Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 119 Übergang von Beitragsansprüchen

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

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Sozialrecht: Zum Wechsel des Sozialversicherungsträgers

09.10.2014

Bei einem Wechsel des Sozialversicherungsträgers können die vom zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger erworbenen Ersatzansprüche des Geschädigten übergehen.
Sozialrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 120 Übergangsregelung


(1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 101a Mitteilungen der Meldebehörden


(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens unter den Voraussetzungen von § 196 Absatz 2 des Sechsten Buches und bei einer Ehesc
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige


(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistung

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften


Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 65 Zustellung


(1) Soweit Zustellungen durch Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben sind, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszust

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 60 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung


(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehör

Referenzen - Urteile |

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12

bei uns veröffentlicht am 25.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 128/12 Verkündet am: 25. Juni 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 842; StVG § 11 Satz

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2013 - III ZR 201/12

bei uns veröffentlicht am 04.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 201/12 Verkündet am: 4. Juli 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2014 - VI ZR 248/13

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 248/13 vom 28. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2011 - III ZR 252/10

bei uns veröffentlicht am 20.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 252/10 Verkündet am: 20. Oktober 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2010 - VI ZR 186/08

bei uns veröffentlicht am 05.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 186/08 Verkündet am: 5. Oktober 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2005 - VI ZR 68/04

bei uns veröffentlicht am 13.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 68/04 Verkündet am: 13. Dezember 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06

bei uns veröffentlicht am 10.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 192/06 Verkündet am: 10. Juli 2007 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2007 - VI ZR 278/06

bei uns veröffentlicht am 18.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 278/06 Verkündet am: 18. Dezember 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2018 - VI ZR 375/17

bei uns veröffentlicht am 21.08.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 375/17 vom 21. August 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:210818BVIZR375.17.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pent

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2003 - VI ZR 243/02

bei uns veröffentlicht am 02.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 243/02 Verkündet am: 2. Dezember 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein § 119 SGB X Der

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2012 - VI ZR 108/11

bei uns veröffentlicht am 17.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 108/11 Verkündet am: 17. April 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2012 - VI ZR 329/10

bei uns veröffentlicht am 24.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 329/10 Verkündet am: 24. April 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2003 - II ZR 241/02

bei uns veröffentlicht am 07.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 241/02 Verkündet am: 7. Juli 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 2

Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Juli 2018 - 10 U 3487/17

bei uns veröffentlicht am 27.07.2018

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten vom 17.10.2017 wird das Endurteil des LG München II vom 14.09.2017 (Az. 12 O 4343/15) in Nr. I., II. und III. abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die K

Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 13. Aug. 2015 - 8 O 9261/14

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Gründe Landgericht Nürnberg-Fürth Az.: 8 O 9261/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Verkündet am 13.08.2015 LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 13.08.2015, 8 O 9261/14 Leitsatz: In dem Rechtsstreit ... - Klägeri

Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 22. Dez. 2015 - 5 U 162/11

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 21.07.2011, Az.: 1 O 626/05, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.300,

Oberlandesgericht Bamberg Hinweisbeschluss, 12. Juli 2017 - 5 U 63/17

bei uns veröffentlicht am 12.07.2017

Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 09.03.2017, Az. 12 O 339/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Senat beabsichtigt weiter, dem Kläger die Ko

Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 09. März 2017 - 12 O 339/16

bei uns veröffentlicht am 09.03.2017

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.544,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 9.9.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger auf

Landgericht München II Endurteil, 14. Sept. 2017 - 12 O 4343/15

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

Tatbestand Die Klägerin macht Rechte aus übergegangenem Recht wegen eines Verkehrsunfalls vom 06.03.2009 geltend. Die Klägerin ist die für den Geschädigten R2. zuständige gesetzliche Rentenversicherung. Die Beklagte ist die Kfz-H

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 26. März 2015 - 8 O 5002/13

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tatbestand Die Parteien streiten um Regressansprüche nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Beklagte eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Im bereits zwischen den Parteien des hies

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2018 - XII ZB 377/17

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 377/17 vom 11. April 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 119 Abs. 1 Dem Versorgungsausgleich unterliegen auch solche Anrechte, d

Bundessozialgericht Urteil, 13. Dez. 2017 - B 13 R 13/17 R

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24. März 2017 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2017 - VI ZR 423/16

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 423/16 Verkündet am: 17. Oktober 2017 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 03. Juli 2017 - 2 UF 35/17

bei uns veröffentlicht am 03.07.2017

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 3. Februar 2017 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwe

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2016 - VI ZR 664/15

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 664/15 Verkündet am: 20. Dezember 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 16. Sept. 2016 - 9 U 163/15

bei uns veröffentlicht am 16.09.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.07.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urt

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 11. März 2016 - 9 U 40/15

bei uns veröffentlicht am 11.03.2016

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.12.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten w

Landgericht Magdeburg Urteil, 08. März 2016 - 9 O 1524/14

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.150,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2014 zu zahlen. 2.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zu

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2015 - VI ZR 416/14

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR416/14 Verkündet am: 16. Juni 2015 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. März 2015 - L 10 R 2689/12

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.05.2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Gründe  I.1 Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungs

Landgericht Bochum Urteil, 19. Dez. 2014 - I-4 O 384/13

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.903,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2013 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64.314,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Proz

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 08. Okt. 2014 - 7 U 87/14

bei uns veröffentlicht am 08.10.2014

Tenor 1 Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 09.04.2014, 3 O 21/13, wie folgt abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.340,89 für entgangene Rentenversicherungsbe

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juli 2014 - VI ZR 546/13

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR546/13 Verkündet am: 1. Juli 2014 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juli 2014 - VI ZR 391/13

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Juli 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Jan. 2014 - L 7 R 4417/11

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. August 2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Mens

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 27. Nov. 2013 - 9 U 179/12

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart - Einzelrichter - vom 10.08.2012, Az. 20 O 559/10, wird zurüc

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Jan. 2012 - L 4 R 266/11

bei uns veröffentlicht am 11.01.2012

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 01.04.2011 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revis

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2007 - L 9 R 917/05

bei uns veröffentlicht am 20.03.2007

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 6. Mai 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Sept. 2006 - 13 U 49/06

bei uns veröffentlicht am 07.09.2006

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 23. Februar 2006 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vor

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2005 - L 5 AL 2643/04

bei uns veröffentlicht am 22.06.2005

Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 24. Oktober bis 5. Dezember 2002 und vom 11. März 2003 bis 25. Juli 2003 wegen ungenügender Eige

Landgericht Rottweil Urteil, 16. Jan. 2003 - 6 O 23/02

bei uns veröffentlicht am 16.01.2003

Tenor Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des materiellen Schadens, den ihr Mitglied RK am 23. Juni 2000 beim Sturz von der Haflinger-Stute des Beklagten erlitten hat, ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Tatbestand   1  Die Kläg

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(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu...
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(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des...
(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des...
Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(1) Soweit Zustellungen durch Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben sind, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes...
(1) Soweit Zustellungen durch Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben sind, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes...