Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2001 - XI ZR 283/00

bei uns veröffentlicht am12.06.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 283/00 Verkündet am:
12. Juni 2001
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________

a) Bei Annuitätendarlehen findet § 197 BGB auch auf den Tilgungsanteil
der Zins- und Tilgungsraten Anwendung.

b) Zur Anwendung des § 202 BGB auf Forderungen der ehemaligen DDR
gegen Schuldner, die Opfer von Enteignungsmaßnahmen waren.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 283/00 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 12. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. Januar 2000 wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Bundesrepublik Deutschland verlangt von den Beklagten aus übergegangenem Recht der früheren DDR die Rückzahlung
von Altdarlehen. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde :
Die Landschaft der Provinz Sachsen und die Spar- und Darlehenskasse B. gewährten der Urgroßmutter bzw. dem Großvater der Beklagten ab 1911 die streitgegenständlichen Darlehen. Diese wurden an dem im heutigen Sachsen-Anhalt gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen der Urgroßmutter, das später auf den Großvater der Beklagten überging, grundpfandrechtlich gesichert. Im Zuge von zwischen 1934 und 1938 nach dem Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 durchgeführten Entschuldungsverfahren wurden die Verbindlichkeiten auf 19.570 Goldmark (GM) und auf 9.170 Reichsmark (RM) festgesetzt. Zugleich wurde festgelegt, daß auf die Darlehen halbjährliche Raten in jeweils gleichbleibender Höhe zu entrichten waren, die sowohl Zins- als auch Tilgungsanteile enthielten. Durch notariell beurkundeten Übergabe- und Altenteilsvertrag vom 18. Dezember 1950 übertrug der Großvater das landwirtschaftliche Anwesen auf den Vater der Beklagten, der zugleich die Verbindlichkeiten übernahm.
Nachdem der Vater der Beklagten die damalige Sowjetische Besatzungszone verlassen hatte, wurden die Grundstücke des landwirtschaftlichen Anwesens zum 1. März 1953 von der DDR entschädigungslos enteignet und "in Volkseigentum überführt". Dadurch sind die dinglichen Sicherheiten erloschen. Nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises S. mit Teilbescheid vom 14. Juli 1995 das Eigentum an ei-
nem Teil der Grundstücke nach § 6 Abs. 6 a VermG auf die Beklagten, die ihren Vater 1974 je zur Hälfte beerbt hatten. Im übrigen wurde den Beklagten ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zugesprochen.
Die Klägerin kündigte die Darlehen zum 31. August 1997 und erwirkte in Höhe des Darlehenskapitals einen am 18. Dezember 1997 zugestellten Mahnbescheid. Nach Widerspruch der Beklagten nahm die Klägerin ihren Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens im März 1999 wieder zurück. Zwei Monate später hat die Klägerin die vorliegende Klage eingereicht und damit begründet, die Darlehensforderungen seien 1952 auf die frühere DDR übergegangen. Mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages sei die Klägerin Gläubigerin dieser Forderungen geworden. Die Verbindlichkeiten hätten sich 1962 auf 25.075,80 DDR-Mark belaufen, was nach der Währungsumstellung im Jahre 1990 dem streitgegenständlichen Betrag von 12.537,90 DM entspreche.
Die Beklagten haben die Verjährungseinrede erhoben. Die Kredite seien als Annuitätendarlehen ausgestaltet gewesen; die Verjährung auch des Tilgungsanteils sei daher nach § 197 BGB zu beurteilen. Trotz der Regelung in § 88 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) seien die Forderungen schon am 31. Dezember 1996 verjährt gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen nicht aufgrund der Enteignung entfallen. Es sei nicht ersichtlich, daß die damit weggefallene Möglichkeit der Tilgung der Darlehen aus den Einkünften des landwirtschaftlichen Anwesens Geschäftsgrundlage der Darlehensgewährung geworden sei. Die Darlehensansprüche seien nach der Aufhebung von § 88 BVFG wieder durchsetzbar und insbesondere nicht verjährt. Sie unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren, die während der Geltung des § 88 BVFG von 1953 bis zum 31. Dezember 1992 gemäß § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gewesen sei. Die Zins- und Tilgungsleistungen seien nicht ersichtlich derart miteinander verschmolzen, daß die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB auch die Tilgungsraten erfasse. Die Ansprüche seien aber selbst bei Anwendung von § 197 BGB nicht verjährt. Die Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche sei solange grob unbillig und damit einer Einrede nach § 242 BGB ausgesetzt gewesen, bis die Grundstücke an die Beklagten zurück-
gegeben worden seien. Deswegen sei die Verjährung bis zur Rückgabe der Grundstücke im Juli 1995 nach § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gewesen. Die Zustellung des Mahnbescheids am 18. Dezember 1997 habe die Verjährung unterbrochen. Die Rückzahlungsansprüche seien auch weder verwirkt noch stelle es einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, daß die mit den enteigneten Grundstücken wirtschaftlich verbundenen Verbindlichkeiten nach deren Rückgabe wieder durchgesetzt werden könnten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand.
Es kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Ansprüche noch bestehen und ob sie der Klägerin zustehen. Die Ansprüche sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls verjährt. Dabei kann ebenfalls dahinstehen, ob für die Frage der Verjährung während der Existenz der DDR das dort geltende Recht maßgeblich war. Jedenfalls seit der Wiederherstellung der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 sind nach Art. 231 § 6 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung anzuwenden.
1. Die Darlehen stellen Annuitätendarlehen dar, deren Tilgungsanteile als Zuschlag zu den Zinsen im Sinne des § 197 BGB anzusehen sind und deshalb in vier Jahren verjähren.


