Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2016 - XI ZR 336/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:150316UXIZR336.15.0
15.03.2016
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 10 O 506/10, 05.04.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 336/15 Verkündet am:
15. März 2016
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber keine Zinsscheine ausgegeben
, verjähren die Zinsansprüche nicht nach § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB,
sondern nach den Vorschriften über die regelmäßige Verjährungsfrist der
BGH, Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 336/15 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2016:150316UXIZR336.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung der am 7. September 2004, 7. September 2005 und 7. September 2006 fälligen Laufzeitzinsen in Höhe von insgesamt 9.900 € aus der von der Beklagten ausgegebenen Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 5 an den Kläger verurteilt worden ist. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 36.300 € - davon auf den Nennbetrag 33.000 € und auf am 7. September 2007 fällige Laufzeitzinsen von 3.300 € - aus der von der Beklagten ausgegebenen Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 5 zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank des Klägers zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 5 und der Laufzeitzinsen aus seinem Depot in Höhe der Zahlung.
Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 10% p.a. seit dem 8. September 2007 aus einem Betrag in Höhe von 33.000 € zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank des Klägers zwecks Ausbuchung der Zinsforderung zur Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 5 aus seinem Depot in Höhe der Zahlung. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 31% und die Beklagte zu 69%. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 22% und die Beklagte zu 78%. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen den beklagten Staat Zinsansprüche aus einer von diesem begebenen Inhaberschuldverschreibung geltend.
2
Die Beklagte emittierte im Jahr 2000 die 10% Pan Euro - Anleihe von 2000/2007 im Gesamtnennbetrag von 500 Mio. € (Wertpapierkennnummer 5), die in 500.000 unter sich gleichberechtigten, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen zu je 1.000 € in einer Dauerglobalurkunde ohne Zins- scheine verbrieft war. In den Anleihebedingungen wurden die Anwendung deutschen Rechts und der Gerichtsstand Frankfurt am Main bestimmt. Ferner verpflichtete sich die Beklagte in § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen, die Schuldverschreibungen in Höhe ihres Nennbetrags vom 7. September 2000 an mit jährlich 10% zu verzinsen, wobei die Zinsen jährlich nachträglich am 7. September eines jeden Jahres zahlbar waren. Der Kläger erwarb von der Anleihe 33 Schuldverschreibungen über jeweils 1.000 €.
3
Die Beklagte sieht sich seit 1999 mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert, die sich zumindest zeitweise bis zu einer Finanzkrise des Staates ausgeweitet hatten. Mit Gesetz Nr. 25.561 über den öffentlichen Notstand und die Reform des Wechselkurssystems vom 6. Januar 2002 erklärte sie den "öffentlichen Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet". Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen Verordnung Nr. 256/2002 vom 6. Februar 2002 zur Umstrukturierung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlungen der argentinischen Regierung wurde der Auslandsschuldendienst durch die Beklagte ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen. Aufgrund dessen fiel auch der Kläger mit den von ihm erworbenen Schuldverschreibungen nebst Zinsen aus.
4
Mit der im Jahr 2010 eingereichten Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung der am 7. September 2007 fällig gewordenen Schuldverschreibungen nebst Fälligkeitszinsen sowie der jeweils am 7. September der Jahre 2002 bis 2007 fällig gewordenen Zinsen gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von 33.000 € verlangt. Die Beklagte beruft sich unter anderem auf Verjährung. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptsumme nebst Fälligkeitszinsen ab 1. Januar 2008 und der ab dem Jahr 2005 fälligen Zinsansprüche stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage auch hinsichtlich des am 7. September 2004 fälligen Zinsanspruchs stattgegeben und Fälligkeitszinsen auf die Hauptsumme bereits ab dem 8. September 2007 zuerkannt. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung hinsichtlich der am 7. September 2004, 7. September 2005 und 7. September 2006 fälligen Laufzeitzinsen weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist begründet. Sie führt hinsichtlich der am 7. September 2004, 7. September 2005 und 7. September 2006 fälligen Laufzeitzinsen zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit bezüglich des am 7. September 2004 fälligen Zinsanspruchs zur Zurückweisung der Berufung sowie in Bezug auf die am 7. September 2005 und 7. September 2006 fälligen Zinsforderungen unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juni 2015 - 8 U 93/12, juris) - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:
7
Dem Kläger stehe neben dem Hauptanspruch auch ein Anspruch auf Zahlung der am 7. September 2004, 7. September 2005 und 7. September 2006 fälligen Laufzeitzinsen zu. Die Zinsforderungen seien nicht verjährt. Hin- sichtlich der Verjährung von Zinsansprüchen sei danach zu unterscheiden, ob Zinsscheine im Sinne des § 803 BGB ausgegeben worden seien, ob die Zinsansprüche in der Globalurkunde mitverbrieft seien oder ob weder das eine noch das andere der Fall sei. Vorliegend seien die Zinsansprüche in der Globalurkunde mitverbrieft worden. Denn in der Schuldverschreibung heiße es unter Bezugnahme auf die Anleihebedingungen, die Beklagte habe sich insbesondere verpflichtet, dem "Inhaber der Dauer-Global-Inhaber-Schuldverschreibung vom 7. September 2000 an 10% p.a. Zinsen auf fünfhundert Millionen Euro zu zahlen". Aufgrund dessen handele es sich bei dem Zinsanspruch um einen "Anspruch aus einer Schuldverschreibung" im Sinne des § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB, so dass die in der Globalurkunde verbrieften Zahlungspflichten hinsichtlich der Verjährung nicht anders zu behandeln seien als die dort verbrieften Kapitalzahlungspflichten. Damit sei hier § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendbar, so dass die Zinsansprüche in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an verjährten. Mangels anderweitiger Regelungen in den Anleihebedingungen habe daher hier die Vorlagefrist gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 8. September 2007 begonnen und gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB 30 Jahre betragen. Diese Frist sei weder im Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift noch bei deren Zustellung abgelaufen.

II.

