Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Okt. 2013 - 3 C 27/12

bei uns veröffentlicht am24.10.2013

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, der ihr und ihrer Mutter mit Blick auf die Schädigung von Pflichtteilsansprüchen gewährt worden war.

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Die Mutter der Klägerin war die Ehefrau des am 29. Mai 1940 verstorbenen Dr. W. Graf von W. (im Folgenden: Erblasser), die Klägerin ist deren gemeinsame Tochter. Die Familie von W. besaß unter anderem in Thüringen umfangreiches Vermögen (land- und forstwirtschaftliche Flächen, Grund- und Betriebsvermögen), das im Jahr 1946 im Zuge der sog. Demokratischen Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone enteignet wurde. Dafür erhielt ein unmittelbar geschädigter Vorerbe des Erblassers Lastenausgleich nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG). Die Klägerin und ihre Mutter waren durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden. Deshalb wurden zu ihren Gunsten mit einheitlichen Bescheiden vom 5. Mai 1972 (Teilbescheid) und 15. Oktober 1986 Schäden an ihren Pflichtteilsansprüchen festgestellt und entsprechende Hauptentschädigung gewährt. Ein nach der Wiedervereinigung gestellter Antrag des Nacherben W. von W., ihm das Erbe auf der Grundlage des Vermögensgesetzes zurückzuübertragen, wurde vom zuständigen Thüringer Vermögensamt abgelehnt, weil die Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt war. Anstelle der Rückgabe wurde ihm aber mit Bescheid zur Verrechnung vom 10. März 2004 - nach Abzug des zurückgeforderten Lastenausgleichs - eine Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz in Höhe von knapp 233 000 € gewährt.

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Ab 2007 ermittelte das Ausgleichsamt der Beklagten, ob die Pflichtteilsansprüche erfüllt worden waren. Die Klägerin erklärte, dass sie vom Erben zwar Geld erhalten, dieses aber zurückgezahlt habe, weil die zugrunde liegenden Vereinbarungen wegen Irrtums aufgehoben worden seien. Über die Höhe der Zahlungen wurden keine Angaben gemacht.

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Daraufhin forderte das Ausgleichsamt der Beklagten mit zwei Rückforderungs- und Leistungsbescheiden vom 9. Dezember 2010 von der Klägerin als der unmittelbar Geschädigten und als Alleinerbin ihrer 2009 verstorbenen Mutter Hauptentschädigung in Höhe von insgesamt 116 318,90 € (87 239,17 € und 29 079,73 €) zurück. Die festgestellten Schäden an den Pflichtteilsansprüchen seien vollständig ausgeglichen, weil der Erbe die volle Ausgleichsleistung erhalten habe. Ein Schadensausgleich trete ein, wenn der Erbe auf geltend gemachte Pflichtteilsansprüche Leistungen gewähre. Das sei nach den Angaben der Klägerin der Fall gewesen, auf die Rückzahlung komme es nicht an.

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Die Beschwerden der Klägerin gegen die Rückforderungsbescheide wies die Beschwerdestelle für den Lastenausgleich bei dem Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz durch Beschlüsse vom 8. Juni 2011 unter teilweiser Änderung der Bescheide zurück. Die Verfügbarkeit der Ausgleichsleistung bei dem Erben bewirke einen Schadensausgleich. Die Pflichtteilsansprüche seien mit der Gewährung der Ausgleichsleistung an den Erben aufgelebt und könnten wieder geltend gemacht werden, auf die tatsächliche Realisierung komme es nicht an. Im Übrigen seien aber auch Leistungen zur Befriedigung der Pflichtteilsansprüche erbracht worden. Ein Irrtum bei der Abwicklung sei unerheblich, ebenso eine etwaige Rückabwicklung. Die Höhe der Rückforderung sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar seien die rechnerischen Rückforderungsbeträge in Nr. 6 der Bescheide zu hoch angesetzt worden, weshalb die Bescheide in dieser Hinsicht geändert würden; dies wirke sich auf den Rückforderungsbetrag wegen der gesetzlichen Kappungsgrenze jedoch nicht aus.

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Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage gegen die Rückforderungs- und Leistungsbescheide stattgegeben. Ein Schadensausgleich sei nicht erfolgt. Die hierfür erforderliche Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte erlange der Pflichtteilsberechtigte nicht schon mit der bloßen Einräumung einer als Surrogat gewährten Geldforderung an den Erben, denn die bloße Möglichkeit der Durchsetzung einer Forderung genüge für den Schadensausgleich nicht. Pflichtteilsansprüche würden, obwohl Geldforderungen, lastenausgleichsrechtlich wie Sachwerte behandelt. Ein Schadensausgleich trete daher nur ein, wenn dem Pflichtteilsberechtigten Leistungen tatsächlich zuflössen. Das sei hier nicht der Fall gewesen, weil diese zurückgezahlt worden seien. Deshalb sei auch ohne Bedeutung, dass durch die Zahlung von Ausgleichsleistungen der Schaden des Erben ausgeglichen worden sei. Unerheblich sei ferner, ob die Klägerin hinreichend versucht habe, ihre Ansprüche durchzusetzen. Eine Pflicht zur Schadensminderung gebe es gemäß § 349 Abs. 1 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) i.V.m. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes (FG) bei der Rückforderung zu viel gewährter Ausgleichsleistungen nicht.

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Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Ansicht weiter, dass in Fällen, in denen die Feststellung von Anspruchsschäden von Pflichtteilsberechtigten als anteiliger Miteigentumsschaden erfolgt ist, die Pflichtteilsberechtigten den Schadensausgleich im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes bereits mit der Gewährung einer Entschädigungsleistung an Erben erlangten und nicht erst mit der tatsächlichen Realisierung ihres Anspruchs. Das Verwaltungsgericht missverstehe die von ihm herangezogene Regelung in § 21a FG und meine zu Unrecht, dass es auf den Schaden am Erbe ankomme, für dessen Verlust Geld als Surrogat nicht ausreiche.

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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, bei ihr sei kein Schadensausgleich eingetreten. Sie habe weder ihren Pflichtteil noch etwas aus der Erbschaft erhalten noch sei ihr eine Ausgleichsleistung zugesprochen worden. Die Pflichtteilsansprüche seien auch nach der Gewährung der Ausgleichsleistung an den Erben nicht durchsetzbar, selbst wenn sie wieder aufgelebt sein sollten. Jedenfalls sei der Erbe nicht in der Lage, sie zu erfüllen. Da die Pflichtteilsansprüche nach dem Wert der Erbschaft und nicht nach dem Wert der Ausgleichsleistung zu bemessen seien, müssten dazu erhebliche Beträge aufgebracht werden. Überdies seien die Ansprüche zwischenzeitlich verjährt. Schließlich seien die gemäß § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG für die Rückforderung geltenden Fristen verstrichen. Für den Fristbeginn sei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgleichsleistungsgesetzes im Jahre 1994 abzustellen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Soweit das Verwaltungsgericht annimmt, der Schaden an den Pflichtteilsansprüchen der Klägerin sei durch Zahlung einer Ausgleichsleistung an den Erben nicht ausgeglichen, steht dies mit § 349 Abs. 3 LAG nicht in Einklang.

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Nach § 349 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 LAG sind zuviel gewährte Ausgleichsleistungen zurückzufordern, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden, für den Lastenausgleich gewährt worden ist, ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Die Rückforderung richtet sich gemäß § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen oder deren Erben, soweit diese oder ihre Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben.

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1. Die Klägerin ist danach hinsichtlich beider Bescheide richtige Adressatin der Rückforderung. Sie hat - ebenso wie ihre Mutter, die sie im Zeitpunkt der Rückforderung allein beerbt hatte - mit Blick auf ihre Pflichtteilsansprüche Hauptentschädigung erhalten.

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2. Nach dem das Lastenausgleichsrecht beherrschenden Grundsatz der Objektidentität ist ein Schaden ausgeglichen, wenn eine Leistung zur Wiedergutmachung für den Verlust desselben Schadensobjektes gewährt worden ist, das Gegenstand der Schadensfeststellung war (Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 3 C 3.09 - LKV 2010, 228 Rn. 12 m.w.N.). Welcher Schaden der Prüfung zugrunde zu legen ist, bestimmt sich danach, was als Schaden tatsächlich festgestellt worden ist. Dies ist durch Auslegung des im Lastenausgleichsverfahren ergangenen Bescheides zu ermitteln (vgl. Urteil vom 26. August 2010 - BVerwG 3 C 38.09 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 26 = ZOV 2010, 319).

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a) Die Auslegung der zugunsten der Klägerin und ihrer Mutter ergangenen (einheitlichen) Feststellungsbescheide vom 5. Mai 1972 und 15. Oktober 1986 ergibt, dass Wegnahmeschäden an ihren Ansprüchen auf den Pflichtteil am Nachlass des Erblassers festgestellt wurden. Als geschädigtes Wirtschaftsgut sind privatrechtliche geldwerte Ansprüche im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG zugrunde gelegt worden, die gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BFG Gegenstand einer Schadensfeststellung sein konnten (Urteil vom 29. Oktober 1970 - BVerwG 3 C 155.68 - BVerwGE 36, 230 <235 f.>, auch zum Unterschied gegenüber einem Vermächtnis, das nicht feststellungsfähig war). Pflichtteilsberechtigte sind übergangene gesetzliche Erben, denen mit dem Erbfall kraft Gesetzes ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zuwächst (vgl. § 1967 Abs. 2, § 2303 Abs. 1, §§ 2311, 2317 Abs. 1 BGB). Die Schadensfeststellung an diesem schuldrechtlichen Anspruch war - anders als etwa bei nicht dinglich gesicherten Wohnrechten - nicht durch § 13 BFG ausgeschlossen (vgl. auch Urteil vom 7. Dezember 1972 - BVerwG 3 C 87.71 - BVerwGE 41, 250 <253>).

