Bundessozialgericht Beschluss, 20. Aug. 2014 - B 12 KR 110/13 B

bei uns veröffentlicht am20.08.2014

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob ein an den Kläger am 1.12.2007 als "Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung" ausgezahlter Betrag in Höhe von rund 25 000 Euro der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (SPV) unterliegt.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.11.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 25.2.2014 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und macht "vorsorglich" Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.

5

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6

Der Kläger wirft auf Seite 5 der Beschwerdebegründung folgende Fragen auf:

"1.     

Entfällt der Charakter als Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB Vausnahmsweise dann, wenn die einmalige Kapitalleistung aus einer zugunsten des Arbeitnehmers von dem Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung bereits während seiner Erwerbstätigkeit und vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ausgezahlt wird und diese durch einen Gehaltsverzicht (hier: Verzicht auf das jährliche sozialversicherungsfreie Weihnachtsgeld) von dem Arbeitnehmer allein finanziert wurde?

2.    

Verletzt die Statuierung einer Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für einmalige Kapitalleistungen aus als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG, wenn die einmalige Kapitalleistung bereits während des Erwerbslebens und vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze an einen Arbeitnehmer ausgezahlt wird und allein von dem Arbeitnehmer durch Gehaltsverzicht (hier: Verzicht auf das jährliche sozialversicherungsfreie Weihnachtsgeld) finanziert wurde?"

7

Zum Nachweis der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen gibt der Kläger auf Seite 6 bis 10 der Beschwerdebegründung umfangreiche Zitate aus dem angefochtenen Urteil des LSG sowie aus dem Urteil des SG wieder. Das LSG habe "übersehen", dass gemäß einer Mitteilung des Arbeitgebers die vereinbarte Prämie von diesem aus dem Weihnachtsgeld des Klägers überwiesen worden sei, und daher quasi als "Leistung durch Dritte" iS von § 267 Abs 1 S 1 BGB anzusehen sei. Zwar sei der Arbeitgeber laut Versicherungsschein der "Versicherungsnehmer" gewesen. Tatsächlich sei jedoch allein der Kläger als "wahrer" Versicherungsnehmer anzusehen, weil er durch seinen Verzicht auf das jährliche Weihnachtsgeld die Jahresprämie aus seinen eigenen Leistungen finanziert habe. Zudem habe das SG ausgeführt, es sei ungeklärt, ob eine Kapitalleistung ihren Charakter als Versorgungsbezug ändere, wenn sie vor dem Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalles ausgezahlt würde. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Rechtsfragen gebe es derzeit - soweit ersichtlich - nicht. Die Klärungsbedürftigkeit ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des BVerfG (Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 14.4.2011 - 1 BvR 2123/08 - Juris; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10). Die Rechtsprechung des BVerfG sei weiterzuentwickeln und auf die hier zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen entsprechend anzuwenden.

8

Hierdurch legt der Kläger entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in zulässiger Weise dar. Insbesondere zeigt er die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragen nicht in der gebotenen Weise auf, weil er sich mit der - vom LSG teilweise auch zitierten - umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Beitragspflicht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (überhaupt) nicht auseinandersetzt. So hat das BSG in einer ausdrücklich vom LSG zitierten Entscheidung - jedenfalls für den Fall der betriebsrentenrechtlichen Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls geschuldet und gezahlt wird - die bisher offengelassene Frage nach den Auswirkungen der vorzeitigen Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung auf ihre Eigenschaft als zur Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 S 1 und S 3 SGB V erzielte Einnahme dahingehend beantwortet, dass der Charakter dieser (Kapital-)Leistung als Versorgungsbezug dadurch nicht nachträglich verloren geht(BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 18). Ferner hat das BSG ua entschieden, dass es für die Einordnung als betriebliche Altersversorgung unerheblich ist, ob die Beiträge allein durch den Arbeitnehmer aus dem Weihnachtsgeld finanziert wurden (BSG Urteil vom 25.4.2007 - B 12 KR 25/05 R - Juris RdNr 22; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5). Der Kläger befasst sich überhaupt nicht mit diesen und weiteren Entscheidungen des BSG (insbesondere BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13) und weist demzufolge nicht nach, ob und warum der vorliegende Fall (erneut) klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft. Soweit sich der Kläger ausschließlich auf die von ihm angeführten Beschlüsse des BVerfG konzentriert, legt er nicht dar, warum diese auf den vorliegenden Fall übertragbar sein sollen, nachdem der vom BVerfG in den genannten Entscheidungen akzentuierte Umstand des Wechsels in der Versicherungsnehmereigenschaft vorliegend nicht gegeben ist. Zwar greift der Kläger diese Tatsache auf Seite 15 der Beschwerdebegründung auf, unterlässt aber jedwede vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Problematik mit der knappen bloßen Behauptung, er sei als "wahrer" Versicherungsnehmer anzusehen, weil er die Jahresprämie durch seinen Verzicht auf das jährliche Weihnachtsgeld selbst finanziert habe. Damit genügt der Kläger nicht den Zulässigkeitsanforderungen.

9

2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

10

Der Kläger entnimmt auf Seite 20 der Beschwerdebegründung der angefochtenen Entscheidung folgenden "abstrakten Rechtssatz":

        

"Der Direktversicherungsvertrag des Arbeitgebers (Begünstigter: der Kläger) fällt in seiner Gestaltung nach der bereits ergangenen (zahlreichen) Rechtsprechung des BSG und des BVerfG unter die Beitragspflicht gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Umstandes, dass die Kapitalauszahlung nicht erst mit Renteneintritt, sondern vorliegend im 63. Lebensjahr des Versicherten erfolgte (siehe nur die Nachweise bei: BSG, Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, zitiert nach juris Rn. 18) und sich der Umfang der Beitragspflicht nicht auf den steuerlichen Ertragsteil beschränkt (siehe etwa: BSG, Urteil vom 06.09.2001, B 12 KR 5/01)."