8
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit Erfolg macht die Revision geltend, dass die vom Kläger verlangten, am 7. September 2004, 7. September 2005 und 7. September 2006 fälligen Laufzeitzinsen verjährt sind.
9
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt für die Verjährung von Laufzeitzinsen einer globalverbrieften Inhaberschuldverschreibung ohne separate Zinsscheine nicht § 801 Abs. 1 BGB. Vielmehr sind die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB anwendbar.
10
a) § 801 BGB enthält eine besondere Regelung zum Erlöschen und zur Verjährung der in einer Schuldverschreibung verbrieften Hauptforderung (Abs. 1) und der in einem Zinsschein verbrieften Zinsforderung (Abs. 2). Die Vorschrift regelt dagegen nicht die Verjährung von Zinsansprüchen, die entweder in der Globalurkunde verbrieft oder gar nicht verbrieft sind. Insoweit bleibt es - was der Senat bereits mit Beschluss vom 14. Mai 2013 (XI ZR 333/12, juris ) entschieden hat - bei der Anwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsvorschriften.
11
Soweit der Anspruch aus einer Schuldverschreibung verzinslich ist, kann die Verpflichtung zur Zinszahlung gemäß § 803 BGB in Zinsscheinen oder aber - neben der in der Regel abstrakten Hauptforderung - in der Schuldverschreibung selbst verbrieft sein (vgl. RGZ 14, 154, 157; RG, JW 1926, 2675; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 803 Rn. 3). Die beiden Fallgestaltungen unterscheiden sich vor allem darin, dass im Falle der Ausgabe von Zinsscheinen die Geltendmachung des Zinsanspruchs nur durch Vorlegung des Kupons möglich ist, während die Haupturkunde nicht mit vorgelegt zu werden braucht und grundsätzlich auch nicht zum Empfang der Zinsleistung berechtigt (vgl. RGZ 14, 154, 160 ff.; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 803 Rn. 3). Desweiteren bestehen unterschiedliche Regelungen zu Vorlage- und Verjährungsfristen. Für Zinsscheine gilt insoweit die spezielle Regelung des § 801 BGB, wonach die Vorlagefrist vier Jahre beträgt (Abs. 2 Satz 1) und der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlagefrist an verjährt (Abs. 1 Satz 2). Für die in der Haupturkunde mitverbriefte Zinsforderung ist diese Vorschrift dagegen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar.
12
b) Mangels Ausgabe von Zinsscheinen scheidet eine Anwendung des § 801 Abs. 2 BGB von vornherein aus. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist aber auch § 801 Abs. 1 BGB nicht einschlägig. Diese Vorschrift erfasst nur die in der Schuldverschreibung verbriefte Hauptforderung (vgl. RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 801 Rn. 9).
13
aa) Dies ergibt sich aus dem systematischen Regelungszusammenhang der Vorschriften, insbesondere zu § 797 BGB, wonach die Leistungspflicht nur gegen Aushändigung der Urkunde besteht. Eine solche Aushändigung der Urkunde kommt jedoch bei einer nur in der Globalurkunde verbrieften Zinsforderung nicht in Betracht, wenngleich die Zinszahlung regelmäßig nur an den Inhaber der Haupturkunde erfolgt. Der Inhaber der Urkunde muss diese dem Aussteller gemäß § 797 Satz 1 BGB erst bei Fälligkeit und Zahlung der Hauptforderung aushändigen.
14
bb) Diese Auslegung wird durch die Gesetzgebungsmaterialien bestätigt. Danach soll die Präklusion nach § 801 BGB einen einfachen und klaren Ausschlusstatbestand für die Geltendmachung von verbrieften Forderungen schaffen und insbesondere die andernfalls anwendbaren Vorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung insoweit ausschließen (Motive II, S. 704 = Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, S. 393; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04, BGHZ 164, 361, 367 f.). Die Länge und der Beginn der Präklusionsfristen wurden in gleicher Weise wie bei der Verjährung festgesetzt. Die insoweit in den Motiven (aaO) genannten Vorschriften der §§ 155, 157, 158, 159 entsprachen den §§ 195, 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: aF).
15
Von der Sonderregelung in § 801 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BGB abgesehen sollten für Zinsforderungen die allgemeinen Verjährungsvorschriften gelten. Der historische Gesetzgeber wollte dem Zinsanspruch - selbst bei der Ausgabe von Zinsscheinen - nicht den Charakter einer abstrakten Obligation beilegen (vgl. Motive II, S. 702 = Mugdan, Bd. II, S. 392). Vielmehr sollte die Zinsforderung - erst recht im Falle einer Mitverbriefung in der Haupturkunde oder gar einer fehlenden Verbriefung - materielle Zinsschuld, d.h. Nebenforderung der betreffenden Hauptobligation (vgl. RGZ 5, 254, 256), bleiben; für die Fragen, ob Zinsen von Zinsen zu zahlen sind oder welche Verjährungsfrist gilt, sollten - soweit das Gesetz keine abweichende Regelungen vorsieht - die allgemeinen Vorschriften anwendbar sein (vgl. Motive, aaO; i.E. ebenso MünchKommBGB/ Habersack, 6. Aufl., § 803 Rn. 2; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 803 Rn. 4).
16
Aufgrund dessen ist der historische Gesetzgeber - außer bei in Zinsscheinen verbrieften Zinsforderungen - von der Anwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsvorschriften und damit der speziellen Bestimmungen über die vierjährige Verjährung von Zinsansprüchen gemäß §§ 197, 201 BGB aF ausgegangen. Daran hat die Reform des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nur insoweit etwas geändert, als die kurzen Verjährungsfristen durch die allgemeine dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB ersetzt worden sind.
17
cc) Die Anwendbarkeit des § 801 Abs. 1 BGB nur auf die verbriefte Hauptforderung, nicht dagegen auf den in der Haupturkunde mitverbrieften Zinsanspruch, entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift wie auch der früheren für Zinsforderungen geltenden kurzen Verjährungsvorschrift des § 197 BGB aF.
18
§ 801 Abs. 1 BGB soll für das in der Regel abstrakte Schuldversprechen eine allgemein geltende Regelung zum Erlöschen und zur Verjährung treffen, während die Vorschrift die Anwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsregeln auf den Zinsanspruch unberührt lässt. Eine Anwendung dieser Regelung auf den in der Haupturkunde mitverbrieften Zinsanspruch hätte zur Folge, dass für die Zinsforderung eine 30-jährige Vorlagefrist und eine anschließende 2-jährige Verjährungsfrist gelten würden. Dies würde indes dem Zweck des § 197 BGB aF, ein übermäßiges Anwachsen von Schulden zu verhindern (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 12/87, BGHZ 103, 160, 169; Senatsurteile vom 12. Juni 2001 - XI ZR 283/00, BGHZ 148, 90, 93 f., vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258 Rn. 12 und vom 15. Juli 2014 - XI ZR 418/13, WM 2014, 1670 Rn. 40), widersprechen. Aufgrund dessen bestand auch im Schrifttum zu §§ 197, 201 BGB aF Einigkeit, dass diese Vorschriften nur im Falle der Ausgabe von Zinsscheinen durch § 801 BGB verdrängt würden (vgl. Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 197 Rn. 2; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 197 Rn. 5; MünchKommBGB/Hüffer, 4. Aufl., § 803 Rn. 2; Soergel/ Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 197 Rn. 7; Staudinger/Peters, BGB, Neubearbeitung 2001, § 197 Rn. 17; Palandt/Sprau, aaO, § 803 Rn. 1). An diesem Ergebnis hat sich - wie bereits ausgeführt - durch die Reform des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nichts geändert (vgl. MünchKommBGB /Habersack, 6. Aufl., § 803 Rn. 2; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 803 Rn. 4).
19
c) Mangels Regelungslücke kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 801 Abs. 1 oder 2 BGB nicht in Betracht.
20
2. Nach diesen Maßgaben sind die jeweils unterjährig am 7. September 2004, 7. September 2005 und 7. September 2006 fällig gewordenen Zinsansprüche gemäß §§ 195, 199 BGB mit Ablauf der Jahre 2007, 2008 und 2009 verjährt. Verjährungshemmende Maßnahmen vor dem 31. Dezember 2009 sind vom Kläger nicht vorgetragen worden. Insoweit bringt auch die Revisionserwiderung nichts Erhebliches vor.

III.

21
Das angefochtene Urteil war demnach im angefochtenen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die Klage hinsichtlich der am 7. September 2004, 7. September 2005 und 7. September 2006 fällig gewordenen Zinsansprüche als unbegründet erweist, führt dies insoweit - unter Abänderung des Urteils des Landgerichts - zu ihrer Abweisung.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.04.2012 - 2-10 O 506/10 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.06.2015 - 8 U 93/12 -

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Tenor Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

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(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.

(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird.

(2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.

(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.

(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.

(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.

(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.

(1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird.

(2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.

(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.

(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.

Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.

(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.

