Bundessozialgericht Urteil, 05. Dez. 2017 - B 12 R 6/15 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:230218UB12R615R0
bei uns veröffentlicht am05.12.2017

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2014 aufgehoben, soweit das Bestehen von Rentenversicherungspflicht des Klägers wegen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. für die Zeit ab 10. Juli 2008 verneint wird. Insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15. März 2011 zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ¾ der Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ab welchem Zeitpunkt Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) eingetreten ist.

2

Der bei der beigeladenen Krankenkasse (Beigeladene zu 3.) ohne Anspruch auf Krankengeld (Krg) freiwillig versicherte Kläger, Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Tontechnik mit eigenem Tonstudio, stellte bei dem beklagten Rentenversicherungsträger als "Clearing-Stelle" einen Statusfeststellungsantrag. Er begehrte die Feststellung, dass er in seinen für die Beigeladene zu 1., einer privaten Fernsehanstalt, ausgeübten Tätigkeiten selbstständig und nicht wegen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sei. Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger seine Tätigkeiten für die Beigeladene zu 1. im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und die Versicherungspflicht "dem Grunde nach" mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung beginne (Bescheid vom 7.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2008). Diese Entscheidung hat die Beklagte während des Klageverfahrens "abgeändert" und festgestellt, dass der Kläger in seinen für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Tätigkeiten in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen Beschäftigung versicherungspflichtig gewesen sei; die Versicherungspflicht habe schon mit der Aufnahme seiner Beschäftigung begonnen, weil er ausreichenden Versicherungsschutz iS von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV nicht nachgewiesen habe(Bescheid vom 24.1.2011). Das SG hat den "Feststellungsbescheid der Beklagten vom 7.7.2008" mit der Begründung aufgehoben, diese habe darin eine Versicherungspflicht "dem Grunde nach" nicht feststellen dürfen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil der Kläger wegen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig gewesen sei und die Versicherungspflicht mangels Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge mit der Beschäftigungsaufnahme begonnen habe (Urteil vom 15.3.2011).

3

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert, (auch) den genannten Widerspruchsbescheid der Beklagten sowie deren Bescheid vom 24.1.2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in seinen für die Beigeladene zu 1. an den jeweiligen Einsatztagen ausgeübten Tätigkeiten in den einzelnen Versicherungszweigen nicht wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlegen habe. Zwar sei der Kläger an den jeweiligen Einsatztagen als "nicht programmgestaltender Mitarbeiter" beschäftigt gewesen. Versicherungspflicht sei jedoch in keinem Zweig der Sozialversicherung eingetreten. In der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung habe nach § 5 Abs 5 SGB V Versicherungsfreiheit des Klägers bestanden, weil er im Hinblick auf den Umsatz aus seinen Tätigkeiten für andere Auftraggeber hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gewesen sei. In der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung habe die bestehende Versicherungspflicht jedenfalls im Zeitraum der bis Februar 2010 für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Einzelaufträge noch nicht begonnen. Die Voraussetzungen eines späteren Eintritts der Rentenversicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV seien zwar erfüllt; insbesondere habe der Kläger eine ausreichende anderweitige Absicherung zur Altersvorsorge vorgenommen. Ob er auch über eine ausreichende Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit verfüge, könne offenbleiben. Denn § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV sei einschränkend dahin auszulegen, dass es einer solchen Absicherung nicht bedürfe, wenn der in der Rentenversicherung wegen Beschäftigung Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungsfrei sei. Die Versicherungspflicht sei jedoch erst mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 24.1.2011 eingetreten. Entsprechendes gelte für die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Urteil vom 17.12.2014).

4

Mit ihrer "zu § 7a SGB IV" eingelegten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV. Die Voraussetzungen eines erst mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 24.1.2011 eintretenden Beginns der Rentenversicherungspflicht seien nicht erfüllt. Das Erfordernis einer Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit gelte gleichermaßen für alle Versicherungszweige und alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob diese als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige in der Krankenversicherung versicherungsfrei seien oder nicht.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2014 aufzuheben, soweit das Bestehen von Rentenversicherungspflicht des Klägers wegen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. für die Zeit ab 8. Februar 2008 verneint wird, und insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15. März 2011 zurückzuweisen.

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Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

7

Nach seiner Auffassung liegen die Voraussetzungen für einen späteren Eintritt der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 SGB IV vor.

8

Die Beigeladenen zu 1. bis 5. stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg.

10

Das Berufungsurteil war aufzuheben, soweit das LSG darin entschieden hat, der Kläger habe in seinen für die Beigeladene zu 1. zwischen Februar 2008 und Februar 2010 ausgeübten Tätigkeiten als Toningenieur der Rentenversicherungspflicht wegen Beschäftigung nicht unterlegen, weil die aufgeschobene Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten vom 24.1.2011 begonnen habe. Die Rentenversicherungspflicht des Klägers trat zwar nicht schon - wie die Beklagte meint - mit der Aufnahme seiner Tätigkeiten am 8.2.2008 ein, indessen mit der Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten vom 7.7.2008 am 10.7.2008.

11

1. Der Senat hatte in Auslegung des Revisionsbegehrens der Beklagten nur die Verhältnisse im Bereich der GRV und nicht auch diejenigen im Bereich der anderen Versicherungszweige zu prüfen. Vom Senat zu beantworten war darüber hinaus ausschließlich die Frage nach dem Beginn der Versicherungspflicht in der GRV ("Revision zu § 7a SGB IV"). Denn die Entscheidung des LSG, dass beim Kläger Versicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. bestand, ist rechtskräftig geworden. Sie ist weder vom Kläger noch der Beigeladenen zu 1. - unter Hinweis auf eine Verletzung des § 7 SGB IV - im Revisionsverfahren mit Rechtsmitteln angegriffen worden(vgl zur Teilbarkeit eines Statusfeststellungsbescheids insoweit schon BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 18, 11; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 6 RdNr 11).

12

2. Das LSG hat unzutreffend entschieden, dass die Versicherungspflicht des Klägers in der GRV erst mit der Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten vom 24.1.2011 begann; der Versicherungsbeginn war nicht bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben. Die Rentenversicherungspflicht des Klägers trat allerdings auch nicht schon - wie die Beklagte meint - mit Aufnahme seiner Tätigkeiten am 8.2.2008 ein. Vielmehr begann die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe des Ausgangsbescheids vom 7.7.2008 am 10.7.2008.

13

a) Nach den insoweit für den Senat bindenden und von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) waren die Voraussetzungen für ein späteres Eintreten von Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV erfüllt(vgl zu § 7a SGB IV allgemein Berchtold, NZS 2014, 885 ff; ders in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 7a SGB IV RdNr 1 ff).

14

Nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zustimmt(Nr 1) und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der GKV und der GRV entspricht (Nr 2).

15

aa) Die Beklagte stellte als "Clearing-Stelle" gegenüber dem Kläger auf seinen fristgemäßen Antrag hin im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV erstmals mit Bescheid vom 7.7.2008 ua die Rentenversicherungspflicht des Klägers in den für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Tätigkeiten - wenn auch nur "dem Grunde nach" (dazu noch b) - fest (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Der Kläger erklärte ferner seine Zustimmung zu dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV). Dass er diese Zustimmung erst im Berufungsverfahren gegeben hat, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen; denn nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV ist die Erklärung der Zustimmung zu dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht - anders als der Antrag auf Statusfeststellung(§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV) - nicht an eine Frist gebunden (vgl bereits BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 14).

16

bb) Der Kläger verfügte ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung auch über die nötige anderweitige adäquate Absicherung iS des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV.

17

(1) § 7a Abs 6 S 1 SGB IV beruht nach den im Gesetzgebungsverfahren formulierten Erwägungen auf einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber- und Beschäftigtenbelangen(vgl hierzu im Einzelnen BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 19 ff; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 6 RdNr 21 ff). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte - im Interesse von Arbeitgebern - das finanzielle Risiko, das insbesondere für einen "gutgläubigen Arbeitgeber" daraus resultiert, dass sich eine von den beteiligten Vertragsparteien als "selbstständig" angesehene Tätigkeit später nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als "Beschäftigung" und damit Beitragszahlungspflichten auslösend herausstellt, beschränkt werden. Die Einführung des § 7a SGB IV durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) zum 1.1.1999 diente der Umsetzung der Vorschläge des Abschlussberichts der Kommission "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-Kommission; vgl Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 6, unter A). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2. d).

18

Darüber hinaus sollte - im Interesse der Beschäftigten - mit den Anforderungen an eine zeitgleiche anderweitige adäquate Absicherung des Beschäftigten gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV die durch den aufgeschobenen Versicherungsbeginn für den Beschäftigten entstehende Versicherungsschutzlücke reduziert werden. Soweit sich gleichwohl aufgrund eines späteren gewillkürten Versicherungsbeginns Nachteile im Versicherungsschutz Betroffener realisieren können, etwa weil infolge der Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten möglicherweise die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt sind, sollte der spätere Eintritt der Versicherungspflicht außerdem nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht werden(vgl dazu näher Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046 S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II., S 10 und S 13 ). Allein dem Beschäftigten war danach zugestanden, den Aufschub des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht zu bewirken; allein er (und nicht der Arbeitgeber) sollte entsprechend seiner Interessenlage erweiterte Handlungsspielräume in Bezug darauf erhalten, ob ein sozialversicherungsrechtlicher Schutz schon von Beschäftigungsbeginn an besteht, oder ob dieser Schutz vorübergehend (vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ergehen einer Verwaltungsentscheidung) nicht in Anspruch genommen werden soll (vgl dazu auch Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A., S 8).

19

(2) Das LSG hat zunächst revisionsrechtlich beanstandungsfrei entschieden, dass der Kläger für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung über eine anderweitige adäquate Absicherung zur Altersvorsorge iS von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV verfügte.

20

Zwar gibt der Wortlaut dieser Vorschrift keinen Aufschluss darüber, unter welchen Voraussetzungen eine in ihrem Sinne ("der Art nach") adäquate Altersabsicherung anzunehmen ist. Die amtliche Begründung zu § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV deutet jedoch darauf hin, dass (lediglich) ein ausreichender sozialer Schutz zu fordern ist, der mit den Leistungen der GRV nicht deckungsgleich zu sein braucht(BT-Drucks 14/1855 S 8). Die anderweitige adäquate Altersvorsorge kann wahlweise öffentlich-rechtlich (etwa durch eine freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI) oder privatrechtlich (etwa durch eine private Lebens- bzw Rentenversicherung für den Fall des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres) sichergestellt werden (vgl Knospe in Hauck/Noftz, Stand Juli 2008, § 7a SGB IV RdNr 45). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob für die Annahme eines ausreichenden sozialen Schutzes im Bereich der Altersvorsorge zwingend auf einen bestimmten Beitrags- bzw Prämienaufwand oder (vielmehr) eine bestimmte Rentenhöhe abzustellen ist (problematisiert bspw von LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - L 9 KR 384/11 - Juris RdNr 33). Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber keine Deckungsgleichheit mit den Leistungen der GRV voraussetzt, also kein identisches Sicherungsniveau bzw nicht verlangt, dass der individuelle Lebensstandard des Beschäftigten annähernd gleich gesichert ist (vgl Lüdtke/Winkler in Winkler, SGB IV, 2. Auf 2016, § 7a RdNr 26 mwN), ist es revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn auch an die Höhe der Aufwendungen zur Altersvorsorge und deren Indizwirkung für das Bestehen "artgleicher" Altersvorsorge angeknüpft wird. Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Knospe, aaO, § 7a SGB IV RdNr 46; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand März 2011, § 7a RdNr 19; Pietrek in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2015, § 7a RdNr 134; Lüdtke/Winkler, aaO, § 7a RdNr 26; auch Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" vom 13.4.2010, Die Beiträge 2010, 494 ff, Ziff 4.3.1) - einen ausreichenden sozialen Schutz im Bereich der Altersvorsorge annimmt, wenn die für eine private Absicherung aufgewandten Prämien der Höhe nach dem Mindestbeitrag in der freiwilligen Rentenversicherung (§ 167 iVm § 7 SGB VI) entsprechen.

21

Bei einem in den Jahren 2008 bis 2010 maßgebenden, auf der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte errechneten (einheitlichen) Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 79,80 Euro monatlich erfüllten die vom LSG festgestellten monatlichen Prämienzahlungen des Klägers für seine zum 60. bzw 65. Lebensjahr ablaufenden Lebensversicherungen die og Kriterien. Dass der Kläger für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und ihrer Entscheidung zur Statusfeststellung eine Absicherung zur Altersvorsorge iS des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV vorgenommen hat, zieht die Beklagte auch nicht in Zweifel.

22

(3) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass es einer Entscheidung darüber, ob der Kläger für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und der Entscheidung zur Statusfeststellung eine anderweitige adäquate Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit iS des § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV vorgenommen hat, nicht bedarf, weil er in dieser Zeit in der GKV versicherungsfrei war.

23

Dabei kann der Senat offenlassen, ob - wie die Beklagte meint - der spätere Eintritt der Versicherungspflicht in jedem der Zweige der Sozialversicherung davon abhängt, dass für beide Risiken - "Krankheit" und "Alter" - eine "artgleiche" Absicherung vorgenommen wurde (so übrigens auch Baier, aaO, § 7a SGB IV RdNr 17; ferner Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" vom 13.4.2010, aaO, Ziff 4.3.1), oder - wie das LSG meint - ein derartiger innerer Zusammenhang nicht begründbar wäre. Er braucht auch nicht darüber zu befinden, ob ein in der GKV als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger freiwillig Versicherter ohne Krg-Anspruch die gesetzlichen Anforderungen an eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der GKV entspricht, erfüllt oder - so die Beklagte und das LSG (in einem obiter dictum) - nicht. Einer Antwort auf diese Fragen bedarf es nicht, weil für den Aufschub des Versicherungsbeginns eine anderweitige adäquate Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit iS von § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung zur Statusfeststellung ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz wegen Versicherungsfreiheit (gar) nicht besteht. Das folgt bei offenem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV aus dessen Auslegung nach Sinn und Zweck.

24

Mangels entsprechender Differenzierung zwischen krankenversicherungspflichtigen und krankenversicherungsfreien Beschäftigten gibt der Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV keine Auskunft darüber, ob auch von der letztgenannten Beschäftigtengruppe ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz zu verlangen ist. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (etwa Seewald in Kasseler Komm, Stand Oktober 2009, § 7a SGB IV RdNr 22; Hans, SGb 2000, 399, 403; auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - L 9 KR 384/11 - Juris RdNr 36) liegt es nach dem Wortlaut der Vorschrift ("… stellt … ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest …") sogar näher, den späteren Eintritt der Versicherungspflicht bei in der GKV Versicherungsfreien nicht vom Vorhandensein eines anderweitigen adäquaten Krankenversicherungsschutzes abhängig zu machen.

25

Jedoch ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV eine einschränkende Auslegung dahin geboten, dass Beschäftigte, die in der GKV - aus welchen Gründen auch immer - versicherungsfrei sind, für den Aufschub des Versicherungsbeginns einen anderweitigen Schutz gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht sicherstellen müssen:

Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, dass für den späteren Eintritt von Versicherungspflicht nach dem Regelungsziel des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV ein Bestehen anderweitiger Absicherung gegen das Risiko von Krankheit jedenfalls dann nicht verlangt werden kann, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Statusfeststellungsverfahren gerade nicht festgestellt, das "Ob" einer solchen Absicherung vielmehr der Risikosphäre des (versicherungsfreien) Beschäftigten zugeordnet wird. Wie bereits ausgeführt (siehe unter 2. a) bb) (1)), sollte die Vorschrift mit ihren in § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 und 2 SGB IV aufgestellten Voraussetzungen auch Beschäftigteninteressen berücksichtigen, insbesondere den Beschäftigten davor bewahren, dass infolge eines späteren gewillkürten Versicherungsbeginns Versicherungsschutzlücken entstehen. Sie sollte den Beschäftigten allerdings auch davor schützen, dass es wegen von ihm - in der Annahme des Nichtbestehens einer Beschäftigung - schon bei der Aufnahme der Tätigkeit betriebener Eigenvorsorge zu einer unerwünschten Doppelversicherung kommt (vgl dazu Pietrek, aaO, § 7a SGB IV RdNr 118). Bemüht sich jemand, der ein Statusfeststellungsverfahren einleitet, zeitnah um private Eigenvorsorge, so kann er diese für den Fall, dass das Statusfeststellungsverfahren entgegen seinen Vorstellungen zu einer Feststellung von Versicherungspflicht führt, möglicherweise gar nicht mehr oder nur mit erheblichem Aufwand rückabwickeln (zu diesen Konsequenzen siehe LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - L 9 KR 384/11 - Juris RdNr 38). Die Interessen versicherungsfreier Beschäftigter sind jedoch nicht berührt; sie gehören zum Personenkreis objektiv nicht Schutzbedürftiger, für den die GKV einen Schutz nicht verlangt und vorsieht, sodass auch eine anderweitige Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht gefordert werden kann (so auch - für nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V Versicherungsfreie - Knospe, aaO, § 7a SGB IV RdNr 44; Seewald, aaO, § 7a SGB IV RdNr 22: … rechtlich unerheblich …; Pietrek, aaO, § 7a SGB IV RdNr 132; Lüdtke/Winkler, aaO, § 7a RdNr 24; Hans, SGb 2000, 399, 403; aA Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" vom 13.4.2010, aaO, Ziff 4.3.1). Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV gebieten eine solche "anderweitige" Absicherung danach nur, wenn in Anwendung von §§ 5 ff SGB V Versicherungspflicht und somit auch gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht. Die Regelung bezweckt lediglich, im "Zwischenzeitraum" von der Aufnahme der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Bescheidbekanntgabe (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 18) einen ausreichenden sozialen Schutz (BT-Drucks 14/1855 S 8) für Krankenversicherungspflichtige sicherzustellen, nicht aber, wegen Versicherungsfreiheit nicht Krankenversicherungspflichtige - und damit aus der Sicht des Rechts der GKV objektiv nicht Schutzbedürftige - während dieser Zeit zu anderweitigem Krankenversicherungsschutz zu verpflichten (so Hans, SGb 2000, 399, 403).

26

b) Waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV danach erfüllt, so trat die Rentenversicherungspflicht des Klägers mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheids der Beklagten vom 7.7.2008 am 10.7.2008 über das Bestehen von Beschäftigung ein. Sie begann damit weder - wie die Beklagte meint - im Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung am 8.2.2008 noch - so das LSG und der Kläger - mit der Bekanntgabe des (späteren) ersetzenden Bescheids der Beklagten vom 24.1.2011. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV und entspricht dem aus dem Gesetzgebungsverfahren ersichtlichen Sinn und Zweck der Vorschrift.

27

aa) Mit Urteil vom 24.3.2016 (B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5) hat der Senat bereits entschieden, dass es für den Beginn der aufgeschobenen Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV - mit Wirkung für alle Zweige der Sozialversicherung - auf die Bekanntgabe einer (ersten) Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Bestehen von "Beschäftigung" ankommt und nicht auf eine (spätere) - diese unzulässige Elementenfeststellung korrigierende - Entscheidung über "Versicherungspflicht wegen Beschäftigung". In dem zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund ihren Ausgangsbescheid über die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der Sache nach durch einen späteren (Änderungs-)Bescheid mit dem feststellenden Inhalt ersetzt, dass wegen Beschäftigung Sozialversicherungspflicht bestehe. Der Senat hat sich für seine Auffassung auf eine Auslegung des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV nach dessen Sinn und Zweck gestützt und die Ansicht vertreten, der Wortlaut der Vorschrift stehe insoweit nicht entgegen(BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 17 ff; kritisch Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 7a SGB IV RdNr 9).

28

An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiter fest. Weder lässt sie die "innere Logik" des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV unberücksichtigt noch etabliert sie eine Kompetenz zum Erlass zweier unterschiedlicher Arten von Verwaltungsakten (Elementenfeststellung und Feststellung von Versicherungspflicht) mit unterschiedlichen Rechtswirkungen noch kommt es nach dieser Rechtsprechung zu einer Begründung von Versicherungspflicht ohne gesetzliche Grundlage. An die Bekanntgabe einer in einem frühen Stadium des Anfrageverfahrens getroffenen feststellenden Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über "Beschäftigung", die nicht im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X) von Anfang an unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich - wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 11; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff) - (einfach) rechtswidrig ist (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 17), knüpft § 7a Abs 6 S 1 SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht als materielle Rechtsfolge nach seiner Konzeption nur dann, wenn in einem späteren Verfahrensstadium noch - rechtlich allein zulässig und einzig Versicherungspflicht begründend - über "Versicherungspflicht wegen Beschäftigung" entschieden wird. Ausschließlich in dieser Funktion als Anknüpfungspunkt im Tatbestand des mit einem eigenständigen Regelungsgehalt ausgestatteten § 7a Abs 6 S 1 SGB IV(vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 18) erschöpft sich die Bedeutung eines feststellenden Bescheids über "Beschäftigung" bzw seiner Bekanntgabe. Die Rechtsprechung des Senats trägt in ihren Auswirkungen darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass die Beteiligten hinsichtlich der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beitragszahlungspflichten auslösende Beschäftigung vorliegt, nach der Bekanntgabe eines Bescheids über "Beschäftigung" nicht mehr "überrascht" sein können (zu diesem Gesichtspunkt siehe BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 21) und der Zeitpunkt des Aufschubs der Versicherungspflicht nicht für lange Zeit - etwa infolge des Erlasses von Änderungsbescheiden - unklar bleibt (hierzu ebenfalls BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 5 RdNr 23 mwN).

29

bb) Die schriftlich ergangene Entscheidung der Beklagten vom 7.7.2008 über das Bestehen von Beschäftigung wurde dem Kläger unstreitig am 10.7.2008 bekanntgegeben. Dass dieser Bescheid durch den (späteren) Bescheid der Beklagten vom 24.1.2011 ersetzt wurde bzw das SG den Bescheid vom 7.7.2008 (noch einmal) aufgehoben hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf die beschriebene Funktion der Bekanntgabe dieses Bescheids als (bloßer) tatbestandlicher Anknüpfungspunkt (siehe unter 2. b) aa)) ohne Bedeutung.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens der Beklagten.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

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(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsste

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 6 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücks

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 7 Freiwillige Versicherung


(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (2) Nach bindender Bewilli

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Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.

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Bundessozialgericht Urteil, 05. Dez. 2017 - B 12 R 6/15 R zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundessozialgericht Urteil, 24. März 2016 - B 12 R 12/14 R

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Bundessozialgericht Urteil, 24. März 2016 - B 12 R 3/14 R

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 aufgehoben.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Urteil, 05. Dez. 2017 - B 12 R 6/15 R.

Bundessozialgericht Urteil, 07. Juni 2018 - B 12 KR 17/17 R

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2017 aufgehoben, soweit es die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsf

Referenzen

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

2

Die Klägerin betreibt ein IT-Service-Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen. Sie vereinbarte mit dem Beigeladenen zu 1. - einem Informatiker und IT-Consultant, der privat gegen Krankheit und Berufsunfähigkeit sowie durch Kapitallebens- und Rentenversicherungen abgesichert war - schriftlich in verschiedenen Einzelregelungen die Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen bei einem Kunden in der Zeit vom 26.2. bis 31.12.2009. Der Beigeladene zu 1. unterhielt ein eigenes Büro, verfügte über einen flexiblen Arbeitsplatz beim Kunden und stellte der Klägerin (vom Kunden bestätigte) Arbeitsstunden in Rechnung.

3

Auf den Antrag des Beigeladenen zu 1. vom 17.3.2009 stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheiden vom 12.10.2009 ihm sowie der Klägerin gegenüber fest, dass seine Tätigkeit für die Klägerin im Bereich "MBC PoS SDE/Infrastruktur/Umgebungsplanung" seit 26.2.2009 "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt" werde. Im Widerspruchsverfahren änderte die Beklagte die Bescheide mit zwei Änderungsbescheiden vom 11.5.2010 dahingehend, dass sie eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, sPV, GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung feststellte. Die von den Beteiligten erhobenen Widersprüche wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheide vom 5.8.2010).

4

Das SG hat die genannten Bescheide auf die Anfechtungs- und Feststellungsklage (allein) der Klägerin hin aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 26.2. bis zum Ende seiner Tätigkeit am 18.12.2009 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig gewesen sei (Urteil vom 23.4.2012). Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung nach § 7a Abs 6 SGB IV zum Eintritt der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt. Das LSG hat daraufhin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, die Feststellung der Versicherungspflicht komme - unabhängig davon, ob eine Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV vorgelegen habe - schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der erteilten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom 11.5.2010 eintreten könne. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beigeladene zu 1. indessen schon nicht mehr für die Klägerin tätig gewesen, sodass eine entsprechende Feststellung "ins Leere ginge". Der Beigeladene zu 1. habe den Antrag auf Statusfeststellung rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und sei ausreichend anderweitig abgesichert gewesen. Da der Bescheid vom 12.10.2009 nur eine (unzulässige) Elementenfeststellung über ein Beschäftigungsverhältnis enthalten habe, komme es auf diesen nicht an (Urteil vom 17.12.2013).

