Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2016 - VIII ZR 261/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:060416UVIIIZR261.14.0
bei uns veröffentlicht am06.04.2016
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 8 O 115/12, 30.11.2012
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 19/14, 20.08.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 261/14 Verkündet am:
6. April 2016
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage der Auslegung einer "Besichtigungsklausel" als Ausschluss der Gewährleistung
beim Kaufvertrag.
BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 261/14 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
ECLI:DE:BGH:2016:060416UVIIIZR261.14.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich der auf kaufrechtliche Gewährleistung gestützten Ansprüche zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Rückzahlung des Kaufpreises, nachdem sie den Rücktritt vom Kaufvertrag über eine Werkzeugmaschine erklärt hat.
2
Die Klägerin bearbeitet Metallwerkstücke, die Beklagte handelt mit Werkzeugmaschinen. Ende April/Anfang Mai 2009 trat die Klägerin wegen des Er- werbs einer CNC-Zyklendrehmaschine an die Beklagte heran. Diese unterbreitete der Klägerin am 6. Mai 2009 ein Angebot. Die Klägerin besichtigte die Maschine am 25. Mai 2009 und legte dabei die Zeichnung eines zu bearbeitenden Werkstücks vor. Die anschließende telefonische Bestellung der Klägerin wurde von der Beklagten mit "Auftragsbestätigung" vom 28. Mai 2009 bestätigt. In diesem Schreiben heißt es eingangs: "Wir liefern Ihnen 1 Stück fabrikneue Flachbett-CNC Zyklendrehmaschine […]. Im Zustand wie in unserem Lager in St. vorhanden und von Ihnen am 25.05.2009 besichtigt. Technische Daten wie in unserem Angebot vom 6.05.2009. Inkl. folgendem Zubehör: […]."
3
An späterer Stelle findet sich in der "Auftragsbestätigung" unter dem Stichwort "Garantie" folgender Passus: "12 Monate auf die Maschine und 24 Monate auf die S. CNC Steuerung …"
4
Die Klägerin reichte die "Auftragsbestätigung" nach Gegenzeichnung an die Beklagte zurück. Die Finanzierung des Geschäfts erfolgte über eine Leasinggesellschaft , die den Kaufpreis von 55.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer an die Beklagte bezahlte. Die Maschine wurde am 4. Juni 2009 an die Klägerin ausgeliefert. Die Mitarbeiter der Klägerin wurden in die Benutzung eingewiesen.
5
In der Folgezeit beanstandete die Klägerin, dass die Maschine Werkstücke entsprechend der von ihr bei der Besichtigung vorgelegten Zeichnung nicht zufriedenstellend bearbeiten könne und deshalb den vorgesehenen Zweck der Serienproduktion von Achsen nicht erfülle. Von der Beklagten vorgenommene Nachbesserungsarbeiten führten nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Erfolg. Die Beklagte wies eine Verantwortung für die von der Klägerin beanstandete raue (schlechte) Oberfläche der bearbeiteten Werkstücke zurück. Nach Abschluss des im November 2010 eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens trat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 29. September 2011 vom Vertrag zurück. Sie hat - gestützt auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und Verletzung von Beratungspflichten - Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von 59.154,95 € nebst Zinsen sowie die Rückabwicklung des Kaufvertrages (Zahlung von 62.177,50 € nebst Zinsen an die Leasinggesellschaft Zug um Zug gegen Rückgabe der Zyklendrehmaschine) begehrt. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage Zahlung von 12.900,08 € nebst Zinsen für die ihr entstandenen Kosten der Überprüfung der Maschine verlangt. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat auf die erhobenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche beschränkt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in diesem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zu, weil sie nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei. Die der Klägerin verkaufte Maschine sei nicht wegen Fehlens einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB mangelhaft. Denn die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen hätten, dass die Maschine geeignet sein müsse, Werkstücke entsprechend der von der Klägerin bei der Besichtigung vorgelegten Zeichnung zu bearbeiten.
9
Allerdings hätten der Geschäftsführer der Klägerin und der Zeuge G. zu den Vertragsverhandlungen eine Zeichnung des Werkstücks mitgebracht und angegeben, es sei aus deren Sicht Sinn und Zweck des Besuchs bei der Beklagten gewesen, eine Maschine zu erwerben, die zur Bearbeitung von Werkstücken der aus der Zeichnung ersichtlichen Art geeignet sei. Konkrete Angaben zum Gesprächsinhalt habe der Geschäftsführer der Klägerin jedoch nicht machen können. Zwar habe auch der Geschäftsführer der Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass bei der Besprechung vor Abschluss des Kaufvertrages anhand der Zeichnung festgestellt worden sei, dass das Werkstück nach Durchmesser und Einspannlänge auf der Maschine drehbar sei. Dies rechtfertige indes noch nicht die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Einigung, dass die Maschine zur Bearbeitung derartiger Werkstücke geeignet sei, zumal nicht einmal belegt sei, dass Gewicht und Material des Werkstücks Gesprächsgegenstand gewesen seien und sich diese Angaben auch nicht aus der Skizze ergeben hätten. Auch der Zeuge G. habe sich an einen entsprechenden Gesprächsinhalt nicht erinnern können, sondern nur bestätigt, es sei geprüft worden, ob das Werkstück "auf die Maschine draufpasse". Überdies könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich in den Vertragsunterlagen keinerlei Hinweise auf die behauptete Beschaffenheitsvereinbarung fänden. Zudem enthalte die Auftragsbestätigung der Beklagten den ausdrücklichen Hinweis "technische Daten gemäß unserem Angebot vom 6. Mai 2009 sowie detaillierte Angaben zum Zubehör", aber keinen Hinweis auf eine Beschaffenheitsvereinbarung.
10
Ob die Maschine unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) mangelhaft sei, bedürfe keiner Entscheidung. Denn die Parteien hätten mit der Formulierung "im Zustand wie in unserem Lager vorhanden und von Ihnen am 25. 9. 2009 besichtigt" , die Gewährleistung ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 2005, 3205). Hiervon wäre lediglich eine - hier nicht getroffene - Beschaffenheitsvereinbarung nicht erfasst gewesen.
11
Da es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB handele, stehe § 475 BGB der Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses nicht entgegen. Schadensersatz wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache könne die Klägerin unter diesen Umständen gleichfalls nicht verlangen.

II.