(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 353/04 Verkündet am:
25. Oktober 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
EGBGB Art. 220 Abs. 1

a) Das Erlöschen einer im Jahre 1925 begebenen, in den Vereinigten Staaten
von Amerika und den Niederlanden vertriebenen Golddollaranleihe der Stadt
D. ist nach deutschem Recht zu beurteilen.

b) Die dreißigjährige Vorlegungsfrist für die im Jahr 1945 fällige Anleihe ist im
Jahre 1975 abgelaufen, ohne unterbrochen oder gehemmt worden zu sein.

c) Die heutige Landeshauptstadt D. wäre auch nicht Schuldnerin dieser
Anleihe, weil sie rechtlich nicht identisch mit der im Jahre 1925 bestehenden
Stadt ist und die Anleiheschuld nicht auf sie übergegangen ist.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - OLG Dresden
LG Dresden
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. September 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt die beklagte Landeshauptstadt D. aus einer 1925 von der damaligen Stadt D. emittierten Teilschuldverschreibung nebst Zinscoupons in Anspruch.
2
Der Kläger, ein US-amerikanischer Staatsbürger, is t Inhaber einer Teilschuldverschreibung über 1.000 US-Dollar nebst Zinscoupons in Höhe von jeweils 35 US-Dollar für die Zeit von November 1934 bis November 1945. Diese ist Teil einer von der damaligen Stadt D. (im Folgenden : Emittentin) im Jahre 1925 begebenen, am 1. November 1945 fälligen Golddollaranleihe über insgesamt 5 Millionen US-Dollar, von der 3,75 Millionen in New York und 1,25 Millionen in den Niederlanden - zu Nennwerten in Höhe von 500 US-Dollar und 1.000 US-Dollar - vertrieben wurden. Die Emittentin hatte sich verpflichtet, den Nennwert in Goldmünzen der Vereinigten Staaten von Amerika oder den Gegenwert in Gold entsprechend dem am 1. November 1925 bestehenden Gewicht und Feingehalt zu zahlen. Von den erlösten Geldmitteln in Höhe von umgerechnet 18,4 Millionen Reichsmark wurden 9 Millionen Reichsmark für den Ausbau des dem Betriebsamt zugehörigen städtischen Elektrizitätswerks und 9,4 Millionen Reichsmark für den Ausbau der Straßenbahn verwendet.
3
Der Kläger meint, die Beklagte sei Schuldnerin sei nes Zahlungsanspruchs , da sie mit der Emittentin identisch oder zumindest deren Rechtsnachfolgerin sei. Sein Anspruch sei weder verjährt noch erloschen. § 801 Abs. 1 BGB sei nicht anwendbar, da die Anleihe amerikanischem Recht unterliege.
4
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit d er vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist unbegründet.

I.


6
Das Berufungsgericht (WM 2005, 1837) hat zur Begrü ndung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Beklagte sei nicht passiv legitimiert. Sie sei zwar tatsächlich, aber nicht rechtlich mit der Emittentin der Teilschuldverschreibung identisch. Die frühere Stadt D. als Rechtsperson sei in den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts im Zuge der Neuorganisation des Staatsaufbaus der DDR, in der es keine rechtsfähigen Gebietskörperschaften gegeben habe, untergegangen. Dementsprechend sei der Gesetzgeber der DDR beim Erlass des Kommunalverfassungs- und des Kommunalvermögensgesetzes im Jahr 1990 nicht von einer neben der Staatsmacht existierenden Rechtspersönlichkeit der nachgeordneten Staatsverwaltungseinheiten ausgegangen, sondern habe die Beklagte originär geschaffen. Die Rechtfertigung der Zuordnung von Vermögenswerten liege in der tatsächlichen, nicht in der rechtlichen Identität der früheren und der neuen Gebietskörperschaften. Dementsprechend sei der Begriff der Rechtsnachfolge in Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages , wie sich auch aus der Begründung zu § 11 VZOG ergebe, nicht im rechtlichen Sinne zu verstehen. Die Beklagte sei daher nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der Emittentin der Schuldverschreibung.
8
Eine Eintrittspflicht der Beklagten lasse sich fer ner nicht damit begründen , dass sie in Form von Anteilen an den durch Umwandlung der früheren volkseigenen Verkehrs- und Versorgungsbetriebe entstandenen Kapitalgesellschaften Vermögen übernommen habe, auf dem die Rückzahlungsverpflichtung aus der Anleihe gelastet habe. Die bei der Emissi- on der Anleihe als Eigenbetriebe der Emittentin geführten Wirtschaftseinheiten , in die die Mittel aus der Anleihe investiert worden seien, hätten bei ihrer rechtlichen Verselbständigung in Aktiengesellschaften im Jahr 1930 lediglich eine Darlehensverpflichtung gegenüber der Emittentin , nicht aber deren Rückzahlungsverpflichtung gegenüber den Inhabern der Teilschuldverschreibung übernommen. Die Schuld aus der Anleihe sei bei der Emittentin verblieben und nach deren Auflösung - sofern nicht erloschen - auf die DDR übergegangen. Im Übrigen fehle es am unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Vermögensgegenständen dieser Betriebe und der Anleiheschuld, da der Anleiheerlös keinen Vermögenswert darstelle, der unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben gedient habe.
9
In jedem Fall sei der Rückzahlungsanspruch aus der Teilschuldverschreibung nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Ablauf der 30-jährigen Vorlegungsfrist am 1. November 1975 und aus den zwischen 1934 bis 1945 fällig gewordenen Zinscoupons nach Ablauf einer Vorlegungsfrist von jeweils vier Jahren erloschen. Obwohl der Anspruch nach dem Rechtsverständnis in der SBZ und der DDR nicht durchsetzbar gewesen sei, scheide eine analoge Anwendung des lediglich für Verjährungsfristen geltenden Hemmungstatbestandes des § 202 Abs. 1 BGB a.F. aus. Der Beklagten sei auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf § 801 Abs. 1 BGB zu berufen, da sie nicht verantwortlich dafür sei, dass die Urkunde nicht innerhalb der Einlösungsfrist vorgelegt werden konnte, und beim Fortbestand der Verpflichtung ihre öffentlichen Aufgaben nur unter schwierigsten Bedingungen erfüllen könne. Jedenfalls habe der mit der Einlösungsfrist bezweckte Schutz des Ausstellers an einer verlässlichen zeitlichen Einschränkung seiner Leistungspflicht eine alsbaldige Vorlage nach der Wiedervereinigung, spätestens bis zum 31. Dezember 1993, erfordert.
10
Ob die Frage, welchen Einfluss der Zeitablauf bis zur Vorlage der Urkunde auf das Bestehen der Forderung hat, nach dem Recht des Bundesstaates New York anders zu beurteilen wäre, könne dahinstehen. Maßgebend sei deutsches Recht und dort die Regelung des § 801 BGB. Nach der damaligen Rechtsprechung und Literatur sei davon auszugehen , dass weder ein Staat noch eine Stadtgemeinde die schuldrechtlichen Beziehungen zu ihren Anleihegläubigern einem anderen Recht habe unterwerfen wollen, als dem des eigenen Landes. Zwar stelle die Wahl der Zahlstelle New York neben der Abfassung der Urkunde in englischer Sprache, der Vereinbarung der ausländischen Währung und dem Zuschnitt der Anleihebedingungen auf den amerikanischen Kapitalmarkt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Emittentin sich stillschweigend dem amerikanischen Recht habe unterwerfen wollen. Dieser Wille habe sich jedoch nach dem objektiv zu bestimmenden Anliegen der Emittentin nur auf die Bestimmungen der Anleihe bezogen, die das Zahlungsgeschäft , nicht jedoch die Substanz der Forderung betrafen. Die sich daraus ergebende Teilverweisung sei nach der damaligen Rechtsauffassung möglich und zulässig gewesen.

II.