5

Mit ihrer auf die Zeit vom 15.10.2009 (= Zugang des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Beschäftigungsende) beschränkten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7a Abs 6 SGB IV und macht geltend, in diesem Zeitraum habe Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung bei der Klägerin bestanden. Für den Beginn der Versicherungspflicht sei bereits auf die Bekanntgabe des (ersten) Bescheides vom 12.10.2009 (und nicht auf denjenigen vom 11.5.2010) abzustellen, auch wenn dieser - ausgehend von der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf SozR 4-2400 § 7a Nr 3) - eine unzulässige Elementenfeststellung zum Inhalt gehabt habe. Der Wortlaut der Vorschrift stelle allein auf die Bekanntgabe des Bescheides ab, unabhängig davon, ob er bestandskräftig sei oder ggf noch im Rechtsbehelfsverfahren korrigiert werde. § 7a Abs 6 SGB IV sei als Ausnahmeregelung restriktiv anzuwenden. Die Vorschrift solle hohe Haftungsrisiken der Antragsteller im Anfrageverfahren einschränken. Auch fehlerhaften Bescheiden komme nach den Grundwertungen der §§ 40 bis 43 SGB X Rechtswirkungen zu. Schließlich habe der spätere Versicherungsbeginn für die Betroffenen nicht nur Vorteile, sondern könnte ggf mögliche Ansprüche eines Beschäftigten auf Arbeitslosengeld verhindern. Das LSG habe das Urteil des SG zudem zumindest insoweit aufheben bzw ändern müssen, als das SG die Feststellung getroffen habe, der Beigeladene zu 1. sei "nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig" gewesen. Die Bindungswirkung des SG-Urteils führe so zu einer formell und inhaltlich rechtswidrigen Elementenfeststellung.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 sowie des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. April 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit bei der Klägerin vom 15. Oktober 2009 bis 18. Dezember 2009 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

7

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe zutreffend und in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet.

10

Der Senat selbst kann nicht abschließend entscheiden, ob das LSG die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen hat. Nach dem Gegenstand des Revisionsverfahrens (dazu im Folgenden 1.) hat das LSG in seiner Entscheidung zu Unrecht offengelassen, ob der Beigeladene zu 1. (überhaupt) für die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war. Feststellungen zur Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sind aber nicht entbehrlich, da die Versicherungspflicht bisher ungeklärt ist. Die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung konnte nur bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009 aufgeschoben werden, also abweichend von der Ansicht des LSG bis zu einem Zeitpunkt, der noch vor Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 18.12.2009 liegt (dazu 2.). Deshalb ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache nach § 170 Abs 2 S 2 SGG an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen(dazu 3.).

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erklärten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht - nur noch die von der Beklagten mit ihrem gegenüber der Klägerin (als alleiniger Berufungsklägerin und Revisionsführerin) ergangenen Bescheid vom 12.10.2009 und Änderungsbescheid vom 11.5.2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2010, auf der Rechtsgrundlage des § 7a SGB IV getroffene Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 15.10.2009 (= Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Ende der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.).

12

2. Eine mögliche Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung beginnt, sofern sie nach den erst noch zu treffenden Feststellungen des LSG in der GKV, sPV und GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu bejahen sein sollte (dazu im Weiteren die Ausführungen unter 3.), entgegen der Rechtsauffassung des LSG nicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides der Beklagten vom 11.5.2010, sondern bereits mit Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009. Die Voraussetzungen für einen aufgeschobenen Versicherungsbeginn nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV liegen grundsätzlich vor(dazu a). Die Versicherungspflicht tritt nach dieser Regelung erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten ein, wobei für den Beginn der Versicherungspflicht hier auf die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten abzustellen ist; das ist hier die oa Bekanntgabe des Ausgangsbescheides am 15.10.2009 (dazu b).

13

a) Nach den insoweit für den Senat bindenden und von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG)sind - bis auf die Frage des Vorliegens von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung - die weiteren Voraussetzungen für ein späteres Eintreten der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV erfüllt(vgl zu § 7a SGB IV allgemein zB Berchtold, NZS 2014, 885 ff; ders in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 7a SGB IV RdNr 1 ff).

14

Die Beklagte stellte als sog Clearingstelle erstmals mit den Bescheiden vom 12.10.2009 im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in den og Versicherungszweigen fest. Nachdem die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 26.2.2009 begonnen hatte, beantragte er am 17.3.2009 bei der Beklagten eine Entscheidung über das Vorliegen von Beschäftigung und damit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme seiner Tätigkeit (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. verfügte ausgehend von den Feststellungen des LSG - von der Beklagten im Revisionsverfahren unbeanstandet - für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung auch über eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der GKV und der GRV entspricht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. erklärte schließlich auch seine Zustimmung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV). Die Zustimmungserklärung erfolgte erst im Berufungsverfahren, sodass offenbleiben kann, ob die Zustimmung überhaupt erst nach Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt werden kann (dafür: Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13.4.2010, S 11 unter 4.3.1; aA Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Einzelkommentierung März 2011, § 7a SGB IV RdNr 16). Dass der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung erst im Berufungsverfahren erklärte, steht der Wirksamkeit nicht entgegen, denn nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV ist die Zustimmungserklärung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht nicht an eine Frist gebunden. Allein der Antrag auf Statusfeststellung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden sein (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 17.12.2013 durch einen Bediensteten vertreten und konnte deshalb die Erklärung entgegennehmen.

15

b) Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung trat nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" ein. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV ist insoweit vorliegend - mit Wirkung für alle Zweige der Sozialversicherung - auf die Bekanntgabe schon der ersten Entscheidung der Beklagten, dh auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009 abzustellen.

16

Die schriftlich ergangene Entscheidung der Beklagten vom 12.10.2009 gilt nach § 37 Abs 2 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Hinweise darauf, dass sie der Klägerin nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zuging, gibt es nicht. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kommt es damit auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 an. Die Versicherungspflicht trat - entgegen der Auffassung des LSG - nicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 ein. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV(dazu aa) und entspricht dem aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Sinn und Zweck dieser Vorschrift (dazu bb).

17

aa) Es steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV, den Beginn der Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten, dh mit der Bekanntgabe des Bescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 anzunehmen. Dieser Bescheid war nicht etwa im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X)von Anfang an gänzlich unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich (einfach) rechtswidrig wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 11 ff; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff).

18

Zwar liegt es nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV("und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein") zunächst nahe, die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 beginnen zu lassen. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass erst in diesem Bescheid die "Versicherungspflicht" des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung "festgestellt" wurde. Einem davon abweichenden Verständnis von der Maßgeblichkeit bereits einer Feststellung von "Beschäftigung" steht der Wortlaut aber auch nicht entgegen: Für eine "Entscheidung" iS von § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kann auch ein Bescheid ausreichen, in dem (zunächst) nur das Vorliegen einer "Beschäftigung" festgestellt wurde. Aus der Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit von Elementenfeststellungen durch die Clearingstelle im Kontext des § 7a SGB IV(vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, ua) folgt nichts Gegenteiliges: Der Sprachgebrauch in den einzelnen Absätzen des § 7a SGB IV bezüglich dessen, was genau die Deutsche Rentenversicherung Bund festzustellen hat und welche Rechtswirkungen dies dann zeitigt, ist uneinheitlich(vgl dazu bereits BSG, aaO, RdNr 19; Berchtold, Kommentar, aaO, § 7a SGB IV RdNr 3). Insbesondere ist der Regelungsgehalt von § 7a Abs 6 SGB IV nicht mit demjenigen des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV identisch(vgl BSG, aaO, RdNr 21). § 7a Abs 6 SGB IV regelt nämlich nicht die Frage der Statusfeststellung als solche - deren Inhalt Gegenstand der zitierten Rechtsprechung des Senats war -, sondern hat nur einen Teil- und Folgeaspekt der Statusfeststellung zum Gegenstand. Sein Regelungsinhalt betrifft lediglich den Zeitpunkt, von dem an die Wirkungen einer einmal festgestellten Versicherungspflicht wegen Beschäftigung eintreten und zudem vor allem ihre beitragsrechtlichen Wirkungen (vgl Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f): Entweder besteht Versicherungspflicht (entsprechend den allgemein geltenden Grundsätzen) vom Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für (versicherungspflichtige) "Beschäftigung" an oder aber erst "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" (so § 7a Abs 6 S 1 SGB IV) bzw entweder sind Sozialversicherungsbeiträge (entsprechend dem Regelfall bei Vorliegen von Versicherungspflicht) bereits unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelungen (§ 23 SGB IV)von Beginn der Tätigkeit an zu erheben oder aber erst vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Beklagten an, "dass eine Beschäftigung vorliegt" (so § 7a Abs 6 S 2 SGB IV). Die Entscheidung nach § 7a Abs 6 SGB IV hat mithin im Ergebnis letztlich auch bei bejahter (und vorliegend allein streitiger) Versicherungspflicht nur Auswirkungen für einen "Zwischenzeitraum", nämlich für die Zeit vom Beginn der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Bescheidbekanntgabe, während Abs 1 die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der streitigen Tätigkeit als solche und für die gesamte Dauer ihrer Ausübung betrifft, dh von ihrem Beginn bis zu ihrer Beendigung.

19

bb) Insbesondere Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV sprechen dafür, dass für den Beginn der Versicherungspflicht die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten maßgebend ist, hier also schon derjenigen vom 12.10.2009.

20

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das finanzielle Risiko, das insbesondere für einen "gutgläubigen Arbeitgeber" daraus resultiert, dass sich eine von den beteiligten Vertragsparteien als "selbstständig" angesehene Tätigkeit nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als "Beschäftigung" und damit Beitragspflichten auslösend herausstellt, reduziert werden. Mit der Einführung des § 7a SGB IV durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) zum 1.1.1999 sollten die Vorschläge des Abschlussberichts der Kommission "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-Kommission) umgesetzt werden (vgl Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2. d); kritisch zu im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwartungen Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f).

21

Ausgehend von diesem Regelungsziel und gemessen daran ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Unsicherheit der Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. eine selbstständige Tätigkeit oder eine versicherungspflichtige und die Pflicht zu Beitragszahlungen zur Sozialversicherung auslösende Beschäftigung für die Klägerin ausübte, bereits mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheides der Beklagten am 15.10.2009 beendet wurde. Auch wenn sich die Beklagte in diesem Bescheid (rechtswidrig) zunächst noch auf die Feststellung beschränkte, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. werde "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt", so war jedenfalls schon damit für die Beteiligten die weitere - an den Beschäftigungsbegriff des § 7 Abs 1 SGB IV anknüpfende - Konsequenz der grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht in der GKV, sPV, GRV und Arbeitslosenversicherung(vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 SGB III)offensichtlich. Schon von diesem Zeitpunkt an konnten sich die Beteiligten auf die nun grundsätzlich eintretende Beitragspflicht einstellen und konnte die Klägerin als Arbeitgeberin und Beitragsschuldnerin nach § 28e SGB IV - unbeschadet der in § 7a Abs 7 SGB IV vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage - nun im Eigeninteresse Rückstellungen für Beitragsforderungen treffen(vgl § 253 Abs 1 S 2 HGB). Die Gefahr, im Vertrauen auf die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit später von hohen Beitragsnachzahlungen "überrascht" zu werden, bestand für die Klägerin jedenfalls vom 15.10.2009 an nicht mehr.

22

Ein Grund dafür, den Versicherungsbeginn über dieses Datum hinaus weiter aufzuschieben, ist nach dem dargestellten Sinn und Zweck der Regelung auch nicht ersichtlich. § 7a Abs 6 S 1 SGB IV beruht nach den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwägungen auf einem Interessensausgleich, indem zum einen auf die Erhebung an sich fälliger Beiträge verzichtet werden sollte und man zum anderen dem Schutz der Beschäftigten gerecht werden wollte, in dem der spätere Eintritt der Versicherungspflicht von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht wurde(vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046, S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II., S 10 und S 13 ). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund des späteren gewillkürten Versicherungsbeginns verkürzte Versicherungszeiten auch nachteilig auf den Versicherungsschutz des Beschäftigten auswirken können, etwa - wie von der Beklagten beschrieben - in der Weise, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ggf an der Nichterfüllung der Anwartschaftszeit nach § 137 Abs 1, § 142 SGB III scheitern kann oder durch die Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch fehlen können.

23

Ein von den vorstehenden Erwägungen abweichendes Verständnis des § 7a Abs 6 SGB IV würde darüber hinaus der dem gesamten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Intention zuwiderlaufen, im Vergleich zur zuvor geltenden Rechtslage des reinen Einzugsstellenverfahrens mehr Rechtssicherheit herbeizuführen(vgl zu diesen Gesichtspunkt erneut Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A.; Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f ). Nur mit dem Abstellen auf den ersten Bescheid besteht nämlich hinreichende Klarheit hinsichtlich des Zeitpunkts, wann die aufgeschobene Versicherungspflicht beginnt. In Fallkonstellationen, in denen mehrfach Änderungsbescheide ergehen oder das Verfahren nach Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln durch Betroffene nicht förderlich betrieben wird, bliebe sonst unklar, bis zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsbeginn noch weiter aufgeschoben werden könnte. Möglicherweise könnten Beteiligte sogar die Wirkungen einer Statusfeststellung bis hin zu einem Zeitpunkt bewusst hinausschieben, zu dem der Beschäftigte seine Tätigkeit bereits wieder beendet hat. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde wegen eines möglicherweise eintretenden (späteren) Versicherungsbeginns erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung deshalb auch die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung des zustimmungsabhängigen Hinausschiebens der Versicherungspflicht gesehen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht, aaO, BT-Drucks 14/2046 S 10 f ).

24

3. Nach dem Ergebnis der Ausführungen unter 2. durfte das LSG nach alledem nicht offenlassen, ob der Beigeladene zu 1. in dem streitigen Zeitraum Beschäftigter der Klägerin war und deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Das LSG wird dazu noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Der Senat kann darüber auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend selbst entscheiden (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

25

Um über das Vorliegen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen(vgl zum Ganzen zuletzt zB BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Juris RdNr 16 ff mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 25 vorgesehen) entscheiden zu können, ist es erforderlich, dass das LSG vor einer erneuten Verhandlung und Entscheidung zunächst noch weitere Ermittlungen zu einer möglichen Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1. und auch dazu trifft, ob und inwieweit dieser in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden war. Den Feststellungen des LSG lässt sich dazu bislang nur entnehmen, dass ein Projektleiter der Klägerin "die Verantwortung der Projektkoordination" trug. Dieser habe sich "in allen übergeordneten Belangen mit dem Projektverantwortlichen des Endkunden" und schließlich "weiter mit dem Beigeladenen zu 1." abgestimmt. Der Beigeladene zu 1. habe dann "unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens" die Projektlösung ausgearbeitet. Einzelheiten dazu bleiben offen. Auch hat das LSG keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit der Beigeladene zu 1. mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin zusammenarbeitete, möglicherweise auch an deren Betriebssitz. Ferner lässt sich nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob ggf eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt und die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. schon aufgrund des § 10 Abs 1 S 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausgeschlossen ist. Bislang hat das LSG nur festgestellt, dass es auch auf Seiten des Endkunden einen Projektverantwortlichen gab und dass mit Mitarbeitern des Endkunden "eine lose Zusammenarbeit" stattgefunden habe. Auch dazu wird das LSG weitere Feststellungen zu treffen haben.

26

4. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

27

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 GKG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen Beschäftigung versicherungspflichtig war.

2

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH ein interdisziplinäres Therapiezentrum. Der Beigeladene zu 1. ist Diplom-Krankenhausbetriebswirt und war vom 1.12.2006 bis 31.12.2008 auf der Grundlage eines Anstellungsvertrags als Fremdgeschäftsführer der Klägerin tätig. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer führte die Klägerin für den Beigeladenen zu 1. nicht ab.

3

Am 20.12.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1. Auf einem Formblatt der Beklagten stimmte der Beigeladene zu 1. mit Erklärung vom 1.3.2007 (Eingang 12.3.2007) einem späteren Beginn der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe eines entsprechenden Bescheides zu. Einen in der Folgezeit ergangenen, die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. bejahenden Bescheid der Einzugsstelle hob das SG Freiburg auf, weil diese für eine Statusfeststellung nicht zuständig gewesen sei (Urteil vom 22.1.2009). Daraufhin stellte die Beklagte mit - an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1. gerichteten inhaltlich gleichlautenden - Bescheiden vom 30.3.2010 fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. seit 1.12.2006 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Während des von der Klägerin eingeleiteten Widerspruchsverfahrens erklärte der Beigeladene zu 1. gegenüber der Beklagten in einem am 6.7.2010 bei dieser eingegangenen Formularvordruck, er stimme einem späteren Beginn der Versicherungspflicht mit Bekanntgabe des Bescheides nicht zu. Mit Bescheiden vom 13.10.2010 änderte die Beklagte ihre früheren Bescheide dahin, dass in der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung, jedoch Versicherungspflicht in der GRV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011).

4

Im anschließenden Klageverfahren hat der Beigeladene zu 1. am 15.3.2013 zu Protokoll erklärt, er stimme einem späteren Beginn der Versicherungspflicht nicht zu und halte an der Erklärung vom 6.7.2010 fest. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.3.2013).

5

Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Der Beigeladene zu 1. sei vom 1.12.2006 bis 31.12.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig in der GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung tätig gewesen. Die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwögen (wie näher ausgeführt wird). Die Versicherungspflicht sei mit dem Beginn der Beschäftigung eingetreten. Die Voraussetzungen für einen späteren Versicherungsbeginn lägen nicht vor. Der Beigeladene zu 1. habe seine Zustimmung zum späteren Eintritt der Versicherungspflicht bis zur Bestandskraft des Bescheides der Beklagten nicht aufrechterhalten und seine frühere Zustimmung wirksam widerrufen (Urteil vom 30.9.2014).

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 7a SGB IV. Der Widerruf der Zustimmung durch den Beigeladenen zu 1. sei erst nach Bekanntgabe des Bescheides vom 30.3.2010 und damit zu spät erfolgt. Auch hätten sie (die Klägerin) und der Beigeladene zu 1. (vorab) konkludent den Ausschluss eines Widerrufs vereinbart. Das Statusfeststellungsverfahren sei aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung existenzgefährdender Beitragsnachforderungen eingeführt worden. Könnte eine einmal erklärte Zustimmung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Statusfeststellungsverfahrens widerrufen werden, laufe dies dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit zuwider.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. September 2014 und des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2013 aufzuheben sowie unter Änderung der Bescheide der Beklagten vom 30. März 2010 und vom 13. Oktober 2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2011 festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit bei der Klägerin in der Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2008 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. September 2014 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
als unbegründet zurückzuweisen.

9

Sie hält das LSG-Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat revisionsrechtlich beanstandungsfrei ihre Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.

11

1. Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung ist ausschließlich der Beginn der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GRV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung mit Beginn seiner Tätigkeit am 1.12.2006 (Bescheide vom 30.3.2010, geändert durch die Bescheide vom 13.10.2010, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2011). Die Klägerin beruft sich auf die Unwirksamkeit des Widerrufs einer nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV vom Beigeladenen zu 1. erklärten Zustimmung zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht. Dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. wegen hier von der Beklagten angenommener Beschäftigung versicherungspflichtig war, zieht die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren dagegen selbst nicht mehr in Zweifel und macht insoweit auch nicht iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts geltend.

12

2. Das LSG hat beanstandungsfrei entschieden, dass die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GRV, in der sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung mit Aufnahme der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. als Geschäftsführer der Klägerin am 1.12.2006 begann. Schon die erste Voraussetzung der mehreren Tatbestandserfordernisse für einen späteren Eintritt der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV liegt nicht vor. Es fehlt die dafür nötige Zustimmung des Beschäftigten. Der Beigeladene zu 1. hat seine zunächst im März 2007 erteilte Zustimmung durch seine gegenteilige Erklärung vom 5.7.2010 (eingegangen bei der Beklagten am 6.7.2010) wirksam widerrufen. Dieser Widerruf war auch noch nach Zugang der Zustimmungserklärung bei der Beklagten möglich.

13

Die Zustimmungserklärung des Beschäftigten ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts zur Wirksamkeit von Willenserklärungen eingeschränkt Anwendung finden und daher einen Widerruf nicht von vornherein ausschließen (dazu im Folgenden a); bei der Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem ein Widerruf noch erfolgen kann, ist allerdings der § 7a Abs 6 S 1 SGB IV zugrunde liegende Sinn und Zweck mit zu berücksichtigen(dazu b). Unter diesem Blickwinkel standen dem Widerruf der Zustimmungserklärung des Beigeladenen zu 1. schutzwürdige Belange anderer Beteiligter nicht entgegen (dazu c).

14

a) Der Widerruf der Zustimmung nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV durch den Beigeladenen zu 1. war grundsätzlich auch noch möglich, nachdem die Zustimmungserklärung bei der Beklagten (am 12.3.2007) eingegangen war.

15

Die Zustimmung nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Da das SGB keine eigene Regelung über das Wirksamwerden von Willenserklärungen im Bereich des öffentlichen Rechts enthält, sind die Vorschriften des BGB für die Beurteilung der Wirksamkeit solcher Willenserklärungen nach der Rechtsprechung des BSG entsprechend heranzuziehen, dies allerdings mit Modifikationen, die der Eigenart des Sozialrechts gerecht werden müssen (vgl BSGE 60, 79, 82 = SozR 4100 § 100 Nr 11 S 29). Dies gilt auch für die Zustimmungserklärung nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV(vgl ebenso: Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Einzelkommentierung März 2011, § 7a SGB IV RdNr 16; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand 7/08, K § 7a, RdNr 41; Seewald in Kasseler Kommentar, Stand Einzelkommentierung Oktober 2009, § 7a SGB IV RdNr 21). Nach den Vorschriften des BGB verhält es sich so, dass eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem sie ihm zugeht (§ 130 Abs 1 S 1 BGB), es sei denn, sie wird vorher oder gleichzeitig widerrufen (§ 130 Abs 1 S 2 BGB). Dies gilt auch dann, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist (§ 130 Abs 3 BGB). Zu einem späteren Zeitpunkt, dh nach dem Zugang der Willenserklärung, ist nach den Vorschriften des BGB regelmäßig nur noch eine Anfechtung bei Irrtum, Täuschung und Drohung (§§ 119 ff BGB) möglich.

16

Übertrüge man diese Grundsätze hier unmittelbar, wäre die Erklärung des Beigeladenen zu 1. mit Datum vom 1.3.2007 über die Zustimmung zu einem späteren Versicherungsbeginn mit Eingang bei der Beklagten am 12.3.2007 wirksam geworden. Ein Widerruf des Beigeladenen zu 1. vorher oder gleichzeitig mit dem Zugang seiner Zustimmung vom 1.3.2007 erfolgte nicht (§ 130 Abs 1 S 2 BGB). Auch hat er keine Anfechtung der Willenserklärung bei Irrtum, Täuschung und Drohung erklärt.

17

Die Zustimmungserklärung nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV konnte jedoch - über die Vorschrift des § 130 BGB hinaus - vom Beigeladenen zu 1. auch noch nach deren Zugang bei der Beklagten am 12.3.2007 widerrufen werden. Mit Rücksicht auf die dargestellte Rechtsprechung des BSG zur ggf gebotenen Modifikation des Rechts der Willenserklärungen nach dem bürgerlichen Recht im Sozialrecht ist vorliegend zu beachten, dass im Unterschied zur Interessenlage bei Rechtsgeschäften des Zivilrechts eine divergierende Interessenlage im Verhältnis des einzelnen Betroffenen (hier des Beigeladenen zu 1.) zum Sozialleistungsträger (hier die Beklagte als zuständige Behörde für ein Statusfeststellungsverfahren) typischerweise nicht besteht. Im Sozialrecht besteht in der Regel kein schutzwürdiges Interesse des Sozialleistungsträgers am Fortbestehen einer Entscheidung des Bürgers nach den insoweit strengen Vorschriften des § 130 BGB(so zum Widerruf bzw zur Rücknahme eines Arbeitslosengeldantrags vgl BSGE 60, 79, 82 f = SozR 4100 § 100 Nr 11 S 30; BSG Urteil vom 16.9.1998 - B 11 AL 17/98 R - Juris RdNr 21; zur Rücknahme eines Antrags auf Beitragserstattung vgl BSGE 68, 144, 147 = SozR 3-1200 § 53 Nr 1 S 4 f). In ähnlicher Weise war auch die Zustimmungserklärung des Beigeladenen zu 1. nach den Regelungen des § 7a Abs 6 SGB IV allein gegenüber der Beklagten abzugeben und stellte damit nur die Wahrnehmung eines gewillkürten Gestaltungsrechts des Versicherten im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger dar, was - wie dargestellt - für eine grundsätzlich freie Widerrufbarkeit spricht. Dies steht im Einklang damit, dass selbst im Zivilrecht - abweichend von § 130 Abs 1 S 2 BGB - erweiterte Widerrufsmöglichkeiten für einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen vorgesehen sind. So ist nach § 183 S 1 BGB die Einwilligung eines Dritten zu einem fremden Rechtsgeschäft noch bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit sich nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt(zur Berücksichtigung schutzwürdiger Belange der Gegenseite vgl BGH NJW 2015, 2425 ; BAG Urteile vom 11.12.2014 - 8 AZR 1010/13 = BAGE 150, 195 und vom 19.2.2015 - 8 AZR 1011/13 - Juris § 22 kunsturhg>).

18

b) Die Möglichkeit des Widerrufs einer einmal erklärten Zustimmung besteht allerdings (auch im Sozialrecht) zeitlich nicht unbegrenzt. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem ein Widerruf längstens erfolgen kann, sind insoweit vor allem die in § 7a Abs 6 S 1 SGB IV in Ausgleich gebrachten, besonderen Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen.

19

Aus § 46 Abs 1 Halbs 2 SGB I, wonach ein Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen jederzeit (allerdings unter Beachtung der Schranken seines Abs 2: keine Belastung anderer Personen oder Leistungsträger oder Umgehung von Rechtsvorschriften) mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann, ist im vorliegenden, das Versicherungsrecht der Sozialversicherung betreffenden Kontext indessen für den vorliegenden Fall unmittelbar nichts herzuleiten. Ein Verzicht nach § 46 Abs 1 SGB I setzt nämlich einen (Sozial-)Leistungsanspruch voraus(vgl nur BSG SozR 3-2600 § 106 Nr 1 S 3 f). Darum geht es vorliegend nicht.

20

Aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG zu der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Anträge gegenüber einem Sozialversicherungsträger widerrufen bzw zurückgenommen werden dürfen, ist eine einheitliche Tendenz nicht zu entnehmen, vielmehr kommt es insoweit bereichsspezifisch auf den jeweiligen rechtlichen Kontext an. Den zu verschiedensten Regelungsgegenständen im Sozial- und Sozialversicherungsrecht ergangenen Entscheidungen ist allerdings als Maßstab gemeinsam, dass es dafür auf die Berücksichtigung der besonderen Interessen der jeweils Beteiligten ankommt (vgl für den Antrag auf Arbeitslosengeld BSGE 60, 79 = SozR 4100 § 100 Nr 11 und BSG Urteil vom 16.9.1998 - B 11 AL 17/98 R - Juris; für einen Rentenantrag BSGE 76, 218 = SozR 3-2500 § 50 Nr 3; für einen Antrag auf Erziehungsgeld BSG SozR 3-7833 § 6 Nr 5 und BSG Urteil vom 13.12.2000 - B 14 EG 13/99 R - Juris; für einen Antrag auf Beitragserstattung BSGE 68, 144 = SozR 3-1200 § 53 Nr 1). In gleicher Weise müssen auch bei der Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem ein Widerruf einer einmal erklärten Zustimmung nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV noch erfolgen kann, die der Regelung im Wege der Auslegung zu ermittelnden, ihr zugrundeliegenden Erwägungen in den Blick genommen werden, insbesondere sind die erkennbaren, darin in Ausgleich gebrachten, besonderen Belange aller Beteiligten zu berücksichtigen.

21

Ausgehend davon ergibt sich im Kontext des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV, dass mit der Einführung eines aufgeschobenen Versicherungsbeginns nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV nach dem im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Sinn und Zweck der Regelung das Ziel verfolgt wurde, das finanzielle Risiko des Arbeitgebers als Beitragsschuldner(vgl § 28e SGB IV)zu reduzieren. Ein solches Risiko ergibt sich daraus, dass sich eine von den Beteiligten ursprünglich (möglicherweise übereinstimmend) als selbstständig angesehene Tätigkeit nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als versicherungspflichtige Beschäftigung erweist und damit zu erheblichen Beitragsnachforderungen führen kann. Mit der Einführung des § 7a SGB IV durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) zum 1.1.1999 sollten die Vorschläge des Abschlussberichts der Kommission "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-Kommission) umgesetzt werden (vgl Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A.). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2 d; kritisch zu im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwartungen Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f).

22

Neben diesen Arbeitgeberbelangen gingen in die Ausgestaltung des § 7a Abs 6 SGB IV allerdings auch Beschäftigtenbelange mit ein: Zwar wurde mit den Anforderungen an eine zeitgleiche private Absicherung des Beschäftigten gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV die durch den aufgeschobenen Versicherungsbeginn für den Beschäftigten entstehende Versicherungsschutzlücke reduziert. Dennoch können sich fehlende Versicherungszeiten nachteilig auf den Versicherungsschutz Betroffener auswirken, etwa weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ggf an der Nichterfüllung der Anwartschaftszeit nach § 137 Abs 1, § 142 SGB III scheitern kann oder durch die Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch fehlen können. Um dem Schutz der Beschäftigten gerecht zu werden, wurde deshalb der spätere Eintritt der Versicherungspflicht von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht (vgl dazu näher Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046, S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II. S 10 und S 13 ). Allein der Beschäftigte kann danach den Aufschub des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht bewirken, allein er (und nicht der Arbeitgeber) hat damit entsprechend seiner Interessenlage erweiterte Handlungsspielräume in Bezug darauf, ob von dem sozialversicherungsrechtlichen Schutz schon von Beschäftigungsbeginn an Gebrauch gemacht wird, oder ob dieser Schutz vorübergehend (vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ergehen einer Verwaltungsentscheidung) nicht in Anspruch genommen werden soll (vgl dazu auch Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A., 8).

23

Ausgehend von diesen § 7a Abs 6 S 1 SGB IV zugrunde liegenden Erwägungen liegt es im Interesse des Beschäftigten, über den Fortbestand einer einmal erteilten Zustimmung nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV noch möglichst lange frei disponieren zu können. Je länger der Zeitablauf bis zu einem möglichen Widerruf, umso besser könnte der Beschäftigte nach seiner individuellen Interessenlage einschätzen, ob sich ggf ein - noch in der Sozialversicherung abzusicherndes - soziales Risiko realisiert oder nicht.

24

Trotz dieser Begünstigung des Beschäftigten sind auch Arbeitgeber im Statusfeststellungsverfahren durch die Regelungen des § 7a Abs 6 SGB IV allerdings nicht schutzlos gestellt. Zu deren Gunsten wirkt sich das oben dargestellte Regelungsziel aus, das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen abzumildern. Diesem Ziel dient es, auch dann, wenn Versicherungspflicht (entsprechend den allgemein geltenden Grundsätzen) vom Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für (versicherungspflichtige) "Beschäftigung" an besteht, Sozialversicherungsbeiträge nicht unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelungen (§ 23 SGB IV) von Beginn der Tätigkeit an zu erheben, sondern erst vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Beklagten an, "dass eine Beschäftigung vorliegt" (§ 7a Abs 6 S 2 SGB IV). Unbeschadet dessen sieht § 7a Abs 7 S 1 SGB IV die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage des Arbeitgebers gegen Entscheidungen der Beklagten vor und sind nach dem Handels- und Gesellschaftsrecht ohnehin ggf Rückstellungen für Beitragsforderungen vorzunehmen(vgl § 253 Abs 1 S 2 HGB).

25

c) Ausgehend von den unter b) dargestellten Grundsätzen standen dem Widerruf des Beigeladenen zu 1. durch seine bei der Beklagten am 6.7.2010 eingegangene Erklärung keine schutzwürdigen Interessen der Beteiligten entgegen (dazu aa) und war ein Widerruf des Beigeladenen zu 1. auch aus sonstigen Gründen nicht ausgeschlossen (dazu bb).

26

aa) Allein die Kenntnis des Arbeitgebers davon, dass der Beschäftigte im Verwaltungsverfahren seine Zustimmung nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV zu einem erst späteren Beginn der Versicherungspflicht abgegeben hat, ist nicht geeignet ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren Fortbestand zu begründen.

27

So gibt es bereits in den Gesetzesmaterialien Hinweise darauf, dass die Abgabe einer Zustimmungserklärung durch den Beschäftigten nicht schon im Stadium des erst eingeleiteten Verwaltungsverfahrens auf Statusfeststellung Rechtswirkungen entfalten kann, sondern dass dafür vielmehr zunächst die Entscheidung der Beklagten über das Bestehen von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung ergangen sein muss (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046, S 13 : Unwirksamkeit von "Zustimmungen, die im Voraus - gleichsam als Blankoscheck" erteilt wurden).

28

Die Klägerin konnte zudem allein aufgrund der abgegebenen Zustimmungserklärung noch nicht von einem (sicheren) erst späteren Eintritt der Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Statusfeststellung (hier mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 30.3.2010 - vgl näher BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) ausgehen. Dem steht entgegen, dass nicht bereits die - wie dargestellt der freien Entscheidung des Beschäftigten unterliegende - Abgabe der Willenserklärung diese Rechtsfolge bewirkt, sondern Umstände hinzukommen müssen, auf deren Vorliegen weder der Beschäftigte noch der Arbeitgeber Einfluss haben: Nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV ist dafür nämlich erforderlich, dass der Beschäftigte für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung über eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge verfügt, die der Art nach den Leistungen der GKV und der GRV entspricht. Darauf, ob diese letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, können sich verständige Betroffene vernünftigerweise erst nach einer dazu von der sachkundigen Beklagten getroffenen Aussage mit hinreichender Sicherheit verlassen; dazu, dass die Voraussetzung erfüllt ist, fehlt es bislang an einer positiven Feststellung.

29

Dass die Beklagte - wie die übrigen Sozialversicherungsträger - ein schutzwürdiges Interesse daran hatte, den Beigeladenen zu 1. an seine früher erklärte Zustimmung zu binden, ist nicht ersichtlich. Weder hat sich die Beklagte in den angefochtenen Entscheidungen auf Entsprechendes gestützt noch ist dies im Rechtsstreit so geltend gemacht worden. Unzumutbare Nachteile für die Versichertengemeinschaft (vgl zu diesem Gesichtspunkt BSGE 60, 79, 83 = SozR 4100 § 100 Nr 11 S 30)sind ebenso nicht erkennbar.

30

bb) Ein Widerruf des Beigeladenen zu 1. war auch aus anderen Gründen nicht ausgeschlossen. Es fehlen entsprechende Feststellungen des LSG zu tatsächlichen Umständen, aus denen insoweit etwas zu Gunsten der Klägerin zu folgern sein könnte. Darauf bezogene Verfahrensrügen hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht erhoben. Dass sie geltend macht, schon im Vorfeld der Statusfeststellung oder danach sei zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1. konkludent vereinbart worden, Letzterer solle eine Erklärung zum Aufschub der Versicherungspflicht abgeben bzw eine solche Erklärung beibehalten, dh nicht widerrufen, ist schon von daher ohne Belang (vgl §§ 162, 163 SGG). Unabhängig von der Frage, ob eine solche Vereinbarung nicht schon nach § 32 SGB I nichtig wäre, könnte sie zudem allenfalls Rechtswirkungen im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien zueinander auslösen, nicht aber auch sozialversicherungsrechtliche Folgen entfalten.

31

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

32

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

2

Die Klägerin betreibt ein IT-Service-Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen. Sie vereinbarte mit dem Beigeladenen zu 1. - einem Informatiker und IT-Consultant, der privat gegen Krankheit und Berufsunfähigkeit sowie durch Kapitallebens- und Rentenversicherungen abgesichert war - schriftlich in verschiedenen Einzelregelungen die Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen bei einem Kunden in der Zeit vom 26.2. bis 31.12.2009. Der Beigeladene zu 1. unterhielt ein eigenes Büro, verfügte über einen flexiblen Arbeitsplatz beim Kunden und stellte der Klägerin (vom Kunden bestätigte) Arbeitsstunden in Rechnung.

3

Auf den Antrag des Beigeladenen zu 1. vom 17.3.2009 stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheiden vom 12.10.2009 ihm sowie der Klägerin gegenüber fest, dass seine Tätigkeit für die Klägerin im Bereich "MBC PoS SDE/Infrastruktur/Umgebungsplanung" seit 26.2.2009 "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt" werde. Im Widerspruchsverfahren änderte die Beklagte die Bescheide mit zwei Änderungsbescheiden vom 11.5.2010 dahingehend, dass sie eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, sPV, GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung feststellte. Die von den Beteiligten erhobenen Widersprüche wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheide vom 5.8.2010).

4

Das SG hat die genannten Bescheide auf die Anfechtungs- und Feststellungsklage (allein) der Klägerin hin aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 26.2. bis zum Ende seiner Tätigkeit am 18.12.2009 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig gewesen sei (Urteil vom 23.4.2012). Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung nach § 7a Abs 6 SGB IV zum Eintritt der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt. Das LSG hat daraufhin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, die Feststellung der Versicherungspflicht komme - unabhängig davon, ob eine Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV vorgelegen habe - schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der erteilten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom 11.5.2010 eintreten könne. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beigeladene zu 1. indessen schon nicht mehr für die Klägerin tätig gewesen, sodass eine entsprechende Feststellung "ins Leere ginge". Der Beigeladene zu 1. habe den Antrag auf Statusfeststellung rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und sei ausreichend anderweitig abgesichert gewesen. Da der Bescheid vom 12.10.2009 nur eine (unzulässige) Elementenfeststellung über ein Beschäftigungsverhältnis enthalten habe, komme es auf diesen nicht an (Urteil vom 17.12.2013).

5

Mit ihrer auf die Zeit vom 15.10.2009 (= Zugang des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Beschäftigungsende) beschränkten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7a Abs 6 SGB IV und macht geltend, in diesem Zeitraum habe Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung bei der Klägerin bestanden. Für den Beginn der Versicherungspflicht sei bereits auf die Bekanntgabe des (ersten) Bescheides vom 12.10.2009 (und nicht auf denjenigen vom 11.5.2010) abzustellen, auch wenn dieser - ausgehend von der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf SozR 4-2400 § 7a Nr 3) - eine unzulässige Elementenfeststellung zum Inhalt gehabt habe. Der Wortlaut der Vorschrift stelle allein auf die Bekanntgabe des Bescheides ab, unabhängig davon, ob er bestandskräftig sei oder ggf noch im Rechtsbehelfsverfahren korrigiert werde. § 7a Abs 6 SGB IV sei als Ausnahmeregelung restriktiv anzuwenden. Die Vorschrift solle hohe Haftungsrisiken der Antragsteller im Anfrageverfahren einschränken. Auch fehlerhaften Bescheiden komme nach den Grundwertungen der §§ 40 bis 43 SGB X Rechtswirkungen zu. Schließlich habe der spätere Versicherungsbeginn für die Betroffenen nicht nur Vorteile, sondern könnte ggf mögliche Ansprüche eines Beschäftigten auf Arbeitslosengeld verhindern. Das LSG habe das Urteil des SG zudem zumindest insoweit aufheben bzw ändern müssen, als das SG die Feststellung getroffen habe, der Beigeladene zu 1. sei "nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig" gewesen. Die Bindungswirkung des SG-Urteils führe so zu einer formell und inhaltlich rechtswidrigen Elementenfeststellung.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 sowie des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. April 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit bei der Klägerin vom 15. Oktober 2009 bis 18. Dezember 2009 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

7

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe zutreffend und in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet.

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Der Senat selbst kann nicht abschließend entscheiden, ob das LSG die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen hat. Nach dem Gegenstand des Revisionsverfahrens (dazu im Folgenden 1.) hat das LSG in seiner Entscheidung zu Unrecht offengelassen, ob der Beigeladene zu 1. (überhaupt) für die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war. Feststellungen zur Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sind aber nicht entbehrlich, da die Versicherungspflicht bisher ungeklärt ist. Die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung konnte nur bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009 aufgeschoben werden, also abweichend von der Ansicht des LSG bis zu einem Zeitpunkt, der noch vor Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 18.12.2009 liegt (dazu 2.). Deshalb ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache nach § 170 Abs 2 S 2 SGG an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen(dazu 3.).

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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erklärten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht - nur noch die von der Beklagten mit ihrem gegenüber der Klägerin (als alleiniger Berufungsklägerin und Revisionsführerin) ergangenen Bescheid vom 12.10.2009 und Änderungsbescheid vom 11.5.2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2010, auf der Rechtsgrundlage des § 7a SGB IV getroffene Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 15.10.2009 (= Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Ende der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.).

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2. Eine mögliche Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung beginnt, sofern sie nach den erst noch zu treffenden Feststellungen des LSG in der GKV, sPV und GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu bejahen sein sollte (dazu im Weiteren die Ausführungen unter 3.), entgegen der Rechtsauffassung des LSG nicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides der Beklagten vom 11.5.2010, sondern bereits mit Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009. Die Voraussetzungen für einen aufgeschobenen Versicherungsbeginn nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV liegen grundsätzlich vor(dazu a). Die Versicherungspflicht tritt nach dieser Regelung erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten ein, wobei für den Beginn der Versicherungspflicht hier auf die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten abzustellen ist; das ist hier die oa Bekanntgabe des Ausgangsbescheides am 15.10.2009 (dazu b).

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a) Nach den insoweit für den Senat bindenden und von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG)sind - bis auf die Frage des Vorliegens von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung - die weiteren Voraussetzungen für ein späteres Eintreten der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV erfüllt(vgl zu § 7a SGB IV allgemein zB Berchtold, NZS 2014, 885 ff; ders in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 7a SGB IV RdNr 1 ff).

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Die Beklagte stellte als sog Clearingstelle erstmals mit den Bescheiden vom 12.10.2009 im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in den og Versicherungszweigen fest. Nachdem die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 26.2.2009 begonnen hatte, beantragte er am 17.3.2009 bei der Beklagten eine Entscheidung über das Vorliegen von Beschäftigung und damit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme seiner Tätigkeit (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. verfügte ausgehend von den Feststellungen des LSG - von der Beklagten im Revisionsverfahren unbeanstandet - für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung auch über eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der GKV und der GRV entspricht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. erklärte schließlich auch seine Zustimmung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV). Die Zustimmungserklärung erfolgte erst im Berufungsverfahren, sodass offenbleiben kann, ob die Zustimmung überhaupt erst nach Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt werden kann (dafür: Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13.4.2010, S 11 unter 4.3.1; aA Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Einzelkommentierung März 2011, § 7a SGB IV RdNr 16). Dass der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung erst im Berufungsverfahren erklärte, steht der Wirksamkeit nicht entgegen, denn nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV ist die Zustimmungserklärung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht nicht an eine Frist gebunden. Allein der Antrag auf Statusfeststellung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden sein (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 17.12.2013 durch einen Bediensteten vertreten und konnte deshalb die Erklärung entgegennehmen.

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b) Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung trat nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" ein. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV ist insoweit vorliegend - mit Wirkung für alle Zweige der Sozialversicherung - auf die Bekanntgabe schon der ersten Entscheidung der Beklagten, dh auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009 abzustellen.

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Die schriftlich ergangene Entscheidung der Beklagten vom 12.10.2009 gilt nach § 37 Abs 2 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Hinweise darauf, dass sie der Klägerin nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zuging, gibt es nicht. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kommt es damit auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 an. Die Versicherungspflicht trat - entgegen der Auffassung des LSG - nicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 ein. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV(dazu aa) und entspricht dem aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Sinn und Zweck dieser Vorschrift (dazu bb).

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aa) Es steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV, den Beginn der Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten, dh mit der Bekanntgabe des Bescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 anzunehmen. Dieser Bescheid war nicht etwa im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X)von Anfang an gänzlich unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich (einfach) rechtswidrig wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 11 ff; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff).

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Zwar liegt es nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV("und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein") zunächst nahe, die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 beginnen zu lassen. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass erst in diesem Bescheid die "Versicherungspflicht" des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung "festgestellt" wurde. Einem davon abweichenden Verständnis von der Maßgeblichkeit bereits einer Feststellung von "Beschäftigung" steht der Wortlaut aber auch nicht entgegen: Für eine "Entscheidung" iS von § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kann auch ein Bescheid ausreichen, in dem (zunächst) nur das Vorliegen einer "Beschäftigung" festgestellt wurde. Aus der Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit von Elementenfeststellungen durch die Clearingstelle im Kontext des § 7a SGB IV(vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, ua) folgt nichts Gegenteiliges: Der Sprachgebrauch in den einzelnen Absätzen des § 7a SGB IV bezüglich dessen, was genau die Deutsche Rentenversicherung Bund festzustellen hat und welche Rechtswirkungen dies dann zeitigt, ist uneinheitlich(vgl dazu bereits BSG, aaO, RdNr 19; Berchtold, Kommentar, aaO, § 7a SGB IV RdNr 3). Insbesondere ist der Regelungsgehalt von § 7a Abs 6 SGB IV nicht mit demjenigen des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV identisch(vgl BSG, aaO, RdNr 21). § 7a Abs 6 SGB IV regelt nämlich nicht die Frage der Statusfeststellung als solche - deren Inhalt Gegenstand der zitierten Rechtsprechung des Senats war -, sondern hat nur einen Teil- und Folgeaspekt der Statusfeststellung zum Gegenstand. Sein Regelungsinhalt betrifft lediglich den Zeitpunkt, von dem an die Wirkungen einer einmal festgestellten Versicherungspflicht wegen Beschäftigung eintreten und zudem vor allem ihre beitragsrechtlichen Wirkungen (vgl Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f): Entweder besteht Versicherungspflicht (entsprechend den allgemein geltenden Grundsätzen) vom Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für (versicherungspflichtige) "Beschäftigung" an oder aber erst "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" (so § 7a Abs 6 S 1 SGB IV) bzw entweder sind Sozialversicherungsbeiträge (entsprechend dem Regelfall bei Vorliegen von Versicherungspflicht) bereits unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelungen (§ 23 SGB IV)von Beginn der Tätigkeit an zu erheben oder aber erst vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Beklagten an, "dass eine Beschäftigung vorliegt" (so § 7a Abs 6 S 2 SGB IV). Die Entscheidung nach § 7a Abs 6 SGB IV hat mithin im Ergebnis letztlich auch bei bejahter (und vorliegend allein streitiger) Versicherungspflicht nur Auswirkungen für einen "Zwischenzeitraum", nämlich für die Zeit vom Beginn der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Bescheidbekanntgabe, während Abs 1 die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der streitigen Tätigkeit als solche und für die gesamte Dauer ihrer Ausübung betrifft, dh von ihrem Beginn bis zu ihrer Beendigung.

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bb) Insbesondere Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV sprechen dafür, dass für den Beginn der Versicherungspflicht die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten maßgebend ist, hier also schon derjenigen vom 12.10.2009.

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Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das finanzielle Risiko, das insbesondere für einen "gutgläubigen Arbeitgeber" daraus resultiert, dass sich eine von den beteiligten Vertragsparteien als "selbstständig" angesehene Tätigkeit nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als "Beschäftigung" und damit Beitragspflichten auslösend herausstellt, reduziert werden. Mit der Einführung des § 7a SGB IV durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) zum 1.1.1999 sollten die Vorschläge des Abschlussberichts der Kommission "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-Kommission) umgesetzt werden (vgl Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2. d); kritisch zu im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwartungen Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f).

21

Ausgehend von diesem Regelungsziel und gemessen daran ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Unsicherheit der Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. eine selbstständige Tätigkeit oder eine versicherungspflichtige und die Pflicht zu Beitragszahlungen zur Sozialversicherung auslösende Beschäftigung für die Klägerin ausübte, bereits mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheides der Beklagten am 15.10.2009 beendet wurde. Auch wenn sich die Beklagte in diesem Bescheid (rechtswidrig) zunächst noch auf die Feststellung beschränkte, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. werde "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt", so war jedenfalls schon damit für die Beteiligten die weitere - an den Beschäftigungsbegriff des § 7 Abs 1 SGB IV anknüpfende - Konsequenz der grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht in der GKV, sPV, GRV und Arbeitslosenversicherung(vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 SGB III)offensichtlich. Schon von diesem Zeitpunkt an konnten sich die Beteiligten auf die nun grundsätzlich eintretende Beitragspflicht einstellen und konnte die Klägerin als Arbeitgeberin und Beitragsschuldnerin nach § 28e SGB IV - unbeschadet der in § 7a Abs 7 SGB IV vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage - nun im Eigeninteresse Rückstellungen für Beitragsforderungen treffen(vgl § 253 Abs 1 S 2 HGB). Die Gefahr, im Vertrauen auf die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit später von hohen Beitragsnachzahlungen "überrascht" zu werden, bestand für die Klägerin jedenfalls vom 15.10.2009 an nicht mehr.

22

Ein Grund dafür, den Versicherungsbeginn über dieses Datum hinaus weiter aufzuschieben, ist nach dem dargestellten Sinn und Zweck der Regelung auch nicht ersichtlich. § 7a Abs 6 S 1 SGB IV beruht nach den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwägungen auf einem Interessensausgleich, indem zum einen auf die Erhebung an sich fälliger Beiträge verzichtet werden sollte und man zum anderen dem Schutz der Beschäftigten gerecht werden wollte, in dem der spätere Eintritt der Versicherungspflicht von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht wurde(vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046, S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II., S 10 und S 13 ). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund des späteren gewillkürten Versicherungsbeginns verkürzte Versicherungszeiten auch nachteilig auf den Versicherungsschutz des Beschäftigten auswirken können, etwa - wie von der Beklagten beschrieben - in der Weise, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ggf an der Nichterfüllung der Anwartschaftszeit nach § 137 Abs 1, § 142 SGB III scheitern kann oder durch die Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch fehlen können.

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Ein von den vorstehenden Erwägungen abweichendes Verständnis des § 7a Abs 6 SGB IV würde darüber hinaus der dem gesamten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Intention zuwiderlaufen, im Vergleich zur zuvor geltenden Rechtslage des reinen Einzugsstellenverfahrens mehr Rechtssicherheit herbeizuführen(vgl zu diesen Gesichtspunkt erneut Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A.; Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f ). Nur mit dem Abstellen auf den ersten Bescheid besteht nämlich hinreichende Klarheit hinsichtlich des Zeitpunkts, wann die aufgeschobene Versicherungspflicht beginnt. In Fallkonstellationen, in denen mehrfach Änderungsbescheide ergehen oder das Verfahren nach Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln durch Betroffene nicht förderlich betrieben wird, bliebe sonst unklar, bis zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsbeginn noch weiter aufgeschoben werden könnte. Möglicherweise könnten Beteiligte sogar die Wirkungen einer Statusfeststellung bis hin zu einem Zeitpunkt bewusst hinausschieben, zu dem der Beschäftigte seine Tätigkeit bereits wieder beendet hat. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde wegen eines möglicherweise eintretenden (späteren) Versicherungsbeginns erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung deshalb auch die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung des zustimmungsabhängigen Hinausschiebens der Versicherungspflicht gesehen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht, aaO, BT-Drucks 14/2046 S 10 f ).

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3. Nach dem Ergebnis der Ausführungen unter 2. durfte das LSG nach alledem nicht offenlassen, ob der Beigeladene zu 1. in dem streitigen Zeitraum Beschäftigter der Klägerin war und deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Das LSG wird dazu noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Der Senat kann darüber auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend selbst entscheiden (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

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Um über das Vorliegen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen(vgl zum Ganzen zuletzt zB BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Juris RdNr 16 ff mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 25 vorgesehen) entscheiden zu können, ist es erforderlich, dass das LSG vor einer erneuten Verhandlung und Entscheidung zunächst noch weitere Ermittlungen zu einer möglichen Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1. und auch dazu trifft, ob und inwieweit dieser in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden war. Den Feststellungen des LSG lässt sich dazu bislang nur entnehmen, dass ein Projektleiter der Klägerin "die Verantwortung der Projektkoordination" trug. Dieser habe sich "in allen übergeordneten Belangen mit dem Projektverantwortlichen des Endkunden" und schließlich "weiter mit dem Beigeladenen zu 1." abgestimmt. Der Beigeladene zu 1. habe dann "unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens" die Projektlösung ausgearbeitet. Einzelheiten dazu bleiben offen. Auch hat das LSG keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit der Beigeladene zu 1. mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin zusammenarbeitete, möglicherweise auch an deren Betriebssitz. Ferner lässt sich nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob ggf eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt und die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. schon aufgrund des § 10 Abs 1 S 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausgeschlossen ist. Bislang hat das LSG nur festgestellt, dass es auch auf Seiten des Endkunden einen Projektverantwortlichen gab und dass mit Mitarbeitern des Endkunden "eine lose Zusammenarbeit" stattgefunden habe. Auch dazu wird das LSG weitere Feststellungen zu treffen haben.

26

4. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 GKG.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

2

Die Klägerin betreibt ein IT-Service-Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen. Sie vereinbarte mit dem Beigeladenen zu 1. - einem Informatiker und IT-Consultant, der privat gegen Krankheit und Berufsunfähigkeit sowie durch Kapitallebens- und Rentenversicherungen abgesichert war - schriftlich in verschiedenen Einzelregelungen die Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen bei einem Kunden in der Zeit vom 26.2. bis 31.12.2009. Der Beigeladene zu 1. unterhielt ein eigenes Büro, verfügte über einen flexiblen Arbeitsplatz beim Kunden und stellte der Klägerin (vom Kunden bestätigte) Arbeitsstunden in Rechnung.

3

Auf den Antrag des Beigeladenen zu 1. vom 17.3.2009 stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheiden vom 12.10.2009 ihm sowie der Klägerin gegenüber fest, dass seine Tätigkeit für die Klägerin im Bereich "MBC PoS SDE/Infrastruktur/Umgebungsplanung" seit 26.2.2009 "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt" werde. Im Widerspruchsverfahren änderte die Beklagte die Bescheide mit zwei Änderungsbescheiden vom 11.5.2010 dahingehend, dass sie eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, sPV, GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung feststellte. Die von den Beteiligten erhobenen Widersprüche wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheide vom 5.8.2010).

4

Das SG hat die genannten Bescheide auf die Anfechtungs- und Feststellungsklage (allein) der Klägerin hin aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 26.2. bis zum Ende seiner Tätigkeit am 18.12.2009 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig gewesen sei (Urteil vom 23.4.2012). Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung nach § 7a Abs 6 SGB IV zum Eintritt der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt. Das LSG hat daraufhin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, die Feststellung der Versicherungspflicht komme - unabhängig davon, ob eine Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV vorgelegen habe - schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der erteilten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom 11.5.2010 eintreten könne. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beigeladene zu 1. indessen schon nicht mehr für die Klägerin tätig gewesen, sodass eine entsprechende Feststellung "ins Leere ginge". Der Beigeladene zu 1. habe den Antrag auf Statusfeststellung rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und sei ausreichend anderweitig abgesichert gewesen. Da der Bescheid vom 12.10.2009 nur eine (unzulässige) Elementenfeststellung über ein Beschäftigungsverhältnis enthalten habe, komme es auf diesen nicht an (Urteil vom 17.12.2013).

5

Mit ihrer auf die Zeit vom 15.10.2009 (= Zugang des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Beschäftigungsende) beschränkten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7a Abs 6 SGB IV und macht geltend, in diesem Zeitraum habe Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung bei der Klägerin bestanden. Für den Beginn der Versicherungspflicht sei bereits auf die Bekanntgabe des (ersten) Bescheides vom 12.10.2009 (und nicht auf denjenigen vom 11.5.2010) abzustellen, auch wenn dieser - ausgehend von der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf SozR 4-2400 § 7a Nr 3) - eine unzulässige Elementenfeststellung zum Inhalt gehabt habe. Der Wortlaut der Vorschrift stelle allein auf die Bekanntgabe des Bescheides ab, unabhängig davon, ob er bestandskräftig sei oder ggf noch im Rechtsbehelfsverfahren korrigiert werde. § 7a Abs 6 SGB IV sei als Ausnahmeregelung restriktiv anzuwenden. Die Vorschrift solle hohe Haftungsrisiken der Antragsteller im Anfrageverfahren einschränken. Auch fehlerhaften Bescheiden komme nach den Grundwertungen der §§ 40 bis 43 SGB X Rechtswirkungen zu. Schließlich habe der spätere Versicherungsbeginn für die Betroffenen nicht nur Vorteile, sondern könnte ggf mögliche Ansprüche eines Beschäftigten auf Arbeitslosengeld verhindern. Das LSG habe das Urteil des SG zudem zumindest insoweit aufheben bzw ändern müssen, als das SG die Feststellung getroffen habe, der Beigeladene zu 1. sei "nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig" gewesen. Die Bindungswirkung des SG-Urteils führe so zu einer formell und inhaltlich rechtswidrigen Elementenfeststellung.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 sowie des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. April 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit bei der Klägerin vom 15. Oktober 2009 bis 18. Dezember 2009 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

7

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe zutreffend und in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet.

10

Der Senat selbst kann nicht abschließend entscheiden, ob das LSG die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen hat. Nach dem Gegenstand des Revisionsverfahrens (dazu im Folgenden 1.) hat das LSG in seiner Entscheidung zu Unrecht offengelassen, ob der Beigeladene zu 1. (überhaupt) für die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war. Feststellungen zur Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sind aber nicht entbehrlich, da die Versicherungspflicht bisher ungeklärt ist. Die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung konnte nur bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009 aufgeschoben werden, also abweichend von der Ansicht des LSG bis zu einem Zeitpunkt, der noch vor Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 18.12.2009 liegt (dazu 2.). Deshalb ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache nach § 170 Abs 2 S 2 SGG an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen(dazu 3.).

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erklärten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht - nur noch die von der Beklagten mit ihrem gegenüber der Klägerin (als alleiniger Berufungsklägerin und Revisionsführerin) ergangenen Bescheid vom 12.10.2009 und Änderungsbescheid vom 11.5.2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2010, auf der Rechtsgrundlage des § 7a SGB IV getroffene Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 15.10.2009 (= Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Ende der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.).

12

2. Eine mögliche Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung beginnt, sofern sie nach den erst noch zu treffenden Feststellungen des LSG in der GKV, sPV und GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu bejahen sein sollte (dazu im Weiteren die Ausführungen unter 3.), entgegen der Rechtsauffassung des LSG nicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides der Beklagten vom 11.5.2010, sondern bereits mit Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009. Die Voraussetzungen für einen aufgeschobenen Versicherungsbeginn nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV liegen grundsätzlich vor(dazu a). Die Versicherungspflicht tritt nach dieser Regelung erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten ein, wobei für den Beginn der Versicherungspflicht hier auf die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten abzustellen ist; das ist hier die oa Bekanntgabe des Ausgangsbescheides am 15.10.2009 (dazu b).

13

a) Nach den insoweit für den Senat bindenden und von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG)sind - bis auf die Frage des Vorliegens von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung - die weiteren Voraussetzungen für ein späteres Eintreten der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV erfüllt(vgl zu § 7a SGB IV allgemein zB Berchtold, NZS 2014, 885 ff; ders in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 7a SGB IV RdNr 1 ff).

14

Die Beklagte stellte als sog Clearingstelle erstmals mit den Bescheiden vom 12.10.2009 im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in den og Versicherungszweigen fest. Nachdem die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 26.2.2009 begonnen hatte, beantragte er am 17.3.2009 bei der Beklagten eine Entscheidung über das Vorliegen von Beschäftigung und damit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme seiner Tätigkeit (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. verfügte ausgehend von den Feststellungen des LSG - von der Beklagten im Revisionsverfahren unbeanstandet - für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung auch über eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der GKV und der GRV entspricht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. erklärte schließlich auch seine Zustimmung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV). Die Zustimmungserklärung erfolgte erst im Berufungsverfahren, sodass offenbleiben kann, ob die Zustimmung überhaupt erst nach Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt werden kann (dafür: Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13.4.2010, S 11 unter 4.3.1; aA Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Einzelkommentierung März 2011, § 7a SGB IV RdNr 16). Dass der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung erst im Berufungsverfahren erklärte, steht der Wirksamkeit nicht entgegen, denn nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV ist die Zustimmungserklärung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht nicht an eine Frist gebunden. Allein der Antrag auf Statusfeststellung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden sein (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 17.12.2013 durch einen Bediensteten vertreten und konnte deshalb die Erklärung entgegennehmen.

15

b) Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung trat nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" ein. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV ist insoweit vorliegend - mit Wirkung für alle Zweige der Sozialversicherung - auf die Bekanntgabe schon der ersten Entscheidung der Beklagten, dh auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009 abzustellen.

16

Die schriftlich ergangene Entscheidung der Beklagten vom 12.10.2009 gilt nach § 37 Abs 2 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Hinweise darauf, dass sie der Klägerin nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zuging, gibt es nicht. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kommt es damit auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 an. Die Versicherungspflicht trat - entgegen der Auffassung des LSG - nicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 ein. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV(dazu aa) und entspricht dem aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Sinn und Zweck dieser Vorschrift (dazu bb).

17

aa) Es steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV, den Beginn der Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten, dh mit der Bekanntgabe des Bescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 anzunehmen. Dieser Bescheid war nicht etwa im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X)von Anfang an gänzlich unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich (einfach) rechtswidrig wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 11 ff; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff).

18

Zwar liegt es nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV("und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein") zunächst nahe, die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 beginnen zu lassen. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass erst in diesem Bescheid die "Versicherungspflicht" des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung "festgestellt" wurde. Einem davon abweichenden Verständnis von der Maßgeblichkeit bereits einer Feststellung von "Beschäftigung" steht der Wortlaut aber auch nicht entgegen: Für eine "Entscheidung" iS von § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kann auch ein Bescheid ausreichen, in dem (zunächst) nur das Vorliegen einer "Beschäftigung" festgestellt wurde. Aus der Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit von Elementenfeststellungen durch die Clearingstelle im Kontext des § 7a SGB IV(vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, ua) folgt nichts Gegenteiliges: Der Sprachgebrauch in den einzelnen Absätzen des § 7a SGB IV bezüglich dessen, was genau die Deutsche Rentenversicherung Bund festzustellen hat und welche Rechtswirkungen dies dann zeitigt, ist uneinheitlich(vgl dazu bereits BSG, aaO, RdNr 19; Berchtold, Kommentar, aaO, § 7a SGB IV RdNr 3). Insbesondere ist der Regelungsgehalt von § 7a Abs 6 SGB IV nicht mit demjenigen des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV identisch(vgl BSG, aaO, RdNr 21). § 7a Abs 6 SGB IV regelt nämlich nicht die Frage der Statusfeststellung als solche - deren Inhalt Gegenstand der zitierten Rechtsprechung des Senats war -, sondern hat nur einen Teil- und Folgeaspekt der Statusfeststellung zum Gegenstand. Sein Regelungsinhalt betrifft lediglich den Zeitpunkt, von dem an die Wirkungen einer einmal festgestellten Versicherungspflicht wegen Beschäftigung eintreten und zudem vor allem ihre beitragsrechtlichen Wirkungen (vgl Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f): Entweder besteht Versicherungspflicht (entsprechend den allgemein geltenden Grundsätzen) vom Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für (versicherungspflichtige) "Beschäftigung" an oder aber erst "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" (so § 7a Abs 6 S 1 SGB IV) bzw entweder sind Sozialversicherungsbeiträge (entsprechend dem Regelfall bei Vorliegen von Versicherungspflicht) bereits unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelungen (§ 23 SGB IV)von Beginn der Tätigkeit an zu erheben oder aber erst vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Beklagten an, "dass eine Beschäftigung vorliegt" (so § 7a Abs 6 S 2 SGB IV). Die Entscheidung nach § 7a Abs 6 SGB IV hat mithin im Ergebnis letztlich auch bei bejahter (und vorliegend allein streitiger) Versicherungspflicht nur Auswirkungen für einen "Zwischenzeitraum", nämlich für die Zeit vom Beginn der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Bescheidbekanntgabe, während Abs 1 die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der streitigen Tätigkeit als solche und für die gesamte Dauer ihrer Ausübung betrifft, dh von ihrem Beginn bis zu ihrer Beendigung.

19

bb) Insbesondere Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV sprechen dafür, dass für den Beginn der Versicherungspflicht die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten maßgebend ist, hier also schon derjenigen vom 12.10.2009.

20

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das finanzielle Risiko, das insbesondere für einen "gutgläubigen Arbeitgeber" daraus resultiert, dass sich eine von den beteiligten Vertragsparteien als "selbstständig" angesehene Tätigkeit nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als "Beschäftigung" und damit Beitragspflichten auslösend herausstellt, reduziert werden. Mit der Einführung des § 7a SGB IV durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) zum 1.1.1999 sollten die Vorschläge des Abschlussberichts der Kommission "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-Kommission) umgesetzt werden (vgl Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2. d); kritisch zu im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwartungen Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f).

21

Ausgehend von diesem Regelungsziel und gemessen daran ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Unsicherheit der Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. eine selbstständige Tätigkeit oder eine versicherungspflichtige und die Pflicht zu Beitragszahlungen zur Sozialversicherung auslösende Beschäftigung für die Klägerin ausübte, bereits mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheides der Beklagten am 15.10.2009 beendet wurde. Auch wenn sich die Beklagte in diesem Bescheid (rechtswidrig) zunächst noch auf die Feststellung beschränkte, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. werde "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt", so war jedenfalls schon damit für die Beteiligten die weitere - an den Beschäftigungsbegriff des § 7 Abs 1 SGB IV anknüpfende - Konsequenz der grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht in der GKV, sPV, GRV und Arbeitslosenversicherung(vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 SGB III)offensichtlich. Schon von diesem Zeitpunkt an konnten sich die Beteiligten auf die nun grundsätzlich eintretende Beitragspflicht einstellen und konnte die Klägerin als Arbeitgeberin und Beitragsschuldnerin nach § 28e SGB IV - unbeschadet der in § 7a Abs 7 SGB IV vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage - nun im Eigeninteresse Rückstellungen für Beitragsforderungen treffen(vgl § 253 Abs 1 S 2 HGB). Die Gefahr, im Vertrauen auf die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit später von hohen Beitragsnachzahlungen "überrascht" zu werden, bestand für die Klägerin jedenfalls vom 15.10.2009 an nicht mehr.

22

Ein Grund dafür, den Versicherungsbeginn über dieses Datum hinaus weiter aufzuschieben, ist nach dem dargestellten Sinn und Zweck der Regelung auch nicht ersichtlich. § 7a Abs 6 S 1 SGB IV beruht nach den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwägungen auf einem Interessensausgleich, indem zum einen auf die Erhebung an sich fälliger Beiträge verzichtet werden sollte und man zum anderen dem Schutz der Beschäftigten gerecht werden wollte, in dem der spätere Eintritt der Versicherungspflicht von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht wurde(vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046, S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II., S 10 und S 13 ). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund des späteren gewillkürten Versicherungsbeginns verkürzte Versicherungszeiten auch nachteilig auf den Versicherungsschutz des Beschäftigten auswirken können, etwa - wie von der Beklagten beschrieben - in der Weise, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ggf an der Nichterfüllung der Anwartschaftszeit nach § 137 Abs 1, § 142 SGB III scheitern kann oder durch die Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch fehlen können.

23

Ein von den vorstehenden Erwägungen abweichendes Verständnis des § 7a Abs 6 SGB IV würde darüber hinaus der dem gesamten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Intention zuwiderlaufen, im Vergleich zur zuvor geltenden Rechtslage des reinen Einzugsstellenverfahrens mehr Rechtssicherheit herbeizuführen(vgl zu diesen Gesichtspunkt erneut Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A.; Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f ). Nur mit dem Abstellen auf den ersten Bescheid besteht nämlich hinreichende Klarheit hinsichtlich des Zeitpunkts, wann die aufgeschobene Versicherungspflicht beginnt. In Fallkonstellationen, in denen mehrfach Änderungsbescheide ergehen oder das Verfahren nach Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln durch Betroffene nicht förderlich betrieben wird, bliebe sonst unklar, bis zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsbeginn noch weiter aufgeschoben werden könnte. Möglicherweise könnten Beteiligte sogar die Wirkungen einer Statusfeststellung bis hin zu einem Zeitpunkt bewusst hinausschieben, zu dem der Beschäftigte seine Tätigkeit bereits wieder beendet hat. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde wegen eines möglicherweise eintretenden (späteren) Versicherungsbeginns erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung deshalb auch die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung des zustimmungsabhängigen Hinausschiebens der Versicherungspflicht gesehen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht, aaO, BT-Drucks 14/2046 S 10 f ).

24

3. Nach dem Ergebnis der Ausführungen unter 2. durfte das LSG nach alledem nicht offenlassen, ob der Beigeladene zu 1. in dem streitigen Zeitraum Beschäftigter der Klägerin war und deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Das LSG wird dazu noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Der Senat kann darüber auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend selbst entscheiden (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

25

Um über das Vorliegen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen(vgl zum Ganzen zuletzt zB BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Juris RdNr 16 ff mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 25 vorgesehen) entscheiden zu können, ist es erforderlich, dass das LSG vor einer erneuten Verhandlung und Entscheidung zunächst noch weitere Ermittlungen zu einer möglichen Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1. und auch dazu trifft, ob und inwieweit dieser in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden war. Den Feststellungen des LSG lässt sich dazu bislang nur entnehmen, dass ein Projektleiter der Klägerin "die Verantwortung der Projektkoordination" trug. Dieser habe sich "in allen übergeordneten Belangen mit dem Projektverantwortlichen des Endkunden" und schließlich "weiter mit dem Beigeladenen zu 1." abgestimmt. Der Beigeladene zu 1. habe dann "unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens" die Projektlösung ausgearbeitet. Einzelheiten dazu bleiben offen. Auch hat das LSG keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit der Beigeladene zu 1. mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin zusammenarbeitete, möglicherweise auch an deren Betriebssitz. Ferner lässt sich nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob ggf eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt und die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. schon aufgrund des § 10 Abs 1 S 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausgeschlossen ist. Bislang hat das LSG nur festgestellt, dass es auch auf Seiten des Endkunden einen Projektverantwortlichen gab und dass mit Mitarbeitern des Endkunden "eine lose Zusammenarbeit" stattgefunden habe. Auch dazu wird das LSG weitere Feststellungen zu treffen haben.

26

4. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

27

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 GKG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen Beschäftigung versicherungspflichtig war.

2

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH ein interdisziplinäres Therapiezentrum. Der Beigeladene zu 1. ist Diplom-Krankenhausbetriebswirt und war vom 1.12.2006 bis 31.12.2008 auf der Grundlage eines Anstellungsvertrags als Fremdgeschäftsführer der Klägerin tätig. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer führte die Klägerin für den Beigeladenen zu 1. nicht ab.

3

Am 20.12.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1. Auf einem Formblatt der Beklagten stimmte der Beigeladene zu 1. mit Erklärung vom 1.3.2007 (Eingang 12.3.2007) einem späteren Beginn der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe eines entsprechenden Bescheides zu. Einen in der Folgezeit ergangenen, die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. bejahenden Bescheid der Einzugsstelle hob das SG Freiburg auf, weil diese für eine Statusfeststellung nicht zuständig gewesen sei (Urteil vom 22.1.2009). Daraufhin stellte die Beklagte mit - an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1. gerichteten inhaltlich gleichlautenden - Bescheiden vom 30.3.2010 fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. seit 1.12.2006 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Während des von der Klägerin eingeleiteten Widerspruchsverfahrens erklärte der Beigeladene zu 1. gegenüber der Beklagten in einem am 6.7.2010 bei dieser eingegangenen Formularvordruck, er stimme einem späteren Beginn der Versicherungspflicht mit Bekanntgabe des Bescheides nicht zu. Mit Bescheiden vom 13.10.2010 änderte die Beklagte ihre früheren Bescheide dahin, dass in der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung, jedoch Versicherungspflicht in der GRV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011).

4

Im anschließenden Klageverfahren hat der Beigeladene zu 1. am 15.3.2013 zu Protokoll erklärt, er stimme einem späteren Beginn der Versicherungspflicht nicht zu und halte an der Erklärung vom 6.7.2010 fest. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.3.2013).

5

Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Der Beigeladene zu 1. sei vom 1.12.2006 bis 31.12.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig in der GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung tätig gewesen. Die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwögen (wie näher ausgeführt wird). Die Versicherungspflicht sei mit dem Beginn der Beschäftigung eingetreten. Die Voraussetzungen für einen späteren Versicherungsbeginn lägen nicht vor. Der Beigeladene zu 1. habe seine Zustimmung zum späteren Eintritt der Versicherungspflicht bis zur Bestandskraft des Bescheides der Beklagten nicht aufrechterhalten und seine frühere Zustimmung wirksam widerrufen (Urteil vom 30.9.2014).

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 7a SGB IV. Der Widerruf der Zustimmung durch den Beigeladenen zu 1. sei erst nach Bekanntgabe des Bescheides vom 30.3.2010 und damit zu spät erfolgt. Auch hätten sie (die Klägerin) und der Beigeladene zu 1. (vorab) konkludent den Ausschluss eines Widerrufs vereinbart. Das Statusfeststellungsverfahren sei aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung existenzgefährdender Beitragsnachforderungen eingeführt worden. Könnte eine einmal erklärte Zustimmung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Statusfeststellungsverfahrens widerrufen werden, laufe dies dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit zuwider.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. September 2014 und des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2013 aufzuheben sowie unter Änderung der Bescheide der Beklagten vom 30. März 2010 und vom 13. Oktober 2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2011 festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit bei der Klägerin in der Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2008 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. September 2014 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
als unbegründet zurückzuweisen.

9

Sie hält das LSG-Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat revisionsrechtlich beanstandungsfrei ihre Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.

11

1. Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung ist ausschließlich der Beginn der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GRV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung mit Beginn seiner Tätigkeit am 1.12.2006 (Bescheide vom 30.3.2010, geändert durch die Bescheide vom 13.10.2010, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2011). Die Klägerin beruft sich auf die Unwirksamkeit des Widerrufs einer nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV vom Beigeladenen zu 1. erklärten Zustimmung zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht. Dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. wegen hier von der Beklagten angenommener Beschäftigung versicherungspflichtig war, zieht die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren dagegen selbst nicht mehr in Zweifel und macht insoweit auch nicht iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts geltend.

12

2. Das LSG hat beanstandungsfrei entschieden, dass die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GRV, in der sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung mit Aufnahme der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. als Geschäftsführer der Klägerin am 1.12.2006 begann. Schon die erste Voraussetzung der mehreren Tatbestandserfordernisse für einen späteren Eintritt der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV liegt nicht vor. Es fehlt die dafür nötige Zustimmung des Beschäftigten. Der Beigeladene zu 1. hat seine zunächst im März 2007 erteilte Zustimmung durch seine gegenteilige Erklärung vom 5.7.2010 (eingegangen bei der Beklagten am 6.7.2010) wirksam widerrufen. Dieser Widerruf war auch noch nach Zugang der Zustimmungserklärung bei der Beklagten möglich.

13

Die Zustimmungserklärung des Beschäftigten ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts zur Wirksamkeit von Willenserklärungen eingeschränkt Anwendung finden und daher einen Widerruf nicht von vornherein ausschließen (dazu im Folgenden a); bei der Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem ein Widerruf noch erfolgen kann, ist allerdings der § 7a Abs 6 S 1 SGB IV zugrunde liegende Sinn und Zweck mit zu berücksichtigen(dazu b). Unter diesem Blickwinkel standen dem Widerruf der Zustimmungserklärung des Beigeladenen zu 1. schutzwürdige Belange anderer Beteiligter nicht entgegen (dazu c).

14

a) Der Widerruf der Zustimmung nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV durch den Beigeladenen zu 1. war grundsätzlich auch noch möglich, nachdem die Zustimmungserklärung bei der Beklagten (am 12.3.2007) eingegangen war.

15

Die Zustimmung nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Da das SGB keine eigene Regelung über das Wirksamwerden von Willenserklärungen im Bereich des öffentlichen Rechts enthält, sind die Vorschriften des BGB für die Beurteilung der Wirksamkeit solcher Willenserklärungen nach der Rechtsprechung des BSG entsprechend heranzuziehen, dies allerdings mit Modifikationen, die der Eigenart des Sozialrechts gerecht werden müssen (vgl BSGE 60, 79, 82 = SozR 4100 § 100 Nr 11 S 29). Dies gilt auch für die Zustimmungserklärung nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV(vgl ebenso: Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Einzelkommentierung März 2011, § 7a SGB IV RdNr 16; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand 7/08, K § 7a, RdNr 41; Seewald in Kasseler Kommentar, Stand Einzelkommentierung Oktober 2009, § 7a SGB IV RdNr 21). Nach den Vorschriften des BGB verhält es sich so, dass eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem sie ihm zugeht (§ 130 Abs 1 S 1 BGB), es sei denn, sie wird vorher oder gleichzeitig widerrufen (§ 130 Abs 1 S 2 BGB). Dies gilt auch dann, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist (§ 130 Abs 3 BGB). Zu einem späteren Zeitpunkt, dh nach dem Zugang der Willenserklärung, ist nach den Vorschriften des BGB regelmäßig nur noch eine Anfechtung bei Irrtum, Täuschung und Drohung (§§ 119 ff BGB) möglich.

