7.2008 (noch einmal) aufgehoben hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf die beschriebene Funktion der Bekanntgabe dieses Bescheids als (bloßer) tatbestandlicher Anknüpfungspunkt (siehe unter 2. b) aa)) ohne Bedeutung.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens der Beklagten.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.

(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.

(5) Der Versicherer ist verpflichtet,

1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,
b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt,
3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,
4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.

(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.

(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.

(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.

(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.

(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.

(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.

(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.

(5) Der Versicherer ist verpflichtet,

1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,
b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt,
3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,
4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.

(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.

(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.

(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.

(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.

(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.

(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.

Tenor

Auf die Sprungrevision der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 1. April 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2009 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 23. Dezember 2008 in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten pflichtversichert ist.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert ist.

2

Die 1939 geborene Klägerin war bis Ende März 1991 Mitglied der beklagten gesetzlichen Krankenkasse. Danach war sie als mitversicherte Ehefrau bei der Beigeladenen, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, versichert. Die Mitversicherung endete wegen Scheidung der Ehe mit dem 23.12.2008. Ein Begehren der Klägerin auf Weiterversicherung geschiedener Ehegatten nach § 19 Abs 7 der Satzung lehnte die Beigeladene ab, da die Klägerin einen zwingenden Anspruch auf Versicherung zum Standardtarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) habe.

3

Mit Bescheid vom 27.11.2008 und Widerspruchsbescheid vom 4.2.2009 lehnte die Beklagte die Feststellung der Pflichtversicherung der Klägerin in der GKV ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG Oldenburg mit Urteil vom 1.4.2009 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin sei nicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V in der GKV versicherungspflichtig, da sie nicht zuletzt in der GKV, sondern bei der Beigeladenen krankenversichert gewesen sei. § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst b SGB V greife nicht, weil danach Versicherungspflicht nur bei Fehlen jeder früheren Versicherung eintrete. Zudem verdeutliche der Verweis auf § 6 Abs 1 und 2 SGB V, dass beamtenmäßig oder beamtenähnlich abgesicherte Personen wie die Klägerin von der GKV ausgeschlossen und auf die PKV verwiesen sein sollten. Dass der Gesetzgeber die Beigeladene wie die PKV behandeln wollte, ergäbe sich aus ihrer Erwähnung in § 291a Abs 1a Satz 6 SGB V. Der Klägerin stünden somit nur die Rechte aus § 315 SGB V zu.

4

Mit der Sprungrevision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V. Dieser enthalte eine Regelungslücke, denn die Beigeladene sei weder der GKV noch der PKV zuzuordnen, wie es das SG Kassel und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits für die vergleichbare Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) festgestellt hätten. Bei der Beigeladenen handele es sich um eine betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) mit Satzungs- und Tarifautonomie. Als solche sei sie Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliege nicht den einschlägigen Vorschriften für private Krankenversicherungsunternehmen. Sie sei vom Anwendungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ausgeschlossen und unterliege nicht der Verpflichtung, einen Standardtarif für unversicherte Personen anzubieten. Die Beigeladene sei weder Mitglied im Verband der privaten Krankenversicherung e.V. noch gehöre sie zur GKV, da sie nicht bei den Kassenarten in § 4 SGB V aufgeführt sei. Die hierdurch eingetretene Regelungslücke sei durch Zuordnung der Beigeladenen zur GKV zu schließen, weil nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers mit Einführung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V niemand in Deutschland ohne Schutz im Krankheitsfall sein solle. Dieses stehe auch mit der Gesetzesbegründung im Einklang, weil danach beihilfeberechtigte Personen ohne Krankheitskostenvollversicherung, soweit sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, dem § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V zugeordnet werden sollten. Diesem Personenkreis sei sie - die Klägerin - vergleichbar.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 1.4.2009 (Aktenzeichen S 6 KR 64/09) sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.2.2009 aufzuheben und festzustellen, dass sie ab dem 23.12.2008 in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten pflichtversichert ist.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, das Tatbestandsmerkmal "zuletzt gesetzlich krankenversichert" des § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V knüpfe an die letzte bestehende Versicherung vor der Nichtabsicherung an. Gesetzliche Versicherung sei dabei eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung in einer der nach § 4 Abs 1 und 2, § 173 SGB V wählbaren gesetzlichen Krankenkassen. Hierzu gehöre die Beigeladene nicht. Da die Klägerin tatsächlich versichert gewesen sei, scheide auch die Anwendung von § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst b SGB V aus. Sie neige dazu, die Beigeladene der PKV zuzuordnen, und verweise insoweit auf zwei Urteile des BSG und des BGH.

8

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

9

Die Sprungrevision der Klägerin ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide, mit denen die Beklagte es abgelehnt hat, das Bestehen von Versicherungspflicht in der GKV festzustellen, sind rechtswidrig. Sie sind deshalb ebenso aufzuheben wie das sie bestätigende Urteil des SG. Gleichzeitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der GKV bei der Beklagten festzustellen.

10

1. Die Klägerin ist seit dem 23.12.2008 bei der Beklagten in der GKV nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V versicherungspflichtig. Versicherungspflichtig sind seit dem 1.4.2007 gemäß § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V(eingefügt mit Wirkung zum 1.4.2007 durch Art 1 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst cc idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes - GKV-WSG - vom 26.3.2007, BGBl I 378) Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und (Buchst a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder (Buchst b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, sie gehören zu den in § 5 Abs 5 SGB V genannten hauptberuflich Selbstständigen oder zu den nach § 6 Abs 1 oder Abs 2 SGB V versicherungsfreien Personen oder hätten bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland zu ihnen gehört. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V besteht unabhängig von einem Beitritt kraft Gesetzes. Deshalb durfte die Klägerin sich neben der Anfechtungsklage zulässigerweise auf eine Feststellungsklage beschränken (zur Feststellungsklage als richtiger Klageart in Streitigkeiten über das Beitrittsrecht vgl Urteil des Senats vom 18.5.2005 - B 12 P 3/04 R - SozR 4-3300 § 26a Nr 1 RdNr 5 mwN).

11

a) Die Klägerin hat iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, insbesondere nicht aufgrund der in § 5 Abs 8a SGB V(eingefügt durch Art 1 Nr 2 Buchst c des GKV-WSG ebenfalls mit Wirkung zum 1.4.2007) genannten Tatbestände. Einen solchen Anspruch hat die Klägerin insbesondere auch nicht gegen die Beigeladene. Ihre Mitversicherung als Ehegattin bei der Beigeladenen endete nach § 22 Abs 6 der Satzung der Beigeladenen(gültig vom 1.1.1996 idF des Nachtrags 12, dieser gültig vom 1.6.2008) mit Rechtskraft der Scheidung am 23.12.2008. Damit erloschen nach § 29 Abs 4 der Satzung auch alle Ansprüche auf Leistungen der Beigeladenen.

12

Der Senat kann offen lassen, ob bereits ein Anspruch der Klägerin auf Begründung einer eigenen Mitgliedschaft und damit einer eigenen Absicherung im Krankheitsfall bei der Beigeladenen die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V entfallen lassen würde, wie dies der Wortlaut der Norm nahe legt. Für eine Verpflichtung, auch die tatsächliche Möglichkeit anderweitiger Absicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen, spricht die Funktion des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, eine subsidiäre Absicherung für Personen zu schaffen, die weder Zugang zur GKV noch zur PKV haben, und sie dadurch davor zu bewahren, die im Krankheitsfall entstehenden Aufwendungen selbst tragen zu müssen(BT-Drucks 16/3100 S 94). Jedoch besteht keine solche Möglichkeit für die Klägerin. Zwar enthielt die Satzung der Beigeladenen mit § 19 Abs 7 einen Passus, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch frühere Ehegatten aufnahmeberechtigt waren, deren Ehe nach dem 30.6.1977 geschieden worden ist, doch ist dieser Absatz mit Wirkung zum 1.6.2008 aus der Satzung gestrichen worden.

13

Die Streichung des § 19 Abs 7 der Satzung hat auch nicht die Unwirksamkeit des nach § 22 Abs 6 der Satzung, der aufgrund bundesweiter Geltung der Satzung der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt(§ 162 SGG), vorgesehenen Endes der Mitversicherung zur Folge. Zwar hat der BGH im Wege der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB die Satzung der Beigeladenen als unwirksam angesehen, soweit diese an den Verlust des Ruhegehalts in jedem Fall das Ende der Mitgliedschaft knüpft(BGH vom 29.10.2003 - IV ZR 38/03 - VersR 2004, 58). Von dieser Entscheidung des BGH unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch bereits in der Ausgangslage dadurch, dass schon die bisherige Aufnahmeberechtigung des geschiedenen Ehegatten nach § 19 Abs 7 der Satzung unter dem Vorbehalt stand, dass kein Krankenversicherungsschutz in der GKV besteht und auch in der PKV nicht erlangt werden kann, was zwischenzeitlich aber durch § 193 Abs 5 Satz 1 Nr 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) jedenfalls in der Form der Versicherung in der PKV zum Basistarif gewährleistet ist. Im Hinblick auf den zeitgleich eingefügten § 199 Abs 3 VVG stellt es auch keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 199 VVG dar, wenn dem früher mitversicherten Ehegatten nach Scheidung ein Anspruch auf Weiterversicherung bei der Beigeladenen nicht mehr gewährt, sondern er auf einen Versicherungsschutz im Umfang des Basistarifs verwiesen wird.

14

b) Die Klägerin war auch iS des § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V zuletzt in der GKV krankenversichert. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der Zeit von April 1991 bis zum 22.12.2008 als mitversicherte Ehefrau durch die Beigeladene im Krankheitsfall abgesichert war.

15

Zwar legt es der Wortlaut ("zuletzt") des § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V zunächst nahe, dass die Norm - wie vom SG angenommen - an den letzten, dem ungesicherten Zustand unmittelbar vorausgegangenen Zustand anknüpft, die einsetzende Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V also zeitlich ohne Unterbrechung an eine zuvor bestehende Versicherung in der GKV anschließen muss. Hierfür könnte auch die regelmäßige Anknüpfung des Rechts zur freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs 1 SGB V an eine unmittelbar oder zeitnah zuvor endende Pflicht- oder Familienversicherung in der GKV sprechen, sofern man hierin ein sowohl der freiwilligen Versicherung wie auch der Auffangpflichtversicherung gemeinsames Strukturprinzip sehen wollte. Jedoch lässt der Wortlaut auch eine Deutung zu, wonach sich "zuletzt" auf "krankenversichert" bezieht. In diesem Fall träte die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V ein, wenn keine anderweitige Absicherung vorläge und die letzte Krankenversicherung eine solche in der GKV gewesen wäre, ohne dass es darauf ankäme, wie weit der letzte Zeitraum zurückliegt, in dem die betreffende Person "krankenversichert" war. Hierfür spricht zunächst die unterschiedliche Wortwahl in § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V ("zuletzt") und dem ebenfalls durch das GKV-WSG in § 5 SGB V eingefügten Abs 5a(eingefügt durch Art 1 Nr 2 Buchst b des GKV-WSG mit Wirkung zum 1.1.2009), wonach nicht nach § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V versicherungspflichtig ist, wer "unmittelbar" vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen bzw bestimmten versicherungsfreien Personengruppen zu rechnen ist.

16

Gegen eine Auslegung des in § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V verwandten Ausdrucks "zuletzt" iS eines notwendigen unmittelbaren zeitlichen Bezugs zu einer vorbestehenden Versicherung in der GKV spricht auch die Formulierung des § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst b SGB V, der die Versicherungspflicht derjenigen Personen betrifft, die "bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren", und in Form dieser Eingangsformulierung auch eine Abgrenzung des personellen Anwendungsbereichs dieser Alternative gegenüber dem Anwendungsbereich des Buchst a enthält. Im Umkehrschluss hieraus ist zu folgern, dass § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V die Versicherungspflicht derjenigen Personen betrifft, die in der Vergangenheit bereits "gesetzlich oder privat krankenversichert waren". Dies verdeutlicht auch die Begründung zum Entwurf des GKV-WSG, wobei jedoch die Ausführungen zu Art 1 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst bb und cc (BT-Drucks 16/3100 S 94) durchaus indifferent sind. Allerdings wird im Allgemeinen Teil der Entwurfsbegründung unter A.II.1. zum ersten Spiegelstrich ausgeführt: "Alle Einwohner ohne Absicherung im Krankheitsfall, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung haben und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, werden in die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen. Für Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die zuletzt privat krankenversichert waren, werden die privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, einen Versicherungsschutz im Basistarif anzubieten. Fehlt eine frühere Krankenversicherung, werden sie in dem System versichert, dem sie zuzuordnen sind." Danach wollten die Entwurfsverfasser mit dem Begriff "zuletzt" in § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V die Systemzuweisung im Rahmen des § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V durch Anknüpfung an die zeitlich letzte Versicherung entweder in der GKV oder der PKV vornehmen. Dass diese dem Einsetzen der Versicherungspflicht notwendig unmittelbar vorausgehen müsse, lässt sich nicht erkennen. Auch die hierin erkennbare Funktion des § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V, auf der Rechtsfolgenseite eine Zuweisung nicht anderweitig abgesicherter Personen zur GKV oder zur PKV vorzunehmen, spricht dafür, diese Vorschrift so auszulegen, dass bei einer zu einem beliebigen früheren Zeitpunkt bestehenden Absicherung in der GKV oder PKV innerhalb dieser Alternative die letzte Sicherung in der GKV erfolgt sein muss(vgl Peters in KassKomm, Stand Juli 2010, § 5 SGB V RdNr 166).

17

Systematisch spricht für eine solche Auslegung auch die Ausschlussregelung des § 5 Abs 8a Satz 3 SGB V, wonach Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII und nach § 2 AsylbLG nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V auch dann nicht versicherungspflichtig sind, wenn der Anspruch auf diese Leistungen (nur) für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Diese Regelung setzt gedanklich voraus, dass während des Bezugs laufender Sozialhilfeleistungen keine Versicherung in der GKV besteht und beim Ausscheiden aus dem Bezug Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V eintreten kann. Der Anwendungsbereich dieser Regelung bliebe auf die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst b SGB V für Personen ohne jedwede Vorversicherung in GKV oder PKV in Deutschland beschränkt, setzte die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V eine unmittelbar vor Eintritt der Versicherungspflicht bestehende Versicherung in der GKV voraus. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den ganz überwiegenden Teil der Wohnbevölkerung Deutschlands, der während seines Lebens fast ohne Ausnahme zu irgend einem Zeitpunkt in der GKV oder PKV selbst versichert oder zumindest familienversichert war, vom Zugang zur GKV ausschließen wollte, falls dieser vorübergehend auf laufende Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist oder nach dem Ende eines Versicherungstatbestandes zunächst eine andere vorrangige Absicherung im Krankheitsfall außerhalb der GKV greift. Im Gegenteil spricht gerade die Anordnung des allgemeinen Vorrangs laufender Sozialhilfeleistungen gegenüber der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V(hierzu bereits Urteile des Senats vom 13.6.2007 - B 12 KR 29/06 R - SozR 4-2500 § 9 Nr 1 RdNr 20 f und vom 6.10.2010 - B 12 KR 25/09 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) dafür, dass dieser keinen dauerhaften Ausschluss von der Auffangversicherung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in der GKV nach Wegfall der Bedürftigkeit nach sich ziehen sollte.

18

Demnach ist § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V so auszulegen, dass er nicht nur auf der Rechtsfolgenseite eine Zuweisung entweder zur GKV oder zur PKV vornimmt, sondern auch auf der Tatbestandsseite an die letzte Krankenversicherung entweder in der GKV oder der PKV anknüpft. Dabei können zwischen der letzten Krankenversicherung in der GKV und dem Einsetzen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V auch Zeiten einer anderweitigen, nun aber entfallenen Absicherung außerhalb der PKV liegen, die der Versicherungspflicht in der GKV nicht entgegenstehen(so auch Peters in KassKomm, Stand Juli 2010, § 5 SGB V RdNr 166; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Stand April 2009, K § 5 RdNr 475a f; Klose in Jahn/Freudenberg, SGB V, Stand 15.2.2010, § 5 RdNr 236j; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand März 2007, § 5 RdNr 80; Just in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Aufl 2010, § 5 RdNr 66).

19

c) Die Klägerin war iS des § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V zuletzt in der GKV krankenversichert, denn bei ihrer zwischenzeitlichen Mitversicherung bei der Beigeladenen handelt es sich nicht um eine Krankenversicherung in der PKV, sondern um eine - nach dem Ausscheiden aus der Mitversicherung - der Versicherungspflicht in der GKV nicht entgegenstehende anderweitige Absicherung iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V. Einzelne Tatbestände einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall benennt § 5 Abs 8a SGB V, der insoweit § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V konkretisiert(hierzu bereits Urteil des Senats vom 6.10.2010 - B 12 KR 25/09 R, RdNr 13), jedoch nicht abschließend ist. So benennt die Begründung zu Art 1 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst bb und cc des Entwurfs eines GKV-WSG (BT-Drucks 16/3100 S 94) neben Ansprüchen auf Hilfe bei Krankheit nach dem SGB VIII oder SGB XII beispielsweise auch Ansprüche aus Sondersystemen wie der freien Heilfürsorge. Entgegen der Ansicht des SG und der Beklagten kann mit Rücksicht auf die innere Systematik des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V sowie auf § 5 Abs 8a S 2 SGB V und auf die diesbezügliche Entwurfsbegründung gerade nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber unterscheide auch auf der Tatbestandsseite des § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V nur die GKV und die PKV mit der Folge, dass auch die Beigeladene bei der Anwendung dieser Norm entweder dem einen oder dem anderen System zugeordnet werden müsste. Vielmehr kennt § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V mit den in § 5 Abs 8a S 2 SGB V und der Begründung hierzu genannten Beispielen auch andere Sicherungsformen im Krankheitsfall, die weder der GKV noch der PKV zuzurechnen sind.

20

Zu diesen Sondersystemen, die, solange sie eine Absicherung im Krankheitsfall bieten, der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V entgegenstehen, jedoch nach dem Wegfall der Absicherung nicht als letzte Krankenversicherung iS des § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V gelten, ist auch die Beigeladene zu rechnen. Denn die Beigeladene gehört weder zur GKV (§ 21 Abs 2 SGB I, §§ 143 ff SGB V) noch kann sie für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V der PKV zugerechnet werden. Letzteres folgt aus ihrem Status als öffentlichrechtliche Körperschaft, die aufgrund des § 14 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz( vom 27.12.1993, BGBl I 2378) als in ihrem Bestand geschlossene betriebliche Sozialeinrichtung der ehemaligen Deutschen Bundesbahn in der bisherigen Rechtsform mit dem Ziel der Abwicklung nach Maßgabe von Satzung und Tarif weitergeführt wird und die Krankenversorgung der Beamten des BEV wahrnimmt. Diese umfasst nach § 14 Abs 4 BEZNG, § 27 der Satzung der Beigeladenen auch die Erfüllung der öffentlichrechtlichen Fürsorgepflicht des BEV nach §§ 78, 80 Bundesbeamtengesetz(nunmehr vom 5.2.2009, BGBl I 160). Gegen eine Zuordnung der Beigeladenen zur PKV spricht darüber hinaus die Nichtanwendbarkeit des VAG (§ 1 Abs 3 Nr 4a VAG). Sie ist daher anders als Unternehmen der PKV ua nicht verpflichtet, nach § 12 Abs 1a VAG eine Versicherung zum Basistarif anzubieten. Entscheidend gegen die Verwendung eines die Beigeladene einschließenden PKV-Begriffs innerhalb des SGB sprechen jedoch die Anwendbarkeitserklärungen des § 291a Abs 1a Satz 6 SGB V und § 23 Abs 4 Nr 3 SGB XI. Danach sind die Regelungen über die Ausgabe elektronischer Gesundheitskarten durch Unternehmen der PKV und über die Pflegeversicherungspflicht von PKV-Versicherten auch auf die Beigeladene anzuwenden. Dieser Gleichstellung hätte es nicht bedurft, wenn es sich nach den Topoi des SGB V und SGB XI bei der Beigeladenen um ein Unternehmen der PKV handelte.

21

Entgegen den Hinweisen der Beklagten hat auch der 3. Senat des BSG die Beigeladene nicht der PKV zugeordnet. Vielmehr hat dieser Senat in den von der Beklagten in Bezug genommenen Ausführungen (BSG Urteil vom 19.4.2007 - B 3 P 8/06 R - SozR 4-3300 § 40 Nr 4 RdNr 14) dargelegt, dass richtige Beklagte im Rechtsstreit einer Person, für die die Beigeladene die zuständige Beihilfestelle ist, über Leistungen der Pflegeversicherung die "Gemeinschaft Privater Versicherungsunternehmen zur Durchführung der Pflegeversicherung nach dem Pflegeversicherungsgesetz vom 26.5.1994 für die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten" (GVP), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), und nicht die Beigeladene ist. Allerdings sei der Beigeladenen durch die GbR, deren Vertretung und Geschäftsführung dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. oblagen, vertraglich die praktische Durchführung der privaten Pflegeversicherung gegenüber ihren Mitgliedern übertragen worden. Diese Aufgaben nehme die Beigeladene in Treuhand wahr und vertrete die GVP im gerichtlichen Verfahren im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft (zur PBeaKK s bereits BSG Urteil vom 30.3.2000 - B 3 P 21/99 R - BSGE 86, 94, 96 f = SozR 3-3300 § 77 Nr 3). Damit ordnet der 3. Senat sie gerade nicht den Unternehmen der privaten Pflegeversicherung - und erst recht nicht den Unternehmen der PKV - zu, denn die Beigeladene nimmt nur deren Aufgaben aufgrund vertraglicher Übertragung an deren Stelle wahr.

