Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2007 - VI ZR 278/06

bei uns veröffentlicht am18.12.2007
vorgehend
Landgericht Ravensburg, 3 O 427/05, 23.02.2006
Oberlandesgericht Stuttgart, 13 U 49/06, 07.09.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 278/06 Verkündet am:
18. Dezember 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kann
auch bestehen, wenn ein zum Unfallzeitpunkt rentenversicherungspflichtiger Geschädigter
, der seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, eine Tätigkeit als
Beamter aufnimmt.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 119 SGB X Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 31. Mai 1992 geltend , für den die Beklagte voll haftet.
2
Zum Unfallzeitpunkt stand der Geschädigte als Wirtschaftsingenieur in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Da er diese Tätigkeit wegen des Unfalls nicht weiter ausüben konnte, ist er seit dem 11. September 2000 als verbeamteter Berufsschullehrer mit halbem Deputat tätig.
3
Die Beklagte zahlte bis zum 31. Dezember 2001 an die Klägerin die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die ohne den Unfall von dem gedachten Bruttoverdienst des Geschädigten abgeführt worden wären. Seitdem lehnt sie solche Zahlungen ab, weil der Geschädigte als Beamter aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden sei.
4
Die Klägerin verlangt die Zahlung der Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von insgesamt 45.488,82 € und begehrt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, zukünftige unfallbedingte Ausfälle der Beitragsleistungen an die Klägerin zu zahlen. Ansonsten drohe bei Eintritt des Geschädigten ins Rentenalter eine Versorgungslücke.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht (OLGR Stuttgart 2006, 924) meint, seit der Verbeamtung des Geschädigten fehle es an einem nach § 119 SGB X übergangsfähigen Anspruch, den die Klägerin geltend machen könne. Die Beitragsausfälle beruhten seitdem auf dessen eigenem Entschluss und seien nicht "primär" unfallbedingt. Im Übrigen setze der Anspruch voraus, dass der Geschädigte in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sei. Ein Beamter sei aber versicherungsfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) und gehöre einem anderen Versorgungssystem an. Es sei nicht "systemgerecht", die Zahlung von Beiträgen zu einem fremden Versorgungssystem zu verlangen. Soweit dem Geschädigten eine Versorgungslücke entstehe, könne er zwar persönlich von der Beklagten Ersatz verlangen, aber nicht mehr in Form von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

II.

7
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aufgrund der Legalzession des § 119 Abs. 1 SGB X gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, weil dem Geschädigten ein solcher Anspruch zusteht und auch im Übrigen die Voraussetzungen für einen Übergang des Schadensersatzanspruchs vorliegen.
8
1. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats können die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich Gegenstand eines Regresses nach § 119 SGB X sein. Sie gehören zum Arbeitseinkommen des pflichtversicherten Arbeitnehmers. Der Schädiger hat deshalb während der von ihm zu vertretenden Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auch für diese Beiträge als dessen Verdienstausfallschaden im Sinne von §§ 842, 843 BGB aufzukommen, wenn und soweit sie in dieser Zeit fortzuentrichten sind. Ferner hat der Schädiger, wenn infolge des Verlustes der versicherungspflichtigen Beschäftigung die Beitragspflicht entfällt, grundsätzlich die Nachteile zu ersetzen, die dem Versicherten durch diese Störung seines Versicherungsverhältnisses entstehen. Als Erwerbs- und Fortkommensschaden sind auch die Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten durch eine Unterbrechung in der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen. Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile BGHZ 46, 332, 333 ff.; 69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 348, 355 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06 - VersR 2007, 1536, 1537, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
9
b) Die in § 119 Abs. 1 SGB X angeordnete Legalzession dient dazu sicherzustellen , dass der Schaden des Verletzten, der in der Störung seines Versicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von Beitragszahlungen liegt, durch Naturalrestitution ausgeglichen wird, ohne dass es des Umwegs über eine Geltendmachung und anschließende Abführung durch den Versicherten selbst bedarf (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 284, 290; 143, 344, 350). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens entzogen und auf den Rentenversicherungsträger als Treuhänder übertragen, der die nunmehr zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zugunsten des Versicherten gemäß § 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung zu verbuchen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 330, 336; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - VersR 2004, 492, 493; BSGE 89, 151, 156). Um das mit § 119 SGB X verfolgte Ziel zu erreichen, vollzieht sich der Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger ebenso wie im Falle des § 116 SGB X jedenfalls dann schon im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Schadensereignisses, wenn - wie vorliegend - die Möglichkeit einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - aaO).
10
2. Nach diesen Grundsätzen besteht ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, soweit dies erforderlich ist, um den Geschädigten hinsichtlich seiner gesetzlichen Alterssicherung so zu stellen, wie er ohne die Schädigung stünde.
11
a) Unstreitig konnte der zum Zeitpunkt des Unfalls rentenversicherungspflichtige Geschädigte nach dem Unfall nicht mehr in seinem früheren Beruf arbeiten, weshalb die Beklagte bis zum 31. Dezember 2001 Beiträge für die Rentenversicherung an die Klägerin zahlte. Ebenso sind die Beitragsausfälle ab dem 1. Januar 2002 unfallbedingt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschädigte seine jetzige Tätigkeit als Beamter aufgenommen, weil er infolge des Unfalls seinen früheren Beruf, in dem er deutlich mehr verdiente , nicht mehr ausüben konnte. Dadurch wurde er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.
12
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es schadensrechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung, dass die Aufnahme einer Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf dem eigenen Entschluss des Geschädigten beruht. Die Ersatzpflicht für einen Schaden besteht unabhängig davon, ob er unmittelbar durch das Verhalten des Schädigers oder erst mittelbar wegen des Hinzutretens anderer Umstände herbeigeführt wurde (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99 - NJW 2001, 1274; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 136), solange der Geschädigte nicht den Zweck verfolgt, den Umfang des Schadens zu seinen Gunsten zu vergrößern (AnwK/Huber, § 843 Rn. 17). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Der Geschädigte ist mit der Arbeitsaufnahme vielmehr seiner ihm nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Se- nats obliegenden Verpflichtung nachgekommen, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten (vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 357, 365; vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78 - VersR 1979, 424, 425; vom 24. Februar 1983 - VI ZR 59/81 - VersR 1983, 488, 489; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 398/94 - VersR 1996, 332, 333; vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158, 1159).
13
b) Der Ersatz der ausgefallenen Pflichtbeiträge durch Zahlungen auf das Rentenkonto des Geschädigten ist nach sozialrechtlichen Vorschriften möglich. Gemäß § 7 Abs. 2 SGB VI kann auch ein Beamter freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten. Er ist deshalb nicht, wie das Berufungsgericht meint, infolge der Verbeamtung "mit einem Verstorbenen zu vergleichen", für den eine Beitragszahlung nicht möglich ist. Im Übrigen muss ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Beiträge für eine freiwillige Versicherung bzw. zur Fortsetzung des Sozialversicherungsverhältnisses gerade in den Fällen bestehen, in denen als Folge der Schädigung (hier: schädigungsbedingter Wechsel auf eine Beamtenstelle) die Pflichtversicherung vollständig unterbrochen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 347; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158; vom 12. Juni 1979 - VI ZR 80/78 - VersR 1979, 1104, 1105), wenn der in der Störung des Versicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von Beitragszahlungen liegende Schaden ausgeglichen werden soll.
14
c) Der demnach grundsätzlich bestehende Beitragsersatzanspruch des Geschädigten ist gemäß § 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen.
15
aa) Nach der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung der Vorschrift musste es sich um einen Sozialversicherten handeln, der der Versicherungspflicht unterlag. Die nachfolgende, seit dem 1. Januar 2001 geltende Fassung, stellt darauf ab, dass der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses Pflichtbeitragszeiten nachweisen konnte oder danach pflichtversichert wurde. Sowohl die Voraussetzung der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung als auch die erste Alternative der jetzt geltenden Fassung ist hier beim Geschädigten erfüllt. Nach dem klaren Wortlaut beider Fassungen ist nicht erforderlich, dass das Pflichtversicherungsverhältnis nach dem Unfall fortbesteht. Gerade in der Rentenversicherung würde die Zielsetzung der Vorschrift andernfalls konterkariert , da bei völliger Erwerbsunfähigkeit auf Grund des Schadensereignisses auch das Pflichtversicherungsverhältnis in der Rentenversicherung erlischt. Um dieses Ergebnis klarzustellen, hat der Gesetzgeber in § 119 SGB X deutlich gemacht, dass eine Versicherungspflicht zum Unfallzeitpunkt ausreicht, um die späteren Beiträge unabhängig von der Entwicklung der Versicherungspflicht nach dem Schadensereignis als Pflichtbeiträge zu werten (vgl. § 119 Abs. 3 SGB X). Dies entspricht dem Sinn der Beitragsleistung, das Sozialversicherungsverhältnis fortzusetzen wie es vor dem Schadensereignis bestand, damit dem Geschädigten kein Schaden entsteht (vgl. Kater in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 55. Lfg. 2007, SGB X, § 119 Rn. 13; v. Maydell in GK-SGB X 3, § 119 Rn. 15; Pickel/Marschner, SGB X, 133. Lfg. 2006, § 119 Rn. 23; Pappai BKK 1983, 97, 100; vgl. auch Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/4375 S. 61). Damit steht in Einklang, dass der Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger bei einer möglichen unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten schon im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Schadensereignisses erfolgt, zu dem hier ein Pflichtversicherungsverhältnis bestanden hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - aaO).
16
bb) Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, der Geschädigte müsse eine freiwillige Versicherung beantragen, bevor Ersatz in Form der Zahlung von Beiträgen zu diesem freiwilligen Versicherungsverhältnis geleistet werden könne. Sie stellt dabei offenbar auf frühere, die Zeit vor Inkrafttreten des § 119 SGB X am 1. Juli 1983 betreffende Entscheidungen des Senats ab, wo solche Schadensersatzansprüche von den Geschädigten selbst geltend gemacht wurden und diese sich regelmäßig selbst freiwillig weiter versichert hatten. Für einen Regress nach § 119 SGB X reicht indes - wie oben dargelegt - schadensrechtlich aus, dass der Verletzte ohne den Unfall eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung weiter geführt hätte, die er infolge des Unfalls nicht mehr ausüben kann, so dass die Möglichkeit einer Rentenverkürzung besteht. Im Übrigen wird unter der Voraussetzung, dass eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht, ohnehin durch die tatsächliche Beitragszahlung das Versicherungsverhältnis begründet, ohne dass es eines Antrags bedürfte (Kasseler Kommentar/Gürtner, 55. Lfg. 2007, § 7 SGB VI Rn. 13).
17
Die Auffassung der Beklagten stünde zudem in Widerspruch zum Zweck des § 119 SGB X. Sie hätte nämlich zur Folge, dass es zu keinem Anspruchsübergang käme, falls der Geschädigte keinen Antrag auf freiwillige Versicherung stellen würde. Dann könnte er seinen Ersatzanspruch selbst geltend machen und über eingehende Zahlungen frei verfügen, ohne sie für die Alterssicherung einsetzen zu müssen. § 119 SGB X bezweckt aber aus Gründen der Fürsorge, mit dem Übergang der Aktivlegitimation auf den Sozialversicherungsträger durch die Ersatzleistungen Lücken im Beitragskonto des Geschädigten aufzufüllen, um dessen soziale Sicherung möglichst vollständig zu erhalten (vgl. BSG NZS 2002, 661, 662 f.; BT-Drs. 9/95, 29; Hauck/Noftz/Nehls, 12. Lfg. 2003, SGB X, § 119 Rn. 1; Kater, aaO, Rn. 3; v. Maydell in GK-SGB X 3, § 119 Rn. 47).
18
3. Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass eine Berechnung des Schadens nach dem Eintritt des Geschädigten in das Beamtenverhältnis nicht mehr möglich wäre. Die Höhe der von der Beklagten bereits jetzt zu erstatten- den Beiträge kann nämlich unter Berücksichtigung der schadensmindernden Einnahmen aufgrund der jetzigen Tätigkeit als Beamter berechnet werden.
19
a) Die Höhe eines nach § 249 BGB zu ersetzenden Schadens ergibt sich aus einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (sog. Differenzhypothese; vgl. BGHZ 75, 366, 371). Auf diese Differenz sind jedoch Vorteile anzurechnen, die adäquat durch das schädigende Ereignis verursacht wurden. Das gilt jedenfalls dann, wenn nach wertender Betrachtung ein innerer Zusammenhang zwischen Vorteil und Schaden besteht und die Anrechnung des Vorteils dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht , also den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 136, 52, 54; Senat, Urteil vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99 - VersR 2001, 196 f.; vgl. auch Pauge in: Schriftenreihe AG Verkehrsrecht im DAV, Band 38, S. 7 ff.).
20
b) Im Streitfall stehen den seit 1. Januar 2002 durch die fehlenden Beiträge entgangenen Rentenanwartschaften die Pensionsanwartschaften gegenüber , die der Geschädigte im selben Zeitraum in der Beamtenversorgung erworben hat. Bei wertender Betrachtung besteht zwischen beiden ein innerer Zusammenhang, der den Nachteil der entgangenen Rentenanwartschaften und den Vorteil der erlangten Pensionsanwartschaften gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - NJW 1979, 760, insoweit nicht in BGHZ 73, 109 abgedruckt). Beide Versorgungssysteme sind trotz ihrer Unterschiedlichkeit im Einzelnen grundsätzlich gleichwertig und führen zu volldynamischen Versorgungsanrechten (Palandt/Brudermüller, 67. Aufl., Vorb. v. § 1587 Rn. 7) bzw. Einkünften aus einer öffentlichen Kasse, die der Existenzsicherung des Berechtigten dienen (vgl. BVerfGE 76, 256, 298).
21
Eine Anrechnung des Vorteils belastet den Geschädigten nicht unzumutbar , weil sie darauf beruht, dass er seiner nach § 254 Abs. 2 BGB bestehenden Verpflichtung nachgekommen ist, seine verbliebene Arbeitskraft einzusetzen, um den Schaden gering zu halten. Anders als bei der Zahlung von Sozialleistungen Dritter, die ausschließlich dem Geschädigten zugute kommen sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 366, 370 f.; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158, 1159 f.), wird hier der Schädiger durch eine Anrechnung des Vorteils auch nicht unbillig begünstigt. Im Streitfall beruht der erlangte Vorteil einer Versorgungsanwartschaft nämlich auf der beruflichen Tätigkeit des Geschädigten und ist somit anderen Fällen einer Schadensminderung durch Einsatz der verbliebenen Arbeitskraft gleich zu setzen. Da die Klägerin im Rahmen von § 119 SGB X nur einen vom Geschädigten auf sie übergegangenen Anspruch hat, muss sie die Anrechnung der Vorteile des Geschädigten gegen sich gelten lassen.
22
c) Die Klägerin macht Beiträge aus dem gedachten Bruttoverdienst des Geschädigten ohne den Unfall geltend. Im Wege des Vorteilsausgleichs sind davon grundsätzlich die Beiträge abzuziehen, die aus den Bruttobezügen des Geschädigten abgeführt würden, wenn er nicht wie beim Beamtenverhältnis versicherungsfrei wäre.
23
Diese Beträge können hier wie im Falle der so genannten Nachversicherung eines Beamten beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis (§ 8 Abs. 2 SGB VI) berechnet werden, für die eine gesetzliche Regelung vorliegt. Nachzuentrichtende Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die verloren gegangene Pensionsanwartschaften ersetzen sollen, richten sich gemäß den §§ 181 ff. SGB VI nach den während des Nachversicherungszeitraums erzielten Bruttodienstbezügen. Es werden die im Nachversicherungszeitraum tatsächlich erhaltenen Bezüge nachversichert, nicht die höheren Bruttobeträge, die einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Angestellten zugestanden hätten (vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Kommentar zum SGB VI, § 181, Erl. 3, 11. Aufl.; Binne, Deutsche Rentenversicherung 1997, 428 f.). Das Ziel der Nachversicherung ist, dass der Betroffene grundsätzlich so steht, als ob er vom Beginn der Versicherungsfreiheit bis zu deren Ende in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wäre (vgl. Zweng/Scheerer /Buschmann/Dörr, RV II - SGB VI, 15. Lfg. 1996, § 181 Rn. 1). Dies ist dem Ziel des Schadensrechts vergleichbar, dem Geschädigten eine Alterssicherung zu verschaffen, die derjenigen ohne Unfall äquivalent ist (vgl. Staudinger /Vieweg, 13. Aufl., § 843 Rn. 62). Daher können die Grundsätze zur Berechnung einer Nachversicherung bei den hier gegebenen Umständen als einen vergleichbaren Fall erfassende gesetzliche Regelung zugrunde gelegt werden.