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b) Die zum Nachlass gehörenden Wirtschaftsgüter selbst sind hingegen nicht Feststellungsgegenstand. Dass die Bescheide auf Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grund- und Betriebsvermögen (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 BFG) abstellen, beruht auf der nach § 16 Abs. 1 BFG entsprechend anwendbaren Regelung in § 17 Abs. 5 FG. Sie stellt klar, dass und wie ein Pflichtteilsanspruch bei der Schadensfeststellung zu berücksichtigen ist. Danach werden Wegnahmeschäden an Ansprüchen auf den Pflichtteil wie Wegnahmeschäden an den zum Nachlass gehörenden Wirtschaftsgütern berechnet. Dem Pflichtteilsberechtigten wird die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Miteigentum an diesen Wirtschaftsgütern zugerechnet. Der Wegnahmeschaden des Erben vermindert sich entsprechend, weshalb folgerichtig Verbindlichkeiten des Erben aus dem Pflichtteilsanspruch - anders als etwa dinglich gesicherte Verbindlichkeiten nach § 12 Abs. 3 FG (i.V.m. § 15 Abs. 1 BFG) - nicht gesondert festzustellen waren. Regelungszweck des § 17 Abs. 5 FG war es, eine Besserstellung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben zu vermeiden. Dazu wurden Pflichtteilsansprüche wie die "zum Nachlass gehörenden Wirtschaftsgüter" behandelt mit der Folge, dass bei Vertreibungs- oder Wegnahmeschäden an zum Nachlass gehörenden land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen in jedem Fall der zuletzt festgestellte Einheitswert anzusetzen war (vgl. § 12 Abs. 1 FG, hier i.V.m. § 15 Abs. 1 BFG). Ohne diese Vorschrift wäre gemäß § 17 Abs. 1 FG der Vermögensverlust eines Pflichtteilanspruchs mit dem Nennbetrag im Zeitpunkt der Schädigung zu bemessen gewesen (vgl. Kühne/Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe B, Kommentar zum LAG und zu Nebengesetzen, Stand September 1975, § 17 FG Anm. 10; Knappe, ZLA 1967, 180). Für Zwecke der Schadensberechnung wurden Pflichtteilsberechtigte damit fiktiv als Miterben behandelt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich lastenausgleichsrechtlich nach wie vor um einen Wegnahmeschaden an einer Geldforderung handelt.

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3. Die festgestellten Wegnahmeschäden an den Pflichtteilsansprüchen sind infolge der Zahlung von Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz an den Nacherben im Sinne des § 349 Abs. 3 LAG ausgeglichen worden.

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a) Diese Folge ist hier nicht nach Satz 4 dieser Vorschrift eingetreten. Sie fingiert einen vollen Schadensausgleich, wenn Schadensausgleichsleistungen nach innerdeutschen Rechtsvorschriften wie dem Ausgleichsleistungsgesetz gezahlt werden. Die Fiktion tritt jedoch nur bei demjenigen ein, der die Leistung erhalten hat, hier also bei dem Erben.

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b) Maßgeblich ist aber § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG. Danach gilt der festgestellte Schaden unter anderem bei der Rückgabe von Vermögenswerten, die in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen.

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Schadensausgleich im Sinne des § 349 LAG bedeutet grundsätzlich die Wiedergewinnung der Rechtsmacht, über den weggenommenen Vermögensgegenstand zu verfügen; der Geschädigte muss rechtlich diejenige Position zurückerlangen, die er vor der Wegnahme innehatte (vgl. Urteile vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 28.05 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 11 Rn. 22 = ZOV 2006, 289 = DVBl 2006, 1457 und vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 C 40.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 17 Rn. 13, 16 = ZOV 2008, 219). Was dazu im Einzelnen nötig ist, bestimmt sich nach der Art des geschädigten Vermögenswertes - hier eines Pflichtteilsanspruchs - und der Art seiner Schädigung (vgl. Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 3 C 24.08 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 21 Rn. 10 = ZOV 2009, 258).

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c) Mit den Anforderungen an einen Schadensausgleich bei Forderungen hat sich der Senat wiederholt befasst (vgl. Urteile vom 27. April 2006 a.a.O. und vom 26. August 2010 a.a.O.). Keine dieser Entscheidungen ist hier einschlägig. Auch dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil vom 10. Juli 2008 (a.a.O.) liegt eine andere Konstellation zugrunde, und zwar die Frage, ob der Schaden an einem weggenommenen Grundstück durch die Einräumung eines in seiner Realisierung unsicheren Anspruchs auf den Veräußerungserlös ausgeglichen wird. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von denen der genannten Entscheidungen dadurch, dass die geschädigten Forderungen selbst, also die Pflichtteilsansprüche, nicht unmittelbar entzogen wurden und den Forderungsinhaberinnen keine Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz gewährt worden ist. Vielmehr ist der festgestellte Wegnahmeschaden als Nebenfolge der Enteignung der Erbschaft in Form einer tatsächlichen Entwertung der Pflichtteilsansprüche eingetreten.

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aa) Als Wegnahme definiert § 4 Abs. 1 BFG den förmlichen Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut sowie jede andere Maßnahme, insbesondere eine Verfügungsbeschränkung, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht. Die Pflichtteilsansprüche der Klägerin und ihrer Mutter waren aber weder von der besatzungshoheitlichen Enteignung der in Thüringen gelegenen Wirtschaftsgüter oder einer Verfügungsbeschränkung betroffen noch sind die Ansprüche mit dem Wegfall des Erbes verloren gegangen, wie noch auszuführen ist. Unter einer Wegnahme ist aber auch jede andere Maßnahme zu verstehen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht. Für privatrechtliche geldwerte Ansprüche bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 2 BFG, dass als Wegnahme auch ein Wertverlust der Ansprüche gilt, der durch Wegnahme von Vermögen des Schuldners entstanden ist. Ein solcher Fall LAG hier vor.

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bb) Zwar gehören Pflichtteilsansprüche zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe grundsätzlich unbeschränkt, also nicht nur mit dem Erbe, haftet (§ 1967 Abs. 1 und 2 BGB). Er kann jedoch in bestimmten Fällen, etwa bei Dürftigkeit des Nachlasses, die Erfüllung ihn treffender Pflichtteilsansprüche verweigern. Hier war der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen mit dem Wegfall des Zugriffs auf den Nachlass ab 1946 die tatsächliche und rechtliche Grundlage entzogen. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Vor- und Nacherben auf Schuldnerschutz nach oder entsprechend §§ 82, 88 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) berufen konnten (vgl. zu dieser Möglichkeit das Rückforderungsrundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen i.d.F. vom 26. Januar 2004, juris, Nr. 4.2.1.3.4 und Nr. 5.2.15.2 und BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 283/00 - BGHZ 148, 90 <95 f.>) oder ob ihnen die erbrechtliche Dürftigkeitseinrede zur Seite stand, weil mit der Enteignung der Erbschaft ein Mangel der Masse eingetreten war, der in entsprechender Anwendung des § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB dazu berechtigte, die Befriedigung der Nachlassgläubiger zu verweigern.

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d) Hiervon ausgehend sind die Pflichtteilsansprüche im Zuge der Zahlung einer Ausgleichsleistung an den Erben in einer Weise werthaltig und durchsetzbar geworden, die es rechtfertigt, bei der Klägerin eine Doppelentschädigung anzunehmen, die eine Rückforderung des ihr gewährten Lastenausgleichs gebietet (vgl. Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 11.09 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 24 = ZOV 2010, 190). Bei Pflichtteilsansprüchen genügt als Schadensausgleich im Sinne von § 349 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 LAG bereits die Wiedererlangung der Möglichkeit, den Anspruch dem Erben gegenüber geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen; auf die Realisierung des Anspruchs kommt es nicht an. Deshalb ist nicht entscheidungserheblich, ob und in welcher Höhe ein Erbe Leistungen auf die Pflichtteile erbracht hat. Das ergibt sich aus § 349 Abs. 3 Satz 4 LAG. Aus dieser Vorschrift ist zu folgern, dass ein Pflichtteilsberechtigter infolge einer Ausgleichsleistung an den Erben nach den erbrechtlichen Vorschriften diejenige Rechtsmacht zurückerhält, die er vor der Wegnahme der Erbschaft hatte.

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Mit der Ausgleichsleistung entfiel die Möglichkeit des Erben, die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche zu verweigern. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Schadensausgleichsleistung (2004) war der Schuldnerschutz ausgelaufen, nachdem der Vierte Abschnitt des Bundesvertriebenengesetzes und damit die §§ 82, 88 mit Wirkung zum 1. Januar 1993 aufgehoben worden waren (vgl. Art. 1 Nr. 30 Buchst. b des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl I S. 2094). Die Dürftigkeit des Nachlasses konnte der Klägerin und ihrer Mutter aus Rechtsgründen nicht mehr entgegengehalten werden. Das folgt aus § 349 Abs. 3 Satz 4 LAG, der im Falle der Zahlung von Ausgleichsleistungen bei dem Erben einen vollen Ausgleich des Schadens fingiert. Diese Fiktion greift zwar nicht auch zu Lasten von lastenausgleichsrechtlich entschädigten Pflichtteilsberechtigten des Erben ein; sie verwehrt es dem Erben aber, Pflichtteilsberechtigten gegenüber weiterhin Leistungsverweigerungsrechte aus der Wegnahme des Nachlasses herzuleiten. Nach der gesetzlichen Wertung ist es ohne Bedeutung, dass an die Stelle des ursprünglichen Wirtschaftsgutes ein Surrogat in Form von Geld tritt. Damit ist nicht entschieden, wie die Pflichtteilsansprüche zivilrechtlich zu berechnen sind, weshalb der Einwand der Klägerin, der Erbe könne die Pflichtteilsansprüche aus der Ausgleichsleistung nicht aufbringen, fehl geht.