22

Auch der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des BGH vom 29.10.2003 (IV ZR 38/03 - VersR 2004, 58) geht fehl. So führt der 4. Zivilsenat zwar eingangs der Entscheidungsgründe aus, zwischen dem dortigen Kläger und der Beigeladenen bestehe ein privatrechtlicher Vertrag und die Satzungsbestimmungen der Beigeladenen unterlägen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG/§ 307 BGB, wendet dann jedoch den wesentlichen Grundgedanken des § 178e VVG(idF durch Art 2 Nr 16 nach Maßgabe des Art 16 des Gesetzes vom 21.7.1994, BGBl I 1630), wonach privat Krankenversicherte mit Beihilfeanspruch gegen ihren Versicherer einen Anspruch auf Anpassung des Versicherungsschutzes bei Änderung des Beihilfeanspruchs haben, auf die Beigeladene nur entsprechend an. Auch lässt er die Frage, ob die Beigeladene generell wie ein privater Krankenversicherer zu behandeln sei, ausdrücklich offen. Zudem bezeichnet es der BGH in einer früheren Entscheidung als anerkanntes Recht, dass die Deutsche Bundesbahn ihrer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht für Krankheitsfälle durch Gründung und Unterhaltung von Sozialeinrichtungen wie der Beigeladenen nachkommen kann, wobei jedoch die Ansprüche der Mitglieder auf Leistungen der Beigeladenen nicht öffentlichrechtlicher, sondern privatrechtlicher Natur und den Ansprüchen eines Versicherungsnehmers einer PKV nachgebildet seien (BGH Urteil vom 5.2.1981 - IVa ZR 50/80 - BGHZ 79, 320, 323 f, mwN). Es sind damit gerade keine Ansprüche gegen eine PKV.

23

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerwG, auf die sich der vom SG für seine Rechtsauffassung herangezogene Beschluss des Bayerischen LSG vom 21.8.2007 (L 4 B 656/07 KR ER - Die Beiträge Beilage 2008, 29) bezieht. So führt das BVerwG (Urteil vom 28.4.1988 - 2 C 58/85 - BVerwGE 79, 249, 251) zwar aus, die Beigeladene stehe Bundesbahnbeamten "zur privaten Krankenversicherung" offen, unterstreicht damit jedoch nur die Nichtgeltung der Beihilferichtlinien des Bundes für die Deutsche Bundesbahn und grenzt diese freiwillige Sicherungsform gegenüber der Beihilfe ab (hierzu auch BVerwG Urteil vom 29.4.1971 - II C 4.69 - Buchholz 238.91 Nr 2 BhV Nr 2). Eine Zuordnung zur PKV iS des SGB V bzw des VAG ist damit nicht verbunden, zumal das Gericht in diesem Zusammenhang auch auf einen Beschluss vom 16.9.1977 (VII P 10.75 - Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr 4) verweist, in dem es ausdrücklich die Rechtsnatur der Beigeladenen als Körperschaft des öffentlichen Rechts und ihre Eigenschaft als Sozialeinrichtung iS des Bundespersonalvertretungsgesetzes feststellt.

24

d) Dem hier gefundenen Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, der Gesetzgeber habe Beamte oder beamtenähnlich abgesicherte Personen durchgängig der Versicherungspflicht in der PKV zuordnen wollen. So ergibt sich bereits aus der textlichen Fassung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, nämlich dem unmittelbaren Anschluss des Satzteils "es sei denn …" an die Eingangsformulierung des § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst b SGB V ohne trennenden Absatz, dass sich dieser Satzteil nur auf Personen bezieht, die bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren. Eine Zuordnungsregel für die Gruppe der Personen, die schon einmal in der GKV oder PKV krankenversichert waren und deren Zuweisung zu einem dieser Systeme sich im Rahmen der Auffangversicherung ausschließlich nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V richtet, enthält dieser Satzteil damit nicht. Bestätigt wird dies auch durch die Entwurfsbegründung, nach der sogar beihilfeberechtigte Personen, die über keine ergänzende Krankheitskostenvollversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen, unter die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V fallen sollen, sofern sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren(BT-Drucks 16/3100 S 94). Hinzu kommt, dass die Klägerin nach den vom SG festgestellten Tatsachen auch vor ihrer Scheidung nicht zu den nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst b Halbs 2 SGB V von der Versicherungspflicht in der GKV ausgeschlossenen Personengruppen gehörte. So hat das SG weder eine aktuelle oder frühere hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit iS des § 5 Abs 5 SGB V noch einen Tatbestand der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 oder Abs 2 SGB V festgestellt. Insbesondere war die Klägerin nach den Feststellungen des SG lediglich mitversicherte Ehefrau bei der Beigeladenen, was aufgrund der Satzung der Beigeladenen den Schluss erlaubt, dass sie zwar mit einem Beamten des BEV verheiratet war, dort selbst aber nicht Beamtin war. Mangels anderweitiger Feststellungen des SG kann daher unterstellt werden, dass die Klägerin während der Zeit ihrer Mitversicherung bei der Beigeladenen zwar für den Fall der Krankheit abgesichert war, jedoch nicht selbst in der GKV versicherungsfrei war. Vielmehr dürfte sie in eigener Person nur deshalb nicht in der GKV versicherungspflichtig gewesen sein, weil sie bis zum 23.12.2008 keinen Versicherungspflichttatbestand nach § 5 SGB V erfüllt hat.

25

e) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt am 23.12.2008, da mit Ablauf des Vortages die Rechtskraft des Scheidungsurteils (§ 705 ZPO) eintrat, womit die Ehe der Klägerin aufgelöst war (§ 1564 Satz 2 BGB). Nach § 22 Abs 6 Buchst c der Satzung der Beigeladenen endete damit gleichzeitig die Mitversicherung der Klägerin bei der Beklagten, sodass sie bereits mit Beginn des 23.12.2008 über keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V mehr verfügte. Die Klägerin ist nach § 174 Abs 5 Alt 1 SGB V Mitglied der Beklagten geworden, da sie in der GKV zuletzt Mitglied der Beklagten war.

26

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.

(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.

(5) Der Versicherer ist verpflichtet,

1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,
b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt,
3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,
4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.

(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.

(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.

(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.

(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.

(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.

(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V.

2

Die 1918 in Sachsen-Anhalt geborene Klägerin war nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1953 zunächst versicherungspflichtig beschäftigt. 1959 heiratete sie einen amerikanischen Soldaten und verzog in die USA, deren (ausschließliche) Staatsangehörigkeit sie annahm. Nach dem Tod ihres Ehemannes kehrte sie 1987 nach Deutschland zurück, wo sie seither nicht mehr versicherungspflichtig war. Sie besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ohne Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Seit 1984 bezieht sie eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine amerikanische Witwenrente, von der Beiträge für eine amerikanische Krankenversicherung (TRICARE) in Höhe von monatlich 177 US-Dollar abgezogen werden. Seit ihrer Rückkehr ist die Klägerin weder gesetzlich noch privat bei einer deutschen Versicherung kranken- oder pflegeversichert gewesen. Sie bezieht keine Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten oder Siebten Kapitel des SGB XII.

3

TRICARE ist dem amerikanischen Verteidigungsministerium unterstellt und führt die medizinische Versorgung des US-Militärpersonals sowie deren Angehöriger und Hinterbliebener durch. Für die Klägerin gilt ein Auslandstarif, nach dem sie neben ihren monatlichen Beiträgen einen jährlichen Eigenanteil von bis zu 3000 US-Dollar zu leisten hat. Die Versicherung deckt ambulante und stationäre Krankenbehandlung, klinische Prävention sowie Heil-, Hilfs- und Arzneimittel ab; nicht enthalten sind Zahnbehandlungen und eine Pflegeversicherung.

4

Die im März 2007 beantragte Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3.12.2007 ab, weil die Klägerin durch TRICARE über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfüge. Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 3.4.2008, Urteil des SG vom 16.3.2010, Urteil des LSG vom 19.5.2011). Das LSG hat die Ansicht der Beklagten bestätigt: Die Klägerin habe mit TRICARE einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne eines der deutschen GKV wertungsmäßig entsprechenden Vollschutzes. Der Selbstkostenanteil sowie fehlender Schutz gegen Pflegebedürftigkeit und zahnärztlichen Behandlungsbedarf stünden dem nicht entgegen, weil Ähnliches auch in der vom Gesetzgeber als der GKV gleichwertig angesehenen deutschen privaten Krankenversicherung (PKV) anzutreffen sei. So gestatte etwa § 193 Abs 3 S 1 Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) zur Erfüllung der Versicherungspflicht auch Selbstbehalte bis zu 5000 Euro; dieser Betrag werde selbst bei Berücksichtigung der monatlichen Beiträge der Klägerin vorliegend nicht erreicht.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V. TRICARE sei keine "anderweitige Absicherung im Krankheitsfall" im Sinne der Regelung, denn es biete keine den Leistungen der GKV entsprechende Vollversicherung. Das LSG stelle insoweit zu Unrecht auf die deutsche PKV als Vergleichsmaßstab ab statt richtigerweise auf die GKV.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 2011 und des Sozialgerichts Halle vom 16. März 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2008 aufzuheben und festzustellen, dass sie seit dem 1. April 2007 Mitglied der Beklagten ist.

7

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

8

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des LSG.

9

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide der beklagten AOK sind rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte festgestellt, dass die Klägerin - anders als von ihr begehrt - nicht seit 1.4.2007 der Versicherungspflicht in der GKV unterliegt.

11

Die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 13 iVm Abs 8a und Abs 11 SGB V liegen nicht vor. Die Klägerin verfügt durch ihre Einbeziehung in die US-amerikanische Krankenversicherung TRICARE, deren Leistungen sie auch in Deutschland erhält, über einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, der die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V ausschließt.

12

1. Nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V(eingefügt mit Wirkung vom 1.4.2007 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007, BGBl I 378) sind seit 1.4.2007 in der GKV versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und - was nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG bei der Klägerin der Fall ist - zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Ein die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V ausschließender anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall kann auch aufgrund einer ausländischen Krankenversicherung bestehen (hierzu im Folgenden 2.). Dabei ist nicht erforderlich, dass diese Krankenversicherung im Leistungsumfang mit demjenigen der GKV vergleichbar ist, vielmehr reicht es aus, dass sie den qualitativen Anforderungen des § 193 Abs 3 S 1 VVG genügt(hierzu 3.).

13

2. Zu den anderweitigen Ansprüchen auf Absicherung im Krankheitsfall iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V zählen auch Leistungsansprüche gegen ausländische Krankenversicherungen. Dies folgt aus einer an Systematik und Regelungszweck orientierten Auslegung, die durch die Gesetzesmaterialien bestätigt wird.

14

Der Wortlaut des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V selbst gibt zwar keinen Aufschluss darüber, ob auch ausländische Versicherungen als anderweitige Absicherungen in Betracht kommen, schließt dies aber auch nicht aus. Dies gilt auch für § 5 Abs 8a SGB V, durch den das (negative) Tatbestandsmerkmal "kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" konkretisiert wird(vgl BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr 12, RdNr 13; BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr 13, RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 15 RdNr 14). So bestimmt § 5 Abs 8a SGB V, dass nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V nicht versicherungspflichtig ist, wer nach § 5 Abs 1 Nr 1 bis 12 SGB V versicherungspflichtig, als freiwilliges Mitglied oder nach § 10 SGB V versichert ist, Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII oder Empfänger laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG ist. Dass ausländische Krankenversicherungen in § 5 Abs 8a SGB V nicht genannt werden, steht deren Qualifizierung als anderweitige Absicherung nicht entgegen, denn die dortige Aufzählung ist nicht abschließend(stRspr des Senats, aaO). Systematisch ergibt sich hieraus jedoch, dass § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V erst dann eingreifen soll, wenn alle anderen denkbaren Absicherungsmöglichkeiten ausscheiden. Es handelt sich also um eine subsidiäre Absicherung (BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 10 RdNr 17; BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr 12, RdNr 24; BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr 13, RdNr 12)für Personen, die anderenfalls die im Krankheitsfall entstehenden Aufwendungen selbst tragen müssten (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG , BT-Drucks 16/3100 S 94 zu Art 1 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst bb und cc). Trotz seiner Nachrangigkeit gegenüber anderweitigen Ansprüchen auf Absicherung genügt § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V - jedenfalls in Verbindung mit der zeitgleich eingeführten Versicherungspflicht im PKV-System - dem danach zentralen Regelungsziel, wonach in Deutschland niemand ohne Schutz im Krankheitsfall sein sollte(vgl Fraktionsentwurf, aaO, sowie Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 16/4247 S 66 zu Art 43 Nr 01 <§ 178a> Abs 5). Für die Nachrangigkeit des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V kann es jedoch keine Rolle spielen, ob eine anderweitige Absicherung auf der Grundlage ausländischen oder deutschen Rechts besteht; entscheidend ist allein, dass eine dem Regelungsziel entsprechende Entlastung von den im Krankheitsfall entstehenden Aufwendungen erfolgt. Dass dies nicht nur durch Absicherungen nach deutschem Recht möglich sein sollte, zeigt sich schon daran, dass die Begründung zum Entwurf des GKV-WSG ausdrücklich auch Personen, "für die aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts ein Anspruch auf Sachleistungen besteht" als Personen ansieht, die über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügen (Fraktionsentwurf, BT-Drucks 16/3100, aaO, ebenda).

15

3. Die Absicherung der Klägerin durch TRICARE genügt auch nach dem Leistungsumfang dieses Systems den Anforderungen an einen "anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die anderweitige Absicherung qualitativ dem Versicherungsschutz in der GKV entspricht, maßgeblich ist vielmehr ein die Voraussetzungen des § 193 Abs 3 S 1 VVG erfüllendes Sicherungsniveau(hierzu a). Dieses Sicherungsniveau wird durch TRICARE erreicht; hierfür bedarf es weder einer Absicherung von Zahnbehandlungen und Zahnersatz noch von Pflegeleistungen im Sinne der Pflegeversicherung, unschädlich sind auch die Eigenanteile der Klägerin von bis zu 3000 US-Dollar jährlich (hierzu b).

16

a) Eine anderweitige Absicherung iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V muss kein dem Versicherungsschutz in der GKV entsprechendes Sicherungsniveau gewährleisten. Bei fehlenden diesbezüglichen Anhaltspunkten im Wortlaut sowohl des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V als auch des - wie schon ausgeführt nicht abschließenden - § 5 Abs 8a SGB V folgt dies aus der gleichzeitigen Schaffung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V und des § 178a Abs 5 S 1 VVG(dieser zum 1.1.2009 inhaltsgleich in Kraft getreten als § 193 Abs 3 S 1 VVG idF durch Gesetz vom 23.11.2007, BGBl I 2631) durch das GKV-WSG. Der hiermit angestrebte Versicherungsschutz aller in Deutschland lebenden Menschen (vgl erneut Fraktionsentwurf, BT-Drucks 16/3100, S 94 zu Art 1 Nr 2 Buchst a Doppelbuchst bb und cc; Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 16/4247 S 66 zu Art 43 Nr 01 <§ 178a> Abs 5) wird durch diese Regelungen ab 1.1.2009 - sofern nicht bereits eine Absicherung besteht - nach der gesetzlichen Systematik je nach rechtlicher Zuordnung entweder durch die Versicherungspflicht in der GKV (§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB V) oder durch eine Versicherungspflicht in der (deutschen) PKV (§ 193 Abs 3 S 1 VVG)gewährleistet ( BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr 13, RdNr 16 unter Bezugnahme auf den Allgemeinen Teil der Begründung zum GKV-WSG, Fraktionsentwurf, aaO, S 86 f unter A.II.1.). Danach steht die jeweilige Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen gleichwertig nebeneinander, wenn auch die Versicherungspflicht in der PKV erst später einsetzte und der hierfür vorgeschriebene Umfang der Mindestabsicherung hinter dem Sicherungsniveau der GKV zurückbleibt. Dennoch genügte dieses Sicherungsniveau dem Gesetzgeber zur Erreichung des von ihm formulierten Ziels einer ausreichenden Versorgung im Bedarfsfall (Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 16/4247 S 66 f zu Art 43 Nr 01 <§ 178a> Abs 5).

17

Vor diesem Hintergrund können an eine "anderweitige Absicherung" iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 193 Abs 3 S 1 VVG. Wegen der subsidiären Ausgestaltung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V wie auch des § 193 Abs 3 S 1 VVG kann mit Rücksicht auf den dargestellten historischen und systematischen Kontext insbesondere nicht angenommen werden, dass mit der Einführung der Versicherungspflicht Absicherungen außerhalb von GKV und PKV, die die Mindestvoraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 193 Abs 3 S 1 VVG bereits erfüllten, abgelöst und durch die Versicherung in der PKV oder der GKV ersetzt werden sollten. Hierfür spricht vor allem auch die nicht auf Verträge in der PKV beschränkte (vgl BGH Urteil vom 4.4.2012 - IV ZR 125/11 - VersR 2012, 752) Altvertragsregelung des § 193 Abs 3 S 3 VVG, wonach ein vor dem 1.4.2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag den Anforderungen an die Erfüllung der Versicherungspflicht genügt, unabhängig davon, ob die tariflichen PKV-Leistungen, welche dem Versicherungsnehmer gewährt werden, den gesetzlichen Mindestumfang nach § 193 Abs 3 S 1 VVG abdecken(vgl BGH Urteil vom 4.4.2012, aaO).

18

Der Ansicht der Klägerin, die unter Hinweis auf Kommentarliteratur (Just in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 5 RdNr 61; ebenso Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 5 RdNr 474a, Stand Einzelkommentierung 02/13) meint, eine anderweitige Absicherung iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V könne nur dann anerkannt werden, wenn diese einen "Vollschutz" vermittele, ist aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen(jedenfalls für die Zeit ab 1.1.2009 im Ergebnis ebenso Peters in Kasseler Komm, § 5 SGB V RdNr 162, Stand Einzelkommentierung August 2012). Dem steht nicht entgegen, dass Unternehmen der Versicherungswirtschaft bereits seit 1.7.2007 nach § 315 SGB V und seit 1.1.2009 nach § 12 Abs 1a Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen - Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG -(beide Regelungen ebenfalls eingefügt durch das GKV-WSG, aaO, dort Art 1 Nr 213 bzw Art 44 Nr 5 Buchst b) einem Kontrahierungszwang in Bezug auf einen am Leistungsumfang der GKV orientierten Standard- bzw Basistarif unterliegen. In diesem Tarif können ua Personen Versicherung verlangen, die weder in der GKV versichert oder versicherungspflichtig sind, einen Anspruch auf freie Heilfürsorge, eine Beihilfeberechtigung oder vergleichbare Ansprüche - bzw hierzu nicht nur ergänzenden Versicherungsschutz zur Erfüllung der Versicherungspflicht benötigen - noch Ansprüche nach dem AsylbLG oder dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel SGB XII haben und auch nicht über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen (§ 315 Abs 1 SGB V) bzw nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach § 193 Abs 3 VVG genügt(§ 12 Abs 1b VAG). Dieser Verpflichtung des Versicherungsunternehmens steht nämlich keine Verpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber, eine solche Krankenversicherung im Standard- bzw Basistarif auch abzuschließen. Vielmehr ist es zur Erfüllung der Versicherungspflicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Versicherung die Voraussetzungen des § 193 Abs 3 S 1 VVG erfüllt, dh, dass sie unter Einhaltung bestimmter Selbstbeteiligungsgrenzen ambulante und stationäre Heilbehandlung abdeckt, wodurch das Sicherungsniveau der GKV nicht erreicht wird.

19

b) Durch TRICARE werden die Mindestanforderungen nach § 193 Abs 3 S 1 VVG erfüllt, weswegen die Klägerin mit dieser Versicherung über einen die Versicherungspflicht in der GKV ausschließenden anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V verfügt. Denn TRICARE deckt nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat mangels hierauf bezogener zulässiger und begründeter Revisionsrügen gebunden ist (§ 163 SGG), ua die Kosten für ambulante und stationäre Krankenbehandlung ab. Eine Absicherung von Zahnbehandlungen oder Zahnersatz ist für die Erfüllung der Mindestanforderungen nach § 193 Abs 3 S 1 VVG hingegen ebenso wenig erforderlich(hierzu aa) wie eine Absicherung von Pflegeleistungen im Sinne der Pflegeversicherung (hierzu bb); unschädlich sind auch die Eigenanteile der Klägerin von bis zu 3000 US-Dollar jährlich (hierzu cc).