III.

24
Da demnach zwar feststeht, dass der Klägerin dem Grunde nach ein nach § 119 SGB X übergegangener Anspruch auf eine weitere Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung gegen die Beklagte zusteht, das Berufungsgericht aber, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine tatsächlichen Feststellungen zur Höhe des Anspruchs getroffen hat, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
25
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
26
Da sich die Vorteilsanrechnung anspruchsmindernd auswirkt, ist für ihre tatsächlichen Voraussetzungen grundsätzlich der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (Senat, Urteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - NJW 1979, 760, 761). Sofern die Beklagte für die Vorteilsanrechnung notwendige Details nicht kennt, kann im Rahmen der so genannten sekundären Darlegungslast allerdings auch die Klägerin darlegungspflichtig sein, wenn es um Umstände geht, die allein in ihrer Vermögenssphäre bzw. in der des ihr gegenüber auskunftspflichtigen Geschädigten liegen (vgl. § 60 SGB I; Kasseler Kommentar /Kater, 54. Lfg., § 116 SGB X Rn. 161). Müller Diederichsen Pauge Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 23.02.2006 - 3 O 427/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.09.2006 - 13 U 49/06 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2007 - VI ZR 278/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2007 - VI ZR 278/06

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2007 - VI ZR 278/06 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige


(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 5 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung


(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 7 Freiwillige Versicherung


(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (2) Nach bindender Bewilli

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting


(1) Versichert sind auch Personen, 1. die nachversichert sind oder2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versiche

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 119 Übergang von Beitragsansprüchen


(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person


Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 5 Auswahl der Behörde


Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2007 - VI ZR 278/06 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2007 - VI ZR 278/06 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06

bei uns veröffentlicht am 10.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 192/06 Verkündet am: 10. Juli 2007 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2003 - VI ZR 243/02

bei uns veröffentlicht am 02.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 243/02 Verkündet am: 2. Dezember 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein § 119 SGB X Der
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2007 - VI ZR 278/06.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2012 - VI ZR 108/11

bei uns veröffentlicht am 17.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 108/11 Verkündet am: 17. April 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2017 - VI ZR 423/16

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 423/16 Verkündet am: 17. Oktober 2017 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 03. Juli 2017 - 2 UF 35/17

bei uns veröffentlicht am 03.07.2017

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 3. Februar 2017 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwe

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2016 - VI ZR 664/15

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 664/15 Verkündet am: 20. Dezember 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 192/06 Verkündet am:
10. Juli 2007
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Erstattet der Bund dem Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen gemäß
§ 179 Abs. 1 SGB VI die Rentenversicherungsbeiträge für ein Verkehrsunfallopfer
, welches infolge seiner unfallbedingten Verletzungen in der Werkstatt beschäftigt
wird, so besteht ein Ersatzanspruch des Bundes gegen den Schädiger
bzw. seinen Haftpflichtversicherer gemäß § 179 Abs. 1 a SGB VI nur dann,
wenn der Geschädigte hinsichtlich seiner rentenversicherungsrechtlichen Stellung
einen konkreten Schaden erlitten hat; dies ist der Fall, wenn die vom Bund
erstatteten Rentenversicherungsbeiträge nötig waren, um dem Geschädigten
die Stellung in der Rentenversicherung zu erhalten, die er im Zeitpunkt des Unfalls
inne hatte, oder wenn der Geschädigte während des in Frage stehenden
Zeitraums ohne den Unfall aus sonstigen Gründen rentenversicherungspflichtig
geworden wäre und deshalb Beiträge hätte abführen müssen.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die
Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Das klagende Land nimmt die Beklagte, einen Haftpflichtversicherer, in Prozessstandschaft für die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz aus nach § 179 Abs. 1 a SGB VI übergegangenem Recht in Anspruch.
2
Die Beklagte hat für die materiellen Schäden der im März 1996 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten, seinerzeit 19 Jahre alten Frau G. zu 55 % einzustehen. Frau G. ist seit dem 17. August 2000 in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt. Die Bundesrepublik erstattete dem Heimträger die ab 2001 bis September 2004 für Frau G. gezahlten Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Höhe 14.209,02 €. Hiervon macht das klagende Land gemäß § 179 Abs. 1 a Satz 2 SGB VI gemäß der Haftungsquote von 55 % 7.814,96 € geltend.
3
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht verpflichtet , der Bundesrepublik die dem Heimträger für die Unfallverletzte erstatteten Rentenversicherungsbeiträge in Höhe der Haftungsquote von 55 % zu ersetzen , weil das klagende Land nicht hinreichend dargetan habe, dass es sich bei den erstatteten Rentenversicherungsbeiträgen um einen übergegangenen Schaden der Frau G. gehandelt habe.
5
§ 179 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI bewirke eine Legalzession, die einen Schadensersatzanspruch der Verletzten auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung voraussetze. Hinsichtlich der für Frau G. erstatteten Beiträge bestehe jedoch kein "auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens" im Sinne dieser Vorschrift, weil Frau G. kein Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung zustehe. Die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass die Verletzte vor dem Unfall keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe und eine solche ohne den Unfall nicht aufgenommen hätte. In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht habe das klagende Land erklärt, zu dieser Behauptung nicht vortragen zu wollen, so dass die Behauptung der Beklagten als zugestanden anzusehen sei (§ 138 Abs. 3 ZPO).
6
Zu Unrecht habe das Landgericht den Erstattungsanspruch auf der Grundlage des normativen Schadensbegriffs zuerkannt. Bei den von der Bundesrepublik erstatteten Rentenversicherungsbeiträgen handele es sich um Erstattungen an den die Beiträge abführenden Heimträger aufgrund sozialpolitisch motivierter Normen für behinderte Menschen in beschützenden Werkstätten. Das gesellschaftliche Anliegen, durch die Beitragspflicht der in den Werkstätten arbeitenden behinderten Menschen deren Versorgung im Alter sicherzustellen, rechtfertige es nicht, gegen den eindeutigen Wortlaut des § 179 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI sozialpolitisch motivierte Zusatzleistungen des Staates dem Schadensersatzrecht zuzuordnen. Ohne den erlittenen Unfall hätten weder Frau G. selbst noch eine andere Stelle für sie Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt. Mithin habe Frau G. durch den Unfall keine Rentenversicherungsbeiträge eingebüßt.
7
Zu Unrecht bejahe das Landgericht die Frage, ob Frau G. ohne den Unfall in ihrem späteren Leben eine Altersversorgung vermutlich erzielt hätte. Dazu genüge nicht die allgemeine Prognose, Frau G. hätte voraussichtlich durch ihre Heirat und die mögliche Geburt von Kindern Altersversorgungsansprüche begründet. Insoweit müsse konkret dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden, dass die Verletzte in dem maßgeblichen Zeitraum ohne den Unfall Rentenanwartschaften begründet hätte. Erst dann sei Raum für eine Schadensschätzung nach Maßgabe von § 252 BGB, § 287 ZPO. Der Schaden sei nicht abstrakt, sondern konkret nach der tatsächlichen Erwerbsminderung und dem Ausfall von Rentenversicherungsbeiträgen oder dem Verlust von bereits aufgebauten Rentenversicherungsanwartschaften darzustellen. Bei Unfällen vor Eintritt in das Berufsleben - wie hier - sei gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wie der berufliche Weg der Verletzten nach ihren persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften , der familiären Situation und den Bedingungen des Arbeitsmarktes ohne das Unfallereignis im Hinblick auf die Altersversorgung voraussichtlich verlaufen wäre. Dazu fehle es an der erforderlichen Darstellung im Klagvorbringen.

II.