12
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Maschine sowie auf Ersatz entgangenen Gewinns (§ 437 Nr. 2, 3, § 440, §§ 323 und 280 Abs. 1 BGB), die auf einen Mangel der Kaufsache gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gestützt sind, können - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht wegen eines vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung verneint werden.
13
1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe die von der Klägerin behauptete Beschaffenheitsvereinbarung, dass die Maschine zur Bearbeitung der von der Klägerin vorgesehenen Werkstücke geeignet sei, nicht für erwiesen erachtet.
14
Das Berufungsgericht hat seine tatrichterliche Würdigung rechtsfehlerfrei damit begründet, dass nicht mehr im Einzelnen habe festgestellt werden können , was die Parteien anhand der von der Klägerin zur vorvertraglichen Besprechung mitgebrachten Skizze eines Werkstücks besprochen haben. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass Gewicht und Material der zu bearbeitenden Werkstücke Gesprächsgegenstand gewesen sei oder sich diese Daten aus der von der Klägerin mitgebrachten Skizze des zu verarbeitenden Werkstücks ergeben hätten.
15
Soweit die Revision geltend macht, die Klägerin habe bereits durch die technische Zeichnung hinreichend zum Ausdruck gebracht, welche Anforderungen die Maschine zu erfüllen habe, und die Beklagte habe dem zugestimmt, setzt sie in unzulässiger Weise ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, zeigt aber einen Rechtsfehler nicht auf. Das Gleiche gilt, soweit die Revision meint, das Berufungsgericht hätte aus dem Umstand, dass die Beklagte ein Fachunternehmen sei, auf eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Eignung der Werkzeugmaschine zur Bearbeitung bestimmter Werkstücke schließen müssen, zumal der Geschäftsführer der Klägerin bei der Besprechung darauf hingewiesen habe, dass er mit der Bearbeitung des in der Skizze wiedergegebenen Werkstücks keine Erfahrung habe.
16
2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsgerichts , dass der Klägerin auch im Falle einer - vom Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassenen - Abweichung der Beschaffenheit der Maschine von der üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) keine Gewährleistungsrechte zustünden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dem im Eingang der "Auftragsbestätigung" enthaltenen Besichtigungshinweis kein Ausschluss jeglicher Gewährleistung der Beklagten entnommen werden.
17
a) Nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln , wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag der Klägerin ist die für den gewerblichen Gebrauch bestimmte Maschine von Beginn an generell nicht in der Lage gewesen, Werkstücke einwandfrei zu bearbeiten, für die eine solche Maschine üblicherweise eingesetzt wird oder ausgelegt ist. Im Gegenteil habe sie nicht einmal Werkstücke akzeptabel bearbeiten können, die nur die Hälfte des in dem von der Beklagten mitgelieferten Datenblatt genannten Gewichts und weder eine Unwucht noch die Bearbeitung erschwerende sonstige Besonderheiten aufgewiesen hätten. Unter diesen revisionsrechtlich zu unterstellenden Umständen ist die Maschine jedenfalls im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft.
18
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es für diesen revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt unerheblich, dass das Landgericht in seinem Urteil aufgrund der von ihm vorgenommenen Würdigung des eingeholten Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangt ist, die Maschine sei lediglich "leicht gebaut", aber nicht "generell ungeeignet". Denn diese Würdigung hat die Klägerin in der Berufungsbegründung unter Hinweis darauf angegriffen, dass die Maschine - wie das Gutachten ergeben habe - nicht einmal die im Datenblatt der Beklagten beschriebenen Werkstücke zufriedenstellend bearbeiten könne. Im Hinblick auf diesen Einwand hat das Berufungsgericht die Beurteilung des Landgerichts zu einer fehlenden Mangelhaftigkeit der Maschine nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gerade nicht übernommen, sondern ausdrücklich offen gelassen.
19
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien mit der streitigen Klausel ("Im Zustand wie in unserem Lager […] vorhanden und von Ihnen […] besichtigt")keinen vertraglichen Ausschluss jeglicher Gewährleistung für die von der Klägerin zum Preis von 55.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer erworbenen neuen Maschine vereinbart.
20
aa) Die Auslegung des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses durch das Berufungsgericht unterliegt, selbst wenn es sich - wovon das Berufungsgericht hier ersichtlich ausgeht - um eine Individualvereinbarung handelt, in der Revisionsinstanz jedenfalls einer (eingeschränkten) Nachprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, dieDenkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 4, vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 37 mwN). Das ist hier der Fall.
21
bb) Das Berufungsgericht hat bereits nicht erwogen, ob der einleitende Passus der "Auftragsbestätigung" angesichts der an späterer Stelle in eine gegenläufige Richtung weisenden Garantie der Beklagten nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont der Klägerin überhaupt als ein Gewährleistungsausschluss verstanden werden kann oder ob darin nicht etwa nur ein warenbeschreibender Hinweis auf den im Zuge der Besichtigung konkretisierten und damit ausgesonderten Liefergegenstand (vgl. § 243 Abs. 2 BGB) gelegen hat. Schon der Wortlaut der Vereinbarung, der ausschließlich auf den Zustand "wie besichtigt" abstellt, spricht gegen einen umfassenden Gewährleistungsausschluss. Zudem hat das Berufungsgericht nicht bedacht, dass Freizeichnungsklauseln - als Ausnahme von der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Haftung - grundsätzlich eng auszulegen sind (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1977 - VIII ZR 110/76, WM 1977, 1351 unter II a; vom 9. Januar 1980 - VIII ZR 36/79, WM 1980, 444 unter II 2 a; vom 2. April 2004 - V ZR 267/03, BGHZ 158, 354, 366; jeweils mwN).
22
(1) Gewährleistungsausschlüsse, die durch die Wendung "wie besichtigt" an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, beziehen sich in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache (BGH, Urteile vom 18. Dezember 1956 - VIII ZR 19/56, BB 1957, 238 unter 3; vom 5. April 1979 - VII ZR 308/77, BGHZ 74, 204, 210 mwN). Wird dabei zugleich der Bezug zu einer Besichtigung des Käufers hergestellt , kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch ihn und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können und müssen (BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84, WM 1986, 799 unter 4).
23
(2) Um derartige, bereits bei einer bloßen Besichtigung der Maschine im Lager der Beklagten wahrnehmbare Mängel streiten die Parteien indes nicht. Vielmehr macht die Klägerin grundlegende Mängel der Funktionsfähigkeit und der Konstruktion geltend, die erst später im laufenden Betrieb der Maschine bei der Bearbeitung verschiedener Werkstücke erkennbar geworden seien. Demgegenüber hatte die in der "Auftragsbestätigung" angesprochene Besichtigung nur in einer bloßen Sichtprüfung ohne Funktionstest bestanden.
24
Soweit sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung offenbar auf das Senatsurteil vom 6. Juli 2005 (VIII ZR 136/04, aaO unter II 2) stützen will, gibt diese Entscheidung - worauf die Revision mit Recht hinweist - für die hier zu beurteilende Fragestellung nichts her. Dort ging es vielmehr um eine Besichtigungsklausel, die - anders als hier - mit einem ausdrücklichen Ausschluss jeglicher Gewährleistung verbunden war, und um die Klärung der sich gerade aus dieser Kombination ergebenden Rechtsfolgen.

III.

25
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand habe ; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die streitige Maschine nach § 434 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 BGB (fehlende Eignung für die gewöhnliche Verwendung und fehlende Beschaffenheit, die für Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann) mangelhaft ist. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.2012 - 8 O 115/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.08.2014 - 12 U 19/14 -

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Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.

(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.

(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.

(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.

(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

4
Das Landgericht hat das Mietverhältnis als Wohnraummietverhältnis eingeordnet und die Klage wegen der danach gegebenen ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 23 Nr. 2a GVG) als unzulässig abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt und hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Wedding beantragt. Auf die Berufung der Kläger hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert. Es hat das Mietverhältnis als Gewerberaummietverhältnis bewertet und der Klage stattgegeben. Die Beklagten erstreben mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
37
Zwar kann die Auslegung einer Individualvereinbarung durch den Tatrichter vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, NJW 2013, 2417 Rn. 16; vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NZM 2014, 790 Rn. 14; vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, NJW 2014, 2864 Rn. 42; jeweils mwN). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung hält jedoch auch einer darüber hinausgehenden uneingeschränkten rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die Zusatzvereinbarung rechtsfehlerfrei als Ergänzung zu § 11 Ziffer 2 des Mietvertrags ausgelegt, in der die Höhe des abrechenbaren Betrags für den Fall geregelt werde, dass die Mieter gemäß § 11 Ziffer 3 des Mietvertrags die Schönheitsreparaturen selbst durchführen. Dagegen hat es der Zusatzvereinbarung selbst - zu Recht - keinen Vorbehalt des Vermieters entnommen, der Selbstvornahme seitens des Mieters zu widersprechen.

(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.

(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 267/03 Verkündet am:
2. April 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Mit der Sanierungsverpflichtung des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers ist
zumindest dann keine unzulässige Rückwirkung des Gesetzes verbunden, wenn die
Gesamtrechtsnachfolge nach Mitte der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts eingetreten
ist.

a) Jedenfalls wenn die Sanierung auf Grund eines Bescheides der zuständigen Behörde
gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz erfolgt, kann ein bodenrechtlicher
Ausgleichsanspruch auch dann bestehen, wenn schädliche Bodenveränderungen
oder Altlasten schon bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 1999 vorhanden
waren.

b) Mit der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ist nicht zwingend eine
Vereinbarung über den Ausschluß des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs
verbunden.

c) Im Einzelfall kann sich auf Grund - auch ergänzender - Vertragsauslegung ergeben
, daß ein vereinbarter Ausschluß der Gewährleistung auch den bodenrechtlichen
Ausgleichsanspruch erfaßt.

d) Ein Grundstückseigentümer ist an der Geltendmachung des bodenrechtlichen
Ausgleichsanspruchs gegen den Verursacher nicht schon dann gehindert, wenn
er bei Abschluß des Kaufvertrages auf Grund von Fahrlässigkeit keine Kenntnis
von den schädlichen Bodenveränderungen oder der Einordnung als Altlast erlangte.