16

Übertrüge man diese Grundsätze hier unmittelbar, wäre die Erklärung des Beigeladenen zu 1. mit Datum vom 1.3.2007 über die Zustimmung zu einem späteren Versicherungsbeginn mit Eingang bei der Beklagten am 12.3.2007 wirksam geworden. Ein Widerruf des Beigeladenen zu 1. vorher oder gleichzeitig mit dem Zugang seiner Zustimmung vom 1.3.2007 erfolgte nicht (§ 130 Abs 1 S 2 BGB). Auch hat er keine Anfechtung der Willenserklärung bei Irrtum, Täuschung und Drohung erklärt.

17

Die Zustimmungserklärung nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV konnte jedoch - über die Vorschrift des § 130 BGB hinaus - vom Beigeladenen zu 1. auch noch nach deren Zugang bei der Beklagten am 12.3.2007 widerrufen werden. Mit Rücksicht auf die dargestellte Rechtsprechung des BSG zur ggf gebotenen Modifikation des Rechts der Willenserklärungen nach dem bürgerlichen Recht im Sozialrecht ist vorliegend zu beachten, dass im Unterschied zur Interessenlage bei Rechtsgeschäften des Zivilrechts eine divergierende Interessenlage im Verhältnis des einzelnen Betroffenen (hier des Beigeladenen zu 1.) zum Sozialleistungsträger (hier die Beklagte als zuständige Behörde für ein Statusfeststellungsverfahren) typischerweise nicht besteht. Im Sozialrecht besteht in der Regel kein schutzwürdiges Interesse des Sozialleistungsträgers am Fortbestehen einer Entscheidung des Bürgers nach den insoweit strengen Vorschriften des § 130 BGB(so zum Widerruf bzw zur Rücknahme eines Arbeitslosengeldantrags vgl BSGE 60, 79, 82 f = SozR 4100 § 100 Nr 11 S 30; BSG Urteil vom 16.9.1998 - B 11 AL 17/98 R - Juris RdNr 21; zur Rücknahme eines Antrags auf Beitragserstattung vgl BSGE 68, 144, 147 = SozR 3-1200 § 53 Nr 1 S 4 f). In ähnlicher Weise war auch die Zustimmungserklärung des Beigeladenen zu 1. nach den Regelungen des § 7a Abs 6 SGB IV allein gegenüber der Beklagten abzugeben und stellte damit nur die Wahrnehmung eines gewillkürten Gestaltungsrechts des Versicherten im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger dar, was - wie dargestellt - für eine grundsätzlich freie Widerrufbarkeit spricht. Dies steht im Einklang damit, dass selbst im Zivilrecht - abweichend von § 130 Abs 1 S 2 BGB - erweiterte Widerrufsmöglichkeiten für einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen vorgesehen sind. So ist nach § 183 S 1 BGB die Einwilligung eines Dritten zu einem fremden Rechtsgeschäft noch bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit sich nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt(zur Berücksichtigung schutzwürdiger Belange der Gegenseite vgl BGH NJW 2015, 2425 ; BAG Urteile vom 11.12.2014 - 8 AZR 1010/13 = BAGE 150, 195 und vom 19.2.2015 - 8 AZR 1011/13 - Juris § 22 kunsturhg>).

18

b) Die Möglichkeit des Widerrufs einer einmal erklärten Zustimmung besteht allerdings (auch im Sozialrecht) zeitlich nicht unbegrenzt. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem ein Widerruf längstens erfolgen kann, sind insoweit vor allem die in § 7a Abs 6 S 1 SGB IV in Ausgleich gebrachten, besonderen Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen.

19

Aus § 46 Abs 1 Halbs 2 SGB I, wonach ein Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen jederzeit (allerdings unter Beachtung der Schranken seines Abs 2: keine Belastung anderer Personen oder Leistungsträger oder Umgehung von Rechtsvorschriften) mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann, ist im vorliegenden, das Versicherungsrecht der Sozialversicherung betreffenden Kontext indessen für den vorliegenden Fall unmittelbar nichts herzuleiten. Ein Verzicht nach § 46 Abs 1 SGB I setzt nämlich einen (Sozial-)Leistungsanspruch voraus(vgl nur BSG SozR 3-2600 § 106 Nr 1 S 3 f). Darum geht es vorliegend nicht.

20

Aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG zu der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Anträge gegenüber einem Sozialversicherungsträger widerrufen bzw zurückgenommen werden dürfen, ist eine einheitliche Tendenz nicht zu entnehmen, vielmehr kommt es insoweit bereichsspezifisch auf den jeweiligen rechtlichen Kontext an. Den zu verschiedensten Regelungsgegenständen im Sozial- und Sozialversicherungsrecht ergangenen Entscheidungen ist allerdings als Maßstab gemeinsam, dass es dafür auf die Berücksichtigung der besonderen Interessen der jeweils Beteiligten ankommt (vgl für den Antrag auf Arbeitslosengeld BSGE 60, 79 = SozR 4100 § 100 Nr 11 und BSG Urteil vom 16.9.1998 - B 11 AL 17/98 R - Juris; für einen Rentenantrag BSGE 76, 218 = SozR 3-2500 § 50 Nr 3; für einen Antrag auf Erziehungsgeld BSG SozR 3-7833 § 6 Nr 5 und BSG Urteil vom 13.12.2000 - B 14 EG 13/99 R - Juris; für einen Antrag auf Beitragserstattung BSGE 68, 144 = SozR 3-1200 § 53 Nr 1). In gleicher Weise müssen auch bei der Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem ein Widerruf einer einmal erklärten Zustimmung nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV noch erfolgen kann, die der Regelung im Wege der Auslegung zu ermittelnden, ihr zugrundeliegenden Erwägungen in den Blick genommen werden, insbesondere sind die erkennbaren, darin in Ausgleich gebrachten, besonderen Belange aller Beteiligten zu berücksichtigen.

21

Ausgehend davon ergibt sich im Kontext des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV, dass mit der Einführung eines aufgeschobenen Versicherungsbeginns nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV nach dem im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Sinn und Zweck der Regelung das Ziel verfolgt wurde, das finanzielle Risiko des Arbeitgebers als Beitragsschuldner(vgl § 28e SGB IV)zu reduzieren. Ein solches Risiko ergibt sich daraus, dass sich eine von den Beteiligten ursprünglich (möglicherweise übereinstimmend) als selbstständig angesehene Tätigkeit nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als versicherungspflichtige Beschäftigung erweist und damit zu erheblichen Beitragsnachforderungen führen kann. Mit der Einführung des § 7a SGB IV durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) zum 1.1.1999 sollten die Vorschläge des Abschlussberichts der Kommission "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-Kommission) umgesetzt werden (vgl Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A.). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2 d; kritisch zu im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwartungen Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f).

22

Neben diesen Arbeitgeberbelangen gingen in die Ausgestaltung des § 7a Abs 6 SGB IV allerdings auch Beschäftigtenbelange mit ein: Zwar wurde mit den Anforderungen an eine zeitgleiche private Absicherung des Beschäftigten gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV die durch den aufgeschobenen Versicherungsbeginn für den Beschäftigten entstehende Versicherungsschutzlücke reduziert. Dennoch können sich fehlende Versicherungszeiten nachteilig auf den Versicherungsschutz Betroffener auswirken, etwa weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ggf an der Nichterfüllung der Anwartschaftszeit nach § 137 Abs 1, § 142 SGB III scheitern kann oder durch die Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch fehlen können. Um dem Schutz der Beschäftigten gerecht zu werden, wurde deshalb der spätere Eintritt der Versicherungspflicht von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht (vgl dazu näher Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046, S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II. S 10 und S 13 ). Allein der Beschäftigte kann danach den Aufschub des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht bewirken, allein er (und nicht der Arbeitgeber) hat damit entsprechend seiner Interessenlage erweiterte Handlungsspielräume in Bezug darauf, ob von dem sozialversicherungsrechtlichen Schutz schon von Beschäftigungsbeginn an Gebrauch gemacht wird, oder ob dieser Schutz vorübergehend (vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ergehen einer Verwaltungsentscheidung) nicht in Anspruch genommen werden soll (vgl dazu auch Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A., 8).

23

Ausgehend von diesen § 7a Abs 6 S 1 SGB IV zugrunde liegenden Erwägungen liegt es im Interesse des Beschäftigten, über den Fortbestand einer einmal erteilten Zustimmung nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV noch möglichst lange frei disponieren zu können. Je länger der Zeitablauf bis zu einem möglichen Widerruf, umso besser könnte der Beschäftigte nach seiner individuellen Interessenlage einschätzen, ob sich ggf ein - noch in der Sozialversicherung abzusicherndes - soziales Risiko realisiert oder nicht.

24

Trotz dieser Begünstigung des Beschäftigten sind auch Arbeitgeber im Statusfeststellungsverfahren durch die Regelungen des § 7a Abs 6 SGB IV allerdings nicht schutzlos gestellt. Zu deren Gunsten wirkt sich das oben dargestellte Regelungsziel aus, das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen abzumildern. Diesem Ziel dient es, auch dann, wenn Versicherungspflicht (entsprechend den allgemein geltenden Grundsätzen) vom Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für (versicherungspflichtige) "Beschäftigung" an besteht, Sozialversicherungsbeiträge nicht unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelungen (§ 23 SGB IV) von Beginn der Tätigkeit an zu erheben, sondern erst vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Beklagten an, "dass eine Beschäftigung vorliegt" (§ 7a Abs 6 S 2 SGB IV). Unbeschadet dessen sieht § 7a Abs 7 S 1 SGB IV die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage des Arbeitgebers gegen Entscheidungen der Beklagten vor und sind nach dem Handels- und Gesellschaftsrecht ohnehin ggf Rückstellungen für Beitragsforderungen vorzunehmen(vgl § 253 Abs 1 S 2 HGB).

25

c) Ausgehend von den unter b) dargestellten Grundsätzen standen dem Widerruf des Beigeladenen zu 1. durch seine bei der Beklagten am 6.7.2010 eingegangene Erklärung keine schutzwürdigen Interessen der Beteiligten entgegen (dazu aa) und war ein Widerruf des Beigeladenen zu 1. auch aus sonstigen Gründen nicht ausgeschlossen (dazu bb).

26

aa) Allein die Kenntnis des Arbeitgebers davon, dass der Beschäftigte im Verwaltungsverfahren seine Zustimmung nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV zu einem erst späteren Beginn der Versicherungspflicht abgegeben hat, ist nicht geeignet ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren Fortbestand zu begründen.

27

So gibt es bereits in den Gesetzesmaterialien Hinweise darauf, dass die Abgabe einer Zustimmungserklärung durch den Beschäftigten nicht schon im Stadium des erst eingeleiteten Verwaltungsverfahrens auf Statusfeststellung Rechtswirkungen entfalten kann, sondern dass dafür vielmehr zunächst die Entscheidung der Beklagten über das Bestehen von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung ergangen sein muss (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046, S 13 : Unwirksamkeit von "Zustimmungen, die im Voraus - gleichsam als Blankoscheck" erteilt wurden).

28

Die Klägerin konnte zudem allein aufgrund der abgegebenen Zustimmungserklärung noch nicht von einem (sicheren) erst späteren Eintritt der Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Statusfeststellung (hier mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 30.3.2010 - vgl näher BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) ausgehen. Dem steht entgegen, dass nicht bereits die - wie dargestellt der freien Entscheidung des Beschäftigten unterliegende - Abgabe der Willenserklärung diese Rechtsfolge bewirkt, sondern Umstände hinzukommen müssen, auf deren Vorliegen weder der Beschäftigte noch der Arbeitgeber Einfluss haben: Nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV ist dafür nämlich erforderlich, dass der Beschäftigte für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung über eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge verfügt, die der Art nach den Leistungen der GKV und der GRV entspricht. Darauf, ob diese letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, können sich verständige Betroffene vernünftigerweise erst nach einer dazu von der sachkundigen Beklagten getroffenen Aussage mit hinreichender Sicherheit verlassen; dazu, dass die Voraussetzung erfüllt ist, fehlt es bislang an einer positiven Feststellung.

29

Dass die Beklagte - wie die übrigen Sozialversicherungsträger - ein schutzwürdiges Interesse daran hatte, den Beigeladenen zu 1. an seine früher erklärte Zustimmung zu binden, ist nicht ersichtlich. Weder hat sich die Beklagte in den angefochtenen Entscheidungen auf Entsprechendes gestützt noch ist dies im Rechtsstreit so geltend gemacht worden. Unzumutbare Nachteile für die Versichertengemeinschaft (vgl zu diesem Gesichtspunkt BSGE 60, 79, 83 = SozR 4100 § 100 Nr 11 S 30)sind ebenso nicht erkennbar.

30

bb) Ein Widerruf des Beigeladenen zu 1. war auch aus anderen Gründen nicht ausgeschlossen. Es fehlen entsprechende Feststellungen des LSG zu tatsächlichen Umständen, aus denen insoweit etwas zu Gunsten der Klägerin zu folgern sein könnte. Darauf bezogene Verfahrensrügen hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht erhoben. Dass sie geltend macht, schon im Vorfeld der Statusfeststellung oder danach sei zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1. konkludent vereinbart worden, Letzterer solle eine Erklärung zum Aufschub der Versicherungspflicht abgeben bzw eine solche Erklärung beibehalten, dh nicht widerrufen, ist schon von daher ohne Belang (vgl §§ 162, 163 SGG). Unabhängig von der Frage, ob eine solche Vereinbarung nicht schon nach § 32 SGB I nichtig wäre, könnte sie zudem allenfalls Rechtswirkungen im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien zueinander auslösen, nicht aber auch sozialversicherungsrechtliche Folgen entfalten.

31

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

32

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

2

Die Klägerin betreibt ein IT-Service-Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen. Sie vereinbarte mit dem Beigeladenen zu 1. - einem Informatiker und IT-Consultant, der privat gegen Krankheit und Berufsunfähigkeit sowie durch Kapitallebens- und Rentenversicherungen abgesichert war - schriftlich in verschiedenen Einzelregelungen die Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen bei einem Kunden in der Zeit vom 26.2. bis 31.12.2009. Der Beigeladene zu 1. unterhielt ein eigenes Büro, verfügte über einen flexiblen Arbeitsplatz beim Kunden und stellte der Klägerin (vom Kunden bestätigte) Arbeitsstunden in Rechnung.

3

Auf den Antrag des Beigeladenen zu 1. vom 17.3.2009 stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheiden vom 12.10.2009 ihm sowie der Klägerin gegenüber fest, dass seine Tätigkeit für die Klägerin im Bereich "MBC PoS SDE/Infrastruktur/Umgebungsplanung" seit 26.2.2009 "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt" werde. Im Widerspruchsverfahren änderte die Beklagte die Bescheide mit zwei Änderungsbescheiden vom 11.5.2010 dahingehend, dass sie eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, sPV, GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung feststellte. Die von den Beteiligten erhobenen Widersprüche wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheide vom 5.8.2010).

4

Das SG hat die genannten Bescheide auf die Anfechtungs- und Feststellungsklage (allein) der Klägerin hin aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 26.2. bis zum Ende seiner Tätigkeit am 18.12.2009 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig gewesen sei (Urteil vom 23.4.2012). Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung nach § 7a Abs 6 SGB IV zum Eintritt der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt. Das LSG hat daraufhin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, die Feststellung der Versicherungspflicht komme - unabhängig davon, ob eine Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV vorgelegen habe - schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der erteilten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom 11.5.2010 eintreten könne. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beigeladene zu 1. indessen schon nicht mehr für die Klägerin tätig gewesen, sodass eine entsprechende Feststellung "ins Leere ginge". Der Beigeladene zu 1. habe den Antrag auf Statusfeststellung rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und sei ausreichend anderweitig abgesichert gewesen. Da der Bescheid vom 12.10.2009 nur eine (unzulässige) Elementenfeststellung über ein Beschäftigungsverhältnis enthalten habe, komme es auf diesen nicht an (Urteil vom 17.12.2013).

5

Mit ihrer auf die Zeit vom 15.10.2009 (= Zugang des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Beschäftigungsende) beschränkten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7a Abs 6 SGB IV und macht geltend, in diesem Zeitraum habe Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung bei der Klägerin bestanden. Für den Beginn der Versicherungspflicht sei bereits auf die Bekanntgabe des (ersten) Bescheides vom 12.10.2009 (und nicht auf denjenigen vom 11.5.2010) abzustellen, auch wenn dieser - ausgehend von der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf SozR 4-2400 § 7a Nr 3) - eine unzulässige Elementenfeststellung zum Inhalt gehabt habe. Der Wortlaut der Vorschrift stelle allein auf die Bekanntgabe des Bescheides ab, unabhängig davon, ob er bestandskräftig sei oder ggf noch im Rechtsbehelfsverfahren korrigiert werde. § 7a Abs 6 SGB IV sei als Ausnahmeregelung restriktiv anzuwenden. Die Vorschrift solle hohe Haftungsrisiken der Antragsteller im Anfrageverfahren einschränken. Auch fehlerhaften Bescheiden komme nach den Grundwertungen der §§ 40 bis 43 SGB X Rechtswirkungen zu. Schließlich habe der spätere Versicherungsbeginn für die Betroffenen nicht nur Vorteile, sondern könnte ggf mögliche Ansprüche eines Beschäftigten auf Arbeitslosengeld verhindern. Das LSG habe das Urteil des SG zudem zumindest insoweit aufheben bzw ändern müssen, als das SG die Feststellung getroffen habe, der Beigeladene zu 1. sei "nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig" gewesen. Die Bindungswirkung des SG-Urteils führe so zu einer formell und inhaltlich rechtswidrigen Elementenfeststellung.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 sowie des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. April 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit bei der Klägerin vom 15. Oktober 2009 bis 18. Dezember 2009 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

7

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe zutreffend und in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet.

10

Der Senat selbst kann nicht abschließend entscheiden, ob das LSG die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen hat. Nach dem Gegenstand des Revisionsverfahrens (dazu im Folgenden 1.) hat das LSG in seiner Entscheidung zu Unrecht offengelassen, ob der Beigeladene zu 1. (überhaupt) für die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war. Feststellungen zur Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sind aber nicht entbehrlich, da die Versicherungspflicht bisher ungeklärt ist. Die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung konnte nur bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009 aufgeschoben werden, also abweichend von der Ansicht des LSG bis zu einem Zeitpunkt, der noch vor Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 18.12.2009 liegt (dazu 2.). Deshalb ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache nach § 170 Abs 2 S 2 SGG an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen(dazu 3.).

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erklärten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht - nur noch die von der Beklagten mit ihrem gegenüber der Klägerin (als alleiniger Berufungsklägerin und Revisionsführerin) ergangenen Bescheid vom 12.10.2009 und Änderungsbescheid vom 11.5.2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2010, auf der Rechtsgrundlage des § 7a SGB IV getroffene Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 15.10.2009 (= Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Ende der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.).

12

2. Eine mögliche Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung beginnt, sofern sie nach den erst noch zu treffenden Feststellungen des LSG in der GKV, sPV und GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu bejahen sein sollte (dazu im Weiteren die Ausführungen unter 3.), entgegen der Rechtsauffassung des LSG nicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides der Beklagten vom 11.5.2010, sondern bereits mit Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009. Die Voraussetzungen für einen aufgeschobenen Versicherungsbeginn nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV liegen grundsätzlich vor(dazu a). Die Versicherungspflicht tritt nach dieser Regelung erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten ein, wobei für den Beginn der Versicherungspflicht hier auf die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten abzustellen ist; das ist hier die oa Bekanntgabe des Ausgangsbescheides am 15.10.2009 (dazu b).

13

a) Nach den insoweit für den Senat bindenden und von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG)sind - bis auf die Frage des Vorliegens von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung - die weiteren Voraussetzungen für ein späteres Eintreten der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV erfüllt(vgl zu § 7a SGB IV allgemein zB Berchtold, NZS 2014, 885 ff; ders in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 7a SGB IV RdNr 1 ff).

14

Die Beklagte stellte als sog Clearingstelle erstmals mit den Bescheiden vom 12.10.2009 im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in den og Versicherungszweigen fest. Nachdem die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 26.2.2009 begonnen hatte, beantragte er am 17.3.2009 bei der Beklagten eine Entscheidung über das Vorliegen von Beschäftigung und damit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme seiner Tätigkeit (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. verfügte ausgehend von den Feststellungen des LSG - von der Beklagten im Revisionsverfahren unbeanstandet - für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung auch über eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der GKV und der GRV entspricht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. erklärte schließlich auch seine Zustimmung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV). Die Zustimmungserklärung erfolgte erst im Berufungsverfahren, sodass offenbleiben kann, ob die Zustimmung überhaupt erst nach Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt werden kann (dafür: Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13.4.2010, S 11 unter 4.3.1; aA Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Einzelkommentierung März 2011, § 7a SGB IV RdNr 16). Dass der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung erst im Berufungsverfahren erklärte, steht der Wirksamkeit nicht entgegen, denn nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV ist die Zustimmungserklärung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht nicht an eine Frist gebunden. Allein der Antrag auf Statusfeststellung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden sein (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 17.12.2013 durch einen Bediensteten vertreten und konnte deshalb die Erklärung entgegennehmen.

15

b) Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung trat nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" ein. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV ist insoweit vorliegend - mit Wirkung für alle Zweige der Sozialversicherung - auf die Bekanntgabe schon der ersten Entscheidung der Beklagten, dh auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009 abzustellen.

16

Die schriftlich ergangene Entscheidung der Beklagten vom 12.10.2009 gilt nach § 37 Abs 2 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Hinweise darauf, dass sie der Klägerin nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zuging, gibt es nicht. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kommt es damit auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 an. Die Versicherungspflicht trat - entgegen der Auffassung des LSG - nicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 ein. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV(dazu aa) und entspricht dem aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Sinn und Zweck dieser Vorschrift (dazu bb).

17

aa) Es steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV, den Beginn der Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten, dh mit der Bekanntgabe des Bescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 anzunehmen. Dieser Bescheid war nicht etwa im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X)von Anfang an gänzlich unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich (einfach) rechtswidrig wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 11 ff; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff).

18

Zwar liegt es nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV("und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein") zunächst nahe, die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 beginnen zu lassen. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass erst in diesem Bescheid die "Versicherungspflicht" des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung "festgestellt" wurde. Einem davon abweichenden Verständnis von der Maßgeblichkeit bereits einer Feststellung von "Beschäftigung" steht der Wortlaut aber auch nicht entgegen: Für eine "Entscheidung" iS von § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kann auch ein Bescheid ausreichen, in dem (zunächst) nur das Vorliegen einer "Beschäftigung" festgestellt wurde. Aus der Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit von Elementenfeststellungen durch die Clearingstelle im Kontext des § 7a SGB IV(vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, ua) folgt nichts Gegenteiliges: Der Sprachgebrauch in den einzelnen Absätzen des § 7a SGB IV bezüglich dessen, was genau die Deutsche Rentenversicherung Bund festzustellen hat und welche Rechtswirkungen dies dann zeitigt, ist uneinheitlich(vgl dazu bereits BSG, aaO, RdNr 19; Berchtold, Kommentar, aaO, § 7a SGB IV RdNr 3). Insbesondere ist der Regelungsgehalt von § 7a Abs 6 SGB IV nicht mit demjenigen des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV identisch(vgl BSG, aaO, RdNr 21). § 7a Abs 6 SGB IV regelt nämlich nicht die Frage der Statusfeststellung als solche - deren Inhalt Gegenstand der zitierten Rechtsprechung des Senats war -, sondern hat nur einen Teil- und Folgeaspekt der Statusfeststellung zum Gegenstand. Sein Regelungsinhalt betrifft lediglich den Zeitpunkt, von dem an die Wirkungen einer einmal festgestellten Versicherungspflicht wegen Beschäftigung eintreten und zudem vor allem ihre beitragsrechtlichen Wirkungen (vgl Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f): Entweder besteht Versicherungspflicht (entsprechend den allgemein geltenden Grundsätzen) vom Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für (versicherungspflichtige) "Beschäftigung" an oder aber erst "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" (so § 7a Abs 6 S 1 SGB IV) bzw entweder sind Sozialversicherungsbeiträge (entsprechend dem Regelfall bei Vorliegen von Versicherungspflicht) bereits unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelungen (§ 23 SGB IV)von Beginn der Tätigkeit an zu erheben oder aber erst vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Beklagten an, "dass eine Beschäftigung vorliegt" (so § 7a Abs 6 S 2 SGB IV). Die Entscheidung nach § 7a Abs 6 SGB IV hat mithin im Ergebnis letztlich auch bei bejahter (und vorliegend allein streitiger) Versicherungspflicht nur Auswirkungen für einen "Zwischenzeitraum", nämlich für die Zeit vom Beginn der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Bescheidbekanntgabe, während Abs 1 die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der streitigen Tätigkeit als solche und für die gesamte Dauer ihrer Ausübung betrifft, dh von ihrem Beginn bis zu ihrer Beendigung.

19

bb) Insbesondere Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV sprechen dafür, dass für den Beginn der Versicherungspflicht die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten maßgebend ist, hier also schon derjenigen vom 12.10.2009.