8
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Bundes gegen die Beklagte auf Ersatz der die Rentenversicherungsbeiträge für Frau G. betreffenden Erstattungsleistungen mit Recht verneint.
9
1. Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§§ 39 ff., 136 ff. SGB IX) tätig sind, sind gemäß § 1 Satz 1 Nr. 2 a SGB VI in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wobei gemäß § 162 Nr. 2 SGB VI beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, mindestens aber 80 vom Hundert der Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) sind. Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben (§ 136 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen , wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde liegenden Sozialverhältnis nichts anderes ergibt (§ 138 Abs. 1 SGB IX). Die Beiträge zur Rentenversicherung werden bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung getragen, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung je zur Hälfte (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Der Bund erstattet den Trägern der Einrichtung die Beiträge , die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (§ 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Hinsichtlich dieser Erstattungsleistungen trifft § 179 Abs. 1 a SGB VI folgende Bestimmung: Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Bund über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erbracht hat. Die nach Landesrecht für die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen zuständige Stelle macht den nach Satz 1 übergegangenen Anspruch geltend. § 116 Abs. 2 bis 7, 9 und die §§ 117 und 118 des Zehnten Buches gelten entsprechend …
10
2. Angesichts dieser Rechtslage besteht ein Ersatzanspruch des Bundes gegen den Schädiger, der die Behinderung durch den von ihm (mit) zu vertretenden Unfall verursacht hat, bzw. seinen Haftpflichtversicherer nur dann, wenn der Geschädigte hinsichtlich der Leistungen aus der Rentenversicherung einen konkreten Schaden erlitten hat, weil er ohne den Unfall Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte und dieser Schutz ihm ohne die Beitragszahlungen der Werkstatt für behinderte Menschen entzogen oder verkürzt worden wäre.
11
a) Für die Auslegung des § 179 Abs. 1 a SGB VI kann auf die zu § 116 SGB X (und auch zu § 119 SGB X) entwickelte Rechtsprechung des erkennen- den Senats zurückgegriffen werden (so auch OLG München, r+s 2006, 348 f.; LG Augsburg, NZV 2006, 214, 215; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht , 2. Aufl., Kap. 3 Rn. 721 ff.; ders., VersR 2005, 1203, 1208 f.; Küppersbusch , Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 758; Langenick /Vatter, NZV 2005, 609, 611 ff.; Langenick, NZV 2007, 105, 108 ff.). Insoweit gilt Folgendes:
12
aa) Die Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung einschließlich der Arbeitgeberanteile sowie die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung können grundsätzlich Gegenstand eines Regresses nach den §§ 116, 119 SGB X sein. Sie gehören zum Arbeitseinkommen des pflichtversicherten Arbeitnehmers. Der Schädiger hat deshalb während der von ihm zu vertretenden Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auch für diese Beiträge als dessen Verdienstausfallschaden i.S. von §§ 842, 843 BGB aufzukommen, wenn und soweit sie in dieser Zeit fortzuentrichten sind. Ferner hat der Schädiger, wenn infolge des Verlustes der versicherungspflichtigen Beschäftigung die Beitragspflicht entfällt, grundsätzlich die Nachteile zu ersetzen, die dem Versicherten durch diese Störung seines Versicherungsverhältnisses entstehen. Als Erwerbs - und Fortkommensschaden sind auch die Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten durch eine Unterbrechung in der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen. Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile BGHZ 43, 378, 381 ff.; 46, 332, 333 ff.; 69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 139, 167, 173; 143, 344, 348, 355 f., jeweils m.w.N.).
13
bb) Allerdings wird nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats schon zu § 1542 RVO jeder Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger durch den Umfang der Ansprüche begrenzt, die zunächst bei dem Versicherten entstanden sind, und setzt der Forderungsübergang die sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen den Leistungen des Sozialversicherungsträgers und den Ansprüchen des Geschädigten voraus (Senatsurteile vom 13. März 1973 - VI ZR 129/71 - VersR 1973, 436; vom 10. April 1979 - VI ZR 268/76 - VersR 1979, 640, 641). Gleiches gilt bei ähnlich strukturierten Anspruchsübergängen, etwa im Bereich des Beamtenrechts (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 223, 230 f., zu § 52 BRRG, § 87 a BBG).
14
Der gesetzliche Forderungsübergang soll bewirken, dass die Leistungen des Sozialversicherungsträgers, Dienstherrn oder sonstigen Leistungsträgers aus Anlass der Schädigung weder dem Schädiger zugute kommen noch zu einer doppelten Entschädigung des Geschädigten führen (vgl. GSZ BGHZ 9, 179, 190; Senatsurteile BGHZ 54, 377, 382; 59, 154, 156 f.; 153, 223, 230, m.w.N.). Mit dem gesetzlichen Forderungsübergang, dem der Gedanke der Schadensverlagerung zugrunde liegt, soll sichergestellt werden, dass Leistungen sozialer Sicherung und sozialer Fürsorge, die durch Opfer und Leistungen anderer aufgebracht werden, nicht demjenigen zugute kommen, der den Schadensfall verantwortlich herbeigeführt hat (GSZ BGHZ 9, 179, 190 f.; Senatsurteil BGHZ 153, 223, 230). Ein eigener Anspruch des Leistungsträgers auf Erstattung aller seiner durch das Schadensereignis ausgelösten Leistungen besteht dagegen nicht. Zwischen der - unabhängig von einer bestehenden Schadensersatzpflicht Dritter bestehenden - Leistungsverpflichtung des Leistungsträgers gegenüber der versicherten Person einerseits und seinem Regressanspruch gegenüber ei- nem Schädiger andererseits ist deutlich zu unterscheiden. Übertragen ist dem Leistungsträger (nur) der Schadensersatzanspruch des Versicherten; liegen die Voraussetzungen dieses Schadensersatzanspruches nicht vor, kann auch der Leistungsträger keine Ersatzleistung vom Schädiger verlangen, so wenn er zwar auf Grund einer abstrakt berechneten Erwerbsbeschränkung eine Rente zahlen muss, ein konkreter Schaden dem Verletzten bei der Art seiner Erwerbstätigkeit aber nicht entstanden ist (so schon GSZ BGHZ 9, 179, 189; vgl. ferner Senatsurteile BGHZ 89, 14, 20 f.; 116, 260, 263 f.; 151, 210, 213 f.).
15
Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass eine Berufsgenossenschaft , die als Rehabilitationsträger für den unfallverletzten Rehabilitanden Beiträge zur Rentenversicherung erbringt, hierfür bei dem für den Unfall verantwortlichen Schädiger dann keinen Rückgriff nehmen kann, wenn der Rehabilitand im Unfallzeitpunkt nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, sondern ein anderes System der Vorsorge aufgebaut und in der Zeit seiner unfallbedingten Behinderung fortgesetzt hat (Senatsurteil vom 1. April 1980 - VI ZR 36/79 - VersR 1981, 427, 428; vgl. auch Senatsurteil vom 8. November 1983 - VI ZR 214/82 - VersR 1984, 237, 239). Der Senat hat dazu ausgeführt, es fehle an einer sachlichen Grundlage für den Rückgriff des Rehabilitationsträgers , wenn von einer unfallbedingten Beeinträchtigung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rede sein könne, weil der Rehabilitand in dem maßgebenden Zeitraum ohne den Unfall gar nicht Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen wäre; denn dann stelle die Beitragszahlung des Rehabilitationsträgers in die gesetzliche Rentenversicherung für die schadensrechtliche Betrachtung eine "zusätzliche" Vorsorgeleistung dar, die nicht zugleich einen vom Ersatzpflichtigen zu verantwortenden Schaden abdecke.
16
cc) Diese Grundsätze gelten auch, soweit wegen der Erstattungsleistungen eines einzelnen Leistungsträgers regressiert wird. Insoweit hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Sozialversicherungsträger, der aus Anlass eines Schadenfalls an einen anderen Sozialversicherungsträger Beiträge zu erstatten hat, den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen kann, wenn die Beitragsleistung erforderlich ist, um dem Verletzten die Stellung in der Sozialversicherung zu erhalten, die er im Zeitpunkt des Unfalls innegehabt hat. Insoweit kommt es also darauf an, ob der Leistende mit seiner Zahlung Beiträge des Verletzten ablöst, die zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes des Verletzten nötig sind, während der Versicherungsträger den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz seines eigenen "Schadens" in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungsverpflichtungen in Anspruch nehmen kann. Kein Ersatzanspruch besteht also dann, wenn die Heranziehung des Leistungsträgers zu den Beiträgen inhaltlich Ausfluss eines die Stellung des Versicherten selbst unbeeinflusst lassenden internen Lastenausgleichs zwischen den sozialen Leistungsträgern ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 14, 17 ff.; vom 18. Februar 1986 - VI ZR 55/85 - VersR 1986, 485, 486). Der Schädiger ist demnach nicht verpflichtet, eine Verbesserung der Rechtsposition des Verletzten herbeizuführen, zu der es ohne das schädigende Ereignis nicht gekommen wäre (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1986 - VI ZR 55/85 - aaO, S. 487).
17
b) Für die Auslegung des § 179 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI kann nichts anderes gelten. Die dort getroffene Regelung entspricht derjenigen in § 116 Abs. 1 SGB X. Da § 116 SGB X einen Forderungsübergang nur für Sozialversicherungsträger und Träger der Sozialhilfe (Abs. 1) sowie für die Bundesagentur für Arbeit (Abs. 10) anordnet und die gemäß § 179 Abs. 1 SGB VI zu erbringenden Erstattungsleistungen des Bundes auch nicht unter den Begriff der Sozialleistungen zu subsumieren sind, war bis zum Inkrafttreten des § 179 Abs. 1 a SGB VI am 1. Januar 2001 ein Regress des Bundes hinsichtlich seiner Erstattungsleistungen nicht möglich. Auf eine diesen Sachverhalt bemängelnde Initiative des Bundesrechnungshofs hin wurde deshalb § 179 Abs. 1 a SGB VI eingeführt. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass eine § 116 Abs. 1 Satz 2 SGB X für den Regress des Beitragsanteils des Sozialleistungsträgers entsprechende Vorschrift für die Erstattungsleistungen des Bundes geschaffen werden sollte, woraus sich auch die Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit des § 116 Abs. 2 bis 7, 9 und der §§ 117 und 118 SGB X erklärt (vgl. BT-Drs. 14/4375, S. 54, 55, auszugsweise abgedruckt bei Jahnke, VersR 2005, 1203; Langenick, aaO, S. 108 m.w.N.).
18
In Anbetracht dieser engen Anlehnung des § 179 Abs. 1 a SGB VI an § 116 Abs. 1 SGB X kann nicht zweifelhaft sein, dass die Maßstäbe für den Forderungsübergang , was die Erforderlichkeit eines eigenen Schadens des Verletzten und der sachlichen und zeitlichen Kongruenz betrifft, nach beiden Vorschriften gleich sein müssen. Unerheblich ist, dass der Wortlaut des § 179 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI insoweit von dem des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X abweicht , als in der letztgenannten Vorschrift ausdrücklich bestimmt ist, dass die zu erbringenden Sozialleistungen "der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen" müssen. Mit dieser zusätzlichen Formulierung hebt § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X das Erfordernis sachlicher und zeitlicher Kongruenz ausdrücklich hervor. Dieses Erfordernis ist indes, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, den hier in Frage stehenden Legalzessionen immanent , so dass es keiner ausdrücklichen Erwähnung bedarf. Eine solche fehlte insbesondere in § 1542 RVO, fehlt aber auch in anderen ähnliche Legalzessionen betreffenden Vorschriften (§ 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 6 Abs. 1 EFZG, § 87 a Satz 1 BBG, § 52 Satz 1 BRRG; vgl. dazu auch Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, aaO, Rn. 722; Langenick , aaO, S. 110).
19
c) Angesichts dieser Rechtslage ist die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob durch die Normierung der Beitragserstattungspflicht des Bundes nach Maßgabe des § 179 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI sowohl der Schadenseintritt als auch dessen Schätzung zur Höhe kraft Gesetzes für diejenigen Fälle vorgenommen worden sei, in denen die Beschäftigung eines Mitarbeiters einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den Folgen eines Unfalls beruht, ersichtlich zu verneinen.
20
3. Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nur begründet, wenn die vom Bund erstatteten Rentenversicherungsbeiträge nötig waren, um Frau G. die Stellung in der Rentenversicherung zu erhalten, die sie im Zeitpunkt des Unfalls inne hatte, oder wenn Frau G. während des in Frage stehenden Zeitraums ohne den Unfall aus sonstigen Gründen rentenversicherungspflichtig geworden wäre und deshalb Beiträge hätte abführen müssen. Entgegen der Ansicht der Revision macht auch der Begriff des normativen Schadens eine entsprechende Sachprüfung nicht entbehrlich.
21
a) Allerdings ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt; vielmehr ist auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Differenzhypothese muss stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation http://127.0.0.1:50001/Xaver/text.xav?SID=&skin=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'p-bghz-98-217'%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore - 13 - darstellt, wobei einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen, andererseits die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen sind (GSZ, BGHZ 98, 212, 217 ff., 223; Senatsurteil BGHZ 161, 361, 366 f., m.w.N.). Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (Senatsurteil BGHZ 161, 361, 367). So entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass aufgrund gesetzlicher Anordnung erbrachte Leistungen Dritter, die den Geschädigten im Ergebnis schadensfrei stellen, seinen Ersatzanspruch nicht entfallen lassen , wenn es als ungerechtfertigt erscheint, die Drittleistungen dem Schädiger zugute kommen zu lassen (vgl. schon Senatsurteil BGHZ 21, 112, 116 f. unter Bezugnahme auf BGHZ 7, 30, insb. S. 47 ff., beide zur Lohnfortzahlung).
22
b) Die Revision macht insoweit geltend, es sei nicht gerechtfertigt, den Schädiger deshalb aus seiner Verantwortung zu entlassen, weil seitens der Allgemeinheit Vorsorge für behinderte Menschen getroffen worden sei. Dies ist nach den oben dargelegten Grundsätzen im Prinzip richtig. Danach ist ein auf den Bund übergehender Schadensersatzanspruch des Geschädigten ungeachtet der Leistungen des Bundes zu bejahen, wenn das schädigende Ereignis beim Geschädigten zu einem Ausfall oder einer Verkürzung von Rentenversicherungsbeiträgen führt. Das trifft aber nicht die vorliegende Problemstellung. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob der geschädigten Frau G. durch den Unfall hinsichtlich ihrer rentenversicherungsrechtlichen Stellung überhaupt Nachteile entstanden sind. Ist dies nicht der Fall, weil Frau G. vor dem Unfall nicht rentenversicherungspflichtig war und aus prozessualen Gründen davon auszugehen ist, dass sie dies ohne den Unfall auch nicht geworden wäre (vgl. dazu unten 4), so hat auch kein Schadensersatzanspruch auf den Bund über- gehen können. Die Tatsache, dass das Gesetz dem Bund nur einen vom Geschädigten abgeleiteten Schadensersatzanspruch, nicht aber einen Aufwendungsersatzanspruch für sämtliche kausal auf das Schadensereignis zurückzuführenden Leistungen gibt, kann nicht abgelöst von den Grundsätzen des Schadensersatzrechts "normativ" überbrückt werden. Die Differenzhypothese führt in derartigen Fällen nicht deshalb zur Verneinung eines Schadens, weil eine unfallbedingte Verschlechterung der rentenversicherungsrechtlichen Position des Geschädigten durch Dritte ausgeglichen wird, sondern deshalb, weil der Geschädigte ohne den Unfall überhaupt nicht rentenversicherungspflichtig geworden wäre, d.h. weder Beiträge erbracht noch Ansprüche erworben hätte, sich seine Position durch den Unfall also nicht verschlechtert, sondern im Gegenteil verbessert hat (vgl. auch Senatsurteile vom 21. Oktober 1969 - VI ZR 67/68 - VersR 1970, 40, 41; vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 - VersR 1981, 477, 478).
23
4. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass ein Schaden der Frau G. hinsichtlich ihrer rentenversicherungsrechtlichen Position zu verneinen sei, weil sie vor dem Unfall keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe und diese ohne den Unfall nicht aufgenommen hätte.
24
Die Revision meint, diese Feststellung sei verfahrensfehlerhaft getroffen. Die Beklagte habe diese Behauptung - ohne jede tatsächliche Grundlage im Sachverhalt - ins Blaue hinein aufgestellt. Nichts spreche für die Unterstellung, dass die Geschädigte, die im Zeitpunkt des Unfalls 19 Jahre alt war, im Laufe ihres Lebens niemals eine Berufstätigkeit aufgenommen hätte, wie sie es im Übrigen tatsächlich nach dem Unfall entsprechend der ihr noch verbliebenen Möglichkeiten getan habe. Soweit das klagende Land auf diese Behauptung nicht seinerseits bloße Mutmaßungen habe aufstellen wollen, sei hieraus nicht zu schlussfolgern, dass die Behauptung der Beklagten zugestanden werden solle. Das Berufungsgericht habe unter Berücksichtigung der sich aus §§ 252 BGB, 287 ZPO ergebenden Darlegungs- und Beweiserleichterungen eine Erwerbsprognose anstellen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden.
25
a) Nach § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Urteil hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die Verletzte vor dem Unfall keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe und diese ohne den Unfall nicht aufgenommen hätte, und hat das klagende Land im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht erklärt, zu dieser Behauptung nicht vortragen zu wollen. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Behauptung der Beklagten sei zugestanden, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt nicht auf, dass im Laufe des Rechtsstreits ein Vortrag erfolgt sei, dem das Berufungsgericht ungeachtet der im Verhandlungstermin abgegebenen Erklärung entnehmen musste, der Vortrag der Beklagten zur Rentenversicherungspflicht der Geschädigten solle bestritten werden.
26
b) Schon in Anbetracht des als unstreitig anzusehenden Vortrags der Beklagten war das Berufungsgericht nicht gehalten, eine Erwerbsprognose für Frau G. anzustellen. Im Übrigen zeigt die Revision auch nicht auf, welchem Sachvortrag das Berufungsgericht ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine Erwerbsprognose hätte entnehmen können. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass für die Schadensschätzung nach § 252 BGB, § 287 ZPO greifbare Tatsachen vorgetragen werden müssen, weil sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis weiterentwickelt hätten, wobei der Kläger die Tat- sachen, die seine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen, im Einzelnen darlegen und beweisen muss; eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens , auch in Form der Schätzung eines "Mindestschadens", ist nicht zulässig (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 53 ff.; 166, 336, 346; vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - VersR 2004, 874, 875 m.w.N.). Zwar hat der erkennende Senat stets betont, dass an den Vortrag zur Erwerbsprognose bei jüngeren Geschädigten , die noch keine Berufstätigkeit ausgeübt haben oder deren berufliche Entwicklung bisher unstet verlaufen ist, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen, das Gericht vielmehr je nach Sachlage auch ohne näheren Vortrag der Klägerseite auf die Lebenserfahrung abstellen darf und muss, wonach bei einem jüngeren Menschen ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden kann, dass er auf Dauer die Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht nutzen werde (vgl. Senatsurteile vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 423 f.; vom 14. Januar 1997 - VI ZR 366/95 - VersR 1997, 366, 367; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98 - VersR 2000, 233 f.; vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99 - VersR 2000, 1521 f.). Erforderlich ist indes auch insoweit der Vortrag ausreichender Anknüpfungspunkte für eine Prognose. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Revision zeigt nicht auf, dass der Kläger in den Tatsacheninstanzen zur schulischen und möglichen beruflichen Entwicklung von Frau G. Tatsachen vorgetragen habe, die eine Erwerbsprognose auch nur im Ansatz ermöglichen könnte. Es spricht viel dafür, dass - was die Beklagte in der Revisionsverhandlung vorgetragen hat - seitens des Klägers auf einen solchen Vortrag verzichtet wurde, um allein die abstrakte Rechtsfrage nach dem Umfang der Ansprüche des Bundes in Fällen der vorliegenden Art klären zu lassen.