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e) Nichts anderes ergibt sich aus § 349 Abs. 1 Satz 2 LAG, aus dem das Verwaltungsgericht seine Auffassung abgeleitet hat, der Schadensausgleich setze die tatsächliche Realisierung von Pflichtteilsansprüchen voraus. Die Vorschrift stellt den Empfänger von Lastenausgleich im Rückforderungsverfahren von der Pflicht des § 21a Abs. 2 FG frei, ihm zustehende Ersatz- oder Ausgleichsansprüche geltend zu machen, und räumt ihm dadurch ein Wahlrecht ein. Er kann die Schadensausgleichsleistung in Anspruch nehmen oder auf sie mit der Folge verzichten, dass der gewährte Lastenausgleich ungeschmälert erhalten bleibt (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Kontoguthabenumstellungsgesetzes vom 27. Februar 1992, BTDrucks 12/2170 S. 11). Die Rechtsposition eines privaten Gläubigers des Wahlrechtsinhabers, dessen Forderung erst durch die Inanspruchnahme von Ausgleichsleistungen wieder werthaltig wird, ist dadurch zwar an die Ausübung des Wahlrechts durch den Schuldner gekoppelt (vgl. Gallenkamp, Informationsdienst für Lastenausgleich - IFLA - 2002, 25 <26>). Darin liegt aber keine systemwidrige oder unzumutbare Konsequenz. Der Gläubiger kann ebenso wie der Wahlrechtsinhaber den Lastenausgleich behalten, oder er wird in den Stand gesetzt, im Gegenzug zur Rückforderung seinen privaten Anspruch gegen den Gläubiger zu realisieren. Der Gesetzeszweck des § 349 LAG, Doppelentschädigungen zu Lasten der öffentlichen Hand zu verhindern, bleibt gewahrt, ohne dass dem Pflichtteilsberechtigten unzumutbare Belastungen auferlegt noch seine Rechte beschnitten werden.

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4. Der Schadensausgleich scheitert auch nicht daran, dass die Pflichtteilsansprüche nicht mehr durchsetzbar sind. Sie sind weder untergegangen noch von Einreden betroffen, die ihrer effektiven Geltendmachung entgegenstehen.

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a) Die Dürftigkeit des Nachlasses berührt nicht den materiell-rechtlichen Bestand der Nachlassverbindlichkeit, sondern beschränkt für ihre Dauer nur die Haftung des Erben (allg. Meinung, vgl. Marotzke, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Buch 5, Neubearbeitung 2010, § 1990 Rn. 36 m.w.N.). Der Pflichtteilsanspruch der Mutter der Klägerin ist nicht mit deren Tod erloschen. Vielmehr ist der Anspruch, der vererblich ist (§ 2317 Abs. 2 BGB), auf die Klägerin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen.

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b) Die Werthaltigkeit der Pflichtteilsansprüche ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Ansprüche verjährt sind.

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aa) Allerdings spricht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einiges für die Annahme der Klägerin, dass die Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt der schadensausgleichenden Zahlung an den Erben im Jahr 2004 bereits verjährt war. Nach § 2332 Abs. 1 BGB a.F. verjährten Pflichtteilsansprüche in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls (hier am 29. Mai 1940) und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat. Inwiefern die seinerzeitigen Vergleichsverhandlungen zur Regelung sämtlicher Erb-, Pflichtteils- und sonstiger Rechte und Ansprüche der Klägerin und ihrer Mutter hinsichtlich des Nachlasses, die schließlich im November 1943 in einen notariell beurkundeten Vergleich mündeten, die Verjährung nach der damaligen Rechtslage beeinflussten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1958 - VI ZR 183/57 - NJW 1959, 96; anders nunmehr § 203 BGB n.F.), mag dahinstehen. Jedenfalls bestanden besondere Regelungen zur Kriegshemmung der Verjährung (vgl. § 30 der Vertragshilfeverordnung vom 30. November 1939, RGBl I S. 2329 und § 32 der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, RGBl I S. 229; dazu Soergel, BGB, 8. Aufl. 1952, § 203 Anm. 1), nach denen die Pflichtteilsansprüche bei Kriegsende unverjährt waren oder jedenfalls eine etwaige Verjährungseinrede nicht erfolgreich hätte erhoben werden können. Dasselbe galt für die Nachkriegszeit bis zur Enteignung 1946 (zur Nachkriegshemmung der Verjährung vgl. das Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950, BGBl I S. 821 und Soergel, a.a.O.). Entsprechendes galt für die Folgezeit bis zum Erlass des Ausgleichsleistungsgesetzes nach § 242, § 202 (a.F.) BGB, weil der Erbe keine Zugriffsmöglichkeit auf die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte mehr hatte (vgl. zu § 88 BVFG auch das Rückforderungsrundschreiben, a.a.O., Nr. 4.2.1.3.4 und Nr. 5.2.15.2; BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 283/00 - BGHZ 148, 90 <95 f.>).

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bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei den auf Leistungen nach dem Vermögensgesetz bezogenen pflichtteilsrechtlichen Nachabfindungsansprüchen (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 205/92 - BGHZ 123, 76 und vom 28. April 2004 - IV ZR 85/03 - FamRZ 2004, 1284; Beschluss vom 13. Dezember 1995 - IV ZR 342/94 - juris) ist aber in Betracht zu ziehen, dass die Verjährungsfristen des § 2332 BGB a.F. mit dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624), als dessen Art. 2 das Ausgleichsleistungsgesetz erlassen wurde, zu laufen begonnen haben. Zu dieser Zeit galt für erbrechtliche Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 2332 Abs. 1 BGB a.F.), beginnend hier mit dem Schluss des Jahres, in dem das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz in Kraft getreten und die Klägerin ohne grobe Fahrlässigkeit von den für die Geltendmachung maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat, also auch vom Erlass des Gesetzes und von dem Recht des Erben, auf dieser Grundlage Ausgleichsleistungen zu erhalten (1995). Sollte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar sein, dürfte die Verjährungsfrist bei Zahlung der Ausgleichsleistung im Jahr 2004 abgelaufen gewesen sein. Dass die Klägerin zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung führende Maßnahmen wie eine Feststellungsklage gegen den Erben nach § 256 ZPO eingeleitet hat, ist nicht ersichtlich.

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cc) Es kann aber letztlich dahinstehen, ob die Verjährung im maßgeblichen Zeitpunkt des Schadensausgleichs eingetreten war. Ausgehend von den im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Erkenntnissen kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Erbe im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Verjährungseinrede auch erhoben hatte. Auf die Erhebung der Einrede - und nicht nur auf den Eintritt der Verjährung als solchen - ist aber bei der Bewertung abzustellen, ob eine Forderung als nicht durchsetzbar anzusehen ist. Der gegenteiligen Auffassung im Rückforderungsrundschreiben vom 13. April 2004 (Tz. 2.10, juris) folgt der Senat nicht.

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Im Rechtssinne nicht mehr durchsetzbar ist eine verjährte Forderung erst dann, wenn ihr die Einrede der Geltendmachung tatsächlich entgegengesetzt wird (§ 214 BGB). Zwar mag es auf den ersten Blick bei der im Lastenausgleichsrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise naheliegen, eine Forderung bereits bei (objektivem) Verjährungseintritt nicht mehr als werthaltig oder, im Sprachgebrauch des Bundesausgleichsamtes, als "anderweitig erledigt" anzusehen. Dagegen sprechen jedoch durchgreifende Erwägungen. Zum einen ist es, wie gerade der Fall der Klägerin zeigt, in familien- und erbrechtlichen Zusammenhängen keineswegs sicher, dass eine mögliche Verjährungseinrede erhoben wird. Zum anderen kann es zu einer nicht mehr korrigierbaren Doppelentschädigung zu Lasten der öffentlichen Hand kommen, wenn allein wegen der Verjährung von der Rückforderung des Lastenausgleichs abgesehen würde. Anders als im Feststellungs- und Entschädigungsverfahren ist der Wert von Pflichtteilsansprüchen bei der Gewährung einer Ausgleichsleistung für einen Nachlass nicht abzuziehen; denn das Ausgleichsleistungsgesetz sieht, anders als § 17 Abs. 5 Satz 3 FG für die Schadensberechnung, keine Minderung des Ausgleichsbetrages um Verbindlichkeiten dieser Art vor (vgl. § 2 Abs. 1 AusglLeistG i.V.m. § 2 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes), weshalb auch im Fall der Klägerin kein derartiger Abzug bei der dem Erben gewährten Ausgleichsleistung vorgenommen worden ist. Würde von einer Rückforderung der Hauptentschädigung beim Pflichtteilsberechtigten ohne Rücksicht auf die Verjährungseinrede abgesehen, würde zwingend sowohl diesem die Hauptentschädigung verbleiben wie auch dem Erben der für den Pflichtteil gewährte Anteil der Ausgleichsleistung.