11
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüf ung stand.
12
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Anspruch des Klägers aus § 793 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückzahlung des sich aus der Teilschuldverschreibung ergebenden Betrages gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie der aus den vorgelegten Coupons folgenden Zinsen gemäß § 801 Abs. 2 BGB erloschen ist.
13
a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Be rufungsgericht das Erlöschen des Anspruchs aus der Teilschuldverschreibung durch Zeitablauf zutreffend nach deutschem Recht beurteilt.
14
aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgeg angen, dass auf das streitige Rechtsverhältnis die erst 1986 in das EGBGB eingefügten Vorschriften der Art. 27 ff. EGBGB keine Anwendung finden (Art. 220 Abs. 1 EGBGB) und sich die Frage des anwendbaren Rechts nach den richter- und gewohnheitsrechtlich maßgeblichen Grundsätzen zum Zeitpunkt der Begebung der Anleihe bestimmt (Spickhoff, in: Bamberger /Roth, EGBGB Vor Art. 27 Rdn. 2; MünchKommBGB/Martiny, 3. Aufl. EGBGB Vor Art. 27 Rdn. 29 ff.). Soweit eine ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl der Parteien (dazu RGZ 103, 259, 261; 126, 196, 200 f.; 145, 121, 122 ff.) nicht vorliegt, kommt es darauf an, was die Vertragsparteien bei vernünftiger und billiger Berücksichtigung aller Umstände mutmaßlich über das anzuwendende Recht bestimmt hätten (RGZ 68, 203, 205 ff.; 126, 196, 206 f.; 161, 296, 298).
15
bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine nach der damaligen Rechtsauffassung mögliche und zulässige (RGZ 118, 370, 371; 126, 196, 206) begrenzte Teilverweisung auf das amerikanische Recht nur hinsichtlich des Zahlungsgeschäfts, nicht jedoch hinsichtlich der Substanz der Forderungen und der damit zusammenhängenden Erlöschenstatbestände angenommen.
16
(1) Die Rechtswahlvereinbarung unterliegt uneinges chränkter revisionsrechtlicher Überprüfung, da es um die Auslegung von Anleihebedingungen geht, diese nur einheitlich erfolgen kann (RGZ 152, 166, 169) und die Revision gegen Urteile verschiedener Berufungsgerichte eröffnet ist (Senat BGHZ 144, 245, 248; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, WM 2005, 1768, 1769, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ).
17
(2) Den Anleihebedingungen ist, anders als die Rev ision meint, keine vollständige, auch die Substanz der Forderung erfassende Unterwerfung unter das amerikanische Recht zu entnehmen. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die für eine Anwendung des amerikanischen Rechts sprechenden Indizien wie die Wahl der Zahlstelle New York, die Abfassung der Urkunde in englischer Sprache, die Vereinbarung der US-amerikanischen Währung und der Zuschnitt der Anleihebedingungen auf den amerikanischen Kapitalmarkt lediglich das Zahlungsgeschäft , nicht hingegen die schuldrechtliche Begründung und Existenz der Forderung selbst betreffen. Insoweit heißt es in der Schuldverschreibung vielmehr, dass alle Handlungen, die zur Gültigkeit der Obligation notwendig sind, in Beachtung der Verfassung und der Gesetze des Deutschen Reiches erfolgt sind.
18
Der Einwand der Revision, dass die gesamten Anleih ebedingungen nur vor dem Hintergrund der Usancen verständlich sind, die in den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts für den Bankenplatz New York gegolten und ausschließlich auf dem damaligen Recht des Staates New York oder dem damaligen Bundesrecht der Vereinigten Staaten beruht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Allein der Umstand, dass der Schuldner den Gläubigern in verschiedenen Punkten (Währung, Zahlstelle, Sprache, Vertragstechnik) entgegengekommen ist und sich ihren Wünschen und Gepflogenheiten angepasst hat, vermag zumindest bei öffentlich-rechtlichen Schuldnern keine allgemeine Unterwerfungsvermutung zu begründen. Denn nach dem damaligen Verständnis in Rechtsprechung und Literatur war grundsätzlich davon auszugehen, dass weder der Staat noch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft den Inhalt der Schuld und die Gültigkeit der deswegen übernommenen Verpflichtung einem anderen als dem Recht des eigenen Landes unterwerfen wollte (RGZ 126, 196, 207; Ständiger Internationaler Gerichtshof im Haag, Urteil vom 12. Juli 1929, Teilabdruck in: Plesch, Die Goldklausel, 1936, S. 8, 11; im Ergebnis auch RGZ 118, 370, 371; Duden RabelsZ 1936, 615, 631; kritisch: Rabel RabelsZ 1936, 492, 498). Es kann dahinstehen, ob etwas anderes gelten würde, wenn die Banken dem Schuldner die Anleihebedingungen bis in die kleinsten Einzelheiten diktiert hätten und die Anleihe lediglich in einem Gläubigerland herausgegeben worden wäre (vgl. dazu Lochner, Darlehen und Anleihe im internationalen Privatrecht, 1954, S. 46 f.). Das ist für die einheitliche, in den Vereinigten Staaten von Amerika und den Niederlanden platzierte Anleihe der Emittentin weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von dem Kläger vorgetragen worden.
19
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von d er Revision herausgestellten Verpflichtung, während der gesamten Laufzeit der An- leihe einen Finanzvertreter in New York zu unterhalten. Diese Regelung sollte lediglich die reibungslose Abwicklung des dem amerikanischen Recht unterfallenden Zahlungsverkehrs durch den von der Emittentin damit beauftragten Zahlungsagenten gewährleisten. Dass dieser die Rechte und Pflichten aus der Anleihe nach eigenem Ermessen wahrzunehmen hatte, ist entgegen der Ansicht der Revision den Anleihebedingungen nicht zu entnehmen. In der Klausel 1 ist lediglich vorgesehen, dass die Auslosung der vorzeitig zurückzuzahlenden Schuldverschreibungen durch die Zahlungsagentur in handelsüblicher Art in deren eigenem Ermessen durchgeführt werden soll.
20
b) Nach dem danach maßgeblichen deutschen Recht wa r die dreißigjährige Frist zur Einlösung für die Teilschuldverschreibung (§ 801 Abs. 1 Satz 1 BGB) am 1. November 1975 und die vierjährige Frist für die Vorlegung der Zinscoupons (§ 801 Abs. 2 BGB) spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1949 verstrichen.
21
aa) Der Ablauf der Vorlegungsfristen ist weder unt erbrochen noch gehemmt worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsverfolgung der Klageforderung in der DDR, die unstreitig nicht versucht worden ist (siehe allgemein zur Unterlassung eines solchen Versuchs: Sayatz, Das Schicksal der Reichsmark-Wertpapiere und auf ausländische Währungen lautenden Deutschen Schuldverschreibungen nach 1945 S. 225 Fn. 134), unmöglich gewesen wäre (vgl. dazu: Staudinger/Peters, BGB Neubearbeitung 2004 § 206 Rdn. 8, 12; siehe auch OG, Neue Justiz 1952, 222, 224 und 552 f.) und ob die Unmöglichkeit als Hemmungsgrund nach §§ 202, 203 BGB a.F. angesehen werden könnte. Denn eine analoge Anwendung der Hemmungsvorschriften auf die Ausschlussfrist des § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet mangels planwidriger Gesetzeslücke aus. Der Gesetzgeber hat das Erlöschen des verbrieften Anspruchs ausdrücklich mit dem Ziel angeordnet, im Interesse des Ausstellers die Anwendbarkeit von Hemmungs- und Unterbrechungstatbeständen auszuschließen (Motive Bd. II S. 704; Gehrlein, in: Bamberger/Roth, BGB § 801 Rdn. 2; MünchKommBGB/Hüffer, 4. Aufl. § 801 Rdn. 3).
22
bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausge führt, dass es der Beklagten nicht verwehrt ist, sich auf den Ablauf der Vorlegungsfrist zu berufen. Für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) ist bei der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 801 BGB nur ausnahmsweise in engen Grenzen Raum, wenn das Erlöschen des Anspruchs mit Treu und Glauben schlechthin nicht vereinbar ist und der Aussteller durch den Fortbestand des Anspruchs nicht unbillig belastet wird (RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 801 BGB Rdn. 8; Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl. § 801 Rdn. 4; differenzierend nach dem Zweck der Ausschlussfrist : BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 131/73, NJW 1975, 793, 794). Ob diese Voraussetzungen angesichts des Umstandes, dass die Beklagte für die nicht erfolgte Vorlage der Urkunde nicht verantwortlich ist und der Fortbestand sämtlicher noch offener Ansprüche aus der Anleihe, die mit insgesamt etwa 800 Millionen € zu beziffern sind, die Beklagte hinsichtlich der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben unbillig belasten würde, gegeben sind, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung.
23
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht nämlich ausgeführt, dass die Schuldurkunde alsbald nach der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 vorzulegen war. Nach dem Wegfall der die Unzulässig- keit der Rechtsausübung begründenden Umstände bestimmt sich die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nach den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs und den Umständen des einzelnen Falles , wobei die dem Gläubiger zuzubilligende Frist im Hinblick auf den Zweck der Vorlegungsfrist knapp zu bemessen ist (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 1958 - VI ZR 183/57, NJW 1959, 96, vom 5. Juni 1975 - II ZR 131/73, WM 1975, 793, 794, vom 14. Februar 1978 - VI ZR 78/77, WM 1978, 415, 416 und vom 6. Dezember 1990 - VII ZR 126/90, WM 1991, 738, 739). Die erst mehr als elf Jahre nach der Wiedervereinigung erfolgte Geltendmachung des klägerischen Anspruchs vermag den Einwand unzulässiger Rechtsausübung jedenfalls nicht mehr zu rechtfertigen.
24
2. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, d ass das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auch wegen der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten verneint hat.
25
a) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt, dass die beklagte Landeshauptstadt D. nicht mit der Emittentin identisch ist.
26