e) Zum Nachweis der Verursachung sind für den Anspruchsteller Beweiserleichterungen
insbesondere analog §§ 6, 7 UmweltHG eröffnet.
BGH, Urt. v. 2. April 2004 - V ZR 267/03 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. April 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Eigentümer eines inO. gelegenen Grundstücks. Eine Teilfläche dieses Grundstücks, das vormalige Flurstück 315/37, stand früher im Eigentum der B. - St. P. Brauerei AG, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Durch notariellen Vertrag vom 27. September/ 18. Oktober 1990 verkaufte die Rechtsvorgängerin der Beklagten u.a. die Teilfläche an D. O. , R. O. und Dr. S. K. (im folgenden: Ersterwerber ). Der Kaufvertrag enthielt zur Gewährleistung folgende Regelung:
"Die Verkäuferin übernimmt, soweit nicht nachstehend näher bestimmt, keine Gewährleistung für offene oder verdeckte Fehler oder Mängel des Kaufobjekts, insbesondere nicht für die Bodenbeschaffenheit und eine Bebaubarkeit. Die Verkäuferin übernimmt jedoch die Gewährleistung für eine Verunreinigung des Bodens (Altlasten) dahingehend, daß die Käufer berechtigt sind, im Falle erheblicher Mängel den Kaufpreis zu mindern, jedoch höchstens bis zu einem Betrage von 20 % (...) des Gesamtkaufpreises. Die Gewährleistung wird befristet bis zum 5.1.1993." Die Ersterwerber verkauften das Anwesen mit notariellem Vertrag vom 30. Dezember 1991 an die Stadt O. . § 3 des Kaufvertrags bestimmte, es werde von den Verkäufern "… keine Gewähr für eine bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit oder bestimmte Eigenschaften des veräußerten Grundstücks geleistet. Auch wird keine Haftung für Fehler oder Mängel übernommen. Die Verkäufer haben das in § 1 genannte Grundstück von der B. St. P. Brauerei H. erworben. Sie treten hiermit ihre Rechte auf Kaufpreisminderung und entsprechende Rückzahlung an die Käuferin ab. Etwaige Bodenuntersuchungen sind Sache der Käuferin." Schließlich kaufte der Kläger die Teilfläche durch notariellen Vertrag vom 3. Juni 1993 von der Stadt O. . Hinsichtlich der Gewährleistung wurde in § 5 des Vertrags vereinbart: "Die Grundstücke gehen in dem augenblicklichen den Vertragspartnern bekannten Zustand auf den Käufer über. Es wird von der Verkäuferin keine Gewähr für eine bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit oder bestimmte Eigenschaften der verkauften Grundstücke geleistet. Auch wird keine Haftung für Fehler oder Mängel übernommen. Die Verkäuferin hat das in § 1 Ziffer 1 genannte Grundstück mit Kaufvertrag vom 30.12.1991 (...) von den Herren … (scil. den Ersterwerbern) erworben. Sie tritt hiermit ihre Rechte auf eine eventuelle Kaufpreisminderung und entsprechende Rückzahlung an den Käufer ab. Etwaige Bodenuntersuchungen sind Sache des Käufers."
Mit notariellem Vertrag vom 4. Februar 1999 verkaufte der Kläger das Gesamtgrundstück seinerseits an eine Immobilienfirma. In dem Vertrag sicherte er zu, das Kaufobjekt sei "bebaubar und frei von Altlasten". Tatsächlich war das Grundstück kontaminiert. Noch vor Übertragung des Eigentums zog die Stadt O. als zuständige Umwelt- und Naturschutzbehörde den Kläger auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes zur Altlastensanierung heran. Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ausgleich des Teils der Sanierungskosten , der auf die früher ihrer Rechtsvorgängerin gehörende Teilfläche entfällt. Nach seinen Behauptungen sollen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten dort betriebene Anlagen zur Kontamination des Grundstücks geführt haben. Seine - zuletzt auf Zahlung von 326.759,54 € und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren Sanierungsaufwendungen gerichtete - Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - von dem Oberlandesgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht verneint einen Ausgleichsanspruch des Klägers gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der B. - St. P. Brauerei AG. Ein solcher Anspruch sei durch eine Vereinbarung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG ausgeschlossen, auch wenn zwischen den Parteien keine
vertraglichen Beziehungen bestünden. Es könne nicht sein, daß der Verursacher , der sich die Freistellung von der Haftung für Bodenkontaminationen durch einen möglicherweise extremen Preisnachlaß teuer erkauft habe, über § 24 Abs. 2 BBodSchG dennoch mit den Sanierungskosten belastet werde. Sämtliche Eigentümer und Voreigentümer seien Gesamtschuldner der Sanierungskosten. Der Verursachungsanteil des Veräußerers, dessen Haftungsausschluß innerhalb einer Veräußerungskette akzeptiert worden sei, könne im Innenverhältnis nicht mehr berücksichtigt werden. So werde der Verursacher vor der Belastung mit Sanierungskosten bewahrt, die folgerichtig dem Veräußerer verblieben, der einen Haftungsausschluß akzeptiert habe. Hier habe der Kläger das Grundstück von der Stadt O. gekauft, die ihrerseits unter Ausschluß der Gewährleistung erworben habe. Damit treffe die Vertragspartnerin des Klägers die volle Haftung; dies müsse sich der Kläger anrechnen lassen. Der Kläger könne nicht damit gehört werden, daß der Haftungsausschluß nicht den Ansprüchen des Bundes-Bodenschutzgesetzes genüge. Das Gesetz sei zur Zeit der Vereinbarung dieser Haftungsausschlüsse noch nicht in Kraft gewesen ; die Vertragsparteien hätten sich nicht darauf einrichten können. Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht schon dem Grunde nach einen bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 24 Abs. 2 BBodSchG) des Klägers gegenüber der Beklagten. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ist ein solcher Anspruch nicht auszuschließen.
1. Nach § 24 Abs. 2 BBodSchG haben mehrere Sanierungsve rpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung durch die zuständigen Behörden untereinander einen Anspruch auf Kostenausgleich.
a) Der vorliegende Fall unterfällt auch in zeitlicher Hinsicht dem Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Dafür reicht es jedenfalls aus, daß hier die Sanierung des Bodens auf Grund eines Bescheides erfolgte, der nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 1999 (vgl. Art. 4 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998, BGBl. I, 502) gemäß § 13 Abs. 6 BBodSchG ergangen ist (vgl. Wagner, BB 2000, 417, 427; Schlette, VerwArch 2000, 41, 52 f.). aa) Dem steht nicht entgegen, daß die festgestellten schädlichen Bodenveränderungen bereits bei Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes vorhanden waren. Da der Regelungszweck des Gesetzes nach §§ 1, 2 Abs. 5 BBodSchG insbesondere auch die Sanierung von Altlasten umfaßt, kann seine Geltung nicht auf Bodenkontaminationen beschränkt werden, die erst nach seinem Inkrafttreten verursacht wurden (vgl. Wagner, BB 2000, 417, 427). Damit beansprucht das Gesetz keine verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige (echte oder retroaktive) Rückwirkung (vgl. dazu BVerfGE 30, 367, 385 f.; 95, 64, 86; 97, 67, 78). Maßgeblicher Sachverhalt ist nämlich nicht die Verursachung der Kontamination, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BundesBodenschutzgesetzes bereits beendet war. Entscheidend ist vielmehr die von der vorhandenen Schadstoffbelastung ausgehende gegenwärtige Umweltgefahr (vgl. § 2 Abs. 5 BBodSchG). Da der maßgebende Sachverhalt mithin noch nicht abgeschossen ist (vgl. Niewerth, NuR 1999, 558, 562), liegt lediglich eine unechte (retrospektive) Rückwirkung vor (Hipp/Rech/Turian, BBodSchG, A I, Rdn. 62; Frenz, DB 2000, 2461, 2462; Körner, DNotZ 2000, 344, 349; Nie-
werth, aaO, 561; Schlette, aaO, 52 ff.; Wagner, BB 2000, 417, 424, 427), die nur in bestimmten - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen unzulässig ist (vgl. BVerfGE 30, 392, 402 f; 95, 64, 86). bb) Der Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes steht weiter nicht entgegen, daß die Beklagte nach dem Tatbestand des Berufungsurteils auf Grund einer Gesamtrechtsnachfolge in Anspruch genommen wird. Es ist deshalb ohne Belang, ob der in der Klageschrift erwähnte Formwechsel nach §§ 190 Abs. 1, 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1994 etwa unter Wahrung der rechtlichen Identität des Rechtsträgers erfolgte und die Beklagte mithin ohne eine Gesamtrechtsnachfolge auf Grund der unverändert fortbestehenden Rechtsbeziehungen verpflichtet ist. Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist auch dann heranzuziehen , wenn eine Gesamtrechtsnachfolge bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist (vgl. Riedel, ZIP 1999, 94, 97; v. Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 3 ff.; Körner, DNotZ 2000, 344, 349; Wagner, BB 2000, 417, 427). Die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers auch in diesem Fall entspricht der Intention des Gesetzgebers, vor allem dem Verursacherprinzip stärker Rechnung zu tragen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 19, 46, 51; v. Mutius/Nolte aaO, 2 f.; Körner, DNotZ 2000, 344, 349). Auch wenn das Gesetz damit in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand eingreift, sich insoweit also eine echte Rückwirkung beilegt, ist dies unter den gegebenen besonderen Umständen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Es ist nämlich einer der Ausnahmefälle gegeben, bei denen sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfGE 95, 64, 86 f.). Durch § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG wurde die Verantwortlichkeit des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers zu einer Zeit begründet, in der sich wegen der Kenntnis generell bestehender Pflichtenlagen ein schützenswertes Vertrauen, als Rechts-