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dd) Der Senat kann nicht davon ausgehen, dass die Verjährungseinrede im maßgeblichen Zeitpunkt erhoben worden war. Dies ist weder auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts anzunehmen noch von der Klägerin, die im Revisionsverfahren ausdrücklich auf die Verjährung hingewiesen hat, behauptet worden. Dagegen spricht auch, dass der Erbe auf die Pflichtteilsansprüche bereits Zahlung erbracht haben soll.

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5. Die Fristen für die Rückforderung nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG sind nicht abgelaufen. Die Vorschrift sieht für die Rückforderung eine einheitliche Frist vor, die nach Halbsatz 1 grundsätzlich vier Jahre beträgt, nach Unterbrechungen gemäß Satz 5 neu und unter den in Halbsatz 2 genannten Umständen länger läuft (vgl. Urteil vom 28. September 2011 - BVerwG 3 C 38.10 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 28 Rn. 14; Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 3.08 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18 Rn. 6). Im Zeitpunkt der Rückforderungsbescheide im Jahr 2010 war die Vier-Jahres-Frist nicht abgelaufen. Die Frist beginnt, wie bereits der Wortlaut besagt, nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten positive Kenntnis erlangt hat. Dementsprechend kommt es auf die mit dem Erlass des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes entstandene bloße Möglichkeit, dass dem Erben eine Ausgleichsleistung gewährt werden könnte, nicht an. Positive Kenntnis von allen Umständen hatte die Ausgleichsbehörde hier frühestens 2007. Ob sie sich diese Kenntnis früher hätte verschaffen können, ist für den Beginn der Frist ohne Belang (Beschluss vom 19. August 2008 a.a.O. Rn. 4 f.).

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6. Die Höhe der Rückforderung ist von der Klägerin nicht beanstandet worden.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten


(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils


(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) Das gleiche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben


(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahre

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 349 Rückforderung bei Schadensausgleich


(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2332 Verjährung


(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. (2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2311 Wert des Nachlasses


(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebühren

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs


(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen


Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 2 Berechnung der Höhe der Entschädigung


(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5a), von welcher gegebenenfalls 1. Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,2. erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6,3. der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a d

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 342 Wiederaufnahme des Verfahrens


(1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden, kann das Verfahren innerhalb von fünf Jahren aus den gleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung vorsehen, wieder aufgenommen werden. Dies gilt au

Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG | § 2 Art und Höhe der Ausgleichsleistung


(1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3 und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des E

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Okt. 2013 - 3 C 27/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Okt. 2013 - 3 C 27/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2004 - IV ZR 85/03

bei uns veröffentlicht am 28.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 85/03 Verkündet am: 28. April 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB §§ 2313 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2001 - XI ZR 283/00

bei uns veröffentlicht am 12.06.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 283/00 Verkündet am: 12. Juni 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja __________

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(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind. Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt.

(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. Für die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes.

(3) Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Werden Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt.

(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, für den voraussichtlich zurückzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt übermittelt den Bescheid dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt und an die Stelle des Entschädigungsfonds der Bund tritt. Gebühren für das Grundbuchverfahren werden nicht erhoben.

(3b) Für Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes entsprechend.

(3c) Ist der Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Auskehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten verpflichtet, sind die Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend anzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös oder Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten. Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Der Anspruch des Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor.

(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(4) Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern. In den Fällen des § 249a ist bei einer Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert.

(5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gelten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Rückzahlungspflichtige). Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Die Rückforderung ist, außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes, nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind. Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt.

(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. Für die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes.

(3) Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Werden Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt.

(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, für den voraussichtlich zurückzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt übermittelt den Bescheid dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt und an die Stelle des Entschädigungsfonds der Bund tritt. Gebühren für das Grundbuchverfahren werden nicht erhoben.

(3b) Für Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes entsprechend.

(3c) Ist der Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Auskehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten verpflichtet, sind die Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend anzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös oder Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten. Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Der Anspruch des Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor.

(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(4) Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern. In den Fällen des § 249a ist bei einer Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert.

(5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gelten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Rückzahlungspflichtige). Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Die Rückforderung ist, außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes, nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.

(1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden, kann das Verfahren innerhalb von fünf Jahren aus den gleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung vorsehen, wieder aufgenommen werden. Dies gilt auch für sonstige Bescheidänderungen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des § 360.

(2) Das Verfahren ist ferner wieder aufzunehmen, wenn

1.
nachträglich Entschädigungszahlungen im Sinne des § 249 Abs. 2 und des § 296 Abs. 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gewährt werden oder
2.
nachträglich ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird.
Der Geschädigte ist verpflichtet, Gründe, die hiernach zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, anzuzeigen; § 289 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen und Vergünstigungen nach den Nummern 1 und 2 sind durch Neuberechnung und im Falle einer Überzahlung durch Rückforderung zu berücksichtigen. § 349 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist das Verfahren nicht wiederaufzunehmen, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Leistungen und Vergünstigungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind durch Rückforderung der gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe des § 349 zu berücksichtigen.

(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind. Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt.

(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. Für die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes.

(3) Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Werden Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt.

(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, für den voraussichtlich zurückzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt übermittelt den Bescheid dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt und an die Stelle des Entschädigungsfonds der Bund tritt. Gebühren für das Grundbuchverfahren werden nicht erhoben.

(3b) Für Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes entsprechend.

(3c) Ist der Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Auskehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten verpflichtet, sind die Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend anzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös oder Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten. Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Der Anspruch des Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor.

(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(4) Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern. In den Fällen des § 249a ist bei einer Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert.

(5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gelten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Rückzahlungspflichtige). Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Die Rückforderung ist, außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes, nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.

(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind. Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt.

(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. Für die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes.

(3) Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Werden Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt.

(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, für den voraussichtlich zurückzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt übermittelt den Bescheid dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt und an die Stelle des Entschädigungsfonds der Bund tritt. Gebühren für das Grundbuchverfahren werden nicht erhoben.

(3b) Für Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes entsprechend.

(3c) Ist der Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Auskehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten verpflichtet, sind die Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend anzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös oder Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten. Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Der Anspruch des Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor.

(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(4) Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern. In den Fällen des § 249a ist bei einer Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert.

(5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gelten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Rückzahlungspflichtige). Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Die Rückforderung ist, außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes, nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 283/00 Verkündet am:
12. Juni 2001
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________

a) Bei Annuitätendarlehen findet § 197 BGB auch auf den Tilgungsanteil
der Zins- und Tilgungsraten Anwendung.

b) Zur Anwendung des § 202 BGB auf Forderungen der ehemaligen DDR
gegen Schuldner, die Opfer von Enteignungsmaßnahmen waren.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 283/00 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 12. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. Januar 2000 wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Bundesrepublik Deutschland verlangt von den Beklagten aus übergegangenem Recht der früheren DDR die Rückzahlung
von Altdarlehen. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde :
Die Landschaft der Provinz Sachsen und die Spar- und Darlehenskasse B. gewährten der Urgroßmutter bzw. dem Großvater der Beklagten ab 1911 die streitgegenständlichen Darlehen. Diese wurden an dem im heutigen Sachsen-Anhalt gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen der Urgroßmutter, das später auf den Großvater der Beklagten überging, grundpfandrechtlich gesichert. Im Zuge von zwischen 1934 und 1938 nach dem Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 durchgeführten Entschuldungsverfahren wurden die Verbindlichkeiten auf 19.570 Goldmark (GM) und auf 9.170 Reichsmark (RM) festgesetzt. Zugleich wurde festgelegt, daß auf die Darlehen halbjährliche Raten in jeweils gleichbleibender Höhe zu entrichten waren, die sowohl Zins- als auch Tilgungsanteile enthielten. Durch notariell beurkundeten Übergabe- und Altenteilsvertrag vom 18. Dezember 1950 übertrug der Großvater das landwirtschaftliche Anwesen auf den Vater der Beklagten, der zugleich die Verbindlichkeiten übernahm.
Nachdem der Vater der Beklagten die damalige Sowjetische Besatzungszone verlassen hatte, wurden die Grundstücke des landwirtschaftlichen Anwesens zum 1. März 1953 von der DDR entschädigungslos enteignet und "in Volkseigentum überführt". Dadurch sind die dinglichen Sicherheiten erloschen. Nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises S. mit Teilbescheid vom 14. Juli 1995 das Eigentum an ei-
nem Teil der Grundstücke nach § 6 Abs. 6 a VermG auf die Beklagten, die ihren Vater 1974 je zur Hälfte beerbt hatten. Im übrigen wurde den Beklagten ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zugesprochen.
Die Klägerin kündigte die Darlehen zum 31. August 1997 und erwirkte in Höhe des Darlehenskapitals einen am 18. Dezember 1997 zugestellten Mahnbescheid. Nach Widerspruch der Beklagten nahm die Klägerin ihren Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens im März 1999 wieder zurück. Zwei Monate später hat die Klägerin die vorliegende Klage eingereicht und damit begründet, die Darlehensforderungen seien 1952 auf die frühere DDR übergegangen. Mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages sei die Klägerin Gläubigerin dieser Forderungen geworden. Die Verbindlichkeiten hätten sich 1962 auf 25.075,80 DDR-Mark belaufen, was nach der Währungsumstellung im Jahre 1990 dem streitgegenständlichen Betrag von 12.537,90 DM entspreche.
Die Beklagten haben die Verjährungseinrede erhoben. Die Kredite seien als Annuitätendarlehen ausgestaltet gewesen; die Verjährung auch des Tilgungsanteils sei daher nach § 197 BGB zu beurteilen. Trotz der Regelung in § 88 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) seien die Forderungen schon am 31. Dezember 1996 verjährt gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen nicht aufgrund der Enteignung entfallen. Es sei nicht ersichtlich, daß die damit weggefallene Möglichkeit der Tilgung der Darlehen aus den Einkünften des landwirtschaftlichen Anwesens Geschäftsgrundlage der Darlehensgewährung geworden sei. Die Darlehensansprüche seien nach der Aufhebung von § 88 BVFG wieder durchsetzbar und insbesondere nicht verjährt. Sie unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren, die während der Geltung des § 88 BVFG von 1953 bis zum 31. Dezember 1992 gemäß § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gewesen sei. Die Zins- und Tilgungsleistungen seien nicht ersichtlich derart miteinander verschmolzen, daß die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB auch die Tilgungsraten erfasse. Die Ansprüche seien aber selbst bei Anwendung von § 197 BGB nicht verjährt. Die Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche sei solange grob unbillig und damit einer Einrede nach § 242 BGB ausgesetzt gewesen, bis die Grundstücke an die Beklagten zurück-
gegeben worden seien. Deswegen sei die Verjährung bis zur Rückgabe der Grundstücke im Juli 1995 nach § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gewesen. Die Zustellung des Mahnbescheids am 18. Dezember 1997 habe die Verjährung unterbrochen. Die Rückzahlungsansprüche seien auch weder verwirkt noch stelle es einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, daß die mit den enteigneten Grundstücken wirtschaftlich verbundenen Verbindlichkeiten nach deren Rückgabe wieder durchgesetzt werden könnten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand.
Es kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Ansprüche noch bestehen und ob sie der Klägerin zustehen. Die Ansprüche sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls verjährt. Dabei kann ebenfalls dahinstehen, ob für die Frage der Verjährung während der Existenz der DDR das dort geltende Recht maßgeblich war. Jedenfalls seit der Wiederherstellung der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 sind nach Art. 231 § 6 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung anzuwenden.
1. Die Darlehen stellen Annuitätendarlehen dar, deren Tilgungsanteile als Zuschlag zu den Zinsen im Sinne des § 197 BGB anzusehen sind und deshalb in vier Jahren verjähren.