a) Ob Tilgungsanteile von Annuitätendarlehen gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegen oder ob sie in vier Jahren verjähren, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. April 1986 - 8 A 1.83, Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 Seite 10 ff.) hat für ein dem öffentlichen Recht unterliegendes Annuitätendarlehen mit dem ausdrücklichen Hinweis auf eine dem Zivilrecht entsprechende Sach- und Interessenlage erkannt, daß Rückstände von Tilgungsquoten in entsprechender Anwendung von § 197 BGB in vier Jahren verjähren. Das Oberlandesgericht Hamm (NJW 1990, 1672, 1673) hat auf Kapitaltilgungsanteile eines Ratenkreditvertrages § 197 BGB angewandt und ist hierbei obiter dictum davon ausgegangen, daß dies ebenso für den Kapitalanteil typischer Annuitätendarlehen gelte. Auch nach Ansicht der herrschenden Lehre verjähren solche Tilgungsanteile wie die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen in vier Jahren (Soergel/Niedenführ, 13. Aufl. § 197 BGB Rdn. 8; Staudinger/Peters, 13. Bearb. § 197 BGB Rdn. 19 ff., 24; wohl auch MünchKomm/Grothe, 4. Aufl. § 197 BGB Rdn. 2 und Erman /W. Hefermehl 10. Aufl. § 197 BGB Rdn. 3; Schwachheim NJW 1989, 2026, 2029). Dieser Ansicht ist zu folgen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 98, 174, 184) soll die vierjährige Verjährungsfrist zum einen verhindern, daß regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, der vom Schuldner nicht mehr in einer Summe aufgebracht werden kann. Zum anderen trägt die Verjährung von länger als vier Jahren zurückliegenden Rückständen
dem Umstand Rechnung, daß es bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen , die bis zu dreißig Jahren zurückliegt (BGHZ 31, 329, 335; 98, 174, 184). Der zuletzt genannte Gesichtspunkt gebietet eine verjährungsrechtliche Gleichbehandlung von Zins- und Tilgungsanteilen bei Annuitätendarlehen.
Annuitätendarlehen sind durch die Pflicht zur Entrichtung gleichbleibender Raten gekennzeichnet, bei denen der Zinsanteil mit der Laufzeit sinkt, während der Tilgungsanteil entsprechend ansteigt. Da der Zinsanteil von der jeweiligen Höhe der Restschuld abhängt, ergibt sich der Tilgungsanteil aus der Differenz zwischen der Höhe der Gesamtrate und dem jeweiligen Zinsanteil. Die Zinshöhe bestimmt damit auch die Höhe des Tilgungsanteils. Dies führt dazu, daß die vom Gesetzgeber als bedeutsam angesehenen Probleme der sicheren Feststellung des Bestands der Forderung bei länger als vier Jahren zurückliegenden Zinsrückständen auch die Tilgungsrückstände der Hauptforderung erfassen. § 197 BGB greift dann nicht ein, wenn die Rückzahlung des Kapitals in selbständig abzuzahlenden Teilbeträgen erfolgt (BVerwG aaO S. 13).