aa) Die früheren Gemeinden der DDR existierten spä testens seit dem Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl. I S. 65) nicht mehr als rechtlich selbständige Gebietskörperschaften , die als eigene Rechtssubjekte am Rechtsverkehr teilnehmen konnten (OLG Dresden VIZ 2003, 585, 586). Die ehemals kommunalen Aufgaben wurden gemäß § 4 dieses Gesetzes durch die jeweiligen Räte der Gemeinden als vollziehende und verfügende Organe der örtlichen Volksvertretung wahrgenommen. Diese Räte waren keine Organe der Gemeinden, sondern örtliche Organe der zentralen Staatsgewalt. Die DDR war ein Einheitsstaat, dessen Aufbau keinen Platz für selbständige Träger öffentlicher Verwaltung ließ. Das System der eigenverantwortlichen kommunalen Selbstverwaltung durch entsprechende Gebietskörperschaften war aufgelöst und der Staatsrechtslehre der DDR völlig fremd (BGHZ 127, 285, 288 f.; OLG Rostock DtZ 1993, 376; Autorenkollektiv , Staatsrecht der DDR 2. Aufl. S. 258 f. und 268; Mampel, Die sozialistische Verfassung der DDR 2. Aufl. Präambel Rdn. 47, Art. 2 Rdn. 7, Art. 41 Rdn. 2, Art. 43 Rdn. 10 und Art. 81 Rdn. 3, 7; Roggemann , Die DDR-Verfassungen 4. Aufl. S. 215 f.).
27
bb) Die Beklagte ist nach dem Zusammenbruch des so zialistischen Staatsregimes der DDR durch § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung ) vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) als Gebietskörperschaft originär neu errichtet worden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03, VIZ 2004, 492, 493). Gleichzeitig wurde durch die Aufhebung der Art. 41, 43 sowie 81 bis 85 der DDR-Verfassung sowie des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen der DDR vom 4. Juli 1985 (GBl. I S. 213) das gesamte System der örtlichen Staatsorgane beseitigt und die Kommunalverfassung auf eine völlig neue Grundlage gestellt (BGHZ 127, 285, 289; 127, 297, 301; BGH, Urteile vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 250/94, WM 1995, 1724, 1725).
28
cc) In Anbetracht der grundlegenden Wesensuntersch iede zwischen dem früheren System der Räte als unselbständige Teile der zentralen Staatsgewalt und den mit dem kommunalen Selbstverwaltungs- recht ausgestatteten neuen Gebietskörperschaften kann von einer rechtlichen Identität der Beklagten mit der Emittentin der streitigen Schuldverschreibung keine Rede sein (BGHZ 127, 285, 289; 132, 245, 249 f.). Das belegen auch die Regelungen des Gesetzes über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise (Kommunalvermögensgesetz - KVG) vom 6. Juli 1990 (GBl. I S. 660), durch das die kommunalen Körperschaften nach dem Zusammenbruch des sozialistischen Systems in der DDR mit eigenem Vermögen ausgestattet worden sind (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03, VIZ 2004, 492, 493).
29
b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenomm en, dass die Beklagte nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der Emittentin geworden ist.
30
aa) Gegen eine Gesamtrechtsnachfolge spricht entsc heidend die Existenz des Kommunalvermögensgesetzes, das weitgehend nicht erforderlich gewesen wäre, wenn sich der Kommunalverfassung eine Gesamtrechtsnachfolge entnehmen ließe (BGHZ 127, 285, 290). Zudem wird in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren ausdrücklich ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Umbau der Staatsstruktur in den Neuen Bundesländern die öffentlichen Körperschaften neu gegründet und nicht als Rechtsnachfolger im wörtlich-technischen Sinne des Wortes eingerichtet worden seien (BT-Drucks. 12/6228 S. 110; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03, VIZ 2004, 492, 493).
31
bb) Eine Gesamtrechtsnachfolge lässt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages entnehmen. Der dort normierte Restitutionsanspruch korrigiert die nach Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages gesetzlich vorgenommene Zuordnung des Verwaltungs- und Finanzvermögens, um unrechtmäßige Vermögensveränderungen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach dem 8. Mai 1945 rückgängig zu machen (Denkschrift zum Einigungsvertrag BT-Drucks. 11/7760 S. 355, 365; Schmidt/Leitschuh, in: RVI Stand Juni 2005 B 20 Einigungsvertrag Art. 21 Rdn. 29; Schmitt-Habersack, in: Kimme, Offene Vermögensfragen Stand November 2004 Einigungsvertrag Art. 21 Rdn. 23). Die Restitution gemäß Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages sieht dabei allenfalls eine gegenständlich beschränkte Rechtsnachfolge, nicht aber eine Gesamtrechtsnachfolge vor (Bundesministerium der Justiz, in: Infodienst Kommunal Nr. 65 S. 17 ff.; OLG Dresden VIZ 2003, 585, 587).
32
c) Auch eine Einzelrechtsnachfolge der Beklagten h insichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeiten hat nicht stattgefunden. Art. 21 und 22 Einigungsvertrag, die den Übergang von Verwaltungs- und Finanzvermögen der DDR regeln, bilden keine Grundlage für die Einstandspflicht gegenüber dem Kläger, weil die Beklagte nicht Inhaberin von Vermögenswerten geworden ist, die mit einer Verbindlichkeit in Form des vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs aus der Teilschuldverschreibung belastet sind.
33
aa) Entgegen der Auffassung der Revision gehören d as städtische Elektrizitätswerk und die Straßenbahn, zu deren Ausbau der Anleiheerlös eingesetzt wurde, nicht zum Vermögen der Beklagten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind aus den ehemaligen volkseigenen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben privatrechtliche Kapitalgesellschaften hervorgegangen. Lediglich die von der Beklagten an diesen Gesellschaften gehaltenen Anteile sind ihrem Finanzvermögen zuzurechnen. Da sich der Rückzahlungsanspruch des Klägers aus der Teilschuldverschreibung nur gegen denjenigen richten kann, dem der damit verbundene Vermögenswert zugewiesen ist (BGHZ 145, 145, 148), scheidet eine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten aus der Anleihe aus.
34
bb) Eine Haftung der Beklagten wäre auch dann nich t gegeben, wenn auf ihren Vermögensstatus vor der von ihr durchgeführten Privatisierung abgestellt würde. Auch zu diesem Zeitpunkt lastete auf den ehemaligen volkseigenen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben keine Verbindlichkeit aus den 1925 emittierten Teilschuldverschreibungen nebst Zinscoupons.
35
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zum Vermögen i.S. des Art. 21 Einigungsvertrag nur die Passiva, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen (BGHZ 128, 393, 399; 145, 145, 148; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03, VIZ 2004, 492, 493). Das ist nur der Fall, wenn die Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultierte, der sich auf den Erwerb, die Erstellung oder die Nutzung eines konkreten, einer bestimmten Verwaltungsaufgabe dienenden Vermögensgegenstandes richtete (vgl. BGHZ 128, 393, 399 f.; 137, 350, 363; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96, WM 1997, 792, 793).
36
(2) Eine solche enge unmittelbare Verknüpfung zwis chen der Rückzahlungsverpflichtung aus den Teilschuldverschreibungen und mit dem Anleiheerlös finanzierten Vermögenswerten war hier nie gegeben.
Der Anleiheerlös wurde dem allgemeinen Finanzvermögen der Emittentin zugeführt und stand ihr zur freien Verfügung. Ob etwas anderes gelten würde, wenn die Emittentin sich gegenüber den Erwerbern der Teilschuldverschreibungen zu einer bestimmten Verwendung des Anleiheerlöses zur Schaffung eines konkreten Vermögenswertes verpflichtet hätte, braucht nicht entschieden zu werden. Denn dem Text der Teilschuldverschreibung sowie den dazugehörigen Anleihebedingungen lässt sich eine solche Zweckbindung nicht entnehmen.
37
Im Übrigen wäre der nach Auffassung der Revision g egebene Zusammenhang zwischen der Rückzahlungspflicht aus der Teilschuldverschreibung und dem mit dem Anleiheerlös erfolgten Ausbau des Elektrizitätswerks und der Straßenbahn durch die Gründung der D. Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke AG und der D. Straßenbahn AG zum 1. Januar 1930 aufgehoben worden. Damit gingen nämlich die mit Hilfe des Anleiheerlöses geschaffenen Vermögenswerte auf die beiden neu gegründeten juristischen Personen des Privatrechts über, während die Rückzahlungsverpflichtung aus der Anleihe bei der Emittentin verblieb. Der streitgegenständliche Klageanspruch stellte somit keine Verbindlichkeit der im Jahr 1930 gegründeten Aktiengesellschaften dar. Deren weiteres rechtliches Schicksal ist deshalb für die Entscheidung der Klage bedeutungslos.
38
c) Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch keine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge, weil diese Rechtsfigur eine Hilfskonstruktion mit subsidiärem Charakter darstellt , die dazu dienen soll dringende Ansprüche durchzusetzen, deren Befriedigung wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters nicht bis zum Erlass eines Gesetzes aufgeschoben werden kann, ohne dass der Berechtigte oder die Rechtsordnung Schaden erleiden (BGHZ 8, 169, 177 ff.; 16, 184, 188; 128, 140, 147; BGH, Urteil vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 250/94, WM 1995, 1724, 1726). Davon kann bei einem Anspruch aus einer Schuldverschreibung aus dem Jahre 1925 schon wegen seines zivilrechtlichen Charakters keine Rede sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 165/94, WM 1996, 267, 269). Außerdem enthält der Einigungsvertrag eine abschließende Regelung, welche Verpflichtungen der ehemaligen DDR übernommen werden sollten (BGHZ 128, 140, 148).
39
d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Auf fassung des Berufungsgerichts führe zu einer systemwidrigen Besserstellung der Inhaber von Restitutionsansprüchen in Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte gegenüber den Inhabern von Forderungen. Beide Sachverhalte sind nicht miteinander vergleichbar. Während der frühere Eigentümer eines Grundstücks zu Zeiten der DDR durch Enteignung aus seiner Eigentumsposition verdrängt wurde, hat sich die rechtliche Zuordnung der aus der Teilschuldverschreibung folgenden Ansprüche nicht geändert. Der Kläger ist weiterhin Gläubiger der Teilschuldverschreibung und Inhaber der daraus resultierenden Rechte geblieben. Im Gegensatz zu dem enteigneten Grundstückseigentümer stand ihm auch zu Zeiten der DDR die rechtliche Befugnis zu, über die Teilschuldverschreibung zu verfügen.
40
e) Auch mit den von der Revision angeführten völke rrechtlichen Erwägungen lässt sich eine Passivlegitimation der Beklagten nicht begründen.