20

aa) Durch Leistungen ua für die Kosten für ambulante und stationäre Krankenbehandlung erreicht TRICARE das nach § 193 Abs 3 S 1 VVG maßgebliche Mindestsicherungsniveau. Nach dieser Norm muss eine der Versicherungspflicht genügende Krankheitskostenversicherung mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen; eine Kostenerstattung für Zahnbehandlungen und Zahnersatz ist hingegen nicht erforderlich. Mit den Begriffen ambulante und stationäre Heilbehandlung wird bewusst an Begriffe aus dem Tarifrecht der PKV angeknüpft (vgl Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 16/4247 S 67 zu Art 43 Nr 01 <§ 178a> Abs 5), die in § 12 Kalkulationsverordnung - KalV -(vom 18.11.1996, BGBl I 1783) verwendet werden: Dort wiederum wird in Abs 1 ua zwischen ambulanter Heilbehandlung (Nr 1), stationärer Heilbehandlung (Nr 2) und Zahnbehandlungen und Zahnersatz (Nr 3) unterschieden. Leistungen für Zahnbehandlung und Zahnersatz fallen demnach nicht unter die Begriffe ambulante und stationäre Heilbehandlung und gehören daher nicht zum geforderten Mindestumfang einer Krankheitskostenversicherung nach § 193 Abs 3 S 1 VVG(so auch zB Boetius, Die Systemveränderung der privaten Krankenversicherung durch die Gesundheitsreform, 2008, S 23; ders, Private Krankenversicherung, 2010, § 193 VVG RdNr 101; Grote/Bronkars, VersR 2008, 580, 581; Marlow/Spuhl, VersR 2009, 593, 596 mwN; dies, Das Neue VVG kompakt, 4. Aufl 2010, S 586 RdNr 1324; Voit in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl 2010, § 193 RdNr 11 mwN; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG-Kommentar, 2. Aufl 2011, § 193 RdNr 8 mwN; aA Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl 2011, § 193 RdNr 18 f). Angesichts der eindeutigen Bezugnahme auf § 12 Abs 1 S 1 Nr 1 und 2 KalV in den Gesetzesmaterialien(vgl Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks 16/4247, aaO) lässt sich dem nicht mit Erfolg das - primär sozialpolitisch zu verortende - Argument entgegenhalten, das dort ebenfalls genannte Ziel, die Inanspruchnahme steuerfinanzierter staatlicher Leistungen wegen eines nicht ausreichenden Versicherungsschutzes im Krankheitsfall zu verhindern (aaO, S 66; diesen Aspekt betonend etwa Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 5 RdNr 474a, Stand Einzelkommentierung 2/13), werde durch die mangelnde Berücksichtigung von Zahnbehandlungen und Zahnersatz verfehlt, weil diese häufig sehr kostenintensiv seien und daher die Finanzkraft vieler Menschen überstiegen.

21

bb) Das nach § 193 Abs 3 S 1 VVG maßgebliche Mindestsicherungsniveau wird auch nicht dadurch unterschritten, dass die Klägerin durch TRICARE keinen Schutz gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit erhält. Denn die in § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V allein geregelte Versicherungspflicht in der GKV verlangt nur einen fehlenden anderweitigen Anspruch auf Absicherung "im Krankheitsfall". Die Absicherung im Pflegefall und darauf bezogene Leistungen der Pflegeversicherung fallen nicht hierunter; vielmehr sieht der Gesetzgeber hierfür eine gegenüber der Versicherungspflicht in der GKV oder PKV (vgl hierzu § 23 Abs 1 S 1 SGB XI) verselbstständigte Pflegeversicherungspflicht vor, die - bezogen auf den vorliegenden Kontext - nach § 20 Abs 1 S 2 Nr 12 SGB XI erst eingreift, wenn - insoweit vorgreiflich - eine Versicherungspflicht in der GKV nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V besteht. Von der (befristeten) Beitrittsmöglichkeit zur Pflegeversicherung nach § 26a Abs 1 SGB XI hat die Klägerin im Übrigen keinen Gebrauch gemacht.

22

cc) Auch die Belastung der Klägerin mit Beiträgen in Höhe von 177 US-Dollar monatlich (entspricht zur Zeit der Entscheidung durch den Senat ca 135 Euro) und Selbstkostenanteilen von bis zu 3000 US-Dollar jährlich (entspricht ca 2300 Euro) führt nicht dazu, dass das maßgebliche Mindestsicherungsniveau nach § 193 Abs 3 S 1 VVG verfehlt wird. Denn selbst unter Einbeziehung der von der Klägerin für ihre Absicherung zu leistenden monatlichen Beiträge liegt die jährliche finanzielle Eigenbelastung im Rahmen der Absicherung gegen die Kosten ambulanter und stationärer Heilbehandlungen durch TRICARE mit rund 3920 Euro deutlich unter dem nach § 193 Abs 3 S 1 VVG noch statthaften Höchstbetrag von 5000 Euro. Insoweit nicht zu berücksichtigen sind die Kosten, die die Klägerin monatlich für Pflegeleistungen aufwendet, denn der Höchstbetrag des § 193 Abs 3 S 1 VVG bezieht sich nur auf Leistungen der Krankenversicherung.

23

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.

(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.

(5) Der Versicherer ist verpflichtet,

1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,
b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt,
3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,
4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.

(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.

(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.

(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.

(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.

(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.

(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2014 aufgehoben, soweit das Bestehen von Rentenversicherungspflicht des Klägers wegen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. für die Zeit ab 10. Juli 2008 verneint wird. Insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15. März 2011 zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ¾ der Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ab welchem Zeitpunkt Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) eingetreten ist.

2

Der bei der beigeladenen Krankenkasse (Beigeladene zu 3.) ohne Anspruch auf Krankengeld (Krg) freiwillig versicherte Kläger, Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Tontechnik mit eigenem Tonstudio, stellte bei dem beklagten Rentenversicherungsträger als "Clearing-Stelle" einen Statusfeststellungsantrag. Er begehrte die Feststellung, dass er in seinen für die Beigeladene zu 1., einer privaten Fernsehanstalt, ausgeübten Tätigkeiten selbstständig und nicht wegen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sei. Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger seine Tätigkeiten für die Beigeladene zu 1. im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und die Versicherungspflicht "dem Grunde nach" mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung beginne (Bescheid vom 7.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2008). Diese Entscheidung hat die Beklagte während des Klageverfahrens "abgeändert" und festgestellt, dass der Kläger in seinen für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Tätigkeiten in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen Beschäftigung versicherungspflichtig gewesen sei; die Versicherungspflicht habe schon mit der Aufnahme seiner Beschäftigung begonnen, weil er ausreichenden Versicherungsschutz iS von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV nicht nachgewiesen habe(Bescheid vom 24.1.2011). Das SG hat den "Feststellungsbescheid der Beklagten vom 7.7.2008" mit der Begründung aufgehoben, diese habe darin eine Versicherungspflicht "dem Grunde nach" nicht feststellen dürfen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil der Kläger wegen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig gewesen sei und die Versicherungspflicht mangels Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge mit der Beschäftigungsaufnahme begonnen habe (Urteil vom 15.3.2011).

3

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert, (auch) den genannten Widerspruchsbescheid der Beklagten sowie deren Bescheid vom 24.1.2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in seinen für die Beigeladene zu 1. an den jeweiligen Einsatztagen ausgeübten Tätigkeiten in den einzelnen Versicherungszweigen nicht wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlegen habe. Zwar sei der Kläger an den jeweiligen Einsatztagen als "nicht programmgestaltender Mitarbeiter" beschäftigt gewesen. Versicherungspflicht sei jedoch in keinem Zweig der Sozialversicherung eingetreten. In der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung habe nach § 5 Abs 5 SGB V Versicherungsfreiheit des Klägers bestanden, weil er im Hinblick auf den Umsatz aus seinen Tätigkeiten für andere Auftraggeber hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gewesen sei. In der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung habe die bestehende Versicherungspflicht jedenfalls im Zeitraum der bis Februar 2010 für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Einzelaufträge noch nicht begonnen. Die Voraussetzungen eines späteren Eintritts der Rentenversicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV seien zwar erfüllt; insbesondere habe der Kläger eine ausreichende anderweitige Absicherung zur Altersvorsorge vorgenommen. Ob er auch über eine ausreichende Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit verfüge, könne offenbleiben. Denn § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV sei einschränkend dahin auszulegen, dass es einer solchen Absicherung nicht bedürfe, wenn der in der Rentenversicherung wegen Beschäftigung Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungsfrei sei. Die Versicherungspflicht sei jedoch erst mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 24.1.2011 eingetreten. Entsprechendes gelte für die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Urteil vom 17.12.2014).

4

Mit ihrer "zu § 7a SGB IV" eingelegten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV. Die Voraussetzungen eines erst mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 24.1.2011 eintretenden Beginns der Rentenversicherungspflicht seien nicht erfüllt. Das Erfordernis einer Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit gelte gleichermaßen für alle Versicherungszweige und alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob diese als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige in der Krankenversicherung versicherungsfrei seien oder nicht.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2014 aufzuheben, soweit das Bestehen von Rentenversicherungspflicht des Klägers wegen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. für die Zeit ab 8. Februar 2008 verneint wird, und insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15. März 2011 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

7

Nach seiner Auffassung liegen die Voraussetzungen für einen späteren Eintritt der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 SGB IV vor.

8

Die Beigeladenen zu 1. bis 5. stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg.

10

Das Berufungsurteil war aufzuheben, soweit das LSG darin entschieden hat, der Kläger habe in seinen für die Beigeladene zu 1. zwischen Februar 2008 und Februar 2010 ausgeübten Tätigkeiten als Toningenieur der Rentenversicherungspflicht wegen Beschäftigung nicht unterlegen, weil die aufgeschobene Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten vom 24.1.2011 begonnen habe. Die Rentenversicherungspflicht des Klägers trat zwar nicht schon - wie die Beklagte meint - mit der Aufnahme seiner Tätigkeiten am 8.2.2008 ein, indessen mit der Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten vom 7.7.2008 am 10.7.2008.

11

1. Der Senat hatte in Auslegung des Revisionsbegehrens der Beklagten nur die Verhältnisse im Bereich der GRV und nicht auch diejenigen im Bereich der anderen Versicherungszweige zu prüfen. Vom Senat zu beantworten war darüber hinaus ausschließlich die Frage nach dem Beginn der Versicherungspflicht in der GRV ("Revision zu § 7a SGB IV"). Denn die Entscheidung des LSG, dass beim Kläger Versicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. bestand, ist rechtskräftig geworden. Sie ist weder vom Kläger noch der Beigeladenen zu 1. - unter Hinweis auf eine Verletzung des § 7 SGB IV - im Revisionsverfahren mit Rechtsmitteln angegriffen worden(vgl zur Teilbarkeit eines Statusfeststellungsbescheids insoweit schon BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 18, 11; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 6 RdNr 11).

12

2. Das LSG hat unzutreffend entschieden, dass die Versicherungspflicht des Klägers in der GRV erst mit der Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten vom 24.1.2011 begann; der Versicherungsbeginn war nicht bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben. Die Rentenversicherungspflicht des Klägers trat allerdings auch nicht schon - wie die Beklagte meint - mit Aufnahme seiner Tätigkeiten am 8.2.2008 ein. Vielmehr begann die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe des Ausgangsbescheids vom 7.7.2008 am 10.7.2008.

13

a) Nach den insoweit für den Senat bindenden und von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) waren die Voraussetzungen für ein späteres Eintreten von Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV erfüllt(vgl zu § 7a SGB IV allgemein Berchtold, NZS 2014, 885 ff; ders in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 7a SGB IV RdNr 1 ff).

14

Nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zustimmt(Nr 1) und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der GKV und der GRV entspricht (Nr 2).

15

aa) Die Beklagte stellte als "Clearing-Stelle" gegenüber dem Kläger auf seinen fristgemäßen Antrag hin im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV erstmals mit Bescheid vom 7.7.2008 ua die Rentenversicherungspflicht des Klägers in den für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Tätigkeiten - wenn auch nur "dem Grunde nach" (dazu noch b) - fest (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Der Kläger erklärte ferner seine Zustimmung zu dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV). Dass er diese Zustimmung erst im Berufungsverfahren gegeben hat, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen; denn nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV ist die Erklärung der Zustimmung zu dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht - anders als der Antrag auf Statusfeststellung(§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV) - nicht an eine Frist gebunden (vgl bereits BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 14).

16

bb) Der Kläger verfügte ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung auch über die nötige anderweitige adäquate Absicherung iS des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV.

17

(1) § 7a Abs 6 S 1 SGB IV beruht nach den im Gesetzgebungsverfahren formulierten Erwägungen auf einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber- und Beschäftigtenbelangen(vgl hierzu im Einzelnen BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 19 ff; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 6 RdNr 21 ff). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte - im Interesse von Arbeitgebern - das finanzielle Risiko, das insbesondere für einen "gutgläubigen Arbeitgeber" daraus resultiert, dass sich eine von den beteiligten Vertragsparteien als "selbstständig" angesehene Tätigkeit später nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als "Beschäftigung" und damit Beitragszahlungspflichten auslösend herausstellt, beschränkt werden. Die Einführung des § 7a SGB IV durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) zum 1.1.1999 diente der Umsetzung der Vorschläge des Abschlussberichts der Kommission "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-Kommission; vgl Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 6, unter A). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2. d).

18

Darüber hinaus sollte - im Interesse der Beschäftigten - mit den Anforderungen an eine zeitgleiche anderweitige adäquate Absicherung des Beschäftigten gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV die durch den aufgeschobenen Versicherungsbeginn für den Beschäftigten entstehende Versicherungsschutzlücke reduziert werden. Soweit sich gleichwohl aufgrund eines späteren gewillkürten Versicherungsbeginns Nachteile im Versicherungsschutz Betroffener realisieren können, etwa weil infolge der Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten möglicherweise die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt sind, sollte der spätere Eintritt der Versicherungspflicht außerdem nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht werden(vgl dazu näher Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046 S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II., S 10 und S 13 ). Allein dem Beschäftigten war danach zugestanden, den Aufschub des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht zu bewirken; allein er (und nicht der Arbeitgeber) sollte entsprechend seiner Interessenlage erweiterte Handlungsspielräume in Bezug darauf erhalten, ob ein sozialversicherungsrechtlicher Schutz schon von Beschäftigungsbeginn an besteht, oder ob dieser Schutz vorübergehend (vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ergehen einer Verwaltungsentscheidung) nicht in Anspruch genommen werden soll (vgl dazu auch Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A., S 8).

19

(2) Das LSG hat zunächst revisionsrechtlich beanstandungsfrei entschieden, dass der Kläger für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung über eine anderweitige adäquate Absicherung zur Altersvorsorge iS von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV verfügte.

20

Zwar gibt der Wortlaut dieser Vorschrift keinen Aufschluss darüber, unter welchen Voraussetzungen eine in ihrem Sinne ("der Art nach") adäquate Altersabsicherung anzunehmen ist. Die amtliche Begründung zu § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV deutet jedoch darauf hin, dass (lediglich) ein ausreichender sozialer Schutz zu fordern ist, der mit den Leistungen der GRV nicht deckungsgleich zu sein braucht(BT-Drucks 14/1855 S 8). Die anderweitige adäquate Altersvorsorge kann wahlweise öffentlich-rechtlich (etwa durch eine freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI) oder privatrechtlich (etwa durch eine private Lebens- bzw Rentenversicherung für den Fall des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres) sichergestellt werden (vgl Knospe in Hauck/Noftz, Stand Juli 2008, § 7a SGB IV RdNr 45). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob für die Annahme eines ausreichenden sozialen Schutzes im Bereich der Altersvorsorge zwingend auf einen bestimmten Beitrags- bzw Prämienaufwand oder (vielmehr) eine bestimmte Rentenhöhe abzustellen ist (problematisiert bspw von LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - L 9 KR 384/11 - Juris RdNr 33). Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber keine Deckungsgleichheit mit den Leistungen der GRV voraussetzt, also kein identisches Sicherungsniveau bzw nicht verlangt, dass der individuelle Lebensstandard des Beschäftigten annähernd gleich gesichert ist (vgl Lüdtke/Winkler in Winkler, SGB IV, 2. Auf 2016, § 7a RdNr 26 mwN), ist es revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn auch an die Höhe der Aufwendungen zur Altersvorsorge und deren Indizwirkung für das Bestehen "artgleicher" Altersvorsorge angeknüpft wird. Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Knospe, aaO, § 7a SGB IV RdNr 46; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand März 2011, § 7a RdNr 19; Pietrek in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2015, § 7a RdNr 134; Lüdtke/Winkler, aaO, § 7a RdNr 26; auch Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" vom 13.4.2010, Die Beiträge 2010, 494 ff, Ziff 4.3.1) - einen ausreichenden sozialen Schutz im Bereich der Altersvorsorge annimmt, wenn die für eine private Absicherung aufgewandten Prämien der Höhe nach dem Mindestbeitrag in der freiwilligen Rentenversicherung (§ 167 iVm § 7 SGB VI) entsprechen.

21

Bei einem in den Jahren 2008 bis 2010 maßgebenden, auf der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte errechneten (einheitlichen) Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 79,80 Euro monatlich erfüllten die vom LSG festgestellten monatlichen Prämienzahlungen des Klägers für seine zum 60. bzw 65. Lebensjahr ablaufenden Lebensversicherungen die og Kriterien. Dass der Kläger für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und ihrer Entscheidung zur Statusfeststellung eine Absicherung zur Altersvorsorge iS des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV vorgenommen hat, zieht die Beklagte auch nicht in Zweifel.

22

(3) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass es einer Entscheidung darüber, ob der Kläger für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und der Entscheidung zur Statusfeststellung eine anderweitige adäquate Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit iS des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV vorgenommen hat, nicht bedarf, weil er in dieser Zeit in der GKV versicherungsfrei war.

23

Dabei kann der Senat offenlassen, ob - wie die Beklagte meint - der spätere Eintritt der Versicherungspflicht in jedem der Zweige der Sozialversicherung davon abhängt, dass für beide Risiken - "Krankheit" und "Alter" - eine "artgleiche" Absicherung vorgenommen wurde (so übrigens auch Baier, aaO, § 7a SGB IV RdNr 17; ferner Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" vom 13.4.2010, aaO, Ziff 4.3.1), oder - wie das LSG meint - ein derartiger innerer Zusammenhang nicht begründbar wäre. Er braucht auch nicht darüber zu befinden, ob ein in der GKV als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger freiwillig Versicherter ohne Krg-Anspruch die gesetzlichen Anforderungen an eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der GKV entspricht, erfüllt oder - so die Beklagte und das LSG (in einem obiter dictum) - nicht. Einer Antwort auf diese Fragen bedarf es nicht, weil für den Aufschub des Versicherungsbeginns eine anderweitige adäquate Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit iS von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung zur Statusfeststellung ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz wegen Versicherungsfreiheit (gar) nicht besteht. Das folgt bei offenem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV aus dessen Auslegung nach Sinn und Zweck.

24

Mangels entsprechender Differenzierung zwischen krankenversicherungspflichtigen und krankenversicherungsfreien Beschäftigten gibt der Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV keine Auskunft darüber, ob auch von der letztgenannten Beschäftigtengruppe ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz zu verlangen ist. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (etwa Seewald in Kasseler Komm, Stand Oktober 2009, § 7a SGB IV RdNr 22; Hans, SGb 2000, 399, 403; auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - L 9 KR 384/11 - Juris RdNr 36) liegt es nach dem Wortlaut der Vorschrift ("… stellt … ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest …") sogar näher, den späteren Eintritt der Versicherungspflicht bei in der GKV Versicherungsfreien nicht vom Vorhandensein eines anderweitigen adäquaten Krankenversicherungsschutzes abhängig zu machen.

25

Jedoch ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV eine einschränkende Auslegung dahin geboten, dass Beschäftigte, die in der GKV - aus welchen Gründen auch immer - versicherungsfrei sind, für den Aufschub des Versicherungsbeginns einen anderweitigen Schutz gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht sicherstellen müssen:

Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, dass für den späteren Eintritt von Versicherungspflicht nach dem Regelungsziel des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV ein Bestehen anderweitiger Absicherung gegen das Risiko von Krankheit jedenfalls dann nicht verlangt werden kann, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Statusfeststellungsverfahren gerade nicht festgestellt, das "Ob" einer solchen Absicherung vielmehr der Risikosphäre des (versicherungsfreien) Beschäftigten zugeordnet wird. Wie bereits ausgeführt (siehe unter 2. a) bb) (1)), sollte die Vorschrift mit ihren in § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 und 2 SGB IV aufgestellten Voraussetzungen auch Beschäftigteninteressen berücksichtigen, insbesondere den Beschäftigten davor bewahren, dass infolge eines späteren gewillkürten Versicherungsbeginns Versicherungsschutzlücken entstehen. Sie sollte den Beschäftigten allerdings auch davor schützen, dass es wegen von ihm - in der Annahme des Nichtbestehens einer Beschäftigung - schon bei der Aufnahme der Tätigkeit betriebener Eigenvorsorge zu einer unerwünschten Doppelversicherung kommt (vgl dazu Pietrek, aaO, § 7a SGB IV RdNr 118). Bemüht sich jemand, der ein Statusfeststellungsverfahren einleitet, zeitnah um private Eigenvorsorge, so kann er diese für den Fall, dass das Statusfeststellungsverfahren entgegen seinen Vorstellungen zu einer Feststellung von Versicherungspflicht führt, möglicherweise gar nicht mehr oder nur mit erheblichem Aufwand rückabwickeln (zu diesen Konsequenzen siehe LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - L 9 KR 384/11 - Juris RdNr 38). Die Interessen versicherungsfreier Beschäftigter sind jedoch nicht berührt; sie gehören zum Personenkreis objektiv nicht Schutzbedürftiger, für den die GKV einen Schutz nicht verlangt und vorsieht, sodass auch eine anderweitige Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht gefordert werden kann (so auch - für nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V Versicherungsfreie - Knospe, aaO, § 7a SGB IV RdNr 44; Seewald, aaO, § 7a SGB IV RdNr 22: … rechtlich unerheblich …; Pietrek, aaO, § 7a SGB IV RdNr 132; Lüdtke/Winkler, aaO, § 7a RdNr 24; Hans, SGb 2000, 399, 403; aA Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" vom 13.4.2010, aaO, Ziff 4.3.1). Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV gebieten eine solche "anderweitige" Absicherung danach nur, wenn in Anwendung von §§ 5 ff SGB V Versicherungspflicht und somit auch gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht. Die Regelung bezweckt lediglich, im "Zwischenzeitraum" von der Aufnahme der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Bescheidbekanntgabe (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 18) einen ausreichenden sozialen Schutz (BT-Drucks 14/1855 S 8) für Krankenversicherungspflichtige sicherzustellen, nicht aber, wegen Versicherungsfreiheit nicht Krankenversicherungspflichtige - und damit aus der Sicht des Rechts der GKV objektiv nicht Schutzbedürftige - während dieser Zeit zu anderweitigem Krankenversicherungsschutz zu verpflichten (so Hans, SGb 2000, 399, 403).