III.

27
Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Wellner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 30.11.2005 - 10 O 3682/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.08.2006 - 8 U 334/05 -

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 243/02 Verkündet am:
2. Dezember 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der Geschädigte ist weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozeßstandschaft
des Sozialversicherungsträgers zur Geltendmachung von auf diesen nach
§ 119 SGB X übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozeßführungsbefugt.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 1. Juli 1996 bei einem durch die Beklagte zu 1 allein verschuldeten Verkehrsunfall verletzt und als Folge hieraus erwerbsunfähig. In einem Vorprozeß waren die Beklagten als Gesamtschuldner u.a. verurteilt worden, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen , die aus dem Unfall vom 1. Juli 1996 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen waren. Die LVA beansprucht von der Beklagten zu 3 lediglich 50 % des Beitragsausfallschadens hinsichtlich der Rentenversicherung des Klägers, weil
dieser nach einer Stellungnahme ihrer ärztlichen Abteilung Erwerbsunfähigkeitsrente zu etwa 50 % aufgrund unfallunabhängiger Vorerkrankungen erhalte. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 teilte die LVA dem Kläger mit, daß es ihm freistehe, gegenüber der Beklagten zu 3 "den Klageantrag zu stellen, daß eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gem. § 119 SGB X mit einer 100 %igen Kausalität zu erfolgen hat". Mit Schreiben vom 6. Mai 2002 ermächtigte die LVA den Kläger ausdrücklich, den vorliegenden Prozeß zu führen. Der Kläger hat zunächst die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, für die Zeit ab 1. Juli 1996 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres über die gezahlten 50 % des jeweils geltenden Versicherungsbeitrages hinaus an die LVA weitere 50 % an Rentenversicherungsbeiträgen zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, nachdem dieser den Rechtsstreit für die den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 8. Februar 1998 betreffenden Rentenversicherungsbeiträge einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die streitgegenständlichen Ansprüche seien infolge Forderungsübergangs nach § 119 SGB X nicht Gegenstand des Vorprozesses gewesen, so daß sich der Feststellungsausspruch vom 24. September 2001 auf sie nicht erstrecke.
Dem Kläger fehle jedoch die Prozeßführungsbefugnis. In gewillkürter Prozeßstandschaft könne er den Prozeß nicht führen. Die von der LVA erteilte Prozeßführungsermächtigung sei unwirksam. Den aufgrund gesetzlicher Vorschriften übergegangenen Beitragserstattungsanspruch könne nur der Sozialversicherungsträger geltend machen; der Geschädigte selbst sei nach dem Willen des Gesetzgebers der Sorge um die Schließung entstehender Beitragslücken im Verhältnis zum Schädiger enthoben. Rechtliche Konstruktionen, die auf eine Rückverlagerung der Beitreibung übergegangener Erstattungsansprüche auf den Geschädigten abzielten, seien mit der Zielsetzung des § 119 SGB X sowie der dem Sozialversicherungsträger durch diese Vorschrift zugewiesenen Stellung unvereinbar und wegen des rechtlichen Nachteils, den sie für den Geschädigten mit sich brächten, gemäß § 32 SGB I nichtig. Aus eigenem Recht sei der Kläger gleichfalls nicht prozeßführungsbefugt. Zwar könne sich eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO auch auf ein Rechtsverhältnis zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten beziehen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage sei jedoch, daß dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien untereinander von Bedeutung sei und der Kläger daher ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben. Die berufene Adressatin des Klägers für die Durchsetzung seiner künftigen Rentenansprüche betreffenden Interessen sei die LVA. Ihr sei im Rahmen des § 119 SGB X die Stellung eines Treuhänders des Pflichtversicherten zugewiesen. Als solcher habe sie alle beitragsrechtlichen Hindernisse für einen vollen Schadensausgleich zu beseitigen und auf eine Erhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Geschädigten hinzuwirken. Ihr ge-
genüber müsse der Kläger seine Rechte - ggf. vor den Sozialgerichten - geltend machen. Auch soweit der Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt habe, bleibe seine Klage aus diesen Gründen ohne Erfolg.

II.

Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Denn der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch weder aus eigener Prozeßführungsbefugnis gerichtlich geltend machen (dazu unten 1.), noch im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für die LVA (dazu unten 2.). 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger nicht aus eigenem Recht prozeßführungsbefugt ist.
a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Schadensersatzanspruch , dessen Feststellung der Kläger begehrt, sei nicht auf die LVA übergegangen , da § 119 SGB X nicht den Fall einer cessio legis behandele, sondern der Verletzte lediglich die Verfügungsbefugnis über den Schadensersatzanspruch verliere, soweit sich dieser auf den Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung richte und soweit die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 119 SGB X vorlägen. Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151, 154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt. Dieser Forderungsübergang vollzog sich bereits im Unfallzeitpunkt am 1. Juli 1996 nach § 119
Satz 1 SGB X in der Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261). Der For- derungsübergang auf den Rentenversicherungsträger nach § 119 SGB X vollzieht sich ebenso wie im Falle des § 116 SGB X jedenfalls dann schon im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Schadensereignisses, wenn – wie vorliegend – die Möglichkeit einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten in Betracht kommt (vgl. Pickel, SGB , Kommentar zum Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, Stand April 2003, Rdn. 4 zu § 119 SGB X m.w.N.). Die Gründe dafür, daß sich der Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger bereits so frühzeitig vollzieht (grundlegend BGHZ 48, 181, 184 ff. - noch zu § 1542 RVO), gelten für den Forderungsübergang nach § 119 SGB X in gleicher Weise (vgl. BT-Drucks. 9/95 S. 27; zur Schadensentstehung Senatsurteile BGHZ 139, 167, 173; 143, 344, 348; jeweils m.w.N.). Die Neufassung des § 119 SGB X vom 18. Januar 2001 (BGBl. I 130) hat die Rechtslage entgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht verändert.
b) Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und von der Revision als ihr günstig nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Rechtsverhältnis, welches durch eine Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden soll, nicht unmittelbar zwischen den Parteien des Rechtsstreits zu bestehen braucht; vielmehr kann auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, sofern der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei hat (Senatsurteile vom 22. März 1983 – VI ZR 13/81 – VersR 1983, 724, 726 und vom 19. März 1985 - VI ZR 163/83 - VersR 1985, 732, 734 m.w.N.; BGHZ 83, 122, 125 f.; BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - IV ZR 57/99 - VersR 2000, 866 m.w.N.).
Ein solches rechtliches Interesse gerade gegenüber den Beklagten hat der Kläger jedoch nicht. Der Kern des Streits über das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung er geklärt wissen will, liegt nicht in den Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander, sondern im Verhältnis zwischen dem Kläger und der LVA. Während der Kläger die LVA für verpflichtet erachtet, den gesamten Beitragsausfallschaden bei den Beklagten geltend zu machen, hält diese, gestützt auf die Stellungnahme ihrer ärztlichen Abteilung vom 25. Juni 1998, infolge unfallunabhängiger Vorerkrankungen des Klägers einen Beitragsregreß lediglich in Höhe von 50% für möglich. Es handelt sich somit der Sache nach um einen Streit zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem bei ihm pflichtversicherten Kläger. Zur Klärung solcher Streitigkeiten ist nach § 51 SGG die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
c) Außerdem stehen auch die Zielsetzung des § 119 SGB X und die ihr dienende Systematik dieser Vorschrift einer Feststellungsklage des Geschädigten gegen einen Dritten vor den ordentlichen Gerichten entgegen. Die Einführung des § 119 SGB X dient, wie sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 9/95, S. 29; BR-Drucks. 526/80, S. 29) ergibt, dem Ziel, den Versicherten vor Einbußen an Sozialleistungen wegen ausgebliebener Beitragszahlungen zu schützen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens entzogen und auf den Sozialversicherer (Rentenversicherungsträger) als Treuhänder übertragen, der die nunmehr zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zugunsten des Versicherten als Pflichtbeiträge zu verbuchen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 330, 336; BSGE 89, 151, 156). Dieser Verlust der Aktivlegitimation steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Geschädigten entgegen. Anders als dies bei den Fällen eines vertraglichen Forderungsübergangs, etwa einer Abtretung erfüllungshalber oder sicherungshalber sein mag (vgl. Senatsurteil BGHZ 69,
37, 40 f.), drohen dem Kläger bei der Legalzession nach § 119 SGB X keine durchgreifenden Rechtsnachteile, wenn der Rentenversicherungsträger wegen des Beitragsausfalls gegen den Schädiger nicht oder nur unzureichend vorgeht. Denn kommt der Rentenversicherungsträger seinen Aufgaben als Treuhänder des Geschädigten (vgl. BSGE 89, 151, 157) nicht nach, steht dem Geschädigten gegen ihn ein Schadensersatzanspruch zu, welchen er vor den Sozialgerichten geltend machen kann. Für einen etwa verbleibenden Schaden wären die Beklagten aufgrund des Feststellungsurteils einstandspflichtig.
d) Etwas anderes ist auch nicht aus der ständigen Rechtsprechung des Senats abzuleiten, daß dem Geschädigten bei einem Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger nach § 116 Abs. 1 SGB X eine Einziehungsermächtigung verbleibt (vgl. Senatsurteile BGHZ 131, 274, 283 ff.; 133, 129, 135 ff.). Diese Einziehungsermächtigung ist Ausfluß des sozialhilferechtlichen Nachrangprinzips. Sie soll dem Geschädigten die Möglichkeit belassen, Ausgleich für den ihm entstandenen Schaden beim Schädiger zu suchen, um Sozialhilfe nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Das Nachrangprinzip gilt jedoch im Rentenversicherungsrecht nicht. 2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger mangels wirksamer Prozeßführungsermächtigung nicht berechtigt ist, die begehrte Feststellung im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für die LVA einzuklagen.
a) Wirksamkeit und Bestand einer Prozeßführungsermächtigung richten sich nach dem materiellen Recht und sind vom Revisionsgericht zu prüfen (BGH, Urteil vom 10. November 1999 – VIII ZR 78/98 – VersR 2001, 1130, 1131).