41
aa) Das Londoner Abkommen über deutsche Auslandssc hulden vom 27. Februar 1953 (BGBl. II 333), das die vor dem 8. Mai 1945 begründeten Auslandsverbindlichkeiten unter anderem auch der Gebietskörperschaften der Bundesrepublik Deutschland vor der Wiedervereinigung regelte, ist, wie auch die Revision nicht verkennt, auf Auslandsschulden der Gebietskörperschaften aus den Neuen Bundesländern nicht unmittelbar anwendbar. Eine entsprechende Anwendung des völkerrechtlichen Vertrages auf solche Schulden überschreitet die Befugnisse der Rechtsprechung. Außerdem könnte sie die Passivlegitimation der nach 1990 entstandenen Beklagten nicht begründen. Nach Art. 6 b i.V. mit Anlage I B 7 des Abkommens waren die sich nach den dortigen Rückzahlungsmodalitäten ergebenden Beträge für von Gebietskörperschaften ausgegebenen Auslandsschuldverschreibungen von der Bundesregierung zu transferieren.
42
bb) Entgegen der Auffassung der Revision vermag au ch das von ihr unter Berufung auf Art. 25 GG angeführte völkerrechtliche Verbot einer entschädigungslosen Enteignung von Ausländern eine Haftung der Beklagten nicht zu rechtfertigen. Dabei kann dahinstehen, ob der durch das sozialistische Regime der DDR durchgeführte Systemwandel, der zum Wegfall der Emittentin als Rechtspersönlichkeit und damit als Schuldnerin führte, als eine völkerrechtlich unzulässige Enteignung der ausländischen Anleihegläubiger angesehen werden könnte. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht aufzeigt, aus welchem Grund die erst nach der Wiedervereinigung neu geschaffene Beklagte für einen völkerrechtlichen Verstoß der früheren DDR haften sollte.