26

b) Waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV danach erfüllt, so trat die Rentenversicherungspflicht des Klägers mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheids der Beklagten vom 7.7.2008 am 10.7.2008 über das Bestehen von Beschäftigung ein. Sie begann damit weder - wie die Beklagte meint - im Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung am 8.2.2008 noch - so das LSG und der Kläger - mit der Bekanntgabe des (späteren) ersetzenden Bescheids der Beklagten vom 24.1.2011. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV und entspricht dem aus dem Gesetzgebungsverfahren ersichtlichen Sinn und Zweck der Vorschrift.

27

aa) Mit Urteil vom 24.3.2016 (B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5) hat der Senat bereits entschieden, dass es für den Beginn der aufgeschobenen Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV - mit Wirkung für alle Zweige der Sozialversicherung - auf die Bekanntgabe einer (ersten) Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Bestehen von "Beschäftigung" ankommt und nicht auf eine (spätere) - diese unzulässige Elementenfeststellung korrigierende - Entscheidung über "Versicherungspflicht wegen Beschäftigung". In dem zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund ihren Ausgangsbescheid über die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der Sache nach durch einen späteren (Änderungs-)Bescheid mit dem feststellenden Inhalt ersetzt, dass wegen Beschäftigung Sozialversicherungspflicht bestehe. Der Senat hat sich für seine Auffassung auf eine Auslegung des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV nach dessen Sinn und Zweck gestützt und die Ansicht vertreten, der Wortlaut der Vorschrift stehe insoweit nicht entgegen(BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 17 ff; kritisch Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 7a SGB IV RdNr 9).

28

An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiter fest. Weder lässt sie die "innere Logik" des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV unberücksichtigt noch etabliert sie eine Kompetenz zum Erlass zweier unterschiedlicher Arten von Verwaltungsakten (Elementenfeststellung und Feststellung von Versicherungspflicht) mit unterschiedlichen Rechtswirkungen noch kommt es nach dieser Rechtsprechung zu einer Begründung von Versicherungspflicht ohne gesetzliche Grundlage. An die Bekanntgabe einer in einem frühen Stadium des Anfrageverfahrens getroffenen feststellenden Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über "Beschäftigung", die nicht im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X) von Anfang an unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich - wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 11; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff) - (einfach) rechtswidrig ist (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 17), knüpft § 7a Abs 6 S 1 SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht als materielle Rechtsfolge nach seiner Konzeption nur dann, wenn in einem späteren Verfahrensstadium noch - rechtlich allein zulässig und einzig Versicherungspflicht begründend - über "Versicherungspflicht wegen Beschäftigung" entschieden wird. Ausschließlich in dieser Funktion als Anknüpfungspunkt im Tatbestand des mit einem eigenständigen Regelungsgehalt ausgestatteten § 7a Abs 6 S 1 SGB IV(vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 18) erschöpft sich die Bedeutung eines feststellenden Bescheids über "Beschäftigung" bzw seiner Bekanntgabe. Die Rechtsprechung des Senats trägt in ihren Auswirkungen darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass die Beteiligten hinsichtlich der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beitragszahlungspflichten auslösende Beschäftigung vorliegt, nach der Bekanntgabe eines Bescheids über "Beschäftigung" nicht mehr "überrascht" sein können (zu diesem Gesichtspunkt siehe BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 21) und der Zeitpunkt des Aufschubs der Versicherungspflicht nicht für lange Zeit - etwa infolge des Erlasses von Änderungsbescheiden - unklar bleibt (hierzu ebenfalls BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 23 mwN).

29

bb) Die schriftlich ergangene Entscheidung der Beklagten vom 7.7.2008 über das Bestehen von Beschäftigung wurde dem Kläger unstreitig am 10.7.2008 bekanntgegeben. Dass dieser Bescheid durch den (späteren) Bescheid der Beklagten vom 24.1.2011 ersetzt wurde bzw das SG den Bescheid vom 7.7.2008 (noch einmal) aufgehoben hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf die beschriebene Funktion der Bekanntgabe dieses Bescheids als (bloßer) tatbestandlicher Anknüpfungspunkt (siehe unter 2. b) aa)) ohne Bedeutung.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens der Beklagten.

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2014 aufgehoben, soweit das Bestehen von Rentenversicherungspflicht des Klägers wegen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. für die Zeit ab 10. Juli 2008 verneint wird. Insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15. März 2011 zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ¾ der Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ab welchem Zeitpunkt Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) eingetreten ist.

2

Der bei der beigeladenen Krankenkasse (Beigeladene zu 3.) ohne Anspruch auf Krankengeld (Krg) freiwillig versicherte Kläger, Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Tontechnik mit eigenem Tonstudio, stellte bei dem beklagten Rentenversicherungsträger als "Clearing-Stelle" einen Statusfeststellungsantrag. Er begehrte die Feststellung, dass er in seinen für die Beigeladene zu 1., einer privaten Fernsehanstalt, ausgeübten Tätigkeiten selbstständig und nicht wegen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sei. Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger seine Tätigkeiten für die Beigeladene zu 1. im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und die Versicherungspflicht "dem Grunde nach" mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung beginne (Bescheid vom 7.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2008). Diese Entscheidung hat die Beklagte während des Klageverfahrens "abgeändert" und festgestellt, dass der Kläger in seinen für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Tätigkeiten in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen Beschäftigung versicherungspflichtig gewesen sei; die Versicherungspflicht habe schon mit der Aufnahme seiner Beschäftigung begonnen, weil er ausreichenden Versicherungsschutz iS von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV nicht nachgewiesen habe(Bescheid vom 24.1.2011). Das SG hat den "Feststellungsbescheid der Beklagten vom 7.7.2008" mit der Begründung aufgehoben, diese habe darin eine Versicherungspflicht "dem Grunde nach" nicht feststellen dürfen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil der Kläger wegen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig gewesen sei und die Versicherungspflicht mangels Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge mit der Beschäftigungsaufnahme begonnen habe (Urteil vom 15.3.2011).

3

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert, (auch) den genannten Widerspruchsbescheid der Beklagten sowie deren Bescheid vom 24.1.2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in seinen für die Beigeladene zu 1. an den jeweiligen Einsatztagen ausgeübten Tätigkeiten in den einzelnen Versicherungszweigen nicht wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlegen habe. Zwar sei der Kläger an den jeweiligen Einsatztagen als "nicht programmgestaltender Mitarbeiter" beschäftigt gewesen. Versicherungspflicht sei jedoch in keinem Zweig der Sozialversicherung eingetreten. In der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung habe nach § 5 Abs 5 SGB V Versicherungsfreiheit des Klägers bestanden, weil er im Hinblick auf den Umsatz aus seinen Tätigkeiten für andere Auftraggeber hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gewesen sei. In der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung habe die bestehende Versicherungspflicht jedenfalls im Zeitraum der bis Februar 2010 für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Einzelaufträge noch nicht begonnen. Die Voraussetzungen eines späteren Eintritts der Rentenversicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV seien zwar erfüllt; insbesondere habe der Kläger eine ausreichende anderweitige Absicherung zur Altersvorsorge vorgenommen. Ob er auch über eine ausreichende Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit verfüge, könne offenbleiben. Denn § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV sei einschränkend dahin auszulegen, dass es einer solchen Absicherung nicht bedürfe, wenn der in der Rentenversicherung wegen Beschäftigung Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungsfrei sei. Die Versicherungspflicht sei jedoch erst mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 24.1.2011 eingetreten. Entsprechendes gelte für die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Urteil vom 17.12.2014).

4

Mit ihrer "zu § 7a SGB IV" eingelegten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV. Die Voraussetzungen eines erst mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 24.1.2011 eintretenden Beginns der Rentenversicherungspflicht seien nicht erfüllt. Das Erfordernis einer Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit gelte gleichermaßen für alle Versicherungszweige und alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob diese als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige in der Krankenversicherung versicherungsfrei seien oder nicht.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2014 aufzuheben, soweit das Bestehen von Rentenversicherungspflicht des Klägers wegen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. für die Zeit ab 8. Februar 2008 verneint wird, und insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15. März 2011 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

7

Nach seiner Auffassung liegen die Voraussetzungen für einen späteren Eintritt der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 SGB IV vor.

8

Die Beigeladenen zu 1. bis 5. stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg.

10

Das Berufungsurteil war aufzuheben, soweit das LSG darin entschieden hat, der Kläger habe in seinen für die Beigeladene zu 1. zwischen Februar 2008 und Februar 2010 ausgeübten Tätigkeiten als Toningenieur der Rentenversicherungspflicht wegen Beschäftigung nicht unterlegen, weil die aufgeschobene Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten vom 24.1.2011 begonnen habe. Die Rentenversicherungspflicht des Klägers trat zwar nicht schon - wie die Beklagte meint - mit der Aufnahme seiner Tätigkeiten am 8.2.2008 ein, indessen mit der Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten vom 7.7.2008 am 10.7.2008.

11

1. Der Senat hatte in Auslegung des Revisionsbegehrens der Beklagten nur die Verhältnisse im Bereich der GRV und nicht auch diejenigen im Bereich der anderen Versicherungszweige zu prüfen. Vom Senat zu beantworten war darüber hinaus ausschließlich die Frage nach dem Beginn der Versicherungspflicht in der GRV ("Revision zu § 7a SGB IV"). Denn die Entscheidung des LSG, dass beim Kläger Versicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. bestand, ist rechtskräftig geworden. Sie ist weder vom Kläger noch der Beigeladenen zu 1. - unter Hinweis auf eine Verletzung des § 7 SGB IV - im Revisionsverfahren mit Rechtsmitteln angegriffen worden(vgl zur Teilbarkeit eines Statusfeststellungsbescheids insoweit schon BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 18, 11; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 6 RdNr 11).

12

2. Das LSG hat unzutreffend entschieden, dass die Versicherungspflicht des Klägers in der GRV erst mit der Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten vom 24.1.2011 begann; der Versicherungsbeginn war nicht bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben. Die Rentenversicherungspflicht des Klägers trat allerdings auch nicht schon - wie die Beklagte meint - mit Aufnahme seiner Tätigkeiten am 8.2.2008 ein. Vielmehr begann die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe des Ausgangsbescheids vom 7.7.2008 am 10.7.2008.

13

a) Nach den insoweit für den Senat bindenden und von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) waren die Voraussetzungen für ein späteres Eintreten von Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV erfüllt(vgl zu § 7a SGB IV allgemein Berchtold, NZS 2014, 885 ff; ders in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 7a SGB IV RdNr 1 ff).

14

Nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zustimmt(Nr 1) und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der GKV und der GRV entspricht (Nr 2).

15

aa) Die Beklagte stellte als "Clearing-Stelle" gegenüber dem Kläger auf seinen fristgemäßen Antrag hin im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV erstmals mit Bescheid vom 7.7.2008 ua die Rentenversicherungspflicht des Klägers in den für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Tätigkeiten - wenn auch nur "dem Grunde nach" (dazu noch b) - fest (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Der Kläger erklärte ferner seine Zustimmung zu dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV). Dass er diese Zustimmung erst im Berufungsverfahren gegeben hat, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen; denn nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV ist die Erklärung der Zustimmung zu dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht - anders als der Antrag auf Statusfeststellung(§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV) - nicht an eine Frist gebunden (vgl bereits BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 14).

16

bb) Der Kläger verfügte ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung auch über die nötige anderweitige adäquate Absicherung iS des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV.

17

(1) § 7a Abs 6 S 1 SGB IV beruht nach den im Gesetzgebungsverfahren formulierten Erwägungen auf einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber- und Beschäftigtenbelangen(vgl hierzu im Einzelnen BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 19 ff; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 6 RdNr 21 ff). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte - im Interesse von Arbeitgebern - das finanzielle Risiko, das insbesondere für einen "gutgläubigen Arbeitgeber" daraus resultiert, dass sich eine von den beteiligten Vertragsparteien als "selbstständig" angesehene Tätigkeit später nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als "Beschäftigung" und damit Beitragszahlungspflichten auslösend herausstellt, beschränkt werden. Die Einführung des § 7a SGB IV durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) zum 1.1.1999 diente der Umsetzung der Vorschläge des Abschlussberichts der Kommission "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-Kommission; vgl Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 6, unter A). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2. d).

18

Darüber hinaus sollte - im Interesse der Beschäftigten - mit den Anforderungen an eine zeitgleiche anderweitige adäquate Absicherung des Beschäftigten gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV die durch den aufgeschobenen Versicherungsbeginn für den Beschäftigten entstehende Versicherungsschutzlücke reduziert werden. Soweit sich gleichwohl aufgrund eines späteren gewillkürten Versicherungsbeginns Nachteile im Versicherungsschutz Betroffener realisieren können, etwa weil infolge der Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten möglicherweise die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt sind, sollte der spätere Eintritt der Versicherungspflicht außerdem nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht werden(vgl dazu näher Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046 S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II., S 10 und S 13 ). Allein dem Beschäftigten war danach zugestanden, den Aufschub des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht zu bewirken; allein er (und nicht der Arbeitgeber) sollte entsprechend seiner Interessenlage erweiterte Handlungsspielräume in Bezug darauf erhalten, ob ein sozialversicherungsrechtlicher Schutz schon von Beschäftigungsbeginn an besteht, oder ob dieser Schutz vorübergehend (vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ergehen einer Verwaltungsentscheidung) nicht in Anspruch genommen werden soll (vgl dazu auch Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A., S 8).

19

(2) Das LSG hat zunächst revisionsrechtlich beanstandungsfrei entschieden, dass der Kläger für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung über eine anderweitige adäquate Absicherung zur Altersvorsorge iS von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV verfügte.

20

Zwar gibt der Wortlaut dieser Vorschrift keinen Aufschluss darüber, unter welchen Voraussetzungen eine in ihrem Sinne ("der Art nach") adäquate Altersabsicherung anzunehmen ist. Die amtliche Begründung zu § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV deutet jedoch darauf hin, dass (lediglich) ein ausreichender sozialer Schutz zu fordern ist, der mit den Leistungen der GRV nicht deckungsgleich zu sein braucht(BT-Drucks 14/1855 S 8). Die anderweitige adäquate Altersvorsorge kann wahlweise öffentlich-rechtlich (etwa durch eine freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI) oder privatrechtlich (etwa durch eine private Lebens- bzw Rentenversicherung für den Fall des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres) sichergestellt werden (vgl Knospe in Hauck/Noftz, Stand Juli 2008, § 7a SGB IV RdNr 45). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob für die Annahme eines ausreichenden sozialen Schutzes im Bereich der Altersvorsorge zwingend auf einen bestimmten Beitrags- bzw Prämienaufwand oder (vielmehr) eine bestimmte Rentenhöhe abzustellen ist (problematisiert bspw von LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - L 9 KR 384/11 - Juris RdNr 33). Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber keine Deckungsgleichheit mit den Leistungen der GRV voraussetzt, also kein identisches Sicherungsniveau bzw nicht verlangt, dass der individuelle Lebensstandard des Beschäftigten annähernd gleich gesichert ist (vgl Lüdtke/Winkler in Winkler, SGB IV, 2. Auf 2016, § 7a RdNr 26 mwN), ist es revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn auch an die Höhe der Aufwendungen zur Altersvorsorge und deren Indizwirkung für das Bestehen "artgleicher" Altersvorsorge angeknüpft wird. Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Knospe, aaO, § 7a SGB IV RdNr 46; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand März 2011, § 7a RdNr 19; Pietrek in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2015, § 7a RdNr 134; Lüdtke/Winkler, aaO, § 7a RdNr 26; auch Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" vom 13.4.2010, Die Beiträge 2010, 494 ff, Ziff 4.3.1) - einen ausreichenden sozialen Schutz im Bereich der Altersvorsorge annimmt, wenn die für eine private Absicherung aufgewandten Prämien der Höhe nach dem Mindestbeitrag in der freiwilligen Rentenversicherung (§ 167 iVm § 7 SGB VI) entsprechen.

21

Bei einem in den Jahren 2008 bis 2010 maßgebenden, auf der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte errechneten (einheitlichen) Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 79,80 Euro monatlich erfüllten die vom LSG festgestellten monatlichen Prämienzahlungen des Klägers für seine zum 60. bzw 65. Lebensjahr ablaufenden Lebensversicherungen die og Kriterien. Dass der Kläger für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und ihrer Entscheidung zur Statusfeststellung eine Absicherung zur Altersvorsorge iS des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV vorgenommen hat, zieht die Beklagte auch nicht in Zweifel.

22

(3) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass es einer Entscheidung darüber, ob der Kläger für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und der Entscheidung zur Statusfeststellung eine anderweitige adäquate Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit iS des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV vorgenommen hat, nicht bedarf, weil er in dieser Zeit in der GKV versicherungsfrei war.

23

Dabei kann der Senat offenlassen, ob - wie die Beklagte meint - der spätere Eintritt der Versicherungspflicht in jedem der Zweige der Sozialversicherung davon abhängt, dass für beide Risiken - "Krankheit" und "Alter" - eine "artgleiche" Absicherung vorgenommen wurde (so übrigens auch Baier, aaO, § 7a SGB IV RdNr 17; ferner Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" vom 13.4.2010, aaO, Ziff 4.3.1), oder - wie das LSG meint - ein derartiger innerer Zusammenhang nicht begründbar wäre. Er braucht auch nicht darüber zu befinden, ob ein in der GKV als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger freiwillig Versicherter ohne Krg-Anspruch die gesetzlichen Anforderungen an eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der GKV entspricht, erfüllt oder - so die Beklagte und das LSG (in einem obiter dictum) - nicht. Einer Antwort auf diese Fragen bedarf es nicht, weil für den Aufschub des Versicherungsbeginns eine anderweitige adäquate Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit iS von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung zur Statusfeststellung ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz wegen Versicherungsfreiheit (gar) nicht besteht. Das folgt bei offenem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV aus dessen Auslegung nach Sinn und Zweck.

24

Mangels entsprechender Differenzierung zwischen krankenversicherungspflichtigen und krankenversicherungsfreien Beschäftigten gibt der Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV keine Auskunft darüber, ob auch von der letztgenannten Beschäftigtengruppe ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz zu verlangen ist. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (etwa Seewald in Kasseler Komm, Stand Oktober 2009, § 7a SGB IV RdNr 22; Hans, SGb 2000, 399, 403; auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - L 9 KR 384/11 - Juris RdNr 36) liegt es nach dem Wortlaut der Vorschrift ("… stellt … ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest …") sogar näher, den späteren Eintritt der Versicherungspflicht bei in der GKV Versicherungsfreien nicht vom Vorhandensein eines anderweitigen adäquaten Krankenversicherungsschutzes abhängig zu machen.

25

Jedoch ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV eine einschränkende Auslegung dahin geboten, dass Beschäftigte, die in der GKV - aus welchen Gründen auch immer - versicherungsfrei sind, für den Aufschub des Versicherungsbeginns einen anderweitigen Schutz gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht sicherstellen müssen:

Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, dass für den späteren Eintritt von Versicherungspflicht nach dem Regelungsziel des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV ein Bestehen anderweitiger Absicherung gegen das Risiko von Krankheit jedenfalls dann nicht verlangt werden kann, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Statusfeststellungsverfahren gerade nicht festgestellt, das "Ob" einer solchen Absicherung vielmehr der Risikosphäre des (versicherungsfreien) Beschäftigten zugeordnet wird. Wie bereits ausgeführt (siehe unter 2. a) bb) (1)), sollte die Vorschrift mit ihren in § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 und 2 SGB IV aufgestellten Voraussetzungen auch Beschäftigteninteressen berücksichtigen, insbesondere den Beschäftigten davor bewahren, dass infolge eines späteren gewillkürten Versicherungsbeginns Versicherungsschutzlücken entstehen. Sie sollte den Beschäftigten allerdings auch davor schützen, dass es wegen von ihm - in der Annahme des Nichtbestehens einer Beschäftigung - schon bei der Aufnahme der Tätigkeit betriebener Eigenvorsorge zu einer unerwünschten Doppelversicherung kommt (vgl dazu Pietrek, aaO, § 7a SGB IV RdNr 118). Bemüht sich jemand, der ein Statusfeststellungsverfahren einleitet, zeitnah um private Eigenvorsorge, so kann er diese für den Fall, dass das Statusfeststellungsverfahren entgegen seinen Vorstellungen zu einer Feststellung von Versicherungspflicht führt, möglicherweise gar nicht mehr oder nur mit erheblichem Aufwand rückabwickeln (zu diesen Konsequenzen siehe LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - L 9 KR 384/11 - Juris RdNr 38). Die Interessen versicherungsfreier Beschäftigter sind jedoch nicht berührt; sie gehören zum Personenkreis objektiv nicht Schutzbedürftiger, für den die GKV einen Schutz nicht verlangt und vorsieht, sodass auch eine anderweitige Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht gefordert werden kann (so auch - für nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V Versicherungsfreie - Knospe, aaO, § 7a SGB IV RdNr 44; Seewald, aaO, § 7a SGB IV RdNr 22: … rechtlich unerheblich …; Pietrek, aaO, § 7a SGB IV RdNr 132; Lüdtke/Winkler, aaO, § 7a RdNr 24; Hans, SGb 2000, 399, 403; aA Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" vom 13.4.2010, aaO, Ziff 4.3.1). Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV gebieten eine solche "anderweitige" Absicherung danach nur, wenn in Anwendung von §§ 5 ff SGB V Versicherungspflicht und somit auch gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht. Die Regelung bezweckt lediglich, im "Zwischenzeitraum" von der Aufnahme der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Bescheidbekanntgabe (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 18) einen ausreichenden sozialen Schutz (BT-Drucks 14/1855 S 8) für Krankenversicherungspflichtige sicherzustellen, nicht aber, wegen Versicherungsfreiheit nicht Krankenversicherungspflichtige - und damit aus der Sicht des Rechts der GKV objektiv nicht Schutzbedürftige - während dieser Zeit zu anderweitigem Krankenversicherungsschutz zu verpflichten (so Hans, SGb 2000, 399, 403).