b) Es kann offen bleiben, ob sich die Unwirksamkeit der von der LVA er- teilten Prozeßführungsermächtigungen vom 30. Oktober 2001 und vom 6. Mai 2002 unmittelbar aus § 32 SGB I ergibt, der gemäß § 37 SGB I auch auf das X. Buch des Sozialgesetzbuchs anzuwenden ist. Nach dem Wortlaut des § 32 SGB I sind lediglich "privatrechtliche Vereinbarungen" nichtig, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs abweichen. Ob eine solche hier vorliegt, bedarf keiner abschließenden Beurteilung.
c) Denn jedenfalls ist die von der LVA erteilte Prozeßführungsermächtigung unwirksam, weil eine Abtretung der einzuklagenden Forderung an den Kläger unzulässig gewesen wäre und eine Einziehungsermächtigung dem Zweck des Abtretungsverbotes widerspräche. aa) Für die Zulässigkeit einer auf die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs gerichteten Einziehungsermächtigung ist grundsätzlich Voraussetzung , daß der geltend zu machende Anspruch abgetreten werden kann. Jedenfalls wenn ein Abtretungsverbot dahin auszulegen ist, daß ein Anspruch nicht durch einen Dritten geltend gemacht werden kann, ist eine diesen Anspruch betreffende Prozeßführungsermächtigung unwirksam. Ansonsten könnte das Abtretungsverbot durch sie unterlaufen werden (vgl. BGHZ 56, 228, 236; BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 – XII ZR 99/95 – NJW 1996, 3273, 3275). bb) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch unterliegt einem Abtretungsverbot , das dessen Geltendmachung durch den Kläger ausschließen soll. (1) Eine Forderung unterliegt nach § 399 1. Alt. BGB einem Abtretungsverbot , wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Ursprünglicher Gläubiger im Sinne des § 399 BGB kann auch derjenige sein, auf den die Forderung zu-
vor übergegangen ist. Maßgeblich ist, ob sich durch die in Frage stehende Abtretung der Inhalt der Leistung verändern würde. (2) Eine Abtretung des gemäß § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergegangenen Anspruchs auf einen Dritten würde den Inhalt der Leistung verändern. Nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X in der insoweit nach § 120 Abs. 1 Satz 2 SGB X maßgeblichen Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I 130) gelten die auf den Anspruch eingegangenen Beiträge oder Beitragsteile als Pflichtbeiträge. Indem der Gesetzgeber diese Wirkung der Leistung kraft Gesetzes bestimmt hat, ist sie nicht deren bloße Folge, sondern untrennbarer Bestandteil derselben und prägt als solcher ihren rechtlichen Charakter. Durch eine Abtretung des Anspruchs verlöre eine Leistung des Schuldners an den Zessionar diese Wirkung. Denn als Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung können die eingehenden Zahlungen nur gelten, wenn sie an den zuständigen Rentenversicherungsträger erbracht werden. (3) Dem Zweck dieses Abtretungsverbotes widerspräche es, könnte der Rentenversicherungsträger dem Geschädigten eine Einziehungsermächtigung erteilen, und sei sie auch auf Zahlung an den Rentenversicherungsträger oder Feststellung der Pflicht zur Leistung an diesen gerichtet (vgl. OLG Hamm, NJWRR 1992, 22 f.). Die mit dem Forderungsübergang nach § 119 SGB X verbundene Übertragung der Aktivlegitimation auf den Rentenversicherungsträger soll den Geschädigten – nicht zuletzt aus fürsorgerischen Gründen - von der Last des Schadensausgleichs entbinden (Senatsurteil BGHZ 97, 330, 336; BSGE 89, 151, 156 f. m.w.N.). Diese Entlastung des Geschädigten würde durch eine ihm erteilte Einziehungsermächtigung beseitigt. Der bei anderen Abtretungsverboten zu beachtende Schuldnerschutz spielt angesichts dieser besonderen Lage vorliegend keine Rolle.

III.

Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 243/02 Verkündet am:
2. Dezember 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der Geschädigte ist weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozeßstandschaft
des Sozialversicherungsträgers zur Geltendmachung von auf diesen nach
§ 119 SGB X übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozeßführungsbefugt.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 1. Juli 1996 bei einem durch die Beklagte zu 1 allein verschuldeten Verkehrsunfall verletzt und als Folge hieraus erwerbsunfähig. In einem Vorprozeß waren die Beklagten als Gesamtschuldner u.a. verurteilt worden, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen , die aus dem Unfall vom 1. Juli 1996 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen waren. Die LVA beansprucht von der Beklagten zu 3 lediglich 50 % des Beitragsausfallschadens hinsichtlich der Rentenversicherung des Klägers, weil
dieser nach einer Stellungnahme ihrer ärztlichen Abteilung Erwerbsunfähigkeitsrente zu etwa 50 % aufgrund unfallunabhängiger Vorerkrankungen erhalte. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 teilte die LVA dem Kläger mit, daß es ihm freistehe, gegenüber der Beklagten zu 3 "den Klageantrag zu stellen, daß eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gem. § 119 SGB X mit einer 100 %igen Kausalität zu erfolgen hat". Mit Schreiben vom 6. Mai 2002 ermächtigte die LVA den Kläger ausdrücklich, den vorliegenden Prozeß zu führen. Der Kläger hat zunächst die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, für die Zeit ab 1. Juli 1996 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres über die gezahlten 50 % des jeweils geltenden Versicherungsbeitrages hinaus an die LVA weitere 50 % an Rentenversicherungsbeiträgen zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, nachdem dieser den Rechtsstreit für die den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 8. Februar 1998 betreffenden Rentenversicherungsbeiträge einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die streitgegenständlichen Ansprüche seien infolge Forderungsübergangs nach § 119 SGB X nicht Gegenstand des Vorprozesses gewesen, so daß sich der Feststellungsausspruch vom 24. September 2001 auf sie nicht erstrecke.
Dem Kläger fehle jedoch die Prozeßführungsbefugnis. In gewillkürter Prozeßstandschaft könne er den Prozeß nicht führen. Die von der LVA erteilte Prozeßführungsermächtigung sei unwirksam. Den aufgrund gesetzlicher Vorschriften übergegangenen Beitragserstattungsanspruch könne nur der Sozialversicherungsträger geltend machen; der Geschädigte selbst sei nach dem Willen des Gesetzgebers der Sorge um die Schließung entstehender Beitragslücken im Verhältnis zum Schädiger enthoben. Rechtliche Konstruktionen, die auf eine Rückverlagerung der Beitreibung übergegangener Erstattungsansprüche auf den Geschädigten abzielten, seien mit der Zielsetzung des § 119 SGB X sowie der dem Sozialversicherungsträger durch diese Vorschrift zugewiesenen Stellung unvereinbar und wegen des rechtlichen Nachteils, den sie für den Geschädigten mit sich brächten, gemäß § 32 SGB I nichtig. Aus eigenem Recht sei der Kläger gleichfalls nicht prozeßführungsbefugt. Zwar könne sich eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO auch auf ein Rechtsverhältnis zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten beziehen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage sei jedoch, daß dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien untereinander von Bedeutung sei und der Kläger daher ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben. Die berufene Adressatin des Klägers für die Durchsetzung seiner künftigen Rentenansprüche betreffenden Interessen sei die LVA. Ihr sei im Rahmen des § 119 SGB X die Stellung eines Treuhänders des Pflichtversicherten zugewiesen. Als solcher habe sie alle beitragsrechtlichen Hindernisse für einen vollen Schadensausgleich zu beseitigen und auf eine Erhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Geschädigten hinzuwirken. Ihr ge-
genüber müsse der Kläger seine Rechte - ggf. vor den Sozialgerichten - geltend machen. Auch soweit der Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt habe, bleibe seine Klage aus diesen Gründen ohne Erfolg.

II.

Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Denn der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch weder aus eigener Prozeßführungsbefugnis gerichtlich geltend machen (dazu unten 1.), noch im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für die LVA (dazu unten 2.). 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger nicht aus eigenem Recht prozeßführungsbefugt ist.
a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Schadensersatzanspruch , dessen Feststellung der Kläger begehrt, sei nicht auf die LVA übergegangen , da § 119 SGB X nicht den Fall einer cessio legis behandele, sondern der Verletzte lediglich die Verfügungsbefugnis über den Schadensersatzanspruch verliere, soweit sich dieser auf den Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung richte und soweit die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 119 SGB X vorlägen. Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151, 154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt. Dieser Forderungsübergang vollzog sich bereits im Unfallzeitpunkt am 1. Juli 1996 nach § 119
Satz 1 SGB X in der Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261). Der For- derungsübergang auf den Rentenversicherungsträger nach § 119 SGB X vollzieht sich ebenso wie im Falle des § 116 SGB X jedenfalls dann schon im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Schadensereignisses, wenn – wie vorliegend – die Möglichkeit einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten in Betracht kommt (vgl. Pickel, SGB , Kommentar zum Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, Stand April 2003, Rdn. 4 zu § 119 SGB X m.w.N.). Die Gründe dafür, daß sich der Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger bereits so frühzeitig vollzieht (grundlegend BGHZ 48, 181, 184 ff. - noch zu § 1542 RVO), gelten für den Forderungsübergang nach § 119 SGB X in gleicher Weise (vgl. BT-Drucks. 9/95 S. 27; zur Schadensentstehung Senatsurteile BGHZ 139, 167, 173; 143, 344, 348; jeweils m.w.N.). Die Neufassung des § 119 SGB X vom 18. Januar 2001 (BGBl. I 130) hat die Rechtslage entgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht verändert.
b) Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und von der Revision als ihr günstig nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Rechtsverhältnis, welches durch eine Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden soll, nicht unmittelbar zwischen den Parteien des Rechtsstreits zu bestehen braucht; vielmehr kann auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, sofern der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei hat (Senatsurteile vom 22. März 1983 – VI ZR 13/81 – VersR 1983, 724, 726 und vom 19. März 1985 - VI ZR 163/83 - VersR 1985, 732, 734 m.w.N.; BGHZ 83, 122, 125 f.; BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - IV ZR 57/99 - VersR 2000, 866 m.w.N.).
Ein solches rechtliches Interesse gerade gegenüber den Beklagten hat der Kläger jedoch nicht. Der Kern des Streits über das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung er geklärt wissen will, liegt nicht in den Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander, sondern im Verhältnis zwischen dem Kläger und der LVA. Während der Kläger die LVA für verpflichtet erachtet, den gesamten Beitragsausfallschaden bei den Beklagten geltend zu machen, hält diese, gestützt auf die Stellungnahme ihrer ärztlichen Abteilung vom 25. Juni 1998, infolge unfallunabhängiger Vorerkrankungen des Klägers einen Beitragsregreß lediglich in Höhe von 50% für möglich. Es handelt sich somit der Sache nach um einen Streit zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem bei ihm pflichtversicherten Kläger. Zur Klärung solcher Streitigkeiten ist nach § 51 SGG die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
c) Außerdem stehen auch die Zielsetzung des § 119 SGB X und die ihr dienende Systematik dieser Vorschrift einer Feststellungsklage des Geschädigten gegen einen Dritten vor den ordentlichen Gerichten entgegen. Die Einführung des § 119 SGB X dient, wie sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 9/95, S. 29; BR-Drucks. 526/80, S. 29) ergibt, dem Ziel, den Versicherten vor Einbußen an Sozialleistungen wegen ausgebliebener Beitragszahlungen zu schützen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens entzogen und auf den Sozialversicherer (Rentenversicherungsträger) als Treuhänder übertragen, der die nunmehr zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zugunsten des Versicherten als Pflichtbeiträge zu verbuchen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 330, 336; BSGE 89, 151, 156). Dieser Verlust der Aktivlegitimation steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Geschädigten entgegen. Anders als dies bei den Fällen eines vertraglichen Forderungsübergangs, etwa einer Abtretung erfüllungshalber oder sicherungshalber sein mag (vgl. Senatsurteil BGHZ 69,
37, 40 f.), drohen dem Kläger bei der Legalzession nach § 119 SGB X keine durchgreifenden Rechtsnachteile, wenn der Rentenversicherungsträger wegen des Beitragsausfalls gegen den Schädiger nicht oder nur unzureichend vorgeht. Denn kommt der Rentenversicherungsträger seinen Aufgaben als Treuhänder des Geschädigten (vgl. BSGE 89, 151, 157) nicht nach, steht dem Geschädigten gegen ihn ein Schadensersatzanspruch zu, welchen er vor den Sozialgerichten geltend machen kann. Für einen etwa verbleibenden Schaden wären die Beklagten aufgrund des Feststellungsurteils einstandspflichtig.
d) Etwas anderes ist auch nicht aus der ständigen Rechtsprechung des Senats abzuleiten, daß dem Geschädigten bei einem Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger nach § 116 Abs. 1 SGB X eine Einziehungsermächtigung verbleibt (vgl. Senatsurteile BGHZ 131, 274, 283 ff.; 133, 129, 135 ff.). Diese Einziehungsermächtigung ist Ausfluß des sozialhilferechtlichen Nachrangprinzips. Sie soll dem Geschädigten die Möglichkeit belassen, Ausgleich für den ihm entstandenen Schaden beim Schädiger zu suchen, um Sozialhilfe nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Das Nachrangprinzip gilt jedoch im Rentenversicherungsrecht nicht. 2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger mangels wirksamer Prozeßführungsermächtigung nicht berechtigt ist, die begehrte Feststellung im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für die LVA einzuklagen.
a) Wirksamkeit und Bestand einer Prozeßführungsermächtigung richten sich nach dem materiellen Recht und sind vom Revisionsgericht zu prüfen (BGH, Urteil vom 10. November 1999 – VIII ZR 78/98 – VersR 2001, 1130, 1131).

b) Es kann offen bleiben, ob sich die Unwirksamkeit der von der LVA er- teilten Prozeßführungsermächtigungen vom 30. Oktober 2001 und vom 6. Mai 2002 unmittelbar aus § 32 SGB I ergibt, der gemäß § 37 SGB I auch auf das X. Buch des Sozialgesetzbuchs anzuwenden ist. Nach dem Wortlaut des § 32 SGB I sind lediglich "privatrechtliche Vereinbarungen" nichtig, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs abweichen. Ob eine solche hier vorliegt, bedarf keiner abschließenden Beurteilung.
c) Denn jedenfalls ist die von der LVA erteilte Prozeßführungsermächtigung unwirksam, weil eine Abtretung der einzuklagenden Forderung an den Kläger unzulässig gewesen wäre und eine Einziehungsermächtigung dem Zweck des Abtretungsverbotes widerspräche. aa) Für die Zulässigkeit einer auf die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs gerichteten Einziehungsermächtigung ist grundsätzlich Voraussetzung , daß der geltend zu machende Anspruch abgetreten werden kann. Jedenfalls wenn ein Abtretungsverbot dahin auszulegen ist, daß ein Anspruch nicht durch einen Dritten geltend gemacht werden kann, ist eine diesen Anspruch betreffende Prozeßführungsermächtigung unwirksam. Ansonsten könnte das Abtretungsverbot durch sie unterlaufen werden (vgl. BGHZ 56, 228, 236; BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 – XII ZR 99/95 – NJW 1996, 3273, 3275). bb) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch unterliegt einem Abtretungsverbot , das dessen Geltendmachung durch den Kläger ausschließen soll. (1) Eine Forderung unterliegt nach § 399 1. Alt. BGB einem Abtretungsverbot , wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Ursprünglicher Gläubiger im Sinne des § 399 BGB kann auch derjenige sein, auf den die Forderung zu-
vor übergegangen ist. Maßgeblich ist, ob sich durch die in Frage stehende Abtretung der Inhalt der Leistung verändern würde. (2) Eine Abtretung des gemäß § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergegangenen Anspruchs auf einen Dritten würde den Inhalt der Leistung verändern. Nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X in der insoweit nach § 120 Abs. 1 Satz 2 SGB X maßgeblichen Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I 130) gelten die auf den Anspruch eingegangenen Beiträge oder Beitragsteile als Pflichtbeiträge. Indem der Gesetzgeber diese Wirkung der Leistung kraft Gesetzes bestimmt hat, ist sie nicht deren bloße Folge, sondern untrennbarer Bestandteil derselben und prägt als solcher ihren rechtlichen Charakter. Durch eine Abtretung des Anspruchs verlöre eine Leistung des Schuldners an den Zessionar diese Wirkung. Denn als Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung können die eingehenden Zahlungen nur gelten, wenn sie an den zuständigen Rentenversicherungsträger erbracht werden. (3) Dem Zweck dieses Abtretungsverbotes widerspräche es, könnte der Rentenversicherungsträger dem Geschädigten eine Einziehungsermächtigung erteilen, und sei sie auch auf Zahlung an den Rentenversicherungsträger oder Feststellung der Pflicht zur Leistung an diesen gerichtet (vgl. OLG Hamm, NJWRR 1992, 22 f.). Die mit dem Forderungsübergang nach § 119 SGB X verbundene Übertragung der Aktivlegitimation auf den Rentenversicherungsträger soll den Geschädigten – nicht zuletzt aus fürsorgerischen Gründen - von der Last des Schadensausgleichs entbinden (Senatsurteil BGHZ 97, 330, 336; BSGE 89, 151, 156 f. m.w.N.). Diese Entlastung des Geschädigten würde durch eine ihm erteilte Einziehungsermächtigung beseitigt. Der bei anderen Abtretungsverboten zu beachtende Schuldnerschutz spielt angesichts dieser besonderen Lage vorliegend keine Rolle.

III.

Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 243/02 Verkündet am:
2. Dezember 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der Geschädigte ist weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozeßstandschaft
des Sozialversicherungsträgers zur Geltendmachung von auf diesen nach
§ 119 SGB X übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozeßführungsbefugt.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 1. Juli 1996 bei einem durch die Beklagte zu 1 allein verschuldeten Verkehrsunfall verletzt und als Folge hieraus erwerbsunfähig. In einem Vorprozeß waren die Beklagten als Gesamtschuldner u.a. verurteilt worden, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen , die aus dem Unfall vom 1. Juli 1996 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen waren. Die LVA beansprucht von der Beklagten zu 3 lediglich 50 % des Beitragsausfallschadens hinsichtlich der Rentenversicherung des Klägers, weil
dieser nach einer Stellungnahme ihrer ärztlichen Abteilung Erwerbsunfähigkeitsrente zu etwa 50 % aufgrund unfallunabhängiger Vorerkrankungen erhalte. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 teilte die LVA dem Kläger mit, daß es ihm freistehe, gegenüber der Beklagten zu 3 "den Klageantrag zu stellen, daß eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gem. § 119 SGB X mit einer 100 %igen Kausalität zu erfolgen hat". Mit Schreiben vom 6. Mai 2002 ermächtigte die LVA den Kläger ausdrücklich, den vorliegenden Prozeß zu führen. Der Kläger hat zunächst die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, für die Zeit ab 1. Juli 1996 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres über die gezahlten 50 % des jeweils geltenden Versicherungsbeitrages hinaus an die LVA weitere 50 % an Rentenversicherungsbeiträgen zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, nachdem dieser den Rechtsstreit für die den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 8. Februar 1998 betreffenden Rentenversicherungsbeiträge einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die streitgegenständlichen Ansprüche seien infolge Forderungsübergangs nach § 119 SGB X nicht Gegenstand des Vorprozesses gewesen, so daß sich der Feststellungsausspruch vom 24. September 2001 auf sie nicht erstrecke.
Dem Kläger fehle jedoch die Prozeßführungsbefugnis. In gewillkürter Prozeßstandschaft könne er den Prozeß nicht führen. Die von der LVA erteilte Prozeßführungsermächtigung sei unwirksam. Den aufgrund gesetzlicher Vorschriften übergegangenen Beitragserstattungsanspruch könne nur der Sozialversicherungsträger geltend machen; der Geschädigte selbst sei nach dem Willen des Gesetzgebers der Sorge um die Schließung entstehender Beitragslücken im Verhältnis zum Schädiger enthoben. Rechtliche Konstruktionen, die auf eine Rückverlagerung der Beitreibung übergegangener Erstattungsansprüche auf den Geschädigten abzielten, seien mit der Zielsetzung des § 119 SGB X sowie der dem Sozialversicherungsträger durch diese Vorschrift zugewiesenen Stellung unvereinbar und wegen des rechtlichen Nachteils, den sie für den Geschädigten mit sich brächten, gemäß § 32 SGB I nichtig. Aus eigenem Recht sei der Kläger gleichfalls nicht prozeßführungsbefugt. Zwar könne sich eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO auch auf ein Rechtsverhältnis zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten beziehen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage sei jedoch, daß dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien untereinander von Bedeutung sei und der Kläger daher ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben. Die berufene Adressatin des Klägers für die Durchsetzung seiner künftigen Rentenansprüche betreffenden Interessen sei die LVA. Ihr sei im Rahmen des § 119 SGB X die Stellung eines Treuhänders des Pflichtversicherten zugewiesen. Als solcher habe sie alle beitragsrechtlichen Hindernisse für einen vollen Schadensausgleich zu beseitigen und auf eine Erhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Geschädigten hinzuwirken. Ihr ge-
genüber müsse der Kläger seine Rechte - ggf. vor den Sozialgerichten - geltend machen. Auch soweit der Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt habe, bleibe seine Klage aus diesen Gründen ohne Erfolg.