b) Das Berufungsgericht hat die streitgegenständlichen Tilgungsanteile zu Unrecht der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB mit der Begründung unterworfen, eine die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB rechtfertigende Verschmelzung der Zins- und Tilgungsleistungen sei vorliegend nicht ersichtlich.
Für die Frage, ob die streitgegenständlichen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverträge Annuitätendarlehen sind, kommt es nicht auf die ursprünglichen Vertragsgestaltungen an. Dazu haben die Parteien auch nichts vorgetragen. Unstreitig waren die Darlehensverträge Gegenstand landwirtschaftlicher Entschuldungsverfahren, die zwischen 1934 und 1938 aufgrund des Gesetzes zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 331) durchgeführt wurden. Durch die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen wurden die ursprünglichen Forderungen, soweit sie nicht bereits unkündbare Tilgungsforderungen waren, gemäß § 14 Nr. 3 des Gesetzes in solche Tilgungsforderungen umgewandelt. Bei diesen Tilgungsdarlehen handelte es sich um Annuitätendarlehen mit gleichbleibenden Zins- und Tilgungsraten, von denen ein allmählich geringer werdender Teil auf die Verzinsung und ein entsprechend zunehmender Teil auf die Kapitaltilgung entfiel. Das entsprach der überwiegenden Meinung im Schrifttum (Harmening/Pätzold, Die landwirtschaftliche Schuldenregelung, 2. Aufl. 1936 § 14 Rdn. 148; Mattern, Die landwirtschaftliche Schuldenregelung, 1936 § 14 Anm. 17; a.M. anfangs noch Bree, Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse, 1934 § 14 Anm. 5) und wurde durch Nr. 35 der Richtlinien zur landwirtschaftlichen Schuldenregelung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 13. Juni 1934 (abgedruckt bei Mattern aaO Seite 336, 364) mit bindender Wirkung für die Entschuldungsstellen (vgl. § 5 Abs. 2 des Gesetzes) klargestellt.
2. Die somit maßgebende vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB begann spätestens am 1. Januar 1993 mit Außerkrafttreten des § 88 BVFG und endete jedenfalls am 31. Dezember 1996. Die Zustellung
des Mahnbescheids im Dezember 1997 hat die Verjährung daher nicht unterbrochen.

a) Das Berufungsgericht ist auch für den Fall der Anwendbarkeit des § 197 BGB vom Nichteintritt der Verjährung ausgegangen und hat angenommen, die Verjährung sei bis zur Rückgabe der Grundstücke im Juli 1995 nach § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gewesen, weil der Geltendmachung der Forderungen bis Ende 1992 die Einrede des § 88 BVFG und danach bis zum Juli 1995 eine Einrede aus § 242 BGB entgegengestanden habe.