26

b) Waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV danach erfüllt, so trat die Rentenversicherungspflicht des Klägers mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheids der Beklagten vom 7.7.2008 am 10.7.2008 über das Bestehen von Beschäftigung ein. Sie begann damit weder - wie die Beklagte meint - im Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung am 8.2.2008 noch - so das LSG und der Kläger - mit der Bekanntgabe des (späteren) ersetzenden Bescheids der Beklagten vom 24.1.2011. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV und entspricht dem aus dem Gesetzgebungsverfahren ersichtlichen Sinn und Zweck der Vorschrift.

27

aa) Mit Urteil vom 24.3.2016 (B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5) hat der Senat bereits entschieden, dass es für den Beginn der aufgeschobenen Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV - mit Wirkung für alle Zweige der Sozialversicherung - auf die Bekanntgabe einer (ersten) Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Bestehen von "Beschäftigung" ankommt und nicht auf eine (spätere) - diese unzulässige Elementenfeststellung korrigierende - Entscheidung über "Versicherungspflicht wegen Beschäftigung". In dem zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund ihren Ausgangsbescheid über die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der Sache nach durch einen späteren (Änderungs-)Bescheid mit dem feststellenden Inhalt ersetzt, dass wegen Beschäftigung Sozialversicherungspflicht bestehe. Der Senat hat sich für seine Auffassung auf eine Auslegung des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV nach dessen Sinn und Zweck gestützt und die Ansicht vertreten, der Wortlaut der Vorschrift stehe insoweit nicht entgegen(BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 17 ff; kritisch Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 7a SGB IV RdNr 9).

28

An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiter fest. Weder lässt sie die "innere Logik" des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV unberücksichtigt noch etabliert sie eine Kompetenz zum Erlass zweier unterschiedlicher Arten von Verwaltungsakten (Elementenfeststellung und Feststellung von Versicherungspflicht) mit unterschiedlichen Rechtswirkungen noch kommt es nach dieser Rechtsprechung zu einer Begründung von Versicherungspflicht ohne gesetzliche Grundlage. An die Bekanntgabe einer in einem frühen Stadium des Anfrageverfahrens getroffenen feststellenden Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über "Beschäftigung", die nicht im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X) von Anfang an unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich - wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 11; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff) - (einfach) rechtswidrig ist (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 17), knüpft § 7a Abs 6 S 1 SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht als materielle Rechtsfolge nach seiner Konzeption nur dann, wenn in einem späteren Verfahrensstadium noch - rechtlich allein zulässig und einzig Versicherungspflicht begründend - über "Versicherungspflicht wegen Beschäftigung" entschieden wird. Ausschließlich in dieser Funktion als Anknüpfungspunkt im Tatbestand des mit einem eigenständigen Regelungsgehalt ausgestatteten § 7a Abs 6 S 1 SGB IV(vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 18) erschöpft sich die Bedeutung eines feststellenden Bescheids über "Beschäftigung" bzw seiner Bekanntgabe. Die Rechtsprechung des Senats trägt in ihren Auswirkungen darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass die Beteiligten hinsichtlich der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beitragszahlungspflichten auslösende Beschäftigung vorliegt, nach der Bekanntgabe eines Bescheids über "Beschäftigung" nicht mehr "überrascht" sein können (zu diesem Gesichtspunkt siehe BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 21) und der Zeitpunkt des Aufschubs der Versicherungspflicht nicht für lange Zeit - etwa infolge des Erlasses von Änderungsbescheiden - unklar bleibt (hierzu ebenfalls BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 23 mwN).

29

bb) Die schriftlich ergangene Entscheidung der Beklagten vom 7.7.2008 über das Bestehen von Beschäftigung wurde dem Kläger unstreitig am 10.7.2008 bekanntgegeben. Dass dieser Bescheid durch den (späteren) Bescheid der Beklagten vom 24.1.2011 ersetzt wurde bzw das SG den Bescheid vom 7.7.2008 (noch einmal) aufgehoben hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf die beschriebene Funktion der Bekanntgabe dieses Bescheids als (bloßer) tatbestandlicher Anknüpfungspunkt (siehe unter 2. b) aa)) ohne Bedeutung.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens der Beklagten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 74/05 Verkündet am:
22. November 2007
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Auch unter der Geltung des § 554 ZPO ist eine Anschlussrevision unzulässig,
wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten
Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen
Zusammenhang steht (Fortführung von BGHZ 148, 156, 159).
BGH, Urt. v. 22. November 2007 - I ZR 74/05 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof.
Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Anschlussrevision der Klägerin wird verworfen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. April 2005 im Kostenpunkt und insoweit - hinsichtlich des Schadensfalls 9 beschränkt auf das Mitverschulden - aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 10.534,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 296,55 € seit dem 10. Mai 2005, 1.048,89 € seit dem 16. Juni 2000, 1.033,32 € seit dem 14. September 2001, 1.275,90 € seit dem 11. November 2001, 6.774,08 € seit dem 13. Januar 2002 und 105,95 € seit dem 24. Juli 2002 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, ein Transportversicherer, nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer (im Weiteren: Versender) in einem Fall wegen Beschädigung (Schadensfall 3) und in neun Fällen wegen Verlusts von Transportgut (Schadensfälle 1, 2, 4 bis 10) auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 3, 5, 7, 8 und 9.
2
Schadensfall 3: Am 11. Oktober 2000 beauftragte die C. GmbH in Lünen die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Taunusstein. Der in dem Paket enthaltene Drucker erreichte die Empfängerin in beschädigtem Zustand. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 511,29 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 2.350,92 €.
3
Schadensfall 5: Am 7. November 2000 beauftragte die r. GmbH in Büren die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Duisburg. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 514,26 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.527,23 €.
4
Schadensfall 7: Am 26. Juli 2001 beauftragte die F. GmbH & Co. KG in Lüdenscheid die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Karben. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 511,29 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 901,92 €.

5
Schadensfall 8: Am 5. Juli 2001 beauftragte die Co. AG in München die Beklagte mit der Abholung eines Pakets aus Pulheim. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe von 13.548,16 €.
6
Schadensfall 9: Am 18. September 2001 beauftragte die Ce. AG in Würselen die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Aalen. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 511,29 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 16.866,95 €.
7
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe nicht nur in den anderen Schadensfällen, sondern auch in den Schadensfällen 5 und 7 das jeweilige Paket zur Beförderung übernommen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hafte sowohl für die Warenverluste als auch für die Beschädigung des Druckers in voller Höhe, da die Betriebsorganisation der Beklagten schwerwiegende Mängel aufweise. Hiervon sei auszugehen, weil die Beklagte ihre Einlassungsobliegenheit nicht erfüllt habe.
8
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.955,79 € nebst Zinsen zu zahlen.
9
Die Beklagte ist der Auffassung, ihr könne kein qualifiziertes Verschulden angelastet werden, weil sie mit den jeweiligen Versendern wirksam einen Verzicht auf Durchführung von Schnittstellenkontrollen vereinbart habe. Im Schadensfall 3 scheide ein qualifiziertes Verschulden schon deshalb aus, weil der Paketinhalt bereits bei Übergabe der Sendung an ihren Abholfahrer beschädigt gewesen sei. Im Übrigen müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden der Versender wegen fehlender Wertdeklaration zurechnen lassen. Im Falle einer Wertdeklaration behandele sie die ihr zur Beförderung übergebenen Pakete sorgfältiger, sofern deren Wert 5.000 DM (= 2.556,46 €) übersteige.
10
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
11
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Klage hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 9.203,23 € abgewiesen, weil die Beklagte in den Schadensfällen 5 und 7 nicht zu haften brauche und die Klägerin sich im Schadensfall 8 ein hälftiges Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen müsse.
12
Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Schadensfälle 3 und 9 und hinsichtlich des Schadensfalls 9 weiter beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
13
Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie den vom Berufungsgericht abgewiesenen Teil der Klageforderung weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


A.


14
Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter Abweisung der Klage im Übrigen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 29.752,56 € nebst Zinsen aus §§ 425, 428, 435 HGB, Art. 17, 29 CMR i.V. mit § 398 BGB zuerkannt. Zur Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt :
15
Die Beklagte hafte für den während ihrer Gewahrsamszeit eingetretenen Verlust der Pakete in den Schadensfällen 8 und 9 unbeschränkt, da sie keine durchgängigen Schnittstellenkontrollen durchführe.
16
Im Schadensfall 3, der eine Beschädigung von Transportgut betreffe, hafte die Beklagte ebenfalls unbeschränkt. Es sei von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen, weil sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen sei.
17
Für die Schadensfälle 5 und 7 brauche die Beklagte nicht zu haften, weil nicht feststehe, dass die Pakete während ihrer Gewahrsamszeit verlorengegangen seien.
18
Ein Mitverschulden wegen Unterlassens einer Wertdeklaration sei nur im Schadensfall 8 anzunehmen. Die Beklagte habe substantiiert dargelegt, dass sie Pakete mit einem Wert von mehr als 5.000 DM im Falle einer Wertdeklaration sicherer als Standardpakete befördere. Die Kenntnis von der Möglichkeit eines sichereren Transports sei der Versenderin durch Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand November 2000), die wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien, vermittelt worden. Mit Blick auf die Erhöhung der Transportsicherheit im Falle einer Wertdeklaration sei ein Mitverschulden von 50% gerechtfertigt.
19
Im Fall 9 scheide ein Mitverschulden wegen fehlender Wertdeklaration aus, da nicht feststehe, dass das verlorengegangene Paket mit erhöhter Sicherheit befördert worden wäre, wenn die Versenderin es als Wertpaket aufgegeben hätte. Die Beklagte habe nicht dargetan, wie im EDI-Verfahren Wertpakete mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden. Zudem sei die Versenderin nicht belehrt worden, wie sie im EDI-Verfahren hätte vorgehen müssen, um eine erhöhte Transportsicherheit zu erreichen.

B.


20
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben im Umfang der Zulassung des Rechtsmittels Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Schadensfall 3 (Beschädigung von Transportgut) hat das Berufungsgericht auf der bisherigen Tatsachengrundlage zu Unrecht eine unbeschränkte Haftung der Beklagten bejaht. Im Schadensfall 9 kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Mitverschulden der Versenderin in Betracht kommen.
21
Die Anschlussrevision der Klägerin ist unzulässig.
22
I. Zur Revision der Beklagten:
23
1. Das Berufungsgericht hat im Schadensfall 3, der eine Beschädigung von Transportgut betrifft, eine unbeschränkte Haftung der Beklagten gemäß §§ 425, 435 HGB bejaht, weil sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht genügt habe. Die Beklagte habe nicht einmal ansatzweise etwas dafür vorgetragen, dass ihr das Paket bereits mit erheblichen äußerlich sichtbaren Beschädigungen übergeben worden sei. Es stehe fest, dass das bei der Empfängerin angelieferte Paket einen schwer beschädigten Laserdrucker enthalten habe und auch der Karton selbst äußerlich stark beschädigt gewesen sei. Dies rechtfertige den Schluss, dass die Beklagte eine erhebliche Beschädigung des Pakets hätte bemerken müssen. Eine ordnungsgemäße Organisation müsse gewährleisten , dass offensichtliche Beschädigungen während des Transports dokumentiert würden. Der Beklagten wäre es dann möglich gewesen, zu den näheren Umständen der Beschädigung vorzutragen. Da sie dies unterlassen habe, sei der Schluss auf eine unzureichende Betriebsorganisation gerechtfertigt.
24
Mit dieser Begründung kann ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB nicht angenommen werden.
25
a) Grundsätzlich ist der Anspruchsteller gehalten, die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 461; Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 136/03, TranspR 2006, 348 = VersR 2007, 273 Tz. 13). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann - wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann daraus nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (BGHZ 127, 275, 283 ff.; 129, 345, 349 ff.; BGH TranspR 2003, 467, 469; TranspR 2006, 348).
26
b) Diese zum Verlust von Transportgut entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze sind nicht ohne weiteres auf während des Transports eintretende Sachschäden übertragbar (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 177). Die beim Warenumschlag gebotenen Kontrollmaßnahmen (näher dazu BGHZ 158, 322, 330 ff.) zielen nicht darauf ab, den Spediteur /Frachtführer zu einem sorgfältigeren Umgang mit den Gütern anzuhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass etwaige Kontrollen von vornherein nur äußere Schäden umfassen könnten (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 305 = NJW-RR 2002, 1108; BGH TranspR 2004, 175, 177). Zwar obliegt es im Falle eines groben Organisationsverschuldens grundsätzlich dem Frachtführer, sich hinsichtlich der fehlenden Schadensursächlichkeit zu entlasten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das zu beanstandende Verhalten als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 122/99, TranspR 2002, 448, 451 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Vorkehrung zur Dokumentation von Beschädigungen den Schaden verhindert hätte.
27
c) Wie der Senat - zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - entschieden hat, muss der Geschädigte Anhaltspunkte vortragen, die darauf schließen lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zurückzuführen ist. Diese können sich etwa aus der Art und dem Ausmaß der Beschädigung des Gutes ergeben. Da nur der beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen kann, muss er sich auf diesen Vortrag einlassen und mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht. Kann der Frachtführer trotz angemessener Nachforschungen keine Angaben zur Schadensentstehung machen, kann daraus nicht die Vermutung für das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens hergeleitet werden. Der Ersatzberechtigte bleibt in einem solchen Fall für das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens des Transporteurs oder seiner Leute gegebenenfalls beweisfällig (BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 176/03, TranspR 2006, 390, 393 = NJW-RR 2007, 32 Tz. 33). Die Parteien haben im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit, hierzu näher vorzutragen.
28
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich im Schadensfall 9 kein Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen.
29
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394).
30
b) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetreten werden, ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Versenderin gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass für eine sicherere Beförderung eines wertdeklarierten Pakets dessen separate Übergabe an den Abholfahrer erforderlich sei.
31
aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB254 Abs. 1 BGB) beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur/Frachtführer die Pakete bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Eine solche Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
32
Es ist jedoch weiter davon auszugehen, dass es für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Nach dem Vortrag der Beklagten waren deren Allgemeine Beförderungsbedingungen, Stand November 2000, Gegenstand des dem Schadensfall 9 zugrunde liegenden Beförderungsvertrags. Hiervon ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren auszugehen. Aufgrund der Regelungen in Nr. 2 dieser Beförderungsbedingungen hätte die Versenderin erkennen können und müssen, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wertpaketen eine erhöhte Beförderungssicherheit gewährleistet werden soll. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Satz: "Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket." Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass es bei dem zwischen der Versenderin und der Beklagten praktizierten EDI-Verfahren auch offenkundig ist, dass die gesonderte Behandlung von Wertpaketen eine separate Übergabe an den Abholfahrer der Beklagten erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 32).
33
bb) Auch wenn die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Von einem schadensursächlichen Mitverschulden der Versenderin ist deshalb auszugehen, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert übergeben werden. Angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404), liegt es für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand, dass eine solche separate Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32).
34
c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wertangabe auf dem in Verlust geratenen Paket den Schaden mitverursacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte.
35
Gelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209). Ein ungewöhnlich hoher Schaden im Sinne dieser Vorschrift ist im Schadensfall 9 gegeben, da der Wert des Paketinhalts 5.000 € übersteigt (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209; TranspR 2006, 394, 397).
36
II. Zur Anschlussrevision der Klägerin:
37
Die Anschlussrevision der Klägerin ist schon nicht zulässig. Gemäß § 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grundsätzlich der Revision anschließen. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen für eine wirksame Anschließung.
38
1. Unter der Geltung des § 556 ZPO a.F. entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine unselbständige Anschlussrevision unzulässig ist, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 148, 156, 159; BGH, Urt. v. 19.2.2002 - X ZR 166/99, NJW 2002, 1870, 1872). Diese Einschränkung der Statthaftigkeit der Anschlussrevision gilt auch für § 554 ZPO, der im vorliegenden Fall anwendbar ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 554 Rdn. 7a; MünchKomm.ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 554 Rdn. 6; HK-ZPO/Kayser, 2. Aufl., § 554 Rdn. 5; a.A. Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 554 Rdn. 3; offengelassen in BGHZ 155, 189, 192 - Buchpreisbindung; BGH, Urt. v. 26.7.2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, 3176; Urt. v. 22.3.2006 - VIII ZR 173/04, NJW-RR 2006, 1328, 1329; Urt. v. 22.3.2006 - IV ZR 6/04, NJW-RR 2006, 1091 Tz. 15).
39
a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, Anschlussrevision einzulegen, durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 allerdings dadurch erweitert, dass nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO - abweichend vom bis dahin geltenden Recht - eine Anschlussrevision auch ohne eine vorherige Zulassung statthaft ist. Dem Revisionsbeklagten soll nach der Gesetzesbegründung die Möglichkeit eröffnet werden, eine Abänderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren ohnehin durchgeführt werden muss. Es sei unbillig, der friedfertigen Partei, die bereit sei, sich mit der Entscheidung abzufinden, die Anschließungsmöglichkeit für den Fall abzuschneiden, dass der Gegner die Entscheidung wider Erwarten angreife (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722, S. 108). Daher kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitgegenstand betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGHZ 155, 189, 191 f. - Buchpreisbindung; BGH NJW 2004, 3174, 3176).
40
b) Die Neuregelung der Anschlussrevision in § 554 ZPO ändert aber nichts daran, dass sie als unselbständiges Rechtsmittel akzessorischer Natur ist (vgl. zu § 556 ZPO a.F.: BGHZ 148, 156, 159; BGH NJW 2002, 1870, 1872). Dieser Abhängigkeit der Anschlussrevision würde es widersprechen, wenn mit ihr Streitstoff eingeführt werden könnte, der mit dem Gegenstand der Hauptrevision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht (so auch MünchKomm.ZPO/Wenzel aaO § 554 Rdn. 6).
41
Es kommt hinzu, dass eine unbeschränkte Statthaftigkeit der Anschlussrevision in Fällen, in denen die Hauptrevision zu Gunsten einer Partei nur teilweise zugelassen wurde, zu einer Benachteiligung des Revisionsklägers führte und somit über den Gesetzeszweck der Schaffung einer Art Waffengleichheit zwischen den Parteien hinausginge. Die - grundsätzlich zulässige (BGH, Beschl. v. 29.1.2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365) - Beschränkung der Revision führt dazu, dass der Revisionskläger - wie auch im vorliegenden Fall - das Urteil im Revisionsverfahren nur zum Teil angreifen kann. Soweit kein Revisionszulassungsgrund vorliegt, muss er das Berufungsurteil hinnehmen. Im Falle der Einlegung der Revision könnte dann aber bei einer uneingeschränkten Statthaftigkeit der Anschlussrevision der Revisionsbeklagte das Urteil - soweit er unterlegen ist - insgesamt anfechten, selbst wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fehlens eines Zulassungsgrundes oder mangels Erreichens des Beschwerdewerts gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erfolgreich gewesen wäre. Eine Benachteiligung des Revisionsklägers wäre nur dann nicht gegeben, wenn man ihm das Recht zu einer Gegenanschließung gewährte. Eine derartige Möglichkeit hat der Gesetzgeber indes nicht vorgesehen (dagegen auch Musielak/Ball aaO § 554 Rdn. 8). Die insoweit bestehende Ungleichbehandlung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Gegenstand der Anschlussrevision in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision steht.
42
2. Im Streitfall fehlt es an dem danach für die Statthaftigkeit der Anschlussrevision erforderlichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision. Revision und Anschlussrevision betreffen verschiedene Ansprüche wegen Verlusts oder Beschädigung von Transportgut, die in der Person jeweils verschiedener Versender entstanden sind und nur aufgrund von Abtretungen oder einer cessio legis in der Hand der Klägerin liegen. Den Schadensfällen ist lediglich gemein, dass die Beförderungen auf einer vergleichbaren vertraglichen Grundlage durch dasselbe Unternehmen durchgeführt wurden und jeweils der Vorwurf leichtfertigen Verhaltens im Raume steht. Diese Umstände reichen aber weder für die Annahme eines rechtlichen (vgl. auch BGHZ 166, 327, 328) noch eines wirtschaftlichen Zusammenhangs aus. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass die einzelnen Schadensfälle - wie auch die nicht einheitliche Beurteilung durch das Berufungsgericht zeigt - durchaus unterschiedliche Fragestellungen aufwerfen. Gegenstand der Hauptrevision sind vorrangig die Frage der Darlegungslast im Falle der Beschädigung von Transportgut sowie die Voraussetzungen für ein Mitverschulden des Versenders im EDI-Verfahren, während die Anschlussrevision Fragen zum Nachweis der Übergabe des Gutes und der Höhe der Mitverschuldensquote aufwirft.

C.