III.


43
Nach alledem war die Revision als unbegründet zurü ckzuweisen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 13.05.2003 - 5 O 683/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.09.2004 - 3 U 1049/03 -

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.

(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.

(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 283/00 Verkündet am:
12. Juni 2001
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________

a) Bei Annuitätendarlehen findet § 197 BGB auch auf den Tilgungsanteil
der Zins- und Tilgungsraten Anwendung.

b) Zur Anwendung des § 202 BGB auf Forderungen der ehemaligen DDR
gegen Schuldner, die Opfer von Enteignungsmaßnahmen waren.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 283/00 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 12. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. Januar 2000 wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Bundesrepublik Deutschland verlangt von den Beklagten aus übergegangenem Recht der früheren DDR die Rückzahlung
von Altdarlehen. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde :
Die Landschaft der Provinz Sachsen und die Spar- und Darlehenskasse B. gewährten der Urgroßmutter bzw. dem Großvater der Beklagten ab 1911 die streitgegenständlichen Darlehen. Diese wurden an dem im heutigen Sachsen-Anhalt gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen der Urgroßmutter, das später auf den Großvater der Beklagten überging, grundpfandrechtlich gesichert. Im Zuge von zwischen 1934 und 1938 nach dem Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 durchgeführten Entschuldungsverfahren wurden die Verbindlichkeiten auf 19.570 Goldmark (GM) und auf 9.170 Reichsmark (RM) festgesetzt. Zugleich wurde festgelegt, daß auf die Darlehen halbjährliche Raten in jeweils gleichbleibender Höhe zu entrichten waren, die sowohl Zins- als auch Tilgungsanteile enthielten. Durch notariell beurkundeten Übergabe- und Altenteilsvertrag vom 18. Dezember 1950 übertrug der Großvater das landwirtschaftliche Anwesen auf den Vater der Beklagten, der zugleich die Verbindlichkeiten übernahm.
Nachdem der Vater der Beklagten die damalige Sowjetische Besatzungszone verlassen hatte, wurden die Grundstücke des landwirtschaftlichen Anwesens zum 1. März 1953 von der DDR entschädigungslos enteignet und "in Volkseigentum überführt". Dadurch sind die dinglichen Sicherheiten erloschen. Nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises S. mit Teilbescheid vom 14. Juli 1995 das Eigentum an ei-
nem Teil der Grundstücke nach § 6 Abs. 6 a VermG auf die Beklagten, die ihren Vater 1974 je zur Hälfte beerbt hatten. Im übrigen wurde den Beklagten ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zugesprochen.
Die Klägerin kündigte die Darlehen zum 31. August 1997 und erwirkte in Höhe des Darlehenskapitals einen am 18. Dezember 1997 zugestellten Mahnbescheid. Nach Widerspruch der Beklagten nahm die Klägerin ihren Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens im März 1999 wieder zurück. Zwei Monate später hat die Klägerin die vorliegende Klage eingereicht und damit begründet, die Darlehensforderungen seien 1952 auf die frühere DDR übergegangen. Mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages sei die Klägerin Gläubigerin dieser Forderungen geworden. Die Verbindlichkeiten hätten sich 1962 auf 25.075,80 DDR-Mark belaufen, was nach der Währungsumstellung im Jahre 1990 dem streitgegenständlichen Betrag von 12.537,90 DM entspreche.
Die Beklagten haben die Verjährungseinrede erhoben. Die Kredite seien als Annuitätendarlehen ausgestaltet gewesen; die Verjährung auch des Tilgungsanteils sei daher nach § 197 BGB zu beurteilen. Trotz der Regelung in § 88 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) seien die Forderungen schon am 31. Dezember 1996 verjährt gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen nicht aufgrund der Enteignung entfallen. Es sei nicht ersichtlich, daß die damit weggefallene Möglichkeit der Tilgung der Darlehen aus den Einkünften des landwirtschaftlichen Anwesens Geschäftsgrundlage der Darlehensgewährung geworden sei. Die Darlehensansprüche seien nach der Aufhebung von § 88 BVFG wieder durchsetzbar und insbesondere nicht verjährt. Sie unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren, die während der Geltung des § 88 BVFG von 1953 bis zum 31. Dezember 1992 gemäß § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gewesen sei. Die Zins- und Tilgungsleistungen seien nicht ersichtlich derart miteinander verschmolzen, daß die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB auch die Tilgungsraten erfasse. Die Ansprüche seien aber selbst bei Anwendung von § 197 BGB nicht verjährt. Die Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche sei solange grob unbillig und damit einer Einrede nach § 242 BGB ausgesetzt gewesen, bis die Grundstücke an die Beklagten zurück-
gegeben worden seien. Deswegen sei die Verjährung bis zur Rückgabe der Grundstücke im Juli 1995 nach § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gewesen. Die Zustellung des Mahnbescheids am 18. Dezember 1997 habe die Verjährung unterbrochen. Die Rückzahlungsansprüche seien auch weder verwirkt noch stelle es einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, daß die mit den enteigneten Grundstücken wirtschaftlich verbundenen Verbindlichkeiten nach deren Rückgabe wieder durchgesetzt werden könnten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand.
Es kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Ansprüche noch bestehen und ob sie der Klägerin zustehen. Die Ansprüche sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls verjährt. Dabei kann ebenfalls dahinstehen, ob für die Frage der Verjährung während der Existenz der DDR das dort geltende Recht maßgeblich war. Jedenfalls seit der Wiederherstellung der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 sind nach Art. 231 § 6 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung anzuwenden.
1. Die Darlehen stellen Annuitätendarlehen dar, deren Tilgungsanteile als Zuschlag zu den Zinsen im Sinne des § 197 BGB anzusehen sind und deshalb in vier Jahren verjähren.


a) Ob Tilgungsanteile von Annuitätendarlehen gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegen oder ob sie in vier Jahren verjähren, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. April 1986 - 8 A 1.83, Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 Seite 10 ff.) hat für ein dem öffentlichen Recht unterliegendes Annuitätendarlehen mit dem ausdrücklichen Hinweis auf eine dem Zivilrecht entsprechende Sach- und Interessenlage erkannt, daß Rückstände von Tilgungsquoten in entsprechender Anwendung von § 197 BGB in vier Jahren verjähren. Das Oberlandesgericht Hamm (NJW 1990, 1672, 1673) hat auf Kapitaltilgungsanteile eines Ratenkreditvertrages § 197 BGB angewandt und ist hierbei obiter dictum davon ausgegangen, daß dies ebenso für den Kapitalanteil typischer Annuitätendarlehen gelte. Auch nach Ansicht der herrschenden Lehre verjähren solche Tilgungsanteile wie die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen in vier Jahren (Soergel/Niedenführ, 13. Aufl. § 197 BGB Rdn. 8; Staudinger/Peters, 13. Bearb. § 197 BGB Rdn. 19 ff., 24; wohl auch MünchKomm/Grothe, 4. Aufl. § 197 BGB Rdn. 2 und Erman /W. Hefermehl 10. Aufl. § 197 BGB Rdn. 3; Schwachheim NJW 1989, 2026, 2029). Dieser Ansicht ist zu folgen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 98, 174, 184) soll die vierjährige Verjährungsfrist zum einen verhindern, daß regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, der vom Schuldner nicht mehr in einer Summe aufgebracht werden kann. Zum anderen trägt die Verjährung von länger als vier Jahren zurückliegenden Rückständen
dem Umstand Rechnung, daß es bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen , die bis zu dreißig Jahren zurückliegt (BGHZ 31, 329, 335; 98, 174, 184). Der zuletzt genannte Gesichtspunkt gebietet eine verjährungsrechtliche Gleichbehandlung von Zins- und Tilgungsanteilen bei Annuitätendarlehen.
Annuitätendarlehen sind durch die Pflicht zur Entrichtung gleichbleibender Raten gekennzeichnet, bei denen der Zinsanteil mit der Laufzeit sinkt, während der Tilgungsanteil entsprechend ansteigt. Da der Zinsanteil von der jeweiligen Höhe der Restschuld abhängt, ergibt sich der Tilgungsanteil aus der Differenz zwischen der Höhe der Gesamtrate und dem jeweiligen Zinsanteil. Die Zinshöhe bestimmt damit auch die Höhe des Tilgungsanteils. Dies führt dazu, daß die vom Gesetzgeber als bedeutsam angesehenen Probleme der sicheren Feststellung des Bestands der Forderung bei länger als vier Jahren zurückliegenden Zinsrückständen auch die Tilgungsrückstände der Hauptforderung erfassen. § 197 BGB greift dann nicht ein, wenn die Rückzahlung des Kapitals in selbständig abzuzahlenden Teilbeträgen erfolgt (BVerwG aaO S. 13).

b) Das Berufungsgericht hat die streitgegenständlichen Tilgungsanteile zu Unrecht der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB mit der Begründung unterworfen, eine die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB rechtfertigende Verschmelzung der Zins- und Tilgungsleistungen sei vorliegend nicht ersichtlich.
Für die Frage, ob die streitgegenständlichen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverträge Annuitätendarlehen sind, kommt es nicht auf die ursprünglichen Vertragsgestaltungen an. Dazu haben die Parteien auch nichts vorgetragen. Unstreitig waren die Darlehensverträge Gegenstand landwirtschaftlicher Entschuldungsverfahren, die zwischen 1934 und 1938 aufgrund des Gesetzes zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 331) durchgeführt wurden. Durch die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen wurden die ursprünglichen Forderungen, soweit sie nicht bereits unkündbare Tilgungsforderungen waren, gemäß § 14 Nr. 3 des Gesetzes in solche Tilgungsforderungen umgewandelt. Bei diesen Tilgungsdarlehen handelte es sich um Annuitätendarlehen mit gleichbleibenden Zins- und Tilgungsraten, von denen ein allmählich geringer werdender Teil auf die Verzinsung und ein entsprechend zunehmender Teil auf die Kapitaltilgung entfiel. Das entsprach der überwiegenden Meinung im Schrifttum (Harmening/Pätzold, Die landwirtschaftliche Schuldenregelung, 2. Aufl. 1936 § 14 Rdn. 148; Mattern, Die landwirtschaftliche Schuldenregelung, 1936 § 14 Anm. 17; a.M. anfangs noch Bree, Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse, 1934 § 14 Anm. 5) und wurde durch Nr. 35 der Richtlinien zur landwirtschaftlichen Schuldenregelung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 13. Juni 1934 (abgedruckt bei Mattern aaO Seite 336, 364) mit bindender Wirkung für die Entschuldungsstellen (vgl. § 5 Abs. 2 des Gesetzes) klargestellt.
2. Die somit maßgebende vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB begann spätestens am 1. Januar 1993 mit Außerkrafttreten des § 88 BVFG und endete jedenfalls am 31. Dezember 1996. Die Zustellung
des Mahnbescheids im Dezember 1997 hat die Verjährung daher nicht unterbrochen.