20

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das finanzielle Risiko, das insbesondere für einen "gutgläubigen Arbeitgeber" daraus resultiert, dass sich eine von den beteiligten Vertragsparteien als "selbstständig" angesehene Tätigkeit nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als "Beschäftigung" und damit Beitragspflichten auslösend herausstellt, reduziert werden. Mit der Einführung des § 7a SGB IV durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) zum 1.1.1999 sollten die Vorschläge des Abschlussberichts der Kommission "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-Kommission) umgesetzt werden (vgl Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2. d); kritisch zu im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwartungen Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f).

21

Ausgehend von diesem Regelungsziel und gemessen daran ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Unsicherheit der Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. eine selbstständige Tätigkeit oder eine versicherungspflichtige und die Pflicht zu Beitragszahlungen zur Sozialversicherung auslösende Beschäftigung für die Klägerin ausübte, bereits mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheides der Beklagten am 15.10.2009 beendet wurde. Auch wenn sich die Beklagte in diesem Bescheid (rechtswidrig) zunächst noch auf die Feststellung beschränkte, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. werde "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt", so war jedenfalls schon damit für die Beteiligten die weitere - an den Beschäftigungsbegriff des § 7 Abs 1 SGB IV anknüpfende - Konsequenz der grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht in der GKV, sPV, GRV und Arbeitslosenversicherung(vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 SGB III)offensichtlich. Schon von diesem Zeitpunkt an konnten sich die Beteiligten auf die nun grundsätzlich eintretende Beitragspflicht einstellen und konnte die Klägerin als Arbeitgeberin und Beitragsschuldnerin nach § 28e SGB IV - unbeschadet der in § 7a Abs 7 SGB IV vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage - nun im Eigeninteresse Rückstellungen für Beitragsforderungen treffen(vgl § 253 Abs 1 S 2 HGB). Die Gefahr, im Vertrauen auf die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit später von hohen Beitragsnachzahlungen "überrascht" zu werden, bestand für die Klägerin jedenfalls vom 15.10.2009 an nicht mehr.

22

Ein Grund dafür, den Versicherungsbeginn über dieses Datum hinaus weiter aufzuschieben, ist nach dem dargestellten Sinn und Zweck der Regelung auch nicht ersichtlich. § 7a Abs 6 S 1 SGB IV beruht nach den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwägungen auf einem Interessensausgleich, indem zum einen auf die Erhebung an sich fälliger Beiträge verzichtet werden sollte und man zum anderen dem Schutz der Beschäftigten gerecht werden wollte, in dem der spätere Eintritt der Versicherungspflicht von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht wurde(vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046, S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II., S 10 und S 13 ). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund des späteren gewillkürten Versicherungsbeginns verkürzte Versicherungszeiten auch nachteilig auf den Versicherungsschutz des Beschäftigten auswirken können, etwa - wie von der Beklagten beschrieben - in der Weise, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ggf an der Nichterfüllung der Anwartschaftszeit nach § 137 Abs 1, § 142 SGB III scheitern kann oder durch die Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch fehlen können.

23

Ein von den vorstehenden Erwägungen abweichendes Verständnis des § 7a Abs 6 SGB IV würde darüber hinaus der dem gesamten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Intention zuwiderlaufen, im Vergleich zur zuvor geltenden Rechtslage des reinen Einzugsstellenverfahrens mehr Rechtssicherheit herbeizuführen(vgl zu diesen Gesichtspunkt erneut Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A.; Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f ). Nur mit dem Abstellen auf den ersten Bescheid besteht nämlich hinreichende Klarheit hinsichtlich des Zeitpunkts, wann die aufgeschobene Versicherungspflicht beginnt. In Fallkonstellationen, in denen mehrfach Änderungsbescheide ergehen oder das Verfahren nach Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln durch Betroffene nicht förderlich betrieben wird, bliebe sonst unklar, bis zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsbeginn noch weiter aufgeschoben werden könnte. Möglicherweise könnten Beteiligte sogar die Wirkungen einer Statusfeststellung bis hin zu einem Zeitpunkt bewusst hinausschieben, zu dem der Beschäftigte seine Tätigkeit bereits wieder beendet hat. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde wegen eines möglicherweise eintretenden (späteren) Versicherungsbeginns erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung deshalb auch die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung des zustimmungsabhängigen Hinausschiebens der Versicherungspflicht gesehen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht, aaO, BT-Drucks 14/2046 S 10 f ).

24

3. Nach dem Ergebnis der Ausführungen unter 2. durfte das LSG nach alledem nicht offenlassen, ob der Beigeladene zu 1. in dem streitigen Zeitraum Beschäftigter der Klägerin war und deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Das LSG wird dazu noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Der Senat kann darüber auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend selbst entscheiden (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

25

Um über das Vorliegen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen(vgl zum Ganzen zuletzt zB BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Juris RdNr 16 ff mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 25 vorgesehen) entscheiden zu können, ist es erforderlich, dass das LSG vor einer erneuten Verhandlung und Entscheidung zunächst noch weitere Ermittlungen zu einer möglichen Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1. und auch dazu trifft, ob und inwieweit dieser in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden war. Den Feststellungen des LSG lässt sich dazu bislang nur entnehmen, dass ein Projektleiter der Klägerin "die Verantwortung der Projektkoordination" trug. Dieser habe sich "in allen übergeordneten Belangen mit dem Projektverantwortlichen des Endkunden" und schließlich "weiter mit dem Beigeladenen zu 1." abgestimmt. Der Beigeladene zu 1. habe dann "unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens" die Projektlösung ausgearbeitet. Einzelheiten dazu bleiben offen. Auch hat das LSG keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit der Beigeladene zu 1. mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin zusammenarbeitete, möglicherweise auch an deren Betriebssitz. Ferner lässt sich nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob ggf eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt und die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. schon aufgrund des § 10 Abs 1 S 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausgeschlossen ist. Bislang hat das LSG nur festgestellt, dass es auch auf Seiten des Endkunden einen Projektverantwortlichen gab und dass mit Mitarbeitern des Endkunden "eine lose Zusammenarbeit" stattgefunden habe. Auch dazu wird das LSG weitere Feststellungen zu treffen haben.

26

4. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

27

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 GKG.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

2

Die Klägerin betreibt ein IT-Service-Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen. Sie vereinbarte mit dem Beigeladenen zu 1. - einem Informatiker und IT-Consultant, der privat gegen Krankheit und Berufsunfähigkeit sowie durch Kapitallebens- und Rentenversicherungen abgesichert war - schriftlich in verschiedenen Einzelregelungen die Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen bei einem Kunden in der Zeit vom 26.2. bis 31.12.2009. Der Beigeladene zu 1. unterhielt ein eigenes Büro, verfügte über einen flexiblen Arbeitsplatz beim Kunden und stellte der Klägerin (vom Kunden bestätigte) Arbeitsstunden in Rechnung.

3

Auf den Antrag des Beigeladenen zu 1. vom 17.3.2009 stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheiden vom 12.10.2009 ihm sowie der Klägerin gegenüber fest, dass seine Tätigkeit für die Klägerin im Bereich "MBC PoS SDE/Infrastruktur/Umgebungsplanung" seit 26.2.2009 "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt" werde. Im Widerspruchsverfahren änderte die Beklagte die Bescheide mit zwei Änderungsbescheiden vom 11.5.2010 dahingehend, dass sie eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, sPV, GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung feststellte. Die von den Beteiligten erhobenen Widersprüche wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheide vom 5.8.2010).

4

Das SG hat die genannten Bescheide auf die Anfechtungs- und Feststellungsklage (allein) der Klägerin hin aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 26.2. bis zum Ende seiner Tätigkeit am 18.12.2009 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig gewesen sei (Urteil vom 23.4.2012). Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung nach § 7a Abs 6 SGB IV zum Eintritt der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt. Das LSG hat daraufhin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, die Feststellung der Versicherungspflicht komme - unabhängig davon, ob eine Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV vorgelegen habe - schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der erteilten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom 11.5.2010 eintreten könne. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beigeladene zu 1. indessen schon nicht mehr für die Klägerin tätig gewesen, sodass eine entsprechende Feststellung "ins Leere ginge". Der Beigeladene zu 1. habe den Antrag auf Statusfeststellung rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und sei ausreichend anderweitig abgesichert gewesen. Da der Bescheid vom 12.10.2009 nur eine (unzulässige) Elementenfeststellung über ein Beschäftigungsverhältnis enthalten habe, komme es auf diesen nicht an (Urteil vom 17.12.2013).

5

Mit ihrer auf die Zeit vom 15.10.2009 (= Zugang des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Beschäftigungsende) beschränkten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7a Abs 6 SGB IV und macht geltend, in diesem Zeitraum habe Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung bei der Klägerin bestanden. Für den Beginn der Versicherungspflicht sei bereits auf die Bekanntgabe des (ersten) Bescheides vom 12.10.2009 (und nicht auf denjenigen vom 11.5.2010) abzustellen, auch wenn dieser - ausgehend von der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf SozR 4-2400 § 7a Nr 3) - eine unzulässige Elementenfeststellung zum Inhalt gehabt habe. Der Wortlaut der Vorschrift stelle allein auf die Bekanntgabe des Bescheides ab, unabhängig davon, ob er bestandskräftig sei oder ggf noch im Rechtsbehelfsverfahren korrigiert werde. § 7a Abs 6 SGB IV sei als Ausnahmeregelung restriktiv anzuwenden. Die Vorschrift solle hohe Haftungsrisiken der Antragsteller im Anfrageverfahren einschränken. Auch fehlerhaften Bescheiden komme nach den Grundwertungen der §§ 40 bis 43 SGB X Rechtswirkungen zu. Schließlich habe der spätere Versicherungsbeginn für die Betroffenen nicht nur Vorteile, sondern könnte ggf mögliche Ansprüche eines Beschäftigten auf Arbeitslosengeld verhindern. Das LSG habe das Urteil des SG zudem zumindest insoweit aufheben bzw ändern müssen, als das SG die Feststellung getroffen habe, der Beigeladene zu 1. sei "nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig" gewesen. Die Bindungswirkung des SG-Urteils führe so zu einer formell und inhaltlich rechtswidrigen Elementenfeststellung.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 sowie des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. April 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit bei der Klägerin vom 15. Oktober 2009 bis 18. Dezember 2009 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

7

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe zutreffend und in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet.

10

Der Senat selbst kann nicht abschließend entscheiden, ob das LSG die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen hat. Nach dem Gegenstand des Revisionsverfahrens (dazu im Folgenden 1.) hat das LSG in seiner Entscheidung zu Unrecht offengelassen, ob der Beigeladene zu 1. (überhaupt) für die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war. Feststellungen zur Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sind aber nicht entbehrlich, da die Versicherungspflicht bisher ungeklärt ist. Die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung konnte nur bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009 aufgeschoben werden, also abweichend von der Ansicht des LSG bis zu einem Zeitpunkt, der noch vor Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 18.12.2009 liegt (dazu 2.). Deshalb ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache nach § 170 Abs 2 S 2 SGG an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen(dazu 3.).

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erklärten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht - nur noch die von der Beklagten mit ihrem gegenüber der Klägerin (als alleiniger Berufungsklägerin und Revisionsführerin) ergangenen Bescheid vom 12.10.2009 und Änderungsbescheid vom 11.5.2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2010, auf der Rechtsgrundlage des § 7a SGB IV getroffene Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 15.10.2009 (= Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Ende der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.).

12

2. Eine mögliche Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung beginnt, sofern sie nach den erst noch zu treffenden Feststellungen des LSG in der GKV, sPV und GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu bejahen sein sollte (dazu im Weiteren die Ausführungen unter 3.), entgegen der Rechtsauffassung des LSG nicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides der Beklagten vom 11.5.2010, sondern bereits mit Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009. Die Voraussetzungen für einen aufgeschobenen Versicherungsbeginn nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV liegen grundsätzlich vor(dazu a). Die Versicherungspflicht tritt nach dieser Regelung erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten ein, wobei für den Beginn der Versicherungspflicht hier auf die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten abzustellen ist; das ist hier die oa Bekanntgabe des Ausgangsbescheides am 15.10.2009 (dazu b).

13

a) Nach den insoweit für den Senat bindenden und von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG)sind - bis auf die Frage des Vorliegens von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung - die weiteren Voraussetzungen für ein späteres Eintreten der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV erfüllt(vgl zu § 7a SGB IV allgemein zB Berchtold, NZS 2014, 885 ff; ders in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 7a SGB IV RdNr 1 ff).

14

Die Beklagte stellte als sog Clearingstelle erstmals mit den Bescheiden vom 12.10.2009 im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in den og Versicherungszweigen fest. Nachdem die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 26.2.2009 begonnen hatte, beantragte er am 17.3.2009 bei der Beklagten eine Entscheidung über das Vorliegen von Beschäftigung und damit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme seiner Tätigkeit (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. verfügte ausgehend von den Feststellungen des LSG - von der Beklagten im Revisionsverfahren unbeanstandet - für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung auch über eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der GKV und der GRV entspricht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. erklärte schließlich auch seine Zustimmung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV). Die Zustimmungserklärung erfolgte erst im Berufungsverfahren, sodass offenbleiben kann, ob die Zustimmung überhaupt erst nach Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt werden kann (dafür: Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13.4.2010, S 11 unter 4.3.1; aA Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Einzelkommentierung März 2011, § 7a SGB IV RdNr 16). Dass der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung erst im Berufungsverfahren erklärte, steht der Wirksamkeit nicht entgegen, denn nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV ist die Zustimmungserklärung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht nicht an eine Frist gebunden. Allein der Antrag auf Statusfeststellung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden sein (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 17.12.2013 durch einen Bediensteten vertreten und konnte deshalb die Erklärung entgegennehmen.

15

b) Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung trat nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" ein. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV ist insoweit vorliegend - mit Wirkung für alle Zweige der Sozialversicherung - auf die Bekanntgabe schon der ersten Entscheidung der Beklagten, dh auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009 abzustellen.

16

Die schriftlich ergangene Entscheidung der Beklagten vom 12.10.2009 gilt nach § 37 Abs 2 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Hinweise darauf, dass sie der Klägerin nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zuging, gibt es nicht. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kommt es damit auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 an. Die Versicherungspflicht trat - entgegen der Auffassung des LSG - nicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 ein. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV(dazu aa) und entspricht dem aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Sinn und Zweck dieser Vorschrift (dazu bb).

17

aa) Es steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV, den Beginn der Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten, dh mit der Bekanntgabe des Bescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 anzunehmen. Dieser Bescheid war nicht etwa im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X)von Anfang an gänzlich unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich (einfach) rechtswidrig wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 11 ff; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff).

18

Zwar liegt es nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV("und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein") zunächst nahe, die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 beginnen zu lassen. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass erst in diesem Bescheid die "Versicherungspflicht" des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung "festgestellt" wurde. Einem davon abweichenden Verständnis von der Maßgeblichkeit bereits einer Feststellung von "Beschäftigung" steht der Wortlaut aber auch nicht entgegen: Für eine "Entscheidung" iS von § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kann auch ein Bescheid ausreichen, in dem (zunächst) nur das Vorliegen einer "Beschäftigung" festgestellt wurde. Aus der Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit von Elementenfeststellungen durch die Clearingstelle im Kontext des § 7a SGB IV(vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, ua) folgt nichts Gegenteiliges: Der Sprachgebrauch in den einzelnen Absätzen des § 7a SGB IV bezüglich dessen, was genau die Deutsche Rentenversicherung Bund festzustellen hat und welche Rechtswirkungen dies dann zeitigt, ist uneinheitlich(vgl dazu bereits BSG, aaO, RdNr 19; Berchtold, Kommentar, aaO, § 7a SGB IV RdNr 3). Insbesondere ist der Regelungsgehalt von § 7a Abs 6 SGB IV nicht mit demjenigen des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV identisch(vgl BSG, aaO, RdNr 21). § 7a Abs 6 SGB IV regelt nämlich nicht die Frage der Statusfeststellung als solche - deren Inhalt Gegenstand der zitierten Rechtsprechung des Senats war -, sondern hat nur einen Teil- und Folgeaspekt der Statusfeststellung zum Gegenstand. Sein Regelungsinhalt betrifft lediglich den Zeitpunkt, von dem an die Wirkungen einer einmal festgestellten Versicherungspflicht wegen Beschäftigung eintreten und zudem vor allem ihre beitragsrechtlichen Wirkungen (vgl Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f): Entweder besteht Versicherungspflicht (entsprechend den allgemein geltenden Grundsätzen) vom Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für (versicherungspflichtige) "Beschäftigung" an oder aber erst "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" (so § 7a Abs 6 S 1 SGB IV) bzw entweder sind Sozialversicherungsbeiträge (entsprechend dem Regelfall bei Vorliegen von Versicherungspflicht) bereits unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelungen (§ 23 SGB IV)von Beginn der Tätigkeit an zu erheben oder aber erst vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Beklagten an, "dass eine Beschäftigung vorliegt" (so § 7a Abs 6 S 2 SGB IV). Die Entscheidung nach § 7a Abs 6 SGB IV hat mithin im Ergebnis letztlich auch bei bejahter (und vorliegend allein streitiger) Versicherungspflicht nur Auswirkungen für einen "Zwischenzeitraum", nämlich für die Zeit vom Beginn der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Bescheidbekanntgabe, während Abs 1 die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der streitigen Tätigkeit als solche und für die gesamte Dauer ihrer Ausübung betrifft, dh von ihrem Beginn bis zu ihrer Beendigung.

19

bb) Insbesondere Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV sprechen dafür, dass für den Beginn der Versicherungspflicht die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten maßgebend ist, hier also schon derjenigen vom 12.10.2009.

20

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das finanzielle Risiko, das insbesondere für einen "gutgläubigen Arbeitgeber" daraus resultiert, dass sich eine von den beteiligten Vertragsparteien als "selbstständig" angesehene Tätigkeit nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als "Beschäftigung" und damit Beitragspflichten auslösend herausstellt, reduziert werden. Mit der Einführung des § 7a SGB IV durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) zum 1.1.1999 sollten die Vorschläge des Abschlussberichts der Kommission "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-Kommission) umgesetzt werden (vgl Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2. d); kritisch zu im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwartungen Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f).

21

Ausgehend von diesem Regelungsziel und gemessen daran ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Unsicherheit der Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. eine selbstständige Tätigkeit oder eine versicherungspflichtige und die Pflicht zu Beitragszahlungen zur Sozialversicherung auslösende Beschäftigung für die Klägerin ausübte, bereits mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheides der Beklagten am 15.10.2009 beendet wurde. Auch wenn sich die Beklagte in diesem Bescheid (rechtswidrig) zunächst noch auf die Feststellung beschränkte, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. werde "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt", so war jedenfalls schon damit für die Beteiligten die weitere - an den Beschäftigungsbegriff des § 7 Abs 1 SGB IV anknüpfende - Konsequenz der grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht in der GKV, sPV, GRV und Arbeitslosenversicherung(vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 SGB III)offensichtlich. Schon von diesem Zeitpunkt an konnten sich die Beteiligten auf die nun grundsätzlich eintretende Beitragspflicht einstellen und konnte die Klägerin als Arbeitgeberin und Beitragsschuldnerin nach § 28e SGB IV - unbeschadet der in § 7a Abs 7 SGB IV vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage - nun im Eigeninteresse Rückstellungen für Beitragsforderungen treffen(vgl § 253 Abs 1 S 2 HGB). Die Gefahr, im Vertrauen auf die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit später von hohen Beitragsnachzahlungen "überrascht" zu werden, bestand für die Klägerin jedenfalls vom 15.10.2009 an nicht mehr.

22

Ein Grund dafür, den Versicherungsbeginn über dieses Datum hinaus weiter aufzuschieben, ist nach dem dargestellten Sinn und Zweck der Regelung auch nicht ersichtlich. § 7a Abs 6 S 1 SGB IV beruht nach den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwägungen auf einem Interessensausgleich, indem zum einen auf die Erhebung an sich fälliger Beiträge verzichtet werden sollte und man zum anderen dem Schutz der Beschäftigten gerecht werden wollte, in dem der spätere Eintritt der Versicherungspflicht von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht wurde(vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046, S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II., S 10 und S 13 ). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund des späteren gewillkürten Versicherungsbeginns verkürzte Versicherungszeiten auch nachteilig auf den Versicherungsschutz des Beschäftigten auswirken können, etwa - wie von der Beklagten beschrieben - in der Weise, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ggf an der Nichterfüllung der Anwartschaftszeit nach § 137 Abs 1, § 142 SGB III scheitern kann oder durch die Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch fehlen können.

23

Ein von den vorstehenden Erwägungen abweichendes Verständnis des § 7a Abs 6 SGB IV würde darüber hinaus der dem gesamten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Intention zuwiderlaufen, im Vergleich zur zuvor geltenden Rechtslage des reinen Einzugsstellenverfahrens mehr Rechtssicherheit herbeizuführen(vgl zu diesen Gesichtspunkt erneut Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A.; Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f ). Nur mit dem Abstellen auf den ersten Bescheid besteht nämlich hinreichende Klarheit hinsichtlich des Zeitpunkts, wann die aufgeschobene Versicherungspflicht beginnt. In Fallkonstellationen, in denen mehrfach Änderungsbescheide ergehen oder das Verfahren nach Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln durch Betroffene nicht förderlich betrieben wird, bliebe sonst unklar, bis zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsbeginn noch weiter aufgeschoben werden könnte. Möglicherweise könnten Beteiligte sogar die Wirkungen einer Statusfeststellung bis hin zu einem Zeitpunkt bewusst hinausschieben, zu dem der Beschäftigte seine Tätigkeit bereits wieder beendet hat. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde wegen eines möglicherweise eintretenden (späteren) Versicherungsbeginns erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung deshalb auch die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung des zustimmungsabhängigen Hinausschiebens der Versicherungspflicht gesehen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht, aaO, BT-Drucks 14/2046 S 10 f ).

24

3. Nach dem Ergebnis der Ausführungen unter 2. durfte das LSG nach alledem nicht offenlassen, ob der Beigeladene zu 1. in dem streitigen Zeitraum Beschäftigter der Klägerin war und deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Das LSG wird dazu noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Der Senat kann darüber auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend selbst entscheiden (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

25

Um über das Vorliegen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen(vgl zum Ganzen zuletzt zB BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Juris RdNr 16 ff mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 25 vorgesehen) entscheiden zu können, ist es erforderlich, dass das LSG vor einer erneuten Verhandlung und Entscheidung zunächst noch weitere Ermittlungen zu einer möglichen Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1. und auch dazu trifft, ob und inwieweit dieser in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden war. Den Feststellungen des LSG lässt sich dazu bislang nur entnehmen, dass ein Projektleiter der Klägerin "die Verantwortung der Projektkoordination" trug. Dieser habe sich "in allen übergeordneten Belangen mit dem Projektverantwortlichen des Endkunden" und schließlich "weiter mit dem Beigeladenen zu 1." abgestimmt. Der Beigeladene zu 1. habe dann "unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens" die Projektlösung ausgearbeitet. Einzelheiten dazu bleiben offen. Auch hat das LSG keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit der Beigeladene zu 1. mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin zusammenarbeitete, möglicherweise auch an deren Betriebssitz. Ferner lässt sich nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob ggf eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt und die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. schon aufgrund des § 10 Abs 1 S 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausgeschlossen ist. Bislang hat das LSG nur festgestellt, dass es auch auf Seiten des Endkunden einen Projektverantwortlichen gab und dass mit Mitarbeitern des Endkunden "eine lose Zusammenarbeit" stattgefunden habe. Auch dazu wird das LSG weitere Feststellungen zu treffen haben.

26

4. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

27

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 GKG.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

2

Die Klägerin betreibt ein IT-Service-Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen. Sie vereinbarte mit dem Beigeladenen zu 1. - einem Informatiker und IT-Consultant, der privat gegen Krankheit und Berufsunfähigkeit sowie durch Kapitallebens- und Rentenversicherungen abgesichert war - schriftlich in verschiedenen Einzelregelungen die Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen bei einem Kunden in der Zeit vom 26.2. bis 31.12.2009. Der Beigeladene zu 1. unterhielt ein eigenes Büro, verfügte über einen flexiblen Arbeitsplatz beim Kunden und stellte der Klägerin (vom Kunden bestätigte) Arbeitsstunden in Rechnung.

3

Auf den Antrag des Beigeladenen zu 1. vom 17.3.2009 stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheiden vom 12.10.2009 ihm sowie der Klägerin gegenüber fest, dass seine Tätigkeit für die Klägerin im Bereich "MBC PoS SDE/Infrastruktur/Umgebungsplanung" seit 26.2.2009 "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt" werde. Im Widerspruchsverfahren änderte die Beklagte die Bescheide mit zwei Änderungsbescheiden vom 11.5.2010 dahingehend, dass sie eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, sPV, GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung feststellte. Die von den Beteiligten erhobenen Widersprüche wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheide vom 5.8.2010).

4

Das SG hat die genannten Bescheide auf die Anfechtungs- und Feststellungsklage (allein) der Klägerin hin aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 26.2. bis zum Ende seiner Tätigkeit am 18.12.2009 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig gewesen sei (Urteil vom 23.4.2012). Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung nach § 7a Abs 6 SGB IV zum Eintritt der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt. Das LSG hat daraufhin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, die Feststellung der Versicherungspflicht komme - unabhängig davon, ob eine Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV vorgelegen habe - schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der erteilten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom 11.5.2010 eintreten könne. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beigeladene zu 1. indessen schon nicht mehr für die Klägerin tätig gewesen, sodass eine entsprechende Feststellung "ins Leere ginge". Der Beigeladene zu 1. habe den Antrag auf Statusfeststellung rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und sei ausreichend anderweitig abgesichert gewesen. Da der Bescheid vom 12.10.2009 nur eine (unzulässige) Elementenfeststellung über ein Beschäftigungsverhältnis enthalten habe, komme es auf diesen nicht an (Urteil vom 17.12.2013).