11

Dem stellt er folgende "Orientierungssätze" des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 14.4.2011 (1 BvR 2123/08 - Juris) gegenüber:

"1.     

Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen dürfen nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 229 SGB 5) unterworfen werden, wenn diese Leistungen auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (vgl BVerfG, 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, DVBI 2010, 1502). (Rn.6)

2.    

Hier: Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG insoweit, als Beiträge auch auf denjenigen Teil der Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung erhoben wurden, der aus Beiträgen des Beschwerdeführers als Versicherungsnehmer einschließlich der diesbezüglichen Überschußbeteiligung erwirtschaftet wurde. (Rn.7)"

12

Hiermit seien die Rechtssätze des LSG nicht in Einklang zu bringen, "soweit sie bezogen auf die hier zugrunde liegenden Besonderheiten, die letztlich zu dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages geführt haben, herangezogen und in verfassungskonformer Auslegung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V weiterentwickelt werden." Die Beitragspflicht einer Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung sei differenziert zu betrachten, und zwar auch mit Blick auf das Grundrecht nach Art 3 Abs 1 GG.

13

Hierdurch bezeichnet der Kläger entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keine entscheidungserhebliche Abweichung. Er entnimmt bereits weder der angefochtenen Entscheidung noch der in Bezug genommenen Entscheidung des BVerfG tragende abstrakte Rechtssätze, die er zum Nachweis einer Abweichung gegenüberstellt, sondern beschränkt sich darauf, aus den Entscheidungsgründen des LSG-Urteils eine Passage und die zur Entscheidung des BVerfG erstellte redaktionelle Zusammenfassung (Orientierungssatz) des Juristischen Informationssystems für die Bundesrepublik Deutschland (juris GmbH) zu zitieren. Dadurch unterlässt er die erforderliche Herausarbeitung der die Entscheidungen tragenden Rechtssätze. Darüber hinaus zeigt er nicht - wie erforderlich - die grundlegende Vergleichbarkeit der jeweiligen Sachverhalte auf, sondern weist im Gegenteil auf Seite 20 der Beschwerdebegründung auf "die hier zugrunde liegenden Besonderheiten" hin. Schließlich bezeichnet er auf Seite 21 der Beschwerdebegründung keine entscheidungserhebliche Abweichung durch das LSG, sondern moniert im Kern seines Vorbringens das Fehlen einer "Weiterentwicklung" der vom BVerfG aufgestellten Grundsätze durch das LSG. Darauf kann aber eine Divergenzrüge nicht gestützt werden.

14

3. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug(vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens ist nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

15

Auf Seite 16 der Beschwerdebegründung führt der Kläger aus, LSG und SG seien "offensichtlich" von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es fehlten Feststellungen dazu, dass er in dem bestehenden Arbeitsverhältnis Arbeitsentgelt erzielte, welches über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe und deshalb die Auszahlung des Weihnachtsgeldes sozialversicherungsfrei an ihn erfolgt sei bzw (ohne Gehaltsverzicht) weiterhin hätte erfolgen können. Auch fehle ein Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld in Höhe von 3000 DM statt an ihn nunmehr quasi "für den Kläger" unmittelbar an die Lebensversicherung gezahlt habe. Infolge einer unvollständigen Tatsachenfeststellung hätten die Vorinstanzen zu Unrecht unterstellt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine "Altersversorgung" iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V gehandelt habe.

16

Damit bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in zulässigkeitsbegründender Weise(zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels exemplarisch BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff). Er hat bereits keine bundesrechtliche Verfahrensnorm benannt, die das Berufungsgericht verletzt haben soll. Überdies wird ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Schließlich kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung aber nicht.

17

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

18

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 2. Dezember 2009 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die in Höhe der Deckungsrückstellung gezahlte Abfindung einer Anwartschaft auf Direktversicherungsleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beitragspflichtig ist.

2

Der 1948 geborene Kläger war seit 1973 als ziviler Arbeitnehmer bei den US-Stationierungsstreitkräften in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Im Zuge von Maßnahmen der Umstrukturierung und Reorganisation der US-Streitkräfte in Europa wurde sein Arbeitsverhältnis nach betriebsbedingter Kündigung zum 31.7.2007 beendet. In der Folgezeit bezog der Kläger Arbeitslosengeld und war deshalb bei der beklagten Krankenkasse pflichtversichert.

3

Für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses bestand zugunsten des Klägers als versichertem Bezugsberechtigten bei der A.-AG eine als Direktversicherung in einem Gruppenversicherungsvertrag geführte Lebensversicherung mit Kapitalzahlung. Versicherungsnehmerin war die Bundesrepublik Deutschland, die den Gruppenversicherungsvertrag im Einvernehmen mit den obersten Behörden der US-Stationierungsstreitkräfte abgeschlossen und die Versicherungsprämien gezahlt hatte. Die Versicherungssumme sollte bei Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Tod vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls erlosch auch die Lebensversicherung. Der Versicherte hatte in einem solchen Fall nach dem Gruppenversicherungsvertrag die Möglichkeit, die Lebensversicherung als beitragsfreie Versicherung im Rahmen der Gruppenversicherung oder als private Einzelversicherung mit eigenen Prämien fortzusetzen oder aber - als "Ablösungsvergütung" - die Auszahlung der zum Schluss des Ausscheidemonats berechneten Deckungsrückstellung zu verlangen. Die Deckungsrückstellung wurde als verzinslich angesammelter Teil der für die Versicherung entrichteten Prämien (Grundbeiträge, zusätzliche Beiträge und sämtliche Einmalbeiträge) ermittelt, der nicht für das von der Versicherungsgesellschaft getragene Risiko und die Verwaltungskosten verbraucht worden war. Der Kläger verlangte nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses die Auszahlung der Deckungsrückstellung. Im September 2007 erhielt er aus der Lebensversicherung einen als Deckungskapital bezeichneten Betrag in Höhe von 61 455,94 Euro, den die A.-AG der Beklagten als Leistung aus betrieblicher Altersversorgung meldete.