a) Ob Tilgungsanteile von Annuitätendarlehen gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegen oder ob sie in vier Jahren verjähren, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. April 1986 - 8 A 1.83, Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 Seite 10 ff.) hat für ein dem öffentlichen Recht unterliegendes Annuitätendarlehen mit dem ausdrücklichen Hinweis auf eine dem Zivilrecht entsprechende Sach- und Interessenlage erkannt, daß Rückstände von Tilgungsquoten in entsprechender Anwendung von § 197 BGB in vier Jahren verjähren. Das Oberlandesgericht Hamm (NJW 1990, 1672, 1673) hat auf Kapitaltilgungsanteile eines Ratenkreditvertrages § 197 BGB angewandt und ist hierbei obiter dictum davon ausgegangen, daß dies ebenso für den Kapitalanteil typischer Annuitätendarlehen gelte. Auch nach Ansicht der herrschenden Lehre verjähren solche Tilgungsanteile wie die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen in vier Jahren (Soergel/Niedenführ, 13. Aufl. § 197 BGB Rdn. 8; Staudinger/Peters, 13. Bearb. § 197 BGB Rdn. 19 ff., 24; wohl auch MünchKomm/Grothe, 4. Aufl. § 197 BGB Rdn. 2 und Erman /W. Hefermehl 10. Aufl. § 197 BGB Rdn. 3; Schwachheim NJW 1989, 2026, 2029). Dieser Ansicht ist zu folgen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 98, 174, 184) soll die vierjährige Verjährungsfrist zum einen verhindern, daß regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, der vom Schuldner nicht mehr in einer Summe aufgebracht werden kann. Zum anderen trägt die Verjährung von länger als vier Jahren zurückliegenden Rückständen
dem Umstand Rechnung, daß es bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen , die bis zu dreißig Jahren zurückliegt (BGHZ 31, 329, 335; 98, 174, 184). Der zuletzt genannte Gesichtspunkt gebietet eine verjährungsrechtliche Gleichbehandlung von Zins- und Tilgungsanteilen bei Annuitätendarlehen.
Annuitätendarlehen sind durch die Pflicht zur Entrichtung gleichbleibender Raten gekennzeichnet, bei denen der Zinsanteil mit der Laufzeit sinkt, während der Tilgungsanteil entsprechend ansteigt. Da der Zinsanteil von der jeweiligen Höhe der Restschuld abhängt, ergibt sich der Tilgungsanteil aus der Differenz zwischen der Höhe der Gesamtrate und dem jeweiligen Zinsanteil. Die Zinshöhe bestimmt damit auch die Höhe des Tilgungsanteils. Dies führt dazu, daß die vom Gesetzgeber als bedeutsam angesehenen Probleme der sicheren Feststellung des Bestands der Forderung bei länger als vier Jahren zurückliegenden Zinsrückständen auch die Tilgungsrückstände der Hauptforderung erfassen. § 197 BGB greift dann nicht ein, wenn die Rückzahlung des Kapitals in selbständig abzuzahlenden Teilbeträgen erfolgt (BVerwG aaO S. 13).

b) Das Berufungsgericht hat die streitgegenständlichen Tilgungsanteile zu Unrecht der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB mit der Begründung unterworfen, eine die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB rechtfertigende Verschmelzung der Zins- und Tilgungsleistungen sei vorliegend nicht ersichtlich.
Für die Frage, ob die streitgegenständlichen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverträge Annuitätendarlehen sind, kommt es nicht auf die ursprünglichen Vertragsgestaltungen an. Dazu haben die Parteien auch nichts vorgetragen. Unstreitig waren die Darlehensverträge Gegenstand landwirtschaftlicher Entschuldungsverfahren, die zwischen 1934 und 1938 aufgrund des Gesetzes zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 331) durchgeführt wurden. Durch die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen wurden die ursprünglichen Forderungen, soweit sie nicht bereits unkündbare Tilgungsforderungen waren, gemäß § 14 Nr. 3 des Gesetzes in solche Tilgungsforderungen umgewandelt. Bei diesen Tilgungsdarlehen handelte es sich um Annuitätendarlehen mit gleichbleibenden Zins- und Tilgungsraten, von denen ein allmählich geringer werdender Teil auf die Verzinsung und ein entsprechend zunehmender Teil auf die Kapitaltilgung entfiel. Das entsprach der überwiegenden Meinung im Schrifttum (Harmening/Pätzold, Die landwirtschaftliche Schuldenregelung, 2. Aufl. 1936 § 14 Rdn. 148; Mattern, Die landwirtschaftliche Schuldenregelung, 1936 § 14 Anm. 17; a.M. anfangs noch Bree, Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse, 1934 § 14 Anm. 5) und wurde durch Nr. 35 der Richtlinien zur landwirtschaftlichen Schuldenregelung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 13. Juni 1934 (abgedruckt bei Mattern aaO Seite 336, 364) mit bindender Wirkung für die Entschuldungsstellen (vgl. § 5 Abs. 2 des Gesetzes) klargestellt.
2. Die somit maßgebende vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB begann spätestens am 1. Januar 1993 mit Außerkrafttreten des § 88 BVFG und endete jedenfalls am 31. Dezember 1996. Die Zustellung
des Mahnbescheids im Dezember 1997 hat die Verjährung daher nicht unterbrochen.

a) Das Berufungsgericht ist auch für den Fall der Anwendbarkeit des § 197 BGB vom Nichteintritt der Verjährung ausgegangen und hat angenommen, die Verjährung sei bis zur Rückgabe der Grundstücke im Juli 1995 nach § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gewesen, weil der Geltendmachung der Forderungen bis Ende 1992 die Einrede des § 88 BVFG und danach bis zum Juli 1995 eine Einrede aus § 242 BGB entgegengestanden habe.

b) Dem kann nicht gefolgt werden.
aa) Die Frage, ob § 88 BVFG, der durch Art. 1 Nr. 30 Buchstabe b) und Art. 22 Abs. 1 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (BGBl. 1992 I S. 2094) zum 1. Januar 1993 ersatzlos aufgehoben worden ist, während seiner Geltungsdauer auf die streitgegenständlichen Forderungen anwendbar war, vermag der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen der Vorschrift, insbesondere zum Vorliegen eines Fluchtgrundes im Sinne des § 3 Abs. 1 BVFG, nicht zu beurteilen. Diese Frage kann jedoch ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, ob § 88 BVFG während seiner Geltungsdauer als "vorübergehende" Berechtigung zur Leistungsverweigerung im Sinne von § 202 Abs. 1 BGB anzusehen war. Jedenfalls sind alle Annuitätenraten auf die in den Jahren 1934 bis 1938 neu geordneten streitgegenständlichen Darlehen vor 1993 fällig geworden und waren deshalb bei Zustellung des Mahnbescheids im Dezember 1997 verjährt.

bb) Das gilt auch dann, wenn nach Aufhebung des § 88 BVFG zum 1. Januar 1993 an dessen Stelle ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten gemäß § 242 BGB bis zur Rückübertragung der enteigneten Grundstücke getreten sein sollte. Jedenfalls würde eine Verjährungshemmung nach § 202 Abs. 1 BGB nämlich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts an der entsprechenden Anwendbarkeit des § 202 Abs. 2 BGB scheitern.
Die in § 202 Abs. 2 BGB ausdrücklich als nicht verjährungshemmend eingestuften Einreden des Schuldners haben, mit Ausnahme des Sonderfalls der Einrede nach §§ 2014, 2015 BGB, gemeinsam, daß sie auf dem eigenen Verhalten des Gläubigers beruhen (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 202 Rdn. 7). Der Bundesgerichtshof hat die Vorschrift daher wiederholt auf andere Einreden, die ihren Grund im Verhalten des Gläubigers haben, entsprechend angewandt, so auf die Einrede des § 409 Abs. 2 BGB (BGHZ 64, 117, 121) und auf die Einrede aus § 559 BGB (BGHZ 101, 37, 46). Ihre entsprechende Anwendung auf Einreden, die im Hinblick auf Enteignungsmaßnahmen der ehemaligen DDR aus § 88 BVFG oder aus § 242 BGB abgeleitet werden, ist gerechtfertigt, wenn, wie hier, Gläubigerin der einredebehafteten Forderungen die DDR war, die die Enteignung der zur Besicherung der Forderungen dienenden Grundstücke angeordnet, die Überführung in Volkseigentum veranlaßt und damit eine etwaige Einrede ausgelöst hat. Die Bundesrepublik Deutschland, die mit der Wiederherstellung der deutschen Einheit hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderungen Rechtsnachfolgerin der DDR geworden ist, muß sich im Rahmen des § 202 Abs. 2 BGB das Ver-
halten ihrer Rechtsvorgängerin zurechnen lassen. Sie kann sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf berufen, daß innerhalb ihres föderalistischen Staatsaufbaus die Rückgängigmachung von Enteignungsmaßnahmen anderen öffentlichrechtlichen Rechtsträgern anvertraut ist.