43
Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht über einen Betrag von 10.534,69 € (Summe der für die Schadensfälle 1, 2, 4, 6, 8 und 10 zuerkannten Ersatzbeträge) hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision ist demgegenüber als unzulässig zu verwerfen.
44
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht insbesondere Folgendes zu berücksichtigen haben:
45
Bei der dem Tatrichter obliegenden Haftungsabwägung im Falle eines Mitverschuldens wird zu beachten sein, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2006, 205, 207).
46
Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung: Je höher der tatsächliche Wert des nicht wertdeklarierten Pakets ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Dies gilt auch im Falle eines Mitverschuldens wegen Unterlassens des Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens (§ 254 Abs. 2 BGB). Denn je höher der Wert der zu transportierenden Paketsendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst (BGH TranspR 2006, 205, 207).
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Bei der Bemessung der Quote wird zudem zu berücksichtigen sein, dass auf Seiten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, so dass der Verschuldensanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04 Tz. 31 ff.; anders noch Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, 165). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, TranspR 2007, 164 Tz. 30; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04 Tz. 32). Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann sachgerecht sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen. Dies kann im vorliegenden Schadensfall 9 nicht angenommen werden. Die Art und Weise der Abwägung der Mitverschuldensquote muss aber auch bei dem vorliegenden geringeren Paketwert im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt.
Bornkamm RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Pokrant ist ausgeschieden und kann da- her nicht unterschreiben. Bornkamm
Büscher Schaffert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2004 - 31 O 185/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2005 - I-18 U 160/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 166/99 Verkündet am:
19. Februar 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Bei einem bereits vollzogenen Dauerschuldverhältnis kann ein Rücktritt auch
dann in Betracht kommen, wenn eine vollständige Rückabwicklung unschwer
möglich und nach der Interessenlage der Beteiligten sachgerecht ist.
BGH, Urt. v. 19. Februar 2002 - X ZR 166/99 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
den Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das am 7. September 1999 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde der Sparkasse Mecklenburg Nordwest, Am Markt 15 in 23966 Wismar, dortiges Zeichen: 10-160, Avalkonto Nr. 70 0000 3663 über 238.350,-- DM vom 1. Juni 1995 verurteilt hat, als das Berufungsgericht die Widerklage über das landgerichtliche Urteil hinaus wegen einer Forderung von mehr als 132.445,50 DM (Entwicklungskosten) abgewiesen, sowie die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen hat, und soweit das Berufungsgericht die Klage in Höhe von mehr als 270,-- DM abgewiesen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem am 4./6. Juli 1994 geschlossenen Vertrag und über die Frage, wann das Vertragsverhältnis beendet worden ist.
In dem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, einen Multiwarn-PhotoIonisations -Detektor (PID) zu entwickeln, herzustellen und an die Beklagte zu liefern. Bei diesem Detektor handelt es sich um ein tragbares batteriegetriebenes Gerät zur Aufdeckung und Messung von Luftschadstoffen, organisch ionisierbarer Gase und Dämpfe.
In der Präambel des Vertrages erklärte die Klägerin, daû sie "das Knowhow für die Entwicklung und die Produktion" eines PID besitze, die Beklagte, daû sie "das Wissen über die Anwendung und Märkte" besitze. In § 2 des Ver-
trages übernahm die Beklagte von den Entwicklungskosten für das Vertragsprodukt , die dort mit insgesamt 191.950,-- DM angegeben werden, maximal einen Betrag von 115.170,-- DM. 40 % der Entwicklungskosten sollten "voraussichtlich" im Rahmen des Programms "Auftragsforschung und -entwicklung West-Ost (AWO)" übernommen werden. Die Klägerin verpflichtete sich weiter, die Beklagte weltweit auf ausschlieûlicher Basis mit dem Vertragsprodukt zu beliefern. Die Parteien vereinbarten dazu eine Mindestabnahmemenge. Auûerdem vereinbarten die Parteien, daû der von der Beklagten zu entrichtende Preis für die Basisversion des Geräts 2.100,-- DM betragen sollte. Für die Bestellungen des Vertragsprodukts war Schriftform vorgesehen.
Die Beklagte zahlte in der Zeit vom 8. September 1994 bis 16. April 1996 in Teilbeträgen Entwicklungskosten in Höhe von insgesamt 132.445,50 DM; auûerdem zahlte die Beklagte für von ihr bestellte Geräte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 274.102,50 DM und 409.823,83 DM, insgesamt 683.926,33 DM.
Ende des Jahres 1995 lieferte die Klägerin die ersten Geräte. An diesen beanstandete die Beklagte, daû die Meûergebnisse von der jeweiligen Luftfeuchtigkeit abhängig seien. Die Klägerin erklärte sich zur Behebung der Beanstandungen bereit, auf ihre Kosten Feuchte-Kalibratoren zu entwickeln, was die Beklagte auch akzeptierte. Nachdem die Klägerin entsprechende Maûnahmen durchgeführt hatte und bei der Beklagten mit einem Prototyp Probemessungen vorgenommen worden waren, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 10. April 1996 mit, daû aus ihrer, der Beklagten, Sicht die Entwicklungsphase abgeschlossen sei. Zugleich bestätigte sie, daû die Serien-
produktion bei der Klägerin angelaufen sei, obwohl es in Zukunft noch kleinere Nacharbeiten geben werde.
In der Zeit nach dem 10. April 1996 stellte die Beklagte an ausgelieferten Geräten Meûfehler fest, die von der Klägerin auch eingeräumt wurden. Die Beklagte forderte sie daraufhin auf, die im schriftlichen Vertrag vom 4./6. Juli 1994 angegebene Fehlermarge von +/- 30 % einzuhalten. Die Klägerin erwiderte , daû auf der Grundlage weiterer Meûreihen von maximalen Fehlern von - 80 % bis zu + 100 % ausgegangen werden müsse. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1996 bezeichnete die Beklagte diese Meûungenauigkeiten als nicht akzeptabel und setzte eine Frist zur Nachbesserung bis zum 12. März 1997. Sie verband dies mit der Androhung, die Annahme des Gerätes nach Fristablauf abzulehnen. Vorsorglich sprach sie die fristgerechte Kündigung des Vertrages zum 31. Dezember 1998 aus. Nachdem die von der Beklagten nochmals bis zum 26. März 1997 verlängerte Frist erfolglos verstrichen war, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 1. April 1997 den Vertrag für beendet.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst neben der Feststellung, daû ihr Vertrag mit der Beklagten nicht mit Ablauf des 26. März 1997 beendet gewesen sei, die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde über 238.350,-- DM verlangt. Diese hatte die Klägerin der Beklagten bei Vertragsschluû als Sicherheit für eine Vorauszahlung in Höhe von 238.350,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer für von der Klägerin später zu liefernde Geräte gestellt. Auûerdem hat die Klägerin einen Betrag von 12.615,73 DM für fünf gemäû Rechnung vom 15. Mai 1997 gelieferte Geräte und für diverse Ersatzteile beansprucht.
Die Beklagte hat widerklagend die Erstattung der Entwicklungskosten und der Zahlungen verlangt, die sie für die von der Klägerin gelieferten Geräte erbracht hat, Zug um Zug gegen Rückgabe der gelieferten Geräte und der Bürgschaftsurkunde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 696.061,83 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe von 237 Multiwarn-PID-Geräten und der Bürgschaftsurkunde verurteilt. Das Landgericht hat die auf Zahlung gerichtete Widerklage in Höhe eines Betrages von 120.310,-- DM abgewiesen, weil die Beklagte nur noch zur Rückgabe von 237 Geräten in der Lage sei. Für diejenigen Geräte, die sie nicht mehr zurückgeben könne, sei der vereinbarte Preis von der Schadenssumme abzusetzen, was für 53 Geräte 120.310,-- DM ausmache.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert: Es hat die Beklagte zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verurteilt und die Klage im übrigen sowie die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auch die Anschluûberufung der Beklagten zurückgewiesen, mit der diese die Feststellung begehrt hat, daû sich die Klägerin mit der Rückgabe der 237 Geräte sowie der Bürgschaftsurkunde in Annahmeverzug befinde und daû die Rückgabe der vorbezeichneten Geräte sowie der Bürgschaftsurkunde am Geschäftssitz der Beklagten vorzunehmen sei.
Mit der Revision - soweit der Senat sie angenommen hat - begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht die Beklagte zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verurteilt hat, sowie auf die Widerkla-
ge die Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung der für die Lieferung der PID-Multiwarngeräte gezahlten Beträge, ferner verfolgt sie die mit der Anschluûberufung erstrebte Feststellung weiter.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels und verfolgt mit ihrer Anschluûrevision ihre Zahlungsklage, soweit diese 270,-- DM übersteigt, sowie ihren Antrag weiter festzustellen, daû der Vertrag vom 4./6. Juli 1994 zwischen den Parteien über die Entwicklung, Herstellung und Lieferung eines von der Beklagten unter der Bezeichnung D. Multiwarn-PID auf den Markt gebrachten Photo-Ionisations-Detektors nicht mit Ablauf des 26. März 1997 beendet gewesen sei.
Die Beklagte tritt der Anschluûrevision entgegen.

Entscheidungsgründe:


I. Die Revision der Beklagten ist, soweit der Senat sie angenommen hat, begründet. Sie führt in diesem Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daû die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 1. April 1997 das Vertragsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund gekündigt habe. Es hat angenommen, der Beklagten stehe aus diesem Grunde weder ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäû § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB zu, noch könne sie Rückabwicklung des Vertrages nach erfolgtem Rücktritt verlangen. Neben dem Recht der Kündigung bestehe ein Rücktrittsrecht nicht.

Diese Annahme des Berufungsgerichts rügt die Revision zu Recht, soweit es um die Vergütung für Geräte geht, die die Klägerin der Beklagten geliefert hat. Zwar tritt bei einem Dauerschuldverhältnis, als das das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ausgelegt hat, auch nach der hier noch maûgeblichen , bis Ende 2001 geltenden Rechtslage in der Regel die Kündigung an die Stelle des Rücktritts, wenn der Vertrag bereits vollzogen ist (BGHZ 50, 312, 315; BGH, Urt. v. 6.2.1985 - VIII ZR 15/84, NJW 1986, 124; Urt. v. 25.3.1987 - VIII ZR 43/86, NJW 1987, 2004, 2006). Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof aber nur für den Regelfall aufgestellt, weil die Parteien eines Dauerschuldverhältnisses im allgemeinen kein Interesse haben, wegen einer nachträglich eingetretenen Störung auch die bereits erbrachten Leistungsteile rückgängig zu machen. Besteht ausnahmsweise ein derartiges Interesse, kann auch bei einem Dauerschuldverhältnis ein Rücktrittsrecht oder ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 6.2.1985 - VIII ZR 15/84, NJW 1986, 124; Urt. v. 25.3.1987 - VIII ZR 43/86, NJW 1987, 2004, 2006). Das gleiche kann dann gelten, wenn - etwa bei Störungen bereits der ersten Lieferungen - eine vollständige Rückabwicklung des Vertrages unschwer möglich und nach der Interessenlage auch sachgerecht ist. Schlieûlich kommt ein Vorgehen nach § 326 AGB a.F. auch hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Teillieferung in Betracht, wenn insoweit Leistungsstörungen eingetreten sind.
Ein solcher Sachverhalt kann hier auch dann vorliegen, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daû die Entwicklungskosten, die die Beklagte übernommen hatte, nach der Art der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung von einer Rückforderung ausgeschlossen sein sollten.
Ein Ausschluû des Rücktrittsrechts auch hinsichtlich der gelieferten Geräte läût sich daraus nicht ohne weiteres herleiten. Waren diese mangelhaft, so folgt allein aus dem Umstand, daû die Parteien ein auf die Entwicklung solcher Vorrichtungen und deren Vertrieb gerichtetes Dauerschuldverhältnis vereinbart hatten, nicht, daû der Beklagten die in einem solchen Fall bestehenden allgemeinen Rechte, insbesondere die aus den §§ 325 f. a.F., 633 f. BGB, verwehrt bleiben sollten.
Nach Abschluû der Entwicklungsphase schuldete die Klägerin die Lieferung von Geräten, die den vertraglichen Vorgaben entsprachen. Von diesem Risiko war sie nicht deswegen entlastet, weil sie sich der Beklagten gegenüber verpflichtet hatte, ein solches Gerät zu entwickeln. Die Geräte, die die Klägerin geliefert hat, genügten nach Darstellung der Beklagten nicht den vertraglichen Anforderungen. Demgemäû ist, da das Berufungsgericht zu diesem Vortrag Feststellungen nicht getroffen hat, im Revisionsverfahren von deren Mangelhaftigkeit auszugehen. Insoweit hat das Berufungsgericht auch nicht erörtert, ob die Beklagte mit Blick hierauf ein Interesse an der Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistungsteile hat, sondern hat weitere Ansprüche neben dem Kündigungsrecht von vornherein ausgeschlossen.
Bei der mithin zu klärenden Frage, ob die von der Klägerin gelieferten Geräte den vertraglichen Anforderungen genügten oder mangelhaft waren, kommt dem Schreiben der Beklagten vom 10. April 1996 besondere Bedeutung zu. Das Berufungsgericht hat - allerdings ausgehend von der fehlerhaften Annahme , neben dem Kündigungsrecht kämen weitere Ansprüche der Beklagten nicht in Betracht - dem Schreiben zwar entnommen, daû damit die Entwicklungsphase abgeschlossen gewesen sei. Es hat dem aber keine Bedeutung
beigemessen, weil auch nach Beginn der Serienproduktion beide Parteien verpflichtet gewesen seien, an der Verbesserung des Geräts zu arbeiten. Es hat insbesondere nicht geprüft, ob sich mit dieser Erklärung der Beklagten die Leistungspflicht der Klägerin auf das Ergebnis ihrer Entwicklungsarbeit beschränken sollte und welche Anforderungen an dieses Gerät im Einzelnen zu stellen sind. Dazu bedarf es einer Auslegung dieser Erklärung, die dem Senat verschlossen ist. Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages - wie ihn das Berufungsgericht verstanden hat - war es Sache der Beklagten zu bestimmen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Entwicklung des Geräts abgeschlossen war und die Serienproduktion aufgenommen werden sollte. Vor diesem Hintergrund erscheint es denkbar, daû die Klägerin der vom Berufungsgericht festgestellten Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 10. April 1996 hat entnehmen können, daû sich die Leistungspflicht auf Geräte nach Maûgabe der nunmehr vorliegenden von der Klägerin nachgebesserten Prototypen beschränken sollten, deren Produktion also Gegenstand der nunmehr einsetzenden Herstellungspflichten war.
Sollte die Erklärung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 10. April 1996 aus der Sicht der Klägerin als Empfängerin des Schreibens nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen sein, daû damit der Vertragsgegenstand auf den Prototyp des Geräts konkretisiert wurde, mit dem bei der Beklagten zuvor Probemessungen durchgeführt worden waren, so waren die im Anschluû an das Schreiben gelieferten Geräte mangelhaft, wenn sie von diesen Anforderungen abwichen. Bei der für eine Beurteilung erforderlichen weiteren Auslegung des Schreibens wird das Berufungsgericht die Begleitumstände und die Interessenlage zu berücksichtigen haben. Die Beurteilung der Mangelhaftigkeit oder Mangelfreiheit hängt maûgeblich davon ab, ob und in welchem Umfang die
Klägerin der Äuûerung der Beklagten entnehmen konnte, diese sei mit dem Erreichten zufrieden, oder davon ausgehen muûte, daû die Beklagte mit ihrer Erklärung die Vorstellung bestimmter Eigenschaften, insbesondere im Hinblick auf die Meûtoleranzen verband. Dafür, daû sie auch aus der Sicht der Klägerin insoweit die Einhaltung enger Toleranzen erwartete, könnte sprechen, daû diese nicht nur den Anlaû für die vorausgegangenen Nachbesserungen der Klägerin gebildet hatten, sondern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den der Erklärung der Beklagten vorausgegangenen Versuchen, Fehler nur noch in engen Grenzen aufgetreten waren. Bei diesem Verständnis der Zustimmung der Beklagten hätte die Übereinstimmung der Serienmodelle mit dem Muster allein zur Feststellung der Mangelfreiheit nicht genügt. Auch für diese Bewertung reichen die bisher getroffenen Feststellungen nicht aus. Das Berufungsgericht hat es für maûgeblich gehalten, daû das Risiko, das der Entwicklung eines neuen Produktes angehaftet habe, die Ungewiûheit, ob im Ergebnis wirklich ein vermarktungsfähiges Gerät würde hergestellt werden können, sinngemäû von beiden Parteien gemeinsam zu tragen gewesen sei; denn bei einem Scheitern der Entwicklung habe die Klägerin auf die gewinnträchtige und auf Dauer angelegte Produktion verkaufsfähiger Geräte verzichten müssen, andererseits habe die Beklagte auf deren gewinnträchtige Vermarktung verzichten müssen. Hätte die Beklagte von der Klägerin bei Vertragsschluû die alleinige Übernahme des Risikos eines Scheiterns der Entwicklung verlangt, hätte die Klägerin die gesamten Investitionen für das gescheiterte Entwicklungsprogramm zu tragen. Eine solche einseitige Risikoverlagerung sei dem Vertrag nicht zu entnehmen.
Wenn jedoch, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, die Entwicklungsphase mit dem Schreiben vom 10. April 1996 beendet worden ist,
dann mag es zwar sein, daû beide Parteien verpflichtet waren, weiter an der Verbesserung des Geräts zu arbeiten. Diese Interessenlage steht aber einem Verständnis des Schreibens in dem Sinne, daû damit der Vertragsgegenstand bereits konkretisiert war und die Klägerin von nun an verpflichtet war, diesen Vorgaben entsprechende Geräte zu liefern, nicht entgegen. Sie mutet der Klägerin auch nicht das gesamte vertragliche Risiko zu. War, wovon das Berufungsgericht bisher ausgegangen ist, die Entwicklungsphase mit dem Schreiben der Beklagten vom 10. April 1996 beendet, so ging es nicht mehr um das Risiko für ein Scheitern der Entwicklung, sondern um die Lieferung der nunmehr vertraglich geschuldeten Geräte. Das Berufungsgericht wird daher in tatrichterlicher Würdigung festzustellen haben, welche Bedeutung dem Schreiben der Beklagten vom 10. April 1996 zukommt, und gegebenenfalls unter Heranziehung dieses Schreibens festzustellen zu haben, welchen vertraglichen Vorgaben die von der Klägerin gelieferten Geräte zu entsprechen hatten.
Damit kann die Verurteilung der Beklagten zur unbedingten Herausgabe der Bürgschaftsurkunde keinen Bestand haben, denn der Beklagten steht für den Fall eines berechtigten Rücktritts von dem Liefervertrag ein Zurückbehaltungsrecht an der Bürgschaftsurkunde im Hinblick auf die dann bestehenden Rückgewähransprüche gegen die Klägerin zu. Kommt aber ein Rücktrittsrecht oder ein Schadensersatzanspruch der Beklagten in Betracht, so ist auch ihre auf Zahlung gerichtete Widerklage insoweit begründet, als es um die Zahlungen auf von der Klägerin gelieferten PID-Geräte geht. Hinreichende Feststellungen zu seiner Wertung, nach der auch das Risiko, für fehlerhafte Geräte eine Vergütung entrichten zu müssen, allein der Beklagten oblag, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Allerdings ist, was die Höhe der von der Beklagten erbrachten Zahlungen anlangt, ein Fehler, möglicherweise ein Re-
chenfehler unterlaufen. Die Zahlungen der Beklagten auf die PID-Geräte belaufen sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf 274.102,50 DM und 409.823,83 DM (zusammen 683.926,33 DM). Hiervon ist der durch das landgerichtliche Urteil rechtskräftig abgewiesene Betrag von 120.310,-- DM abzuziehen, so daû 563.616,33 DM verbleiben.
2. Auch soweit das Berufungsgericht die mit der Anschluûberufung gestellten Anträge abgewiesen hat, ist die Revision begründet. Kommt ein Rücktrittsrecht oder Schadensersatzanspruch in Betracht, so trägt die Annahme des Berufungsgerichts nicht, die Beklagte habe nicht die Pflicht, die Geräte an die Klägerin zurückzugeben.
II. Die unselbständige Anschluûrevision der Klägerin ist zulässig.
1. Die unselbständige Anschluûrevision ist allerdings akzessorischer Natur (BGHZ 36, 162, 166; BGH, Urt. v. 26.10.1993 - VI ZR 155/92, NJW 1994, 801, 803). Sie muû sich deshalb grundsätzlich auf einen der Überprüfung durch die Hauptrevision zugänglichen Gegenstand der angefochtenen Entscheidung beziehen (BGH, Urt. v. 28.4.1987 - VI ZR 1 u. 43/86, WM 1987, 834) oder jedenfalls in einem inneren Zusammenhang damit stehen. Eine unselbständige Anschluûrevision ist daher unzulässig, wenn sie einen anderen Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und mit dem von dieser erfaûten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH Urt. v. 21.6.2001 - IX ZR 73/00, BGHZ 148, 156). Soweit jedoch ein unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Hauptrevision besteht, ist die Zulässigkeit bejaht worden (vgl. z. B. BGH Urt. v. 28. 2. 1991 - I ZR 94/89,
GRUR 1991, 680, 681; BGHZ 138, 55, 57; BGH Urt. v. 30. 4. 2001 - II ZR 322/99, WM 2001, 1113, 1115; BGH Urt. v. 15. 4. 1986 - KVR 1/85, GRUR 1986, 747,749; BGH Urt. v. 21.6.2001, aaO mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Streit der Parteien geht um die Frage der Beendigung ihrer vertraglichen Beziehungen durch die Kündigung der Beklagten und die an diese Kündigung sich knüpfenden Rechtsfolgen. Der Revision und der Anschluûrevision liegt daher derselbe Lebenssachverhalt zugrunde , und die wechselseitigen Anträge stehen in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang.
2. Hinsichtlich des von der Klägerin verfolgten Feststellungsantrags bleibt die Anschluûrevision jedoch ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat den insoweit gestellten Antrag, festzustellen, daû der Vertrag vom 4./6. Juli 1994 nicht mit Ablauf des 26. März 1997 beendet worden ist, dahin ausgelegt, daû es der Klägerin auf die Feststellung ankomme, der Vertrag sei nicht als Folge der Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 1996 und 1. April 1997 beendet worden, sondern habe zumindest noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortbestanden, also bis zum 31. Dezember 1998.
Diese Auslegung rügt die Anschluûrevision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daû es der Klägerin bei ihrem Feststellungsantrag um die Klärung der Frage ging, ob der Vertrag von der Beklagten wirksam vorzeitig beendet worden war. Dies kommt in der Klageschrift unmiûverständlich zum Ausdruck. Am 26. März 1997 endete die von der Beklagten gesetzte (nochmals verlängerte) Frist zur Nachbesserung. Dadurch
wurde der Vertrag nicht ohne weiteres beendet, vielmehr konnte die Beklagte sich nach Ablauf der Frist entscheiden, welche rechtlichen Konsequenzen sie aus der unterlassenen Nachbesserung ziehen wollte. Dies ist mit Schreiben der Beklagten vom 1. April geschehen. Das Feststellungsinteresse der Klägerin konnte sich, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, folglich nur darauf beziehen, daû mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 326 BGB a.F. der Beklagten ein daraus abgeleitetes Recht zur fristlosen Kündigung nicht zustand. Ein anders geartetes Interesse, insbesondere an der Feststellung der Fortdauer des Vertrages in der Zeit vor dem 1. April 1997, legt auch die Revision nicht dar.
Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag für unbegründet gehalten , weil der Vertrag durch die fristlose Kündigung der Beklagten wirksam beendet worden sei. Es hat angenommen, es sei für die Beklagte unzumutbar gewesen, weiter zuzuwarten, nachdem es binnen einer gesetzten Frist von einem Vierteljahr der Klägerin nicht gelungen war, die von ihr eingeräumte groûe Fehlermarge auf ein solches Maû zu reduzieren, daû das Gerät mit Aussicht auf Erfolg vermarktungsfähig erschienen sei. Das Berufungsgericht hat dazu die vertragliche Vereinbarung ausgelegt und ausgeführt, für den Fall, daû das Vertragsprodukt nicht allen spezifizierten Anforderungen entsprochen habe, finde sich lediglich in § 4.3 des Vertrages die Möglichkeit, daû die Klägerin bei der Beklagten die Tolerierung beantragen könne. Diese Regelung sei jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt gewesen und habe sich nicht auf eine ganze Serie von Geräten erstrecken sollen. Gleichwohl habe die Klägerin in sinngemäûer Anwendung dieser Vorschrift von der Beklagten die Tolerierung der von ihr entwickelten Geräte mit den genannten Meûfehlern von - 80 % bis zu + 100 % beantragt. Dies habe die Beklagte abgelehnt. Der Vertrag enthalte
keine Regelung bezüglich der Rechtsfolgen im Falle einer solchen Ablehnung. Diese Regelungslücke sei jedoch dahingehend zu schlieûen, daû bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages die Kündigung aus wichtigem Grund eröffnet sei.
Diese rechtlich mögliche Auslegung des Vortrags der Parteien durch das Berufungsgericht hat die Anschluûrevision nicht in revisionsrechtlich beachtlicher Weise angegriffen. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung nicht darauf gegründet, daû die Beklagte die Fortsetzung des Vertrages für unzumutbar gehalten hat. Es hat vielmehr den Vertrag der Parteien ergänzend dahin ausgelegt, daû der Beklagten, nachdem sie die Tolerierung von Meûfehlern in der von der Klägerin beantragten Gröûenordnung zurückgewiesen hatte, im Hinblick darauf jedenfalls ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde eröffnet war.
3. Den mit der Anschluûrevision weiter verfolgten Zahlungsantrag hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Zwar beruhe das Zahlungsverlangen der Klägerin auf Warenlieferungen, die lange vor dem 1. April 1997 erfolgt seien , die den Lieferungen zugrunde liegenden Bestellungen seien jedoch im Rahmen des Gesamtvertrages zu sehen. Das gesamte Vertragsverhältnis habe seine Beendigung durch die Kündigung vom 1. April 1997 dergestalt erfahren, daû gegenseitige Erfüllungsgeschäfte nicht mehr vorzunehmen gewesen seien.
Dies rügt die Anschluûrevision mit Erfolg. Sind die Lieferungen lange vor dem 1. April 1997 erfolgt, dann schuldet die Beklagte grundsätzlich die vereinbarte Vergütung, falls nicht auch insoweit Ansprüche auf Schadensersatz oder
ein wirksamer Rücktritt der Beklagten in Betracht kommen. Auch dazu hat das Berufungsgericht aber Feststellungen nicht getroffen.
Melullis Jestaedt Keukenschrijver
Mühlens RiBGH Dr. Meier-Beck ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Melullis