nachfolger nicht zur Beseitigung der Altlasten in Anspruch genommen werden zu können, nicht mehr bilden konnte (vgl. BVerfGE 95, 64, 86 f.). Wie weit dieser Zeitraum zurückreicht, bedarf in dem vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls war seit Mitte der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts auf Grund der einsetzenden Diskussion um die rechtlichen Probleme der Altlasten und deren Bewältigung (dazu näher Papier, JZ 1994, 810 m.w.N.; vgl. auch das Sondergutachten "Altlasten" des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen, 1989, BT-Drucks. 11/6191) mit einer normativen Klärung auch der Rechtsnachfolgetatbestände zu rechnen (v. Mutius/Nolte aaO, 4 f. m.w.N.; vgl. auch Papier, DVBl. 1996, 125, 133). Auf dieser Grundlage ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten nicht anzuerkennen; denn sie ist nach den vorliegenden Feststellungen erst nach 1990 Gesamtrechtsnachfolgerin der B. - St. P. Brauerei AG geworden. cc) Auch mit der Anwendung speziell des § 24 Abs. 2 BBodSchG ist im vorliegenden Fall keine unzulässige Rückwirkung verbunden (Wagner, BB 2000, 417, 427). Durch diese Vorschrift greift das Gesetz nicht ändernd in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand ein und enthält keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Vor Inkrafttreten des BundesBodenschutzgesetzes war zwar ein auf § 426 BGB gestützter Anspruch im Innenverhältnis zwischen Handlungs- und Zustandsstörer im Sinne des Ordnungsrechts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht gegeben (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 1981, III ZR 39/80, NJW 1981, 2457, 2458). Gleichwohl war der Verursacher einer Bodenkontamination bereits zu dieser Zeit auch nach Veräußerung des Grundstücks - selbst unter Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses - nicht davor geschützt, für die Sanierungskosten einstehen zu müssen. So kamen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes gegen ihn Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht
(vgl. BGHZ 98, 235, 242 f.; 110, 313, 315), in der polizeirechtlichen Literatur wurde zudem überwiegend ein Ausgleichsanspruch des herangezogenen Störers gegen die anderen Störer befürwortet (vgl. Schlette, aaO, 45 f. m.w.N.), und in einzelnen Bundesländern waren entsprechende Regelungen für die Beseitigung von Altlasten bereits Gesetz geworden (dazu Wagner, BB 2000, 417, 420). Vor allem aber konnte der Verursacher schon damals als Handlungsstörer trotz Veräußerung des kontaminierten Grundstücks zu dessen Sanierung nach den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts verpflichtet werden (Wagner, BB 2000, 417, 427). Wie dieses dient auch die Sanierungsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 BBodSchG der Gefahrenabwehr (vgl. Landel /Vogg/Wüterich, BBodSchG, § 4 Rdn. 46). In Anbetracht des nach § 13 Abs. 6 BBodSchG ergangenen Bescheides ist auch vorliegend von einer Altlast auszugehen, mit der schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren verbunden sind. Die Entscheidung, ob der Verursacher oder der jetzige Grundstückseigentümer als Zustandsstörer herangezogen wird, war und ist dem an der Effektivität der Gefahrenabwehr ausgerichteten Ermessen der Ordnungsbehörde überlassen. Der Ausgleichsanspruch korrigiert die behördliche Auswahlentscheidung lediglich im Innenverhältnis der mehreren Verantwortlichen, indem mit dem Ziel einer gerechten Lastenverteilung letztlich der Verursacher mit den Sanierungskosten belastet werden soll (Schlette, aaO, 48; Wagner, ZfIR 2003, 841, 843). Schon vor Inkrafttreten des BundesBodenschutzgesetzes konnte der Verursacher mithin nicht darauf vertrauen, daß ihn die Veräußerung des Grundstücks unter Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses vor einer Belastung mit den Sanierungskosten sichern würde. Wollte er dieses Ziel erreichen, bestand für ihn nicht erst mit Blick auf § 24 Abs. 2 BBodSchG Anlaß, zusätzliche Vereinbarungen mit dem Erwerber zu treffen. Da eine Abrede zur Überwälzung der Sanierungskosten auf den Er-
werber nicht durch die Geltendmachung eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs umgangen werden darf und damit als abweichende Vereinbarung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG zu verstehen ist, bleibt die Rechtsposition des Verursachers, der die Sanierungskosten an den Erwerber weitergeben konnte, bei Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes unverändert geschützt. dd) Schließlich ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - im vorliegenden Fall § 4 Abs. 6 BBodSchG ohne Bedeutung. Diese Vorschrift betrifft lediglich die Sanierungsverpflichtung eines früheren Grundstückseigentümers und ist nur wegen der damit gegenüber der vorherigen Rechtslage erweiterten Verantwortlichkeit mit einer besonderen Regelung der Rückwirkung verbunden (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, aaO, § 4 Rdn. 175 f.). Die Beklagte wird aber von dem Kläger nicht als frühere Grundstückseigentümerin, sondern als Rechtsnachfolgerin der Verursacherin in Anspruch genommen.
b) Auf der Grundlage des Klägervorbringens, das mangels Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen ist, sind die Voraussetzungen eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach dem mithin anwendbaren § 24 Abs. 2 BBodSchG erfüllt. Beide Parteien sind hinsichtlich der vorliegenden Bodenkontaminationen Sanierungsverpflichtete gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG. Danach müssen sowohl der Kläger als Grundstückseigentümer als auch die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin des Verursachers (zur Anwendung des § 4 Abs. 3 BBodSchG in Umwandlungsfällen vgl. Landel/Vogg/Wüterich, aaO, § 4 Rdn. 85) für die Sanierung des Bodens und der Altlasten einstehen. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung richten sich Entstehen und Umfang eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG nach dem An-
teil der mehreren Verpflichteten an der Verursachung der schädlichen Bodenveränderung oder der Altlast. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß der von der zuständigen Behörde zur Sanierung herangezogene Grundstückseigentümer zwar den Verursacher bzw. dessen Rechtsnachfolger auf Ausgleich seiner Kosten in Anspruch nehmen kann, der Verursacher aber umgekehrt gehindert ist, bei ihm angefallene Sanierungskosten auf den Eigentümer abzuwälzen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46). Ziel der gesetzlichen Regelung ist es danach, den Alleinverursacher einer Bodenverunreinigung oder Altlast grundsätzlich mit den vollen Sanierungskosten zu belasten, während ein bloßer Zustandsverantwortlicher nicht als Schuldner, sondern nur als Gläubiger des Ausgleichsanspruchs in Frage kommt (vgl. LG Hannover, UPR 2003, 395, 396; Landmann/Rohmer/Dombert, UmweltR, Bd. IV, § 24 BBodSchG Rdn. 18; Sanden /Schoeneck, BBodSchG, § 24 Rdn. 29; Versteyl/Sondermann/Henke, BBodSchG, § 24 Rdn. 18 f.; Riedel, aaO, 99; Pützenbacher, NJW 1999, 1137, 1140; Niewerth, aaO, 560; Frenz, DB 2000, 2461, 2463; Schlette, aaO, 54; Wagner, BB 2000, 417, 423; ders., ZfIR 2003, 841, 846; v. Westerholt, NJW 2000, 931, 932; Pützenbacher/Görgen, NJW 2001, 490, 492; Sandner, NJW 2001, 2045, 2047; dagegen einschränkend Fluck/Kirsch, UPR 2001, 253, 255). Dies führt hier zu einem Ausgleichsanspruch des - als Grundstückseigentümer zur Sanierung herangezogenen - Klägers gegen die Beklagte, weil nach dem für das Revisionsverfahren maßgebenden Sachverhalt deren Rechtsvorgängerin die Bodenkontaminationen verursacht hat. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Au sgleichsverpflichtung der Beklagten nicht durch eine abweichende Vereinbarung ausgeschlossen.

a) Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG stehen der Ausgleichsa nspruch als solcher sowie dessen Umfang unter dem Vorbehalt einer anderen Vereinbarung. Im vorliegenden Fall kommt eine direkte Vereinbarung über den Ausgleichsanspruch jedoch schon deshalb nicht in Frage, weil sämtliche Kaufverträge bis zum Erwerb des streitbefangenen Grundstücks durch den Kläger vor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes geschlossen worden sind, mithin die Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht von der Willensbildung der Vertragsparteien umfaßt gewesen sein kann (vgl. Wagner, BB 2000, 417, 424; ders., ZfIR 2003, 841, 847 f.). Darüber hinaus kann eine Vereinbarung grundsätzlich nur dann unmittelbar zum Ausschluß oder zu einer Einschränkung des Ausgleichsanspruchs führen, wenn sie zwischen Anspruchsgläubiger und -schuldner getroffen worden ist (vgl. Wagner, BB 2000, 417, 424; ders., ZfIR 2003, 841, 850; Schlette, aaO, 64; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46). Zu Lasten eines dritten Berechtigten ist eine abweichende Vereinbarung ausgeschlossen , während von einer Vereinbarung zu Gunsten eines dritten Verpflichteten im Regelfall nicht ausgegangen werden kann (Bickel, BBodSchG, 4. Aufl., § 24 Rdn. 17). Auch hieran scheitert im vorliegenden Fall die Annahme einer Vereinbarung nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Zwischen den Prozeßparteien bestehen keine vertraglichen Beziehungen, und es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Stadt Oldenburg, von der der Kläger das Grundstück erwarb, daran interessiert war, durch eine Vereinbarung mit dem Kläger dessen Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte auszuschließen.
b) Vor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, ob dann, wenn - etwa auf Grund einer Veräußerungskette - nicht nur zwei, sondern mehrere Sanierungsverantwortliche beteiligt sind, Vereinbarungen, die ein Verantwortlicher mit einem anderen getroffen hat, mittelbar zu Gunsten eines dritten Ver-
antwortlichen bei der Ermittlung der Ausgleichsquoten Berücksichtigung finden können. Dies wird zwar in der Literatur teilweise unter Hinweis auf die Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs befürwortet (Bickel, aaO, § 24 Rdn. 10; Wagner, BB 2000, 417, 423; ders., ZfIR 2003, 841, 850 f.). Dagegen spricht indessen, daß die Rechtsprechung vorab vereinbarten Haftungsfreistellungen für das Innenverhältnis der Gesamtschuldner bislang keine Wirkung beigelegt hat (BGHZ 12, 213, 217 ff.; 35, 317, 323; 58, 216, 219 f.; BGH, Urt. v. 27. Februar 1989, II ZR 182/88, NJW 1989, 2386, 2387). In jedem Fall führt dieser Ansatz aber nicht zu dem Ergebnis, welches das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. aa) Wie in anderem Zusammenhang noch näher zu begründ en sein wird (unten II 2 d), geht schon die Auffassung des Berufungsgerichts fehl, sämtliche Eigentümer und Voreigentümer seien hinsichtlich der Sanierungskosten als Gesamtschuldner anzusehen. Überdies hat das Berufungsgericht nicht beachtet , daß die Voreigentümer im vorliegenden Fall nicht zu den Sanierungsverantwortlichen nach § 4 Abs. 6 BBodSchG zählen, weil sowohl die Ersterwerber als auch die Stadt O. ihr Eigentum bereits vor dem 1. März 1999 übertragen hatten. Möglich ist mithin allenfalls eine entsprechende Heranziehung der - in der Literatur vertretenen (vgl. etwa Hager, NJW 1989, 1640, 1644) - Überlegungen zur Lösung des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs durch Kürzung des Anspruchs des Gläubigers um den Anteil des privilegierten Gesamtschuldners. Folge dieser Lösung kann jedoch nur eine Reduzierung des Ausgleichsanspruchs um den Verantwortungsanteil sein, hinsichtlich dessen der Vertragspartner des Ausgleichsberechtigten für die Sanierungskosten aufzukommen hat (Wagner, BB 2000, 417, 425; ders. ZfIR 2003, 841, 851). Auf diese Weise soll der Vertragspartner des Ausgleichsberechtigten, der sich möglicherweise bei Verkauf des Grundstücks seine Freistellung durch einen
Preisnachlaß erkauft hat, unter Wahrung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses davor geschützt werden, daß ihm diese Vorteile durch einen Ausgleichsanspruch des dritten Sanierungsverpflichteten wieder entzogen werden (Wagner, BB 2000, 417, 425). Eine solche Inanspruchnahme droht der Vertragspartnerin des Klägers, der Stadt O. , - ungeachtet des Umstandes, daß sie nach § 4 Abs. 6 BBodSchG ohnehin nicht zu den Sanierungsverpflichteten zählt - bereits deshalb nicht, weil sie als (frühere) Grundstückseigentümerin gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Verursacherin keine Ausgleichsverpflichtung treffen kann (oben II 1 b). Das Berufungsgericht gelangt hingegen zu dem Ergebnis, daß sich der Kläger eine Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen muß, die ohne seine Mitwirkung zwischen seinen Vorgängern in der Veräußerungskette vereinbart wurde. Dies läuft auf einen Vertrag zu Lasten Dritter hinaus, dem auch zur Lösung der Probleme des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs keine Wirksamkeit beigelegt werden kann (vgl. BGHZ 12, 213, 218; vgl. auch Hager, NJW 1989, 1640, 1643). bb) Zudem hat der Kläger auch mit seiner Vorgängerin im Grundstückseigentum , der Stadt O. , keine von § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG abweichende Vereinbarung getroffen. (1) Das Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung davon aus, daß mit dem Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen wegen der Beschaffenheit eines Grundstücks, wie er hier in den Kaufvertrag mit der Stadt O. vom 3. Juni 1993 aufgenommen wurde, ohne weiteres auch eine abweichende Vereinbarung über den Ausgleichsanspruch der Sanierungsverantwortlichen nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG getroffen ist. Dies trifft nicht zu. Zwar kann mit einem Gewährleistungsausschluß auch eine Vereinbarung über den Ausschluß des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs verbunden sein, zwingend ist dies
jedoch nicht (anders wohl die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46; ihr folgend Landel/ Vogg/Wüterich, aaO, § 24 Rdn. 24; Steffen/Popp, ZNotP 1999, 303, 312; Pützenbacher , NJW 1999, 1137, 1141; Fluck/Kirsch, UPR 2001, 253, 254). Da sich dem Gesetz kein Hinweis dafür entnehmen läßt, daß mit Abreden über Sachmängel Vereinbarungen über den Ausgleichsanspruch verknüpft sein sollen , umgekehrt aber auch kein Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Regelung besteht (a.A. Schlette, aaO, 65 f.), können insoweit nur die allgemeinen Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen maßgebend sein (vgl. Bickel, aaO, § 24 Rdn. 17; Landmann/Rohmer/Dombert, aaO, § 24 BBodSchG Rdn. 34; Niewerth, aaO, 560; Sorge, MittBayNot 1999, 232, 239; Körner, DNotZ 2000, 344, 362; ders., ZfIR 2001, 889, 896; Wagner, BB 2000, 417, 424; ders., ZfIR 2003, 841, 847 f.; auch OVG Lüneburg, NJW 1998,