III.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang wiederherstellen.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind. Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt.

(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. Für die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes.

(3) Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Werden Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt.

(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, für den voraussichtlich zurückzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt übermittelt den Bescheid dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt und an die Stelle des Entschädigungsfonds der Bund tritt. Gebühren für das Grundbuchverfahren werden nicht erhoben.

(3b) Für Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes entsprechend.

(3c) Ist der Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Auskehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten verpflichtet, sind die Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend anzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös oder Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten. Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Der Anspruch des Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor.

(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(4) Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern. In den Fällen des § 249a ist bei einer Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert.

(5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gelten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Rückzahlungspflichtige). Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Die Rückforderung ist, außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes, nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.

(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 283/00 Verkündet am:
12. Juni 2001
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________

a) Bei Annuitätendarlehen findet § 197 BGB auch auf den Tilgungsanteil
der Zins- und Tilgungsraten Anwendung.

b) Zur Anwendung des § 202 BGB auf Forderungen der ehemaligen DDR
gegen Schuldner, die Opfer von Enteignungsmaßnahmen waren.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 283/00 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 12. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. Januar 2000 wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Bundesrepublik Deutschland verlangt von den Beklagten aus übergegangenem Recht der früheren DDR die Rückzahlung
von Altdarlehen. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde :
Die Landschaft der Provinz Sachsen und die Spar- und Darlehenskasse B. gewährten der Urgroßmutter bzw. dem Großvater der Beklagten ab 1911 die streitgegenständlichen Darlehen. Diese wurden an dem im heutigen Sachsen-Anhalt gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen der Urgroßmutter, das später auf den Großvater der Beklagten überging, grundpfandrechtlich gesichert. Im Zuge von zwischen 1934 und 1938 nach dem Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 durchgeführten Entschuldungsverfahren wurden die Verbindlichkeiten auf 19.570 Goldmark (GM) und auf 9.170 Reichsmark (RM) festgesetzt. Zugleich wurde festgelegt, daß auf die Darlehen halbjährliche Raten in jeweils gleichbleibender Höhe zu entrichten waren, die sowohl Zins- als auch Tilgungsanteile enthielten. Durch notariell beurkundeten Übergabe- und Altenteilsvertrag vom 18. Dezember 1950 übertrug der Großvater das landwirtschaftliche Anwesen auf den Vater der Beklagten, der zugleich die Verbindlichkeiten übernahm.
Nachdem der Vater der Beklagten die damalige Sowjetische Besatzungszone verlassen hatte, wurden die Grundstücke des landwirtschaftlichen Anwesens zum 1. März 1953 von der DDR entschädigungslos enteignet und "in Volkseigentum überführt". Dadurch sind die dinglichen Sicherheiten erloschen. Nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises S. mit Teilbescheid vom 14. Juli 1995 das Eigentum an ei-
nem Teil der Grundstücke nach § 6 Abs. 6 a VermG auf die Beklagten, die ihren Vater 1974 je zur Hälfte beerbt hatten. Im übrigen wurde den Beklagten ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zugesprochen.
Die Klägerin kündigte die Darlehen zum 31. August 1997 und erwirkte in Höhe des Darlehenskapitals einen am 18. Dezember 1997 zugestellten Mahnbescheid. Nach Widerspruch der Beklagten nahm die Klägerin ihren Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens im März 1999 wieder zurück. Zwei Monate später hat die Klägerin die vorliegende Klage eingereicht und damit begründet, die Darlehensforderungen seien 1952 auf die frühere DDR übergegangen. Mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages sei die Klägerin Gläubigerin dieser Forderungen geworden. Die Verbindlichkeiten hätten sich 1962 auf 25.075,80 DDR-Mark belaufen, was nach der Währungsumstellung im Jahre 1990 dem streitgegenständlichen Betrag von 12.537,90 DM entspreche.
Die Beklagten haben die Verjährungseinrede erhoben. Die Kredite seien als Annuitätendarlehen ausgestaltet gewesen; die Verjährung auch des Tilgungsanteils sei daher nach § 197 BGB zu beurteilen. Trotz der Regelung in § 88 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) seien die Forderungen schon am 31. Dezember 1996 verjährt gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen nicht aufgrund der Enteignung entfallen. Es sei nicht ersichtlich, daß die damit weggefallene Möglichkeit der Tilgung der Darlehen aus den Einkünften des landwirtschaftlichen Anwesens Geschäftsgrundlage der Darlehensgewährung geworden sei. Die Darlehensansprüche seien nach der Aufhebung von § 88 BVFG wieder durchsetzbar und insbesondere nicht verjährt. Sie unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren, die während der Geltung des § 88 BVFG von 1953 bis zum 31. Dezember 1992 gemäß § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gewesen sei. Die Zins- und Tilgungsleistungen seien nicht ersichtlich derart miteinander verschmolzen, daß die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB auch die Tilgungsraten erfasse. Die Ansprüche seien aber selbst bei Anwendung von § 197 BGB nicht verjährt. Die Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche sei solange grob unbillig und damit einer Einrede nach § 242 BGB ausgesetzt gewesen, bis die Grundstücke an die Beklagten zurück-
gegeben worden seien. Deswegen sei die Verjährung bis zur Rückgabe der Grundstücke im Juli 1995 nach § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gewesen. Die Zustellung des Mahnbescheids am 18. Dezember 1997 habe die Verjährung unterbrochen. Die Rückzahlungsansprüche seien auch weder verwirkt noch stelle es einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, daß die mit den enteigneten Grundstücken wirtschaftlich verbundenen Verbindlichkeiten nach deren Rückgabe wieder durchgesetzt werden könnten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand.
Es kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Ansprüche noch bestehen und ob sie der Klägerin zustehen. Die Ansprüche sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls verjährt. Dabei kann ebenfalls dahinstehen, ob für die Frage der Verjährung während der Existenz der DDR das dort geltende Recht maßgeblich war. Jedenfalls seit der Wiederherstellung der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 sind nach Art. 231 § 6 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung anzuwenden.
1. Die Darlehen stellen Annuitätendarlehen dar, deren Tilgungsanteile als Zuschlag zu den Zinsen im Sinne des § 197 BGB anzusehen sind und deshalb in vier Jahren verjähren.


a) Ob Tilgungsanteile von Annuitätendarlehen gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegen oder ob sie in vier Jahren verjähren, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. April 1986 - 8 A 1.83, Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 Seite 10 ff.) hat für ein dem öffentlichen Recht unterliegendes Annuitätendarlehen mit dem ausdrücklichen Hinweis auf eine dem Zivilrecht entsprechende Sach- und Interessenlage erkannt, daß Rückstände von Tilgungsquoten in entsprechender Anwendung von § 197 BGB in vier Jahren verjähren. Das Oberlandesgericht Hamm (NJW 1990, 1672, 1673) hat auf Kapitaltilgungsanteile eines Ratenkreditvertrages § 197 BGB angewandt und ist hierbei obiter dictum davon ausgegangen, daß dies ebenso für den Kapitalanteil typischer Annuitätendarlehen gelte. Auch nach Ansicht der herrschenden Lehre verjähren solche Tilgungsanteile wie die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen in vier Jahren (Soergel/Niedenführ, 13. Aufl. § 197 BGB Rdn. 8; Staudinger/Peters, 13. Bearb. § 197 BGB Rdn. 19 ff., 24; wohl auch MünchKomm/Grothe, 4. Aufl. § 197 BGB Rdn. 2 und Erman /W. Hefermehl 10. Aufl. § 197 BGB Rdn. 3; Schwachheim NJW 1989, 2026, 2029). Dieser Ansicht ist zu folgen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 98, 174, 184) soll die vierjährige Verjährungsfrist zum einen verhindern, daß regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, der vom Schuldner nicht mehr in einer Summe aufgebracht werden kann. Zum anderen trägt die Verjährung von länger als vier Jahren zurückliegenden Rückständen
dem Umstand Rechnung, daß es bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen , die bis zu dreißig Jahren zurückliegt (BGHZ 31, 329, 335; 98, 174, 184). Der zuletzt genannte Gesichtspunkt gebietet eine verjährungsrechtliche Gleichbehandlung von Zins- und Tilgungsanteilen bei Annuitätendarlehen.
Annuitätendarlehen sind durch die Pflicht zur Entrichtung gleichbleibender Raten gekennzeichnet, bei denen der Zinsanteil mit der Laufzeit sinkt, während der Tilgungsanteil entsprechend ansteigt. Da der Zinsanteil von der jeweiligen Höhe der Restschuld abhängt, ergibt sich der Tilgungsanteil aus der Differenz zwischen der Höhe der Gesamtrate und dem jeweiligen Zinsanteil. Die Zinshöhe bestimmt damit auch die Höhe des Tilgungsanteils. Dies führt dazu, daß die vom Gesetzgeber als bedeutsam angesehenen Probleme der sicheren Feststellung des Bestands der Forderung bei länger als vier Jahren zurückliegenden Zinsrückständen auch die Tilgungsrückstände der Hauptforderung erfassen. § 197 BGB greift dann nicht ein, wenn die Rückzahlung des Kapitals in selbständig abzuzahlenden Teilbeträgen erfolgt (BVerwG aaO S. 13).