5

Mit ihrer auf die Zeit vom 15.10.2009 (= Zugang des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Beschäftigungsende) beschränkten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7a Abs 6 SGB IV und macht geltend, in diesem Zeitraum habe Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung bei der Klägerin bestanden. Für den Beginn der Versicherungspflicht sei bereits auf die Bekanntgabe des (ersten) Bescheides vom 12.10.2009 (und nicht auf denjenigen vom 11.5.2010) abzustellen, auch wenn dieser - ausgehend von der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf SozR 4-2400 § 7a Nr 3) - eine unzulässige Elementenfeststellung zum Inhalt gehabt habe. Der Wortlaut der Vorschrift stelle allein auf die Bekanntgabe des Bescheides ab, unabhängig davon, ob er bestandskräftig sei oder ggf noch im Rechtsbehelfsverfahren korrigiert werde. § 7a Abs 6 SGB IV sei als Ausnahmeregelung restriktiv anzuwenden. Die Vorschrift solle hohe Haftungsrisiken der Antragsteller im Anfrageverfahren einschränken. Auch fehlerhaften Bescheiden komme nach den Grundwertungen der §§ 40 bis 43 SGB X Rechtswirkungen zu. Schließlich habe der spätere Versicherungsbeginn für die Betroffenen nicht nur Vorteile, sondern könnte ggf mögliche Ansprüche eines Beschäftigten auf Arbeitslosengeld verhindern. Das LSG habe das Urteil des SG zudem zumindest insoweit aufheben bzw ändern müssen, als das SG die Feststellung getroffen habe, der Beigeladene zu 1. sei "nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig" gewesen. Die Bindungswirkung des SG-Urteils führe so zu einer formell und inhaltlich rechtswidrigen Elementenfeststellung.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 sowie des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. April 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit bei der Klägerin vom 15. Oktober 2009 bis 18. Dezember 2009 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

7

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe zutreffend und in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet.

10

Der Senat selbst kann nicht abschließend entscheiden, ob das LSG die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen hat. Nach dem Gegenstand des Revisionsverfahrens (dazu im Folgenden 1.) hat das LSG in seiner Entscheidung zu Unrecht offengelassen, ob der Beigeladene zu 1. (überhaupt) für die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war. Feststellungen zur Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sind aber nicht entbehrlich, da die Versicherungspflicht bisher ungeklärt ist. Die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung konnte nur bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009 aufgeschoben werden, also abweichend von der Ansicht des LSG bis zu einem Zeitpunkt, der noch vor Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 18.12.2009 liegt (dazu 2.). Deshalb ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache nach § 170 Abs 2 S 2 SGG an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen(dazu 3.).

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erklärten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht - nur noch die von der Beklagten mit ihrem gegenüber der Klägerin (als alleiniger Berufungsklägerin und Revisionsführerin) ergangenen Bescheid vom 12.10.2009 und Änderungsbescheid vom 11.5.2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2010, auf der Rechtsgrundlage des § 7a SGB IV getroffene Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 15.10.2009 (= Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Ende der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.).

12

2. Eine mögliche Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung beginnt, sofern sie nach den erst noch zu treffenden Feststellungen des LSG in der GKV, sPV und GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu bejahen sein sollte (dazu im Weiteren die Ausführungen unter 3.), entgegen der Rechtsauffassung des LSG nicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides der Beklagten vom 11.5.2010, sondern bereits mit Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009. Die Voraussetzungen für einen aufgeschobenen Versicherungsbeginn nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV liegen grundsätzlich vor(dazu a). Die Versicherungspflicht tritt nach dieser Regelung erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten ein, wobei für den Beginn der Versicherungspflicht hier auf die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten abzustellen ist; das ist hier die oa Bekanntgabe des Ausgangsbescheides am 15.10.2009 (dazu b).

13

a) Nach den insoweit für den Senat bindenden und von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG)sind - bis auf die Frage des Vorliegens von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung - die weiteren Voraussetzungen für ein späteres Eintreten der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV erfüllt(vgl zu § 7a SGB IV allgemein zB Berchtold, NZS 2014, 885 ff; ders in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 7a SGB IV RdNr 1 ff).

14

Die Beklagte stellte als sog Clearingstelle erstmals mit den Bescheiden vom 12.10.2009 im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in den og Versicherungszweigen fest. Nachdem die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 26.2.2009 begonnen hatte, beantragte er am 17.3.2009 bei der Beklagten eine Entscheidung über das Vorliegen von Beschäftigung und damit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme seiner Tätigkeit (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. verfügte ausgehend von den Feststellungen des LSG - von der Beklagten im Revisionsverfahren unbeanstandet - für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung auch über eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der GKV und der GRV entspricht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. erklärte schließlich auch seine Zustimmung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV). Die Zustimmungserklärung erfolgte erst im Berufungsverfahren, sodass offenbleiben kann, ob die Zustimmung überhaupt erst nach Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt werden kann (dafür: Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13.4.2010, S 11 unter 4.3.1; aA Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Einzelkommentierung März 2011, § 7a SGB IV RdNr 16). Dass der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung erst im Berufungsverfahren erklärte, steht der Wirksamkeit nicht entgegen, denn nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV ist die Zustimmungserklärung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht nicht an eine Frist gebunden. Allein der Antrag auf Statusfeststellung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden sein (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 17.12.2013 durch einen Bediensteten vertreten und konnte deshalb die Erklärung entgegennehmen.

15

b) Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung trat nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" ein. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV ist insoweit vorliegend - mit Wirkung für alle Zweige der Sozialversicherung - auf die Bekanntgabe schon der ersten Entscheidung der Beklagten, dh auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009 abzustellen.

16

Die schriftlich ergangene Entscheidung der Beklagten vom 12.10.2009 gilt nach § 37 Abs 2 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Hinweise darauf, dass sie der Klägerin nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zuging, gibt es nicht. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kommt es damit auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 an. Die Versicherungspflicht trat - entgegen der Auffassung des LSG - nicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 ein. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV(dazu aa) und entspricht dem aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Sinn und Zweck dieser Vorschrift (dazu bb).

17

aa) Es steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV, den Beginn der Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten, dh mit der Bekanntgabe des Bescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 anzunehmen. Dieser Bescheid war nicht etwa im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X)von Anfang an gänzlich unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich (einfach) rechtswidrig wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 11 ff; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff).

18

Zwar liegt es nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV("und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein") zunächst nahe, die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 beginnen zu lassen. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass erst in diesem Bescheid die "Versicherungspflicht" des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung "festgestellt" wurde. Einem davon abweichenden Verständnis von der Maßgeblichkeit bereits einer Feststellung von "Beschäftigung" steht der Wortlaut aber auch nicht entgegen: Für eine "Entscheidung" iS von § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kann auch ein Bescheid ausreichen, in dem (zunächst) nur das Vorliegen einer "Beschäftigung" festgestellt wurde. Aus der Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit von Elementenfeststellungen durch die Clearingstelle im Kontext des § 7a SGB IV(vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, ua) folgt nichts Gegenteiliges: Der Sprachgebrauch in den einzelnen Absätzen des § 7a SGB IV bezüglich dessen, was genau die Deutsche Rentenversicherung Bund festzustellen hat und welche Rechtswirkungen dies dann zeitigt, ist uneinheitlich(vgl dazu bereits BSG, aaO, RdNr 19; Berchtold, Kommentar, aaO, § 7a SGB IV RdNr 3). Insbesondere ist der Regelungsgehalt von § 7a Abs 6 SGB IV nicht mit demjenigen des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV identisch(vgl BSG, aaO, RdNr 21). § 7a Abs 6 SGB IV regelt nämlich nicht die Frage der Statusfeststellung als solche - deren Inhalt Gegenstand der zitierten Rechtsprechung des Senats war -, sondern hat nur einen Teil- und Folgeaspekt der Statusfeststellung zum Gegenstand. Sein Regelungsinhalt betrifft lediglich den Zeitpunkt, von dem an die Wirkungen einer einmal festgestellten Versicherungspflicht wegen Beschäftigung eintreten und zudem vor allem ihre beitragsrechtlichen Wirkungen (vgl Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f): Entweder besteht Versicherungspflicht (entsprechend den allgemein geltenden Grundsätzen) vom Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für (versicherungspflichtige) "Beschäftigung" an oder aber erst "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" (so § 7a Abs 6 S 1 SGB IV) bzw entweder sind Sozialversicherungsbeiträge (entsprechend dem Regelfall bei Vorliegen von Versicherungspflicht) bereits unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelungen (§ 23 SGB IV)von Beginn der Tätigkeit an zu erheben oder aber erst vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Beklagten an, "dass eine Beschäftigung vorliegt" (so § 7a Abs 6 S 2 SGB IV). Die Entscheidung nach § 7a Abs 6 SGB IV hat mithin im Ergebnis letztlich auch bei bejahter (und vorliegend allein streitiger) Versicherungspflicht nur Auswirkungen für einen "Zwischenzeitraum", nämlich für die Zeit vom Beginn der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Bescheidbekanntgabe, während Abs 1 die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der streitigen Tätigkeit als solche und für die gesamte Dauer ihrer Ausübung betrifft, dh von ihrem Beginn bis zu ihrer Beendigung.

19

bb) Insbesondere Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV sprechen dafür, dass für den Beginn der Versicherungspflicht die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten maßgebend ist, hier also schon derjenigen vom 12.10.2009.

20

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das finanzielle Risiko, das insbesondere für einen "gutgläubigen Arbeitgeber" daraus resultiert, dass sich eine von den beteiligten Vertragsparteien als "selbstständig" angesehene Tätigkeit nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als "Beschäftigung" und damit Beitragspflichten auslösend herausstellt, reduziert werden. Mit der Einführung des § 7a SGB IV durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) zum 1.1.1999 sollten die Vorschläge des Abschlussberichts der Kommission "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-Kommission) umgesetzt werden (vgl Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2. d); kritisch zu im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwartungen Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f).

21

Ausgehend von diesem Regelungsziel und gemessen daran ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Unsicherheit der Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. eine selbstständige Tätigkeit oder eine versicherungspflichtige und die Pflicht zu Beitragszahlungen zur Sozialversicherung auslösende Beschäftigung für die Klägerin ausübte, bereits mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheides der Beklagten am 15.10.2009 beendet wurde. Auch wenn sich die Beklagte in diesem Bescheid (rechtswidrig) zunächst noch auf die Feststellung beschränkte, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. werde "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt", so war jedenfalls schon damit für die Beteiligten die weitere - an den Beschäftigungsbegriff des § 7 Abs 1 SGB IV anknüpfende - Konsequenz der grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht in der GKV, sPV, GRV und Arbeitslosenversicherung(vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 SGB III)offensichtlich. Schon von diesem Zeitpunkt an konnten sich die Beteiligten auf die nun grundsätzlich eintretende Beitragspflicht einstellen und konnte die Klägerin als Arbeitgeberin und Beitragsschuldnerin nach § 28e SGB IV - unbeschadet der in § 7a Abs 7 SGB IV vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage - nun im Eigeninteresse Rückstellungen für Beitragsforderungen treffen(vgl § 253 Abs 1 S 2 HGB). Die Gefahr, im Vertrauen auf die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit später von hohen Beitragsnachzahlungen "überrascht" zu werden, bestand für die Klägerin jedenfalls vom 15.10.2009 an nicht mehr.

22

Ein Grund dafür, den Versicherungsbeginn über dieses Datum hinaus weiter aufzuschieben, ist nach dem dargestellten Sinn und Zweck der Regelung auch nicht ersichtlich. § 7a Abs 6 S 1 SGB IV beruht nach den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwägungen auf einem Interessensausgleich, indem zum einen auf die Erhebung an sich fälliger Beiträge verzichtet werden sollte und man zum anderen dem Schutz der Beschäftigten gerecht werden wollte, in dem der spätere Eintritt der Versicherungspflicht von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht wurde(vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046, S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II., S 10 und S 13 ). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund des späteren gewillkürten Versicherungsbeginns verkürzte Versicherungszeiten auch nachteilig auf den Versicherungsschutz des Beschäftigten auswirken können, etwa - wie von der Beklagten beschrieben - in der Weise, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ggf an der Nichterfüllung der Anwartschaftszeit nach § 137 Abs 1, § 142 SGB III scheitern kann oder durch die Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch fehlen können.

23

Ein von den vorstehenden Erwägungen abweichendes Verständnis des § 7a Abs 6 SGB IV würde darüber hinaus der dem gesamten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Intention zuwiderlaufen, im Vergleich zur zuvor geltenden Rechtslage des reinen Einzugsstellenverfahrens mehr Rechtssicherheit herbeizuführen(vgl zu diesen Gesichtspunkt erneut Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A.; Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f ). Nur mit dem Abstellen auf den ersten Bescheid besteht nämlich hinreichende Klarheit hinsichtlich des Zeitpunkts, wann die aufgeschobene Versicherungspflicht beginnt. In Fallkonstellationen, in denen mehrfach Änderungsbescheide ergehen oder das Verfahren nach Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln durch Betroffene nicht förderlich betrieben wird, bliebe sonst unklar, bis zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsbeginn noch weiter aufgeschoben werden könnte. Möglicherweise könnten Beteiligte sogar die Wirkungen einer Statusfeststellung bis hin zu einem Zeitpunkt bewusst hinausschieben, zu dem der Beschäftigte seine Tätigkeit bereits wieder beendet hat. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde wegen eines möglicherweise eintretenden (späteren) Versicherungsbeginns erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung deshalb auch die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung des zustimmungsabhängigen Hinausschiebens der Versicherungspflicht gesehen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht, aaO, BT-Drucks 14/2046 S 10 f ).

24

3. Nach dem Ergebnis der Ausführungen unter 2. durfte das LSG nach alledem nicht offenlassen, ob der Beigeladene zu 1. in dem streitigen Zeitraum Beschäftigter der Klägerin war und deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Das LSG wird dazu noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Der Senat kann darüber auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend selbst entscheiden (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

25

Um über das Vorliegen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen(vgl zum Ganzen zuletzt zB BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Juris RdNr 16 ff mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 25 vorgesehen) entscheiden zu können, ist es erforderlich, dass das LSG vor einer erneuten Verhandlung und Entscheidung zunächst noch weitere Ermittlungen zu einer möglichen Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1. und auch dazu trifft, ob und inwieweit dieser in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden war. Den Feststellungen des LSG lässt sich dazu bislang nur entnehmen, dass ein Projektleiter der Klägerin "die Verantwortung der Projektkoordination" trug. Dieser habe sich "in allen übergeordneten Belangen mit dem Projektverantwortlichen des Endkunden" und schließlich "weiter mit dem Beigeladenen zu 1." abgestimmt. Der Beigeladene zu 1. habe dann "unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens" die Projektlösung ausgearbeitet. Einzelheiten dazu bleiben offen. Auch hat das LSG keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit der Beigeladene zu 1. mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin zusammenarbeitete, möglicherweise auch an deren Betriebssitz. Ferner lässt sich nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob ggf eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt und die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. schon aufgrund des § 10 Abs 1 S 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausgeschlossen ist. Bislang hat das LSG nur festgestellt, dass es auch auf Seiten des Endkunden einen Projektverantwortlichen gab und dass mit Mitarbeitern des Endkunden "eine lose Zusammenarbeit" stattgefunden habe. Auch dazu wird das LSG weitere Feststellungen zu treffen haben.

26

4. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

27

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 GKG.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

2

Die Klägerin betreibt ein IT-Service-Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen. Sie vereinbarte mit dem Beigeladenen zu 1. - einem Informatiker und IT-Consultant, der privat gegen Krankheit und Berufsunfähigkeit sowie durch Kapitallebens- und Rentenversicherungen abgesichert war - schriftlich in verschiedenen Einzelregelungen die Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen bei einem Kunden in der Zeit vom 26.2. bis 31.12.2009. Der Beigeladene zu 1. unterhielt ein eigenes Büro, verfügte über einen flexiblen Arbeitsplatz beim Kunden und stellte der Klägerin (vom Kunden bestätigte) Arbeitsstunden in Rechnung.

3

Auf den Antrag des Beigeladenen zu 1. vom 17.3.2009 stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheiden vom 12.10.2009 ihm sowie der Klägerin gegenüber fest, dass seine Tätigkeit für die Klägerin im Bereich "MBC PoS SDE/Infrastruktur/Umgebungsplanung" seit 26.2.2009 "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt" werde. Im Widerspruchsverfahren änderte die Beklagte die Bescheide mit zwei Änderungsbescheiden vom 11.5.2010 dahingehend, dass sie eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, sPV, GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung feststellte. Die von den Beteiligten erhobenen Widersprüche wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheide vom 5.8.2010).

4

Das SG hat die genannten Bescheide auf die Anfechtungs- und Feststellungsklage (allein) der Klägerin hin aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 26.2. bis zum Ende seiner Tätigkeit am 18.12.2009 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig gewesen sei (Urteil vom 23.4.2012). Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung nach § 7a Abs 6 SGB IV zum Eintritt der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt. Das LSG hat daraufhin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, die Feststellung der Versicherungspflicht komme - unabhängig davon, ob eine Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV vorgelegen habe - schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der erteilten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom 11.5.2010 eintreten könne. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beigeladene zu 1. indessen schon nicht mehr für die Klägerin tätig gewesen, sodass eine entsprechende Feststellung "ins Leere ginge". Der Beigeladene zu 1. habe den Antrag auf Statusfeststellung rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und sei ausreichend anderweitig abgesichert gewesen. Da der Bescheid vom 12.10.2009 nur eine (unzulässige) Elementenfeststellung über ein Beschäftigungsverhältnis enthalten habe, komme es auf diesen nicht an (Urteil vom 17.12.2013).

5

Mit ihrer auf die Zeit vom 15.10.2009 (= Zugang des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Beschäftigungsende) beschränkten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7a Abs 6 SGB IV und macht geltend, in diesem Zeitraum habe Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung bei der Klägerin bestanden. Für den Beginn der Versicherungspflicht sei bereits auf die Bekanntgabe des (ersten) Bescheides vom 12.10.2009 (und nicht auf denjenigen vom 11.5.2010) abzustellen, auch wenn dieser - ausgehend von der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf SozR 4-2400 § 7a Nr 3) - eine unzulässige Elementenfeststellung zum Inhalt gehabt habe. Der Wortlaut der Vorschrift stelle allein auf die Bekanntgabe des Bescheides ab, unabhängig davon, ob er bestandskräftig sei oder ggf noch im Rechtsbehelfsverfahren korrigiert werde. § 7a Abs 6 SGB IV sei als Ausnahmeregelung restriktiv anzuwenden. Die Vorschrift solle hohe Haftungsrisiken der Antragsteller im Anfrageverfahren einschränken. Auch fehlerhaften Bescheiden komme nach den Grundwertungen der §§ 40 bis 43 SGB X Rechtswirkungen zu. Schließlich habe der spätere Versicherungsbeginn für die Betroffenen nicht nur Vorteile, sondern könnte ggf mögliche Ansprüche eines Beschäftigten auf Arbeitslosengeld verhindern. Das LSG habe das Urteil des SG zudem zumindest insoweit aufheben bzw ändern müssen, als das SG die Feststellung getroffen habe, der Beigeladene zu 1. sei "nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig" gewesen. Die Bindungswirkung des SG-Urteils führe so zu einer formell und inhaltlich rechtswidrigen Elementenfeststellung.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 sowie des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. April 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit bei der Klägerin vom 15. Oktober 2009 bis 18. Dezember 2009 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

7

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe zutreffend und in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet.

10

Der Senat selbst kann nicht abschließend entscheiden, ob das LSG die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen hat. Nach dem Gegenstand des Revisionsverfahrens (dazu im Folgenden 1.) hat das LSG in seiner Entscheidung zu Unrecht offengelassen, ob der Beigeladene zu 1. (überhaupt) für die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war. Feststellungen zur Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sind aber nicht entbehrlich, da die Versicherungspflicht bisher ungeklärt ist. Die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung konnte nur bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009 aufgeschoben werden, also abweichend von der Ansicht des LSG bis zu einem Zeitpunkt, der noch vor Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 18.12.2009 liegt (dazu 2.). Deshalb ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache nach § 170 Abs 2 S 2 SGG an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen(dazu 3.).

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erklärten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht - nur noch die von der Beklagten mit ihrem gegenüber der Klägerin (als alleiniger Berufungsklägerin und Revisionsführerin) ergangenen Bescheid vom 12.10.2009 und Änderungsbescheid vom 11.5.2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2010, auf der Rechtsgrundlage des § 7a SGB IV getroffene Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 15.10.2009 (= Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Ende der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.).

12

2. Eine mögliche Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung beginnt, sofern sie nach den erst noch zu treffenden Feststellungen des LSG in der GKV, sPV und GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu bejahen sein sollte (dazu im Weiteren die Ausführungen unter 3.), entgegen der Rechtsauffassung des LSG nicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides der Beklagten vom 11.5.2010, sondern bereits mit Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009. Die Voraussetzungen für einen aufgeschobenen Versicherungsbeginn nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV liegen grundsätzlich vor(dazu a). Die Versicherungspflicht tritt nach dieser Regelung erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten ein, wobei für den Beginn der Versicherungspflicht hier auf die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten abzustellen ist; das ist hier die oa Bekanntgabe des Ausgangsbescheides am 15.10.2009 (dazu b).

13

a) Nach den insoweit für den Senat bindenden und von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG)sind - bis auf die Frage des Vorliegens von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung - die weiteren Voraussetzungen für ein späteres Eintreten der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV erfüllt(vgl zu § 7a SGB IV allgemein zB Berchtold, NZS 2014, 885 ff; ders in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 7a SGB IV RdNr 1 ff).

14

Die Beklagte stellte als sog Clearingstelle erstmals mit den Bescheiden vom 12.10.2009 im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in den og Versicherungszweigen fest. Nachdem die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 26.2.2009 begonnen hatte, beantragte er am 17.3.2009 bei der Beklagten eine Entscheidung über das Vorliegen von Beschäftigung und damit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme seiner Tätigkeit (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. verfügte ausgehend von den Feststellungen des LSG - von der Beklagten im Revisionsverfahren unbeanstandet - für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung auch über eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der GKV und der GRV entspricht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. erklärte schließlich auch seine Zustimmung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV). Die Zustimmungserklärung erfolgte erst im Berufungsverfahren, sodass offenbleiben kann, ob die Zustimmung überhaupt erst nach Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt werden kann (dafür: Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13.4.2010, S 11 unter 4.3.1; aA Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Einzelkommentierung März 2011, § 7a SGB IV RdNr 16). Dass der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung erst im Berufungsverfahren erklärte, steht der Wirksamkeit nicht entgegen, denn nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV ist die Zustimmungserklärung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht nicht an eine Frist gebunden. Allein der Antrag auf Statusfeststellung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden sein (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 17.12.2013 durch einen Bediensteten vertreten und konnte deshalb die Erklärung entgegennehmen.

15

b) Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung trat nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" ein. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV ist insoweit vorliegend - mit Wirkung für alle Zweige der Sozialversicherung - auf die Bekanntgabe schon der ersten Entscheidung der Beklagten, dh auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009 abzustellen.

16

Die schriftlich ergangene Entscheidung der Beklagten vom 12.10.2009 gilt nach § 37 Abs 2 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Hinweise darauf, dass sie der Klägerin nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zuging, gibt es nicht. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kommt es damit auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 an. Die Versicherungspflicht trat - entgegen der Auffassung des LSG - nicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 ein. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV(dazu aa) und entspricht dem aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Sinn und Zweck dieser Vorschrift (dazu bb).

17

aa) Es steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV, den Beginn der Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten, dh mit der Bekanntgabe des Bescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 anzunehmen. Dieser Bescheid war nicht etwa im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X)von Anfang an gänzlich unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich (einfach) rechtswidrig wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 11 ff; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff).

18

Zwar liegt es nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV("und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein") zunächst nahe, die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 beginnen zu lassen. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass erst in diesem Bescheid die "Versicherungspflicht" des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung "festgestellt" wurde. Einem davon abweichenden Verständnis von der Maßgeblichkeit bereits einer Feststellung von "Beschäftigung" steht der Wortlaut aber auch nicht entgegen: Für eine "Entscheidung" iS von § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kann auch ein Bescheid ausreichen, in dem (zunächst) nur das Vorliegen einer "Beschäftigung" festgestellt wurde. Aus der Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit von Elementenfeststellungen durch die Clearingstelle im Kontext des § 7a SGB IV(vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, ua) folgt nichts Gegenteiliges: Der Sprachgebrauch in den einzelnen Absätzen des § 7a SGB IV bezüglich dessen, was genau die Deutsche Rentenversicherung Bund festzustellen hat und welche Rechtswirkungen dies dann zeitigt, ist uneinheitlich(vgl dazu bereits BSG, aaO, RdNr 19; Berchtold, Kommentar, aaO, § 7a SGB IV RdNr 3). Insbesondere ist der Regelungsgehalt von § 7a Abs 6 SGB IV nicht mit demjenigen des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV identisch(vgl BSG, aaO, RdNr 21). § 7a Abs 6 SGB IV regelt nämlich nicht die Frage der Statusfeststellung als solche - deren Inhalt Gegenstand der zitierten Rechtsprechung des Senats war -, sondern hat nur einen Teil- und Folgeaspekt der Statusfeststellung zum Gegenstand. Sein Regelungsinhalt betrifft lediglich den Zeitpunkt, von dem an die Wirkungen einer einmal festgestellten Versicherungspflicht wegen Beschäftigung eintreten und zudem vor allem ihre beitragsrechtlichen Wirkungen (vgl Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f): Entweder besteht Versicherungspflicht (entsprechend den allgemein geltenden Grundsätzen) vom Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für (versicherungspflichtige) "Beschäftigung" an oder aber erst "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" (so § 7a Abs 6 S 1 SGB IV) bzw entweder sind Sozialversicherungsbeiträge (entsprechend dem Regelfall bei Vorliegen von Versicherungspflicht) bereits unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelungen (§ 23 SGB IV)von Beginn der Tätigkeit an zu erheben oder aber erst vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Beklagten an, "dass eine Beschäftigung vorliegt" (so § 7a Abs 6 S 2 SGB IV). Die Entscheidung nach § 7a Abs 6 SGB IV hat mithin im Ergebnis letztlich auch bei bejahter (und vorliegend allein streitiger) Versicherungspflicht nur Auswirkungen für einen "Zwischenzeitraum", nämlich für die Zeit vom Beginn der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Bescheidbekanntgabe, während Abs 1 die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der streitigen Tätigkeit als solche und für die gesamte Dauer ihrer Ausübung betrifft, dh von ihrem Beginn bis zu ihrer Beendigung.