4

Mit (Beitrags)Bescheid vom 30.10.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Betrag von 512,13 Euro monatlich, der sich bei Verteilung der ausgezahlten Summe der Deckungsrückstellung auf zehn Jahre in Höhe von einem Einhundertzwanzigstel monatlich ergebe, als Versorgungsbezug bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen sei, forderte hieraus vom Kläger ab 1.10.2007 ua Krankenversicherungsbeiträge und setzte diese auf 73,75 Euro monatlich fest. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.9.2008 zurück.

5

Die Beteiligten haben den Gegenstand des (Klage)Verfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem SG auf die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen aus der Auszahlungssumme beschränkt. Mit Urteil vom 2.12.2009 hat das SG der Klage stattgegeben und den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben. Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 7.10.2010 zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die ausgezahlte Deckungsrückstellung unterliege nicht iS von § 229 Abs 1 S 3 SGB V als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung der Beitragspflicht in der GKV. Zwar beruhe sie auf einer Direktversicherung. Entscheidend sei jedoch, dass der vertraglich vereinbarte Versicherungsfall der Vollendung des 65. Lebensjahres oder des Todes nicht eingetreten sei, der Kläger vielmehr unfreiwillig seinen Arbeitsplatz verloren und von der Möglichkeit der Auszahlung der Deckungsrückstellung Gebrauch gemacht habe. Diese Leistung diene nur der Abgeltung des Verlustes eines Anspruchs auf künftige Versorgung. Sie werde vom Kläger nicht wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Altersversorgung erzielt, sodass sie gerade nicht an die Stelle eines Versorgungsbezugs trete. Eine missbräuchliche Umgehung der Beitragspflicht, die einer solchen Beurteilung möglicherweise entgegenstehen könne, liege im konkreten Fall nicht vor, weil der Kläger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig und erst nach dem 59. Lebensjahr verloren habe.

6

Die Beklagte hat Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Eine Bewertung der an den Kläger ausgezahlten Deckungsrückstellung als Versorgungsbezug iS von § 229 Abs 1 S 3 SGB V berücksichtige den Gesetzeszweck und verhindere Umgehungen, die durch kurzfristiges Beenden einer betrieblichen Altersversorgung vor dem Renteneintritt bestünden. Weil der Versicherungsvertrag die Auszahlung der Deckungsrückstellung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Option vorgesehen habe, handele es sich um eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, die iS des § 229 Abs 1 S 3 SGB V von Anfang an zugesagt gewesen sei. Deren Auszahlung vor dem Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls ändere hieran nichts. Im Übrigen habe das BSG in einem Fall des vorgezogenen Bezuges einer Altersrente (BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 6) entschieden, dass das Vorziehen des Versorgungsfalls im Betriebsrentenrecht auch zur Herbeiführung des Versicherungsfalls iS des § 229 SGB V führe. Ferner sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die vorzeitige Auszahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beitragsrechtlich zum Verlust ihrer Eigenschaft als Leistungen zur Altersversorgung führen könne. Die als betriebliche Altersversorgung zugesagten Leistungen seien durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Auszahlung der Deckungsrückstellung nicht gleichsam zu beitragsfreien Leistungen einer privaten Rentenversicherung geworden. Für die Beurteilung einer Leistung als Versorgungsbezug könne es außerdem weder darauf ankommen, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis geendet habe, noch darauf, welchem Verwendungszweck der Betroffene die Leistung nach Auszahlung zuführen wolle.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 2. Dezember 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sei der Bezug der aus der Lebensversicherung ausgezahlten Leistung zu seiner Berufstätigkeit entfallen. Dass das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig und erst im Alter von 59 Jahren beendet worden sei, zeige außerdem, dass die Regelungen über die Beitragspflicht nicht umgangen werden sollten.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG ihre Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen. Beide dem Kläger günstigen Urteile sind deshalb aufzuheben, die Klage ist abzuweisen.

11

Der (Beitrags)Bescheid der Beklagten vom 30.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.9.2008 ist rechtmäßig. Die Beklagte durfte von dem als Bezieher von Arbeitslosengeld pflichtversicherten Kläger aus der im September 2007 in einer Summe ausgezahlten Deckungsrückstellung seiner als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung ab 1.10.2007 die geforderten Krankenversicherungsbeiträge verlangen. Rechtsgrundlage dafür ist § 232a Abs 3 SGB V iVm § 226 Abs 1 S 1 Nr 3, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 3 SGB V.

12

1. Zu entscheiden ist über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur (noch) insoweit, als sie die Beiträge zur GKV betreffen. Nach Maßgabe eines dort abgeschlossenen Teilvergleichs hat der Kläger sein Überprüfungsbegehren bereits im Klageverfahren auf die Beitragsfestsetzung in der GKV beschränkt.