b) Das Berufungsgericht hat die streitgegenständlichen Tilgungsanteile zu Unrecht der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB mit der Begründung unterworfen, eine die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB rechtfertigende Verschmelzung der Zins- und Tilgungsleistungen sei vorliegend nicht ersichtlich.
Für die Frage, ob die streitgegenständlichen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverträge Annuitätendarlehen sind, kommt es nicht auf die ursprünglichen Vertragsgestaltungen an. Dazu haben die Parteien auch nichts vorgetragen. Unstreitig waren die Darlehensverträge Gegenstand landwirtschaftlicher Entschuldungsverfahren, die zwischen 1934 und 1938 aufgrund des Gesetzes zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 331) durchgeführt wurden. Durch die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen wurden die ursprünglichen Forderungen, soweit sie nicht bereits unkündbare Tilgungsforderungen waren, gemäß § 14 Nr. 3 des Gesetzes in solche Tilgungsforderungen umgewandelt. Bei diesen Tilgungsdarlehen handelte es sich um Annuitätendarlehen mit gleichbleibenden Zins- und Tilgungsraten, von denen ein allmählich geringer werdender Teil auf die Verzinsung und ein entsprechend zunehmender Teil auf die Kapitaltilgung entfiel. Das entsprach der überwiegenden Meinung im Schrifttum (Harmening/Pätzold, Die landwirtschaftliche Schuldenregelung, 2. Aufl. 1936 § 14 Rdn. 148; Mattern, Die landwirtschaftliche Schuldenregelung, 1936 § 14 Anm. 17; a.M. anfangs noch Bree, Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse, 1934 § 14 Anm. 5) und wurde durch Nr. 35 der Richtlinien zur landwirtschaftlichen Schuldenregelung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 13. Juni 1934 (abgedruckt bei Mattern aaO Seite 336, 364) mit bindender Wirkung für die Entschuldungsstellen (vgl. § 5 Abs. 2 des Gesetzes) klargestellt.
2. Die somit maßgebende vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB begann spätestens am 1. Januar 1993 mit Außerkrafttreten des § 88 BVFG und endete jedenfalls am 31. Dezember 1996. Die Zustellung
des Mahnbescheids im Dezember 1997 hat die Verjährung daher nicht unterbrochen.

a) Das Berufungsgericht ist auch für den Fall der Anwendbarkeit des § 197 BGB vom Nichteintritt der Verjährung ausgegangen und hat angenommen, die Verjährung sei bis zur Rückgabe der Grundstücke im Juli 1995 nach § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gewesen, weil der Geltendmachung der Forderungen bis Ende 1992 die Einrede des § 88 BVFG und danach bis zum Juli 1995 eine Einrede aus § 242 BGB entgegengestanden habe.

b) Dem kann nicht gefolgt werden.
aa) Die Frage, ob § 88 BVFG, der durch Art. 1 Nr. 30 Buchstabe b) und Art. 22 Abs. 1 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (BGBl. 1992 I S. 2094) zum 1. Januar 1993 ersatzlos aufgehoben worden ist, während seiner Geltungsdauer auf die streitgegenständlichen Forderungen anwendbar war, vermag der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen der Vorschrift, insbesondere zum Vorliegen eines Fluchtgrundes im Sinne des § 3 Abs. 1 BVFG, nicht zu beurteilen. Diese Frage kann jedoch ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, ob § 88 BVFG während seiner Geltungsdauer als "vorübergehende" Berechtigung zur Leistungsverweigerung im Sinne von § 202 Abs. 1 BGB anzusehen war. Jedenfalls sind alle Annuitätenraten auf die in den Jahren 1934 bis 1938 neu geordneten streitgegenständlichen Darlehen vor 1993 fällig geworden und waren deshalb bei Zustellung des Mahnbescheids im Dezember 1997 verjährt.

bb) Das gilt auch dann, wenn nach Aufhebung des § 88 BVFG zum 1. Januar 1993 an dessen Stelle ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten gemäß § 242 BGB bis zur Rückübertragung der enteigneten Grundstücke getreten sein sollte. Jedenfalls würde eine Verjährungshemmung nach § 202 Abs. 1 BGB nämlich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts an der entsprechenden Anwendbarkeit des § 202 Abs. 2 BGB scheitern.
Die in § 202 Abs. 2 BGB ausdrücklich als nicht verjährungshemmend eingestuften Einreden des Schuldners haben, mit Ausnahme des Sonderfalls der Einrede nach §§ 2014, 2015 BGB, gemeinsam, daß sie auf dem eigenen Verhalten des Gläubigers beruhen (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 202 Rdn. 7). Der Bundesgerichtshof hat die Vorschrift daher wiederholt auf andere Einreden, die ihren Grund im Verhalten des Gläubigers haben, entsprechend angewandt, so auf die Einrede des § 409 Abs. 2 BGB (BGHZ 64, 117, 121) und auf die Einrede aus § 559 BGB (BGHZ 101, 37, 46). Ihre entsprechende Anwendung auf Einreden, die im Hinblick auf Enteignungsmaßnahmen der ehemaligen DDR aus § 88 BVFG oder aus § 242 BGB abgeleitet werden, ist gerechtfertigt, wenn, wie hier, Gläubigerin der einredebehafteten Forderungen die DDR war, die die Enteignung der zur Besicherung der Forderungen dienenden Grundstücke angeordnet, die Überführung in Volkseigentum veranlaßt und damit eine etwaige Einrede ausgelöst hat. Die Bundesrepublik Deutschland, die mit der Wiederherstellung der deutschen Einheit hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderungen Rechtsnachfolgerin der DDR geworden ist, muß sich im Rahmen des § 202 Abs. 2 BGB das Ver-
halten ihrer Rechtsvorgängerin zurechnen lassen. Sie kann sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf berufen, daß innerhalb ihres föderalistischen Staatsaufbaus die Rückgängigmachung von Enteignungsmaßnahmen anderen öffentlichrechtlichen Rechtsträgern anvertraut ist.

III.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang wiederherstellen.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 85/03 Verkündet am:
28. April 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Die Verjährung der auf Leistungen nach dem Vermögensgesetz bezogenen Ausgleichsansprüche
mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (Bestätigung von BGHZ 123, 76).
Unerheblich ist, wann Ansprüche nach dem Vermögensgesetz durch Verwaltungsbescheide
festgestellt werden.
BGH, Urteil vom 28. April 2004 - IV ZR 85/03 - OLG München
LG Memmingen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2004

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 20. Februar 2003 aufgehoben und das Teil-, Grund- und Endurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 31. Juli 2001 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflicht teilsansprüche gemäß § 2313 BGB geltend an Leistungen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob diese Ansprüche verjährt sind.

Erblasser ist der Vater der Klägerin und des Bekla gten zu 2) aus erster Ehe und Ehemann der früheren Beklagten zu 1) in zweiter Ehe, die von ihrer Tochter aus erster Ehe, der jetzigen Beklagten zu 1), beerbt worden ist. 1956 verließ er die ehemalige DDR. Sein dort gelegener umfangreicher Grundbesitz wurde daraufhin enteignet. Bis zu seinem Tod 1978 lebte er in der Bundesrepublik. In seinem notariellen Testament von 1978 setzte er die frühere Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) zu Erben zu je 1/2 ein und enterbte die Klägerin. Die Erben zahlten ihr 1980 den Pflichtteil in Höhe von 1/8 nach dem im Zeitpunkt des Erbfalls festgestellten Nachlaß.
Nach der Wiedervereinigung beantragten die Erben R estitution des enteigneten Grundbesitzes nach dem Vermögensgesetz. Seit 1994 wurden bislang 18 der betroffenen 31 Grundstücke zurückübertragen. Auf die 1996 erhobene Klage erteilten die Beklagten nach entsprechender rechtskräftiger Verurteilung 1998 der Klägerin Auskunft über das enteignete Grundvermögen und den Stand der Restitutionsverfahren. Auf dieser Grundlage verlangt die Klägerin nunmehr Ausgleichszahlungen in Höhe von 236.368,69 DM für den bereits zurückübertragenen Grundbesitz sowie Feststellung der Ausgleichspflicht für noch rückzuübertragende oder zu entschädigende Grundstücke.
Das Landgericht hat mit Teil-, Grund- und Endurtei l den Zahlungsantrag dem Grunde nach und den Feststellungsantrag uneingeschränkt zuerkannt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hält die pflichtteilsrecht lichen Nachabfindungsansprüche gemäß § 2313 BGB nicht für verjährt, weil die Verjährung erst mit der Entstehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz durch rechtserzeugende Akte der Verwaltung beginnen könne; das sei hier frühestens mit der ersten Grundstücksrückübertragung 1994 der Fall gewesen. Die Klageerhebung 1996 habe daher die dreijährige Frist des § 2332 Abs. 1 BGB gewahrt.
Abgesehen davon wäre diese Frist auch dann nicht a bgelaufen, gelte sie starr ab Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 3. Oktober 1990. Der Klägerin sei es nicht möglich und zugleich auch nicht zumutbar gewesen, die Verjährung etwa durch Erhebung einer Feststellungsklage zu unterbrechen, weil es ihr noch bei Klageerhebung 1996 an der verwaltungsrechtlich fundierten Gewißheit gefehlt habe, ob das unbewegliche Vermögen des Erblassers in der ehemaligen DDR nach dem Vermögensgesetz überhaupt und insbesondere vollständig dem Nachlaß zuzurechnen sei.
II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht st and. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die gegenständliche spezielle Verjährungsproblematik einer höchstrichterlichen Klärung bedürfe.