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

2

Die Klägerin betreibt ein IT-Service-Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen. Sie vereinbarte mit dem Beigeladenen zu 1. - einem Informatiker und IT-Consultant, der privat gegen Krankheit und Berufsunfähigkeit sowie durch Kapitallebens- und Rentenversicherungen abgesichert war - schriftlich in verschiedenen Einzelregelungen die Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen bei einem Kunden in der Zeit vom 26.2. bis 31.12.2009. Der Beigeladene zu 1. unterhielt ein eigenes Büro, verfügte über einen flexiblen Arbeitsplatz beim Kunden und stellte der Klägerin (vom Kunden bestätigte) Arbeitsstunden in Rechnung.

3

Auf den Antrag des Beigeladenen zu 1. vom 17.3.2009 stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheiden vom 12.10.2009 ihm sowie der Klägerin gegenüber fest, dass seine Tätigkeit für die Klägerin im Bereich "MBC PoS SDE/Infrastruktur/Umgebungsplanung" seit 26.2.2009 "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt" werde. Im Widerspruchsverfahren änderte die Beklagte die Bescheide mit zwei Änderungsbescheiden vom 11.5.2010 dahingehend, dass sie eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, sPV, GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung feststellte. Die von den Beteiligten erhobenen Widersprüche wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheide vom 5.8.2010).

4

Das SG hat die genannten Bescheide auf die Anfechtungs- und Feststellungsklage (allein) der Klägerin hin aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 26.2. bis zum Ende seiner Tätigkeit am 18.12.2009 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig gewesen sei (Urteil vom 23.4.2012). Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung nach § 7a Abs 6 SGB IV zum Eintritt der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt. Das LSG hat daraufhin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, die Feststellung der Versicherungspflicht komme - unabhängig davon, ob eine Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV vorgelegen habe - schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der erteilten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom 11.5.2010 eintreten könne. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beigeladene zu 1. indessen schon nicht mehr für die Klägerin tätig gewesen, sodass eine entsprechende Feststellung "ins Leere ginge". Der Beigeladene zu 1. habe den Antrag auf Statusfeststellung rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und sei ausreichend anderweitig abgesichert gewesen. Da der Bescheid vom 12.10.2009 nur eine (unzulässige) Elementenfeststellung über ein Beschäftigungsverhältnis enthalten habe, komme es auf diesen nicht an (Urteil vom 17.12.2013).

5

Mit ihrer auf die Zeit vom 15.10.2009 (= Zugang des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Beschäftigungsende) beschränkten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7a Abs 6 SGB IV und macht geltend, in diesem Zeitraum habe Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung bei der Klägerin bestanden. Für den Beginn der Versicherungspflicht sei bereits auf die Bekanntgabe des (ersten) Bescheides vom 12.10.2009 (und nicht auf denjenigen vom 11.5.2010) abzustellen, auch wenn dieser - ausgehend von der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf SozR 4-2400 § 7a Nr 3) - eine unzulässige Elementenfeststellung zum Inhalt gehabt habe. Der Wortlaut der Vorschrift stelle allein auf die Bekanntgabe des Bescheides ab, unabhängig davon, ob er bestandskräftig sei oder ggf noch im Rechtsbehelfsverfahren korrigiert werde. § 7a Abs 6 SGB IV sei als Ausnahmeregelung restriktiv anzuwenden. Die Vorschrift solle hohe Haftungsrisiken der Antragsteller im Anfrageverfahren einschränken. Auch fehlerhaften Bescheiden komme nach den Grundwertungen der §§ 40 bis 43 SGB X Rechtswirkungen zu. Schließlich habe der spätere Versicherungsbeginn für die Betroffenen nicht nur Vorteile, sondern könnte ggf mögliche Ansprüche eines Beschäftigten auf Arbeitslosengeld verhindern. Das LSG habe das Urteil des SG zudem zumindest insoweit aufheben bzw ändern müssen, als das SG die Feststellung getroffen habe, der Beigeladene zu 1. sei "nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig" gewesen. Die Bindungswirkung des SG-Urteils führe so zu einer formell und inhaltlich rechtswidrigen Elementenfeststellung.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 sowie des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. April 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit bei der Klägerin vom 15. Oktober 2009 bis 18. Dezember 2009 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

7

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe zutreffend und in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet.

10

Der Senat selbst kann nicht abschließend entscheiden, ob das LSG die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen hat. Nach dem Gegenstand des Revisionsverfahrens (dazu im Folgenden 1.) hat das LSG in seiner Entscheidung zu Unrecht offengelassen, ob der Beigeladene zu 1. (überhaupt) für die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war. Feststellungen zur Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sind aber nicht entbehrlich, da die Versicherungspflicht bisher ungeklärt ist. Die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung konnte nur bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009 aufgeschoben werden, also abweichend von der Ansicht des LSG bis zu einem Zeitpunkt, der noch vor Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 18.12.2009 liegt (dazu 2.). Deshalb ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache nach § 170 Abs 2 S 2 SGG an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen(dazu 3.).

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erklärten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht - nur noch die von der Beklagten mit ihrem gegenüber der Klägerin (als alleiniger Berufungsklägerin und Revisionsführerin) ergangenen Bescheid vom 12.10.2009 und Änderungsbescheid vom 11.5.2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2010, auf der Rechtsgrundlage des § 7a SGB IV getroffene Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 15.10.2009 (= Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Ende der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.).

12

2. Eine mögliche Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung beginnt, sofern sie nach den erst noch zu treffenden Feststellungen des LSG in der GKV, sPV und GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu bejahen sein sollte (dazu im Weiteren die Ausführungen unter 3.), entgegen der Rechtsauffassung des LSG nicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides der Beklagten vom 11.5.2010, sondern bereits mit Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009. Die Voraussetzungen für einen aufgeschobenen Versicherungsbeginn nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV liegen grundsätzlich vor(dazu a). Die Versicherungspflicht tritt nach dieser Regelung erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten ein, wobei für den Beginn der Versicherungspflicht hier auf die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten abzustellen ist; das ist hier die oa Bekanntgabe des Ausgangsbescheides am 15.10.2009 (dazu b).

13

a) Nach den insoweit für den Senat bindenden und von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG)sind - bis auf die Frage des Vorliegens von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung - die weiteren Voraussetzungen für ein späteres Eintreten der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV erfüllt(vgl zu § 7a SGB IV allgemein zB Berchtold, NZS 2014, 885 ff; ders in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 7a SGB IV RdNr 1 ff).

14

Die Beklagte stellte als sog Clearingstelle erstmals mit den Bescheiden vom 12.10.2009 im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in den og Versicherungszweigen fest. Nachdem die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 26.2.2009 begonnen hatte, beantragte er am 17.3.2009 bei der Beklagten eine Entscheidung über das Vorliegen von Beschäftigung und damit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme seiner Tätigkeit (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. verfügte ausgehend von den Feststellungen des LSG - von der Beklagten im Revisionsverfahren unbeanstandet - für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung auch über eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der GKV und der GRV entspricht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. erklärte schließlich auch seine Zustimmung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV). Die Zustimmungserklärung erfolgte erst im Berufungsverfahren, sodass offenbleiben kann, ob die Zustimmung überhaupt erst nach Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt werden kann (dafür: Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13.4.2010, S 11 unter 4.3.1; aA Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Einzelkommentierung März 2011, § 7a SGB IV RdNr 16). Dass der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung erst im Berufungsverfahren erklärte, steht der Wirksamkeit nicht entgegen, denn nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV ist die Zustimmungserklärung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht nicht an eine Frist gebunden. Allein der Antrag auf Statusfeststellung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden sein (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 17.12.2013 durch einen Bediensteten vertreten und konnte deshalb die Erklärung entgegennehmen.

15

b) Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung trat nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" ein. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV ist insoweit vorliegend - mit Wirkung für alle Zweige der Sozialversicherung - auf die Bekanntgabe schon der ersten Entscheidung der Beklagten, dh auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009 abzustellen.

16

Die schriftlich ergangene Entscheidung der Beklagten vom 12.10.2009 gilt nach § 37 Abs 2 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Hinweise darauf, dass sie der Klägerin nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zuging, gibt es nicht. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kommt es damit auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 an. Die Versicherungspflicht trat - entgegen der Auffassung des LSG - nicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 ein. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV(dazu aa) und entspricht dem aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Sinn und Zweck dieser Vorschrift (dazu bb).

17

aa) Es steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV, den Beginn der Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten, dh mit der Bekanntgabe des Bescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 anzunehmen. Dieser Bescheid war nicht etwa im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X)von Anfang an gänzlich unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich (einfach) rechtswidrig wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 11 ff; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff).

18

Zwar liegt es nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV("und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein") zunächst nahe, die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 beginnen zu lassen. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass erst in diesem Bescheid die "Versicherungspflicht" des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung "festgestellt" wurde. Einem davon abweichenden Verständnis von der Maßgeblichkeit bereits einer Feststellung von "Beschäftigung" steht der Wortlaut aber auch nicht entgegen: Für eine "Entscheidung" iS von § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kann auch ein Bescheid ausreichen, in dem (zunächst) nur das Vorliegen einer "Beschäftigung" festgestellt wurde. Aus der Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit von Elementenfeststellungen durch die Clearingstelle im Kontext des § 7a SGB IV(vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, ua) folgt nichts Gegenteiliges: Der Sprachgebrauch in den einzelnen Absätzen des § 7a SGB IV bezüglich dessen, was genau die Deutsche Rentenversicherung Bund festzustellen hat und welche Rechtswirkungen dies dann zeitigt, ist uneinheitlich(vgl dazu bereits BSG, aaO, RdNr 19; Berchtold, Kommentar, aaO, § 7a SGB IV RdNr 3). Insbesondere ist der Regelungsgehalt von § 7a Abs 6 SGB IV nicht mit demjenigen des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV identisch(vgl BSG, aaO, RdNr 21). § 7a Abs 6 SGB IV regelt nämlich nicht die Frage der Statusfeststellung als solche - deren Inhalt Gegenstand der zitierten Rechtsprechung des Senats war -, sondern hat nur einen Teil- und Folgeaspekt der Statusfeststellung zum Gegenstand. Sein Regelungsinhalt betrifft lediglich den Zeitpunkt, von dem an die Wirkungen einer einmal festgestellten Versicherungspflicht wegen Beschäftigung eintreten und zudem vor allem ihre beitragsrechtlichen Wirkungen (vgl Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f): Entweder besteht Versicherungspflicht (entsprechend den allgemein geltenden Grundsätzen) vom Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für (versicherungspflichtige) "Beschäftigung" an oder aber erst "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" (so § 7a Abs 6 S 1 SGB IV) bzw entweder sind Sozialversicherungsbeiträge (entsprechend dem Regelfall bei Vorliegen von Versicherungspflicht) bereits unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelungen (§ 23 SGB IV)von Beginn der Tätigkeit an zu erheben oder aber erst vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Beklagten an, "dass eine Beschäftigung vorliegt" (so § 7a Abs 6 S 2 SGB IV). Die Entscheidung nach § 7a Abs 6 SGB IV hat mithin im Ergebnis letztlich auch bei bejahter (und vorliegend allein streitiger) Versicherungspflicht nur Auswirkungen für einen "Zwischenzeitraum", nämlich für die Zeit vom Beginn der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Bescheidbekanntgabe, während Abs 1 die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der streitigen Tätigkeit als solche und für die gesamte Dauer ihrer Ausübung betrifft, dh von ihrem Beginn bis zu ihrer Beendigung.

19

bb) Insbesondere Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV sprechen dafür, dass für den Beginn der Versicherungspflicht die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten maßgebend ist, hier also schon derjenigen vom 12.10.2009.

20

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das finanzielle Risiko, das insbesondere für einen "gutgläubigen Arbeitgeber" daraus resultiert, dass sich eine von den beteiligten Vertragsparteien als "selbstständig" angesehene Tätigkeit nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als "Beschäftigung" und damit Beitragspflichten auslösend herausstellt, reduziert werden. Mit der Einführung des § 7a SGB IV durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) zum 1.1.1999 sollten die Vorschläge des Abschlussberichts der Kommission "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-Kommission) umgesetzt werden (vgl Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2. d); kritisch zu im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwartungen Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f).

21

Ausgehend von diesem Regelungsziel und gemessen daran ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Unsicherheit der Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. eine selbstständige Tätigkeit oder eine versicherungspflichtige und die Pflicht zu Beitragszahlungen zur Sozialversicherung auslösende Beschäftigung für die Klägerin ausübte, bereits mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheides der Beklagten am 15.10.2009 beendet wurde. Auch wenn sich die Beklagte in diesem Bescheid (rechtswidrig) zunächst noch auf die Feststellung beschränkte, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. werde "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt", so war jedenfalls schon damit für die Beteiligten die weitere - an den Beschäftigungsbegriff des § 7 Abs 1 SGB IV anknüpfende - Konsequenz der grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht in der GKV, sPV, GRV und Arbeitslosenversicherung(vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 SGB III)offensichtlich. Schon von diesem Zeitpunkt an konnten sich die Beteiligten auf die nun grundsätzlich eintretende Beitragspflicht einstellen und konnte die Klägerin als Arbeitgeberin und Beitragsschuldnerin nach § 28e SGB IV - unbeschadet der in § 7a Abs 7 SGB IV vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage - nun im Eigeninteresse Rückstellungen für Beitragsforderungen treffen(vgl § 253 Abs 1 S 2 HGB). Die Gefahr, im Vertrauen auf die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit später von hohen Beitragsnachzahlungen "überrascht" zu werden, bestand für die Klägerin jedenfalls vom 15.10.2009 an nicht mehr.

22

Ein Grund dafür, den Versicherungsbeginn über dieses Datum hinaus weiter aufzuschieben, ist nach dem dargestellten Sinn und Zweck der Regelung auch nicht ersichtlich. § 7a Abs 6 S 1 SGB IV beruht nach den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwägungen auf einem Interessensausgleich, indem zum einen auf die Erhebung an sich fälliger Beiträge verzichtet werden sollte und man zum anderen dem Schutz der Beschäftigten gerecht werden wollte, in dem der spätere Eintritt der Versicherungspflicht von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht wurde(vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046, S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II., S 10 und S 13 ). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund des späteren gewillkürten Versicherungsbeginns verkürzte Versicherungszeiten auch nachteilig auf den Versicherungsschutz des Beschäftigten auswirken können, etwa - wie von der Beklagten beschrieben - in der Weise, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ggf an der Nichterfüllung der Anwartschaftszeit nach § 137 Abs 1, § 142 SGB III scheitern kann oder durch die Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch fehlen können.

23

Ein von den vorstehenden Erwägungen abweichendes Verständnis des § 7a Abs 6 SGB IV würde darüber hinaus der dem gesamten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Intention zuwiderlaufen, im Vergleich zur zuvor geltenden Rechtslage des reinen Einzugsstellenverfahrens mehr Rechtssicherheit herbeizuführen(vgl zu diesen Gesichtspunkt erneut Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A.; Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f ). Nur mit dem Abstellen auf den ersten Bescheid besteht nämlich hinreichende Klarheit hinsichtlich des Zeitpunkts, wann die aufgeschobene Versicherungspflicht beginnt. In Fallkonstellationen, in denen mehrfach Änderungsbescheide ergehen oder das Verfahren nach Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln durch Betroffene nicht förderlich betrieben wird, bliebe sonst unklar, bis zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsbeginn noch weiter aufgeschoben werden könnte. Möglicherweise könnten Beteiligte sogar die Wirkungen einer Statusfeststellung bis hin zu einem Zeitpunkt bewusst hinausschieben, zu dem der Beschäftigte seine Tätigkeit bereits wieder beendet hat. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde wegen eines möglicherweise eintretenden (späteren) Versicherungsbeginns erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung deshalb auch die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung des zustimmungsabhängigen Hinausschiebens der Versicherungspflicht gesehen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht, aaO, BT-Drucks 14/2046 S 10 f ).