13

2. Der Bemessung der Beiträge zur GKV versicherungspflichtiger Bezieher von Leistungen nach dem SGB III werden nach § 232a Abs 3 SGB V(in seiner ab 1.1.2007 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes vom 24.4.2006, BGBl I 926) iVm § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen iS von § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 S 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V, "soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (Regelung 1) oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden (Regelung 2), gilt nach § 229 Abs 1 S 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

14

3. Die Auszahlung der Deckungsrückstellung in einem Einmalbetrag an den Kläger stellt eine vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung der betrieblichen Altersversorgung im vorbeschriebenen Sinne des § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V dar. Die Beklagte war deshalb berechtigt, den ausgezahlten Betrag bei der Beitragsbemessung in der GKV zu berücksichtigen. Gegen die Berechnung der Beitragshöhe in Anwendung des § 229 Abs 1 S 3 SGB V (als solcher) hat der Kläger Einwendungen nicht erhoben und bestehen auch sonst keine Bedenken. Er hält allein die Beitragspflicht dieser Leistung als eine (Grund)Voraussetzung der Beitragserhebung für nicht gegeben.

15

a) Nach den Feststellungen des LSG war die Lebensversicherung mit Kapitalzahlung als Direktversicherung in einem Gruppenversicherungsvertrag geführt worden, den die Bundesrepublik Deutschland als Versicherungsnehmerin im Einvernehmen mit den US-Stationierungsstreitkräften als Arbeitgeber zugunsten des bei ihnen als ziviler Arbeitnehmer beschäftigten Klägers bei der A.-AG abgeschlossen hatte. Sie sollte im Hinblick auf den vereinbarten Versicherungsfall (Vollendung des 65. Lebensjahres, Tod vor Vollendung des 65. Lebensjahres) zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung dienen. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, hat das Versicherungsunternehmen dem Kläger vor Eintritt dieses Versicherungsfalls wegen Erlöschens der Kapitallebensversicherung infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses die - früher als "Ablösungsvergütung" bezeichnete - (zum Schluss des Ausscheidemonats berechnete) Deckungsrückstellung ausgezahlt. Betriebsrentenrechtlich handelt es sich bei der Auszahlung der Deckungsrückstellung der als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung um die Abfindung einer im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bestehenden unverfallbaren Anwartschaft auf Direktversicherungsleistungen in einem Einmalbetrag (vgl § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 - BetrAVG). Sie stellt eine Entschädigung für die Aufgabe der Anwartschaft durch den Arbeitnehmer dar; in einem solchen Fall erlischt das auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Versorgung gerichtete Schuldverhältnis und dessen Versorgungsverpflichtung wird in eine Zahlungsverpflichtung auf Wertausgleich umgewandelt (vgl Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl 2010, § 3 RdNr 7; Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 4. Aufl 2010, § 3 RdNr 36). Bei einer als Direktversicherung durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Abfindungsbetrag seiner Höhe nach dem Wert der unverfallbaren Anwartschaft bei deren Übertragung, der seinerseits durch das gebildete Kapital repräsentiert wird (vgl § 3 Abs 5, § 4 Abs 5 S 2 BetrAVG) und der wie bei der Ermittlung des Umfangs des Verfügungsverbots (vgl § 2 Abs 2 S 4 BetrAVG) berechnet wird; bei älteren Kapitallebensversicherungen wie der vorliegenden erfolgt die Berechnung nach dem Deckungskapital, auch Deckungsrückstellung genannt (vgl Rolfs, aaO, § 4 RdNr 165 ff; § 2 RdNr 274; Kisters-Kölkes, aaO, § 4 RdNr 119 ff, 122; § 2 RdNr 148).

16

b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen (ebenso allgemein LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 5.2.2009 - L 5 (16) KR 158/07 - juris RdNr 24 f, und Hessisches LSG Beschluss vom 30.4.2009 - L 1 KR 28/09 B ER - juris RdNr 20 ff; aA LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.3.2006 - L 11 KR 604/06 - juris RdNr 23) steht der Einbeziehung der in Höhe der Deckungsrückstellung gezahlten Abfindung in die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers nach § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V nicht entgegen, dass die Auszahlung dieser Leistung nicht mit Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls (Vollendung des 65. Lebensjahres, Tod vor Vollendung des 65. Lebensjahres), sondern bereits im September 2007 nach Erlöschen der Lebensversicherung infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit vor dem vereinbarten Versicherungsfall erfolgte. Die Zahlung, der auch nach Auffassung des Klägers (ursprünglich) eine Zusage von Direktversicherungsleistungen zugrunde lag, ist gleichwohl als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung iS des § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V beitragspflichtig.

17

Allerdings hatte der Senat bisher nur über die Beitragspflicht von Kapitalleistungen (vgl - zur begrifflichen Unterscheidung zwischen Kapitalabfindungen iS der Regelung 1 und Kapitalleistungen iS der Regelung 2 des § 229 Abs 1 S 3 SGB V - BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 9 RdNr 13) zu entscheiden, bei deren Auszahlung der vereinbarte Versicherungsfall bereits eingetreten war. Auch in dem von der Beklagten angesprochenen Fall, über den der Senat mit Urteil vom 12.11.2008 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6) entschieden hat, war der Versicherungsfall iS von § 229 Abs 1 S 3 SGB V herbeigeführt worden, weil der Versicherte (auch) betriebsrentenrechtlich - nach § 6 BetrAVG - vorzeitig Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch nehmen durfte. Ob die Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung vor Eintritt des Versicherungsfalls ihre Eigenschaft als Leistung zur Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 S 1 SGB V (später) überhaupt noch - mit Wirkung für die Vergangenheit - ändern kann, wurde seinerzeit ausdrücklich offengelassen(vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 13). Insoweit ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats lediglich, dass eine Änderung der Eigenschaft als Leistung zur betrieblichen Altersversorgung - (jedenfalls) für die Zukunft - eintritt, wenn es sich um Leistungen handelt, die auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf die ursprünglich als Direktversicherung abgeschlossene Lebensversicherung unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers einzahlt (so BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 29, in Umsetzung des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010, SozR 4-2500 § 229 Nr 11); die Eigenschaft als Leistung zur betrieblichen Altersversorgung ändert sich danach hingegen - mit Wirkung für die Zukunft - nicht, wenn die Versicherungsprämien später durch den Arbeitnehmer übernommen werden, der Arbeitgeber den Versicherungsvertrag aber gleichwohl als Versicherungsnehmer fortführt (stellvertretend BSG Urteil vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - juris RdNr 13, mwN; bestätigt durch Kammerbeschluss des BVerfG vom 6.9.2010, SozR 4-2500 § 229 Nr 10).