II.

Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Denn der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch weder aus eigener Prozeßführungsbefugnis gerichtlich geltend machen (dazu unten 1.), noch im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für die LVA (dazu unten 2.). 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger nicht aus eigenem Recht prozeßführungsbefugt ist.
a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Schadensersatzanspruch , dessen Feststellung der Kläger begehrt, sei nicht auf die LVA übergegangen , da § 119 SGB X nicht den Fall einer cessio legis behandele, sondern der Verletzte lediglich die Verfügungsbefugnis über den Schadensersatzanspruch verliere, soweit sich dieser auf den Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung richte und soweit die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 119 SGB X vorlägen. Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151, 154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt. Dieser Forderungsübergang vollzog sich bereits im Unfallzeitpunkt am 1. Juli 1996 nach § 119
Satz 1 SGB X in der Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261). Der For- derungsübergang auf den Rentenversicherungsträger nach § 119 SGB X vollzieht sich ebenso wie im Falle des § 116 SGB X jedenfalls dann schon im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Schadensereignisses, wenn – wie vorliegend – die Möglichkeit einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten in Betracht kommt (vgl. Pickel, SGB , Kommentar zum Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, Stand April 2003, Rdn. 4 zu § 119 SGB X m.w.N.). Die Gründe dafür, daß sich der Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger bereits so frühzeitig vollzieht (grundlegend BGHZ 48, 181, 184 ff. - noch zu § 1542 RVO), gelten für den Forderungsübergang nach § 119 SGB X in gleicher Weise (vgl. BT-Drucks. 9/95 S. 27; zur Schadensentstehung Senatsurteile BGHZ 139, 167, 173; 143, 344, 348; jeweils m.w.N.). Die Neufassung des § 119 SGB X vom 18. Januar 2001 (BGBl. I 130) hat die Rechtslage entgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht verändert.
b) Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und von der Revision als ihr günstig nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Rechtsverhältnis, welches durch eine Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden soll, nicht unmittelbar zwischen den Parteien des Rechtsstreits zu bestehen braucht; vielmehr kann auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, sofern der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei hat (Senatsurteile vom 22. März 1983 – VI ZR 13/81 – VersR 1983, 724, 726 und vom 19. März 1985 - VI ZR 163/83 - VersR 1985, 732, 734 m.w.N.; BGHZ 83, 122, 125 f.; BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - IV ZR 57/99 - VersR 2000, 866 m.w.N.).
Ein solches rechtliches Interesse gerade gegenüber den Beklagten hat der Kläger jedoch nicht. Der Kern des Streits über das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung er geklärt wissen will, liegt nicht in den Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander, sondern im Verhältnis zwischen dem Kläger und der LVA. Während der Kläger die LVA für verpflichtet erachtet, den gesamten Beitragsausfallschaden bei den Beklagten geltend zu machen, hält diese, gestützt auf die Stellungnahme ihrer ärztlichen Abteilung vom 25. Juni 1998, infolge unfallunabhängiger Vorerkrankungen des Klägers einen Beitragsregreß lediglich in Höhe von 50% für möglich. Es handelt sich somit der Sache nach um einen Streit zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem bei ihm pflichtversicherten Kläger. Zur Klärung solcher Streitigkeiten ist nach § 51 SGG die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
c) Außerdem stehen auch die Zielsetzung des § 119 SGB X und die ihr dienende Systematik dieser Vorschrift einer Feststellungsklage des Geschädigten gegen einen Dritten vor den ordentlichen Gerichten entgegen. Die Einführung des § 119 SGB X dient, wie sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 9/95, S. 29; BR-Drucks. 526/80, S. 29) ergibt, dem Ziel, den Versicherten vor Einbußen an Sozialleistungen wegen ausgebliebener Beitragszahlungen zu schützen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens entzogen und auf den Sozialversicherer (Rentenversicherungsträger) als Treuhänder übertragen, der die nunmehr zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zugunsten des Versicherten als Pflichtbeiträge zu verbuchen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 330, 336; BSGE 89, 151, 156). Dieser Verlust der Aktivlegitimation steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Geschädigten entgegen. Anders als dies bei den Fällen eines vertraglichen Forderungsübergangs, etwa einer Abtretung erfüllungshalber oder sicherungshalber sein mag (vgl. Senatsurteil BGHZ 69,
37, 40 f.), drohen dem Kläger bei der Legalzession nach § 119 SGB X keine durchgreifenden Rechtsnachteile, wenn der Rentenversicherungsträger wegen des Beitragsausfalls gegen den Schädiger nicht oder nur unzureichend vorgeht. Denn kommt der Rentenversicherungsträger seinen Aufgaben als Treuhänder des Geschädigten (vgl. BSGE 89, 151, 157) nicht nach, steht dem Geschädigten gegen ihn ein Schadensersatzanspruch zu, welchen er vor den Sozialgerichten geltend machen kann. Für einen etwa verbleibenden Schaden wären die Beklagten aufgrund des Feststellungsurteils einstandspflichtig.
d) Etwas anderes ist auch nicht aus der ständigen Rechtsprechung des Senats abzuleiten, daß dem Geschädigten bei einem Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger nach § 116 Abs. 1 SGB X eine Einziehungsermächtigung verbleibt (vgl. Senatsurteile BGHZ 131, 274, 283 ff.; 133, 129, 135 ff.). Diese Einziehungsermächtigung ist Ausfluß des sozialhilferechtlichen Nachrangprinzips. Sie soll dem Geschädigten die Möglichkeit belassen, Ausgleich für den ihm entstandenen Schaden beim Schädiger zu suchen, um Sozialhilfe nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Das Nachrangprinzip gilt jedoch im Rentenversicherungsrecht nicht. 2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger mangels wirksamer Prozeßführungsermächtigung nicht berechtigt ist, die begehrte Feststellung im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für die LVA einzuklagen.
a) Wirksamkeit und Bestand einer Prozeßführungsermächtigung richten sich nach dem materiellen Recht und sind vom Revisionsgericht zu prüfen (BGH, Urteil vom 10. November 1999 – VIII ZR 78/98 – VersR 2001, 1130, 1131).

b) Es kann offen bleiben, ob sich die Unwirksamkeit der von der LVA er- teilten Prozeßführungsermächtigungen vom 30. Oktober 2001 und vom 6. Mai 2002 unmittelbar aus § 32 SGB I ergibt, der gemäß § 37 SGB I auch auf das X. Buch des Sozialgesetzbuchs anzuwenden ist. Nach dem Wortlaut des § 32 SGB I sind lediglich "privatrechtliche Vereinbarungen" nichtig, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs abweichen. Ob eine solche hier vorliegt, bedarf keiner abschließenden Beurteilung.
c) Denn jedenfalls ist die von der LVA erteilte Prozeßführungsermächtigung unwirksam, weil eine Abtretung der einzuklagenden Forderung an den Kläger unzulässig gewesen wäre und eine Einziehungsermächtigung dem Zweck des Abtretungsverbotes widerspräche. aa) Für die Zulässigkeit einer auf die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs gerichteten Einziehungsermächtigung ist grundsätzlich Voraussetzung , daß der geltend zu machende Anspruch abgetreten werden kann. Jedenfalls wenn ein Abtretungsverbot dahin auszulegen ist, daß ein Anspruch nicht durch einen Dritten geltend gemacht werden kann, ist eine diesen Anspruch betreffende Prozeßführungsermächtigung unwirksam. Ansonsten könnte das Abtretungsverbot durch sie unterlaufen werden (vgl. BGHZ 56, 228, 236; BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 – XII ZR 99/95 – NJW 1996, 3273, 3275). bb) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch unterliegt einem Abtretungsverbot , das dessen Geltendmachung durch den Kläger ausschließen soll. (1) Eine Forderung unterliegt nach § 399 1. Alt. BGB einem Abtretungsverbot , wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Ursprünglicher Gläubiger im Sinne des § 399 BGB kann auch derjenige sein, auf den die Forderung zu-
vor übergegangen ist. Maßgeblich ist, ob sich durch die in Frage stehende Abtretung der Inhalt der Leistung verändern würde. (2) Eine Abtretung des gemäß § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergegangenen Anspruchs auf einen Dritten würde den Inhalt der Leistung verändern. Nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X in der insoweit nach § 120 Abs. 1 Satz 2 SGB X maßgeblichen Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I 130) gelten die auf den Anspruch eingegangenen Beiträge oder Beitragsteile als Pflichtbeiträge. Indem der Gesetzgeber diese Wirkung der Leistung kraft Gesetzes bestimmt hat, ist sie nicht deren bloße Folge, sondern untrennbarer Bestandteil derselben und prägt als solcher ihren rechtlichen Charakter. Durch eine Abtretung des Anspruchs verlöre eine Leistung des Schuldners an den Zessionar diese Wirkung. Denn als Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung können die eingehenden Zahlungen nur gelten, wenn sie an den zuständigen Rentenversicherungsträger erbracht werden. (3) Dem Zweck dieses Abtretungsverbotes widerspräche es, könnte der Rentenversicherungsträger dem Geschädigten eine Einziehungsermächtigung erteilen, und sei sie auch auf Zahlung an den Rentenversicherungsträger oder Feststellung der Pflicht zur Leistung an diesen gerichtet (vgl. OLG Hamm, NJWRR 1992, 22 f.). Die mit dem Forderungsübergang nach § 119 SGB X verbundene Übertragung der Aktivlegitimation auf den Rentenversicherungsträger soll den Geschädigten – nicht zuletzt aus fürsorgerischen Gründen - von der Last des Schadensausgleichs entbinden (Senatsurteil BGHZ 97, 330, 336; BSGE 89, 151, 156 f. m.w.N.). Diese Entlastung des Geschädigten würde durch eine ihm erteilte Einziehungsermächtigung beseitigt. Der bei anderen Abtretungsverboten zu beachtende Schuldnerschutz spielt angesichts dieser besonderen Lage vorliegend keine Rolle.

III.

Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Versichert sind auch Personen,

1.
die nachversichert sind oder
2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

(2) Nachversichert werden Personen, die als

1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.