Der Senat hat die vom Berufungsgericht für klärung sbedürftig angesehene Rechtsfrage jedoch bereits entschieden. Die Verjährung der auf Leistungen nach dem Vermögensgesetz bezogenen Ausgleichsansprüche entsprechend § 2313 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 BGB beginnt mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes. Die vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung für ihre abweichende Auffassung herangezogenen Gründe hat der Senat bereits bei seiner Rechtsprechung berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet.
1. Nicht zu beanstanden ist die Anwendung des Erbr echts des BGB (BGHZ 131, 22, 26 ff.). Zutreffend zieht das Berufungsgericht für das Pflichtteilsbegehren auch § 2313 BGB analog heran, wenn der Erblasser vor dem Erbfall den Grundbesitz - wie hier durch die Enteignungen - endgültig verloren hatte und den Erben deswegen Vorteile aufgrund des Vermögensgesetzes zufließen (BGHZ 123, 76, 78 ff.).
2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats komm t es für den Beginn der Verjährung gemäß § 2332 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis des Erbfalles und der den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigenden Verfügung an sowie zusätzlich, wenn dem Nachlaß zuzurechnende Vermögenswerte erst durch eine (spätere) gesetzliche Neuregelung geschaffen wurden, auf die Entstehung dieser neuen Ansprüche (BGHZ 123, 76, 82 f.; Urteil vom 10. November 1976 - IV ZR 187/75 - FamRZ 1977, 128 f.). Bei den Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz ist maßgeblicher Zeitpunkt der des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Unerheblich ist dagegen, wann ein solcher Anspruch verbindlich, wie etwa durch bestandskräftige Verwaltungsbescheide, festgestellt wird (Nichtannahme-

Beschluß vom 13. Dezember 1995 - IV ZR 342/94 - ZEV 1996, 117 zu OLG Oldenburg ZEV 1996, 116 f., mit zustimmender Anm. Dressler, ZEV 1996, 117 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 10. November 1976 aaO S. 129 f.; MünchKomm/Frank, BGB 3. Aufl. § 2332 Rdn. 9 a; Staudinger/ Olshausen, BGB [1998] § 2332 Rdn. 24; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2332 Rdn. 12).
Anders als das Berufungsgericht meint, spielt es d aher keine Rolle , ab wann der Erbe selbst im Verwaltungsverfahren Gewißheit über seinen Vermögenszuwachs erlangt. Denn ein zum Nachlaß gehörender Anspruch ist nicht deswegen ungewiß (und auch nicht zweifelhaft) im Sinne von § 2313 Abs. 2 BGB, wenn und weil die Höhe des Anspruchs noch nicht genau feststeht. Ungewiß ist ein Anspruch vielmehr nur, wenn nicht sicher ist, ob er überhaupt besteht oder einem anderen zusteht (BGHZ 3, 394, 397; Senatsurteil vom 10. November 1976 aaO S. 130). Die Ungewißheit über das Bestehen von Restitutionsansprüchen war aber mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes beseitigt. Von diesem Zeitpunkt an konnten darauf bezogene Nachabfindungsansprüche jedenfalls im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1995 aaO).
Ein solches verjährungsunterbrechendes Handeln ist dem Pflichtteilsberechtigten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung auch zuzumuten. Dafür bedarf es nicht der verwaltungsrechtlich fundierten Gewißheit, inwieweit das ehemalige Grundvermögen des Erblassers nach dem Vermögensgesetz dem Nachlaß zuzurechnen ist. Auf die Vorstellungen und Kenntnisse des Pflichtteilsberechtigten vom Stande und insbesondere vom Wert des Nachlas-

ses und etwaige bei ihm bestehende Unsicherheiten über das Ausmaß seiner Beeinträchtigungen kommt es gerade nicht an (Senatsurteile vom 25. Januar 1995 - IV ZR 134/94 - ZEV 1995, 219 unter I 1 b und 10. November 1976 aaO S. 130, jeweils m.w.N.).
Schließlich trifft auch die Auffassung des Berufun gsgerichts nicht zu, daß eine Feststellungsklage vor rechtsbeständigem Abschluß des Restitutionsverfahrens scheitern würde, weil das Rechtsverhältnis erst durch die von der Verwaltung erzeugten Rechte entstünde. Es handelt sich vielmehr um vom Vermögensgesetz erzeugte Ansprüche (Staudinger /Haas, aaO § 2313 Rdn. 31). Denn die gesetzlichen Voraussetzungen von Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüchen stehen auch im Hinblick auf die von der Revisionserwiderung geäußerten Zweifel bezüglich der Inhaberschaft bei mehreren Antragstellern seit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes fest (§§ 2, 3, 9 VermG; zur Anspruchsdurchsetzung § 30 VermG; vgl. auch BVerwG NJW 2002, 3489 zur sogenannten Kettenerbausschlagung). Damit bestehen auch an einem über § 256 ZPO

feststellbaren Rechtsverhältnis keine Zweifel. Für die vom Berufungsgericht gesehenen Leistungsverweigerungsrechte und Äh nlichkeiten mit der Rechtslage bei der Verfolgung unsicherer materiell-rechtlicher Ansprüche , die einer Feststellungsklage entgegenstehen sollen, gibt es deshalb keine Grundlage.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3 und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungsgesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen mit Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz sind die einzelnen Ansprüche vor Anwendung des § 7 des Entschädigungsgesetzes zusammenzurechnen.

(2) Auf Reichsmark lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die nicht in einen Einheitswert einbezogen sind, sind mit folgendem Anteil am jeweiligen Nennbetrag zu bemessen:

-für die ersten 100 Reichsmark:50 vom Hundert,
-für den übersteigenden Betrag bis 1.000 Reichsmark:10 vom Hundert,
-für 1.000 Reichsmark übersteigende Beträge:5 vom Hundert.

(3) Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche sind mit 50 vom Hundert ihres jeweiligen Nennbetrages zu bemessen.

(4) Die Bemessungsgrundlage für in Wertpapieren verbriefte Forderungen ist gemäß § 16 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der bis zum 30. Juli 1992 geltenden Fassung und § 17 des Feststellungsgesetzes zu ermitteln. Die Ausgleichsleistung beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 auf Mark der Deutschen Notenbank, sind die Ausgleichsleistungen mit 50 vom Hundert zu bemessen.

(5) Die Summe der Ausgleichsleistungen nach den Absätzen 2 bis 4 darf 10.000 Deutsche Mark nicht überschreiten.

(6) Die Bemessungsgrundlage für Rechte, die einen Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, ist der Teilbetrag der nach § 4 des Entschädigungsgesetzes zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis des Nennbetrages des Anteils zum Gesamtnennbetrag des Kapitals entspricht.

(7) Keine Ausgleichsleistungen sind zu gewähren, soweit die Forderungs- oder Anteilsrechte nach den Absätzen 2 bis 6 gegen den ursprünglichen Schuldner oder seinen Rechtsnachfolger wieder durchsetzbar geworden sind.

(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5a), von welcher gegebenenfalls

1.
Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,
2.
erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6,
3.
der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes zurückgegebenen Vermögensgegenständen nach § 4 Abs. 4 oder
4.
Kürzungsbeträge nach § 7
abgezogen werden. Von der nach den Nummern 1 bis 4 gekürzten Bemessungsgrundlage wird Lastenausgleich nach § 8 abgezogen.

(2) Entschädigungen über 1.000 Deutsche Mark werden auf Tausend oder das nächste Vielfache von Tausend nach unten abgerundet. Die Umrechnung auf Euro geschieht ohne nochmalige Abrundung.

(3) Durch Schuldverschreibungen zu erfüllende Entschädigungsansprüche werden ab dem 1. Januar 1999 durch Zuteilung von über einen Nennwert von 100 Euro oder einem ganzen Vielfachen hiervon lautende Schuldverschreibungen erfüllt. Hierbei offen bleibende Restbeträge werden durch Barzahlung aus dem Entschädigungsfonds erfüllt.

(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind. Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt.

(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. Für die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes.

(3) Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Werden Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt.

(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, für den voraussichtlich zurückzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt übermittelt den Bescheid dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt und an die Stelle des Entschädigungsfonds der Bund tritt. Gebühren für das Grundbuchverfahren werden nicht erhoben.

(3b) Für Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes entsprechend.

(3c) Ist der Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Auskehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten verpflichtet, sind die Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend anzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös oder Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten. Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Der Anspruch des Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor.

(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(4) Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern. In den Fällen des § 249a ist bei einer Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert.

(5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gelten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Rückzahlungspflichtige). Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Die Rückforderung ist, außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes, nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.