19

bb) Insbesondere Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV sprechen dafür, dass für den Beginn der Versicherungspflicht die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten maßgebend ist, hier also schon derjenigen vom 12.10.2009.

20

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das finanzielle Risiko, das insbesondere für einen "gutgläubigen Arbeitgeber" daraus resultiert, dass sich eine von den beteiligten Vertragsparteien als "selbstständig" angesehene Tätigkeit nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als "Beschäftigung" und damit Beitragspflichten auslösend herausstellt, reduziert werden. Mit der Einführung des § 7a SGB IV durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) zum 1.1.1999 sollten die Vorschläge des Abschlussberichts der Kommission "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-Kommission) umgesetzt werden (vgl Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2. d); kritisch zu im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwartungen Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f).

21

Ausgehend von diesem Regelungsziel und gemessen daran ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Unsicherheit der Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. eine selbstständige Tätigkeit oder eine versicherungspflichtige und die Pflicht zu Beitragszahlungen zur Sozialversicherung auslösende Beschäftigung für die Klägerin ausübte, bereits mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheides der Beklagten am 15.10.2009 beendet wurde. Auch wenn sich die Beklagte in diesem Bescheid (rechtswidrig) zunächst noch auf die Feststellung beschränkte, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. werde "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt", so war jedenfalls schon damit für die Beteiligten die weitere - an den Beschäftigungsbegriff des § 7 Abs 1 SGB IV anknüpfende - Konsequenz der grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht in der GKV, sPV, GRV und Arbeitslosenversicherung(vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 SGB III)offensichtlich. Schon von diesem Zeitpunkt an konnten sich die Beteiligten auf die nun grundsätzlich eintretende Beitragspflicht einstellen und konnte die Klägerin als Arbeitgeberin und Beitragsschuldnerin nach § 28e SGB IV - unbeschadet der in § 7a Abs 7 SGB IV vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage - nun im Eigeninteresse Rückstellungen für Beitragsforderungen treffen(vgl § 253 Abs 1 S 2 HGB). Die Gefahr, im Vertrauen auf die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit später von hohen Beitragsnachzahlungen "überrascht" zu werden, bestand für die Klägerin jedenfalls vom 15.10.2009 an nicht mehr.

22

Ein Grund dafür, den Versicherungsbeginn über dieses Datum hinaus weiter aufzuschieben, ist nach dem dargestellten Sinn und Zweck der Regelung auch nicht ersichtlich. § 7a Abs 6 S 1 SGB IV beruht nach den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwägungen auf einem Interessensausgleich, indem zum einen auf die Erhebung an sich fälliger Beiträge verzichtet werden sollte und man zum anderen dem Schutz der Beschäftigten gerecht werden wollte, in dem der spätere Eintritt der Versicherungspflicht von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht wurde(vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046, S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II., S 10 und S 13 ). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund des späteren gewillkürten Versicherungsbeginns verkürzte Versicherungszeiten auch nachteilig auf den Versicherungsschutz des Beschäftigten auswirken können, etwa - wie von der Beklagten beschrieben - in der Weise, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ggf an der Nichterfüllung der Anwartschaftszeit nach § 137 Abs 1, § 142 SGB III scheitern kann oder durch die Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch fehlen können.

23

Ein von den vorstehenden Erwägungen abweichendes Verständnis des § 7a Abs 6 SGB IV würde darüber hinaus der dem gesamten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Intention zuwiderlaufen, im Vergleich zur zuvor geltenden Rechtslage des reinen Einzugsstellenverfahrens mehr Rechtssicherheit herbeizuführen(vgl zu diesen Gesichtspunkt erneut Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A.; Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f ). Nur mit dem Abstellen auf den ersten Bescheid besteht nämlich hinreichende Klarheit hinsichtlich des Zeitpunkts, wann die aufgeschobene Versicherungspflicht beginnt. In Fallkonstellationen, in denen mehrfach Änderungsbescheide ergehen oder das Verfahren nach Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln durch Betroffene nicht förderlich betrieben wird, bliebe sonst unklar, bis zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsbeginn noch weiter aufgeschoben werden könnte. Möglicherweise könnten Beteiligte sogar die Wirkungen einer Statusfeststellung bis hin zu einem Zeitpunkt bewusst hinausschieben, zu dem der Beschäftigte seine Tätigkeit bereits wieder beendet hat. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde wegen eines möglicherweise eintretenden (späteren) Versicherungsbeginns erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung deshalb auch die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung des zustimmungsabhängigen Hinausschiebens der Versicherungspflicht gesehen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht, aaO, BT-Drucks 14/2046 S 10 f ).

24

3. Nach dem Ergebnis der Ausführungen unter 2. durfte das LSG nach alledem nicht offenlassen, ob der Beigeladene zu 1. in dem streitigen Zeitraum Beschäftigter der Klägerin war und deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Das LSG wird dazu noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Der Senat kann darüber auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend selbst entscheiden (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

25

Um über das Vorliegen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen(vgl zum Ganzen zuletzt zB BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Juris RdNr 16 ff mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 25 vorgesehen) entscheiden zu können, ist es erforderlich, dass das LSG vor einer erneuten Verhandlung und Entscheidung zunächst noch weitere Ermittlungen zu einer möglichen Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1. und auch dazu trifft, ob und inwieweit dieser in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden war. Den Feststellungen des LSG lässt sich dazu bislang nur entnehmen, dass ein Projektleiter der Klägerin "die Verantwortung der Projektkoordination" trug. Dieser habe sich "in allen übergeordneten Belangen mit dem Projektverantwortlichen des Endkunden" und schließlich "weiter mit dem Beigeladenen zu 1." abgestimmt. Der Beigeladene zu 1. habe dann "unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens" die Projektlösung ausgearbeitet. Einzelheiten dazu bleiben offen. Auch hat das LSG keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit der Beigeladene zu 1. mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin zusammenarbeitete, möglicherweise auch an deren Betriebssitz. Ferner lässt sich nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob ggf eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt und die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. schon aufgrund des § 10 Abs 1 S 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausgeschlossen ist. Bislang hat das LSG nur festgestellt, dass es auch auf Seiten des Endkunden einen Projektverantwortlichen gab und dass mit Mitarbeitern des Endkunden "eine lose Zusammenarbeit" stattgefunden habe. Auch dazu wird das LSG weitere Feststellungen zu treffen haben.

26

4. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

27

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 GKG.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

2

Die Klägerin betreibt ein IT-Service-Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen. Sie vereinbarte mit dem Beigeladenen zu 1. - einem Informatiker und IT-Consultant, der privat gegen Krankheit und Berufsunfähigkeit sowie durch Kapitallebens- und Rentenversicherungen abgesichert war - schriftlich in verschiedenen Einzelregelungen die Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen bei einem Kunden in der Zeit vom 26.2. bis 31.12.2009. Der Beigeladene zu 1. unterhielt ein eigenes Büro, verfügte über einen flexiblen Arbeitsplatz beim Kunden und stellte der Klägerin (vom Kunden bestätigte) Arbeitsstunden in Rechnung.

3

Auf den Antrag des Beigeladenen zu 1. vom 17.3.2009 stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheiden vom 12.10.2009 ihm sowie der Klägerin gegenüber fest, dass seine Tätigkeit für die Klägerin im Bereich "MBC PoS SDE/Infrastruktur/Umgebungsplanung" seit 26.2.2009 "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt" werde. Im Widerspruchsverfahren änderte die Beklagte die Bescheide mit zwei Änderungsbescheiden vom 11.5.2010 dahingehend, dass sie eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, sPV, GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung feststellte. Die von den Beteiligten erhobenen Widersprüche wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheide vom 5.8.2010).

4

Das SG hat die genannten Bescheide auf die Anfechtungs- und Feststellungsklage (allein) der Klägerin hin aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 26.2. bis zum Ende seiner Tätigkeit am 18.12.2009 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig gewesen sei (Urteil vom 23.4.2012). Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung nach § 7a Abs 6 SGB IV zum Eintritt der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt. Das LSG hat daraufhin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, die Feststellung der Versicherungspflicht komme - unabhängig davon, ob eine Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV vorgelegen habe - schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der erteilten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom 11.5.2010 eintreten könne. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beigeladene zu 1. indessen schon nicht mehr für die Klägerin tätig gewesen, sodass eine entsprechende Feststellung "ins Leere ginge". Der Beigeladene zu 1. habe den Antrag auf Statusfeststellung rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und sei ausreichend anderweitig abgesichert gewesen. Da der Bescheid vom 12.10.2009 nur eine (unzulässige) Elementenfeststellung über ein Beschäftigungsverhältnis enthalten habe, komme es auf diesen nicht an (Urteil vom 17.12.2013).

5

Mit ihrer auf die Zeit vom 15.10.2009 (= Zugang des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Beschäftigungsende) beschränkten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7a Abs 6 SGB IV und macht geltend, in diesem Zeitraum habe Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung bei der Klägerin bestanden. Für den Beginn der Versicherungspflicht sei bereits auf die Bekanntgabe des (ersten) Bescheides vom 12.10.2009 (und nicht auf denjenigen vom 11.5.2010) abzustellen, auch wenn dieser - ausgehend von der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf SozR 4-2400 § 7a Nr 3) - eine unzulässige Elementenfeststellung zum Inhalt gehabt habe. Der Wortlaut der Vorschrift stelle allein auf die Bekanntgabe des Bescheides ab, unabhängig davon, ob er bestandskräftig sei oder ggf noch im Rechtsbehelfsverfahren korrigiert werde. § 7a Abs 6 SGB IV sei als Ausnahmeregelung restriktiv anzuwenden. Die Vorschrift solle hohe Haftungsrisiken der Antragsteller im Anfrageverfahren einschränken. Auch fehlerhaften Bescheiden komme nach den Grundwertungen der §§ 40 bis 43 SGB X Rechtswirkungen zu. Schließlich habe der spätere Versicherungsbeginn für die Betroffenen nicht nur Vorteile, sondern könnte ggf mögliche Ansprüche eines Beschäftigten auf Arbeitslosengeld verhindern. Das LSG habe das Urteil des SG zudem zumindest insoweit aufheben bzw ändern müssen, als das SG die Feststellung getroffen habe, der Beigeladene zu 1. sei "nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig" gewesen. Die Bindungswirkung des SG-Urteils führe so zu einer formell und inhaltlich rechtswidrigen Elementenfeststellung.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 sowie des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. April 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit bei der Klägerin vom 15. Oktober 2009 bis 18. Dezember 2009 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

7

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe zutreffend und in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet.

10

Der Senat selbst kann nicht abschließend entscheiden, ob das LSG die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen hat. Nach dem Gegenstand des Revisionsverfahrens (dazu im Folgenden 1.) hat das LSG in seiner Entscheidung zu Unrecht offengelassen, ob der Beigeladene zu 1. (überhaupt) für die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war. Feststellungen zur Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sind aber nicht entbehrlich, da die Versicherungspflicht bisher ungeklärt ist. Die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung konnte nur bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009 aufgeschoben werden, also abweichend von der Ansicht des LSG bis zu einem Zeitpunkt, der noch vor Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 18.12.2009 liegt (dazu 2.). Deshalb ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache nach § 170 Abs 2 S 2 SGG an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen(dazu 3.).

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erklärten Zustimmung des Beigeladenen zu 1. zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht - nur noch die von der Beklagten mit ihrem gegenüber der Klägerin (als alleiniger Berufungsklägerin und Revisionsführerin) ergangenen Bescheid vom 12.10.2009 und Änderungsbescheid vom 11.5.2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2010, auf der Rechtsgrundlage des § 7a SGB IV getroffene Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 15.10.2009 (= Bekanntgabe des Bescheides vom 12.10.2009) bis 18.12.2009 (= Ende der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.).

12

2. Eine mögliche Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung beginnt, sofern sie nach den erst noch zu treffenden Feststellungen des LSG in der GKV, sPV und GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu bejahen sein sollte (dazu im Weiteren die Ausführungen unter 3.), entgegen der Rechtsauffassung des LSG nicht erst mit Bekanntgabe des Bescheides der Beklagten vom 11.5.2010, sondern bereits mit Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009. Die Voraussetzungen für einen aufgeschobenen Versicherungsbeginn nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV liegen grundsätzlich vor(dazu a). Die Versicherungspflicht tritt nach dieser Regelung erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten ein, wobei für den Beginn der Versicherungspflicht hier auf die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten abzustellen ist; das ist hier die oa Bekanntgabe des Ausgangsbescheides am 15.10.2009 (dazu b).

13

a) Nach den insoweit für den Senat bindenden und von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG)sind - bis auf die Frage des Vorliegens von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung - die weiteren Voraussetzungen für ein späteres Eintreten der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV erfüllt(vgl zu § 7a SGB IV allgemein zB Berchtold, NZS 2014, 885 ff; ders in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 7a SGB IV RdNr 1 ff).

14

Die Beklagte stellte als sog Clearingstelle erstmals mit den Bescheiden vom 12.10.2009 im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in den og Versicherungszweigen fest. Nachdem die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin am 26.2.2009 begonnen hatte, beantragte er am 17.3.2009 bei der Beklagten eine Entscheidung über das Vorliegen von Beschäftigung und damit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme seiner Tätigkeit (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. verfügte ausgehend von den Feststellungen des LSG - von der Beklagten im Revisionsverfahren unbeanstandet - für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung auch über eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der GKV und der GRV entspricht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB IV). Der Beigeladene zu 1. erklärte schließlich auch seine Zustimmung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht (§ 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV). Die Zustimmungserklärung erfolgte erst im Berufungsverfahren, sodass offenbleiben kann, ob die Zustimmung überhaupt erst nach Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten erklärt werden kann (dafür: Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13.4.2010, S 11 unter 4.3.1; aA Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Einzelkommentierung März 2011, § 7a SGB IV RdNr 16). Dass der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung erst im Berufungsverfahren erklärte, steht der Wirksamkeit nicht entgegen, denn nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB IV ist die Zustimmungserklärung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht nicht an eine Frist gebunden. Allein der Antrag auf Statusfeststellung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden sein (§ 7a Abs 6 S 1 SGB IV). Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 17.12.2013 durch einen Bediensteten vertreten und konnte deshalb die Erklärung entgegennehmen.

15

b) Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. wegen Beschäftigung trat nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" ein. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV ist insoweit vorliegend - mit Wirkung für alle Zweige der Sozialversicherung - auf die Bekanntgabe schon der ersten Entscheidung der Beklagten, dh auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 12.10.2009 abzustellen.

16

Die schriftlich ergangene Entscheidung der Beklagten vom 12.10.2009 gilt nach § 37 Abs 2 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Hinweise darauf, dass sie der Klägerin nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zuging, gibt es nicht. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kommt es damit auf die Bekanntgabe des Ausgangsbescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 an. Die Versicherungspflicht trat - entgegen der Auffassung des LSG - nicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 ein. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV(dazu aa) und entspricht dem aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Sinn und Zweck dieser Vorschrift (dazu bb).

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aa) Es steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV, den Beginn der Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten, dh mit der Bekanntgabe des Bescheides (vom 12.10.2009) am 15.10.2009 anzunehmen. Dieser Bescheid war nicht etwa im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X)von Anfang an gänzlich unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich (einfach) rechtswidrig wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 11 ff; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff).

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Zwar liegt es nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV("und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein") zunächst nahe, die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des (späteren) Änderungsbescheides der Beklagten vom 11.5.2010 beginnen zu lassen. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass erst in diesem Bescheid die "Versicherungspflicht" des Beigeladenen zu 1. in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung "festgestellt" wurde. Einem davon abweichenden Verständnis von der Maßgeblichkeit bereits einer Feststellung von "Beschäftigung" steht der Wortlaut aber auch nicht entgegen: Für eine "Entscheidung" iS von § 7a Abs 6 S 1 SGB IV kann auch ein Bescheid ausreichen, in dem (zunächst) nur das Vorliegen einer "Beschäftigung" festgestellt wurde. Aus der Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit von Elementenfeststellungen durch die Clearingstelle im Kontext des § 7a SGB IV(vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, ua) folgt nichts Gegenteiliges: Der Sprachgebrauch in den einzelnen Absätzen des § 7a SGB IV bezüglich dessen, was genau die Deutsche Rentenversicherung Bund festzustellen hat und welche Rechtswirkungen dies dann zeitigt, ist uneinheitlich(vgl dazu bereits BSG, aaO, RdNr 19; Berchtold, Kommentar, aaO, § 7a SGB IV RdNr 3). Insbesondere ist der Regelungsgehalt von § 7a Abs 6 SGB IV nicht mit demjenigen des § 7a Abs 1 S 1 SGB IV identisch(vgl BSG, aaO, RdNr 21). § 7a Abs 6 SGB IV regelt nämlich nicht die Frage der Statusfeststellung als solche - deren Inhalt Gegenstand der zitierten Rechtsprechung des Senats war -, sondern hat nur einen Teil- und Folgeaspekt der Statusfeststellung zum Gegenstand. Sein Regelungsinhalt betrifft lediglich den Zeitpunkt, von dem an die Wirkungen einer einmal festgestellten Versicherungspflicht wegen Beschäftigung eintreten und zudem vor allem ihre beitragsrechtlichen Wirkungen (vgl Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f): Entweder besteht Versicherungspflicht (entsprechend den allgemein geltenden Grundsätzen) vom Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für (versicherungspflichtige) "Beschäftigung" an oder aber erst "mit der Bekanntgabe der Entscheidung" (so § 7a Abs 6 S 1 SGB IV) bzw entweder sind Sozialversicherungsbeiträge (entsprechend dem Regelfall bei Vorliegen von Versicherungspflicht) bereits unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelungen (§ 23 SGB IV)von Beginn der Tätigkeit an zu erheben oder aber erst vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Beklagten an, "dass eine Beschäftigung vorliegt" (so § 7a Abs 6 S 2 SGB IV). Die Entscheidung nach § 7a Abs 6 SGB IV hat mithin im Ergebnis letztlich auch bei bejahter (und vorliegend allein streitiger) Versicherungspflicht nur Auswirkungen für einen "Zwischenzeitraum", nämlich für die Zeit vom Beginn der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Bescheidbekanntgabe, während Abs 1 die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der streitigen Tätigkeit als solche und für die gesamte Dauer ihrer Ausübung betrifft, dh von ihrem Beginn bis zu ihrer Beendigung.

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bb) Insbesondere Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 SGB IV sprechen dafür, dass für den Beginn der Versicherungspflicht die Bekanntgabe der ersten Entscheidung der Beklagten maßgebend ist, hier also schon derjenigen vom 12.10.2009.

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Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das finanzielle Risiko, das insbesondere für einen "gutgläubigen Arbeitgeber" daraus resultiert, dass sich eine von den beteiligten Vertragsparteien als "selbstständig" angesehene Tätigkeit nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als "Beschäftigung" und damit Beitragspflichten auslösend herausstellt, reduziert werden. Mit der Einführung des § 7a SGB IV durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) zum 1.1.1999 sollten die Vorschläge des Abschlussberichts der Kommission "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-Kommission) umgesetzt werden (vgl Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der Kommission "Scheinselbständigkeit", NZA 1999, 1260, unter II. 2. d); kritisch zu im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwartungen Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f).

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Ausgehend von diesem Regelungsziel und gemessen daran ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Unsicherheit der Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. eine selbstständige Tätigkeit oder eine versicherungspflichtige und die Pflicht zu Beitragszahlungen zur Sozialversicherung auslösende Beschäftigung für die Klägerin ausübte, bereits mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheides der Beklagten am 15.10.2009 beendet wurde. Auch wenn sich die Beklagte in diesem Bescheid (rechtswidrig) zunächst noch auf die Feststellung beschränkte, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. werde "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt", so war jedenfalls schon damit für die Beteiligten die weitere - an den Beschäftigungsbegriff des § 7 Abs 1 SGB IV anknüpfende - Konsequenz der grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht in der GKV, sPV, GRV und Arbeitslosenversicherung(vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 SGB III)offensichtlich. Schon von diesem Zeitpunkt an konnten sich die Beteiligten auf die nun grundsätzlich eintretende Beitragspflicht einstellen und konnte die Klägerin als Arbeitgeberin und Beitragsschuldnerin nach § 28e SGB IV - unbeschadet der in § 7a Abs 7 SGB IV vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage - nun im Eigeninteresse Rückstellungen für Beitragsforderungen treffen(vgl § 253 Abs 1 S 2 HGB). Die Gefahr, im Vertrauen auf die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit später von hohen Beitragsnachzahlungen "überrascht" zu werden, bestand für die Klägerin jedenfalls vom 15.10.2009 an nicht mehr.

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Ein Grund dafür, den Versicherungsbeginn über dieses Datum hinaus weiter aufzuschieben, ist nach dem dargestellten Sinn und Zweck der Regelung auch nicht ersichtlich. § 7a Abs 6 S 1 SGB IV beruht nach den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Erwägungen auf einem Interessensausgleich, indem zum einen auf die Erhebung an sich fälliger Beiträge verzichtet werden sollte und man zum anderen dem Schutz der Beschäftigten gerecht werden wollte, in dem der spätere Eintritt der Versicherungspflicht von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht wurde(vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046, S 1 unter A., S 2 unter B., S 5 unter II., S 10 und S 13 ). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund des späteren gewillkürten Versicherungsbeginns verkürzte Versicherungszeiten auch nachteilig auf den Versicherungsschutz des Beschäftigten auswirken können, etwa - wie von der Beklagten beschrieben - in der Weise, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ggf an der Nichterfüllung der Anwartschaftszeit nach § 137 Abs 1, § 142 SGB III scheitern kann oder durch die Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch fehlen können.

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Ein von den vorstehenden Erwägungen abweichendes Verständnis des § 7a Abs 6 SGB IV würde darüber hinaus der dem gesamten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Intention zuwiderlaufen, im Vergleich zur zuvor geltenden Rechtslage des reinen Einzugsstellenverfahrens mehr Rechtssicherheit herbeizuführen(vgl zu diesen Gesichtspunkt erneut Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 14/1855 S 6 unter A.; Berchtold, NZS 2014, 885, 889 f ). Nur mit dem Abstellen auf den ersten Bescheid besteht nämlich hinreichende Klarheit hinsichtlich des Zeitpunkts, wann die aufgeschobene Versicherungspflicht beginnt. In Fallkonstellationen, in denen mehrfach Änderungsbescheide ergehen oder das Verfahren nach Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln durch Betroffene nicht förderlich betrieben wird, bliebe sonst unklar, bis zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsbeginn noch weiter aufgeschoben werden könnte. Möglicherweise könnten Beteiligte sogar die Wirkungen einer Statusfeststellung bis hin zu einem Zeitpunkt bewusst hinausschieben, zu dem der Beschäftigte seine Tätigkeit bereits wieder beendet hat. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde wegen eines möglicherweise eintretenden (späteren) Versicherungsbeginns erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung deshalb auch die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung des zustimmungsabhängigen Hinausschiebens der Versicherungspflicht gesehen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht, aaO, BT-Drucks 14/2046 S 10 f ).

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3. Nach dem Ergebnis der Ausführungen unter 2. durfte das LSG nach alledem nicht offenlassen, ob der Beigeladene zu 1. in dem streitigen Zeitraum Beschäftigter der Klägerin war und deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Das LSG wird dazu noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Der Senat kann darüber auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend selbst entscheiden (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

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Um über das Vorliegen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen(vgl zum Ganzen zuletzt zB BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Juris RdNr 16 ff mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 25 vorgesehen) entscheiden zu können, ist es erforderlich, dass das LSG vor einer erneuten Verhandlung und Entscheidung zunächst noch weitere Ermittlungen zu einer möglichen Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1. und auch dazu trifft, ob und inwieweit dieser in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden war. Den Feststellungen des LSG lässt sich dazu bislang nur entnehmen, dass ein Projektleiter der Klägerin "die Verantwortung der Projektkoordination" trug. Dieser habe sich "in allen übergeordneten Belangen mit dem Projektverantwortlichen des Endkunden" und schließlich "weiter mit dem Beigeladenen zu 1." abgestimmt. Der Beigeladene zu 1. habe dann "unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens" die Projektlösung ausgearbeitet. Einzelheiten dazu bleiben offen. Auch hat das LSG keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit der Beigeladene zu 1. mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin zusammenarbeitete, möglicherweise auch an deren Betriebssitz. Ferner lässt sich nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob ggf eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt und die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. schon aufgrund des § 10 Abs 1 S 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausgeschlossen ist. Bislang hat das LSG nur festgestellt, dass es auch auf Seiten des Endkunden einen Projektverantwortlichen gab und dass mit Mitarbeitern des Endkunden "eine lose Zusammenarbeit" stattgefunden habe. Auch dazu wird das LSG weitere Feststellungen zu treffen haben.

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4. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 GKG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.