b) Dem kann nicht gefolgt werden.
aa) Die Frage, ob § 88 BVFG, der durch Art. 1 Nr. 30 Buchstabe b) und Art. 22 Abs. 1 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (BGBl. 1992 I S. 2094) zum 1. Januar 1993 ersatzlos aufgehoben worden ist, während seiner Geltungsdauer auf die streitgegenständlichen Forderungen anwendbar war, vermag der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen der Vorschrift, insbesondere zum Vorliegen eines Fluchtgrundes im Sinne des § 3 Abs. 1 BVFG, nicht zu beurteilen. Diese Frage kann jedoch ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, ob § 88 BVFG während seiner Geltungsdauer als "vorübergehende" Berechtigung zur Leistungsverweigerung im Sinne von § 202 Abs. 1 BGB anzusehen war. Jedenfalls sind alle Annuitätenraten auf die in den Jahren 1934 bis 1938 neu geordneten streitgegenständlichen Darlehen vor 1993 fällig geworden und waren deshalb bei Zustellung des Mahnbescheids im Dezember 1997 verjährt.

bb) Das gilt auch dann, wenn nach Aufhebung des § 88 BVFG zum 1. Januar 1993 an dessen Stelle ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten gemäß § 242 BGB bis zur Rückübertragung der enteigneten Grundstücke getreten sein sollte. Jedenfalls würde eine Verjährungshemmung nach § 202 Abs. 1 BGB nämlich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts an der entsprechenden Anwendbarkeit des § 202 Abs. 2 BGB scheitern.
Die in § 202 Abs. 2 BGB ausdrücklich als nicht verjährungshemmend eingestuften Einreden des Schuldners haben, mit Ausnahme des Sonderfalls der Einrede nach §§ 2014, 2015 BGB, gemeinsam, daß sie auf dem eigenen Verhalten des Gläubigers beruhen (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 202 Rdn. 7). Der Bundesgerichtshof hat die Vorschrift daher wiederholt auf andere Einreden, die ihren Grund im Verhalten des Gläubigers haben, entsprechend angewandt, so auf die Einrede des § 409 Abs. 2 BGB (BGHZ 64, 117, 121) und auf die Einrede aus § 559 BGB (BGHZ 101, 37, 46). Ihre entsprechende Anwendung auf Einreden, die im Hinblick auf Enteignungsmaßnahmen der ehemaligen DDR aus § 88 BVFG oder aus § 242 BGB abgeleitet werden, ist gerechtfertigt, wenn, wie hier, Gläubigerin der einredebehafteten Forderungen die DDR war, die die Enteignung der zur Besicherung der Forderungen dienenden Grundstücke angeordnet, die Überführung in Volkseigentum veranlaßt und damit eine etwaige Einrede ausgelöst hat. Die Bundesrepublik Deutschland, die mit der Wiederherstellung der deutschen Einheit hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderungen Rechtsnachfolgerin der DDR geworden ist, muß sich im Rahmen des § 202 Abs. 2 BGB das Ver-
halten ihrer Rechtsvorgängerin zurechnen lassen. Sie kann sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf berufen, daß innerhalb ihres föderalistischen Staatsaufbaus die Rückgängigmachung von Enteignungsmaßnahmen anderen öffentlichrechtlichen Rechtsträgern anvertraut ist.

III.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang wiederherstellen.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann

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2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

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(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

(2)

(1) Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort vor dem 1. Juli 1990 geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere Zwangslage ist auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben. Wirtschaftliche Gründe sind als besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand.

(2) Von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ist ausgeschlossen,

1.
wer dem in der sowjetischen Besatzungszone und im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin herrschenden System erheblich Vorschub geleistet hat,
2.
wer während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
3.
wer die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bekämpft hat.

(3) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.

(1) Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.

(2) (weggefallen)

(3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Im Fall des § 555b Nummer 4a ist die Erhöhung nur zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen kann und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 des Telekommunikationsgesetzes als Betriebskosten umlegt oder umgelegt hat.

(2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.

(3a) Bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach Absatz 1 darf sich die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558 oder § 560 abgesehen, nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich abweichend von Satz 1 nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.

(4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn

1.
die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder
2.
die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte.

(5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig mitgeteilt worden sind. Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.