97).

(2) Die Auslegung wird im Zweifel zu dem Ergebnis führen, daß durch einen Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen ein Rückgriff auf Grund des § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen den Verursacher einer Bodenkontamination nicht versperrt sein soll (Landmann/Rohmer/Dombert, aaO, § 24 BBodSchG Rdn. 34; Körner, DNotZ 2000, 344, 362; ders., ZfIR 2001, 889, 896; Wagner, BB 2000, 417, 424; ders., ZfIR 2003, 841, 847; a.A. Fluck/Kirsch, UPR 2001, 253, 254). Freizeichnungsklauseln sind - als Ausnahme von der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Haftung - grundsätzlich eng auszulegen (BGHZ 67, 359, 366). Es bedarf daher einer hinreichend deutlichen Regelung, nach der eine Haftung des Verkäufers auch bei einer ordnungsbehördlichen Inanspruchnahme des Käufers auf eine Sanierung des belasteten Grundstücks ausgeschlossen sein soll (vgl. Landmann/Rohmer/Dombert, aaO, § 24
BBodSchG Rdn. 34; Sorge, aaO, 238; Wagner, BB 2000, 417, 424; ders., ZfIR 2003, 841, 848; Körner, ZfIR 2001, 889, 896).
a) Dies gilt zunächst für Verträge, die nach Inkrafttreten des BundesBodenschutzgesetzes am 1. März 1999 geschlossen worden sind. Da zu diesem Zeitpunkt der bodenrechtliche Ausgleichsanspruch geschaffen wurde, besteht seither auch die Notwendigkeit einer gegebenenfalls abweichenden vertraglichen Gestaltung. Wird gleichwohl lediglich ein Gewährleistungsausschluß vereinbart, so kann dies nicht ohne weiteres einem Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG entgegenstehen. Eine solche Klausel bezieht sich regelmäßig nur auf die - hier nach Art. 229 § 5 EGBGB weiterhin gegebenen - Ansprüche auf Wandelung, Minderung und Schadensersatz, nicht ohne weiteres aber auch auf weitergehende Ansprüche (vgl. BGHZ 67, 359, 366 f.; BGH, Urt. v. 5. Juli 1978, VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241, 2243; Urt. v. 7. Februar 1979, VIII ZR 305/77, NJW 1979, 2148, 2149). Wenn die Parteien bei Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses den Umständen nach das Risiko einer Bodenbelastung durch Schadstoffe nicht bedacht haben, kann sich auf dem Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung sogar eine Verpflichtung des Verkäufers ergeben, seine etwaigen Gewährleistungsansprüche gegen einen Erstverkäufer an den Käufer abzutreten (vgl. Senat, Urt. v. 20. Dezember 1996, V ZR 259/95, NJW 1997, 652; Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 225/03, Umdruck S. 4 f., zur Veröffentlichung vorgesehen). Diese Stärkung der Rechtsposition des Käufers zeigt, daß ein Verzicht auf den ihm kraft Gesetzes zustehende Ausgleichsanspruch ohne zusätzliche Anhaltspunkte nicht angenommen werden kann. Solche Hinweise sind namentlich dann gegeben, wenn der Verkäufer dem Käufer wegen des Risikos einer vorhandenen Altlast oder schädlicher Bodenveränderungen einen deutlichen Preisnachlaß gewährt, der seiner Höhe
nach auch durch die etwaigen Sanierungskosten beeinflußt wird (vgl. Wagner, ZfIR 2003, 841, 848; auch Körner, ZfIR 2001, 889, 892).
b) Auch bei Verträgen, die vor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutz- gesetzes abgeschlossen wurden, kann die Auslegung zu dem Ergebnis führen, daß ein Gewährleistungsausschluß den Verzicht auf den bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch umfaßt (a.A. Wagner, BB 2000, 417, 424). Eine Regelungslücke , die auf dem Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist, kann sich auch erst nachträglich ergeben (BGH, Urt. v. 19. Juni 1980, III ZR 182/78, NJW 1981, 219, 220) und auf einer Änderung d er rechtlichen Verhältnisse beruhen (BGHZ 25, 282, 285). Entscheidend ist mithin, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch bedacht hätten (vgl. BGHZ 84, 1, 7; 90, 69, 77; Senat, Urt. v. 14. Januar 2000, V ZR 416/97, NJW-RR 2000, 1652, 1653). Hierbei kommt wiederum der Höhe des vereinbarten Kaufpreises die bereits geschilderte Bedeutung zu. Namentlich wenn der Käufer gegen einen entsprechend geminderten Kaufpreis das Sanierungsrisiko vollständig übernommen hat, kann das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht durch e inen bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Verkäufer unterlaufen werden. ?) Liegt ein Fall vor, in dem die Vereinbarung nicht nur Gewährleistungs- rechte, sondern auch den bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch erfaßt, so bleiben ihre unmittelbaren Wirkungen allerdings grundsätzlich auf das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer beschränkt (vgl. Wagner, ZfIR 2003, 841, 850). Es wird im Regelfall den Interessen des Käufers (dazu Wächter, NJW 1997, 2073, 2074 f.; zur beiderseits interessengerechten Auslegung Senat, Urt. v. 20. Dezember 1996, V ZR 259/95, NJW 1997, 652) zuwiderlaufen, durch
eine Vereinbarung zu Gunsten Dritter auch auf Ausgleichsansprüche gegen einen nicht am Vertrag beteiligten Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast zu verzichten (so im Ergebnis auch Wagner, ZfIR 2003, 841, 847, 850). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erscheint es nicht unbillig, daß auf diese Weise Haftungsfreistellungen in einer Veräußerungskette jedenfalls ihre unmittelbare Wirkung regelmäßig verlieren. Allein der Ausschluß des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs kann den Verursacher ohnehin nicht vor der Belastung mit Sanierungskosten sichern. Er bleibt unverändert nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Sanierungsverantwortlicher und kann als solcher von der zuständigen Behörde in Anspruch genommen werden. Weitergehenden Schutz gewinnt er insoweit nur, wenn er eine Vereinbarung zur Übernahme der Sanierungskosten durch den Erwerber erreicht (vgl. Knopp, NJW 2000, 905, 909). cc) Hiernach könnte, selbst wenn im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Stadt O. ein bodenrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben wäre, im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kein Verzicht des Klägers auf diesen Anspruch hergeleitet werden. Es gibt insbesondere keinen Hinweis darauf, daß der Kläger mit Blick auf etwaigen Sanierungsaufwand einen entsprechenden Preisnachlaß erhalten hat. Mithin bedarf es keiner Entscheidung über die - von der Revision aufgeworfene - Frage der Wirksamkeit des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses.
c) Allerdings kann erwogen werden, ob ein Grundstückseigentümer durch § 242 BGB an der Geltendmachung des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Verursacher gehindert ist, wenn er bei Abschluß des Kaufvertrages - auch mit einem dritten Veräußerer - Kenntnis von den schädlichen
Bodenveränderungen oder der Einordnung als Altlast hatte (vgl. Schlette, aaO, 55; auch Körner, ZfIR 2001, 889, 892; Fluck/Kirsch, UPR 2001, 253, 255). Ob und unter welchen etwaigen weiteren Voraussetzungen in Fällen der Kenntnis ein treuwidriges Verhalten angenommen werden kann, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Die Revisionserwiderung verweist lediglich auf Vortrag in den Tatsacheninstanzen, wonach dem Kläger das Risiko einer Altlast bekannt war. Damit wird keine Kenntnis von dem Vorliegen einer Altlast behauptet (vgl. Senat, Urt. v. 3. März 1995, V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550), sondern allenfalls eine auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis.
d) Daß ein Grundstückseigentümer - wie hier der Kläger möglicherweise auf Grund eines ihm bekannten Altenlastenrisikos - bei Kauf des Grundstücks von dem Vorliegen schädlicher Bodenveränderungen oder einer Altlast Kenntnis haben mußte, ist zumindest im Verhältnis zum Verursacher für das Bestehen oder den Umfang des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs ohne Belang (a.A. Schlette, aaO, 55 f.). Die Berücksichtigung solcher Verschuldensgesichtspunkte ist mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Gegenüber einem Verursacher bestimmt sich der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG allein nach seinem Verursachungsanteil. Für eine einschränkende Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut gibt es keine Grundlage. Sie folgt insbesondere nicht aus dem Zweck der Vorschrift, der im Gegenteil darauf abzielt, den Ausgleich im Innenverhältnis nach dem Verursacherprinzip zu regeln (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46). Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzessystematik bestätigt. Denn der Rückgriff auf das Verschulden des Eigentümers müßte dazu führen, daß für eine angemessene Abwägung auch auf Seiten des Verursachers Verschuldensgesichtspunkte von Bedeutung wären (so Schlette, aaO, 56). Damit wäre eine Rechtslage geschaffen,
wie sie beim Gesamtschuldnerausgleich zwischen mehreren Schädigern besteht (dazu etwa BGHZ 17, 214, 222; 51, 275, 279; 59, 97, 103). Durch § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG wird das Verhältnis zwischen mehreren Sanierungsverantwortlichen aber nicht als Innenverhältnis zwischen mehreren Gesamtschuldnern gestaltet (Landel/Vogg/Wüterich, aaO, § 24 Rdn. 24; Landmann /Rohmer/Dombert, aaO, § 24 BBodSchG Rdn. 31; Niewerth, aaO, 561; Schlette, aaO, 49; Wagner, BB 2000, 417, 422 f.; ders., ZfIR 2003, 841, 850; a.A. Bickel, aaO, § 24 Rdn. 10; Sanden/Schoeneck, aaO, § 24 Rdn. 26; Vierhaus , NJW 1998, 1262, 1266), sondern durch einen eigenständigen Ausgleichsanspruch mit besonderen Anspruchsvoraussetzungen geregelt. Das folgt insbesondere aus der - andernfalls überflüssigen - Verweisung ausdrücklich nur auf Satz 2 des § 426 Abs. 1 BGB.