a) Das Berufungsgericht ist auch für den Fall der Anwendbarkeit des § 197 BGB vom Nichteintritt der Verjährung ausgegangen und hat angenommen, die Verjährung sei bis zur Rückgabe der Grundstücke im Juli 1995 nach § 202 Abs. 1 BGB gehemmt gewesen, weil der Geltendmachung der Forderungen bis Ende 1992 die Einrede des § 88 BVFG und danach bis zum Juli 1995 eine Einrede aus § 242 BGB entgegengestanden habe.

b) Dem kann nicht gefolgt werden.
aa) Die Frage, ob § 88 BVFG, der durch Art. 1 Nr. 30 Buchstabe b) und Art. 22 Abs. 1 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (BGBl. 1992 I S. 2094) zum 1. Januar 1993 ersatzlos aufgehoben worden ist, während seiner Geltungsdauer auf die streitgegenständlichen Forderungen anwendbar war, vermag der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen der Vorschrift, insbesondere zum Vorliegen eines Fluchtgrundes im Sinne des § 3 Abs. 1 BVFG, nicht zu beurteilen. Diese Frage kann jedoch ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, ob § 88 BVFG während seiner Geltungsdauer als "vorübergehende" Berechtigung zur Leistungsverweigerung im Sinne von § 202 Abs. 1 BGB anzusehen war. Jedenfalls sind alle Annuitätenraten auf die in den Jahren 1934 bis 1938 neu geordneten streitgegenständlichen Darlehen vor 1993 fällig geworden und waren deshalb bei Zustellung des Mahnbescheids im Dezember 1997 verjährt.

bb) Das gilt auch dann, wenn nach Aufhebung des § 88 BVFG zum 1. Januar 1993 an dessen Stelle ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten gemäß § 242 BGB bis zur Rückübertragung der enteigneten Grundstücke getreten sein sollte. Jedenfalls würde eine Verjährungshemmung nach § 202 Abs. 1 BGB nämlich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts an der entsprechenden Anwendbarkeit des § 202 Abs. 2 BGB scheitern.
Die in § 202 Abs. 2 BGB ausdrücklich als nicht verjährungshemmend eingestuften Einreden des Schuldners haben, mit Ausnahme des Sonderfalls der Einrede nach §§ 2014, 2015 BGB, gemeinsam, daß sie auf dem eigenen Verhalten des Gläubigers beruhen (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 202 Rdn. 7). Der Bundesgerichtshof hat die Vorschrift daher wiederholt auf andere Einreden, die ihren Grund im Verhalten des Gläubigers haben, entsprechend angewandt, so auf die Einrede des § 409 Abs. 2 BGB (BGHZ 64, 117, 121) und auf die Einrede aus § 559 BGB (BGHZ 101, 37, 46). Ihre entsprechende Anwendung auf Einreden, die im Hinblick auf Enteignungsmaßnahmen der ehemaligen DDR aus § 88 BVFG oder aus § 242 BGB abgeleitet werden, ist gerechtfertigt, wenn, wie hier, Gläubigerin der einredebehafteten Forderungen die DDR war, die die Enteignung der zur Besicherung der Forderungen dienenden Grundstücke angeordnet, die Überführung in Volkseigentum veranlaßt und damit eine etwaige Einrede ausgelöst hat. Die Bundesrepublik Deutschland, die mit der Wiederherstellung der deutschen Einheit hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderungen Rechtsnachfolgerin der DDR geworden ist, muß sich im Rahmen des § 202 Abs. 2 BGB das Ver-
halten ihrer Rechtsvorgängerin zurechnen lassen. Sie kann sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf berufen, daß innerhalb ihres föderalistischen Staatsaufbaus die Rückgängigmachung von Enteignungsmaßnahmen anderen öffentlichrechtlichen Rechtsträgern anvertraut ist.

III.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang wiederherstellen.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann
12
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos erbrachter Zinsen und Tilgungsleistungen der kurzen Verjährung des § 197 BGB a.F., wenn diese periodisch fällig und dementsprechend bezahlt werden, weil in diesem Fall mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsanspruch entsteht (Senat BGHZ 112, 352, 354; Senatsurteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 20). Die Anwendung der kurzen Verjährung soll verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen , der vom Schuldner nicht mehr in einer Summe aufgebracht werden kann (BGHZ 98, 174, 184; Senat BGHZ 148, 90, 93 f.). Ferner trägt § 197 BGB a.F. dem Umstand Rechnung, dass es bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die - auf der Grundlage der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB a.F. - bis zu dreißig Jahren zurückliegt (BGHZ 31, 329, 335; 98, 174, 184; 148, 90, 94). Soweit der Zweck der kurzen Verjährung dies gebietet, ist § 197 BGB a.F. auch auf den bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch nicht geschuldeter sonstiger Kreditkosten anzuwenden (vgl. hierzu BGHZ 98, 174, 181). Dies gilt nach Ansicht des damals noch für das Darlehensrecht zuständigen III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auch für den Anspruch auf Rückzahlung des auf Zinsen und Nebenkosten entfallenden Zahlungsanteils, wenn der Kreditnehmer einen nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Ratenkreditvertrag vorzeitig in einer Summe ablöst (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - III ZR 270/88, WM 1990, 134 f.).
40
Ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung entgangenen Zinsgewinns aus einem bestimmten Geldbetrag ist zwar kein Anspruch auf Rückstände von Zinsen im Sinne des § 197 BGB aF. Er fällt aber - ähnlich wie ein Anspruch auf Verzugszinsen und der über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehende Zinsanspruch (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 180/92, WM 1993, 2041, 2043 und Senatsbeschluss vom 2. März 1993 - XI ZR 133/92, WM 1993, 752) oder wie in regelmäßigen Abständen entstandene Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. dazu BGH, Urteile vom 10. Juli 1986 - III ZR 133/85, BGHZ 98, 174, 181, vom 23. Oktober 1990 - XI ZR 313/89, BGHZ 112, 352, 354 und vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004) oder auf Herausgabe von Zinsnutzungen aus einem Geldbetrag (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 76/99, WM 2000, 811, 812) - deshalb in den Anwendungsbereich des § 197 BGB aF, weil er auf "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Vorschrift gerichtet ist. Gemeint sind damit unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 197 BGB aF, der eine Ansammlung rückständiger wiederkehrender Leistungen und ein übermäßiges, möglicherweise existenzbedrohendes Anwachsen von Schulden verhindern will, alle Verbindlichkeiten, die nur in den fortlaufenden Leistungen bestehen und darin ihre charakteristische Erscheinung haben (BGH, Urteile vom 23. September 1958 - I ZR 106/57, BGHZ 28, 144, 148 bzgl. vertragliche Gewinnanteilsansprüche, vom 8. Dezember 1992 - X ZR 123/90, NJW-RR 1993, 1059, 1060 bzgl. Lizenzansprüche, vom 15. Februar 2000 - XI ZR 76/99, WM 2000, 811, 812 und vom 10. Januar 2012 - VI ZR 96/11, VersR 2012, 372 Rn. 16 mwN). Um eine solche Verbindlichkeit handelt es sich bei der aus einer Aufklärungspflichtverletzung herrührenden Verpflichtung des Schädigers, die dem Geschädigten entgangenen Zinsgewinne fortlaufend an diesen zu zahlen.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.

(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.