24

3. Nach dem Ergebnis der Ausführungen unter 2. durfte das LSG nach alledem nicht offenlassen, ob der Beigeladene zu 1. in dem streitigen Zeitraum Beschäftigter der Klägerin war und deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Das LSG wird dazu noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Der Senat kann darüber auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend selbst entscheiden (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

25

Um über das Vorliegen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen(vgl zum Ganzen zuletzt zB BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Juris RdNr 16 ff mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 25 vorgesehen) entscheiden zu können, ist es erforderlich, dass das LSG vor einer erneuten Verhandlung und Entscheidung zunächst noch weitere Ermittlungen zu einer möglichen Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1. und auch dazu trifft, ob und inwieweit dieser in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden war. Den Feststellungen des LSG lässt sich dazu bislang nur entnehmen, dass ein Projektleiter der Klägerin "die Verantwortung der Projektkoordination" trug. Dieser habe sich "in allen übergeordneten Belangen mit dem Projektverantwortlichen des Endkunden" und schließlich "weiter mit dem Beigeladenen zu 1." abgestimmt. Der Beigeladene zu 1. habe dann "unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens" die Projektlösung ausgearbeitet. Einzelheiten dazu bleiben offen. Auch hat das LSG keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit der Beigeladene zu 1. mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin zusammenarbeitete, möglicherweise auch an deren Betriebssitz. Ferner lässt sich nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob ggf eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt und die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. schon aufgrund des § 10 Abs 1 S 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausgeschlossen ist. Bislang hat das LSG nur festgestellt, dass es auch auf Seiten des Endkunden einen Projektverantwortlichen gab und dass mit Mitarbeitern des Endkunden "eine lose Zusammenarbeit" stattgefunden habe. Auch dazu wird das LSG weitere Feststellungen zu treffen haben.

26

4. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

27

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 GKG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen Beschäftigung versicherungspflichtig war.

2

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH ein interdisziplinäres Therapiezentrum. Der Beigeladene zu 1. ist Diplom-Krankenhausbetriebswirt und war vom 1.12.2006 bis 31.12.2008 auf der Grundlage eines Anstellungsvertrags als Fremdgeschäftsführer der Klägerin tätig. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer führte die Klägerin für den Beigeladenen zu 1. nicht ab.

3

Am 20.12.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1. Auf einem Formblatt der Beklagten stimmte der Beigeladene zu 1. mit Erklärung vom 1.3.2007 (Eingang 12.3.2007) einem späteren Beginn der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe eines entsprechenden Bescheides zu. Einen in der Folgezeit ergangenen, die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. bejahenden Bescheid der Einzugsstelle hob das SG Freiburg auf, weil diese für eine Statusfeststellung nicht zuständig gewesen sei (Urteil vom 22.1.2009). Daraufhin stellte die Beklagte mit - an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1. gerichteten inhaltlich gleichlautenden - Bescheiden vom 30.3.2010 fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. seit 1.12.2006 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Während des von der Klägerin eingeleiteten Widerspruchsverfahrens erklärte der Beigeladene zu 1. gegenüber der Beklagten in einem am 6.7.2010 bei dieser eingegangenen Formularvordruck, er stimme einem späteren Beginn der Versicherungspflicht mit Bekanntgabe des Bescheides nicht zu. Mit Bescheiden vom 13.10.2010 änderte die Beklagte ihre früheren Bescheide dahin, dass in der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung, jedoch Versicherungspflicht in der GRV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011).

4

Im anschließenden Klageverfahren hat der Beigeladene zu 1. am 15.3.2013 zu Protokoll erklärt, er stimme einem späteren Beginn der Versicherungspflicht nicht zu und halte an der Erklärung vom 6.7.2010 fest. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.3.2013).

5

Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Der Beigeladene zu 1. sei vom 1.12.2006 bis 31.12.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig in der GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung tätig gewesen. Die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwögen (wie näher ausgeführt wird). Die Versicherungspflicht sei mit dem Beginn der Beschäftigung eingetreten. Die Voraussetzungen für einen späteren Versicherungsbeginn lägen nicht vor. Der Beigeladene zu 1. habe seine Zustimmung zum späteren Eintritt der Versicherungspflicht bis zur Bestandskraft des Bescheides der Beklagten nicht aufrechterhalten und seine frühere Zustimmung wirksam widerrufen (Urteil vom 30.9.2014).

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 7a SGB IV. Der Widerruf der Zustimmung durch den Beigeladenen zu 1. sei erst nach Bekanntgabe des Bescheides vom 30.3.2010 und damit zu spät erfolgt. Auch hätten sie (die Klägerin) und der Beigeladene zu 1. (vorab) konkludent den Ausschluss eines Widerrufs vereinbart. Das Statusfeststellungsverfahren sei aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung existenzgefährdender Beitragsnachforderungen eingeführt worden. Könnte eine einmal erklärte Zustimmung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Statusfeststellungsverfahrens widerrufen werden, laufe dies dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit zuwider.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. September 2014 und des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2013 aufzuheben sowie unter Änderung der Bescheide der Beklagten vom 30. März 2010 und vom 13. Oktober 2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2011 festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit bei der Klägerin in der Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2008 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. September 2014 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
als unbegründet zurückzuweisen.

9

Sie hält das LSG-Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat revisionsrechtlich beanstandungsfrei ihre Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.

11

1. Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung ist ausschließlich der Beginn der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GRV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung mit Beginn seiner Tätigkeit am 1.12.2006 (Bescheide vom 30.3.2010, geändert durch die Bescheide vom 13.10.2010, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2011). Die Klägerin beruft sich auf die Unwirksamkeit des Widerrufs einer nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV vom Beigeladenen zu 1. erklärten Zustimmung zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht. Dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. wegen hier von der Beklagten angenommener Beschäftigung versicherungspflichtig war, zieht die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren dagegen selbst nicht mehr in Zweifel und macht insoweit auch nicht iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts geltend.

12

2. Das LSG hat beanstandungsfrei entschieden, dass die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GRV, in der sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung mit Aufnahme der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. als Geschäftsführer der Klägerin am 1.12.2006 begann. Schon die erste Voraussetzung der mehreren Tatbestandserfordernisse für einen späteren Eintritt der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV liegt nicht vor. Es fehlt die dafür nötige Zustimmung des Beschäftigten. Der Beigeladene zu 1. hat seine zunächst im März 2007 erteilte Zustimmung durch seine gegenteilige Erklärung vom 5.7.2010 (eingegangen bei der Beklagten am 6.7.2010) wirksam widerrufen. Dieser Widerruf war auch noch nach Zugang der Zustimmungserklärung bei der Beklagten möglich.

13

Die Zustimmungserklärung des Beschäftigten ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts zur Wirksamkeit von Willenserklärungen eingeschränkt Anwendung finden und daher einen Widerruf nicht von vornherein ausschließen (dazu im Folgenden a); bei der Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem ein Widerruf noch erfolgen kann, ist allerdings der § 7a Abs 6 S 1 SGB IV zugrunde liegende Sinn und Zweck mit zu berücksichtigen(dazu b). Unter diesem Blickwinkel standen dem Widerruf der Zustimmungserklärung des Beigeladenen zu 1. schutzwürdige Belange anderer Beteiligter nicht entgegen (dazu c).

14

a) Der Widerruf der Zustimmung nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV durch den Beigeladenen zu 1. war grundsätzlich auch noch möglich, nachdem die Zustimmungserklärung bei der Beklagten (am 12.3.2007) eingegangen war.

15

Die Zustimmung nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Da das SGB keine eigene Regelung über das Wirksamwerden von Willenserklärungen im Bereich des öffentlichen Rechts enthält, sind die Vorschriften des BGB für die Beurteilung der Wirksamkeit solcher Willenserklärungen nach der Rechtsprechung des BSG entsprechend heranzuziehen, dies allerdings mit Modifikationen, die der Eigenart des Sozialrechts gerecht werden müssen (vgl BSGE 60, 79, 82 = SozR 4100 § 100 Nr 11 S 29). Dies gilt auch für die Zustimmungserklärung nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV(vgl ebenso: Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Einzelkommentierung März 2011, § 7a SGB IV RdNr 16; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand 7/08, K § 7a, RdNr 41; Seewald in Kasseler Kommentar, Stand Einzelkommentierung Oktober 2009, § 7a SGB IV RdNr 21). Nach den Vorschriften des BGB verhält es sich so, dass eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem sie ihm zugeht (§ 130 Abs 1 S 1 BGB), es sei denn, sie wird vorher oder gleichzeitig widerrufen (§ 130 Abs 1 S 2 BGB). Dies gilt auch dann, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist (§ 130 Abs 3 BGB). Zu einem späteren Zeitpunkt, dh nach dem Zugang der Willenserklärung, ist nach den Vorschriften des BGB regelmäßig nur noch eine Anfechtung bei Irrtum, Täuschung und Drohung (§§ 119 ff BGB) möglich.

16

Übertrüge man diese Grundsätze hier unmittelbar, wäre die Erklärung des Beigeladenen zu 1. mit Datum vom 1.3.2007 über die Zustimmung zu einem späteren Versicherungsbeginn mit Eingang bei der Beklagten am 12.3.2007 wirksam geworden. Ein Widerruf des Beigeladenen zu 1. vorher oder gleichzeitig mit dem Zugang seiner Zustimmung vom 1.3.2007 erfolgte nicht (§ 130 Abs 1 S 2 BGB). Auch hat er keine Anfechtung der Willenserklärung bei Irrtum, Täuschung und Drohung erklärt.

17

Die Zustimmungserklärung nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV konnte jedoch - über die Vorschrift des § 130 BGB hinaus - vom Beigeladenen zu 1. auch noch nach deren Zugang bei der Beklagten am 12.3.2007 widerrufen werden. Mit Rücksicht auf die dargestellte Rechtsprechung des BSG zur ggf gebotenen Modifikation des Rechts der Willenserklärungen nach dem bürgerlichen Recht im Sozialrecht ist vorliegend zu beachten, dass im Unterschied zur Interessenlage bei Rechtsgeschäften des Zivilrechts eine divergierende Interessenlage im Verhältnis des einzelnen Betroffenen (hier des Beigeladenen zu 1.) zum Sozialleistungsträger (hier die Beklagte als zuständige Behörde für ein Statusfeststellungsverfahren) typischerweise nicht besteht. Im Sozialrecht besteht in der Regel kein schutzwürdiges Interesse des Sozialleistungsträgers am Fortbestehen einer Entscheidung des Bürgers nach den insoweit strengen Vorschriften des § 130 BGB(so zum Widerruf bzw zur Rücknahme eines Arbeitslosengeldantrags vgl BSGE 60, 79, 82 f = SozR 4100 § 100 Nr 11 S 30; BSG Urteil vom 16.9.1998 - B 11 AL 17/98 R - Juris RdNr 21; zur Rücknahme eines Antrags auf Beitragserstattung vgl BSGE 68, 144, 147 = SozR 3-1200 § 53 Nr 1 S 4 f). In ähnlicher Weise war auch die Zustimmungserklärung des Beigeladenen zu 1. nach den Regelungen des § 7a Abs 6 SGB IV allein gegenüber der Beklagten abzugeben und stellte damit nur die Wahrnehmung eines gewillkürten Gestaltungsrechts des Versicherten im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger dar, was - wie dargestellt - für eine grundsätzlich freie Widerrufbarkeit spricht. Dies steht im Einklang damit, dass selbst im Zivilrecht - abweichend von § 130 Abs 1 S 2 BGB - erweiterte Widerrufsmöglichkeiten für einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen vorgesehen sind. So ist nach § 183 S 1 BGB die Einwilligung eines Dritten zu einem fremden Rechtsgeschäft noch bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit sich nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt(zur Berücksichtigung schutzwürdiger Belange der Gegenseite vgl BGH NJW 2015, 2425 ; BAG Urteile vom 11.12.2014 - 8 AZR 1010/13 = BAGE 150, 195 und vom 19.2.2015 - 8 AZR 1011/13 - Juris § 22 kunsturhg>).

18

b) Die Möglichkeit des Widerrufs einer einmal erklärten Zustimmung besteht allerdings (auch im Sozialrecht) zeitlich nicht unbegrenzt. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem ein Widerruf längstens erfolgen kann, sind insoweit vor allem die in § 7a Abs 6 S 1 SGB IV in Ausgleich gebrachten, besonderen Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen.

19

Aus § 46 Abs 1 Halbs 2 SGB I, wonach ein Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen jederzeit (allerdings unter Beachtung der Schranken seines Abs 2: keine Belastung anderer Personen oder Leistungsträger oder Umgehung von Rechtsvorschriften) mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann, ist im vorliegenden, das Versicherungsrecht der Sozialversicherung betreffenden Kontext indessen für den vorliegenden Fall unmittelbar nichts herzuleiten. Ein Verzicht nach § 46 Abs 1 SGB I setzt nämlich einen (Sozial-)Leistungsanspruch voraus(vgl nur BSG SozR 3-2600 § 106 Nr 1 S 3 f). Darum geht es vorliegend nicht.

20

Aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG zu der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Anträge gegenüber einem Sozialversicherungsträger widerrufen bzw zurückgenommen werden dürfen, ist eine einheitliche Tendenz nicht zu entnehmen, vielmehr kommt es insoweit bereichsspezifisch auf den jeweiligen rechtlichen Kontext an. Den zu verschiedensten Regelungsgegenständen im Sozial- und Sozialversicherungsrecht ergangenen Entscheidungen ist allerdings als Maßstab gemeinsam, dass es dafür auf die Berücksichtigung der besonderen Interessen der jeweils Beteiligten ankommt (vgl für den Antrag auf Arbeitslosengeld BSGE 60, 79 = SozR 4100 § 100 Nr 11 und BSG Urteil vom 16.9.1998 - B 11 AL 17/98 R - Juris; für einen Rentenantrag BSGE 76, 218 = SozR 3-2500 § 50 Nr 3; für einen Antrag auf Erziehungsgeld BSG SozR 3-7833 § 6 Nr 5 und BSG Urteil vom 13.12.2000 - B 14 EG 13/99 R - Juris; für einen Antrag auf Beitragserstattung BSGE 68, 144 = SozR 3-1200 § 53 Nr 1). In gleicher Weise müssen auch bei der Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem ein Widerruf einer einmal erklärten Zustimmung nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV noch erfolgen kann, die der Regelung im Wege der Auslegung zu ermittelnden, ihr zugrundeliegenden Erwägungen in den Blick genommen werden, insbesondere sind die erkennbaren, darin in Ausgleich gebrachten, besonderen Belange aller Beteiligten zu berücksichtigen.

21

Ausgehend davon ergibt sich im Kontext des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV, dass mit der Einführung eines aufgeschobenen Versicherungsbeginns nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV nach dem im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Sinn und Zweck der Regelung das Ziel verfolgt wurde, das finanzielle Risiko des Arbeitgebers als Beitragsschuldner(vgl § 28e SGB IV)zu reduzieren. Ein solches Risiko ergibt sich daraus, dass sich eine von den Beteiligten ursprünglich (möglicherweise übereinstimmend) als selbstständig angesehene Tätigkeit nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als versicherungspflichtige Beschäftigung erweist und damit zu erheblichen Beitragsnachforderungen führen kann. Mit der Einführung des § 7a SGB IV durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) zum 1.1.1999 sollten die Vorschläge des Abschlussberichts der Kommission "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-Kommission) umgesetzt werden (vgl Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A.). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2 d; kritisch zu im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwartungen Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f).

22

Neben diesen Arbeitgeberbelangen gingen in die Ausgestaltung des § 7a Abs 6 SGB IV allerdings auch Beschäftigtenbelange mit ein: Zwar wurde mit den Anforderungen an eine zeitgleiche private Absicherung des Beschäftigten gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV die durch den aufgeschobenen Versicherungsbeginn für den Beschäftigten entstehende Versicherungsschutzlücke reduziert. Dennoch können sich fehlende Versicherungszeiten nachteilig auf den Versicherungsschutz Betroffener auswirken, etwa weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ggf an der Nichterfüllung der Anwartschaftszeit nach § 137 Abs 1, § 142 SGB III scheitern kann oder durch die Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch fehlen können. Um dem Schutz der Beschäftigten gerecht zu werden, wurde deshalb der spätere Eintritt der Versicherungspflicht von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht (vgl dazu näher Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046, S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II. S 10 und S 13 ). Allein der Beschäftigte kann danach den Aufschub des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht bewirken, allein er (und nicht der Arbeitgeber) hat damit entsprechend seiner Interessenlage erweiterte Handlungsspielräume in Bezug darauf, ob von dem sozialversicherungsrechtlichen Schutz schon von Beschäftigungsbeginn an Gebrauch gemacht wird, oder ob dieser Schutz vorübergehend (vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ergehen einer Verwaltungsentscheidung) nicht in Anspruch genommen werden soll (vgl dazu auch Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A., 8).

23

Ausgehend von diesen § 7a Abs 6 S 1 SGB IV zugrunde liegenden Erwägungen liegt es im Interesse des Beschäftigten, über den Fortbestand einer einmal erteilten Zustimmung nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV noch möglichst lange frei disponieren zu können. Je länger der Zeitablauf bis zu einem möglichen Widerruf, umso besser könnte der Beschäftigte nach seiner individuellen Interessenlage einschätzen, ob sich ggf ein - noch in der Sozialversicherung abzusicherndes - soziales Risiko realisiert oder nicht.

24

Trotz dieser Begünstigung des Beschäftigten sind auch Arbeitgeber im Statusfeststellungsverfahren durch die Regelungen des § 7a Abs 6 SGB IV allerdings nicht schutzlos gestellt. Zu deren Gunsten wirkt sich das oben dargestellte Regelungsziel aus, das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen abzumildern. Diesem Ziel dient es, auch dann, wenn Versicherungspflicht (entsprechend den allgemein geltenden Grundsätzen) vom Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für (versicherungspflichtige) "Beschäftigung" an besteht, Sozialversicherungsbeiträge nicht unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelungen (§ 23 SGB IV) von Beginn der Tätigkeit an zu erheben, sondern erst vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Beklagten an, "dass eine Beschäftigung vorliegt" (§ 7a Abs 6 S 2 SGB IV). Unbeschadet dessen sieht § 7a Abs 7 S 1 SGB IV die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage des Arbeitgebers gegen Entscheidungen der Beklagten vor und sind nach dem Handels- und Gesellschaftsrecht ohnehin ggf Rückstellungen für Beitragsforderungen vorzunehmen(vgl § 253 Abs 1 S 2 HGB).

25

c) Ausgehend von den unter b) dargestellten Grundsätzen standen dem Widerruf des Beigeladenen zu 1. durch seine bei der Beklagten am 6.7.2010 eingegangene Erklärung keine schutzwürdigen Interessen der Beteiligten entgegen (dazu aa) und war ein Widerruf des Beigeladenen zu 1. auch aus sonstigen Gründen nicht ausgeschlossen (dazu bb).

26

aa) Allein die Kenntnis des Arbeitgebers davon, dass der Beschäftigte im Verwaltungsverfahren seine Zustimmung nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV zu einem erst späteren Beginn der Versicherungspflicht abgegeben hat, ist nicht geeignet ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren Fortbestand zu begründen.

27

So gibt es bereits in den Gesetzesmaterialien Hinweise darauf, dass die Abgabe einer Zustimmungserklärung durch den Beschäftigten nicht schon im Stadium des erst eingeleiteten Verwaltungsverfahrens auf Statusfeststellung Rechtswirkungen entfalten kann, sondern dass dafür vielmehr zunächst die Entscheidung der Beklagten über das Bestehen von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung ergangen sein muss (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046, S 13 : Unwirksamkeit von "Zustimmungen, die im Voraus - gleichsam als Blankoscheck" erteilt wurden).

28

Die Klägerin konnte zudem allein aufgrund der abgegebenen Zustimmungserklärung noch nicht von einem (sicheren) erst späteren Eintritt der Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Statusfeststellung (hier mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 30.3.2010 - vgl näher BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) ausgehen. Dem steht entgegen, dass nicht bereits die - wie dargestellt der freien Entscheidung des Beschäftigten unterliegende - Abgabe der Willenserklärung diese Rechtsfolge bewirkt, sondern Umstände hinzukommen müssen, auf deren Vorliegen weder der Beschäftigte noch der Arbeitgeber Einfluss haben: Nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV ist dafür nämlich erforderlich, dass der Beschäftigte für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung über eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge verfügt, die der Art nach den Leistungen der GKV und der GRV entspricht. Darauf, ob diese letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, können sich verständige Betroffene vernünftigerweise erst nach einer dazu von der sachkundigen Beklagten getroffenen Aussage mit hinreichender Sicherheit verlassen; dazu, dass die Voraussetzung erfüllt ist, fehlt es bislang an einer positiven Feststellung.

29

Dass die Beklagte - wie die übrigen Sozialversicherungsträger - ein schutzwürdiges Interesse daran hatte, den Beigeladenen zu 1. an seine früher erklärte Zustimmung zu binden, ist nicht ersichtlich. Weder hat sich die Beklagte in den angefochtenen Entscheidungen auf Entsprechendes gestützt noch ist dies im Rechtsstreit so geltend gemacht worden. Unzumutbare Nachteile für die Versichertengemeinschaft (vgl zu diesem Gesichtspunkt BSGE 60, 79, 83 = SozR 4100 § 100 Nr 11 S 30)sind ebenso nicht erkennbar.

30

bb) Ein Widerruf des Beigeladenen zu 1. war auch aus anderen Gründen nicht ausgeschlossen. Es fehlen entsprechende Feststellungen des LSG zu tatsächlichen Umständen, aus denen insoweit etwas zu Gunsten der Klägerin zu folgern sein könnte. Darauf bezogene Verfahrensrügen hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht erhoben. Dass sie geltend macht, schon im Vorfeld der Statusfeststellung oder danach sei zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1. konkludent vereinbart worden, Letzterer solle eine Erklärung zum Aufschub der Versicherungspflicht abgeben bzw eine solche Erklärung beibehalten, dh nicht widerrufen, ist schon von daher ohne Belang (vgl §§ 162, 163 SGG). Unabhängig von der Frage, ob eine solche Vereinbarung nicht schon nach § 32 SGB I nichtig wäre, könnte sie zudem allenfalls Rechtswirkungen im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien zueinander auslösen, nicht aber auch sozialversicherungsrechtliche Folgen entfalten.

31

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

32

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.