III.

Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand habe n (§ 562 Abs. 1 ZPO). An einer Entscheidung in der Sache selbst ist der Senat gehindert , weil weitere Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. Zwischen den Parteien ist im Streit, ob die Bodenve runreinigungen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verursacht wurden und damit die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG gegeben sind. Bei der Aufklärung dieser Frage wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß dem Kläger Beweiserleichterungen zugute kommen.
a) Er kann sich zunächst auf eine analoge Anwendung der Ursachenvermutung aus §§ 6, 7 UmweltHG stützen (vgl. Schlette, aaO, 68; auch Landel /Vogg/Wüterich aaO, § 24 Rdn. 31; Landmann/Rohmer/Dombert, aaO, § 24 BBodSchG Rdn. 43; Versteyl/Sondermann/Henke, aaO, § 24 Rdn. 25). Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung obliegt es zwar dem Anspruchsteller, den Beweis für die Verursachung durch den Gegner des Ausgleichsanspruchs zu führen. Mit diesem Kausalitätsnachweis droht der Anspruchsteller jedoch regelmäßig zu scheitern, weil ihm die hierfür erforderlichen Kenntnisse über die zurückliegenden Vorgänge auf dem betroffenen Grundstück fehlen. Das Gesetz trägt diesen Schwierigkeiten nicht mit einer eigenen Regelung Rechnung, obwohl die Problematik bereits aus dem Bereich der Umwelthaftung bekannt ist. Dort besteht, weil der Geschädigte keinen Einblick in den Anlagebetrieb hat, eine vergleichbare Situation, auf die der Gesetzgeber mit der Ursachenvermutung in den §§ 6, 7 UmweltHG reagiert hat (vgl. Paschke, UmweltHG, § 6 Rdn. 1; Salje, UmweltHG, § 6 Rdn. 6). Die Regelung des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs weist mithin eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Da der Gesetzgeber mit §§ 6, 7 UmweltHG für andere
Ansprüche zwischen Privaten auf Grund von Umwelteinwirkungen eine Beweiserleichterung eröffnet hat, wäre er bei einer entsprechenden Interessenabwägung für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Dies ermöglicht die entsprechende Anwendung der §§ 6, 7 UmweltHG auf den bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch (Schlette, aaO,

68).


b) Führt im Einzelfall die analoge Anwendung der §§ 6, 7 UmweltHG nicht zu einer Ursachenvermutung, weil die Beweiserleichterung etwa wegen der Privilegierung des Normalbetriebes durch § 6 Abs. 2 UmweltHG nicht eingreifen kann (krit. deshalb Wagner, ZfIR 2003, 841, 845), so bleibt es dem Kläger unbenommen, die Ursächlichkeit nach den allgemeinen Regeln des Beweisrechts nachzuweisen (vgl. Paschke, aaO, § 6 Rdn. 40, Gottwald, Festschrift für Lange, 1992, S. 447, 467). Hierbei kommt zu seinen Gunsten bei festgestellter Überschreitung der durch Verwaltungsvorschriften festgelegten Emmissions- und Immisionswerte für die Kausalitätsfrage eine Beweiserleichterung in Betracht (vgl. BGHZ 92, 143, 146 f.; BGH, Urt. v. 17. Juni 1997, VI ZR 373/95, NJW 1997, 1748; auch Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 217/03, Umdruck S. 8 ff., zur Veröffentlichung vorgesehen). Zudem kann auch ein Anscheinsbeweis für die Verursachung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten sprechen, wenn etwa feststeht, daß das Grundstück bei Beginn ihrer Nutzungszeit noch nicht kontaminiert war (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1994, XII ZR 16/93, NJW 1994, 1880 f.).
2. Bejaht das Berufungsgericht hiernach einen Ausgleichsanspruch des Klägers dem Grunde nach, so wird es auch den Einwänden der Beklagten gegen die Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs nachzugehen haben.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.