18

Die bisher offengelassene Frage nach den Auswirkungen der vorzeitigen Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung auf ihre Eigenschaft als zur Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 S 1 und S 3 SGB V erzielte Einnahme ist für den vorliegenden Fall der betriebsrentenrechtlichen Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls geschuldet und gezahlt wird, nun dahin zu beantworten, dass der Charakter dieser (Kapital)Leistung als Versorgungsbezug dadurch nicht nachträglich verloren geht. Das ergibt eine Auslegung nach dem mit § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V verfolgten Zweck(dazu im Folgenden (cc)). Der Wortlaut der Bestimmung steht dieser Auslegung nicht entgegen (dazu (aa)). Auch lassen sich einer Auslegung nach dem Gesetzeszusammenhang, in den § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V gestellt ist, Einwände hiergegen nicht entnehmen(dazu (bb)).

19

(aa) § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V ist nicht bereits aufgrund seines Wortlauts zu entnehmen, dass die Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer vereinbarten oder zugesagten betrieblichen Altersversorgung den Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls voraussetzt. Es kann nicht angenommen werden, dass es für die Einordnung als "Versorgungsbezug" nach dem Wortlaut neben dem Vorliegen eines der in § 229 Abs 1 S 1 SGB V genannten Versorgungszwecke bei Vereinbarung oder Zusage, hier beim Abschluss der Lebensversicherung, auch auf die (tatsächliche) Erfüllung des Versorgungszwecks bei Auszahlung der Kapitalleistung ankäme(so aber Hessisches LSG Beschluss vom 30.4.2009 - L 1 KR 28/09 B ER - juris RdNr 20, unter Hinweis auf SG Speyer Urteil vom 4.6.2007 - S 11 KR 366/05 - juris RdNr 20). Der Wortsinn der gesetzlichen Formulierungen ist offen. Soweit Regelung 2 des § 229 Abs 1 S 3 SGB V den Terminus "vor Eintritt des Versicherungsfalls" enthält, ist dieser auf Grund seiner syntaktischen Verknüpfung lediglich dahin zu verstehen, dass die Kapitalleistung bis zu diesem Zeitpunkt vereinbart oder zugesagt worden sein muss. Auch ist das Attribut "solche" (Leistung) nur auf "eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung" im ersten Satzteil bezogen (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 14). Dass die Beitragspflicht einer Kapitalleistung nach § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V darüber hinaus - wie diejenige einer Kapitalabfindung nach Regelung 1(dazu unten (bb)) - erfordert, dass sie nach Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls gezahlt wird, ergibt sich aus dieser Verbindung nicht. Auch aus der Formulierung in § 229 Abs 1 S 1 SGB V "soweit sie … erzielt werden" kann für den vorliegenden Zusammenhang sprachlich-grammatikalisch nichts hergeleitet werden. § 229 Abs 1 S 1 SGB V regelt nicht die Beitragspflicht kapitalisierter, sondern laufender Versorgungsleistungen, deren "Verbeitragung" (naturgemäß) den Eintritt des Versicherungsfalls bedingt.

20

(bb) Auch eine Auslegung des § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V unter (gesetzes)systematischen Gesichtspunkten stützt die vom LSG vertretene Auffassung über die Beitragsfreiheit der an den Kläger ausgezahlten Abfindung von Leistungen, die unstreitig im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung vereinbart oder zugesagt wurden, nicht. Die Stellung dieser Regelung im Normgefüge führt nicht zwingend zu dem Schluss, vor dem Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterlägen nur dann der Beitragspflicht, wenn der Versorgungszweck bei der Auszahlung auch (tatsächlich) erfüllt wird.

21

Dass sowohl die Beitragspflicht von Kapitalleistungen als auch diejenige von Kapitalabfindungen (gemeinsam) in Satz 3 des § 229 Abs 1 SGB V geregelt ist, ist für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen aus ersteren als Versorgungsbezug Beiträge erhoben werden dürfen, ohne Belang. Für nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen iS des § 229 Abs 1 S 3 Regelung 1 SGB V hat der Senat entschieden, dass diese nur dann beitragspflichtig sind, wenn sie geschuldete und tatsächlich gezahlte laufende Versorgungsleistungen ersetzen, also - nach inhaltlicher Umgestaltung der (ursprünglich) hierauf gerichteten Versorgungszusage - nur noch die Kapitalabfindung geschuldet ist und gezahlt wird; geschuldet sind laufende Versorgungsleistungen aber (ihrerseits) erst dann, wenn der vertraglich vereinbarte Versicherungsfall eingetreten ist (vgl - zu der vor Eintritt des Versorgungsfalls gezahlten Kapitalleistung einer Unterstützungskasse - BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 11, unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10 S 58 und BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 71). Einen solchen Fall der Kompensation bestehender Ansprüche auf laufende Versorgungsleistungen durch eine Einmalleistung erfasst § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V gerade nicht(dazu unter (cc)). Insofern ergibt sich allein aus dem Umstand, dass Satz 3 des § 229 Abs 1 SGB V die Beitragspflicht beider (aller) kapitalisierten Versorgungsleistungen regelt, nichts für die Anforderungen an die Beitragspflicht der von § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V erfassten nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen.

22

Auch im Hinblick auf Satz 1 des § 229 Abs 1 SGB V ist ein Verständnis, wie es das Berufungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, nicht geboten. Zwar hat der Senat für die Auslegung des § 229 Abs 1 S 3 SGB V in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass bei der Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs dieser Bestimmung deren systematischer Zusammenhang mit § 229 Abs 1 S 1 SGB V berücksichtigt werden muss, weil § 229 SGB V insgesamt Regelungen über Versorgungsbezüge enthält(BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 9 RdNr 14). Er hat diesem Zusammenhang jedoch nur entnommen, dass in § 229 Abs 1 SGB V zwischen laufenden Versorgungsleistungen(Satz 1), die der Beitragsbemessung in der Regel für die (unbekannte) Lebenszeit eines Menschen und ohne Begrenzung der Gesamtsumme zugrunde gelegt werden, und kapitalisierten Versorgungsleistungen (Satz 3), deren beitragsrechtliche Berücksichtigung zeitlich und betragsmäßig begrenzt ist, unterschieden wird. Als Gemeinsamkeit laufender und kapitalisierter Versorgungsleistungen hat er darüber hinaus lediglich angesehen, dass sie in einem der in § 229 Abs 1 S 1 SGB V aufgeführten Rechtsverhältnisse wurzeln und die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod "bezwecken"(BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 9 RdNr 14).

23

(cc) Eindeutige Hinweise auf den sachlichen Anwendungsbereich des § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V und dessen Grenzen ergeben sich jedoch bei einer Auslegung dieser Bestimmung nach ihrem (Gesetzes)Zweck. Insoweit ist nämlich - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - ein Verständnis dieser Bestimmung (gerade) dahin geboten, dass hiervon auch die vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls geschuldete und gezahlte Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Direktversicherungsleistungen als beitragspflichtige Kapitalleistung erfasst wird.

24

Mit der ab 1.1.2004 erfolgten Erweiterung der Beitragspflicht nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen auf Kapitalleistungen sollten im Interesse einer möglichst vollständigen Erfassung von Versorgungsbezügen Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt und mit der Einbeziehung auch von Kapitalleistungen - neben den bis dahin schon beitragspflichtigen Kapitalabfindungen - aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen Lücken in der Beitragspflicht geschlossen werden (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf eines GMG, BT-Drucks 15/1525 S 139; vgl zu den Gründen der Berücksichtigung von laufenden Versorgungsleistungen und Kapitalabfindungen bei der Beitragsbemessung in der GKV ausführlich bereits BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 9 RdNr 15). Beabsichtigt war - im Hinblick auf deren gleichartige Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit - eine Gleichstellung kapitalisierter Versorgungsleistungen miteinander und mit laufenden Versorgungsleistungen ohne Berücksichtigung von Zahlungsmodalitäten (vgl im Einzelnen die Urteile des Senats vom 12.11.2008, etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 18 und SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 17). Das sollte auch für den Zufluss von Kapitalleistungen an solche Versicherten der GKV gelten, die - wie der Kläger seinerzeit - noch nicht Rentner sind. Auch für solche Personen bedeutet der Zufluss von Versorgungsbezügen nämlich eine Stärkung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die ihren Ausgangspunkt in einer (früheren) Erwerbstätigkeit hat (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 17 und SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16).

25

Im Hinblick auf den mit § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V verfolgten Zweck, kapitalisierte Versorgungsleistungen für die Beitragspflicht möglichst lückenlos zu erfassen, ist diese Bestimmung auch auf Abfindungszahlungen wie die vorliegende anzuwenden. Mit Rücksicht auf diesen Zweck und den - dahinterstehenden - Grund, die Beitragsgerechtigkeit in der GKV zu stärken, sowie auf allgemein am Gleichheitssatz orientierte Erwägungen hat der Senat auch bereits Kapitalleistungen als von § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V erfasst angesehen, die nicht in einem Einmalbetrag, sondern in (Jahres)Raten ausgezahlt wurden(BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 9 RdNr 16).

26

Zunächst ist auch die hier zu beurteilende Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung ihrem Wesen nach eine kapitalisierte betriebliche Versorgungsleistung. Sie hat ihren Ursprung in einer Zusage von Direktversicherungsleistungen, ist - wie die Beklagte zutreffend hervorhebt - ebenso wie die (eigentliche) Versicherungsleistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden und erhöht wie jene die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten, und zwar nicht nur im Monat ihrer Auszahlung, sondern auch darüber hinaus. Abfindungsleistung und Versicherungsleistung unterscheiden sich in dem hier interessierenden Zusammenhang also lediglich dadurch, dass die Abfindungsleistung vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls, die Versicherungsleistung dagegen nach dessen Eintritt ausgezahlt wird. Dass das bei einer Abfindung vorzeitig ausgezahlte Kapital dabei nicht mehr für Versorgungszwecke, sondern vom Empfänger zur Deckung eines anderen Bedarfs bestimmt werden könnte, ist für deren Einbeziehung in die Beitragspflicht ohne Belang; denn für nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlte kapitalisierte und laufende Versorgungsleistungen gilt nichts anderes. Insoweit hat der Senat - im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Überlegungen - mehrfach betont, dass Versorgungsleistungen ihren Charakter als dem Lebensunterhalt nach der Beendigung oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit dienende Leistungen dadurch nicht einbüßen (stellvertretend BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 9 RdNr 16 mwN).

27

Es kann offenbleiben, ob der (ein) vertraglich vereinbarte(r) Versicherungsfall iS des § 229 Abs 1 SGB V auch bereits mit (dem Verlangen nach) Auszahlung einer Abfindung eintritt, die ihrem Wesen nach kapitalisierte Versorgungsleistung ist und im Zeitpunkt der Auszahlung (dann) auch geschuldet wird(so LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.3.2006 - L 11 KR 604/06 - juris RdNr 23). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei (vorzeitiger) Abfindung von Leistungen zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ein - solchermaßen angenommener - Versicherungsfall bejahendenfalls schon sehr früh eintreten könnte. Ob die Bestimmung des Versicherungsfalls iS des § 229 Abs 1 SGB V auf diese Weise (gänzlich) von den in Satz 1 dieser Vorschrift genannten Versorgungszwecken "abgelöst" werden könnte, erscheint zweifelhaft. Dass aber eine Abfindungszahlung wie die vorliegende bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen ist, ist jedenfalls (auch) im Hinblick darauf gefordert, dass im Interesse der Erfassung möglichst aller, aus früherer Berufstätigkeit herrührender Versorgungseinnahmen auch solche Abfindungszahlungen der Beitragspflicht nicht entzogen bleiben sollen.

28

Zutreffend führt die Beklagte aus, dass Zahlungen, die auf einer Ansparleistung beruhen, die der Arbeitgeber im Rahmen einer von ihm abgeschlossenen und auf ihn (oder einen Dritten für ihn) als Versicherungsnehmer laufenden Direktlebensversicherung erbracht hat, beitragsrechtlich nicht im Hinblick auf den Auszahlungszeitpunkt für die Vergangenheit unterschiedlich behandelt werden dürfen. Zu einer solchen Ungleichbehandlung käme es aber, wenn die (vorzeitige) Auszahlung einer solchen Ansparleistung als Abfindung beitragsfrei bliebe, während die (spätere) Auszahlung derselben Ansparleistung als (Teil)Betrag der Versicherungssumme der Beitragspflicht unterläge, zB nach Fortsetzung der Lebensversicherung als beitragsfreie Versicherung im Rahmen der Gruppenversicherung oder als private Einzelversicherung mit eigenen Prämien oder - wozu im vorliegenden Fall vertraglich allerdings keine Möglichkeit bestand - als Versicherung im Rahmen der Gruppenversicherung mit eigenen Prämien. Dass auch bei einer später vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführten früheren Direktlebensversicherung jedenfalls auf den Teil der Versicherungssumme, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, Krankenversicherungsbeiträge zu erheben sind, ist weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 28.9.2010, SozR 4-2500 § 229 Nr 11; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 24 ff). Vor diesem Hintergrund könnte es zu einer Umgehung der in der GKV bestehenden Beitragspflicht kommen, wenn die Auszahlung einer Ansparleistung des Arbeitgebers (als Abfindung) beitragsfrei bliebe, es für die Beitragspflicht also lediglich auf den Zeitpunkt ihrer Auszahlung sowie darauf ankäme, aus welchem Grund und auf wessen Veranlassung die Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers beendet wird. Darüber hinaus würde - in gleicher Weise wie bei einer Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen aus (späteren) Ansparleistungen des Arbeitnehmers nach dessen Einrücken in die Stellung als Versicherungsnehmer (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 28.9.2010, SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 17 - 19) - bei einer "Herausnahme" der (früheren) Ansparleistung des Arbeitgebers aus der Beitragspflicht, die dieser als Versicherungsnehmer erbracht hat, betriebsrentenrechtlich ein Fehlanreiz gesetzt, die ursprünglich als Direktversicherung geführte Lebensversicherung nicht für die private Alterssicherung zu nutzen. Weil die aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen für die Beitragspflicht in der GKV aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen möglichst vollständig erfasst werden sollen, dürfen ihr deshalb auch Abfindungszahlungen der vorliegenden Art nicht entzogen bleiben.

29

c) Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch.

30

(aa) Für die gegenteilige Auffassung wird teilweise darauf hingewiesen (vgl Hessisches LSG Beschluss vom 30.4.2009 - L 1 KR 28/09 B ER - juris RdNr 21; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 5.2.2009 - L 5 (16) KR 158/07 - juris RdNr 24), dass die Auszahlung der Abfindung auf den (versicherungs)vertraglichen Vereinbarungen über das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis beruhe, nicht dagegen auf jenen über den Eintritt des Versicherungsfalls; abgefunden werde der Verlust eines Anspruchs auf künftige Versorgung als Folge der Arbeitslosigkeit. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass auch das im Versicherungsvertrag eingeräumte Recht zur Fortsetzung der Lebensversicherung auf den Vereinbarungen über das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gründet bzw gründen kann.

31

Soweit damit der Sache nach auch geltend gemacht werden soll, die ausgezahlte Leistung sei aus dem institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts "gelöst" worden bzw unterliege nicht mehr den (betriebs)rentenrechtlichen Vorgaben der betrieblichen Altersversorgung mit der Folge, dass eine Beitragspflicht in der GKV hieran nicht (mehr) geknüpft werden dürfe, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.

32

Der Senat hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV seit jeher - sowohl unter der Geltung der RVO (§ 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO) als auch unter Geltung des SGB V (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V) - als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG eigenständig verstanden. An dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung hält er auch nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) grundsätzlich weiter fest (vgl hierzu, insbesondere zur Entwicklung der Rechtsprechung und den Hintergründen, ausführlich BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13 f). Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) und (ebenso) einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind danach - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - zum einen ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente bzw der nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung und der früheren Beschäftigung sowie zum anderen die den Leistungen beigelegte Zweckbestimmung, Einnahmen aus einer früheren Beschäftigung (teilweise bzw ergänzend) zu ersetzen. Unter Berücksichtigung dieser - nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts vorgenommenen - Abgrenzung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat entschieden, dass lediglich Einnahmen beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben sollen, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, zB Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90 f, unter Hinweis auf BT-Drucks 9/458 S 34; ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 69; zuletzt BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 14). Im Hinblick hierauf legt die Beklagte zutreffend dar, dass die ursprünglich zugesagte betriebliche Altersversorgung durch das Ende des Arbeitsverhältnisses und die Auszahlung der Abfindung in Höhe der Deckungsrückstellung nicht gleichsam "zu einer privaten Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Leistung geworden" ist. Die ausgezahlte Leistung stellt auch keine "anderweitige Zuwendung" des Arbeitgebers des Klägers ohne versicherungsrechtliche Zwecksetzung dar, wie etwa (Einmal)Leistungen zur Vermögensbildung, zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 f).

33

(bb) Kein Gewicht kommt in diesem Zusammenhang schließlich dem Argument zu, der Gesetzgeber habe mit der Erweiterung der Beitragspflicht auf Kapitalleistungen ab 1.1.2004 jene jedenfalls keiner weitergehenden Beitragspflicht als laufende Versorgungsleistungen unterwerfen wollen (vgl SG Speyer Urteil vom 4.6.2007 - S 11 KR 366/05 - juris RdNr 20). Wird die hier zu beurteilende Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Direktversicherungsleistungen in Anwendung des § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V in der GKV "verbeitragt", so führt das indessen nicht zu einer Ungleichbehandlung bei der Beitragserhebung zwischen kapitalisierten und laufenden Versorgungsleistungen. Denn auch eine Abfindung unverfallbarer Anwartschaften auf laufende Versorgungsleistungen unterliegt als Kapitalleistung iS des § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V der Beitragspflicht.

34

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

1. Der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2008 - B 12 KR 4/08 B - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Der Beschluss wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der gesetzlich krankenversicherte Beschwerdeführer wird nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zu Beiträgen auf eine zum 1. Mai 2006 fällige Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung in Höhe von 72.774,40 € herangezogen.

2

Ein früherer Arbeitgeber hatte zu Gunsten des Beschwerdeführers als Versicherten eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen und diese in den Jahren 1984 bis 1989 finanziert. Nach einem Arbeitgeberwechsel übernahm der neue Arbeitgeber die Versicherungsnehmerstellung und die Zahlungen für ein weiteres Jahr bis Ende 1990. Schon Ende Juni 1990 schied der Beschwerdeführer allerdings bei diesem Arbeitgeber wieder aus. Zum 1. Juli 1990 trat der Beschwerdeführer in die Versicherungsnehmerstellung des Lebensversicherungsvertrages ein und finanzierte den nunmehr auf ihn laufenden Vertrag ab 1. Januar 1991 selbst.

3

Von der Kapitalleistung in Höhe von 72.774,40 € wurde ein Betrag von 24.262,78 € aus Zahlungen der Arbeitgeber (Beiträge plus anteilige Überschussbeteiligung) erwirtschaftet, der Rest, also 48.511,62 €, aus Einzahlungen des Beschwerdeführers als Versicherungsnehmer ab 1. Januar 1991 selbst (Beiträge plus anteilige Überschussbeteiligung). Widerspruch und Klageverfahren des Beschwerdeführers gegen die Beitragserhebung der Krankenkasse auf die volle Auszahlungssumme blieben erfolglos. Zuletzt verwarf das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 1. Juli 2008 als unzulässig.

II.

4

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.

5

1. Die vom Bundessozialgericht bei der Auslegung von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V vorgenommene Typisierung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie dazu führt, dass Zahlungen aus Beiträgen, die der Versicherte nach Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Kapitallebensversicherungsvertrag eingezahlt hat, als betriebliche Altersversorgung zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden, obwohl der Gesetzgeber Erträge aus privaten Lebensversicherungen pflichtversicherter Rentner keiner Beitragspflicht unterwirft.

6

Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 -, juris festgestellt hat, überschreitet das Bundessozialgericht, soweit es auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht nach § 229 SGB V unterwirft, die Grenzen zulässiger Typisierung, weil sie sich dann nicht mehr von Leistungen aus privaten Lebensversicherungen von Arbeitnehmern unterscheiden, welche nicht der Beitragspflicht unterliegen. Der Gesetzgeber unterwirft Erträge aus privaten Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Rentnern keiner Beitragspflicht. Zu dieser gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung setzt sich eine Rechtsprechung in Widerspruch, die Einzahlungen auf private Lebensversicherungsverträge allein deshalb der Beitragspflicht Pflichtversicherter unterwirft, weil die Verträge ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen wurden und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, obwohl sie danach vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen sind. Auf die Einzahlungen des Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungsnehmer fortgeführten Kapitallebensversicherungsvertrag finden hinsichtlich der von ihm nach Vertragsübernahme eingezahlten Beiträge keine Bestimmungen des Betriebsrentenrechts mehr Anwendung.

7

Vorliegend beruht nur ein Teil der als Kapitalbetrag ausgezahlten Versicherungsleistung in Höhe von 72.774,40 € auf Einzahlungen der Arbeitgeber. 48.511,62 € sind dagegen aus Einzahlungen des Beschwerdeführers als Versicherungsnehmer ab 1. Januar 1991 plus der anteiligen Überschussbeteiligung erwirtschaftet. Insoweit auch dieser vom Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer finanzierte Anteil der Kapitalleistung der Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V unterworfen wird, liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 -, juris verwiesen.

8

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

9

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Gründe

1

Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel, wenn weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten aufweisen, 8.000 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08 -, juris, Rn. 30).

2

Während die subjektive Bedeutung der Rechtssache für den Beschwerdeführer eher gering ist und unterhalb des Wertes von 8.000 € liegt, ist die objektive Bedeutung der Sache erheblich. Denn der stattgebende Kammerbeschluss vom 28. September 2010 wird im Ergebnis in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten zu einer Reduktion der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner führen. Es erscheint daher unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen angemessen, einen Gegenstandswert von 40.000 € anzusetzen.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.